Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S19 412.123-1/2010-3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2010, FZ. 09 08.201-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2010, FZ. 09 08.201-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 12.07.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seinen Heimatort sieben Monate zuvor verlassen und sei illegal über Pakistan und den Iran in die Türkei und von dort mit einem Ruderboot nach M./Griechenland gereist, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei und von dieser eine schriftliche Aufforderung erhalten habe, das Land innerhalb weniger Tage wieder zu verlassen. Fingerabdrücke seien keine abgenommen worden. In der Folge habe er sich ungefähr fünf Monate in Griechenland aufgehalten und sei dann über Serbien nach Ungarn gelangt, wo er von der Polizei aufgehalten worden sei. In Ungarn seien seine Fingerabdrücke abgenommen worden, einen Asylantrag habe er seines Wissens nach dort nicht gestellt. Von Ungarn sei er dann mit dem Zug nach W./Österreich gefahren und anschließend weiter in Richtung Italien, wobei er eigentlich in das Flüchtlingslager Traiskirchen habe wollen, jedoch nicht gewusst habe, wie weit dieses von W. entfernt sei. An der italienischen Grenze sei er schließlich von italienischen Polizisten aufgehalten und den österreichischen Behörden übergeben worden.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers wurde in der Niederschrift zur Erstbefragung das Geburtsdatum mit "XXXX" aufgenommen.
2. Eine am 13.07.2009 durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 16.11.2008 in M./Griechenland nach illegaler Einreise (EURODAC-Treffer der Kat. 2) erkennungsdienstlich behandelt worden war (AS 7).
3. Am 16.07.2009 wurden sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Rechtsberater Mag. R. R. (im Folgenden nur: Rechtsberater) eine Ladung zu einer ärztlichen Untersuchung ausgefolgt. Der Rechtsberater gab dazu am 18.07.2009 eine schriftliche Stellungnahme ab, in der er sich zur bisherigen Verfahrensführung äußerte sowie auf verschiedene allgemeine Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Altersdiagnostik verwies (AS 39 ff).
4. Am 22.07.2009 erfolgte eine zahnärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers. In dem dazu ergangenen Gutachten (AS 63 ff) wurden die Untersuchungsergebnisse - zusammenfassend -dahingehend bewertet, dass für die Altersschätzung das Vorhandensein des durchbrechenden Zahns 48, der die Okklusionsebene noch nicht erreicht habe, relevant sei. Aus den Referenzstudien für die kaukasische Population (welcher der Beschwerdeführer zugehöre) ergebe sich ein Mindestalter 17 Jahren. Der Durchbruch hin zur Okklusionsebene gebe den Hinweis darauf, dass das Lebensalter aber auch höher sein könne. Die Folgen der Attrition sowie die multiplen kariösen Läsionen würden weitere Hinweise darauf geben, dass das Lebensalter auch höher sein könne. Die Angabe einer oberen Altersgrenze sei nicht möglich. Für den Beschwerdeführer könne somit ein Mindestalter von 17 Jahren angegeben werden und schließe der zahnärztliche Befund auch ein höheres Lebensalter ausdrücklich nicht aus.
5. Am 29.07.2009 erging seitens des Bundesasylamtes eine Anfrage an Ungarn iSd Art. 21 der Dublin II-VO. Darüber wurde der Beschwerdeführer am 03.08.2009 gemäß § 28 AsylG 2005 verständigt und wurde ihm gleichzeitig mitgeteilt, dass damit die normierte 20-Tages-Frist nicht gelte.5. Am 29.07.2009 erging seitens des Bundesasylamtes eine Anfrage an Ungarn iSd Artikel 21, der Dublin II-VO. Darüber wurde der Beschwerdeführer am 03.08.2009 gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 verständigt und wurde ihm gleichzeitig mitgeteilt, dass damit die normierte 20-Tages-Frist nicht gelte.
6. Mit Schreiben vom 13.08.2009 teilte die zuständige ungarische Dublin-Behörde mit, dass man am 01.07.2009 die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers im Zuge seiner illegalen Einreise abgenommen und dabei zu dieser Person (abweichend von Österreich) die Personaldaten "XXXX", geb. am "XXXX" aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei zunächst in N. in Verwahrung gewesen. Da er aber um Asyl ansuchen habe wollen, sei er am 08.07.2009 nach B. verwiesen worden. Als Asylwerber sei er schließlich deshalb nicht registriert worden, da er nicht im Aufnahmezentrum für Asylwerber erschienen sei.
7. Am XXXX erfolgte eine Magnetresonanzuntersuchung (MRT) des Brustbein-/Schlüsselbeingelenkes des Beschwerdeführers. Dem dazu ergangenen Gutachten des untersuchenden Facharztes für Radiologie zur Alterseingrenzung zufolge liege beim Beschwerdeführer ein Verknöcherungsstadium 4 (des inneren Schlüsselbeinendes beidseits) vor. In der gutachterlichen Schlussfolgerung wird ausgeführt, dass nach der Publikation von Schmidt et al (Magnetic Resonance Imaging of the clavicular ossification ) in J Legal Med (2007) das Stadium 4 ab einem Lebensalter von 23,4 Jahren nachgewiesen sei. Unter Zugrundelegung von CT- und Röntgenuntersuchungen trete es laut Literatur ab ca. 21 Jahren auf. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter sei damit nicht vereinbar, er dürfte älter sein als angegeben.7. Am römisch 40 erfolgte eine Magnetresonanzuntersuchung (MRT) des Brustbein-/Schlüsselbeingelenkes des Beschwerdeführers. Dem dazu ergangenen Gutachten des untersuchenden Facharztes für Radiologie zur Alterseingrenzung zufolge liege beim Beschwerdeführer ein Verknöcherungsstadium 4 (des inneren Schlüsselbeinendes beidseits) vor. In der gutachterlichen Schlussfolgerung wird ausgeführt, dass nach der Publikation von Schmidt et al (Magnetic Resonance Imaging of the clavicular ossification ) in J Legal Med (2007) das Stadium 4 ab einem Lebensalter von 23,4 Jahren nachgewiesen sei. Unter Zugrundelegung von CT- und Röntgenuntersuchungen trete es laut Literatur ab ca. 21 Jahren auf. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter sei damit nicht vereinbar, er dürfte älter sein als angegeben.
8. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer zusätzlich am XXXX befragt und körperlich untersucht. In dem dazu anschließend ergangenen gerichtsmedizinischen Gutachten vom XXXX (AS 137 ff) wurden zudem die Ergebnisse der zahnärztlichen Untersuchung und des MRT-Gutachtens berücksichtigt. Die körperliche Untersuchung wurde dahingehend beurteilt, dass das Alter zum Untersuchungszeitpunkt (gestützt auf angeführte Tabellen) mindestens 15,3 Jahre betrage, eine obere Grenze lasse sich nicht bestimmen. Der Beschwerdeführer könne sehr wohl älter als 15,3 Jahre alt sein. In weiterer Folge wurden die magnetresonanztomografische Beurteilung und die zahnärztliche Beurteilung zusammengefasst. In seiner zusammenfassenden Beurteilung kommt das gerichtsmedizinische Gutachten zu dem Schluss, dass sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonanztomografischen Untersuchung beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergebe. Eine obere Grenze lasse sich nicht bestimmen, es hätten sich jedoch in den durchgeführten Untersuchungen Hinweise gefunden, dass der Beschwerdeführer auch älter als 18 Jahre sein könne. Das geltend gemachte Alter von 17 Jahren sei aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht mit den erhobenen Befunden vereinbar.8. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zusätzlich am römisch 40 befragt und körperlich untersucht. In dem dazu anschließend ergangenen gerichtsmedizinischen Gutachten vom römisch 40 (AS 137 ff) wurden zudem die Ergebnisse der zahnärztlichen Untersuchung und des MRT-Gutachtens berücksichtigt. Die körperliche Untersuchung wurde dahingehend beurteilt, dass das Alter zum Untersuchungszeitpunkt (gestützt auf angeführte Tabellen) mindestens 15,3 Jahre betrage, eine obere Grenze lasse sich nicht bestimmen. Der Beschwerdeführer könne sehr wohl älter als 15,3 Jahre alt sein. In weiterer Folge wurden die magnetresonanztomografische Beurteilung und die zahnärztliche Beurteilung zusammengefasst. In seiner zusammenfassenden Beurteilung kommt das gerichtsmedizinische Gutachten zu dem Schluss, dass sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonanztomografischen Untersuchung beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergebe. Eine obere Grenze lasse sich nicht bestimmen, es hätten sich jedoch in den durchgeführten Untersuchungen Hinweise gefunden, dass der Beschwerdeführer auch älter als 18 Jahre sein könne. Das geltend gemachte Alter von 17 Jahren sei aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht mit den erhobenen Befunden vereinbar.
9. Am 26.08.2009 übermittelte der Rechtsberater per e-mail einen Antrag auf Zulassung des Verfahrens wegen Ablaufs der 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs 2 AsylG 2005 an das Bundesasylamt. Der Rechtsberater führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Anfrage gemäß Art 21 Dublin II-VO an Ungarn nicht als Konsultationen zu werten seien, da es keinen Grund für das Bundesasylamt gegeben habe, Ungarn als zuständig zu erachten (AS 111 ff).9. Am 26.08.2009 übermittelte der Rechtsberater per e-mail einen Antrag auf Zulassung des Verfahrens wegen Ablaufs der 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 an das Bundesasylamt. Der Rechtsberater führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Anfrage gemäß Artikel 21, Dublin II-VO an Ungarn nicht als Konsultationen zu werten seien, da es keinen Grund für das Bundesasylamt gegeben habe, Ungarn als zuständig zu erachten (AS 111 ff).
10. Am 10.09.2009 richtete das Bundesasylamt unter Verweis auf den EURODAC-Treffer an Griechenland ein Aufnahmesuchen gemäß Art 10 Abs 2 der Dublin II-VO, mit dem Ersuchen um eine dringliche Antwort bis zum 12.10.2009. Das Bundesasylamt informierte die griechischen Behörden dabei auch über die Angaben des Beschwerdeführers und die bisherigen Ermittlungsergebnisse (insbesondere zur Altersfeststellung) (AS 163 ff).10. Am 10.09.2009 richtete das Bundesasylamt unter Verweis auf den EURODAC-Treffer an Griechenland ein Aufnahmesuchen gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Dublin II-VO, mit dem Ersuchen um eine dringliche Antwort bis zum 12.10.2009. Das Bundesasylamt informierte die griechischen Behörden dabei auch über die Angaben des Beschwerdeführers und die bisherigen Ermittlungsergebnisse (insbesondere zur Altersfeststellung) (AS 163 ff).
11. Am 11.09.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 10.09.2009 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und aufgrund dieser Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.11. Am 11.09.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 10.09.2009 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und aufgrund dieser Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
12. Am 12.10.2009 gab der Rechtsberater eine schriftliche Stellungnahme zur Einleitung eines Aufnahmeverfahrens mit Griechenland ab, insbesondere unter Verweis auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers(189 ff).
13. Am 16.10.2009 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde, seitens derer bis zu jenem Zeitpunkt keine Antwort erteilt worden war, mit Schreiben vom 15.10.2009 über den Umstand, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO auf Griechenland übergangen sei. Diesem Schreiben hat Griechenland bis dato nicht widersprochen.13. Am 16.10.2009 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde, seitens derer bis zu jenem Zeitpunkt keine Antwort erteilt worden war, mit Schreiben vom 15.10.2009 über den Umstand, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO auf Griechenland übergangen sei. Diesem Schreiben hat Griechenland bis dato nicht widersprochen.
14. Der Beschwerdeführer brachte dem Bundesasylamt eine am XXXX ausgestellte Geburtsurkunde mit Lichtbild in Vorlage. In diesem Dokument wird zu "Geburtsdatum und Alter:" dabei "Alter 15, wurde registriert 1387" angeführt (Übersetzung im Akt). Die Urkundentechnische Untersuchung dieses Dokumentes durch das Bundeskriminalamt hatte dem Untersuchungsbericht vom 20.10.2009 nach zum Ergebnis, dass sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde ergeben hätten. Eine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten sei unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes nicht möglich (AS 197 ff).14. Der Beschwerdeführer brachte dem Bundesasylamt eine am römisch 40 ausgestellte Geburtsurkunde mit Lichtbild in Vorlage. In diesem Dokument wird zu "Geburtsdatum und Alter:" dabei "Alter 15, wurde registriert 1387" angeführt (Übersetzung im Akt). Die Urkundentechnische Untersuchung dieses Dokumentes durch das Bundeskriminalamt hatte dem Untersuchungsbericht vom 20.10.2009 nach zum Ergebnis, dass sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen oder verfälschten Urkunde ergeben hätten. Eine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten sei unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes nicht möglich (AS 197 ff).
15. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 17.12.2009 wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch der Rechtsberater zu einer Einvernahme am 14.01.2010 geladen. Der Rechtsberater gab dazu eine schriftliche Stellungnahme ab (AS 213). Der Rechtsberater führte dabei aus, er schließe aus dem Erhalt der Ladung, dass das Bundesasylamt offenbar von einem Fortbestand oder einem "Wiederaufleben" der gesetzlichen Vertretung ausgehe; der Ansicht des Rechtsberaters zufolge seien die zwischenzeitlich ohne Beiziehung der gesetzlichen Vertretung erfolgten Verfahrenshandlungen rechtsunwirksam; er verweise auch auf seine Anträge vom "22.07.2009", insbesondere auf Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der behördlichen Altersfeststellung.
16. Am 14.01.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt nach einer zuvor erfolgten Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters einvernommen. Nachdem dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der eingeholten ärztlichen Gutachten zur Kenntnis gebracht worden waren, gab dieser darauf an, dass er siebzehn Jahre alt gewesen sei, als er in Österreich angekommen sei. Er habe das Alter von seinen Eltern erfahren, Tag und Monat seiner Geburt kenne er nicht. Er habe auch eine Geburtsurkunde vorgelegt und wisse, dass er siebzehn Jahre alt sei. Was der Arzt festgestellt habe, sei lediglich eine Schätzung. In weiterer Folge teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit, dass für das Bundesasylamt die Volljährigkeit des Beschwerdeführers feststehe. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er sei nach seiner Ankunft in Österreich auch gefragt worden, weshalb er sein genaues Geburtsdatum nicht nennen könne und wolle er dies erklären. In Afghanistan herrsche Krieg und werde dort nicht darauf geachtet, wer wann geboren sei. Er wisse allerdings von seinen Eltern, dass er siebzehn Jahre alt sei. Nachdem er gesagt habe, dass er eine Geburtsurkunde habe, sei ihm gesagt worden, er solle diese besorgen. Er sei mit siebzehn nach Österreich gekommen und befinde sich seit rund sechs Monaten in Österreich.
Der Rechtsberater gab dazu an, dass das abschließende Ergebnis der Altersfeststellung sehr wohl mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter vereinbar sei und gehe daraus keinesfalls hervor, dass dieser nicht ein unbegleiteter minderjähriger Asylwerber iSd Dublin II-VO sei.
Zur Beabsichtigten Ausweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland führte dieser aus, er habe dort gesehen, dass man nicht nur die Menschenrechte mit Füßen trete, die Polizei einen schlecht behandle, wenn man Informationen haben wolle. Man schlafe in Parkanlagen. Auch der Beschwerdeführer habe dort geschlafen und sei von den Polizisten schlecht behandelt worden. Rundherum arte alles aus, die jungen Flüchtlinge würden alle abhängig werden. Notgedrungen werde gestohlen und geraubt. Da er keinen Neubeginn geschafft habe, sei er geflüchtet. Auf die Frage, was er damit gemeint habe, von der Polizei schlecht behandelt worden zu sein, brachte der Beschwerdeführer vor, er sei aufgefordert worden, Griechenland innerhalb eines Monates zu verlassen, zusammen mit der Drohung, dass er in die Türkei und dann nach Afghanistan ausgewiesen werde, falls er wieder angetroffen werde. Als er sich bei der Polizei nach einem Bleiberecht erkundigt habe, sei er beschimpft und geschlagen worden. Bei der Überfahrt mit dem Boot von der Türkei nach Griechenland sei er fast ertrunken und in der Nacht habe es keinen Ort zum Schlafen gegeben.
Auf die anschließende Befragung durch den Rechtsberater gab der Beschwerdeführer an, weder nach seinem Aufgriff in Österreich noch im Zuge seiner Flucht durch Europa jemals ein konkretes Geburtsdatum angegeben zu haben. In Österreich sei er im Zuge seiner Anhaltung durch die Polizei nach seinem Alter gefragt worden und habe er dabei angegeben, siebzehn Jahre alt zu sein. Er habe basierend auf seiner Geburtsurkunde gesprochen und habe er hier im Flüchtlingslager die originale Geburtsurkunde abgegeben und handle es sich bei dieser erwiesenermaßen um keine Fälschung.
Am Ende der Einvernahme beantragte der Rechtsberater weiters den Selbsteintritt Österreichs im Sinne des Art 3 EMRK.Am Ende der Einvernahme beantragte der Rechtsberater weiters den Selbsteintritt Österreichs im Sinne des Artikel 3, EMRK.
Die Fragen nach Verwandten und Bekannten im EU-Raum und in Österreich sowie dazu, ob er mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, wurden vom Beschwerdeführer in dieser Einvernahme verneint. Gesundheitliche Probleme wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
17. Am 01.02.2010 brachte der Rechtsberater eine weitere schriftliche Stellungnahme mit Ausführungen zum bisherigen Verfahrensablauf und zu den Ergebnissen der Altersfeststellung (AS 227 ff).
18. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2010, FZ. 09 08.201-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Art 10 Abs 1 iVm 18 Abs 7 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).18. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2010, FZ. 09 08.201-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit 18 Absatz 7, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu seinem Privat- und Familienleben, zum griechischen Asylverfahren (Rechtslage und Praxis), zum Refoulement-Schutz, sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Griechenland. So stellte das Bundesasylamt insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer volljährig sei und an keinen entscheidungsrelevanten Krankheiten leide.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I aus, dass ein Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren nicht hervorgekommen und daher die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert worden sei. Ebenso wenig habe sich ein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins aus, dass ein Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, im Verfahren nicht hervorgekommen und daher die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert worden sei. Ebenso wenig habe sich ein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben.
Spruchpunkt II begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise zu finden gewesen seien, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise iSv Art 8 Abs 2 EMRK in deren Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde und sich mangels Vorliegens eines anderen Aufenthaltsrechts iSd § 10 Abs 2 Z 1 AsylG grundsätzlich die Zulässigkeit der zielstaatsbezogenen Ausweisung in den zuständigen Mitgliedstaat ergebe. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers nach § 10 Abs 3 AsylG seien im Verfahren gleichfalls nicht hervorgekommen.Spruchpunkt römisch zwei begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise zu finden gewesen seien, welche den Schluss zulassen würden, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise iSv Artikel 8, Absatz 2, EMRK in deren Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde und sich mangels Vorliegens eines anderen Aufenthaltsrechts iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG grundsätzlich die Zulässigkeit der zielstaatsbezogenen Ausweisung in den zuständigen Mitgliedstaat ergebe. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG seien im Verfahren gleichfalls nicht hervorgekommen.
19. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 25.02.2010 am 04.03.2010 beim Bundesasylamt per Fax fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zunächst Kritik an der vom Bundesasylamt vorgenommenen Altersfeststellung und den dieser zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten geübt, Ausführungen zur kriminaltechnischen Untersuchung der Geburtsurkunde getroffen sowie auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln hingewiesen. In weiterer Folge wurde unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen [Berichte bzw Stellungnahmen des UNHCR vom Dezember 2008, Jänner, Juni und Dezember 2009, dt Judikatur, Urteile des EGMR, Bericht des Antifolterkomitees des Europarates vom 30.06.2009, "Offener Brief" der "Hellenic League for Human Rights" vom 03.06.2009] schließlich vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland kein Zugang zu einem fairen Asylverfahren sowie keine ausreichende entsprechende Versorgung offenstehe, es in Griechenland keine effektiven Rechtschutzmöglichkeiten gebe und es zu einer Verschärfung des griechischen Fremdenrechts gekommen sei. Im Falle einer Zurückschiebung nach Griechenland drohe dem Beschwerdeführer somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK.19. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 25.02.2010 am 04.03.2010 beim Bundesasylamt per Fax fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde zunächst Kritik an der vom Bundesasylamt vorgenommenen Altersfeststellung und den dieser zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten geübt, Ausführungen zur kriminaltechnischen Untersuchung der Geburtsurkunde getroffen sowie auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln hingewiesen. In weiterer Folge wurde unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen [Berichte bzw Stellungnahmen des UNHCR vom Dezember 2008, Jänner, Juni und Dezember 2009, dt Judikatur, Urteile des EGMR, Bericht des Antifolterkomitees des Europarates vom 30.06.2009, "Offener Brief" der "Hellenic League for Human Rights" vom 03.06.2009] schließlich vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland kein Zugang zu einem fairen Asylverfahren sowie keine ausreichende entsprechende Versorgung offenstehe, es in Griechenland keine effektiven Rechtschutzmöglichkeiten gebe und es zu einer Verschärfung des griechischen Fremdenrechts gekommen sei. Im Falle einer Zurückschiebung nach Griechenland drohe dem Beschwerdeführer somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK.
20. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 19.03.2010 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Nach Art 10 Abs 1 der Dublin II-Verordnung ist jener Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat.2.1.1.1. Nach Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-Verordnung ist jener Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat.
Gemäß Art 6 Dublin II-VO ist für unbegleitete Minderjährige (Minderjährige die über keinen Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat verfügen), der Mitgliedstaat zuständig in dem der Minderjährige seinen Asylantrag stellt. Insofern der unbegleitete minderjährige Asylwerber in einen anderen Mitgliedstaat weiterreist, so ist der Erstasylantragsstaat zur Wiederaufnahme gemäß Art. 16 verpflichtet. Von der Frage der Minderjährigkeit hängt die Anwendbarkeit des Art. 6 und in Folge die Zulässigkeit eines Aufnahmeersuchens ab. In Fällen in welchen der Asylwerber in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Angaben zu seinem Alter macht, ist der Informationsaustausch zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten wichtig, um den Sachverhalt zu klären (siehe Filzwieser/Sprung, Dublin II VO3, K7 und K9. zu Art 6).Gemäß Artikel 6, Dublin II-VO ist für unbegleitete Minderjährige (Minderjährige die über keinen Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat verfügen), der Mitgliedstaat zuständig in dem der Minderjährige seinen Asylantrag stellt. Insofern der unbegleitete minderjährige Asylwerber in einen anderen Mitgliedstaat weiterreist, so ist der Erstasylantragsstaat zur Wiederaufnahme gemäß Artikel 16, verpflichtet. Von der Frage der Minderjährigkeit hängt die Anwendbarkeit des Artikel 6 und in Folge die Zulässigkeit eines Aufnahmeersuchens ab. In Fällen in welchen der Asylwerber in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Angaben zu seinem Alter macht, ist der Informationsaustausch zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten wichtig, um den Sachverhalt zu klären (siehe Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO3, K7 und K9. zu Artikel 6,).
Im vorliegenden Fall eines Aufnahmeersuchens ist die Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers somit für die Zuständigkeitsentscheidung nach der Dublin II VO entscheidungsrelevant.Im vorliegenden Fall eines Aufnahmeersuchens ist die Frage der Volljährigkeit des Beschwerdeführers somit für die Zuständigkeitsentscheidung nach der Dublin römisch zwei VO entscheidungsrelevant.
Hierzu ist zur jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Altersfeststellung festzuhalten (siehe VwGH vom 16.04.2007, ZI. 2005/01/0463), wonach die Altersfeststellung eines Asylwerbers im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf, soweit keine weiteren, nachvollziehbar dargestellte Umstände (etwa gravierende Widersprüche) vorliegen.
2.1.1.2. Der Asylgerichtshof teilt entgegen dem Vorbringen in den Stellungnahmen des Rechtsberaters im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie in der Beschwerde die Ansicht des Bundesasylamtes, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei minderjährig, nicht glaubwürdig ist. Im vorliegenden Fall stützt das Bundesasylamt die Altersfeststellung auf die Untersuchung und schlüssige Beurteilung durch geeignete medizinische Sachverständige. Es liegen drei Gutachten vor, eine zahnärztliche Untersuchung, eine Magnetresonanzuntersuchung der Brustbein/Schlüsselbeingelenke sowie ein gerichtsmedizinisches Gutachten, in welchem neben der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers auch die Ergebnisse der zahnärztlichen Untersuchung und der Magnetresonanzuntersuchung miteinbezogen wurden (siehe oben unter I..). Eine Gesamtbetrachtung der Untersuchungsergebnisse zeigt, dass diese miteinander im Einklang stehen und eindeutig die Volljährigkeit des Beschwerdeführers belegen. Aus der zahnärztlichen Untersuchung ergibt sich mit näherer, schlüssiger Begründung ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 17 Jahren mit Hinweisen darauf, dass das Lebensalter jedoch auch höher sein könnte. Die Möglichkeit, eine obere Altersgrenze anzugeben, wurde dabei ausdrücklich ausgeschlossen. Der schlüssigen Magnetresonanzuntersuchung zufolge ist der Beschwerdeführer mindestens 23,5 bzw. 21 Jahre alt und das gerichtsmedizinische Gutachten kommt in ebenso schlüssiger Weise zu einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 18 Jahren. Die unterschiedlichen Angaben zum Mindestalter des Beschwerdeführers in den Untersuchungsergebnissen sind mit den auch unterschiedlichen Untersuchungsmethoden schlüssig zu begründen. Die Untersuchungen wurden jeweils durch medizinische Sachverständige (Facharzt für Zahnmedizin, für Radiologie und für Gerichtsmedizin) durchgeführt, an deren fachlicher Eignung kein Zweifel besteht. Solche wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Die durchgeführten Untersuchungen wurden nachvollziehbar und schlüssig geschildert und mögliche Abweichungen sowie Unschärfen entsprechend berücksichtigt. Die Gutachten entsprechen dem Stand der Wissenschaft der forensischen Altersdiagnostik. Der Beschwerdeführer vermochte den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Die Beschwerdeausführungen (sowie die Ausführungen des Rechtsberaters im Verfahren vor dem Bundesasylamt, insbesondere in seiner Stellungnahme vom 01.02.2010, AS 227 ff) sind nicht geeignet, die Gutachten in Zweifel zu ziehen. Dass der Beschwerdeführer der "kaukasischen Population" zugehörig ist, wurde vom Sachverständigen bei der Untersuchung des Beschwerdeführers festgestellt. Diese Feststellung ist vor dem Hintergrund der Ausführungen in den Erläuterungen zur Begutachtung schlüssig, wird doch in diesem Zusammenhang in vier verschiedene genetisch-geographische Populationen eingeteilt (Afrikaner, Australier, Kaukasier und Mongolide). Soweit die Beschwerde hinsichtlich der bei der Magnetresonanzuntersuchung herangezogenen Publikation von Schmidt et al (Magnetic Resonance Imaging of the clavicular ossification ) in J Legal Med (2007) vorbringt, aus einer einzigen Studie mit lediglich 54 Versuchspersonen könnten keine schlüssigen Aussagen getroffen werden, ist dem entgegen zu halten, dass die Beurteilung des Verknöcherungsgrades der Schlüsselbeine zur Altersdiagnostik dem Stand der Wissenschaft entspricht und in der Beschwerde auch nicht dargelegt wurde, aus welchen Gründen eine derartige Beurteilung für die Altersdiagnose nicht aussagekräftig oder unrichtig sein sollte. Zudem weist die Magnetresonanzuntersuchung auch darauf hin, dass das beim Beschwerdeführer festgestellte Verknöcherungsstadium 4 unter Zugrundelegung von CT- und Röntgenuntersuchungen ab ca. 21 Jahren auftritt. Der Asylgerichtshof teilt auch die Ansicht der Beschwerde hinsichtlich einer Unschlüssigkeit des gerichtsmedizinischen Gutachtens nicht. Soweit in der Stellungnahme des Rechtsberaters vom 01.02.2010 auf offensichtliche Schreibfehler im diesbezüglichen Gutachten aufmerksam gemacht wurde (AS 241), gelingt es damit, nicht dieses Gutachten in seiner Gesamtheit zu entkräften. Dem in der Beschwerde angeführten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2009, S12 408.980 (in der Beschwerde wurde demgegenüber offensichtlich irrtümlich die Zahl 409.980 angeführt, AS 363) lag insofern ein anderer und daher nicht mit dem gegenständlichen Fall zu vergleichender Sachverhalt zugrunde, als in jenem Verfahren die MRT-Untersuchung Hinweise auf die Minderjährigkeit der untersuchten Person ergaben. Im vorliegenden Fall ist ein in den - sich nicht widersprechenden - Gutachten unterschiedlich festgestelltes Mindestalter mit den auch unterschiedlichen Untersuchungsmethoden schlüssig zu erklären. Ausgehend davon ist es aber nachvollziehbar, wenn dass gerichtsmedizinische Gutachten lediglich aufgrund der körperlichen Untersuchung (eine solche Untersuchung wird gegenüber anderen Untersuchungsmethoden das Alter am wenigsten aussagekräftig bzw. nur innerhalb einer größeren Bandbreite angeben können) zu einem Mindestalter von 15,3 Jahren kommt, dann aber unter Einbeziehung von weiteren Untersuchungsergebnissen, welche in (aussagekräftigeren) Untersuchungsmethoden gewonnen wurden, zu einem höheren Mindestalter gelangt (Dementsprechend wird auch empfohlen, für die Altersdiagnose die körperliche Untersuchung nur in Zusammenschau mit der Beurteilung der Skelettreifung und der Zahnentwickung zu verwenden, s. Schmeling "Forensische Altersdiagnostik bei Lebenden im Strafverfahren"). Für die Annahme der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen demgegenüber keine Anhaltspunkte. Weder hat der Beschwerdeführer dazu schlüssige und plausible Angaben gemacht noch konnte er seine angebliche Minderjährigkeit sonst in irgendeiner Weise belegen. Im gegenständlichen Fall ist zur behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers schließlich darauf hinzuweisen, dass, auch wenn der Beschwerdeführer, wie von ihm in der Einvernahme am 14.01.2010 auf Befragung durch den Rechtsberater vorgebracht hat, tatsächlich im Zuges seiner gesamten Flucht durch Europa und in Österreich niemals ein "konkretes Geburtsdatum" angegeben haben will, sich damit nicht die im Verfahren hervorgekommenen offensichtlich unterschiedlichen Altersangaben erklären lassen: so wurde in Österreich im Zuge der Erstbefragung am 12.07.2009 als Geburtsjahr das Jahr XXXX aufgenommen, dagegen in Ungarn kurz davor am 01.07.2009 laut Auskunft der ungarischen Behörden das Jahr 1991 (in Ungarn hatte der Beschwerdeführer zudem einen anderen Namen angeführt!). Der vom Beschwerdeführer vorgelegten Geburtsurkunde zufolge wurde im Jahr 1387 (2008/2009) das Alter des Beschwerdeführers mit 15 Jahren festgelegt (wonach sich somit als Geburtsjahr umgerechnet das Jahr 1993 bzw 1994 ergeben würde), was sich demgegenüber wiederum nicht mit den Angaben in Österreich und Ungarn in Einklang bringen lässt. Zu der vom Beschwerdeführer vorgelegten Geburtsurkunde ist zudem festzustellen, dass diese zwar nach der durchgeführten kriminaltechnischen Untersuchung durchaus nicht als falsch oder verfälscht qualifiziert werden kann, jedoch auch keine Aussage hinsichtlich einer inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde und der Ausstellungsmodalitäten getroffen werden kann. In diesem Zusammenhang ist auf die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu verweisen, wonach es nicht schwer ist, von (offiziellen) afghanischen Ämtern und Vertretungsbehörden jegliche gewünschte Dokumente zu erhalten, somit auch ohne adäquaten Nachweis. Der vom Beschwerdeführer vorgelegten Geburtsurkunde kann daher im gegenständlichen Fall nur eine geringere Beweiskraft beigemessen werden; dies im vorliegenden Fall umso mehr, da diese Geburtsurkunde laut der im Akt einliegenden Übersetzung erst am XXXX und somit zu einem Zeitpunkt ausgestellt und dem Beschwerdeführer nachgesendet worden ist, als sich dieser bereits außerhalb seiner Heimat befunden hat. Demgegenüber bestehen in einer Gesamtschau nach Einholung von drei schlüssigen und miteinander im Einklang stehenden medizinischen Sachverständigengutachten unter Einbeziehung des aufgezeigten widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Minderjährigkeit daher keinerlei Zweifel hinsichtlich der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Antragstellung (alle Untersuchung erfolgten in zeitlicher Nähe zur Antragstellung).2.1.1.2. Der Asylgerichtshof teilt entgegen dem Vorbringen in den Stellungnahmen des Rechtsberaters im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie in der Beschwerde die Ansicht des Bundesasylamtes, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei minderjährig, nicht glaubwürdig ist. Im vorliegenden Fall stützt das Bundesasylamt die Altersfeststellung auf die Untersuchung und schlüssige Beurteilung durch geeignete medizinische Sachverständige. Es liegen drei Gutachten vor, eine zahnärztliche Untersuchung, eine Magnetresonanzuntersuchung der Brustbein/Schlüsselbeingelenke sowie ein gerichtsmedizinisches Gutachten, in welchem neben der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers auch die Ergebnisse der zahnärztlichen Untersuchung und der Magnetresonanzuntersuchung miteinbezogen wurden (siehe oben unter römisch eins..). Eine Gesamtbetrachtung der Untersuchungsergebnisse zeigt, dass diese miteinander im Einklang stehen und eindeutig die Volljährigkeit des Beschwerdeführers belegen. Aus der zahnärztlichen Untersuchung ergibt sich mit näherer, schlüssiger Begründung ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 17 Jahren mit Hinweisen darauf, dass das Lebensalter jedoch auch höher sein könnte. Die Möglichkeit, eine obere Altersgrenze anzugeben, wurde dabei ausdrücklich ausgeschlossen. Der schlüssigen Magnetresonanzuntersuchung zufolge ist der Beschwerdeführer mindestens 23,5 bzw. 21 Jahre alt und das gerichtsmedizinische Gutachten kommt in ebenso schlüssiger Weise zu einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 18 Jahren. Die unterschiedlichen Angaben zum Mindestalter des Beschwerdeführers in den Untersuchungsergebnissen sind mit den auch unterschiedlichen Untersuchungsmethoden schlüssig zu begründen. Die Untersuchungen wurden jeweils durch medizinische Sachverständige (Facharzt für Zahnmedizin, für Radiologie und für Gerichtsmedizin) durchgeführt, an deren fachlicher Eignung kein Zweifel besteht. Solche wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Die durchgeführten Untersuchungen wurden nachvollziehbar und schlüssig geschildert und mögliche Abweichungen sowie Unschärfen entsprechend berücksichtigt. Die Gutachten entsprechen dem Stand der Wissenschaft der forensischen Altersdiagnostik. Der Beschwerdeführer vermochte den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Die Beschwerdeausführungen (sowie die Ausführungen des Rechtsberaters im Verfahren vor dem Bundesasylamt, insbesondere in seiner Stellungnahme vom 01.02.2010, AS 227 ff) sind nicht geeignet, die Gutachten in Zweifel zu ziehen. Dass der Beschwerdeführer der "kaukasischen Population" zugehörig ist, wurde vom Sachverständigen bei der Untersuchung des Beschwerdeführers festgestellt. Diese Feststellung ist vor dem Hintergrund der Ausführungen in den Erläuterungen zur Begutachtung schlüssig, wird doch in diesem Zusammenhang in vier verschiedene genetisch-geographische Populationen eingeteilt (Afrikaner, Australier, Kaukasier und Mongolide). Soweit die Beschwerde hinsichtlich der bei der Magnetresonanzuntersuchung herangezogenen Publikation von Schmidt et al (Magnetic Resonance Imaging of the clavicular ossification ) in J Legal Med (2007) vorbringt, aus einer einzigen Studie mit lediglich 54 Versuchspersonen könnten keine schlüssigen Aussagen getroffen werden, ist dem entgegen zu halten, dass die Beurteilung des Verknöcherungsgrades der Schlüsselbeine zur Altersdiagnostik dem Stand der Wissenschaft entspricht und in der Beschwerde auch nicht dargelegt wurde, aus welchen Gründen eine derartige Beurteilung für die Altersdiagnose nicht aussagekräftig oder unrichtig sein sollte. Zudem weist die Magnetresonanzuntersuchung auch darauf hin, dass das beim Beschwerdeführer festgestellte Verknöcherungsstadium 4 unter Zugrundelegung von CT- und Röntgenuntersuchungen ab ca. 21 Jahren auftritt. Der Asylgerichtshof teilt auch die Ansicht der Beschwerde hinsichtlich einer Unschlüssigkeit des gerichtsmedizinischen Gutachtens nicht. Soweit in der Stellungnahme des Rechtsberaters vom 01.02.2010 auf offensichtliche Schreibfehler im diesbezüglichen Gutachten aufmerksam gemacht wurde (AS 241), gelingt es damit, nicht dieses Gutachten in seiner Gesamtheit zu entkräften. Dem in der Beschwerde angeführten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2009, S12 408.980 (in der Beschwerde wurde demgegenüber offensichtlich irrtümlich die Zahl 409.980 angeführt, AS 363) lag insofern ein anderer und daher nicht mit dem gegenständlichen Fall zu vergleichender Sachverhalt zugrunde, als in jenem Verfahren die MRT-Untersuchung Hinweise auf die Minderjährigkeit der untersuchten Person ergaben. Im vorliegenden Fall ist ein in den - sich nicht widersprechenden - Gutachten unterschiedlich festgestelltes Mindestalter mit den auch unterschiedlichen Untersuchungsmethoden schlüssig zu erklären. Ausgehend davon ist es aber nachvollziehbar, wenn dass gerichtsmedizinische Gutachten lediglich aufgrund der körperlichen Untersuchung (eine solche Untersuchung wird gegenüber anderen Untersuchungsmethoden das Alter am wenigsten aussagekräftig bzw. nur innerhalb einer größeren Bandbreite angeben können) zu einem Mindestalter von 15,3 Jahren kommt, dann aber unter Einbeziehung von weiteren Untersuchungsergebnissen, welche in (aussagekräftigeren) Untersuchungsmethoden gewonnen wurden, zu einem höheren Mindestalter gelangt (Dementsprechend wird auch empfohlen, für die Altersdiagnose die körperliche Untersuchung nur in Zusammenschau mit der Beurteilung der Skelettreifung und der Zahnentwickung zu verwenden, s. Schmeling "Forensische Altersdiagnostik bei Lebenden im Strafverfahren"). Für die Annahme der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen demgegenüber keine Anhaltspunkte. Weder hat der Beschwerdeführer dazu schlüssige und plausible Angaben gemacht noch konnte er seine angebliche Minderjährigkeit sonst in irgendeiner Weise belegen. Im gegenständlichen Fall ist zur behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers schließlich darauf hinzuweisen, dass, auch wenn der Beschwerdeführer, wie von ihm in der Einvernahme am 14.01.2010 auf Befragung durch den Rechtsberater vorgebracht hat, tatsächlich im Zuges seiner gesamten Flucht durch Europa und in Österreich niemals ein "konkretes Geburtsdatum" angegeben haben will, sich damit nicht die im Verfahren hervorgekommenen offensichtlich unterschiedlichen Altersangaben erklären lassen: so wurde in Österreich im Zuge der Erstbefragung am 12.07.2009 als Geburtsjahr das Jahr römisch 40 aufgenommen, dagegen in Ungarn kurz davor am 01.07.2009 laut Auskunft der ungarischen Behörden das Jahr 1991 (in Ungarn hatte der Beschwerdeführer zudem einen anderen Namen angeführt!). Der vom Beschwerdeführer vorgelegten Geburtsurkunde zufolge wurde im Jahr 1387 (2008 aus 2009,) das Alter des Beschwerdeführers mit 15 Jahren festgelegt (wonach sich somit als Geburtsjahr umgerechnet das Jahr 1993 bzw 1994 ergeben würde), was sich demgegenüber wiederum nicht mit den Angaben in Österreich und Ungarn in Einklang bringen lässt. Zu der vom Beschwerdeführer vorgelegten Geburtsurkunde ist zudem festzustellen, dass diese zwar nach der durchgeführten kriminaltechnischen Untersuchung durchaus nicht als falsch oder verfälscht qualifiziert werden kann, jedoch auch keine Aussage hinsichtlich einer inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde und der Ausstellungsmodalitäten getroffen werden kann. In diesem Zusammenhang ist auf die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu verweisen, wonach es nicht schwer ist, von (offiziellen) afghanischen Ämtern und Vertretungsbehörden jegliche gewünschte Dokumente zu erhalten, somit auch ohne adäquaten Nachweis. Der vom Beschwerdeführer vorgelegten Geburtsurkunde kann daher im gegenständlichen Fall nur eine geringere Beweiskraft beigemessen werden; dies im vorliegenden Fall umso mehr, da diese Geburtsurkunde laut der im Akt einliegenden Übersetzung erst am römisch 40 und somit zu einem Zeitpunkt ausgestellt und dem Beschwerdeführer nachgesendet worden ist, als sich dieser bereits außerhalb seiner Heimat befunden hat. Demgegenüber bestehen in einer Gesamtschau nach Einholung von drei schlüssigen und miteinander im Einklang stehenden medizinischen Sachverständigengutachten unter Einbeziehung des aufgezeigten widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Minderjährigkeit daher keinerlei Zweifel hinsichtlich der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Antragstellung (alle Untersuchung erfolgten in zeitlicher Nähe zur Antragstellung).
2.1.1.3. Im vorliegenden Fall ist damit dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit von Griechenland gemäß Art. 10 Abs 1 Dublin II VO (iVm Art. 18 Abs 7 Dublin II VO wegen Nichtbeantwortung des Aufnahmeersuchens in offener Frist) kraft vorangegangener Ersteinreise des Beschwerdeführers in die Europäischen Union nach Griechenland besteht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich (12.07.2009) lag die Einreise nach Griechenland nach Angaben des Beschwerdeführers sowie laut vorliegendem EURODAC-Treffer (erkennungsdienstliche Behandlung am 16.11.2008) auch noch weniger als ein Jahr zurück (Art. 10 Abs 1 letzter Satz Dublin II VO), eine Asylantragstellung erfolgte dort nicht (EURODAC-Treffer der Kat. 2). Angesichts der unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters sowie des Umstandes, dass er in Ungarn einen anderen Namen angeführt hat und dort auch trotz der Möglichkeit dazu, keinen Asylantrag gestellt hat, erweist sich auch das (unbelegte und später auch nicht wiederholte) Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge der Erstbefragung, wonach er von Griechenland über Serbien (und Ungarn) nach Österreich weitergereist sei, als unglaubwürdig und vielmehr als (weiteren) Versuch, eine Zuständigkeit Österreichs zur Führung seines Asylverfahrens zu erreichen. Nachdem somit tatsächlich keine Umstände für das Eintreten von Erlöschenstatbeständen hinsichtlich der Zuständigkeit Griechenlands sprechen, liegt hier auch der bei Zuständigkeit durch Verfristung grundsätzlich mögliche Fall, dass ein an sich unzuständiger Staat das materielle Asylverfahren zu prüfen hat, weil er die ansonsten rechtsrichtige Ablehnung nicht rechtzeitig versandt hat (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II VO3, K15. zu Art 18 Dublin II VO), jedenfalls nicht vor.2.1.1.3. Im vorliegenden Fall ist damit dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit von Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin römisch zwei VO wegen Nichtbeantwortung des Aufnahmeersuchens in offener Frist) kraft vorangegangener Ersteinreise des Beschwerdeführers in die Europäischen Union nach Griechenland besteht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich (12.07.2009) lag die Einreise nach Griechenland nach Angaben des Beschwerdeführers sowie laut vorliegendem EURODAC-Treffer (erkennungsdienstliche Behandlung am 16.11.2008) auch noch weniger als ein Jahr zurück (Artikel 10, Absatz eins, letzter Satz Dublin römisch zwei VO), eine Asylantragstellung erfolgte dort nicht (EURODAC-Treffer der Kat. 2). Angesichts der unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Alters sowie des Umstandes, dass er in Ungarn einen anderen Namen angeführt hat und dort auch trotz der Möglichkeit dazu, keinen Asylantrag gestellt hat, erweist sich auch das (unbelegte und später auch nicht wiederholte) Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge der Erstbefragung, wonach er von Griechenland über Serbien (und Ungarn) nach Österreich weitergereist sei, als unglaubwürdig und vielmehr als (weiteren) Versuch, eine Zuständigkeit Österreichs zur Führung seines Asylverfahrens zu erreichen. Nachdem somit tatsächlich keine Umstände für das Eintreten von Erlöschenstatbeständen hinsichtlich der Zuständigkeit Griechenlands sprechen, liegt hier auch der bei Zuständigkeit durch Verfristung grundsätzlich mögliche Fall, dass ein an sich unzuständiger Staat das materielle Asylverfahren zu prüfen hat, weil er die ansonsten rechtsrichtige Ablehnung nicht rechtzeitig versandt hat vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO3, K15. zu Artikel 18, Dublin römisch zwei VO), jedenfalls nicht vor.
2.1.1.4. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Ebenso unbestrittener Maßen ist in den Asylverfahren der Beschwerdeführer noch keine Sachentscheidung in Griechenland gefallen, zumal dieser dort bisher noch keinen Asylantrag gestellt hatte.
2.1.1.5. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte grundsätzlich mängelfrei. Wie eben dargestellt, war das Bundesasylamt berechtigt, ein Aufnahmeersuchen an Griechenland zu stellen. Das Bundesasylamt hat auch in der Begründung dieses Ersuchens nicht verschwiegen, dass der Beschwerdeführer in Österreich behauptet habe, minderjährig zu sein, und dass diesbezüglich eine ärztliche Untersuchung erfolgt sei, die für die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Minderjährigkeit spricht. Das Bundesasylamt hat entgegen der Beschwerdebehauptung den griechischen Behörden keine entscheidungswesentlichen Informationen vorenthalten und somit auch den Geboten der Transparenz, die im Bereich der Dublin II Verordnung eine wesentliche Rolle spielen, entsprochen. Soweit in der Beschwerde auf die Rüge des Rechtsberaters in seiner Stellungnahme vom 26.08.2009 (s.o. unter I., Punkt 9) verwiesen wurde, wonach die Anfrage gemäß Art 21 Dublin II-VO an Ungarn nicht als Konsultationen gewertet hätten werden dürfen, da es keinen Grund für das Bundesasylamt gegeben habe, Ungarn als zuständig zu erachten und aus diesem Grunde auch die in § 28 Abs 2 normierte 20-Tages-Frist abgelaufen sei, ist auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung zu verweisen, wonach ihm in Ungarn Fingerabdrücke abgenommen worden seien (AS 23). Somit lagen für das Bundesasylamt durchaus Hinweise auf eine mögliche Zuständigkeit Ungarns vor. Was den Einwand des Ablaufes der Zwanzigtagesfrist des § 28 Abs 2 AsylG betrifft, ist jedoch auch grundsätzlich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Zurückweisung eines Asylantrages bei Vorliegen der Voraussetzungen auch nach Ablauf dieser 20-Tages-Frist schrankenlos zulässig ist (VwGH 25.11.2008, 2006/20/0624). Daraus kann abgeleitet werden, dass selbst in Fällen, in denen das Verfahren eigentlich zuzulassen (da die Entscheidung nicht binnen 20-Tagen erfolgte) und in einer Außenstelle des Bundesasylamtes zu führen gewesen wäre (welche jedoch ebenfalls zu einer zurückweisenden Entscheidung berechtigt gewesen wäre), nur ein leichter Verfahrensmangel vorliegt, der nicht zur Behebung der Entscheidung des Bundesasylamtes allein aus diesem Grund führen kann. Grund für die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz ist nämlich immer nicht die versehentliche Nichtzulassung, sondern die Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages.2.1.1.5. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte grundsätzlich mängelfrei. Wie eben dargestellt, war das Bundesasylamt berechtigt, ein Aufnahmeersuchen an Griechenland zu stellen. Das Bundesasylamt hat auch in der Begründung dieses Ersuchens nicht verschwiegen, dass der Beschwerdeführer in Österreich behauptet habe, minderjährig zu sein, und dass diesbezüglich eine ärztliche Untersuchung erfolgt sei, die für die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Minderjährigkeit spricht. Das Bundesasylamt hat entgegen der Beschwerdebehauptung den griechischen Behörden keine entscheidungswesentlichen Informationen vorenthalten und somit auch den Geboten der Transparenz, die im Bereich der Dublin römisch zwei Verordnung eine wesentliche Rolle spielen, entsprochen. Soweit in der Beschwerde auf die Rüge des Rechtsberaters in seiner Stellungnahme vom 26.08.2009 (s.o. unter römisch eins., Punkt 9) verwiesen wurde, wonach die Anfrage gemäß Artikel 21, Dublin II-VO an Ungarn nicht als Konsultationen gewertet hätten werden dürfen, da es keinen Grund für das Bundesasylamt gegeben habe, Ungarn als zuständig zu erachten und aus diesem Grunde auch die in Paragraph 28, Absatz 2, normierte 20-Tages-Frist abgelaufen sei, ist auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung zu verweisen, wonach ihm in Ungarn Fingerabdrücke abgenommen worden seien (AS 23). Somit lagen für das Bundesasylamt durchaus Hinweise auf eine mögliche Zuständigkeit Ungarns vor. Was den Einwand des Ablaufes der Zwanzigtagesfrist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG betrifft, ist jedoch auch grundsätzlich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Zurückweisung eines Asylantrages bei Vorliegen der Voraussetzungen auch nach Ablauf dieser 20-Tages-Frist schrankenlos zulässig ist (VwGH 25.11.2008, 2006/20/0624). Daraus kann abgeleitet werden, dass selbst in Fällen, in denen das Verfahren eigentlich zuzulassen (da die Entscheidung nicht binnen 20-Tagen erfolgte) und in einer Außenstelle des Bundesasylamtes zu führen gewesen wäre (welche jedoch ebenfalls zu einer zurückweisenden Entscheidung berechtigt gewesen wäre), nur ein leichter Verfahrensmangel vorliegt, der nicht zur Behebung der Entscheidung des Bundesasylamtes allein aus diesem Grund führen kann. Grund für die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz ist nämlich immer nicht die versehentliche Nichtzulassung, sondern die Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO3, K15. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO3, K15. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO3, K8-K15 zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO3, K8-K15 zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11). Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen jungen gesunden Mann handelt, der sonst keine Bezüge in Österreich hat, stellt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland keine Verletzung des Artikels 8 EMRK dar.Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11). Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen jungen gesunden Mann handelt, der sonst keine Bezüge in Österreich hat, stellt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland keine Verletzung des Artikels 8 EMRK dar.
2.1.2.2. Mögliche Verletzung des Art 3 EMRK2.1.2.2. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK
2.1.2.2.1. Kritik am griechischen Asylwesen im Hinblick auf Art. 32.1.2.2.1. Kritik am griechischen Asylwesen im Hinblick auf Artikel 3
EMRK
2.1.2.2.1.1. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen nicht erkennbar.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen nicht erkennbar.
Nichtsdestotrotz war zunächst zu prüfen, ob es zu einer zwingenden allgemeinen Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs 2 Dublin II VO in allen Griechenland betreffenden Fällen, kommen soll (dies auch angesichts der Berichtslage zu Griechenland, die jedenfalls eine genaue Würdigung der Situation erforderlich macht).Nichtsdestotrotz war zunächst zu prüfen, ob es zu einer zwingenden allgemeinen Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO in allen Griechenland betreffenden Fällen, kommen soll (dies auch angesichts der Berichtslage zu Griechenland, die jedenfalls eine genaue Würdigung der Situation erforderlich macht).
Derartiges entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes. Dieser hat mit Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ S1 402.025-1/2008/13E erkannt, dass die Lage in Griechenland trotz der weiter aufrechten Empfehlung des UNHCR vom 08.04.2008 dies nicht rechtfertigt; insbesondere aufgrund der vielfach schwierigen Unterkunftssituation kann eine Überstellung jedoch in Einzelfällen, zumeist solchen von Personen außergewöhnlicher Vulnerabilität, - ohne Einzelfallzusicherung Griechenlands - unzulässig sein. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Beschluss vom 16.06.2009 zu Zl. U 306/09-12 abgelehnt; mit Beschluss vom 28.04.2009 waren bereits Beschwerdebehandlungen gegen Zurückweisungsentscheidungen des Asylgerichtshofes in Bezug auf eine Familie abgelehnt worden (Zl. U 1080/09).
Es liegt schließlich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Empfehlung der Europäischen Kommission vor, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen.
Aus den im vorliegenden Verfahren verwendeten (einschließlich den als notorisch zu geltenden, etwa den Bericht über eine Fact Finding Mission Caritas & Rotes Kreuz vom 24. August 2009 (fortan: FFM]; dazu siehe bereits die völlig zutreffende methodologische Kritik im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2009, GZ S12 403.116, Seiten 25f) Quellen ergibt sich nachfolgendes für den Asylgerichtshof entscheidungsrelevante Sachsubstrat. Vorauszuschicken ist aber, dass diese Quellen, insofern sie nicht mit denen des Bundesasylamtes ident sind (und im Interesse des Beschwerdeführers zusätzlich konsultiert wurden) kein anderes inhaltliches Bild zeigen, als jene bereits im Verwaltungsverfahren inkludierten. Insofern werden sie nur vollständigkeitshalber angeführt.
*) Für Dublin-Rückkehrer nach Griechenland besteht Zugang zum Asylverfahren; die "pink card" wird in der Regel am Flughafen ausgestellt (FFM, S. 8, 1. Satz).
*) Das griechische Gesundheitsministerium ist für die Suche nach Unterkünften für "Dublin-Rückkehrer" zuständig. Die Wartezeiten können wegen Überlastung der vorhandenen Kapazitäten von Tagen bis zu mehr als sechs Monaten andauern (Aktenvermerk BAA, Außenstelle Linz vom 23.06.2009, Mail der ÖB Athen vom 15.07.2009; Auskünfte des Greek Council of Refugees vom 03.12.2008, 24.12.2008 und 11.08.2009; FFM 9f, S. 31 unten, 35 unten sowie 69f). Die Erweiterung der Unterbringungskapazitäten durch die Errichtung neuer Aufnahmezentren ist beabsichtigt (Erklärung des griechischen Innenministers, 12.07.2009, Spiegel Online, Mail der ÖB Athen vom 15.07.2009). Es sind jedenfalls Fälle bekannt, in denen Familien sofort staatlicherseits untergebracht wurden (FFM S. 31 unten), ebenso sind auch alleinstehende männliche Personen in einem Flüchtlingslager untergebracht (siehe FFM 69). In anderen Fällen existieren Unterstützungsmöglichkeiten durch (zum Teil staatlich geförderte) Hilfsorganisationen (siehe FFM, 33f) und soziale Netzwerke (siehe die in FFM wiedergegebenen Gesprächsinhalte). Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.09.2009 ist zu entnehmen, dass das Gesundheitsministerium entscheidet, wie Dublin-Rückkehrer untergebracht werden, nicht, ob sie untergebracht werden. Dieser Auskunft zufolge sei der Zeitrum bis zur Unterbringung nur einige Tage lang. Asylwerber sind dennoch (jedenfalls zeitweise) auch von Obdachlosigkeit betroffen. Für alle Asylwerber besteht Zugang zum Arbeitsmarkt, wie zum Gesundheitswesen (siehe FFM 10ff).
*) Es sind bis dato in einer Gesamtschau aller Quellen - trotz rechtlicher Vertretung eines überwiegenden Teils der "Dublin-Rückkehrer" durch spezialisierte Flüchtlingshilfsorganisationen wie den Greek Refugee Council (FFM, 20f, 26) - keine Fälle bekannt geworden, in denen Dublin-Rückkehrer während aufrechten Asylverfahrens rechtswidrigerweise außer Landes gebracht worden wären (anders stellte sich die Situation jedenfalls bei einigen Personen dar, die direkt aus der Türkei einreisen und aus den Grenzgebieten zurückgeschoben wurden, diesbezüglich könnte der Regierungswechsel im Oktober 2009 eine Verbesserung bewirken).
*) Von Jänner 2009 bis Ende Juni 2009 erhielten - bei Ablehnung eines Großteils der Asylanträge - 19 Menschen in Griechenland Flüchtlingsstatus, 5 subsidiären Schutz, in 52 Fällen wurde ein Schutzstatus verlängert (zitiert nach: Greek Refugee Council). Das griechische Asylsystem kennt auch nach der jüngsten Reform eine (in vielen Fällen erfolgreiche) Beschwerdemöglichkeit beim Council of State gegen negative Entscheidungen der Verwaltungsbehörde (ÖB Athen vom 16.07.2009 und entsprechende Ausführungen in FFM).
Daraus sowie aus den Verfahrensergebnissen des Bundesasylamtes folgt für den Asylgerichtshof, dass der Zugang von Dublin-Rückkehrern zum Asylverfahren gewährleistet ist und dass in diesem Asylverfahren - trotz verschiedenster Mängel - nicht von einer generellen Schutzverweigerung gesprochen werden kann. Der Asylgerichtshof hat dabei nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdepolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern (UNHCR), zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besondere Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Beschwerdeführers an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Art. 9 am Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. Das UNHCR nimmt - auch aus Kapazitätsgründen - an dem neuen Verfahren zur Zeit nicht teil. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind, wie oben dargestellt, derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten. Für den Asylgerichtshof ist es in diesem Zusammenhang nunmehr schlussendlich auch von erheblicher Relevanz, dass die seit Oktober 2009 amtierende neue griechische Regierung eine Verbesserung der Asylpolitik angekündigt hat und beispielsweise auch seitdem keine Berichte über mögliche Non-Refoulementverletzungen in Einzelfällen bekannt geworden sind. So ist dem ECRE-Informationsbulletin vom 16.11.2009 (entsprechend einem Bericht der griechischen Zeitung Ekaterimi) zu entnehmen, dass seitens der griechischen Regierung im Dezember 2009 ein Ausschuss, unter anderem gemeinsam mit UNHCR und dem Greek Refugee Council, gebildet werden soll, auf dem Weg zur Errichtung einer neuen unabhängigen Asylbehörde.Daraus sowie aus den Verfahrensergebnissen des Bundesasylamtes folgt für den Asylgerichtshof, dass der Zugang von Dublin-Rückkehrern zum Asylverfahren gewährleistet ist und dass in diesem Asylverfahren - trotz verschiedenster Mängel - nicht von einer generellen Schutzverweigerung gesprochen werden kann. Der Asylgerichtshof hat dabei nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdepolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern (UNHCR), zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besondere Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Beschwerdeführers an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Artikel 9, am Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. Das UNHCR nimmt - auch aus Kapazitätsgründen - an dem neuen Verfahren zur Zeit nicht teil. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind, wie oben dargestellt, derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten. Für den Asylgerichtshof ist es in diesem Zusammenhang nunmehr schlussendlich auch von erheblicher Relevanz, dass die seit Oktober 2009 amtierende neue griechische Regierung eine Verbesserung der Asylpolitik angekündigt hat und beispielsweise auch seitdem keine Berichte über mögliche Non-Refoulementverletzungen in Einzelfällen bekannt geworden sind. So ist dem ECRE-Informationsbulletin vom 16.11.2009 (entsprechend einem Bericht der griechischen Zeitung Ekaterimi) zu entnehmen, dass seitens der griechischen Regierung im Dezember 2009 ein Ausschuss, unter anderem gemeinsam mit UNHCR und dem Greek Refugee Council, gebildet werden soll, auf dem Weg zur Errichtung einer neuen unabhängigen Asylbehörde.
Für den Asylgerichtshof folgt somit, dass ein reales Risiko einer systematischen Verletzung des Non-Refoulementgebotes für Dublin-Rückkehrer nach Griechenland zur Zeit nicht besteht (in diesem Sinne etwa für viele Asylgerichtshof S3 19.08.2009, 407.667).
Zur Versorgungslage ist diese aus rechtlicher Sicht des Asylgerichtshofes nicht so, dass sie im Allgemeinen Folter oder unmenschlicher Behandlung im Verständnis der Rechtsprechung des EGMR gleichkommt (vgl in Relation zu Malta das Urteil des irischen High Court in Mantay vom 08.05.2009 [2009] No. 26 J.R.: " A distinction must be made between poor living conditions (...) and inhuman or degrading treatment which constitute a breach of Article 3. (...) The jurisprudence of the ECHR indicates that conditions that deprive the senses, such as hooding, deliberate exposure to noise or sleep deprivation which have the potential to humiliate and destroy the personality of the detainee, might be examples of inhuman or degrading treatment. Further examples might include force-feeding, prolonged physical restraint, the forced administration of sedatives, unnecessary medical treatments (particularly for psychiatric patients), and failure to provide medical treatment. (...) That same country of origin information nowhere mentions any deliberate actions on the part of Malta or its agents which contribute to the overcrowding and deplorable state of the sanitation facilities. Experience of asylum cases has indicated that from time to time almost every country in the EU has faced legitimate complaints relating to facilities, heating, inappropriate food, lack of freedom and lack of occupation. (...) When these problems are compounded by the sheer numbers of migrants with no common language, it is unfair to describe the unhappy conditions (...) as engaging Article 3 or describing the conditions as inhuman and degrading treatment without providing cogent evidence to that effect."). Angesichts der vorhandenen Unterstützungen durch (wenn auch überlastete) (zum Teil staatlich finanzierte) NGO's in praktischer und rechtlicher Hinsicht kann auch nicht per se davon (faktisch) gesprochen worden, dass überstellte Menschen in eine völlig hilflose Lage gerieten. Was das Vorgehen der griechischen Behörden in diesem Zusammenhang betrifft, zeigt eine Gesamtschau der Berichtslage wohl eine zeitweise Überforderung und mangelnde Koordinierung, eine systematische absichtliche Strategie, Asylwerbern ihre Rechte und Existenzgrundlage vorzuenthalten, kann zur Zeit weiterhin nicht erkannt werden, schon unter Beachtung der verschiedenen Äußerungen griechischer staatlicher Stellen zu Kritik und etwa der Errichtung neuer Aufnahmezentren.Zur Versorgungslage ist diese aus rechtlicher Sicht des Asylgerichtshofes nicht so, dass sie im Allgemeinen Folter oder unmenschlicher Behandlung im Verständnis der Rechtsprechung des EGMR gleichkommt vergleiche in Relation zu Malta das Urteil des irischen High Court in Mantay vom 08.05.2009 [2009] No. 26 J.R.: " A distinction must be made between poor living conditions (...) and inhuman or degrading treatment which constitute a breach of Article 3. (...) The jurisprudence of the ECHR indicates that conditions that deprive the senses, such as hooding, deliberate exposure to noise or sleep deprivation which have the potential to humiliate and destroy the personality of the detainee, might be examples of inhuman or degrading treatment. Further examples might include force-feeding, prolonged physical restraint, the forced administration of sedatives, unnecessary medical treatments (particularly for psychiatric patients), and failure to provide medical treatment. (...) That same country of origin information nowhere mentions any deliberate actions on the part of Malta or its agents which contribute to the overcrowding and deplorable state of the sanitation facilities. Experience of asylum cases has indicated that from time to time almost every country in the EU has faced legitimate complaints relating to facilities, heating, inappropriate food, lack of freedom and lack of occupation. (...) When these problems are compounded by the sheer numbers of migrants with no common language, it is unfair to describe the unhappy conditions (...) as engaging Article 3 or describing the conditions as inhuman and degrading treatment without providing cogent evidence to that effect."). Angesichts der vorhandenen Unterstützungen durch (wenn auch überlastete) (zum Teil staatlich finanzierte) NGO's in praktischer und rechtlicher Hinsicht kann auch nicht per se davon (faktisch) gesprochen worden, dass überstellte Menschen in eine völlig hilflose Lage gerieten. Was das Vorgehen der griechischen Behörden in diesem Zusammenhang betrifft, zeigt eine Gesamtschau der Berichtslage wohl eine zeitweise Überforderung und mangelnde Koordinierung, eine systematische absichtliche Strategie, Asylwerbern ihre Rechte und Existenzgrundlage vorzuenthalten, kann zur Zeit weiterhin nicht erkannt werden, schon unter Beachtung der verschiedenen Äußerungen griechischer staatlicher Stellen zu Kritik und etwa der Errichtung neuer Aufnahmezentren.
Die angespannte Versorgungslage kann jedoch bei besonderer Vulnerabilität der Rückkehrer in Einzelfällen im Lichte des Art. 3 EMRK unzumutbar sein, dies wird etwa Fälle schwer kranker Menschen oder Familien mit Kindern, insbesondere solche mit nur einem Elternteil, betreffen können. Wenn das Bundesasylamt in diesen Fällen nicht bereits von seinem freien (insofern der Beurteilung des Asylgerichtshofes entzogenen) Ermessen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, Gebrauch machen will (wie Verwaltungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten), wäre hier die Einholung einer individuellen vor Ort verifizierbaren Zusicherung der griechischen Behörden (was nach der nunmehrigen Erkenntnislage praktisch möglich sein sollte) angezeigt.Die angespannte Versorgungslage kann jedoch bei besonderer Vulnerabilität der Rückkehrer in Einzelfällen im Lichte des Artikel 3, EMRK unzumutbar sein, dies wird etwa Fälle schwer kranker Menschen oder Familien mit Kindern, insbesondere solche mit nur einem Elternteil, betreffen können. Wenn das Bundesasylamt in diesen Fällen nicht bereits von seinem freien (insofern der Beurteilung des Asylgerichtshofes entzogenen) Ermessen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, Gebrauch machen will (wie Verwaltungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten), wäre hier die Einholung einer individuellen vor Ort verifizierbaren Zusicherung der griechischen Behörden (was nach der nunmehrigen Erkenntnislage praktisch möglich sein sollte) angezeigt.
2.1.2.2.1.2. Soweit nun im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer und in der Beschwerdeschrift die Versorgungssituation in Griechenland kritisiert wurde, ist zunächst auf die diesbezüglichen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes und die hier getätigten Ausführungen hinzuweisen, wonach Asylwerber mit der Asylantragstellung, welche ihnen bei einer Rücküberstellung am Flughafen ermöglicht wird, die "rosa Karte" erhalten, womit sie ein Recht auf Unterkunft und Verpflegung haben, legal einer Beschäftigung nachgehen können und vollen Zugang zur Gesundheitsversorgung erhalten. Den Feststellungen zufolge werden Asylwerber in Griechenland auch tatsächlich versorgt, wobei allerdings erhebliche Kapazitätsprobleme bestehen, sodass die tatsächliche Inanspruchnahme etwa einer Unterkunft mitunter nicht ohne längere Wartezeiten möglich ist. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass neben staatlichen Versorgungseinrichtungen auch humanitäre Organisationen existieren, von denen mittellose Asylwerber ebenfalls Versorgung und Unterstützung erhalten.
Die in mehreren Länderberichten angesprochenen Probleme beim Zugang zum Asylverfahren in Griechenland, etwa Wartezeiten, betreffen nicht jene Asylwerber, welche - wie die Beschwerdeführer - im Zuge der Vollziehung der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden. Nach den zutreffenden und nach wie vor aktuellen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid haben die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Personen den vollen Zugang zum Asylverfahren. Sie haben die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen und erhalten die rosa Karte für Asylwerber ausgehändigt (vgl. Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, "The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation", 17.08.2009).Die in mehreren Länderberichten angesprochenen Probleme beim Zugang zum Asylverfahren in Griechenland, etwa Wartezeiten, betreffen nicht jene Asylwerber, welche - wie die Beschwerdeführer - im Zuge der Vollziehung der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden. Nach den zutreffenden und nach wie vor aktuellen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid haben die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Personen den vollen Zugang zum Asylverfahren. Sie haben die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen und erhalten die rosa Karte für Asylwerber ausgehändigt vergleiche Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, "The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation", 17.08.2009).
Zu den in verschiedenen Länderberichten behaupteten Mängeln in der Verfahrensführung und Entscheidungspraxis in Griechenland wird zuallererst auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 02.12.2008, 32733/08, K. R. S./Vereinigtes Königreich, hingewiesen, wonach bei einer Rücküberstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland keine Gefahr einer Kettenabschiebung im Sinn des Art. 3 EMRK besteht. In diesem Urteil werden auch Verbesserungen im griechischen Asylwesen gewürdigt. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte lässt sich also keineswegs eine generelle Unzulässigkeit von Überstellungen nach Griechenland ableiten. Auch über Anträge auf einstweilige Verfügungen betreffend Abschiebungen nach Griechenland entschied dieser Gerichtshof im Zeitraum vom 14.05.2008 bis 31.12.2008 in 94 Fällen positiv und in 47 Fällen negativ und im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.05.2009 in 58 Fällen positiv und in 45 Fällen negativ, wobei jeweils die Schutzbedürftigkeit im Einzelfall ausschlaggebend war (ECRE, Information Note "ECHR Interim Measures [Rule 39] to stop Dublin transfers"). Der österreichische Verfassungsgerichtshof geht ebenfalls nicht von einer generellen Unzulässigkeit von Dublin-Transfers nach Griechenland aus, sondern lehnt die Behandlung von Beschwerden gegen diesbezügliche Erkenntnisse des Asylgerichtshofes regelmäßig ab (VfGH 03.09.2009, U 1892/09-3; 16.06.2009, U 306/09-12; 28.04.2009, U 1080/09-3).Zu den in verschiedenen Länderberichten behaupteten Mängeln in der Verfahrensführung und Entscheidungspraxis in Griechenland wird zuallererst auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 02.12.2008, 32733/08, K. R. S./Vereinigtes Königreich, hingewiesen, wonach bei einer Rücküberstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland keine Gefahr einer Kettenabschiebung im Sinn des Artikel 3, EMRK besteht. In diesem Urteil werden auch Verbesserungen im griechischen Asylwesen gewürdigt. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte lässt sich also keineswegs eine generelle Unzulässigkeit von Überstellungen nach Griechenland ableiten. Auch über Anträge auf einstweilige Verfügungen betreffend Abschiebungen nach Griechenland entschied dieser Gerichtshof im Zeitraum vom 14.05.2008 bis 31.12.2008 in 94 Fällen positiv und in 47 Fällen negativ und im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.05.2009 in 58 Fällen positiv und in 45 Fällen negativ, wobei jeweils die Schutzbedürftigkeit im Einzelfall ausschlaggebend war (ECRE, Information Note "ECHR Interim Measures [Rule 39] to stop Dublin transfers"). Der österreichische Verfassungsgerichtshof geht ebenfalls nicht von einer generellen Unzulässigkeit von Dublin-Transfers nach Griechenland aus, sondern lehnt die Behandlung von Beschwerden gegen diesbezügliche Erkenntnisse des Asylgerichtshofes regelmäßig ab (VfGH 03.09.2009, U 1892/09-3; 16.06.2009, U 306/09-12; 28.04.2009, U 1080/09-3).
Für den Asylgerichtshof ist der Umstand wesentlich, dass in keinem der vorliegenden Berichte bestätigte Fälle genannt werden, in denen Asylwerber tatsächlich aus Griechenland in ihre Herkunftsländer abgeschoben worden wären: Betreffend Dublin-Rückkehrer gibt es keine derartigen Berichte (UNHCR, Observations on Greece as a country of asylum, Dezember 2009). Zwar schilderte der durchaus als seriös zu betrachtende Bericht des Greek Council for Refugees vom Juni 2009, wenn auch nur anhand der Angaben der betroffenen Asylwerber, sechs Fälle angeblich durchgeführter bzw. drohender Abschiebungen aus Griechenland in die Türkei bzw. in die Herkunftsstaaten Irak, Afghanistan bzw. Pakistan. Auch ist auch aus Höchstgerichtsentscheidungen die Verletzung grundlegender Menschenrechte von Asylwerbern durch Griechenland in Einzelfällen ersichtlich, wobei allerdings keine Dublin-Rückkehrer betroffen waren (z. B. EGMR 11.06.2009, 53541/07, S. D./Griechenland). Doch kann aufgrund solcher Einzelfälle keineswegs von einer allgemein den aufgrund der Dublin-Verordnung überstellten Asylwerbern drohenden realen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK, etwa durch eine Kettenabschiebung unter Verletzung des Refoulementverbotes, ausgegangen werden. Jedenfalls haben alle Asylwerber gegebenenfalls die Möglichkeit, konkret drohende oder eingetretene Menschenrechtsverletzungen bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Die jüngst mit dem Präsidialdekret Nr. 81/2009 vorgenommene Reform des griechischen Asylwesens stellt keine für die Entscheidung des Asylgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK wesentliche Änderung dar. Dass diese reformierte Rechtslage etwa mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht.Für den Asylgerichtshof ist der Umstand wesentlich, dass in keinem der vorliegenden Berichte bestätigte Fälle genannt werden, in denen Asylwerber tatsächlich aus Griechenland in ihre Herkunftsländer abgeschoben worden wären: Betreffend Dublin-Rückkehrer gibt es keine derartigen Berichte (UNHCR, Observations on Greece as a country of asylum, Dezember 2009). Zwar schilderte der durchaus als seriös zu betrachtende Bericht des Greek Council for Refugees vom Juni 2009, wenn auch nur anhand der Angaben der betroffenen Asylwerber, sechs Fälle angeblich durchgeführter bzw. drohender Abschiebungen aus Griechenland in die Türkei bzw. in die Herkunftsstaaten Irak, Afghanistan bzw. Pakistan. Auch ist auch aus Höchstgerichtsentscheidungen die Verletzung grundlegender Menschenrechte von Asylwerbern durch Griechenland in Einzelfällen ersichtlich, wobei allerdings keine Dublin-Rückkehrer betroffen waren (z. B. EGMR 11.06.2009, 53541/07, S. D./Griechenland). Doch kann aufgrund solcher Einzelfälle keineswegs von einer allgemein den aufgrund der Dublin-Verordnung überstellten Asylwerbern drohenden realen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK, etwa durch eine Kettenabschiebung unter Verletzung des Refoulementverbotes, ausgegangen werden. Jedenfalls haben alle Asylwerber gegebenenfalls die Möglichkeit, konkret drohende oder eingetretene Menschenrechtsverletzungen bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Die jüngst mit dem Präsidialdekret Nr. 81 aus 2009, vorgenommene Reform des griechischen Asylwesens stellt keine für die Entscheidung des Asylgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK wesentliche Änderung dar. Dass diese reformierte Rechtslage etwa mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht.
Auch die Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten teilen diese Einschätzung (z. B. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2008; englisches House of Lords, 06.05.2009, UKHL 23, Nasseri; Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 24.06.2009, E 3805/2009, und 29.07.2009, D 4675/2009; belgischer Conseil du Contentieux des étrangers, 16.01.2009, Nr. 21.513 und 21.514; 15.06.2009, Nr. 28.657; 17.06.2009, Nr. 28.603; norwegisches Arbeits- und Sozialministerium, 21.07.2008; schwedischer Oberster Gerichtshof für Migrationssachen, Oktober 2008, UM200397-08). Die Europäische Kommission zog ihre Klage gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 Dublin-Verordnung wieder zurück (EuGH 22.10.2008, C-130/08). Allerdings beschlossen mehrere deutsche Verwaltungsgerichte (erster Instanz) in bestimmten Einzelfällen eine - befristete - Aussetzung der Abschiebung von Asylwerbern nach Griechenland, wobei hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes nicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung betreffend eine hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK bei indirekter Verantwortlichkeit (z. B. EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 43) gefolgt wurde. Die Beschlüsse des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 08.09.2009, 2 BvQ 56/09, vom 23.09.2009, 2 BvQ 68/09, und vom 9.10.2009, 2 BvQ 72/09, betreffen jeweils einstweilige Anordnungen, mit der die Vollziehung einer Abschiebung nach Griechenland vorläufig untersagt wird, und setzen sich mit der Lage der Asylwerber in Griechenland nicht inhaltlich auseinander.Auch die Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten teilen diese Einschätzung (z. B. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2008; englisches House of Lords, 06.05.2009, UKHL 23, Nasseri; Schweizer Bundesverwaltungsgericht, 24.06.2009, E 3805 aus 2009,, und 29.07.2009, D 4675 aus 2009,; belgischer Conseil du Contentieux des étrangers, 16.01.2009, Nr. 21.513 und 21.514; 15.06.2009, Nr. 28.657; 17.06.2009, Nr. 28.603; norwegisches Arbeits- und Sozialministerium, 21.07.2008; schwedischer Oberster Gerichtshof für Migrationssachen, Oktober 2008, UM200397-08). Die Europäische Kommission zog ihre Klage gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, Dublin-Verordnung wieder zurück (EuGH 22.10.2008, C-130/08). Allerdings beschlossen mehrere deutsche Verwaltungsgerichte (erster Instanz) in bestimmten Einzelfällen eine - befristete - Aussetzung der Abschiebung von Asylwerbern nach Griechenland, wobei hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes nicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung betreffend eine hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK bei indirekter Verantwortlichkeit (z. B. EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 43) gefolgt wurde. Die Beschlüsse des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 08.09.2009, 2 BvQ 56/09, vom 23.09.2009, 2 BvQ 68/09, und vom 9.10.2009, 2 BvQ 72/09, betreffen jeweils einstweilige Anordnungen, mit der die Vollziehung einer Abschiebung nach Griechenland vorläufig untersagt wird, und setzen sich mit der Lage der Asylwerber in Griechenland nicht inhaltlich auseinander.
Zur Versorgung der Asylwerber in Griechenland wird festgestellt, dass laut dem zwecks Umsetzung der Aufnahmerichtlinie der EU ergangenen Präsidialdekret Nr. 220/2007 alle Asylwerber den Anspruch auf Unterbringung haben (Art. 12 und 13). Allerdings kann es dabei nach den einschlägigen Länderberichten aufgrund von Kapazitätsproblemen zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommen, sodass viele Asylwerber zeitweise obdachlos sind bzw. auf eigene Kosten ein Zimmer anmieten. Asylwerber können auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen. Obwohl besonders gefährdete Personen, z. B. Minderjährige, Kranke oder Familien mit Kleinkindern, bei der Unterbringung bevorzugt behandelt werden, können auch in diesen Fällen Wartezeiten auftreten. Auch die medizinische Versorgung steht Asylwerbern ebenso wie griechischen Bürgern zu (Präsidialdekret Nr. 220/2007, Art. 14) und wird nach den Länderberichten auch tatsächlich gewährt, wobei es zu praktischen Problemen, vor allem zu Verständigungsschwierigkeiten, kommen kann. Die konkrete Gefahr einer existenziellen Notlage für die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Asylwerber lässt sich aus den Länderberichten nicht ableiten (insbesondere schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008 samt Bericht vom 06.05.2008).Zur Versorgung der Asylwerber in Griechenland wird festgestellt, dass laut dem zwecks Umsetzung der Aufnahmerichtlinie der EU ergangenen Präsidialdekret Nr. 220 aus 2007, alle Asylwerber den Anspruch auf Unterbringung haben (Artikel 12 und 13). Allerdings kann es dabei nach den einschlägigen Länderberichten aufgrund von Kapazitätsproblemen zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommen, sodass viele Asylwerber zeitweise obdachlos sind bzw. auf eigene Kosten ein Zimmer anmieten. Asylwerber können auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen. Obwohl besonders gefährdete Personen, z. B. Minderjährige, Kranke oder Familien mit Kleinkindern, bei der Unterbringung bevorzugt behandelt werden, können auch in diesen Fällen Wartezeiten auftreten. Auch die medizinische Versorgung steht Asylwerbern ebenso wie griechischen Bürgern zu (Präsidialdekret Nr. 220 aus 2007,, Artikel 14,) und wird nach den Länderberichten auch tatsächlich gewährt, wobei es zu praktischen Problemen, vor allem zu Verständigungsschwierigkeiten, kommen kann. Die konkrete Gefahr einer existenziellen Notlage für die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Asylwerber lässt sich aus den Länderberichten nicht ableiten (insbesondere schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008 samt Bericht vom 06.05.2008).
Auch aus den in der Beschwerdeschrift angesprochenen Länderberichten bzw. aus jenen, welche von der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes gesammelt wurden, ist eine wesentliche Verschlechterung der Versorgungslage nicht ersichtlich (insbesondere UNHCR, Observations on Greece as a country of asylum, Dezember 2009; Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation, 17.08.2009; Greek Council for Refugees, The Dublin Dilemma - "Burden shifting" and putting asylum seekers at risk, 15.02.2009; UNHCR/Vertretung für Deutschland und Österreich, Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung, Jänner 2009; Pro Asyl, Stellungnahme, 19.02.2009; Thomas Hammaberg - Menschenrechtskommissar des Europarates, Bericht, 04.02.2009). In seinem aktualisierten Positionspapier vom Dezember 2009 ("Observations on Greece as a country of asylum"), welches auch zusammen mit der Beschwerdeschrift vorgelegt wurde, hält UNHCR zwar seine bisherigen Aussagen zu Griechenland im Wesentlichen aufrecht, weist aber auch auf von der neuen Regierung ausgehende positive Impulse durch die Einsetzung eines Expertenkomitees zur Erarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lage von Asylwerbern in Griechenland hin ("UNHCR notes with appreciation the commitment of the Government of Greece to address serious shortcomings in the Greek asylum procedure, to which UNHCR and others have drawn attention in recent years. On November 26, 2009, the Minister of Citizen Protection established a Committee of Experts on Asylum. This Committee, which includes representatives of relevant Ministries and agencies, as well as academics, NGOs and UNHCR, is tasked with presenting a proposal for the reform of the Greek asylum system. This is a welcome development.").
Hinweise, dass der Beschwerdeführer eine besonders vulnerable Person wäre (wodurch allenfalls aufgrund der Umstände des Einzelfalls das Selbsteintrittsrecht dennoch auszuüben wäre) sind ebenfalls nicht hervorgekommen (beachte in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen weiter unten unter Punkt 2.1.2.2.3.)
2.1.2.2.2. Übergriffe durch die griechische Polizei oder Privatpersonen
Soweit der Beschwerdeführer Übergriffe und eine schlechte Behandlung durch Polizeiorgane geschildert hat (siehe oben unter Punkt I.), ist dazu auszuführen, dass seitens des Asylgerichtshofes nicht verkannt wird, dass es in Einzelfällen zu einem Fehlverhalten von griechischen Staatsorganen gegenüber Asylwerber kommen kann und, dass in solchen Fällen ein Handlungsbedarf der griechischen Behörden gegeben ist. Eine in Hinblick auf Art. 3 EMRK relevante Systematik einer solchen Vorgehensweise der griechischen (Polizei)behörden ist dagegen in Bezug auf rücküberstellte Personen nicht mit hinreichender Sicherheit zu bejahen. Zudem ist darauf zu verweisen, dass in derartigen Fällen die Möglichkeiten bestehen, den Rechtsweg zu beschreiten, wie auch der Stellungnahme des Greek Council of Refugees vom 24.12.2008 zu entnehmen ist. Gegen eine etwaige Bedrohung durch andere Privatpersonen in Griechenland könnte der Beschwerdeführer die Hilfe der griechischen Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen.Soweit der Beschwerdeführer Übergriffe und eine schlechte Behandlung durch Polizeiorgane geschildert hat (siehe oben unter Punkt römisch eins.), ist dazu auszuführen, dass seitens des Asylgerichtshofes nicht verkannt wird, dass es in Einzelfällen zu einem Fehlverhalten von griechischen Staatsorganen gegenüber Asylwerber kommen kann und, dass in solchen Fällen ein Handlungsbedarf der griechischen Behörden gegeben ist. Eine in Hinblick auf Artikel 3, EMRK relevante Systematik einer solchen Vorgehensweise der griechischen (Polizei)behörden ist dagegen in Bezug auf rücküberstellte Personen nicht mit hinreichender Sicherheit zu bejahen. Zudem ist darauf zu verweisen, dass in derartigen Fällen die Möglichkeiten bestehen, den Rechtsweg zu beschreiten, wie auch der Stellungnahme des Greek Council of Refugees vom 24.12.2008 zu entnehmen ist. Gegen eine etwaige Bedrohung durch andere Privatpersonen in Griechenland könnte der Beschwerdeführer die Hilfe der griechischen Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen.
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2.1.2.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Griechenland
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das erin einschlägiges Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das erin einschlägiges Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Im vorliegenden Fall konnte seitens des Beschwerdeführers kein akut existenzbedrohender Krankheitszustand oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung eines Krankheitszustandes im Falle einer Überstellung nach Griechenland belegt werden. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen von Erkrankungen ersichtlich. So hat der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht. Auch in der Beschwerde finden sich keine Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers. Aufgrund dessen ergibt sich auch keine Notwendigkeit, weitere Erhebungen dazu durchzuführen.
Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dar.Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO dar.
Im Ergebnis sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK (oder aus anderen Erwägungen) zu verpflichten.Im Ergebnis sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK (oder aus anderen Erwägungen) zu verpflichten.
2.1.3. Die Unzuständigkeitsentscheidung des Bundesasylamtes war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2. Spruchpunkt II:
Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren mit den oben zu Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK.Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren mit den oben zu Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK.
Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, EMRK, Lebensgrundlage, private Verfolgung, real risk, staatlicher Schutz, Unterkunft, Zugang zum AsylverfahrenZuletzt aktualisiert am
23.04.2010