TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/31 B1 314998-2/2010

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Veröffentlicht am 31.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
EMRK Art8 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B1 314.998-2/2010/2E

B1 315.000-2/2010/2E

B1 315.001-2/2010/2E

B1 315.002-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005 (AsylG) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 21.03.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2010, Zl 10 01.985-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005 (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 21.03.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2010, Zl 10 01.985-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005 (AsylG) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 21.03.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2010, Zl 10 01.986-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005 (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 21.03.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2010, Zl 10 01.986-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005 (AsylG) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 21.03.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2010, Zl 10 01.987-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005 (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 21.03.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2010, Zl 10 01.987-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005 (AsylG) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 21.03.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2010, Zl 10 01.988-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005 (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 21.03.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.2010, Zl 10 01.988-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhaltrömisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt

1.1 Die Beschwerdeführer, (nunmehr) Staatsangehörige der Republik Kosovo stellten erstmals am 16.06.2006 nach illegaler Einreise mit Schlepperunterstützung Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der Zweitbeschwerdeführerin, der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers.

Die entsprechenden Anträge wurden durch Bescheide des Bundesasylamtes vom 20.09.2007 und in weiterer Folge durch Berufungsbescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.11.2007 gemäß § 3 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), wobei den Beschwerdeführern in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status von subsidiärer Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde (Spruchpunkt II) und diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen wurden (Spruchpunkt III). In diesen Berufungsbescheiden, die mit Zustellung an die nunmehrigen Beschwerdeführer am 09.11.2007 in Rechtskraft erwachsen sind, wurden Behauptungen des Erstbeschwerdeführers, wonach er im Herkunftsstaat durch unbekannte maskierte Privatpersonen bedroht und angegriffen worden sei, als nicht glaubhaft beurteilt, da diese Angaben bei einer Überprüfung durch die österreichischen Vertretungsbehörde in Pristina weder durch den früheren Arbeitgeber des Erstbeschwerdeführers noch durch dessen Verwandte bestätigt wurden. Auf Grund der Situation im Herkunftsstaat seien keine Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz gegeben und es bilde die erfolgte Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht der Beschwerdeführer auf Achtung des Privat- und Familienlebens.Die entsprechenden Anträge wurden durch Bescheide des Bundesasylamtes vom 20.09.2007 und in weiterer Folge durch Berufungsbescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.11.2007 gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), wobei den Beschwerdeführern in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status von subsidiärer Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde (Spruchpunkt römisch zwei) und diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen wurden (Spruchpunkt römisch drei). In diesen Berufungsbescheiden, die mit Zustellung an die nunmehrigen Beschwerdeführer am 09.11.2007 in Rechtskraft erwachsen sind, wurden Behauptungen des Erstbeschwerdeführers, wonach er im Herkunftsstaat durch unbekannte maskierte Privatpersonen bedroht und angegriffen worden sei, als nicht glaubhaft beurteilt, da diese Angaben bei einer Überprüfung durch die österreichischen Vertretungsbehörde in Pristina weder durch den früheren Arbeitgeber des Erstbeschwerdeführers noch durch dessen Verwandte bestätigt wurden. Auf Grund der Situation im Herkunftsstaat seien keine Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz gegeben und es bilde die erfolgte Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht der Beschwerdeführer auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 16.12.2009, Zahlen:

2007/01/1232, 1234 bis 1236, die Behandlung von gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden abgelehnt.

Die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers und Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, Drittbeschwerdeführerin und Viertbeschwerdeführerin, die im Juni 2006 gemeinsam mit den Beschwerdeführern nach Österreich eingereist war und ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, ist am 09.03.2008 verstorben.

1.2 Am 04.03.2010 brachten die Beschwerdeführer beim Bundesasylamt neuerlich Anträge auf internationalen Schutz ein. Der Erstbeschwerdeführer brachte bei der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion St. Georgen am selben Tag vor, dass er nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes über die Ablehnung der Behandlung der Beschwerden durch seinen damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19.01.2010 aufgefordert worden ist, Österreich zu verlassen und deshalb am selben Tag nach Belgien gereist sei. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass er nach Österreich zurückreisen müsse, um einen neuen Asylantrag zu stellen. Er stelle den neuerlichen Antrag, weil er im Kosovo kein Haus mehr habe und dort von Albanern bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe eine Petition vorzulegen, worin bestätigt werde, dass er von Albanern im Kosovo verfolgt werde. Im XXXX habe er eine Albanerin kennengelernt, die gedroht habe, den Erstbeschwerdeführer zu zerstückeln und zu sprengen, als sie erfahren habe, dass er Roma sei. Diese Frau gehöre einer großen Familie in XXXX an, die zum Sohn des Beschwerdeführers gegangen sei und dort nach dem Beschwerdeführer gefragt habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer von Albanern getötet zu werden, weil er mit der Albanerin befreundet gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer legte das angesprochene Schreiben seines früheren Rechtsvertreters vom 19.01.2010, ein von den belgischen Behörden am 19.02.2010 ausgestelltes Laissez-Passer sowie eine Kopie der genannten Petition vor. Diese angebliche Petition war vom Erstbeschwerdeführer samt einer Übersetzung in die deutsche Sprache bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.11.2007 vorgelegt worden. Nach ihrem Inhalt bestätigen 40 Personen, die sich als Einwohner eines Stadtteiles von XXXX bezeichnen, dass der Beschwerdeführer von Albanern verfolgt worden sei.1.2 Am 04.03.2010 brachten die Beschwerdeführer beim Bundesasylamt neuerlich Anträge auf internationalen Schutz ein. Der Erstbeschwerdeführer brachte bei der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion St. Georgen am selben Tag vor, dass er nach Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes über die Ablehnung der Behandlung der Beschwerden durch seinen damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19.01.2010 aufgefordert worden ist, Österreich zu verlassen und deshalb am selben Tag nach Belgien gereist sei. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass er nach Österreich zurückreisen müsse, um einen neuen Asylantrag zu stellen. Er stelle den neuerlichen Antrag, weil er im Kosovo kein Haus mehr habe und dort von Albanern bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe eine Petition vorzulegen, worin bestätigt werde, dass er von Albanern im Kosovo verfolgt werde. Im römisch 40 habe er eine Albanerin kennengelernt, die gedroht habe, den Erstbeschwerdeführer zu zerstückeln und zu sprengen, als sie erfahren habe, dass er Roma sei. Diese Frau gehöre einer großen Familie in römisch 40 an, die zum Sohn des Beschwerdeführers gegangen sei und dort nach dem Beschwerdeführer gefragt habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer von Albanern getötet zu werden, weil er mit der Albanerin befreundet gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer legte das angesprochene Schreiben seines früheren Rechtsvertreters vom 19.01.2010, ein von den belgischen Behörden am 19.02.2010 ausgestelltes Laissez-Passer sowie eine Kopie der genannten Petition vor. Diese angebliche Petition war vom Erstbeschwerdeführer samt einer Übersetzung in die deutsche Sprache bereits im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.11.2007 vorgelegt worden. Nach ihrem Inhalt bestätigen 40 Personen, die sich als Einwohner eines Stadtteiles von römisch 40 bezeichnen, dass der Beschwerdeführer von Albanern verfolgt worden sei.

Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte bei der Erstbefragung am 04.03.2010, dass sie gemeinsam mit ihrem Vater und ihren Geschwistern im XXXX nach Belgien gereist und danach über Aufforderung der belgischen Behörden wieder nach Österreich zurückgekehrt sei. Als Grund für die neuerliche Stellung eines Asylantrages gab sie an, dass eine in Österreich lebende Albanerin den Erstbeschwerdeführer für die Bezahlung eines Betrages von 10.000 Euro heiraten wollte, was der Vater abgelehnt habe. Daraufhin habe diese Frau den Erstbeschwerdeführer bedroht. Im Falle einer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin, von Albanern getötet zu werden. Die Drittbeschwerdeführerin gab an, dass sie Probleme mit Albanern im Kosovo habe, die von einer früheren Freundin ihres Vaters zu dessen Bruder im Kosovo geschickt worden seien, um nach ihrem Vater zu suchen.Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte bei der Erstbefragung am 04.03.2010, dass sie gemeinsam mit ihrem Vater und ihren Geschwistern im römisch 40 nach Belgien gereist und danach über Aufforderung der belgischen Behörden wieder nach Österreich zurückgekehrt sei. Als Grund für die neuerliche Stellung eines Asylantrages gab sie an, dass eine in Österreich lebende Albanerin den Erstbeschwerdeführer für die Bezahlung eines Betrages von 10.000 Euro heiraten wollte, was der Vater abgelehnt habe. Daraufhin habe diese Frau den Erstbeschwerdeführer bedroht. Im Falle einer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin, von Albanern getötet zu werden. Die Drittbeschwerdeführerin gab an, dass sie Probleme mit Albanern im Kosovo habe, die von einer früheren Freundin ihres Vaters zu dessen Bruder im Kosovo geschickt worden seien, um nach ihrem Vater zu suchen.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 10.03.2010 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in XXXX bei einem Projekt für Roma, Ashkali, Ägypter und Serben der Caritas Vorarlberg gearbeitet habe. Die von ihm vorgelegte Unterschriftenliste ("Petition") von Einwohnern seiner Wohnregion habe der Beschwerdeführer im Jahr 2009 als Fax von seinem Sohn erhalten. Der Beschwerdeführer konnte auf Befragen nur einige der auf der Unterschriftenliste angeführten Namen angeben und gab auf Befragen, woher die angeführten Personen von etwaigen Problemen des Erstbeschwerdeführers wissen können, an, dass diese in der selben Straße im Herkunftsort XXXX gewohnt hätten. Diese Personen hätten wahrgenommen, dass unbekannte Personen nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht hätten, weil dieser in einem Projekt mit Serben zusammengearbeitet habe.Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 10.03.2010 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat in römisch 40 bei einem Projekt für Roma, Ashkali, Ägypter und Serben der Caritas Vorarlberg gearbeitet habe. Die von ihm vorgelegte Unterschriftenliste ("Petition") von Einwohnern seiner Wohnregion habe der Beschwerdeführer im Jahr 2009 als Fax von seinem Sohn erhalten. Der Beschwerdeführer konnte auf Befragen nur einige der auf der Unterschriftenliste angeführten Namen angeben und gab auf Befragen, woher die angeführten Personen von etwaigen Problemen des Erstbeschwerdeführers wissen können, an, dass diese in der selben Straße im Herkunftsort römisch 40 gewohnt hätten. Diese Personen hätten wahrgenommen, dass unbekannte Personen nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht hätten, weil dieser in einem Projekt mit Serben zusammengearbeitet habe.

Der Beschwerdeführer stelle den weiteren Asylantrag wegen der schon zur Begründung seines ersten Asylantrages vorgebrachten Probleme und sei darüber hinaus von einer Frau aus Linz am Leben bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe über diese Drohung am XXXX bei der Polizeiinspektion XXXX Anzeige erstattet. Er habe die Frau im XXXX kennengelernt und habe festgestellt, dass diese gegen Bezahlung eines Betrages von 10.000 Euro eine Scheinehe mit einem Asylwerber geschlossen habe. Sie habe sodann zugesagt, den Erstbeschwerdeführer aus Liebe zu heiraten, danach aber auch von diesem 10.000 Euro verlangt, worauf dieser mitgeteilt habe, dass er über kein Geld verfüge. Im August 2009 habe sich die Frau im Kosovo auf Urlaub befunden und im September 2009 seien unbekannte Personen beim Sohn des Beschwerdeführers in XXXX aufgetaucht und hätten gesagt, dass der Erstbeschwerdeführer nicht in den Kosovo zurückkommen dürfe, weil er sonst getötet werde. Der Sohn des Beschwerdeführers habe zwei Tage vor der Einvernahme bei der Polizei in XXXX eine Anzeige darüber erstattet, dass unbekannte Personen nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht hätten. Es habe keine weiteren Vorfälle gegeben und es gebe keine eigenen Gründe für die Asylanträge der Kinder des Erstbeschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe in Österreich außer seinen Kindern keine Angehörigen. Im Kosovo habe er zwei Brüder, einen Sohn und zwei Töchter sowie einen Bruder in Deutschland. Im Herkunftsstaat leben die Brüder und der Sohn des Beschwerdeführers mit seiner Familie im Elternhaus in XXXX. In Österreich bestreite der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus Mitteln der Bundesbetreuung.Der Beschwerdeführer stelle den weiteren Asylantrag wegen der schon zur Begründung seines ersten Asylantrages vorgebrachten Probleme und sei darüber hinaus von einer Frau aus Linz am Leben bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe über diese Drohung am römisch 40 bei der Polizeiinspektion römisch 40 Anzeige erstattet. Er habe die Frau im römisch 40 kennengelernt und habe festgestellt, dass diese gegen Bezahlung eines Betrages von 10.000 Euro eine Scheinehe mit einem Asylwerber geschlossen habe. Sie habe sodann zugesagt, den Erstbeschwerdeführer aus Liebe zu heiraten, danach aber auch von diesem 10.000 Euro verlangt, worauf dieser mitgeteilt habe, dass er über kein Geld verfüge. Im August 2009 habe sich die Frau im Kosovo auf Urlaub befunden und im September 2009 seien unbekannte Personen beim Sohn des Beschwerdeführers in römisch 40 aufgetaucht und hätten gesagt, dass der Erstbeschwerdeführer nicht in den Kosovo zurückkommen dürfe, weil er sonst getötet werde. Der Sohn des Beschwerdeführers habe zwei Tage vor der Einvernahme bei der Polizei in römisch 40 eine Anzeige darüber erstattet, dass unbekannte Personen nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht hätten. Es habe keine weiteren Vorfälle gegeben und es gebe keine eigenen Gründe für die Asylanträge der Kinder des Erstbeschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe in Österreich außer seinen Kindern keine Angehörigen. Im Kosovo habe er zwei Brüder, einen Sohn und zwei Töchter sowie einen Bruder in Deutschland. Im Herkunftsstaat leben die Brüder und der Sohn des Beschwerdeführers mit seiner Familie im Elternhaus in römisch 40 . In Österreich bestreite der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus Mitteln der Bundesbetreuung.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 10.03.2010 an, dass sie neuerlich den Asylantrag gestellt habe, da unbekannte Personen bei ihrem Bruder im Kosovo gewesen seien und mitgeteilt hätten, dass ihr Vater nicht zurückkommen dürfe, weil er getötet werde. Der zweite Grund liege darin, dass die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich verstorben und hier begraben sei. Im Falle einer Abschiebung in den Kosovo könnte die Familie das Grab nicht mehr besuchen. Auch habe die Familie im Kosovo keine Wohnmöglichkeit. Die Zweitbeschwerdeführerin gab auf Befragen an, dass sie zu ihren Schwestern und ihrem Bruder im Kosovo ein gutes Verhältnis habe und telefonisch in Kontakt sei. Ihr Bruder wohne mit ihrem Onkel im Elternhaus ihres Vaters. Die Zweitbeschwerdeführerin bestreite ihren Lebensunterhalt aus Mitteln der Bundesbetreuung.

Am 11.03.2010 langten beim Bundesasylamt Verständigungsformulare des Vereins Menschenrechte Österreich ein, wonach die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer auch für seine minderjährigen Kinder) am 11.03.2010 ihre Absicht erklärt haben, freiwillig zurückzukehren.

1.3 Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die - zweiten - Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt II.).1.3 Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die - zweiten - Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Darin wurde festgestellt, dass die von den Beschwerdeführern im Verfahren über ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz wiederholte Behauptung der Bedrohung durch unbekannte Personen im Herkunftsstaat bereits Gegenstand des Erstverfahrens gewesen sei. Zu den Behauptungen über eine angebliche Bedrohung des Erstbeschwerdeführers und seiner Kinder durch eine in Österreich lebende Albanerin wurde festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer durch diese Person im XXXX beim Stadtpolizeikommando Linz wegen geschlechtlicher Nötigung im Zeitraum vom XXXX bis XXXX angezeigt wurde und daraufhin vom Stadtpolizeikommando Linz am XXXX eine entsprechende Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft erstattet wurde. Weiters wurde festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer am XXXX - somit nach Einbringung der vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz - bei der Polizeiinspektion XXXX Anzeige gegen die genannte albanische Frau wegen gefährlicher Drohung erstattet hat, wobei er angegeben hatte, wegen seiner Weigerung, diese Person gegen die Zahlung eines Betrages von 10.000 Euro zu ehelichen, bedroht zu werden und dabei der Dienststelle Texte von SMS-Nachrichten und Internetnachrichten vorgelegt hatte, worin er beschimpft und bedroht wurde. Es sei allerdings zu keinen Tätlichkeiten gegen den Erstbeschwerdeführer gekommen und im Hinblick auf den Umstand, dass der angeblichen Verfolgerin der Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers in Österreich bekannt sei, auch nicht plausibel, dass diese ihn im Kosovo suchen lassen sollte. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens obliege im Falle tatsächlicher Angriffe im Kosovo die Schutzgewährung den dortigen Sicherheitsbehörden. Es sei daher kein im Vergleich zu den Erstverfahren neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt entstanden. Es habe sich auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat seit Abschluss der Verfahren über die ersten Anträge auf internationalen Schutz nicht verändert und sei auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, in Österreich bleiben zu wollen, um das Grab ihrer Ehegattin bzw. Mutter besuchen zu können, nicht für die Gewährung von internationalem Schutz relevant. Die Ausweisung bilde im Hinblick auf den Umstand, dass alle Angehörigen der Kernfamilie davon betroffen seien und die Beschwerdeführer keine sonstigen nahen Angehörigen im Bundesgebiet sowie keine schwerwiegenden privaten Interessen an einem Verbleib im Inland hätten, keinen unzulässigen Eingriff in ihre durch Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition.Darin wurde festgestellt, dass die von den Beschwerdeführern im Verfahren über ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz wiederholte Behauptung der Bedrohung durch unbekannte Personen im Herkunftsstaat bereits Gegenstand des Erstverfahrens gewesen sei. Zu den Behauptungen über eine angebliche Bedrohung des Erstbeschwerdeführers und seiner Kinder durch eine in Österreich lebende Albanerin wurde festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer durch diese Person im römisch 40 beim Stadtpolizeikommando Linz wegen geschlechtlicher Nötigung im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 angezeigt wurde und daraufhin vom Stadtpolizeikommando Linz am römisch 40 eine entsprechende Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft erstattet wurde. Weiters wurde festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer am römisch 40 - somit nach Einbringung der vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz - bei der Polizeiinspektion römisch 40 Anzeige gegen die genannte albanische Frau wegen gefährlicher Drohung erstattet hat, wobei er angegeben hatte, wegen seiner Weigerung, diese Person gegen die Zahlung eines Betrages von 10.000 Euro zu ehelichen, bedroht zu werden und dabei der Dienststelle Texte von SMS-Nachrichten und Internetnachrichten vorgelegt hatte, worin er beschimpft und bedroht wurde. Es sei allerdings zu keinen Tätlichkeiten gegen den Erstbeschwerdeführer gekommen und im Hinblick auf den Umstand, dass der angeblichen Verfolgerin der Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers in Österreich bekannt sei, auch nicht plausibel, dass diese ihn im Kosovo suchen lassen sollte. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens obliege im Falle tatsächlicher Angriffe im Kosovo die Schutzgewährung den dortigen Sicherheitsbehörden. Es sei daher kein im Vergleich zu den Erstverfahren neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt entstanden. Es habe sich auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat seit Abschluss der Verfahren über die ersten Anträge auf internationalen Schutz nicht verändert und sei auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, in Österreich bleiben zu wollen, um das Grab ihrer Ehegattin bzw. Mutter besuchen zu können, nicht für die Gewährung von internationalem Schutz relevant. Die Ausweisung bilde im Hinblick auf den Umstand, dass alle Angehörigen der Kernfamilie davon betroffen seien und die Beschwerdeführer keine sonstigen nahen Angehörigen im Bundesgebiet sowie keine schwerwiegenden privaten Interessen an einem Verbleib im Inland hätten, keinen unzulässigen Eingriff in ihre durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition.

1.4 Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit gleichlautendem Schreiben vom 21.03.2010 fristgerecht Beschwerde.

Darin wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt gedacht hätten, sie müssten den ursprünglichen Antrag noch einmal ausführen, und nicht darüber belehrt worden seien, dass sie neue Gründe für das Anliegen vorbringen müssten. Auch seien sie zu den neuen Gründen nicht befragt worden. Ebenso sei keine Befragung zur Integration in Österreich, insbesondere was die Kinder des Erstbeschwerdeführers betreffe, erfolgt. Die Kinder besuchen Schulen und erbringen gute Leistungen. Die Familie habe viele österreichische Freunde und es werde daher um eine ergänzende Einvernahme ersucht, wobei auch zwei Personen als Zeugen namhaft gemacht wurden.

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

2.1 Zur Person der Beschwerdeführer wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der Zweitbeschwerdeführerin, der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer stammen aus dem Ort XXXX in der gleichnamigen Großgemeinde.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der Zweitbeschwerdeführerin, der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer stammen aus dem Ort römisch 40 in der gleichnamigen Großgemeinde.

Im Juni 2006 reisten die Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und stellten erstmals Anträge auf internationalen Schutz, die mit der Zustellung von Berufungsbescheiden des unabhängigen Bundeasylsenates vom 02.11.2007 (Rechtskraft 09.11.2007) sowohl hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurden, wobei die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 16.12.2009 die Behandlung von gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden abgelehnt.

Am 04.03.2010 wurden durch die Beschwerdeführer die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Zu deren Begründung wurde durch die Beschwerdeführer zunächst neuerlich die bereits im Verfahren über ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz als unglaubhaft beurteilte Bedrohungssituation dargestellt. Als neuer, nach dem rechtskräftigen Abschluss der Verfahren über ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz eingetretener, Sachverhalt wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer seitens einer in Linz lebenden albanischen Frau am Leben bedroht seien. Diese Frau, eine aus Bosnien und Herzegowina stammende österreichische Staatsbürgerin, hat am XXXX gegen den Erstbeschwerdeführer beim Stadtpolizeikommando Linz Anzeige wegen geschlechtlicher Nötigung und schwerer Nötigung (Nötigung zum Geschlechtsverkehr durch Drohung der Veröffentlichung von Nacktphotos, Bedrohung am Leben, wenn die Anzeigerin den Beschwerdeführer nicht heirate) erstattet, wobei in der Folge durch diese Dienststelle ein entsprechender Abschlussbericht an die zuständige Staatsanwaltschaft Linz erfolgt ist.Am 04.03.2010 wurden durch die Beschwerdeführer die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Zu deren Begründung wurde durch die Beschwerdeführer zunächst neuerlich die bereits im Verfahren über ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz als unglaubhaft beurteilte Bedrohungssituation dargestellt. Als neuer, nach dem rechtskräftigen Abschluss der Verfahren über ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz eingetretener, Sachverhalt wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer seitens einer in Linz lebenden albanischen Frau am Leben bedroht seien. Diese Frau, eine aus Bosnien und Herzegowina stammende österreichische Staatsbürgerin, hat am römisch 40 gegen den Erstbeschwerdeführer beim Stadtpolizeikommando Linz Anzeige wegen geschlechtlicher Nötigung und schwerer Nötigung (Nötigung zum Geschlechtsverkehr durch Drohung der Veröffentlichung von Nacktphotos, Bedrohung am Leben, wenn die Anzeigerin den Beschwerdeführer nicht heirate) erstattet, wobei in der Folge durch diese Dienststelle ein entsprechender Abschlussbericht an die zuständige Staatsanwaltschaft Linz erfolgt ist.

Der Erstbeschwerdeführer hat gegen diese Frau bei der Polizeiinspektion XXXX am XXXX Anzeige wegen gefährlicher Drohung erstattet. Die Behauptungen der Beschwerdeführer, dass aufgrund dieses durch gegenseitige Beschimpfungen und Drohungen gekennzeichneten Konfliktes eine Gefährdung des Lebens der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat gegeben sei, kommt kein glaubhafter Kern zu. Unabhängig davon könnten die Beschwerdeführer vor einer derartigen rein kriminellen Bedrohung wirksamen Schutz der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.Der Erstbeschwerdeführer hat gegen diese Frau bei der Polizeiinspektion römisch 40 am römisch 40 Anzeige wegen gefährlicher Drohung erstattet. Die Behauptungen der Beschwerdeführer, dass aufgrund dieses durch gegenseitige Beschimpfungen und Drohungen gekennzeichneten Konfliktes eine Gefährdung des Lebens der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat gegeben sei, kommt kein glaubhafter Kern zu. Unabhängig davon könnten die Beschwerdeführer vor einer derartigen rein kriminellen Bedrohung wirksamen Schutz der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.

Die Beschwerdeführer haben seit ihrer Einreise nach Österreich Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und sind keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Erstbeschwerdeführer hat Kenntnis der deutschen Sprache, die Kinder des Erstbeschwerdeführers besuchen in Österreich Schulen.

Im Herkunftsland der Beschwerdeführer leben im Elternhaus des Erstbeschwerdeführers dessen Bruder und dessen Sohn mit seiner Familie. Die Beschwerdeführer haben keine familiäre Beziehung zu in Österreich niedergelassenen Personen, haben aber viele österreichische Freunde.

2.2 Die Situation in der Republik Kosovo hat sich gegenüber der in den Berufungsbescheiden des unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.11.2007 über die Abweisung des ersten Asylantrages der Beschwerdeführer festgestellten Lage in keiner für das vorliegende Verfahren relevanten Weise geändert. Insbesondere ist davon auszugehen, dass in der Republik Kosovo die Grundversorgung sowie die Krankenversorgung der Bevölkerung weiterhin gesichert ist. Dies ergibt sich aus den nachstehenden aktuellen Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, denen die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten sind:

Es gibt keine Anzeichen für eine staatliche Verfolgung von Minderheiten.

Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls. Zuletzt kam es in Nord-Mitrovica zu einigen Vorfällen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen; dabei war nicht immer ersichtlich, ob die Vorfälle rein ethnisch motiviert waren oder von Beteiligtender lokalen organisierten Kriminalität instrumentalisiert wurden.

Die Regierung tritt für Toleranz und Respekt gegenüber den ethnischen Roma, Ashkali und "Ägyptern" (RAE) ein. Premierminister Thaci forderte in einer Rede am 8. April 2009, dass das kulturelle Erbe der Roma-Gemeinschaft von allen Kosovaren zu respektieren, zu schützen und zu unterstützen sei. In allen Gemeindeverwaltungen von Kosovo wurden Büros für Minderheiten eingerichtet. Der bzw. die jeweilige Minderheitenbeauftragte der Kommune sowie ein Mitarbeiterstab sind Ansprechpartner für die Interessen der in den Gemeinden lebenden Minderheiten. Die in diesem Aufgabenbereich tätigen Gemeindemitarbeiter sind zumeist selbst Angehörige der RAE. Sie halten u.a. ständigen Kontakt mit den von den RAE-Gemeinschaften gewählten lokalen Vertretern. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand:

September 2009, Okt. 2009)

In der neuen Verfassung des Kosovo wurden sämtliche Punkte des Ahtisaari-Pakets umgesetzt, welches umfangreiche Rechte für Minderheiten mit Selbstverwaltung und gesicherte Mitwirkung an der Verwaltung und Gesetzgebung im Kosovo durch gesicherte Quotenplätze garantiert. Ohne politischen Einfluss von außen und ohne Hardliner in der Politik wäre auch der Bereich Kosovo Nord kein Problem, die südlichen Enklaven haben Normalität im Alltagsleben erreicht. In einigen Gemeinden - besonders hervorzuheben sind Kamenica und Prizren - funktioniert das Miteinander der verschiedenen Volksgruppen sehr gut. Alle Gruppen wurden eingeladen, sich am politischen, kulturellen, sozialen und vor allem wirtschaftlichen Leben und Aufbau im Kosovo aktiv zu beteiligen. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, Sept. 2008)

Der Athisaari-Plan bildet nun die Grundlage für den Aufbau eines multiethnischen, demokratischen Rechtsstaats, der höchsten Menschenrechtsstandards verpflichtet und nach

Europa hin orientiert sein soll. Eine der Schlüsselvorgaben des Ahtisaari-Plans, ist die Garantie der parlamentarischen Vertretung von Gemeinschaften, die nicht in der Mehrheit sind. Gesetze, die von besonderem Interesse für diese Gemeinschaften sind, können nur mit einer doppelten Mehrheit der Abgeordneten, die diese Gemeinschaften repräsentieren, sowie aller Abgeordneten, die angeben, Vertreter der Gemeinschaften zu sein, angenommen werden. Auch die Regierung sowie der Staatsdienst müssen die Diversität der Gesellschaft widerspiegeln. (Konrad Adenauer Stiftung: Interethnische Beziehungen in Südosteuropa, Juni 2008)

Bezüglich von Minderheitenrechten und den Schutz von Minderheiten, sorgt die bestehende Gesetzeslage für ein sehr umfassendes Regelwerk für die Minderheiten und die kulturellen Rechte. Jedoch bestehen weiterhin Defizite in der praktischen Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen. Die Zahl der Flüchtlinge und intern vertriebenen Personen bewegt sich nach wie vor auf niedrigem Niveau. Die Lebensbedingungen für Roma, Ashkali und Ägypter sind immer noch schwierig.

Ein sog. "Community Consultative Council" wurde feierlich eingerichtet und trifft sich in regelmäßigen Abständen. Dabei ist die serbische Gemeinschaft mit fünf, die türkische und bosniakische mit jeweils drei, die RAE und Goraner mit jeweils zwei und die montenegrinische mit einem Mitglied vertreten. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2009 Progress Report, Nov. 2009)

UNHCR sieht die Entwicklungen im Kosovo auf dem Gebiet der politischen Entwicklungen, der Menschenrechtssituation und der Lage der Minderheiten auf einem positiven Weg, nennt aber diesbezüglich nach wie vor bestehende Mängel, die vor allem die Angehörigen der verschiedenen ethnischen Minderheiten betreffen. In diesem Zusammenhang werden z.B. Vorfälle von Menschenrechtsverletzungen und die Sicherheit betreffende Ereignisse genannt. Jedoch listet UNHCR im aktuellen Positionspapier keine Gruppe von Personen auf, die grundsätzlich nicht in den Kosovo rückgeführt werden könnte. Dies wird auch nicht von den Personengruppen behauptet, die laut UNHCR immer noch als besonders gefährdet angesehen werden.

(UNHCR-RICHTLINIEN ZUR FESTSTELLUNG DES INTERNATIONALEN

SCHUTZBEDARFS VON PERSONEN AUS DEM KOSOVO; Nov. 2009)

Roma, Ashkali, Ägypter (RAE)

Angehörige der ROMA, welche nicht die albanische Sprache beherrschen - nur Serbisch und Romanes - sehen sich stärkeren Problemen der Integration bzw. beim Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen, etc. ausgesetzt. In Gesprächen mit Vertretern dieser Gruppen wurde die Sicherheit als stabil eingestuft. Durch die Unruhen im März 2004 siedelten sich zahlreiche Angehörige dieser Gruppen außerhalb des Kosovo an.

Die politische Uneinigkeit unter den verschiedenen Kleinparteien dieser Gruppen nimmt die Möglichkeit zu einer effizienten Vertretung der Anliegen. Durch die Anwesenheit der Internationalen Gemeinschaft und durch die Anerkennungsersuchen des Kosovo finden die Probleme und Anliegen dieser Gruppen so ihren Zugang zur Öffentlichkeit. Die Umsetzung gezielter Hilfsmaßnahmen scheitert meist jedoch auch an der fehlenden Mitwirkung der Angehörigen dieser Gruppen (Registrierung, Rücksiedlung) und an finanziellen Mitteln (das Budget ist sehr gering). (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, Sept. 2009)

Im Dezember 2008 hat die Regierung die "Strategie für die Integration der Roma, Ashkali und Ägypter (RAE) 2009-2015" verabschiedet. Für die Lösung der Blei verseuchten Siedlungsgebiete wurden vom Premierminister zwei Koordinatoren eingesetzt, Land für den Neubau von Unterkünften wurden in Mitrovica zur Verfügung gestellt. Trotzdem bleibt die Lage der RAE-Gemeinschaften angespannt. Der Zugang zu öffentlichen Versorgungsleistungen ist begrenzt, die Schulbesuchsrate niedrig, die Analphabetenrate daher hoch. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2009 Progress Report, Nov. 2009)

Offizielle und gesellschaftliche Diskriminierungen gegenüber den RAE bestehen besonders auf den Gebieten der Beschäftigung, Sozialhilfe, Bewegungsfreiheit, Rückkehr und anderen Grundrechten. Die Beschäftigtenzahl von Minderheiten in öffentlichen Institutionen blieb relativ niedrig, sie machte etwa 10 % von den von der Regierung beabsichtigten 16% aus. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Kosovo, Feb. 2009)

Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren. (Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo: 14.-19.5.2006, 06.2006)

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.

Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, Sept. 2009)

Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I: Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig): Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit; Personen mit 65 Jahren oder älter; Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen; Kinder bis zu 14 Jahren; Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen; Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II: Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).Kategorie II: Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).

Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags. Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden. Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Personen in Heimen, Gefängnissen, etc. sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, Sept. 2009)

Das durchschnittliche monatliche Brutto-Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 230 Euro. Die staatliche Statistik weist für das Jahr 2008 eine Arbeitslosenquote von 43,6 % aus. Im Jahr 2008 waren insgesamt 335.942 Personen als Arbeitssuchende registriert. Diese offiziellen Zahlen berücksichtigen nicht die weit verbreitete Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in Strukturen der organisierten Kriminalität. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand:

September 2009, Okt. 2009)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist wie folgt unterteilt: in eine Medizinische Erstversorgung bestehend aus "Family Medical ambulances - Family Medical Centres - und Main Family Medical Centres". Eine Weiterbehandlung kann in einem der insgesamt sechs Krankenhäuser erfolgen. Spezielle Behandlungen werden an der Universitätsklinik in Pristina durchgeführt.

Das Versorgungsnetz im Kosovo ist flächendeckend, wobei zu den angeführten Einrichtungen auch zahlreiche Privatpraxen von Ärzten bestehen. Die Einrichtungen liegen in erreichbarer Entfernung und bieten eine Basisversorgung der Bevölkerung. Das Problem sind nicht die Behandlungskosten - hier fallen sehr geringe Beträge an und jener Personenkreis, welcher Sozialunterstützung erhält, ist auch von diesen Kosten befreit - sondern die Verfügbarkeit der Medikamente und technischen Einrichtungen, sowie Ausbildungsstand von Fachärzten.

Jene Medikamente, welche in der "Essential Drug List" angeführt sind, werden zwar kostenlos abgegeben, es treten häufig Engpässe auf (nur ca. 30 Prozent der Medikamentenarten sind verfügbar). Dann muss auf private Apotheken ausgewichen werden, wo die Medikamente selbst zu bezahlen sind. Generell ist die überwiegende Anzahl der notwendigen Medikamente im Kosovo vorhanden, das Versorgungsnetz wird durch private Apotheken entsprechend aufrechterhalten. Allerdings tauchen immer wieder Presseberichte über Handel mit abgelaufenen oder gefälschten Medikamenten auf. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, Sept. 2009)

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch das staatlich finanzierte Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen erfolgt im öffentlichen Gesundheitssystem in acht Zentren für geistige Gesundheit, den so genannten Mental Health Care Centres, MHCs. Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec,

Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane. Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt.

Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)

Kosovo hat derzeit noch kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen mit Österreich, und wahrscheinlich auch mit anderen Staaten, abgeschlossen. Jedoch erfolgt eine diesbezügliche Sichtung durch das kosovarische Außenministerium, wobei zwei Optionen bestehen:

einerseits die Übernahme von Abkommen, wie sie zwischen Österreich und Jugoslawien bestanden haben bzw. andererseits der Abschluss von neuen Abkommen. (Bericht des Polizeiattachés an der OB Pristina, 11.08.2009)

Behandlung nach Rückkehr

Es liegen der Staatendokumentation keine Informationen vor, dass abgelehnte Asylbewerber bei der Rückkehr in den Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. (Staatendokumentation, Feb. 2010)

Sicherheitsbehörden

Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 8.800 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP

beträgt mit 958 Beamtinnen 13,53 %, 84,5% der KP-Beamten sind Kosovo-Albaner, etwa 15,5% sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)

Ein großer Teil der alltäglichen Polizeiarbeit wird bereits von den Kräften der KP absolviert, deren Aufbau je nach Gebiet multiethnisch ist und die bei der Bevölkerung mittlerweile ein gewisses Maß an Vertrauen in ihrer Arbeit erfahren hat. Jedenfalls ist es bestimmt so, dass sich jeder Einwohner des Kosovos vertrauensvoll, im Falle eines Falles, an diese Polizeitruppe wenden kann, da diese absolut verpflichtet ist, jeder Anzeige eines Bürgers nachzugehen.

Kosovo Police wird darüber hinaus von EULEX-Police und auch KFOR beraten und unterstützt. Spannungen bestehen vor allem im Nordkosovo, wo der politische Einfluss der serbischen Regierung und der Radikalisierungsgrad am höchsten ist. In den südlichen serbischen Enklaven besteht wesentlich geringerer Einfluss. Durch die serbische Parallelverwaltung kommt es auch im Sicherheitsbereich zu Problemen bei fehlender Zusammenarbeit der (serbischen) Bevölkerung mit Kosovo Police. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009)

Die Arbeit der Kosovo Police betreffend Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Bekämpfung der Kleinkriminalität ist in den albanischen Mehrheitsgebieten zufrieden stellend. Gesetze über die Polizei und ein Polizeiinspektorat wurden im Februar 2008 angenommen. Das Kosovo Centre for Public Security, Education and Development wurde zu einer Exekutivabteilung im Innenministerium umgewandelt. Die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft blieb weiterhin schwierig. Die Untersuchungs- und Kontrollkapazitäten innerhalb der Polizei bedürfen weiteren Ausbaus. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2008 Progress Report, Nov. 2008)

Die Polizei hat sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird in ihrer Arbeit durch die EULEX-Mission unterstützt. Die Umsetzung des Strategieplans 2008-2010 wurde fortgesetzt. Das Innenministerium richtete sog. "Gemeinderäte für die Sicherheit in den Kommunen" ein, die zu einer Verbesserung der Beziehungen zwischen der Polizei, den Behörden und den lokalen Kommunen führen sollen.

In Nord-Mitrovica wurde eine Polizeieinheit bestehend aus Kosovo-Serben, Kosovo-Albanern und Kosovo-Bosniaken aufgestellt, die sowohl Patrouillen- als auch Ermittlungstätigkeiten durchführt. Dies hat zu einer Verringerung von Verbrechen in diesem Gebiet geführt. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2009 Progress Report, Nov. 2009)

In Kosovo sind gegenwärtig (Stand: September 2009) insgesamt ca.

13.500 KFOR-Soldaten stationiert. Es ist aufgrund der verbesserten Sicherheitslage geplant, die Stärke der KFOR-Truppe schrittweise zu reduzieren. In einem ersten Schritt soll die Truppe bis Anfang 2010 auf ca. 10.000 Soldaten reduziert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)

NGO's

Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Kosovo, Feb. 2009)

Ombudsman

Ein Ombudsmann war für die Untersuchung von Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen seitens der Regierung zuständig. Allerdings wurden dessen Untersuchungsergebnisse und Empfehlungen von der Regierung, Gerichten und der Kosovo Polizei nicht immer befolgt. Die meisten untersuchten Fälle betrafen Besitzrechte, Behördenwillkür, Gerichtsverfahren, ungenaue Untersuchungen von Kriminalfällen und Straflosigkeit. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Kosovo, Feb. 2009)

Die Ombudsperson Institution ist befugt nicht nur Untersuchungen aufgrund von Beschwerden einzuleiten, sondern auch sog. ex-officio Nachforschungen selbst durchzuführen. Das Mandat der Institution besteht darin Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf die Respektierung der Menschenrechte und von "good governance" hin zu überprüfen. In Fällen, in denen die Institution zum Schluss kommt, dass bestimmte Maßnahmen gegen internationale Menschenrechtsstandards verstoßen, die die gesamte Öffentlichkeit und nicht nur eine einzige Person betreffen, kann ein Spezialbericht mit entsprechenden Empfehlungen an das Kosovo Parlament erstellt werden. (Republic of Kosovo - Ombudsperson Institution: Eighth Annual Report 2007-2008, July 2008)

3. Beweiswürdigung:

3.1 Die Feststellungen über die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer beruhen auf deren Angaben und den vorgelegten Dokumenten.

Die Feststellungen über den rechtskräftigen Abschluss der Verfahrens über den ersten Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ergeben sich aus den entsprechenden Verwaltungsakten und Gerichtsakten des Asylgerichtshofes.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer zur Begründung der zweiten Anträge auf internationalen Schutz ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

Die Behauptungen, die Beschwerdeführer seien durch eine in Linz niedergelassene Frau am Leben bedroht, weil der Erstbeschwerdeführer sich geweigert habe, mit dieser gegen Leistung eines Geldbetrages die Ehe zu schließen, weisen keinen glaubhaften Kern auf. Es ist zwar davon auszugehen, dass zwischen dieser Frau und dem Erstbeschwerdeführer ein Konflikt besteht, was schon aus den von dieser Frau gegen den Erstbeschwerdeführer erstatteten Anzeige wegen geschlechtlicher Nötigung und schwerer Nötigung und der vom Erstbeschwerdeführer gegen diese Frau erstatteten Anzeige wegen gefährlicher Drohung ersichtlich ist. Die Feststellungen über die entsprechenden Anzeigen sind bereits im an den Erstbeschwerdeführer ergangenen angefochtenen Bescheid getroffen worden und wurde diesen in der Beschwerde nicht entgegengetreten, ebenso wenig den in diesen Bescheid enthaltenen Darstellungen der erfolgten Schmähungen und Drohungen im Rahmen dieses Konfliktes.

Die weitere Behauptung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, dass es im September 2009 nach einem Urlaubsaufenthalt der genannten Frau im Kosovo dazu gekommen sei, dass unbekannte Personen beim Sohn des Beschwerdeführers nach dem Beschwerdeführer gefragt und diesen am Leben bedroht hätten, weist keinerlei glaubhaften Kern auf. Aus der durch die genannte Frau gegen den Beschwerdeführer erfolgten Anzeige wegen geschlechtlicher Nötigung im Tatzeitraum vom XXXX bis XXXX ist ersichtlich, dass der Anzeigerin offensichtlich bekannt war, dass der Erstbeschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt (im XXXX) in Österreich aufgehalten hat. Daher ist es im höchsten Grade unplausibel, dass die Anzeigerin durch dritte Personen eine Suche nach dem Beschwerdeführer und Drohungen bei dessen Sohn im Kosovo im September 2009 veranlassen sollte. Weiters ist es auch nach den Angaben der Beschwerdeführer zu keinerlei konkreten Angriffen auf die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Drohungen von Seiten der in Linz niedergelassenen Frau gekommen. Daraus ist ersichtlich, dass es sich bei den im Rahmen der vom Erstbeschwerdeführer am XXXX erstatteten Anzeige bei der Polizeiinspektion XXXX vorgewiesenen Inhalten von SMS-Nachrichten und Internetnachrichten um milieubedingt übersteigerte Unmutsäußerungen und Beschimpfungen handelt, während tatsächlich nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer mit einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit von Seiten der als Verfolger bezeichneten in Linz niedergelassenen Frau zu rechnen hätten.Die weitere Behauptung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, dass es im September 2009 nach einem Urlaubsaufenthalt der genannten Frau im Kosovo dazu gekommen sei, dass unbekannte Personen beim Sohn des Beschwerdeführers nach dem Beschwerdeführer gefragt und diesen am Leben bedroht hätten, weist keinerlei glaubhaften Kern auf. Aus der durch die genannte Frau gegen den Beschwerdeführer erfolgten Anzeige wegen geschlechtlicher Nötigung im Tatzeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 ist ersichtlich, dass der Anzeigerin offensichtlich bekannt war, dass der Erstbeschwerdeführer sich zu diesem Zeitpunkt (im römisch 40 ) in Österreich aufgehalten hat. Daher ist es im höchsten Grade unplausibel, dass die Anzeigerin durch dritte Personen eine Suche nach dem Beschwerdeführer und Drohungen bei dessen Sohn im Kosovo im September 2009 veranlassen sollte. Weiters ist es auch nach den Angaben der Beschwerdeführer zu keinerlei konkreten Angriffen auf die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Drohungen von Seiten der in Linz niedergelassenen Frau gekommen. Daraus ist ersichtlich, dass es sich bei den im Rahmen der vom Erstbeschwerdeführer am römisch 40 erstatteten Anzeige bei der Polizeiinspektion römisch 40 vorgewiesenen Inhalten von SMS-Nachrichten und Internetnachrichten um milieubedingt übersteigerte Unmutsäußerungen und Beschimpfungen handelt, während tatsächlich nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer mit einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit von Seiten der als Verfolger bezeichneten in Linz niedergelassenen Frau zu rechnen hätten.

Aus den Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat, deren Richtigkeit in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden ist, lässt sich auch ersehen, dass die Beschwerdeführer selbst im Falle des tatsächlichen Bestehens einer kriminellen Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen können.

Soweit im Verfahren Angaben zur bereits in den Entscheidungen über die ersten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz als nicht glaubhaft beurteilte Bedrohungssituation durch unbekannte Personen wiederholt wurden, ist auf die Rechtskraft der Berufungsentscheidungen des unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.11.2007 zu verweisen. Die vom Erstbeschwerdeführer anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 04.03.2010 und bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 10.03.2010 vorgelegte "Petititon" von angeblichen Bewohnern seiner Herkunftsregion in der Stadt XXXX ist dem Beschwerdeführer entgegen seinen damals erhobenen Behauptungen nicht im Jahr 2009 als Telefax übermittelt worden, da er diese Bestätigung bereits mit seiner entsprechenden Beschwerde gegen die Berufungsbescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.11.2007 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hatte. Sie kann sich ihrem Inhalt daher auch nicht auf Sachverhalte beziehen, welche erst nach Rechtskraft der Entscheidungen über die ersten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz eingetreten sind und beinhaltet daher auch unabhängig von Fragen der Glaubhaftigkeit bzw. der Richtigkeit ihres Inhaltes keinen Hinweis auf eingetretene Neuerungen.Soweit im Verfahren Angaben zur bereits in den Entscheidungen über die ersten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz als nicht glaubhaft beurteilte Bedrohungssituation durch unbekannte Personen wiederholt wurden, ist auf die Rechtskraft der Berufungsentscheidungen des unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.11.2007 zu verweisen. Die vom Erstbeschwerdeführer anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 04.03.2010 und bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 10.03.2010 vorgelegte "Petititon" von angeblichen Bewohnern seiner Herkunftsregion in der Stadt römisch 40 ist dem Beschwerdeführer entgegen seinen damals erhobenen Behauptungen nicht im Jahr 2009 als Telefax übermittelt worden, da er diese Bestätigung bereits mit seiner entsprechenden Beschwerde gegen die Berufungsbescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.11.2007 dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt hatte. Sie kann sich ihrem Inhalt daher auch nicht auf Sachverhalte beziehen, welche erst nach Rechtskraft der Entscheidungen über die ersten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz eingetreten sind und beinhaltet daher auch unabhängig von Fragen der Glaubhaftigkeit bzw. der Richtigkeit ihres Inhaltes keinen Hinweis auf eingetretene Neuerungen.

Die Beschwerdebehauptung, dass die Beschwerdeführer im Verfahren davon ausgegangen seien, sie müssten ihren ursprünglichen (gemeint: ersten) Antrag auf internationalen Schutz neuerlich ausführen, und dass sie nicht darüber belehrt worden seien, dass neue Gründe erforderliche seien, sind aktenwidrig. Wie sich aus den Niederschriften über die sicherheitsbehördliche Erstbefragung und über die Einvernahme vor dem Bundesasylamt ergibt, sind die Beschwerdeführer ausdrücklich und wiederholt aufgefordert worden, alle Gründe und Vorfälle zu beschreiben, die sie bewogen haben, neuerliche Asylanträge zu stellen.

Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet gründen sich auf ihre Angaben im Verfahren und der Beschwerde. Da die entsprechenden Angaben der Beschwerde zugrunde gelegt wurden, war eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführer und auch der bezeichneten Zeugen nicht erforderlich, zumal auch keine Hinweise auf ein über die Beschwerdebehauptungen hinausgehendes Beweisthema erfolgt sind.

3.2 Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer beruhen auf jenen der angefochtenen Bescheide. Die Beschwerde ist den bereits in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, dass keine entscheidungswesentlichen Änderungen der Lage im Herkunftsstaat eingetreten sind, nicht entgegengetreten.

II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung

1.1 Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.1.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.2 Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1.2 Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG bilden abweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache im Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG bilden abweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache im Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Für die Rechtsmittelbehörde ist Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (VwGH Zl. 93/09/0341 vom 20.04.1995).Für die Rechtsmittelbehörde ist Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat (VwGH Zl. 93/09/0341 vom 20.04.1995).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwGH Zl.93/08/0207 vom 30.05.1995).

Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH Zl. 98/20/0564 vom 21.09.2000).Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH Zl. 98/20/0564 vom 21.09.2000).

Auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).Auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf grundsätzlich ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung bzw. Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH Zl. 93/09/0341 vom 20.04.1995 mit Hinweis E 6.10.1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961 und E 28.11.1968, 571/68).

Aus den Erkenntnissen vom 20.4.1995,93/09/0341, sowie vom 6.10.1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961, kann allerdings nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. § 68 Abs. 1 AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH Zl. 99/01/0321 vom 07.06.2000). Die Judikatur des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (VwGH Zl. 99/01/0400 vom 29.06.2000).Aus den Erkenntnissen vom 20.4.1995,93/09/0341, sowie vom 6.10.1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961, kann allerdings nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH Zl. 99/01/0321 vom 07.06.2000). Die Judikatur des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (VwGH Zl. 99/01/0400 vom 29.06.2000).

Nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes kann die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (Hinweis E 24.3.1993, 92/12/0149). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die belangte Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (VwGH Zl. 99/20/0173 vom 24.02.2000).Nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes kann die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (Hinweis E 24.3.1993, 92/12/0149). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die belangte Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (VwGH Zl. 99/20/0173 vom 24.02.2000).

Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (Hinweis E 26. Juli 2005, 2005/20/0343; gegen den bloßen Verweis auf den inhaltlichen Zusammenhang mit dem im Erstverfahren als unglaubwürdig erachteten Vorbringen zuletzt E 27. September 2005, 2005/01/0363). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig (VwGH Zl. 2005/20/0365 vom 29.09.2005).

1.3 Da das Bundesasylamt mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidungen des Asylgerichtshofs nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der jeweils zurückgewiesene Antrag selbst.

Wie festgestellt wurde, stützen die Beschwerdeführer die neuerlich gestellten Anträge auf internationalen Schutz einerseits auf die bereits in den Verfahren über ihre ersten Anträge behandelte nach ihren Behauptungen vor Rechtskraft der Entscheidung in diesen Verfahren erfolgte und als nicht glaubhaft beurteilte Bedrohung durch unbekannte Privatpersonen. Dies bildet keine neuen Tatsachen und es steht einer Auseinandersetzung damit die Rechtskraft der Berufungsbescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.11.2007 entgegen.

Die weitere Behauptung, die Beschwerdeführer seien durch eine in Linz niedergelassene Frau, die der Erstbeschwerdeführer im Sommer 2009 kennengelernt habe, am Leben bedroht, weist nach der obigen Beweiswürdigung keinen glaubhaften Kern auf. Unabhängig davon könnten die Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung vor einer derartigen Bedrohung wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Letztlich wäre die dargestellte Bedrohungssituation auch als rein kriminell motiviert anzusehen und nicht auf einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe rückführbar, weshalb auch bei rein rechtlicher Betrachtung dieser Behauptungen eine günstige Entscheidung über den Antrag im Hinblick auf Einräumung des Status von Asylberechtigten nicht in Betracht käme.

1.4 Es sind auch keine Neuerungen hinsichtlich der im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren getroffenen Refoulement-Entscheidung eingetreten. Eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Lage in der Republik Kosovo - insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht oder im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung - im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung für die Beschwerdeführer ist seit der Rechtskraft der Entscheidungen des unabhängigen Bundesasylsenats vom 19.06.2008 nicht eingetreten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und die Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft,...) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wären.

Im Verfahren hat sich auch ergeben, dass die vom Erstbeschwerdeführer bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.03.2010 getätigte Äußerung, dass er im Kosovo kein Haus mehr habe, nicht den Tatsachen entspricht, da sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge der Einvernahmen durch das Bundesasylamt übereinstimmend angegeben haben, dass im Herkunftsstaat im Elternhaus des Beschwerdeführers dessen Bruder und dessen Sohn leben.

Unter Bedachtnahme, darauf dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder im Haus ihrer Familie leben können, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Unter Bedachtnahme, darauf dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder im Haus ihrer Familie leben können, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, besteht in der Republik Kosovo auch keine Situation, durch die eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, besteht in der Republik Kosovo auch keine Situation, durch die eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet.

1.5. Die Zurückweisung der neuerlichen Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ist daher sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten zu Recht erfolgt.

2.1 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;2.1 Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages bzw. der ihren Beschwerden gegen die darüber erfolgten abweisenden Entscheidungen zuerkannten aufschiebende Wirkung zum Aufenthalt berechtigt waren, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234;Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages bzw. der ihren Beschwerden gegen die darüber erfolgten abweisenden Entscheidungen zuerkannten aufschiebende Wirkung zum Aufenthalt berechtigt waren, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234;

17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141;

10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

2.2 Es wurden im Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers keine Sachverhalte vorgebracht, die die Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK als unzulässig erscheinen lassen könnten.2.2 Es wurden im Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers keine Sachverhalte vorgebracht, die die Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK als unzulässig erscheinen lassen könnten.

Die Beschwerdeführer haben im Bundesgebiet keine familiären Bindungen, während ihre Kinder bzw. Geschwister im Herkunftsstaat aufhältig sind und es erfolgt die gleichzeitige Verfügung der Ausweisung gegenüber allen Angehörigen der Kernfamilie; daher stellt diese keinen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens dar.

Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit ihrer illegalen Einreise im Juni 2006 ist nicht als lange zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt zunächst bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber (und der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof) bzw. nach den Folgeanträgen bestehenden Abschiebungsschutzes rechtmäßig erfolgt ist.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Beschwerdeführer gehen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und es bestehen auch keine sonstigen schützenswerten privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Die im Kinder des Erstbeschwerdeführers stehen im zwölften, vierzehnten und neunzehnten Lebensjahr; sie haben vor der mit ihren Eltern erfolgten illegalen Einreise nach Österreich den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo sie ihre Muttersprache gelernt und ihre erste Sozialisierung erfahren haben. Daher ist auch nach erreichter Integration in das österreichische Schulsystem davon auszugehen, dass für sie der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre.

Die Beschwerdeführer haben keine Möglichkeit, eine Legalisierung des Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisungen ist daher in den vorliegenden Fällen dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführer wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf dessen Lebenssituation.

3. Gemäß §§ 41 Abs. 4 AsylG, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 67g Abs. 2 Z 1 AVG zu entfallen.3. Gemäß Paragraphen 41, Absatz 4, AsylG, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 67 g, Absatz 2, Ziffer eins, AVG zu entfallen.

Schlagworte

Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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