TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/8 B4 411864-1/2010

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Veröffentlicht am 08.04.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B4 411.864-1/2010/2E

B4 411.924-1/2010/2E

B4 411.928-1/2010/2E

B4 411.929-1/2010/2E

B4 411.930-1/2010/2E

B4 411.931-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) des XXXX, (2.) der XXXX, (3.) des XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) des römisch 40 , (2.) der römisch 40 , (3.) des römisch 40 ,

(4.) des XXXX, (5.) der XXXX und (6.) der XXXX, alle serbische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 22.1.2010, (1.) Zl. 09 05.821-BAI, (2.) Zl. 09 05.816-BAI, (3.) Zl. 09 05.817-BAI, (5.) Zl. 09 05.819-BAI, (6.) Zl. 09 12.252-BAI und vom 10.2.2010, (4.) Zl. 09 05.818-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:(4.) des römisch 40 , (5.) der römisch 40 und (6.) der römisch 40 , alle serbische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 22.1.2010, (1.) Zl. 09 05.821-BAI, (2.) Zl. 09 05.816-BAI, (3.) Zl. 09 05.817-BAI, (5.) Zl. 09 05.819-BAI, (6.) Zl. 09 12.252-BAI und vom 10.2.2010, (4.) Zl. 09 05.818-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer reisten am 15.5.2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellten am 16.5.2009 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Zum Beweis ihrer Identität legten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihre serbischen Staatsbürgerschaftsnachweise sowie für die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer deren serbische Geburtsurkunden vor.

2. XXXX, ein Cousin des Erstbeschwerdeführers, der ebenfalls gemeinsam mit diesem nach Österreich eingereist war und am 16.5.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, kehrte in der Folge freiwillig nach Serbien zurück, weshalb das ihn betreffende Verfahren am 14.1.2009 vom Bundesasylamt als gegenstandslos abgelegt wurde.2. römisch 40 , ein Cousin des Erstbeschwerdeführers, der ebenfalls gemeinsam mit diesem nach Österreich eingereist war und am 16.5.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, kehrte in der Folge freiwillig nach Serbien zurück, weshalb das ihn betreffende Verfahren am 14.1.2009 vom Bundesasylamt als gegenstandslos abgelegt wurde.

3. Bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion EAST-Traiskirchen am 16.5.2009 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Die Beschwerdeführer seien serbische Staatsangehörige, gehörten der Volksgruppe der Roma an, seien orthodoxen Glaubens und hätten bis zu ihrer Ausreise in XXXX gelebt. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma seien sie von der Polizei schikaniert worden. Der Erstbeschwerdeführer gab darüber hinaus an, die Serben würden sie "hassen", sie bekämen keine Arbeit und hätten keine Rechte. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe bzw. würden für sie dieselben Fluchtgründe gelten.3. Bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion EAST-Traiskirchen am 16.5.2009 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Die Beschwerdeführer seien serbische Staatsangehörige, gehörten der Volksgruppe der Roma an, seien orthodoxen Glaubens und hätten bis zu ihrer Ausreise in römisch 40 gelebt. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma seien sie von der Polizei schikaniert worden. Der Erstbeschwerdeführer gab darüber hinaus an, die Serben würden sie "hassen", sie bekämen keine Arbeit und hätten keine Rechte. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe bzw. würden für sie dieselben Fluchtgründe gelten.

4. Am 1.7.2010 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beim Bundesasylamt erstmals zu ihren Fluchtgründen einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen Folgendes an: Er sei seit fünf Jahren mit der Zweitbeschwerdeführerin nach Roma-Tradition verheiratet, sei jedoch nicht standesamtlich getraut worden. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer seien ihre gemeinsamen Kinder. Der Erstbeschwerdeführer habe bereits vor sechs Jahren in Deutschland einen Asylantrag gestellt, über den "negativ" entschieden worden sei; in der Folge sei er nach Serbien abgeschoben worden. In Österreich habe er um Asyl angesucht, da er in Serbien als "Zigeuner" von den Serben schlecht behandelt werde und keine Rechte habe. Er sei beim Arbeitsamt gewesen und habe Arbeit gesucht; jedoch bekämen nur Serben, nicht aber Roma Arbeit. Grobe Zwischenfälle mit der Polizei habe es nicht gegeben.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, ihre Eltern hätten bereits einmal für sie in Deutschland einen Asylantrag gestellt, der 2004 abgewiesen worden sei. Nach ihrer Abschiebung nach Serbien habe sie zuerst in XXXX und danach zusammen mit dem Erstbeschwerdeführer bei dessen Eltern in XXXX und schließlich vor ihrer gemeinsamen Ausreise aus Serbien in einer Wohnung in XXXX gelebt. Sie habe Serbien verlassen, da sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma von der Polizei "malträtiert" worden sei; die Polizei habe sie ausgelacht und daran gehindert, ihre Sachen am Markt zu verkaufen. Auch von Leuten auf der Straße würden sie und ihre Kinder als "Zigeuner" beschimpft. Zu den Fluchtgründen ihrer Kinder befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass der Drittbeschwerdeführer sehr oft krank sei und an "Schweratmigkeit" leide; sie wolle in Österreich herausfinden, ob er an Asthma leide. Dabei verwies sie auf den Entlassungsbericht des Landesklinikum XXXX, aus dem hervorgeht, dass der Drittbeschwerdeführer von 26. bis 29.5.2009 wegen obstruktiver Bronchitis behandelt worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin wünsche für ihre Kinder ein besseres Leben und eine gute Schulbildung.Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, ihre Eltern hätten bereits einmal für sie in Deutschland einen Asylantrag gestellt, der 2004 abgewiesen worden sei. Nach ihrer Abschiebung nach Serbien habe sie zuerst in römisch 40 und danach zusammen mit dem Erstbeschwerdeführer bei dessen Eltern in römisch 40 und schließlich vor ihrer gemeinsamen Ausreise aus Serbien in einer Wohnung in römisch 40 gelebt. Sie habe Serbien verlassen, da sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma von der Polizei "malträtiert" worden sei; die Polizei habe sie ausgelacht und daran gehindert, ihre Sachen am Markt zu verkaufen. Auch von Leuten auf der Straße würden sie und ihre Kinder als "Zigeuner" beschimpft. Zu den Fluchtgründen ihrer Kinder befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass der Drittbeschwerdeführer sehr oft krank sei und an "Schweratmigkeit" leide; sie wolle in Österreich herausfinden, ob er an Asthma leide. Dabei verwies sie auf den Entlassungsbericht des Landesklinikum römisch 40 , aus dem hervorgeht, dass der Drittbeschwerdeführer von 26. bis 29.5.2009 wegen obstruktiver Bronchitis behandelt worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin wünsche für ihre Kinder ein besseres Leben und eine gute Schulbildung.

5. Die am XXXX in Österreich geborene Sechstbeschwerdeführerin, das vierte Kind des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, stellte mit Schreiben vom 5.10.2009 einen "Antrag auf Familienverfahren". Darin wird ausgeführt, dass für sie dieselben Fluchtgründe gelten würden wie für die übrigen Beschwerdeführer.5. Die am römisch 40 in Österreich geborene Sechstbeschwerdeführerin, das vierte Kind des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, stellte mit Schreiben vom 5.10.2009 einen "Antrag auf Familienverfahren". Darin wird ausgeführt, dass für sie dieselben Fluchtgründe gelten würden wie für die übrigen Beschwerdeführer.

6. Am 20.1.2010 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ein weiteres Mal vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Dabei gab der Erstbeschwerdeführer a, seine Eltern, sein Halbbruder und seine Schwester hielten sich in Serbien auf. Er habe fünf Jahre lang die Schule besucht und könne auf Serbisch lesen und schreiben. Nach der Schule habe er als Maurer auf Baustellen und später wie seine Eltern auf dem Bazar gearbeitet. Den Lebensunterhalt für sich sowie die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer er durch den Verkauf am Bazar bestritten. Die wirtschaftliche Situation der Familie so "nicht gut" gewesen, sie seien "gerade so über die Runden gekommen". Der Erstbeschwerdeführer sei aus Serbien geflüchtet, da es für Roma auf dem Bazar Einschränkungen gebe und sie von der Polizei und den Serben "malträtiert" würden. Dies zeige sich daran, dass Waren von Roma von der Polizei mit Füßen getreten würden und Roma untersagt werde, dort zu verkaufen. Zudem sei auch ihre Ware beschlagnahmt worden. Der Beschwerdeführer sei jeden Tag zum Bazar gegangen, da er davon gelebt habe, und jeden Tag seien diese Vorfälle geschehen. Auf Vorhalt, wie er von dieser Tätigkeit habe leben können, wenn seine Waren beschlagnahmt worden seien, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe auch Kinderbeihilfe erhalten und für zurückgekehrte Gastarbeiter Aufräumarbeiten und Gartenpflege geleistet. Befragt, wie er auf dem Bazar habe arbeiten können, wenn die Polizisten täglich seine Ware beschlagnahmt oder deren Verkauf untersagt hätten, meinte der Erstbeschwerdeführer, er habe, wenn seine Ware beschlagnahmt worden sei, in XXXX neue Ware gekauft und diese am Bazar verkauft; je mehr man ihm weggenommen habe, umso mehr habe er dann eingekauft. Auf Nachfrage, wie oft seine Ware beschlagnahmt worden sei, gab er an, dies sei bisher zehn bis 15 Mal geschehen, und zwar, wenn er kein Geld gehabt habe, um die Standgebühr zu bezahlen. Diese Gebühr habe alle betroffen, die dort verkaufen wollten. Es hätten dort auch Serben, fast ausschließlich aber Roma verkauft. Auf Vorhalt, dass es eine normale Vorgangsweise sei, die Standgebühr einzufordern, meinte der Erstbeschwerdeführer, er finde dies nicht normal; seine Ware sei auch dann beschlagnahmt worden, wenn er die Gebühr bezahlt habe. Auf Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer zuvor angegeben habe, seine Ware sei etwa zehn bis 15 Mal beschlagnahmt worden, da er die Standgebühr nicht habe bezahlen können, gab er an, für ihn sei das "dasselbe". Über diese Vorfälle habe er sich bei keiner Behörde beschwert. Die Frage, ob es eigene Einrichtungen gebe, an die sich Roma wenden könnten, bejahte der Erstbeschwerdeführer; aber auch dies habe er nicht gemacht. Er habe Österreich verlassen, da er nicht weiter so behandelt habe werden wollen; seine Kinder sollten es besser haben. Auf die Frage, welche konkreten Probleme er mit den Serben gehabt habe, meinte er, diese würden Roma "hassen"; mehr könne er dazu nicht sagen. Übergriffe auf ihn persönlich habe es nicht gegeben; er sei weder geschlagen noch angegriffen worden. Es habe aber verbale Beschimpfungen gegeben. Um Arbeit zu finden, sei er beim Arbeitsamt gewesen und habe sich dort angemeldet; jedoch hätten nur Serben Arbeit bekommen. Außer der Kinderbeihilfe habe er keine Sozialleistungen erhalten. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Serbien befürchte, meinte er, er wolle nicht das gleiche mühsame Leben führen wie bisher; seine Kinder sollten vielmehr ein gutes Leben führen können. Zu den ihm vorgehaltenen vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Lage in Serbien gab der Erstbeschwerdeführer mit der Begründung keine Stellungnahme ab, dass ihn das "alles nicht interessier[e]". Die Frage, ob er nahe Bindungen zu Österreich oder hier lebende Verwandte oder sonstige Personen habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Bindung bestehe, verneinte er.Dabei gab der Erstbeschwerdeführer a, seine Eltern, sein Halbbruder und seine Schwester hielten sich in Serbien auf. Er habe fünf Jahre lang die Schule besucht und könne auf Serbisch lesen und schreiben. Nach der Schule habe er als Maurer auf Baustellen und später wie seine Eltern auf dem Bazar gearbeitet. Den Lebensunterhalt für sich sowie die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer er durch den Verkauf am Bazar bestritten. Die wirtschaftliche Situation der Familie so "nicht gut" gewesen, sie seien "gerade so über die Runden gekommen". Der Erstbeschwerdeführer sei aus Serbien geflüchtet, da es für Roma auf dem Bazar Einschränkungen gebe und sie von der Polizei und den Serben "malträtiert" würden. Dies zeige sich daran, dass Waren von Roma von der Polizei mit Füßen getreten würden und Roma untersagt werde, dort zu verkaufen. Zudem sei auch ihre Ware beschlagnahmt worden. Der Beschwerdeführer sei jeden Tag zum Bazar gegangen, da er davon gelebt habe, und jeden Tag seien diese Vorfälle geschehen. Auf Vorhalt, wie er von dieser Tätigkeit habe leben können, wenn seine Waren beschlagnahmt worden seien, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe auch Kinderbeihilfe erhalten und für zurückgekehrte Gastarbeiter Aufräumarbeiten und Gartenpflege geleistet. Befragt, wie er auf dem Bazar habe arbeiten können, wenn die Polizisten täglich seine Ware beschlagnahmt oder deren Verkauf untersagt hätten, meinte der Erstbeschwerdeführer, er habe, wenn seine Ware beschlagnahmt worden sei, in römisch 40 neue Ware gekauft und diese am Bazar verkauft; je mehr man ihm weggenommen habe, umso mehr habe er dann eingekauft. Auf Nachfrage, wie oft seine Ware beschlagnahmt worden sei, gab er an, dies sei bisher zehn bis 15 Mal geschehen, und zwar, wenn er kein Geld gehabt habe, um die Standgebühr zu bezahlen. Diese Gebühr habe alle betroffen, die dort verkaufen wollten. Es hätten dort auch Serben, fast ausschließlich aber Roma verkauft. Auf Vorhalt, dass es eine normale Vorgangsweise sei, die Standgebühr einzufordern, meinte der Erstbeschwerdeführer, er finde dies nicht normal; seine Ware sei auch dann beschlagnahmt worden, wenn er die Gebühr bezahlt habe. Auf Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer zuvor angegeben habe, seine Ware sei etwa zehn bis 15 Mal beschlagnahmt worden, da er die Standgebühr nicht habe bezahlen können, gab er an, für ihn sei das "dasselbe". Über diese Vorfälle habe er sich bei keiner Behörde beschwert. Die Frage, ob es eigene Einrichtungen gebe, an die sich Roma wenden könnten, bejahte der Erstbeschwerdeführer; aber auch dies habe er nicht gemacht. Er habe Österreich verlassen, da er nicht weiter so behandelt habe werden wollen; seine Kinder sollten es besser haben. Auf die Frage, welche konkreten Probleme er mit den Serben gehabt habe, meinte er, diese würden Roma "hassen"; mehr könne er dazu nicht sagen. Übergriffe auf ihn persönlich habe es nicht gegeben; er sei weder geschlagen noch angegriffen worden. Es habe aber verbale Beschimpfungen gegeben. Um Arbeit zu finden, sei er beim Arbeitsamt gewesen und habe sich dort angemeldet; jedoch hätten nur Serben Arbeit bekommen. Außer der Kinderbeihilfe habe er keine Sozialleistungen erhalten. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Serbien befürchte, meinte er, er wolle nicht das gleiche mühsame Leben führen wie bisher; seine Kinder sollten vielmehr ein gutes Leben führen können. Zu den ihm vorgehaltenen vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Lage in Serbien gab der Erstbeschwerdeführer mit der Begründung keine Stellungnahme ab, dass ihn das "alles nicht interessier[e]". Die Frage, ob er nahe Bindungen zu Österreich oder hier lebende Verwandte oder sonstige Personen habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Bindung bestehe, verneinte er.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie habe in der Zeit, als sie sich mit ihrer Familie in Deutschland aufgehalten habe, zwei Jahre die Schule besucht und könne Deutsch lesen und schreiben. Ihre Eltern, ihr Bruder und drei ihrer Schwestern lebten in Serbien, eine Schwester sei in Italien. Auch sie habe am Bazar gearbeitet und dadurch den Lebensunterhalt für ihre Familie bestritten. Sie habe im Herkunftsstaat "zu viele Probleme mit Serben" gehabt. Zwar sei sie nie geschlagen worden, es habe aber verbale Beschimpfungen gewesen. Sie sei von den Serben oft ausgelacht und als "Zigeuner" beschimpft worden. Andere Fluchtgründe gebe es nicht. Zur ihrer Aussage bei der ihrer Einvernahme am 1.7.2009, wonach sie von der Polizei "malträtiert" worden sei, befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin Folgendes aus: Auf dem Bazar habe sie für den Standplatz bezahlen müssen; es sei aber vorgekommen, dass andere Personen diesen Platz besetzt hätten. Wenn es aufgrund dessen zu Streitigkeiten mit Serben gekommen sei, hätte ihr die Polizei unterstellt, dass sie lüge, da sie eine Roma sei, und ihr verboten, ihre Ware zu verkaufen. Sie habe Serbien aufgrund der allgemeinen schlechten Lage verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, kein Kindergeld mehr zu bekommen. Auch hätte sie aufgrund der fehlenden Meldebestätigung keine Versicherung mehr. Weiters könne nicht nach Serbien zurückkehren, da sie vier Kinder und in Serbien weder ein Zuhause noch "sonst etwas habe". Der Drittbeschwerdeführer leide an Atembeschwerden und sei deswegen bereits in Serbien in Behandlung gewesen. Auch die Zweitbeschwerdeführerin nahm zu den ihr vorgehaltenen vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Lage in Serbien nicht Stellung, und zwar ebenfalls mit der Begründung, die Lage in Serbien interessiere sie nicht. Die Zweitbeschwerdeführerin verneinte ebenfalls die Frage nach nahen Bindungen zu Österreich oder hier lebenden Verwandte bzw. anderen Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Bindung bestehe.

7. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG (jeweils iVm § 2 Abs. Z 13 AsylG) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführer serbische Staatsangehörige seien, der Volksgruppe der Roma angehörten und sich zum orthodoxen Glauben bekannten. Weiters traf es umfangreiche (mit den zuvor genannten vorläufigen Sachverhaltsannahmen im Wesentlichen übereinstimmende) Feststellungen zur Situation in Serbien. Diesen zufolge sähen sich Roma in Serbien schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt, verschiedenen Formen von Diskriminierung und sogar physischen Angriffen ausgesetzt. Doch betrachteten die serbischen Behörden Roma als nationale Minderheit und seien willens und fähig, Roma Schutz zu bieten. Viele Roma hätten keine Personaldokumente und somit keinen Zugang zum Sozialversicherungssystem, zu Bildung oder Beschäftigung. Opfern polizeilicher Gewalt stehe in Serbien umfangreicher Rechtsschutz zu; die Behörden seien verpflichtet, Hinweisen für Übergriffe nachzugehen. Polizeibeamte, denen solche Taten nachgewiesen würden, seien vom Dienst zu suspendieren und die Akten an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Zwar gebe es weiterhin Berichte über Straflosigkeit; die Regierung habe dagegen jedoch etwa insofern Maßnahmen getroffen, als die im Innenministerium angesiedelte "Internal Control Abteilung" für ihre Arbeit, Beschwerden von Bürgern über Missstände bzw. Missbrauch von Polizeigewalt nachzugehen, mehr Machtbefugnisse bekommen habe; wegen dieser Untersuchungen habe die Staatsanwaltschaft zahlreiche Missbrauchsanklagen gegen Polizeibeamte erhoben. Aufgrund eines Erlasses des Innenministeriums unternehme die Polizei seit 2004 Schritte zur weiteren Bekämpfung von Verstößen gegen Minderheitsangehörige; Nichtregierungsorganisationen monierten aber, dass gegen Personen, die sich rassistischer Vergehen schuldig gemacht hätten, nicht immer mit der gesetzlich geforderten Konsequenz vorgegangen werde. In Serbien sei die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Auch würde allen Bürgern, die arbeitsunfähig seien oder sonst keine Mittel zur Bestreitung ihres Unterhalts hätten, Sozialhilfe gewährt. Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei, wobei insbesondere auf Widersprüche in den Aussagen des Erstbeschwerdeführers hingewiesen wird. Zur Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt insbesondere aus, dass die Beschwerdeführer in Serbien keiner existenzgefährdenden Lebenssituation ausgesetzt seien, zumal ihre Angehörigen dort lebten und sie bei diesen Unterstützung finden könnten. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.7. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Abs. Ziffer 13, AsylG) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführer serbische Staatsangehörige seien, der Volksgruppe der Roma angehörten und sich zum orthodoxen Glauben bekannten. Weiters traf es umfangreiche (mit den zuvor genannten vorläufigen Sachverhaltsannahmen im Wesentlichen übereinstimmende) Feststellungen zur Situation in Serbien. Diesen zufolge sähen sich Roma in Serbien schwierigen Lebensbedingungen ausgesetzt, verschiedenen Formen von Diskriminierung und sogar physischen Angriffen ausgesetzt. Doch betrachteten die serbischen Behörden Roma als nationale Minderheit und seien willens und fähig, Roma Schutz zu bieten. Viele Roma hätten keine Personaldokumente und somit keinen Zugang zum Sozialversicherungssystem, zu Bildung oder Beschäftigung. Opfern polizeilicher Gewalt stehe in Serbien umfangreicher Rechtsschutz zu; die Behörden seien verpflichtet, Hinweisen für Übergriffe nachzugehen. Polizeibeamte, denen solche Taten nachgewiesen würden, seien vom Dienst zu suspendieren und die Akten an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Zwar gebe es weiterhin Berichte über Straflosigkeit; die Regierung habe dagegen jedoch etwa insofern Maßnahmen getroffen, als die im Innenministerium angesiedelte "Internal Control Abteilung" für ihre Arbeit, Beschwerden von Bürgern über Missstände bzw. Missbrauch von Polizeigewalt nachzugehen, mehr Machtbefugnisse bekommen habe; wegen dieser Untersuchungen habe die Staatsanwaltschaft zahlreiche Missbrauchsanklagen gegen Polizeibeamte erhoben. Aufgrund eines Erlasses des Innenministeriums unternehme die Polizei seit 2004 Schritte zur weiteren Bekämpfung von Verstößen gegen Minderheitsangehörige; Nichtregierungsorganisationen monierten aber, dass gegen Personen, die sich rassistischer Vergehen schuldig gemacht hätten, nicht immer mit der gesetzlich geforderten Konsequenz vorgegangen werde. In Serbien sei die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Auch würde allen Bürgern, die arbeitsunfähig seien oder sonst keine Mittel zur Bestreitung ihres Unterhalts hätten, Sozialhilfe gewährt. Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei, wobei insbesondere auf Widersprüche in den Aussagen des Erstbeschwerdeführers hingewiesen wird. Zur Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt insbesondere aus, dass die Beschwerdeführer in Serbien keiner existenzgefährdenden Lebenssituation ausgesetzt seien, zumal ihre Angehörigen dort lebten und sie bei diesen Unterstützung finden könnten. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

8. Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden. Darin wird die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes insofern gerügt, als das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sehr wohl glaubhaft sei; es sei nicht berücksichtigt worden, dass dieser sich nach seiner Flucht in einer schwierigen Situation befunden habe. Weiters habe es das Bundesasylamt unterlassen, spezielle Ermittlungen zur Situation der Roma in Serbien anzustellen und Erhebungen vor Ort durchzuführen. Die Länderfeststellungen seien unzureichend; aus dem Jahresbericht 2009 von Amnesty International ergebe sich, dass es in Serbien weiterhin "Polizeibrutalität" gegenüber Roma gebe und Diskriminierung an der Tagesordnung stehe. Auch zeige ein Bericht von Amnesty International über die Vertreibung von 250 Roma aus einer "temporären Siedlung", dass sich Roma gegen Diskriminierung nicht zur Wehr setzen könnten. Weiters wird auf die Internetplattform "Romano Them" verwiesen, die über die Situation von Roma im Kosovo berichte und vor einer Zwangsrückführung von Roma in den Kosovo warne. Schließlich ergebe sich aus den Anmerkungen des UNHCR zur Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden, dass in Serbien Diskriminierung von Roma "systematisch und in der ganzen Gesellschaft verbreitet" sei und diese "fortdauernde und schwerwiegende Diskriminierung", welcher auch die Beschwerdeführer ausgesetzt seien, "im Einzelfall zur Annahme einer Verfolgung" führe. Das Bundesasylamt habe nicht alle Menschenrechtsberichte internationaler Organisationen berücksichtigt und daher ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Beschwerdeführer seien nicht nur Benachteiligungen durch den Staat ausgesetzt, sondern müssten zudem befürchten, "von Privatpersonen im schlimmsten Fall getötet" zu werden, da sie aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Roma in Serbien verfolgt würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nur dann möglich, wenn keine staatliche Verfolgung stattfinde und effektiver Schutz gegeben sei; den Beschwerdeführern drohe jedoch in ganz Serbien Gefahr. Überdies wird vorgebracht, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr der "völlige Verlust der Existenzgrundlage" drohe. Eine Ausweisung der Beschwerdeführer würde einen Eingriff "im Sinne des Art. 8 EMRK" darstellen, da sie in Österreich soziale Kontakte geknüpft hätten.8. Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden. Darin wird die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes insofern gerügt, als das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sehr wohl glaubhaft sei; es sei nicht berücksichtigt worden, dass dieser sich nach seiner Flucht in einer schwierigen Situation befunden habe. Weiters habe es das Bundesasylamt unterlassen, spezielle Ermittlungen zur Situation der Roma in Serbien anzustellen und Erhebungen vor Ort durchzuführen. Die Länderfeststellungen seien unzureichend; aus dem Jahresbericht 2009 von Amnesty International ergebe sich, dass es in Serbien weiterhin "Polizeibrutalität" gegenüber Roma gebe und Diskriminierung an der Tagesordnung stehe. Auch zeige ein Bericht von Amnesty International über die Vertreibung von 250 Roma aus einer "temporären Siedlung", dass sich Roma gegen Diskriminierung nicht zur Wehr setzen könnten. Weiters wird auf die Internetplattform "Romano Them" verwiesen, die über die Situation von Roma im Kosovo berichte und vor einer Zwangsrückführung von Roma in den Kosovo warne. Schließlich ergebe sich aus den Anmerkungen des UNHCR zur Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden, dass in Serbien Diskriminierung von Roma "systematisch und in der ganzen Gesellschaft verbreitet" sei und diese "fortdauernde und schwerwiegende Diskriminierung", welcher auch die Beschwerdeführer ausgesetzt seien, "im Einzelfall zur Annahme einer Verfolgung" führe. Das Bundesasylamt habe nicht alle Menschenrechtsberichte internationaler Organisationen berücksichtigt und daher ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Beschwerdeführer seien nicht nur Benachteiligungen durch den Staat ausgesetzt, sondern müssten zudem befürchten, "von Privatpersonen im schlimmsten Fall getötet" zu werden, da sie aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe der Roma in Serbien verfolgt würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nur dann möglich, wenn keine staatliche Verfolgung stattfinde und effektiver Schutz gegeben sei; den Beschwerdeführern drohe jedoch in ganz Serbien Gefahr. Überdies wird vorgebracht, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr der "völlige Verlust der Existenzgrundlage" drohe. Eine Ausweisung der Beschwerdeführer würde einen Eingriff "im Sinne des Artikel 8, EMRK" darstellen, da sie in Österreich soziale Kontakte geknüpft hätten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und religiösem Bekenntnis der Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen.

Die zur Lage in der Republik Serbien getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt. Soweit den in den Beschwerden zitierten Papieren des UNHCR, der Gesellschaft für bedrohte Völker und von Amnesty International zu entnehmen ist, dass Roma einer weitreichenden gesellschaftlichen Diskriminierung ausgesetzt seien, steht dies nicht in Widerspruch zu den Feststellungen, die das Bundesasylamt zur Situation der Roma in Serbien getroffen hat. Gleiches gilt für die Aussage im angeführten Bericht von Amnesty International, es gebe in Serbien weiterhin Polizeigewalt gegenüber Roma (vgl. dazu auch das unter Punkt 2.3.2. Ausgeführte). Sofern in der Beschwerde unter Hinweis auf einen Bericht von Amnesty International vom 8.4.2009 von einer "Vertreibung" von Roma aus einer "temporären Siedlung" die Rede ist, kann nach Ansicht des Asylgerichtsgerichtshofes in diesem Zusammenhang nicht von ungerechtfertigter Polizeigewalt gegen Roma gesprochen werden, da sich der Bericht von Amnesty International von diesem Tag mit dem Titel "Europe's Roma Community Still Facing Massive Discriminiation" auf die Zwangsräumung einer illegal errichteten Siedlung in Novi Beograd am 3.4.2009 auf Weisung des Bürgermeisters von Belgrad bezieht, wobei dem Bericht überdies zu entnehmen ist, dass den Betroffenen grundsätzlich eine vorübergehende Unterbringung in Containern zur Verfügung gestellt worden sei. Was schließlich die Berichte in der genannten Internetplattform angeht, beziehen sich diese auf die Situation von Roma im Kosovo.Die zur Lage in der Republik Serbien getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt. Soweit den in den Beschwerden zitierten Papieren des UNHCR, der Gesellschaft für bedrohte Völker und von Amnesty International zu entnehmen ist, dass Roma einer weitreichenden gesellschaftlichen Diskriminierung ausgesetzt seien, steht dies nicht in Widerspruch zu den Feststellungen, die das Bundesasylamt zur Situation der Roma in Serbien getroffen hat. Gleiches gilt für die Aussage im angeführten Bericht von Amnesty International, es gebe in Serbien weiterhin Polizeigewalt gegenüber Roma vergleiche dazu auch das unter Punkt 2.3.2. Ausgeführte). Sofern in der Beschwerde unter Hinweis auf einen Bericht von Amnesty International vom 8.4.2009 von einer "Vertreibung" von Roma aus einer "temporären Siedlung" die Rede ist, kann nach Ansicht des Asylgerichtsgerichtshofes in diesem Zusammenhang nicht von ungerechtfertigter Polizeigewalt gegen Roma gesprochen werden, da sich der Bericht von Amnesty International von diesem Tag mit dem Titel "Europe's Roma Community Still Facing Massive Discriminiation" auf die Zwangsräumung einer illegal errichteten Siedlung in Novi Beograd am 3.4.2009 auf Weisung des Bürgermeisters von Belgrad bezieht, wobei dem Bericht überdies zu entnehmen ist, dass den Betroffenen grundsätzlich eine vorübergehende Unterbringung in Containern zur Verfügung gestellt worden sei. Was schließlich die Berichte in der genannten Internetplattform angeht, beziehen sich diese auf die Situation von Roma im Kosovo.

Weiters ist dem Bundesasylamt beizupflichten, wenn es das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, sei seien auf dem Markt, wo sie Waren verkauft hätten, Übergriffen der Polizei ausgesetzt gewesen, für unglaubwürdig erachtet; denn der Asylgerichtshof ist aus folgenden Gründen ebenfalls der Ansicht, dass die Angaben insbesondere des Erstbeschwerdeführers, aber auch der Zweitbeschwerdeführerin in einer Weise widersprüchlich oder unplausibel sind, dass von einer Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens ausgegangen werden muss: Hatte der Erstbeschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 1.7.2009 noch angegeben, es habe keine groben Zwischenfälle mit der Polizei gegeben - Serbien habe er verlassen, da er von den Serben schlecht behandelt werde, "keine Rechte" habe und trotz Vorsprache am Arbeitsamt keine Arbeit gefunden habe - meinte er bei seiner zweiten Einvernahme am 20.1.2010, die Polizisten hätten jedes Mal, wenn er etwas verkaufen gegangen sei, die Ware der Roma weggeschoben, mit Füßen getreten und beschlagnahmt und ihnen untersagt, etwas zu verkaufen. Auf weitere Befragung brachte er dann vor, seine Ware sei etwa zehn bis 15 Mal von der Polizei beschlagnahmt worden, und zwar dann, wenn er die Standgebühr nicht habe bezahlen können. Hingegen meinte er im weiteren Verlauf dieser Einvernahme, die Polizisten hätten seine Ware auch dann beschlagnahmt, wenn er die Standgebühr bezahlt habe, wobei er auf Vorhalt des Widerspruches nur angab, für ihn sei dies "dasselbe". Weiters ist sein Vorbringen, er habe umso mehr Ware gekauft als beschlagnahmt worden sei, nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht nachvollziehbar, zumal er angab, er habe von seiner Arbeit am Bazar gelebt. Im Übrigen wird in der Beschwerde nicht konkret auf die bereits vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche eingegangen, sondern bloß vorgebracht, der Erstbeschwerdeführer habe sich nach seiner Flucht aus Serbien plötzlich in der schwierigen Situation befunden, von fremden Personen zu seinen Fluchtgründen befragt zu werden; dem ist freilich entgegenzuhalten, dass eine solche Situation für den Erstbeschwerdeführer, der bereits in Deutschland ein Asylverfahren durchlaufen hatte, keineswegs derart ungewohnt und daher schwierig gewesen sein kann. Das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin ist insofern ebenfalls widersprüchlich, als sie bei ihrer Erstbefragung vorbrachte, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma "ständig" von der Polizei schikaniert worden zu sein, bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 1.7.2009 u.a. erklärt, sie "ständig" von der Polizei ausgelacht worden und vorbrachte, alle hätten das Recht, ihre Sachen am Markt zu verkaufen, nur sie nicht, während sei am Beginn der Einvernahme vom 20.1.2010 zu ihren Fluchtgründen befragt (bis zu einem diesbezüglichen Vorhalt) Probleme mit der Polizei nicht mehr erwähnte, sondern nur über Beschimpfungen und Gelächter von Serben berichtete und überdies vorbrachte, Serbien aufgrund der wirtschaftlichen Situation verlassen zu haben.

Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zum Sachverhalt getroffen hat.

2. Rechtlich folgt:

2.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15. März 2001, 99/20/0036; 15. März 2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9. November 2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9. November 2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8. September 1999, 98/01/0614, 29. März 2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG zB VwGH 15. März 2001, 99/20/0036; 15. März 2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9. November 2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9. November 2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8. September 1999, 98/01/0614, 29. März 2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28. März 1995, 95/19/0041; 27. Juni 1995, 94/20/0836; 23. Juli 1999, 99/20/0208; 21. September 2000, 99/20/0373; 26. Februar 2002, 99/20/0509 mwN; 12. September 2002, 99/20/0505; 17. September 2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22. März 2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28. März 1995, 95/19/0041; 27. Juni 1995, 94/20/0836; 23. Juli 1999, 99/20/0208; 21. September 2000, 99/20/0373; 26. Februar 2002, 99/20/0509 mwN; 12. September 2002, 99/20/0505; 17. September 2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22. März 2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13. November 2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22. März 2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22. März 2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26. Februar 2002, 99/20/0509 mwN; 20. September 2004, 2001/20/0430; 17. Oktober 2006, 2006/20/0120; 13. November 2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26. Februar 2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.März 2000, 99/01/0256; 13. November 2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13. November 2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22. März 2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22. März 2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26. Februar 2002, 99/20/0509 mwN; 20. September 2004, 2001/20/0430; 17. Oktober 2006, 2006/20/0120; 13. November 2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26. Februar 2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.März 2000, 99/01/0256; 13. November 2008, 2006/01/0191).

2.3.2. Den Beschwerdeführern ist es nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Denn selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien auf dem Markt, wo sie Waren verkauft hätten, Übergriffen der Polizei ausgesetzt gewesen, könnte insofern nicht von einer derartigen Bedrohungssituation ausgegangen werden, als aufgrund der Länderfeststellungen nicht gesagt werden könnte, dass die Verhältnisse in Serbien dergestalt wären, dass ein Erfolg von Bemühungen Angehöriger der Volksgruppe der Roma, sich gegen ein rechtswidriges Handeln von Polizisten zu Wehr zu setzen, von vornherein ausgeschlossen wäre und den genannten Beschwerdeführern ein Versuch, von den serbischen Behörden Schutz zu erhalten, nicht zuzumuten wäre (vgl. etwa VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394).Denn selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien auf dem Markt, wo sie Waren verkauft hätten, Übergriffen der Polizei ausgesetzt gewesen, könnte insofern nicht von einer derartigen Bedrohungssituation ausgegangen werden, als aufgrund der Länderfeststellungen nicht gesagt werden könnte, dass die Verhältnisse in Serbien dergestalt wären, dass ein Erfolg von Bemühungen Angehöriger der Volksgruppe der Roma, sich gegen ein rechtswidriges Handeln von Polizisten zu Wehr zu setzen, von vornherein ausgeschlossen wäre und den genannten Beschwerdeführern ein Versuch, von den serbischen Behörden Schutz zu erhalten, nicht zuzumuten wäre vergleiche etwa VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394).

Davon abgesehen wäre es den Beschwerdeführern möglich, sich einer lokal begrenzten Gefährdungssituation wie Problemen mit Polizisten auf einem Markt einer bestimmten Stadt dadurch zu entziehen, dass sie sich in einem anderen Teil Serbiens, etwa in Belgrad, niederlassen. Eine solche innerstaatliche Relokation ist den Beschwerdeführern auch zumutbar. Denn es ist davon auszugehen, dass der XXXX geborene Erstbeschwerdeführer und die XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin, die beide gesund sind und den Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge aufgrund ihrer Tätigkeit auf dem Markt (und zwar trotz der behaupteten Probleme mit der Polizei) finanziell "über die Runden gekommen" seien, auch an anderen Orten Serbiens ihren Lebensunterhalt durch Handel verdienen könnten; weiters hat der Erstbeschwerdeführer angegeben, auch als Maurer gearbeitet zu haben. Abgesehen davon ergibt sich aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden sowie aus ihrem Vorbringen, in Serbien Kinderbeihilfe bezogen zu haben, dass sie nicht zu jenen Roma zählen, die mangels Registrierung keinen Zugang zu staatlichen Leistungen haben, weshalb sie bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Sozialhilfe in Anspruch nehmen könnten.Davon abgesehen wäre es den Beschwerdeführern möglich, sich einer lokal begrenzten Gefährdungssituation wie Problemen mit Polizisten auf einem Markt einer bestimmten Stadt dadurch zu entziehen, dass sie sich in einem anderen Teil Serbiens, etwa in Belgrad, niederlassen. Eine solche innerstaatliche Relokation ist den Beschwerdeführern auch zumutbar. Denn es ist davon auszugehen, dass der römisch 40 geborene Erstbeschwerdeführer und die römisch 40 geborene Zweitbeschwerdeführerin, die beide gesund sind und den Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge aufgrund ihrer Tätigkeit auf dem Markt (und zwar trotz der behaupteten Probleme mit der Polizei) finanziell "über die Runden gekommen" seien, auch an anderen Orten Serbiens ihren Lebensunterhalt durch Handel verdienen könnten; weiters hat der Erstbeschwerdeführer angegeben, auch als Maurer gearbeitet zu haben. Abgesehen davon ergibt sich aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden sowie aus ihrem Vorbringen, in Serbien Kinderbeihilfe bezogen zu haben, dass sie nicht zu jenen Roma zählen, die mangels Registrierung keinen Zugang zu staatlichen Leistungen haben, weshalb sie bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Sozialhilfe in Anspruch nehmen könnten.

Weiters kann aufgrund der Länderfeststellungen nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma in Serbien Gefahr liefen, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein; insbesondere kann - vor allem vor dem Hintergrund des zuvor zum Zugang der Beschwerdeführer zum serbischen Sozialsystem Ausgeführten - nicht gesagt werden, dass ihnen in Serbien aus asylrelevanten Gründen jegliche Lebensgrundlage entzogen wäre.

Soweit in der Beschwerde behauptet wird, die Beschwerdeführer befürchteten im Falle einer Rückkehr nach Serbien bei ethnisch motivierten Übergriffen von Privatpersonen getötet zu werden, ist zunächst festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt noch ausdrücklich angeführt hatten, sie seien in Serbien nie angegriffen oder geschlagen worden und auch auf die Frage, was sie im Fall einer Rückkehr nach Serbien befürchteten, nicht auf physische Übergriffe Bezug genommen haben. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die serbischen Behörden nach den Länderfeststellungen willens und fähig sind, Roma gegen derartige Übergriffe hinreichenden Schutz zu gewähren.

2.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.2.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Dabei ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl. dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Dabei ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nicht angenommen werden kann, die Beschwerdeführer wären in Serbien Übergriffen ausgesetzt, gegen die sie keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile Serbiens entziehen könnten. Wie schon unter Punkt 2.3.2. im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit einer internen Relokation Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären; überdies verfügen sie dort über familiäre Anknüpfungspunkte - sowohl die Familie des Erstbeschwerdeführers als auch jene der Zweitbeschwerdeführerin leben in Serbien -, wodurch ihnen die Existenzsicherung zusätzlich erleichtert wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Cousin des Erstbeschwerdeführers nach seiner Einreise und Asylantragstellung in Österreich freiwillig nach Serbien zurückgekehrt ist, was ebenfalls darauf schließen lässt, dass auch den Beschwerdeführern eine Rückkehr nach Serbien möglich ist. Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Zum Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers ist zunächst auszuführen, dass die medizinische Versorgung in Serbien gewährleistet ist; auch hat die Zweitbeschwerdeführerin selbst angegeben, dass ihr Sohn schon in Serbien behandelt wurde. Im Übrigen kann bereits nicht gesagt werden, dass er an einer Erkrankung von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im Endstadium) leiden würde, die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vgl. überdies VfGH 6.3.2008, B 2400/07-9).2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nicht angenommen werden kann, die Beschwerdeführer wären in Serbien Übergriffen ausgesetzt, gegen die sie keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile Serbiens entziehen könnten. Wie schon unter Punkt 2.3.2. im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit einer internen Relokation Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären; überdies verfügen sie dort über familiäre Anknüpfungspunkte - sowohl die Familie des Erstbeschwerdeführers als auch jene der Zweitbeschwerdeführerin leben in Serbien -, wodurch ihnen die Existenzsicherung zusätzlich erleichtert wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Cousin des Erstbeschwerdeführers nach seiner Einreise und Asylantragstellung in Österreich freiwillig nach Serbien zurückgekehrt ist, was ebenfalls darauf schließen lässt, dass auch den Beschwerdeführern eine Rückkehr nach Serbien möglich ist. Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021). Zum Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers ist zunächst auszuführen, dass die medizinische Versorgung in Serbien gewährleistet ist; auch hat die Zweitbeschwerdeführerin selbst angegeben, dass ihr Sohn schon in Serbien behandelt wurde. Im Übrigen kann bereits nicht gesagt werden, dass er an einer Erkrankung von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im Endstadium) leiden würde, die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vergleiche überdies VfGH 6.3.2008, B 2400/07-9).

Schließlich kann aufgrund der getroffenen Feststellungen auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Serbien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

2.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

2.5.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde: Die Beschwerdeführer verfügen über keine in Österreich lebenden Verwandten; vielmehr halten sich alle ihre nahen Familienangehörigen in Serbien auf. In die zwischen den Beschwerdeführern selbst bestehenden familiären Beziehungen wird nicht eingegriffen, da sämtliche Beschwerdeführer nach Serbien ausgewiesen werden.2.5.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde: Die Beschwerdeführer verfügen über keine in Österreich lebenden Verwandten; vielmehr halten sich alle ihre nahen Familienangehörigen in Serbien auf. In die zwischen den Beschwerdeführern selbst bestehenden familiären Beziehungen wird nicht eingegriffen, da sämtliche Beschwerdeführer nach Serbien ausgewiesen werden.

2.5.2.2. Was aber eine allfällige Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privatleben angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass beim Topos des Privatlebens die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer anzunehmen, die erst im Mai 2009 nach Österreich eingereist sind. Was die im XXXX in Österreich geborene Sechstbeschwerdeführerin angeht, kann bereits aufgrund ihres Alters nicht gesagt werden, dass die Ausweisung in ihr Privatleben eingreifen würde.2.5.2.2. Was aber eine allfällige Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privatleben angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass beim Topos des Privatlebens die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer anzunehmen, die erst im Mai 2009 nach Österreich eingereist sind. Was die im römisch 40 in Österreich geborene Sechstbeschwerdeführerin angeht, kann bereits aufgrund ihres Alters nicht gesagt werden, dass die Ausweisung in ihr Privatleben eingreifen würde.

2.5.2.3. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn die illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereisten Beschwerdeführer durften sich in Österreich bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Art. 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgebliche Aspekte zu ihren Gunsten in die Güterabwägung einzufließen hätten, etwa dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in der Lage wären, für ihren Unterhalt in Österreich selbst (auf legale Weise) aufzukommen oder die Beschwerdeführer (wie in der Beschwerde wenig konkret vorgebracht wird) hier "soziale Kontakte geknüpft" hätten.2.5.2.3. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn die illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereisten Beschwerdeführer durften sich in Österreich bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikel 8, EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgebliche Aspekte zu ihren Gunsten in die Güterabwägung einzufließen hätten, etwa dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in der Lage wären, für ihren Unterhalt in Österreich selbst (auf legale Weise) aufzukommen oder die Beschwerdeführer (wie in der Beschwerde wenig konkret vorgebracht wird) hier "soziale Kontakte geknüpft" hätten.

2.5.2.4. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer gegen Art. 8 EMRK verstößt.2.5.2.4. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer gegen Artikel 8, EMRK verstößt.

2.5.2.5. Weiters kann weder gesagt werden, dass den Beschwerdeführern ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme noch dass sich Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen.2.5.2.5. Weiters kann weder gesagt werden, dass den Beschwerdeführern ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme noch dass sich Hinweise darauf ergeben hätten, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.

Schlagworte

Ausweisung, Diskriminierung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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