Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D4 411960-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin HR BRANZ über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2010, FZ. 03 27.461-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin HR BRANZ über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2010, FZ. 03 27.461-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 7 Abs 1 Z 1, § 7 Abs 4, § 8 Abs 1 sowie § 10 Abs 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idF. BGBl I Nr. 135/2009 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt I wie folgt zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins, sowie Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins wie folgt zu lauten hat:
"Der XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 30.01.2004, Zl. 03 27.461-BAS, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX alias XXXX alias XXXX die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.""Der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 30.01.2004, Zl. 03 27.461-BAS, zuerkannte Status des Asylberechtigten wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt."
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 10.09.2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag.
Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 26.01.2004 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Mutter verstorben sei und er seit dem Tod des Vaters im XXXX bei seiner Tante gelebt habe. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, in Tschetschenien auf einer Suchliste gestanden zu sein. Im Winter 2001 sei er erstmals wie viele andere Jugendliche mitgenommen, geschlagen und angeschrieen worden, wonach ihn die Tante nach zwei Tagen freigekauft habe. Danach sei er drei Monate im Krankenhaus gewesen, er habe Blut gespuckt und Schläge auf die Nieren und den Kopf bekommen. Er habe im Wesentlichen von den einfachen russischen Soldaten Kleidung und Waffen gegen Zigaretten und Unterstützung bei ihrer Desertion bekommen. Wegen dieser Vorfälle und der Hilfsdienste sei er vermutlich auf die Liste gekommen, wo ihn ein Nachbar, welcher im Amt arbeite, entdeckt hätte. Er hätte noch einmal mitgenommen werden sollen. Sie seien in der Schule eingeschlossen und dann zu verschiedenen Autos gebracht worden. Dies sei nach einem Tumult gescheitert. Nachdem sie von Nachbarn gehört hätten, dass irgendwelche Mitarbeiter bei ihnen gewesen seien, hätten sie sich entschlossen, wegzufahren. Dies sei im XXXX gewesen. Sein Vater sei am XXXX von Maskierten erschossen worden. Das fluchtauslösende Ereignis sei die Fahndungsliste gewesen. Als Rückkehrbefürchtung gab er an, sofort festgenommen und ermordet zu werden. Tschetschenien sei nicht stabil und in den anderen Teilen Russlands seien alle Daten bekannt und es sei bekannt, wer sich auf den Fahndungslisten befinde. Als Angehörige gab er einen kranken Onkel in XXXX, eine Tante in XXXX, eine Tante in XXXX und zwei Tanten in Tschetschenien an.Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 26.01.2004 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Mutter verstorben sei und er seit dem Tod des Vaters im römisch 40 bei seiner Tante gelebt habe. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, in Tschetschenien auf einer Suchliste gestanden zu sein. Im Winter 2001 sei er erstmals wie viele andere Jugendliche mitgenommen, geschlagen und angeschrieen worden, wonach ihn die Tante nach zwei Tagen freigekauft habe. Danach sei er drei Monate im Krankenhaus gewesen, er habe Blut gespuckt und Schläge auf die Nieren und den Kopf bekommen. Er habe im Wesentlichen von den einfachen russischen Soldaten Kleidung und Waffen gegen Zigaretten und Unterstützung bei ihrer Desertion bekommen. Wegen dieser Vorfälle und der Hilfsdienste sei er vermutlich auf die Liste gekommen, wo ihn ein Nachbar, welcher im Amt arbeite, entdeckt hätte. Er hätte noch einmal mitgenommen werden sollen. Sie seien in der Schule eingeschlossen und dann zu verschiedenen Autos gebracht worden. Dies sei nach einem Tumult gescheitert. Nachdem sie von Nachbarn gehört hätten, dass irgendwelche Mitarbeiter bei ihnen gewesen seien, hätten sie sich entschlossen, wegzufahren. Dies sei im römisch 40 gewesen. Sein Vater sei am römisch 40 von Maskierten erschossen worden. Das fluchtauslösende Ereignis sei die Fahndungsliste gewesen. Als Rückkehrbefürchtung gab er an, sofort festgenommen und ermordet zu werden. Tschetschenien sei nicht stabil und in den anderen Teilen Russlands seien alle Daten bekannt und es sei bekannt, wer sich auf den Fahndungslisten befinde. Als Angehörige gab er einen kranken Onkel in römisch 40 , eine Tante in römisch 40 , eine Tante in römisch 40 und zwei Tanten in Tschetschenien an.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2004, Zl 03 27.461-BAS, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 (AslyG) idgF, zu seinem Antrag vom 10.09.2003 in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2004, Zl 03 27.461-BAS, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AslyG) idgF, zu seinem Antrag vom 10.09.2003 in Österreich Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Am 01.02.2007 langte beim Bundesasylamt ein Bericht der Polizeiinspektion XXXX ein, in welchem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer am 05.01., 07.01. und 30.01.2007 beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung betreten wurde.Am 01.02.2007 langte beim Bundesasylamt ein Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 ein, in welchem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer am 05.01., 07.01. und 30.01.2007 beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung betreten wurde.
Am 07.12.2008 langte ein rechtskräftiges Urteil des LG XXXX vom XXXX ein, womit ua. der Beschwerdeführer gemäß § 143 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde, wobei mildernd seine Unbescholtenheit und erschwerend seine Mittäterschaft berücksichtigt wurden. Eine auch nur teilweise bedingte Strafnachsicht war auf Grund der Schwere der Tat und aus generalpräventiven Gründen ausgeschlossen.Am 07.12.2008 langte ein rechtskräftiges Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 ein, womit ua. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 143, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde, wobei mildernd seine Unbescholtenheit und erschwerend seine Mittäterschaft berücksichtigt wurden. Eine auch nur teilweise bedingte Strafnachsicht war auf Grund der Schwere der Tat und aus generalpräventiven Gründen ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer hat am 15.02.2008 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von ¿ 200.-, mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueignung unrechtsmäßig zu bereichern, zwei Personen abgenötigt, indem er einer Person zunächst ein aufgeklapptes Taschenmesser an den Hals hielt, wodurch die ebenfalls anwesende weitere Person stark eingeschüchtert wurde, während der Mittäter bereits die Wohnung nach Wertgegenständen durchsuchte und sich schließlich auch der Beschwerdeführer an der Suche beteiligte, wobei dieser immer wieder mit dem Messer vor den beiden anwesenden Personen "herumfuchtelte" und die beiden aufforderte sich nicht zu bewegen, anderenfalls er zusteche und die beiden Täter letztlich Bargeld in der Höhe von ¿ 200.- wegnahmen.
Am 15.01.2009 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft XXXX ein den Beschwerdeführer betreffendes Straferkenntnis von XXXX, mit welchem dieser wiederum wegen der Übertretung des § 1 Abs. 3 FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung) bestraft wurde.Am 15.01.2009 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein den Beschwerdeführer betreffendes Straferkenntnis von römisch 40 , mit welchem dieser wiederum wegen der Übertretung des Paragraph eins, Absatz 3, FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung) bestraft wurde.
Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 15.12.2009 durch das Bundesasylamt Salzburg, gab XXXX als Zeugin in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache im Wesentlichen an, mit dem Beschwerdeführer seit XXXX nur nach moslemischem Ritus verheiratet gewesen zu sein, eine Heiratsurkunde habe sie nicht. Das letzte Mal habe sie den Beschwerdeführer 2007 gesehen, Anfang April (2007) hätten sie sich aus familiären Gründen getrennt. Danach sei der Beschwerdeführer nach Bregenz gezogen und anschließend habe sie gehört, dass er im Gefängnis sei. Manchmal rufe er an und frage nach seiner Tochter. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer für das Kind sorge, gab sie an, momentan vom Jugendwohlfahrtsträger Alimente zu erhalten. Auch davor habe er nie Alimente bezahlt. Sie sei die Obsorgeberechtigte über die Tochter, einen Beschluss darüber besitze sie nicht. Auf Befragen gab sie an, dass der Beschwerdeführer während ihrer Beziehung zwei-, dreimal kurz - eine oder zwei Wochen - gearbeitet habe. Den Lebensunterhalt habe er vom Sozialamt finanziert und sie seien auch beim AMS gemeldet gewesen, sie hätten auch einen Deutschkurs absolviert und hätten auch vom Arbeitsamt Geld erhalten. Sie selbst habe in Österreich überhaupt noch nicht gearbeitet, man müsse erst einen Deutschkurs machen, sie habe einen besucht, geheiratet, sei schwanger gewesen und sei in Karenzurlaub. Der Beschwerdeführer habe eine Schwester, namens XXXX, welche in Schweden lebe. Die Tante des Beschwerdeführers, bei welcher er aufgewachsen sei, lebe in XXXX. Der Beschwerdeführer habe in der Russischen Föderation in XXXX und auch in XXXX gelebt, seine Heimatstadt heiße XXXX.Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 15.12.2009 durch das Bundesasylamt Salzburg, gab römisch 40 als Zeugin in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache im Wesentlichen an, mit dem Beschwerdeführer seit römisch 40 nur nach moslemischem Ritus verheiratet gewesen zu sein, eine Heiratsurkunde habe sie nicht. Das letzte Mal habe sie den Beschwerdeführer 2007 gesehen, Anfang April (2007) hätten sie sich aus familiären Gründen getrennt. Danach sei der Beschwerdeführer nach Bregenz gezogen und anschließend habe sie gehört, dass er im Gefängnis sei. Manchmal rufe er an und frage nach seiner Tochter. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer für das Kind sorge, gab sie an, momentan vom Jugendwohlfahrtsträger Alimente zu erhalten. Auch davor habe er nie Alimente bezahlt. Sie sei die Obsorgeberechtigte über die Tochter, einen Beschluss darüber besitze sie nicht. Auf Befragen gab sie an, dass der Beschwerdeführer während ihrer Beziehung zwei-, dreimal kurz - eine oder zwei Wochen - gearbeitet habe. Den Lebensunterhalt habe er vom Sozialamt finanziert und sie seien auch beim AMS gemeldet gewesen, sie hätten auch einen Deutschkurs absolviert und hätten auch vom Arbeitsamt Geld erhalten. Sie selbst habe in Österreich überhaupt noch nicht gearbeitet, man müsse erst einen Deutschkurs machen, sie habe einen besucht, geheiratet, sei schwanger gewesen und sei in Karenzurlaub. Der Beschwerdeführer habe eine Schwester, namens römisch 40 , welche in Schweden lebe. Die Tante des Beschwerdeführers, bei welcher er aufgewachsen sei, lebe in römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe in der Russischen Föderation in römisch 40 und auch in römisch 40 gelebt, seine Heimatstadt heiße römisch 40 .
Zur schriftlichen Mitteilung des Bundesasylamtes vom 16.12.2009 über die Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens, der Mitteilung der aktuellen Länderinformationen betreffend die Russische Föderation/Tschetschenien und einer schriftlichen Aufforderung zur Beantwortung einer Reihe von Fragen gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.12.2009 folgende Stellungnahme ab:
Ich befinde mich nicht in psychologischer Behandlung
Ich war nie in psychologischer Behandlung
Ich habe keine schwerwiegenden Krankheiten
Das Sorgerecht hat die Kindesmutter: XXXXDas Sorgerecht hat die Kindesmutter: römisch 40
Vor 2 Jahren habe ich meine Tochter das letzte Mal gesehen
Da ich derzeit in Haft bin, kann ich meine Fürsorgepflicht nicht wahrnehmen
Da ich derzeit in Haft bin, kann ich nichts zum Unterhalt beitragen
Bisher hatte ich in meiner Haftzeit keinen Besuch von der Tochter
Vor meiner Haft habe ich gearbeitet und so für meine Tochter gesorgt
Ich bin mit XXXX verheiratetIch bin mit römisch 40 verheiratet
Ich war auch vor meiner Haft mit XXXX verheiratetIch war auch vor meiner Haft mit römisch 40 verheiratet
Ich habe während meiner Haftzeit Kontakt zu XXXXIch habe während meiner Haftzeit Kontakt zu römisch 40
Ich habe regelmäßig telefonischen und schriftlichen Kontakt zu XXXXIch habe regelmäßig telefonischen und schriftlichen Kontakt zu römisch 40
Ich habe weitere Angehörige in Österreich
XXXX, Tanterömisch 40 , Tante
XXXX, Tanterömisch 40 , Tante
Es besteht Kontakt zu den Angehörigen
Beide Tanten kommen mich besuchen
Ich bekomme 3-4 Mal im Monat Besuch von meinen Tanten
Ich lebte vor meiner Inhaftierung 3 Jahre mit XXXX und XXXXIch lebte vor meiner Inhaftierung 3 Jahre mit römisch 40 und römisch 40
zusammen und ich werde diese Lebensgemeinschaft auch nach meiner Haftentlassung weiterführen
Ich beherrsche die deutsche Sprache ein bisschen
Ich habe vor meiner Inhaftierung gearbeitet
2006 Firma XXXX als Bauhilfsarbeiter2006 Firma römisch 40 als Bauhilfsarbeiter
2006 Firma XXXX als Zusteller2006 Firma römisch 40 als Zusteller
2007 in Wien als Verpacker
Ende 2007 - Anfang 2008 in Bregenz als Abräumer in einem Gasthaus
Vor meiner Haft hatte ich österreichische Freunde, zu denen besteht seit meiner Inhaftierung kein Kontakt mehr
Ich habe in Österreich einen Deutschkurs in der Dauer von 6 Wochen vom BFI besucht
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 23.02.2010, Zl. 03 27.461-BAS, wurde unter Spruchteil I. der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 3 AsylG festgestellt, dass dem Bescheidadressaten die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und unter Spruchteil III. der Bescheidadressat gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 23.02.2010, Zl. 03 27.461-BAS, wurde unter Spruchteil römisch eins. der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG festgestellt, dass dem Bescheidadressaten die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme, unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. der Bescheidadressat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurde zunächst (kurz) der Verfahrensgang und die erfolgte Verurteilung mit Urteil des LG XXXX, anschließend die oben bereits wiedergegebene Einvernahme der Zeugin XXXX vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, am 15.12.2008 sowie die oa. wiedergegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie die herangezogenen Beweismittel angeführt. Anschließend wurden Feststellungen zur Person getroffen, sowie zur Lage in Tschetschenien Folgendes festgestellt:In der Begründung des Bescheides wurde zunächst (kurz) der Verfahrensgang und die erfolgte Verurteilung mit Urteil des LG römisch 40 , anschließend die oben bereits wiedergegebene Einvernahme der Zeugin römisch 40 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, am 15.12.2008 sowie die oa. wiedergegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie die herangezogenen Beweismittel angeführt. Anschließend wurden Feststellungen zur Person getroffen, sowie zur Lage in Tschetschenien Folgendes festgestellt:
Allgemeine Lage
Politik/Wahlen
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Föderationssubjekte der Russischen Föderation. Ihre historisch verwurzelten Unabhängigkeitsbestrebungen führten in jüngster Geschichte zu zwei Kriegen mit dem föderalen Zentrum Russland. Nach dem Kollaps der Sowjetunion rief der kurz zuvor gewählte Präsident Dschochar Dudajew 1991 die Unabhängigkeit Tschetscheniens aus. 1994 entsandte Russland Kräfte zur Zerschlagung der Unabhängigkeitsbewegung, der erste Tschetschenienkrieg begann. Dieser endete 1996 mit einem Waffenstillstandsabkommen, und einer de facto Unabhängigkeit der Teilrepublik unter Präsident Aslan Maschadow. Im Dezember 1999 begann vor dem Hintergrund einer sich verschärfenden Situation in und um Tschetschenien mit dem erneuten Einmarsch russischer Truppen der zweite Tschetschenienkrieg. Im Jahr 2000 wurde Achmad Kadyrow zum Chef der russischen Verwaltungsbehörde der Republik ernannt. Eine neue, nach einem Referendum im März 2003 verabschiedete Verfassung gesteht Tschetschenien mehr Autonomie zu, die Stellung der Republik als integraler Teil Russlands wurde jedoch ausdrücklich betont. Achmad Kadyrow wurde zum Präsidenten gewählt, im Jahr darauf wurde er durch einen Bombenanschlag ermordet.
2006 wurde sein Sohn Ramsan zum Premierminister, 2007 per Dekret zum Präsidenten Republik Tschetschenien ernannt.
Zwischen 2005 und 2007 wurden einige hochrangige Rebellenführer, wie Aslan Maschadow, Abdul Halim Sadullajew und Schamil Bassajew zum Teil unter Mitwirken russischer Kräfte getötet.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009 / BBC News, Regions and territories: Chechnya, Stand 13.05.2009, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/2565049.stm, Zugriff 05.10.2009 / CIA World Factbook, Russia, Stand 24.09.2009, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html Zugriff 05.10.2009)
Präsident Medwedew erklärte am 16. April 2009 den seit zehn Jahren andauernden "Antiterrorkampf" in Tschetschenien offiziell für beendet. Seit der Regierung und Präsidentschaft Ramsan Kadyrows sind erhebliche Zeichen der Normalisierung festzustellen, jedoch finden noch weiterhin kleinere Kämpfe zwischen Rebellen und regionalen sowie föderalen Sicherheitskräften statt. Bei den aktiven Rebellen haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben. Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Sicherheitskräfte gegen die Rebellen wurden auch 2008 fortgesetzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.7.2009)
Das tschetschenische Einkammerparlament besteht aus 41 Mitgliedern, die für fünf Jahre gewählt werden. Bei den Parlamentswahlen 2005 ging die Kreml-Partei "Einiges Russland" unter Vorsitz von Ramsan Kadyrow als Sieger hervor. Internationale Wahlbeobachter wie die OSZE entsandten keine Vertreter, da der Ablauf der Wahl nach demokratischen Maßstäben vielfach bezweifelt wurde.
(Freedom House, Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009 / AG Friedensforschung an der Uni Kassel, Tschetschenien nach der Parlamentswahl, 30.11.2005, http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/regionen/Tschetschenien/wahl2005.html, Zugriff 05.10.2009)
Gemäß dem derzeitigen, seit 2004 gültigen System wird der Kandidat für die Präsidentschaft Tschetscheniens vom russischen Präsidenten ernannt, dieser muss im Anschluss vom tschetschenischen Parlament bestätigt werden. Offiziell beträgt eine Amtsperiode fünf Jahre, es gibt keine Einschränkungen wie viele Amtszeiten jemand im Amt bleiben kann. Der tschetschenische Präsident hängt jedoch vom Wohlwollen des russischen Präsidenten ab.
Mit den Parlamentswahlen im Oktober wurde das Zweikammerparlament durch ein Einkammerparlament. In diesem sind - genauso wie in jenem zuvor - vor allem Anhänger Kadyrows vertreten.
(Freedom House, Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)
Das tschetschenische Parlament hatte sich im Juni 2008 selbst aufgelöst. Bei den darauffolgenden Parlamentswahlen im Oktober 2008 traten sieben Parteien an, 589.687 Wähler waren registriert. Die Kreml-Partei "Einiges Russland" erhielt rund 85% der Wählerstimmen. Die Wahlbeteiligung lag Kadyrow zufolge bei beinahe 100%.
(Radio Free Europe/Radio Liberty, Chechnya Prepares For Pre-Term, And Pre-Determined, Parliamentary Elections, 11.10.2009, http://www.rferl.org/Content/Chechnya_Prepares_ For_PreTerm_And_PreDetermined_Parliamentary_Elections/1328987.html, Zugriff 15.04.2009 / Ria Novosti, Kremlin-backed party leads in local polls - preliminary results, 13.10.2008, http://en.rian.ru/russia/20081013/117699476.html, Zugriff 15.04.2009)
Der Personenkult um Ramsan Kadyrow breitete sich in den letzten Jahren immer mehr aus. Seine Portraits und Transparente hängen in nahezu allen Straßen Tschetscheniens, Fanclubs wurden gegründet, es gibt zahlreiche Filme und Sendungen über ihn.
(North Caucasus Weekly, Volume X - Issue 10, Kadyrov Youth Group Makes Appearance in Chechnya, 13.03.2009)(North Caucasus Weekly, Volume römisch zehn - Issue 10, Kadyrov Youth Group Makes Appearance in Chechnya, 13.03.2009)
Am 11.10.2009 fanden in Russland Kommunalwahlen statt. Die Regierungspartei Geeintes Russland hat russlandweit klar gewonnen, die Opposition beklagte massive Wahlfälschungen und Behinderungen. Erstmals seit Zusammenbruch der Sowjetunion fanden auch in Tschetschenien Kommunalwahlen statt, die Wahlen verliefen friedlich. In Grosny wurde der amtierende Bürgermeister Muslim Chutschiew mit 87% der Wählerstimmen wiedergewählt. Die Wahlbeteiligung soll in der Hauptstadt bei 91,48% gelegen haben, in Tschetschenien insgesamt bei 86%. Einer Korrespondentin von Gazeta.ru zufolge, die als Wahlbeobachterin für die Kommunistische Partei in Grosny tätig war, ist die tatsächliche Wahlbeteiligung in ihrem Wahllokal erheblich unter den offiziellen Angaben gelegen.
(Jamestown Foundation, Eurasia Daily Monitor Volume 6 - Issue 187, 13.10.2009 / Die Presse: Russland Regierungspartei dominiert Regionalwahlen, 12.10.2009,
http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/514362/index.do?_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/index.do, Zugriff 21.10.2009)
Konflikt und allgemeine Sicherheitslage
Die für eine Einschätzung der Situation bedeutsamen Entwicklungen in Tschetschenien betreffen vor allem den signifikanten Rückgang militärischer Aktivitäten, sowohl was deren Intensität als auch deren Umfang betrifft, sowie die allgemeine Verbesserung der Sicherheitslage. Groß angelegte Militäraktionen wurden tatsächlich beendet, die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen ist über die Jahre hinweg deutlich gesunken, und der allgemeine Umfang sowie die Intensität des Konfliktes sind rückläufig.
Dieser Umstand ermöglichte den teilweisen Rückzug russischer Truppen aus Tschetschenien. Die fortgesetzten Kämpfe beschränken sich hauptsächlich auf die spärlich bevölkerte Bergregion im Süden Tschetscheniens und können nicht mehr als wahllos bezeichnet werden. Die noch stattfindenden militärischen Aktivitäten führen zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung. Die Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage verbunden mit den bereits erfolgten und laufenden föderalen und lokalen Wiederaufbauprogrammen ermöglichte die Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Häuser. Auch wenn die Zahl der Binnenvertriebenen nach wie vor sehr hoch ist (79.000), schätzt UNHCR, dass seit dem Jahr 2002 Zehntausende nach Hause zurückkehren konnten.
(UNHCR, Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien, 07.04.2009)
Obwohl Kadyrow 2008 seine Macht weiter verfestigte gelang es ihm nicht, die Rebellengruppen zu zerschlagen, die weiterhin zivile und staatliche Ziele angreifen.
(Freedom House, Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)
Die Sicherheitslage im gesamten Nordkaukasus hat sich über den Sommer 2009 verschlechtert, darunter neben Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien auch in Tschetschenien. In Tschetschenien kam es zu einem Anstieg an Selbstmordattentaten, die sich primär gegen staatliche Einrichtungen und deren Vertreter richteten. Auch gemäßigte islamische Würdenträger werden gezielt Opfer von Mordanschlägen. Inwieweit die derzeitige Widerstandsbewegung von der lokalen Bevölkerung unterstützt wird kann nicht gesagt werden.
(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor 204 - Federal successes overshadowed by further attacks across the North Caucasus, 05.11.2009 / NZZ: Der Nordkaukasus driftet von Moskau weg, 28.9.2009;
http://www.nzz.ch/nachrichten/international/der_nordkaukasus_driftet_von_moskau_weg_1.3692101.html?printview=true, Zugriff 23.10.2009)
Russland hat im April 2009 nach einem Jahrzehnt seinen Anti-Terror-Einsatz in Tschetschenien für beendet erklärt. Es hob den Anti-Terror-Status in der Teilrepublik auf. Mit der Aufhebung des kriegsähnlichen Rechts ist laut Medienberichten in Moskau auch der Abzug von 20.000 russischen Soldaten verbunden.
Die Lage in der Region gilt seit längerem als ruhig. Insbesondere die von Russland im Krieg zerstörte Hauptstadt Grosny ist größtenteils wieder aufgebaut. Dennoch weisen einzelne russische Sicherheitsexperten darauf hin, dass Rebellen weiter Anschläge in der Region verüben.
(NZZ, Russland beendet Anti-Terror-Einsatz in Tschetschenien, 16.04.2009,
http://www.nzz.ch/nachrichten/international/moskau_deklariert_ende_des_anti-terror-einsatzes_in_tschetschenien_1.2411586.html, Zugriff 20.04.2009 / RIA Novosti, Anti-Terror-Operation in Tschetschenien beendet, 16.04.2009, http://de.rian.ru/russia/20090416/121155632.html, Zugriff 20.04.2009)
Die Lage ist stabil aber dennoch angespannt. Es gibt weiterhin Kämpfe von Tschetschenen untereinander, ersichtlich etwa in den hohen Mordraten von Bürgermeistern. Auch die Widerstandsbewegung besteht weiterhin, dieses ist jedoch stark geschwächt. In einigen Regionen gibt es aber weiterhin gewalttätige Vorfälle, gelegentlich übernehmen die Rebellen für eine zeitlang einzelne Dörfer.
(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009 / Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Nur eine Woche nach Beendigung der Antiterroristischen Operation in Tschetschenien wurde in drei der 15 Bezirke der Republik wieder antiterroristische Operationen eingeführt: im Bezirk Schali (nur in den Bergregionen, also nicht in Tschiri-Jurt, Novye Atagi, Schali, Serschen-Jurt), im Bezirk Schatoi und im Bezirk Wedeno.
(Jamestown Foundation: North Caucasus Analysis Volume: 10 Issue: 16 - Fighting in Chechnya Continues despite the Counter-Terrorist Operation's Completion, 24.04.2009 / RFE/RL: Russians expand Chechen counterterror effort, 24.04.2009, http://www.rferl.org/content/Russia_ In_Fresh_Hunt_For_Chechnya_Rebels/1615190.html, Zugriff 22.10.2009)
In den letzten Jahren ermordeten tschetschenische Rebellen eine Reihe von Berufssoldaten. viele Individuen wurden entführt und ermordet, sowohl von Bundestruppen als auch von Einheiten der Rebellen. Jedoch ging die Anzahl an Entführungen und "Verschwundenen" 2008 zurück. Berichten zufolge waren jedoch sowohl föderale als auch regionale Regierungskräfte in Fälle von "Verschinden" verwickelt. 2008 wurden 237 Personen getötet, darunter 25 Zivilisten, 97 Polizisten und 115 Militante.
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2008: Russia, 25.02.2009)
Während Ramsan Kadyrow angibt, dass sich nicht mehr als 70 Rebellen in den Bergen versteckt halten, gehen andere Quellen von rund 480 Rebellen aus.
(North Caucasus Weekly - Volume X, Issue 12, Kadyrov: End of Counter-Terrorist Operation in Chechnya Imminent, 27.03.2009)(North Caucasus Weekly - Volume römisch zehn, Issue 12, Kadyrov: End of Counter-Terrorist Operation in Chechnya Imminent, 27.03.2009)
Amnestien
Das russische Parlament erließ am 22. September 2006 den Beschluss "Über die Verkündung einer Amnestie für Personen, die Verbrechen begangen haben in der Periode, als konterterroristische Operationen durchgeführt wurden auf dem Territorium von Subjekten der Russischen Föderation im Südlichen Föderativen Kreis" sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen. Am folgenden Tag wurden sie im russischen Amtsblatt "Rossijskaja Gazeta" publiziert und traten damit in Kraft.
Zuvor waren schon mindestens dreimal Amnestien für Tschetschenien angeboten worden:
¿ im März 1997 für Verbrechen, die während des Ersten Tschetschenienkrieges begangen worden waren (9.12.1994-31.12.1996;
ca. 5'000 Personen);
¿ im Dezember 1999 für Personen, die in der Anfangszeit des Zweiten Tschetschenen-Krieges die Waffen niederlegten (1.8.-16.12. 1999; ca. 2'500 ergaben sich, 750 wurden amnestiert);
¿ am 6.6.2003 zur Feier der Annahme einer neuen tschetschenischen Verfassung für Verbrechen begangen zwischen dem 12.12.1993 und dem 1.8.2003.
Daneben begnadigten seit Jahren Achmatd Kadyrow, der unter Moskaus Aufsicht gewählte Präsident Tschetscheniens, sowie sein Sohn und Nachfolger, Ramsan Kadyrow, übergelaufene Freischärler. Nach übereinstimmender Schätzung der Menschenrechtsorganisation "Memorial" und offizieller tschetschenischer Quellen profitierten von dieser "grauen" Amnestie seit 2001 mindestens 7.000 Personen. Davon wurden nach offiziellen tschetschenischen Angaben gegen 5'000 in staatliche Strukturen und die Sicherheitskräfte integriert.
(BFM, Focus Russland, Zur Amnestie in Tschetschenien, 19.03.2007)
Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus begangen wurden. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt, davon alleine 470 in Tschetschenien, ihre Waffen niedergelegt.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008 / Itar -Tass, NAC may consider another amnesty in NCaucasus - FSB official, 13.02.2007)
Kadyrow nutzte die Amnestien zur Auffüllung seiner Truppen, viele der Menschen die die Anmestien 2003 und 2007 in Anspruch genommen haben, arbeiten nun in der tschetschenischen Miliz und der Leibwache Kadyrows. Im Grunde war die Bedingung für eine Amnestierung die Zustimmung des Kämpfers, sich diesen Truppen anzuschließen. Von beiden Amnestien waren Personen ausgeschlossen, die "schwere Verbrechen" begangen hatten. In einer Reihe von Fällen wurde jedoch die Entscheidung über eine Befreiung von strafrechtlicher Verantwortung "unter Erwägung der Zweckdienlichkeit" getroffen. Unter den "Kadyrowzy" befinden sich also auch viele, die von Amnestien ausgenommen gewesen wären. Eine Rückkehr in ein nicht-militärisches Leben war im Rahmen der Amnestien kaum möglich.
(BBC Russian: Kreml dopuskaet amnistiu Sakaewu, 17.02.2009, http://news.bbc.co.uk/hi/russian/russia/newsid_7894000/7894940.stm, Zugriff 31.03.2009/Accord / EJ - Jeschednewnyj Schurnal: Amnistii ne podleschat, 22.09.2006, http://www.ej.ru/?a=note&id=4860, Zugriff 31.03.2009/Accord / NEWSru.com: Amnistija w Tschetschne prowalilas - Kadyrow sanjat wyborami, 2.09.2003, http://txt.newsru.com/russia/02sep2003/amnisty.html, Zugriff 31.03.2009/Accord / NG - Nowaja Gaseta: Prinuditelnaja amnistija, 21.04.2003, http://www.novayagazeta.ru/data/2003/28/13.html, Zugriff 31.03.2009/Accord)
Besondere Bedrohung
Seit August 2008 ist gemäß den Schweizer Asylbehörden eine Rückkehr abgewiesener Asylwerber nach Tschetschenien grundsätzlich möglich, der ehemals erlassene Wegweisungsstopp wurde aufgehoben. Das Schweizer Bundesamt für Migration geht davon aus, dass in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht und sich die Lage eindeutig sukzessive verbessert hat.
(Tagesanzeiger, Kein Asylrecht für Tschetschenen, 25.08.2008, http://www.tagesanzeiger.ch/
schweiz/Kein-Asylrecht-fuer-Tschetschenen/story/20575191, Zugriff 27.04.2009)
Besonderer Bedrohung sind Familienangehörige bekannter bzw. derzeit aktiver Rebellenkämpfer ausgesetzt. Familienangehörige aktueller Widerstandskämpfer werden durch die Machtorgane unter Druck gesetzt und verfolgt. Eines der Mittel der so genannten tschetschenischen Siloviki (Militärs, Sicherheits- und Geheimdienste) ist das Niederbrennen von Häusern von Verwandten von Rebellen, das insbesondere seit Sommer 2008 wieder verstärkt als Druckmittel eingesetzt wird. Zwischen Sommer 2008 und Frühling 2009 wurden von Human Rights Watch 25 solcher Fälle verzeichnet.
(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 6, Issue 190, 16.10.2009 / Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009 / Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009 / U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2008: Russia, 25.02.2009)
Ende 2008 hatten hochrangige tschetschenische Vertreter öffentlich bekundet, dass die Familien der Aufständischen mit Bestrafung zu rechnen hätten, wenn sie nicht ihre Verwandten zur Aufgabe bewegen. Auch Präsident Kadyrow nahm hierzu Stellung. In einem im Fernsehen ausgestrahlten Kabinettstreffen im August 2008 sagte Kadyrow ausdrücklich, dass Familienmitglieder der Rebellen diese unterstützen würden, weshalb sie Kollaborateure seien, "Terroristen, Extremisten, Wahhabiten und Teufel". Kadyrov wies Polizei und Verwaltung an, "in diese Richtung zu arbeiten".
(Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009 / BBC News: Chechen Problem Far from Over, 16.04.2009, http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/7974652.stm Zugriff 22.10.2009)
Vor den Kommunalwahlen am 11.10.2009 verlautbarte Kadyrow neuerlich persönlich, dass gegen Personen, die den Frieden am Wahltag stören würden, aber auch Verwandte dieser Personen, Strafmaßnahmen gesetzt werden würden. Die Eltern sollten ihre Kinder warnen, dass sie in diesem Fall nicht ungestraft davonkommen würden.
(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 6, Issue 191, 19.10.2009)
Es gibt Fälle, in denen Familienmitglieder erfolgreich in andere Teile der Russischen Föderation zogen. Eine besondere Bedrohung gilt des Weiteren für Personen, die durch Opposition zur Regierung von Kadyrow die Aufmerksamkeit der lokalen Behörden auf sich ziehen.
Ehemalige Kämpfer und deren Familienmitglieder sind im Allgemeinen nicht einer besonderen Bedrohung ausgesetzt, vor allem weil ein überwiegender Teil von ihnen heute für Kadyrow arbeitet. Es erscheint unwahrscheinlich, dass Personen die Rebellen während des ersten Tschetschenienkrieges nicht-militärisch/logistisch unterstützt haben verfolgt werden. Bei Personen, die die Rebellen während des zweiten Krieges oder aktuell unterstützt haben, könnte es sein, dass sie in einer gefährdeten Lage sind. Dies müsste im Einzelfall untersucht werden.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009 / Dr. Mikhail Roshchin - Institute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)
Personen, die eine Klage beim EGMR in Strassburg eingebracht haben, können in Gefahr sein, viele der Personen leben aber trotz einer eingebrachten Klage unbehelligt in Tschetschenien oder anderen Teilen Russlands.
Der Moskau Helsinki Gruppe zufolge könne auch Muslime, die für Wahhabiten gehalten werden oder solche sind, gefährdet sein. Zudem geht die Gruppe davon aus, dass jene Personen, die Probleme mit Kadyrow haben, auch in anderen Teilen der Russischen Föderation gefährdet sind.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Menschenrechtsaktivisten, die sich aktiv mit vergangenen und aktuellen Problemen in Tschetschenien auseinandersetzen bzw. diese aufzeigen zu versuchen, sind ebenfalls einer Bedrohung ausgesetzt.
(UNHCR: Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien, 07.04.2009 / Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009 / Amnesty International: Rule without law:
Human rights violations in the North Caucasus, 30.06.2009)
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Chancengleichheit ist durch die Korruption und die Zerstörung der Wirtschaft während des Krieges eingeschränkt. Gemäß dem föderalen Statistikamt liegt die Arbeitslosenrate bei 65,3%. Bewohner die Arbeit finden arbeiten zumeist bei der lokalen Polizei, in der Verwaltung, dem Öl- oder Bausektor, oder in kleinen Unternehmen. Trotz der zahlreichen Probleme hat sich die wirtschaftliche Situation durch die Wiederaufbaumaßnahmen von Kadyrow verbessert, lokale Geschäftsaktivitäten erholen sich.
Die meisten der ethnischen Tschetschenen, die während des Krieges geflüchtet sind, sind bereits wieder nach Hauser zurückgekehrt, obwohl viele von ihnen unter schlechten Wohnbedingungen leben.
(Freedom House, Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN sind 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt. Der Anteil der föderalen Mittel am Haushalt der Republik Tschetschenien liegt bei 80,6%.
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen, belastbaren Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.7.2009)
Die offizielle Arbeitslosenrate liegt wie bereits erwähnt bei über 65%, von den Vereinten Nationen wurde die Arbeitslosigkeit 2008 sogar auf 80% geschätzt.
In Tschetschenien ist jedoch ein im Verhältnis zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.
(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Viele internationale Organisationen, wie etwa UNHCR, UNICEF, WHO oder IKRK haben in den letzten drei Jahren ihre Aktivitäten weg von Nothilfe und humanitären Programmen, immer mehr hin zu nachhaltigen Wiederaufbau- und Entwicklungsmaßnahmen verlagert, wie etwa Schulungen im medizinischen und Bildungsbereich oder Förderung von mikroökonomischen Projekten zur Schaffung von Einkommen. Die Europäische Union verringert aufgrund der sich verbessernden sozioökonomischen Situation ebenfalls ihre humanitären Programme.
(UNHCR, Progress on Mainstreaming IDP Issues in UNHCR and Global Work Plan for IDP Operations, 02.06.2008, http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/search?page=search&docid=484 515592&query=chechnya, Zugriff 27.10.2009 / Europäische Kommission:
Aid in Action - The Northern Caucasus, 08.04.2009, http://ec.europa.eu/echo/aid/europe_caucasus/russia_en.htm, Zugriff 27.10.2009 / WHO - Regional Office for Europe, Press Release - Recovery in the North Caucasus, 09.01.2008, http://www.euro.who.int/emergencies/fieldwork/20080109_4, Zugriff 27.10.2009 / ICRC: Russian Federation: ICRC activities from July to December 2008, 24.03.2009,
http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-240309, Zugriff 01.07.2009 / ICRC: The Russian Federation: ICRC activities from April to June 2008, 24.07.2008, http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-240708, Zugriff 01.07.2009 / ICRC: Russian Federation: ICRC activities from January to March 2008, 29.04.2008, http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-290408, Zugriff 01.07.2009 / OCHA Russian Federation, Information Bulletin August 2007 / WHO, Joint initiative for the North Caucasus, 2007 http://www.euro.who.int/Document/EHA/DPR_news_jan_mar07.pdf, Zugriff 27.10.2009)
Seit 10.11.2009 hat der Flughafen Grosny wieder internationalen Status.
(Länderanalysen.de - Forschungsstelle Osteuropa: Russland Analysen 192, 20.11.2009,
http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/Russlandanalysen192.pdf, Zugriff 23.11.2009)
Wiederaufbau
Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u. a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.7.2009)
In den letzten Jahren kam es zu beachtlichen Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Situation, die Infrastruktur (Wohnbau, Krankenhäuser, Schulen, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßen und Brücken) wird wieder aufgebaut.
(Amnesty International: Russian Federation: Rule without law: Human rights violations in the North Caucasus. 30.6.2009)
2008 wurden in Tschetschenien durch UNHCR 29 Familien beim Wiederaufbau ihrer Häuser unterstützt. Der Vorzug wurde bei der Auswahl der Empfängerfamilien besonders schutzbedürftigen Binnenflüchtlingen aus ländlichen Gebieten, die in temporären Gemeinschaftsunterkünften lebten, gegeben. UNHCR setzte sich zudem dafür ein, den Zugang von Binnenflüchtlingen zu öffentlichen Dienstleistungen und dauerhaften Unterkünften, zu verbessern. Dies führte unter anderem dazu, dass 280 Familien (1.380 Individuen) aus den von ihnen bewohnten Herbergen in von der Regierung gebaute Wohnungen ziehen konnten.
(UNHCR: Global Report 2008: Russian Federation, 01.06.2009, http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/search?page=search&docid=4a2e13c12&query=chechnya, Zugriff 27.10.2009)
Im September 2009 wurde Grozny von UN HABITAT in die diesjährige Ehrenliste für die Leistungen der Stadt im Wiederaufbau und die Bereitstellung neuer Heime für tausende Menschen aufgenommen. Ausgezeichnet wurde die Stadt für die Durchführung des 2006 begonnenen Programms "Grozny ohne Anzeichen von Krieg". Im Rahmen des Programms sind 3.700 vertriebene Familien in neuen Unterkünften untergebracht worden. 870 Geschäfte, acht Märkte, 230 Konsumentendienststellen, und 78 Apotheken sind renoviert worden, genauso wie dutzende Schulen und andere Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen. Des weiteren sind Abwassersysteme, Heizleitungen, Elektrizitätskabel und Wasseranlagen repariert worden, ebenso wie 250 km Straßen und 13 Brücken.
(UN HABITAT: The 2009 Scroll of Honour Award Winners, September 2009,
http://www.unhabitat.org/content.asp?typeid=19&catid=588&cid=7291, Zugriff 13.10.2009)
Nach dem zweiten Tschetschenienkrieg war Grosny zu 80% zerstört. Dass Krieg und Aufstand vorüber sind und eine neue Ära begonnen hat, wird in der Hauptstadt der Republik Tschetschenien durch symbolträchtige Baumassnahmen unterstrichen. Überall wird mit Geld aus der Moskauer Zentrale in Tschetschenien gebaut. Moskau sei großzügig, sagt Ramsan Kadyrow im Gespräch. Budgetprobleme habe man nicht. Tatsächlich findet der Wiederaufbau auch nicht nur nach dem Muster des Fürsten Potemkin statt, vielmehr werden Wohnblocks und Verwaltungsgebäude wiederhergestellt oder neu gebaut.
(NZZ, Tschetschenische Loyalitäten, 08.10.2008, http://www.nzz.ch/nachrichten
/kultur/aktuell/tschetschenische_loyalitaeten_1.1058433.html, Zugriff 25.11.2009)
sozialstaatliche Leistungen
Das System der Kompensationszahlungen funktioniert, jedoch muss ein Teil des Gesamtbetrages wieder zurückgegeben werden. Laut der Chechen Social and Cultural Association reichen aufgrund der Preiserhöhungen die Kompensationszahlungen nicht aus, um ein ganzes Haus wieder aufzubauen
Pensionen und andere sozialstaatliche Leistungen werden ausbezahlt, es besteht jedoch das System des "otkat", was bedeutet, dass auf jeder erdenklichen Ebene Geld "verschwindet", weshalb der Empfänger im Endeffekt immer viel weniger bekommt als ihm zustünde.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Es gibt Probleme mit dem Sozialversicherungssystem. Diese bestehen allerdings nicht nur für Menschen aus dem Nordkaukasus, sondern für alle Bewohner der Russischen Föderation.
(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)
Laut IOM stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus. Das Subsistenzminimum lag im ersten Quartal 2009 bei 4.630 Rubel.
Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel.
Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:
68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.
Dem russischen Pensionsfonds zufolge betrug In den ersten drei Monaten des Jahres 2009 die Höhe einer durchschnittlichen monatlichen Pension in Tschetschenien 4.159 Rubel. Insgesamt waren 2008 in Tschetschenien 268.000 Personen als Pensionisten gemeldet.
Arbeitslosengeld wurde Ende 2008 von 298.000 Personen beantragt. Zu dieser Zeit kamen beinahe 3.500 Arbeitssuchende auf eine freie Stelle im Staatsdienst. Beinahe die Hälfte der registrierten Arbeitslosen erhielt Arbeitslosengeld. Die Untergrenze des Arbeitslosengeldes liegt bei 850 Rubel, die Obergrenze bei 4.900.
(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Medizinische Versorgung
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben von UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20% des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium 10 - 15mal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.7.2009)
Das medizinische Versorgungssystem in Tschetschenien wurde weitgehend zerstört. In Anbetracht dessen ist der derzeitige Stand der medizinischen Versorgung aber mittlerweile wieder besser. Es gibt Krankenhäuser, aber es fehlt aufgrund der Auswanderung der Intelligentsia an qualifiziertem Personal.
Die medizinische Versorgung in Tschetschenien ist sehr einfach. Aufgrund des Krieges gibt es viele behinderte Menschen. Viele von ihnen reisen für eine gute Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation, insbesondere nach Vladikavkaz. Die Kosten hierfür sind selbst zu übernehmen, da die medizinische Versorgung (mit Ausnahme der Ersten Hilfe) nur in jener Region kostenlos ist, in der man registriert ist.
(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009 / Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. 2007 gab es insgesamt 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polykliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung/Geburtshilfe, und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten.
Trotz dieser bedeutenden Fortschritte zeigt der regionale und landesweite Vergleich, dass Tschetschenien lediglich mit den anderen nordkaukasischen Republiken gleichauf ist, sich im Bereich dieser Kennzahlen aber stark unter dem landesweiten Durchschnitt bewegt. Die medizinische Grundversorgung - hierzu gehören u. a. Notfallhilfe, Dienste der Polykliniken und Kinderimpfungen - sind wieder auf dem Vorkriegsniveau. Bei fachlichen, hochtechnologischen Behandlungen und hochqualifizierter medizinischer Versorgung gibt es einen deutlichen Mangel an moderner Ausrüstung und hochqualifiziertem Personal. Der Wertverlust bei medizinischen hochtechnologischen Geräten beträgt laut Gesundheitsministerium 80%, in Krankenhäusern fehlt es an 50% des benötigten höheren medizinischen Personals.
(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Politische Maßnahmen, um die Situation zu bessern, wurden insofern getroffen, als dass die Quoten für Studenten in medizinischen Instituten erhöht wurden, außerdem wurde die fachspezifische Gesundheitsversorgung weiter saniert.
Die Gesundheitsversorgung stellt einen der Schwerpunkte des "Zielprogramms für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" dar. Dieses Programm umfasste: - direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal; - zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken; - Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen; - medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für - Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, - insulare Diabetesdiagnose, -behandlung und -prävention, - den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, - Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, - Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten, sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet.
Bereits 2002 bis 2006 waren im Rahmen zweier Programme föderale und lokale Mittel in das Gesundheitswesen investiert worden: Hier wurde zum einen besonderes Augenmerk auf den Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Grundversorgung gelegt. Zum anderen wurde die Mutter-Kind-Gesundheit unterstützt: öffentliche Impfaktionen wurden durchgeführt, 70 Ärzte und Kinderärzte besuchten Schulungen. Ein dritter Schwerpunkt lag auf der psychosozialen Rehabilitierung und medizinischen Unterstützung von Opfern des Konflikts. Für ein Programm zur sozialen Unterstützung von Invaliden wurden etwas mehr als 310Millionen Rubel zur Verfügung gestellt. Besonderes Gewicht wurde auf die Zielgruppe der Kinder und jungen Invalide gelegt.
(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Apotheken befinden sich unter anderem in Nadtrechnoe, Lenina Straße 33; in Urus-Martan, Sojetskaja Straße 65; in Shetkovskaja, Sowjetskaja Straße 35; in Kurtschaloj, Sowjetskaja Straße 2; in Noschaj-Jurt, Kadyrova Straße 10; in Grosny, Bezirk 12.
Ärztliche - auch fachärztliche - Versorgung ist in den flächendeckend vorhandenen Polikliniken, also auch in Grosny, kostenlos möglich.
(Anfragebeantwortung durch den VB für die Russische Föderation, per Email an AGH am 25.09.2009)
Psychische Versorgung
Es existieren in der Tschetschenischen Republik medizinische Republikseinrichtungen, wo man unentgeltlich medizinische Behandlung von [bestimmten Arten psychischer] Erkrankungen bekommen kann. So gibt es z.B. in Grosny das Republiksambulatorium für Neuropsychologie, in Zakan-Jurt/Bezirk Atschchoj-Martan das Republikskrankenhaus "Samaschkin" und in Braguny/Bezirk Gudermes das Darbachin-Republikskrankenhaus. Körperliche Erkrankungen kann man gratis auch in anderen medizinischen Einrichtungen der Tschetschenischen Republik behandeln.
(Anfragebeantwortung durch die NRO Vesta, per Post am 12.10.2009 (Übersetzung durch Dr. XXXX, per Email am 21.10.2009)(Anfragebeantwortung durch die NRO Vesta, per Post am 12.10.2009 (Übersetzung durch Dr. römisch 40 , per Email am 21.10.2009)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben Tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mithilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet, zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Insgesamt sollten laut UNICEF 50.000 der rund 250.000 tschetschenischen Kinder von dem Programm profitieren können. Auch von UNICEF wurde der Mangel an qualifiziertem Personal als Hauptproblem identifiziert. Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://www.unicef.org/russia/emergency_programme_5446.html, Zugriff 25.11.2009 / UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Chechen Republic: Slowly the psychological scars are beginning to heal, ohne Datum,
http://www.unicef.org/russia/emergency_programme_6095.html, Zugriff 25.11.2009 / UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 03.03.2008, http://www.unicef.org/protection/russia_43075.html, Zugriff 25.11.2009 / UNICEF: Media centre - UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 23.01.2009, http://www.unicef.org/russia/media_10889.html, Zugriff 25.11.2009)
Behandlung nach Rückkehr
Wie schon im Februar [2009] waren Tschetschenen mit 46 Rückkehrern die größte Gruppe der freiwilligen Rückkehrer des VMÖ, die von Wien-Schwechat aus ihren Flug nach Grosny, einzelne aber auch nach Rostov oder Machatschkala antraten.
(Verein Menschenrechte Österreich, 180 freiwillige Rückkehrer im März 2009, 07.04.2009)
Mit Stand 12.10.2009 sind vom Verein Menschenrechte Österreich im Jahr 2009 357 Rückkehrverfahren für russische Staatsangehörige eingeleitet worden (davon waren 292 als Tschetschenen eingetragen). 274 Personen sind bis zu diesem Tag nach Russland zurückgekehrt (davon 245 eingetragene Tschetschenen).
(Anfragebeantwortung Verein Menschenrechte Österreich, per Email am 12.10.2009)
Die Anzahl freiwilliger tschetschenischer Rückkehrer aus Europa in die Russische Föderation ist 2008 signifikant angestiegen: 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen zurück (Hiervon 173 aus Österreich), während es zwischen 2003 und 2007 insgesamt
1.485 Personen waren. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl ist vermutlich viel höher. 75% der Rückkehrer 2008 kehrten nach Tschetschenien zurück 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Laut IOM hätten die Rückkehrer keine Bedenken in Bezug auf die Sicherheitslage, andererseits würden sie nicht zurückkehren. Jedoch müsste hier eine individuelle Prüfung vorgenommen werden, da eine mögliche Gefährdung von individuellen Gegebenheiten abhängt. IOM unterstützt Rückkehrer etwa durch berufsbildende Maßnahmen, beim Aufbau kleiner Unternehmen, medizinische Versorgung und Wohnbedürfnissen.
Tschetschenen kehren derzeit aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück.
(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)
Am 17.3.2009 kam unter der Zahl 21 eine Verordnung der Regierung der Tschetschenischen Republik "Über die zwischenbehördliche Republikskommission für die Ausarbeitung und die Kontrolle der Realisierung des Programms der Tschetschenischen Republik zwecks Gewährleistung von Hilfe bei der freiwilligen Übersiedlung in die Russische Föderation von Landsleuten, die im Ausland leben" heraus. Im Rahmen dieses Programms ist eine Hilfestellung für Repatriierte bei Erledigung und Erhalt von Dokumenten vorgesehen, die für Umsiedlung, Umschulung, Integration notwendig sind; zu deren Aufgaben zählen auch Hilfe bei Arbeitseingliederung, professioneller Adaptierung und Umbau auf dem Gebiet der Ansiedlung, bei Adaptierung und Integration in die Gesellschaft. (Verordnung Nr. 21, Pkt. 1, Seite 3).
Bei einer Ankunft im Falle eines fehlenden Wohnraums können sie bei Verwandten oder in einem Heim (PBR) unterkommen, falls es freie Plätze gibt, oder einen Wohnraum mieten. Auch können die Juristen von VESTA beim Aufsetzen von Anträgen an die entsprechenden staatlichen Strukturen helfen, zwecks Erhalts von Hilfe.
(Anfragebeantwortung durch die NRO Vesta, per Post am 12.10.2009 (Übersetzung durch Dr. XXXX, per Email am 21.10.2009)(Anfragebeantwortung durch die NRO Vesta, per Post am 12.10.2009 (Übersetzung durch Dr. römisch 40 , per Email am 21.10.2009)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.7.2009)
In der Begründung wurde ferner ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens, nämlich wegen schweren Raubes, rechtskräftig verurteilt worden sei und deswegen eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Weiters sei er bereits fünfmal verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Dies veranschauliche deutlich, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten und sein krimineller Werdegang in einem Verbrechen besonderer Schwere gipfle. Auch wenn in Russland eine wirtschaftlich schlechtere Situation als in Österreich bestehe, so sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr dort einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sei. Er sei ein gesunder junger Mann, der an keinen entscheidungsrelevanten Krankheiten leide und es sei ihm zumutbar durch Anbietung seiner Arbeitskraft oder durch Zuwendungen etwa von Hilfsorganisationen sich den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt zu verschaffen. Auch sonst habe sich kein Hinweis auf einen Sachverhalt, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben. Bezüglich der Ausweisung wurde ausgeführt, dass die Tochter des Beschwerdeführers als Asylberechtigte in Österreich lebe. Von seiner Lebensgefährtin XXXX habe er sich im April 2007 getrennt. Für den Unterhalt der Tochter sei er bisher nicht aufgekommen und seine Sorgepflicht habe er bisher nicht wahrgenommen, weshalb kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. iS des Art. 8 EMRK vorliege. Der Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter könne er auch vom Ausland her nachkommen. Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers habe keine Integration erkannt werden können, obwohl er seit 2003 in Österreich aufhältig und seit 2004 anerkannter Flüchtling sei. Er habe lediglich einen sechs Wochen dauernden Deutschkurs besucht, habe seit seiner Einreise insgesamt 16 Tage gearbeitet, lebe ausschließlich von staatlichen Zuwendungen und beherrsche trotz des langen Aufenthaltes die deutsche Sprache nur mangelhaft, die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben sei nicht feststellbar, da er weder Vereine, Schulen noch Bildungseinrichtungen besuche. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte für ein tiefgehendes komplexes sonstiges Beziehungs- und Sozialleben in Österreich ergeben. Hiezu komme sein wiederholtes Fehlverhalten in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht sowie die strafrechtliche Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens. Das wiederholte Fehlverhalten stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar und sei derart schwerwiegend, dass auch stark ausgeprägte private und familiäre Interessen dahinter zurücktreten müssten. Die Ausweisung sei daher nicht ungerechtfertigt im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.In der Begründung wurde ferner ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens, nämlich wegen schweren Raubes, rechtskräftig verurteilt worden sei und deswegen eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Weiters sei er bereits fünfmal verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Dies veranschauliche deutlich, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten und sein krimineller Werdegang in einem Verbrechen besonderer Schwere gipfle. Auch wenn in Russland eine wirtschaftlich schlechtere Situation als in Österreich bestehe, so sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr dort einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt sei. Er sei ein gesunder junger Mann, der an keinen entscheidungsrelevanten Krankheiten leide und es sei ihm zumutbar durch Anbietung seiner Arbeitskraft oder durch Zuwendungen etwa von Hilfsorganisationen sich den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt zu verschaffen. Auch sonst habe sich kein Hinweis auf einen Sachverhalt, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben. Bezüglich der Ausweisung wurde ausgeführt, dass die Tochter des Beschwerdeführers als Asylberechtigte in Österreich lebe. Von seiner Lebensgefährtin römisch 40 habe er sich im April 2007 getrennt. Für den Unterhalt der Tochter sei er bisher nicht aufgekommen und seine Sorgepflicht habe er bisher nicht wahrgenommen, weshalb kein schützenswertes Familienleben im Sinne des "Art". iS des Artikel 8, EMRK vorliege. Der Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter könne er auch vom Ausland her nachkommen. Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers habe keine Integration erkannt werden können, obwohl er seit 2003 in Österreich aufhältig und seit 2004 anerkannter Flüchtling sei. Er habe lediglich einen sechs Wochen dauernden Deutschkurs besucht, habe seit seiner Einreise insgesamt 16 Tage gearbeitet, lebe ausschließlich von staatlichen Zuwendungen und beherrsche trotz des langen Aufenthaltes die deutsche Sprache nur mangelhaft, die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben sei nicht feststellbar, da er weder Vereine, Schulen noch Bildungseinrichtungen besuche. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte für ein tiefgehendes komplexes sonstiges Beziehungs- und Sozialleben in Österreich ergeben. Hiezu komme sein wiederholtes Fehlverhalten in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht sowie die strafrechtliche Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens. Das wiederholte Fehlverhalten stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar und sei derart schwerwiegend, dass auch stark ausgeprägte private und familiäre Interessen dahinter zurücktreten müssten. Die Ausweisung sei daher nicht ungerechtfertigt im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde. Darin brachte er vor, bei Rückkehr in seine Heimat sei sein Leben in Gefahr. Dieselben Leute, welche XXXX seinen Vater getötet hätten, würden auch ihn töten. Damals habe ein Polizist seine Tante gewarnt, weshalb seine Tante mit ihm nach Österreich geflüchtet sei. Es tue ihm leid, dass er in Österreich straffällig geworden sei. Er würde alles tun, um in Österreich bleiben zu können. Entgegen den Aussagen seiner Frau habe er zu seiner Tochter immer guten Kontakt gehabt. Seine Tante lebe in XXXX, in seiner Heimat habe er keine Kontakte. Er ersuche, ihm noch eine Chance zu geben, seine Fehler wieder gutzumachen und verspreche, in Zukunft keine Straftaten mehr zu begehen.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde. Darin brachte er vor, bei Rückkehr in seine Heimat sei sein Leben in Gefahr. Dieselben Leute, welche römisch 40 seinen Vater getötet hätten, würden auch ihn töten. Damals habe ein Polizist seine Tante gewarnt, weshalb seine Tante mit ihm nach Österreich geflüchtet sei. Es tue ihm leid, dass er in Österreich straffällig geworden sei. Er würde alles tun, um in Österreich bleiben zu können. Entgegen den Aussagen seiner Frau habe er zu seiner Tochter immer guten Kontakt gehabt. Seine Tante lebe in römisch 40 , in seiner Heimat habe er keine Kontakte. Er ersuche, ihm noch eine Chance zu geben, seine Fehler wieder gutzumachen und verspreche, in Zukunft keine Straftaten mehr zu begehen.
Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Er ist russischer Staatsbürger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, sowie Moslem. Er wurde am XXXX im XXXX in Tschetschenien geboren und lebte ab XXXX nach dem Tod seines Vaters bei seiner Tante in XXXX.Er ist russischer Staatsbürger und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, sowie Moslem. Er wurde am römisch 40 im römisch 40 in Tschetschenien geboren und lebte ab römisch 40 nach dem Tod seines Vaters bei seiner Tante in römisch 40 .
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 30.01.2004, Zl. 03 27.461-BAS, wurde dem Beschwerdeführer Gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 30.01.2004, Zl. 03 27.461-BAS, wurde dem Beschwerdeführer Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerdeführer wurde wiederholt ua. wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung betreten und gemäß § 1 Abs. 3 FSG bestraft.Der Beschwerdeführer wurde wiederholt ua. wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung betreten und gemäß Paragraph eins, Absatz 3, FSG bestraft.
Mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen schweren Raubes gemäß (§ 142 Abs. 1 und) § 143 (2.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen schweren Raubes gemäß (Paragraph 142, Absatz eins, und) Paragraph 143, (2.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer war in Österreich bis auf einige Wochen nicht berufstätig, sondern lebte nur von staatlicher Unterstützung. Er hat nur einen Deutschkurs absolviert. Seine ehemalige Lebensgefährtin und seine minderjährige Tochter sind anerkannte Flüchtlinge und leben in Österreich. Der Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Er hat (auch während der Strafhaft) Kontakt mit seiner Tante in XXXX, seine Eltern sind bereits vor seiner Flucht verstorben. Eine Tante lebt noch in der Russischen Föderation in XXXX, ein Onkel in XXXX und eine Tante in XXXX in Aserbaidschan. Dass diese Verwandten Probleme hätten, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht berichtet.Der Beschwerdeführer war in Österreich bis auf einige Wochen nicht berufstätig, sondern lebte nur von staatlicher Unterstützung. Er hat nur einen Deutschkurs absolviert. Seine ehemalige Lebensgefährtin und seine minderjährige Tochter sind anerkannte Flüchtlinge und leben in Österreich. Der Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Er hat (auch während der Strafhaft) Kontakt mit seiner Tante in römisch 40 , seine Eltern sind bereits vor seiner Flucht verstorben. Eine Tante lebt noch in der Russischen Föderation in römisch 40 , ein Onkel in römisch 40 und eine Tante in römisch 40 in Aserbaidschan. Dass diese Verwandten Probleme hätten, wurde seitens des Beschwerdeführers nicht berichtet.
Zur Lage in Tschetschenien und zur inländischen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland wird auf die Feststellungen unter Punkt I. verwiesen.Zur Lage in Tschetschenien und zur inländischen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland wird auf die Feststellungen unter Punkt römisch eins. verwiesen.
Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Russischen Föderation/Tschetschenien sind dem angefochtenen Bescheid entnommen, in welchem auch die bezughabenden Primärquellen genannt wurden, sie wurden dem Parteigehör unterzogen und seitens des Beschwerdeführers wurden hiezu keine Äußerungen erstattet.
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von den verfahrensbezogenen Aussagen des Beschwerdeführers bzw. der einvernommenen Zeugin aus und legt diese dem Erkenntnis zu Grunde, so, wie die Aussagen auch in die obigen personenbezogenen Feststellungen eingeflossen sind, wobei davon ausgegangen wird, dass die Aussagen der Zeugin über die Trennung im April 2007 zutreffen, da dies auch mit dem anschließenden Wechsel des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers entsprechend den Daten im Melderegister übereinstimmt. Die Feststellung über die Gewährung von Asyl basiert auf dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zur den oben angeführten Anzeigen und zur Verurteilung sind dem Verwaltungsakt bzw. dem diesbezüglichen Strafregisterauszug entnommen, wobei insbesondere in der unten stehenden rechtlichen Beurteilung auch das in das Verfahren mit einbezogene Urteil und die darin getroffenen Erwägungen berücksichtigt wurden.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 73 Abs 1 AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft; es ist gemäß § 75 Abs 1 erster Satz auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Gesetz am 01.01.2006 in Kraft; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl I Nr. 4/2008 idF. BGBl I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr. 100/2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
§ 7 AsylG 2005 lautet:Paragraph 7, AsylG 2005 lautet:
"§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.
(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(3) Das Bundesasylamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(4) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.
Gemäß - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH E 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH E 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).
Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss
ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür
rechtskräftig verurteilt worden,
gemeingefährlich sein und
es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.
In seinem Erkenntnis vom 03. Dezember 2002, Zahl: 99/01/0449, führt der Verwaltungsgerichtshof illustrativ an, dass in Deutschland für die Qualifikation einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren normiert wurde und diese Grenze wegen der "vergleichbaren Traditionen in der Strafrechtspflege" auch auf Österreich übertragbar sei.
Das Delikt des schweren Raubes, nachdem der Beschwerdeführer mit dem Urteil des LG XXXX vom XXXX verurteilt wurde, weist einen Strafrahmen von 5 bis zu 15 Jahren auf, auch wenn dieser nur im Mindestausmaß von 5 Jahren ausgeschöpft wurde.Das Delikt des schweren Raubes, nachdem der Beschwerdeführer mit dem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 verurteilt wurde, weist einen Strafrahmen von 5 bis zu 15 Jahren auf, auch wenn dieser nur im Mindestausmaß von 5 Jahren ausgeschöpft wurde.
Im Erkenntnis vom. 6.10.1999, Zl: 99/01/0288, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Es genügt sohin nicht, dass ein Asylwerber bzw. ein anerkannter Flüchtling ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat, bzw. Taten müssen im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen, wobei Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind. Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf § 13 Abs. 2 AsylG iSd Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden."Im Erkenntnis vom. 6.10.1999, Zl: 99/01/0288, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Es genügt sohin nicht, dass ein Asylwerber bzw. ein anerkannter Flüchtling ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat, bzw. Taten müssen im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen, wobei Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind. Nur gemeingefährliche Straftäter dürfen in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Besteht für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, darf Paragraph 13, Absatz 2, AsylG iSd Artikel 33, Absatz 2, GFK nicht angewendet werden."
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren um keine fixe oder gar gesetzlich normierte Grenze handelt, sondern vielmehr ein "bewegliches System" anzuwenden ist, wobei besonders die objektiv und subjektive Schwere der Tat im konkreten Einzelfall Milderungs-, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen sind. Objektiv erschwerend ist die Gewaltbereitschaft, mit der der Beschwerdeführer sich Zugang zu einer fremden Wohnung verschafft hat, dort einer Person das Messer unter Drohung von Gefahr gegen Leib und Leben an den Hals gehalten hat und sodann unter weiteren Drohungen mit Gefahr für Leib und Leben nach Wertsachen gesucht hat. Mildernd wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bis dahin unbescholten war, erschwerend wirkte sich jedoch der generalpräventive Gesichtpunkt aus. Der Beschwerdeführer wurde zwar nur zur Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren für dieses Verbrechen verurteilt, jedoch liegt darin bereits eine besondere Schwere des Vergehens, weil es sich dabei nicht nur um Raub, sondern um schweren Raub unter Verwendung einer Waffe gehandelt hat, womit der Beschwerdeführer auch subjektiv ein besonders schwerwiegendes Verbrechen begangen hat. Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Wenn auch in dem angeführten Urteil als Milderungsgrund die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers angeführt wird, so ist zum Nachteil des Beschwerdeführers die Gewaltbereitschaft bzw. die Bereitschaft andere zu gefährden zu berücksichtigen. Wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde, sind diesem besonders schweren Verbrechen wiederholte verwaltungsrechtliche Anzeigen (ua. wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung) vorausgegangen, welche erkennen lassen, dass der Beschwerdeführer bisher nicht bereit war, die österreichischen Rechtsvorschriften zu akzeptieren und einzuhalten. Die Straftat und nahezu nicht vorhandene Integration in Österreich (dazu noch näher siehe unten) lassen auch keine allgemeine günstige Zukunftsprognose zu, womit in Anbetracht des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe durchaus von einer Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers gesprochen und in Anbetracht des noch andauernden Strafvollzuges auch nicht von einem längeren Wohlverhalten ausgegangen werden kann.
Im Rahmen einer Güterabwägung der Interessen des Zufluchtsstaates (Gefahr für die Gemeinschaft) und der Interessen des Beschwerdeführers (Schutz vor Verfolgung) ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2003 zwar vorgebracht hat, sein Name scheine auf einer Fahndungsliste der (tschetschenischen) Behörden auf, was auch außerhalb Tschetscheniens bekannt sei, jedoch wurden nach dem Amtswissen die russischen Truppen im April 2009 aus Tschetschenien abgezogen und besteht in der Russischen Föderation insgesamt keine Situation, in der praktisch jeder einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Nach den oa. Länderfeststellungen (insbesondere "Block 4 besondere Bedrohung") herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und hat sich die Lage eindeutig verbessert, auch gebe es Fälle, in denen Familienmitglieder (von bekannten bzw. aktiven Kämpfern) erfolgreich in andere Teile der Russischen Föderation gezogen seien. Bei Personen, die die Rebellen während des zweiten Krieges unterstützt haben, könnte es sein, dass sei in einer gefährdeten Lage sind, was im Einzelfall untersucht werden müsste. Dass er sich politisch betätigt hätte, hat er nicht vorgebracht, auch nicht, dass er selbst gekämpft hätte, sondern nur, dass er verschiedene Unterstützungsleistungen erbracht habe, wegen derer sowie wegen der vorgebrachten Vorfälle er vermute auf einer Liste zu stehen. Dass nach dem Abzug der russischen Truppen aus Tschetschenien nach wie vor eine landesweite Fahndung nach dem Beschwerdeführer stattfindet ist - im Hinblick auf die vorstehend wiedergegebenen Länderfeststellungen - jedoch nicht (mehr) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, da er auch nicht vorgebracht hat, dass sein Onkel, welcher ebenfalls in Tschetschenien lebt, seinetwegen befragt worden wäre und ist demnach derartiges auch in XXXX, wo nach seinen Angaben eine Tante von ihm lebt, nicht zu erwarten, wo er zumindest vorübergehend Unterkunft nehmen könnte bzw. mit deren Hilfe er sich dort ebenfalls niederlassen könnte. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei seiner nunmehrigen Rückkehr in die Russische Föderation in deren gesamten Staatsgebiet eine Verfolgung im Sinne der GFK droht, sodass die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft auf Grund des gezeigten strafbaren Verhaltens überwiegen.Im Rahmen einer Güterabwägung der Interessen des Zufluchtsstaates (Gefahr für die Gemeinschaft) und der Interessen des Beschwerdeführers (Schutz vor Verfolgung) ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2003 zwar vorgebracht hat, sein Name scheine auf einer Fahndungsliste der (tschetschenischen) Behörden auf, was auch außerhalb Tschetscheniens bekannt sei, jedoch wurden nach dem Amtswissen die russischen Truppen im April 2009 aus Tschetschenien abgezogen und besteht in der Russischen Föderation insgesamt keine Situation, in der praktisch jeder einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre. Nach den oa. Länderfeststellungen (insbesondere "Block 4 besondere Bedrohung") herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und hat sich die Lage eindeutig verbessert, auch gebe es Fälle, in denen Familienmitglieder (von bekannten bzw. aktiven Kämpfern) erfolgreich in andere Teile der Russischen Föderation gezogen seien. Bei Personen, die die Rebellen während des zweiten Krieges unterstützt haben, könnte es sein, dass sei in einer gefährdeten Lage sind, was im Einzelfall untersucht werden müsste. Dass er sich politisch betätigt hätte, hat er nicht vorgebracht, auch nicht, dass er selbst gekämpft hätte, sondern nur, dass er verschiedene Unterstützungsleistungen erbracht habe, wegen derer sowie wegen der vorgebrachten Vorfälle er vermute auf einer Liste zu stehen. Dass nach dem Abzug der russischen Truppen aus Tschetschenien nach wie vor eine landesweite Fahndung nach dem Beschwerdeführer stattfindet ist - im Hinblick auf die vorstehend wiedergegebenen Länderfeststellungen - jedoch nicht (mehr) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, da er auch nicht vorgebracht hat, dass sein Onkel, welcher ebenfalls in Tschetschenien lebt, seinetwegen befragt worden wäre und ist demnach derartiges auch in römisch 40 , wo nach seinen Angaben eine Tante von ihm lebt, nicht zu erwarten, wo er zumindest vorübergehend Unterkunft nehmen könnte bzw. mit deren Hilfe er sich dort ebenfalls niederlassen könnte. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei seiner nunmehrigen Rückkehr in die Russische Föderation in deren gesamten Staatsgebiet eine Verfolgung im Sinne der GFK droht, sodass die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft auf Grund des gezeigten strafbaren Verhaltens überwiegen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG zu verbinden.Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Zu Folge Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Zu Folge Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs. 3 leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Abs. 4 leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Absatz 4, leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Absatz 2, jedoch nicht im Sinn des Absatz eins, bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).
Gemäß Abs. 5 leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.Gemäß Absatz 5, leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.
Gemäß Abs. 6 leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Absatz 6, leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Erweist sich gemäß Abs. 7 leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Erweist sich gemäß Absatz 7, leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Gemäß Abs. 8 leg.cit. gilt § 51 Abs. 3, 1. Satz.Gemäß Absatz 8, leg.cit. gilt Paragraph 51, Absatz 3, eins, Satz.
Hinsichtlich § 57 Abs. 1 FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im § 37 Abs. 1 FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß § 54 FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Masse drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art 3 MRK unzulässig erschiene." (vgl. bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083). Diese Sichtweise entspricht auch der Jud des EGMR (vgl. etwa EGMR 29.04.1997 H. L. R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).Hinsichtlich Paragraph 57, Absatz eins, FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß Paragraph 54, FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Masse drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, MRK unzulässig erschiene." vergleiche bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083). Diese Sichtweise entspricht auch der Jud des EGMR vergleiche etwa EGMR 29.04.1997 H. L. R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).
Nach den obigen Feststellungen herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen lassen würde (vgl. auch AsylGH vom 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, AsylGH vom 26.05.2009, Zl. D3 266048-2/2008/11E, AsylGH vom 03.06.2009, Zl. D11 265-0/2008/4E, AsylGH vom 21.10.2008, Zl. C5 251069-0/2008/25E u. a.).Nach den obigen Feststellungen herrscht in Tschetschenien derzeit keine Bürgerkriegssituation mehr und droht auch nicht jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird (automatisch) eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße, die eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK von vorn herein als unzulässig erscheinen lassen würde vergleiche auch AsylGH vom 03.06.2009, Zl. D3 307975-1/2008/20E, AsylGH vom 26.05.2009, Zl. D3 266048-2/2008/11E, AsylGH vom 03.06.2009, Zl. D11 265-0/2008/4E, AsylGH vom 21.10.2008, Zl. C5 251069-0/2008/25E u. a.).
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer keineswegs aktiv am Tschetschenienkonflikt beteiligt hat, sondern nur untergeordnete nichtmilitärische Unterstützung geleistet hat. Er brachte vor im Jahr 2001 ebenso wie andere Jugendliche verschleppt worden zu sein und dass im XXXX ein weiterer derartiger Versuch in der Schule durch einen Tumult vereitelt worden war. Nach den Warnungen seines Nachbarn habe er sich auf einer Fahndungsliste befunden, weshalb er im XXXX (gemeinsam mit seiner Tante) das Land verlassen habe.In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer keineswegs aktiv am Tschetschenienkonflikt beteiligt hat, sondern nur untergeordnete nichtmilitärische Unterstützung geleistet hat. Er brachte vor im Jahr 2001 ebenso wie andere Jugendliche verschleppt worden zu sein und dass im römisch 40 ein weiterer derartiger Versuch in der Schule durch einen Tumult vereitelt worden war. Nach den Warnungen seines Nachbarn habe er sich auf einer Fahndungsliste befunden, weshalb er im römisch 40 (gemeinsam mit seiner Tante) das Land verlassen habe.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Hinsichtlich Rückkehrbefürchtungen führte der Beschwerdeführer aus, dass, er sofort festgenommen und ermordet werden würde, solange Tschetschenien nicht stabil sei könne man dort nicht leben und in anderen Teilen der Russischen Föderation seien die Daten der Fahndungslisten bekannt. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurden nach den oa. Länderfeststellungen die russischen Truppen aus Tschetschenien abgezogen und ist die Lage in der Region seit längerem als ruhig zu bezeichnen aber dennoch angespannt, wobei es weiterhin Kämpfe von Tschetschenen untereinander gebe. Familienangehörige aktueller Widerstandskämpfer werden durch die Machtorgane unter Druck gesetzt, es gibt Fälle in denen Familienmitglieder erfolgreich in andere Teile der Russischen Föderation zogen. Ehemalige Kämpfer und deren Familienmitglieder sind im Allgemeinen nicht einer besonderen Bedrohung ausgesetzt. Bei Personen, die die Rebellen während des zweiten Krieges oder aktuell unterstützt haben, könnte es sein, dass sie in einer gefährdeten Lage sind, was im Einzelfall untersucht werden müsste. Personen, welche Probleme mit Kadyrov haben, sind auch in anderen Teilen der Russischen Föderation gefährdet. Der Beschwerdeführer gab an, sein Onkel lebe in Tschetschenien, hat jedoch nicht berichtet, dass bei diesem nach ihm gesucht worden sei. Er hat auch nicht berichtet, dass er Probleme mit Kadyrov habe, zumal er bereits im XXXX ausgereist ist, weshalb nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer außerhalb Tschetscheniens ebenfalls (noch) einer Verfolgung ausgesetzt ist.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des Paragraph 8, zu beurteilende Bedrohungssituation nach Paragraph 57, Fremdengesetz (nunmehr Paragraph 50, FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun. Hinsichtlich Rückkehrbefürchtungen führte der Beschwerdeführer aus, dass, er sofort festgenommen und ermordet werden würde, solange Tschetschenien nicht stabil sei könne man dort nicht leben und in anderen Teilen der Russischen Föderation seien die Daten der Fahndungslisten bekannt. Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurden nach den oa. Länderfeststellungen die russischen Truppen aus Tschetschenien abgezogen und ist die Lage in der Region seit längerem als ruhig zu bezeichnen aber dennoch angespannt, wobei es weiterhin Kämpfe von Tschetschenen untereinander gebe. Familienangehörige aktueller Widerstandskämpfer werden durch die Machtorgane unter Druck gesetzt, es gibt Fälle in denen Familienmitglieder erfolgreich in andere Teile der Russischen Föderation zogen. Ehemalige Kämpfer und deren Familienmitglieder sind im Allgemeinen nicht einer besonderen Bedrohung ausgesetzt. Bei Personen, die die Rebellen während des zweiten Krieges oder aktuell unterstützt haben, könnte es sein, dass sie in einer gefährdeten Lage sind, was im Einzelfall untersucht werden müsste. Personen, welche Probleme mit Kadyrov haben, sind auch in anderen Teilen der Russischen Föderation gefährdet. Der Beschwerdeführer gab an, sein Onkel lebe in Tschetschenien, hat jedoch nicht berichtet, dass bei diesem nach ihm gesucht worden sei. Er hat auch nicht berichtet, dass er Probleme mit Kadyrov habe, zumal er bereits im römisch 40 ausgereist ist, weshalb nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer außerhalb Tschetscheniens ebenfalls (noch) einer Verfolgung ausgesetzt ist.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht.
Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, unter keinen gesundheitlichen oder psychischen Beschwerden zu leiden. Bisher hat er zwar bis auf zwei bis drei Wochen keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist jedoch arbeitsfähig. Ferner hat er angegeben, dass außer einem Onkel in Tschetschenien noch eine Tante in XXXX lebt, sodass der Beschwerdeführer nicht nur eine gewisse Unterstützung von seiner Familienangehörigen bei einer Rückkehr erfahren würde (wie es der tschetschenischen Tradition entspricht), sondern dort allenfalls vorübergehend auch Unterkunft nehmen kann. Es bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb Tschetscheniens nicht in der Lage wäre, seinen erforderlichen Lebensunterhalt zu sichern.Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, unter keinen gesundheitlichen oder psychischen Beschwerden zu leiden. Bisher hat er zwar bis auf zwei bis drei Wochen keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist jedoch arbeitsfähig. Ferner hat er angegeben, dass außer einem Onkel in Tschetschenien noch eine Tante in römisch 40 lebt, sodass der Beschwerdeführer nicht nur eine gewisse Unterstützung von seiner Familienangehörigen bei einer Rückkehr erfahren würde (wie es der tschetschenischen Tradition entspricht), sondern dort allenfalls vorübergehend auch Unterkunft nehmen kann. Es bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb Tschetscheniens nicht in der Lage wäre, seinen erforderlichen Lebensunterhalt zu sichern.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).
Ausweisungen sind gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, idgF BGBl. I Nr.135/2009, unzulässig, wennAusweisungen sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.135 aus 2009,, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, welches zur Bestimmung des § 10 (in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005) erging und auf die nunmehr anzuwendende Fassung des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wegen des inhaltsgleichen Kriterienkataloges übertragbar ist, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art 8 MRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, welches zur Bestimmung des Paragraph 10, (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) erging und auf die nunmehr anzuwendende Fassung des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 wegen des inhaltsgleichen Kriterienkataloges übertragbar ist, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, MRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.
Der Beschwerdeführer ist bereits ca. sechs Jahre in Österreich und es besteht tatsächlich ein Familienleben, jedenfalls mit seiner minderjährigen Tochter, wenngleich dieses jedoch durch die Trennung von der Mutter des Kindes im April 2007 und durch den Haftaufenthalt faktisch auf telefonische Kontakte beschränkt ist. Es kann jedoch - insbesondere in Relation zu der verhältnismäßig langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich - nahezu von keiner Integration gesprochen werden, der Beschwerdeführer ist keinesfalls selbsterhaltungsfähig, sondern war in Österreich, obwohl er bereits im Jänner 2004 als Flüchtling anerkannt war und damit beschäftigungsrechtlich Österreichern gleichgestellt war, nahezu fast immer arbeitslos und hat nur von der öffentlichen Unterstützung gelebt, die Tochter ist noch klein und noch in keiner Schulausbildung, sondern vielmehr in einem noch sehr anpassungsfähigen Alter. Die Bindungen des Beschwerdeführers zum Heimatstaat sind zwar nach seinen Angaben nicht aufrecht, jedoch wohnt seine Tante in XXXX, er beherrscht die Sprache seines Herkunftsstaates und hat dort auch die Schule besucht. Der Beschwerdeführer ist nicht nur illegal eingereist, sondern - wie oben bereits ausgeführt - mehrmals verwaltungsstrafrechtlich und wie oben ausführlich dargelegt auch strafgerichtlich verurteilt worden, wobei es sich bei der letzten Verurteilung um ein schwerwiegenderes Delikt handelt, welches von einer hohen Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zeugt.Der Beschwerdeführer ist bereits ca. sechs Jahre in Österreich und es besteht tatsächlich ein Familienleben, jedenfalls mit seiner minderjährigen Tochter, wenngleich dieses jedoch durch die Trennung von der Mutter des Kindes im April 2007 und durch den Haftaufenthalt faktisch auf telefonische Kontakte beschränkt ist. Es kann jedoch - insbesondere in Relation zu der verhältnismäßig langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich - nahezu von keiner Integration gesprochen werden, der Beschwerdeführer ist keinesfalls selbsterhaltungsfähig, sondern war in Österreich, obwohl er bereits im Jänner 2004 als Flüchtling anerkannt war und damit beschäftigungsrechtlich Österreichern gleichgestellt war, nahezu fast immer arbeitslos und hat nur von der öffentlichen Unterstützung gelebt, die Tochter ist noch klein und noch in keiner Schulausbildung, sondern vielmehr in einem noch sehr anpassungsfähigen Alter. Die Bindungen des Beschwerdeführers zum Heimatstaat sind zwar nach seinen Angaben nicht aufrecht, jedoch wohnt seine Tante in römisch 40 , er beherrscht die Sprache seines Herkunftsstaates und hat dort auch die Schule besucht. Der Beschwerdeführer ist nicht nur illegal eingereist, sondern - wie oben bereits ausgeführt - mehrmals verwaltungsstrafrechtlich und wie oben ausführlich dargelegt auch strafgerichtlich verurteilt worden, wobei es sich bei der letzten Verurteilung um ein schwerwiegenderes Delikt handelt, welches von einer hohen Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zeugt.
Das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und ist derart schwerwiegend, dass selbst bei allenfalls vorliegenden stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen Fremder, diese gegenüber dem öffentlichen Interesse zurücktreten müssen (vgl. VwGH vom 08.02.1996, 95/18/009).Das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und ist derart schwerwiegend, dass selbst bei allenfalls vorliegenden stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen Fremder, diese gegenüber dem öffentlichen Interesse zurücktreten müssen vergleiche VwGH vom 08.02.1996, 95/18/009).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der oben angeführten Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit über die privaten Interessen des Beschwerdeführers.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, Asylaberkennung, Ausweisung, besonders schweres Verbrechen, familiäre Situation, Intensität, non refoulement, Rechtsanschauung des VwGH, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, ZukunftsprognoseZuletzt aktualisiert am
28.04.2010