TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/9 C12 410807-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.04.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C12 410.807-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde der Frau XXXX, StA. MONGOLEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2009, FZ. 09 13.803-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde der Frau römisch 40 , StA. MONGOLEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2009, FZ. 09 13.803-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige, ist spätestens am 07.11.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost, brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe ihre Heimat am 30.10.2009 mit ihrer Freundin XXXX und einem mongolischen Schlepper mit dem Zug verlassen und sei nach Moskau gereist. Von dort habe sie ein Russe mit einem PKW in ein Dorf gebracht. Noch in derselben Nacht seien sie auf der Ladefläche eines LKWs weitergereist. Schließlich seien sie mit einem kleinen weißen Bus bis in die Nähe von Traiskirchen gefahren.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige, ist spätestens am 07.11.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost, brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe ihre Heimat am 30.10.2009 mit ihrer Freundin römisch 40 und einem mongolischen Schlepper mit dem Zug verlassen und sei nach Moskau gereist. Von dort habe sie ein Russe mit einem PKW in ein Dorf gebracht. Noch in derselben Nacht seien sie auf der Ladefläche eines LKWs weitergereist. Schließlich seien sie mit einem kleinen weißen Bus bis in die Nähe von Traiskirchen gefahren.

Ihr Heimatland habe sie verlassen, weil sie Angst habe, dass sie in der Mongolei umgebracht werde. Sie sei dort der Unterdrückung durch einen Mädchenhändlerring ausgesetzt gewesen.

Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab keine Übereinstimmung.

1.2. Am 17.12.2009 führte das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, eine Einvernahme mit Hilfe eines mongolischen Dolmetschers durch. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie in Ulaanbaatar geboren und aufgewachsen sei. Sie sei dort zehn Jahre zur Schule gegangen und habe anschließend die Staatsuniversität für Finanz- und Bankwesen besucht. 2002 habe sie diese abgeschlossen. Danach habe sie bis Ende März 2005 als Lagerarbeiterin bei der Firma Bravo Shop gearbeitet. In weiterer Folge sei sie bis September 2006 bei einer internationalen Organisation in Moskau und Novosibirsk sowie in den Städten Barnaul, Irkutsk, Krasnojarsk und Angarsk beschäftigt gewesen. Von September 2006 bis zu ihrer ersten Ausreise nach Österreich habe sie dann in einem Einkaufshaus als Verkäuferin gearbeitet. Ab 21.05.2008 sei sie in Österreich von einer namentlich genannten Familie als Au-Pair Mädchen aufgenommen worden. Sie sei schließlich am 16.02.2009 über Deutschland und Russland zurück in ihre Heimat gereist, weil ihre Aufenthaltsgenehmigung in Österreich am 28.02.2009 abgelaufen sei.

Sie sei körperlich und geistig gesund und befinde sich weder in ärztlicher Behandlung noch in Therapie. Sie legte lediglich einen Führerschein vor; ihren Reisepass habe sie verloren. Sie sei illegal aus ihrer Heimat ausgereist. Dort würden noch ihre Eltern sowie ihre beiden Brüder und ihre beiden Schwestern leben. Ihre Eltern seien bereits in Pension, ihre jüngere Schwester würde studieren und die anderen Geschwister würden arbeiten. Die Beschwerdeführerin sei weder vorbestraft, noch sei sie in ihrer Heimat jemals inhaftiert gewesen oder hätte irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt. Sie sei weder politisch tätig noch Mitglied einer politischen Partei gewesen. Sie habe auch keinerlei Probleme wegen ihres Religionsbekenntnisses oder wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt und an keiner bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzung teilgenommen.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab sie an, dass sie Opfer und Zeuge von Menschenhandel geworden sei und in der Mongolei nicht geschützt werden könne. Anfang Juli 2009 habe sie im Fernsehen ein Inserat gesehen, dass junge Frauen ins Ausland vermittelt werden könnten. Sie habe bei der eingeblendeten Telefonnummer sofort angerufen und sei zu dem vereinbarten Büro gegangen, wo sie von einer Frau namens XXXX in Empfang genommen worden sei. Dieses Treffen habe in der Woche vor dem 11.07.2009 stattgefunden. Man habe ihr mitgeteilt, dass sie als Näherin in Singapur, Hongkong oder Macao bis zu monatlich 1.500 Dollar verdienen könnte. Die Vermittlung sollte 1.000 Dollar kosten, die Anzahlung 100 Dollar. Sie sollte ihre Unterlagen vorbereiten (Reisepass, Wohnsitzbestätigung, Bestätigung ihrer bisherigen Arbeitsstellen) und einen kompletten Gesundheitscheck machen lassen. Die Beschwerdeführerin habe diese Unterlagen am 14. oder 15.07.2009 in dem Büro hinter der pädagogischen Hochschule abgegeben. Ende Juli habe sie Bescheid erhalten, dass sie am 03.08.2009 nach Hongkong abreisen sollte. Das sei ihr jedoch zu früh gewesen und XXXX habe zu ihr gesagt, dass es noch ein weiteres Mädchen geben würde, das noch nicht abreisen könne. Die Beschwerdeführerin sei dann am 04.08.2009 gemeinsam mit XXXX (der Nachname sei ihr unbekannt) gereist. Sie sollten bis Zamyn Ude mit dem Cheep reisen und dort den Zug besteigen. Sie seien dann bis XXXX gebracht und eingesperrt worden. Am 09.08.2009 sei die Beschwerdeführerin gemeinsam mit der ebenfalls eingesperrten XXXX geflohen. Man hätte sie gemeinsam in einem Zimmer im Erdgeschoß eingeschlossen, das über ein Fenster verfügte, über das sie das Haus heimlich verlassen hätten. Sie hätten sich dann von einem Taxi zu einer Freundin der Beschwerdeführerin namens XXXX bringen lassen. Sie hätten Angst gehabt, nach Hause zu gehen, weil diese Leute ihre Adressen gekannt hätten. Am 11.08.2009 seien sie dann zur Polizei gegangen, um dort eine Anzeig zu erstatten. Sie hätten dort jedoch keine Angaben über den Ort machen können, an dem sie gefangen gehalten worden seien, da sie die Adresse nicht gekannt hätten. Am 12.08.2009 seien sie beim Arzt gewesen und hätten dort einen Anruf erhalten, dass unbekannte Personen nach ihrer Freundin gefragt hätten. Sie sei dann zu ihrer Schwägerin gegangen und hätte sich von XXXX getrennt. Die Beschwerdeführerin sei dann bis November 2009 bei ihrer Schwägerin geblieben und habe im Anschluss daran gemeinsam mit XXXX ihre Heimat verlassen.Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab sie an, dass sie Opfer und Zeuge von Menschenhandel geworden sei und in der Mongolei nicht geschützt werden könne. Anfang Juli 2009 habe sie im Fernsehen ein Inserat gesehen, dass junge Frauen ins Ausland vermittelt werden könnten. Sie habe bei der eingeblendeten Telefonnummer sofort angerufen und sei zu dem vereinbarten Büro gegangen, wo sie von einer Frau namens römisch 40 in Empfang genommen worden sei. Dieses Treffen habe in der Woche vor dem 11.07.2009 stattgefunden. Man habe ihr mitgeteilt, dass sie als Näherin in Singapur, Hongkong oder Macao bis zu monatlich 1.500 Dollar verdienen könnte. Die Vermittlung sollte 1.000 Dollar kosten, die Anzahlung 100 Dollar. Sie sollte ihre Unterlagen vorbereiten (Reisepass, Wohnsitzbestätigung, Bestätigung ihrer bisherigen Arbeitsstellen) und einen kompletten Gesundheitscheck machen lassen. Die Beschwerdeführerin habe diese Unterlagen am 14. oder 15.07.2009 in dem Büro hinter der pädagogischen Hochschule abgegeben. Ende Juli habe sie Bescheid erhalten, dass sie am 03.08.2009 nach Hongkong abreisen sollte. Das sei ihr jedoch zu früh gewesen und römisch 40 habe zu ihr gesagt, dass es noch ein weiteres Mädchen geben würde, das noch nicht abreisen könne. Die Beschwerdeführerin sei dann am 04.08.2009 gemeinsam mit römisch 40 (der Nachname sei ihr unbekannt) gereist. Sie sollten bis Zamyn Ude mit dem Cheep reisen und dort den Zug besteigen. Sie seien dann bis römisch 40 gebracht und eingesperrt worden. Am 09.08.2009 sei die Beschwerdeführerin gemeinsam mit der ebenfalls eingesperrten römisch 40 geflohen. Man hätte sie gemeinsam in einem Zimmer im Erdgeschoß eingeschlossen, das über ein Fenster verfügte, über das sie das Haus heimlich verlassen hätten. Sie hätten sich dann von einem Taxi zu einer Freundin der Beschwerdeführerin namens römisch 40 bringen lassen. Sie hätten Angst gehabt, nach Hause zu gehen, weil diese Leute ihre Adressen gekannt hätten. Am 11.08.2009 seien sie dann zur Polizei gegangen, um dort eine Anzeig zu erstatten. Sie hätten dort jedoch keine Angaben über den Ort machen können, an dem sie gefangen gehalten worden seien, da sie die Adresse nicht gekannt hätten. Am 12.08.2009 seien sie beim Arzt gewesen und hätten dort einen Anruf erhalten, dass unbekannte Personen nach ihrer Freundin gefragt hätten. Sie sei dann zu ihrer Schwägerin gegangen und hätte sich von römisch 40 getrennt. Die Beschwerdeführerin sei dann bis November 2009 bei ihrer Schwägerin geblieben und habe im Anschluss daran gemeinsam mit römisch 40 ihre Heimat verlassen.

Auf konkrete Nachfragen des einvernehmenden Organs gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Adresse des Büros, in dem sie die Frau mit Namen XXXX getroffen habe nicht kenne. Es befinde sich in einem roten Gebäude hinter der pädagogischen Hochschule. Bei dem geforderten Gesundheitscheck sollte sie sich auf Geschlechtskrankheiten, TBC, Hepatitis und HIV untersuchen lassen. Sie habe sich gedacht, dass das so üblich wäre. Auf die Frage warum sie nicht schon früher geflohen wären, antwortete sie, dass sie zuvor ein Zimmer mit einem kleinen Fenster gehabt hätte und erst später ein Zimmer mit einem größeren Fenster erhalten habe. Auf die Frage, warum sie nicht den gleichen Weg zurückgegangen wären um nach der Flucht die Adresse wieder zu finden, antwortete sie, dass sie Angst gehabt hätten. Auf Vorhalt, dass sie sicher von einem Polizeibeamten begleitet worden wären, antwortete sie lediglich:Auf konkrete Nachfragen des einvernehmenden Organs gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Adresse des Büros, in dem sie die Frau mit Namen römisch 40 getroffen habe nicht kenne. Es befinde sich in einem roten Gebäude hinter der pädagogischen Hochschule. Bei dem geforderten Gesundheitscheck sollte sie sich auf Geschlechtskrankheiten, TBC, Hepatitis und HIV untersuchen lassen. Sie habe sich gedacht, dass das so üblich wäre. Auf die Frage warum sie nicht schon früher geflohen wären, antwortete sie, dass sie zuvor ein Zimmer mit einem kleinen Fenster gehabt hätte und erst später ein Zimmer mit einem größeren Fenster erhalten habe. Auf die Frage, warum sie nicht den gleichen Weg zurückgegangen wären um nach der Flucht die Adresse wieder zu finden, antwortete sie, dass sie Angst gehabt hätten. Auf Vorhalt, dass sie sicher von einem Polizeibeamten begleitet worden wären, antwortete sie lediglich:

"Wir hatten trotzdem Angst."

Bei einer Rückkehr in ihre Heimat hätte sie Angst vor Verfolgung durch die Menschenhändler. Auf Vorhalt, dass diese Menschenhändler wohl keinen großen Wert darauf gelegt hätten, die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen festzuhalten, wenn sie sie in einem Zimmer im Erdgeschoß einsperrten, das über ein Fenster verfügte, antwortete die Beschwerdeführerin: "Das Zimmer war im ersten Stock und es wurde uns nur kurze Zeit die Gelegenheit zur Flucht geboten. Wir sollten wahrscheinlich woanders hingebracht werde."

Auf Vorhalt, dass die mongolischen Behörden gegen derartige kriminelle Handlungen vorgehen würden, vorausgesetzt man stelle ihnen ausreichend Information zu Verfügung, dass es die Beschwerdeführerin jedoch aus Angst unterlassen habe, die Polizei zu der Stelle zu bringen, an dem sie gefangen gehalten worden sei, brachte die Beschwerdeführerin vor: "Ja, sie haben recht, jedoch waren meine Angaben zu den Menschenhändlern so minimal, dass die mongolischen Behörden zu wenig Information hatten, um die Ermittlungen so zu führen, dass sie diese Leute fassen können. Dennoch fürchte ich mich vor den Menschenhändlern. Die Polizei hat den Menschenhändlern die Adresse meiner Freundin verraten.

Auf die Frage, woher sie den wissen würde, dass die unbekannten Personen, die nach ihrer Freundin gefragt hätten, tatsächlich etwas mit den Menschenhändlern zu tun gehabt hatten, antwortete sie, dass sie sich die Leute beschreiben lassen hätten.

Auf Vorhalt, dass ihre Freundin XXXX im Zuge ihres Asylverfahrens nahezu denselben Vorfall geschildert habe, dieser jedoch nach deren Angaben im Jahr 2008 und nicht im Jahr 2009 stattgefunden habe, antwortete die Beschwerdeführerin lediglich: "Meine Freundin hat falsche Angaben gemacht".Auf Vorhalt, dass ihre Freundin römisch 40 im Zuge ihres Asylverfahrens nahezu denselben Vorfall geschildert habe, dieser jedoch nach deren Angaben im Jahr 2008 und nicht im Jahr 2009 stattgefunden habe, antwortete die Beschwerdeführerin lediglich: "Meine Freundin hat falsche Angaben gemacht".

Schließlich gab sie an, in Österreich keinerlei familiäre Bindungen oder Interessen zu haben und alleine zu leben. Sie habe keine finanziellen Mittel und würde von der Grundversorgung leben. Im Anschluss wurden der Beschwerdeführerin die entsprechenden Länderberichte zur Situation in der Mongolei vorgehalten.

1.3. Die nach den Angaben der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihr in Österreich eingereiste Asylwerberin, XXXX, wurde ebenfalls am 17.12.2009 von einem Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen gab sie dabei an, dass sie sich von August 2007 bis 28.02.2008 als Au-Pair-Mädchen in Österreich aufgehalten habe. Sie sei dann in die Mongolei zurückgekehrt und habe beschlossen, sich als Näherin nach Hongkong vermitteln zu lassen, um das nötige Geld für einen eigenen Kindergarten zu verdienen. Ende Juni 2008 habe sie ihre gesamten Unterlagen vorgelegt und sich mit einer Frau namens XXXX getroffen.1.3. Die nach den Angaben der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihr in Österreich eingereiste Asylwerberin, römisch 40 , wurde ebenfalls am 17.12.2009 von einem Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen gab sie dabei an, dass sie sich von August 2007 bis 28.02.2008 als Au-Pair-Mädchen in Österreich aufgehalten habe. Sie sei dann in die Mongolei zurückgekehrt und habe beschlossen, sich als Näherin nach Hongkong vermitteln zu lassen, um das nötige Geld für einen eigenen Kindergarten zu verdienen. Ende Juni 2008 habe sie ihre gesamten Unterlagen vorgelegt und sich mit einer Frau namens römisch 40 getroffen.

Am 04.08.2008 sei sie - zumindest habe sie das geglaubt - Richtung Hongkong gereist. Allerdings hätten sie und vier weitere Mädchen den Zug noch in Ulaanbaatar verlassen und in einen Bus steigen müssen. Mit diesem Bus sei sie an den Stadtrand von Ulaanbaatar gebracht und dort mit Gewalt in ein Zimmer gesperrt worden. Sie sei von zwei unbekannten Männern geschlagen worden. Nach vier oder fünf Tagen habe sie freikommen können, indem sie mit XXXX (der Beschwerdeführerin) in der Nacht durch ein Fenster geflohen und zu einer Freundin des anderen Mädchens gegangen sei. Zwei Tage später, am 11.08.2008, sei sie zur Polizei gegangen, um den Vorfall anzuzeigen. Einen Tag später habe sie die Beschwerdeführerin zum Arzt begleitet und habe diese dann einen Anruf von ihrer Freundin erhalten, dass jemand nach ihr gefragt habe. Sie habe am selben Tag einen Anruf von ihrer Mutter erhalten, dass jemand zu Hause nach ihr gefragt habe. Daraufhin sei sie zu einer Freundin namens XXXX (der Nachname sei ihr nicht bekannt) gegangen, bei der sie bis zur Ausreise am 30.10.2009 geblieben sei, wobei sie in dieser Zeit von ihrer Familie mit Geld versorgt worden sei.Am 04.08.2008 sei sie - zumindest habe sie das geglaubt - Richtung Hongkong gereist. Allerdings hätten sie und vier weitere Mädchen den Zug noch in Ulaanbaatar verlassen und in einen Bus steigen müssen. Mit diesem Bus sei sie an den Stadtrand von Ulaanbaatar gebracht und dort mit Gewalt in ein Zimmer gesperrt worden. Sie sei von zwei unbekannten Männern geschlagen worden. Nach vier oder fünf Tagen habe sie freikommen können, indem sie mit römisch 40 (der Beschwerdeführerin) in der Nacht durch ein Fenster geflohen und zu einer Freundin des anderen Mädchens gegangen sei. Zwei Tage später, am 11.08.2008, sei sie zur Polizei gegangen, um den Vorfall anzuzeigen. Einen Tag später habe sie die Beschwerdeführerin zum Arzt begleitet und habe diese dann einen Anruf von ihrer Freundin erhalten, dass jemand nach ihr gefragt habe. Sie habe am selben Tag einen Anruf von ihrer Mutter erhalten, dass jemand zu Hause nach ihr gefragt habe. Daraufhin sei sie zu einer Freundin namens römisch 40 (der Nachname sei ihr nicht bekannt) gegangen, bei der sie bis zur Ausreise am 30.10.2009 geblieben sei, wobei sie in dieser Zeit von ihrer Familie mit Geld versorgt worden sei.

Sie sei damals dem Bus in den Bezirk XXXX gebracht worden und kenne daher die Adresse, wo sie gefangen gehalten worden seien, nicht. Sie habe diese nicht mitbekommen, weil sie nicht danach "geschaut" habe. Daher habe sie diese Adresse auch der Polizei nicht nennen können. Sie habe lediglich Frau XXXX bei der Polizei angezeigt, jedoch deren vollständigen Namen nicht angeben können. Den Namen der Firma, bei der Frau XXXX beschäftigt gewesen sei, habe sie nie gehört. Alles, was sie gewusst habe, sei eine Telefonnummer gewesen, die es nicht mehr gegeben habe, als die Polizei angerufen habe. Die Adresse der Firma sei falsch gewesen. Die Polizei habe Ermittlungen eingeleitet, wobei ihre Angaben jedoch nicht hilfreich gewesen seien. Es sei bei den Ermittlungen nichts herausgekommen. Sie vermute, dass die Firma auch gute Kontakte zur Polizei habe. Welche Aussage die Beschwerdeführerin, mit der sie gemeinsam geflohen sei, bei der Polizei gemacht habe, wisse sie nicht.Sie sei damals dem Bus in den Bezirk römisch 40 gebracht worden und kenne daher die Adresse, wo sie gefangen gehalten worden seien, nicht. Sie habe diese nicht mitbekommen, weil sie nicht danach "geschaut" habe. Daher habe sie diese Adresse auch der Polizei nicht nennen können. Sie habe lediglich Frau römisch 40 bei der Polizei angezeigt, jedoch deren vollständigen Namen nicht angeben können. Den Namen der Firma, bei der Frau römisch 40 beschäftigt gewesen sei, habe sie nie gehört. Alles, was sie gewusst habe, sei eine Telefonnummer gewesen, die es nicht mehr gegeben habe, als die Polizei angerufen habe. Die Adresse der Firma sei falsch gewesen. Die Polizei habe Ermittlungen eingeleitet, wobei ihre Angaben jedoch nicht hilfreich gewesen seien. Es sei bei den Ermittlungen nichts herausgekommen. Sie vermute, dass die Firma auch gute Kontakte zur Polizei habe. Welche Aussage die Beschwerdeführerin, mit der sie gemeinsam geflohen sei, bei der Polizei gemacht habe, wisse sie nicht.

Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, sie hätte den Fluchtweg zurückgehen können, um herauszufinden, wo sie gefangen gehalten worden sei, gab sie an, sie habe den Weg zurück nicht mehr finden können, da es Nacht gewesen sei, als sie das Haus durch ein Fenster verlassen habe. Früher habe sie nicht fliehen können, da sie ursprünglich in einem Zimmer ohne Fenster gewesen sei. Sie wisse nicht, warum sie dann ein Zimmer mit Fenster erhalten habe, wahrscheinlich habe man nicht geglaubt, dass sie davonlaufen würde.

Die Frage des Bundesasylamtes, welche Unterlagen sie dieser Firma vorgelegt habe, beantwortete sie dahingehend, sie habe Personalausweis, Reisepass, 100 Dollar, eine Arztbestätigung betreffend ansteckende Krankheiten und eine betreffend eine frauenärztliche Untersuchung sowie einen Untersuchungsnachweis wegen HIV vorgelegt. Auf die Frage, warum eine Näherin in Hongkong eine Untersuchung beim Frauenarzt bzw. auf HIV vorlegen müsse, gab sie an: "Jetzt, wo sie das sagen, kommt es mir auch komisch vor." Die Bestätigungen betreffend die ansteckenden Krankheiten inklusive HIV habe sie ohne Untersuchung von einer Bekannten, die praktische Ärztin sei, erhalten. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dies klinge unwahrscheinlich, da diese Bekannte ihre Zulassung verlieren würde, wenn sie ein falsches Attest ausstelle, und auf die Frage, was passiert wäre, wenn sie nicht gesund gewesen sei, gab sie an, das wisse sie nicht. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, es sei unwahrscheinlich, dass sie einer Firma, von der sie nur die Telefonnummer kenne, alle Unterlagen vorlege, sich den geschilderten Untersuchungen unterziehe und die Atteste vorlege, gab sie an: "Es war aber so, wie ich sagte." Bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat befürchte sie Verfolgung durch die unbekannten Personen dieser Firma.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2009 wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde mit Spruchpunkt IV. einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt.Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2009 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde mit Spruchpunkt römisch vier. einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt.

Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin keine systematische asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Die von ihr und ihrer Freundin geschilderten Fluchtgründe seien vollkommen unglaubhaft. Begründet wurde diese Ansicht vor allem mit dem Umstand, dass nach Aussage ihrer Freundin dieser Vorfall bereits 2008 stattgefunden habe (und damit zu einer Zeit, als sich die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben noch in Österreich aufgehalten habe), während laut den Aussagen der Beschwerdeführerin diese Probleme erst ein Jahr später aufgetreten seien. Darüber hinaus sei es völlig unglaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin, die selbst über einen Universitätsabschluss verfüge, auf eine derartige Vermittlung einlassen würde, ohne zumindest den Namen und die Adresse der verantwortlichen Firma zu kennen. Weiters hätte ihr aufgrund ihrer bereist mehrjährigen Auslandserfahrung klar sein müssen, dass für eine Beschäftigung als Näherin im asiatischen Raum kein Nachweis erforderlich wäre, dass frei von Geschlechtskrankheiten, HIV und Hepatitis C zu ist. Schließlich hätten die Menschhändler kein gesteigertes Interesse gezeigt, die Beschwerdeführerin weiter gefangen zu halten, wenn sie sie tatsächlich in einem Zimmer im Erdgeschoß mit einem unverriegelten Fenster untergebracht hätten.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 21.12.2009 nachweislich zugestellt.

3. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 28.12.2009 beantragte Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ihr internationalen Schutz zu gewähren und festzustellen, dass sie nicht in die Mongolei abgeschoben, zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden dürfe. Schließlich stellte sie den Antrag, ihr die aufschiebenden Wirkung oder subsidiären Schutz zu gewähren. Ihre Angaben im Zuge des Verfahrens seien wahr und man habe ihr zu Unrecht nicht geglaubt. Mädchen- und Frauenhandel seien in der Mongolei ein florierendes Geschäft und es sei allgemein bekannt, dass hochrangige Mitarbeiter der Polizei, Justiz und Politik in diese illegalen Geschäfte verwickelt seien, weshalb diese Menschen von den Behörden beschützt werden würden. Frauen, die bereit wären gegen diese Leute auszusagen, würden mit verschiedenen Methoden unter Druck gesetzt oder zum Schweigen gebracht werden.

Mongolische Mädchenhändler würden Frauen zu einem Preis von 5.000 bis 15.000 USD ins Ausland verkaufen. Diese müssten dann den Kaufpreis doppelt und dreifach über mehrere Jahre abarbeiten. In der Mongolei herrsche Korruption; man würde dort ihre Rechte nicht entsprechend schützen. Schließlich ersuche sie ihre Beschwerde an eine weibliche Richterin weiterzuleiten und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige. Sie stellte am 07.11.2009 den gegenständlichen Asylantrag.

Die Beschwerdeführerin ist jung, überdurchschnittlich gebildet, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Dass ihr allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, hat die Beschwerdeführer weder im Verfahren behauptet, noch ist dem erkennenden Gericht derartiges sonst wie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern, und nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Die Beschwerdeführerin hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch niemanden in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen. Dagegen kann sie in der Mongolei notfalls auf die Unterstützung ihrer Eltern und ihrer vier Geschwister zurückgreifen, wovon drei bereits berufstätig sind.

1.2. Zum Herkunftsstaat Mongolei:

Das Bundesasylamt hat im beschwerdegegenständlichen Bescheid umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Mongolei getroffen, welche auch dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumention des Asylgerichtshofes entsprechen. Es sind jedenfalls keine Umstände bekannt, dass in der Mongolei eine derart extreme Gefährdungslage bestehen würde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, bzw. dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin eine ernste Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Das Bundesasylamt hat im beschwerdegegenständlichen Bescheid umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Mongolei getroffen, welche auch dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumention des Asylgerichtshofes entsprechen. Es sind jedenfalls keine Umstände bekannt, dass in der Mongolei eine derart extreme Gefährdungslage bestehen würde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, bzw. dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin eine ernste Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

2. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin sowie der niederschriftlichen Angaben der Freundin der Beschwerdeführerin, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben.

2.1. Das Bundesasylamt hat mit der Beschwerdeführerin eine eingehende Einvernahme durchgeführt; weiters wurde die Beschwerdeführerin bei ihrer Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei wurde die Beschwerdeführerin konkret und ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden.

2.2. Die Beschwerdeführerin stammt nach ihren eigenen Angaben aus der Mongolei; es war letztendlich auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass diese Angaben richtig sind. Nähere Feststellungen zu ihrer Identität konnten mangels Vorlage entsprechender Dokumente (die Beschwerdeführerin legte lediglich einen mongolischen Führerschein vor) nicht erfolgen.

2.3. Die Unterlagen, auf welchen die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

2.4. Die Beschwerdeführerin stützt ihr Fluchtvorbringen im Kern auf die angebliche Bedrohung und Verfolgung durch mongolische Mädchenhändler und die diesbezügliche Untätigkeit der mongolischen Polizei. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin könnte daher grundsätzlich eine systematische Verfolgung im Sinne der GFK, dh wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, darstellen.

2.5. Die Beschwerdeführerin hat zu ihren konkreten Flüchtgründen jedoch sehr widersprüchliche Angaben gemacht, welche auch für den Asylgerichtshof nicht glaubhaft sind.

Im Zuge ihrer Einvernahme am 17.12.2009 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe im Juni 2009 ein Inserat im Fernsehen gesehen, dass junge Frauen ins Ausland vermittelt werden könnten. Sie habe die eingeblendete Telefonnummer sofort angerufen und mit einer Frau namens XXXX ein Treffen in einem Büro vereinbart. Dabei habe man ihr mitgeteilt, dass sie als Näherin in Singapur, Hongkong oder Macao bis zu 1.500 Dollar verdienen könne. Dafür habe man einen vollständigen Gesundheitscheck mit Tests für Geschlechtskrankheiten, HIV, TBC und Hepatitis verlangt. Sie habe gedacht, dass das so üblich wäre. Die konkrete Adresse, wo dieses Treffen stattgefunden habe wisse sie nicht; es befinde sich in einem roten Gebäude hinter der pädagogischen Hochschule.Im Zuge ihrer Einvernahme am 17.12.2009 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe im Juni 2009 ein Inserat im Fernsehen gesehen, dass junge Frauen ins Ausland vermittelt werden könnten. Sie habe die eingeblendete Telefonnummer sofort angerufen und mit einer Frau namens römisch 40 ein Treffen in einem Büro vereinbart. Dabei habe man ihr mitgeteilt, dass sie als Näherin in Singapur, Hongkong oder Macao bis zu 1.500 Dollar verdienen könne. Dafür habe man einen vollständigen Gesundheitscheck mit Tests für Geschlechtskrankheiten, HIV, TBC und Hepatitis verlangt. Sie habe gedacht, dass das so üblich wäre. Die konkrete Adresse, wo dieses Treffen stattgefunden habe wisse sie nicht; es befinde sich in einem roten Gebäude hinter der pädagogischen Hochschule.

Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund des hohen Bildungsgrades der Beschwerdeführerin absolut unschlüssig. Es vermag nicht zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin, die nach eigenen Angaben die Staatsuniversität für Finanz- und Bankenwesen abgeschlossen und darüber hinaus bereits mehrere Jahre Auslandserfahrung aufzuweisen hat, tatsächlich geglaubt haben soll, dass für die Vermittlung einer Stelle als Näherin im Ausland ein Test auf Geschlechtskrankheiten und HIV notwendig sein sollte. Ebenso wenig erscheit es glaubhaft, dass sie aufgrund einer Werbung im Fernsehen fernmündlich einen Termin in einem ihr bis dahin unbekannten Büro vereinbart, ohne nach der konkreten Adresse diese Büros zu fragen und sich diese zu notieren.

Weitere Widersprüche finden sich im Kernbereich ihrer Fluchtgeschichte. Ursprünglich gab sie an, dass sie gemeinsam mit ihrer Freundin in einem Zimmer im Erdgeschoß eingesperrt worden sei, das über ein Fenster verfügt habe. Über dieses Fenster hätten sie das Zimmer nach mehreren Tagen Aufenthalt heimlich verlassen. Auf die Nachfrage, warum sie dann dieses Zimmer nicht schon vorher verlassen hätten, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zuvor ein Zimmer mit einem kleinen Fenster und erst später das Zimmer mit dem großen Fenster erhalten hätten. Und als das einvernehmende Organ des Bundesasylamtes schließlich feststellte, dass die Menschenhändler offenbar keinen großen Wert auf die Gefangenschaft der Beschwerdeführerin gelegt hätten, wenn sie sie in einem Zimmer mit Fenster im Erdgeschoß einsperren würden, gab die Beschwerdeführerin plötzlich an, dass sich das Zimmer eigentlich im ersten Stock befunden habe und sich ihnen nur kurze Zeit die Möglichkeit zur Flucht geboten hätte.

In diesem Zusammenhang finden sich auch wesentliche Widersprüche im Verhältnis zu den Aussagen ihrer Freundin XXXX, welche sich im Großen und Ganzen auf die gleiche Fluchtgeschichte beruft. So hat sich der Vorfall nach deren Schilderung genau eine Jahr vorher, also im August 2008 und damit zu einer Zeit zugetragen, als sich die Beschwerdeführerin jedenfalls noch als Au-Pair-Mädchen in Österreich aufgehalten hat. Der Name der Frau, welche angeblich die Vermittlung durchgeführt habe, hätte nach deren Aussage XXXX gelautet, während die Beschwerdeführerin dagegen den Namen XXXX nannte. Und auf die Frage, warum sie nicht schon vorher geflohen seien, gab XXXX im Gegensatz zur Beschwerdeführerin an, dass sie vorher ein Zimmer ohne Fenster (und nicht ein Zimmer mit einem kleinen Fenster) gehabt hätten. Auf die Frage, warum sie nicht mit der Polizei den gleichen Weg zurückgegangen wären, um die Adresse ihrer Gefangenschaft zu herauszufinden, gab XXXX an, dass sie den Weg zurück nicht mehr finden hätten können, weil die Flucht in der Nacht stattgefunden habe, wogegen die Beschwerdeführerin dazu lediglich vorbrachte, dass sie Angst gehabt hätte.In diesem Zusammenhang finden sich auch wesentliche Widersprüche im Verhältnis zu den Aussagen ihrer Freundin römisch 40 , welche sich im Großen und Ganzen auf die gleiche Fluchtgeschichte beruft. So hat sich der Vorfall nach deren Schilderung genau eine Jahr vorher, also im August 2008 und damit zu einer Zeit zugetragen, als sich die Beschwerdeführerin jedenfalls noch als Au-Pair-Mädchen in Österreich aufgehalten hat. Der Name der Frau, welche angeblich die Vermittlung durchgeführt habe, hätte nach deren Aussage römisch 40 gelautet, während die Beschwerdeführerin dagegen den Namen römisch 40 nannte. Und auf die Frage, warum sie nicht schon vorher geflohen seien, gab römisch 40 im Gegensatz zur Beschwerdeführerin an, dass sie vorher ein Zimmer ohne Fenster (und nicht ein Zimmer mit einem kleinen Fenster) gehabt hätten. Auf die Frage, warum sie nicht mit der Polizei den gleichen Weg zurückgegangen wären, um die Adresse ihrer Gefangenschaft zu herauszufinden, gab römisch 40 an, dass sie den Weg zurück nicht mehr finden hätten können, weil die Flucht in der Nacht stattgefunden habe, wogegen die Beschwerdeführerin dazu lediglich vorbrachte, dass sie Angst gehabt hätte.

Und schließlich sind auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur angeblichen Rolle der mongolischen Polizei in sich widersprüchlich und keinesfalls nachvollziehbar. So brachte sie vor, dass ihre Angaben bei der Polizei so minimal gewesen seien, dass die mongolischen Behörden zu wenig Information gehabt hätten, um die Ermittlungen so führen zu können, das diese Leute gefasst worden wären. Dagegen behauptete sie unmittelbar im Anschluss darauf, dass die Polizei den Menschenhändlern die Adresse ihrer Freundin verraten habe. Dabei drängt sich natürlich die Frage auf, wie es die Polizei angestellt haben soll, den Menschhändlern eine Adresse zu verraten, wenn es ihr aufgrund der geringen Informationen gar nicht möglich war, die Menschenhändler zu finden und zu identifizieren.

Der Asylgerichthof kommt bei der Beweiswürdigung daher zum selben Schluss wie das Bundesasylamt, nämlich dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe absolut unglaubwürdig sind. Die Fluchtgeschichte gründet sich nicht auf tatsächliche Erlebnisse der Beschwerdeführerin, sondern wurde lediglich konstruiert, um den gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu rechtfertigen. Daran vermag auch das sehr allgemein gehaltene Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern. Wenn es nämlich - wie die Beschwerdeführerin darin ausführt - tatsächlich allgemein bekannt sein sollte, dass Mädchenhändler in der Mongolei ständig Frauen in das Ausland verkaufen und diese Geschäfte sogar von der Polizei gedeckt würden, ist es um so weniger nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin als eine gebildete Akademikerin mit mehreren Jahren Auslandserfahrung tatsächlich auf eine derartige Geschichte hereinfallen sollte.

2.6. Es kann daher zusammengefasst keine reale Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich allenfalls im gesamten Herkunftsstaat auswirken würde, erkannt werden.

3. Rechtliche Erwägungen zur zulässigen Beschwerde:

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. § 75 Abs. 1 leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 135/2009 (in der Folge: AsylG), zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gem. Paragraph 75, Absatz eins, leg.cit. auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005, BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (in der Folge: AsylG), zu führen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005:3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.5.). Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, die von ihr vorgebrachten und angeblich fluchtauslösenden Ereignisse glaubhaft zu machen. Allenfalls darüber hinausgehende Verfolgungshandlungen wurden weder im Zuge des Verfahrens noch in der Beschwerde vorgebracht. In der Beschwerde wurde lediglich neuerlich behauptet, dass die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen würden, ohne auf die zahlreichen und vom Bundesasylamt ausführlich dargestellten Widersprüche einzugehen.3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben vergleiche oben Punkt römisch zwei.2.5.). Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, die von ihr vorgebrachten und angeblich fluchtauslösenden Ereignisse glaubhaft zu machen. Allenfalls darüber hinausgehende Verfolgungshandlungen wurden weder im Zuge des Verfahrens noch in der Beschwerde vorgebracht. In der Beschwerde wurde lediglich neuerlich behauptet, dass die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen würden, ohne auf die zahlreichen und vom Bundesasylamt ausführlich dargestellten Widersprüche einzugehen.

Darüber hinaus bieten auch die vom Bundesasylamt getroffenen umfassenden Länderfeststellungen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Lage in der Mongolei generell so prekär wäre, um bereits daraus einen Asylgrund für die Beschwerdeführerin abzuleiten. Eine allgemein desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Mongolei ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/01081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies bei der Beschwerdeführerin oder generell in der Mongolei der Fall wäre.Darüber hinaus bieten auch die vom Bundesasylamt getroffenen umfassenden Länderfeststellungen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Lage in der Mongolei generell so prekär wäre, um bereits daraus einen Asylgrund für die Beschwerdeführerin abzuleiten. Eine allgemein desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Mongolei ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/01081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dies bei der Beschwerdeführerin oder generell in der Mongolei der Fall wäre.

3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht.3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht.

3.2.3. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK). Die Beschwerdeführerin ist jung und gesund und hat nach eigenen Angaben einen universitären Abschluss. Sie war bisher immer in der Lage, für einen entsprechenden Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Darüber hinaus leben in der Mongolei ihre Eltern und vier Geschwister, wovon drei bereits im Berufsleben stehen und eine Schwester studiert. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei Unterkunft und Verpflegung jedenfalls solange zur Verfügung steht, bis sie wieder in der Lage ist, selbst dafür aufzukommen.3.2.3. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK). Die Beschwerdeführerin ist jung und gesund und hat nach eigenen Angaben einen universitären Abschluss. Sie war bisher immer in der Lage, für einen entsprechenden Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Darüber hinaus leben in der Mongolei ihre Eltern und vier Geschwister, wovon drei bereits im Berufsleben stehen und eine Schwester studiert. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei Unterkunft und Verpflegung jedenfalls solange zur Verfügung steht, bis sie wieder in der Lage ist, selbst dafür aufzukommen.

3.2.4. Und schließlich ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten keine Hinweise darauf, dass im Falle einer Rückkehr in die Mongolei alleine die Stellung eines Asylantrages nachteilige Konsequenzen nach ziehen könnte. Ebenso wenig ist aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Mongolei eine die Beschwerdeführerin konkret betreffende Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ableitbar. Es sind keine Hinweise darauf amtsbekannt, dass in der Mongolei eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, bzw. dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.3.2.4. Und schließlich ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten keine Hinweise darauf, dass im Falle einer Rückkehr in die Mongolei alleine die Stellung eines Asylantrages nachteilige Konsequenzen nach ziehen könnte. Ebenso wenig ist aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Mongolei eine die Beschwerdeführerin konkret betreffende Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ableitbar. Es sind keine Hinweise darauf amtsbekannt, dass in der Mongolei eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, bzw. dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.

3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß § 10 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Zur Regelung des § 10 Abs. 1 AsylG 2005:3.3.1. Zur Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005). Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (§ 10 Abs. 5 AsylG 2005). Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005). Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005). Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 , auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Punkt römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Punkt römisch vier.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 , auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Der Beschwerdeführerin kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224 aus 2007,, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Der Beschwerdeführerin kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheiden auch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt. Sie lebt alleine und hat auch keine besonderen privaten Bindungen in Österreich. Der nun etwa sechs Monate dauernde Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin entsprechende familiäre Bindungen in ihrem Herkunftsstaat.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheiden auch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt. Sie lebt alleine und hat auch keine besonderen privaten Bindungen in Österreich. Der nun etwa sechs Monate dauernde Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ist zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin entsprechende familiäre Bindungen in ihrem Herkunftsstaat.

Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich (etwa aufgrund eines Beschäftigungs- oder Familienverhältnisses) sind auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof nicht hervorgekommen, weshalb die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin überwiegen.

3.3.3. Es liegt daher kein unzulässiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat und Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Somit ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.3.3. Es liegt daher kein unzulässiger Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat und Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Somit ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.4. Zur Aberkennung der Aufschiebenden Wirkung nach § 38 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Aberkennung der Aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Zur Regelung des § 38 Abs. 1 AsylG 2005:3.4.1. Zur Regelung des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005:

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

3.4.1. Wie den obigen Ausführungen unter Punkt II.2.5. zu entnehmen ist, kommt der Asylgerichthof - wie zuvor das Bundesasylamt - aufgrund der zahlreichen Widersprüche zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Fluchtgeschichte offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Es liegen daher im gegenständlichen Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde jedenfalls vor.3.4.1. Wie den obigen Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.5. zu entnehmen ist, kommt der Asylgerichthof - wie zuvor das Bundesasylamt - aufgrund der zahlreichen Widersprüche zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Fluchtgeschichte offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Es liegen daher im gegenständlichen Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde jedenfalls vor.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt, insbesonders keine Aufklärung der grob widersprüchlichen Aussagen. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt, insbesonders keine Aufklärung der grob widersprüchlichen Aussagen. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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