TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/12 E2 412426-1/2010

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Veröffentlicht am 12.04.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E2 412.426-1/2010-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010, Zl. 09 14.400-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010, Zl. 09 14.400-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. VERFAHRENSGANG:römisch eins. VERFAHRENSGANG:

1. Über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 30.10.2009 die Schubhaft und ein befristetes Aufenthaltsverbot für das österreichische Bundesgebiet verhängt.

2. Aus der Schubhaft stellte der BF am 17.11.2009 schriftlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er bei seiner Erstbefragung tags darauf im Polizeianhaltezentrum L. sowie bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 07.01.2010 und 02.03.2010 im Wesentlichen damit, dass ihm in seinem Herkunftsstaat aufgrund der Namensgleichheit mit dem Führer der PKK asylrelevante Verfolgung drohen würde.

4. Mit Schriftsatz vom 11.02.2010 nahm der BF zu der ihm vom Bundesasylamt zum Parteiengehör übermittelten Verständigung von der Beweisaufnahme vom 05.02.2010 Stellung.

5. Mit Bescheid vom 19.03.2010, FZ. 09 14.400-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß § 3 AsylG 2005; Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemäß § 8 Abs 1 leg. cit.; Spruchpunkt II.) ab. Weiters wies es den BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 leg. cit in die Türkei aus (Spruchpunkt III.) und erkannte einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 38 Abs 1 Z 6 leg. cit. die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid vom 19.03.2010, FZ. 09 14.400-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß Paragraph 3, AsylG 2005; Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit.; Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wies es den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit in die Türkei aus (Spruchpunkt römisch drei.) und erkannte einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, leg. cit. die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst - unter Hinweis auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.02.2010 - aus, dass der BF in seinem Herkunftsstaat lediglich aufgrund der Namensgleichheit mit dem PKK-Führer keine asylrelevante Verfolgung seitens staatlicher Behörden zu befürchten habe. Das Vorbringen des BF, er sei aufgrund der Namensgleichheit von der Gendarmerie mehrere Tage festgenommen und dabei misshandelt worden und er habe wegen seiner geäußerten Absicht einer Namensänderung auch Verfolgung durch Familienangehörige zu gewärtigen, sei aufgrund widersprüchlicher und unkonkreter Angaben sowie aufgrund der persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF nicht glaubhaft.

Es läge kein Sachverhalt vor, der zur Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß § 8 AsylG führen würde.Es läge kein Sachverhalt vor, der zur Gewährung von subsidiärem Schutz gemäß Paragraph 8, AsylG führen würde.

Die Ausweisung des BF stellt keinen Eingriff ins Familienleben dar. Der Eingriff ins Privatleben sei angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich rudimentär, sodass die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung des BF überwiegen würden.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 24.03.2010 rechtzeitig Beschwerde. Die Beschwerdevorlage langte am 06.04.2010 bei der Außenstelle des Asylgerichtshofes ein.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Beweis wurde erhoben durch:

Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Antragstellers vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides, insbesondere der darin enthaltenen aktuellen Länderberichte, und des Beschwerdeschriftsatzes; Einsichtnahme in die vom BF vorgelegten Bescheinigungsmittel (türkischer Personalausweis vom XXXX, Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vom XXXX, diverse Internetberichte vom 23.03.2007, 03.07.2007, 16.11.2007, 17.11.2007, 23.05.2007, 14.01.2009, 04.04.2009, 20.11.2009, 14.02.2010 und 18.03.2010)Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Antragstellers vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides, insbesondere der darin enthaltenen aktuellen Länderberichte, und des Beschwerdeschriftsatzes; Einsichtnahme in die vom BF vorgelegten Bescheinigungsmittel (türkischer Personalausweis vom römisch 40 , Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vom römisch 40 , diverse Internetberichte vom 23.03.2007, 03.07.2007, 16.11.2007, 17.11.2007, 23.05.2007, 14.01.2009, 04.04.2009, 20.11.2009, 14.02.2010 und 18.03.2010)

2. Festgestellt wird nachstehender Sachverhalt:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Der BF, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde am XXXX in H., Provinz S., in der Türkei geboren und trägt denselben Namen wie XXXX, mit welchem er jedoch nicht verwandt ist.Der BF, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, wurde am römisch 40 in H., Provinz S., in der Türkei geboren und trägt denselben Namen wie römisch 40 , mit welchem er jedoch nicht verwandt ist.

Die Eltern, sieben seiner acht Geschwister und andere Verwandte des BF leben nach wie vor in der Türkei. Ein Bruder des BF besitzt eine Aufenthaltsberechtigung für Italien.

Nach Ableistung des Militärdienstes arbeitete der BF bis Juli 2008 im Geschäft der Familie in S. Anschließend begab sich der BF bis Mai 2009 zu seinem Onkel nach Istanbul auf Jobsuche. Er fand jedoch keine Arbeitsstelle, sodass er wieder nach S. zurückkehrte. Im September 2009 verließ der BF sein Heimatland, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 30.10.2010 aufgegriffen und in Schubhaft genommen wurde.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF in seinem Herkunftsstaat von der Gendarmerie mehrere Tage festgenommen und dabei misshandelt worden ist.

Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der BF wegen einer von ihm beabsichtigten Namensänderung von Familienangehörigen bedroht wird.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung unterlag oder für den Fall seiner Rückkehr dorthin, einer solchen ausgesetzt sein wird.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

2.2. Zur Situation in der Türkei:

Staatsaufbau

Die Türkei ist eine konstitutionelle Republik mit einem parlamentarischen Mehrparteiensystem. Das Land hat einen Präsidenten mit limitierten Machtbefugnissen. Seit dem Referendum vom Oktober 2007 kann der Präsident maximal zweimal für eine Periode von fünf Jahren vom Volk gewählt werden. Präsident Abdullah Gül wurde im August 2007 von einem Ein-Kammer Parlament, der großen türkischen Nationalversammlung gewählt. Die Wahlen liefen grundsätzlich fair und frei ab. Die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) gewann im Juli 2007 die Mehrheit der Sitze im Parlament und bildete eine Alleinregierung unter Premiereminister Recep Tayyip Erdogan. Sechs Oppositionsparteien sind im Parlament vertreten, ebenso fünf unabhängige Kandidaten. Zivile Behörden wahrten grundsätzliche effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte. (US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2008; 25.02.2009) Die Republik Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischen, säkularen und sozialen Rechtsstaat auf der Grundlage der Ideen des öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität und Gerechtigkeit sowie der Menschenrechte und als besonders verpflichtet den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Premierminister. Durch Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in Art. 68 der Verfassung festgeschrieben. Die letzte Parlamentswahl vom 22.07.2007, die als frei und fair galt, brachte der "Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung" (AKP) von Premierminister Erdogan die absolute Mehrheit der Mandate. Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch die Art. 7 (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Art. 9 sieht vor, dass die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation" erfolgt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009) Die Türkei ist - gemäß ihrer Verfassung von 1982 - eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik. Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident. Ministerpräsident und von ihm bestimmte Minister bzw. Staatsminister bilden gemeinsam den Ministerrat, der die Regierungsgeschäfte führt. Die türkische Verwaltung ist zentralistisch. Das Territorium ist in 81 Provinzen, diese wiederum sind in Landkreise unterteilt, an deren Spitze jeweils ein Gouverneur bzw. ein Landrat als Repräsentant der Zentralregierung in Ankara steht. Daneben gibt es auf der Ebene der Städte und Gemeinden lokale Verwaltungen, deren Leitung von der örtlichen Bevölkerung direkt und mit absoluter Stimmenmehrheit alle fünf Jahre gewählt wird. Mitglieder der Provinz- und Stadträte werden dagegen über Parteilisten mit relativer Mehrheit gewählt, sofern die Partei die Zehn-Prozent-Schwelle überschreitet. Die Kompetenzen sind strikt getrennt. Städte und Gemeinden verfügen nur in relativ geringem Umfang über eigene Einnahmen und sind daher finanziell auf Zuwendungen der Zentralregierung angewiesen. Die Türkei verbindet Elemente einer modernen, westlichen, demokratisch strukturierten Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft mit einem lebendigen und in der türkischen Gesellschaft tief verwurzelten Islam sowie mit einem teilweise ausgeprägten Nationalismus. Sie ist geprägt von starken politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegensätzen, die das politische System immer wieder auf eine harte Belastungsprobe stellen. Das gemeinsame Erbe aus rund 700 Jahren osmanischer und 80 Jahren türkischer Geschichte ist eine ausgeprägt starke Rolle des Staates, gegenüber dem Rechte des Einzelnen häufig zurückstehen. Die Türkei betrachtet sich als Modell eines laizistischen Staates (Trennung von Staat und Religion) mit mehrheitlich muslimischer Bevölkerung. Der Laizismus zählt zu den vier Grundprinzipien der Republik. Gleichzeitig übt der Staat durch das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) die Kontrolle über den (sunnitischen) Islam, der weite Teile des öffentlichen Lebens in der Türkei prägt, aus. Handlungen und Meinungsäußerungen, die einen Einfluss des Islam auf das staatliche oder gesellschaftliche Leben fordern, können strafrechtlich verfolgt werden. Die Auseinandersetzung um das Laizismusprinzip bestimmt die innenpolitische Auseinandersetzung zum Teil mit erheblicher Schärfe. Innenpolitische Gegner der AK Partei unterstellen ihr eine schleichende Islamisierungspolitik; die AK Partei selbst sich jedoch als reformorientierte konservative Volkspartei und lehnt das Attribut "islamisch" ab. Höhepunkt der Auseinandersetzung war das im Sommer 2008 nur knapp gescheiterte Parteischließungsverfahren gegen die AK Partei. Die Westorientierung ist Staatsprogramm der modernen Türkei. Die türkische Regierung hat den Beitritt zur EU als prioritäres Ziel ihrer Politik formuliert. Nach einer Phase der Stagnation haben sowohl Staatspräsident Gül als auch Ministerpräsident Erdogan in diesem Jahr das Bekenntnis der türkischen Regierung zur Reformpolitik, die dem Wohl des Landes diene, mehrfach erneuert. Sie werden darin von der Mehrheit der Bevölkerung unterstützt. Im Dezember 2008 hat die türkische Regierung ein neues Nationales Programm zur Umsetzung der Beitrittspartnerschaft verabschiedet, das einen detaillierten Fahrplan zur Anpassung an den EU-Acquis in allen 35 Verhandlungskapiteln enthält. Die erstmalige Ernennung eines hauptamtlichen EU-Chefunterhändlers und Staatsministers für Europafragen sowie der Ausbau des EU-Generalsekretariats sollen die Umsetzung der notwendigen Reformen beschleunigen. (Auswärtiges Amt:Die Türkei ist eine konstitutionelle Republik mit einem parlamentarischen Mehrparteiensystem. Das Land hat einen Präsidenten mit limitierten Machtbefugnissen. Seit dem Referendum vom Oktober 2007 kann der Präsident maximal zweimal für eine Periode von fünf Jahren vom Volk gewählt werden. Präsident Abdullah Gül wurde im August 2007 von einem Ein-Kammer Parlament, der großen türkischen Nationalversammlung gewählt. Die Wahlen liefen grundsätzlich fair und frei ab. Die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) gewann im Juli 2007 die Mehrheit der Sitze im Parlament und bildete eine Alleinregierung unter Premiereminister Recep Tayyip Erdogan. Sechs Oppositionsparteien sind im Parlament vertreten, ebenso fünf unabhängige Kandidaten. Zivile Behörden wahrten grundsätzliche effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte. (US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2008; 25.02.2009) Die Republik Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Artikel 2,) als demokratischen, säkularen und sozialen Rechtsstaat auf der Grundlage der Ideen des öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität und Gerechtigkeit sowie der Menschenrechte und als besonders verpflichtet den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Premierminister. Durch Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in Artikel 68, der Verfassung festgeschrieben. Die letzte Parlamentswahl vom 22.07.2007, die als frei und fair galt, brachte der "Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung" (AKP) von Premierminister Erdogan die absolute Mehrheit der Mandate. Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch die Artikel 7, (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Artikel 9, sieht vor, dass die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation" erfolgt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009) Die Türkei ist - gemäß ihrer Verfassung von 1982 - eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik. Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident. Ministerpräsident und von ihm bestimmte Minister bzw. Staatsminister bilden gemeinsam den Ministerrat, der die Regierungsgeschäfte führt. Die türkische Verwaltung ist zentralistisch. Das Territorium ist in 81 Provinzen, diese wiederum sind in Landkreise unterteilt, an deren Spitze jeweils ein Gouverneur bzw. ein Landrat als Repräsentant der Zentralregierung in Ankara steht. Daneben gibt es auf der Ebene der Städte und Gemeinden lokale Verwaltungen, deren Leitung von der örtlichen Bevölkerung direkt und mit absoluter Stimmenmehrheit alle fünf Jahre gewählt wird. Mitglieder der Provinz- und Stadträte werden dagegen über Parteilisten mit relativer Mehrheit gewählt, sofern die Partei die Zehn-Prozent-Schwelle überschreitet. Die Kompetenzen sind strikt getrennt. Städte und Gemeinden verfügen nur in relativ geringem Umfang über eigene Einnahmen und sind daher finanziell auf Zuwendungen der Zentralregierung angewiesen. Die Türkei verbindet Elemente einer modernen, westlichen, demokratisch strukturierten Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft mit einem lebendigen und in der türkischen Gesellschaft tief verwurzelten Islam sowie mit einem teilweise ausgeprägten Nationalismus. Sie ist geprägt von starken politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegensätzen, die das politische System immer wieder auf eine harte Belastungsprobe stellen. Das gemeinsame Erbe aus rund 700 Jahren osmanischer und 80 Jahren türkischer Geschichte ist eine ausgeprägt starke Rolle des Staates, gegenüber dem Rechte des Einzelnen häufig zurückstehen. Die Türkei betrachtet sich als Modell eines laizistischen Staates (Trennung von Staat und Religion) mit mehrheitlich muslimischer Bevölkerung. Der Laizismus zählt zu den vier Grundprinzipien der Republik. Gleichzeitig übt der Staat durch das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) die Kontrolle über den (sunnitischen) Islam, der weite Teile des öffentlichen Lebens in der Türkei prägt, aus. Handlungen und Meinungsäußerungen, die einen Einfluss des Islam auf das staatliche oder gesellschaftliche Leben fordern, können strafrechtlich verfolgt werden. Die Auseinandersetzung um das Laizismusprinzip bestimmt die innenpolitische Auseinandersetzung zum Teil mit erheblicher Schärfe. Innenpolitische Gegner der AK Partei unterstellen ihr eine schleichende Islamisierungspolitik; die AK Partei selbst sich jedoch als reformorientierte konservative Volkspartei und lehnt das Attribut "islamisch" ab. Höhepunkt der Auseinandersetzung war das im Sommer 2008 nur knapp gescheiterte Parteischließungsverfahren gegen die AK Partei. Die Westorientierung ist Staatsprogramm der modernen Türkei. Die türkische Regierung hat den Beitritt zur EU als prioritäres Ziel ihrer Politik formuliert. Nach einer Phase der Stagnation haben sowohl Staatspräsident Gül als auch Ministerpräsident Erdogan in diesem Jahr das Bekenntnis der türkischen Regierung zur Reformpolitik, die dem Wohl des Landes diene, mehrfach erneuert. Sie werden darin von der Mehrheit der Bevölkerung unterstützt. Im Dezember 2008 hat die türkische Regierung ein neues Nationales Programm zur Umsetzung der Beitrittspartnerschaft verabschiedet, das einen detaillierten Fahrplan zur Anpassung an den EU-Acquis in allen 35 Verhandlungskapiteln enthält. Die erstmalige Ernennung eines hauptamtlichen EU-Chefunterhändlers und Staatsministers für Europafragen sowie der Ausbau des EU-Generalsekretariats sollen die Umsetzung der notwendigen Reformen beschleunigen. (Auswärtiges Amt:

Innenpolitik; Stand Oktober 2009; http://www.auswaertigesamt. de/diplo/de/Laenderinformationen/Tuerkei/Innenpolitik.html, Zugriff 30.11.2009)

Menschenrechte

Es gibt in der Türkei keine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung. Die Türkei ist Partei der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950, des 1. Zusatzprotokolls (Grundrecht auf Eigentum) sowie des 6. Zusatzprotokolls zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten, des 11. (obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), des 13. (uneingeschränkte Aufhebung der Todesstrafe) und des 14. Zusatzprotokolls (Verfahrensfragen; jedoch noch nicht ratifiziert). Das 4. (u. a. Verbot der Kollektivausweisung und Recht auf Aufenthalt von Staatsbürgern), 7. (Verfahrensgarantien) und 12. Zusatzprotokoll (Verbot jeder Form von Diskriminierung) wurde jeweils unterzeichnet, aber bislang nicht ratifiziert. Die Türkei ist auch Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987. Sie gehört dem Europarat und der OSZE an. Für sie gelten die menschenrechtsrelevanten Dokumente dieser Organisationen, vor allem das Kopenhagener Dokument von 1990. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielt in der Türkei eine wichtige Rolle: Zum einen, weil er als Ersatz für die im türkischen Recht fehlende Verfassungsbeschwerde angesehen und daher in vielen Fällen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges angerufen wird; zum anderen ist die EMRK aufgrund einer entsprechenden Verfassungsbestimmung nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar. Mit einer Verfassungsänderung vom 07.05.2004 hat die Türkei den Vorrang der von der Türkei ratifizierten internationalen und europäischen völkerrechtlichen Verträge vor dem nationalen Recht in der Verfassung verankert. Bei Konflikten zwischen internationalen Menschenrechtsabkommen und nationalem Recht haben türkische Gerichte die Abkommen anzuwenden. Der Menschenrechtsschutz wird in der Verfassung in Artikel 2 festgeschrieben. Parteien werden durch Artikel 68 Abs. 4, Abgeordnete durch ihre Eidesformel (Art. 81) auf ihre Einhaltung verpflichtet.Es gibt in der Türkei keine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung. Die Türkei ist Partei der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950, des 1. Zusatzprotokolls (Grundrecht auf Eigentum) sowie des 6. Zusatzprotokolls zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten, des 11. (obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), des 13. (uneingeschränkte Aufhebung der Todesstrafe) und des 14. Zusatzprotokolls (Verfahrensfragen; jedoch noch nicht ratifiziert). Das 4. (u. a. Verbot der Kollektivausweisung und Recht auf Aufenthalt von Staatsbürgern), 7. (Verfahrensgarantien) und 12. Zusatzprotokoll (Verbot jeder Form von Diskriminierung) wurde jeweils unterzeichnet, aber bislang nicht ratifiziert. Die Türkei ist auch Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987. Sie gehört dem Europarat und der OSZE an. Für sie gelten die menschenrechtsrelevanten Dokumente dieser Organisationen, vor allem das Kopenhagener Dokument von 1990. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielt in der Türkei eine wichtige Rolle: Zum einen, weil er als Ersatz für die im türkischen Recht fehlende Verfassungsbeschwerde angesehen und daher in vielen Fällen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges angerufen wird; zum anderen ist die EMRK aufgrund einer entsprechenden Verfassungsbestimmung nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar. Mit einer Verfassungsänderung vom 07.05.2004 hat die Türkei den Vorrang der von der Türkei ratifizierten internationalen und europäischen völkerrechtlichen Verträge vor dem nationalen Recht in der Verfassung verankert. Bei Konflikten zwischen internationalen Menschenrechtsabkommen und nationalem Recht haben türkische Gerichte die Abkommen anzuwenden. Der Menschenrechtsschutz wird in der Verfassung in Artikel 2 festgeschrieben. Parteien werden durch Artikel 68 Absatz 4,, Abgeordnete durch ihre Eidesformel (Artikel 81,) auf ihre Einhaltung verpflichtet.

Die Türkei ist Partei folgender VN-Übereinkommen:

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 (in der Türkei in Kraft seit 10.08.1988);

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1966 (in Kraft seit 16.06.2002);

Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989 (seit 27.01.1995 in Kraft) und des Zusatzprotokolls betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie von 2000, das von der Türkei am 08.09.2000 unterzeichnet und am 28.05.2002 ratifiziert wurde. Das Zusatzprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten wurde von der Türkei ebenfalls am 08.09.2000 unterzeichnet und am 02.03.2004 ratifiziert;

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979, von der Türkei am 24.07.1985 ratifiziert, und das Zusatzprotokoll von 1999, am 08.09.2000 unterzeichnet, am 26.08.2002 ratifiziert;

Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau von 1952, von der Türkei am 25.05.1959 ratifiziert;

Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, mit dem Vorbehalt, die Genfer Flüchtlingskonvention nur auf Flüchtlinge aus Europa anzuwenden; ?? Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes von 1948 (in Kraft seit 29.03.1950);

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966: Die Türkei unterzeichnete das Abkommen am 15.08.2000. Ratifiziert wurde es am 10.07.2003, es trat am 11.08.2003 in Kraft.

Die Türkei zeichnete am 15.08.2000 sowohl den Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ratifiziert am 07.07.2003; in Kraft seit dem 21.07.2003) als auch den Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966 (ratifiziert am 10.07.2003, in Kraft seit dem 11.08.2003). Gleichzeitig hat sie jedoch mehrere Erklärungen und Vorbehalte abgegeben, die mit Verweis auf die türkische Verfassung und den Vertrag von Lausanne die Bedeutung der Zeichnung der Pakte im Hinblick auf die Beachtung von Menschenrechten bei extraterritorialen Einsätzen türkischer Sicherheitskräfte (Nordirak, Nordzypern) und auf die Garantie von Rechten ethnischer und religiöser Minderheiten stark einschränken. Das Fakultativprotokoll zum ersten Pakt, das eine Individualbeschwerde zu einem besonderen Ausschuss vorsieht, wurde am 03.02.2004 gezeichnet, jedoch mit einer Vorbehaltsklausel am 29.06.2006 ratifiziert (in Kraft seit 05.08.2006);

Fakultativprotokoll zu dem VN-Übereinkommen gegen Folter (OPCAT), am 14.09.2005 unterzeichnet. Das eine unabhängige, finanziell und strukturell autonome Überwachungseinrichtung vorsehende Fakultativprotokoll wurde bisher noch nicht ratifiziert;

Internationales Übereinkommen zum Schutz der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (in Kraft seit 08.07.2004). Die Türkei ist - trotz ihres Beitritts zur Organisation Islamischer Staaten (OIC) 1969 - nicht Partei der Erklärung der Islamischen Staaten zu Menschenrechten. Menschenrechtsorganisationen können wie andere Vereinigungen gegründet und betrieben werden, unterliegen jedoch (wie alle Vereine) der rechtlichen Aufsicht durch das Innenministerium nach Maßgabe des Vereinsgesetzes. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet. Amnesty International hat Mitte 2002 eine als türkischer Verein organisierte Zweigstelle in der Türkei gegründet. Mitte Juni 2007 wurden Bankkonten der Zweigstelle unter dem Vorwurf gesperrt, der Verein habe unerlaubt Spendengelder gesammelt. Die Konten wurden Ende 2008 durch richterlichen Beschluss wieder freigegeben.

Staatliche Menschenrechtsorgane:

Nach Amtsantritt der ersten Regierung Erdogan wurden die mit dem Schutz der Menschenrechte befassten staatlichen Stellen neu organisiert. Das Amt eines eigenständigen Staatsministers für Menschenrechte wurde abgeschafft und die Wahrnehmung dieser Aufgaben seither von einem stellvertretenden Ministerpräsidenten übernommen. Das "Präsidium für Menschenrechte" untersteht als eigenständige Behörde mit ungefähr 20 Beschäftigten formal dem Ministerpräsidenten. Auf Provinz- und Kreisebene sind sog. "Menschenrechtsräte" dem Präsidium monatlich berichtspflichtig. Es besteht die Möglichkeit, sich über sog. "Menschenrechtsantragskästen" in städtischen Einrichtungen über Menschenrechtsverstöße zu beschweren. 2008 hat das Präsidium erstmals einen Jahresbericht über das vergangene Jahr 2007 veröffentlicht. Der Parlamentsausschuss für Menschenrechte unter Vorsitz von Zafer Üskül spricht Missstände im Land an; 2008 wurden verschiedene Untersuchungsberichte veröffentlicht (u.a. zu Folter in Polizeigewahrsam und Haft). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Mai 2009, 29.6.2009) Was die Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte betrifft, so hat die Türkei bei der Umsetzung von Urteilen des EGMR Fortschritte gemacht. Alle Schadensersatzzahlungen wurden rechtzeitig ausbezahlt (im Jahr 2008: 5,2 Millionen Euro), jedoch sind weitere Anstrengungen nötig. (Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2009; 14.10.2009) Mit inzwischen neun Reformpaketen hat die Türkei seit August 2002 viele der in der EU-Beitrittspartnerschaft aufgelisteten Prioritäten im Menschenrechtsbereich in Angriff genommen:

Abschaffung der Todesstrafe, Maßnahmen zur Verhütung sowie zur erleichterten Strafverfolgung und Bestrafung von Folter ("Null-Toleranz-Politik"), Ausweitung der Vereinsfreiheit, Ermöglichung der Wiederaufnahme von Verfahren nach einer Verurteilung der Türkei durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Stärkung der zivilen Kontrolle über das Militär, Gleichstellung von Mann und Frau sowie eine grundlegende Reform des Straf- und Strafprozessrechts haben viele Verbesserungen gebracht. Weitere Reformen, vor allem in den Bereichen Meinungs-, Presse- und Religionsfreiheit sowie hinsichtlich der Durchsetzung von Gewerkschafts- und Frauenrechten müssen von der türkischen Regierung noch durchgeführt werden.

Darüber hinaus kommt es vor allem auf die Anwendung der Reformgesetze in der Praxis an. Diesen Schwerpunkt "Implementierung beschlossener Reformen" betont auch die EU in ihrer Beitrittspartnerschaft mit der Türkei. Der effektive Grundrechtsschutz hängt maßgeblich von den Entscheidungen türkischer Gerichte ab, die das geltende Recht auslegen, und setzt einen Mentalitätswechsel in Teilen der Judikative voraus. Frauen und Männer sind nach den umfassenden Reformen im Zivil-, Arbeits-, Straf- und Verfassungsrecht der letzten Jahre in der Türkei gesetzlich weitgehend gleichgestellt. Die gesellschaftliche Wirklichkeit bleibt in weiten Teilen des Landes jedoch hinter den gesetzlichen Fortschritten zurück. Gehobenen Positionen von Frauen an Hochschulen, als Anwältinnen und Ärztinnen oder in der Wirtschaft in den Städten stehen traditionell-konservative Gesellschaftsstrukturen in den ländlich-konservativen Gebieten (einschließlich der von Binnenmigranten bewohnten städtischen Räume) gegenüber. Insbesondere im Südosten sind frühe arrangierte Ehen und das Fernbleiben der Mädchen vom Schulunterricht durchaus verbreitet. Trotz strenger strafrechtlicher Bestimmungen werden vor allem in den semi-feudalen Strukturen kurdischer Familienclans überwiegend Frauen Opfer familiärer Gewalt und so genannter "Ehrenmorde", allerdings überwiegend in den großen Städten der Türkei. Die Täter müssen mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe rechnen. Die Regierung und das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) sprechen sich dezidiert gegen innerfamiliäre Gewalt aus. (AA - Auswärtiges Amt:

Innenpolitik; Stand Oktober 2009; http://www.auswaertigesamt. de/diplo/de/Laenderinformationen/Tuerkei/Innenpolitik.html - Zugriff 1.12.2009)

Haftbedingungen

In den 384 Gefängnissen der Türkei waren im November 2008 101.184 Personen inhaftiert, davon mehr als 5.200 wegen Terrordelikten. Das zum 01.06.2005 neu in Kraft getretene Strafvollzugsgesetz soll an EU-Standards angleichen. Die Strafvollzugsanstalten sollen künftig in acht Gruppen eingeteilt werden: Geschlossene Strafvollzugsanstalten, Hochsicherheitsgefängnisse, geschlossene Frauenvollzugsanstalten, geschlossene Kindervollzugsanstalten (gemeint: ab Strafmündigkeit), geschlossene Jugend-vollzugsanstalten, offene Strafvollzugsanstalten, Erziehungsanstalten für Minderjährige, Aufsichts- und Klassifizierungszentren. Unter den Jugendgefängnissen gibt es auch Anstalten, in denen ein offener Vollzug praktiziert wird. Die materiellen Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen älterer Bauart (bis zu 100 Häftlingen in Massenzellen) entsprechen noch nicht internationalen Standards. Im August 2006 existierten nur noch zwei Gefängnisse älterer Bauart mit Massenzellen (Bayrampasa in Istanbul und ein Gefängnis in Izmir). Eine Reihe neuer Haftanstalten ist im Bau. Die neuen sog. F-Typ-Gefängnisse haben inzwischen mitteleuropäischen Standard (Zellengröße, Hygiene, Betätigungsmöglichkeiten für Gefangene, ärztliche Betreuung). Die Gefängnisse werden regelmäßig von den Überwachungskommissionen für die Justizvollzugsanstalten inspiziert und auch von UN-Organisationen und dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter besucht. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Glossar - Islamische Länder Band 23 Türkei, Februar 2009)

Die Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen älterer Bauart mit Zellen für bis zu 100 Personen entsprechen weiterhin nicht EU-Standards. Auch das beim Ministerpräsidentenamt angegliederte Präsidium für Menschenrechte räumt hier Nachholbedarf ein. Laut einer Presseerklärung des Präsidenten des Präsidiums erfüllen darüber hinaus 33 % von 987 untersuchten Haftanstalten (Gefängnisse sowie Einrichtungen zur vorübergehenden Gewahrsamnahme) nicht die internationalen Standards (Überbelegung, Raummangel, Mangel an Toiletten und Hygiene, Mangel an Unterbringungsmöglichkeiten für Frauen und Mangel an Polizistinnen). Die seit 2001 neu eingeführten F-Typ-Gefängnisse können hingegen in vielerlei Hinsicht als vorbildlich bezeichnet werden (Zellengröße, Hygiene, Betätigungsmöglichkeiten für Gefangene, ärztliche Betreuung). Am 22.01.2007 hat das Justizministerium die von Menschenrechtsorganisationen kritisierten Isolierungsvorschriften gelockert. Die Freizeit der Häftlinge in Gemeinschaft (Gruppen von maximal 10 Personen) wurde auf 10 Stunden pro Woche erhöht (Ausnahme: Schwerverbrecher oder besonders gefährliche Häftlinge). Nach einer Studie des "Çagdas Hukucular Dernegi" (Verein Moderner Anwälte), die Ende 2007/Anfang 2008 mit 120 Untersuchungshäftlingen in sechs Haftanstalten durchgeführt wurde, wird dieses Recht auf Freizeit in Gemeinschaft nicht vollständig respektiert. Der Ausschuss des Europarats für die Verhütung von Folter hat nach seinem Besuch des Hochsicherheitsgefängnisses Imrali im Mai 2007 die türkische Regierung aufgefordert, die Isolationshaft von Abdullah Öcalan zu beenden. Laut Pressemeldungen vom November 2008 kündigte Justizminister Sahin an, dort Räumlichkeiten für weitere Häftlinge zu schaffen und Mitte 2009 zu prüfen, ob künftig fünf bis sechs weitere Insassen dort untergebracht werden könnten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Mai 2009, 29.6.2009) Der seit zehn Jahren auf der Gefängnisinsel Imrali im Marmarameer gefangene PKK-Chef Abdullah Öcalan zieht um. Es ist aber kein weiter Umzug, er übersiedelt von dem eigens für ihn vor zehn Jahren extra erbauten alten Gefängnis in ein neues - auf der gleichen kleinen Insel. Der türkische Staat hat sich die Sache und also seinen prominentesten Häftling etwas kosten lassen. Mit fünf Millionen Dollar werden die Baukosten angegeben. In dem auf einer Fläche von 1000km errichteten Gefängnis bezieht Öcalan eine Einzelzelle von gerade einmal sieben Metern. Erstmals wird Öcalan auf Imrali auch Mitgefangene haben. Die Türkei kommt damit einer Forderung des Europarates nach. Acht andere gefangene PKK-Kämpfer kommen ebenfalls nach Imrali. Nicht nur ein neues Gefängnis wurde für Öcalan gebaut, auch das Personal von 40 Wächtern soll komplett ausgetauscht werden. (Die Presse: Türkei: Ein neues Gefängnis für Abdullah Öcalan, 2.11.2009;

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/519016/index.do Zugriff 1.12.2009)

Bewegungsfreiheit

Bürgerliche Freiheiten wie Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Wiedereinwanderung werden gesetzlich garantiert, in der Praxis hat die Regierung diese Rechte allerdings zeitweise eingeschränkt. Laut Gesetz kann das Recht von Bürgern, das Land zu verlassen, nur im Fall eines nationalen Notstandes, bei bürgerlichen Pflichten (wie dem Grundwehrdienst) oder bei strafrechtlichen Untersuchungen oder Strafverfolgung eingeschränkt werden. Die Regierung hat generell mit dem UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammengearbeitet, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, die auf Umsiedlung warten würden, Staatenlosen und anderen Schutzbedürftigen Schutz zu bieten Freiwillige und unterstützte Wiederansiedlungen haben stattgefunden; in einige Fällen konnten Personen in ihre früheren Häuser im Südosten des Landes zurückkehren, oder sie sind in zentralisierte Dörfer umgesiedelt worden. Laut Regierungsberichten sind bis zum 7. September 2007 151.469 Personen aus 25.001 Haushalten im Rahmen des "Rückkehr- und Rehabilitierungsprojekts" in ihre Dörfer zurückgekehrt. Ausländische Regierungen und nationale wie internationale Menschenrechtsorganisationen haben jedoch weiterhin das IDP-Rückkehrprojekt der Regierung als unzureichend kritisiert. (US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2008; 25.2.2009) Die türkische Justiz sowie die türkischen Sicherheitskräfte haben Zugriff auf das gesamte Staatsgebiet.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei; Stand Mai 2009; 29.6.2009)

Minderheiten in der Türkei

Von den, je nach Quelle zwischen 70,5 und 76,8 Millionen, Einwohnern sind etwa 80% ethnische Türken und 20% ethnische Kurden. Amtssprache ist ausschließlich Türkisch, weitere gesprochene Sprachen sind Kurdisch, Dimli (Zaza), Aseri und Kabardisch. (CIA World Factbook:

Turkey, 27.11.2009;

https://www.cia.gov/library/publications/the-worldfactbook/ geos/tu.html; Zugriff 11.12.2009 / Auswärtiges Amt: Türkei; Stand Oktober 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Tuerkei.html, Zugriff 11.12.2009) Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Art. 39) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Art. 40). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Art. 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings nur auf drei Religionsgemeinschaften: die griechischorthodoxe (ca.16.000) und die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) sowie die jüdische Gemeinschaft (ca. 23.000). Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio, davon 90% Tscherkessen), Lasen (zwischen 750.000 - 1,5 Mio.), Roma (ca. 2 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken und Albanier). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009)http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Tuerkei.html, Zugriff 11.12.2009) Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Artikel 39,) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Artikel 40,). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Artikel 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings nur auf drei Religionsgemeinschaften: die griechischorthodoxe (ca.16.000) und die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) sowie die jüdische Gemeinschaft (ca. 23.000). Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio, davon 90% Tscherkessen), Lasen (zwischen 750.000 - 1,5 Mio.), Roma (ca. 2 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken und Albanier). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009)

Kurden

Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden). Eine positive Entwicklung ist der neu geschaffene staatliche TV-Sender TRT 6, der seit Anfang 2009 ein 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache sendet. Eine weitere Öffnung ist die Lehre der kurdischen Sprache und Literatur an türkischen Universitäten, die u.a. an der Bilgi Universität Istanbul ab Frühjahr 2009 vorgesehen ist. Laut Presseberichten wird an der Einrichtung weiterer TV-Kanäle für Minderheitensprachen gearbeitet. Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Die türkischen Militäroperationen gegen PKK-Einrichtungen im Nordirak dauern an; sie stützen sich inzwischen auf eine Kooperation zwischen Türkei, USA und Irak. Türkische Streitkräfte und die Regierung weisen häufiger darauf hin, dass die PKK Rekrutierungsschwierigkeiten habe und den Rückhalt in der Bevölkerung verliere. Beides lässt sich bisher jedoch nicht mit konkreten Zahlen belegen. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK werden von dieser konsequent sanktioniert. Es gibt Hinweise auf Zwangsrekrutierungen durch die PKK, die allerdings nicht zu nachzuweisen sind. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009) Es ist unwahrscheinlich, dass ein Kurde in der Türkei nur aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt wird. Interne Fluchtmöglichkeit ist zumutbar, sollte die ethnische Zugehörigkeit der einzige angegebene Fluchtgrund sein. Es ist unwahrscheinlich dass eine Person aufgrund ethnischer Zugehörigkeit Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt ist. Im Falle der zusätzlichen Wehrdienstverweigerung oder politischer Aktivitäten (z.B. bei Kurden) sollte die Zumutbarkeit genauer rechtlich abgewogen werden. (UK Home Office:

Turkey OGN v5.0; 2.10.2008) Der Premier hat die Pläne seiner Regierung zur friedlichen Beilegung des Kurdenkonflikts gegen die Kritik der Nationalisten im Parlament verteidigt Vor dem türkischen Parlament hat Ministerpräsident Tayyip Erdogan am Freitag angekündigt, seine Regierung werde entschlossen gegen die ethnischen Gräben angehen und insbesondere im Verhältnis zur kurdischen Minderheit ein neues Kapitel aufschlagen. In seiner lange erwarteten Rede, in der erstmals die Details der neuen Kurdenpolitik vorgestellt wurden, blieb Erdogan jedoch weiterhin eher vage. Mehr Sensibilität und Verständnis für kurdische Sorgen wolle man zeigen, mehr Geld in Projekte im kurdisch besiedelten Osten investieren und insbesondere die unterentwickelten Dörfer unterstützen. Erdogan versuchte mit seiner Rede insbesondere die Oppositionsparteien CHP und MHP davon zu überzeugen, sich einer solchen Politik nicht zu verschließen, sondern sich der neuen Zeit anzuschließen. Unter dem Motto "Mehr Freiheit für alle" soll den Kurden erlaubt werden, ihre Sprache künftig auch im öffentlichen Leben, in Wahlkämpfen und in der Arbeit der Kommunen zu benutzen. Dörfer und Städte könnten ihre alten kurdischen Namen zurückbekommen und außerdem soll eine unabhängige Behörde künftig Beschwerden über Diskriminierungen annehmen. Vor allem aber will die Regierung eine neue Verfassung, in der die Freiheitsrechte für alle in einem Grundrechtskatalog verankert werden soll, der bisher fehlt. Im Südosten der Türkei sind die ersten Schilder aufgestellt worden, die Ortschaften nicht nur auf Türkisch, sondern auch auf Kurdisch benennen. Nach Angaben aus der Stadtverwaltung von Diyarbakir gelten die Straßenschilder für 82 Ortschaften im Umkreis. Vor zwei Wochen hatte die türkische Regierung im Parlament einen Plan vorgelegt, der mehr Rechte für die zwölf Millionen Kurden in der Türkei vorsieht. Ein Punkt war das Recht für kurdische Städte und Dörfer, ihre ursprünglichen Namen wieder einzusetzen, die in den vergangenen Jahrzehnten durch türkische Namen ersetzt worden waren. (Der Standard: Erste türkisch-kurdische Ortstafeln aufgestellt, 26.11.2009; http://derstandard.at/1256745719554/Suedost-Tuerkei-Erste-tuerkisch-kurdische-Ortstafelnaufgestellt Zugriff 11.12.2009)

PKK

Partiya Karkerên Kurdistan - PKK

Die 1978 gegründete Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) änderte ihre offizielle Bezeichnung mehrfach. Sie nannte sich Kongreya Azadî û Demokrasiya Kurdistanê (Kongress für Freiheit und Demokratie Kurdistans - KADEK - April 2002 bis November 2003), Kongre Gele Kürdistan (Volkskongress Kurdistans - KONGRA-GEL - bis 2003), Koma Komalen Kurdistan (Demokratische Konföderation Kurdistans - KKK - ab 2005), Koma Civakên Kurdistan (Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans - KCK - seit 2007). In den Medien ist weiterhin die Bezeichnung PKK gebräuchlich. Die Stärke der PKK wird derzeit auf ca. 5.000 Mitglieder geschätzt, davon 70 % im Ausland, vor allem im Nordirak. Der seit 1984 geführte Kampf zwischen der von Abdullah Öcalan gegründeten PKK und den türkischen Sicherheitskräften im Südosten der Türkei forderte über 30.000 Menschenleben. Mit der Verhaftung Öcalans Anfang 1999 beruhigte sich die Lage. Die PKK war auf dem türkischen Territorium weitgehend militärisch geschlagen. Der bewaffnete Arm der PKK, die Hêzên Parastian Gel (Volksverteidigungskräfte, HPG), verkündeten mehrfach "einseitige Waffenstillstände", die aber de facto nie eingehalten wurden. Zwischen 1998 und 2004 flauten die militärischen Aktivitäten auf türkischem Gebiet merklich ab. Zum 01.06.2004 kündigten die HPG den einseitigen Waffenstillstand auf. Im Südosten der Türkei kam es seitdem wieder zu gewaltsamen Zusammenstößen mit den türkischen Sicherheitskräften. In den Jahren 2004 bis 2006 verübten die ebenfalls der PKK zuzurechnenden Azadiya Kurdistan (Freiheitsfalken Kurdistans, TAK) mehrere Anschläge in Großstädten und Touristenzentren der Westtürkei. Hauptziel der PKKAnschläge sind Einrichtungen und Fahrzeuge der Sicherheitskräfte. Am 22.05.2007 kam es bei einem von türkischen Sicherheitsbehörden der PKK zugerechneten Bombenanschlag im Zentrum Ankaras zu mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten. Weitere Terroranschläge auf Sicherheitskräfte, vorwiegend im Südosten der Türkei, führten vor den türkischen Wahlen zu einer zusätzlichen Anspannung der innenpolitischen Situation. Auch im Jahr 2008 wurden der PKK mehrere Bombenanschläge zugeschrieben. Der folgenschwerste Terroranschlag der letzten fünf Jahre ereignete sich am 27.07.2008 in Istanbul. Dabei wurden 17 Menschen getötet und über 150 verletzt. Die türkische Regierung vermutete, dass die PKK dafür verantwortlich sei. Diese bestreitet eine Beteiligung. Im Herbst 2007 eskalierte die Situation mit einem PKK-Überfall auf einen Gendarmerieposten in Daglica, in der Grenzprovinz Hakkari, und der Entführung von mehreren Soldaten auf irakisches Territorium. Im Oktober 2007 erteilte das Parlament die auf ein Jahr befristete Zustimmung für grenzüberschreitende Militäroperationen in den Nordirak. Seit Dezember 2007 wurden mehrfach Luftangriffe auf PKK-Basen im Nordirak und das ca. 100 km von der türkischen Grenze entfernte PKK-Hauptquartier in den Kandil-Bergen im Grenzdreieck Türkei-Irak-Iran geflogen. Im Februar drangen ca. 10.000 Angehörige von Spezialeinheiten der Armee und der Gendarmerie sowie Dorfschützer bis etwa 40 km tief auf nordirakisches Territorium vor. Die unmittelbare Grenzregion liegt häufig unter Beschuss der türkischen Artillerie, um ein Einsickern von PKK-Gruppen zu verhindern. In der Türkei konzentrieren sich die militärischen Auseinandersetzungen mit der PKK auf Bergregionen in den Grenzprovinzen Sirnak, Hakkari und Van sowie auf schwer zugängliche Bergregionen der Provinzen Tunceli, Bingöl und Diyarbakir. Nach erneuten Angriffen auf Gendarmerieposten in der Provinz Hakkari verlängerte das Parlament im Oktober 2008 die Genehmigung für grenzüberschreitende Militäroperationen in den Nordirak um ein weiteres Jahr. Neben den militärischen Maßnahmen rückt die Regierung inzwischen stärker soziale, politische und wirtschaftliche Maßnahmen zur Lösung der Kurdenfrage in den Vordergrund. Die Wirtschaftsförderung im Südosten soll neue Priorität erhalten; es wurden Investitionsprogramme für den Südosten und die Garantien kultureller Rechte angekündigt. So sollen bis 2012 ca. 12 Mrd. Dollar im Rahmen des "Südost-Anatolien-Projekts" (GAP) im kurdischen Siedlungsgebiet investiert werden. Eine Reihe von PKK-Mitgliedern konnte inzwischen auch von den Amnestiegesetzen und Reuebestimmungen profitieren. Das in Deutschland und der EU bestehende Verbot der Terrororganisation PKK erstreckt sich auch auf deren Nachfolgeorganisationen unter anderem Namen. In Westeuropa erhält die PKK über den Volkskongress Kurdistans (KONGRA-GEL) umfangreiche materielle, logistische und ideologische Unterstützung. Bei groß angelegten Razzien in Frankreich und Belgien wurden im Februar 2007 mehrere hochrangige PKK-Funktionäre vorübergehend festgenommen. Ihnen drohten u.a. Verfahren wegen Unterstützung terroristischer Vereinigungen, Menschenhandel und Drogenkriminalität. Fast alle sind inzwischen wieder auf freiem Fuß. Einige haben sich in den Nordirak abgesetzt. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Glossar - Islamische Länder Band 23 Türkei, Februar 2009)

Lage in den Kurdengebieten im Südosten

Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Die türkischen Militäroperationen gegen PKK-Einrichtungen im Nordirak dauern an; sie stützen sich inzwischen auf eine Kooperation zwischen Türkei, USA und Irak. Türkische Streitkräfte und die Regierung weisen häufiger darauf hin, dass die PKK Rekrutierungsschwierigkeiten habe und den Rückhalt in der Bevölkerung verliere. Beides lässt sich bisher jedoch nicht mit konkreten Zahlen belegen. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK werden von dieser konsequent sanktioniert. Es gibt Hinweise auf Zwangsrekrutierungen durch die PKK, die allerdings nicht zu nachzuweisen sind. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009) Im Osten und Südosten der Türkei kommt es weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und türkischen Sicherheitskräften. Seit Dezember 2007 unternimmt das türkische Militär auch grenzüberschreitende Militäroperationen gegen PKK-Stellungen im Nordirak. Im Osten und Südosten der Türkei ist mit Behinderungen aufgrund von Straßenkontrollen und verstärkten Militärbewegungen zu rechnen. Der türkische Generalstab hat sechs Gebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkari - insbesondere das Gebiet südöstlich von Hakkari entlang der Grenze zum Irak (in den Bergen), südöstlich der Ortschaft Cizre (Dreiländereck Türkei - Syrien - Irak) - zu zeitweiligen Sicherheitszonen und militärischen Sperrgebieten erklärt, deren Betreten bis auf Weiteres grundsätzlich verboten ist und die einer strengen Kontrolle unterliegen. (Auswärtiges Amt: Länder und Reiseinformationen: Türkei, Stand 11.12.2009;

http://www.auswaertigesamt.

de/diplo/de/Laenderinformationen/Tuerkei/Sicherheitshinweise.html;

Zugriff 11.12.2009)

Justiz

Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz garantiert, diese war jedoch in Einzelfällen von Außen beeinflusst. Es gab Berichte über Korruption innerhalb der Justiz. Der Hohe Rat der Justiz und die Staatsanwälte wurden wegen Unterminierung der Justiz heftig kritisiert. Der Justizminister ist gleichzeitig Vorsitzender des siebenköpfigen Rates, der Staatssekretär ist ebenso in diesem Rat vertreten. Die Regeln des Rats schreiben vor, dass einer dieser zwei Beamten den Vorsitz über Besprechungen haben muss. Der Rat kontrolliert die niederen Gerichtshöfe und wählt die Richter und Staatsanwälte der höheren Gerichte aus. In diesem Sinne lenkt er die Karrieren von Richtern und Staatsanwälten durch Ernennungen, Beförderungen, Transfers und ähnliches. (US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2008; 25.02.2009)

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die z. B. eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei eine Gefährdung durch Folter und Misshandlung allein aufgrund der Tatsache droht, dass ein Asylantrag gestellt wurde. Das Verfassungsgericht (Anayasa Mahkemesi) prüft die Vereinbarkeit von einfachem Recht mit der Verfassung. Eine Individualbeschwerde (wie die Verfassungsbeschwerde in Deutschland) gibt es nicht. Außerdem ist das Verfassungsgericht zuständig für Parteienverbote. Es übt die Gerichtsbarkeit über den Präsidenten, den Ministerpräsidenten, die Minister und Mitglieder höherer Justizbehörden für alle in Ausübung ihrer Funktion begangenen Taten aus. Der Staatsrat (Danistay) ist Revisionsinstanz der Verwaltungsgerichte. Revisionsinstanz aller Zivil- und Strafgerichte ist der Kassationsgerichtshof (Yargitay) mit 21 Zivil- und 11 Strafsenaten. Seine Überlastung soll durch die Einführung von Berufungsinstanzen abgebaut werden. Im Bereich der Strafjustiz wurden die 1984 insbesondere für terroristische Straftaten eingerichteten "Staatssicherheitsgerichte" (Devlet Güvenlik Mahkemesi - DGM) 2004 abgeschafft. Ihre sachliche Zuständigkeit haben die "Gerichte für schwere Straftaten" (Agir Ceza Mahkemesi) übernommen. Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit). Im Jahr 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Immer noch kommt es aber nur in wenigen Einzelfällen zu Verurteilungen bei diesen Personen. In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen hat der EGMR den türkischen Staat am 09.06.2009 in der Rechtssache Opuz zu einer Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 30.000 ¿ verurteilt. Der türkische Staat war trotz einer offensichtlichen Bedrohungssituation im Jahr 2002 nicht zum Schutz einer Frau und ihrer Mutter vor ihrem ehemaligen Ehemann eingeschritten. Der Gerichtshof stellte ein allgemeines Klima staatlicher Toleranz gegenüber häuslicher Gewalt gegen Frauen, insb. eine diesbezügliche Teilnahmslosigkeit der Verfolgungsbehörden und der Justiz fest. Die Türkei reagierte nach 2002 bereits mit Gesetzesänderungen, es bestehen jedoch weiter Defizite. Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Das Anti-Terror-Gesetz (ATG) sieht eine Ausweitung dieser Frist auf bis zu 48 Stunden vor und senkt die Verfahrensgarantien für Personen ab, die terroristischer Straftaten beschuldigt werden. Der Botschaft sind in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage von durch die Strafprozessordnung verbotenen, erpressten Geständnissen bekannt geworden. Im Jahr 2008 wurde öffentlich kritisch diskutiert, dass Festgenommene durch psychischen Druck verleitet werden, Bekannte zu denunzieren. Human Rights Watch weist in diesem Zusammenhang auf den nachlässigen Umgang mit Beweismitteln hin.Dem Auswärtigen Amt liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die z. B. eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei eine Gefährdung durch Folter und Misshandlung allein aufgrund der Tatsache droht, dass ein Asylantrag gestellt wurde. Das Verfassungsgericht (Anayasa Mahkemesi) prüft die Vereinbarkeit von einfachem Recht mit der Verfassung. Eine Individualbeschwerde (wie die Verfassungsbeschwerde in Deutschland) gibt es nicht. Außerdem ist das Verfassungsgericht zuständig für Parteienverbote. Es übt die Gerichtsbarkeit über den Präsidenten, den Ministerpräsidenten, die Minister und Mitglieder höherer Justizbehörden für alle in Ausübung ihrer Funktion begangenen Taten aus. Der Staatsrat (Danistay) ist Revisionsinstanz der Verwaltungsgerichte. Revisionsinstanz aller Zivil- und Strafgerichte ist der Kassationsgerichtshof (Yargitay) mit 21 Zivil- und 11 Strafsenaten. Seine Überlastung soll durch die Einführung von Berufungsinstanzen abgebaut werden. Im Bereich der Strafjustiz wurden die 1984 insbesondere für terroristische Straftaten eingerichteten "Staatssicherheitsgerichte" (Devlet Güvenlik Mahkemesi - DGM) 2004 abgeschafft. Ihre sachliche Zuständigkeit haben die "Gerichte für schwere Straftaten" (Agir Ceza Mahkemesi) übernommen. Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Artikel 138,). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit). Im Jahr 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Immer noch kommt es aber nur in wenigen Einzelfällen zu Verurteilungen bei diesen Personen. In Bezug auf die Verfolgung und den Schutz bei Gewaltdelikten gegen Frauen hat der EGMR den türkischen Staat am 09.06.2009 in der Rechtssache Opuz zu einer Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 30.000 ¿ verurteilt. Der türkische Staat war trotz einer offensichtlichen Bedrohungssituation im Jahr 2002 nicht zum Schutz einer Frau und ihrer Mutter vor ihrem ehemaligen Ehemann eingeschritten. Der Gerichtshof stellte ein allgemeines Klima staatlicher Toleranz gegenüber häuslicher Gewalt gegen Frauen, insb. eine diesbezügliche Teilnahmslosigkeit der Verfolgungsbehörden und der Justiz fest. Die Türkei reagierte nach 2002 bereits mit Gesetzesänderungen, es bestehen jedoch weiter Defizite. Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Das Anti-Terror-Gesetz (ATG) sieht eine Ausweitung dieser Frist auf bis zu 48 Stunden vor und senkt die Verfahrensgarantien für Personen ab, die terroristischer Straftaten beschuldigt werden. Der Botschaft sind in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage von durch die Strafprozessordnung verbotenen, erpressten Geständnissen bekannt geworden. Im Jahr 2008 wurde öffentlich kritisch diskutiert, dass Festgenommene durch psychischen Druck verleitet werden, Bekannte zu denunzieren. Human Rights Watch weist in diesem Zusammenhang auf den nachlässigen Umgang mit Beweismitteln hin.

Die Verhältnismäßigkeit des Strafmaßes ist bei Verurteilung von Jugendlichen, insbesondere zwischen 12 und 18 Jahren, die an zum Teil illegalen, pro-kurdischen Demonstrationen teilnehmen und dabei u. a. auch Steine werfen, fragwürdig. Ihnen wird u. a. vorgeworfen, eine terroristische Vereinigung zu unterstützen, eine Straftat im Namen einer terroristischen Vereinigung zu begehen ohne selbst deren Mitglied zu sein, oder Widerstand gegen die Staatsgewalt zu leisten. Die Anträge der Staatsanwaltschaft, aber auch die Urteile der Gerichte für schwere Strafen (über 20 Jahre) stehen mitunter im Widerspruch zu den Rahmenbestimmungen der VN über die Jugendgerichtsbarkeit (sog. Beijing-Regeln), die vorsehen, dass eine Strafe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der begangenen Straftat stehen sowie den Bedürfnissen des Jugendlichen und der Gesellschaft gerecht werden muss. Auch bei Kindern wird die Zeit des Gewahrsams in manchen Fällen über die gesetzlich vorgesehenen Fristen ausgedehnt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009)

Nach der Gesetzesinitiative der gemäßigt-islamischen AKP-Regierung sollen sich jugendliche PKK-Sympathisanten künftig nicht mehr vor Anti-Terror-Gerichten, sondern vor Jugendgerichten verantworten müssen. Haftstrafen sollen durch gemeinnützige Arbeit ersetzt werden. (Der Standard: 15-Punkte-Plan soll Kurden-Konflikt lösen, 12.11.2009,

http://derstandard.at/1256744657963/15-Punkte-Plan-soll-Kurden-Konflikt-loesen Zugriff 3.12.2009 / Die Presse: 15-Punkte-Plan soll Kurden-Konflikt lösen, 13.11.2009,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/521433/index.do Zugriff 3.12.2009) Die Regierung genehmigte die Reform des Justizsystems im August 2009. Dies ist ein positiver Schritt sowohl in Bezug auf den Diskussionsprozess, als auch die Richtung der Reform betreffend. Die Strategie ist umfassend und befasst sich unter anderem mit der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Effizienz und Wirksamkeit der Justiz. Ebenso soll die Professionalität verbessert, vertrauensbildende Maßnahmen gesetzt, der Zugang zur Justiz erleichtert und das Strafsystem verbessert werden. (Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2009; 14.10.2009)

Sicherheitsbehörden

Die türkische Nationalpolizei (TNP), unter Kontrolle des Innenministeriums, ist für die Sicherheit in großen städtischen Agglomerationen verantwortlich. Die Jandarma, paramilitärische Einheiten teilweise unter militärischer und teilweise unter Kontrolle des Innenministeriums, sind für die Sicherheit in ländlichen Gebieten verantwortlich. Für den Grenzschutz ist grundsätzlich das Militär zuständig, obwohl auch hier die Jandarma Aufgaben übernimmt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Justizpolizei, die eingerichtet wurde um der Staatsanwaltschaft bei Untersuchungen zu helfen, weiterhin dem Innenministerium Bericht erstattete. Eine weitere, weniger professionelle und weniger disziplinierte Einheit, sind die Dorfschützer, eine vor allem im Südosten eingesetzte lokale Miliz. Sie werden vieler Menschenrechtsverletzungen bezichtigt, sowie die Jandarma oder Spezialeinheiten der Polizei. Sicherheitskräfte werden im Menschenrechtsbereich geschult. Auch werden diese teilweise wegen Menschenrechtsverletzungen wie Folter gerichtlich verfolgt, jedoch kommen diese Prozesse meist zu keinem Ergebnis. (US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2008; 25.02.2009) Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft; sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz. Militär und Sicherheitskräfte haben eine Schlüsselstellung, auch wenn ihre einst überragende Bedeutung in den letzten Jahren zurückgegangen ist. Sie verstehen sich traditionell als Hüter kemalistischer Traditionen und Grundsätze, besonders der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus) und des Laizismus (gegen islamistische Tendenzen). Eine starke Stellung nimmt der Chef des Generalstabes als Kommandeur der Streitkräfte ein (Art. 117 Abs. 3 der Verfassung).Die türkische Nationalpolizei (TNP), unter Kontrolle des Innenministeriums, ist für die Sicherheit in großen städtischen Agglomerationen verantwortlich. Die Jandarma, paramilitärische Einheiten teilweise unter militärischer und teilweise unter Kontrolle des Innenministeriums, sind für die Sicherheit in ländlichen Gebieten verantwortlich. Für den Grenzschutz ist grundsätzlich das Militär zuständig, obwohl auch hier die Jandarma Aufgaben übernimmt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Justizpolizei, die eingerichtet wurde um der Staatsanwaltschaft bei Untersuchungen zu helfen, weiterhin dem Innenministerium Bericht erstattete. Eine weitere, weniger professionelle und weniger disziplinierte Einheit, sind die Dorfschützer, eine vor allem im Südosten eingesetzte lokale Miliz. Sie werden vieler Menschenrechtsverletzungen bezichtigt, sowie die Jandarma oder Spezialeinheiten der Polizei. Sicherheitskräfte werden im Menschenrechtsbereich geschult. Auch werden diese teilweise wegen Menschenrechtsverletzungen wie Folter gerichtlich verfolgt, jedoch kommen diese Prozesse meist zu keinem Ergebnis. (US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2008; 25.02.2009) Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft; sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz. Militär und Sicherheitskräfte haben eine Schlüsselstellung, auch wenn ihre einst überragende Bedeutung in den letzten Jahren zurückgegangen ist. Sie verstehen sich traditionell als Hüter kemalistischer Traditionen und Grundsätze, besonders der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus) und des Laizismus (gegen islamistische Tendenzen). Eine starke Stellung nimmt der Chef des Generalstabes als Kommandeur der Streitkräfte ein (Artikel 117, Absatz 3, der Verfassung).

Es gelang dem Militär weiterhin großen Einfluss über formelle wie informelle Mechanismen auszuüben. Hochrangige Militärs haben sich zu innen- wie außenpolitischen Fragen geäußert, die ihre Kompetenz bei weitem übersteigen wie etwa: Zypern, Säkularität, politische Parteien, nichtmilitärische Angelegenheiten usw. Die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Befugnisse der türkischen Armee blieben unverändert. Auch konnte die parlamentarische Kontrolle des Militärbudgets nicht gesichert werden. Das Parlament hat keine Möglichkeit, Sicherheits- oder Verteidigungsrichtlinien zu entwickeln. (Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2009; 14.10.2009)

Polizeigewalt/Folter

Die Regierung oder ihr unterstehende Behörden begangen keine politischen Morde, trotzdem kam es zu getöteten Personen im Rahmen von Polizeiaktionen. Es gab zwei Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen. Obwohl Folter verboten ist, gab es Fälle von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte. Die Haftbedingungen verbesserten sich generell während des Jahres, jedoch blieben die Anlagen mangelhaft. Zu geringe finanzielle Mittel, Überbelegung und unzureichend ausgebildetes Personal blieben problematisch. (US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2008; 25.02.2009) Die AKP-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten. Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Auch die Regierung räumt ein, dass Folter in wenigen Ausnahmefällen vorkommt. Die Zahl der Beschwerden, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folterfällen stehen, hat sich nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2008 erhöht. Aus den vorliegenden Statistiken lassen sich jedoch keine Rückschlüsse ziehen, da längst nicht alle potentiellen Hinweise auf Folter durch die Menschenrechtsorganisationen überprüft und bestätigt werden konnten und die Erfassung in unterschiedlicher, teils sehr stark voneinander abweichender Weise gehandhabt wird. Bei einem statistischen Vergleich muss zudem berücksichtigt werden, dass gerade durch die "Null- Toleranz-Politik" die Sensibilität für das Thema erheblich zugenommen hat. Die aus Sicht des Auswärtigen Amtes verlässlichsten Zahlen stammen von der Menschenrechtsstiftung der Türkei, TIHV, die jedoch von einer leichten Abnahme der bei ihr erfassten Fälle von Folter und Misshandlung spricht. 2008 wurden insgesamt 269 Personen registriert, die angegeben hatten, im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt worden zu sein (2007: 320; 2006: 222). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der RepublikTürkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009)Die Regierung oder ihr unterstehende Behörden begangen keine politischen Morde, trotzdem kam es zu getöteten Personen im Rahmen von Polizeiaktionen. Es gab zwei Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen. Obwohl Folter verboten ist, gab es Fälle von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte. Die Haftbedingungen verbesserten sich generell während des Jahres, jedoch blieben die Anlagen mangelhaft. Zu geringe finanzielle Mittel, Überbelegung und unzureichend ausgebildetes Personal blieben problematisch. (US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2008; 25.02.2009) Die AKP-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Artikel 94 f, f, des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten. Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Auch die Regierung räumt ein, dass Folter in wenigen Ausnahmefällen vorkommt. Die Zahl der Beschwerden, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folterfällen stehen, hat sich nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2008 erhöht. Aus den vorliegenden Statistiken lassen sich jedoch keine Rückschlüsse ziehen, da längst nicht alle potentiellen Hinweise auf Folter durch die Menschenrechtsorganisationen überprüft und bestätigt werden konnten und die Erfassung in unterschiedlicher, teils sehr stark voneinander abweichender Weise gehandhabt wird. Bei einem statistischen Vergleich muss zudem berücksichtigt werden, dass gerade durch die "Null- Toleranz-Politik" die Sensibilität für das Thema erheblich zugenommen hat. Die aus Sicht des Auswärtigen Amtes verlässlichsten Zahlen stammen von der Menschenrechtsstiftung der Türkei, TIHV, die jedoch von einer leichten Abnahme der bei ihr erfassten Fälle von Folter und Misshandlung spricht. 2008 wurden insgesamt 269 Personen registriert, die angegeben hatten, im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt worden zu sein (2007: 320; 2006: 222). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der RepublikTürkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009)

Grundversorgung

Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Kanunu) und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Genel Müdürlügü Teskilat ve Görevleri Hakkinda Kanun) gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt.

Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amtswegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009)Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amtswegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009)

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitssystem in der Türkei beinhaltet sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen. Personen, die im Rahmen des SSK, Bag-kur oder des Pensionsfonds registriert sind, können die öffentlichen Einrichtungen kostenlos konsultieren. Private Krankenhäuser sind verhältnismäßig teuer; eine entsprechende private Versicherung kann diese Kosten gegebenenfalls übernehmen. Apotheken (Eczane) sind landesweit zu finden, vor allem in der Nähe von Krankenhäusern. Einige Medikamente werden zur besseren Kontrolle des Arzneimittelverkaufs durch das Ministerium gegen ein grünes oder rotes Rezept herausgegeben. Die Zuzahlungen liegen bei etwa 20% (Rentner 10%). Viele Medikamente können auch ohne Vorlage eines Rezeptes gekauft werden. Die Kosten der allgemeinen Krankenversicherung liegen in der Regel bei 12 % des Einkommens (5% bzw. 7% Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil). Personen, die nicht im Rahmen einer der weiter oben genannten Sozialversicherungsinstitutionen (SSK, Bag-kur, Pensionsfonds ) versichert sind, erhalten einen Versicherungsschutz durch die Entrichtung der entsprechenden Beiträge. Personen, die nachgewiesenermaßen nicht in der Lage sind, für die Beiträge aufzukommen, können eine staatliche Beitragsdeckung beantragen. Das Versicherungspflichtsystem ist zum 1.10.2008 in Kraft getreten. Die monatlichen Prämien betragen 23,34 YTL, 73 YTL bzw. 146 YTL. (IOM: LÄNDERINFORMATIONSBLATT TÜRKEI, August 2009) In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen. Auch das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert. Die staatlichen Ausgaben sind laut Gesundheitsministerium von 28,6 im Jahr 2003 auf 38,3 Milliarden Türkische Lira (ca. 14,3 bzw.19,2 Mrd. ¿) im Jahr 2007 gestiegen. Gleichzeitig wurden deutliche Fortschritte beim Kostenmanagement erzielt. Versorgungsdefizite - vor allem in den ländlichen Provinzen - bestehen aber noch bei der medizinischen Ausstattung, bei Ärzten und Krankenpflegern. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Patienten in Behandlungszentren der nächstgelegenen größeren Städte zu überweisen. Am 1. Oktober 2008 trat das zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) in Kraft. Danach wird die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen ausgedehnt. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesundheitlichen Versorgung aller Bürgerinnen und Bürger, indem die gleichen Voraussetzungen und Leistungsansprüche für Angestellte, Rentner und Selbständige herstellt und auch bislang unversicherte Mittellose, die allerdings noch in einer Übergangszeit von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Reformgesetzes über die so genannte "Grüne Karte", die zur kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt (s.u. in diesem Abschnitt), einbezogen werden. Die Beiträge der ärmeren Bevölkerungsgruppen wird der Staat zum großen Teil weiter entrichten, dabei werden aber für einen Teil dieser Gruppe nach Leistungsfähigkeit gestaffelt finanzielle Beteiligungen eingeführt. Außerdem soll nur derjenige Leistungen erhalten, der die Beiträge tatsächlich gezahlt hat. Das Hausarztsystem, das bislang in 33 Provinzen eingeführt wurde, soll bis 2010 flächendeckend auf alle Provinzen ausgedehnt werden. Patienten müssen nun beim Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt einen geringen Eigenanteil ähnlich der deutschen Praxisgebühr) in Höhe von 10 TL (ca. 5 ¿) pro Erkrankung entrichten, wobei das Hausarztsystem allerdings ausgenommen ist. Diese Änderungen gelten für alle gesetzlich Versicherten. In der staatlichen Krankenversicherung sind Erwerbstätige und ihre Familienangehörigen versichert. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist weiterhin möglich; diese leistet Zuzahlungen in Privatkliniken und übernimmt die Zahlungen in Privatpraxen. Die Behandlung in 1.150 staatlichen Krankenhäusern mit ca. 175.000 Betten (davon ca. 6.650 in Intensivstationen) bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der " Praxisgebühr" unentgeltlich. Wird eine staatlich anerkannte Privatklinik in Anspruch genommen, wird in der Regel pro Erkrankung eine Zuzahlung erforderlich (die allerdings bei 30 % der staatlichen Kostenübernahme für eine vergleichbare Behandlung gedeckelt ist), wobei Laborkosten und weitere zusätzlich anfallende Untersuchungen extra liquidiert werden. Sofern eine Überweisung des Patienten an eine staatlich anerkannte Privatklinik vorgenommen wird, trägt die Krankenversicherung weiterhin nur einen Teil der Behandlungskosten, der Rest ist privat zu entrichten bzw. muss über eine private Zusatzversicherung abgerechnet werden.

Medikamente sind in der Türkei meist erheblich preiswerter als in Deutschland - für manche werden die Kosten teilweise von den Versicherten getragen (20 % bei Versicherten und deren Familienangehörigen, 10 % bei Rentnern und deren Familienangehörigen). Die Behandlung in den staatlichen "Zentren für Mutter und Kind sowie Familienplanung" ist generell unentgeltlich. Sowohl staatliche als auch private Krankenhäuser werben mit Erfolg im Ausland für Behandlungen in der Türkei. Die stationären Kosten liegen oft nur bei 25 % der Kosten in westlichen Industrieländern, sind aber in Relation zu den türkischen Einkommensverhältnissen höher als dort. Bedürftige können innerhalb der Übergangsfrist weiterhin eine "Grüne Karte" (Yesil Kart) bei der Gesundheitsverwaltung beantragen, die zur kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Die Voraussetzungen, unter denen mittellose Personen in der Türkei die Grüne Karte erhalten, ergeben sich aus dem Gesetz Nr. 3816 vom 18.06.1992 und aus dem Änderungsgesetz Nr. 5222 vom 14.07.2004. Als mittellos gilt, wer einerseits nicht in einer Sozialversicherungsanstalt versichert ist, andererseits über ein monatliches Einkommen bzw. über einen Anteil am Familieneinkommen verfügt, der nach Abzug von Steuern und Versicherungen weniger als ein Drittel des staatlich festgesetzten Mindestlohns beträgt. Für über 16-jährige ist dieser ab 01.01.2009 666,-TL (ca. 333,- ¿), ab 01.07.2009 693 TL (ca. 346,50 ¿). Weiteres Vermögen, z. B. Kfz, Bankguthaben oder Immobilien werden angerechnet. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren hinsichtlich ihrer Mittellosigkeit wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige. Nach Angaben der zuständigen Stellen gibt es in der Türkei ca. zwölf Millionen Inhaber einer "Grünen Karte". Sie kann nur in der Türkei beantragt werden. Die Mittellosigkeit des Antragstellers wird seit dem 06.12.2006 unter Beteiligung verschiedener Behörden festgestellt. Die zuständige Kommission des Landratsamtes entscheidet über die Anträge, wobei sich die Bearbeitungszeiten erheblich verkürzt haben. Inhaber der "Grünen Karte" haben grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung und können Medikamente in allen Apotheken beziehen. In der Übergangszeit zwischen Beantragung und Ausstellung der "Grünen Karte" werden bei einer Notfallerkrankung sämtliche stationären Behandlungskosten und alle weiteren damit zusammenhängenden Ausgaben übernommen. Stationäre Behandlung von Inhabern der "Grünen Karte" umfasst die Behandlungskosten sowie Medikamentenkosten in Höhe von 100 %. Für Leistungen, die nicht über die "Grüne Karte" abgedeckt sind oder wenn der Mittellose kein Anrecht auf die "Grüne Karte" hat, stehen ergänzend Mittel aus dem jeweils örtlichen Solidaritätsfonds zur Verfügung (Sosyal Yardim ve Dayanisma Fonu). Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich landesweit gegeben. In ländlichen Regionen müssen Patienten unter Umständen in Behandlungszentren größerer Städte überwiesen werden. Das Gesundheitswesen garantiert psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Dauereinrichtungen für psychisch Kranke wie offene oder geschlossene Psychiatrien oder betreute Wohnheime gibt es jedoch nur in begrenzter Kapazität für chronische Fälle, in denen familiäre Unterstützung nicht gewährleistet ist oder die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen ist ein ständig steigender Standard festzustellen. Es gibt in der Türkei, insbesondere in den Ballungsräumen, eine Vielzahl von privaten und mehrere staatliche Betreuungs- und Fortbildungseinrichtungen für gehörlose Behinderte (auch mit Unterbringungsmöglichkeit). (Anfragebeantwortung des VB in der Türkei per E-Mail vom 9.3.2009) Im Bereich der Gesundheitsversorgung gab es Fortschritte in der Türkei, z.B. im Bereich der Infektionskrankheiten und bei der Verbesserung des strategischen Plans 2009 - 2013 zur Anpassung und Reform der institutionellen Rahmenbedingungen. Im Bereich der psychischen Gesundheit kann nur ein geringer Fortschritt festgestellt werden. Um die Versorgung auf Gemeindeebene weiterzuentwickeln, wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die mit der WHO zusammenarbeitet. Die Ressourcen in diesem Bereich sind gering und der nationale Aktionsplan muss finalisiert werden. Im Bereich der sozioökonomischen Faktoren ist ein gewisser Fortschritt zu verzeichnen, ebenso in der Behandlung und Prävention von Krebs. (Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2009; 14.10.2009) Wir teilen Ihnen mit, dass Österreich derzeit bilaterale Abkommen mit Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei hat, welche die aushilfsweise Sachleistungsgewährung regeln. Personen, die in diesen Staaten versichert bzw. anspruchsberechtigt sind, können bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Österreich bei ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger die Ausstellung einer Anspruchsbescheinigung (zB HR/A 3 für Kroatien) beantragen und diese dann im Leistungsfall bei der örtlich in Betracht kommenden österreichischen Gebietskrankenkasse vorlegen, welche die vorgenannte Anspruchsbescheinigung gegen einen inländischen Krankenschein umtauscht. Mit diesem können dann die Personen jede Vertragseinrichtung aufsuchen und alle dringend erforderlichen Sachleistungen in Anspruch nehmen. Art und Umfang der erforderlichen Leistungen richten sich dabei nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Liegt jedoch eine Einreis zwecks gezielter Behandlung in Österreich vor, muss der Patient vorher die Zustimmung seines zuständigen Krankenversicherungsträgers einholen. (Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung, E-Mail vom 7.5.2009)

Behandlung nach Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen wurde kein Fall genannt, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt war. Nach Auskunft von EU-Mitgliedstaaten (Dänemark, Schweden, Niederlande, Frankreich, England, auch der Kommission) sowie Norwegen, der Schweiz und den USA ist auch diesen aus jüngerer Zeit kein Fall bekannt, in dem exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt waren. Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht. Es besteht für das Auswärtige Amt somit keine Möglichkeit mehr, das Bestehen von Suchvermerken zu verifizieren, auch nicht über die bisher damit befassten Vertrauensanwälte. Seit 2005 müssen Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern, soweit es ihre finanzielle Kapazität erlaubt, Frauenhäuser einrichten. Das Gesetz sieht vor, dass Frauen dort bis zu sechs Monaten Schutz finden können. Nach Auskunft der türkischen Generaldirektion für soziale Angelegenheiten und Kinderschutz existieren derzeit 49 staatlich betriebene sowie 3 privatbetriebene Frauenhäuser mit einem vergleichbaren Aufgabenbereich wie in Deutschland; außerdem gibt es in Konya eine privat betriebene entsprechende Einrichtung für Männer. Nach Aussage staatlicher Stellen stehen diese Einrichtungen auch Rückkehrern zur Verfügung. Unbegleitet zurückkehrende Minderjährige finden in der Regel Aufnahme bei näheren oder ferneren Verwandten. Für die sehr seltenen Fälle, in denen sich nach Rückkehr in die Türkei kein Verwandter oder Bekannter bereit erklärt, die Rückkehrenden zumindest übergangsweise aufzunehmen, stehen Plätze in Waisenhäusern oder Kinderheimen zur Aufnahme bereit. Es ist empfehlenswert, in solchen Fällen über den Internationalen Sozialdienst (ISD) die türkische Generaldirektion für Soziale Angelegenheiten und Kinderschutz zu kontaktieren. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009)

Einreisekontrollen

Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Eintrag besteht nicht, wenn zuvor anhängige Ermittlungsverfahren oder eingeleitete Strafverfahren wegen Verjährung oder Amnestiebestimmungen eingestellt wurden oder die Person freigesprochen und ein Fahndungs- bzw. Haftbefehl aufgehoben wurde. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Anwalt wird zur Durchführung des Verhörs, bei welchem der Festgenommene zu den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen gehört wird, hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Das Verhör wird durch den Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten im Namen der Staatsanwaltschaft vorgenommen. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Nach der ärztlichen Untersuchung wird der Festgenommene mit dem Bericht des Arztes dem Staatsanwalt vorgeführt, der nochmals eine Befragung im Beisein eines Anwaltes durchführt. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist ebenfalls der Anwalt anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen. Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009) - Zur Situation von Verwandten des PKK-Führers Abdullah ÖCALAN in der Türkei sowie zur Möglichkeit der Namensänderung Es ist für Familienmitglieder des PKK-Führers Abdullah ÖCALAN möglich in der Türkei zu leben. Die Verwandten sind keiner Repressalien ausgesetzt, außer sie setzen selbst gerichtlich strafbare Handlungen oder sind Mitglieder in der terr. Vereinigung der PKK oder ähnlicher. Personen die den Namen ÖCALAN tragen können in der Türkei leben ohne Repressalien ausgesetzt zu sein. Laut amnesty international liegen keine Informationen vor, die auf eine besondere Gefährdung von Personen allein aufgrund der Verwandtschaft zu Abdullah ÖCALAN schließen lassen. Da ÖCALAN nach seiner eigenen Darstellung aus einer unpolitischen und zudem gemischten ethnischen Familie stammt, besteht für die türkischen Behörden auch kein Anlass, seine gesamte Familie unter den Pauschalverdacht der PKK Unterstützung zu stellen und systematisch zu verfolgen. Es gibt in der Türkei die Möglichkeit seinen Namen umändern zu lassen. Ein begründeter Antrag muss beim Familiengericht gestellt werden, dieses entscheidet dann aufgrund der gesetzlichen Vorgaben. Laut Artikel 26 des türkischen ZGB kann man, falls wichtige Gründe vorhanden sind, einen Antrag auf Namensänderung stellen. Die zuständige Stelle ist das Gericht am Wohnort. Falls ein türkischer Staatsangehöriger keinen Wohnsitz mehr in der Türkei hat, können Prozesse in Personalangelegenheiten am letzten Wohnsitz oder in Ankara, Izmir, Istanbul geführt werden. Die Entscheidung, ob dem Antrag stattgegeben wird, liegt beim Richter. Der Richter prüft, ob ernsthaft wichtige Gründe für die Namensänderung vorhanden sind. Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten in Ankara vom 03.02.2010Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Eintrag besteht nicht, wenn zuvor anhängige Ermittlungsverfahren oder eingeleitete Strafverfahren wegen Verjährung oder Amnestiebestimmungen eingestellt wurden oder die Person freigesprochen und ein Fahndungs- bzw. Haftbefehl aufgehoben wurde. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Anwalt wird zur Durchführung des Verhörs, bei welchem der Festgenommene zu den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen gehört wird, hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Das Verhör wird durch den Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten im Namen der Staatsanwaltschaft vorgenommen. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Nach der ärztlichen Untersuchung wird der Festgenommene mit dem Bericht des Arztes dem Staatsanwalt vorgeführt, der nochmals eine Befragung im Beisein eines Anwaltes durchführt. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist ebenfalls der Anwalt anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen. Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Artikel 102, StGB a. F. (jetzt Artikel 66, StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009) - Zur Situation von Verwandten des PKK-Führers Abdullah ÖCALAN in der Türkei sowie zur Möglichkeit der Namensänderung Es ist für Familienmitglieder des PKK-Führers Abdullah ÖCALAN möglich in der Türkei zu leben. Die Verwandten sind keiner Repressalien ausgesetzt, außer sie setzen selbst gerichtlich strafbare Handlungen oder sind Mitglieder in der terr. Vereinigung der PKK oder ähnlicher. Personen die den Namen ÖCALAN tragen können in der Türkei leben ohne Repressalien ausgesetzt zu sein. Laut amnesty international liegen keine Informationen vor, die auf eine besondere Gefährdung von Personen allein aufgrund der Verwandtschaft zu Abdullah ÖCALAN schließen lassen. Da ÖCALAN nach seiner eigenen Darstellung aus einer unpolitischen und zudem gemischten ethnischen Familie stammt, besteht für die türkischen Behörden auch kein Anlass, seine gesamte Familie unter den Pauschalverdacht der PKK Unterstützung zu stellen und systematisch zu verfolgen. Es gibt in der Türkei die Möglichkeit seinen Namen umändern zu lassen. Ein begründeter Antrag muss beim Familiengericht gestellt werden, dieses entscheidet dann aufgrund der gesetzlichen Vorgaben. Laut Artikel 26 des türkischen ZGB kann man, falls wichtige Gründe vorhanden sind, einen Antrag auf Namensänderung stellen. Die zuständige Stelle ist das Gericht am Wohnort. Falls ein türkischer Staatsangehöriger keinen Wohnsitz mehr in der Türkei hat, können Prozesse in Personalangelegenheiten am letzten Wohnsitz oder in Ankara, Izmir, Istanbul geführt werden. Die Entscheidung, ob dem Antrag stattgegeben wird, liegt beim Richter. Der Richter prüft, ob ernsthaft wichtige Gründe für die Namensänderung vorhanden sind. Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten in Ankara vom 03.02.2010

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen Familienverhältnissen beruhen auf den vom BF im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten, insbesondere auf dem Personalausweis des BF vom XXXX, dem Personenstandsregister vom XXXX und der den Bruder des BF betreffenden italienischen Aufenthaltsberechtigung vom 29.03.2009.3.1. Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen Familienverhältnissen beruhen auf den vom BF im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Dokumenten, insbesondere auf dem Personalausweis des BF vom römisch 40 , dem Personenstandsregister vom römisch 40 und der den Bruder des BF betreffenden italienischen Aufenthaltsberechtigung vom 29.03.2009.

Die Angaben des BF zu seinen Aufenthalten und seinen beruflichen Beschäftigungen waren als glaubhaft zu befinden, da der BF diesbezüglich im Laufe des Verfahrens gleichbleibende Aussagen getroffen hat.

Dem Bundesasylamt ist jedoch nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen des BF, er sei aufgrund der Namensgleichheit von der Gendarmerie mehrere Tage festgenommen und dabei misshandelt worden und er habe wegen seiner geäußerten Absicht einer Namensänderung auch Verfolgung durch Familienangehörige zu gewärtigen, als nicht glaubhaft qualifiziert.

Zu Recht ging das Bundesasylamt davon aus, dass das diesbezügliche Vorbringen des BF nicht der Wahrheit entspricht, war es doch mit mehreren Widersprüchen behaftet:

So führte der BF bei der Erstbefragung am 18.11.2009 lediglich aus, er habe sein Heimatland deswegen verlassen, weil er aufgrund seines Namens ständig mit dem Umbringen bedroht worden sei. Dass er - wie er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.01.2010 behauptete - von der Gendarmerie festgenommen und über Tage hinweg mit derartig grausamen Methoden, wie Versetzen von Elektroschocks, sexuellen Misshandlungen und Überschütten mit eiskaltem Wasser, gefoltert worden sei, erwähnte er jedoch bei seiner Erstbefragung nicht. Wenngleich sich die Befragung gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und der BF daher seine Fluchtgründe nicht im Detail darzustellen hatte, wäre doch davon auszugehen, dass der BF - entspräche sein Vorbringen tatsächlich der Wahrheit - in Anbetracht der Intensität der behaupteten Foltermaßnahmen, denen er ausgesetzt gewesen sei (Elektroschocks, sexuelle Misshandlungen usw.), zumindest angegeben hätte, dass er gefoltert worden sei. Jedenfalls hätte er sich in der Erstbefragung nicht damit begnügt, lediglich allgemeine Morddrohungen anzuführen. Der Umstand, dass der BF erst bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.01.2010 behauptete, er sei gefoltert worden, ohne dass er derartiges bei seiner Erstbefragung erwähnt hatte, er somit sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigerte, spricht deutlich gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des BF (vgl. diesbezüglich die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zum "gesteigerten Vorbringen": zB. VwGH 15.12.2006, 2006/19/0374).So führte der BF bei der Erstbefragung am 18.11.2009 lediglich aus, er habe sein Heimatland deswegen verlassen, weil er aufgrund seines Namens ständig mit dem Umbringen bedroht worden sei. Dass er - wie er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.01.2010 behauptete - von der Gendarmerie festgenommen und über Tage hinweg mit derartig grausamen Methoden, wie Versetzen von Elektroschocks, sexuellen Misshandlungen und Überschütten mit eiskaltem Wasser, gefoltert worden sei, erwähnte er jedoch bei seiner Erstbefragung nicht. Wenngleich sich die Befragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und der BF daher seine Fluchtgründe nicht im Detail darzustellen hatte, wäre doch davon auszugehen, dass der BF - entspräche sein Vorbringen tatsächlich der Wahrheit - in Anbetracht der Intensität der behaupteten Foltermaßnahmen, denen er ausgesetzt gewesen sei (Elektroschocks, sexuelle Misshandlungen usw.), zumindest angegeben hätte, dass er gefoltert worden sei. Jedenfalls hätte er sich in der Erstbefragung nicht damit begnügt, lediglich allgemeine Morddrohungen anzuführen. Der Umstand, dass der BF erst bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.01.2010 behauptete, er sei gefoltert worden, ohne dass er derartiges bei seiner Erstbefragung erwähnt hatte, er somit sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigerte, spricht deutlich gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des BF vergleiche diesbezüglich die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zum "gesteigerten Vorbringen": zB. VwGH 15.12.2006, 2006/19/0374).

Auch hinsichtlich seines Verwandtschaftsgrades zu dem gleichnamigen PKK-Führer machte der BF im Laufe des Verfahrens divergierende Angaben. Führte der BF bei der Erstbefragung am 18.11.2009 und bei seiner Einvernahme am 07.01.2010 noch an, dass lediglich Namensgleichheit bestehen würde, erwähnte er jedoch mit keinem Wort, dass er auch in einem Verwandtschaftsverhältnis zu dem Genannten stehen würde, gab er bei seiner Einvernahme am 02.03.2010 zu Protokoll, dass er, obwohl er bei der letzten Einvernahme gesagt habe, dass er nicht verwandt sei, "sehr wohl zur Familie Ö. [gemeint: jener Familie des PKK-Führers] gehöre". Das Verwandtschaftsverhältnis stelle sich so dar, dass der Cousin des PKK-Chefs, S. A. Ö., gleichzeitig der Onkel väterlicherseits seines Vaters sei. Dass dieses Verwandtschaftsverhältnis vom BF lediglich behauptet wurde, jedoch nicht der Wahrheit entspricht, ergibt sich neben der neuerlichen Vorbringenssteigerung bereits aus einer Zusammenschau aller vom BF vorgelegten Bescheinigungsmittel. Nach dem vom BF vorgelegten Internetbericht (AS 281, 287) ist besagter Cousin des PKK-Führers nunmehr 52 Jahre alt. Aus dem Personenstandsregister ergibt sich, dass der Vater des BF aktuell 48 Jahre ist. Dass der 52-jährige Cousin des PKK-Führers - wie vom BF behauptet - der Onkel des 48-jährigen Vaters des BF ist, ist zwar denkmöglich, jedoch bereits aus alterstechnischen Gründen nicht sehr wahrscheinlich. Dass das vom BF behauptete Verwandtschaftsverhältnis zum PKK-Führer in Wirklichkeit nicht besteht, ist aber zweifelsfrei aus den Angaben des BF bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.01.2010 ersichtlich. Wäre der Großvater des BF nämlich tatsächlich - wie vom BF bei seiner Einvernahme am 02.03.2010 behauptet - der Cousin des PKK-Führers, hätte der BF diesen Umstand jedenfalls zu dem Zeitpunkt angeführt, als er in der Einvernahme am 07.01.2010 seinen Großvater väterlicherseits von sich aus zur Rede brachte. Aus der Tatsache, dass der BF zu diesem Zeitpunkt jedoch kein Verwandtschaftsverhältnis zum PKK-Führer angab, er ein solches - offenbar im Wissen, dass es seinem Begehren dienlich sein könnte - erst bei seiner letzten Einvernahme am 02.03.2010 behauptete, ist eindeutig ersichtlich, dass das diesbezügliche Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.

Darüber hinaus ist dem BAA nicht entgegen zu treten, wenn es aufgrund der divergierenden und widersprüchlichen Angaben des BF im Verfahren von der persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF ausgeht und diese hilfsweise als Indiz für die mangelnde Glaubhaftigkeit seines Vorbringens heranzieht. Der BF tätigte im Verfahren widersprüchliche Aussagen zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat. Gab er bei seiner Einvernahme am 18.11.2009 an, er habe seine Heimat Ende August 2009 per Auto verlassen, führte er bei einer Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft B. aus, er sei am 05.09.2009 zunächst von H. nach Istanbul gefahren, wo er sich einen Schlepper organisiert habe. Dieser habe ihn mit dem Flugzeug nach B. gebracht, von wo er aber in die Türkei zurückgeschoben worden sei. Danach habe ihn der Schlepper mit dem Auto über B. nach Wien geschleppt. Bei der Einvernahme am 07.01.2010 gab der BF - wieder abweichend von seinen bisherigen Angaben - an, er sei Ende September 2009, am Feiertag, ausgereist. Die Angaben des BF hinsichtlich seiner Reiseroute stimmen daher weder in zeitlicher Hinsicht noch inhaltlich überein. Es steht daher fest, dass der BF im Verfahren nicht immer wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. Dies drängt im Zusammenhalt mit den oben angeführten Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Angaben des BF den Schluss auf, dass auch das erst im Laufe des Verfahrens getätigte Vorbringen (Festnahme und Folter durch die Gendarmerie; Verfolgung durch Familienangehörige aufgrund seiner Namensänderungs-Absicht) nicht der Wahrheit entspricht. Die Argumentation des Bundesasylamtes ist daher nicht zu bestanden, da es auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zulässig ist, aus unglaubwürdigen Angaben hinsichtlich der Reiseroute, Schlüsse hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zur Bedrohungssituation des Beschwerdeführers zu ziehen (VwGH 15.01.2009, Zl. 2007/01/0443).

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes hat das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die seitens des Bundesasylamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten.

3.2. Die Feststellungen zur Situation in der Türkei gründen sich auf den vom Bundesasylamt im Bescheid vom 19.03.2010 herangezogenen Berichtsmaterial. Allgemein ist zu den Feststellungen zu sagen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Zumal seit der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes noch nicht einmal ein Monat vergangen ist, sind die getroffenen Länderfeststellungen jedenfalls aktuell.

Der BF vermochte durch die Vorlage diverser Internet-Berichte nicht aufzuzeigen, dass die Namensgleichheit mit dem PKK-Führer alleine in der Türkei zu asylrelevanter Verfolgung führt. Derartiges geht auch nicht aus dem vom BF vorgelegten Internet-Bericht vom 20.11.2009 vor, demzufolge gegen einen Namensvetter des PKK-Führers ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das türkische Antiterrorgesetz eingeleitet wurde. Aus dem erwähnten Bericht ist ersichtlich, dass das Ermittlungsverfahren, welches nicht als asylrelevante Verfolgung sondern als allgemeine Strafrechtspflege zu qualifizieren ist, aufgrund des Rufens terroristischer Slogans und des Tätigens des Grußes einer terroristischen Organisation, somit aufgrund terroristischer Handlungen des Namensvetters des PKK-Führers, eingeleitet wurde. Aus den vom BF vorgelegten Berichten ist jedoch nicht ableitbar, dass die Namensgleichheit alleine zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde. Vielmehr ist daraus ersichtlich, dass terroristische Handlungen - wie in anderen Staaten auch - unabhängig von wem sie begangen werden, zu strafrechtlicher Verfolgung im Herkunftsstaat führen. Es ergeben sich daher keine Gründe, um an der Stichhaltigkeit der in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.02.2010 getroffenen Ausführungen zu zweifeln.

Rechtliche Beurteilung:

4.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.4.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 18.11.2009 eingebracht, weshalb das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 18.11.2009 eingebracht, weshalb das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.

4.2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.4.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

4.3. Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.4.3. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

4.4. Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz4.4. Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz

4.4.1 Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz idF BGBL. I Nr. 100/2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.4.4.1 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.4.2. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen insgesamt keine konkrete Gefährdung im Sinne der GFK glaubhaft machen konnte.

4.4.2.1. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, war das Vorbringen des BF, er sei in seinem Herkunftsstaat von der Gendarmerie mehrere Tage festgenommen und dabei misshandelt worden und er sei wegen einer von ihm beabsichtigten Namensänderung von Familienangehörigen bedroht worden, nicht glaubhaft. Diese Angaben des Beschwerdeführers waren daher nicht als Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen und deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung war nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).4.4.2.1. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, war das Vorbringen des BF, er sei in seinem Herkunftsstaat von der Gendarmerie mehrere Tage festgenommen und dabei misshandelt worden und er sei wegen einer von ihm beabsichtigten Namensänderung von Familienangehörigen bedroht worden, nicht glaubhaft. Diese Angaben des Beschwerdeführers waren daher nicht als Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen und deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung war nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

4.4.2.2. In der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 03.02.2010 heißt es dezidiert, dass Personen, die den gleichen Namen wie der PKK-Führer führen, ohne Repressalien ausgesetzt zu sein, in der Türkei leben können. Nicht einmal dessen Familienmitglieder sind in der Türkei Repressalien ausgesetzt. Es ist daher im gegenständlichen Fall auszuschließen, dass dem BF, welcher seinen Angaben zufolge nie politisch tätig gewesen ist, lediglich aufgrund seiner Namensgleichheit mit dem PKK-Führer in der Türkei asylrelevante Verfolgung droht.

4.4.2.3. Dem BF droht auch keine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe. Diesbezüglich ist auszuführen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe allein keinen Grund für die Asylanerkennung darstellt (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358), sofern nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Solche konnte der BF im gegenständlichen Fall jedoch nicht glaubhaft machen. Darüber hinaus kann auch den Länderberichten nicht entnommen werden, dass Kurden allein aufgrund ihrer Abstammung verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden. Vielmehr ergibt sich aus diesen, dass im Herkunftsstaat des BF alleine aufgrund der ethnischen Abstammung keine asylrelevante Verfolgung stattfindet. Darüber hinaus ist - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - festzuhalten, dass, sofern wie gegenständlich, die ethnische Zugehörigkeit den einzigen Fluchtgrund eines Asylwerbers darstellt, eine innerstaatliche Fluchtalternative möglich und zumutbar ist (vgl. UK Home Office: Turkey OGN v5.0; 2.10.2008).4.4.2.3. Dem BF droht auch keine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe. Diesbezüglich ist auszuführen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe allein keinen Grund für die Asylanerkennung darstellt (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358), sofern nicht konkrete gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Solche konnte der BF im gegenständlichen Fall jedoch nicht glaubhaft machen. Darüber hinaus kann auch den Länderberichten nicht entnommen werden, dass Kurden allein aufgrund ihrer Abstammung verfolgt oder staatlichen Repressionen unterworfen werden. Vielmehr ergibt sich aus diesen, dass im Herkunftsstaat des BF alleine aufgrund der ethnischen Abstammung keine asylrelevante Verfolgung stattfindet. Darüber hinaus ist - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - festzuhalten, dass, sofern wie gegenständlich, die ethnische Zugehörigkeit den einzigen Fluchtgrund eines Asylwerbers darstellt, eine innerstaatliche Fluchtalternative möglich und zumutbar ist vergleiche UK Home Office: Turkey OGN v5.0; 2.10.2008).

Vor diesem Hintergrund war daher dem Bundesasylamt im Ergebnis zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist ein Vorbringen zu erstatten, dem Asylrelevanz zukommt und war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Vor diesem Hintergrund war daher dem Bundesasylamt im Ergebnis zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist ein Vorbringen zu erstatten, dem Asylrelevanz zukommt und war daher die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

4.5. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:

4.5.1. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 101/2003 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75/1997 folgend zu geschehen hatte. Unterschiede sind lediglich dahingehend festzustellen, dass einerseits die nunmehrige Refoulementprüfung - um nichts anderes handelt es sich im Ergebnis bei der Prüfung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - hinsichtlich deren Prüfungsumfanges um die auf Verfolgungsgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention bezogene Szenarien verkürzt wurde. So besehen handelte es sich bei der Prüfung nach § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 um eine - gemessen an § 57 Fremdengesetz und an der Nachfolgebestimmung des § 50 Fremdenpolizeigesetz - partielle Refoulementprüfung, was insoweit auch sachgerecht erscheint, zumal eine Refoulementprüfung nach § 57 Absatz 2 Fremdengesetz, vor dem Hintergrund einer dieser zwingend vorausgehenden (abweisenden) Asylentscheidung, ohnehin lediglich redundanten Charakter hat. Andererseits wurde durch die Einführung des neuen § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 die unter dem Terminus des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmende Refoulmentprüfung um den Aspekt einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Gesundheit des Asylwerbers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erweitert. Ungeachtet dieser terminologischen Erweiterung ist eine Ausdehnung des materiellen Schutzgehaltes dieser Bestimmung gegenüber § 57 Absatz 1 Fremdengesetz vordergründig allerdings nicht erkennbar, zumal die unter diese Schutzklausel zu subsumierenden Fälle wohl auch regelmäßig den angeführten Konventionsbestimmungen unterfallen werden.4.5.1. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997, folgend zu geschehen hatte. Unterschiede sind lediglich dahingehend festzustellen, dass einerseits die nunmehrige Refoulementprüfung - um nichts anderes handelt es sich im Ergebnis bei der Prüfung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - hinsichtlich deren Prüfungsumfanges um die auf Verfolgungsgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention bezogene Szenarien verkürzt wurde. So besehen handelte es sich bei der Prüfung nach Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 2005 um eine - gemessen an Paragraph 57, Fremdengesetz und an der Nachfolgebestimmung des Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz - partielle Refoulementprüfung, was insoweit auch sachgerecht erscheint, zumal eine Refoulementprüfung nach Paragraph 57, Absatz 2 Fremdengesetz, vor dem Hintergrund einer dieser zwingend vorausgehenden (abweisenden) Asylentscheidung, ohnehin lediglich redundanten Charakter hat. Andererseits wurde durch die Einführung des neuen Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 2005 die unter dem Terminus des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmende Refoulmentprüfung um den Aspekt einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Gesundheit des Asylwerbers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erweitert. Ungeachtet dieser terminologischen Erweiterung ist eine Ausdehnung des materiellen Schutzgehaltes dieser Bestimmung gegenüber Paragraph 57, Absatz 1 Fremdengesetz vordergründig allerdings nicht erkennbar, zumal die unter diese Schutzklausel zu subsumierenden Fälle wohl auch regelmäßig den angeführten Konventionsbestimmungen unterfallen werden.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes unterscheiden sich daher die Regelungsgehalte der beiden Vorschriften (§§ 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 und § 57 Absatz 1 Fremdengesetz 1997) nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, weshalb sich die - maßgeblich auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stützende - Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Fremdengesetz 1997 auch auf § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 übertragen lässt.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes unterscheiden sich daher die Regelungsgehalte der beiden Vorschriften (Paragraphen 8, Absatz 1 Asylgesetz 2005 und Paragraph 57, Absatz 1 Fremdengesetz 1997) nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, weshalb sich die - maßgeblich auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stützende - Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Fremdengesetz 1997 auch auf Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 2005 übertragen lässt.

Demnach hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er im Sinne des § 57 Absatz 1 Fremdengesetz aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zahl 2000/01/0443; VwGH 26.2.2002, Zahl 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zahl 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Absatz 1 Asylgesetz zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zahl 2001/20/0011, damals noch zu § 8 Asylgesetz vor der Novelle 2003). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zahl 93/18/0214). Der Prüfungsrahmen des § 57 Fremdengesetz ist durch § 8 (ab der Asylgesetznovelle 2003: § 8 Absatz 1) Asylgesetz auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, Zahl 98/20/0561).Demnach hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er im Sinne des Paragraph 57, Absatz 1 Fremdengesetz aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zahl 2000/01/0443; VwGH 26.2.2002, Zahl 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zahl 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zahl 2001/20/0011, damals noch zu Paragraph 8, Asylgesetz vor der Novelle 2003). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zahl 93/18/0214). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, Fremdengesetz ist durch Paragraph 8, (ab der Asylgesetznovelle 2003: Paragraph 8, Absatz 1) Asylgesetz auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, Zahl 98/20/0561).

4.5.2. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berief (vgl. oben), im Falle seiner Abschiebung in ihre Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits zu Spruchpunkt I erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung dieser Behauptungen entgegen.4.5.2. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berief vergleiche oben), im Falle seiner Abschiebung in ihre Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits zu Spruchpunkt römisch eins erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung dieser Behauptungen entgegen.

Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

4.5.2.1. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei unzulässig machen könnten. Weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren herangezogenen und dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebrachten Länderinformationen, welchen der Beschwerdeführer jedoch nicht substanziiert entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer als volljährigem Mann eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, war er doch auch vor seiner Ausreise in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er ist arbeitsfähig und ist daher nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte. Den Länderberichten zur Türkei zufolge ist zudem im Bedarfsfall die Grundversorgung gesichert. Der Beschwerdeführer verfügt im Falle seiner Rückkehr auch über ein familiäres und soziales Netz (Eltern, Geschwister, andere Verwandte), in das er wieder Aufnahme finden könnte. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer als volljährigem Mann eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, war er doch auch vor seiner Ausreise in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er ist arbeitsfähig und ist daher nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte. Den Länderberichten zur Türkei zufolge ist zudem im Bedarfsfall die Grundversorgung gesichert. Der Beschwerdeführer verfügt im Falle seiner Rückkehr auch über ein familiäres und soziales Netz (Eltern, Geschwister, andere Verwandte), in das er wieder Aufnahme finden könnte. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.

4.5.2.2. Bei Berücksichtigung aller bekannten Fakten deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson der realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. In der Türkei besteht aktuell keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ausgesetzt wäre. Ebenso wenig sind Umstände notorisch, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der Lage der Kurden, der Situation im Falle von Wehrdienstverweigerung oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in der Türkei ergeben würde.

4.5.3. Der Asylgerichtshof vermag daher dem Bundesasylamt in Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht entgegenzutreten.

4.6. Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz:4.6. Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz:

4.6.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, der insofern dem § 8 Abs. 2 AsylG 1997 nachfolgt, hat die Behörde dann, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG ergeben hat, dass dem Fremden in Bezug auf den Herkunftsstaat kein subsidiärer Schutz zukommt, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.4.6.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, der insofern dem Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 nachfolgt, hat die Behörde dann, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ergeben hat, dass dem Fremden in Bezug auf den Herkunftsstaat kein subsidiärer Schutz zukommt, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).

Bei dieser Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua., VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).Bei dieser Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua., VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).

4.6.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.4.6.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

4.6.2.1. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).4.6.2.1. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8 EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8, EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

4.6.2.2. Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u. a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).4.6.2.2. Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u. a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

4.6.2.3. Eingriffe in die durch Art. 8 EMRK zu schützenden Rechte von Betroffenen sind iSd Judikatur des VfGH rechtswidrig, wenn u.a. eine Vollzugsbehörde bei Erlassung des Bescheides, mit dem ein solcher Eingriff bewirkt wird, eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat. Dies ist etwa der Fall, wenn die Behörde der angewendeten Norm fälschlicher Weise einen dem Art. 8 Abs. 1 EMRK widersprechenden und durch dessen Abs. 2 nicht gedeckten, somit verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.4.6.2.3. Eingriffe in die durch Artikel 8, EMRK zu schützenden Rechte von Betroffenen sind iSd Judikatur des VfGH rechtswidrig, wenn u.a. eine Vollzugsbehörde bei Erlassung des Bescheides, mit dem ein solcher Eingriff bewirkt wird, eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat. Dies ist etwa der Fall, wenn die Behörde der angewendeten Norm fälschlicher Weise einen dem Artikel 8, Absatz eins, EMRK widersprechenden und durch dessen Absatz 2, nicht gedeckten, somit verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.

4.6.3. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen in diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail einzugehen, wobei eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vor allem im Bereich der fremdenrechtlichen bzw. aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorzunehmen ist.

Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind.

Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Asylwerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien vergleiche dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Fall Darren Omoregie Appl. 265/07). Der EGMR unterscheidet in Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben grundlegend zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und jenen Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist (EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi v. the United Kingdom, Appl. 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte: In diesem Fall wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin Nnyanzi angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).

4.6.3.1. Da der BF über keine Familienangehörigen im österreichischen Bundesgebiet verfügt, liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Recht des BF auf Familienleben iSd Art 8 EMRK vor.4.6.3.1. Da der BF über keine Familienangehörigen im österreichischen Bundesgebiet verfügt, liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Recht des BF auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor.

Es kann aber auch nicht davon gesprochen werden, dass im gegenständlichen Fall ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Privatleben des BF vorliegen würde.

Bei der Abwägung der betroffenen individuellen Interessen des Beschwerdeführers sowie der betroffenen öffentlichen Interessen zueinander iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ist vorauszuschicken, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Bei der Abwägung der betroffenen individuellen Interessen des Beschwerdeführers sowie der betroffenen öffentlichen Interessen zueinander iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist vorauszuschicken, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich. Er stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer nicht asylrelevanten Verfolgungsbehauptung. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer, welcher die deutsche Sprache nicht spricht und auch keine sonstigen für seine Integration sprechenden Umstände anführen konnte, insgesamt rund fünf Monate in Österreich auf. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach selbst ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Zentral ist auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich) zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben. Zu berücksichtigende integrative Bindungen in Österreich hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Diesen - sohin bereits relativ schwachen - Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen die oben näher dargestellten öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.

Im Lichte der soeben erfolgten Darstellung der individuellen Interessenslage des Beschwerdeführers und in Gegenüberstellung zum öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des für die Dauer seines Asylverfahrens nur provisorisch aufenthaltsberechtigten, im Übrigen zuvor aber illegal eingereisten und seither unrechtmäßig aufhältigen Fremden kam der Asylgerichtshof im Rahmen der durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung insbesondere unter Zugrundelegung der oben dargestellten Kriterien (insbesondere EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06 und 31.07.2008, Fall Darren Omoregie Appl. 265/07) zum Gesamtergebnis, dass im gg. Fall die individuellen rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse (an einem geregelten und kontrollierten Zugzug und Aufenthalt von Fremden) und damit an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens, überwiegen.Im Lichte der soeben erfolgten Darstellung der individuellen Interessenslage des Beschwerdeführers und in Gegenüberstellung zum öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des für die Dauer seines Asylverfahrens nur provisorisch aufenthaltsberechtigten, im Übrigen zuvor aber illegal eingereisten und seither unrechtmäßig aufhältigen Fremden kam der Asylgerichtshof im Rahmen der durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung insbesondere unter Zugrundelegung der oben dargestellten Kriterien (insbesondere EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06 und 31.07.2008, Fall Darren Omoregie Appl. 265/07) zum Gesamtergebnis, dass im gg. Fall die individuellen rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse (an einem geregelten und kontrollierten Zugzug und Aufenthalt von Fremden) und damit an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens, überwiegen.

In Würdigung dieser Umstände stellt sich im Ergebnis daher die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG als verhältnismäßig und daher nicht als rechtswidrig dar.In Würdigung dieser Umstände stellt sich im Ergebnis daher die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als verhältnismäßig und daher nicht als rechtswidrig dar.

4.6.4. Folglich ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.4.6.4. Folglich ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

5. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG). Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG). Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

6. Ob das Bundesasylamt der erhobenen Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010 zu Recht die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs 1 Z 6 AsylG 2005 aberkannt hat, kann angesichts des innerhalb der offenen Frist für eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Asylgerichtshof gelegenen Zeitpunktes der Erkenntniserlassung durch den Asylgerichtshof dahingestellt bleiben.6. Ob das Bundesasylamt der erhobenen Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2010 zu Recht die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 aberkannt hat, kann angesichts des innerhalb der offenen Frist für eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Asylgerichtshof gelegenen Zeitpunktes der Erkenntniserlassung durch den Asylgerichtshof dahingestellt bleiben.

Schlagworte

Ausweisung, EMRK, Fluchtweg, Folter, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, Misshandlung, Namensgebung, non refoulement, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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