TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/12 C2 400269-1/2008

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Veröffentlicht am 12.04.2010
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Spruch

C2 400269-1/2008/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2008, Zl. 07 11.517-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2008, Zl. 07 11.517-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

Verfahrensgang

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat bereits am 10.4.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.5.2007 (Az.: 07 03.453-EASt West) gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde, da Griechenland für die Prüfung des Antrags zuständig war. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus auch nach Griechenland ausgewiesen. Mit Schriftsatz vom 31.5.2007 hat der Beschwerdeführer einen Berufungsverzicht abgegeben und wurde am 13.6.2007 nach Griechenland abgeschoben.Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat bereits am 10.4.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.5.2007 (Az.: 07 03.453-EASt West) gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde, da Griechenland für die Prüfung des Antrags zuständig war. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus auch nach Griechenland ausgewiesen. Mit Schriftsatz vom 31.5.2007 hat der Beschwerdeführer einen Berufungsverzicht abgegeben und wurde am 13.6.2007 nach Griechenland abgeschoben.

Mit Schriftsatz vom 22.11.2007 wurde vom inzwischen wieder nach Österreich zurückgekehrten Beschwerdeführer ein schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gestellt, am 11.12.2007 wurde einen Antrag auf internationalen Schutz persönlich vor einem Exekutivorgan gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass sie in Afghanistan auf einem Bauernhof gelebt und man ihre Schwester verschleppt hätte. Diese sollte zwangsverheiratet werden. Nach der Verschleppung sei die Familie verzogen, drei Monate nach dem Umzug hätte der Bruder des Beschwerdeführers aber Rache genommen und Vater und Mutter des vermeintlichen Bräutigams umgebracht. Auch hätte der Bruder den Bräutigam schwer verletzt. So sei es zu einer Verfolgung durch die mächtige gegnerische Familie gekommen, daher sei die Familie des Beschwerdeführers ständig auf der Flucht gewesen. Dies hätte beim Beschwerdeführer zu erheblichen psychischen Problemen geführt und er hätte in weiterer Folge Afghanistan verlassen. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 47 ff. Im Rahmen der Erstbefragung wurde ein Arztbrief der Landesnervenklinik XXXX vorgelegt (Verwaltungsakt, S. 95 ff).Mit Schriftsatz vom 22.11.2007 wurde vom inzwischen wieder nach Österreich zurückgekehrten Beschwerdeführer ein schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz gestellt, am 11.12.2007 wurde einen Antrag auf internationalen Schutz persönlich vor einem Exekutivorgan gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass sie in Afghanistan auf einem Bauernhof gelebt und man ihre Schwester verschleppt hätte. Diese sollte zwangsverheiratet werden. Nach der Verschleppung sei die Familie verzogen, drei Monate nach dem Umzug hätte der Bruder des Beschwerdeführers aber Rache genommen und Vater und Mutter des vermeintlichen Bräutigams umgebracht. Auch hätte der Bruder den Bräutigam schwer verletzt. So sei es zu einer Verfolgung durch die mächtige gegnerische Familie gekommen, daher sei die Familie des Beschwerdeführers ständig auf der Flucht gewesen. Dies hätte beim Beschwerdeführer zu erheblichen psychischen Problemen geführt und er hätte in weiterer Folge Afghanistan verlassen. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 47 ff. Im Rahmen der Erstbefragung wurde ein Arztbrief der Landesnervenklinik römisch 40 vorgelegt (Verwaltungsakt, S. 95 ff).

In weiterer Folge wurde das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen (siehe Verwaltungsakt, S. 59).

Am 18.2.2008 wurde ein "Allgemeiner Befund" der Landesnervenklinik XXXX vorgelegt (Verwaltungsakt, S. 129), nach dem beim Beschwerdeführer weiterhin verschiedene psychische Probleme - auch eine posttraumatische Belastungsstörung - vorliegen würden, er aber voll geschäftsfähig wäre.Am 18.2.2008 wurde ein "Allgemeiner Befund" der Landesnervenklinik römisch 40 vorgelegt (Verwaltungsakt, S. 129), nach dem beim Beschwerdeführer weiterhin verschiedene psychische Probleme - auch eine posttraumatische Belastungsstörung - vorliegen würden, er aber voll geschäftsfähig wäre.

Am 15.5.2008 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen die in der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgründe wiederholte. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 145 ff.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 29.5.2008, erlassen am 3.6.2008, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht feststellbar gewesen wäre.

Dies wurde beweiswürdigend wie Folgt begründet:

"Gerade im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers oft das einzige Beweismittel, das von Seite des Antragstellers im Verfahren zur Verfügung steht. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen im überwiegenden Teil der Verfahren die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liegt oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das gesamte Vorbringen auf die Glaubhaftigkeit sowie die Person des Asylbewerbers selbst auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu prüfen ist.

Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mit berücksichtigt werden, dass der Asylwerber - menschlich verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrter Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschem Vorbringen führen kann.

Aus vagen und unpräzisen Angaben zum Sachverhalt kann zwar nicht in jedem Fall auf die Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers geschlossen werden. Völlig vage und unpräzise Angaben können jedoch als weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers herangezogen werden (Erkenntnis des VwGH vom 17.12.97, Zahl 96/ 0/1085).

Zum Fluchtgrund befragt, gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er seit 1998/1999 von Angehörigen einer anderen Familie in Afghanistan verfolgt werde, um den Tod von Familienangehörigen, die angeblich sein Bruder zu verantworten habe, zu rächen. In diesem Zusammenhang, gab der ASt. bei der Einvernahme am 7.5.2007 an, von "einigen Verwandten dieser Feinde" in Griechenland aufgespürt worden zu sein beziehungsweise wurde nach Ihm gefragt und gesucht, deswegen habe er Griechenland in Richtung Österreich verlassen. Der ASt. hat in seinen Einvernahmen den angeblich bestehenden Familienstreit dessen Ursprung ins Jahr 1998/1999 zurückführt zwar versucht diesen zu begründen, dennoch ist zum einen - unter Zugrundelegung, dass der Bruder der Täter ist, nicht nachvollziehbar, warum der ASt. sich in Griechenland, nachdem er Kenntnis vom Aufenthalt seiner Verfolger in Griechenland hatte - trotz illegalem Aufenthalt - sich nicht an die dortigen Sicherheitsbehörden gewandt hat, um geschützt zu werden. Zum anderen ist es nicht nachvollziehbar, warum der ASt. nachdem er nach zwei Jahren beziehungsweise drei Jahren nach dem Vorfall und ständigem Wohnortwechsel Afghanistan verließ, um sich im Iran medizinisch betreuen zu lassen, um jedoch dann wieder nach Afghanistan zurückzukehren obwohl die "Todesgefahr" durch die Familienangehörigen ja angeblich noch bestand. Zum anderen hat der ASt. hinsichtlich der Anzahl und der konkreten Personen die angeblich ermordet worden sind nicht übereinstimmende Angaben gemacht. Bei der Erstbefragung durch die Polizei am 10.04.2007 und bei der Einvernahme am 7.5.2007 hat der ASt. noch angegeben, dass sein Bruder 3 Morde begangen habe. Bei der Einvernahme am 7.5.2007, gab der ASt. weiters an, dass drei Brüder eines Kommandanten von seinem Bruder, um die Familienehre zu retten, ermordet worden seien. Jedoch bei der Einvernahme am 11.12.2007 und am 15.5.2008, gab der ASt. an, dass nicht drei sondern zwei Personen ermordet worden seien. Wobei es sich hierbei nicht um drei Männer sondern um einen Mann und eine Frau handelte.Zum Fluchtgrund befragt, gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er seit 1998 aus 1999, von Angehörigen einer anderen Familie in Afghanistan verfolgt werde, um den Tod von Familienangehörigen, die angeblich sein Bruder zu verantworten habe, zu rächen. In diesem Zusammenhang, gab der ASt. bei der Einvernahme am 7.5.2007 an, von "einigen Verwandten dieser Feinde" in Griechenland aufgespürt worden zu sein beziehungsweise wurde nach Ihm gefragt und gesucht, deswegen habe er Griechenland in Richtung Österreich verlassen. Der ASt. hat in seinen Einvernahmen den angeblich bestehenden Familienstreit dessen Ursprung ins Jahr 1998 aus 1999, zurückführt zwar versucht diesen zu begründen, dennoch ist zum einen - unter Zugrundelegung, dass der Bruder der Täter ist, nicht nachvollziehbar, warum der ASt. sich in Griechenland, nachdem er Kenntnis vom Aufenthalt seiner Verfolger in Griechenland hatte - trotz illegalem Aufenthalt - sich nicht an die dortigen Sicherheitsbehörden gewandt hat, um geschützt zu werden. Zum anderen ist es nicht nachvollziehbar, warum der ASt. nachdem er nach zwei Jahren beziehungsweise drei Jahren nach dem Vorfall und ständigem Wohnortwechsel Afghanistan verließ, um sich im Iran medizinisch betreuen zu lassen, um jedoch dann wieder nach Afghanistan zurückzukehren obwohl die "Todesgefahr" durch die Familienangehörigen ja angeblich noch bestand. Zum anderen hat der ASt. hinsichtlich der Anzahl und der konkreten Personen die angeblich ermordet worden sind nicht übereinstimmende Angaben gemacht. Bei der Erstbefragung durch die Polizei am 10.04.2007 und bei der Einvernahme am 7.5.2007 hat der ASt. noch angegeben, dass sein Bruder 3 Morde begangen habe. Bei der Einvernahme am 7.5.2007, gab der ASt. weiters an, dass drei Brüder eines Kommandanten von seinem Bruder, um die Familienehre zu retten, ermordet worden seien. Jedoch bei der Einvernahme am 11.12.2007 und am 15.5.2008, gab der ASt. an, dass nicht drei sondern zwei Personen ermordet worden seien. Wobei es sich hierbei nicht um drei Männer sondern um einen Mann und eine Frau handelte.

Insgesamt stellte der Antragsteller somit Behauptungen, nur allgemein in den Raum, versuchte diese durch widersprüchliche und vage Anhaltspunkte glaubhaft zu machen jedoch ohne diese belegen zu können. Auf Grund der Allgemeinheit, vollkommenen Widersprüchlichkeit in der Kernaussage zum Fluchtgrundvorbringen (Angaben zu den Todesopfern, Vorfallszeitpunkt ect.) kann diesem von der erkennenden Behörde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden.

Doch selbst ein, rein theoretisch angesehener, möglicher Familienstreit könnte im vorliegenden Fall nicht zu einer Asylgewährung führen.

Demnach erscheint das Vorbringen des ASt. als nicht plausibel, wobei auch der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst ausgesprochen hat, dass es der Verwaltungsbehörde nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (z.B. VwGH 29.06.2000, Zl. 2000/01/0093) - wie das beispielsweise auch das Schweizerische Bundesamt für Flüchtlinge oder die Schweizer Asylrekurskommission regelmäßig vornimmt.

Es ist offenkundig, dass die bisher erwähnten Punkte nicht einen hundertprozentigen "Beweis" der Unglaubwürdigkeit bilden (welcher bei derartigen Wahrscheinlichkeitserwägungen freilich ohnehin nicht zu erbringen ist); wobei allerdings der Verfahrensgrundsatz in Erinnerung zu rufen ist, dass es dem Antragssteller/der Antragsstellerin obliegt, das Vorbringen glaubhaft zu machen und nicht der Behörde die Beweislast auferlegt ist. Im gegenständlichen Fall stand unter Berücksichtigung des eben Gesagten die weitere Möglichkeit offen, selbst Beweismittel zur Verfolgungsbehauptung vorzulegen

Zu bemerken bleibt in diesem Zusammenhang noch, dass es für die erkennende Behörde bei dieser Verfahrenslage eines unzureichenden Sachvortrages nicht Aufgabe sein kann, einen "Gegenbeweis" zu führen, bevor die Sache als entscheidungsreif angesehen werden könnte. Dies würde die Beweislast im Asylverfahren völlig ins Gegenteil verkehren, was auch unter der notwendigen Berücksichtigung der faktischen Schwierigkeiten, denen sich ein Asylwerber ohne Behördenerfahrung bei der Glaubhaftmachung seines Vorbringens im Einzelfall gegenübersehen kann, sich als rechtswidrige Umkehr des Gesetzeswortlautes darstellte.

In gesamtheitlicher Betrachtungsweise des Vorbringens gelangt die Behörde zum Schluss, dass der ASt. seinen Fluchtgrund zwar asylbezogen geschildert hat, die von ihm geschilderten Ereignisse mangels Widerspruchsfreiheit im Kernvorbringen, mangels Nachvollziehbarkeit und mangels Plausibilität nicht wirklich so zugetragen haben dürfte, weshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen war, und es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht hat.

Mit der durch den ASt. vorgelegten Bestätigungen über seinen Krankenhausaufenthalt wurde seien Aussage bestätigt, dass er sich im Krankenhaus befunden hat und unter anderem unter einer Postraumatischen Belastungsstörung leidet. Diese Krankheit hat jedoch beim ASt. zu keiner krankheitsbedingten Einschränkung der Geschäftsfähigkeit geführt. "

Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 169 ff) verwiesen.

Mit am 17.6.2008 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt hinreichend genaue Aussagen gemacht hätte, die Widersprüche im Fluchtvortrag würden sich aus der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben; dies wäre zu berücksichtigen gewesen. Es wären Erhebungen vor Ort durch das Bundesasylamt notwendig gewesen, Unklarheiten wären durch Mitwirkung des Beschwerdeführers zu klären gewesen. Mangels grober Widersprüche wäre dem Fluchtvortrag des Beschwerdeführers zu glauben gewesen, sodass der im Spruch bezeichnete Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 253 ff).

Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 20.10.2008 wurde ein medizinischer Sachverständiger bestellt, der - nachdem zwei Untersuchungstermine wegen Aufenthalten des Beschwerdeführers in der Landesnervenklinik XXXX, bei denen somatisierte Depressionen und eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt wurden (siehe den Arztbrief, Gerichtsakt, S. 39 ff) festgestellt wurden, verschoben werden mussten - feststellte, dass beim Beschwerdeführer eine somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive gegenwärtig remittierte Störungen vorliegen würden; Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung hätten sich nicht gefunden. Mangels Hinweis auf eine Wahnsymptomatik und ein organisches Psychosyndrom mit höhergradiger Einschränkung der Merk- und Erinnerungsfähigkeit sei es dem Beschwerdeführer möglich, seine Lebensgeschichte - auch betreffend belastender Episoden - wahrheitsgetreu zu erzählen. Zum genauen Inhalt des Gutachtens siehe dieses im Gerichtsakt, S. 131 ff.Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 20.10.2008 wurde ein medizinischer Sachverständiger bestellt, der - nachdem zwei Untersuchungstermine wegen Aufenthalten des Beschwerdeführers in der Landesnervenklinik römisch 40 , bei denen somatisierte Depressionen und eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt wurden (siehe den Arztbrief, Gerichtsakt, S. 39 ff) festgestellt wurden, verschoben werden mussten - feststellte, dass beim Beschwerdeführer eine somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive gegenwärtig remittierte Störungen vorliegen würden; Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung hätten sich nicht gefunden. Mangels Hinweis auf eine Wahnsymptomatik und ein organisches Psychosyndrom mit höhergradiger Einschränkung der Merk- und Erinnerungsfähigkeit sei es dem Beschwerdeführer möglich, seine Lebensgeschichte - auch betreffend belastender Episoden - wahrheitsgetreu zu erzählen. Zum genauen Inhalt des Gutachtens siehe dieses im Gerichtsakt, S. 131 ff.

Am 21.1.2010 wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers das Gutachten im Rahmen einer Akteneinsicht kopiert. Bereits im Rahmen der Akteneinsicht gab der Vertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass die inzwischen ergangene Ladung dem Beschwerdeführer mangels einer bekannten Abgabestelle nicht hätte zugestellt werden können, siehe zu alledem die Verfahrensanordnung und den Aktenvermerk im Gerichtsakt, S. 211.

Am 10.2.2010 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass er diesen nicht erreicht und von der Ladung daher nicht in Kenntnis gesetzt hätte. Der Beschwerdeführer würde sich auch nicht im Krankenhaus befinden. Dem Vertreter des Beschwerdeführers wurde mitgeteilt, dass die Verhandlung stattfinden würde und dass der Beschwerdeführer binnen vierzehn Tagen sein allfälliges Fernbleiben zu rechtfertigen hätte. Der Vertreter gab an, nach Möglichkeit einen Mitarbeiter zur Verhandlung entsenden zu wollen (siehe den relevanten Aktenvermerk im Gerichtsakt, S. 213).

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 11.2.2010 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser Verhandlung, zu der weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter erschienen waren, wurde das Gutachten des medizinischen Sachverständigen verlesen und die aktuellen Erkenntnisquellen zu Afghanistan in das Verfahren eingebracht. Hinsichtlich des genauen Gangs der Verhandlung siehe die diese protokollierende Verhandlungsschrift im Gerichtsakt, S. 215 ff.

Mit Schriftsatz vom 24.2.2010 gab die beschwerdeführende Partei an, dass das Kuvert mit der dem Beschwerdeführer die Ladung zur Verhandlung am 11.2.2010 von seinem Vertreter übermittelt hätte werden sollen, am 18.1.2010 dem Vertreter mit dem Vermerk, dass der Beschwerdeführer verzogen sei, rückgemittelt worden wäre. Erst nach der Verhandlung am 11.2.2010 hätte der Vertreter erfahren, dass der Beschwerdeführer an einer neuen Adresse in Wien aufhältig sei. Es wurde um neuerliche Anberaumung einer "möglichen Verhandlung" (gemeint wohl: mündlichen Verhandlung) ersucht, da den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Versäumung der Verhandlung vom 11.2.2010 getroffen hätte. Zum genauen Wortlaut des Schriftsatzes siehe diesen im Gerichtsakt, S. 227 ff.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

Amnesty International, Amnesty Report 2009 Afghanistan, 24.06.2009;

Home Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, 26.06.2009;

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Afghanistan Aktuelle Lage, Juli 2009;

UNHCR, UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Juli 2009;

United Nations Assistance Mission in Afghanistan; featured news, civilian casualties keep on rising, says UN report, 20.11.2009;

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 28.10.2009;

UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung, 10.11.2009;

Human Rights Watch, Afghanistan, "We Have the Promises of the World", Women's Rights in Afghanistan, Dezember 2009;

Asylgerichtshof Länderdokumentation; Afghanistan- Allgemeine Feststellungen; Jänner 2010 und

Asylgerichtshof Länderdokumentation; Informationen zum Norden, November 2009.

Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:

Ein Arztbrief der Landesnervenklinik XXXX vom 13.11.2007, nach dem der Beschwerdeführer nach einem Selbstmordversuch in der Schubhaft eingeliefert wurde und bei dem eine somatoforme Schmerzstörung, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, ein Durchgangssyndrom onA, ein Schädel-Hirn-Trauma onA vorliegen würde und der Beschwerdeführer einen Selbstmordversuch hinter sich gebracht hätte;Ein Arztbrief der Landesnervenklinik römisch 40 vom 13.11.2007, nach dem der Beschwerdeführer nach einem Selbstmordversuch in der Schubhaft eingeliefert wurde und bei dem eine somatoforme Schmerzstörung, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, ein Durchgangssyndrom onA, ein Schädel-Hirn-Trauma onA vorliegen würde und der Beschwerdeführer einen Selbstmordversuch hinter sich gebracht hätte;

ein "Allgemeiner Befund" der Landesnervenklinik XXXX vom 15.2.2008, nach dem sich beim Beschwerdeführer im Wesentlichen die oben angeführten psychischen Probleme finden würden, er aber geschäftsfähig wäre;ein "Allgemeiner Befund" der Landesnervenklinik römisch 40 vom 15.2.2008, nach dem sich beim Beschwerdeführer im Wesentlichen die oben angeführten psychischen Probleme finden würden, er aber geschäftsfähig wäre;

eine Aufenthaltsbestätigung und ein Arztbrief der Landesnervenklinik XXXX vom 3.11.2008, nach dem beim Beschwerdeführer somatisierte Depressionen und eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen würden undeine Aufenthaltsbestätigung und ein Arztbrief der Landesnervenklinik römisch 40 vom 3.11.2008, nach dem beim Beschwerdeführer somatisierte Depressionen und eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen würden und

ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen.

II.römisch zwei.

II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden

Partei:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 11.12.2007 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 3.6.2008 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 17.6.2008, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.

Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von Afghanistan. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.

Aus dem Akteninhalt und einer am 12.03.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten

Bescheides:

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Blutrache fürchte, da ihr Bruder an einer in Afghanistan mächtigen Familie, die die Schwester des Beschwerdeführers entführt und zwangsverheiratet hätte, Rache genommen und dabei Angehörige dieser Familie getötet hätte. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Einleitend ist festzustellen, dass ein als medizinischer Sachverständiger bestellter Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in einem unbestritten gebliebenen Gutachten festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine Lebensgeschichte auch betreffend belastender Ereignisse wahrheitsgemäß zu erzählen (siehe Gerichtsakt, S. 155 ff); insoweit ist die von den ärztlichen Befunden differente Auffassung, dass der Beschwerdeführer an keiner posttraumatischen Belastungsstörung leidet, nicht relevant. Allerdings ist auch diesbezüglich dem nachvollziehbaren Gutachten der Vorrang vor den nicht begründeten ärztlichen Befunden zu geben. Das Gutachten wurde in der mündlichen Verhandlung verlesen, ist der beschwerdeführenden Partei jedoch schon seit 21.1.2010 bekannt, da es im Rahmen einer Akteneinsicht kopiert wurde (Gerichtsakt, S. 211). Das Gutachten blieb auch unwidersprochen.

Daher ist es entscheidungsrelevant, dass der Beschwerdeführer am 10.4.2007 vor der Polizei angegeben hat, dass sein Bruder drei Morde begangen hat (Verwaltungsakt des Vorverfahrens, S. 13), diese Angabe präzisiert der Beschwerdeführer am 7.5.2007 in einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt insoweit als er angab, dass sein Bruder drei Brüder eines verfeindeten Kommandanten getötet hätte (Verwaltungsakt des Vorverfahrens, S. 143). Nachdem der Beschwerdeführer allerdings aus Griechenland zurückgekehrt war, gab der Beschwerdeführer vor der Polizei am 11.12.2007 an, dass sein Bruder zwei Personen - nämlich einen Mann und eine Frau - umgebracht und eine dritte Person - einen Mann - schwer verletzt hätte (Verwaltungsakt, S. 53). Vor dem Bundesasylamt wiederum sprach der Beschwerdeführer in der Einvernahme 15.5.2008 davon, dass sein Bruder berichtet hätte, vier Menschen getötet zu haben (Verwaltungsakt, S. 151); in derselben Einvernahme - deren Niederschrift dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurde - führte der Beschwerdeführer aus, dass zwei Personen - ein Mann und eine Frau - getötet worden wären; ein weiterer Mann sei schwer verletzt (Verwaltungsakt, S. 155) worden.

Diese Widersprüche sind weder durch den psychischen Zustand des Beschwerdeführers zu erklären - dies ergibt sich aus dem oben bezeichneten Gutachten - noch auf Grund der lange zurückliegenden Vorfallszeit der Morde. Zwar übersieht der Asylgerichtshof keineswegs die Möglichkeit, Einzelheiten oder Details von länger zurückliegenden Ereignissen zu vergessen, aber eine Änderung der Erinnerung an vergangene Ereignisse bedarf einer neuen Information, die den betreffenden Menschen zu einer Neubewertung zwingen. Da dies hier nicht der Fall war und der Beschwerdeführer darüber hinaus laut seinen eigenen Angaben nur eine Informationsquelle über die Morde gehabt hätte - nämlich den Mörder selbst - hätte er in der Lage sein müssen, über Anzahl und Art der Opfer gleichbleibend zu berichten. Dies insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer alle relevanten Einvernahmen in beiden Verfahren binnen eines Jahres hinter sich bringen konnte.

Daher ist das Vorbringen des Beschwerdeführers mangels hinreichender Widerspruchslosigkeit in einem relevanten Teil der Fluchtgeschichte als nicht glaubhaft gemacht zu bewerten.

Im vorliegenden Fall hat der Asylgerichtshof bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch dessen Nichterscheinen vor dem Gericht zu werten. Zwar hat der Vertreter des Beschwerdeführers sein Nichterscheinen angekündigt, jedoch ist die Ausführung, dass der Beschwerdeführer ohne eigenes Verschulden nicht zur Verhandlung gekommen ist, nicht nachvollziehbar. Es wäre dem Vertreter des Beschwerdeführers möglich gewesen, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen, da dieser aufrecht gemeldet war. Dies insbesondere deshalb, da die vom Vertreter versandte Ladung bereits am 18.1.2010 wieder bei diesem eingelangt war und die Verhandlung erst am 11.2.2010 stattfand; Fehler und Untätigkeit seines Vertreters hat sich der Beschwerdeführer aber zurechnen zu lassen. Des Weiteren hätte der Beschwerdeführer - selbst unter Bedachtnahme auf seine psychische Situation - seine neue Adresse seinem Vertreter mitteilen können, wenn er ein Interesse am Asylverfahren gehabt hätte. Daher ist das Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung am 11.2.2010 im Sinne des § 18 Abs. 3 AsylG bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit zu werten; allerdings ist der oben dargestellte Widerspruch für sich schon so erheblich, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit zu versagen ist.Im vorliegenden Fall hat der Asylgerichtshof bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch dessen Nichterscheinen vor dem Gericht zu werten. Zwar hat der Vertreter des Beschwerdeführers sein Nichterscheinen angekündigt, jedoch ist die Ausführung, dass der Beschwerdeführer ohne eigenes Verschulden nicht zur Verhandlung gekommen ist, nicht nachvollziehbar. Es wäre dem Vertreter des Beschwerdeführers möglich gewesen, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen, da dieser aufrecht gemeldet war. Dies insbesondere deshalb, da die vom Vertreter versandte Ladung bereits am 18.1.2010 wieder bei diesem eingelangt war und die Verhandlung erst am 11.2.2010 stattfand; Fehler und Untätigkeit seines Vertreters hat sich der Beschwerdeführer aber zurechnen zu lassen. Des Weiteren hätte der Beschwerdeführer - selbst unter Bedachtnahme auf seine psychische Situation - seine neue Adresse seinem Vertreter mitteilen können, wenn er ein Interesse am Asylverfahren gehabt hätte. Daher ist das Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung am 11.2.2010 im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, AsylG bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit zu werten; allerdings ist der oben dargestellte Widerspruch für sich schon so erheblich, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit zu versagen ist.

Da das Gutachten des medizinischen Sachverständigen der beschwerdeführenden Partei bekannt war und die Widersprüche im Vorbringen bereits vor dem Bundesasylamt erfolgt sind, ist die Wiederholung der mündlichen Verhandlung - wie beantragt - nicht notwendig; dem Antrag ist daher nicht zu folgen.

Da eine andere Verfolgung weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen Hinweise auf eine solche hervorgekommen sind, wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Hazaras und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 47 bzw. Verwaltungsakt des Verfahrens über den Antrag vom 10.4.2007, S. 5 ) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen. Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 94 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 85 f) ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur oben genannten Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 27) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würden.

Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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