TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/15 E10 237387-0/2008

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Veröffentlicht am 15.04.2010
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Spruch

E10 237.387-0/2008-14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2003, Zl. 02 21.238-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2003, Zl. 02 21.238-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8, 44 (1) Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, 44, (1) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1.1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Republik Armenien, reiste 28.7.2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein. Nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des GÜP Gmünd aufgegriffen wurde, brachte sie vor, in Armenien, XXXX gelebt und den Beruf einer Krankenschwester ausgeübt zu haben. Zur Schulbildung brachte sie vor, 10 Jahre die Grundschule und 2 Jahre die Universität für Krankenschwestern besucht zu haben. Sie sei geschieden und wäre nach Österreich gekommen, weil sie Probleme mit ihren Ex-Ehemann hätte. Sie habe keine gesundheitlichen Probleme.1.1.1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Republik Armenien, reiste 28.7.2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein. Nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes des GÜP Gmünd aufgegriffen wurde, brachte sie vor, in Armenien, römisch 40 gelebt und den Beruf einer Krankenschwester ausgeübt zu haben. Zur Schulbildung brachte sie vor, 10 Jahre die Grundschule und 2 Jahre die Universität für Krankenschwestern besucht zu haben. Sie sei geschieden und wäre nach Österreich gekommen, weil sie Probleme mit ihren Ex-Ehemann hätte. Sie habe keine gesundheitlichen Probleme.

1.1.2. Nachdem über die BF die Schubhaft verhängt wurde, stellte sie am 2.8.2002 einen schriftlichen Asylantrag.

1.1.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organwalter des Bundesaylamtes brachte die BF am 11.9.2002 zusammengefasst Folgendes vor:

Zu ihrer Person gab sie ua. an verheiratet zu sein und in XXXX gelebt zu haben. Ihr Vater sei 1991 und ihre Mutter im Juni 2002 verstorben. In Armenien hätte sie nur mehr ihre 90jährige Großmutter, welche in einem Altersheim lebe.Zu ihrer Person gab sie ua. an verheiratet zu sein und in römisch 40 gelebt zu haben. Ihr Vater sei 1991 und ihre Mutter im Juni 2002 verstorben. In Armenien hätte sie nur mehr ihre 90jährige Großmutter, welche in einem Altersheim lebe.

Sie hätte Anfang Juni 2002 den Entschluss gefasst, Armenien zu verlassen und wäre dann tatsächlich am XXXX ausgereist. Die letzteSie hätte Anfang Juni 2002 den Entschluss gefasst, Armenien zu verlassen und wäre dann tatsächlich am römisch 40 ausgereist. Die letzte

Nach vor ihrer Ausreise hätte im Krankenhaus in XXXX verbracht, wo sie 15 Tage gewesen wäre. Zuvor wäre sie zu Hause gewesen.Nach vor ihrer Ausreise hätte im Krankenhaus in römisch 40 verbracht, wo sie 15 Tage gewesen wäre. Zuvor wäre sie zu Hause gewesen.

Zum Ausreisegrund brachte sie vor, dass ihr Gatte ein Spieler und Trinker gewesen wäre. Sie wäre vom Anfang an geschlagen worden. Sie hätten bis zuletzt zusammengelebt, aber keine normale Beziehung geführt. Wenn er nach Hause kam, wäre er meist betrunken gewesen. Die Tochter hätte darunter auch sehr gelitten, weshalb sie mit einem Mann verschwunden sei. Sie wisse nicht, wo sie sich derzeit aufhielte.

Es wären etwa alle 2 Monate ihr nicht bekannte Leute gekommen und hätten Geld verlangt. Sie vermute, dass sie von der Mafia wären. Sie glaube auch, dass ihr Mann Spielschulden hatte, welche diese Leute eintreiben wollten.

Anfang Juni wären die Leute das letzte Mal gekommen. Die Mutter der BF hätte dann einen Herzinfarkt erlitten und wäre verstorben. Die BF hätte einen Nervenzusammenbruch erlitten und wäre ins Krankenhaus gebracht worden, wo sie sich 15 Tage aufgehalten hätte.

Sie hätte während ihres Aufenthaltes im Krankenhaus ihrem Nachbar eine Vollmacht zum Verkauf des Hauses erteilt.

Die BF wisse nicht, wo sich ihr Mann jetzt befinde. Sie hätte sich von ihm nicht scheiden lassen, weil er sehr gewalttätig gewesen wäre und sie vor ihm Angst hatte. Sie wäre manchmal zur Polizei gegangen, welche ihren Gatten dann für einige Tage eingesperrt hätte. Nach seiner Freilassung wäre er aber wieder gekommen.

Sie wisse nicht, was sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien erwarten würde, sie hätte weder ein Haus noch Geld. In einen anderen Landesteil wäre sie nicht gegangen, weil sie noch ihre Mutter hatte und sie vermute, dass sie ihr Mann auch dort gefunden hätte.

1.2. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in dessen Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).1.2. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in dessen Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).

Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass der von der BF beschriebene Sachverhalt Übergriffe durch Privatpersonen beschreibe, wogegen die armenischen Behörden willens und fähig sind, dagegen einzuschreiten, wenn sie davon Kenntnis erhalten.

Weiters ging das BAA davon aus, dass kein weiterer Sachverhalt vorliegt, welcher einer Abschiebung der BF nach Armenien entgegenstünde.

Der als Beweiswürdigung bezeichnete Teil des angefochtenen Bescheides enthielt inhaltlich im Wesentlichen Elemente einer rechtlichen Beurteilung. Das Vorbringen der BF wurde jedenfalls nicht als unglaubwürdig qualifiziert, weshalb davon auszugehen ist, dass das BAA -zumindest implizit- davon ausging, dass das Vorbringen der BF den Tatsachen entspricht.

1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist "Berufung" [nunmehr:

"Beschwerde"] erhoben, in welcher die BF es wäre "nicht ungefährlich" wenn sie nach Armenien abgeschoben werde. Sie ersuche um Behandlung des Antrages und um Zuerkennung von Asyl. Weiters ersuche sie um Gegenheit, in Österreich in Sicherheit leben zu können.

1.3.1. Die Verwaltungsakte wurde nach Einlangen der Berufung dem Senatsmitglied VI/42 des Unabhängigen Bundesasylsenates zugewiesen. Mit Verfügung vom 16.5.2008 wurde die Sache diesem Senatsmitglied abgenommen und dem Mitglied XIX/63 zugewiesen.

1.3.2. Mit Einrichtung des AsylGH wurde die anhängige Beschwerdesache der Gerichtsabteilung E10 zugewiesen.

1.3.3. Da nach einer Sichtung der Akte einige Ungereimtheiten im Vorbringen der BF zu Tage traten, welche es zweifelhaft erscheinen ließen, dass das Vorbringe der BF tatsächlich den Tatsachen entspricht, wurde ein Ländersachverständiger mit Schreiben vom27.8.2008 unter Formulierung konkreter Fragen mit der Durchführung weiterer Recherchen vor Ort beauftragt.

1.3.4. Mit E-Mail vom 6.4.2009 teilte der Sachverständige mit, dass der Name der Mutter der BF im armenischen Wählerregister gefunden werden konnte; ebenso konnte deren aktuelle Meldeadresse eruiert werden. Die genannte Frau ist am Leben.

Ebenso konnte die Meldeadresse der BF eruiert werden, welche jedoch nicht mit der von ihr genannten Adresse übereinstimmt. Im von ihr genannten Haus lebte eine andere Person, welche diese vor ca. 1,5 Jahren verkaufte. Gegenwärtig sei es unbewohnt.

Der Sachverständige nannte auch die Reisepassnummer der BF und deren Mutter.

Die Existenz der Tochter der BF konnte mit dem von ihr bekannt gegebenen Namen nicht verifiziert werden. Eine Person mit diesem Namen war nie irgendwo registriert.

Ebenso konnte die Existenz eines Mannes, welcher den von der BF als Name ihre Gatten angegeben wurde, nicht verifiziert werden. Auch hier teilte er Sachverständige mit, dass eine solche Person zu keinem Zeitpunkt irgendwo registriert war.

1.3.5. Mit Beweisaufnahme vom 5.4.2009 wurde der BF der wesentliche Sachverhalt in Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, sowie das bisheriger Ermittlungsergebnis den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht.

1.3.6. Mit Schreiben vom 13.5.2009 nahm die BF zum Ermittlungsergebnis zusammengefasst wie folgt Stellung:

Sie wäre mit dem genannten Mann nicht verheiratet gewesen, sondern es wäre ihr Lebensgefährte gewesen.

Wenn der Sachverständige angebe, dass die Mutter der BF noch lebe, halte er dem entgegen, dass diese am XXXX verstorben sei. Die im Melderegister eingetragene Person könne daher nicht ihre Mutter sein.Wenn der Sachverständige angebe, dass die Mutter der BF noch lebe, halte er dem entgegen, dass diese am römisch 40 verstorben sei. Die im Melderegister eingetragene Person könne daher nicht ihre Mutter sein.

Ebenso lege die BF die Sterbeurkunde ihres verstorbenen Vaters vor.

Aus einer vorgelegten Meldebestätigung ergebe sich ihre Meldeadresse. Anscheinende sei die Nummer XXXX in die Nummer XXXX umbenannt worden.Aus einer vorgelegten Meldebestätigung ergebe sich ihre Meldeadresse. Anscheinende sei die Nummer römisch 40 in die Nummer römisch 40 umbenannt worden.

Weiters lege sie einen Kaufvertrag und eine notarielle Bestätigung in Bezug auf den Verkauf des Hauses vor.

Wenn an der genannten Adresse eine Person mit dem Namen der BF gemeldet sei, dann muss es sich -ebenso wie bei der Frau, die den Namen der Mutter führt- um eine zufällige Namensgleichheit handeln.

Wenn die Existenz der Tochter der BF nicht erhoben werden konnte, wird darauf hingewiesen, dass sie nicht den angefragten Familiennamen führt. Darüber hinaus sei die Tochter der BF seit mehreren Jahren als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich aufhältig.

1.3.7. Eine amtswegige Übersetzung der vorgelegten Bescheinigungsmittel ergab, dass die BF hiermit Folgendes Bescheinigen will:

Laut der Sterbebestätigung in Bezug auf ihre Mutter sei diese am XXXX an eine Intoxikation des ganzen Organismus verstorben.Laut der Sterbebestätigung in Bezug auf ihre Mutter sei diese am römisch 40 an eine Intoxikation des ganzen Organismus verstorben.

Der Vater der BF, welcher laut Übersetzung nicht den Vornamen XXXX, sondern XXXX führe, sei am 5.2.2003 an einer Intoxikation des ganzen Körpers, Leberentzündung verstorben.Der Vater der BF, welcher laut Übersetzung nicht den Vornamen römisch 40 , sondern römisch 40 führe, sei am 5.2.2003 an einer Intoxikation des ganzen Körpers, Leberentzündung verstorben.

Laut Grundbuchauszug, ausgestellt am XXXX, sei der BF die Liegenschaft XXXX zuzuordnen. Hierbei erscheint es erwähnenswert, dass die im Grundbuchauszug angegebene Zahlenfolge XXXX ihres Passes mit jener vom Sachverständigen erhobenen übereinstimmt.Laut Grundbuchauszug, ausgestellt am römisch 40 , sei der BF die Liegenschaft römisch 40 zuzuordnen. Hierbei erscheint es erwähnenswert, dass die im Grundbuchauszug angegebene Zahlenfolge römisch 40 ihres Passes mit jener vom Sachverständigen erhobenen übereinstimmt.

Laut notarieller Bestätigung hätten am XXXX die BF, deren Mutter und die minderjährige Tochter der BF in Anwesenheit des Notars unterschrieben. Der Notar hätte die Identität der Anwesenden überprüft.Laut notarieller Bestätigung hätten am römisch 40 die BF, deren Mutter und die minderjährige Tochter der BF in Anwesenheit des Notars unterschrieben. Der Notar hätte die Identität der Anwesenden überprüft.

Ebenso wurden die nunmehrigen Eigentümer der Wohnung benannt.

1.3.8. Aufgrund des Einwandes der BF wurde in die Akte der behauptetermaßen existierenden Tochter der BF Einsicht genommen. Im Berufungsverfahren in Bezug auf die Tochter wurde sie als Zeugin befragt.

Hierbei gab sie an, dass ihre Mutter als sie die Männer sah, einen Herzanfall erlitt. Die BF sei dann mit ihrer Mutter ins Krankenhaus gefahren, wo die Mutter verstorben wäre. Die BF hätte im Anschuss an das Begräbnis einen Gehirnschlag erlitten. Ihre rechte Körperseite sei gelähmt gewesen und sie wäre 2 Wochen im Krankenhaus gewesen. Sei hätte dann die Nachbarn beauftragt, ihre Wohnung zu verkaufen

Auf die -bereits ca. 5 Jahre vorher von einem Organwalter des BAA gestellte- Frage, warum sie sich von ihrem Mann nicht scheiden ließ, brachte sie nunmehr vor, sie wären weder gesetzlich, noch kirchlich verheiratet gewesen. Sie wäre erst 15 Jahre alt gewesen, als sie mit ihrem Mann zusammenzog und hätte ihn gar nicht heiraten können.

Auch brachte sie im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme vor, am Anfang wäre mit ihrem Mann alles in Ordnung gewesen. Ab dem Jahr 2001 hätte sich die BF mit Teppichhandel beschäftigt und hätte damit gut verdient. Ihr Mann wäre inzwischen zum Trinker und Spieler geworden und hätte die BF, ihre Tochter und ihre Mutter wiederholt geschlagen.

Die Männer, welche regelmäßig um Geld gekommen wären, wären Gläubiger ihres Mannes gewesen.

Die Tochter der BF sei an dem Tag, an dem ihre Mutter einen Herzanfall erlitt, normal zur Schule gegangen und nicht zurückgekommen. Die BF hätte von ihrer Mutter erfahren, dass sie einen festen Freund hätte.

1.4. Am 3.3.2010 führte der Asylgerichtshof eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Bereits mit Zustellung der Ladung zur Verhandlung wurden der BF die Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht. Ebenso wurde sie aufgefordert, im Verfahren mitzuwirken.

Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wieder gegeben:

"...

VR: Was war bei Ihrer Ausreise aus Armenien Ihr Zielland?

BF: Nach Deutschland.

VR: Wann haben Sie sich entschlossen in Österreich zu bleiben?

BF: Ich habe nicht beschlossen hier zu bleiben, man hat mich hineingelegt. Man sagte mir, dass wir in Deutschland angekommen wären und man hat mich in Österreich aussteigen lassen. Ich wurde dann von der Polizei aufgegriffen, kam in Haft und ich musste dann hier in Österreich bleiben.

...

VR: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

BF: Meine Gründe bestehen zwar nach wie vor. Hinzugekommen sind jedoch die Probleme meiner Tochter und ich kann mir als Mutter selbst nicht verzeihen.

...

VR: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

BF: Ich arbeite, wir arbeiten in der Familie und leben davon.

VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der BF abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind])

BF: Durch die psychischen Probleme habe ich physische Beschwerden bekommen. Ich habe Probleme mit meinem rechten Bein und mit dem hohen Blutdruck. In Armenien hatte ich einen Schlaganfall, ich hatte eine Gesichtslähmung. Das war der Grund, dass gestern zwei Rettungswagen gekommen sind, ich bin aber nicht mitgenommen worden. Weil ich unterschrieben habe, auf Eigenverantwortung, weil ich heute meine Verhandlung habe. Gestern konnte ich auch nicht arbeiten gehen, weil es mir sehr schlecht ging.

VR: Wegen welcher Erkrankung sind Sie aktuell in Behandlung oder nehmen Medikamente ein?

BF: Ich gehe nicht zum Arzt und warte bis es mir richtig schlecht geht. Gegen Rheuma nehme ich Medikamente ein, drei Mal täglich.

VR: Wann hatten Sie den Schlaganfall?

BF: Im Jahr 2002 in Armenien.

VR: Wann im Jahr 2002?

BF: Es war im Sommer, nachdem ich diese Probleme hatte und meine Mutter verstorben ist.

VR: Sie legen heute erstmals eine ärztliche Bescheinigung aus Armenien vom XXXX vor. Was bescheinigt diese Bestätigung und wie sind Sie in deren Besitz gekommen?VR: Sie legen heute erstmals eine ärztliche Bescheinigung aus Armenien vom römisch 40 vor. Was bescheinigt diese Bestätigung und wie sind Sie in deren Besitz gekommen?

BF. Die Mutter meines Schwiegersohnes hat mir diese Bescheinigung durchgefaxt. Das ist eine ärztliche Bescheinigung von dem Krankenhaus in dem ich stationär wegen dem Schlaganfall behandelt wurde.

VR: Warum ist auf dem Fax ein Originalstempel und keine Faxkennung?

BF: Das stimmt, ich habe diese Bestätigung sowohl per Post als auch per Fax bekommen.

VR: Seit wann wissen Sie, dass Ihre Tochter in Österreich aufhältig ist?

BF: Seit 2006.

...

VR: Wann hatten Sie mit Ihrer Tochter vor Ihrer Ausreise Kontakt?

BF: Im Jahr 2002 hatte ich den letzten Kontakt mit ihr. Im Juni oder Juli 2002 hatte ich das letzte Mal Kontakt mit meiner Tochter.

...

VR: Wohin ist Ihre Tochter geflüchtet?

BF: Mit ihrem damaligen Freund und jetzigen Mann. Sie sind in die Wohnung ihres jetzigen Mannes geflüchtet.

VR: Wussten Sie das?

BF: Nein.

VR: Kannten Ihren Schwiegersohn damals schon?

BF: Nein, damals nicht.

Vorgebrachte Ausreisegründe der Tochter werden vom VR in deren wesentlichen Punkten durch Einsichtnahme in den Bescheid des UBAS vom 4.4.2007, Zahl 268.529/1/115 -XIX/62/06 erörtert.

Der VR geht davon aus, dass durch die Berücksichtigung des oa. Bescheides, welchem auch eine öffentliche Berufungsverhandlung zu Grunde liegt, in der die BF und deren Tochter befragt wurden, eine weitere zeugenschaftliche Befragung der Tochter der BF nicht erforderlich ist . Die BF hat dagegen keine Einwände.

VR: Sie haben am 13.5.2009 verschiedene Urkunden in Kopie vorgelegt. Wie kamen Sie in deren Besitz?

BF: Ich habe alles von meiner Schwiegermutter meiner Tochter bekommen. Sie hat alles gefaxt.

VR: Wo befinden sich die Originale?

BF: Vermutlich bei der Schwiegermutter meiner Tochter. Ich weiß es aber nicht genau.

...

VR: Wie heißt der Käufer Ihres Hauses in Bezug dessen Sie einen notariell beglaubigten Kaufvertrag vorlegten?

BF: Das steht auf dem Papier. (BF will nachsehen, VR teilt ihr mit, dass er den Namen des Käufers ohne Nachsehen hören will) Ich kann mich an den Namen nicht erinnern.

VR: Wo wurde der von Ihnen vorgelegten Notariatsakt in Bezug auf den Verkauf Ihres Hauses unterfertigt?

BF: Wir sind zum Notar hingefahren zur Kanzlei des Notars in XXXX.BF: Wir sind zum Notar hingefahren zur Kanzlei des Notars in römisch 40 .

...

VR: Aus der vorgelegten Sterbebestätigung von XXXX geht hervor, dass diese an "Intoksikation [wohl "Intoxikation"] des ganzen Körpers", also an einer Vergiftung starb.VR: Aus der vorgelegten Sterbebestätigung von römisch 40 geht hervor, dass diese an "Intoksikation [wohl "Intoxikation"] des ganzen Körpers", also an einer Vergiftung starb.

BF: Meine Mutter musste viel erleben und hat das ganze nicht mehr ausgehalten und ist verstorben.

VR: Ebenso ergibt sich aus den Bestätigungen, dass Ihr Vater 2003 starb. Beim BAA gaben Sie an, dies wäre 1991 gewesen. Außerdem hieß er XXXX und nicht XXXX.VR: Ebenso ergibt sich aus den Bestätigungen, dass Ihr Vater 2003 starb. Beim BAA gaben Sie an, dies wäre 1991 gewesen. Außerdem hieß er römisch 40 und nicht römisch 40 .

BF: Ich war nicht dort wie mein Vater verstorben ist. Wie kann ich so etwas gesagt haben, wenn mein Vater zu diesem Zeitpunkt gelebt hat. XXXX oder XXXX, es ist derselbe Name.BF: Ich war nicht dort wie mein Vater verstorben ist. Wie kann ich so etwas gesagt haben, wenn mein Vater zu diesem Zeitpunkt gelebt hat. römisch 40 oder römisch 40 , es ist derselbe Name.

VR: Aus der vorgelegten Sterbebestätigung in Bezug auf Ihre Mutter geht hervor, dass diese am XXXX ausgestellt wurde und Ihre Mutter am XXXX starb. Aus der vorgelegten notariellen Bestätigung geht hervor, dass der Kaufvertrag am XXXX vor dem Notar unterzeichnet wurde.VR: Aus der vorgelegten Sterbebestätigung in Bezug auf Ihre Mutter geht hervor, dass diese am römisch 40 ausgestellt wurde und Ihre Mutter am römisch 40 starb. Aus der vorgelegten notariellen Bestätigung geht hervor, dass der Kaufvertrag am römisch 40 vor dem Notar unterzeichnet wurde.

BF: Das wird schon stimmen.

VR: Die von Ihnen vorgelegte Sterbebestätigung in Bezug auf Ihren Vater wurde am 5.3.2003, die Bestätigung, dass keine Eintragungen im Eheregister aufscheinen, am 20.6.2001 und die Bestätigung über den Aufenthalt im Krankenhaus am 27.2.2001 ausgestellt.

Sie waren gem. dieser Bestätigung auf der gynäkologischen Abteilung wegen Schmerzen im Untermagenbereich aufgenommen. Diagnose: Myom (gutartiger Tumor am glatten Muskelgewebe, sehr oft im Gebärmutterbereich von Frauen auftretend; Quelle: (Zugriff am 26.2.2010) http://www.gesund.co.at/gesund/Myom.htm).

BF: Ja, ich bin auch operiert worden.

VR: Anlässlich ihres Aufgriffes durch Organe es öffentlichen Sicherheitsdienstes brachten Sie vor, Sie hätten Armenien wegen Problemen mit ihrem Ex-Gatten verlassen.

Beim BAA brachten Sie vor, sie wären wegen des von Ihnen beschriebenen Lebenswandels Ihres Mannes misshandelt worden und man hätte Geld von Ihnen verlangt. Das letzte Mal wären diese Unbekannten Anfang Juni (2002) gekommen wären. Hierauf hätte Ihre Mutter einen Herzinfarkt erlitten und wäre verstorben. Sie hätten einen Nervenzusammenbruch erlitten und wären für 15 Tage ins Krankenhaus gebracht worden, wo sie sich 15 Tage befunden hätten. Während des Krankenhausaufenthaltes hätten Sie dem Nachbarn die Vollmacht erteilt, das Haus zu verkaufen.

BF: Ja, es ist alles richtig.

VR: Wie oft und in welchem Abstand sind die Männer gekommen?

BF: Ich machte Geschäfte zwischen Türkei und XXXX. Immer wenn sie gesehen haben, dass die Ware mit dem Autobus angekommen ist, kamen sie, weil mein Mann im Spiel verloren hatte. Das war die Geldquelle für meinen Mann.BF: Ich machte Geschäfte zwischen Türkei und römisch 40 . Immer wenn sie gesehen haben, dass die Ware mit dem Autobus angekommen ist, kamen sie, weil mein Mann im Spiel verloren hatte. Das war die Geldquelle für meinen Mann.

VR: Haben die Männer die Ware mitgenommen oder haben sie Geld verlangt?

BF: Sie haben von mir Geld verlangt.

VR: Wie oft passierte das?

BF: Ich habe nicht gezählt wie oft, jedes Mal wenn mein Mann im Spiel verloren hat.

VR: Um welche Beträge handelte es sich?

BF: 5000 Dollar, 15000 Dollar. Ich habe die Summen nicht addiert, ich habe aber jedes Mal bezahlt, weil ich Angst um mein Leben hatte.

VR: Wo sind diese Männer hingekommen?

BF: In unsere Wohnung. Mein Mann brachte die Gläubiger zu uns nach Hause, weil er sein eigenes Leben retten wollte.

VR Ihnen wurden bereits mit Beweisaufnahme vom 4.5.2009 die Kernaussagen in Bezug auf die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, sowie das Rechercheergebnis von Dr. A. zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu über ihre Stellungnahme vom 13.5.2009 hinausgehend äußern?

BF: Ich habe der Stellungnahme nichts hinzuzufügen.

VR: Der Ladung zur gegenständlichen Verhandlung wurden Ihnen weitere Feststellungen zu asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht. Sie haben nunmehr die Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

BF: Ich kann mich über Armenien nicht beschweren, Armenien ist meine Heimat, aber ich habe persönliche Probleme dort.

..."

1.5. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

2. Die Beschwerdeführerin

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich im einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Der Beschwerdeführerin ist eine arbeitsfähige Frau mit bestehenden Anknüpfungspunkten in Armenien und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

3. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien werden unter Heranziehung des zitierten Quellenmaterials die nachfolgenden Feststellungen getroffen:

Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien vom 06.11.2005, in der Fassung vom 26.02.2007 Nr. 75-N

Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan (Bundesasylamt 01.11.2007)

Anfragenbeantwortung für die Staatendokumention des Bundesasylamtes, Zahl a-5791 (Accord vom 29.11.2007)

The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamantary Assembly, Doc. 11579, 15.2.2008)

Favorit Sarkisian gewann Präsidentenwahl in Armenien- FM (APA0040 5 AA 0265 vom 20.02.2008)

Armenia Country Report on Human Rights 2007 (U.S. Department of State, March 11. 2008)

APA vom 13.3.2008: "Berg Karabach: Armenien signalisiert Aserbaidschan Dialogbereitschaft"

Special Mission to Armenia, Council of Europe Commissioner for Human Rights Thomas Hamarberg (20.3.2008)

Armenia: Picking up the Pieces (International Crisis Group 08.04.2008)

Accord Anfragenbeantwortung a 6099 (ACC-ARM 6099) vom 07.05.2008

Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, 18.6.2008 und vom 11.8.2009

Dr. Tessa Savvidis, Anfragebeantwortung an den AsylGH vom 25.7.2008 Az.: 252.129/0-IX/49/04

Expert Opinion von Dr. Vahram Abadjian (Asylgerichtshofsanfrage ) vom 23.10.2008

Country Sheet Armenia, Country of Return Information Project, February 2009

Background Note: Armenia U.S. Department of State February 2009

2008 Human Rights Report: Armenia 2008 Country Reports on Human Rights Practices, U.S. Department of State February 25, 2009

Turkey and Armenia: Opening Minds, Opening Borders, International Crisis Group, Europe Report N°199 - 14 April 2009

Türkei/Armenien/Geschichte Türkei und Armenien vereinbaren Versöhnungsprozess APA0004 5 AA 0346 vom 23.04.2009

Expert Opinion von Dr. Vahram Abadjian (Asylgerichtshofsanfrage vom 29.01.2009) vom 23.04.2009

Aserbaidschan/Armenien/Konflikte Neue Friedenshoffnung für Berg-Karabach APA0652 5 AA 0325 vom 07.Mai 2009

OSZE begrüßt Bemühungen zu Bekämpfung des Menschenhandels in Armenien, APA APA0405 5 AA 0200 vom 08.Mai 2009

OSZE-Vorsitzende: Armenien soll demokratische Reformen weiterführen, APA0303 5 AA 0234 vom 03. Juli 2009

Zur allgemeinen aktuellen Lage in Armenien wird festgestellt:

Seit Wiedererlangung der Eigenstaatlichkeit vollzieht sich ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebenen hin zu einem demokratischen und marktwirtschaftlich strukturierten Staat. Die Umsetzung der gesetzlichen Reformen lässt jedoch, insbesondere in politischer Hinsicht, zu wünschen übrig.

Präsident Armeniens ist Serge Sargsyan, Amtseinführung 09.04.2008 (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 5).

Das Institut einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte wurde durch die geänderte Verfassung im November 2005 eingeführt. Sowohl der derzeitige Ombudsmann als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Das Profil des derzeitigen Ombudsmann wurde durch eine deutliche Verurteilung der gewaltsamen Auflösung der Demonstrationen der Unterstützer des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Levon Ter-Petrosyan erheblich geschärft (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 6).

Die Verfassung enthält einen ausführlichen, mit den anderen europäischen Ländern vergleichbaren Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgte Verfassungsänderung wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung ist Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Armenien ist Mitglied zahlreicher internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, einschließlich:Die Verfassung enthält einen ausführlichen, mit den anderen europäischen Ländern vergleichbaren Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgte Verfassungsänderung wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung ist Artikel 3, Absatz eins,, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Armenien ist Mitglied zahlreicher internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, einschließlich:

Internationales Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dessen 1. Zusatzprotokoll

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierungen der Frau

Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dessen Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (Ratifizierung der Fakultativprotokolle 2005)

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.

Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudspersonen für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen.

Der derzeitige Ombudsmann und seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und zur Verbesserung der Menschenrechtslage beigetragen (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 11f).

Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in der Verfassung verankert (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 12).

Die äußerst homogene Bevölkerung der Republik Armenien setzt sich aus 96% armenischen Volkszugehörigen und 4% Minderheiten (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Deutschen, Georgiern, Ukrainern, Assyrern u. a.) zusammen.

Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren. Sie dürfen in der eigenen Sprache studieren und veröffentlichen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Schulen in Orten, in denen Angehörige der griechischen und jesidischen Minderheiten (die Jesiden bilden in einer Reihe von Dörfern die Bevölkerungsmehrheit) leben, bieten Fächer in Minderheitensprachen an (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 8).

Dr. Savvidis unterstreicht zunächst am Beginn die verfassungsmäßigen Garantien für nationale Minderheiten in Armenien. Ihre Meinung ist insofern richtig, als Artikel 15 der im Jahr 1995 beschlossenen Verfassung der Republik Armenien festlegt, das "Staatsbürgern ungeachtet nationaler Herkunft, Rasse, Geschlecht, Muttersprache, Glaubens, politischer und anderer Meinung, sozialer Herkunft, Besitz- sowie anderer Verhältnisse alle Rechte und Freiheiten genießen, sowie allen durch die Verfassung und die Gesetze des Landes festgelegten Pflichten unterworfen sind (Expert Opinion von Dr. Vahram Abadjian vom 23.04.2009, Seite 1).

Die Religionsfreiheit ist in Artikel 26 Abs. 1 der armenischen Verfassung festgeschrieben und darf gemäß Artikel 26 Abs. 2 und 44 nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Die Armenische Apostolische Kirche hat den formalen juristischen Status der Nationalkirche und genießt mehr Privilegien als andere anerkannte Glaubensgemeinschaften (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 9).Die Religionsfreiheit ist in Artikel 26 Absatz eins, der armenischen Verfassung festgeschrieben und darf gemäß Artikel 26 Absatz 2 und 44 nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Die Armenische Apostolische Kirche hat den formalen juristischen Status der Nationalkirche und genießt mehr Privilegien als andere anerkannte Glaubensgemeinschaften (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 9).

Viele Internationale Organisationen und NGOs stimmen überein, dass trotz aller strukturellen Probleme im Polizei- und Justizbereich die Menschenrechtssituation in Armenien grundlegend keine gravierenden Probleme aufweist. Dies betrifft sowohl Minderheitenrechte als auch die Grundfreiheiten im Land. So existieren in Armenien etwa 20 Minderheiten, welche alle Bürgerrechte in vollen Umfang genießen.

Hinsichtlich der Menschenrechte existiert in Armenien das Problem, dass viele Bürger schlecht über ihre Rechte informiert sind und ein gewisses grundsätzliches Misstrauen gegenüber allen staatlichen Einrichtungen besteht, was auch aus den teils vorhandenen Fällen von Korruption und der ineffizienten Verwaltung resultiert. Daraus ergibt sich, dass vielfach versucht wird, private Konflikte tendenziell ohne Einschaltung von Gerichten und Exekutivorganen zu lösen.

Mit der Aufnahme Armeniens als 42. Mitglied in den Europarat am 25.01.2001 ist auch international ein Voranschreiten der Demokratisierung anerkannt worden. Armenien hat mit dem Beitritt zum Europarat eine Vielzahl an Reformprogrammen unter internationaler Beteiligung, unter anderem mit der OSZE und dem "Neighbourhood Program" der Europäischen Union, gestartet, die jedoch seitens der Regierung nur halbherzig angegangen wurden. Dennoch kooperiert die Regierung in Yerevan umfassend mit den genannten Organisationen und ist an einer weiteren Ausrichtung hin zu europäischen Standards interessiert.

Das Land hatte nach der Unabhängigkeit mit einer enormen Auswanderungswelle zu kämpfen. Etwa 1 Million Armenier verließen seit Anfang der 1990er Jahre das Land. Dieser Trend konnte in letzter Zeit jedoch gestoppt werden und derzeit verlassen etwa gleich viele Leute Armenien wie zurückkehren.

Die Diaspora ist nicht zuletzt ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor in Armenien geworden, da viele Exilarmenier ihre im Land verbliebenen Familien finanziell unterstützen und auch sonstige Investitionen in Armenien tätigen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da viele internationale Konzerne noch vor einem Engagement in Armeniern zurückschrecken.

Im Rahmen der Gespräche in Yerevan wurden auch konkrete Fluchtgeschichten von Asylwerbern in Europa hinterfragt, da einige Organisationen hier konkrete Recherchen durchgeführt hatten. Alle mit diesem Themenbereich befassten Gesprächspartner führten aus, dass sich überprüfte Vorbringen von Asylwerber nachträglich fast zu 100% als falsch herausgestellt hätten (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 9f).

In Armenien sind zahlreiche Menschenrechtsorganisationen registriert. Mit Menschenrechtsfragen beschäftigt sich ebenfalls sehr intensiv die internationale Gebergemeinschaft. Vertreter der Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Das Auswärtige Amt hat keine Behinderungen von Menschenrechtsorganisationen beobachtet (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 6).

Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates schildert das Auswärtige Amt Berlin im genannten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom Februar 2006 Fälle, in denen der Staat nicht willens war, Schutz zu gewähren. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613 geht dieses jedoch nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des armenischen Staates aus. USDOS berichtet im Country Report on Human Rights Practices 2006 vom März 2007 von Modernisierungen innerhalb des Polizeiapparates, berichtet jedoch ebenfalls über Fälle, in denen der Staat nicht den erforderlichen Schutz bot. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom März 2007, wird berichtet, dass in jüngerer Zeit keine von staatlicher Seite geduldeten Repressalien Dritter beobachtet wurden. Im jüngsten Bericht räumt das Auswärtige Amt wiederum ein, dass im Rahmen von Demonstrationen oppositioneller Gruppen die Ordnungskräfte gegen Übergriffe auf die Demonstranten nicht energisch genug vorgingen. Übereinstimmend wird in den Quellen die kursierende Korruption als ein erhebliches Problem genannt. Im Rahmen der genannten FFM, an der das entscheidende Senatsmitglied teilnahm konnte festgestellt werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Armenien seitens der Sicherheitsbehörden ein genereller Unwille herrscht, Schutz zu gewähren. Die Fähigkeit, Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben.

Gegen Verfehlungen staatlicher Organe existiert ein breites Spektrum an Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten. Auch hier kann nicht per se festgestellt werden, dass diese Rechtsbehelfe generell ineffektiv sind. Das armenische Rechtssystem kennt das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe (Bericht FFM vom 1.11.2007). Der Ombudsmann, welcher zu einer Verbesserung der Menschenrechtslage beitrug, genießt das Vertrauen der Bevölkerung (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, Seiten 12)

Dem Auswärtigen Amt sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität bekannt. Es gibt in Armenien keine politischen Gefangenen. Allerdings kam es seit den Präsidentschaftswahlen zu zahlreichen Verhaftungen, bei denen ein politischer Hintergrund z.T. nicht auszuschließen ist (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 7).

Es gibt immer wieder Berichte über Belästigungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien. Besonders im Vorfeld des Präsidentschaftswahlkampfes, aber auch während der eigentlichen Kampagne wurde regelmäßig beobachtet, dass sie Schwierigkeiten bei der Anmietung von Sälen für Großveranstaltungen hatten und dass ihnen der Zugang zu Fernsehen und Radio kaum möglich war. Im Vergleich hierzu hat sie die Situation bei den Stadtratswahlen in Eriwan am 31.05.2009 sehr verbessert. Hauptproblem der Opposition bleibt jedoch, dass sie mangels Programm und Strategie aus Sicht zahlreicher Beobachter für weite Teile der Bevölkerung keine Alternative darstellt und ihr überzeugende Führungspersönlichkeiten fehlen.

Spätestens nach der gewaltsamen Auflösung der Demonstration seiner Unterstützer am 01.03.2008 wurde allerdings der unterlegene Präsidentschaftskandidat Levon Ter-Petrossian zu einer Symbolfigur für die Opposition. Viele, die ihn zwar ansonsten nicht unbedingt schätzen, stützen aufgrund des wenig geschickten Vorgehens der Regierung nun Ter-Petrossian. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieser in irgendeiner Form in den politischen Prozess eingebunden werden könnte: zum einen verfügt er über keine Abgeordneten in der Nationalversammlung und er hat sich geweigert, die seiner Bewegung zustehenden Sitze im Stadtrat von Eriwan anzunehmen, zum anderen besteht immer noch eine tiefe Kluft zwischen Regierung und außerparlamentarischer Opposition (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009, Seite 7)

Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 9, ebenso Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan (Bundesasylamt 01.11.2007).

Es ist bekannt, dass zahlreiche Asylwerber aus Armenien gültige Reisepässe besitzen, dies vor den deutschen Behörden jedoch verheimlichen (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 15).

Es ist in Armenien grundsätzlich problemlos möglich gefälschte Dokumente zu beschaffen. Gefälschte Reisedokumente sind nur selten anzutreffen. Ge- und verfälschte Personenstandsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile oder sonstige Bescheinigungen kommen jedoch häufig vor (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 16).

Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Sie haben überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige bestehen nicht, es gibt jedoch zahlreiche Waisenhäuser, die durch Spenden aus dem Ausland z. T. einen guten Unterbringungs- und Betreuungsstandard gewährleisten können (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 15).

Jede Person, die Armenien verlässt, wird offiziell registriert, wobei die Daten etwa mit Fahndungslisten verglichen werden. Am Hauptgrenzübergang zwischen Armenien und Georgien konnte eine neue Grenzstation mit modernen Geräten mit finanzieller Unterstützung der US Botschaft in Yerevan errichtet werden. Illegaler Grenzübertritt ist in Armenien strafbar.

Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, haben in Armenien alleine aufgrund der Asylantragstellung mit keinen Sanktionen zu rechnen. Es gibt jedenfalls keinen entsprechenden Straftatbestand im armenischen Strafgesetzbuch.

Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen, die psychologische und rechtliche Konsultationen anbieten. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet.

Problematisch für viele Rückkehrer bleibt, dass sie vor Ihrer Ausreise fast alles verkauft haben, um sich die Reise nach Europa finanzieren zu können. Daher ist die Quote jener, die nochmals auswandern relativ hoch. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM.

Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind. (Information des Migrationsamtes Armenien)

Trotz der existierenden Armut sind keine Fälle bekannt geworden, wonach jemand aufgrund von Hunger gestorben wäre. Es gibt fast ausnahmslos immer eine Möglichkeit die grundlegende Existenz zu sichern, sei es durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen.

Auch Rückkehrer finden zumindest das fürs Überleben notwendigste vor, auch wenn es keine speziellen Notunterkünfte gibt. Viele der Rückkehrer haben darüber hinaus einen nicht unbeträchtlichen Betrag während ihrer Zeit im Ausland angespart. Rückkehrer werden von IOM ebenfalls im Rahmen eines Informationsprojekts bei Existenzgründung unterstützt (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 17 bis 19).

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei.

Die Gas- und Stromversorgung ist gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.

Ein nicht geringer Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ansonsten überwinden viele, auch durch die traditionellen Familienbande, Versorgungsschwierigkeiten. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen durch Verwandte im Ausland unterstützt. 35 % der Armenier leben unterhalb der Armutsgrenze.

Das Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 25.000 Dram (derzeit ca. 52 Euro) im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen.

Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen. Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Es sollen seit dem Zerfall der Sowjetunion bereits mindestens 600.000 Armenier ihr Land verlassen haben. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die Zahl, vor allem der Arbeitsmigranten, noch wesentlich höher liegt; eine Schätzung des IMF geht von ca. 1 Mio. Personen bis 2003 aus, armenische Behörden sprechen von ca. 4 % der Bevölkerung für jeweils die Jahre 2005 und 2006 (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 13).

Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend gewährleistet. Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u.a.) und gilt ausschließlich für armenische Staatsangehörige und Flüchtlinge. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt.

Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen.

Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht.

In Einzelfällen könne Auskünfte zur medizinischen Versorgung in Armenien durch die Deutsche Botschaft in Eriwan von ihrem Vertrauensarzt eingeholt werden.

Es besteht zwar die Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, der Großteil der Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische, Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen. Trotz Krankenversicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.

Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computer- und Kernspinntomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.

In Armenien sind grundsätzlich alle gängigen Erkrankungen behandelbar. Ausgenommen hiervon sind schwierigere Transplantationen und auch Operationen nach einer Dialysebehandlung sind teils nicht möglich. Für psychologische Krankheiten wie PTSD gibt es in Yerevan ein eigenes Krankenhaus, welches mit Unterstützung des Roten Kreuzes errichtet wurde.

Die Krankenhäuser in Yerevan selbst sind vielfach mit modernsten medizinischen Geräten ausgestattet. Es besteht jedoch ein teils erhebliche Gefälle zwischen den Krankenanstalten in Yerevan und jenen in anderen Provinzen des Landes.

Es gibt in Armenien kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem. Notfälle werden jedoch kostenlos versorgt, wobei für Nachbehandlungen auch hier teilweise Kosten vom Patienten selbst zu tragen sind. Überhaupt müssen Kosten für ärztliche Konsultationen in Krankenhäusern, sowie die dafür erforderlichen Medikamente vom Patienten selbst getragen werden. Es gibt einige NGOs, die spezielle Programme für eine kostenlose Gesundheitsversorgung von Bedürftigen anbieten.

Medikamentenkosten können auch teilweise vom Staat refundiert werden. Dies ist jedoch ein höchst bürokratischer und langwieriger Prozess.

Nur sehr wenige Personen nutzen eine private Krankenversicherung. Das Gesundheitssystem ist auch in Armenien von einer Privatisierungswelle erfasst worden, was zwar zu einer Verbesserung der Standards, jedoch letztlich auch zu erhöhten Kosten für die Patienten geführt hat.

In Armenien ist der familiäre Zusammenhalt noch sehr stark ausgeprägt. Sollte ein Familienmitglied ernsthaft erkranken, kommt es nicht selten vor, dass Angehörige das verfügbare Geld zusammenlegen, um die Behandlung zu ermöglichen.

Es kann festgehalten werden, dass grundlegend fast jede Behandlung wie in Europa zumindest in Yerevan verfügbar ist. Letztlich hängt der tatsächliche Zugang zur medizinischen Versorgung aber von den finanziellen Möglichkeiten des Patienten ab.

Bei Personen die es sich leisten können gibt es im Übrigen einen blühenden Behandlungstourismus in andere Staaten wie etwa in die Russische Föderation (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 20f).

Auf der Homepage www.backtoarmenia.com informiert die Armenische Migrationsagentur Rück-kehrer über ihre Möglichkeiten.

4. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der von der BF vorgebrachte behauptetermaßen ausreisekausale Sachverhalt tatsächlich zutrug.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

5. Beweiswürdigung

5.1. zu 1. (Verfahrensgang)

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

5.2. zu 2. (Beschwerdeführer)

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet.

Die BF legte zwar verschiedene Dokumente vor, welche auf eine Person mit dem Namen, den sie behauptetermaßen führt, Bezug nehmen vor, doch geht aufgrund des Fehlens eines Dokuments, welches das Lichtbild der BF im Kontext mit dem behaupteten Namen zeigt und sonstiger in Bezug auf ihre Identität und ihr persönliches Umfeld im Laufe des Verfahrens aufgetretenen Umgereimtheiten nicht hervor, dass die BF tatsächlich die Person ist, auf welche die Dokumente Bezug nehmen.

5.3. zu 3. (Lage im Herkunftsstaat)

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in Punkt 3 genannten Quellen.

Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls zitierte Quellen das gleiche Bild wieder bzw. dienen diese Quellen älteren Datums der chronologischen Schilderung alsylrelevanter Ereignisse, wofür die Zitierung dieser älteren Quellen erforderlich war.

Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser wird angeführt, dass diese in den wesentlichen Punkten hinsichtlich ihres objektiven Aussagekerns grundsätzlich übereinstimmen. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.

Die im Bescheid getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen.

5.4 zu 4. (behauptete Ausreisegründe)

In Bezug auf den ausreisekausalen Sachverhalt wird darauf festgestellt, dass sich dieser als unglaubwürdig erwies. Ohne den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben wird hierzu auf Folgende Umstände verwiesen.

Die Angaben der BF in Bezug auf den rechtlichen Status zu ihrem "Gatten" sind widersprüchlich. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sprach sie von ihrem "Ex-Ehemann" und benannte ihren Familienstand mit "geschieden". Beim Bundesasylamt brachte sie vor, "verheiratet" zu sein. Danach gefragt, gab sie an, sie hätte sich aus Angst und der Gewalttätigkeit des Mannes nicht scheiden lassen. Im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf ihre Tochter brachte sie auf die selbe Frage vor, nie mit ihrem Mann -weder kirchlich noch gesetzlich- verheiratet gewesen zu sein, was sei auch im Beschwerdeverfahren wiederholte.

Dass es sich hierbei nicht um sprachliche Ungenauigkeiten, sondern um echte Widersprüche handelt, zeigt der Umstand, dass die BF offensichtlich in der Lage ist, zwischen einer Ehe und einer Lebensgemeinschaft zu differenzieren, wie ihre Angaben im Verfahren ihrer Tochter zeigen. Auch wird dieser Umstand dadurch ersichtlich, dass sie die selbe Frage, nämlich nach den Ursachen der unterlassenen Scheidung zu zwei verschiedenen Zeitpunkten völlig verschieden beantwortete.

Auch zum Verlauf der Ehe machte die BF widersprüchliche Angaben. Beim BAA brachte sie vor, sie wäre in der Ehe vom Anfang an geschlagen worden, im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme ihrer Tochter brachte sie vor, am Anfang wäre alles gut gewesen und die Probleme hätten erst später begonnen.

Zu den Personen, welche von ihr behauptetermaßen Geld eingefordert hätten sei darauf hingewiesen, dass sie beim Bundesasylamt noch angab, sie wisse nicht, wer diese Personen seien, sie vermute, dass sie von der Mafia waren und sie vermute auch, dass ihr Mann bei ihnen Geldschulden gehabt hätte. Im fortgeschrittenen Verfahrensverlauf bzw. im Verfahren der Tochter der BF schilderte sie jedoch einen Sachverhalt aus dem hervorgeht, dass es die BF als gesichertes Wissen ansieht, dass die Personen die Gläubiger ihres Mannes waren und er bei ihnen Spielschulden hätte. Sie behauptete sogar, ihr Mann hätte die Personen in seiner Begleitung zu ihr gebracht, damit sie Geld verlangen könnten. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, in Armenien den Beruf einer Krankenschwester ausgeübt zu haben. Erst im fortgeschrittenen Verfahren brachte sie vor, Teppichhändlerin gewesen zu sein und hieraus hohe Einkünfte bezogen zu haben.

Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die Existenz einer Person, welche den Namen des (Ex-?)- Gatten bzw. -Lebensgefährten der BF führen durch Erhebungen vor Ort nicht verfiziert werden konnte. Diese Nichtexistenz dieser Person wurde von der BF im Verfahren nach dem Vorhalt des Ermittlungsergebnisses auch nicht konkret und substantiiert bestritten, sondern sie brachte lediglich vor, mit dieser Person nicht offiziell verheiratet gewesen zu sein.

Zum Ausreisegrund per se brachte die BF ursprünglich vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, Probleme mit ihrem Ex-Ehemann gehabt zu haben und nannte nicht einmal ansatzweise allfällige Probleme mit den Gläubigern ihres Exmannes, obwohl kein Grund ersichtlich ist, warum sie diesen unmittelbaren behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt hätte verschweigen sollen. Auch erscheint es bezeichnend, dass die BF nicht spontan anlässlich ihres Aufgriffes, sondern erst etliche Tage danach einen Asylantrag stellte. Wenn die BF angibt, sie hätte nicht gewusst, dass es Asyl gibt, erscheint dies bei ihrem angegebenen Bildungsniveau nicht nachvollziehbar. Auch erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die BF in Armenien ihre Existenz aufgibt, das Land für immer verlassen will und sich keine Gedanken über den Aufenthaltsstatus im Aufnahmeland macht bzw. sich hierüber erkundigt. Das Verhalten der BF indiziert viel mehr, dass sie den Asylantrag rechtmissbräuchlich stellte, um somit einer drohenden Abschiebung vorzukommen.

Besonders augenfällig werden die Ungereimtheiten im Vorbringen der BF, wenn man dieses in Verbindung mit den von ihr vorgelegten Bescheinigungsmittel betrachtet:

Die BF behauptet, ihre Mutter wäre Anfang Juni 2002 an einem Herzanfall in Reaktion auf den Besuch der genannten Personen zu sehen. Nachdem sich jedoch aus dem Ermittlungsergebnis des Ländersachverständigen ergab, dass die Mutter der BF nach wie vor am Leben ist, legte sie eine Sterbebestätigung vor, wonach sie am XXXX an Intoxikation des ganzen Körpers verstorben sei. Erwähnenswert ist hier auch der Umstand, dass die BF in der Verhandlung ausdrücklich betonte, ihre Mutter hieße XXXX und die Tochter XXXX, in der Sterbebestätigung der Vorname aber mit XXXX angegeben ist. Besonders bizarr wird die ganze Angelegenheit wenn man den Umstand miteinbezieht, dass die laut Sterbebestätigung am XXXX verstorbene Mutter am XXXX in der Kanzlei des Notars einen Kaufvertrag unterfertigte. Der Vollständigkeit sei darauf hingewiesen, dass die BF einen Grundbuchauszug vom XXXX vorlegte, wonach sie noch Eigentümerin des genannten Hauses sein sollte.Die BF behauptet, ihre Mutter wäre Anfang Juni 2002 an einem Herzanfall in Reaktion auf den Besuch der genannten Personen zu sehen. Nachdem sich jedoch aus dem Ermittlungsergebnis des Ländersachverständigen ergab, dass die Mutter der BF nach wie vor am Leben ist, legte sie eine Sterbebestätigung vor, wonach sie am römisch 40 an Intoxikation des ganzen Körpers verstorben sei. Erwähnenswert ist hier auch der Umstand, dass die BF in der Verhandlung ausdrücklich betonte, ihre Mutter hieße römisch 40 und die Tochter römisch 40 , in der Sterbebestätigung der Vorname aber mit römisch 40 angegeben ist. Besonders bizarr wird die ganze Angelegenheit wenn man den Umstand miteinbezieht, dass die laut Sterbebestätigung am römisch 40 verstorbene Mutter am römisch 40 in der Kanzlei des Notars einen Kaufvertrag unterfertigte. Der Vollständigkeit sei darauf hingewiesen, dass die BF einen Grundbuchauszug vom römisch 40 vorlegte, wonach sie noch Eigentümerin des genannten Hauses sein sollte.

Hierbei ergibt sich eine weitere Unplausibilität: Laut ihren Angaben beim BAA hätte sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise am XXXX im Krankenhaus in XXXX verbracht, wo sie sich 15 Tage aufhielt. Während dieses Aufenthaltes wäre der Verkauf des Hauses angebahnt worden, was heißt, dass eine Vertragsunterzeichnung vor dem 8.7.2002 - und somit am XXXX- denkunmöglich ist. Auch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt angab, sie wäre nach dem Krankanhausaufenthalt noch in einer Wohnung von Freunden der Nachbarn aufhältig gewesen.Hierbei ergibt sich eine weitere Unplausibilität: Laut ihren Angaben beim BAA hätte sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise am römisch 40 im Krankenhaus in römisch 40 verbracht, wo sie sich 15 Tage aufhielt. Während dieses Aufenthaltes wäre der Verkauf des Hauses angebahnt worden, was heißt, dass eine Vertragsunterzeichnung vor dem 8.7.2002 - und somit am XXXX- denkunmöglich ist. Auch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt angab, sie wäre nach dem Krankanhausaufenthalt noch in einer Wohnung von Freunden der Nachbarn aufhältig gewesen.

Auch kann sich der behauptete Vorfall Anfang Juni, an dem die Mutter einen Herzanfall erlitten haben soll, nicht in der von der BF beschriebenen Form abgespielt haben, wenn die Mutter bereits am XXXX verstorben sein soll.Auch kann sich der behauptete Vorfall Anfang Juni, an dem die Mutter einen Herzanfall erlitten haben soll, nicht in der von der BF beschriebenen Form abgespielt haben, wenn die Mutter bereits am römisch 40 verstorben sein soll.

Aufgrund der oa. Ungereimtheiten zwischen dem Inhalt der Dokumente und den Ausrührungen der BF in Verbindung mit dem Umstand, dass in Armenien der Erhalt von ge- und verfälschte Dokumenten aufgrund der existierenden Korruption keine nicht unüberwindbare logistische Herausforderung darstellt (vgl. Bereicht des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 11.8.2009) sind die vorgelegten Dokumente nicht geeignet, den von der BF vorgebrachten, behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt zu bescheinigen.Aufgrund der oa. Ungereimtheiten zwischen dem Inhalt der Dokumente und den Ausrührungen der BF in Verbindung mit dem Umstand, dass in Armenien der Erhalt von ge- und verfälschte Dokumenten aufgrund der existierenden Korruption keine nicht unüberwindbare logistische Herausforderung darstellt vergleiche Bereicht des dt. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 11.8.2009) sind die vorgelegten Dokumente nicht geeignet, den von der BF vorgebrachten, behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt zu bescheinigen.

Die Angaben der BF zum Untertauchen ihrer Tochter erscheinen ebenfalls nicht nachvollziehbar. So brachte sie im Verfahren ihrer Tochter als Zeugin vor, diese wäre an dem Tag, als ihre Mutter den Herzanfall erlitt -also Anfang Juni- von der Schule nicht mehr zurückgekommen und die BF hätte sie dann nicht mehr gesehen, andererseits brachte sie in der Beschwerdeverhandlung vor, sie hätte "im Juni oder Juli" den letzten Kontakt gehabt, ohne dies mit dem genannten Vorfall in Verbindung zu bringen. Beim Bundesaylamt äußerte sie sich dahingehend, dass das Verschwinden der Tochter mit dem Verhalten ihres Vaters in der Familie und nicht mit dem Vorfall Anfang Juni.

Abgerundet werden die oa. Ausführungen durch die Erhebungen des Ländersachverständigen. Aufgrund der oa. Ungereimtheiten und des Umstandes, dass der Sachverständige im Gegensatz zur BF kein Interesse am Verfahrensausgang, in welche Richtung auch immer, hat, werden dessen Erhebungen erhöhte Glaubwürdigkeit beigemessen.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen bzw. zu bestehenden Rückkehrhindernissen als unglaubwürdig darstellt und daher den weiteren Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden kann.

Da sich auch aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Belarus ergaben, können solche nicht festgestellt werden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1.1. Zuständigkeitrömisch zwei.1.1. Zuständigkeit

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:

...

Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.

II.1.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.1.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

II.1.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.1.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und der Antrag wurde vor dem 1.5.2004 gestellt, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 zu Ende zu führen war, dessen § 44 (1) mit der Maßgabe des Abs. 3 leg. cit. anordnet, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl I Nr. 126/2002 zu führen und die in § 44Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und der Antrag wurde vor dem 1.5.2004 gestellt, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, zu Ende zu führen war, dessen Paragraph 44, (1) mit der Maßgabe des Absatz 3, leg. cit. anordnet, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen und die in Paragraph 44

(3) genannten Bestimmungen anzuwenden sind.

Das hier anhängige Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl I Nr. 126/2002 zu führen, wobei die in § 44 (3) Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 genannten Bestimmungen anzuwenden sind.Das hier anhängige Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, wobei die in Paragraph 44, (3) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, genannten Bestimmungen anzuwenden sind.

II.1.4. Verweiserömisch zwei.1.4. Verweise

Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

II.2. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asylrömisch zwei.2. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.

II.3. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.3. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat

Gem. § 8 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd § 50 Abs 2 FPG bereits unter Punkt II.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf § 50Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits unter Punkt römisch zwei.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf Paragraph 50

(1) leg cit. wird Folgendes ausgeführt:

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.

Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (der Waffenstillstand mit Aserbaidschan wird überwiegend eingehalten), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG bzw. § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG bzw. Paragraph 8, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG bzw. § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG bzw. Paragraph 8, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine arbeitsfähige Frau. Einerseits stammt sie aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die Beschwerdeführerin keinem Personenkreis an, von welchem Anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten .

Auch verfügt die BF in Armenien über Anknüpfungspunkte und Kontakte, welche sie auch von Österreich aus pflegt. Diese Personen waren offensichtlich auch willens und fähig, für die BF Mühen und Kosten auf sich zu nehmen und sie in ihrem Asylverfahren zu unterstützen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie im Falle einer Rückkehr mit Unterstützung aus diesem Personenkreis rechnen kann. Ebenso ist auf die Existenz der Tochter und des Schwiegersohns der BF hingewiesen, welche sie ebenfalls -zumindest finanziellunterstützen könnten.

Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre (vgl. sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoEbenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre vergleiche sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).

Auch ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass die BF an einer Erkrankung leiden würde, die für sie vor dem Hintergrund des armenischen Gesundheitssystems im Falle eines Aufenthalts in ihrem Herkunftsstaat eine Lebensgefährdung oder sonstige schwere nachhaltige Beeinträchtigung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass die BF an einer Erkrankung leidet, welche in Armenien nicht behandelbar wäre, bzw. die BF keinen Zugang zum Gesundheitswesen Armeniens hätte.Auch ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass die BF an einer Erkrankung leiden würde, die für sie vor dem Hintergrund des armenischen Gesundheitssystems im Falle eines Aufenthalts in ihrem Herkunftsstaat eine Lebensgefährdung oder sonstige schwere nachhaltige Beeinträchtigung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Es bestehen keinerlei Hinweise, dass die BF an einer Erkrankung leidet, welche in Armenien nicht behandelbar wäre, bzw. die BF keinen Zugang zum Gesundheitswesen Armeniens hätte.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

II.4. Überlegungen zu allfälligen privaten und/oder familiären Bindungenrömisch zwei.4. Überlegungen zu allfälligen privaten und/oder familiären Bindungen

Die BF wurde vom Bundesasylamt nicht ausgewiesen, was nicht auf den Umstand zurückzuführen ist, dass das BAA von der Existenz eines schützenswerten Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ausging, sondern auf den Umstand, dass der erstinstanzliche Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als das Bundesasylamt zur Verfügung der Ausweisung nicht zuständig war.Die BF wurde vom Bundesasylamt nicht ausgewiesen, was nicht auf den Umstand zurückzuführen ist, dass das BAA von der Existenz eines schützenswerten Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ausging, sondern auf den Umstand, dass der erstinstanzliche Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als das Bundesasylamt zur Verfügung der Ausweisung nicht zuständig war.

Soweit sich im Verfahren Hinweise auf in Österreich bestehende Anknüpfungspunkte gem. Art. 8 EMRK ergeben, wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall der AsylGH als Beschwerdeinstanz zur Verfügung der Ausweisung sachlich nicht zuständig ist. Auch eine verfassungskonforme Interpretation des § 44 (3) AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004kann zu keinem anderen Ergebnis führen.Soweit sich im Verfahren Hinweise auf in Österreich bestehende Anknüpfungspunkte gem. Artikel 8, EMRK ergeben, wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall der AsylGH als Beschwerdeinstanz zur Verfügung der Ausweisung sachlich nicht zuständig ist. Auch eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 44, (3) AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, BGBl. römisch eins Nr. 129/2004kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

Im Gegensatz zu Art. 3 EMRK ist deren Artikel 8 nicht vom Prüfungsumfang des § 8 AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung umfasst. Erwägungen zu Art. 8 EMRK sind sohin nicht Gegenstand einer Prüfung von Art. 8 AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung; sedes materiae ist erst die Setzung konkreter Maßnahmen zu Außerlandesschaffung (vgl. Erk. des VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0225-6).Im Gegensatz zu Artikel 3, EMRK ist deren Artikel 8 nicht vom Prüfungsumfang des Paragraph 8, AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung umfasst. Erwägungen zu Artikel 8, EMRK sind sohin nicht Gegenstand einer Prüfung von Artikel 8, AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung; sedes materiae ist erst die Setzung konkreter Maßnahmen zu Außerlandesschaffung vergleiche Erk. des VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0225-6).

Ohne einer allfälligen Ausweisungsentscheidung vorgreifen zu wollen, wird der Umstand, dass der BF einen unbegründeten Asylantrag unter Tätigung wahrheitswidriger Angaben stellte und die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Falle der Abweisung dieses unbegründeten Antrages vorhersehbar war, eine besondere Gewichtung zukommen (VfGH 9.9.2007, Zahl B 1150/07-9; VwGH 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6; EGMR, Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99; EGMR, 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06; EGMR , 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).

Aufgrund der getroffenen Ausführungen war die Beschwerde in allen Spruchpunkten abzuweisen.

Schlagworte

EMRK, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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