TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/16 S8 412187-1/2010

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Veröffentlicht am 16.04.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S8 412.187-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Iran, gesetzlich vertreten durch den Rechtsberater XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2010, FZ. 10 01.325-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Iran, gesetzlich vertreten durch den Rechtsberater römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2010, FZ. 10 01.325-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 41 Abs. 6 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 13.02.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet aus Ungarn ein und stellte am 15.02.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (kurz: Asylantrag). Er wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen beim Erstaufnahmezentrum Ost des Bundesasylamtes erstbefragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei. In Österreich oder einem anderen Staat der Europäischen Union habe er keine Verwandte.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, in seinem Heimatland gebe es keine Sicherheit und Meinungsfreiheit. Er habe dort die Schule besuchen wollen, was aber nicht möglich gewesen sei, da es seiner Familie wirtschaftlich schlecht gehe. Sonstige Gründe für seine Ausreise habe er nicht.

Zu seinem Ausreiseweg gab er an, dass er vor einem Jahr von Teheran zur Grenzstadt Urumie gereist sei. Von dort sei er über die iranisch-türkische Grenze und dann in der Türkei nach Istanbul gereist. Er habe fünf Monate lang in Istanbul bleiben müssen und sei von dort mit einem LKW nach Ungarn gebracht worden. Die Fahrt habe sieben Tage gedauert; in dieser Zeit habe er den Frachtraum nicht verlassen. Der LKW sei in Ungarn von der Polizei kontrolliert worden und er sei aufgegriffen worden. Er sei dann ins Flüchtlingslager Bekescsaba und dann weiter in das Flüchtlingslager nahe der Stadt Debrecen gebracht worden. Er habe sich dort drei Monate aufgehalten und es seien Fingerabdrücke abgenommen worden und Lichtbilder von ihm angefertigt worden. Anfangs habe er sich im Lager aufhalten müssen, später habe er dieses dann auch verlassen dürfen und sich in Ungarn frei bewegen können. Er sei dann mit einem namentlich näher bezeichneten Landsmann vor zwei Tagen von Ungarn mit dem Zug nach Österreich gereist. Er sei dann zwischen der Grenze und Wien von der Polizei aufgegriffen worden und er habe im Zug einen Asylantrag gestellt.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass seine Zeitangaben rechnerisch nicht in Einklang zu bringen seien. Er korrigierte daraufhin seine Angaben zu seinem Aufenthalt in Istanbul auf sieben Tage und er habe sich nur fünf Tage im ungarischen Flüchtlingslager Bekescsaba aufgehalten. Er korrigierte auch in Griechenland von der Polizei aufgegriffen worden zu sein, da er in Wirklichkeit mit dem Boot von Izmir zur griechischen Insel Mytilini gebracht worden sei. Dort sei er von der Polizei aufgegriffen worden und zehn bis elf Tage in Polizeigewahrsam genommen worden. Es seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden und er sei fotografiert worden. Mit einer Fähre sei er dann nach Athen gereist und habe sich dort zwei Monate aufgehalten. Er habe dann die Grenze nach Mazedonien zu Fuß überquert und sei dann vom Schlepper über die mazedonisch-serbische Grenze gebracht worden. Er sei dann schlepperunterstützt bis nach Ungarn gereist. Er habe sich dann im Flüchtlingslager Blitschke fünf bis sechs Tage aufgehalten und sei dann nach Györ geflohen und in einem Zug nach Wien gereist. Von dort sei er weiter nach Mailand gefahren ohne von der Polizei kontrolliert zu werden. Er sei weiter nach Nizza, Paris und Calais gereist. Von Calais habe er dann nicht mehr nach England weiterreisen können, da er von der französischen Polizei aufgegriffen worden sei und nach zwei Wochen zurück nach Ungarn gebracht worden sei. Seitdem habe er sich durchgehend in Ungarn aufgehalten bis er schließlich nach Wien weitergereist sei. Zu Ungarn gab der Beschwerdeführer an, dass er dort ständig in Lagern untergebracht worden sei, die Beamten hätten Manöver geübt und sie hätten daran teilnehmen müssen; es sei dort sehr schmutzig gewesen. Er habe einfach von Ungarn fort wollen.

2. Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 18.05.2009 in Mytilini (Griechenland) (Eurodac-Nr. XXXX) erkennungsdienstlich behandelt worden ist und am 07.09.2009 in Budapest (Eurodac-Nr. XXXX) bzw. Alfoldi/Bekescsaba (Ungarn) (Eurodac-Nr. XXXX) jeweils einen Asylantrag gestellt hat.2. Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 18.05.2009 in Mytilini (Griechenland) (Eurodac-Nr. römisch 40 ) erkennungsdienstlich behandelt worden ist und am 07.09.2009 in Budapest (Eurodac-Nr. römisch 40 ) bzw. Alfoldi/Bekescsaba (Ungarn) (Eurodac-Nr. römisch 40 ) jeweils einen Asylantrag gestellt hat.

Am 19.02.2010 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige Behörde Ungarns, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, seinen Asylantrag zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Ungarn erhielt der Beschwerdeführer nachweislich am 02.03.2010. Mit Schreiben vom 25.02.2010 der ungarischen Behörden wurde die Zuständigkeit Ungarns für den Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung bestätigt.Am 19.02.2010 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige Behörde Ungarns, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, seinen Asylantrag zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Ungarn erhielt der Beschwerdeführer nachweislich am 02.03.2010. Mit Schreiben vom 25.02.2010 der ungarischen Behörden wurde die Zuständigkeit Ungarns für den Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung bestätigt.

3. Am 10.03.2010 wurde mit der Hilfe eines Dolmetschers für Farsi/Dari unter Anwesenheit eines Rechtsvertreters als gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführer von einem Vertreter des Bundesasylamtes vernommen. Er gab an, dass er von den ungarischen Behörden geschlagen worden sei und die Situation dort nicht gut gewesen sei. Er sei gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben, habe aber keinen Asylantrag stellen wollen; das habe sich vor drei Wochen abgespielt. Sie hätten die Hände in die Luft strecken müssen und seien dann geschlagen worden und ins Gefängnis gebracht worden. Das habe sich gegen zehn Uhr abends abgespielt und er sei bis vier Uhr früh mit anderen Personen im Gefängnis gewesen. Er sei drei Mal im Lager für Minderjährige von Polizisten ins Gesicht geschlagen worden und es sei ihm auf die Beine und auf den Fuß getreten worden. Das Lager sei schmutzig gewesen und niemand habe geputzt. Er habe in Österreich keine Familienangehörige.

Vom Rechtsberater wurden keine Fragen oder Anträge gestellt.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2010, FZ. 10 01.325-EAST Ost, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 122/2009, (kurz: AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung Ungarn zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2010, FZ. 10 01.325-EAST Ost, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, (kurz: AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung Ungarn zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Ungarn, insbesondere zum ungarischen Asylwesen und zur dortigen medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätte, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung seiner durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Ungarn, insbesondere zum ungarischen Asylwesen und zur dortigen medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätte, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung seiner durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.

5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Eingangsstempel des Bundesasylamtes vom 17.03.2010) fristgerecht eine Beschwerde ein. Mit diesem an seinen Rechtsberater gerichteten Schreiben ersucht er um Hilfe, da er demnächst nach Ungarn abgeschoben werde und er dort viele (nicht näher bezeichnete) Probleme habe und diese nicht leicht zu lösen seien. Er sei minderjährig, sei jedoch in Ungarn "volljährig gemacht" worden. Die ungarische Polizei habe sich ihm gegenüber aggressiv benommen und habe ihn geschlagen, was nicht zu ertragen gewesen sei.

Mit E-Mail vom 16.04.2010 wurde vom Erstaufnahmezentrum Ost des Bundesasylamtes berichtet, dass der Beschwerdeführer am 15.04.2010 nach Ungarn überstellt worden sei.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I. sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins. sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides:2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides:

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.

2.2. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Unionsrechts der Europäischen Union (vgl. Art. 78 AEUV, [ex-Art. 63 EGV]), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Demnach stet Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten der Union das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zu; dieses jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Dublin-Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Unionsrechts der Europäischen Union vergleiche Artikel 78, AEUV, [ex-"Art". 63 EGV]), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Demnach stet Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten der Union das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zu; dieses jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Dublin-Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin-Verordnung) Kriterien der Art. 6 - 12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin-Verordnung) Kriterien der Artikel 6, - 12 bzw. 14 und Artikel 15, Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Ungarn gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung besteht. Ungarn hat darüber hinaus einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 25.02.2010 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren auch nicht bestritten worden.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Ungarn gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung besteht. Ungarn hat darüber hinaus einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 25.02.2010 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ausdrücklich zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren auch nicht bestritten worden.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom VfSlg. 17.586/2005 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin-Verordnung zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom VfSlg. 17.586 aus 2005, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung (unter Bezug auf die Rechtsprechung des EGMR) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, dazu aus:Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung (unter Bezug auf die Rechtsprechung des EGMR) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, dazu aus:

"Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.""Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K15. zu Art. 19 Dublin-Verordnung).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K15. zu Artikel 19, Dublin-Verordnung).

Darüber hinaus hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe verpflichtet.

In der Dublin-Verordnung sind, offenbar unter der Prämisse, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als sicher ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den zweiten Erwägungsgrund der Präambel der Dublin-Verordnung), keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen worden. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus der Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattzufinden hat. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K9 - K15. zu Art. 19).In der Dublin-Verordnung sind, offenbar unter der Prämisse, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als sicher ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den zweiten Erwägungsgrund der Präambel der Dublin-Verordnung), keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen worden. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus der Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattzufinden hat. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K9 - K15. zu Artikel 19,).

Es bedarf sohin unionsrechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin unionsrechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

2.3.1. Eine mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK wurde im Verfahren weder behauptet noch konnte eine solche vom erkennenden Gericht erkannt werden.2.3.1. Eine mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK wurde im Verfahren weder behauptet noch konnte eine solche vom erkennenden Gericht erkannt werden.

2.3.2. Zur möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK:2.3.2. Zur möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK:

Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben gesund; eine unzureichende medizinische Behandlung in Ungarn wurde von ihm nicht vorgebracht.

Zur Kritik an der Situation in Ungarn und am ungarischen Asylwesen:

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.

Aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt sich, dass im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellte Personen Zugang zum Asylverfahren haben. Hinweise darauf, dass Ungarn seiner vorrangigen unionsrechtlichen Verpflichtung aufgrund der Dublin-Verordnung nicht nachkommen würde, ergaben sich weder im Verfahren, noch sind dem Asylgerichtshof solche bekannt. Dem Beschwerdeführer steht in Ungarn ein Asylverfahren offen, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK definiert sind, weshalb im konkreten Fall gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer ohne Prüfung seiner Fluchtgründe in seinen Herkunftsstaat rückgeschoben werden könnte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahren anzustellen (vgl. u. a. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).Aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergibt sich, dass im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellte Personen Zugang zum Asylverfahren haben. Hinweise darauf, dass Ungarn seiner vorrangigen unionsrechtlichen Verpflichtung aufgrund der Dublin-Verordnung nicht nachkommen würde, ergaben sich weder im Verfahren, noch sind dem Asylgerichtshof solche bekannt. Dem Beschwerdeführer steht in Ungarn ein Asylverfahren offen, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK definiert sind, weshalb im konkreten Fall gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer ohne Prüfung seiner Fluchtgründe in seinen Herkunftsstaat rückgeschoben werden könnte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahren anzustellen vergleiche u. a. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Ungarns keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin-Verordnung bekannt sind.

Jedenfalls ist im gegenständlichen Verfahren auch kein konkretes und begründetes Vorbringen erstattet worden, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Ungarn im Hinblick auf afghanische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, oder der Beschwerdeführer in einer sonstigen Art und Weise in Ungarn benachteiligt gewesen wäre. Diesbezügliche Hinweise lassen sich auch der Aktenlage nicht entnehmen.

So wurden seitens des Beschwerdeführers weder zum Asylverfahren noch zur Versorgung oder Unterbringung in Ungarn substantiierte Angaben gemacht, die begründete Zweifel am ungarischen Asylwesen aufgeworfen hätten. Wie den Protokollen zu den Befragungen am 15.02.2010 und 10.03.2010 zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer über seinen Aufenthalt in Ungarn lediglich ausgesagt, dass er dort ein Monat im Flüchtlingslager Debrecen und Bekescsaba untergebracht gewesen sei. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls während dieser Zeit untergebracht war. Ebenso steht auf Grundlage der auf Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung gestützte Zustimmungserklärung der ungarischen Behörden vom 25.02.2010 fest, dass Ungarn ein Asylverfahren durchgeführt wird.So wurden seitens des Beschwerdeführers weder zum Asylverfahren noch zur Versorgung oder Unterbringung in Ungarn substantiierte Angaben gemacht, die begründete Zweifel am ungarischen Asylwesen aufgeworfen hätten. Wie den Protokollen zu den Befragungen am 15.02.2010 und 10.03.2010 zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer über seinen Aufenthalt in Ungarn lediglich ausgesagt, dass er dort ein Monat im Flüchtlingslager Debrecen und Bekescsaba untergebracht gewesen sei. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls während dieser Zeit untergebracht war. Ebenso steht auf Grundlage der auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung gestützte Zustimmungserklärung der ungarischen Behörden vom 25.02.2010 fest, dass Ungarn ein Asylverfahren durchgeführt wird.

Auch wenn nicht auszuschließen ist, dass es in ungarischen Flüchtlingslagern - so wie in anderen Mitgliedstaaten auch - zu Übergriffen gegen Asylwerber kommen kann, so ist nach den Länderberichten zu Ungarn kein Zweifel an einer adäquaten Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern oder der Durchführung eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens in Ungarn entstanden. Dass es zu systematischen behördlichen Übergriffen in ungarischen Lagern kommt ergibt sich weder aus den Länderberichten noch ist dies dem Asylgerichtshof auch sonst nicht zur Kenntnis gelangt. Ungarn ist ein Staat mit rechtsstaatlichen Einrichtungen und Mitglied der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer hat im Falle eventueller Übergriffe gegen ihn die Möglichkeit, sich an die ungarischen Behörden zu wenden und diese unter den Vorgaben des Unionsrechtes um Schutz zu ersuchen. Ein solcher Schutz kann zwar nicht lückenlos bestehen, doch kann ein lückenloser Schutz naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177).

Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden Feststellungen des Bundesasylamtes zu Ungarn, die im angefochten Bescheid enthalten sind, werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

2.3.3. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.2.3.3. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

Spruchpunkt I. der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Spruchpunkt römisch eins. der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

3. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides:3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides:

3.1. Den Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. ist vollinhaltlich beizutreten. Im Übrigen ist dazu auch auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.3. zu verweisen. Schließlich sind im Beschwerdeverfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.3.1. Den Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. ist vollinhaltlich beizutreten. Im Übrigen ist dazu auch auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.3. zu verweisen. Schließlich sind im Beschwerdeverfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

3.2. Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhielt, war gemäß § 41 Abs. 6 erster Satz AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.3.2. Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhielt, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

4. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, real risk, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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