Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D14 240476-3/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA: Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2010, FZ. 09 16.297-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2010, FZ. 09 16.297-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von XXXX vom 24.03.2010 wird gemäß § 68Die Beschwerde von römisch 40 vom 24.03.2010 wird gemäß Paragraph 68
Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 10, Absatz eins und 2 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Dem erstinstanzlichen Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:römisch eins. Dem erstinstanzlichen Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Georgiens, reiste am 13.07.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl.
Ein abweisender Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2003, Zl. 03 20.935-BAE, wurde durch den Beschwerdeführer angefochten, dieses Rechtsmittel wurde durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.04.2009, GZ. D14 240476-0/2008/9E, als unbegründet abgewiesen.
Zum besseren Verständnis wird nunmehr der Inhalt des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 30.04.2009 wiedergegeben, mit welchem die Beschwerde gem. §§ 7, 8 AsylG als unbegründet abgewiesen wurde.Zum besseren Verständnis wird nunmehr der Inhalt des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 30.04.2009 wiedergegeben, mit welchem die Beschwerde gem. Paragraphen 7, 8, AsylG als unbegründet abgewiesen wurde.
"Der nunmehrige Beschwerdeführer gelangte am 13.07.2003 illegal in das Bundesgebiet, am selben Tag stellte er den gegenständlichen Asylantrag.
Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt schilderte der Beschwerdeführer, dass er leider keine personenbezogenen Dokumente vorlegen könne, den Führerschein habe er verloren, alle anderen Dokumente, nämlich die Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde und sein alter russischer Pass würden sich bei seiner Frau befinden. Seine Frau befinde sich wiederum irgendwo in der Türkei, diese habe alle Dokumente mitgenommen, die Ehegattin habe Georgien "so vor 3 Jahren" verlassen und sei in die Türkei gereist. Der Beschwerdeführer selbst gab an, in XXXX und zwar im Jahre 1996 als Pkw-Fahrer tätig gewesen zu sein, zuletzt habe er in Georgien im Bezirk XXXX gelebt, von dort sei er im Juni 2003 ausgereist. Er habe sich in verschiedenen Dörfern im Bezirk XXXX aufgehalten", seit einem Jahr sei er nicht mehr dort gewesen" (angemerkt: somit seit dem Jahr 2002).Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt schilderte der Beschwerdeführer, dass er leider keine personenbezogenen Dokumente vorlegen könne, den Führerschein habe er verloren, alle anderen Dokumente, nämlich die Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde und sein alter russischer Pass würden sich bei seiner Frau befinden. Seine Frau befinde sich wiederum irgendwo in der Türkei, diese habe alle Dokumente mitgenommen, die Ehegattin habe Georgien "so vor 3 Jahren" verlassen und sei in die Türkei gereist. Der Beschwerdeführer selbst gab an, in römisch 40 und zwar im Jahre 1996 als Pkw-Fahrer tätig gewesen zu sein, zuletzt habe er in Georgien im Bezirk römisch 40 gelebt, von dort sei er im Juni 2003 ausgereist. Er habe sich in verschiedenen Dörfern im Bezirk römisch 40 aufgehalten", seit einem Jahr sei er nicht mehr dort gewesen" (angemerkt: somit seit dem Jahr 2002).
Der Fluchtgrund liege nun darin, dass im Jahre 1997 sein Bruder ermordet worden sei, er selbst sei in diesem Jahr inhaftiert worden und dabei auch geschlagen worden, er sei einen Monat in Haft gewesen. Er sei in Georgien ständig wegen seiner politischen Tätigkeit verfolgt worden, er habe aber weiterhin an Meetings teilgenommen, das zweite Mal sei er im Mai 2000 verhaftet worden. Er habe sich für die Zwiadisten betätigt, der Beschwerdeführer schilderte, dass er in XXXX im Jahre 1997 eine Rede gehalten habe, sie hätten die Regierung stürzen wollen. Die Veranstaltungen der Zwiadisten hätten meist im Stadtpark in XXXX stattgefunden, bei seiner zweiten Festnahme im Mai 2000 sei er in XXXX festgenommen worden, er sei dabei neben dem Vorgesetzten gestanden und habe auch eine Rede gehalten. Nach dieser Festnahme sei er eine Woche in Haft gewesen, im drohe im Fall der Rückkehr seine Ermordung durch die Regierung, weil er Zwiadist sei.Der Fluchtgrund liege nun darin, dass im Jahre 1997 sein Bruder ermordet worden sei, er selbst sei in diesem Jahr inhaftiert worden und dabei auch geschlagen worden, er sei einen Monat in Haft gewesen. Er sei in Georgien ständig wegen seiner politischen Tätigkeit verfolgt worden, er habe aber weiterhin an Meetings teilgenommen, das zweite Mal sei er im Mai 2000 verhaftet worden. Er habe sich für die Zwiadisten betätigt, der Beschwerdeführer schilderte, dass er in römisch 40 im Jahre 1997 eine Rede gehalten habe, sie hätten die Regierung stürzen wollen. Die Veranstaltungen der Zwiadisten hätten meist im Stadtpark in römisch 40 stattgefunden, bei seiner zweiten Festnahme im Mai 2000 sei er in römisch 40 festgenommen worden, er sei dabei neben dem Vorgesetzten gestanden und habe auch eine Rede gehalten. Nach dieser Festnahme sei er eine Woche in Haft gewesen, im drohe im Fall der Rückkehr seine Ermordung durch die Regierung, weil er Zwiadist sei.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid ging das Bundesasylamt davon aus, dass das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. In einer fristgerechten Berufung bestätigte der Beschwerdeführer erneut, ein Anhänger der Zwiadisten zu sein, aus diesem Grunde drohe ihm im Fall der Rückkehr nach Georgien schwerwiegende Verfolgung.
Der Beschwerdeführer wurde durch den Asylgerichtshof im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung vom 21.04.2009 zur Aktualität bzw. zum Wahrheitsgehalt seiner Fluchtgründe einvernommen, nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs.1 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i. d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gem. Abs. 1 anzuwenden.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gem. Absatz eins, anzuwenden.
Der verfahrensgegenständliche Asylantrag wurde am 13.07.2003 gestellt, der - keinen Anspruch über die Ausweisung enthaltende - erstinstanzliche Bescheid wurde am 07.08.2003 erlassen. Das gegenständliche Berufungsverfahren wird daher hinsichtlich Spruchpunkt I. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, hinsichtlich Spruchpunkt II. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 geführt. Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass über die Frage einer Ausweisung im gegenständlichen Fall - da die Behörde erster Instanz nicht darüber abzusprechen hatte - nicht zu entscheiden ist.Der verfahrensgegenständliche Asylantrag wurde am 13.07.2003 gestellt, der - keinen Anspruch über die Ausweisung enthaltende - erstinstanzliche Bescheid wurde am 07.08.2003 erlassen. Das gegenständliche Berufungsverfahren wird daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, geführt. Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass über die Frage einer Ausweisung im gegenständlichen Fall - da die Behörde erster Instanz nicht darüber abzusprechen hatte - nicht zu entscheiden ist.
Ad I)Ad römisch eins)
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling i.S.d. AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Auch der Asylgerichtshof kann das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft ansehen, aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten erweist sich das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers vielmehr als völlig unnachvollziehbar und unglaubwürdig, das individuelle Gesamtvorbringen kann somit der rechtlichen Beurteilung auch nicht zugrunde gelegt werden. Dies aus folgenden Überlegungen heraus:
Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt ausschließlich geltend gemacht, dass er in den Jahren vor seiner Ausreise in Zentralgeorgien gelebt habe und als Anhänger der Zwiadisten wegen seiner Teilnahme an Veranstaltungen in der Stadt XXXX in das Blickfeld der georgischen Regierung unter Schewardnadze gelangt sei.Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt ausschließlich geltend gemacht, dass er in den Jahren vor seiner Ausreise in Zentralgeorgien gelebt habe und als Anhänger der Zwiadisten wegen seiner Teilnahme an Veranstaltungen in der Stadt römisch 40 in das Blickfeld der georgischen Regierung unter Schewardnadze gelangt sei.
Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Asylgerichtshof schildert der Beschwerdeführer in völligem Widerspruch dazu jedoch, dass er bereits im Jahre 1990 aus Georgien ausgereist sei, er will sich nach dem Jahre 1990 in Russland, Ossetien und auch an anderen Orten versteckt gehalten haben. Dem Beschwerdeführer wurden gleich zu Beginn der Einvernahme seine Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Georgien und zum Aufenthalt mit seiner Familie in Zentralgeorgien vorgehalten, der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel darlegen, warum er beim Bundesasylamt bei bereits so einfachen Fragen wie den Aufenthaltsort seiner Familie in Georgien betreffend erkennbar völlig unterschiedliche Angaben getätigt hat.
Der Beschwerdeführer war erkennbar auch nicht gewillt, nähere Angaben zum Aufenthaltsort irgendwelcher Angehöriger zu tätigen, da er einzig die Auskunft tätigen wollte, dass er mit seiner Tochter telefonischen Kontakt habe, von dieser aber nur sagen könne, dass diese "irgendwo in Griechenland" lebe. Wer oder was den Beschwerdeführer hindern sollte, am Telefon seine eigenen Tochter zu fragen, wo konkret sie sich in Griechenland aufhalte, dies alles wollte der Beschwerdeführer nicht beantworten, auch seine lapidare Behauptung, keinerlei Freunde oder Bekannte oder Familie in Georgien zu haben, deshalb auch niemanden ersuchen könne, Dokumente aus Georgien zum Beweis der Identität nach zu schicken, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge durch den Asylgerichtshof gefragt, wie seine Aussage, Georgien bereits vor 20 Jahren verlassen zu haben, damit im Einklang zu bringen ist, dass er viele Jahre später nach eigenen Angaben vor dem Bundesasylamt angeblich mehrfach aus politischen Gründen verhaftet worden sein soll. Seine Antwort war, dass er "noch nie verhaftet worden sei."
Vielmehr führte der Beschwerdeführer nunmehr einen ganz anderen Grund an als jenen, den er beim Bundesasylamt vorgetragen hat. Im Gegensatz zu den einzigen Angaben vor dem Bundesasylamt, als Anhänger der Zwiadisten politisch verfolgt worden zu sein, erklärte der Beschwerdeführer nunmehr, dass sein Bruder einen Svanen getötet habe, deshalb habe er mit seinem Bruder XXXX Georgien verlassen. Auf Vorhalt seiner Angaben vor dem Bundesasylamt meinte der Beschwerdeführer nunmehr doch, bei den Zwiadisten gewesen zu sein, auf weiteren Vorhalt seiner Angaben vor dem Bundesasylamt musste der Beschwerdeführer eingestehen, dass er "den Asylgerichtshof nicht anlügen wolle", er wolle somit nicht lügen, er habe "nur Probleme mit den Svanen" gehabt.Vielmehr führte der Beschwerdeführer nunmehr einen ganz anderen Grund an als jenen, den er beim Bundesasylamt vorgetragen hat. Im Gegensatz zu den einzigen Angaben vor dem Bundesasylamt, als Anhänger der Zwiadisten politisch verfolgt worden zu sein, erklärte der Beschwerdeführer nunmehr, dass sein Bruder einen Svanen getötet habe, deshalb habe er mit seinem Bruder römisch 40 Georgien verlassen. Auf Vorhalt seiner Angaben vor dem Bundesasylamt meinte der Beschwerdeführer nunmehr doch, bei den Zwiadisten gewesen zu sein, auf weiteren Vorhalt seiner Angaben vor dem Bundesasylamt musste der Beschwerdeführer eingestehen, dass er "den Asylgerichtshof nicht anlügen wolle", er wolle somit nicht lügen, er habe "nur Probleme mit den Svanen" gehabt.
Der Beschwerdeführer war in weiterer Folge, wenn auch ohne nähere Angaben, bemüht, doch auch irgendeine Form von Tätigkeit für die Zwiadisten zu schildern, welche sich allerdings darauf beschränkt haben soll, dass er "mit seinem Bruder zusammen gestanden" haben will, er will mit seinem Bruder, dem angeblichen Polizisten an Veranstaltungen für Gamsachurdia teilgenommen haben. Auf Vorhalt, dass es nicht sehr glaubhaft sei, dass ein Polizist in den 90er Jahren sich aktiv an Demonstration gegen die damalige Regierung beteiligen könnte, da er andernfalls ja sofort entlassen würde, schilderte der Beschwerdeführer, dass er "in Österreich bleiben wollte, deshalb habe er die Geschichte über die Zwiadisten erzählt". Der Beschwerdeführer korrigierte weiters, dass nur das, was er heute sage, die Wahrheit sei, die Angaben vor dem Bundesasylamt jedoch nicht.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer jedoch weder im gesamten erstinstanzlichen Verfahren und auch nicht in der fristgerechten Beschwerde auch nur ansatzweise darauf zu sprechen gekommen ist, dass er wegen drohender Blutrache oder wegen seines Bruders Georgien verlassen hätte, erweist sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer schlichtweg sich nicht mehr daran erinnern kann, welche unwahren Angaben er vor dem Bundesasylamt getätigt hat, sodass ganz offensichtlich ist, dass der Beschwerdeführer ein unwahres Vorbringen erstattet hat, um damit einen Asylantrag in Österreich stellen zu können. Das gesamte individuelle Vorbringen ist somit unglaubwürdig und kann auch der rechtlichen Beurteilung somit nicht zu Grunde gelegt werden.
Selbst wenn man hätte glauben wollen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zu irgendeinem Zeitpunkt Anhänger des ehemaligen Präsidenten Gamsachurdia gewesen wäre, dann würde dies ebenfalls keine andere Entscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers herbeiführen, da die in der Beschwerdeverhandlung erörterten Dokumente zweifelsfrei aufzeigen, dass Anhänger des ehemaligen Präsidenten Gamsachurdia einerseits keine politische Rolle mehr in Georgien spielen, andererseits auch keine Verfolgung feststellbar ist. So zeigt etwa das Gutachten des Dr. Lammich, Universität Freiburg, vom 25.11.2006 auf, dass spätestens mit der Rosenrevolution von 2003 Gamsachurdia offiziell von der staatlichen Führung als Nationalheld gefeiert wird. Diskriminierungen oder politische Nachteile für Anhänger des Gamsachurdia sind demzufolge nicht feststellbar, was sich auch im Wesentlichen den Auskünften von ACCORD vom 08.03.2006 und 04.07.2005 entnehmen lässt, wonach es nach der Rosenrevolution zu einer raschen Entlassung vieler Anhänger des Gamsachurdia gekommen ist, die in den 90iger Jahren unter Präsidenten Schewardnadze inhaftiert wurden. Unabhängig davon, dass das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der unerklärlichen Widersprüche nicht glaubhaft ist, ergibt sich somit, dass selbst einfache Mitglieder der Zwiadisten keiner wie immer gearteten politischen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, wobei beim Beschwerdeführer nicht anzunehmen ist, dass dieser überhaupt jemals für die Zwiadisten eingetreten ist. Die Beschwerde zu Spruchteil I war somit spruchgemäß abzuweisen, da eben eine Anhängerschaft zu Gamsachurdia aber auch die behauptete drohende Blutrache durch Svanen nicht glaubhaft ist.Selbst wenn man hätte glauben wollen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zu irgendeinem Zeitpunkt Anhänger des ehemaligen Präsidenten Gamsachurdia gewesen wäre, dann würde dies ebenfalls keine andere Entscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers herbeiführen, da die in der Beschwerdeverhandlung erörterten Dokumente zweifelsfrei aufzeigen, dass Anhänger des ehemaligen Präsidenten Gamsachurdia einerseits keine politische Rolle mehr in Georgien spielen, andererseits auch keine Verfolgung feststellbar ist. So zeigt etwa das Gutachten des Dr. Lammich, Universität Freiburg, vom 25.11.2006 auf, dass spätestens mit der Rosenrevolution von 2003 Gamsachurdia offiziell von der staatlichen Führung als Nationalheld gefeiert wird. Diskriminierungen oder politische Nachteile für Anhänger des Gamsachurdia sind demzufolge nicht feststellbar, was sich auch im Wesentlichen den Auskünften von ACCORD vom 08.03.2006 und 04.07.2005 entnehmen lässt, wonach es nach der Rosenrevolution zu einer raschen Entlassung vieler Anhänger des Gamsachurdia gekommen ist, die in den 90iger Jahren unter Präsidenten Schewardnadze inhaftiert wurden. Unabhängig davon, dass das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der unerklärlichen Widersprüche nicht glaubhaft ist, ergibt sich somit, dass selbst einfache Mitglieder der Zwiadisten keiner wie immer gearteten politischen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, wobei beim Beschwerdeführer nicht anzunehmen ist, dass dieser überhaupt jemals für die Zwiadisten eingetreten ist. Die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins war somit spruchgemäß abzuweisen, da eben eine Anhängerschaft zu Gamsachurdia aber auch die behauptete drohende Blutrache durch Svanen nicht glaubhaft ist.
Ad II)Ad römisch zwei)
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gem. § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gem. Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124
Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG aufAbsatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf
§ 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. GemäßParagraph 57, FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG. Gemäß
§ 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).
Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - aufOb diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf
§ 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. § 8 Abs. 1 AsylG verweist aufGemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf
§ 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gem. § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, i.d.F. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Überdies ist gem. Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BGBlDie Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BGBl
Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu § 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - i.V.m.
§ 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGHParagraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH
v. 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; VwGH v. 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei
anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer demanzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem
Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH v. 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH v. 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Berufungswerber keine an asylrelevante Merkmale i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK anknüpfende Verfolgung behauptet, weshalb die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 2 FrG ausscheidet. In diesem Zusammenhang wird auf die bereits unter Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen verwiesen. Das Gesamtvorbringen war somit der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde zu legen, weshalb auch eine Gefährdung i.S.d. Art. 3 MRK nicht gegeben ist.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Berufungswerber keine an asylrelevante Merkmale i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK anknüpfende Verfolgung behauptet, weshalb die Anwendbarkeit des Paragraph 57, Absatz 2, FrG ausscheidet. In diesem Zusammenhang wird auf die bereits unter Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen verwiesen. Das Gesamtvorbringen war somit der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde zu legen, weshalb auch eine Gefährdung i.S.d. Artikel 3, MRK nicht gegeben ist.
Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Georgien sprechen würden, hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht weiter vorgetragen. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand beschränken sich darauf, dass seine "Zähne behandelt werden müssen." Sofern der Beschwerdeführer behauptet, dass auch "die Leber behandelt wird" ist wiederum festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder den Namen des behandelten Arztes angeben konnte, er auch nicht angeben konnte, ob bzw. welche Medikamente ihm überhaupt verschrieben werden und gab der Beschwerdeführer letztlich an, dass er "nur Medikamente für seine Zähne" einnehme. Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht, eine dermaßen schwere Erkrankung seiner eigenen Person aufzuzeigen, die für sich genommen bereits die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Georgien bewirken würde. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, Zl B 2400-07-9 hinzuweisen, welchem zu Folge nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3 EMRK kein Fremder ein Recht darauf hat, in einem fremden Aufenthaltstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Dieser Judikatur folgend ist es unerheblich, wenn die Behandlung im Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solang es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Dass die nicht näher beschriebenen Beschwerden mit dem Gebiss in Georgien somit nicht behandelbar wären ist somit nicht anzunehmen und eine allfällige Erkrankung an der Leber wurde vom Beschwerdeführer auch nicht weiter ausgeführt, zumal er selbst eingestehen musste, dass er diesbezüglich derzeit keine Medikamente einnehmen muss, sodass auch diesbezüglich keine Gefährdungslage im Sinn des Artikel 3 EMRK erkannt werden konnte, da "außergewöhnliche Umstände" oder gar eine lebensbedrohliche Erkrankung wie sie der EGMR etwa der Entscheidung D. versus the United Kingdom zugrunde gelegt hat, eben nicht vorliegen.
Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen."
Das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers wurde somit durch den Asylgerichtshof - der belangten Behörde folgend - aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten als völlig unnachvollziehbar und unglaubwürdig bzw. dessen aktive Teilnahme an Demonstrationen als Anhänger von Gamsachurdia als nicht mehr asylrelevantes Vorbringen gewertet.
Der Beschwerdeführer stellte am 18.06.2009 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung am selben Tag vor der Polizeiinspektion Traiskirchen angab, dass er Österreich seit seiner ersten Asylantragstellung nicht mehr verlassen habe und seine vormaligen Asylgründe aufrecht seien.
Im Wesentlichen führte er bei seiner Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost am 29.06.2009 und am 22.07.2009 aus, dass sein Bruder XXXX am 21.08.2005 in XXXX getötet worden sei. Er gab an, bei seiner ersten Asylantragstellung Angst bekommen zu haben, weswegen er damals angeführt habe, als Chaffeur tätig gewesen zu sein, obwohl er zwei Restaurants und sechs verschiedene Fahrzeuge besessen habe. Er kenne den Grund für den Mord an seinen Bruder nicht, vermute jedoch, dass es Personen der swanischen Volksgruppe in Georgien gewesen seien. Des Weiteren bestünde mit Frau XXXX, georgische Staatsbürgerin, seit fast einem Jahr eine Lebensgemeinschaft und er lebe mit ihr auch in einem gemeinsamen Haushalt in Wien. Er selbst sei seit ca. 17 oder 18 Jahren geschieden. Seine Fluchtgründe würden aufrecht bleiben und er würde an einer Reihe von Krankheiten wie Hepatitis C, Gastritis leiden, Kopf- und Bauchschmerzen haben sowie Probleme mit seinen Zähnen haben, weshalb er seit 2004 laufend beim Arzt gewesen sei.Im Wesentlichen führte er bei seiner Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost am 29.06.2009 und am 22.07.2009 aus, dass sein Bruder römisch 40 am 21.08.2005 in römisch 40 getötet worden sei. Er gab an, bei seiner ersten Asylantragstellung Angst bekommen zu haben, weswegen er damals angeführt habe, als Chaffeur tätig gewesen zu sein, obwohl er zwei Restaurants und sechs verschiedene Fahrzeuge besessen habe. Er kenne den Grund für den Mord an seinen Bruder nicht, vermute jedoch, dass es Personen der swanischen Volksgruppe in Georgien gewesen seien. Des Weiteren bestünde mit Frau römisch 40 , georgische Staatsbürgerin, seit fast einem Jahr eine Lebensgemeinschaft und er lebe mit ihr auch in einem gemeinsamen Haushalt in Wien. Er selbst sei seit ca. 17 oder 18 Jahren geschieden. Seine Fluchtgründe würden aufrecht bleiben und er würde an einer Reihe von Krankheiten wie Hepatitis C, Gastritis leiden, Kopf- und Bauchschmerzen haben sowie Probleme mit seinen Zähnen haben, weshalb er seit 2004 laufend beim Arzt gewesen sei.
Am 10.09.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er verstehe schon ein wenig Deutsch, aber es sei ein Problem für ihn auf Deutsch zu antworten. Er habe in Österreich sehr viele Freunde und Bekannte und zudem seine Lebensgefährtin mit ihren Kindern. Monatlich erhalte er 280 Euro, arbeiten dürfe er in Österreich nicht. Er habe eine polytechnische Hochschule absolvierte und sei in Georgien Transportunternehmer gewesen, wo er sechs Autos und drei Restaurants besessen habe, die er verkauft habe. Hinsichtlich seiner Erkrankungen legte er ua. einen vorläufigen Arztbrief bezüglich eines stationären Aufenthaltes vom XXXX bis XXXX, ausgestellt vom XXXX, vor. In diesem wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 2005 an einer chronischen Hepatitis C leide.Am 10.09.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er verstehe schon ein wenig Deutsch, aber es sei ein Problem für ihn auf Deutsch zu antworten. Er habe in Österreich sehr viele Freunde und Bekannte und zudem seine Lebensgefährtin mit ihren Kindern. Monatlich erhalte er 280 Euro, arbeiten dürfe er in Österreich nicht. Er habe eine polytechnische Hochschule absolvierte und sei in Georgien Transportunternehmer gewesen, wo er sechs Autos und drei Restaurants besessen habe, die er verkauft habe. Hinsichtlich seiner Erkrankungen legte er ua. einen vorläufigen Arztbrief bezüglich eines stationären Aufenthaltes vom römisch 40 bis römisch 40 , ausgestellt vom römisch 40 , vor. In diesem wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 2005 an einer chronischen Hepatitis C leide.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 09 07.210-BAT, vom 07.10.2009 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und derselbe gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 09 07.210-BAT, vom 07.10.2009 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und derselbe gemäß
§ 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch den Asylgerichtshof mit Beschluss vom 19.11.2009, GZ. D14 240476-2/2009/5E, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen und der angefochtene Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch den Asylgerichtshof mit Beschluss vom 19.11.2009, GZ. D14 240476-2/2009/5E, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen und der angefochtene Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 30.12.2009 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten - gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er unverzüglich einer Erstbefragung unterzogen wurde. Im Rahmen dieser Befragung schilderte der Beschwerdeführer, dass er in Österreich mit seiner 40jährigen Lebensgefährtin, XXXX, zusammenlebe und er eine Vermählung planen würde. Des Weiteren führte er aus, dass er an Hepatitis C leide und aus diesen Gründen seinen Asylantrag stelle. Die ärztlichen Befunde würde er vorlegen, falls dies notwendig sei.Am 30.12.2009 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten - gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er unverzüglich einer Erstbefragung unterzogen wurde. Im Rahmen dieser Befragung schilderte der Beschwerdeführer, dass er in Österreich mit seiner 40jährigen Lebensgefährtin, römisch 40 , zusammenlebe und er eine Vermählung planen würde. Des Weiteren führte er aus, dass er an Hepatitis C leide und aus diesen Gründen seinen Asylantrag stelle. Die ärztlichen Befunde würde er vorlegen, falls dies notwendig sei.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle-Ost am 02.02.2010 erklärte der Beschwerdeführer nach erfolgtem Rechtsberatungsgespräch und Akteneinsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt erneut, dass er XXXX heiraten möchte.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle-Ost am 02.02.2010 erklärte der Beschwerdeführer nach erfolgtem Rechtsberatungsgespräch und Akteneinsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt erneut, dass er römisch 40 heiraten möchte.
Über Vorhalt, dass er bereits in seinem Zweitverfahren, das mit einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung beendet worden sei, seine Beziehungsstruktur zu seiner Lebensgefährtin vorgetragen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht von seiner Lebensgefährtin getrennt werden dürfe und ergänzte zudem, dass er manchmal Gedächtnisstörungen habe.
Über weiteren Vorhalt, dass aus den aktuellen Feststellungen, insbesondere zur medizinischen Versorgung zu Georgien, nicht erkannt werden könne, dass seine vorgetragenen körperlichen bzw. psychischen Krankheiten in Georgien nicht behandelbar seien bzw. der Zugang für ihn unmöglich sei, gab der Beschwerdeführer an, er könne wegen seiner Fluchtgründe und wegen seiner Gattin nicht zurückkehren nach Georgien. Er verzichtete auf die Aushändigung der Länderfeststellungen zu Georgien.
Der Beschwerdeführer führte aus, dass er den Termin zur Kontrollblutabnahme am 15.01.2010 nicht eingehalten habe, weil er Angst davor gehabt habe und nervös sei. In Österreich erhalte er Sozialhilfe und habe keine Arbeitsgenehmigung.
Am 18.01.2010 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Konvolut an Unterlagen über die Erkrankungen des Beschwerdeführers vor und führte in einer Stellungnahme aus, dass alleine ein Blutdruck von 240 zu 140 ein hoher Risikofaktor bzw. einer der Gründe für die Erkrankung des Beschwerdeführers sei. Es würden sich aus einer Fülle von Vorberichten, ua. aus dem Gutachten vom 30.10.2009 von Dr. XXXX, eine größere Anzahl von Leiden des Beschwerdeführers ergeben, die einer dringenden Behandlung bedürfen würden. Da beim Beschwerdeführer ein Gallenblasenpolyp entdeckt worden sei, der weiter gewachsen sei, habe der Beschwerdeführer bereits zwei Mal eine Überweisung zur Operation erhalten, denen er allerdings aus Angst keine Folge geleistet habe.Am 18.01.2010 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Konvolut an Unterlagen über die Erkrankungen des Beschwerdeführers vor und führte in einer Stellungnahme aus, dass alleine ein Blutdruck von 240 zu 140 ein hoher Risikofaktor bzw. einer der Gründe für die Erkrankung des Beschwerdeführers sei. Es würden sich aus einer Fülle von Vorberichten, ua. aus dem Gutachten vom 30.10.2009 von Dr. römisch 40 , eine größere Anzahl von Leiden des Beschwerdeführers ergeben, die einer dringenden Behandlung bedürfen würden. Da beim Beschwerdeführer ein Gallenblasenpolyp entdeckt worden sei, der weiter gewachsen sei, habe der Beschwerdeführer bereits zwei Mal eine Überweisung zur Operation erhalten, denen er allerdings aus Angst keine Folge geleistet habe.
Im vorgelegten Gutachten von Univ. Lektor MR Dr. XXXX, datiert mit 30.10.2009, wird durch denselben bestätigt, dass der Beschwerdeführer weiterer Untersuchungen, psychiatrischer medizinischer und chirurgischer Therapien, wie einer Gallenblasenoperation bedürfe. Gastritis, Hepatitis C, ein Gallenblasenpolyp, Hypertonie, posttraumatische Belastungsstörung, chronische Depression und Opiatabhängigkeit in Substitution wurden laut diesem Gutachten beim Beschwerdeführer festgestellt.Im vorgelegten Gutachten von Univ. Lektor MR Dr. römisch 40 , datiert mit 30.10.2009, wird durch denselben bestätigt, dass der Beschwerdeführer weiterer Untersuchungen, psychiatrischer medizinischer und chirurgischer Therapien, wie einer Gallenblasenoperation bedürfe. Gastritis, Hepatitis C, ein Gallenblasenpolyp, Hypertonie, posttraumatische Belastungsstörung, chronische Depression und Opiatabhängigkeit in Substitution wurden laut diesem Gutachten beim Beschwerdeführer festgestellt.
Im Patientenbrief vom 15.01.2010 wurde beim Beschwerdeführer ebenso eine "hypertensive Entgleisung bei bekannter Hyptertonie" diagnostiziert sowie eine Erkrankung an Hepatitis C.
Laut vorgelegter Ambulanzkarte des XXXX vom 18.01.2010 wurde beim Beschwerdeführer die Diagnose "hypertensive Entgleisung bei bek. Art. Hypertonie" gestellt und regelmäßige Kontrolle durch den Hausarzt sowie regelmäßige Einnahme des Medikamtes "Norvasc" angeordnet.Laut vorgelegter Ambulanzkarte des römisch 40 vom 18.01.2010 wurde beim Beschwerdeführer die Diagnose "hypertensive Entgleisung bei bek. "Art". Hypertonie" gestellt und regelmäßige Kontrolle durch den Hausarzt sowie regelmäßige Einnahme des Medikamtes "Norvasc" angeordnet.
Im Elektroenzephalogramm (EEG) vom 29.01.2010 eines neurodiagnostischen Labors, Prim. Dr. XXXX, wird festgehalten, dass die Untersuchung des Beschwerdeführers weder Zeichen einer lokalen oder diffusen Hirnfunktionsstörung, noch Zeichen einer erhöhten cerebralen Erregungsbereitschaft ergeben hätten.Im Elektroenzephalogramm (EEG) vom 29.01.2010 eines neurodiagnostischen Labors, Prim. Dr. römisch 40 , wird festgehalten, dass die Untersuchung des Beschwerdeführers weder Zeichen einer lokalen oder diffusen Hirnfunktionsstörung, noch Zeichen einer erhöhten cerebralen Erregungsbereitschaft ergeben hätten.
Auch mittels Befundbericht des Diagnosezentrums XXXX vom 01.02.2010 wurde nach zwei Sequenzen der Magnetresonanztomographie, die auf Wunsch des Beschwerdeführers danach abgebrochen worden sei, festgehalten, dass sich bei der Untersuchung ein reguläres MR-tomograhisches Bild zeige.Auch mittels Befundbericht des Diagnosezentrums römisch 40 vom 01.02.2010 wurde nach zwei Sequenzen der Magnetresonanztomographie, die auf Wunsch des Beschwerdeführers danach abgebrochen worden sei, festgehalten, dass sich bei der Untersuchung ein reguläres MR-tomograhisches Bild zeige.
Am 12. Februar 2010 wurde des Weiteren ein ärztlicher Befundbericht von Dr. XXXX vom selben Tag übermittelt, in dem zusammenfassend ausgeführt wurde, dass beim Beschwerdeführer "Angst und depressive Störung gemischt" feststellbar sei und eine psychotherapeutische Betreuung in der jetzigen Phase des Asylverfahrens zu empfehlen sei sowie eine medikamentöse Therapie mit Trittico und Xanor einzuhalten sei.Am 12. Februar 2010 wurde des Weiteren ein ärztlicher Befundbericht von Dr. römisch 40 vom selben Tag übermittelt, in dem zusammenfassend ausgeführt wurde, dass beim Beschwerdeführer "Angst und depressive Störung gemischt" feststellbar sei und eine psychotherapeutische Betreuung in der jetzigen Phase des Asylverfahrens zu empfehlen sei sowie eine medikamentöse Therapie mit Trittico und Xanor einzuhalten sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 30.12.2009 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer - erneut - gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesenMit dem angefochtenen Bescheid wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 30.12.2009 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer - erneut - gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen
Gegen diesen Bescheid hat der Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, in welcher ausgeführt wird, dass die Erstbehörde seinen Antrag wegen entschiedener Sache fälschlicherweise zurückgewiesen habe. Der Ansicht der belangten Behörde sei nicht zu folgen, dass der Beschwerdeführer angeblich den Asylantrag auf eine Tatsache gestützt habe, die bereits zum Zeitpunkt der vorhergehenden Asylverfahren bestanden hätte und über die bereits abgesprochen worden sei, da nicht über alle Krankheiten des Beschwerdeführers bereits asylbehördlich abgesprochen worden sei. Beispielsweise sei die Bestätigung von Dr. XXXX vom 30.10.2009 aufgrund der verspäteten Einbringung der Beschwerde im zweiten Asylverfahren vom Asylgerichtshof nicht behandelt worden. Die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten und die mögliche Finanzierbarkeit der Behandlungen in Georgien werden zudem angezweifelt und es werde der belangten Behörde des Weiteren unterstellt, dass sie sich nicht um kranke Asylwerber kümmere, sondern diese sogar verhöhne. Die Heranziehung von Entscheidungen des EGMR werden zudem als "bequeme Lösung" der belangten Behörde eingestuft und werde beantragt zur Überprüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aufschiebende Wirkung zu gewähren.Gegen diesen Bescheid hat der Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, in welcher ausgeführt wird, dass die Erstbehörde seinen Antrag wegen entschiedener Sache fälschlicherweise zurückgewiesen habe. Der Ansicht der belangten Behörde sei nicht zu folgen, dass der Beschwerdeführer angeblich den Asylantrag auf eine Tatsache gestützt habe, die bereits zum Zeitpunkt der vorhergehenden Asylverfahren bestanden hätte und über die bereits abgesprochen worden sei, da nicht über alle Krankheiten des Beschwerdeführers bereits asylbehördlich abgesprochen worden sei. Beispielsweise sei die Bestätigung von Dr. römisch 40 vom 30.10.2009 aufgrund der verspäteten Einbringung der Beschwerde im zweiten Asylverfahren vom Asylgerichtshof nicht behandelt worden. Die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten und die mögliche Finanzierbarkeit der Behandlungen in Georgien werden zudem angezweifelt und es werde der belangten Behörde des Weiteren unterstellt, dass sie sich nicht um kranke Asylwerber kümmere, sondern diese sogar verhöhne. Die Heranziehung von Entscheidungen des EGMR werden zudem als "bequeme Lösung" der belangten Behörde eingestuft und werde beantragt zur Überprüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Hinsichtlich der "neuen" Ausweisungsentscheidung werde festgehalten, dass es sich um ein rechtlich äußerst verkürztes Verfahren handle und verstehe sich von selbst, dass bei der überwiegenden Anzahl der Asylwerber die erforderlichen Kriterien nicht zutreffen würden. Es ergebe sich im Wesentlichen die Schlussfolgerung, dass die Behörde auch einseitig den Vorrang der öffentlichen Interessen vor den Privatinteressen durchziehe und es sich in diesem Fall um die Durchsetzung eines Gesetzes handle, das wichtigen, verfassungsrechtlichen Postulaten widerspreche.
Mittels Kurzbrief des Polizeikommissariates XXXX vom XXXX wurde der belangten Behörde ua. mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt XXXX seit 15.03.2010 in Untersuchungshaft befindet.Mittels Kurzbrief des Polizeikommissariates römisch 40 vom römisch 40 wurde der belangten Behörde ua. mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt römisch 40 seit 15.03.2010 in Untersuchungshaft befindet.
Mit Schreiben vom 06.04.2010 des Referates XXXX des Bundeskriminalamts wurde der Asylgerichtshof darüber informiert, dass der Beschwerdeführer zusammen mit einigen anderen Personen - ua. aufgrund erfolgter telefonischer Abhörmaßnahmen im Jahr 2009 und Anfang 2010 - dringend verdächtig sei, sich an einer auf längere Zeit angelegten Verbindung einer größeren Zahl von Personen als Mitglied beteiligt zu haben. Diese Verbindung sei auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen gegen das Vermögen, nämlich durch schwere Nötigung sowie gewerbsmäßige Begehung von Einbruchsdiebstählen und Diebstählen in mehreren europäischen Ländern, insbesondere in Österreich, Deutschland, Frankreich und der Schweiz ausgerichtet. Durch ihre Aktivitäten strebe diese Verbindung eine Bereicherung in großem Umfang und erheblichen Einfluss auf die georgische Wirtschaft und Politik an. Des Weiteren versuche sie andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen. In Österreich seien durch die Organisation mehrere "XXXX" wie der Beschwerdeführer eingesetzt, welche Geld einsammeln, Straftaten organisieren, inhaftierte Straftäter versorgen, Drogen, Fahrzeuge und Wohnungen organisieren sowie selbst Eigentumsdelikte begehen. Die Organisation halte einen engen Kontakt zu Georgien. Die georgischen Straftäter seien europaweit vernetzt, würden enge Kontakte untereinander halten und gegenseitig Informationen über die Lage in den jeweiligen Ländern, ua. die Arbeit der Polizei, die Höhe der zu erwartenden Strafen und die Aufenthaltsorte der Mitglieder in den jeweiligen Ländern, austauschen. Der Beschwerdeführer selbst steht unter dringendem Verdacht als "XXXX" offensiv Mitglieder für seine Gruppierung anzuwerben, denen er Geld verspreche, wenn sie für ihn arbeiten würden, beim Beschwerdeführer soll es sich zudem - nebst seiner direkten Beteiligung an Straftaten - um einen "Geldverwalter" der Organisation handeln.Mit Schreiben vom 06.04.2010 des Referates römisch 40 des Bundeskriminalamts wurde der Asylgerichtshof darüber informiert, dass der Beschwerdeführer zusammen mit einigen anderen Personen - ua. aufgrund erfolgter telefonischer Abhörmaßnahmen im Jahr 2009 und Anfang 2010 - dringend verdächtig sei, sich an einer auf längere Zeit angelegten Verbindung einer größeren Zahl von Personen als Mitglied beteiligt zu haben. Diese Verbindung sei auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen gegen das Vermögen, nämlich durch schwere Nötigung sowie gewerbsmäßige Begehung von Einbruchsdiebstählen und Diebstählen in mehreren europäischen Ländern, insbesondere in Österreich, Deutschland, Frankreich und der Schweiz ausgerichtet. Durch ihre Aktivitäten strebe diese Verbindung eine Bereicherung in großem Umfang und erheblichen Einfluss auf die georgische Wirtschaft und Politik an. Des Weiteren versuche sie andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen. In Österreich seien durch die Organisation mehrere "XXXX" wie der Beschwerdeführer eingesetzt, welche Geld einsammeln, Straftaten organisieren, inhaftierte Straftäter versorgen, Drogen, Fahrzeuge und Wohnungen organisieren sowie selbst Eigentumsdelikte begehen. Die Organisation halte einen engen Kontakt zu Georgien. Die georgischen Straftäter seien europaweit vernetzt, würden enge Kontakte untereinander halten und gegenseitig Informationen über die Lage in den jeweiligen Ländern, ua. die Arbeit der Polizei, die Höhe der zu erwartenden Strafen und die Aufenthaltsorte der Mitglieder in den jeweiligen Ländern, austauschen. Der Beschwerdeführer selbst steht unter dringendem Verdacht als "XXXX" offensiv Mitglieder für seine Gruppierung anzuwerben, denen er Geld verspreche, wenn sie für ihn arbeiten würden, beim Beschwerdeführer soll es sich zudem - nebst seiner direkten Beteiligung an Straftaten - um einen "Geldverwalter" der Organisation handeln.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 und wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 30.12.2009 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
2. Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):2. Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des AsylG 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des AsylG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem gegenständlichen dritten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem gegenständlichen dritten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).
Da die Erstbehörde mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. hiezu z.B. VwGH v. 30.10.1991, Zl. 91/09/0069; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Da die Erstbehörde mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche hiezu z.B. VwGH v. 30.10.1991, Zl. 91/09/0069; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem (unbeschadet des § 75 Abs 4 AsylG 2005) zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis v. 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem (unbeschadet des Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005) zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis v. 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226, mwN).
Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist der hier maßgebliche Vergleichsbescheid das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.04.2009, Zl. D14 240476-0/2008/9E, welches am 06.05.2009 in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Beschwerdeführer bezieht sich im gegenständlichen Verfahren einerseits auf jene Gründe, welche bereits im soeben erwähnten rechtskräftigen Erkenntnis als untauglich bewertet wurden, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft darzulegen, andererseits auf jene Gründe, welche bereits im ersten Verfahrensgang als unglaubwürdig bewertet und einer rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt wurden.Der Beschwerdeführer bezieht sich im gegenständlichen Verfahren einerseits auf jene Gründe, welche bereits im soeben erwähnten rechtskräftigen Erkenntnis als untauglich bewertet wurden, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, glaubhaft darzulegen, andererseits auf jene Gründe, welche bereits im ersten Verfahrensgang als unglaubwürdig bewertet und einer rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt wurden.
Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - betreffend den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz eine entschiedene Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - betreffend den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz eine entschiedene Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.
Der Asylgerichtshof legte im Erkenntnis vom 30.04.2009 nachvollziehbar dar, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine angebliche Inhaftierung und seine Verfolgung durch die georgische Regierung aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten als völlig unnachvollziehbar und unglaubwürdig gewertete bzw. hat dessen aktive Teilnahme an Demonstrationen als Anhänger von Gamsachurdia zudem als nicht asylrelevantes Vorbringen eingestuft. In seinem gegenständlichen Antrag beschränkte sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine kurze Erwähnung in der Erstbefragung, dass er aufgrund seiner Fluchtgründe nicht nach Georgien zurückkehren könne und wurde diese Behauptung in der Folge auch in der Beschwerde nicht mehr aufgegriffen. Der erkennende Einzelrichter sieht mangels irgendeines neuen bzw. anderslautenden Vorbringens hiezu keinerlei Grund, von der Einschätzung im ersten Verfahrensgang abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführer keinesfalls in Georgien Verfolgungen ausgesetzt gewesen ist, sondern offensichtlich aus ganz anderen Gründen nach Österreich gelangt ist.
Für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. (vgl. VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)Für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. vergleiche VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)
Im Hinblick auf Art 3 EMRK ist nicht erkennbar - wie im Übrigen bereits im ersten Asylverfahren ausgeführt - dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Georgien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren keine Umstände hervorgekommen, die den Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an seiner Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Georgien seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens so maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.Im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar - wie im Übrigen bereits im ersten Asylverfahren ausgeführt - dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Georgien zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren keine Umstände hervorgekommen, die den Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an seiner Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Georgien seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens so maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.
Soweit der Beschwerdeführer als "neuen" Grund für seinen dritten Antrag seinen schlechten gesundheitlichen Zustand anführt, wird vorerst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem ersten Verfahren ausgeführt hat - vgl. die Verhandlungsschrift von dem AsylGH vom 21.04.2009 - seine Leber und seine Zähne müssten behandelt werden, hiezu jedoch keine Befunde vorgelegt hat.Soweit der Beschwerdeführer als "neuen" Grund für seinen dritten Antrag seinen schlechten gesundheitlichen Zustand anführt, wird vorerst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem ersten Verfahren ausgeführt hat - vergleiche die Verhandlungsschrift von dem AsylGH vom 21.04.2009 - seine Leber und seine Zähne müssten behandelt werden, hiezu jedoch keine Befunde vorgelegt hat.
In seinem zweiten Asylverfahren behauptete der Beschwerdeführer, an einer Reihe von Krankheiten wie Hepatitis C und Gastritis zu leiden, Kopf- und Bauchschmerzen zu haben sowie Probleme mit seinen Zähnen zu haben, weshalb er seit 2004 laufend beim Arzt gewesen sei.
Im gegenständlichen dritten Asylverfahren wurden zahlreiche ärztliche Befunde für den Beschwerdeführer vorgelegt. Nunmehr wurden beim Beschwerdeführer eine Gastritis, Hepatitis C, ein Gallenblasenpolyp, Hypertonie, posttraumatische Belastungsstörung, chronische Depression und "Opiatabhängigkeit" in Substitution diagnostiziert. Psychotherapeutische Betreuung in der jetzigen Phase des Asylverfahrens sei laut Befundbericht vom 12.02.2010 zu empfehlen sowie eine medikamentöse Therapie einzuhalten. In der Beschwerde wird festgehalten, dass nicht über alle Krankheiten des Beschwerdeführers bereits asylbehördlich abgesprochen worden seien und beispielsweise die Bestätigung von Dr. XXXX vom 30.10.2009 wegen der verspäteten Beschwerde nicht behandelt worden sei. Zur Behandelbarkeit von Erkrankungen in Georgien wird in der Beschwerde ganz allgemein und vom konkreten Fall losgelöst ausgeführt, dass Krankheiten grundsätzlich in Georgien behandelbar seien, die mögliche Finanzierbarkeit der Behandlungen in Georgien werden jedoch wegen der hohen Kosten ganz allgemein angezweifelt.Im gegenständlichen dritten Asylverfahren wurden zahlreiche ärztliche Befunde für den Beschwerdeführer vorgelegt. Nunmehr wurden beim Beschwerdeführer eine Gastritis, Hepatitis C, ein Gallenblasenpolyp, Hypertonie, posttraumatische Belastungsstörung, chronische Depression und "Opiatabhängigkeit" in Substitution diagnostiziert. Psychotherapeutische Betreuung in der jetzigen Phase des Asylverfahrens sei laut Befundbericht vom 12.02.2010 zu empfehlen sowie eine medikamentöse Therapie einzuhalten. In der Beschwerde wird festgehalten, dass nicht über alle Krankheiten des Beschwerdeführers bereits asylbehördlich abgesprochen worden seien und beispielsweise die Bestätigung von Dr. römisch 40 vom 30.10.2009 wegen der verspäteten Beschwerde nicht behandelt worden sei. Zur Behandelbarkeit von Erkrankungen in Georgien wird in der Beschwerde ganz allgemein und vom konkreten Fall losgelöst ausgeführt, dass Krankheiten grundsätzlich in Georgien behandelbar seien, die mögliche Finanzierbarkeit der Behandlungen in Georgien werden jedoch wegen der hohen Kosten ganz allgemein angezweifelt.
Zur Notwendigkeit der Operation des weiter gewachsenen Gallenblasenpolypen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Mal eine Überweisung zur Operation erhalten hat, der er allerdings "aus Angst" nicht gefolgt ist und bislang noch keine Operation erfolgt ist, weshalb die Dringlichkeit bzw. Unaufschiebbarkeit dieser Operation in Zweifel gezogen wird bzw. evident wird, dass diese kein Abschiebungshindernis darstellt, zumal laut Länderfeststellungen der belangten Behörde medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Georgien - sowohl physischer als auch psychischer Art - vorhanden sind.
Die genannten Probleme mit dem Blutdruck, mit den Zähne sowie eine behauptete Gedächtnisstörung wurden zudem vom Beschwerdeführer bloß behauptet, ohne diesbezüglich Befunde oder Bestätigungen vorzulegen. Insbesondere die erfolgten Schädeluntersuchungen haben weder Zeichen einer lokalen oder diffusen Hirnfunktionsstörung, noch Zeichen einer erhöhten cerebralen Erregungsbereitschaft ergeben.
Nachdem der festgesetzte Termin zur Kontrollblutabnahme am 15.01.2010 vom Beschwerdeführer nicht eingehalten wurde und er dies lediglich damit erklärte, dass er Angst davor gehabt habe, nervös sei und er auch die Magnetresonanztomographie im Diagnosezentrum XXXX am 01.02.2010 nach zwei Sequenzen abgebrochen hat, ist dies letztlich auch als Indiz zu werten, dass der Beschwerdeführer gar nicht um eine exakte Überprüfung all seiner behaupteten Erkrankungen bemüht ist und diese teilweise nur behauptet, dies erkennbar auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit, die seine derzeitige Inhaftierung bewirkt hat.Nachdem der festgesetzte Termin zur Kontrollblutabnahme am 15.01.2010 vom Beschwerdeführer nicht eingehalten wurde und er dies lediglich damit erklärte, dass er Angst davor gehabt habe, nervös sei und er auch die Magnetresonanztomographie im Diagnosezentrum römisch 40 am 01.02.2010 nach zwei Sequenzen abgebrochen hat, ist dies letztlich auch als Indiz zu werten, dass der Beschwerdeführer gar nicht um eine exakte Überprüfung all seiner behaupteten Erkrankungen bemüht ist und diese teilweise nur behauptet, dies erkennbar auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit, die seine derzeitige Inhaftierung bewirkt hat.
Beim Beschwerdeführer haben sich auch keine Hinweise auf längere notwendige stationäre psychiatrische Aufenthalte ergeben und kann eine allfällige Drogentherapie des Beschwerdeführers auch in Georgien fortgesetzt werden.
Wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat, ist hinsichtlich der beim Beschwerdeführer festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung festzuhalten, dass der EGMR solchen Erkrankungen nicht a priori jegliche Art. 3 EMRK Relevanz absprach (vgl. Andric vs. Sweden). Jedoch konnte beim Beschwerdeführer eine lebensbedrohliche Erkrankung, die bereits ein tödliches Stadium erreicht hat, nicht gesehen werden, zudem fehlt es nicht an der Behandelbarkeit in Georgien. Hinsichtlich der notwendigen medizinischen Behandelbarkeit und medikamentösen Versorgung wird auf die Feststellungen zu Georgien des Bundesasylamtes verwiesen, wonach sämtliche Bedingungen auch in Georgien erfüllt sind, insbesondere die medizinische Versorgung (einschließlich bei psychischen Störungen und der notwendigen medikamentösen Behandlung) unzweifelhaft zur Verfügung steht und zugänglich ist.Wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat, ist hinsichtlich der beim Beschwerdeführer festgestellten posttraumatischen Belastungsstörung festzuhalten, dass der EGMR solchen Erkrankungen nicht a priori jegliche Artikel 3, EMRK Relevanz absprach vergleiche Andric vs. Sweden). Jedoch konnte beim Beschwerdeführer eine lebensbedrohliche Erkrankung, die bereits ein tödliches Stadium erreicht hat, nicht gesehen werden, zudem fehlt es nicht an der Behandelbarkeit in Georgien. Hinsichtlich der notwendigen medizinischen Behandelbarkeit und medikamentösen Versorgung wird auf die Feststellungen zu Georgien des Bundesasylamtes verwiesen, wonach sämtliche Bedingungen auch in Georgien erfüllt sind, insbesondere die medizinische Versorgung (einschließlich bei psychischen Störungen und der notwendigen medikamentösen Behandlung) unzweifelhaft zur Verfügung steht und zugänglich ist.
Im Fall des Beschwerdeführers konnte somit in Summe nicht festgestellt werden, dass er an einer exzeptionellen schweren Erkrankung leiden würde, welche nicht in Georgien behandelbar wäre. Aus seinen vorgelegten Befunden kann keine schwerwiegende exzeptionelle Erkrankung unter Berücksichtigung des hohen Eingriffsschwellenwertes zu
Art. 3 EMRK gesehen werden, welche eine reale Gefahr, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Georgien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, nicht erkennbar sind.Artikel 3, EMRK gesehen werden, welche eine reale Gefahr, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Georgien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, nicht erkennbar sind.
Ergänzend anzumerken ist noch, dass der Beschwerdeführer zusammen mit einigen anderen Personen - ua. aufgrund erfolgter telefonischer Abhörmaßnahmen im Jahr 2009 und Anfang 2010 - dringend verdächtig ist, sich an einer auf längere Zeit angelegten Verbindung einer größeren Zahl von Personen als Mitglied beteiligt zu haben. Diese Verbindung sei auf wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen gegen das Vermögen, nämlich durch schwere Nötigung sowie gewerbsmäßige Begehung von Einbruchsdiebstählen und Diebstählen in mehreren europäischen Ländern, insbesondere in Österreich, Deutschland, Frankreich und Schweiz ausgerichtet. Der Beschwerdeführer, der sich zurzeit in Untersuchungshaft befindet, steht unter dringendem Verdacht als einer der "XXXX" in dieser Organisation tätig gewesen zu sein und Geld eingesammelt, Straftaten organisiert, inhaftierte Straftäter versorgt zu haben sowie Drogen, Fahrzeuge und Wohnungen organisiert und selbst Eigentumsdelikte begangen zu haben. Wie bereits ausgeführt, konnten den Beschwerdeführer somit seine Erkrankungen nicht daran hindern, seine umfangreichen Tätigkeiten als "XXXX" einer kriminellen Vereinigung auszuüben. Dies erhärtete somit die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auf keinen Fall an einer schwerwiegenden exzeptionellen Erkrankung unter Berücksichtigung des hohen Eingriffsschwellenwertes zu Art. 3 EMRK leidet.Ergänzend anzumerken ist noch, dass der Beschwerdeführer zusammen mit einigen anderen Personen - ua. aufgrund erfolgter telefonischer Abhörmaßnahmen im Jahr 2009 und Anfang 2010 - dringend verdächtig ist, sich an einer auf längere Zeit angelegten Verbindung einer größeren Zahl von Personen als Mitglied beteiligt zu haben. Diese Verbindung sei auf wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen gegen das Vermögen, nämlich durch schwere Nötigung sowie gewerbsmäßige Begehung von Einbruchsdiebstählen und Diebstählen in mehreren europäischen Ländern, insbesondere in Österreich, Deutschland, Frankreich und Schweiz ausgerichtet. Der Beschwerdeführer, der sich zurzeit in Untersuchungshaft befindet, steht unter dringendem Verdacht als einer der "XXXX" in dieser Organisation tätig gewesen zu sein und Geld eingesammelt, Straftaten organisiert, inhaftierte Straftäter versorgt zu haben sowie Drogen, Fahrzeuge und Wohnungen organisiert und selbst Eigentumsdelikte begangen zu haben. Wie bereits ausgeführt, konnten den Beschwerdeführer somit seine Erkrankungen nicht daran hindern, seine umfangreichen Tätigkeiten als "XXXX" einer kriminellen Vereinigung auszuüben. Dies erhärtete somit die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auf keinen Fall an einer schwerwiegenden exzeptionellen Erkrankung unter Berücksichtigung des hohen Eingriffsschwellenwertes zu Artikel 3, EMRK leidet.
Erläuternd führt der erkennende Einzelrichter aus, dass dieser nicht übersieht, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung in Georgien häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes - siehe rechtliche Ausführungen zu Spruchpunkt II des Erkenntnisses vom 30.04.2009 - hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Erläuternd führt der erkennende Einzelrichter aus, dass dieser nicht übersieht, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung in Georgien häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes - siehe rechtliche Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des Erkenntnisses vom 30.04.2009 - hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).
Vom Vorhandensein medizinischer Behandlungsmöglichkeiten in Georgien auch für die im gegenständlichen Verfahren vorgetragenen Krankheiten des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall auszugehen, ist doch im Verfahren die grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit selbst für schwerwiegendste Erkrankungen wie Hepatitis-C und Aids dokumentiert und wird die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht.Vom Vorhandensein medizinischer Behandlungsmöglichkeiten in Georgien auch für die im gegenständlichen Verfahren vorgetragenen Krankheiten des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall auszugehen, ist doch im Verfahren die grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit selbst für schwerwiegendste Erkrankungen wie Hepatitis-C und Aids dokumentiert und wird die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht.
Zum allgemeinen und vom konkreten Fall losgelösten Beschwerdevorbringen hinsichtlich Spruchpunkt III des gegenständlichen Bescheides, wonach die notwendigen medizinischen Behandlungen in Georgien unfinanzierbar seien, wird zudem darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer in einem erwerbsfähigen Alter befindet und vor seiner Ausreise im Herkunftsland als Transportunternehmer tätig gewesen ist, weshalb er zweifelsohne aus dieser Zeit - entgegen seinen Behauptungen im Asylverfahren - zumindest über Freunde und Bekannte bzw. Geschäftspartner im Herkunftsstaat verfügt. Vom erkennenden Einzelrichter wird noch ergänzend angemerkt, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner Tätigkeiten als "XXXX" einer kriminellen Verbindung, die in ganz Europa vernetzt ist, wohl über gewisse finanzielle Mittel bzw. über zahlreiche Kontakte in Georgien verfügt. Bei einer Rückkehr nach Georgien erscheint es somit im höchsten Maße wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kontakte Unterstützung erwarten kann (dies gilt gleichermaßen für die Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich eine neue Existenzgrundlage in Georgien aufzubauen).Zum allgemeinen und vom konkreten Fall losgelösten Beschwerdevorbringen hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei des gegenständlichen Bescheides, wonach die notwendigen medizinischen Behandlungen in Georgien unfinanzierbar seien, wird zudem darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer in einem erwerbsfähigen Alter befindet und vor seiner Ausreise im Herkunftsland als Transportunternehmer tätig gewesen ist, weshalb er zweifelsohne aus dieser Zeit - entgegen seinen Behauptungen im Asylverfahren - zumindest über Freunde und Bekannte bzw. Geschäftspartner im Herkunftsstaat verfügt. Vom erkennenden Einzelrichter wird noch ergänzend angemerkt, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner Tätigkeiten als "XXXX" einer kriminellen Verbindung, die in ganz Europa vernetzt ist, wohl über gewisse finanzielle Mittel bzw. über zahlreiche Kontakte in Georgien verfügt. Bei einer Rückkehr nach Georgien erscheint es somit im höchsten Maße wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kontakte Unterstützung erwarten kann (dies gilt gleichermaßen für die Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich eine neue Existenzgrundlage in Georgien aufzubauen).
Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zu Georgien und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Georgiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zu Georgien und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Georgiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Georgien vermochte der Beschwerdeführer nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage in Georgien hat sich überdies seit der erstmaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich verändert, sodass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Georgien vermochte der Beschwerdeführer nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage in Georgien hat sich überdies seit der erstmaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich verändert, sodass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist.
Der Asylgerichtshof gelangt somit - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf das abgeschlossene Erstverfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellt.
Es haben sich auch keine Hinweise ergeben, dass sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat so verändert hätte, dass dies Auswirkungen auf den Beschwerdeführer hätte. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch kein konkretes Vorbringen erstattet und keine dahingehende Bedrohung geltend gemacht.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
3. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.
In der Beschwerde wurde nur allgemein und nicht auf den gegenständlichen Fall bezogen ausgeführt, dass es sich bei der "neuen" Ausweisungsentscheidung um ein rechtlich äußerst verkürztes Verfahren handle und es sich von selbst verstehe, dass bei der überwiegenden Anzahl der Asylwerber die erforderlichen Kriterien nicht zutreffen würden.
Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Georgien vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen.
Der Beschwerdeführer muss darüber hinaus gegen sich gelten lassen, dass gegen ihn bereits eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Georgien mittels Bescheid des Bundesasylamtes in seinem zweiten Asylverfahren verfügt wurde, die wegen Zurückweisung der dagegen erhobenen Beschwerde am 27.10.2009 in Rechtskraft erwachsen ist. In diesem Bescheid wurde bereits dargelegt, warum die öffentlichen Interessen an der Ausweisung schwerer wiegen als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.
An dieser Einschätzung hat sich letztlich nur geändert, dass der Beschwerdeführer einen dritten - erfolglosen - Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt hat, welcher seinen Aufenthalt im Bundesgebiet verlängern konnte.
Der Beschwerdeführer muss gegen sich gelten lassen, dass sein Aufenthalt in Österreich durch seine illegale Einreise begründet wurde und sich die Dauer seines Aufenthaltes aus dem wiederholten Ergreifen von ordentlichen Rechtsmitteln bzw. durch neuerliche Asylantragstellung ergibt und er den dritten Antrag auf internationalen Schutz trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidung stellte. Somit kann man die Dauer des Aufenthaltes nicht heranziehen und sind die durch den beinahe siebenjährigen Aufenthalt entstandenen privaten Interessen sowie das Gewicht einer allfälligen Integration des Beschwerdeführers sind daher nur minder schützwürdig. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer vor Jahren - offensichtlich - nur aufgrund unwahrer Angaben zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Die Beendigung seines Aufenthaltes kann daher für den Beschwerdeführer nicht überraschend sein, den Beschwerdeausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass sich bezogen auf seine persönliche Situation in Österreich irgendeine Änderung verglichen mit der am 27.10.2009 in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung ergeben hätte. Es wurde dabei auch die zwischenzeitige Planung der Hochzeit mit seiner georgischen Lebensgefährtin, XXXX, der eine befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2010 erteilt wurde, und mit der er zusammen mit deren Kindern lebt, berücksichtigt wurde. Diesen Umständen ist allerdings, angesichts des bisherigen Aufenthaltes lediglich aufgrund unberechtigter Asylanträge des Beschwerdeführers, ein geminderter Stellenwert beizumessen (vgl. VwGH, Erkenntnis v. 26.06.2007, GZ. 2007/01/0479).Der Beschwerdeführer muss gegen sich gelten lassen, dass sein Aufenthalt in Österreich durch seine illegale Einreise begründet wurde und sich die Dauer seines Aufenthaltes aus dem wiederholten Ergreifen von ordentlichen Rechtsmitteln bzw. durch neuerliche Asylantragstellung ergibt und er den dritten Antrag auf internationalen Schutz trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidung stellte. Somit kann man die Dauer des Aufenthaltes nicht heranziehen und sind die durch den beinahe siebenjährigen Aufenthalt entstandenen privaten Interessen sowie das Gewicht einer allfälligen Integration des Beschwerdeführers sind daher nur minder schützwürdig. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer vor Jahren - offensichtlich - nur aufgrund unwahrer Angaben zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Die Beendigung seines Aufenthaltes kann daher für den Beschwerdeführer nicht überraschend sein, den Beschwerdeausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass sich bezogen auf seine persönliche Situation in Österreich irgendeine Änderung verglichen mit der am 27.10.2009 in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung ergeben hätte. Es wurde dabei auch die zwischenzeitige Planung der Hochzeit mit seiner georgischen Lebensgefährtin, römisch 40 , der eine befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.06.2010 erteilt wurde, und mit der er zusammen mit deren Kindern lebt, berücksichtigt wurde. Diesen Umständen ist allerdings, angesichts des bisherigen Aufenthaltes lediglich aufgrund unberechtigter Asylanträge des Beschwerdeführers, ein geminderter Stellenwert beizumessen vergleiche VwGH, Erkenntnis v. 26.06.2007, GZ. 2007/01/0479).
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Der getroffenen Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 Absatz 1 EMRK kann ebenfalls nicht entgegengetreten werden und kam die belangte Behörde zu dem rechtsrichtigen Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers kein Grundrechtseingriff vorliegt. Bereits das Bundesasylamt hat in seiner rechtskräftigen Entscheidungen zum zweiten Antrag des Beschwerdeführers die familiäre Situation des Beschwerdeführers, demnach seine Beziehung zu seiner georgischen Lebensgefährtin, mit der er nicht standesamtlich verheiratet ist und die lediglich bis zum 29.06.2010 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, einer Überprüfung hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK unterzogen und kamen zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das diesbezüglich geschützte Grundrecht mit Blick auf die EGMR Judikatur (vgl. CRUZ VARAS u.a. gg. Schweden, 20.03.1991, Bs.Nr. 15576/89) vorliegt. Auch dahingehend ist in der familiären Situation des Beschwerdeführers keine relevante Änderung der Interessenlage erfolgt. Der Beschwerdeführer hält sich - nach erfolglosen rechtskräftig abgelehnten Asylanträgen - trotz Ausreiseverpflichtung der Fremdenpolizeibehörden weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist nicht gewillt, seiner aufgetragenen Verpflichtung der Ausreise freiwillig nachzukommen. Vielmehr versucht der Beschwerdeführer seinen weiteren Aufenthalt mit Folgeanträgen zu erzwingen, weshalb durch dieses Verhalten eine beabsichtigte Umgehung der österreichischen Einwanderungsbestimmungen klar zu Tage tritt.Der getroffenen Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8, Absatz 1 EMRK kann ebenfalls nicht entgegengetreten werden und kam die belangte Behörde zu dem rechtsrichtigen Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers kein Grundrechtseingriff vorliegt. Bereits das Bundesasylamt hat in seiner rechtskräftigen Entscheidungen zum zweiten Antrag des Beschwerdeführers die familiäre Situation des Beschwerdeführers, demnach seine Beziehung zu seiner georgischen Lebensgefährtin, mit der er nicht standesamtlich verheiratet ist und die lediglich bis zum 29.06.2010 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, einer Überprüfung hinsichtlich Artikel 8, Absatz 2, EMRK unterzogen und kamen zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das diesbezüglich geschützte Grundrecht mit Blick auf die EGMR Judikatur vergleiche CRUZ VARAS u.a. gg. Schweden, 20.03.1991, Bs.Nr. 15576/89) vorliegt. Auch dahingehend ist in der familiären Situation des Beschwerdeführers keine relevante Änderung der Interessenlage erfolgt. Der Beschwerdeführer hält sich - nach erfolglosen rechtskräftig abgelehnten Asylanträgen - trotz Ausreiseverpflichtung der Fremdenpolizeibehörden weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist nicht gewillt, seiner aufgetragenen Verpflichtung der Ausreise freiwillig nachzukommen. Vielmehr versucht der Beschwerdeführer seinen weiteren Aufenthalt mit Folgeanträgen zu erzwingen, weshalb durch dieses Verhalten eine beabsichtigte Umgehung der österreichischen Einwanderungsbestimmungen klar zu Tage tritt.
In einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden Beschwerdefalles und i. S.d. oben dargelegten Rechtsprechung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers. Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.In einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden Beschwerdefalles und i. S.d. oben dargelegten Rechtsprechung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers. Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.
Dem bereits festgestellten Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Ausweisung des Beschwerdeführers ist noch hinzuzufügen, dass derselbe weiters gegen sich gelten lassen muss, dass er - wie bereits ausgeführt - unter dringendem Verdacht steht, sich an einer auf längere Zeit angelegten Verbindung, die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen gegen das Vermögen in mehreren europäischen Ländern, insbesondere in Österreich, Deutschland, Frankreich und Schweiz ausgerichtet ist, beteiligt zu haben. Angesichts dieses schwerwiegenden Eingriffs gegen die österreichischen Rechtsordnung kann somit keine positive Prognoseentscheidung hinsichtlich seines weiteren Verhaltens im Bundesgebiet getroffen werden, dies auch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die kriminellen Handlungen nach jahrelangem Aufenthalt in Österreich gesetzt hat, demnach mit der Werte- und Rechtsordnung seines Aufnahmelandes hätte vertraut sein müssen.
Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war gem. § 41 Abs. 7 AsylG i.V.m. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung)Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010