Norm
AsylG 1997 §10Spruch
D12 265394-2/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2009, FZ. 05 15.606- BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2009, FZ. 05 15.606- BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 idF BGBl. Nr. 101/2003 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 24.09.2005 mit seiner Ehefrau und seinen Kindern unter Umgehung der Grenzkontrolle von der Slowakei kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX, Russische Föderation, geboren, Angehöriger der inguschetischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens zu sein und bereits einen Asylantrag in Polen gestellt zu haben. Er habe seinen Herkunftsstaat im Februar 2005 verlassen, da dort Kriegszustände herrschen und man nicht in Sicherheit leben könne.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 24.09.2005 mit seiner Ehefrau und seinen Kindern unter Umgehung der Grenzkontrolle von der Slowakei kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 , Russische Föderation, geboren, Angehöriger der inguschetischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens zu sein und bereits einen Asylantrag in Polen gestellt zu haben. Er habe seinen Herkunftsstaat im Februar 2005 verlassen, da dort Kriegszustände herrschen und man nicht in Sicherheit leben könne.
Am 30.09.2005 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates an Polen gestellt. Polen stimmte mit Schreiben vom 05.10.2005 dem Übernahmeersuchen der Republik Österreich zu.Am 30.09.2005 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates an Polen gestellt. Polen stimmte mit Schreiben vom 05.10.2005 dem Übernahmeersuchen der Republik Österreich zu.
Der Beschwerdeführer wurde am 07.10.2005 und 10.10.2005 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und brachte zu seinen Fluchtgründen befragt vor, er habe seine Heimat verlassen, da er um das Leben seiner Frau und seiner Kinder fürchte. Er habe insgesamt drei anonyme Schreiben erhalten. Darin habe man ihn aufgefordert, dass er kämpfen solle da er viel zu ruhig lebe. Im dritten Schreiben sei gestanden, dass sie wissen, dass er ein Kind habe und dass sie Geld wollen. Wer die Zettel geschrieben habe wisse der Beschwerdeführer nicht. Nach Polen wolle er nicht zurück, da es nicht weit genug von Russland entfernt sei. In Polen sei er auch von keinem Arzt untersucht worden, obwohl er an Angina und Tuberkulose im Anfangsstadium leide. Es habe weder eine Einvernahme stattgefunden, noch sei ein Bescheid ergangen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2005, Fz. 05 15.606-EAST Ost, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997, idgF, als unzulässig zurückgewiesen und Polen für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 13 iVm 16 Abs.1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt. Gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2005, Fz. 05 15.606-EAST Ost, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997, idgF, als unzulässig zurückgewiesen und Polen für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 13, in Verbindung mit 16 Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates für zuständig erklärt. Gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.10.2005 fristgerecht Berufung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.12.2005, GZ. 265.394/0-XI/38/05, wurde die Berufung gemäß §§ 5 Abs. 1 und 5a AsylG abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.12.2005, GZ. 265.394/0-XI/38/05, wurde die Berufung gemäß Paragraphen 5, Absatz eins und 5 a AsylG abgewiesen.
Der dagegen erhobenen Beschwerde vom 01.02.2006 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.02.2006, Zl. AW 2006/19/0071-4, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattgegeben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der dagegen erhobenen Beschwerde vom 01.02.2006 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.02.2006, Zl. AW 2006/19/0071-4, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattgegeben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2009, Zl. 2008/23/1188-11, wurde der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.12.2005, GZ. 265.394/0-XI/38/05, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.04.2009, GZ. S5 265.394-1/2009/6E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2005, Fz. 05 15.606-EAST Ost, gemäß § 32a Abs. 1 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.04.2009, GZ. S5 265.394-1/2009/6E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.10.2005, Fz. 05 15.606-EAST Ost, gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Am 01.09.2009 langte eine Therapiebestätigung des XXXX vom 14.08.2009 beim Bundesasylamt ein. Darin wird von XXXX, Psychotherapeutin, diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide.Am 01.09.2009 langte eine Therapiebestätigung des römisch 40 vom 14.08.2009 beim Bundesasylamt ein. Darin wird von römisch 40 , Psychotherapeutin, diagnostiziert, dass der Beschwerdeführer an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide.
Der Beschwerdeführer wurde am 08.09.2009 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, vom zur Entscheidung befugten Organwalter niederschriftlich einvernommen und brachte zu seinen Fluchtgründen befragt vor, er habe von 2000 bis 2001 bei der OMON im Sonderbataillon XXXX in Inguschetien gearbeitet. Dann habe er gekündigt und sei Anfang Juni 2002 nach Moskau gefahren. Dort habe er als Security gearbeitet. Auch seine Frau habe gearbeitet. Nach der Besetzung des Theaters in Moskau habe sich kein Ingusche oder Tschetschene mehr in Moskau aufhalten können, deshalb sei er nach Inguschetien zurückgekehrt und habe als Gehsteigverleger gearbeitet. Ende 2004 sei die Republik von Bassajew und seinen Anhängern besetzt worden. Der Beschwerdeführer sei von der OMON angerufen und gefragt worden, ob er wieder für sie arbeiten wolle, da sie qualifizierte Kräfte suchen und der Beschwerdeführer Scharfschütze gewesen sei. Er habe dies aber abgelehnt. Der Beschwerdeführer sei ein zweites Mal gefragt worden und man habe ihm ein gutes Gehalt angeboten. Im Februar 2005 habe er auf einer Baustelle in Tschetschenien gearbeitet. Zu diesem Zeitpunkt habe er einen Zettel erhalten und sei erneut zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer hätte eine Antwort auf den Zettel schreiben und diesen in ein Postkästchen legen sollen. Er habe aber nicht geantwortet und auch einen zweiten Zettel ignoriert. Auf dem dritten Zettel sei der Name seines Sohnes gestanden. Dies habe als letzte Warnung gegolten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe den Zettel gefunden und sei schockiert gewesen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin mit seiner Familie nach Inguschetien gefahren und weiter über XXXX nach Moskau. Ein Freund des Beschwerdeführers, der auch bei der OMON gearbeitet habe, habe ähnliche Zettel bekommen. Der Freund sei nicht ausgereist und im Sommer 2008 unter merkwürdigen Umständen ums Leben gekommen.Der Beschwerdeführer wurde am 08.09.2009 vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, vom zur Entscheidung befugten Organwalter niederschriftlich einvernommen und brachte zu seinen Fluchtgründen befragt vor, er habe von 2000 bis 2001 bei der OMON im Sonderbataillon römisch 40 in Inguschetien gearbeitet. Dann habe er gekündigt und sei Anfang Juni 2002 nach Moskau gefahren. Dort habe er als Security gearbeitet. Auch seine Frau habe gearbeitet. Nach der Besetzung des Theaters in Moskau habe sich kein Ingusche oder Tschetschene mehr in Moskau aufhalten können, deshalb sei er nach Inguschetien zurückgekehrt und habe als Gehsteigverleger gearbeitet. Ende 2004 sei die Republik von Bassajew und seinen Anhängern besetzt worden. Der Beschwerdeführer sei von der OMON angerufen und gefragt worden, ob er wieder für sie arbeiten wolle, da sie qualifizierte Kräfte suchen und der Beschwerdeführer Scharfschütze gewesen sei. Er habe dies aber abgelehnt. Der Beschwerdeführer sei ein zweites Mal gefragt worden und man habe ihm ein gutes Gehalt angeboten. Im Februar 2005 habe er auf einer Baustelle in Tschetschenien gearbeitet. Zu diesem Zeitpunkt habe er einen Zettel erhalten und sei erneut zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer hätte eine Antwort auf den Zettel schreiben und diesen in ein Postkästchen legen sollen. Er habe aber nicht geantwortet und auch einen zweiten Zettel ignoriert. Auf dem dritten Zettel sei der Name seines Sohnes gestanden. Dies habe als letzte Warnung gegolten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe den Zettel gefunden und sei schockiert gewesen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin mit seiner Familie nach Inguschetien gefahren und weiter über römisch 40 nach Moskau. Ein Freund des Beschwerdeführers, der auch bei der OMON gearbeitet habe, habe ähnliche Zettel bekommen. Der Freund sei nicht ausgereist und im Sommer 2008 unter merkwürdigen Umständen ums Leben gekommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2009, Zl. 05 15.606-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, idgF, wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in Inguschetien und Tschetschenien und führte beweiswürdigend aus, das Vorbringen zu den Fluchtgründen sei nicht als glaubhaft zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe seinen Fluchtgrund bei der Erstbefragung durch die Polizei lediglich auf die laut seinen Angaben in Tschetschenien herrschenden Kriegszustände gestützt. Im weiteren Lauf des Verfahrens habe er sein Vorbringen dann aber dahingehend gesteigert, dass eine Verfolgung aufgrund seiner Weigerung wieder für die OMON zu arbeiten, vorliege. Es sei weiters wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer angesichts des von ihm beschriebenen Bedrohungsszenarios keine Bedenken gehabt habe, legal und offiziell, unter Verwendung eines Inlandsreisepasses zum Kauf des Zugtickets und mit öffentlichen Verkehrsmitteln, innerhalb der Russischen Föderation zu reisen, zumal die Bedrohung von der OMON, also einer offiziellen Milizeinheit, ausgegangen sein soll. Die Angaben des Beschwerdeführers seien auch mit Widersprüchen behaftet. So habe er in der Ersteinvernahme angegeben, es seien auch Geldforderungen an ihn gerichtet worden, während er in Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, in Zusammenhang mit den Zetteln nur von der Aufforderung zur Zusammenarbeit und der Erwähnung des Namens des Sohnes gesprochen habe. Auch sei das Vorbringen der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht dazu geeignet, die vom Beschwerdeführer behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr in der Heimat zu untermauern. Die belangte Behörde gelange daher zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seinen Fluchtgrund zwar asylbezogen geschildert, er habe die von ihm geschilderten Ereignisse aufgrund der widersprüchlichen Angaben sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibilität aber nicht wirklich erlebt, weshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2009, Zl. 05 15.606-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, idgF, wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in Inguschetien und Tschetschenien und führte beweiswürdigend aus, das Vorbringen zu den Fluchtgründen sei nicht als glaubhaft zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe seinen Fluchtgrund bei der Erstbefragung durch die Polizei lediglich auf die laut seinen Angaben in Tschetschenien herrschenden Kriegszustände gestützt. Im weiteren Lauf des Verfahrens habe er sein Vorbringen dann aber dahingehend gesteigert, dass eine Verfolgung aufgrund seiner Weigerung wieder für die OMON zu arbeiten, vorliege. Es sei weiters wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer angesichts des von ihm beschriebenen Bedrohungsszenarios keine Bedenken gehabt habe, legal und offiziell, unter Verwendung eines Inlandsreisepasses zum Kauf des Zugtickets und mit öffentlichen Verkehrsmitteln, innerhalb der Russischen Föderation zu reisen, zumal die Bedrohung von der OMON, also einer offiziellen Milizeinheit, ausgegangen sein soll. Die Angaben des Beschwerdeführers seien auch mit Widersprüchen behaftet. So habe er in der Ersteinvernahme angegeben, es seien auch Geldforderungen an ihn gerichtet worden, während er in Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, in Zusammenhang mit den Zetteln nur von der Aufforderung zur Zusammenarbeit und der Erwähnung des Namens des Sohnes gesprochen habe. Auch sei das Vorbringen der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht dazu geeignet, die vom Beschwerdeführer behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr in der Heimat zu untermauern. Die belangte Behörde gelange daher zum Schluss, der Beschwerdeführer habe seinen Fluchtgrund zwar asylbezogen geschildert, er habe die von ihm geschilderten Ereignisse aufgrund der widersprüchlichen Angaben sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibilität aber nicht wirklich erlebt, weshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei.
Gegen diesen am 28.09.2009 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.10.2009 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdeführer seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe und führte dazu aus, er habe die Zettel als Bedrohung aufgefasst und daher das Land verlassen. Dies weil auch ein Freund, der bei der OMON gearbeitet habe, ähnliche Zettel bekommen habe und unter merkwürdigen Umständen ums Leben gekommen sei. Die belangte Behörde habe zur Bedrohungssituation durch die Sondereinheit OMON keine Feststellungen getroffen. Die belangte Behörde hätte sich zur näheren Begründung, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, mit der Berichtslage in Bezug auf die Vorgehensweise der OMON in vergleichbaren Fällen auseinandersetzen müssen. Das Bundesasylamt sei der Begründungspflicht nur unzureichend nachgekommen, indem es keine Feststellungen zur Bedrohungs- und Verfolgungssituation des Beschwerdeführers getroffen habe und dies mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers begründet habe.
II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:
1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.
2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der inguschetischen Volksgruppe und am XXXX in XXXX, Russische Föderation, geboren. Er reiste am 24.09.2005 mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der inguschetischen Volksgruppe und am römisch 40 in römisch 40 , Russische Föderation, geboren. Er reiste am 24.09.2005 mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag.
Der Beschwerdeführer hat in Polen einen Asylantrag gestellt.
Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargstellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.
Der Beschwerdeführer leidet an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Durch fortlaufende Psychotherapie kam es zu einer Stabilisierung seiner physischen und psychischen Befindlichkeiten. Es liegt daher keine psychische Erkrankung vor, welche hinsichtlich Phänomenologie oder Ausprägungsgrad einer organischen oder endogenen Störung äquivalent wäre und ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.
Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 10 AsylG 1997 vor.Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 vor.
Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997 sind:Mitglieder der Kernfamilie gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 sind:
XXXX (Vater)römisch 40 (Vater)
XXXX (Mutter)römisch 40 (Mutter)
XXXX (Sohn)römisch 40 (Sohn)
XXXX (Tochter)römisch 40 (Tochter)
XXXX (Tochter)römisch 40 (Tochter)
Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation:
Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation (vgl. Seite 12 bis Seite 32 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation vergleiche Seite 12 bis Seite 32 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
Aus dem vom Bundesasylamt verwendeten Länderbericht ergibt sich, dass sich die allgemeine Lage in Tschetschenien und Inguschetien in gewissem Ausmaß stabilisiert hat, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen. Diese Entwicklungen und die Tendenz hin zu einem inner-tschetschenischen Konflikt in den letzten Jahren zu leugnen, hieße die tatsächliche Lage zu ignorieren. Beleg ist dafür auch die Entscheidungspraxis in anderen europäischen Staaten, so liegt die Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien nunmehr in der Mehrzahl der europäischen Staaten unter 10% (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vergleiche nur die öffentliche Statistik von UNHCR und Herzog- Liebminger in "Die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich", Pro Libris Verlag).
Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von XXXX eindeutig diktatorische Züge hat und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien und Inguschetien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend tschetschenischer AntragstellerInnen zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien und Inguschetien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von römisch 40 eindeutig diktatorische Züge hat und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien und Inguschetien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend tschetschenischer AntragstellerInnen zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien und Inguschetien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.
Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien und Inguschetien ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr mit seiner Familie zumutbar sein wird. Eine hinreichend enge Verbindung zu der Rebellion beschuldigten Personen besteht im Falle des Beschwerdeführers nicht. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Dem Asylgerichtshof sind zwar Berichte bekannt geworden, dass in jüngster Zeit wieder vermehrt terroristische Anschläge und darauffolgende Gegenmaßnahmen der Regierungskräfte - insbesondere in Dagestan und Inguschetien - stattgefunden haben. Diese terroristischen Anschläge richten sich einerseits gegen Politiker, anderseits gegen Sicherheitspersonen wie Soldaten oder Polizisten und die Gegenmaßnahmen gegen Personen die im Verdacht stehen, an solchen Angriffen beteiligt zu sein, bzw. gegen Menschenrechtsaktivisten, jedoch nicht primär gegen die Zivilbevölkerung. Da der Antrag des Beschwerdeführers jedoch als unglaubwürdig und nicht asylrelevant gewertet wurde, ergibt sich daraus keine höhere Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung als alle anderen Bewohner in Inguschetien zu befürchten haben.
3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf den von ihm vorgelegten unbedenklichen Personenstandsdokumenten sowie seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an.
Bezüglich der vom Bundesasylamt vorgehaltenen Feststellungen zu Tschetschenien und Inguschetien ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 08.10.2009 bemängelt, dass die vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführten Feststellungen zur aktuellen Situation in Tschetschenien beziehungsweise Inguschetien vor dem Hintergrund der behördlichen Verpflichtung zur Heranziehung jüngster Unterlagen mangelhaft sind.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die herangezogenen Berichte und Informationsquellen der belangten Behörde großteils aus dem Jahre 2008 sowie von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen stammen und keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Naturgemäß liegen noch wenige Berichte aus dem Jahre 2009 vor, da diese hauptsächlich jährlich erstellt werden. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.
Wie das Bundesasylamt richtig ausführt, hat der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen zwar asylbezogen geschildert, aufgrund von widersprüchlichen Angaben sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibilität ist aber nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer die Geschehnisse wirklich erlebt hat. Lediglich der Umstand, dass der Beschwerdeführer Mitglied der OMON war ist aufgrund der Vorlage eines Arbeitsbuches glaubhaft.
Die belangte Behörde hat zu Recht bemängelt, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund bei der Erstbefragung durch die Polizei lediglich auf die laut seinen Angaben in Tschetschenien herrschenden Kriegszustände gestützt hat. Im weiteren Lauf des Verfahrens hat er sein Vorbringen dann aber dahingehend gesteigert, dass eine Verfolgung aufgrund seiner Weigerung wieder für die OMON zu arbeiten, vorliege. Man habe ihn zweimal telefonisch kontaktiert um ihn zu einer Wiederaufnahme seiner Tätigkeit für die OMON zu gewinnen und er habe auch anonyme Zettel erhalten, in denen er zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei. Auf diese Widersprüchlichkeiten angesprochen, rechtfertigte sich der Beschwerdeführer damit, er habe sich in der Erstbefragung lediglich auf die allgemeinen Kriegszustände in Tschetschenien bezogen, da er dachte, er werde sofort abgeschoben und wollte nicht, dass diese Informationen nach Moskau kommen. Diese Erklärung klingt wenig plausibel. Asylwerber werden im Rahmen der Einvernahmen regelmäßig aufgefordert, sämtliche Fluchtgründe ausführlich und vollständig darzulegen. Gerade weil eine Abschiebung droht sollte es im Interesse des Asylwerbers liegen, alle Gründe für seine Ausreise zu nennen. Im gegenständlichen Fall scheint es daher naheliegend, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung seine tatsächlichen Fluchtgründe genannt hat, nachdem er von der drohenden Abschiebung nach Polen erfahren hat, sein Fluchtvorbringen aber im Verhältnis zur Erstbefragung bewusst gesteigert hat, um der Abschiebung zu entgehen und seine Chancen auf einen positiven Ausgang des Verfahrens zu erhöhen.
Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes ist daher der Ansicht, dass den zeitlich näher zu seiner Flucht getätigten Angaben im Rahmen der Erstbefragung mehr Glaubwürdigkeit zukomme als den nunmehr getätigten. Dies entspricht auch der Judikatur des VwGH, wonach im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner ersten Befragung größere Glaubwürdigkeit zuzumessen ist als späterem Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Dem Bundesasylamt ist auch zuzustimmen, dass es wenig plausibel ist, dass der Beschwerdeführer angesichts des von ihm beschriebenen Bedrohungsszenarios keine Bedenken gehabt hat, legal und offiziell - unter Verwendung eines Inlandsreisepasses zum Kauf des Zugtickets und mit öffentlichen Verkehrsmitteln - innerhalb der Russischen Föderation zu reisen, zumal die Bedrohung von der OMON, also einer offiziellen Milizeinheit, ausgegangen sein soll. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich persönlicher Verfolgung in der Russischen Föderation ausgesetzt gewesen wäre bzw. solche zu befürchten gehabt hätte, wäre er wohl kaum unter Mitführung seines Passes offiziell, mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb der Russischen Föderation gereist.
Ebenfalls nicht von der Hand zu weisen ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers mit Widersprüchen behaftet ist. So gab er in der Ersteinvernahme an, es seien auch Geldforderungen an ihn gerichtet worden, während er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.09.2009 in Zusammenhang mit den Zetteln nur von der Aufforderung zur Zusammenarbeit und der Erwähnung des Namens des Sohnes gesprochen hat. Auf Vorhalt bestritt der Beschwerdeführer solche Angaben gemacht zu haben und erklärte, er sei lediglich gefragt worden, ob Geld gefordert worden wäre und er hätte geantwortet, dass er das nicht wisse, das dies aber sein könne. Diese Angaben sind aber, wie das Bundesasylamt richtigerweise festgehalten hat, dem Protokoll, das der Beschwerdeführer eigenhändig unterschrieben und somit seine Angaben als richtig und vollständig bestätigt hat, nicht zu entnehmen.
Dem Bundesasylamt ist weiters zuzustimmen, dass das Vorbringen der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht dazu geeignet ist, die vom Beschwerdeführer behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr in der Heimat zu untermauern. Vielmehr wirft das widersprüchliche Vorbringen der Ehefrau weitere Ungereimtheiten auf. So brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrer Erstbefragung vor, dass eine tschetschenische religiöse Gruppierung ihren Mann verfolge. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.09.2009 gab sie allerdings an, sie wisse nicht wer die Absender der Zettel seien bzw. vom wem die Bedrohung ausgehe. Auf Vorhalt dieser divergierenden Angaben zu den bedrohenden Personen gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, so etwas nie gesagt zu haben und erklärte wenig überzeugend gefragt worden zu sein, ob eine Verfolgung durch religiöse Gruppen oder durch Russen vorliege. Sie hätte daraufhin angegeben, es nicht zu wissen. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren machte die Ehefrau wiederum andere Angaben, nämlich dass mehrere "Banden" ihren Mann haben anwerben wollen. Vor dem Bundesasylamt sprach die Ehefrau aber davon, dass sich die OMON an ihren Ehemann gewandt habe und ihn um Wiederaufnahme seiner Tätigkeit ersucht habe.
Auch hinsichtlich des Ausreisedatums machten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unterschiedliche Angaben. So brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 07.10.2005 vor, er sei zuletzt Anfang Februar 2005 in Grosny gewesen und von dort zusammen mit seiner Familie mit einem Autobus nach XXXX gefahren. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab dagegen an, sie sei mit ihrem Ehemann und Sohn im März 2005 von Grosny nach Weißrussland gefahren.Auch hinsichtlich des Ausreisedatums machten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unterschiedliche Angaben. So brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 07.10.2005 vor, er sei zuletzt Anfang Februar 2005 in Grosny gewesen und von dort zusammen mit seiner Familie mit einem Autobus nach römisch 40 gefahren. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab dagegen an, sie sei mit ihrem Ehemann und Sohn im März 2005 von Grosny nach Weißrussland gefahren.
Auch der allgemein gehaltenen Beschwerde konnte kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden, sondern wirft die Beschwerde nur weitere Ungereimtheiten auf. Der Beschwerdeführer gab nämlich in der Einvernahme vom 08.09.2009 zu Protokoll, dass ein Freund früher ebenfalls bei der OMON gearbeitet und ähnliche Zettel erhalten habe. Der Freund sei nicht ausgereist und im Sommer 2008 unter mysteriösen Umständen bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Im Rahmen der Beschwerde nahm der Beschwerdeführer wiederum Bezug auf diesen Freund, gab aber an, der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie die Heimat verlassen, auch weil ein Freund von ihm bei der OMON gearbeitet und ähnliche Zettel erhalten habe und unter merkwürdigen Umständen ums Leben gekommen sei. Da der Beschwerdeführer bereits 2005 ausgereist ist, muss der Freund - folgt man den Ausführungen in der Beschwerde - bereits zu diesem Zeitpunkt gestorben sein. Auch diese Widersprüche betreffend den Todeszeitpunkt seines Freundes tragen daher zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bei.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt aufgrund von widersprüchlichen Angaben, sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibilität zu Recht von einem unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer laut Therapiebestätigung vom XXXX vom 14.08.2009 an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet und sich seit Juli 2007 in fortlaufender Psychotherapie befindet. Im Behandlungszeitraum hat sich die physische und psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers zunehmend stabilisiert. Auf seinen derzeitigen Gesundheitszustand angesprochen gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.09.2009 an, es gehe ihm "hervorragend". Er gehe seit zwei Jahren zu einem Psychologen. Dank dieser Therapie fühle er sich besser. In diesem Zusammenhang wird auf die im Kapitel "Medizinische Versorgungssituation" der vorgelegten Länderfeststellungen geschilderten Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen, insbesondere Posttraumatischen Belastungsstörungen, in Tschetschenien verwiesen, vor allem darauf, dass das Danish Refugee Council im Jahr 2007 vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny errichtet hat.Zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer laut Therapiebestätigung vom römisch 40 vom 14.08.2009 an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet und sich seit Juli 2007 in fortlaufender Psychotherapie befindet. Im Behandlungszeitraum hat sich die physische und psychische Befindlichkeit des Beschwerdeführers zunehmend stabilisiert. Auf seinen derzeitigen Gesundheitszustand angesprochen gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.09.2009 an, es gehe ihm "hervorragend". Er gehe seit zwei Jahren zu einem Psychologen. Dank dieser Therapie fühle er sich besser. In diesem Zusammenhang wird auf die im Kapitel "Medizinische Versorgungssituation" der vorgelegten Länderfeststellungen geschilderten Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen, insbesondere Posttraumatischen Belastungsstörungen, in Tschetschenien verwiesen, vor allem darauf, dass das Danish Refugee Council im Jahr 2007 vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny errichtet hat.
Eine schwere psychische Erkrankung, welche einer Rückführung in die Russische Föderation entgegenstehen würde, liegt beim Beschwerdeführer daher nicht vor.
4. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß § 10 AsylG 1997 vor.Wie schon das Bundesasylamt festgestellt hat, liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 vor.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 stellen Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines 1. Asylberechtigten; 2. subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 iVm 15) oder 3. Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 stellen Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines 1. Asylberechtigten; 2. subsidiär Schutzberechtigten (Paragraphen 8, in Verbindung mit 15) oder 3. Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
(2) Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt.(3) Die Behörde hat aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren. Absatz 2, gilt.
(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 16 drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß Paragraph 16, drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.
(5) Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gemäß § 1 Z 6 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.Familienangehörige sind gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da keinem der anderen Familienmitglieder Asyl bzw. subsidiärer Schutz gewährt wurde.
Es bleibt zu prüfen ob dem Beschwerdeführer aus eigenen Gründen Asyl gewährt werden kann.
Zu Spruchteil I des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben,Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben,
welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letztenwelche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten
gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Beschwerdeführer konnte keine glaubwürdigen Gründe für einen der in der GFK angeführten Verfolgungsgründe angeben.
Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, der Russischen Föderation, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Zu Spruchteil II des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs.2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.Paragraph 8, AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf Paragraph 50, FPG.
Gemäß § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen der innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen der innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs.2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die RechtsstellungGemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs.1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits zu Spruchpunkt I geprüft und verneint.Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits zu Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.8.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland). Dies aufzuzeigen hat der Beschwerdeführer im Gegenstande jedoch unterlassen.Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland). Dies aufzuzeigen hat der Beschwerdeführer im Gegenstande jedoch unterlassen.
Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich zur Frage der Relevanz von Krankheiten folgende Judikaturlinie:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesh) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall des Beschwerdeführers angenommen werden.Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall des Beschwerdeführers angenommen werden.
Solche Umstände sind im gegenständlichen Asylverfahren nicht hervorgekommen, da der Beschwerdeführer keine glaubwürdigen Fluchtgründe nach der GFK behauptet hat.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wird auf die Beweiswürdigung verwiesen und ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtssprechung vorliegt, welche den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.
Zur Versorgung und Unterkunft des Beschwerdeführers nach der Rückkehr in die Russische Föderation liegen folgende Umstände vor:
Der Beschwerdeführer hat derzeit familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. Die Eltern und Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Russischen Föderation und werden den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unterstützen können.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich überdies um einen 33-jährigen Mann im arbeitsfähigen Alter, welche in der Lage sein wird, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, vor seiner Ausreise zusammen mit seinem Onkel und seinen Brüdern ein kleines Familiengeschäft betrieben zu haben. Er habe Gehsteige verlegt und von den Einnahmen seiner Tätigkeit gut leben können. Der Beschwerdeführer konnte seinen Lebensunterhalt daher immer selbständig bestreiten und wird auch bei einer Rückkehr in die Russische Föderation dazu in der Lage sein.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Aufbau einer Lebensgrundlage in der Russischen Föderation sein wird, zu beschützen, sondern Schutz vor Lebenssituationen, die von den in § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die den Beschwerdeführer nach der Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es der Aufbau einer Lebensgrundlage in der Russischen Föderation sein wird, zu beschützen, sondern Schutz vor Lebenssituationen, die von den in Paragraph 50, FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Es sind keine Umstände bekannt geworden, die den Beschwerdeführer nach der Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.
Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.
Zu Spruchteil III des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch drei des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist der § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist der Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
In Österreich befinden sich die Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, die ebenfalls Asylwerber sind und ebenfalls ausgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer verfügt somit, abgesehen von seiner mitgeflohenen Familie, weder über sonstige Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Folglich liegt kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.In Österreich befinden sich die Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, die ebenfalls Asylwerber sind und ebenfalls ausgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer verfügt somit, abgesehen von seiner mitgeflohenen Familie, weder über sonstige Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Folglich liegt kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u. v.a). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516 aus 2005,, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.
Besonders hervorzuheben ist auch das Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.
Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers auf Grund seines rund vierjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers auf Grund seines rund vierjährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag. Im Hinblick auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes lediglich rund vier Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht dieser ohnedies kurzen Aufenthaltsdauer wird weiters dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt nur auf Grund seines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer hat - abgesehen von einem Deutschkurs - keine Ausbildungen besucht, ist in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, lebt von der Grundversorgung und hat keine Beweise dafür vorgelegt, dass er über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen Leben teilnimmt. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, er betreibe mit seinem Sohn Kampfsport beim XXXX.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in Österreich ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag. Im Hinblick auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes lediglich rund vier Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht dieser ohnedies kurzen Aufenthaltsdauer wird weiters dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt nur auf Grund seines Asylantrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, legal war. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer hat - abgesehen von einem Deutschkurs - keine Ausbildungen besucht, ist in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, lebt von der Grundversorgung und hat keine Beweise dafür vorgelegt, dass er über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen Leben teilnimmt. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, er betreibe mit seinem Sohn Kampfsport beim römisch 40 .
Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere noch dadurch gemindert, dass seine Frau und seine Kinder ebenfalls nur aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich aufhältig sind, dass Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in der Russischen Föderation leben, weiters dadurch, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann - insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich - keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über Familienangehörige in der Russischen Föderation.Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere noch dadurch gemindert, dass seine Frau und seine Kinder ebenfalls nur aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich aufhältig sind, dass Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in der Russischen Föderation leben, weiters dadurch, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann - insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich - keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über Familienangehörige in der Russischen Föderation.
Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass er an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass er auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Art. 3Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass er an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass er auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Artikel 3
EMRK.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
28.04.2010