Index
E3R E19103000;Norm
32003R0343 Dublin-II Art13;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/23/1189 2008/23/1191 2008/23/1190Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde 1. des Y K, geboren 1976, 2. der M K, geboren 1969, 3. des A K, geboren 2003, und 4. der A K, geboren 2005, alle in W, alle vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Mag.Dr. Roland Kier und Univ.Prof.Dr. Richard Soyer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. Dezember 2005, Zlen. 265.394/0-XI/38/05 (ad 1.), 265.395/0-XI/38/05 (ad 2.), 265.397/0-XI/38/05 (ad 3.), und 265.398/0-XI/38/05 (ad 4.), betreffend §§ 5, 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde 1. des Y K, geboren 1976, 2. der M K, geboren 1969, 3. des A K, geboren 2003, und 4. der A K, geboren 2005, alle in W, alle vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Mag.Dr. Roland Kier und Univ.Prof.Dr. Richard Soyer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. Dezember 2005, Zlen. 265.394/0-XI/38/05 (ad 1.), 265.395/0-XI/38/05 (ad 2.), 265.397/0-XI/38/05 (ad 3.), und 265.398/0-XI/38/05 (ad 4.), betreffend Paragraphen 5, 5 a, Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40, zusammen somit EUR 4.425,60, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführenden Parteien (der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie reisten am 24. September 2005 in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Asylanträge.
Das Bundesasylamt wies diese Anträge mit Bescheiden vom 12. Oktober 2005 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-Verordnung) für die Prüfung der Asylanträge Polen zuständig sei und wies die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 5a Abs. 1 iVm Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin aus. Das Bundesasylamt wies diese Anträge mit Bescheiden vom 12. Oktober 2005 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-Verordnung) für die Prüfung der Asylanträge Polen zuständig sei und wies die beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin aus.
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde dagegen erhobene Berufungen gemäß §§ 5 Abs. 1 und 5a AsylG ab. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde dagegen erhobene Berufungen gemäß Paragraphen 5, Absatz eins und 5 a AsylG ab.
Über die dagegen gemeinsam erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Über die dagegen gemeinsam erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 24b Abs. 1 AsylG (in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101) ist das Asylverfahren zuzulassen, wenn sich in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren (§ 24a) medizinisch belegbare Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte. 1. Gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG (in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , I Nr. 101) ist das Asylverfahren zuzulassen, wenn sich in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren (Paragraph 24 a,) medizinisch belegbare Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte.
2. Zur Auslegung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2006/19/0497, die hg. Judikatur in ihren wesentlichen Aussagen zusammengefasst. Auf diese Entscheidung wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. 2. Zur Auslegung dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2006/19/0497, die hg. Judikatur in ihren wesentlichen Aussagen zusammengefasst. Auf diese Entscheidung wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen.
3. Im vorliegenden Fall wurde die Zweitbeschwerdeführerin im Zulassungsverfahren am 10. Oktober 2005 durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie untersucht. Über das Ergebnis dieser Untersuchung wurde ein (im vorgelegten Verwaltungsakt nicht unterfertigter) Bericht erstellt, in dem unter anderem Folgendes festgehalten wurde:
"2. Eigenangaben-Anamnese:
Biographische Angaben: Mit Mann und zwei Kindern (3 Monate und 2 Jahre alt) hier; kamen über Polen und Slowakei.
Fluchtmotiv: In ihrer Gegend hätte es mehrere Banden gegeben, die ihren Mann anwerben wollten. Ihr Mann hätte als Fließenleger gut verdient und sich geweigert, dort mitzutun. Daraufhin hätten sie Briefe mit Drohungen gegen ihre Kinder bzw. Geldforderungen erhalten. Sie hätte sich damals sehr aufgeregt und Kopfschmerzen bekommen. Alles hätte im Februar begonnen, sie wären im März geflüchtet, um die Kinder bzw. den Mann zu schützen.
Medizinische Vorgeschichte: Z.n.Partus 17.6.2005 - stillt ihr Baby. Ein Bruder hätte angeblich eine schizoaffektive Psychose.
Derzeitige subjektive Beschwerden: Sie wäre noch immer geschockt, würde stark zittern, hätte tagelange Kopfschmerzen, würde träumen daß man ihr das Kind aus den Händen reisst. Sie würde noch stillen, hätte wegen der Aufregungen manchmal keine Milch. Wegen ihrer Schlafstörungen bzw. der Träume würde sie Schlaftabletten nehmen (habe sie selber besorgt), damit wäre es ein bischen besser. Sie hätte bei den Kopfschmerzen das Gefühl, es nicht aushalten zu können - hätte aber bisher Angst gehabt, das zu sagen, weil sie befürchte, dann ins Spital zu müssen und sie könne ihr Kind nicht alleine lassen; das Kind habe noch dazu heute Fieber. An der polnischen Grenze wären sie von Maskierten ausgeraubt worden, man hätte ihr dabei auch eine Pistole an den Kopf gehalten.
Fragt in sehr einfacher Weise nach Hilfe bei ihren Problemen - Kopfschmerzen, schlechte Träume, Aufregungen.
Vorliegen von möglichen Folterspuren und Angaben zu ihrer Entstehung: keine angegeben
3. Schlussfolgerungen:
Liegt aus aktueller Sicht eine krankheitswerte psychische Störung vor?
Ja Zusatz: Leichtgradige (reaktive?) depressive Episode mit psychosomatischen Symptomen, Schlafstörung, Angstreaktion. Bewusstseinsklar, orientiert, keine Denkstörungen, keine kognitiven Störungen. Im Ductus kohärent und zielführend, inhaltlich hauptsächlich auf die schwierige Situation und die körperlichen Beschwerden bezogen. Keine Hinweise auf Traumatisierung."
4. Das Bundesasylamt ging im erstinstanzlichen Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin davon aus, im genannten ärztlichen Bericht über die Untersuchung am 10. Oktober 2005 sei "keine krankheitswerte psychische Störung diagnostiziert" worden. Es hätten sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen im Sinne des § 24b Abs. 1 AsylG ergeben. Dem trat die Zweitbeschwerdeführerin in der Berufung entgegen. Sie verwies unter anderem darauf, dass sie bereits in der Einvernahme mitgeteilt habe, dass sie psychologische Hilfe benötige. Sie habe "sehr schlimme Sachen" in Tschetschenien erlebt. Nachdem sie dies bei der Einvernahme urgiert habe, sei sie untersucht und dabei eine krankheitswerte psychische Störung diagnostiziert worden. Das Gutachten entspreche aber nicht dem Standard einer seriösen Diagnostik zur Feststellung eines Traumas. Wesentliche Elemente eines Traumabefundes würden gänzlich fehlen. Im erstinstanzlichen Bescheid sei auch aktenwidrig festgestellt worden, dass keine krankheitswerten psychischen Störungen diagnostiziert worden seien. 4. Das Bundesasylamt ging im erstinstanzlichen Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin davon aus, im genannten ärztlichen Bericht über die Untersuchung am 10. Oktober 2005 sei "keine krankheitswerte psychische Störung diagnostiziert" worden. Es hätten sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen im Sinne des Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG ergeben. Dem trat die Zweitbeschwerdeführerin in der Berufung entgegen. Sie verwies unter anderem darauf, dass sie bereits in der Einvernahme mitgeteilt habe, dass sie psychologische Hilfe benötige. Sie habe "sehr schlimme Sachen" in Tschetschenien erlebt. Nachdem sie dies bei der Einvernahme urgiert habe, sei sie untersucht und dabei eine krankheitswerte psychische Störung diagnostiziert worden. Das Gutachten entspreche aber nicht dem Standard einer seriösen Diagnostik zur Feststellung eines Traumas. Wesentliche Elemente eines Traumabefundes würden gänzlich fehlen. Im erstinstanzlichen Bescheid sei auch aktenwidrig festgestellt worden, dass keine krankheitswerten psychischen Störungen diagnostiziert worden seien.
5. Die belangte Behörde hielt dem zunächst entgegen, die von der Zweitbeschwerdeführerin im Zuge der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 3. Oktober 2005 erstmals behaupteten, aber nicht näher konkretisierten "schlimmen Erlebnisse" würden sich als Schutzbehauptungen darstellen, um die Zulassung des Verfahrens zu erreichen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe bei der ersten Einvernahme angegeben, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sie sei mit ihrem Mann geflohen, weil sie schwanger sei und mit diesem zusammen sein wolle. Bei der zweiten Einvernahme habe sie hingegen angegeben, sie brauche einen Termin beim Psychologen, weil sie schlimme Erlebnisse in Tschetschenien gehabt habe. Auf die Frage, warum sie dies nicht schon im Zuge der ersten Einvernahme angegeben habe, habe die Zweitbeschwerdeführerin ausgeführt, sie habe es angegeben bzw. habe sie nur auf die Fragen geantwortet, die man ihr gestellt habe. Dieses Vorbringen sei aber nicht geeignet, allfällige sie persönlich betreffende traumatisierungsauslösende Erlebnisse darzutun, zumal die Zweitbeschwerdeführerin solche Erlebnisse bei der ersten Einvernahme tatsächlich nicht zu Protokoll gegeben habe, obwohl sie ausdrücklich nach den fluchtauslösenden Ereignissen gefragt worden sei. Die Annahme, dass die Zweitbeschwerdeführerin durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte, erscheine schon aus diesem Grund nicht gerechtfertigt.
Darüber hinaus habe die in der Erstaufnahmestelle durchgeführte ärztliche Untersuchung zwar - wie in der Berufung zutreffend ausgeführt werde - eine krankheitswerte psychische Störung ergeben, es würden "jedoch keine Hinweise auf Traumatisierung vorliegen". Das Vorliegen einer Traumatisierung habe daher "im Zuge des in der Erstaufnahmestelle geführten Zulassungsverfahrens nicht festgestellt werden" können. Es sei Tatbestandsvoraussetzung des § 24b Abs. 1 AsylG, dass sich die dort genannten Tatsachen ergeben müssten, während das Verfahren in der Erstaufnahmestelle geführt werde. Das Berufungsverfahren vor der belangten Behörde werde aber nicht in der Erstaufnahmestelle geführt. Es sei "daher das in der Berufung vorgebrachte Vorliegen einer möglichen Traumatisierung für das Berufungsverfahren als unbeachtlich anzusehen". Darüber hinaus habe die in der Erstaufnahmestelle durchgeführte ärztliche Untersuchung zwar - wie in der Berufung zutreffend ausgeführt werde - eine krankheitswerte psychische Störung ergeben, es würden "jedoch keine Hinweise auf Traumatisierung vorliegen". Das Vorliegen einer Traumatisierung habe daher "im Zuge des in der Erstaufnahmestelle geführten Zulassungsverfahrens nicht festgestellt werden" können. Es sei Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG, dass sich die dort genannten Tatsachen ergeben müssten, während das Verfahren in der Erstaufnahmestelle geführt werde. Das Berufungsverfahren vor der belangten Behörde werde aber nicht in der Erstaufnahmestelle geführt. Es sei "daher das in der Berufung vorgebrachte Vorliegen einer möglichen Traumatisierung für das Berufungsverfahren als unbeachtlich anzusehen".
6. Soweit die belangte Behörde in der soeben wiedergegebenen Begründung des zweitangefochtenen Bescheides darauf verweist, dass das Vorliegen einer Traumatisierung nicht festgestellt habe werden können, ist darauf hinzuweisen, dass zum Zwecke der Zulassung des Verfahrens gemäß § 24 b Abs. 1 AsylG nicht festzustellen ist, ob der Asylwerber traumatisiert ist; entscheidend ist nur, ob medizinisch belegbare Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dies der Fall sein könnte. Auch der Kausalzusammenhang zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen und einer Traumatisierung muss nur möglich sein. Lässt sich nicht ausschließen, dass medizinisch belegbare Tatsachen - etwa Symptome - auf eine Traumatisierung durch die fluchtauslösenden Ereignisse hindeuten, ist das Verfahren bereits zuzulassen (vgl. die Punkte 1.1. und 1.2. des zitierten Erkenntnisses vom 11. November 2008). 6. Soweit die belangte Behörde in der soeben wiedergegebenen Begründung des zweitangefochtenen Bescheides darauf verweist, dass das Vorliegen einer Traumatisierung nicht festgestellt habe werden können, ist darauf hinzuweisen, dass zum Zwecke der Zulassung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, b Absatz eins, AsylG nicht festzustellen ist, ob der Asylwerber traumatisiert ist; entscheidend ist nur, ob medizinisch belegbare Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass dies der Fall sein könnte. Auch der Kausalzusammenhang zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen und einer Traumatisierung muss nur möglich sein. Lässt sich nicht ausschließen, dass medizinisch belegbare Tatsachen - etwa Symptome - auf eine Traumatisierung durch die fluchtauslösenden Ereignisse hindeuten, ist das Verfahren bereits zuzulassen vergleiche , die Punkte 1.1. und 1.2. des zitierten Erkenntnisses vom 11. November 2008).
7. Darüber hinaus ist die belangte Behörde aber auch von der vom Verwaltungsgerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht ausgegangen, die Hinweise auf eine mögliche Traumatisierung müssten sich schon während des Verfahrens in der Erstaufnahmestelle ergeben und das Berufungsvorbringen sei daher unbeachtlich (vgl. dazu Punkt 1.6. des zitierten Erkenntnisses vom 11. November 2008, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. April 2007, Zlen. 2006/19/0163 bis 0166). 7. Darüber hinaus ist die belangte Behörde aber auch von der vom Verwaltungsgerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht ausgegangen, die Hinweise auf eine mögliche Traumatisierung müssten sich schon während des Verfahrens in der Erstaufnahmestelle ergeben und das Berufungsvorbringen sei daher unbeachtlich vergleiche , dazu Punkt 1.6. des zitierten Erkenntnisses vom 11. November 2008, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. April 2007, Zlen. 2006/19/0163 bis 0166).
8. Entgegen der Annahme der belangten Behörde lag mit dem ärztlichen Bericht über die Untersuchung vom 10. Oktober 2005 aber auch keine Stellungnahme vor, auf die sich die Feststellung, es lägen keine Hinweise im Sinne des § 24 b Abs. 1 AsylG vor, fehlerfrei stützen ließ. Der genannte Bericht enthielt nämlich keine nachvollziehbare Begründung, warum ungeachtet der diagnostizierten "krankheitswerten psychischen Störung" einer leichtgradigen (allenfalls reaktiven) depressiven Episode mit psychosomatischen Symptomen, Schlafstörung und Angstreaktion keine Hinweise auf eine Traumatisierung vorliegen würden. Bei dieser Sachlage hätte die belangte Behörde daher angesichts des bestreitenden Berufungsvorbringens jedenfalls eine ergänzende fachkundige Beurteilung im Berufungsverfahren einholen müssen (vgl. dazu nochmals Punkt 1.6. des zitierten Erkenntnisses vom 11. November 2008). Daran vermag auch die Annahme der belangten Behörde, die von der Zweitbeschwerdeführerin geltend gemachten "schlimmen Erlebnisse" würden sich als Schutzbehauptungen darstellen, nichts zu ändern. Ungeachtet dessen hätte es nämlich in Ermangelung eigenen Fachwissens der Behörde einer (nachvollziehbar begründeten) fachkundigen Beurteilung dahingehend bedurft, dass auszuschließen sei, die diagnostizierten Symptome würden auf eine Traumatisierung hindeuten, um die Voraussetzungen für die Zulassung des Verfahrens nach § 24b Abs. 1 AsylG verneinen zu können. 8. Entgegen der Annahme der belangten Behörde lag mit dem ärztlichen Bericht über die Untersuchung vom 10. Oktober 2005 aber auch keine Stellungnahme vor, auf die sich die Feststellung, es lägen keine Hinweise im Sinne des Paragraph 24, b Absatz eins, AsylG vor, fehlerfrei stützen ließ. Der genannte Bericht enthielt nämlich keine nachvollziehbare Begründung, warum ungeachtet der diagnostizierten "krankheitswerten psychischen Störung" einer leichtgradigen (allenfalls reaktiven) depressiven Episode mit psychosomatischen Symptomen, Schlafstörung und Angstreaktion keine Hinweise auf eine Traumatisierung vorliegen würden. Bei dieser Sachlage hätte die belangte Behörde daher angesichts des bestreitenden Berufungsvorbringens jedenfalls eine ergänzende fachkundige Beurteilung im Berufungsverfahren einholen müssen vergleiche , dazu nochmals Punkt 1.6. des zitierten Erkenntnisses vom 11. November 2008). Daran vermag auch die Annahme der belangten Behörde, die von der Zweitbeschwerdeführerin geltend gemachten "schlimmen Erlebnisse" würden sich als Schutzbehauptungen darstellen, nichts zu ändern. Ungeachtet dessen hätte es nämlich in Ermangelung eigenen Fachwissens der Behörde einer (nachvollziehbar begründeten) fachkundigen Beurteilung dahingehend bedurft, dass auszuschließen sei, die diagnostizierten Symptome würden auf eine Traumatisierung hindeuten, um die Voraussetzungen für die Zulassung des Verfahrens nach Paragraph 24 b, Absatz eins, AsylG verneinen zu können.
9. Der zweitangefochtene Bescheid kann demnach keinen Bestand haben und war daher (vorrangig) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 9. Der zweitangefochtene Bescheid kann demnach keinen Bestand haben und war daher (vorrangig) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
10. Dieser Umstand schlägt gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auch auf die Verfahren der Familienangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin (also den Erstbeschwerdeführer, den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin) durch und belastet die ihnen gegenüber erlassenen Bescheide aus den im hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zlen. 2005/01/0556 bis 0560, dargestellten Gründen (auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Auch diese Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 10. Dieser Umstand schlägt gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG auch auf die Verfahren der Familienangehörigen der Zweitbeschwerdeführerin (also den Erstbeschwerdeführer, den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin) durch und belastet die ihnen gegenüber erlassenen Bescheide aus den im hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zlen. 2005/01/0556 bis 0560, dargestellten Gründen (auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Auch diese Bescheide waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
11. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden. 11. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
12. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 12. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 25. März 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008231188.X00Im RIS seit
19.04.2009Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009