Spruch
B9 219.266-6/2008/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2001, Zahl: 00 04.185-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2001, Zahl: 00 04.185-BAW, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) brachte im Zuge seiner Asylantragstellung vor, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und Angehöriger der Volksgruppe der Bosniaken zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen undillegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte - nachdem er zuvor bei seinem Versuch nach Schweden zu gelangen von den deutschen Behörden mit einem gefälschten slowenischen Reisepass in XXXX aufgegriffen wurde und im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vor der Kriminalinspektion XXXX angab, in Deutschland nicht bleiben zu wollen, er wolle nach Schweden, um sich dort eine neue Existenz aufzubauen - am 11.04.2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich.Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) brachte im Zuge seiner Asylantragstellung vor, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und Angehöriger der Volksgruppe der Bosniaken zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen undillegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte - nachdem er zuvor bei seinem Versuch nach Schweden zu gelangen von den deutschen Behörden mit einem gefälschten slowenischen Reisepass in römisch 40 aufgegriffen wurde und im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vor der Kriminalinspektion römisch 40 angab, in Deutschland nicht bleiben zu wollen, er wolle nach Schweden, um sich dort eine neue Existenz aufzubauen - am 11.04.2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.08.2000 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der bosnischen Sprache auszugsweise Folgendes an:
"F: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
A: Ich wurde ständig schikaniert, ich lebte in der Förderation. Ich konnte keine Freundschaften schließen. Mir wurde gesagt, dass ich das Dorf verlassen soll weil ich ein Zuwanderer sei. Es gab Probleme mit den Kindern in der Schule, sie kamen weinend nach Hause. In weiterer Folge kamen die Kinder mit Schnittwunden von der Schule nach Hause.
Anmerkung: Die Vertrauensperson wird wiederholt zum § 43 AVG manuduziert.Anmerkung: Die Vertrauensperson wird wiederholt zum Paragraph 43, AVG manuduziert.
Anmerkung: Dem AW wird zur Begründung seines Asylantrages vorgehalten, dass tausende Bosnier im Jahre 1992 den Kriegsdienst verweigerten und im Zuge der damaligen Flüchtlingsaktionen von den westlichen Staaten aufgenommen wurden.
A: Ja, diese Angaben sind richtig. Ich war Kriegsdienstverweigerer und bin im Zuge der Flüchtlingsaktion von Deutschland für 5 Jahre aufgenommen worden.
F: Warum stellen Sie einen Asylantrag?
A: Der Grund für meinen Asylantrag ist, dass ich in meinem Heimatland nicht willkommen bin. Ich habe unten keine Rechte, ich werde schikaniert. Meine Kinder haben Angst zur Schule zu gehen. Ich muss einmal für einen von mir nicht verschuldeten Verkehrsunfall zahlen. Ich konnte keine Freunde gewinnen, ich konnte nur mit anderen ehemaligen Flüchtlingen zusammen sein.
F: Ist es richtig, dass Sie als Begründung Ihres Asylantrages angeben, von nicht geflüchteten Bosniern deswegen "schikaniert" zu werden, da Sie geflüchtet sind?
A: Ja.
Ich wurde auch weiters von der Mafia bedroht da ich der deutschen Polizei alles über die Mafia erzählt habe.
F: Welche Mafia meinen Sie?
A: Die, die mir den Reisepass ausstellten, damit meine ich XXXX. Ich gab auch die Handy-Nummer der Polizei.A: Die, die mir den Reisepass ausstellten, damit meine ich römisch 40 . Ich gab auch die Handy-Nummer der Polizei.
F: Waren Sie politisch tätig?
A: Nein.
F: Hatten Sie Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?
A: Ja, ich hatte Probleme. Bei einem Verkehrsunfall, bei dem ich unschuldig war und selbst die Polizei rief, ich selbst nach einem Monat eine Geldstrafe erhielt. Ich musste dann im selben Monat noch einmal 120 DM bezahlen, nur deswegen weil ich nicht in dieser Stadt willkommen war.
F: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr?
A: Ich fürchte mich vor den Morddrohungen von XXXX. Deswegen hat mein Schwiegervater einen Herzinfarkt erlitten und musste ins Krankenhaus.A: Ich fürchte mich vor den Morddrohungen von römisch 40 . Deswegen hat mein Schwiegervater einen Herzinfarkt erlitten und musste ins Krankenhaus.
F: Möchten Sie noch weitere Angaben zur Begründung Ihres Asylantrages machen?
A: In der Föderation kann ich nicht leben, in die Republik Srpska kann ich nicht zurückkehren. Ich habe bevor ich meine Ausreise plante mit meiner Frau darüber gesprochen und habe alles was ich hatte vor meiner Ausreise gekauft, ich wollte eine neue Existenz gründen. Ich konnte auch weiters keine Arbeit finden.
Vorhalt: Ihr Vorbringen wird abgewiesen. Für die erkennende Behörde stellt sich Ihr vorgebrachter Sachverhalt so dar, dass Sie nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung Ihr Heimatland verlassen haben. In Ihrem Fall kann davon ausgegangen werden, dass Sie lediglich aus wirtschaftlichen Gründen Ihr Heimatland verlassen haben, Ihnen wurden im Februar 1999 ohne Probleme neue Reisepässe ausgestellt und auch weiters versuchten Sie unter Verwendung eines gefälschten Reisedokuments Ihre wahre Identität zu verschleiern und somit in den Genuss einer Aufenthaltsberechtigung in einem EU-Staat zu kommen.
A: Wäre ich nach Schweden gekommen, wäre ich dort geblieben. Ich meine damit man fährt mit slowenischen Reisepässen nach Schweden und dann legitimiert man sich mit den bosnischen Reisepässen."
Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine am XXXX von der Gemeinde XXXX ausgestellte Geburtsurkunde sowie eine am XXXX ausgestellte Heiratsurkunde dem Bundesasylamt vor. Weiters legte der Beschwerdeführer einen Schriftsatz vor, in welchem im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird:Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine am römisch 40 von der Gemeinde römisch 40 ausgestellte Geburtsurkunde sowie eine am römisch 40 ausgestellte Heiratsurkunde dem Bundesasylamt vor. Weiters legte der Beschwerdeführer einen Schriftsatz vor, in welchem im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird:
"Nach meinem Pflichtschulbesuch in meiner Heimatstadt XXXX erlernte ich das Schlosser- und Schmiedehandwerk und machte mich selbständig."Nach meinem Pflichtschulbesuch in meiner Heimatstadt römisch 40 erlernte ich das Schlosser- und Schmiedehandwerk und machte mich selbständig.
Nach Kriegsbeginn im April 1992 wurde unsere Familie getrennt. Einer meiner Brüder wurde zum bosnischen Militär einberufen, der 2. Bruder ist mit einer serbischen Frau verheiratet und wurde zum serbischen Militär einberufen. Am XXXX wurde ich mit meiner Familie von den Serben enteignet und dann vertrieben, weil ich die Einberufung zum serbischen Militär verweigert habe. Ich wäre gezwungen gewesen, auf meinen Bruder zu schießen. Ich besaß eine eigene Schlosserei und ein Wohnhaus. Mit meiner Frau und den beiden Kindern zogen wir nach XXXX (Bosnien-Herzegowina). Nach ca. 1.Woche ereilten uns auch dort die Kriegsereignisse und wir flüchteten mit einem Konvoi nach Zagreb.Nach Kriegsbeginn im April 1992 wurde unsere Familie getrennt. Einer meiner Brüder wurde zum bosnischen Militär einberufen, der 2. Bruder ist mit einer serbischen Frau verheiratet und wurde zum serbischen Militär einberufen. Am römisch 40 wurde ich mit meiner Familie von den Serben enteignet und dann vertrieben, weil ich die Einberufung zum serbischen Militär verweigert habe. Ich wäre gezwungen gewesen, auf meinen Bruder zu schießen. Ich besaß eine eigene Schlosserei und ein Wohnhaus. Mit meiner Frau und den beiden Kindern zogen wir nach römisch 40 (Bosnien-Herzegowina). Nach ca. 1.Woche ereilten uns auch dort die Kriegsereignisse und wir flüchteten mit einem Konvoi nach Zagreb.
Mein Onkel, der in Deutschland lebt, ermöglichte mir die Flucht nach Deutschland, wo ich eine Arbeit bekam. Ein Jahr später holte ich dann meine Familie nach, wo wir in XXXX (Bayern) wohnten.Mein Onkel, der in Deutschland lebt, ermöglichte mir die Flucht nach Deutschland, wo ich eine Arbeit bekam. Ein Jahr später holte ich dann meine Familie nach, wo wir in römisch 40 (Bayern) wohnten.
Nach 5 Jahren (1998) mussten wir (nach Auflassung des Flüchtlingsstatusses) Deutschland verlassen und fuhren nach XXXX. Ab diesem Zeitpunkt begann die Hölle.Nach 5 Jahren (1998) mussten wir (nach Auflassung des Flüchtlingsstatusses) Deutschland verlassen und fuhren nach römisch 40 . Ab diesem Zeitpunkt begann die Hölle.
Ich bemühte mich 2 Jahre lang eine Arbeit zu bekommen, doch der bosnische Bürgermeister von XXXX sagte "geh nach Deutschland arbeiten, du bist ein Kriegsdienstverweigerer". Tagtäglich wurden wir mit Schikanen konfrontiert. Meine Kinder in der Schule wurden verspottet und geschlagen. Uns wurde ärztliche Hilfe verweigert, weil ich kein Krieger war. Wir wurden aufgefordert, in meine Heimatstadt XXXX zu ziehen, jedoch nach mehrmaligen Versuchen kam ich zu meinem Wohnhaus und wurde von den Serben, die in meinem Haus wohnten, höflich aber bestimmt bei Kaffeebewirtung darauf hingewiesen, dass sie nun die rechtmäßigen Besitzer sind. Ich konnte demnach weder in der alten noch in der neuen Heimat Fuß fassen. Aus meiner Wohnung in XXXX, für die ich länger bezahlt hatte, wurde ich gekündigt. Mein Gebrauchtwagen, den ich in Deutschland erworben hatte, wurde von einem stockbetrunkenen Bosnier karamboliert. Die herbeigerufene Polizei versicherte mir, dass ich schuldlos war. Ein Monat später bekam ich die Strafverordnung auf DM 350.-.Ich bemühte mich 2 Jahre lang eine Arbeit zu bekommen, doch der bosnische Bürgermeister von römisch 40 sagte "geh nach Deutschland arbeiten, du bist ein Kriegsdienstverweigerer". Tagtäglich wurden wir mit Schikanen konfrontiert. Meine Kinder in der Schule wurden verspottet und geschlagen. Uns wurde ärztliche Hilfe verweigert, weil ich kein Krieger war. Wir wurden aufgefordert, in meine Heimatstadt römisch 40 zu ziehen, jedoch nach mehrmaligen Versuchen kam ich zu meinem Wohnhaus und wurde von den Serben, die in meinem Haus wohnten, höflich aber bestimmt bei Kaffeebewirtung darauf hingewiesen, dass sie nun die rechtmäßigen Besitzer sind. Ich konnte demnach weder in der alten noch in der neuen Heimat Fuß fassen. Aus meiner Wohnung in römisch 40 , für die ich länger bezahlt hatte, wurde ich gekündigt. Mein Gebrauchtwagen, den ich in Deutschland erworben hatte, wurde von einem stockbetrunkenen Bosnier karamboliert. Die herbeigerufene Polizei versicherte mir, dass ich schuldlos war. Ein Monat später bekam ich die Strafverordnung auf DM 350.-.
Obwohl ich meine Rechte über Rechtsanwalt und Bürgermeister eingefordert habe, hatte ich keine Chancen als Deserteur in XXXX, sowohl auch noch in meiner alten Heimat als Bosnier in XXXX (Serb. Republik).Obwohl ich meine Rechte über Rechtsanwalt und Bürgermeister eingefordert habe, hatte ich keine Chancen als Deserteur in römisch 40 , sowohl auch noch in meiner alten Heimat als Bosnier in römisch 40 (Serb. Republik).
Da ich der deutschen Polizei in XXXX die ganze Wahrheit über die Schleppermafia gestanden habe, wurde ich bereits in Bosnien bei meinen Verwandten von den Schleppern gesucht, meine Verwandten wurden bedroht und meinem Schwiegervater wurde gesagt, dass wenn sie mich finden sollten, sie mich für den Verrat an die Deutsche Polizei umbringen."Da ich der deutschen Polizei in römisch 40 die ganze Wahrheit über die Schleppermafia gestanden habe, wurde ich bereits in Bosnien bei meinen Verwandten von den Schleppern gesucht, meine Verwandten wurden bedroht und meinem Schwiegervater wurde gesagt, dass wenn sie mich finden sollten, sie mich für den Verrat an die Deutsche Polizei umbringen."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2000, Zl. 00 04.185-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Z 2 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Bosnien" gemäß § 8 AsylG zulässig ist. In der fristgerecht eingebrachten Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer vor, in der Föderation der "sozialen Gruppe der Kriegsdienstverweigerer" anzugehören. In der Republika Srpska wäre der Beschwerdeführer in seinem ehemaligen Heimatdorf XXXX ein Minderheitsangehöriger und befürchte aus diesem Grund Verfolgung.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2000, Zl. 00 04.185-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Bosnien" gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist. In der fristgerecht eingebrachten Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer vor, in der Föderation der "sozialen Gruppe der Kriegsdienstverweigerer" anzugehören. In der Republika Srpska wäre der Beschwerdeführer in seinem ehemaligen Heimatdorf römisch 40 ein Minderheitsangehöriger und befürchte aus diesem Grund Verfolgung.
Mit Schriftsatz vom 08.10.2000 brachte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme im Berufungsverfahren ein. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass insbesondere sein jüngerer Sohn XXXX nach der Rückkehr aus Deutschland ständig mit Schikanen in der Schule konfrontiert gewesen und von den Kindern gehänselt worden sei, dass sein Vater ein Feigling sei und "keinen Krieg gemacht" habe. Zwei bis drei Mal in der Woche sei er weinend nach Hause gekommen, weil er von anderen Kindern geschlagen worden sei oder er völlig durchnässt gewesen, weil er von den anderen Kindern auch in der kalten Jahreszeit in ein Wasserloch gestoßen worden sei. Im Februar 2000 sei er vermutlich mit einem Metallstück geschlagen worden und ein Arzt habe ihm die Wunde am Kopf nähen müssen. Zunächst habe XXXX auch in der Schule in Österreich Angst gehabt, doch habe er sich zwischenzeitlich gut in der Schule eingelebt.Mit Schriftsatz vom 08.10.2000 brachte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme im Berufungsverfahren ein. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass insbesondere sein jüngerer Sohn römisch 40 nach der Rückkehr aus Deutschland ständig mit Schikanen in der Schule konfrontiert gewesen und von den Kindern gehänselt worden sei, dass sein Vater ein Feigling sei und "keinen Krieg gemacht" habe. Zwei bis drei Mal in der Woche sei er weinend nach Hause gekommen, weil er von anderen Kindern geschlagen worden sei oder er völlig durchnässt gewesen, weil er von den anderen Kindern auch in der kalten Jahreszeit in ein Wasserloch gestoßen worden sei. Im Februar 2000 sei er vermutlich mit einem Metallstück geschlagen worden und ein Arzt habe ihm die Wunde am Kopf nähen müssen. Zunächst habe römisch 40 auch in der Schule in Österreich Angst gehabt, doch habe er sich zwischenzeitlich gut in der Schule eingelebt.
Der Beschwerdeführer habe keine Arbeit finden können, weil er wegen seiner Wehrdienstverweigerung und seiner Flucht ins Ausland diskriminiert worden sei. Nach Auskunft der den Beschwerdeführer in Österreich betreuenden Personen sei der Beschwerdeführer ein geschickter und fleißiger Arbeiter, der der Arbeit "nachlaufe". Selbst angesichts der allgemein hohen Arbeitslosigkeit in Bosnien-Herzegowina sei es daher "kaum zu glauben", dass jemand mit diesen Einstellungen und Fähigkeiten keine Arbeit finden sollte, wenn nicht aus dem Grund, dass er als "Wehrdienstverweigerer" und "Deutschlandrückkehrer" gelte. Zur Diskriminierung von Rückkehrern wird in der Stellungnahme auf UNHCR-Positionspapiere verwiesen.
Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten die Schikanen deutlich gespürt; so sei es wiederholt vorgekommen, dass in der Nacht gegen die Fenster und Türen der Wohnung des Beschwerdeführers geschlagen worden sei und der Beschwerdeführer und seine Familie verbal bedroht worden seien. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Diskriminierungen keine Arbeit finden können und habe auch keine soziale Unterstützung erhalten und sei völlig auf seine Ersparnisse aus Deutschland angewiesen gewesen. Es sei zwar nicht zutreffend, dass dem Beschwerdeführer ärztliche Hilfe verweigert, wie dies in der schriftlichen Zusammenfassung missverständlich angeführt worden sei, der Beschwerdeführer habe jedoch für jede ärztliche Hilfeleistung und jedes Medikament selbst bezahlen müssen, was auf die Dauer teuer gekommen sei. Hinzu sei gekommen, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei die Wohnung zu verlassen, obwohl er für deren Benützung einen höheren DM-Betrag bezahlt habe. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, eine andere Wohnung zu bekommen.
Der Beschwerdeführer habe als Binnenvertriebener versucht, nach seiner Rückkehr aus Deutschland in der Föderation ein neues Leben zu beginnen, doch sei ihm dies auf Dauer nicht möglich und zumutbar gewesen. Auch UNHCR habe sich wiederholt gegen die Rückführung von Binnenvertriebenen ausgesprochen.
In XXXX lebten derzeit nur Serben und nur ältere Moslems. Die einzige Ausnahme sei ein Verwandter der Ehefrau des Beschwerdeführers, welcher während des Krieges in XXXX verblieben sei. Auch er habe dem Beschwerdeführer von einer Rückkehr nach XXXX abgeraten. Erst im April 2000 sei ein Sprengkörper vor dem Haus von "XXXX" explodiert.In römisch 40 lebten derzeit nur Serben und nur ältere Moslems. Die einzige Ausnahme sei ein Verwandter der Ehefrau des Beschwerdeführers, welcher während des Krieges in römisch 40 verblieben sei. Auch er habe dem Beschwerdeführer von einer Rückkehr nach römisch 40 abgeraten. Erst im April 2000 sei ein Sprengkörper vor dem Haus von "XXXX" explodiert.
Das Haus des Beschwerdeführers in XXXX werde von Serben bewohnt. Der Beschwerdeführer habe zwar nach den Wohnraumgesetzen in Bosnien und Herzegowina die Möglichkeit einen Antrag auf Rückgabe seines Wohnungseigentums zu stellen, die Chancen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich sein Haus in absehbarer Zeit zurückerhalte seien jedoch minimal. Selbst wenn der Beschwerdeführer sein Haus zurückbekäme, wäre er der Gefahr von Übergriffen und Anschlägen seitens der serbischen Bevölkerung ausgesetzt. Auch, dass der Beschwerdeführer den Lebensunterhalt seiner Familie bestreiten und seine Kinder die Schule besuchen könnten, wäre nicht gewährleistet.Das Haus des Beschwerdeführers in römisch 40 werde von Serben bewohnt. Der Beschwerdeführer habe zwar nach den Wohnraumgesetzen in Bosnien und Herzegowina die Möglichkeit einen Antrag auf Rückgabe seines Wohnungseigentums zu stellen, die Chancen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich sein Haus in absehbarer Zeit zurückerhalte seien jedoch minimal. Selbst wenn der Beschwerdeführer sein Haus zurückbekäme, wäre er der Gefahr von Übergriffen und Anschlägen seitens der serbischen Bevölkerung ausgesetzt. Auch, dass der Beschwerdeführer den Lebensunterhalt seiner Familie bestreiten und seine Kinder die Schule besuchen könnten, wäre nicht gewährleistet.
Der Asylantrag des Beschwerdeführers sei daher nicht offensichtlich unbegründet gewesen; bei einer Gesamtbetrachtung seiner Situation und unter Berücksichtigung des UNHCR-Positionspapiers vom August 2000 sei es vielmehr glaubhaft, dass die Existenz des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina gefährdet wäre und dem Beschwerdeführer somit eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht zumutbar sei.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.10.2000, Zl. 219.266/3-II/04/00, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2000 gemäß § 32 Abs. 2 AsylG stattgegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.10.2000, Zl. 219.266/3-II/04/00, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2000 gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AsylG stattgegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2001, Zl. 00 04.185-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 11.04.2000 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 AsylG zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2001, Zl. 00 04.185-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 11.04.2000 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist.
Das Bundesasylamt legte diesem Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers zu Grunde und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Benachteiligungen nicht von einer solchen Intensität wären, die einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in seinem Heimatland unerträglich machen würden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei auch eine mangelnde Schutzgewährung der Sicherheitsbehörden in Bosnien und Herzegowina nicht zu entnehmen.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben, in welcher vorgebracht wird, dass das Bundesasylamt ohne Durchführung einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers den Asylantrag des Beschwerdeführers neuerlich abgewiesen habe, weiters wird im Wesentlichen das bisherige Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers wiederholt. Darüber hinaus wird vorgebracht, dass die beiden Söhne des Beschwerdeführers unter gravierenden psychologischen Problemen leiden würden. Nach dem ärztlichen Befund von Hemayat, Verein zur Betreuung von Folter- und Kriegsüberlebenden, leide sein Sohn XXXX an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Depression und generalisierter Angststörung.Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben, in welcher vorgebracht wird, dass das Bundesasylamt ohne Durchführung einer weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers den Asylantrag des Beschwerdeführers neuerlich abgewiesen habe, weiters wird im Wesentlichen das bisherige Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers wiederholt. Darüber hinaus wird vorgebracht, dass die beiden Söhne des Beschwerdeführers unter gravierenden psychologischen Problemen leiden würden. Nach dem ärztlichen Befund von Hemayat, Verein zur Betreuung von Folter- und Kriegsüberlebenden, leide sein Sohn römisch 40 an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Depression und generalisierter Angststörung.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.06.2001 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2001 gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der behobene Bescheid des Bundesasylamt ohne weitere Verfahrensschritte erlassen worden sei und das Bundesasylamt dem bindenden Auftrag eine neuerliche Einvernahme gemäß § 27 Abs 1 AsylG durchzuführen nicht nachgekommen sei.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.06.2001 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2001 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der behobene Bescheid des Bundesasylamt ohne weitere Verfahrensschritte erlassen worden sei und das Bundesasylamt dem bindenden Auftrag eine neuerliche Einvernahme gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG durchzuführen nicht nachgekommen sei.
Der Beschwerdeführer wurde in der Folge seitens des Bundesasylamtes am 31.10.2001 im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der bosnischen Sprache niederschriftlich einvernommen, dabei brachte er auszugsweise Folgendes vor:
"Frage an die Vertreterin: Wie ist die soziale Situation der Familie?
Antw.: Der EFDÖ unterstützt die Asylwerber. Die Kinder gehen in die Schule. Herr XXXX besitzt eine Beschäftigungsbewilligung für die XXXX.Antw.: Der EFDÖ unterstützt die Asylwerber. Die Kinder gehen in die Schule. Herr römisch 40 besitzt eine Beschäftigungsbewilligung für die römisch 40 .
Frage: Was hindert eine Rückkehr in den Ort Bosniens, aus dem Sie stammen?
Antw.: Ich habe in der bosnischen-herzegowinischen Föderation gelebt und zwar in der Stadt Samski-Most und habe versucht, in die Republik Srpska, meinen Heimatort, XXXX, zurückzukehren. Aber es war ein Zusammenleben mit den Serben nicht möglich. Der Besuch der Schule ist nicht möglich. Die Inanspruchnahme des Gesundheitswesens, Freundschaften, ein gemeinsames Leben ist einfach nicht möglich. Man lebt nur unter Angst, da es immer wieder zu Zwischenfällen kommt, auch ältere Menschen verprügelt werden, geschweige denn jüngere.Antw.: Ich habe in der bosnischen-herzegowinischen Föderation gelebt und zwar in der Stadt Samski-Most und habe versucht, in die Republik Srpska, meinen Heimatort, römisch 40 , zurückzukehren. Aber es war ein Zusammenleben mit den Serben nicht möglich. Der Besuch der Schule ist nicht möglich. Die Inanspruchnahme des Gesundheitswesens, Freundschaften, ein gemeinsames Leben ist einfach nicht möglich. Man lebt nur unter Angst, da es immer wieder zu Zwischenfällen kommt, auch ältere Menschen verprügelt werden, geschweige denn jüngere.
Frage: Seit dem 29.08.2000, haben Sie irgendwelche neuen Informationen hinsichtlich der Lage in XXXX?
Antw.: Ja, aber nur kurze Informationen, dass niemand zurückgekehrt ist, eine Rückkehr nur schwer möglich ist und Personen, die den Ort besucht haben, zusammengeschlagen oder ausgeraubt wurden.
Frage: Woher genau haben Sie diese Informationen?
Antw. Ich habe einen Nachbarn aus meinem Heimatort, der hier in Österreich seit 30 Jahren lebt. Er ist Pensionist und der ist hinuntergefahren, um sein Eigentum wieder zurückzuverlangen. ER wurde aber zusammengeprügelt, das Geld wurde ihm weggenommen und er ist blau unterlaufen zurückgekehrt. Das war vor zwei Monaten. Er ist auch ein Moslem.
Frage: Könnten Sie sich nicht in einen anderen Teil Bosniens, der von Moslems bewohnt wird, niederlassen?
Antw.: Ich hatte in der Föderation ja schon gelebt, da hatte ich auch verschiedene Probleme von Seiten der Moslems, weil immer gemeint wurde, dass ich nicht im Krieg war, weil ich ja geflüchtet bin. Wenn ich Arbeit gesucht habe, wurde ich abgelehnt. Die Kinder wurden in der Schule geschlagen. Man musste für das Gesundheitswesen selbst in der Föderation zahlen, man meinte immer wieder, ich solle das Haus, das ich bewohnt habe, verlassen, und zurückkehren. Solche Appelle kamen aus den Zeitungen, aus dem Fernsehen, aus dem Radio. Damals gab es Flüchtlinge aus 72 Gemeinden, die sich in XXXX niedergelassen hatten. Eine Rückkehr aber in die Republika Srpska war nicht möglich, weil nach deren neuen Status dort keine Moslems existieren.Antw.: Ich hatte in der Föderation ja schon gelebt, da hatte ich auch verschiedene Probleme von Seiten der Moslems, weil immer gemeint wurde, dass ich nicht im Krieg war, weil ich ja geflüchtet bin. Wenn ich Arbeit gesucht habe, wurde ich abgelehnt. Die Kinder wurden in der Schule geschlagen. Man musste für das Gesundheitswesen selbst in der Föderation zahlen, man meinte immer wieder, ich solle das Haus, das ich bewohnt habe, verlassen, und zurückkehren. Solche Appelle kamen aus den Zeitungen, aus dem Fernsehen, aus dem Radio. Damals gab es Flüchtlinge aus 72 Gemeinden, die sich in römisch 40 niedergelassen hatten. Eine Rückkehr aber in die Republika Srpska war nicht möglich, weil nach deren neuen Status dort keine Moslems existieren.
Frage: Gibt es bezüglich des Föderationsteils neue Informationen, die Sie haben und vorbringen möchten?
Antw.: Neue Informationen? Was soll ich sagen. Ich habe Eltern, die in der Föderation in XXXX leben. Der Vater bezieht eine Pension von 50 Mark. Davon lebt er mit der Mutter. Ich weiß noch von anderen, die in die Föderation zurückgekehrt waren, dass diese wieder in andere Länder wie Schweden weggehen.Antw.: Neue Informationen? Was soll ich sagen. Ich habe Eltern, die in der Föderation in römisch 40 leben. Der Vater bezieht eine Pension von 50 Mark. Davon lebt er mit der Mutter. Ich weiß noch von anderen, die in die Föderation zurückgekehrt waren, dass diese wieder in andere Länder wie Schweden weggehen.
Mein Bruder lebt weiterhin in Schweden.
Frage: Sie haben im Verfahren auch von Bedrohungen durch die "Schlepper-Mafia" gesprochen, weil Sie diesbezüglich der deutschen Polizei Informationen gegeben hätten. Wollen Sie darüber noch etwas anfügen?
Antw.: Sie haben meinem Schwiegervater, der in der Republika Skrpska lebt, gedroht, worauf dieser einen Herzinfarkt erlitt. Dieser ist jetzt auch in Behandlung, aber in der Föderation, in Sarajewo, wegen eines Migräneleidens. Jedenfalls hat man sich damals an ihn gewandt und gemeint, wenn ich zurückkehrte, würde ich umgebracht werden, weil ich damals der Polizei genaue Informationen gegeben habe, dass diese, diese Schleppertouren zwei bis drei Mal wöchentlich für 15000 DM pro Familie machen. Sie haben mich auch angerufen und mir gedroht. Ich habe dann meine Organisation verständigt und bei einem anderen Anruf hat dann ein Kollege ihnen gesagt, dass ich verzogen war. Diese Anrufe waren im Mai 2000. Ich habe dann nachher die Wohnung gewechselt und habe seither keine Anrufe mehr bekommen.
Frage: Wegen Ihrer Schwierigkeiten in Bosnien, hätten Sie sich an die SFOR oder an die internationale Polizeitruppe wenden können?
Antw.: Meine Schwiegereltern haben sich beispielsweise an diese gewandt, weil sie einen Rückkehrbescheid haben, ein serbisches Haus in XXXX verlassen mussten, ihr eigenes zerstörtes Haus aber nicht beziehen konnten, aber ein solches Hilfeersuchen war immer mit größeren Problemen verbunden. Ein Freund ist beispielsweise zurückgekehrt, und dessen Auto wurde in die Luft gesprengt, sein Name ist XXXX. Das war 1998. Was jetzt meinen Sachbesitz betrifft, so kommen die Serben und holen sich die Sachen, meine Schwiegereltern haben es so schwer, dass sie sich am liebsten umbringen würden. Die Schwiegermutter hat uns die Empfehlung gegeben, ja nicht zurückzukehren, weil das Leben dort unmöglich ist.Antw.: Meine Schwiegereltern haben sich beispielsweise an diese gewandt, weil sie einen Rückkehrbescheid haben, ein serbisches Haus in römisch 40 verlassen mussten, ihr eigenes zerstörtes Haus aber nicht beziehen konnten, aber ein solches Hilfeersuchen war immer mit größeren Problemen verbunden. Ein Freund ist beispielsweise zurückgekehrt, und dessen Auto wurde in die Luft gesprengt, sein Name ist römisch 40 . Das war 1998. Was jetzt meinen Sachbesitz betrifft, so kommen die Serben und holen sich die Sachen, meine Schwiegereltern haben es so schwer, dass sie sich am liebsten umbringen würden. Die Schwiegermutter hat uns die Empfehlung gegeben, ja nicht zurückzukehren, weil das Leben dort unmöglich ist.
Frage: Haben Ihre Schwiegereltern bezüglich Ihres Wohnhauses den Rückgabeantrag gestellt?
Antw.: Ich habe selbst ein solches Gesuch gestellt, persönlich. Es würde mir jedoch gesagt, dass ich nichts zu suchen habe, weil wir nicht anerkannt werden. Ältere Personen, die zurückkehren, reparieren üblicherweise einige Räumlichkeiten Ihrer zerstörten Häuser selbst und wohnen darin. Ich habe meinen Schwiegervater eine Vollmacht zurückgelassen, um solche Rückgabeanträge immer wieder zu stellen.
Ich möchte noch hinzufügen, dass es zwar solche Rückführungsprogramme gibt, und von internationalen Organisationen auch Häuser bzw. ein bis zwei Zimmer repariert werden, und auch Leute als Rückkehrer bei solchen Programmen aufgelistet sind, diese jedoch nicht tatsächlich zurückkehren. Es wird immer ein Prozentsatz genannt, der nicht der Realität entspricht. Für mein Dorf, in dem ich geboren wurde, wird auch eine Zahl an Rückkehrern genannt, das Dorf steht aber nach wie vor leer. Ich habe sieben Onkel, die auch irgendwo in der Welt sind, von denen keiner zurückgekehrt ist.
Frage: Schildern Sie näher, wann Sie selbst einen Rückerstattungsantrag gestellt haben?
Antw: Es war so, dass ich Anfang April, bevor ich über diese Schlepper wegging, in der Stadt war, und mich bezüglich dieser Rückerstattung erkundigte. Ich sprach damals mit einem Anwalt, der mein Schulfreund ist und dieser sagte mir, ich könne das alles vergessen, daraus wird nichts, wir sind nicht anerkannt. Persönlich habe ich einen Rückerstattungsantrag noch 1998 gestellt. Ich lege vor eine Bescheinigung neueren Datums, dass ich nur auf Besuch kommen kann und der Besitz nicht mir gehört.
Frage: Wer hat dieses Schreiben ausgestellt und unter welchen Umständen ist es in Ihren Besitz gelangt?
Antw.: Ich habe über meinen Schwiegervater telefonisch eine solche Bestätigung verlangt, dass ich nicht zurückkehren kann. Der dort arbeitende Beamte hat aber gemeint, er könne eine solche Bestätigung nicht ausstellen, da das einen Arbeitsplatzverlust für ihn bedeuten würde; könne er aber eine Bestätigung ausstellen, dass mein Haus besetzt sei. Den Ausstellenden kenne ich persönlich. Ausgestellt wurde das Dokument für die für Flüchtlinge und Vertriebene zuständige Stelle (Beilage A). Weiters kann ich vorlegen eine Eigentumsauflistung (Beilage B).
Frage: Wo wohnen Ihre Schwiegereltern in XXXX genau?Frage: Wo wohnen Ihre Schwiegereltern in römisch 40 genau?
Antw.: Wir hatten auf einem gemeinsamen Grundstück unsere Häuser. Wir hatten gemeinsam eine Garage als Werkstätte, die meine Schwiegereltern bewohnten, solange bis sie nicht Räumlichkeiten im eigenen Haus bewohnbar machten. Danach bezogen sie diese Räume und wohnen auch jetzt dort. Sie müssen aber auch weiterhin das Haus reparieren, was alles meine Schwiegermutter alleine macht, weil mein Schwiegervater im Krankenhaus ist. Als sie um Hilfe ansuchten, wurde auch eine Bombe in das XXXX gelegt und aktiviert, da nämlich sehr viele Moslems dort um Hilfe ansuchten. Das war 2000. Ein Bericht befindet sich bei meiner Vertreterin."Antw.: Wir hatten auf einem gemeinsamen Grundstück unsere Häuser. Wir hatten gemeinsam eine Garage als Werkstätte, die meine Schwiegereltern bewohnten, solange bis sie nicht Räumlichkeiten im eigenen Haus bewohnbar machten. Danach bezogen sie diese Räume und wohnen auch jetzt dort. Sie müssen aber auch weiterhin das Haus reparieren, was alles meine Schwiegermutter alleine macht, weil mein Schwiegervater im Krankenhaus ist. Als sie um Hilfe ansuchten, wurde auch eine Bombe in das römisch 40 gelegt und aktiviert, da nämlich sehr viele Moslems dort um Hilfe ansuchten. Das war 2000. Ein Bericht befindet sich bei meiner Vertreterin."
Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer dem Bundeasylamt eine vom Ministerium für Flüchtlinge und Vertriebene, Abteilung XXXX, in XXXX (Republika Srpska) am XXXX ausgestellte Bescheinigung vor, in welcher festgehalten wird, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Eigentümerin der Liegenschaften in XXXX sei, diese jedoch vorübergehend von einer Familie aus XXXX besetzt würden.Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer dem Bundeasylamt eine vom Ministerium für Flüchtlinge und Vertriebene, Abteilung römisch 40 , in römisch 40 (Republika Srpska) am römisch 40 ausgestellte Bescheinigung vor, in welcher festgehalten wird, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Eigentümerin der Liegenschaften in römisch 40 sei, diese jedoch vorübergehend von einer Familie aus römisch 40 besetzt würden.
Weiters legte der Beschwerdeführer eine vom ihm unterzeichnete Erklärung vom 20.07.1992 vor, dass er freiwillig das Gebiet der Gemeinde XXXX verlasse, um mit seiner Familie nach Deutschland zu übersiedeln sowie der Beschwerdeführer der gesellschaftlich-politischen Organisation ein Geschäft und ein Familienhaus hinterlasse.Weiters legte der Beschwerdeführer eine vom ihm unterzeichnete Erklärung vom 20.07.1992 vor, dass er freiwillig das Gebiet der Gemeinde römisch 40 verlasse, um mit seiner Familie nach Deutschland zu übersiedeln sowie der Beschwerdeführer der gesellschaftlich-politischen Organisation ein Geschäft und ein Familienhaus hinterlasse.
Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2001, Zl. 00 04.185-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina, legte das Vorbringen des Beschwerdeführers dem Bescheid zu Grunde und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass sich das Risiko einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers infolge seiner ethnischen Zugehörigkeit in der Republika Srpska nicht derart darstelle, dass von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit im asylrechtlichen Sinne gesprochen werden könne, dabei werde nicht übersehen, dass Übergriffe gegen Moslems in der Republika Srpska weiterhin geschehen würden. Beim Beschwerdeführer handele es sich jedoch nicht um eine den serbischen Behörden gegenüber exponierte Persönlichkeit, seine Chancen auf Rückerstattung seines Eigentums (und damit Wiederaufbau seiner früheren wirtschaftlichen Existenz) seien gegeben; kurzfristige Überbrückungen seien im Wege der genannten Hilfsorganisation oder über die Schwiegereltern des Beschwerdeführers möglich. Alle vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen würden sich auf Aussagen Dritter und nicht auf gegen den Beschwerdeführer schon gesetzte oder direkt angekündigte Handlungen stützen. Im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zur innerstaatlichen Fluchtalternative, stünde dem Beschwerdeführer eine solche in der bosnisch-kroatischen Föderation von Bosnien-Herzegowina jedenfalls offen.Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2001, Zl. 00 04.185-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina, legte das Vorbringen des Beschwerdeführers dem Bescheid zu Grunde und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass sich das Risiko einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers infolge seiner ethnischen Zugehörigkeit in der Republika Srpska nicht derart darstelle, dass von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit im asylrechtlichen Sinne gesprochen werden könne, dabei werde nicht übersehen, dass Übergriffe gegen Moslems in der Republika Srpska weiterhin geschehen würden. Beim Beschwerdeführer handele es sich jedoch nicht um eine den serbischen Behörden gegenüber exponierte Persönlichkeit, seine Chancen auf Rückerstattung seines Eigentums (und damit Wiederaufbau seiner früheren wirtschaftlichen Existenz) seien gegeben; kurzfristige Überbrückungen seien im Wege der genannten Hilfsorganisation oder über die Schwiegereltern des Beschwerdeführers möglich. Alle vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen würden sich auf Aussagen Dritter und nicht auf gegen den Beschwerdeführer schon gesetzte oder direkt angekündigte Handlungen stützen. Im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zur innerstaatlichen Fluchtalternative, stünde dem Beschwerdeführer eine solche in der bosnisch-kroatischen Föderation von Bosnien-Herzegowina jedenfalls offen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 06.12.2001 rechtzeitig Berufung (in Folge als Beschwerde bezeichnet) erhoben. In dieser wird ausgeführt, dass soweit das Bundesasylamt angebliche Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers aufzuzeigen versuche, dem Bundesasylamt vorgehalten werden müsse, dass es den Beschwerdeführer nicht mit diesen Widersprüchen konfrontiert habe, andernfalls diese in nachvollziehbarer Weise erklärt hätten werden können. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen gehe eindeutig hervor, dass die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers Ende Juli 1998 von Deutschland nach XXXX gereist wären, während der Beschwerdeführer erst im März 1999 seiner Familie nachgereist sei. Der Beschwerdeführer sei allerdings im Februar 1999 zu Besuch bei seiner Familie in XXXX gewesen, bei dieser Gelegenheit sei dem Beschwerdeführer auch ein Reisepass ausgestellt worden.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 06.12.2001 rechtzeitig Berufung (in Folge als Beschwerde bezeichnet) erhoben. In dieser wird ausgeführt, dass soweit das Bundesasylamt angebliche Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers aufzuzeigen versuche, dem Bundesasylamt vorgehalten werden müsse, dass es den Beschwerdeführer nicht mit diesen Widersprüchen konfrontiert habe, andernfalls diese in nachvollziehbarer Weise erklärt hätten werden können. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen gehe eindeutig hervor, dass die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers Ende Juli 1998 von Deutschland nach römisch 40 gereist wären, während der Beschwerdeführer erst im März 1999 seiner Familie nachgereist sei. Der Beschwerdeführer sei allerdings im Februar 1999 zu Besuch bei seiner Familie in römisch 40 gewesen, bei dieser Gelegenheit sei dem Beschwerdeführer auch ein Reisepass ausgestellt worden.
Der Beschwerdeführer sei - entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes in dem angefochtenen Bescheid - Kriegsdienstverweigerer bzw. Deserteur. Der Beschwerdeführer selbst sei bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt niemals zu den Ereignissen vor seiner Flucht nach Deutschland 1992 befragt worden. Er habe jedoch bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.08.2000 vorgetragen, dass er Kriegsdienstverweigerer und im Zuge der Flüchtlingsaktion von Deutschland aufgenommen worden sei; dieses Vorbringen sei auch vom Bundesasylamt als glaubhaft bewertet worden.
Nun würden sich in dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes erstmals die Ausführungen finden, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer 1992 oder zu einem anderen Zeitpunkt eine Wehrdienstleistung in der bosnischen Armee verweigert habe, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben auszuführen, weshalb er sich als "Kriegsdienstverweigerer" bezeichne. Der Beschwerdeführer wolle daher in seiner Berufung kurz darlegen, was ihm 1992 widerfahren und weshalb er schließlich nach Deutschland geflüchtet sei.
Ende März 1992 habe der Beschwerdeführer seine hochschwangere Ehefrau ins etwa 30km entfernte Spital nach XXXX gebracht. Dort habe man seine Ehefrau zuerst gar nicht aufnehmen wollen, weil sie Muslimin sei. Schließlich habe sie auf dem Gang ihr Kind gebären müssen, obwohl es genügend freie Betten gegeben hätte. Der Beschwerdeführer habe drei Tage vergeblich versucht mit seiner Ehefrau und dem Neugeborenen nach XXXX zurückzukehren, sei jedoch von den serbischen Kontrollen nicht durchgelassen worden. Erst durch Bestechung sei ihm dann die Heimkehr durch die serbischen Kontrollposten gelungen.Ende März 1992 habe der Beschwerdeführer seine hochschwangere Ehefrau ins etwa 30km entfernte Spital nach römisch 40 gebracht. Dort habe man seine Ehefrau zuerst gar nicht aufnehmen wollen, weil sie Muslimin sei. Schließlich habe sie auf dem Gang ihr Kind gebären müssen, obwohl es genügend freie Betten gegeben hätte. Der Beschwerdeführer habe drei Tage vergeblich versucht mit seiner Ehefrau und dem Neugeborenen nach römisch 40 zurückzukehren, sei jedoch von den serbischen Kontrollen nicht durchgelassen worden. Erst durch Bestechung sei ihm dann die Heimkehr durch die serbischen Kontrollposten gelungen.
Mit Ausbruch des Krieges im April 1992 sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie in das Dorf XXXX geflüchtet, das mehrheitlich von Kroaten bewohnt worden sei. Dies deshalb, weil in dem Viertel von XXXX viele Kroaten gelebt hätten, mit denen der Beschwerdeführer nach XXXX geflüchtet sei. Dort sei er von April bis Juni 1992 bei der Dorfverteidigung gewesen. Das Dorf sei auch immer wieder unter Granatenbeschluss gestanden. Im Juli habe der Beschwerdeführer, wie viele andere Bosnier auch, das Angebot bekommen, mit seiner Familie in einem Konvoi XXXX verlassen zu dürfen, wenn er all sein Eigentum der Republik Srpska überschreibe und sich verpflichte, nicht gegen die Republika Srpska zu kämpfen. Der Beschwerdeführer habe unterschrieben und mit seiner Familie in einem Konvoi nach XXXX flüchten können. Später habe der Beschwerdeführer gehört, dass Bekannte und Freunde, die in XXXX zurückgeblieben seien, kurze Zeit später von serbischen Truppen getötet und selbst Frauen und Kinder ermordet wurden.Mit Ausbruch des Krieges im April 1992 sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie in das Dorf römisch 40 geflüchtet, das mehrheitlich von Kroaten bewohnt worden sei. Dies deshalb, weil in dem Viertel von römisch 40 viele Kroaten gelebt hätten, mit denen der Beschwerdeführer nach römisch 40 geflüchtet sei. Dort sei er von April bis Juni 1992 bei der Dorfverteidigung gewesen. Das Dorf sei auch immer wieder unter Granatenbeschluss gestanden. Im Juli habe der Beschwerdeführer, wie viele andere Bosnier auch, das Angebot bekommen, mit seiner Familie in einem Konvoi römisch 40 verlassen zu dürfen, wenn er all sein Eigentum der Republik Srpska überschreibe und sich verpflichte, nicht gegen die Republika Srpska zu kämpfen. Der Beschwerdeführer habe unterschrieben und mit seiner Familie in einem Konvoi nach römisch 40 flüchten können. Später habe der Beschwerdeführer gehört, dass Bekannte und Freunde, die in römisch 40 zurückgeblieben seien, kurze Zeit später von serbischen Truppen getötet und selbst Frauen und Kinder ermordet wurden.
Der Beschwerdeführer sei in XXXX der HVO (Kroatischer Verteidigungsrat) zugeteilt worden, XXXX an der Verteidigungslinie Dobratici - Vukovici-Kokalovici in Richtung XXXX und sei bis Anfang Oktober 1992 Soldat in der HVO gewesen. Sein Bruder habe bei der bosnischen Armee gedient, ein weiterer Bruder bei der serbischen Armee, weil seine Frau Serbin sei.Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 der HVO (Kroatischer Verteidigungsrat) zugeteilt worden, römisch 40 an der Verteidigungslinie Dobratici - Vukovici-Kokalovici in Richtung römisch 40 und sei bis Anfang Oktober 1992 Soldat in der HVO gewesen. Sein Bruder habe bei der bosnischen Armee gedient, ein weiterer Bruder bei der serbischen Armee, weil seine Frau Serbin sei.
Der Beschwerdeführer sei auch verletzt worden, noch heute habe er Granatsplitter im rechten Bein. Anfang Oktober 1992 sei dem Beschwerdeführer von einem kroatischen Offizier eine Woche Urlaub gewährt worden, um seine Familie, die bereits früher nach Kroatien geflüchtet sei, zu besuchen.
Am 4.10.1992 sei der Beschwerdeführer nach Kroatien gefahren, bereits am nächsten Tag sei ein Onkel aus Deutschland gekommen und habe den Beschwerdeführer und seine Familie nach Deutschland gebracht.
Nach Ankunft von Mag. Dr. XXXX(Klinische & Gesundheitspsychologin) lasse sich beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Major Depression mit schwerer Ausprägung und eine erhöhte Suizidgefährdung feststellen. Eine psychologische bzw. psychotherapeutische Betreuung sei dringend notwendig.
Im Falle des Beschwerdeführers könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in Sicherheit an seinen Heimatort zurückkehren könnte, die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in dem angefochtenen Bescheid seien keineswegs schlüssiger und nachvollziehbarer als das Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb von Bosnien und Herzegowina existiere für den Beschwerdeführer nicht. Diesbezüglich werde in diesem Zusammenhang auf das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers verwiesen.
Bei einer Gesamtschau des Vorbringens des Beschwerdeführers könne auch nicht von einer mangelnden Eingriffsintensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Beschwerdeführers ausgegangen werden, da seine Existenz jedenfalls bedroht sei.
Seitens des Bundesasylamtes wurde am 07.12.2001 eine Beschwerdebeantwortung erstattet, in welcher ausgeführt wird, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Berufung in keinster Weise mit den umfassenden rechtlichen Argumenten des Bundesasylamtes auseinander setze, sondern Neuerungen im Vorbringen enthalten seien, deren Entscheidungsrelevanz nicht erkannt werden könne. Wenn der Beschwerdeführer nun eine unspezifizierte Tätigkeit als "Soldat" für den kroatischen Verteidigungsrat 1992 durchgeführt habe, könne überhaupt nicht erkannt werden, dass das eine Erhöhung seines Gefährdungspotentials zu Folge hätte.
Dass die Vertreterin des Beschwerdeführers nun auch eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere Depression unsubstantiiert in den Raum stelle, was sie im erstinstanzlichen Verfahren trotz zahlreicher Gelegenheiten nie erwähnt habe, könne nur noch als Missachtung der Behörde erster Instanz interpretiert werden. Sofern der Beschwerdeführer schließlich ausführe, dass die Ausführungen der belangten Behörde keinesfalls schlüssiger und nachvollziehbarer als sein Vorbringen seien, sei auszuführen, dass es in die Beweislast des Antragstellers insbesondere im Fall einer rechtsfreundlichen Vertretung wie hier falle, eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen und es nicht in die Beweislast der Asylbehörden falle eine solche zu verneinen.
Es werde neuerlich mit Nachdruck festgehalten, dass unter Hinweis auf die zahlreichen hierzu ergangenen Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates wie auch ausländischer Asylbehörden eine Verfolgungsgefahr in Bosnien und Herzegowina, die zum Entscheidungszeitpunkt zur Asylgewährung führen könnte, nur mehr in den seltensten Ausnahmefällen gegeben sein könnte, was im Falle des Beschwerdeführers nach der begründeten Ansicht der Behörde nicht der Fall sei. Es werde seitens des Bundesasylamtes daher beantragt die Beschwerde in allen Spruchpunkten abzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 16.01.2002 wurde seitens des Beschwerdeführers eine ergänzende Stellungnahme im Berufungsverfahren erstattet. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass nach dem Gutachten von Mag. Dr. XXXX, Klinische und Gesundheitspsychologin, sich beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung, eine Major Depression mit schwerer Ausprägung sowie eine erhöhte Suizidgefährdung diagnostizieren lasse; sowohl aus Beobachtungen der Betreuerinnen im Notquartier des Evangelischen Flüchtlingsdienstes, wo der Beschwerdeführer und seine Familie untergebracht seien, als auch aus dem klinisch-psychologischen Gutachten vom XXXX gehe hervor, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers in den letzten Wochen bis Monaten nochmals sichtbar verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer sei durch die Kriegserlebnisse und als Zeuge von Gewalttaten nachweislich traumatisiert, wobei auch die Anfeindungen und Diskriminierungen nach der Rückkehr in die Föderation im Jahr 1999 mit großer Wahrscheinlichkeit retraumatisierende Auswirkungen auf den Beschwerdeführer gehabt hätten. Aufgrund der Posttraumatischen Belastungsstörung des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den derzeitigen Bedingungen in Bosnien und Herzegowina erscheine es nur schlüssig, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina zu einer weiteren Retraumatisierung und Verschlechterung des ohnehin besorgniserregenden Gesundheitszustandes führen werde. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer eine effektive medizinische Behandlung bekäme, sei gering.Mit Schriftsatz vom 16.01.2002 wurde seitens des Beschwerdeführers eine ergänzende Stellungnahme im Berufungsverfahren erstattet. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass nach dem Gutachten von Mag. Dr. römisch 40 , Klinische und Gesundheitspsychologin, sich beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung, eine Major Depression mit schwerer Ausprägung sowie eine erhöhte Suizidgefährdung diagnostizieren lasse; sowohl aus Beobachtungen der Betreuerinnen im Notquartier des Evangelischen Flüchtlingsdienstes, wo der Beschwerdeführer und seine Familie untergebracht seien, als auch aus dem klinisch-psychologischen Gutachten vom römisch 40 gehe hervor, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers in den letzten Wochen bis Monaten nochmals sichtbar verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer sei durch die Kriegserlebnisse und als Zeuge von Gewalttaten nachweislich traumatisiert, wobei auch die Anfeindungen und Diskriminierungen nach der Rückkehr in die Föderation im Jahr 1999 mit großer Wahrscheinlichkeit retraumatisierende Auswirkungen auf den Beschwerdeführer gehabt hätten. Aufgrund der Posttraumatischen Belastungsstörung des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den derzeitigen Bedingungen in Bosnien und Herzegowina erscheine es nur schlüssig, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina zu einer weiteren Retraumatisierung und Verschlechterung des ohnehin besorgniserregenden Gesundheitszustandes führen werde. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer eine effektive medizinische Behandlung bekäme, sei gering.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach XXXX sei dem Beschwerdeführer mangels Zugang zu Wohnraum, Arbeit und medizinischer Versorgung sowie einer Ausbildung für seine Kinder nicht zumutbar. Dem Beschwerdeführer seien persönlich Fälle von Bosniaken bekannt, die bei ihrer Rückkehr bzw. einem Besuch von XXXX Opfer von offensichtlich ethnisch motivierten Übergriffen geworden seien. Ein Bekannter des Beschwerdeführers sei nach XXXX gefahren, um seine Heimatstadt zu besuchen und die Rückgabe seines Hauses voranzutreiben. In XXXX sei er in seiner Unterkunft überfallen, zusammengeschlagen und ausgeraubt worden. Die Ehegattin seines Bekannten - welcher mittlerweile verstorben sei - sei bereit, darüber zu berichten und werde ihre Zeugeneinvernahme beantragt.Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach römisch 40 sei dem Beschwerdeführer mangels Zugang zu Wohnraum, Arbeit und medizinischer Versorgung sowie einer Ausbildung für seine Kinder nicht zumutbar. Dem Beschwerdeführer seien persönlich Fälle von Bosniaken bekannt, die bei ihrer Rückkehr bzw. einem Besuch von römisch 40 Opfer von offensichtlich ethnisch motivierten Übergriffen geworden seien. Ein Bekannter des Beschwerdeführers sei nach römisch 40 gefahren, um seine Heimatstadt zu besuchen und die Rückgabe seines Hauses voranzutreiben. In römisch 40 sei er in seiner Unterkunft überfallen, zusammengeschlagen und ausgeraubt worden. Die Ehegattin seines Bekannten - welcher mittlerweile verstorben sei - sei bereit, darüber zu berichten und werde ihre Zeugeneinvernahme beantragt.
Diesem Schriftsatz beigelegt sind das Klinisch-psychologische Gutachten im Auftrag des Evangelischen Flüchtlingsdienstes vom XXXX, ein Bericht von Amnesty International vom 10.11.2001 sowie weitere Beweismittel, mit welchen dargelegt werden soll, dass der Beschwerdeführer nicht wie seine Familie im Sommer 1998, sondern erst im Frühjahr 1999 von Deutschland nach XXXX gezogen sei.Diesem Schriftsatz beigelegt sind das Klinisch-psychologische Gutachten im Auftrag des Evangelischen Flüchtlingsdienstes vom römisch 40 , ein Bericht von Amnesty International vom 10.11.2001 sowie weitere Beweismittel, mit welchen dargelegt werden soll, dass der Beschwerdeführer nicht wie seine Familie im Sommer 1998, sondern erst im Frühjahr 1999 von Deutschland nach römisch 40 gezogen sei.
Mit Eingabe vom 16.11.2004 wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat ein Befundbericht einer Fachärztin für Innere Medizin und Nuklearmedizin vom 24.10.2004 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer an einer somatischen Magenerkrankung leide, für die die psychische Belastung des Beschwerdeführers ursächlich sei. Die Fachärztin prognostiziere häufige Rückfälle, wenn eine Änderung nicht herbeigeführt werden könne; eine psychotherapeutische Betreuung werde empfohlen.
Am 01.07.2008 langte der gegenständliche Verfahrensakt in den Zuständigkeitsbereich der Abteilung B9 des Asylgerichtshofes.
Am 12.03.2010 wurde eine Unterstützungserklärung der Kontaktstelle für Weltreligionen (KWR) an den Asylgerichtshof übermittelt, in welcher hinsichtlich des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner drei Kinder vorgebracht wird, dass die Familie des Beschwerdeführers der Kontaktstelle seit längerem als wohl integriert und fleißig bekannt sei. Die Familie wohne in Wien XXXX, wo sie sich mit viel Geschick eine Wohnung selbst eingerichtet und sich erfolgreich um gute Nachbarschaft bemüht habe. Der Beschwerdeführer habe den Deutschkurs A2 erfolgreich absolviert, die schulischen Leistungen der Söhne des Beschwerdeführers seien ausgezeichnet. Der Beschwerdeführer sei für längere Zeit in einem geringfügigen Ausmaß bei der XXXX beschäftigt gewesen. Mit entsprechenden Dokumenten könnte der Beschwerdeführer laut Auskunft seines dortigen Vorgesetzten sofort eine Vollzeitbeschäftigung bei der XXXX erhalten; man sei dort mit seinen Leistungen stets überaus zufrieden gewesen und genieße der Beschwerdeführer das volle Vertrauen von Kollegen und Vorgesetzten.Am 12.03.2010 wurde eine Unterstützungserklärung der Kontaktstelle für Weltreligionen (KWR) an den Asylgerichtshof übermittelt, in welcher hinsichtlich des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner drei Kinder vorgebracht wird, dass die Familie des Beschwerdeführers der Kontaktstelle seit längerem als wohl integriert und fleißig bekannt sei. Die Familie wohne in Wien römisch 40 , wo sie sich mit viel Geschick eine Wohnung selbst eingerichtet und sich erfolgreich um gute Nachbarschaft bemüht habe. Der Beschwerdeführer habe den Deutschkurs A2 erfolgreich absolviert, die schulischen Leistungen der Söhne des Beschwerdeführers seien ausgezeichnet. Der Beschwerdeführer sei für längere Zeit in einem geringfügigen Ausmaß bei der römisch 40 beschäftigt gewesen. Mit entsprechenden Dokumenten könnte der Beschwerdeführer laut Auskunft seines dortigen Vorgesetzten sofort eine Vollzeitbeschäftigung bei der römisch 40 erhalten; man sei dort mit seinen Leistungen stets überaus zufrieden gewesen und genieße der Beschwerdeführer das volle Vertrauen von Kollegen und Vorgesetzten.
Die Familie des Beschwerdeführers sei ein besonders positives Beispiel für eine gelungene Integration in Österreich, ein gesicherter Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers in Österreich werde auf das Nachdrücklichste befürwortet.
Der Asylgerichtshof führte am 23.03.2010 eine öffentliche mündliche
Verhandlung, an welcher der Beschwerdeführer und seine Vertreter
Katharina Ammann, Evangelischer Flüchtlingsdienst, und RA Dr. Helmut
Blum teil nahmen. Das Bundesasylamt entsandte keinen Vertreter zu
dieser Verhandlung. Der Ablauf dieser Verhandlung gestaltete sich im
vollen Umfang wie folgt (VR = Vorsitzende Richterin, BF =
Beschwerdeführer, BFV = Vertreter des Beschwerdeführers):
"VR: Zur Wohnsituation in Ihrer Heimat. Sie haben in einer Einvernahme beim BAA gesagt, dass Ihre Schwiegereltern versuchen, ihr Haus zurückzubekommen. Was ist damit passiert?
BF: 2007 wurde das Haus zurückgegeben, allerdings stark beschädigt. Im Haus wohnt zur Zeit niemand. Die Schwiegermutter wohnt daneben.
VR: Wer lebt sonst noch in der Republik RS.
BF: Die Eltern sind zurückgekehrt. Die Mutter ist im Jahr 2005 gestorben. Danach ist meine Schwester, die in der Föder. Bosnien-Herzegowina lebt, nach RS gefahren und hat den Vater abgeholt. Ich habe sie gefragt, warum sie ihn abgeholt hat und nicht zu ihm gezogen ist, weil auch ihr Ehemann in der RS lebt bzw. ich fragte sie, warum sie nicht alle gemeinsam in RS leben. Sie hat dazu nicht geantwortet und nur mich ausgelacht. D.h. Ich habe auch meinen Bruder danach gefragt und er sagte wir dürfen nicht einmal über das Telefon alles bereden.
Ich habe mit einigen Familien aus meiner Heimat hier in Wien gesprochen. Ich ersuchte einige Familien mir schriftlich etwas zu geben, wo sie von ihren Erfahrungen in Bosnien sprechen, aber sie haben Angst, weil sie Familien unten haben und haben sich nicht mehr bei mir gemeldet.
VR: Wovor haben Sie Angst?
BF: Ich wurde informiert, dass es nach wie vor einige Gruppierungen in Bosnien gibt, dass die Leute bis auf die Zähne bewaffnet sind. Außerdem sind auch neue radikal islamische Gruppen in Bosnien aufgetreten, die die Bevölkerung verängstigen. Leute begingen sogar Selbstmorde. Es werden Bombenanschläge verübt. Eine Handgranate kostet 5 bosnische Mark. In RS lebten wir Bosniaken zu 33 %. In Meiner Stadt lebten ca. 22.000 Bosniaken und Kroaten. Jetzt gibt es nicht einmal 1.500 insgesamt. Wir sind jetzt eine Minderheit, d.h. wir sind Bürger nicht 2., sondern 3. Grades.
BR: Welcher Ethnie gehörte der Schwager an?Bundesrat:, Welcher Ethnie gehörte der Schwager an?
VF: Muslime, Bosniake. In der RS. Er ist Politiker. Er hatte Probleme, sein Auto wurde demoliert. Ein Bombenanschlag wurde verübt, Mein jüngerer Bruder lebt auch in RS und arbeitet für die Sicherheit des ö. Konsulates in XXXX. Er ist in Sarajewo gemeldet. Wenn es Probleme gibt, wird er in eine andere Stadt versetzt.VF: Muslime, Bosniake. In der RS. Er ist Politiker. Er hatte Probleme, sein Auto wurde demoliert. Ein Bombenanschlag wurde verübt, Mein jüngerer Bruder lebt auch in RS und arbeitet für die Sicherheit des ö. Konsulates in römisch 40 . Er ist in Sarajewo gemeldet. Wenn es Probleme gibt, wird er in eine andere Stadt versetzt.
BR: In welcher Partei ist der eine Schwager Politiker?Bundesrat:, In welcher Partei ist der eine Schwager Politiker?
BF: Wir waren in der kommunistischen Partei, mein Schwager ist Politiker bei der SDA, Vertreter der Bosniaken. Er war vor zwei Jahren auch Bürgermeister von XXXX. Sein Sohn ist bereits 23 Jahre alt und lebt mit seiner Mutter in Sarajewo. Die Lage erlaubt es ihnen nicht zusammenzuleben.BF: Wir waren in der kommunistischen Partei, mein Schwager ist Politiker bei der SDA, Vertreter der Bosniaken. Er war vor zwei Jahren auch Bürgermeister von römisch 40 . Sein Sohn ist bereits 23 Jahre alt und lebt mit seiner Mutter in Sarajewo. Die Lage erlaubt es ihnen nicht zusammenzuleben.
VR: Sind in der Föderation noch andere Verwandten?
BF: Meine Schwester und eine Neffe. Und mein Vater . Ich habe auch insgesamt 7 Onkeln väterlicherseits. Zwei von ihnen leben in Slowenien, einer in Dänemark, Der der in Frankreich lebt ist im Jahr 1999 in Deutschland gewesen und ist dann nach Bosnien zurückgekehrt und im Jahr 2000 flüchtete er mit seiner Familie nach Frankreich. Die schwedischen und französischen Verwandten haben Flüchtlingsstatus. Ein Bruder ist in Schweden mit Familie.
VR: Sind Sie gesund-
BF: Nein, leider nicht. Ärztliche Unterlagen gibt es bei Fr. Ammann.
Mein Arzt sagt, die Angst hat sich bei mir so eingenistet und äußert sich täglich. Wenn ich mit jemanden über Bosnien rede, rege ich mich auf, ich habe ständige Angst vor Abschiebung. Ich bekomme Kopfschmerzen und Schweißausbrüche. Oft befinde ich mich plötzlich auf der Donauinsel und kann nicht erklären, wie ich dort hingekommen bin. Das letzte Mal, als ich Probleme hatte, habe ich Fr. Ammann angerufen, dass die mir einen Termin mit einem Psychiater vereinbart. Ich war dann in AKH bei Dr. XXXX Ich nehme Medikamente, sonst bin ich nicht in Therapie. Beilage ./1Mein Arzt sagt, die Angst hat sich bei mir so eingenistet und äußert sich täglich. Wenn ich mit jemanden über Bosnien rede, rege ich mich auf, ich habe ständige Angst vor Abschiebung. Ich bekomme Kopfschmerzen und Schweißausbrüche. Oft befinde ich mich plötzlich auf der Donauinsel und kann nicht erklären, wie ich dort hingekommen bin. Das letzte Mal, als ich Probleme hatte, habe ich Fr. Ammann angerufen, dass die mir einen Termin mit einem Psychiater vereinbart. Ich war dann in AKH bei Dr. römisch 40 Ich nehme Medikamente, sonst bin ich nicht in Therapie. Beilage ./1
Ich bin, weil ich nur tageweise bei der XXXX arbeite, nicht krankenversichert und bin daher nicht durchgehend in der Psychotherapie.Ich bin, weil ich nur tageweise bei der römisch 40 arbeite, nicht krankenversichert und bin daher nicht durchgehend in der Psychotherapie.
BR: Wovor haben Sie Angst?Bundesrat:, Wovor haben Sie Angst?
BF: Der Arzt sagt, dass ich mir selbst am meisten helfen kann, dass ich mich an etwas orientieren soll. Wir haben viel erlebt in diesem Krieg, gebückt oder gehockt in der Finsternis, Beleidigungen wegen dem Krieg. Um den Krieg dreht sich alles.
VR: Haben Sie bereits in Deutschland Probleme gehabt?
BF: 1993/1994 als ich in Deutschland war, sind die Probleme schon aufgetreten. Wenn ich hinausgehen wollte, bin ich nicht durch die Tür sondern durchs Fenster. Einmal wurde ich von einer Granate geschleudert. Das war eine Granate großen Kalivers, ich war damals ohnmächtig, als ich zur mir kam war ich blutverschmiert und man entfernte die Erde aus meinem Mund. Zwei Tage lang konnte ich nicht mit dem rechten Bein gehen, Der Arzt sagte, dass ich Splitter in dem Bein habe und deswegen nicht gehen kann.BF: 1993 aus 1994, als ich in Deutschland war, sind die Probleme schon aufgetreten. Wenn ich hinausgehen wollte, bin ich nicht durch die Tür sondern durchs Fenster. Einmal wurde ich von einer Granate geschleudert. Das war eine Granate großen Kalivers, ich war damals ohnmächtig, als ich zur mir kam war ich blutverschmiert und man entfernte die Erde aus meinem Mund. Zwei Tage lang konnte ich nicht mit dem rechten Bein gehen, Der Arzt sagte, dass ich Splitter in dem Bein habe und deswegen nicht gehen kann.
Meine Kinder meinen, am Sonntag hatte ich ein Telefongespräch, ich habe mit meiner Cousine aus Schweden telefoniert. Sie wünschte uns alles Gute für diesen Termin. Ihre Tochter wollte dann mit meinem jüngsten Sohn am Telefon sprechen. Die Tochter meiner Cousine wollte uns überzeugen, wir sollen alle nach Schweden ziehen. Mein 14jähriger Sohn sagte ihr danke, aber wir sind schon mehr als zur Hälfte Österreicher. Und was die andere Hälfte betrifft, dafür wird der Vater am Dienstag kämpfen. Ich habe die ganze Nacht nicht geschlafen.
BR: Was haben sie mit dem zurück gewonnen Eigentum vor?Bundesrat:, Was haben sie mit dem zurück gewonnen Eigentum vor?
BF: Verkaufen wenn die Möglichkeit besteht. Ich habe viele Freunde und will mit dem Geld in XXXX leben.BF: Verkaufen wenn die Möglichkeit besteht. Ich habe viele Freunde und will mit dem Geld in römisch 40 leben.
BFV: Keine weiteren Fragen."
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, gehört der bosniakischen Volksgruppe an und führt den im Spruch angeführten Namen. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX (heutige Republika Srpska), wo er bis 1992 mit seiner Ehefrau XXXX und zwei Kindern XXXX und XXXX lebte. Aufgrund des Bürgerkrieges in Bosnien und Herzegowina flüchtete der Beschwerdeführer 1992 nach Deutschland, 1993 zogen seine Ehefrau und seine Kinder nach. Der Beschwerdeführer und seine Familie wurden in Deutschland aufgrund der damaligen Flüchtlingsaktionen bis 1998 temporär aufgenommen, wo auch 1996 das dritte Kind des Beschwerdeführers XXXX geboren wurde. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers kehrten 1998 in die Föderation von Bosnien und Herzegowina zurück und ließen sich in XXXX nieder, der Beschwerdeführer selbst hielt sich bis 1999 in Deutschland auf und kehrte danach ebenfalls nach Sanksi Most zurück, wo er zusammen mit seiner Familie bis zur Ausreise aus Bosnien und Herzegowina im April 2000 durchgehend in einer Mietwohnung wohnhaft war.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, gehört der bosniakischen Volksgruppe an und führt den im Spruch angeführten Namen. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 (heutige Republika Srpska), wo er bis 1992 mit seiner Ehefrau römisch 40 und zwei Kindern römisch 40 und römisch 40 lebte. Aufgrund des Bürgerkrieges in Bosnien und Herzegowina flüchtete der Beschwerdeführer 1992 nach Deutschland, 1993 zogen seine Ehefrau und seine Kinder nach. Der Beschwerdeführer und seine Familie wurden in Deutschland aufgrund der damaligen Flüchtlingsaktionen bis 1998 temporär aufgenommen, wo auch 1996 das dritte Kind des Beschwerdeführers römisch 40 geboren wurde. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers kehrten 1998 in die Föderation von Bosnien und Herzegowina zurück und ließen sich in römisch 40 nieder, der Beschwerdeführer selbst hielt sich bis 1999 in Deutschland auf und kehrte danach ebenfalls nach Sanksi Most zurück, wo er zusammen mit seiner Familie bis zur Ausreise aus Bosnien und Herzegowina im April 2000 durchgehend in einer Mietwohnung wohnhaft war.
Der Beschwerdeführer wurde bei seinem Versuch mit einem gefälschten slowenischen Reisepass illegal nach Schweden zu gelangen am 09.04.2000 von den deutschen Sicherheitsbehörden in XXXX aufgegriffen; im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung vor der Kriminalinspektion XXXX gab der Beschwerdeführer an, in Deutschland nicht bleiben, sondern nach Schweden zu wollen - wo auch sein Bruder und seine Tante leben würden - um sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer wurde am 10.04.2000 nach Österreich rück überstellt und stellte am 11.04.2000 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich.Der Beschwerdeführer wurde bei seinem Versuch mit einem gefälschten slowenischen Reisepass illegal nach Schweden zu gelangen am 09.04.2000 von den deutschen Sicherheitsbehörden in römisch 40 aufgegriffen; im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung vor der Kriminalinspektion römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, in Deutschland nicht bleiben, sondern nach Schweden zu wollen - wo auch sein Bruder und seine Tante leben würden - um sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Der Beschwerdeführer wurde am 10.04.2000 nach Österreich rück überstellt und stellte am 11.04.2000 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich.
Die in Österreich aufhältige und im Asylverfahren befindliche Familie des Beschwerdeführers umfasst seine Ehefrau AXXXX, und seine Kinder XXXXDie in Österreich aufhältige und im Asylverfahren befindliche Familie des Beschwerdeführers umfasst seine Ehefrau AXXXX, und seine Kinder römisch 40
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina keiner aktuellen asylrelevanten oder sonstigen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist. Weiters wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre.
In XXXX lebte der Beschwerdeführer bis 1992 zusammen mit seinen Schwiegereltern auf einem gemeinsamen Grundstück; der Beschwerdeführer wohnte mit seiner Familie in ihrem eigenen Haus und führte eine Schlosserwerkstatt. Im XXXX wurde ihm das Eigentum an seinem Haus und seiner Werkstätte entzogen, sein Haus wurde in Folge von einer Familie aus XXXX (Föderation) besetzt. Nach seiner Rückkehr aus Deutschland im Jahr 1999 bemühte sich der Beschwerdeführer um die Eigentumsrückgabe; letztlich wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 2007 sein Liegenschaftseigentum in XXXX wieder zurückgegeben und wird sein Haus seitdem nicht mehr bewohnt.In römisch 40 lebte der Beschwerdeführer bis 1992 zusammen mit seinen Schwiegereltern auf einem gemeinsamen Grundstück; der Beschwerdeführer wohnte mit seiner Familie in ihrem eigenen Haus und führte eine Schlosserwerkstatt. Im römisch 40 wurde ihm das Eigentum an seinem Haus und seiner Werkstätte entzogen, sein Haus wurde in Folge von einer Familie aus römisch 40 (Föderation) besetzt. Nach seiner Rückkehr aus Deutschland im Jahr 1999 bemühte sich der Beschwerdeführer um die Eigentumsrückgabe; letztlich wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 2007 sein Liegenschaftseigentum in römisch 40 wieder zurückgegeben und wird sein Haus seitdem nicht mehr bewohnt.
Die Schwiegereltern des Beschwerdeführers, ebenfalls Angehörige der bosniakischen Volksgruppe, kehrten nach dem Krieg wieder nach XXXX zurück, wo sie auch nach wie vor leben. Auch sind ein Schwager und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers in der Republika Srpska aufhältig. Die Eltern des Beschwerdeführers kehrten nach dem Krieg ebenfalls nach XXXX zurück; seine Mutter ist 2005 verstorben, seitdem lebt der Vater bei der Schwester des Beschwerdeführers und seinem Neffen in XXXX (Föderation).Die Schwiegereltern des Beschwerdeführers, ebenfalls Angehörige der bosniakischen Volksgruppe, kehrten nach dem Krieg wieder nach römisch 40 zurück, wo sie auch nach wie vor leben. Auch sind ein Schwager und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers in der Republika Srpska aufhältig. Die Eltern des Beschwerdeführers kehrten nach dem Krieg ebenfalls nach römisch 40 zurück; seine Mutter ist 2005 verstorben, seitdem lebt der Vater bei der Schwester des Beschwerdeführers und seinem Neffen in römisch 40 (Föderation).
Festgestellt werden kann daher, dass sowohl in der Föderation als auch in der Republika Srpska Verwandte des Beschwerdeführers leben. Festgestellt wird weiters, dass dem Beschwerdeführer nunmehr auch in der Republika Srpska in seinem eigenen Haus eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung steht.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Erkrankung, welche seine Verbringung in die Republik Bosnien und Herzegowina gemäß Art. 3 EMRK unzulässig machen würde, noch besteht ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf in Österreich.Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Erkrankung, welche seine Verbringung in die Republik Bosnien und Herzegowina gemäß Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde, noch besteht ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf in Österreich.
Zur allgemeinen Situation in Bosnien und Herzegowina wird Folgendes festgestellt:
"Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BIH) wurde im November/Dezember 1995 nach dreieinhalbjährigem Krieg durch das Daytoner "Rahmenabkommen für den Frieden" geschaffen. Er ist aufgeteilt in zwei flächenmäßig nahezu gleich große Landesteile (Entitäten): die Republika Srpska (49%) mit der Hauptstadt XXXX und die Föderation Bosnien und Herzegowina (51%) mit der Hauptstadt Sarajewo. Sarajewo ist gleichzeitig Hauptstadt des Gesamtstaats. Die BIH-Gesamtstaatsverfassung wurde im Anhang IV des Dayton-Abkommens verankert. BIH ist ethnisch fragmentiert und entsprechend politisch geteilt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Mai 2008, Seite 6)"Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BIH) wurde im November/Dezember 1995 nach dreieinhalbjährigem Krieg durch das Daytoner "Rahmenabkommen für den Frieden" geschaffen. Er ist aufgeteilt in zwei flächenmäßig nahezu gleich große Landesteile (Entitäten): die Republika Srpska (49%) mit der Hauptstadt römisch 40 und die Föderation Bosnien und Herzegowina (51%) mit der Hauptstadt Sarajewo. Sarajewo ist gleichzeitig Hauptstadt des Gesamtstaats. Die BIH-Gesamtstaatsverfassung wurde im Anhang römisch vier des Dayton-Abkommens verankert. BIH ist ethnisch fragmentiert und entsprechend politisch geteilt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Mai 2008, Seite 6)
Die klassische, rechtsstaatliche Gewaltenteilung war im Nachkriegs-BIH bislang überlagert von der besonderen Rolle des Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und der ihm unterstehenden Behörde, dem "Office of the High Representative"
(OHR).
Er ist die höchste zivile Instanz im Land, überwacht die Implementierung des Daytoner Rahmenabkommens für den Frieden und steht damit über den staatlichen Stellen. Er hat weit reichende Eingriffsrechte (sog. "Bonn-Powers"), durch die er etwa Gesetze erlassen und politische Funktionäre entlassen kann. Die Entscheidungen des HR sind nicht justiziabel. Bis 2006 wurden die Bonn-Powers häufig genutzt, seit 2006 jedoch nur noch vereinzelt.
In die Zuständigkeit des Gesamtstaats fallen gemäß Verfassung die Außenpolitik und der Außenhandel, die Zoll- und Währungspolitik, Migrationsfragen, internationale Strafverfolgung, Telekommunikation, Grenzschutz und Luftverkehrshoheit. Die Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf den Gesamtstaat ist grundsätzlich möglich, erweist sich aber in der Praxis als politisch schwierig. Mit der Reform des Verteidigungsbereichs wurde 2004 ein gesamtstaatliches Verteidigungsministerium geschaffen und 2005 die Zuständigkeit in Verteidigungsfragen auf den Gesamtstaat übertragen. (Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik. Stand Dezember 2008)
Der Gesamtsstaat ist im Vergleich zu den Entitäten schwach. Während sich Bosniaken und Kroaten für einen einheitlichen Staat ohne Teilstaaten aussprechen, beharren die Serben auf ihrem verbrieften Recht eines Sonderstaates und Hardliner unter den bosnischen Serben, allen voran der Ministerpräsident der Serbischen Republik Milorad Dodik, stellen die territoriale Einheit Bosniens immer wieder in Frage. (BAMF: Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien , Juli 2008, Seite 8)
Neben der gesamtstaatlichen gibt es separate Regierungen der beiden Entitäten und des Distrikts Brcko sowie, in der FBIH, zehn kantonale Regierungen unterhalb der Entitätsebene:
Landesweit 14 Regierungen, Premierminister und Parlamente. Der Anteil des Staatsapparats am Staatsbudget ist fast doppelt so hoch wie der EU-Durchschnitt.
Die Republika Srpska (RS) ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Über 90% der RS-Bevölkerung sind heute serbischer Herkunft.
Die Föderation (FBIH) gliedert sich in zehn Kantone; jeder Kanton setzt sich aus mehreren Gemeinden zusammen. Der südwestliche Teil der FBIH wird mehrheitlich von Kroaten bewohnt (Kantone 8 und 10: Westherzegowina und Livno), ebenso im Norden der FBIH der Kanton 2 (Posavina). In Mittel- und Nordbosnien (Kantone 1, 3, 4, 5, 9: Una-Sana, Tuzla, Zenica-Doboj, Podrinje, Sarajewo) überwiegen die Bosniaken. In Zentralbosnien (Kanton 6) gibt es kroatische Enklaven (z.B. Busovaca, Kiseljak, Vitez) in mehrheitlich bosniakischem Gebiet, auch der Kanton 7 (Herzegowina-Neretva) ist gemischt (kroatisch/bosniakisch). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Mai 2008, Seiten 6-7)
Einen Sonderstatus besitzt der Brcko-Distrikt im Nordosten des Landes (ca. 80.000 Einwohner), der faktisch eine regionale Brückenfunktion zwischen den beiden sonst getrennten Teilen der RS wahrnimmt. Seit 2002 ist Brcko ein direkt dem Gesamtstaat nachgeordnetes, sich selbst regierendes neutrales und entmilitarisiertes Gebiet. (BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 1 1 (Allgemeines, Politische Entwicklung, Rechtslage, Sicherheit) April 2007, Seite 9)
Die Polizeireform, die als Bedingung für die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (Stabilisation and Association Agreement, SAA) innenpolitisch hoch umkämpft war, wurde am 16.04.2008 verabschiedet.
Die EU-Polizeimission (EUPM) ist seit 2003 die Nachfolgemission der IPTF. Sie überwacht und begleitet die Arbeit der Polizei. EUPM stellte 2005 in der Polizei der Republika Srpska 170 und in der FBIH-Polizei 32 schwere Dienstvergehen fest. 2004 richtete der HR eine "Police Restructuring Commission" ein, die zu einer einheitlichen BIH-Polizei auf Gesamtstaatsebene führen soll. Die Abschlussempfehlungen der Kommission konnten trotz einer überparteilichen Einigung über die Grundprinzipien v.a. wegen des Widerstands aus der RS bislang nicht umgesetzt werden. Deutschland ist an der EUPM mit einem Kontingent von etwa 20 Beamten beteiligt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Mai 2008, Seiten 8-9)
Laut BIH-Verfassung gilt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) mit ihren Zusatzprotokollen direkt und unmittelbar. Sie hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen. Die EMRK wurde am 12.07.2002 ratifiziert.
Da BIH Mitglied des Europarats ist, können Menschenrechtsverletzungen auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht werden. Laut BIH-Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammen arbeiten, die über ein Mandat des UN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen Internationalen Organisationen und Nichtsregierungsorganisationen verpflichtet.
Das EMRK-Protokoll Nr. 6 trat in BIH am 01.11.2003 in Kraft; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft. Nach der Verfassung (Annex 6, Art. 1 GFAP) garantieren der Gesamtstaat und die Entitäten allen Personen in ihrem Hoheitsbereich die in der EMRK und den Zusatzprotokollen verankerten Rechte. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus den Strafgesetzbüchern gestrichen. Bereits verhängte Todesstrafen wurden bereits seit Kriegsende nicht mehr vollstreckt bzw. in Haftstrafen umgewandelt.Das EMRK-Protokoll Nr. 6 trat in BIH am 01.11.2003 in Kraft; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft. Nach der Verfassung (Annex 6, Artikel eins, GFAP) garantieren der Gesamtstaat und die Entitäten allen Personen in ihrem Hoheitsbereich die in der EMRK und den Zusatzprotokollen verankerten Rechte. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus den Strafgesetzbüchern gestrichen. Bereits verhängte Todesstrafen wurden bereits seit Kriegsende nicht mehr vollstreckt bzw. in Haftstrafen umgewandelt.
Es gibt keine extralegalen Tötungen. Fälle des Verschwindenlassens von Personen durch staatliche Stellen sind nicht bekannt, auch keine im Strafmaß unverhältnismäßigen Strafen.
Über lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil ist ebenfalls nichts bekannt, auch nicht über Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Unmenschliche odererniedrigende Strafen werden nicht verhängt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand:
Mai 2008, Seiten 19-20)
Das Militär wird seit 2005 reformiert. Durch das neue Verteidigungsgesetz (2005) und das Wehrdienstgesetz wurde eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls.
Wer der Einberufung in der Vergangenheit nicht gefolgt ist, wird nicht gerichtlich verfolgt. (Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten Michael Maierl, 23.7.2007)
Situation für Rückkehrer
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund-)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial etc. ist landesweit sichergestellt.
Die Ernährungslage für Rückkehrer ist jedoch in Zusammenhang mit dem niedrigen Lebensstandard der Gesamtbevölkerung zu sehen. Der durchschnittliche monatliche Nettolohn in BIH liegt bei umgerechnet ca. 340 Euro. Die Versorgungslage für viele Familien bleibt wegen fehlender Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit von ca. 40 % bzw. Jugendarbeitslosigkeit von ca. 70 % schwierig. Die durchschnittliche Rentenhöhe von ca. 60-100 Euro ist ohne die in ländlichen Gebieten übliche, in den Städten jedoch oft nicht mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson zu gering. Die Höhe der Sozialhilfe liegt zwischen umgerechnet 5 und 50 Euro. Ein Fünftel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze und hat weniger als 150 Euro monatlich zur Verfügung.
Die Armut gilt als einer der Gründe für die sinkende Lebenserwartung.
Humanitäre Hilfsprogramme aus dem Ausland, z.B. in Form von einkommenschaffenden Maßnahmen für Rückkehrer, spielen nach wie vor eine Rolle. Die Maßnahmen der internationalen Gemeinschaft zur Wiederherstellung von Wohnraum sind auf beide Landesteile ausgerichtet. Mangels anderer Möglichkeiten müssen Rückkehrer nach wie vor häufig in Flüchtlingsunterkünften untergebracht werden. Ebenso wie die Belegung variiert auch die Qualität der Unterkünfte. Mitte 2006 waren laut UNHCR noch ca. 1.300 Asylbewerber, Flüchtlinge, Rückkehrer und intern Vertriebene in Sammelunterkünften untergebracht. Für 2007 gibt es keine verlässlichen Zahlen. UNHCR teilte mit, dass eine Erhebung der Statistiken zu Rückkehrern und Binnenvertriebenen nicht mehr erfolgt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Mai 2008, Seite 22)
Der gesetzliche Gesundheitsschutz in BIH gliedert sich in drei Bereiche. Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i.d.R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Sekundärer (fachärztlichkonsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser (Kliniken) sichergestellt. Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also Krankenhäuser und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind.
Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen.
Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120 in BIH) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll.
Mittlerweile weisen die FBIH und die RS jeweils 15 staatliche Krankenhäuser auf. Dazu kommt ein privates Krankenhaus, eine Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe in Milici (RS), drei private Polikliniken in Sarajewo, die jedoch nur ambulante Behandlungen durchführen, sowie eine private (deutsche) Fachklinik für Kardiologie und Herzchirurgie in Fojnica. In größeren Städten gibt es einige privatärztliche Praxen.
Insgesamt sind viele medizinische Einrichtungen in BIH, vor allem außerhalb Sarajewos, in einem schlechten Zustand. Die Geräteausstattung verbessert sich zwar langsam, hat aber westliches Niveau bei weitem noch nicht erreicht. Ärzte und Pflegepersonal sind - gemessen an westlichen Standards - ausreichend vorhanden und weisen in der Regel eine gute, vorwiegend theoretische Ausbildung auf. Defizite bestehen bei der Anwendung moderner Operationsmethoden, Diagnostik und im Krankenhausmanagement. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist unzureichend. Substantielle Investitionen im Bereich Gesundheit, Erziehung und Sozialwesen fehlten bisher. Aufgrund fehlender Medikamente sind einige Behandlungen (AIDS, Krebserkrankungen, Hepatitis und Organtransplantationen) nur in sehr eingeschränktem Umfang oder gar nicht durchführbar. Herzoperationen können nach wie vor nur unter Anleitung ausländischer Experten, herzchirurgische Eingriffe an Kindern nur durch ausländische Gastchirurgen durchgeführt werden. Die Bedingungen für die Behandlung von Dialysepatienten haben sich in letzter Zeit etwas verbessert, jedoch ist dies immer noch unzureichend, um eine reibungslose Behandlung aller Dialysepatienten sicherzustellen, insbesondere in ländlichen Gegenden.
Generell sind gängige Medikamente auf dem örtlichen Markt erhältlich. Spezialmedikamente können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Sie sind in der Regel teuer und somit nicht für jeden erschwinglich. Die jährlich zu aktualisierenden kantonalen Listen der Pflichtarzneimittel (Medikamente, die ständig verfügbar und für die Patienten weitgehend kostenlos zu beziehen sind) existieren in manchen Kantonen nicht. Als Folge müssen viele Patienten den vollen Preis für ihre Medikamente zahlen. Lückenhaft ist die Versorgung in den Kantonen Una-Sana, Posavina, Gora¿de sowie in Kanton 10 (Westbosnien).
Krankenversicherung in BiH
Obwohl das Recht auf Krankenversicherung gesetzlich garantiert ist, haben 40 % der Bürger keinen entsprechenden Versicherungsschutz. Es gibt derzeit in den beiden Entitäten und in Brcko je ein eigenes Krankenversicherungssystem. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation bei den Kantonalverwaltungen und bei der Entitätsverwaltung, in der RS auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Der tatsächliche Umfang der Versicherungsleistungen weist je nach Finanzkraft der Kantone deutliche Unterschiede auf, was sich auf die Selbstbeteiligung der Patienten auswirkt. (BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 10)
In der Serbischen Republik gilt neben dem gesamtstaatlichen Gesetz das Law on Health Insurance of Republika Srpska (Official Gazette of RS, 18/99), amended in 2001 and 2003 (Official Gazette of RS 58/01 and 51/03)
(Council of Europe: Comparative tables of social protection systems in 12 member states of the Council of Europe and 3 observer states.15th edition - Situation on 1 January 2007, Kapitel II Health Care(Council of Europe: Comparative tables of social protection systems in 12 member states of the Council of Europe and 3 observer states.15th edition - Situation on 1 January 2007, Kapitel römisch zwei Health Care
http://www.coe.int/t/dg3/socialpolicies/socialsecurity/Source/2007MISSCEO2_en.pdf)
Rückkehrer sind verpflichtet, sich nach der Rückkehr aus dem Ausland bei der zuständigen Filiale des Krankenversicherungsamtes anzumelden. Die Zuständigkeit wird nach dem Wohnsitz des Versicherten bestimmt. Wenn festgestellt wird, dass die Person bereits früher krankenversichert war, wird diese an das Arbeitsamt verwiesen. Dort soll sie sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr arbeitslos melden und wird über das Arbeitsamt krankenversichert. Unzählige Personen wurden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil sie es versäumt hatten, sich innerhalb der Frist von 30 Tagen (in einigen Kantonen von 15 Tagen) anzumelden.
(BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 11)
Arbeitslosengeld erhält nur, wer sich innerhalb von 60 Tagen nach der letzten Kündigung beim Arbeitsamt arbeitslos meldet und weder selbst gekündigt noch die Kündigung mitverantwortet hat. Arbeitslosenunterstützung finanziert sich aus Lohnanteilen und kommt daher auch nur denen zugute, die seit der Schaffung dieses Versicherungstyps (nach dem Krieg) eingezahlt haben. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller mindestens für einen Zeitraum von acht aufeinander folgenden Monaten oder acht Monaten mit Unterbrechungen innerhalb der letzten 18 Monate vor der Beantragung der Arbeitslosenunterstützung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einbezahlt hat. Entsprechend gering ist die Zahl derjenigen, die Arbeitslosenunterstützung beziehen. Personen, die kein Arbeitslosengeld beziehen können und arbeitsfähig sind, erhalten weder Sozialhilfe noch Kindergeld. (BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 4)
Die obligatorische Krankenversicherung in der FBiH berechtigt zur Gesundheitsversorgung, zu Kompensationszahlungen bei vorübergehenden krankheitsbedingten Arbeitsausfällen und zur Rückerstattung der Transportkosten im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung. Die Angehörigen der Versicherten haben Anrecht auf die Gesundheitsversorgung und Rückerstattung der Reisekosten.
Unter die Gesundheitsversorgung fallen: Notfallbehandlung; Behandlung von ansteckenden Krankheiten; Behandlung von akuten und chronischen Krankheiten in lebensbedrohendem Zustand; medizinische Versorgung von Kindern bis zum 15. Lebensjahr sowie von Schülern und Studenten bis zum 26. Lebensjahr; Erkennung und Behandlung von endemischen Nierenleiden; Behandlung von bösartigen Krankheiten und Diabetes; medizinische Versorgung in der prä- und postnatalen Phase; medizinische Versorgung bei einer psychischen Krankheit in lebensbedrohendem Zustand; Behandlung von progressiven neuromuskulären Leiden; obligatorische Impfungen; Behandlung von Arbeitsverletzungen und -krankheiten; medizinische Versorgung von Personen ab 65 Jahren; Behandlung von Drogenabhängigkeit; Blutbank-Dienste. Versicherte Personen haben auch ein Anrecht auf kostenlose oder kostenreduzierte Medikamente gemäß der (kantonalen) 'essential drug list'.
(Bundeamt für Flüchtlinge Bern: Bosnien und Herzegowina: Krankenversicherung. 28.12.2001, Seite 4)
Die medizinische Versorgung ist (unter anderem) für Empfänger von Sozialleistungen kostenlos.
(IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2007)
Sozialhilfe, staatliche Unterstützung
Die Gesetze über die grundlegende soziale Wohlfahrt, die soziale Wohlfahrt für Opfer des Bürgerkrieges und die soziale Wohlfahrt für Familien mit Kindern in Bosnien-Herzegowina sind zwingend anzuwenden und umfassen Sozialleistungen für alle Personen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, denen die Grundlage zum Lebensunterhalt fehlt und die keine Verwandten haben, die für diese Person sorgen können.
Personen die plötzlich aufgrund einer zwangsweisen Migration, einer Umsiedlung, des Todes eines oder mehrerer Familienmitglieder, einer Rehabilitation nach einer medizinischen Behandlung, einer Naturkatastrophe oder der Freilassung aus dem Gefängnis Sozialleistungen benötigen, fallen ebenfalls unter das gesetzliche Wohlfahrtssystem in Bosnien-Herzegowina.
Der Genehmigungsprozess für Anträge auf Sozialleistungen und die darauf folgenden Sozialdienste werden von den Sozialämtern der Gemeinden übernommen. Ein Heimkehrer nach Bosnien-Herzegowina hat den gleichen Status wie ein Bürger des Landes bei der Beantragung von Sozialleistungen. Der Heimkehrer muss sich an das Sozialamt der Gemeinde wenden, in der sich der gemeldete Wohnsitz desselben bei seiner Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina befindet.
Die Sozialleistung beinhaltet die Krankenversicherung für den Antragsteller sowie für dessen Familie. Die finanzielle Unterstützung beträgt 30 bis 40 USD pro Monat.
Voraussetzung für Sozialhilfe:
Um in den Genuss von Sozialleistungen zu kommen, ist eine Registrierung erforderlich.
Die GesuchstellerInnen können grundsätzlich wählen, wo sie sich registrieren lassen wollen. Die Registrierung erfolgt bei den einzelnen Gemeinden und ist an bestimmte Bedingungen verknüpft. Trotz einer theoretisch gegebenen Niederlassungsfreiheit ist es möglich, dass die Gemeinde die Registrierung an das Vorhandensein von Wohnraum (Eigentums-, Mietwohnung oder Unterkommen bei Verwandten) in der betreffenden Gemeinde knüpft.
Die Registrierung muss möglichst schnell nach der Rückkehr erfolgen und sie beinhaltet einerseits die Anmeldung bei der Meldebehörde (häufig die Polizeidienststelle) und andererseits den Antrag auf eine neue Identitätskarte, eventuell die Registrierung als Flüchtling, Vertriebener oder bedürftige Person beim Ministerium für Flüchtlinge und Vertriebene der Gemeinde. Die Registrierung dient gleichzeitig als Voraussetzung für eventuelle Unterstützungsleistungen und Wiederaufbauhilfe, aber auch für die Rückerstattung von Eigentum. Wie bei allen Antragsverfahren gilt es, knappe Fristen einzuhalten.
Falls bei der der Registrierung Probleme auftreten, können sich die Betroffenen an das kantonale Flüchtlingsministerium beziehungsweise an das Flüchtlingsministerium der Föderation von Bosnien und Herzegowina wenden. Dies hätte jedoch nicht eine staatliche Unterstützung bei der Suche nach Unterkunft oder Sozialhilfe zur Folge.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bosnien und Herzegowina:
Registrierung und medizinische
Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, 12.03.2007, Seite 3)"
In all diesen zu Grunde liegenden unbedenklichen, aktuellen und widerspruchsfreien Quellen sind keine Fälle dokumentiert, dass auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Bosnien und Herzegowina Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist ebenso als gesichert anzusehen wie die Versorgung mit Nahrungsmitteln.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Herkunft und der Identität des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sowie die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Personaldokumente, an deren Echtheit der erkennende Gerichtshof keinen Anlass zu Zweifel hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Bosniaken angehört ergibt sich ebenfalls aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich basieren auf dem vorliegenden Aktinhalt und seinen eigenen Angaben.
Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer aktuell eine Unterkunftsmöglichkeit im Herkunftsstaat zur Verfügung steht und er über Familienangehörige sowohl in der Föderation von Bosnien und Herzegowina als auch in der Republika Srpska verfügt, gründen sich auf sein aktuelles Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 23.03.2010. Die Feststellungen zu seinen Lebensverhältnissen vor seiner Ausreise gründen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina aktuell keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, gründet sich auf die getroffenen Länderfeststellungen zu Bosnien und Herzegowina sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine aktuelle asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität seiner Person nicht darzulegen vermochte. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt I. verwiesen.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina aktuell keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, gründet sich auf die getroffenen Länderfeststellungen zu Bosnien und Herzegowina sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine aktuelle asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität seiner Person nicht darzulegen vermochte. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. verwiesen.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, gründet sich auf die oben getroffenen Länderfeststellungen, aus welchen insbesondere hervorgeht, dass die medizinische Grundversorgung ebenso als gesichert anzusehen ist wie die Versorgung mit Lebensmitteln und keine Fälle dokumentiert sind, dass auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht sind. Vom erkennenden Gerichtshof konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte in Bosnien und Herzegowina verfügt - dies sowohl in der Föderation, wo seine Schwester, sein Neffe und sein Vater leben, als auch in der Republika Srpska, wo seine Schwiegereltern, sein jüngerer Bruder und ein Schwager leben -, welche vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers üblichen familiären Zusammenhalts, Unterstützungsleistungen von dieser Seite als wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer verfügt weiters über eine ausreichende Unterkunftsmöglichkeit in der Republika Srpska. Vor seiner Ausreise nach Deutschland im Jahr 1992 war der Beschwerdeführer selbständig als Schlosser tätig, auch während seines Aufenthaltes in Deutschland und Österreich ist der Beschwerdeführer diversen Tätigkeiten nachgegangen, weshalb der erkennende Gerichtshof davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer, als ein arbeitsfähiger Mann mittleren Alters, in der Lage ist, allenfalls mit der Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen.
Die Länderfeststellungen zu Bosnien und Herzegowina, zur dortigen Sicherheitslage und Rückkehrsituation, die sich im Wesentlichen mit den Feststellungen der Behörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid decken, gründen sich auf die oben angeführten Quellen. Aus den aktuellen Erkenntnisquellen des erkennenden Gerichtshofs ergibt sich weiters, dass sich die Lage in Bosnien und Herzegowina seit Erstellung der erstinstanzlichen Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheitslage und die wirtschaftliche Situation, weiter verbessert hat. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der mit der internationalen Berichterstattung übereinstimmenden Inhalte besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, die Richtigkeit der Länderfeststellungen in Zweifel zu ziehen. Die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten, großteils aus dem Jahr 2001 stammenden Länderberichte sind nicht geeignet, die aktuellen, widerspruchsfreien und auf mehreren Quellen beruhenden Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes zu entkräften.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 01. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 01. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, sind - soweit hier relevant - alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesaylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I. Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, sind - soweit hier relevant - alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesaylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Der verfahrensgegenständliche Asylantrag wurde am 11.04.2000 gestellt. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird daher hinsichtlich Spruchpunkt I. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, und hinsichtlich Spruchpunkt II. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 geführt.Der verfahrensgegenständliche Asylantrag wurde am 11.04.2000 gestellt. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, und hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, geführt.
Ad I) Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Ad römisch eins) Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).
Im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten, im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Bosnien und Herzegowina stehenden und sich vor seiner Flucht nach Deutschland im Jahr 1992 ereigneten Vorfälle vom erkennenden Gerichtshof nicht in Abrede gestellt werden. Wie sich aus den oben getroffenen Länderfeststellungen jedoch ergibt, wurde der dreieinhalbjährige Krieg in Bosnien und Herzegowina im November/Dezember 1995 durch das Daytoner "Rahmenabkommen für den Frieden" beendet; eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat kann daher mit den behaupteten, im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Bosnien und Herzegowina stehenden und nunmehr ca. 18 Jahre zurückliegenden Ereignissen nicht begründet werden. Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr entscheidungsrelevant sein; diese muss bei Bescheiderlassung vorliegen und hat die der Asylentscheidung immanente Prognose auf diesen Zeitpunkt abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in der Genfer Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233); mangels Aktualität der behaupteten, im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Bosnien und Herzegowina stehenden Ereignisse muss auf diese daher nicht näher eingegangen werden.
Der Beschwerdeführer brachte im erstinstanzlichen Verfahren weiters vor, nach seiner Rückkehr nach XXXX (Föderation) im Jahre 1999 ständig schikaniert worden zu sein. Er habe verschiedene Probleme mit anderen Bosniaken gehabt, er sei als "Kriegsdienstverweigerer" in XXXX nicht willkommen gewesen und habe keine Freundschaften schließen können. Seine Kinder seien in der Schule verspottet und geschlagen worden, er selbst habe sich auch oft um eine Arbeit bemüht, jedoch keine bekommen. Der Beschwerdeführer habe auch einmal für einen von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfall zahlen müssen. Letztlich sei der Beschwerdeführer auch aus der angemieteten Wohnung in XXXX gekündigt worden, es sei ihm in Folge nicht gelungen eine andere Wohnung anzumieten.Der Beschwerdeführer brachte im erstinstanzlichen Verfahren weiters vor, nach seiner Rückkehr nach römisch 40 (Föderation) im Jahre 1999 ständig schikaniert worden zu sein. Er habe verschiedene Probleme mit anderen Bosniaken gehabt, er sei als "Kriegsdienstverweigerer" in römisch 40 nicht willkommen gewesen und habe keine Freundschaften schließen können. Seine Kinder seien in der Schule verspottet und geschlagen worden, er selbst habe sich auch oft um eine Arbeit bemüht, jedoch keine bekommen. Der Beschwerdeführer habe auch einmal für einen von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfall zahlen müssen. Letztlich sei der Beschwerdeführer auch aus der angemieteten Wohnung in römisch 40 gekündigt worden, es sei ihm in Folge nicht gelungen eine andere Wohnung anzumieten.
Ob dieses Vorbringen des Beschwerdeführers - er sei von Angehörigen seiner eigenen Volksgruppe aufgrund seiner "Kriegsdienstverweigerung" in mehreren Lebensbereichen diskriminiert worden, was ihm den Verbleib in der Föderation unzumutbar gemacht hätte - den Tatsachen entspricht, kann dahingestellt bleiben. Wie bereits zutreffend vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, kann in einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang insbesondere mangels Intensität des Eingriffs nicht erblickt werden; die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Benachteiligungen erreichen auch in einer Gesamtbetrachtung nicht das für eine Asylgewährung notwendige Ausmaß, um aufgrund der Unzumutbarkeit der behaupteten Nachteile von einem Eingriff von erheblicher Intensität in die schützende Sphäre des Beschwerdeführers ausgehen zu können. Dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Arbeitsplatz- und Unterkunftsschwierigkeiten den Beschwerdeführer in seiner Existenz massiv bedroht hätten, kann vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in XXXX über ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte verfügte und dem Beschwerdeführer auch insbesondere die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten - auch außerhalb von XXXX - zumutbar gewesen wäre, nicht erkannt werden.Ob dieses Vorbringen des Beschwerdeführers - er sei von Angehörigen seiner eigenen Volksgruppe aufgrund seiner "Kriegsdienstverweigerung" in mehreren Lebensbereichen diskriminiert worden, was ihm den Verbleib in der Föderation unzumutbar gemacht hätte - den Tatsachen entspricht, kann dahingestellt bleiben. Wie bereits zutreffend vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, kann in einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang insbesondere mangels Intensität des Eingriffs nicht erblickt werden; die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Benachteiligungen erreichen auch in einer Gesamtbetrachtung nicht das für eine Asylgewährung notwendige Ausmaß, um aufgrund der Unzumutbarkeit der behaupteten Nachteile von einem Eingriff von erheblicher Intensität in die schützende Sphäre des Beschwerdeführers ausgehen zu können. Dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Arbeitsplatz- und Unterkunftsschwierigkeiten den Beschwerdeführer in seiner Existenz massiv bedroht hätten, kann vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 über ausreichende familiäre Anknüpfungspunkte verfügte und dem Beschwerdeführer auch insbesondere die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten - auch außerhalb von römisch 40 - zumutbar gewesen wäre, nicht erkannt werden.
Auch vor dem Hintergrund der oben zur aktuellen Situation in Bosnien und Herzegowina getroffenen Länderfeststellungen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen bzw. ist es vielmehr auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina einer aktuellen, konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist.
Hingewiesen wird an dieser Stelle auch darauf, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der zum relevanten Entscheidungszeitpunkt vorliegenden grundlegend geänderten Situation im Herkunftsstaat nunmehr eine Rückkehr sowohl in die Föderation von Bosnien und Herzegowina, wo er sich auch vor seiner Ausreise im Jahr 2000 zuletzt aufhielt, als auch in seinen Heimatort XXXX in der Republika Srpska offen steht. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen zu Bosnien und Herzegowina kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer als ein Angehöriger der bosniakischen Volksgruppe in der bosniakisch- kroatischen Föderation von Bosnien und Herzegowina einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt und ihm eine Rückkehr in die Föderation unzumutbar wäre.Hingewiesen wird an dieser Stelle auch darauf, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der zum relevanten Entscheidungszeitpunkt vorliegenden grundlegend geänderten Situation im Herkunftsstaat nunmehr eine Rückkehr sowohl in die Föderation von Bosnien und Herzegowina, wo er sich auch vor seiner Ausreise im Jahr 2000 zuletzt aufhielt, als auch in seinen Heimatort römisch 40 in der Republika Srpska offen steht. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen zu Bosnien und Herzegowina kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer als ein Angehöriger der bosniakischen Volksgruppe in der bosniakisch- kroatischen Föderation von Bosnien und Herzegowina einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt und ihm eine Rückkehr in die Föderation unzumutbar wäre.
Es gibt auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der bosniakischen Volksgruppe in der Republika Srpska generell aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Glaubenszugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer sogenannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären. Solches lässt sich im Übrigen auch aus den getroffenen Länderfeststellungen nicht entnehmen. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgungshandlung maßgeblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen, welche der Beschwerdeführer jedoch nicht darzutun vermochte.Es gibt auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der bosniakischen Volksgruppe in der Republika Srpska generell aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Glaubenszugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer sogenannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären. Solches lässt sich im Übrigen auch aus den getroffenen Länderfeststellungen nicht entnehmen. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen vergleiche VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgungshandlung maßgeblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen, welche der Beschwerdeführer jedoch nicht darzutun vermochte.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Angehörige des Beschwerdeführers nach Ende des Bürgerkrieges zum Teil wieder in ihren Heimatort XXXX zurückgekehrt, zum Teil auch in der Föderation verblieben sind und sowohl in der Föderation als auch in der Republika Srpska offenbar unbehelligt leben - der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an, dass lediglich sein Schwanger, bei welchem es sich aufgrund seiner politischen Tätigkeit um eine exponierte Person handle, Übergriffen ausgesetzt gewesen sei -, was insbesondere auch dafür spricht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder einer asylrelevanten noch einer anderen Gefährdung ausgesetzt wäre.In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Angehörige des Beschwerdeführers nach Ende des Bürgerkrieges zum Teil wieder in ihren Heimatort römisch 40 zurückgekehrt, zum Teil auch in der Föderation verblieben sind und sowohl in der Föderation als auch in der Republika Srpska offenbar unbehelligt leben - der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an, dass lediglich sein Schwanger, bei welchem es sich aufgrund seiner politischen Tätigkeit um eine exponierte Person handle, Übergriffen ausgesetzt gewesen sei -, was insbesondere auch dafür spricht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weder einer asylrelevanten noch einer anderen Gefährdung ausgesetzt wäre.
Auch lässt sich das im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 23.03.2010 äußerst unkonkret erstattete Vorbringen, dass der Beschwerdeführer darüber informiert worden sei, dass es nach wie vor einige Gruppierungen in Bosnien und Herzegowina gebe, die "bis auf die Zähne bewaffnet" seien sowie neue radikal islamische Gruppen in Bosnien aufgetreten seien, die die Bevölkerung verängstigen würden, mit den getroffenen Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes nicht in Einklang bringen.
Darüber hinaus ist im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in Bosnien und Herzegowina auszugehen. Wie sich aus den seitens der Behörde erster Instanz sowie aus den seitens des erkennenden Gerichtshofes getroffenen Länderfeststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina ergibt, sind die Behörden in Bosnien und Herzegowina willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. Die Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich unter den Schutz der staatlichen Behörden in Bosnien und Herzegowina zu stellen wurde im Übrigen im erstinstanzlichen Verfahren nicht in Abrede gestellt.
Auch im Zusammenhang mit dem äußerst unkonkreten Vorbringen des Beschwerdeführers im
Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.08.2000, dass er bei seinen Verwandten von den Schleppern gesucht worden sei, weil er der Kriminalinspektion XXXX Informationen über die Schlepperfirma erteilt habe, wird - für den Fall, dass der Beschwerdeführer nunmehr zehn Jahre nach seiner Ausreise von diesen tatsächlich gesucht werden sollte, was dem erkennenden Gerichtshof äußerst unwahrscheinlich erscheint - ebenfalls auf die - sowohl in der Föderation als auch in der Republika Srpska - gegebene Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden verwiesen.Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.08.2000, dass er bei seinen Verwandten von den Schleppern gesucht worden sei, weil er der Kriminalinspektion römisch 40 Informationen über die Schlepperfirma erteilt habe, wird - für den Fall, dass der Beschwerdeführer nunmehr zehn Jahre nach seiner Ausreise von diesen tatsächlich gesucht werden sollte, was dem erkennenden Gerichtshof äußerst unwahrscheinlich erscheint - ebenfalls auf die - sowohl in der Föderation als auch in der Republika Srpska - gegebene Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden verwiesen.
Sofern der Beschwerdeführer in der ergänzenden Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vom 16.01.2002 die Zeugeneinvernahme der Ehefrau seines Bekannten, welcher im Jahr 2001 bei dem Versuch sein Haus wiederzuerlangen, überfallen, zusammengeschlagen und ausgeraubt worden sei, zu diesem Vorfall beantragt, ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren im Zusammenhalt mit den oben getroffenen Länderfeststellungen bereits eine ausreichende Entscheidungsgrundlage im gegenständlichen Fall bieten und daher Entscheidungsreife der Sache vorliegt, weshalb die beantragte Zeugeneinvernahme nicht erforderlich ist, zumal dem Beschwerdeführer seinem eigenen Vorbringen zu Folge, sein Liegenschaftseigentum in XXXX im Jahr 2007 zurückgegeben wurde.Sofern der Beschwerdeführer in der ergänzenden Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vom 16.01.2002 die Zeugeneinvernahme der Ehefrau seines Bekannten, welcher im Jahr 2001 bei dem Versuch sein Haus wiederzuerlangen, überfallen, zusammengeschlagen und ausgeraubt worden sei, zu diesem Vorfall beantragt, ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren im Zusammenhalt mit den oben getroffenen Länderfeststellungen bereits eine ausreichende Entscheidungsgrundlage im gegenständlichen Fall bieten und daher Entscheidungsreife der Sache vorliegt, weshalb die beantragte Zeugeneinvernahme nicht erforderlich ist, zumal dem Beschwerdeführer seinem eigenen Vorbringen zu Folge, sein Liegenschaftseigentum in römisch 40 im Jahr 2007 zurückgegeben wurde.
Da der Beschwerdeführer keine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorgebracht hat, war die Beschwerde gemäß § 7 AsylG 1997 abzuweisen.Da der Beschwerdeführer keine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorgebracht hat, war die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abzuweisen.
Ad II) Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.Ad römisch zwei) Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di.
§ 50 FPG. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Paragraph 50, FPG. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. § 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BGBl Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität vorgebracht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt I ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität vorgebracht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur [wenn auch für Bewohner des Kosovo] dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK).Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur [wenn auch für Bewohner des Kosovo] dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK).
Wie seitens des Asylgerichtshofes festgestellt wurde, leben in XXXX (Republika Srpska), dem Heimatort des Beschwerdeführers, seine Schwiegereltern und wurde das Haus des Beschwerdeführers, welches ihm 1992 im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen in Bosnien und Herzegowina enteignet wurde, 2007 seiner Familie wieder zurückgegeben. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshofes, dass dieses stark beschädigt sei, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nunmehr in XXXX eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung steht und sich die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers als weit besser gesichert darstellt, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbarem Zelt in der Größe von neun Quadratmetern, dies insbesondere auch in Hinblick darauf, dass die Schwiegereltern des Beschwerdeführers gleich im Haus nebenan wohnen und den Beschwerdeführer bis zur Vollendung der allenfalls notwendigen Reparaturarbeiten an seinem Haus zumindest vorübergehend bei sich aufnehmen könnten.Wie seitens des Asylgerichtshofes festgestellt wurde, leben in römisch 40 (Republika Srpska), dem Heimatort des Beschwerdeführers, seine Schwiegereltern und wurde das Haus des Beschwerdeführers, welches ihm 1992 im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen in Bosnien und Herzegowina enteignet wurde, 2007 seiner Familie wieder zurückgegeben. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshofes, dass dieses stark beschädigt sei, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer nunmehr in römisch 40 eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung steht und sich die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers als weit besser gesichert darstellt, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbarem Zelt in der Größe von neun Quadratmetern, dies insbesondere auch in Hinblick darauf, dass die Schwiegereltern des Beschwerdeführers gleich im Haus nebenan wohnen und den Beschwerdeführer bis zur Vollendung der allenfalls notwendigen Reparaturarbeiten an seinem Haus zumindest vorübergehend bei sich aufnehmen könnten.
Aber auch im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach XXXX (Föderation), wo auch seine Schwester und sein Vater leben, kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, zumal davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer während seines nunmehr zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich finanzielle Rücklagen gebildet hat, die ihm zumindest anfänglich ein wirtschaftliches Auskommen ermöglichen sollten. Auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht nach Deutschland im Jahr 1992 selbständig als Schlosser tätig war und auch in Österreich einer Arbeit nachgegangen ist, kann nicht erkannt werden, wieso der Beschwerdeführer nicht allenfalls mit der Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein sollte, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Selbst wenn der Beschwerdeführer als ein arbeitsfähiger Mann mittleren Alters nicht in der Lage sein sollte, nach seiner Rückkehr eine Arbeit zu finden, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Existenz bedroht wäre, zumal - wie bereits oben erwähnt - vom Bestehen finanzieller Rücklagen auszugehen ist und Verwandte des Beschwerdeführers seinem eigenen Vorbringen zu Folge in Slowenien, Schweden, Dänemark und Frankreich leben, denen eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers zugemutet werden kann und eine solche in Hinblick auf den familiären Zusammenhalt im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auch wahrscheinlich erscheint.Aber auch im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach römisch 40 (Föderation), wo auch seine Schwester und sein Vater leben, kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, zumal davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer während seines nunmehr zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich finanzielle Rücklagen gebildet hat, die ihm zumindest anfänglich ein wirtschaftliches Auskommen ermöglichen sollten. Auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht nach Deutschland im Jahr 1992 selbständig als Schlosser tätig war und auch in Österreich einer Arbeit nachgegangen ist, kann nicht erkannt werden, wieso der Beschwerdeführer nicht allenfalls mit der Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein sollte, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Selbst wenn der Beschwerdeführer als ein arbeitsfähiger Mann mittleren Alters nicht in der Lage sein sollte, nach seiner Rückkehr eine Arbeit zu finden, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Existenz bedroht wäre, zumal - wie bereits oben erwähnt - vom Bestehen finanzieller Rücklagen auszugehen ist und Verwandte des Beschwerdeführers seinem eigenen Vorbringen zu Folge in Slowenien, Schweden, Dänemark und Frankreich leben, denen eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers zugemutet werden kann und eine solche in Hinblick auf den familiären Zusammenhalt im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auch wahrscheinlich erscheint.
Wenn auch die wirtschaftlichen Bedingungen in Bosnien und Herzegowina schlechter als in Österreich sind, schließt dies ein wirtschaftliches Fortkommen des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nicht aus bzw. lässt dies die Annahme nicht zu, dass dem Beschwerdeführer dadurch die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre, zumal - wie bereits mehrfach erwähnt - Verwandte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben, denen ein wirtschaftliches Auskommen ebenfalls möglich ist und aktuell keine Anhaltspunkte für den erkennenden Gerichtshof vorliegen, wieso dies dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, zumal sich die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers weit besser darstellt als von Rückkehrern, die über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügen.
Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers daher nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Auch vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten.Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers daher nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Auch vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten.
Zum - erstmals in der Beschwerde vom 06.11.2001 erstatteten - Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Major Depression leide, welche auch im Auftrag des Evangelischen Flüchtlingsdienstes erstatteten Klinisch-psychologischen Gutachten von Mag. Dr. XXXX, Klinische & Gesundheitspsychologin, Verein Hamayat (Verein zur Betreuung von Folter- und Kriegsüberlebenden), vom XXXX diagnostiziert wurden, ist festzuhalten, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung und Depression - deren aktuelles Vorliegen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht belegt wurde - keine Abschiebungshindernisse darstellen.Zum - erstmals in der Beschwerde vom 06.11.2001 erstatteten - Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Major Depression leide, welche auch im Auftrag des Evangelischen Flüchtlingsdienstes erstatteten Klinisch-psychologischen Gutachten von Mag. Dr. römisch 40 , Klinische & Gesundheitspsychologin, Verein Hamayat (Verein zur Betreuung von Folter- und Kriegsüberlebenden), vom römisch 40 diagnostiziert wurden, ist festzuhalten, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung und Depression - deren aktuelles Vorliegen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht belegt wurde - keine Abschiebungshindernisse darstellen.
Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:
"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).
...
2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:
2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei:
'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of
Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which
would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.
Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.
2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:
'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the
United Kingdom as his illness is long term and requires constant
management. Removal will arguably increase the risk, as will the
differences in available personal support and accessibility of
treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the
applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in
Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the
United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3
of the Convention... The Court accepts the seriousness of the
applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:
'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'
2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an:
'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'
2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:
'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'
2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen:
'Here the Court would highlight that, according to established
case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle
claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting
State in order to continue to benefit from medical, social or other
forms of assistance provided by the deporting State. However, in
exceptional circumstances the implementation of a decision to remove
an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,
result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court
observes that there is care and treatment available in the
applicant's home country, although not of the same standard as in
Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the
care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'
2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:
'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic
and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the
Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'
2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:
'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim
any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in
order to continue to benefit from medical, social or other forms of
assistance provided by the deporting State. However, in exceptional
circumstances the implementation of a decision to remove an alien
may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a
violation of Article 3 ... it observes that he has never been
committed to close psychiatric care or undergone specific
treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In
any event, the fact that the second applicant's circumstances in
Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in
Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of
Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second
applicant would try to commit suicide if the deportation order were
enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose
deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not
require the Contracting State to refrain from enforcing the
deportation, provided that concrete measures are taken to prevent
the threat from being realised... In the present case, the Court
observes that the second applicant has tried to commit suicide twice
... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of
suicide... The Court further takes note of the respondent
Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'
3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."
Im Lichte dieser Rechtssprechung und vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Bosnien und Herzegowina kann daher im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer an einer dermaßen schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, die eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina, aufgrund einer Verletzung von Art. 3 EMRK, unzulässig machen würde; auch wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 23.03.2010 angab, zur Beruhigung Medikamente zu nehmen und sich sonst in keiner Therapie zu befinden. Dafür, dass die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers nicht auch in Bosnien und Herzegowina möglich wäre bestehen keine Anhaltspunkte; dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist im Lichte der oben wiedergegebenen Judikatur des EGMR unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.Im Lichte dieser Rechtssprechung und vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Bosnien und Herzegowina kann daher im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer an einer dermaßen schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde, die eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina, aufgrund einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, unzulässig machen würde; auch wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 23.03.2010 angab, zur Beruhigung Medikamente zu nehmen und sich sonst in keiner Therapie zu befinden. Dafür, dass die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers nicht auch in Bosnien und Herzegowina möglich wäre bestehen keine Anhaltspunkte; dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist im Lichte der oben wiedergegebenen Judikatur des EGMR unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Bosnien und Herzegowina eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Bosnien und Herzegowina auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Bosnien und Herzegowina ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Bosnien und Herzegowina eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Bosnien und Herzegowina auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Bosnien und Herzegowina ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.
Eine Ausweisung im Sinne des § 8 Abs. 2 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 war im Beschwerdefall nicht auszusprechen, zumal der erstinstanzliche Bescheid - der damaligen Rechtslage entsprechend - keinen solchen Ausspruch enthielt und der Asylgerichtshof nicht zu einer im Ergebnis erstinstanzlichen Entscheidung zuständig gemacht werden kann.Eine Ausweisung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, war im Beschwerdefall nicht auszusprechen, zumal der erstinstanzliche Bescheid - der damaligen Rechtslage entsprechend - keinen solchen Ausspruch enthielt und der Asylgerichtshof nicht zu einer im Ergebnis erstinstanzlichen Entscheidung zuständig gemacht werden kann.
Hinsichtlich der Ausführungen in der Unterstützungserklärung der Kontaktstelle für Weltreligionen vom 12.03.2010, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Kinder über ausreichend Wohnraum in Österreich verfügen würden, sich erfolgreich um gute Nachbarschaft bemüht hätten, der Beschwerdeführer den Deutschkurs A2 erfolgreich absolviert habe und für längere Zeit in einem geringfügigen Ausmaß bei der XXXX beschäftigt gewesen sei, wo er laut Auskunft seines dortigen Vorgesetzten mit entsprechenden Dokumenten sofort eine Vollzeitbeschäftigung erhalten könne, die schulischen Leistungen der Söhne des Beschwerdeführers ausgezeichnet seien - die Familie des Beschwerdeführers sohin ein besonders positives Beispiel für eine gelungene Integration in Österreich sei und ein gesicherter Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers in Österreich auf das Nachdrücklichste befürwortet werde, soll daher nicht unerwähnt bleiben, dass der überaus lange, rechtmäßige Aufenthalt (der Beschwerdeführer verfügt seit seiner Asylantragstellung am 11.04.2000 über ein befristetes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz) in Österreich und die gelungene Integration des Beschwerdeführers sowie seiner Familienangehörigen in einem allfälligen, vor den Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden geführten Verfahren zu berücksichtigen sein wird.Hinsichtlich der Ausführungen in der Unterstützungserklärung der Kontaktstelle für Weltreligionen vom 12.03.2010, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Kinder über ausreichend Wohnraum in Österreich verfügen würden, sich erfolgreich um gute Nachbarschaft bemüht hätten, der Beschwerdeführer den Deutschkurs A2 erfolgreich absolviert habe und für längere Zeit in einem geringfügigen Ausmaß bei der römisch 40 beschäftigt gewesen sei, wo er laut Auskunft seines dortigen Vorgesetzten mit entsprechenden Dokumenten sofort eine Vollzeitbeschäftigung erhalten könne, die schulischen Leistungen der Söhne des Beschwerdeführers ausgezeichnet seien - die Familie des Beschwerdeführers sohin ein besonders positives Beispiel für eine gelungene Integration in Österreich sei und ein gesicherter Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers in Österreich auf das Nachdrücklichste befürwortet werde, soll daher nicht unerwähnt bleiben, dass der überaus lange, rechtmäßige Aufenthalt (der Beschwerdeführer verfügt seit seiner Asylantragstellung am 11.04.2000 über ein befristetes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz) in Österreich und die gelungene Integration des Beschwerdeführers sowie seiner Familienangehörigen in einem allfälligen, vor den Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden geführten Verfahren zu berücksichtigen sein wird.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Desertion, Diskriminierung, EMRK, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, UnterkunftZuletzt aktualisiert am
11.06.2010