Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S8 412.306-1/2010/2E
S8 412.301-1/2010/2E
S8 412.309-1/2010/2E
S8 412.308-1/2010/2E
S8 412.307-1/2010/2E
S8 412.298-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Einzelrichter über die Beschwerde
1. des XXXX,1. des römisch 40 ,
2. der XXXX,2. der römisch 40 ,
3. des XXXX,3. des römisch 40 ,
4. des XXXX,4. des römisch 40 ,
5. des XXXX,5. des römisch 40 ,
6. des XXXX,6. des römisch 40 ,
alle StA. Russische Föderation, 4. bis 6. gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, FZ 09 14.839-EAST Ost, 09 14.840-EAST Ost, 09 14.844-EAST Ost, 09 14.841-EAST Ost, 09 14.842-EAST Ost und 09 14.843-EAST Ost vom 05.03.2010, zu Recht erkannt:alle StA. Russische Föderation, 4. bis 6. gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes, FZ 09 14.839-EAST Ost, 09 14.840-EAST Ost, 09 14.844-EAST Ost, 09 14.841-EAST Ost, 09 14.842-EAST Ost und 09 14.843-EAST Ost vom 05.03.2010, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer sind Mitglieder einer sechsköpfigen Familie und russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit.
1. Das Dublin-Verfahren des Bundesasylamtes:
Die Zweitbeschwerdeführerin reiste spätestens am 03.03.2008 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern (XXXX und XXXX, den Viert- bis Sechstbeschwerdeführern) - und offenbar ohne ihrem Ehegatten sowie ihrem ältesten Sohn XXXX (dem Drittbeschwerdeführer) - illegal ins Bundesgebiet ein. Am 04.03.2008 stellte sie (für sich sowie für ihre Kinder) jeweils einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.04.2008, Zl. 08 02.201-EAST Ost, 08 02.206-EAST Ost, 08 02.205-EAST Ost und 08 02.204-EAST Ost, wurden die Anträge ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 (kurz: Dublin-Verordnung) Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Ausweisung verfügt sowie gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt. Da die Erstbeschwerdeführerin mit ihren drei minderjährigen Kindern untergetaucht - und wie sich im gegenständlichen Verfahren herausgestellt hat, nach Polen zu ihrem Ehegatten ins Flüchtlingslager zurückgefahren - ist, wurde die Überstellungsfrist auf 18 Monate ausgesetzt.Die Zweitbeschwerdeführerin reiste spätestens am 03.03.2008 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern (römisch 40 und römisch 40 , den Viert- bis Sechstbeschwerdeführern) - und offenbar ohne ihrem Ehegatten sowie ihrem ältesten Sohn römisch 40 (dem Drittbeschwerdeführer) - illegal ins Bundesgebiet ein. Am 04.03.2008 stellte sie (für sich sowie für ihre Kinder) jeweils einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.04.2008, Zl. 08 02.201-EAST Ost, 08 02.206-EAST Ost, 08 02.205-EAST Ost und 08 02.204-EAST Ost, wurden die Anträge ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 (kurz: Dublin-Verordnung) Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Ausweisung verfügt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt. Da die Erstbeschwerdeführerin mit ihren drei minderjährigen Kindern untergetaucht - und wie sich im gegenständlichen Verfahren herausgestellt hat, nach Polen zu ihrem Ehegatten ins Flüchtlingslager zurückgefahren - ist, wurde die Überstellungsfrist auf 18 Monate ausgesetzt.
2. Am 29.11.2009 reiste die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern (den Viert- bis Sechstbeschwerdeführer), dieses Mal in Begleitung ihres Ehegatten (dem Erstbeschwerdeführer) sowie ihres ältesten Sohnes XXXX, neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag die gegenständlichen zweiten (der Erst- bzw. der Drittbeschwerdeführer ihre ersten) Anträge auf internationalen Schutz.2. Am 29.11.2009 reiste die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern (den Viert- bis Sechstbeschwerdeführer), dieses Mal in Begleitung ihres Ehegatten (dem Erstbeschwerdeführer) sowie ihres ältesten Sohnes römisch 40 , neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag die gegenständlichen zweiten (der Erst- bzw. der Drittbeschwerdeführer ihre ersten) Anträge auf internationalen Schutz.
3. Am Tag der Antragstellung wurden der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes erstbefragt.
3.1. Der Erstbeschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass er keine gesundheitlichen Beschwerden habe und der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Er habe seine Heimat am 17.09.2005 von Grosny aus - gemeinsam mit seiner Gattin und seinen vier Söhnen - legal mit dem Zug verlassen und sei über Weißrussland nach Terespol/Polen gereist. Nach der Stellung von Asylanträgen habe man sie im Flüchtlingslager Belany bei Warschau untergebracht. In der Folge haben sie alle einen Pobyt (geduldeter Aufenthalt) bekommen. Gestern (28.11.2009) habe er dann gegen 21 Uhr gemeinsam mit seiner Familie einen Zug in Warschau bestiegen, der sie bis nach Wien gebracht habe, wo sie heute früh gegen 7 Uhr angekommen seien. Danach habe er Landsleute gesucht, die ihnen den Weg zum Flüchtlingslager Traiskirchen zeigen und ihnen Fahrkarten kaufen. Schließlich seien sie mit einer weiteren Bahn nach Traiskirchen gelangt.
Zu Familienangehörigen im EU-Raum befragt, erwähnte er seine Gattin sowie seine vier Söhne. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei dreimal von maskierten Männern mitgenommen und misshandelt worden und habe aktuell noch Folterspuren von diesen Vorfällen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, getötet zu werden.
In Polen seien sie im Lager Belany bei Warschau untergebracht und von September 2005 bis 28.11.2009 aufhältig gewesen. Vor ungefähr zwei Wochen habe ihn ein Landsmann im Lager Belany bedrängt, die anderen Landsleute zur Rückkehr nach Tschetschenien zu überreden. Da er altersbedingt eine Vaterfigur für seine Landsleute gewesen sei, habe er dieses Ansinnen verweigert. Daraufhin sei er hinsichtlich seiner Kinder bedroht worden. Weiters gab er zu seinem Aufenthalt in Polen an, dass ihm jede finanzielle Unterstützung verweigert worden sei, er keine Arbeit gefunden und die gesamte Familie über vier Jahre in einem einzigen Zimmer im Lager gelebt habe. Schließlich seien sie aufgefordert worden, das Lager zu verlassen. Zu Gründen, die gegen eine Rückkehr nach Polen sprechen würden, brachte er vor, er wolle nicht nach Polen zurück.
3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin machte bei ihrer Erstbefragung zu ihrem Reiseweg im Wesentlichen die gleichen Angaben wie ihr Ehegatte. Zum Fluchtgrund brachte sie vor, ihre gesamte Familie sei wegen ihres namentlich bekannten Bruders im Heimatland verfolgt worden. Ihr Bruder sei Widerstandskämpfer im ersten Krieg gewesen und habe sich im Jahr 2004 einige Tage bei ihnen versteckt. Nachbarn haben dies dann den Behörden gemeldet, woraufhin sie von den Behörden verfolgt und ihr Ehegatte mehrmals mitgenommen und geschlagen worden sei. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland würden sie alle um ihr Leben fürchten.
Weiters teilte sie mit, keine Beschwerden zu haben und der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. Zudem habe sie einen Bruder, der in XXXX lebe. Ergänzend brachte sie vor, dass sie nach ihrer ersten Einreise in Österreich am 04.03.2008 nach dem negativen Asylbescheid im Mai 2008 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Söhnen (XXXX und XXXX) nach Warschau zurückgereist und bis gestern (28.11.2009) dort geblieben sei. Ihr Ehegatte sowie ihr Sohn XXXX seien damals nicht dabei gewesen. Zwischendurch sei sie öfters bei ihrem namentlich bekannten Bruder in XXXX zu Besuch gewesen. Durch ihren Pobyt in Polen könne sie problemlos in Europa reisen und es habe trotz mehrfacher Grenzkontrollen keine Beanstandungen gegeben.Weiters teilte sie mit, keine Beschwerden zu haben und der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. Zudem habe sie einen Bruder, der in römisch 40 lebe. Ergänzend brachte sie vor, dass sie nach ihrer ersten Einreise in Österreich am 04.03.2008 nach dem negativen Asylbescheid im Mai 2008 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Söhnen (römisch 40 und römisch 40 ) nach Warschau zurückgereist und bis gestern (28.11.2009) dort geblieben sei. Ihr Ehegatte sowie ihr Sohn römisch 40 seien damals nicht dabei gewesen. Zwischendurch sei sie öfters bei ihrem namentlich bekannten Bruder in römisch 40 zu Besuch gewesen. Durch ihren Pobyt in Polen könne sie problemlos in Europa reisen und es habe trotz mehrfacher Grenzkontrollen keine Beanstandungen gegeben.
Zum Aufenthalt in Polen führte sie aus, ihr Gatte habe ihr angedeutet, dass der weitere Aufenthalt in Polen für ihre Familie gefährlich sei. Ihr Gatte habe vor allem Angst um die Kinder gehabt. Zu Gründen gegen eine Rückkehr nach Polen gab sie an, sie würden in Österreich bleiben wollen und ihr Ehegatte könne mehr dazu sagen. Ergänzend erwähnte sie, dass ihr Pobyt letztes Jahr von den polnischen Behörden verlängert worden sei.
3.3. Der Drittbeschwerdeführer machte bei seiner Erstbefragung zu seinem Reiseweg im Wesentlichen die gleichen Angaben wie seine Eltern. Weiters gab er an, keine Beschwerden zu haben und der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. Er habe bereits dreimal in Polen um Asyl angesucht und es wohne, neben seinen mitreisenden Familienmitgliedern, ein Onkel mütterlicherseits irgendwo in Österreich. Zum Fluchtgrund brachte er vor, er selbst habe keine Fluchtgründe und würde er die Gründe seines Vaters nicht kennen. Zu Befürchtungen bei einer Rückkehr in seine Heimat brachte er vor, er selbst habe in Tschetschenien keine Probleme. Jedoch habe sein Vater große Schwierigkeiten und er Angst, dass sein Vater festgenommen und spurlos verschwinden werde.
Zum Aufenthalt in Polen gab er an, sein Vater habe von irgendwelchen Problemen erzählt, die er ihm aber nicht verraten habe. Er habe von September 2005 bis gestern (28.11.2009) im Lager Belany bei Warschau gelebt. Weiters berichtete er, da sie einen Pobyt gehabt haben, seien sie gezwungen gewesen, eine Privatunterkunft zu suchen. Da sie eine große Familie seien und die Polen tschetschenische Staatsbürger nicht mögen, haben sie jedoch keine Unterkunft gefunden. Zu Gründen gegen eine Überstellung nach Polen teilte er mit, er wolle nicht nach Polen zurück.
3.4. Der Fünftbeschwerdeführer machte bei seiner Erstbefragung zu seinem Reiseweg im Wesentlichen die gleichen Angaben wie seine Eltern und sein älterer Bruder. Ergänzend erwähnte er, im letzten Jahr einmal in Österreich gewesen zu sein. Damals habe seine Mutter einen Asylantrag gestellt, näheres wisse er jedoch nicht. Weiters gab er an, keine Beschwerden zu haben und der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. Sowohl zum Grund für das Verlassen seines Heimatlandes als auch zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr gab er gleichlautend an, dies nicht zu wissen.
Zum Aufenthalt in Polen gab er an, er würde seit dem Jahr 2005 in Polen leben und dort in die Schule gehen. Weiters teilte er mit, dass sein Vater gestern gesagt habe, sie würden nach Österreich fahren.
4. Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass die Beschwerdeführer bereits am 21.09.2005, am 02.01.2007 und am 18.10.2007 (zum letzten Datum nur der Erst- und der Drittbeschwerdeführer) in Polen, sowie die Zweit- und Viert- bis Sechstbeschwerdeführer am 04.03.2008 in Österreich Asylanträge gestellt haben. Am 04.12.2009 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung an die zuständige Behörde Polens, welche am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurden. Die entsprechenden Mitteilungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 vom 07.12.2009 über die Absicht, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Polen erhielten die Beschwerdeführer nachweislich am 09.12.2009 (bzw. am 15.12.2009). Mit den am 09.12.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit Polens für die Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung bestätigt.4. Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass die Beschwerdeführer bereits am 21.09.2005, am 02.01.2007 und am 18.10.2007 (zum letzten Datum nur der Erst- und der Drittbeschwerdeführer) in Polen, sowie die Zweit- und Viert- bis Sechstbeschwerdeführer am 04.03.2008 in Österreich Asylanträge gestellt haben. Am 04.12.2009 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Eurodac-Treffer Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung an die zuständige Behörde Polens, welche am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurden. Die entsprechenden Mitteilungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 vom 07.12.2009 über die Absicht, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Polen erhielten die Beschwerdeführer nachweislich am 09.12.2009 (bzw. am 15.12.2009). Mit den am 09.12.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit Polens für die Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung bestätigt.
5. Nach einer entsprechenden Untersuchung übermittelte eine namentlich bezeichnete Fachärztin für Psychiatrie, eine gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, worin sie zum Schluss kommt, dass beim Drittbeschwerdeführer derzeit weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen. Insbesondere seien zum Untersuchungszeitpunkt keine traumaspezifischen Symptome explorierbar.
Abgesehen von Knieschmerzen und einem großen Leidensdruck wegen seines Kleinwuchses habe der Drittbeschwerdeführer aktuell keine subjektiven Beschwerden. Als therapeutische und medizinische Maßnahmen werden psychotherapeutische Gespräche (in Hinblick auf die Kleinwüchsigkeit) sowie in Bezug auf eine allfällige Fehlsichtigkeit eine Untersuchung eines Facharztes für Augenheilkunde empfohlen.
Unter dem Punkt "Biographische Angaben" wird angemerkt, dass der Drittbeschwerdeführer angegeben habe, den Ausreisegrund nicht zu wissen und sein Vater ihm lediglich gesagt habe, dass er mit den Russen Probleme gehabt habe. Er selbst wisse nur, dass zweimal Russen gekommen seien, um den Vater zu befragen. Weiters sei er nach dem ersten Jahr in Polen gemeinsam mit einem Freund von Skinheads überfallen und niedergeschlagen worden, wobei er an der einen Gesichtshälfte Verletzungen davongetragen habe und für ungefähr eine Minute blind gewesen sei. Im Spital sei er nicht gewesen. Es habe ihm der Lagerarzt einen Verband am Kopf angelegt und die Polizei sei gekommen und habe alles protokolliert.
6. Am 12.02.2010 wurden der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie einer Dolmetscherin für die russische Sprache einvernommen.
6.1. Der Erstbeschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, die Verständigung mit der Dolmetscherin sei gut und er fühle sich körperlich sowie geistig in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er habe jedoch Probleme mit seinen Beinen, wofür er aber eine Salbe verwende. Die im Zuge der Erstbefragung getätigten Aussagen seien richtig sowie vollständig und würden der Wahrheit entsprechen. Er selbst habe, von seinen mitreisenden Familienangehörigen abgesehen, in Österreich keine Eltern oder Kinder bzw. sonstige Verwandte oder Bekannte im Bereich der Europäischen Union oder in Österreich. Aber seine Frau habe einen Bruder, der bereits anerkannter Flüchtling sei, in XXXX wohnen und als Kfz-Mechaniker arbeite. Mit diesem würden sie sich gelegentlich zusammenrufen und dieser würde sie (auch) finanziell unterstützen. Beweismittel habe er keine, jedoch habe er wirklich Gründe, um hier zu bleiben. So dürfe er weder nach Polen noch nach Tschetschenien zurück.6.1. Der Erstbeschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, die Verständigung mit der Dolmetscherin sei gut und er fühle sich körperlich sowie geistig in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er habe jedoch Probleme mit seinen Beinen, wofür er aber eine Salbe verwende. Die im Zuge der Erstbefragung getätigten Aussagen seien richtig sowie vollständig und würden der Wahrheit entsprechen. Er selbst habe, von seinen mitreisenden Familienangehörigen abgesehen, in Österreich keine Eltern oder Kinder bzw. sonstige Verwandte oder Bekannte im Bereich der Europäischen Union oder in Österreich. Aber seine Frau habe einen Bruder, der bereits anerkannter Flüchtling sei, in römisch 40 wohnen und als Kfz-Mechaniker arbeite. Mit diesem würden sie sich gelegentlich zusammenrufen und dieser würde sie (auch) finanziell unterstützen. Beweismittel habe er keine, jedoch habe er wirklich Gründe, um hier zu bleiben. So dürfe er weder nach Polen noch nach Tschetschenien zurück.
Er sei Ende 2008 von einem unbekannten Mann mit seinem Namen angesprochen und gefragt worden, weshalb er nicht nach Tschetschenien zurückgehe. So habe dieser ihn auch gefragt, warum er in Polen sei und festgestellt, dass es für alle tschetschenischen Asylwerber besser sei, wenn diese wieder nach Hause kommen. Im November 2009 habe er diesen Mann, der sich XXXX genannt habe, wieder getroffen. Er sei in einer Gruppe gewesen, habe sich dem Beschwerdeführer zugewandt und ihm mitgeteilt, dass er sehr gut über ihn informiert sei. In der Folge habe dieser den Beschwerdeführer anwerben wollen, um für Kadyrovs Leute zu arbeiten und die anderen tschetschenischen Asylwerber zur Rückkehr ins Heimatland zu überreden. Er habe jedoch abgelehnt, da er keine Verantwortung dafür tragen habe wollen, dass er andere Leute möglicherweise im Heimatland in den Tod schicken würde. Daraufhin sei er von diesem damit bedroht worden, dass er schuld daran sei, wenn seinen Söhnen etwas passiere. Zudem werde er keine zweite Chance mehr bekommen. Dies sei der Grund warum er Polen verlassen habe.Er sei Ende 2008 von einem unbekannten Mann mit seinem Namen angesprochen und gefragt worden, weshalb er nicht nach Tschetschenien zurückgehe. So habe dieser ihn auch gefragt, warum er in Polen sei und festgestellt, dass es für alle tschetschenischen Asylwerber besser sei, wenn diese wieder nach Hause kommen. Im November 2009 habe er diesen Mann, der sich römisch 40 genannt habe, wieder getroffen. Er sei in einer Gruppe gewesen, habe sich dem Beschwerdeführer zugewandt und ihm mitgeteilt, dass er sehr gut über ihn informiert sei. In der Folge habe dieser den Beschwerdeführer anwerben wollen, um für Kadyrovs Leute zu arbeiten und die anderen tschetschenischen Asylwerber zur Rückkehr ins Heimatland zu überreden. Er habe jedoch abgelehnt, da er keine Verantwortung dafür tragen habe wollen, dass er andere Leute möglicherweise im Heimatland in den Tod schicken würde. Daraufhin sei er von diesem damit bedroht worden, dass er schuld daran sei, wenn seinen Söhnen etwas passiere. Zudem werde er keine zweite Chance mehr bekommen. Dies sei der Grund warum er Polen verlassen habe.
Zur Frage, warum er nicht im Jahr 2008 mit seiner Frau und den Kindern nach Österreich gefahren sei, antwortete er, er habe zu diesem Zeitpunkt noch keine Dokumente erhalten. Seine Frau habe - im Gegensatz zu ihm - bereits einen Pobyt erhalten, daher sei sie mit den Kindern nach Österreich voraus gefahren. Noch im Jahr 2008 sei seine Frau mit den Kindern wieder nach Polen zurückgekommen und sie seien erst nachdem er im November 2009 bedroht worden sei, wieder nach Österreich gereist. Er sei zur (polnischen) Polizei gegangen und habe den Vorfall angezeigt, jedoch sei seine Anzeige nicht ernst genommen worden. Zudem sei kein Dolmetscher anwesend gewesen und er könne nur wenig Polnisch. Jedenfalls habe man ihm gesagt, er solle den Mann bringen bzw. ihn befragt, wo dieser wohne.
Zum Hinweis, dass er vier Jahre in Polen gewesen sei und dort einen Ortswechsel vornehmen habe können, erwiderte er, er habe nur im Lager leben können und bestätigte, vier Jahre im Lager gelebt zu haben. Befragt, warum er glaube, dass das Bundesasylamt nunmehr anders entscheiden werde, zumal seine Ehegattin und seine Kinder in Österreich bereits ein negatives Verfahren gehabt haben, entgegnete er, er habe nicht darüber nachgedacht, wie das Verfahren ausgehen werde. Zudem sei seine Frau damals wegen ihres Bruders nach Österreich gekommen, nunmehr seien sie (jedoch) wegen seinem Fluchtgrund hier.
Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und dass Polen dem Ersuchen um Wiederaufnahme bereits zugestimmt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er die Mitteilung erhalten habe und nach Österreich gekommen sei, weil er in Polen bedroht worden sei. Nach diesbezüglichen Beweisen gefragt, entgegnete er, ein Bekannter, der diese Geschichte bestätigen könne, wohne in XXXX. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er jederzeit zur polnischen Polizei gehen könne und polnische Staatsbürger bei Bedrohungen auch nicht gleich in einen anderen Staat flüchten würden. Nach sonstigen Gründen (verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, gewichtige private Interessen oder eine Aufenthaltsberechtigung) befragt, die einer Ausweisung aus Österreich entgegenstehen würden, teilte er mit, er habe in Tschetschenien wirklich Probleme und werde, wenn die Probleme erledigt seien, in seine Heimat zurückkehren.Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und dass Polen dem Ersuchen um Wiederaufnahme bereits zugestimmt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er die Mitteilung erhalten habe und nach Österreich gekommen sei, weil er in Polen bedroht worden sei. Nach diesbezüglichen Beweisen gefragt, entgegnete er, ein Bekannter, der diese Geschichte bestätigen könne, wohne in römisch 40 . Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er jederzeit zur polnischen Polizei gehen könne und polnische Staatsbürger bei Bedrohungen auch nicht gleich in einen anderen Staat flüchten würden. Nach sonstigen Gründen (verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, gewichtige private Interessen oder eine Aufenthaltsberechtigung) befragt, die einer Ausweisung aus Österreich entgegenstehen würden, teilte er mit, er habe in Tschetschenien wirklich Probleme und werde, wenn die Probleme erledigt seien, in seine Heimat zurückkehren.
Dem Erstbeschwerdeführer wurde vorgehalten, dass seiner gesamten Familie bereits subsidiärer Schutz in Polen zugesprochen worden sei, weshalb ein Selbsteintritt Österreichs aus der Sicht des Bundesasylamtes ausgeschlossen sei. Seitens der Rechtsberaterin wurden weder Fragen noch Anträge gestellt.
6.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gab dabei im Wesentlichen an, sie sei gesund und würde nur Medikamente nehmen, wenn sie einen Bluthochdruck habe. Sie gab an, diesmal wegen der Probleme ihres Mannes gekommen zu sein.
Im Jahr 2008 sei sie ohne ihren Ehegatten nach Österreich gekommen, weil man sie von ihrem Ehegatten geschickt worden sei; es sei besser für sie in Österreich und er werde nachkommen. Nach Polen sei sie freiwillig wieder zurückgekehrt, da sie von ihrem Vertreter über den negativen Bescheid informiert worden sei und nicht mit der Polizei überstellt werden wollte. Zu Familienmitgliedern, sonstigen Verwandten oder Bekannten innerhalb der Europäischen Union bzw. in Österreich gab sie an, dass außer ihren mitreisenden Familienmitgliedern noch ein Bruder und ein Neffe im Bundesgebiet leben. Ihr Bruder besuche sie manchmal und ihren Neffen habe sie seit ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet erst zweimal gesehen.
Befragt, was sich seit der negativen Beendigung ihres Erstverfahrens zwischenzeitig geändert habe, teilte sie mit, ihr Ehegatte sei im November 2009 in Polen bedroht worden. Ihr Mann habe ihr gesagt, dass er deswegen sowohl zur Polizei gegangen sei als auch den Lagerleiter informiert habe; ihr Mann sei von der Polizei jedoch nicht ernst genommen worden. Danach stellte sie die Frage in den Raum, warum sie (dann) dort bleiben sollten. Zum Vorhalt, dass sich ihr Ehegatte auch an eine andere oder übergeordnete Polizeidienststelle wenden könnte, erwiderte sie, ihr Mann habe Angst um ihr Leben gehabt, deswegen haben sie schnell ausreisen wollen.
Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und dass Polen dem Ersuchen um Wiederaufnahme bereits zugestimmt habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, es sei zu gefährlich nach Polen zurückzugehen. In diesem Zusammenhang wurde der Zweitbeschwerdeführerin vorgehalten, dass sie auch anderswo in Polen wohnen könne und nicht ins Lager zurück müsse. Das Vorliegen von sonstigen Gründen gegen eine Ausweisung aus Österreich verneinte sie.
Nach Aufklärung, dass die Zweitbeschwerdeführerin die gesetzliche Vertreterin ihrer (minderjährigen) Kinder sei und für diese ein eigenes Vorbringen erstatten könne, berichtet sie, dass der Mann, der ihren Ehegatten bedroht habe, gesagt habe, mit ihrem Sohn werde etwas passieren, wenn er nicht für ihn arbeite. Ergänzend merkte sie an, sie haben eigentlich gar nie ausreisen wollen, da ihre Kinder bereits in Polen in die Schule gegangen seien und auch schon Polnisch beherrschen. Ihre Kinder seien im Allgemeinen gesund. Seitens der Rechtsberaterin wurden weder Fragen noch Anträge gestellt.
6.3. Der Drittbeschwerdeführer wurde ebenfalls einvernommen. Zur Frage an die anwesende Mutter, ob der Drittbeschwerdeführer krank sei, da er etwas desorientiert wirke, berichtete sie, dass er vor zwei Jahren zusammengeschlagen worden sei und sich seither etwas sonderbar benehme. Er habe (damals) auch stark geblutet, er habe keine erste Hilfe bekommen. Die Polizei habe die Personen gesucht, die ihren Sohn zusammengeschlagen haben, jedoch nie jemanden gefunden.
Er sei in Polen bis 2008 in die Schule gegangen und habe danach einen Computerkurs besucht. Die Frage, ob er zur Psychiaterin im Lager wolle, bejahte er. Nach Aushändigung einer Ladung für den 19.02.2010, wurde die Einvernahme bis zum vorliegen eines Untersuchungsergebnisses unterbrochen.
Am 04.03.2010 wurde die Einvernahme des Drittbeschwerdeführers, im Rahmen des Parteiengehörs durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie einer Dolmetscherin für die russische Sprache fortgesetzt. Er gab an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Nach sonstigen Verwandten oder Bekannten im Bereich der Europäischen Union bzw. in Österreich befragt, teilte er mit, er habe im Bundesgebiet einen Onkel und einen Cousin. Diese habe er gelegentlich gesehen.
Sein Onkel habe ihm in der letzten Zeit im Zusammenhang mit seinem Knie geholfen. Er habe ihn öfters zu Ärzten begleitet und sei mit ihm nach XXXX gefahren. Befragt, was seinem Knie fehlen würde, legte der Drittbeschwerdeführer einen Befund vor, der zum Akt genommen wurde.Sein Onkel habe ihm in der letzten Zeit im Zusammenhang mit seinem Knie geholfen. Er habe ihn öfters zu Ärzten begleitet und sei mit ihm nach römisch 40 gefahren. Befragt, was seinem Knie fehlen würde, legte der Drittbeschwerdeführer einen Befund vor, der zum Akt genommen wurde.
Weiters bestätigte er, dass seine Familie seit Jahren einen Pobyt habe. Sein Vater habe ihm erst in Österreich gesagt, warum sie hier eingereist seien. Er habe ihm gesagt, man habe ihn dazu zwingen wollen, andere Landsleute zur Rückkehr nach Tschetschenien zu ermutigen. Zum Vorhalt, wonach dieses Vorbringen durchaus glaubhaft sei, dennoch aber kein Grund für einen Selbsteintritt Österreichs sei, zumal die polnischen Behörden schutzfähig und schutzwillig seien, entgegnete er, er könne dazu nichts sagen, da sein Vater ihm das erst in Österreich erzählt habe. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und dass Polen dem Ersuchen um Wiederaufnahme bereits zugestimmt habe, gab der Drittbeschwerdeführer an, er selbst habe grundsätzlich nichts dagegen, da er in Polen die Schule sowie einen Computerkurs besucht und die Sprache gelernt habe. Jedoch sei es unrealistisch, dort eine Arbeit zu finden. Ergänzend berichtete er, sein Vater habe gehofft, dass er von Polen in die Heimat zurückkehren könne, zumal er gemeint habe, dass sich die Lage bessern werde.
Das Vorliegen von sonstigen Gründen gegen eine Ausweisung aus Österreich verneinte er. Er bestätigte, dass er bzw. (einige) seiner Familienmitglieder während des Aufenthalts in Polen gelegentlich zu den Verwandten nach Österreich gefahren seien. Ergänzend gab er an, dass er seit zwei Jahren Knieschmerzen habe; er würde gerne im Bundesgebiet die medizinische Behandlung fortsetzen. Nachgefragt, ob er diesbezüglich in Polen behandelt worden sei, berichtete er, in Polen habe ihm ein Arzt gesagt, die Behandlung würde 30.000 Euro kosten. Daraufhin wurde dem Drittbeschwerdeführer vorgehalten, dass dieser Betrag für die Hormonbehandlung wegen seiner Körpergröße gewesen wäre.
Zur Frage, welche Metallsplitter er im Knie habe, teilte er mit, er könne nicht angeben, bei welcher Gelegenheit er diesen abbekommen habe. Er sei jedoch zweimal in der Nähe eines Sprengstoffattentats gewesen. In Polen habe man ein Röntgen gemacht und ihm gesagt, er solle am nächsten Tag wieder kommen. Er sei danach noch zweimal hingegangen, jedoch nicht an die Reihe gekommen; man müsse dort den ganzen Tag warten. Er habe die Schmerzen schon länger, jedoch würden sie sich durch die altersbedingte Gewichtszunahme verschlimmern. Seitens der Rechtsberaterin wurden weder Fragen noch Anträge gestellt.
6.4. Der Fünftbeschwerdeführer gab an, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Nach sonstigen Verwandten oder Bekannten im Bereich der Europäischen Union bzw. in Österreich befragt, teilte er mit, im Bundesgebiet lebe ein Onkel sowie ein Neffe seiner Mutter.
Zur Frage, wie lange er während seines Erstverfahrens in Österreich gewesen sei, antwortete er, nur ungefähr zwei bis drei Monate. Befragt, wie oft er die (in Österreich lebenden) Verwandten sehen würde, gab er an, sie gelegentlich gesehen zu habe. Weiters verneinte er, Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente zu haben. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und dass Polen dem Ersuchen um Wiederaufnahme bereits zugestimmt habe, gab der Fünftbeschwerdeführer an, er wolle nicht mehr nach Polen zurück, da er gehört habe, dass sein Vater dort bedroht worden sei. Befragt, was er machen würde, wenn er irgendwo bedroht würde, entgegnete er, er würde das gleiche wie sein Vater machen. Nachgefragt, wie es wäre, zur Polizei zu gehen, erwiderte er, die Polizei würde in Polen nicht so wie in Österreich arbeiten. Er habe das auch in der Schule gesehen. Bei Schlägereien zwischen tschetschenischen und polnischen Kindern seien immer die tschetschenischen Kinder beschuldigt worden. Sonstige Gründe die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen e habe er nicht.
Nachdem die die Zweitbeschwerdeführerin darüber aufgeklärt wurde, dass sie als gesetzliche Vertreterin ein ergänzendes Vorbringen erstatten könne, brachte sie vor, dass sie Angst um das Leben ihrer Kinder habe. Sie wolle im Bundesgebiet bleiben, bis die Probleme in Tschetschenien gelöst seien. Befragt, weshalb sie glaube, dass ihre Kinder in Österreich sicherer seien, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, die Chance sei geringer, in Österreich gefunden zu werden, weil es sehr viele Tschetschenen in Polen gebe. Der Mann, der sie bedrohe, könne in Polen immer leicht herausfinden, wo sie seien. Seitens der Rechtsberaterin wurden weder Fragen noch Anträge gestellt. Der Fünftbeschwerdeführer bestätigte nochmals, die Dolmetscherin sowie die Fragen verstanden zu haben und dass er der Einvernahme folgen habe können.
7. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 05.03.2010, FZ. 09 14.839-EAST Ost, FZ. 09 14.842-EAST Ost, FZ. 09 14.841-EAST Ost, FZ. 09 14.844-EAST Ost, FZ. 09 14.843-EAST Ost und FZ. 09 14.840-EAST Ost wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.7. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 05.03.2010, FZ. 09 14.839-EAST Ost, FZ. 09 14.842-EAST Ost, FZ. 09 14.841-EAST Ost, FZ. 09 14.844-EAST Ost, FZ. 09 14.843-EAST Ost und FZ. 09 14.840-EAST Ost wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätte, dass sie tatsächlich Gefahr liefen in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung ihrer durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 09.03.2010 nachweislich persönlich ausgefolgt.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätte, dass sie tatsächlich Gefahr liefen in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 09.03.2010 nachweislich persönlich ausgefolgt.
8. Gegen diese Bescheide brachten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.03.2010 fristgerecht Beschwerden ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer von seinen Verfolgern (aus dem Herkunftsstaat) in Polen aufgesucht worden sei und deshalb Polen verlassen habe müssen. Zudem sei der Drittbeschwerdeführer trotz schwerwiegender Krankheiten (psychische wie auch physische) nicht adäquat behandelt worden.
Es werde zwar die generelle Behandlungsmöglichkeit in Polen nicht in Abrede gestellt werden, jedoch wäre eine Überprüfung notwendig gewesen, ob auch der Drittbeschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung erhalten würde. Zumal es im Zusammenhang mit der Gesundheitsversorgung, insbesondere die Heilung psychischer Erkrankungen betreffend, den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde entgegenstehende Informationen eines namentlich näher bezeichneten Sachverständigen gebe. Dieser habe die polnischen Unterbringungseinrichtungen erst kürzlich besucht und festgestellt, dass es seit dem Jahr 2006 zu keinen positiven Veränderungen gekommen sei. Die Feststellungen der belangten Behörde seien einseitig und würden nicht die tatsächlichen Verhältnisse in Polen darstellen. Darüber hinaus seien keine aktuellen Berichte von NGO, sondern lediglich Stellungnahmen von "offiziellen Stellen" berücksichtigt worden.
Die Beschwerdeführer könnten bei einer allfälligen Rückführung nach Polen monatelanger Haft ausgesetzt sein. Aufgrund der illegalen Ausreise aus Polen werde eine bis zu zwölf Monate andauernde Haft verhängt. Auf diese Tatsache sei die belangte Behörde mit keinem Wort eingegangen. Des Weiteren habe der Erstbeschwerdeführer vorgebracht, dass seine Verfolger ihn in Polen ausgemacht und bedroht haben. Er habe sich an die polnische Polizei gewandt, die ihm jedoch den erforderlichen Schutz verweigert habe. Darauf sei in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ebenfalls nicht eingegangen worden.
Ebenso seien für Personen mit "pobyt tolerowany" weder die Existenzgrundlage noch Integrationsmöglichkeiten gesichert. Die Betroffenen würden in eine aussichtslose existentielle Lage geraten, da in der Praxis viele soziale Rechte, die Personen mit "pobyt tolerowany" theoretisch zustünden, nicht in Anspruch genommen werden könnten. Damit drohe den Beschwerdeführern bei einer Überstellung nach Polen eine aussichtslose Situation und der Entzug jeglicher Existenzgrundlage, wodurch eine Verletzung der in Art. 3 EMRK geschützten Rechte nicht auszuschließen sei. Daher wäre vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen gewesen.Ebenso seien für Personen mit "pobyt tolerowany" weder die Existenzgrundlage noch Integrationsmöglichkeiten gesichert. Die Betroffenen würden in eine aussichtslose existentielle Lage geraten, da in der Praxis viele soziale Rechte, die Personen mit "pobyt tolerowany" theoretisch zustünden, nicht in Anspruch genommen werden könnten. Damit drohe den Beschwerdeführern bei einer Überstellung nach Polen eine aussichtslose Situation und der Entzug jeglicher Existenzgrundlage, wodurch eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK geschützten Rechte nicht auszuschließen sei. Daher wäre vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen gewesen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I. sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins. sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
2.2. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Unionsrechts der Europäischen Union (vgl. Art. 78 AEUV, [ex-Art. 63 EGV]), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Demnach steht Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten der Union das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zu; dieses jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Dublin-Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Unionsrechts der Europäischen Union vergleiche Artikel 78, AEUV, [ex-"Art". 63 EGV]), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Demnach steht Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten der Union das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zu; dieses jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Dublin-Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin-Verordnung) Kriterien der Art. 6 - 12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin-Verordnung) Kriterien der Artikel 6, - 12 bzw. 14 und Artikel 15, Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.2.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung besteht. Polen hat darüber hinaus einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer mit dem am 09.12.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben und wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht bestritten.2.2.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung besteht. Polen hat darüber hinaus einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer mit dem am 09.12.2009 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ausdrücklich zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben und wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht bestritten.
2.2.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin-Verordnung - Unionsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.2.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin-Verordnung - Unionsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis VfSlg. 17.586/2005 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin-Verordnung zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis VfSlg. 17.586 aus 2005, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-Verordnung erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung (unter Bezug auf die Rechtsprechung des EGMR) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, dazu aus:Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung (unter Bezug auf die Rechtsprechung des EGMR) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, dazu aus:
"Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.""Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K15. zu Art. 19 Dublin-Verordnung).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K15. zu Artikel 19, Dublin-Verordnung).
Darüber hinaus hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Rechts der Union sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
In der Dublin-Verordnung sind, offenbar unter der Prämisse, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als sicher ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den zweiten Erwägungsgrund der Präambel der Dublin-Verordnung), keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen worden. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus der Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattzufinden hat. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K9 - K15. zu Art. 19).In der Dublin-Verordnung sind, offenbar unter der Prämisse, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als sicher ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den zweiten Erwägungsgrund der Präambel der Dublin-Verordnung), keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen worden. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus der Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattzufinden hat. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K9 - K15. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin unionsrechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin unionsrechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
2.3.1. Zur möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK:2.3.1. Zur möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayr ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayr ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Im vorliegenden Fall lebt der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin (mit seinem Sohn) bereits als anerkannter Flüchtling in Österreich. Hierzu ist zunächst auszuführen, dass die Beziehung zwischen (erwachsenen) Geschwistern von der oben zitierten Judikatur des EGMR grundsätzlich nicht umfasst wird. Es ist daher zu prüfen, ob die vom EGMR geforderte Beziehungsintensität im gegenständlichen Fall vorliegt.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der namentlich näher bezeichnete Bruder der Zweitbeschwerdeführerin bereits seit 03.08.2003 in Österreich lebt, während ihre Familie - von einem zwei- bis dreimonatigen Aufenthalt im Zuge des Erstantrags abgesehen - erst seit 29.11.2009 (wieder) im Bundesgebiet aufhältig ist und mit dem Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin nicht in gemeinsamen Haushalt lebt (siehe GVS- sowie ZMR-Auszug). Während die Beschwerdeführer in XXXX grundversorgt werden, ist der Bruder (Schwager bzw. Onkel) zwischenzeitig an verschiedenen Adressen in XXXX wohnhaft gewesen. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis ist der Aktenlage ebenfalls nicht zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführer in der Grundversorgung erfasst werden und sohin alle elementaren Grundbedürfnisse durch staatliche Zuwendungen abgedeckt sind (siehe GVS-Auszug). Ebenso wurden besondere, über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Geschwistern hinausgehende Umstände nicht dargetan. Solche besonderen Umstände ergeben sich auch nicht daraus, dass die Beschwerdeführer den Bruder (Schwager, Onkel) gelegentlich besuchen. Auch die Angabe der Zweitbeschwerdeführerin, sie habe den Bruder aus Polen mehrmals besucht, vermag daran nichts zu ändern. Es konnte daher im konkreten Fall nicht die vom EGMR geforderte besondere Beziehungsintensität festgestellt werden.Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der namentlich näher bezeichnete Bruder der Zweitbeschwerdeführerin bereits seit 03.08.2003 in Österreich lebt, während ihre Familie - von einem zwei- bis dreimonatigen Aufenthalt im Zuge des Erstantrags abgesehen - erst seit 29.11.2009 (wieder) im Bundesgebiet aufhältig ist und mit dem Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin nicht in gemeinsamen Haushalt lebt (siehe GVS- sowie ZMR-Auszug). Während die Beschwerdeführer in römisch 40 grundversorgt werden, ist der Bruder (Schwager bzw. Onkel) zwischenzeitig an verschiedenen Adressen in römisch 40 wohnhaft gewesen. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis ist der Aktenlage ebenfalls nicht zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführer in der Grundversorgung erfasst werden und sohin alle elementaren Grundbedürfnisse durch staatliche Zuwendungen abgedeckt sind (siehe GVS-Auszug). Ebenso wurden besondere, über die normalen Beziehungen zwischen erwachsenen Geschwistern hinausgehende Umstände nicht dargetan. Solche besonderen Umstände ergeben sich auch nicht daraus, dass die Beschwerdeführer den Bruder (Schwager, Onkel) gelegentlich besuchen. Auch die Angabe der Zweitbeschwerdeführerin, sie habe den Bruder aus Polen mehrmals besucht, vermag daran nichts zu ändern. Es konnte daher im konkreten Fall nicht die vom EGMR geforderte besondere Beziehungsintensität festgestellt werden.
Darüber hinaus leben im vorliegenden Fall keine weiteren Angehörigen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und wurden auch keine besonderen Bindungen zu Österreich vorgebracht. Vor allem vor dem Hintergrund ihres erst ungefähr viereinhalb Monate dauernden Aufenthaltes liegen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor (vgl. VfSlg. 18.052/2007). Der Asylgerichtshof vermag daher in der gemeinsamen Ausweisung der Beschwerdeführer nach Polen insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte erkennen.Darüber hinaus leben im vorliegenden Fall keine weiteren Angehörigen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und wurden auch keine besonderen Bindungen zu Österreich vorgebracht. Vor allem vor dem Hintergrund ihres erst ungefähr viereinhalb Monate dauernden Aufenthaltes liegen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor vergleiche VfSlg. 18.052 aus 2007,). Der Asylgerichtshof vermag daher in der gemeinsamen Ausweisung der Beschwerdeführer nach Polen insgesamt keinen unzulässigen Eingriff in ihre durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte erkennen.
2.3.2. Zur möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK:2.3.2. Zur möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK:
Zur Kritik an der Situation in Polen und am polnischen Asylwesen:
Ein konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen im Hinblick auf tschetschenische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, oder die Beschwerdeführer in einer sonstigen Art und Weise in Polen benachteiligt gewesen wären, ist nicht vorgebracht worden. Diesbezügliche Hinweise lassen sich auch der Aktenlage nicht entnehmen.
Übereinstimmenden Angaben zufolge waren die Beschwerdeführer - von einem drei- bis viermonatigem Aufenthalt in Österreich, während des Verfahrens zu ihrem ersten Asylantrag (Zweit- und Viert- bis Sechstbeschwerdeführer), abgesehen - über vier Jahre in Polen aufhältig, wobei sie ständig im Flüchtlingslager Belany untergebracht gewesen waren und einen Pobyt bekommen haben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer während ihres Asylverfahrens in Polen untergebracht sowie versorgt waren. Darüber hinaus wurde offenbar ein ordnungsgemäßes Asylverfahren durchgeführt, wobei den Beschwerdeführern vorübergehender Schutz zuerkannt wurde, welcher - den Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin zufolge - zwischenzeitig wieder verlängert wurde. Des Weiteren haben der Fünftbeschwerdeführer die Schule und der Drittbeschwerdeführer die Schule sowie einen Computerkurs besucht und beherrschen beide - wie auch die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte - zwischenzeitig bereits die polnische Sprache. Dies spricht dafür, dass sich die Kinder bereits in Polen eingelebt haben und integriert sind.
Ebenso wurden weder zum Asylverfahren noch zur Versorgung oder Unterbringung in Polen substantiierte Angaben gemacht, die begründete Zweifel am polnischen Asylwesen aufgeworfen hätten. Die in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen des Erstbeschwerdeführers, in Polen sei ihm jede finanzielle Unterstützung verweigert worden, bzw. habe er keine Arbeit gefunden oder seine gesamte Familie über vier Jahre in einem einzigen Zimmer im Lager gelebt bzw. sei er aufgefordert worden, das Lager zu verlassen, sind nicht geeignet Gegenteiliges zu belegen. Ebenso wenig konnten die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin, ihr Ehegatte habe ihr angedeutet, der weitere Aufenthalt in Polen sei gefährlich bzw. dieser habe dort Angst um die Kinder, geeignet begründete Zweifel am polnischen Asylwesen bzw. an der Sicherheit in Polen zu begründen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist jedenfalls insgesamt nicht geeignet, eine unmittelbare und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer in Polen oder einen Missstand im polnischen Asylverfahren glaubhaft zu machen. Weiters ist der bloße Umstand, dass eine Reihe von Asylverfahren negativ endet, mangels Bestehen eines allgemeinen Konsenses über eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Russland (auch in Österreich wird eine solche in der Regel nicht bejaht) und mangels verifizierbarer Angaben über ein Fehlverhalten polnischer Behörden, im vorliegenden Fall kein ausreichendes Argument die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 erschüttern zu können.Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist jedenfalls insgesamt nicht geeignet, eine unmittelbare und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer in Polen oder einen Missstand im polnischen Asylverfahren glaubhaft zu machen. Weiters ist der bloße Umstand, dass eine Reihe von Asylverfahren negativ endet, mangels Bestehen eines allgemeinen Konsenses über eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Russland (auch in Österreich wird eine solche in der Regel nicht bejaht) und mangels verifizierbarer Angaben über ein Fehlverhalten polnischer Behörden, im vorliegenden Fall kein ausreichendes Argument die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 erschüttern zu können.
Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden Feststellungen des Bundesasylamtes zu Polen, die im angefochten Bescheid enthalten sind, werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Aus einer Mitteilung des Verbindungsbeamten des BMI in Polen vom 23.08.2007 geht hervor, dass die jüngsten Änderungen in der polnischen Gesetzeslage für Fremde und Asylwerber insbesondere die Einführung des subsidiären Schutzes entsprechend unionsrechtsrechtlicher Vorgaben betreffen sollen. Die Einführung des "subsidiären Schutzstatus" neben Flüchtlingsstatus und "geduldeten Aufenthalt" lässt ebenso keine potentielle Gefährdung tschetschenischer Schutzsuchender erkennen, sodass auf die näheren Details des Inkrafttretens der jeweiligen Regelungen und des genauen Inhalts vorangegangener Gesetzesänderungen hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht näher einzugehen war, da jedenfalls keine dieser Gesetzesänderungen Grund zur Annahme gibt, dass Polen nunmehr allgemein oder im Besonderen gegenüber tschetschenischen Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte.
Zur allgemeinen Versorgung von Asylwerbern in Polen, denen ein "geduldeter Aufenthalt" zuerkannt wurde, steht unwidersprochen fest, dass solchen Personen die gleichen sozialen Rechte zuerkannt werden, wie polnischen Staatsbürgern. Der Verbleib in Flüchtlingslagern ist, wie nunmehr hervorgekommen ist, in Einzelfällen auch länger als drei Monate nach Statuszuerkennung möglich. Das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik ist gesetzlich mit der Integration auch dieser Personengruppen betraut und diesbezüglich auch aktiv tätig. Die rasche Reaktion der polnischen Behörden auf den Zuwachs an Antragstellern in der Zweiten Jahreshälfte 2007 (Bau neuer Flüchtlingsunterbringungsstätten) zeigt, dass die entsprechenden Verpflichtungen tatsächlich ernst genommen werden.
Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung für sich eine existenzbedrohende Situation drohen würde und in diesem Fall das Selbsteintrittsrecht der Dublin-Verordnung zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung für sich eine existenzbedrohende Situation drohen würde und in diesem Fall das Selbsteintrittsrecht der Dublin-Verordnung zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. gg. Vereinigtes Königsreich, EGMR 02.05.1997, Rs. 30.240/96, newsletter 1997,93;In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. gg. Vereinigtes Königsreich, EGMR 02.05.1997, Rs. 30.240/96, newsletter 1997,93;
Bensaid, EGMR 06.02.2001, Rs. 44.599/98, newsletter 2001,26;
Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Rs. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Rs. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Rs. 1383/04;
Hukic, EGMR 29.09.2005, Rs. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Rs. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Rs. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. gg. Vereinigtes Königsreich).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. gg. Vereinigtes Königsreich).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs. UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs. UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Erkrankungen oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Die Beschwerdeführer (Erst-, Zweit-, Dritt- und Fünftbeschwerdeführer) haben sowohl bei ihrer Erstbefragung als auch im Zuge der Einvernahme angegeben, gesund zu sein, keine Medikamente (die Zweitbeschwerdeführerin lediglich gelegentlich, bei Bluthochdruck) einzunehmen und körperlich sowie geistig in der Lage zu sein, die Befragung zu absolvieren. Zudem hat die Zweitbeschwerdeführerin, als gesetzliche Vertreterin ihrer (minderjährigen) Kinder ausdrücklich bestätigt, dass ihre Kinder gesund seien. Des Weiteren wurden weder im asylrechtlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift derart schwere Erkrankungen vorgebracht oder mit medizinischen Unterlagen belegt, welche auf akut existenzbedrohende Krankheitszustände hindeuten würden. Auch die Probleme des Erstbeschwerdeführers mit seinen Beinen, wogegen er eine Salbe verwendet, und der Bluthochdruck der Zweitbeschwerdeführerin, gegen den sie (gelegentlich) Medikamente nimmt, sind keine derart schwere Erkrankungen, die einer Überstellung entgegenstehen würden oder in Polen nicht behandelbar wären.
Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers ist auf die gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren nach seiner medizinischen Untersuchung am 19.02.2010 zu verweisen, der zufolge er weder an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leidet noch sonstige psychische Krankheitssymptome aufweist. Zudem liegen nach Ansicht der Fachärztin - von seinen Knieschmerzen und seinem Leidensdruck wegen seines Kleinwuchses abgesehen - derzeit keine wesentlichen körperlichen oder psychischen Probleme vor. Insbesondere konnten zum Untersuchungszeitpunkt auch keine traumaspezifischen Symptome festgestellt werden. Auch aus den vorgelegten medizinischen Befunden wurden weder unmittelbar notwendige ärztliche Behandlungen noch andere dringend notwendige Therapien offenkundig; noch ergeben sich derart schwere Erkrankungen, die die Überstellungsfähigkeit des Drittbeschwerdeführers einschränken würden oder nicht auch in Polen behandelbar wären. Wie er selbst angegeben hat, wurde der Drittbeschwerdeführer in Polen bereits untersucht sowie sein Knie röntgenisiert und hat man ihn wiederbestellt. Nachdem ihm offenbar die Wartezeit zu lange war, hat er weder das Ergebnis der Röntgenuntersuchung noch eine weitere Abklärung oder Behandlung erhalten. Dies spricht jedoch nicht gegen das Vorliegen einer adäquaten medizinischen Behandlung in Polen.
Darüber hinaus ergibt sich aus den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen zu Polen, dass dort Asylwerbern jene medizinische Versorgung zusteht, die auch den polnischen Bürgern mit einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung zusteht. In diesem Zusammenhang kann auch die in der Beschwerde geäußerte Befürchtung, es gebe für Asylwerber keinen ausreichenden Zugang zum polnischen Gesundheitswesen, unter Verweis auf die landeskundlichen Feststellungen, vor allem zur medizinischen Versorgung in Polen, ausgeräumt werden. Nach den dem UNHCR vorliegenden Informationen wird auch eine psychische Unterstützung in allen Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende im Wochenrhythmus angeboten. Im Lager Dembak befindet sich eine Arztpraxis in der auch eine Dentalbehandlung möglich ist. Ein Arzt und eine Krankenschwester sind während der Woche anwesend. Psychologische Betreuung ist einmal wöchentlich sichergestellt.
Zusammenfassend konnten im (jeweiligen) Beschwerdefall daher keine Krankheiten von jener besonderen Schwere erkannt werden, die eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen als unmenschliche Behandlung erscheinen ließen, zumal davon auszugehen ist, dass in Polen eine umfassende medizinische und psychiatrische Versorgung gewährleistet ist und grundsätzlich alle Krankheiten behandelbar sind.
Zur Bedrohung durch russische Staatsbürger in Polen:
Soweit der Erstbeschwerdeführer im Verfahren behauptet, ein Landsmann habe ihn im November 2009 im Lager Belany dazu zwingen wollen, die anderen tschetschenischen Asylwerber zur Rückkehr ins Heimatland zu überreden und als er sich geweigert habe, damit gedroht habe, seinen Kinder etwas anzutun, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Angaben relativ oberflächlich sowie allgemein gehalten sind und damit zu wenig substantiiert erscheinen, um daraus eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Überstellung nach Polen darzutun.
Diesbezüglich ist auch anzumerken, dass der Erstbeschwerdeführer selbst vorgebracht hat, dass ihn dieser unbekannte Mann bereits Ende 2008 darauf angesprochen habe, warum er in Polen sei und nicht in seine Heimat zurückgehe. Weiters habe dieser Mann damals "Propaganda" betrieben und den übrigen Landsleuten nahegelegt, dass es besser sei, "nach Hause" zurückzukehren. In diesem Zusammenhang ist weder einsichtig, weshalb dieser Mann den Erstbeschwerdeführer nicht bereits damals (Ende 2008) angeworben hat, noch wieso er den Erstbeschwerdeführer überhaupt brauchen sollte, wenn er ohnehin selbst die Landsleute diesbezüglich zu beeinflussen versucht hat. Ebenso hat der Erstbeschwerdeführer keine Angaben zu allfälligen Bedrohungen oder Übergriffen von Ende 2008 bis November 2009 gemacht. Jedenfalls haben die Beschwerdeführer bereits einen geduldeten Aufenthalt und können sich daher auch außerhalb des Lagers bzw. in einem anderen Teil Polens eine Unterkunft sowie Arbeit suchen, um solchen Situationen in Hinkunft auszuweichen.
Hinsichtlich des ebenfalls geschilderten körperlichen Übergriffs auf den Drittbeschwerdeführer durch Skinheads, bei dem er geschlagen geworden sei und Verletzungen am Kopf davongetragen habe, ist festzustellen, dass sich im Verfahren keinerlei Hinweise dafür ergeben haben, dass es sich dabei um einen - über den Einzelfall hinausgehenden - sich wiederholende Vorfall gehandelt hat. Vielmehr ist nicht davon auszugehen, dass es sich um mehr als eine einmalige Aggression gehandelt hat, die nicht unbedingt dem Drittbeschwerdeführer als Person gegolten hat. Es ist nicht auszuschließen, dass es zu ähnlichen Vorfällen auch in anderen Mitgliedstaaten der Union kommen kann.
Den Angaben der Beschwerdeführer zufolge wurden sowohl der Übergriff durch Skinheads auf den Drittbeschwerdeführer als auch die Bedrohung des Erstbeschwerdeführers durch seinen Landsmann XXXX bei der Polizei aktenkundig. Nach den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin habe die Polizei die Skinheads gesucht, jedoch nie jemanden gefunden. Dies zeigt, dass die polnischen Behörden Anzeigen entgegennehmen und diese auch ernst nehmen. Dass die Polizei nicht immer im Stande ist, Verbrechen von vornherein zu verhindern oder lückenlos aufzuklären, kann nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden. Zudem ist anzumerken, dass Erhebungen gegen unbekannte Täter - in jedem demokratischen Staat - gewöhnlich längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden. In Hinblick auf die Bedrohung des Erstbeschwerdeführers ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer, sofern sie diesbezüglich tatsächlich die Polizei sowie den Lagerleiter informiert haben, durch ihre unmittelbare Abreise, allfällige Ermittlungen oder Vorkehrungen dagegen, gar nicht mehr mitbekommen konnten.Den Angaben der Beschwerdeführer zufolge wurden sowohl der Übergriff durch Skinheads auf den Drittbeschwerdeführer als auch die Bedrohung des Erstbeschwerdeführers durch seinen Landsmann römisch 40 bei der Polizei aktenkundig. Nach den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin habe die Polizei die Skinheads gesucht, jedoch nie jemanden gefunden. Dies zeigt, dass die polnischen Behörden Anzeigen entgegennehmen und diese auch ernst nehmen. Dass die Polizei nicht immer im Stande ist, Verbrechen von vornherein zu verhindern oder lückenlos aufzuklären, kann nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden. Zudem ist anzumerken, dass Erhebungen gegen unbekannte Täter - in jedem demokratischen Staat - gewöhnlich längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden. In Hinblick auf die Bedrohung des Erstbeschwerdeführers ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer, sofern sie diesbezüglich tatsächlich die Polizei sowie den Lagerleiter informiert haben, durch ihre unmittelbare Abreise, allfällige Ermittlungen oder Vorkehrungen dagegen, gar nicht mehr mitbekommen konnten.
Darüber hinaus bestehen auch keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass seitens der polnischen Behörden gegenüber allfälligen Bedrohungen der Beschwerdeführer, effektiver Schutz nicht zur Verfügung gestellt würde. Es ist vielmehr mangels anderweitiger Hinweise davon auszugehen, dass Polen als Mitgliedstaat der Europäischen Union in der Lage und willens wäre, den Beschwerdeführern vor allfälligen Übergriffen nichtstaatlicher Akteure effektiv Schutz zu bieten. Die Beschwerdeführer können sich im Falle eventueller Übergriffe gegen ihre Person - welche im Übrigen in jedem Land möglich wären - daher an die polnischen Behörden wenden und von diesen Schutz erwarten. Die Beschwerdeführer wären allfälligen Übergriffen somit nicht schutzlos ausgeliefert.
Und schließlich ist auch von Amts wegen nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte systematisch nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen, und den Beschwerdeführern bei allfälligen gegen sie gerichteten kriminellen Handlungen in Polen nicht die Möglichkeit offen stände, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr insgesamt kein reales Risiko für die Beschwerdeführer erblickt werden.
Für die in der Beschwerde geäußerte Annahme, dass den Beschwerdeführern in Polen mit dem Status des "tolerierten Aufenthalts" jegliche wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen sei, fehlt jeder Hinweis, vielmehr geht aus den Feststellungen des Bundesasylamtes gegenteilig hervor, dass damit ein Zugang zum Arbeitsmarkt und gegebenenfalls ein Anspruch auf dieselben Sozialleistungen besteht, wie bei anerkannten Flüchtlingen und polnischen Staatsangehörigen.
Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Polen stammen von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sind aktuell und wurden ausgewogen zusammengestellt, daher können einseitige, nicht die tatsächlichen Verhältnisse in Polen wiedergebende Quellen (vor allem auch in Hinblick auf die medizinische Versorgung) - wie in der Beschwerde angedeutet - ausgeschlossen werden und konnte solche auch nicht festgestellt werden. Der Asylgerichtshof sieht sich entgegen den Anträgen in den Beschwerden nicht veranlasst, ergänzende Gutachten zur Situation in Polen einzuholen.
Der in der Beschwerdeschrift geäußerten Befürchtung, die Beschwerdeführer würden bei einer Rückkehr nach Polen inhaftiert werden, ist entgegenzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin selbst angegeben hat, ihren Bruder in Österreich mehrfach besucht und trotz Kontrollen keine Probleme gehabt zu haben. Zudem war sie bereits während des Verfahrens zu ihrem ersten Asylantrag mit ihren Kindern außerhalb Polens aufhältig und ist es bei ihrer Rückkehr offenbar zu keinen derartigen Sanktionen der polnischen Behörden gekommen.
2.3.3. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.2.3.3. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
Spruchpunkt I. der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Spruchpunkt römisch eins. der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.4. Spruchpunkt II:
Den Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. ist vollinhaltlich beizutreten. Im Übrigen ist dazu auch auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.3. zu verweisen. Schließlich sind im Beschwerdeverfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.Den Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. ist vollinhaltlich beizutreten. Im Übrigen ist dazu auch auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.3. zu verweisen. Schließlich sind im Beschwerdeverfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, private Verfolgung, real risk, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
30.04.2010