Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 410684-1/2009/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2009, Zl. 09 10.819-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2009, Zl. 09 10.819-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 7.9.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen wortwörtlich an: "Am 15.8.2009 war ich bei der Mutter auf dem Markt, wo sie Gemüse verkauft. Dabei habe ich ihr geholfen. Im Zuge des Verkaufs kamen 2-3 Beamten die diesen Markt kontrollierten, bzw. die für die Ordnung des Marktes sorgten. Dabei hat ein Beamter den Verkaufsstand meiner Mutter grundlos umgestoßen. Aus Wut habe ich ihn mit einem Ziegel am Hinterkopf verletzt. Um einer Festnahme zu entgehen habe ich China verlassen." Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 15 ff.
Mit Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte wurde das Verfahren am 11.9.2009 zugelassen (siehe Verwaltungsakt S. 27).
Am 26.11.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zusammengefasst angab, dass er aus China geflüchtet sei, da er einen Beamten, nachdem dieser den Verkaufsstand seiner Mutter auf einem Markt grund- und wortlos umgestoßen hätte, mit einem Ziegelstein am Kopf verletzt hätte. Danach sei er geflüchtet. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 61 ff.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 28.11.2009 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen und der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde neben einer Darstellung des Verfahrensgangs und Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unter anderem ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht der Richtigkeit entsprechen würde. Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet: "Sie brachten zusammengefasst vor, dass Sie in China mit Ihrer Mutter am Markt Gemüse verkauft hätten und hätten Sie am Markt einen Beamten mit einem Ziegelstein auf den Kopf geschlagen.
Sie wechselten die Abläufe Ihres fluchtauslösenden Vorbringens inhaltlich vollständig aus:
So brachten Sie am 07.09.2009 vor, dass Sie jenen Beamten, welcher grundlos den Verkaufsstand Ihrer Mutter umgestoßen hätte, aus Wut (darüber) mit einem Ziegel am Hinterkopfbereich verletzt hätten. Am 26.11.2009 gaben Sie an, dass zwei Beamte Ihre Mutter festgehalten hätten und Sie den dritten Mann mit einem Ziegel niedergeschlagen hätten, welcher den Stand auf den Boden geschmissen hätte. Folglich jedoch erklärten Sie, dass zwei bis drei Beamte gekommen seien und hätten zwei Beamte versucht, die Waage Ihrer Mutter zu zerstören und gaben Sie folglich an, dass nur ein Beamter versucht hätte, die Waage Ihrer Mutter zu zerstören, welchen sie auch folglich mit dem Ziegelstein geschlagen hätten. Sie hätten also konkret jenen Beamten geschlagen, welcher Ihrer Mutter die Waage wegnehmen wollte, die anderen beiden hätten den Stand umgestoßen. Ihre Angaben sind gravierend widersprüchlich.
Klare Widersprüche sind auch darin erkennbar, wenn Sie erst angeben, dass es pauschal erst zwei bis drei Beamte waren und folglich die Anzahl konkret mit drei Beamten angeben. Dann erklärten Sie wiederum, dass es so zwei bis drei Beamte gewesen seien. Aufgrund Ihrer folgenden (unterschiedlichen) Darstellung des Ablaufes des Vorfalles, wo Sie ausdrücklich drei Beamte erwähnten, ist Ihr ausweichendes Vorbringen, es seien zwei oder drei Beamte gewesen, nicht glaubhaft und wird dies ebenso deutlich als Indiz für Ihre Unglaubhaftigkeit gewertet.
Auch waren deutliche Widersprüche zu erkennen, wenn Sie erst angaben, dass diese Beamten für die Ordnung am Markt zu sorgen hätten und den Markt nur kontrolliert hätten und es dabei ohne Grund ("grundlos") zu diesem Vorfall gekommen sei und folglich als Motiv für diese Tat der Beamten Schutzgeld ("ein paar Zehner") nannten. Sie hätten diesen doch wichtigen Umstand jedenfalls noch kurz nach des Vorfalles bei Ihrer ersten Einvernahme am 07.09.2009 vorgebracht.
Ihr Vorbringen ist somit in zentralen Punkten gravierend unterschiedlich und somit offensichtlich unrichtig.
Ihr Vorbringen ist auch völlig vage vorgebracht, so benannten Sie zentrale Datumsangaben pauschal mit dem 1. oder 15. des Monats, um sich so offenbar leichter das "Fluchtvorbringen" zu merken.
Dass Sie tatsächlich keine staatliche bzw. behördliche Furcht vor Verfolgung zu gewärtigen haben, ist vor allem aus Ihrer Darstellung der Reise aus China erkennbar. So gaben Sie an, dass Sie selbst einen Personalausweis besessen hätten, Sie hätten vom Schlepper, welchen Sie auch erstmals in Peking getroffen hätten, lediglich einen Reisepass erhalten. Somit reisten Sie über den Flughafen Fuzhou mit Ihrem eigenen, echten Personalausweis nach Peking und wären somit unmittelbar bei der Kontrolle am Flughafen unweigerlich festgenommen worden. Ihre Angaben können somit keinesfalls der Richtigkeit entsprechen.
Völlig widersprüchlich ist weiters Ihre Angabe, dass Sie sich erst bis zur Ausreise aus China zuhause, im elterlichen Wohnhaus aufgehalten hätten und folglich angaben, dass Sie sich von diesem Vorfall an bei Ihrer (einzigen) Tante in der Stadt Fuzhou versteckt gehalten hätten. Diese Angabe ist auch völlig unplausibel, denn wären Sie wohl bei Ihrer (einzigen) Verwandten in der Stadt, bei welcher Sie auch mehrere Jahre gearbeitet hätten, sofort behördlich gesucht worden. Ihre ausweichende Angabe, Sie hätten sich ja immer in der Wohnung aufgehalten, überzeugte keinesfalls. Auch ist völlig unplausibel, wenn Sie erklären, dass Sie mehrere Jahre für die Tante gearbeitet hätten und nicht einmal die Adresse, weder von der Wohnung der Tante noch von Ihrer eigenen Arbeitsstätte nennen konnten. Sie gaben folglich gar widersprüchlich an, dass Sie noch nie dort gewesen seien und stritten diese Antwort sofort wieder ab.
Bezeichnend für Ihre Unglaubhaftigkeit ist vor allem der Umstand, dass Sie bei der Unterschriftsleistung am 26.11.2009 gar Ihren eigenen Namen zwei Mal (XXXX und folglich XXXX anstelle von XXXX oder XXXX siehe AV vom 26.11.2009) falsch schrieben und weist dies aufgrund Ihrer Schulbildung eindeutig darauf hin, dass Sie im Bundesgebiet auch unter falscher Identität aufhältig sind.Bezeichnend für Ihre Unglaubhaftigkeit ist vor allem der Umstand, dass Sie bei der Unterschriftsleistung am 26.11.2009 gar Ihren eigenen Namen zwei Mal (römisch 40 und folglich römisch 40 anstelle von römisch 40 oder römisch 40 siehe AV vom 26.11.2009) falsch schrieben und weist dies aufgrund Ihrer Schulbildung eindeutig darauf hin, dass Sie im Bundesgebiet auch unter falscher Identität aufhältig sind.
Über den Wahrheitsgehalt Ihrer im Verfahren aufgestellten Behauptungen war somit abzusprechen; indiziert doch eine derart widersprüchliche Vorbringenserstattung nicht nur die Unglaubhaftigkeit der im Verfahren aufgestellten Fluchtgründe, sondern auch Ihre fehlende persönliche Glaubwürdigkeit.
Die Behörde kommt zu dem Entschluss, dass eine reale Verfolgung für Sie in der Zeit vor Ihrer nunmehrigen Ausreise offensichtlich nicht bestanden hat und auch aktuell nicht besteht. Auf Grund der erörterten Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens zu den Bedrohungen gegen Ihre Person kann auch keine Verfolgungsgefahr vorliegen. Ihr Vorbringen zur Begründung Ihres Asylantrages muss als offensichtlich unrichtig gewertet werden."
Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 211 ff) verwiesen.
Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 2.12.2009 postalisch zugestellt.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung an seiner Kontaktstelle nicht mehr aufhältig, eine durchgeführte Meldeauskunft ergab, dass er keine neue Abgabestelle bekannt gegeben hat. Daher wurde am 15.12.2009 der Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt (siehe Verwaltungsakt, S. 291 ff).
Mit am 16.12.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde neben einer Wiederholung der vorgebrachten Fluchtgeschichte ausgeführt, dass die angeblichen Widersprüche weder gravierend wären noch die vorgebrachte Fluchtgeschichte offensichtlich unrichtig wäre. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 285 ff). Weiters wurde die Beigebung eines Flüchtlingsberaters und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.12.2009 wurde der Beschwerde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben, die Anträge auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurden hingegen zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf dieses Erkenntnis im Gerichtsakt (S. 71 ff) verwiesen.
Am 4.3.2010 wurde vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine mündliche Verhandlung abgehalten, zu der weder der Beschwerdeführer noch dessen Vertreter - trotz rechtmäßiger Ladung - erschienen waren. Im Rahmen der Verhandlung wurden die aktuellen Länderdokumente in das Verfahren eingeführt. Zum genauen Gang der Verhandlung siehe die diese protokollierende Niederschrift im Gerichtsakt, S. 113 ff.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
Allgemeine Feststellungen, Länderfeststellungen - China, September 2009;
Home Office, Country of Origin Information Report China, 08.01.2010;
Österreichische Botschaft, Volksrepublik China: Allgemeiner Teil, 2009;
Spezialfragen des BMI an ÖB Peking, 2009;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Februar 2009 und
Amnesty International, Amnesty Report 2009 China, 24.06.2009.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II.römisch zwei.
II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden
Partei:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 7.9.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage dem Beschwerdeführer am 15.12.2009 und dem Vertreter des Beschwerdeführers am 2.12.2009 rechtmäßig zugestellt. Daher war der Bescheid am 15.12.2009 - mit Zustellung an den Beschwerdeführer - erlassen. Die Beschwerde wurde am 16.12.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von China. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher China.
Aus dem Akteninhalt und einer am 18.3.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten
Bescheides:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung befürchten würde, da sie im Zuge einer Kontrolle des Marktstandes der Mutter mit den kontrollierenden Beamten in eine Tätlichkeit geraten wäre und dabei einen Beamten mit einem Ziegelstein am Hinterkopf verletzt hätte. Nunmehr fürchte die beschwerdeführende Partei in China festgenommen zu werden. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang im Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Das Bundesasylamt hat in der Niederschrift zur Einvernahme vom 26.11.2009 unwidersprochen vermerkt, dass der Beschwerdeführer während der Befragung zu seinen Fluchtgründen unsicher und verlegen gewirkt hat (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 67 und 69). Da der Beschwerdeführer unentschuldigt der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht entsprochen hat, war der Asylgerichtshof auf die Einschätzung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt angewiesen. Diese Einschätzung, die sich auch durch die Angaben in der Niederschrift nachvollziehen lässt, deutet daraufhin, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt keine wahre Geschichte erzählt hat.
Auch ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz unmittelbarer und zeitlicher Nähe zum fluchtrelevanten Vorfall (dieser wäre am 07.09.2009 gewesen) in der Einvernahme im November 2009 nicht in der Lage war anzugeben, ob zwei oder drei Beamte gegen seine Mutter vorgegangen wären, darüber hinaus ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einem Vorfall wo es zu Tätlichkeiten gekommen ist, äußerst vage geblieben. Auch diese Umstände sprechen gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer aber unentschuldigt der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ferngeblieben ist - dies ist gemäß § 18 Abs. 3 AsylG im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen - deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung befürchtet. Wäre der Beschwerdeführer Flüchtling und würde Verfolgung in China befürchten, so hätte er sich nicht die Möglichkeit genommen seine Fluchtgründe vor dem Asylgerichtshof darzustellen, insbesondere da ihm das Bundesasylamt mit einer Ausweisung belegt hat. Der Beschwerdeführer hatte es jedoch unterlassen sich rechtmäßig zu melden; auch dem Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführer - in Missachtung seiner Mitwirkungspflichten - seinen Aufenthaltsort nicht mitgeteilt. Da der Vertreter des Beschwerdeführers nicht in der Lage war, den Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung stellig zu machen, ist davon auszugehen, dass auch der Vertreter des Beschwerdeführers nicht weiß wo der Beschwerdeführer aufhältig ist. Ein Flüchtling, der im Herkunftsstaat Verfolgung befürchtet, würde sich aber nicht im Laufe eines Asylverfahrens - das insgesamt erst ein halbes Jahr anhängig ist - dem Verfahren entziehen. Daher ist es in einer Gesamtbetrachtung dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen.Auch ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz unmittelbarer und zeitlicher Nähe zum fluchtrelevanten Vorfall (dieser wäre am 07.09.2009 gewesen) in der Einvernahme im November 2009 nicht in der Lage war anzugeben, ob zwei oder drei Beamte gegen seine Mutter vorgegangen wären, darüber hinaus ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einem Vorfall wo es zu Tätlichkeiten gekommen ist, äußerst vage geblieben. Auch diese Umstände sprechen gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer aber unentschuldigt der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ferngeblieben ist - dies ist gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AsylG im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen - deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung befürchtet. Wäre der Beschwerdeführer Flüchtling und würde Verfolgung in China befürchten, so hätte er sich nicht die Möglichkeit genommen seine Fluchtgründe vor dem Asylgerichtshof darzustellen, insbesondere da ihm das Bundesasylamt mit einer Ausweisung belegt hat. Der Beschwerdeführer hatte es jedoch unterlassen sich rechtmäßig zu melden; auch dem Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführer - in Missachtung seiner Mitwirkungspflichten - seinen Aufenthaltsort nicht mitgeteilt. Da der Vertreter des Beschwerdeführers nicht in der Lage war, den Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung stellig zu machen, ist davon auszugehen, dass auch der Vertreter des Beschwerdeführers nicht weiß wo der Beschwerdeführer aufhältig ist. Ein Flüchtling, der im Herkunftsstaat Verfolgung befürchtet, würde sich aber nicht im Laufe eines Asylverfahrens - das insgesamt erst ein halbes Jahr anhängig ist - dem Verfahren entziehen. Daher ist es in einer Gesamtbetrachtung dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen.
Da eine andere Verfolgung weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen Hinweise auf eine solche hervorgekommen ist, wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und der Religionsgruppe der Buddhisten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 15) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen. Einerseits wurde eine diesbezügliche Verfolgung nicht behauptet und andererseits ist eine solche auch aus den Länderberichten nicht zu erkennen. Die Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - wird in China ebenso wenig generell verfolgt, wie Angehörige der Religionsgemeinschaft der Buddhisten generell einer Verfolgung ausgesetzt sind.
Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Vorbringen, noch aus dem Amtswissen, dass die beschwerdeführende Partei, die nach ihren eigenen Angaben legal aus China ausgereist ist, wegen der Asylantragstellung im Ausland asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt (Außenamt, S. 35). Da ein besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nur bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht wird - zu keiner Asylgewährung führen.
Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber abzusprechen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Der Status ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber abzusprechen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Der Status ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet. Diese Verfolgung wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht und kann daher nicht zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde, wird auf II.2. verwiesen.Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet. Diese Verfolgung wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht und kann daher nicht zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde, wird auf römisch zwei.2. verwiesen.
Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Art. 3 EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 61).Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 61).
Weiters ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.
Auch besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen sein wird. Es steht zwar auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde. Dies wurde weder behauptet noch ist von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen.
Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf das AsylG gestützten Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass der beschwerdeführenden Partei ein solches Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf das AsylG gestützten Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass der beschwerdeführenden Partei ein solches Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
zu berücksichtigen.
Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen kann.
Die beschwerdeführende Partei lebt seit September 2009, also seit etwa einem halben Jahr in Österreich. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass dieses sich auf allfällige freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, beschränkt, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.
Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei hat nicht angegeben in Österreich zu arbeiten und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei hat nicht angegeben in Österreich zu arbeiten und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hat aufbauen können.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) ist daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt, die mangels Erscheinen vor dem Asylgerichtshof nicht revidiert werden konnten und dem Ermittlungsergebnis.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.
II.5.: Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.5.: Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
30.04.2010