Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S15 410.645-1/2009/7E
S15 410.646-1/2009/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX 2.) des XXXX alias XXXX, beide StA. der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 03.12.2009, Zlen: 09 06.266- EAST West(ad. 1.), 09 06.268- EAST West (ad. 2.), zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der römisch 40 2.) des römisch 40 alias römisch 40 , beide StA. der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 03.12.2009, Zlen: 09 06.266- EAST West(ad. 1.), 09 06.268- EAST West (ad. 2.), zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten. Die 1.-Beschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen 2.-Beschwerdeführers und dessen gesetzliche Vertreterin. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 27.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Die Beschwerdeführer wurden hierzu am 27.05.2009 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Bregenz, niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab die 1.-Beschwerdeführerin an, sie seien am 20.05.2009 mit der Bahn von
XXXX nach Moskau gefahren Die Strecke von Moskau bis in die Nähe vonrömisch 40 nach Moskau gefahren Die Strecke von Moskau bis in die Nähe von
XXXX hätten sie in einem LKW verbracht. Danach seien sie mit einem Taxi nach Bregenz gefahren. Die Zugfahrt habe sie selbst organisiert, die weitere Reise habe ihr Bruder geplant.römisch 40 hätten sie in einem LKW verbracht. Danach seien sie mit einem Taxi nach Bregenz gefahren. Die Zugfahrt habe sie selbst organisiert, die weitere Reise habe ihr Bruder geplant.
Der 2.-Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen das Vorbringen der 1.-Beschwerdeführerin und gab keine eigenen Fluchtgründe an.
3. Auf Grund der Angaben der Beschwerdeführer wurde am 28.05.2009 ein Informationsersuchen gemäß Art 21 Dublin II VO an Polen gestellt.3. Auf Grund der Angaben der Beschwerdeführer wurde am 28.05.2009 ein Informationsersuchen gemäß Artikel 21, Dublin römisch zwei VO an Polen gestellt.
Die Beschwerdeführer wurden am 28.05.2009 im Sinne des § 28 Abs. 2 AsylG informiert, dass Konsultationen mit Polen geführt werden.Die Beschwerdeführer wurden am 28.05.2009 im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG informiert, dass Konsultationen mit Polen geführt werden.
Polen hat mit Schreiben vom 23.06.2009 (eingelangt am selben Tag) erklärt, dass die Beschwerdeführer nicht im polnischen Asylregister aufscheinen und weder um Asyl angesucht noch ein Visum ausgestellt bekommen hätten.
4. Am 01.07.2009 wurden die Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt zur Wahrung des Parteiengehörs einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab die 1.-Beschwerdeführerin an, dass ihre Angaben auch für ihren Sohn, den 2. -Beschwerdeführer gelten würden. Ihr Sohn habe Magenprobleme. Dies habe er seit seinem 12. Lebensjahr. Seine Leber sei auch vergrößert. Ihr Sohn sei während des Krieges geboren worden. Er habe damals in Angst gelebt. Ihr Schwager lebe hier in Österreich. Er sei vor sechs Jahren nach Österreich gekommen. Während der Zeit der Trennung habe er sie ca. einmal im Monat angerufen. Im Heimatstaat habe der Schwager sie nicht unterstützt. Erst seitdem die Beschwerdeführer in Österreich seien, habe der Schwager ihnen Lebensmittel gebracht. Einen Reisepass hätten die Beschwerdeführer nie besessen. In ihrem Heimatstaat seien sie bedroht worden, weshalb sie geflüchtet seien. Der Schwager habe die 1.- Beschwerdeführerin angerufen und ihr mitgeteilt, dass es sein Wunsch sei, dass der 2.- Beschwerdeführer zu ihm nach Österreich komme. Er habe schon immer gewollt, dass die Beschwerdeführer zu ihm kommen würden, aber die Beschwerdeführer hätten kein Geld für die Reise gehabt. Ihr Ziel sei es in Österreich ein ruhiges Leben führen zu können.
Am 29.06.2009 seien in München zwei in Österreich anerkannte Asylwerber - darunter der Schwager der 1.-Beschwerdeführerin - kontrolliert worden, bei denen zwei russische Reisepässe mit französischen Schengenvisa aufgefunden wurden. Dabei handelte es sich um die Pässe der Beschwerdeführer. Anhand der Passkontrollstempel seien die Beschwerdeführer am 29.04.2009 in XXXX/Estland in das Schengengebiet eingereist. (AS 97)
Aufgrund dieser Informationen, wonach die Beschwerdeführer ein französisches Visum erhalten hätten, hat das Bundesasylamt am 13.07.2009 ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs 4 Dublin II VO 343/2003 hinsichtlich der beiden Beschwerdeführer an Frankreich gerichtet.Aufgrund dieser Informationen, wonach die Beschwerdeführer ein französisches Visum erhalten hätten, hat das Bundesasylamt am 13.07.2009 ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin römisch zwei VO 343 aus 2003, hinsichtlich der beiden Beschwerdeführer an Frankreich gerichtet.
Frankreich hat mit Schreiben vom 09.09.2009 mitgeteilt, dass die beiden im Pass vermerkten französischen Visa gefälscht seien und keine Zuständigkeit Frankreichs begründen würden.
Das Bundesasylamt richtete daraufhin am 14.09.2009 ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs 1 Dublin II VO 343/2003 hinsichtlich der beiden Beschwerdeführer an Estland.Das Bundesasylamt richtete daraufhin am 14.09.2009 ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO 343 aus 2003, hinsichtlich der beiden Beschwerdeführer an Estland.
Estland hat mit Schreiben vom 09.10.2009 seine Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art 10 Abs 1 Dublin II VO 343/2003 erklärt.Estland hat mit Schreiben vom 09.10.2009 seine Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO 343 aus 2003, erklärt.
Die Beschwerdeführer wurden am 14.09.2009 im Sinne des § 29 Abs. 3 AsylG und § 28 Abs. 2 AsylG informiert, dass Konsultationen mit Estland geführt werden.Die Beschwerdeführer wurden am 14.09.2009 im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, AsylG und Paragraph 28, Absatz 2, AsylG informiert, dass Konsultationen mit Estland geführt werden.
5. Am 22.10.2009 fand eine neuerliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, in der die 1.- Beschwerdeführerin angab, dass ihre Angaben auch für den 2.- Beschwerdeführer gelten würden. Die Beschwerdeführerin wurde des Weiteren damit konfrontiert, dass ihr Reisepass sowie der Reisepass ihres Sohnes dem Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht worden seien. Es sei aus dem Reisepass erkennbar, dass die Beschwerdeführer über Estland in den Bereich der Europäischen Union eingereist seien. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie dazu nichts wisse. Ihr Bruder habe die Pässe an den LKW Fahrer weitergegeben. Sie habe diese Dokumente nie in der Hand gehabt. Sie sei nach Österreich gekommen, um hier zu bleiben und wolle nicht nach Estland. Sie sei nie in Estland gewesen.
Im Rahmen des Verfahrens wurde eine psychologische Bestätigung der Cariatas vorgelegt, aus der hervorgeht, dass die 1.- Beschwerdeführerin seit 30.09.2009 in psychologischer Behandlung sei. (AS 233)
6. Der 2.-Beschwerdeführer legte im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens mehrere Kurzbriefe bzw. Situationsberichte des XXXX über einen Zeitraum ab Oktober 2009 vor. Als Diagnosen werden darin angeführt: Soor-Ösophagits sowie ein Ulcus ventriculi und ein paraösophageale Gleithernie. Eine entsprechende Therapie sei daraufhin initiiert worden. Eine Fortführung der Eradikationstherapie wurde bis incl. 15.10.2009 festgehalten. Das weitere Procedere solle am 27.10.2009 geplant werden. (AS 89ff)6. Der 2.-Beschwerdeführer legte im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens mehrere Kurzbriefe bzw. Situationsberichte des römisch 40 über einen Zeitraum ab Oktober 2009 vor. Als Diagnosen werden darin angeführt: Soor-Ösophagits sowie ein Ulcus ventriculi und ein paraösophageale Gleithernie. Eine entsprechende Therapie sei daraufhin initiiert worden. Eine Fortführung der Eradikationstherapie wurde bis incl. 15.10.2009 festgehalten. Das weitere Procedere solle am 27.10.2009 geplant werden. (AS 89ff)
7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 03.12.2009, Zl. 09 06.266-EAST West (ad. 1.), 09 06.268-EAST West (ad. 2.), den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Estland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Estland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Estland zulässig sei.7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 03.12.2009, Zl. 09 06.266-EAST West (ad. 1.), 09 06.268-EAST West (ad. 2.), den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Estland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Estland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Estland zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum estnischen Asylverfahren, zu Versorgungsleistungen und zur medizinischen Versorgung in Estland. Die Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage stützen sich im Wesentlichen auf die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in XXXX vom 11.11.2009. Daraus geht hervor, dass die Krankheiten Ulcus ventriculi, Soor-Ösophagitis und paraösophageale Gleithernie in Estland behandelbar sind. Für Asylanten ist eine Behandlung der genannten Krankheiten in dem Fall gewährleistet, wenn Verschiebung einer Hilfeleistung bzw. Nicht-Erweisung einer Hilfeleistung einen ständigen Gesundheitsschaden oder Tod eines Hilfebedürftigen verursachen kann, d.h. wenn es sich um eine unvermeidliche Hilfeleistung handelt. Die Kosten für erwiesene gesundheitliche Dienstleistung werden vom Staatsetat Estland gedeckt.Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum estnischen Asylverfahren, zu Versorgungsleistungen und zur medizinischen Versorgung in Estland. Die Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage stützen sich im Wesentlichen auf die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in römisch 40 vom 11.11.2009. Daraus geht hervor, dass die Krankheiten Ulcus ventriculi, Soor-Ösophagitis und paraösophageale Gleithernie in Estland behandelbar sind. Für Asylanten ist eine Behandlung der genannten Krankheiten in dem Fall gewährleistet, wenn Verschiebung einer Hilfeleistung bzw. Nicht-Erweisung einer Hilfeleistung einen ständigen Gesundheitsschaden oder Tod eines Hilfebedürftigen verursachen kann, d.h. wenn es sich um eine unvermeidliche Hilfeleistung handelt. Die Kosten für erwiesene gesundheitliche Dienstleistung werden vom Staatsetat Estland gedeckt.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass Asylwerber in Estland eine medizinische Notversorgung und medizinische Untersuchungen erhalten würden. Unter der Rufnummer 112 sei die Rettung erreichbar. Es stehe allen Personen, die sich in Estland aufhalten, ungeachtet deren Nationalität oder Vorhandensein einer Krankenversicherungskarte, medizinische Grundversorgung kostenfrei zur Verfügung. Die vom 2.-Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Probleme würden jedenfalls kein Abschiebehindernis darstellen, da nur solche Erkrankungen relevant seien, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen würden und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen würden. Auch hinsichtlich des Vorbringens der 1.-Beschwerdeführerin, sie sei in psychologischer Beratung könne auf die unbedenklichen Länderfeststellungen zu Estland verwiesen werden. Im gegenständlichen Fall könne von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK nicht gesprochen werden. Die Feststellung zum Aufenthalt der Beschwerdeführer in Estland und zur weiteren Reise nach Österreich stehe im Einklang zu den amtswegigen Ermittlungsergebnissen und gründe sich auf die diesbezüglichen Eintragungen in deren Reisepässen. In Österreich sei ein Schwager aufhältig, es ergebe sich jedoch, dass die Beschwerdeführer in den letzten Jahren in keinster Weise von dem in Österreich lebenden Schwager unterstützt worden seien und es sei aus den Angaben der Beschwerdeführer eine enge Beziehung oder sonstige Abhängigkeit zu deren Schwager nicht zu entnehmen.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass Asylwerber in Estland eine medizinische Notversorgung und medizinische Untersuchungen erhalten würden. Unter der Rufnummer 112 sei die Rettung erreichbar. Es stehe allen Personen, die sich in Estland aufhalten, ungeachtet deren Nationalität oder Vorhandensein einer Krankenversicherungskarte, medizinische Grundversorgung kostenfrei zur Verfügung. Die vom 2.-Beschwerdeführer angeführten gesundheitlichen Probleme würden jedenfalls kein Abschiebehindernis darstellen, da nur solche Erkrankungen relevant seien, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen würden und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen würden. Auch hinsichtlich des Vorbringens der 1.-Beschwerdeführerin, sie sei in psychologischer Beratung könne auf die unbedenklichen Länderfeststellungen zu Estland verwiesen werden. Im gegenständlichen Fall könne von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht gesprochen werden. Die Feststellung zum Aufenthalt der Beschwerdeführer in Estland und zur weiteren Reise nach Österreich stehe im Einklang zu den amtswegigen Ermittlungsergebnissen und gründe sich auf die diesbezüglichen Eintragungen in deren Reisepässen. In Österreich sei ein Schwager aufhältig, es ergebe sich jedoch, dass die Beschwerdeführer in den letzten Jahren in keinster Weise von dem in Österreich lebenden Schwager unterstützt worden seien und es sei aus den Angaben der Beschwerdeführer eine enge Beziehung oder sonstige Abhängigkeit zu deren Schwager nicht zu entnehmen.
8. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass die dreimonatige Frist nach Art 17 Dublin II VO abgelaufen sei. Aus diesem Grund sei Österreich für die Prüfung der Asylanträge zuständig. Zudem sei ein neuerlicher Termin für eine Magenspiegelung des 2.-Beschwerdeführers vereinbart worden. Eine Ausweisung sei unzumutbar, da der 2.-Beschwerdeführer noch eine Therapie benötige. Auch die 1.-Beschwerdeführerin sei in psychologischer Behandlung. Zu seinem in Österreich lebenden Onkel bestehe eine relevante familiäre Beziehung. Der 2.-Beschwerdeführer sehe seinen Onkel als Vater an. Das Bundesasylamt habe es unterlassen weitere Ermittlungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer anzustellen, weshalb ein erheblicher Verfahrensmangel vorliege. Da durch eine allfällige Abschiebung insbesondere in ihre durch Art 3 und Art 8 EMRK geschützten Rechte eingegriffen werde, habe Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, das Asylverfahren zuzulassen und von einer Ausweisung abzusehen.8. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass die dreimonatige Frist nach Artikel 17, Dublin römisch zwei VO abgelaufen sei. Aus diesem Grund sei Österreich für die Prüfung der Asylanträge zuständig. Zudem sei ein neuerlicher Termin für eine Magenspiegelung des 2.-Beschwerdeführers vereinbart worden. Eine Ausweisung sei unzumutbar, da der 2.-Beschwerdeführer noch eine Therapie benötige. Auch die 1.-Beschwerdeführerin sei in psychologischer Behandlung. Zu seinem in Österreich lebenden Onkel bestehe eine relevante familiäre Beziehung. Der 2.-Beschwerdeführer sehe seinen Onkel als Vater an. Das Bundesasylamt habe es unterlassen weitere Ermittlungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer anzustellen, weshalb ein erheblicher Verfahrensmangel vorliege. Da durch eine allfällige Abschiebung insbesondere in ihre durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eingegriffen werde, habe Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, das Asylverfahren zuzulassen und von einer Ausweisung abzusehen.
9. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 23.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.
10. Mit Beschluss vom 29.12.2009, GZ.: S15 410.645-1/2009/2Z sowie S15 410.646-1/2009/2Z hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.10. Mit Beschluss vom 29.12.2009, GZ.: S15 410.645-1/2009/2Z sowie S15 410.646-1/2009/2Z hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.
11. Am 12.02.2010 und am 17.03.2010 wurde dem Asylgerichtshof unter anderem jeweils ein Schreiben betreffend den 2.- Beschwerdeführer übermittelt, aus denen hervorgeht, dass bei dem 2.- Beschwerdeführer am 04.03.2010 eine Operation durchgeführt worden sei. Des Weiteren wurde mitgeteilt dass eine chirurgische Kontrolle am 18.03.2010 sowie eine klinische Kontrolle am 13.04.2010 vorgesehen seien.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.2.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Estland gemäß Art. 10 Abs 1 Dublin II VO besteht.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Estland gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO besteht.
Es ist unbestritten, dass im Asylverfahren des Beschwerdeführers noch keine Sachentscheidung in Estland gefallen ist.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach die dreimonatige Frist gemäß Art 17 Abs 1 Dublin II VO verstrichen sei und somit eine Zuständigkeit von Österreich vorliege, ist zu entgegnen, dass das Bundesasylamt bereits am 13.07.2009 das erste Aufnahmeersuchen an Frankreich gestellt hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer ihre Mitwirkungspflicht dahingehend verletzt haben, als sie die Existenz ihrer Reisepässe verschleiert haben. So führte die 1.-Beschwerdeführerin noch in der Einvernahme vom 01.07.2009 an, sie habe nie einen Pass besessen. Erst nachdem sie mit dem Vorliegen der gegenständlichen Reisedokumente konfrontiert wurde, gab sie in der Einvernahme vom 22.10.2009 an, dass ihr Bruder die Pässe an den LKW Fahrer weitergegeben habe. Die Einträge - wie etwa das französische Visum - in den Pässen konnte sie jedoch nicht erklären. Sohin war es dem Bundesasylamt nicht möglich zu einem früheren Zeitpunkt mit den Zuständigkeitsermittlungen an Frankreich bzw. Estland zu beginnen. Jedenfalls ergab sich aus den gegenständlichen Reisepässen, dass ein französisches Visum sowie ein Stempel von Estland eingetragen waren. Im Hinblick auf die hierarchische Anordnung der Zuständigkeitsregelungen in der Dublin II VO stellte das Bundesasylamt zutreffend - innerhalb der dreimonatigen Frist - zuerst ein Aufnahmeersuchen an Frankreich gemäß Art 9 Abs 4 Dublin II VO. Nachdem Frankreich seine Zuständigkeit verneinte wurde der nächste Tatbestand gemäß Art 10 Dublin II VO geprüft und ein Aufnahmeersuchen an Estland gestellt, welchem letztendlich zugestimmt wurde. Insgesamt kann der Behörde kein Vorwurf gemacht werden und widerspricht die angeführte Vorgehensweise dem Sinn und Zweck der Dublin II VO jedenfalls nicht. Art 17 Dublin II VO dient der Wahrung des Rechtssicherheitsgefühls der Asylwerber. In diesem Fall war den Beschwerdeführern jedoch bereits zum Zeitpunkt als Konsultationen mit Polen geführt worden sind, bewusst, dass auch eine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gegeben sein könnte. Letztendlich stellen das Aufnahmeersuchen an Frankreich und das darauffolgende Aufnahmeersuchen an Estland eine Einheit dar, weshalb die Frist im Sinne des Art 17 Dublin II VO jedenfalls als gewahrt anzusehen ist. Ein Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer konnte somit nicht konstatiert werden. Würde man die Ansicht der Beschwerdeführer teilen, käme es vielmehr zu einer Aushöhlung der Zuständigkeitsregelungen der Dublin II VO. Dem dargstellten Beschwerdevorbringen war somit keinesfalls zu folgen.Zum Beschwerdevorbringen, wonach die dreimonatige Frist gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO verstrichen sei und somit eine Zuständigkeit von Österreich vorliege, ist zu entgegnen, dass das Bundesasylamt bereits am 13.07.2009 das erste Aufnahmeersuchen an Frankreich gestellt hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer ihre Mitwirkungspflicht dahingehend verletzt haben, als sie die Existenz ihrer Reisepässe verschleiert haben. So führte die 1.-Beschwerdeführerin noch in der Einvernahme vom 01.07.2009 an, sie habe nie einen Pass besessen. Erst nachdem sie mit dem Vorliegen der gegenständlichen Reisedokumente konfrontiert wurde, gab sie in der Einvernahme vom 22.10.2009 an, dass ihr Bruder die Pässe an den LKW Fahrer weitergegeben habe. Die Einträge - wie etwa das französische Visum - in den Pässen konnte sie jedoch nicht erklären. Sohin war es dem Bundesasylamt nicht möglich zu einem früheren Zeitpunkt mit den Zuständigkeitsermittlungen an Frankreich bzw. Estland zu beginnen. Jedenfalls ergab sich aus den gegenständlichen Reisepässen, dass ein französisches Visum sowie ein Stempel von Estland eingetragen waren. Im Hinblick auf die hierarchische Anordnung der Zuständigkeitsregelungen in der Dublin römisch zwei VO stellte das Bundesasylamt zutreffend - innerhalb der dreimonatigen Frist - zuerst ein Aufnahmeersuchen an Frankreich gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin römisch zwei VO. Nachdem Frankreich seine Zuständigkeit verneinte wurde der nächste Tatbestand gemäß Artikel 10, Dublin römisch zwei VO geprüft und ein Aufnahmeersuchen an Estland gestellt, welchem letztendlich zugestimmt wurde. Insgesamt kann der Behörde kein Vorwurf gemacht werden und widerspricht die angeführte Vorgehensweise dem Sinn und Zweck der Dublin römisch zwei VO jedenfalls nicht. Artikel 17, Dublin römisch zwei VO dient der Wahrung des Rechtssicherheitsgefühls der Asylwerber. In diesem Fall war den Beschwerdeführern jedoch bereits zum Zeitpunkt als Konsultationen mit Polen geführt worden sind, bewusst, dass auch eine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gegeben sein könnte. Letztendlich stellen das Aufnahmeersuchen an Frankreich und das darauffolgende Aufnahmeersuchen an Estland eine Einheit dar, weshalb die Frist im Sinne des Artikel 17, Dublin römisch zwei VO jedenfalls als gewahrt anzusehen ist. Ein Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer konnte somit nicht konstatiert werden. Würde man die Ansicht der Beschwerdeführer teilen, käme es vielmehr zu einer Aushöhlung der Zuständigkeitsregelungen der Dublin römisch zwei VO. Dem dargstellten Beschwerdevorbringen war somit keinesfalls zu folgen.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.1.2.1. Medizinische Krankheitszustände
2.1.2.1.1. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Estland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.2.1.2.1.1. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Estland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
2.1.2.1.2. In diesem Zusammenhang sind jedoch die Feststellungen des Bundesasylamtes zum Gesundheitszustand und zur Überstellungsfähigkeit des 2.-Beschwerdeführers äußerst mangelhaft. Das Bundesasylamt hätte zur Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes und der Überstellungsfähigkeit des 2.-Beschwerdeführers ein aktuelles Gutachten einholen müssen, zumal das Bundesasylamt ausreichende Ermittlungen zum tatsächlichen Gesundheitszustand des 2. Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Überstellungsfähigkeit unterlassen hat. Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass sich der 2.-Beschwerdeführer in der Zwischenzeit einer Operation - welche dem Bundesasylamt sogar angekündigt worden ist - am Magen unterzogen hat und der derzeitige Gesundheitszustand völlig ungeklärt ist. Somit hat sich der Gesundheitszustand des 2.-Beschwerdeführers erheblich verändert. Zuletzt war eine klinische Kontrolle des 2.-Beschwerdeführers im XXXX am 13.04.2010 vorgesehen.2.1.2.1.2. In diesem Zusammenhang sind jedoch die Feststellungen des Bundesasylamtes zum Gesundheitszustand und zur Überstellungsfähigkeit des 2.-Beschwerdeführers äußerst mangelhaft. Das Bundesasylamt hätte zur Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes und der Überstellungsfähigkeit des 2.-Beschwerdeführers ein aktuelles Gutachten einholen müssen, zumal das Bundesasylamt ausreichende Ermittlungen zum tatsächlichen Gesundheitszustand des 2. Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Überstellungsfähigkeit unterlassen hat. Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass sich der 2.-Beschwerdeführer in der Zwischenzeit einer Operation - welche dem Bundesasylamt sogar angekündigt worden ist - am Magen unterzogen hat und der derzeitige Gesundheitszustand völlig ungeklärt ist. Somit hat sich der Gesundheitszustand des 2.-Beschwerdeführers erheblich verändert. Zuletzt war eine klinische Kontrolle des 2.-Beschwerdeführers im römisch 40 am 13.04.2010 vorgesehen.
Die Einholung eines aktuellen Gutachtens, insbesondere hinsichtlich seiner Überstellungsfähigkeit, sowie eine nachfolgende erneute Einvernahme der Beschwerdeführer hiezu erscheint daher angezeigt.
Weiters wird auch auf das Vorbringen der 1.-Beschwerdeführerin einzugehen sein, sie befinde sich in psychologischer Behandlung. Es wird es auch zweckmäßig sein, die Feststellungen des Bescheides über die Behandlung kranker Personen in Estland - falls notwendig - zu aktualisieren.
Es war daher zusammengefasst nach § 41 Abs 3 3.Satz AsylG vorzugehen.Es war daher zusammengefasst nach Paragraph 41, Absatz 3, 3.Satz AsylG vorzugehen.
2.2. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
23.06.2010