Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A5 240.055-2/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2010, Zl. 10 02.453-EAST Ost,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2010, Zl. 10 02.453-EAST Ost,
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG, idF BGBL I 147/2008, als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG, in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008,, als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Seine Identität steht in Ermangelung geeigneter sowie unbedenklicher Dokumente nicht fest. Er reiste am 29.07.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen (ersten) Asylantrag. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 09.07.2003 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich im Wesentlichen darauf, von den Bakassi Boys verfolgt zu werden.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Seine Identität steht in Ermangelung geeigneter sowie unbedenklicher Dokumente nicht fest. Er reiste am 29.07.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen (ersten) Asylantrag. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 09.07.2003 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich im Wesentlichen darauf, von den Bakassi Boys verfolgt zu werden.
I.2. Diesen (ersten) Asylantrag hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.07.2003, Zl. 02 20.166-BAE, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt. Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt unglaubwürdig sei. So habe er lediglich allgemeine Behauptungen in den Raum gestellt und trotz Nachfrage keine konkreten Angaben machen können. Abschließend wies das Bundesasylamt auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hin.römisch eins.2. Diesen (ersten) Asylantrag hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.07.2003, Zl. 02 20.166-BAE, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt. Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt unglaubwürdig sei. So habe er lediglich allgemeine Behauptungen in den Raum gestellt und trotz Nachfrage keine konkreten Angaben machen können. Abschließend wies das Bundesasylamt auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative hin.
I.3. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.römisch eins.3. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.
I.4. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz sowie Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.römisch eins.4. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz sowie Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
I.5. Am XXXX wurde der Genannte mit Urteil des LG XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 223 Abs. 2, 224, 15, 269 Abs. 1, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.römisch eins.5. Am römisch 40 wurde der Genannte mit Urteil des LG römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, 15, 269, Absatz eins, eins, Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
I.6. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen neuerlichen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz sowie Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt.römisch eins.6. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen neuerlichen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz sowie Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt.
I.7. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde gegen den Genannten ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen.römisch eins.7. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den Genannten ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen.
I.8. In weiterer Folge wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2003, Zl. 02 20.166-BAE, erhobene Berufung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30.10.2007 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 31.10.2007, Zl. 240.055/0/8E-XV/54/03, gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen. Der Unabhängige Bundesasylsenat begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Berufungsverhandlung in detailliert aufgezählte Widersprüche verstrickt habe, weshalb nicht von einer Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK auszugehen sei.römisch eins.8. In weiterer Folge wurde die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2003, Zl. 02 20.166-BAE, erhobene Berufung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30.10.2007 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 31.10.2007, Zl. 240.055/0/8E-XV/54/03, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG abgewiesen. Der Unabhängige Bundesasylsenat begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Berufungsverhandlung in detailliert aufgezählte Widersprüche verstrickt habe, weshalb nicht von einer Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK auszugehen sei.
I.9. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.11.2007 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs an diesem Tag in Rechtskraft.römisch eins.9. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.11.2007 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs an diesem Tag in Rechtskraft.
I.10. In der Folge wurde der gegen den zitierten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates seitens des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde zunächst mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.02.2008, Zl. AW 2008/20/0135-2, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, jedoch deren Behandlung mit höchstgerichtlichem Beschluss vom 03.04.2008, Zl. 2008/20/0142-4, abgelehnt.römisch eins.10. In der Folge wurde der gegen den zitierten Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates seitens des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde zunächst mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.02.2008, Zl. AW 2008/20/0135-2, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, jedoch deren Behandlung mit höchstgerichtlichem Beschluss vom 03.04.2008, Zl. 2008/20/0142-4, abgelehnt.
I.11. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer abermals wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz sowie Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch eins.11. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer abermals wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz sowie Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten rechtskräftig verurteilt.
I.12. In weiterer Folge stellte Beschwerdeführer am 15.03.2010 aus dem Stande der Strafhaft gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.12. In weiterer Folge stellte Beschwerdeführer am 15.03.2010 aus dem Stande der Strafhaft gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der daraufhin am 22.03.2010 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er stelle einen neuen Antrag, da er gedacht habe, dass sein erstes Asylverfahren positiv verlaufen wäre, da er nie einen Bescheid nach seiner Berufung erhalten habe. Er habe keine neuen Gründe. Eine Organisation namens Bakassi sei auf der Suche nach ihm. Er sei schon lange Zeit in Österreich und wolle hier mit seiner Freundin und seiner Tochter leben.
Am 30.03.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Am 30.03.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
I.13. In der Folge fand am 07.04.2010 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt Hirtenberg statt. Dabei gab der Genannte in Anwesenheit eines Rechtsberaters an, Angst vor den Bakassi Boys zu haben. Zu seiner privaten Situation in Österreich führte er aus, eine Freundin namens XXXX sowie eine Tochter mit Namen XXXX zu haben. Mit diesen habe er vor seiner Inhaftierung an einer näher bezeichneten Adresse in einer Familiengemeinschaft gelebt. Beide seien österreichische Staatsbürgerinnen. Entsprechende Dokumente habe die Freundin des Beschwerdeführers. Weiters habe er Deutschkurse besucht und im Gefängnis eine Therapie absolviert. Dass er eine Tochter habe, habe er in der Berufungsverhandlung vor dem UBAS nicht erwähnt.römisch eins.13. In der Folge fand am 07.04.2010 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt Hirtenberg statt. Dabei gab der Genannte in Anwesenheit eines Rechtsberaters an, Angst vor den Bakassi Boys zu haben. Zu seiner privaten Situation in Österreich führte er aus, eine Freundin namens römisch 40 sowie eine Tochter mit Namen römisch 40 zu haben. Mit diesen habe er vor seiner Inhaftierung an einer näher bezeichneten Adresse in einer Familiengemeinschaft gelebt. Beide seien österreichische Staatsbürgerinnen. Entsprechende Dokumente habe die Freundin des Beschwerdeführers. Weiters habe er Deutschkurse besucht und im Gefängnis eine Therapie absolviert. Dass er eine Tochter habe, habe er in der Berufungsverhandlung vor dem UBAS nicht erwähnt.
I.14. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2010, Zl. 10 02.453-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.14. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2010, Zl. 10 02.453-EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst - mit Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu § 68 AVG und Art. 8 EMRK - damit, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe auf dieselben Beweggründe wie im bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahrensgang bezogen habe. Ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der angegebenen Lebensgefährtin und Tochter wies das Bundesasylamt darauf hin, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Eingehens der Beziehung bewusst gewesen sein müsste, dass sein Verbleib in Österreich nicht sicher sei, zumal zu diesem Zeitpunkt das erste Asylverfahren in erster Instanz negativ entschieden worden sei.Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst - mit Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu Paragraph 68, AVG und Artikel 8, EMRK - damit, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe auf dieselben Beweggründe wie im bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahrensgang bezogen habe. Ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der angegebenen Lebensgefährtin und Tochter wies das Bundesasylamt darauf hin, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Eingehens der Beziehung bewusst gewesen sein müsste, dass sein Verbleib in Österreich nicht sicher sei, zumal zu diesem Zeitpunkt das erste Asylverfahren in erster Instanz negativ entschieden worden sei.
I.15. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 14.04.2010 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin verwies er neuerlich darauf, seinen Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben, da seine Lebensgefährtin, XXXX, mit der gemeinsamen Tochter in Wien lebe. Weiters bezog sich der Beschwerdeführer abermals darauf, von einer Organisation namens Bakassi verfolgt zu werden. Abschließend stellte der Genannte einen Antrag auf Gebührenbefreiung.römisch eins.15. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 14.04.2010 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin verwies er neuerlich darauf, seinen Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben, da seine Lebensgefährtin, römisch 40 , mit der gemeinsamen Tochter in Wien lebe. Weiters bezog sich der Beschwerdeführer abermals darauf, von einer Organisation namens Bakassi verfolgt zu werden. Abschließend stellte der Genannte einen Antrag auf Gebührenbefreiung.
Dazu wurde wie folgt festgestellt:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Unter Berücksichtung aller Umstände, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Nigeria ist.
Der Beschwerdeführer wurde mehrmals wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz sowie anderer Delikte rechtskräftig verurteilt, zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten. Zudem besteht gegen den Genannten ein gültiges Aufenthaltsverbot.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen.
Im gegenständlichen Rechtsgang beruft sich der im Betreff Genannte dem Kerne nach auf seine bereits im letzten Rechtsgang getätigten Fluchtgründe.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das Aktenkonvolut betreffend den vorangegangenen Rechtsgang im Asylverfahren, den nunmehrigen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 15.03.2010, die niederschriftlichen Einvernahmeprotokolle vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesasylamt, den nunmehr bekämpften Bescheid sowie den Beschwerdeschriftsatz.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 15.03.2010 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
Zur Abweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Abweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).
Im Rahmen des vorangegangenen Rechtsganges wurde das Vorbringen des im Betreff Genannten zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen in Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt.
Der Beschwerdeführer behauptet im nunmehrigen (zweiten) Rechtsgang keine weiteren - allenfalls geänderten - Sachverhaltselemente, welche nach rechtskräftiger Beendigung des ersten Rechtsganges entstanden wären. Er beruft sich in gegenständlichem Asylverfahren ausschließlich auf seine bereits anlässlich seines vorherigen Antrages präsentierten Fluchtgründe. Konkret bringt der Beschwerdeführer neuerlich vor, von der Organisation "Bakassi" verfolgt zu werden. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass dieses Vorbringen bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft qualifiziert wurde.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 31.10.2007, Zl. 240.055/0/8E-XV/54/03, am 08.11.2007 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt wurde und an diesem Tag in Rechtskraft erwuchs.
Die tatsächlich maßgeblichen Gründe, die den Beschwerdeführer zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben, haben sich daher seit seiner ersten Asylantragstellung vom 29.07.2002 nicht verändert und liegt seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Wahrheit derselbe Sachverhalt (derselbe Ausreisegrund) zugrunde wie zum Zeitpunkt des Erstantrages.
Der Beschwerdeführer begehrt daher faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen.
Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2-4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 -, 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.
Es liegt somit keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i. S.d. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und wird nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet.Es liegt somit keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i. S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und wird nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und es ergeben sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes keine Anhaltspunkte, dass konkret-individuelle Erhebungen hinsichtlich des gegenständlichen Vorbringens seitens der belangten Behörde verabsäumt wurden. Der Beschwerdeführer behauptet in diesem nunmehr zweiten Verfahren keine anderweitigen Gründe betreffend seine Flucht aus Nigeria, weshalb die nochmalige Überprüfung seines Vorbringens hinsichtlich des Wiederholungsverbots als nicht geboten erscheint.
Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochten Bescheides abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochten Bescheides abzuweisen war.
Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z. 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Nigeria vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen. Die Lage in Nigeria hat sich überdies seit der erstmaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich zum Schlechteren verändert, so dass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Nigeria vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen. Die Lage in Nigeria hat sich überdies seit der erstmaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich zum Schlechteren verändert, so dass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist.
Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass im gesamten Gebiet Nigeria keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine reale Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde konnte somit unterbleiben.
Dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die einer Rückführung hinderlich entgegenstünde, konnte dem vorliegenden Akt nicht entnommen werden und wurde auch von ihm selbst nicht behauptet.
Es ist weiters nicht davon auszugehen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Nigeria in eine notleidende, seine Existenz bedrohende Lage (wirtschaftliche oder soziale) geriete, zumal ihm die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben aus Sicht des Asylgerichtshofs vorausgesetzt und auch erwartet werden kann.
Zu der vom Beschwerdeführer in diesem Rechtsgang angeführten Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sowie der gemeinsamen Tochter ist folgendes festzuhalten: vorauszuschicken ist, dass die besagte Lebensgefährtin - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - nicht österreichische, sondern nigerianische Staatbürgerin ist. Dies ergibt sich aus der eingeholten und sich im Akt befindlichen Auskunft des Zentralen Melderegisters. Eine Anfrage beim Zentralen Melderegister betreffend die angebliche, namentlich näher bezeichnete, Tochter verlief negativ und war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, entsprechende Dokumente (etwa eine Geburtsurkunde) vorzulegen. Dass der Beschwerdeführer Vater einer in Österreich lebenden Tochter sei, ist somit nicht glaubhaft. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer zwecks Verbüßung seiner Haftstrafe seit 20.11.2008 in der Justizanstalt Hirtenberg aufhältig ist, kann nicht festgestellt werden, dass die angeblich aufrechte Beziehung zu der Nigerianerin die von Art. 8 EMRK geforderte Intensität oder ein besonderes Naheverhältnis erreichen würde. Aber selbst bei einer gegenteiligen Beurteilung ist anzumerken, dass die Beziehung zu der Freundin zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der erste Asylantrag des Beschwerdeführers bereits in erster Instanz negativ entschieden war und der Beschwerdeführer daher nicht auf einen fortwährenden Verbleib im österreichischen Bundesgebiet vertrauen durfte. Darauf hat auch das Bundesasylamt zutreffend hingewiesen.Zu der vom Beschwerdeführer in diesem Rechtsgang angeführten Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sowie der gemeinsamen Tochter ist folgendes festzuhalten: vorauszuschicken ist, dass die besagte Lebensgefährtin - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - nicht österreichische, sondern nigerianische Staatbürgerin ist. Dies ergibt sich aus der eingeholten und sich im Akt befindlichen Auskunft des Zentralen Melderegisters. Eine Anfrage beim Zentralen Melderegister betreffend die angebliche, namentlich näher bezeichnete, Tochter verlief negativ und war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, entsprechende Dokumente (etwa eine Geburtsurkunde) vorzulegen. Dass der Beschwerdeführer Vater einer in Österreich lebenden Tochter sei, ist somit nicht glaubhaft. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer zwecks Verbüßung seiner Haftstrafe seit 20.11.2008 in der Justizanstalt Hirtenberg aufhältig ist, kann nicht festgestellt werden, dass die angeblich aufrechte Beziehung zu der Nigerianerin die von Artikel 8, EMRK geforderte Intensität oder ein besonderes Naheverhältnis erreichen würde. Aber selbst bei einer gegenteiligen Beurteilung ist anzumerken, dass die Beziehung zu der Freundin zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der erste Asylantrag des Beschwerdeführers bereits in erster Instanz negativ entschieden war und der Beschwerdeführer daher nicht auf einen fortwährenden Verbleib im österreichischen Bundesgebiet vertrauen durfte. Darauf hat auch das Bundesasylamt zutreffend hingewiesen.
Der Umstand, dass sein Aufenthalt überdies nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit unter Umständen vollzogenen Integration resultieren (Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007/4, S. 857). Der nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens illegale Verbleib im österreichischen Bundesgebiet sowie seine missbräuchliche Antragstellung können im Ergebnis nicht als positive Integration und als ein Recht zum weiteren Aufenthalt herangezogen werden. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gar keine rechtliche Möglichkeit gehabt, sich in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht den nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.Der Umstand, dass sein Aufenthalt überdies nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit unter Umständen vollzogenen Integration resultieren (Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007/4, S. 857). Der nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens illegale Verbleib im österreichischen Bundesgebiet sowie seine missbräuchliche Antragstellung können im Ergebnis nicht als positive Integration und als ein Recht zum weiteren Aufenthalt herangezogen werden. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gar keine rechtliche Möglichkeit gehabt, sich in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht den nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.
In Summe überwiegen somit zweifelsfrei auch im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers - zuletzt wurde er zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten (!) verurteilt - sowie das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben.
Zur Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages (Spruchpunkt II.):Zur Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages (Spruchpunkt römisch zwei.):
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218/1998 klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den §§ 64f AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen hat. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Auch in seiner zu gegenständlichem Verfahren getroffenen Entscheidung (U 556/09, 03.09.2009) führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218 aus 1998, klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. In diesem Erkenntnis wurde weiters ausgeführt, dass der Gesetzgeber den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den Paragraphen 64 f, AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen hat. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. In Zusammenschau dieser Bestimmungen ist es daher auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist. Auch in seiner zu gegenständlichem Verfahren getroffenen Entscheidung (U 556/09, 03.09.2009) führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.
Im AsylGHG, AVG oder AsylG 2005 ist hinsichtlich der Einbringung der Beschwerde oder dem Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine zwingende Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorgesehen und es findet sich auch keine Rechtsgrundlage für das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe.
Soweit der Antrag auf Gebührenbefreiung als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung zu deuten ist, war dieser mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung, VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
01.07.2010