Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E2 411.844-1/2010-7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang VACARESCU, 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2010, Zl. 09 04.748-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang VACARESCU, 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2010, Zl. 09 04.748-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. § 3, 8, 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 3, 8, 10, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALTrömisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine türkische Staatsangehörige und Angehörige der kurdischen Volksgruppe, brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.04.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die BF wurde noch am gleichen Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt. Eine asylbehördliche Vernehmung fand am 03.02.2010 vor dem Bundesasylamt statt.
Zur Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die BF im Wesentlichen aus, sie habe sich mit ihrer Mutter nicht verstanden, mit dieser ständig gestritten und deshalb zu ihrem Vater wollen, der in Österreich als österreichischer Staatsbürger lebt.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2010, FZ. 09 04.748-BAG wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihr gem. § 8 Abs. 1 Z 1 des AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt und die BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2010, FZ. 09 04.748-BAG wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, AsylG abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihr gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, des AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt und die BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt begründete die abweisende Entscheidung zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen damit, dass die BF nach Österreich gereist sei, um zu ihren in Österreich lebenden Verwandten (Vater und Onkel) zu gelangen. Ihre Visaanträge seien negativ entschieden worden und daher sei sie illegal nach Österreich gereist. Das Vorbringen, sie habe familiäre Probleme mit ihrer Mutter gehabt, sei als glaubhaft zu bezeichnen. Einer staatlichen oder quasistaatlichen Verfolgung sei sie dadurch nicht ausgesetzt. Gegen die BF sei weder ein Gerichtsverfahren anhängig, noch sei sie jemals in Haft gewesen. Bis zu ihrer Ausreise habe sie bei ihrem Großvater gelebt und auf dessen landwirtschaftlichen Betrieb mitgearbeitet. Der Großteil ihrer Familie befinde sich noch in der Türkei. Der Umstand, dass sie mit ihrer Mutter gestritten hätte, sei keiner der unter die Genfer Flüchtlingskonvention subsumiert werden könnte. Anhaltspunkte für eine Rückkehrgefährdung hätten sich nicht ergeben. Die BF sei volljährig und befinde sich seit 20.04.2009 illegal in Österreich. Ihr Vater sei österreichische Staatsangehöriger. Als Volljährige habe sie keine Familienangehörige der Kernfamilie mit dauerhaftem Aufenthalt in Österreich. Ihre Mutter und weitere Familienangehörige leben in der Türkei.Das Bundesasylamt begründete die abweisende Entscheidung zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen damit, dass die BF nach Österreich gereist sei, um zu ihren in Österreich lebenden Verwandten (Vater und Onkel) zu gelangen. Ihre Visaanträge seien negativ entschieden worden und daher sei sie illegal nach Österreich gereist. Das Vorbringen, sie habe familiäre Probleme mit ihrer Mutter gehabt, sei als glaubhaft zu bezeichnen. Einer staatlichen oder quasistaatlichen Verfolgung sei sie dadurch nicht ausgesetzt. Gegen die BF sei weder ein Gerichtsverfahren anhängig, noch sei sie jemals in Haft gewesen. Bis zu ihrer Ausreise habe sie bei ihrem Großvater gelebt und auf dessen landwirtschaftlichen Betrieb mitgearbeitet. Der Großteil ihrer Familie befinde sich noch in der Türkei. Der Umstand, dass sie mit ihrer Mutter gestritten hätte, sei keiner der unter die Genfer Flüchtlingskonvention subsumiert werden könnte. Anhaltspunkte für eine Rückkehrgefährdung hätten sich nicht ergeben. Die BF sei volljährig und befinde sich seit 20.04.2009 illegal in Österreich. Ihr Vater sei österreichische Staatsangehöriger. Als Volljährige habe sie keine Familienangehörige der Kernfamilie mit dauerhaftem Aufenthalt in Österreich. Ihre Mutter und weitere Familienangehörige leben in der Türkei.
3. Gegen diesen Bescheid wurde durch den ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter der BF am 01.03.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Mit dem Beschwerdeschriftsatz wurde der gegenständliche Bescheid in sämtlichen Spruchteilen bekämpft, wobei sich die Beschwerde insbesondere gegen Spruchteil III. wendet. Zu Spruchteil I. und II. wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde richtig erkannt habe, dass die angeführte Problematik den Flüchtlingsbegriff nicht erfüllen würde. Hinsichtlich eines subsidiären Schutzes seien jedoch entsprechende Feststellungen nicht in ausreichender Form getroffen worden. Zur Ausweisungsentscheidung wird geltend gemacht, dass die Behörde nicht sämtliche Kriterien, welche aufgezählt wurden, tatsächlich geprüft habe. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und auch bei den Bindungen zum Herkunftsstaat sei außer Acht gelassen worden, dass der Vater der BF in Österreich aufhältig und österreichischer Staatsbürger ist. Im Rahmen des Familienverbandes erscheine ein familiäres Leben in der Türkei überhaupt nicht ausgeprägt, da aufgrund der von der BF geschilderten Situation keine Bezugsperson in der Türkei mehr vorhanden sei. Sie wohne im Familienverband in Kärnten, sei strafrechtlich unbescholten und habe keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zu verantworten. Die Ausweisung sei aufgrund des intakten Familienlebens der BF, selbst in Anbetracht der relativ kurzen Verweildauer in Österreich nicht gerechtfertigt.3. Gegen diesen Bescheid wurde durch den ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter der BF am 01.03.2010 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Mit dem Beschwerdeschriftsatz wurde der gegenständliche Bescheid in sämtlichen Spruchteilen bekämpft, wobei sich die Beschwerde insbesondere gegen Spruchteil römisch drei. wendet. Zu Spruchteil römisch eins. und römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde richtig erkannt habe, dass die angeführte Problematik den Flüchtlingsbegriff nicht erfüllen würde. Hinsichtlich eines subsidiären Schutzes seien jedoch entsprechende Feststellungen nicht in ausreichender Form getroffen worden. Zur Ausweisungsentscheidung wird geltend gemacht, dass die Behörde nicht sämtliche Kriterien, welche aufgezählt wurden, tatsächlich geprüft habe. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und auch bei den Bindungen zum Herkunftsstaat sei außer Acht gelassen worden, dass der Vater der BF in Österreich aufhältig und österreichischer Staatsbürger ist. Im Rahmen des Familienverbandes erscheine ein familiäres Leben in der Türkei überhaupt nicht ausgeprägt, da aufgrund der von der BF geschilderten Situation keine Bezugsperson in der Türkei mehr vorhanden sei. Sie wohne im Familienverband in Kärnten, sei strafrechtlich unbescholten und habe keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zu verantworten. Die Ausweisung sei aufgrund des intakten Familienlebens der BF, selbst in Anbetracht der relativ kurzen Verweildauer in Österreich nicht gerechtfertigt.
4. Der Asylgerichtshof hat für den 15.04.2010 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu die BF, deren rechtsfreundlichen Vertreter, einen Vertreter des Bundesasylamtes und eine Dolmetscherin für die türkische Sprache geladen. Die Beschwerdeverhandlung wurde in Anwesenheit der BF durchgeführt. Weder der ausgewiesene Vertreter noch ein Vertreter des Bundesasylamtes erschienen zur Beschwerdeverhandlung. Das Bundesasylamt verzichtete mit Schreiben vom 15.03.2010 auf die Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung. Die BF verzichtete auf eine Vertretung in der Beschwerdeverhandlung.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch:
Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt;
Einvernahme der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung;
Einsichtnahme und Erörterung folgender Länderdokumentationsquellen:
US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2008; 25.02.2009
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009(CIA World
Factbook: Turkey, 27.11.2009;
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/tu.html;
Zugriff 11.12.2009 / Auswärtiges Amt: Türkei; Stand Oktober 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Tuerkei.html, Zugriff 11.12.2009
IOM: LÄNDERINFORMATIONSBLATT TÜRKEI, August 2009
Anfragebeantwortung des VB in der Türkei per E-Mail vom 9.3.2009
Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2009; 14.10.2009
Bericht des Auswärtigen Amtes Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 11.04.2010
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Türkei, sozialpolitischer Jahresbericht, Staatsangehörigkeitsrecht, Strafnachrichtenaustausch, Justiz, Menschenrechte, medizinische Versorgung, Migration, Uiguren, Wirtschaft, Umfrage; November 2009
The Report of the UK Border Agency Fact Finding Mission (UKBA FFM) to Turkey 11 - 20 February 2008
Home Office, COI, 20.10.2009, Punkt 22.33 und 22.54
2. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:
2.1. Die BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am XXXX in der Türkei geboren. Sie besuchte fünf Jahre lang die Volksschule und drei Jahre lang die Hauptschule und lebte bis zur Ausreise in XXXX, im Dorf XXXX bei ihrem Großvater väterlicherseits. Sie arbeitete in der Landwirtschaft ihres Großvaters und wurde von diesem versorgt. In der Türkei leben nach wie vor ihre Mutter, eine Schwester und ein Bruder sowie ihr Großvater und ein Onkel väterlicherseits. Der Vater der BF lebt in Österreich und ist österreichischer Staatsangehöriger. Weiters lebt ein Onkel der BF in Österreich, bei dem die BF untergebracht ist.2.1. Die BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist am römisch 40 in der Türkei geboren. Sie besuchte fünf Jahre lang die Volksschule und drei Jahre lang die Hauptschule und lebte bis zur Ausreise in römisch 40 , im Dorf römisch 40 bei ihrem Großvater väterlicherseits. Sie arbeitete in der Landwirtschaft ihres Großvaters und wurde von diesem versorgt. In der Türkei leben nach wie vor ihre Mutter, eine Schwester und ein Bruder sowie ihr Großvater und ein Onkel väterlicherseits. Der Vater der BF lebt in Österreich und ist österreichischer Staatsangehöriger. Weiters lebt ein Onkel der BF in Österreich, bei dem die BF untergebracht ist.
Die BF ist gemeinsam mit ihrer Tante, die ebenfalls Asylwerberin ist (ho. Zl. E2 411.799) am 21.04.2009 illegal nach Österreich eingereist.
2.2. Hinsichtlich ihrer Verfolgungsbehauptung kann nicht festgestellt werden, dass es sich dabei um eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention handelt. Die BF ist somit unverfolgt ausgereist und hat im Falle der Rückkehr nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Es wird festgestellt, dass die BF kein gutes Verhältnis zu ihrer Mutter hat, was zu Streit und möglicherweise auch zu Handgreiflichkeiten seitens der Mutter gegenüber der Tochter führte. Es ist dies mit hoher Wahrscheinlichkeit auch der Grund, dass die BF im Hause ihres Großvaters väterlicherseits lebte. Die BF hat mehrmals einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung in Österreich gestellt, der jedoch jeweils abgelehnt wurde. Somit versuchte sie, auf illegalem Weg nach Österreich zu kommen. Ebenso wenig konnte aber auch festgestellt werden, dass die BF im Falle der Rückkehr mit einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung oder mit der Todesstrafe zu rechnen hätte. Sie ist auch nicht als Zivilperson am Leben oder an ihrer körperlichen Integrität in Folge willkürlicher Gewalt aufgrund eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in ihrem Heimatland gefährdet.
Die BF ist volljährig und lebt seit ihrem Aufenthalt in Österreich mit ihrem Onkel im gemeinsamen Haushalt. Im Falle der Rückkehr könnte sie wiederum bei ihrem Großvater väterlicherseits Unterkunft nehmen und - wie bis zu ihrer Ausreise - in dessen Landwirtschaft zur Beschaffung der Mittel zu ihrem Unterhalt beitragen und hätte somit eine Lebensgrundlage. Integrationsbegründende Maßnahmen hat die BF bisher nicht gesetzt. Sie spricht noch kaum Deutsch.
2.3. Bei der Beurteilung der für die gegenständlichen Fälle relevanten Lage in der Türkei nachfolgende Feststellungen getroffen, die sich auf die im Text angeführten Quellen stützen und in der Beschwerdeverhandlung erörtert wurden:
Allgemeine Lage
Staatsaufbau
Die Türkei ist eine konstitutionelle Republik mit einem parlamentarischen Mehrparteiensystem. Das Land hat einen Präsidenten mit limitierten Machtbefugnissen. Seit dem Referendum vom Oktober 2007 kann der Präsident maximal zweimal für eine Periode von fünf Jahren vom Volk gewählt werden. Präsident Abdullah Gül wurde im August 2007 von einem Ein-Kammer Parlament, der großen türkischen Nationalversammlung gewählt. Die Wahlen liefen grundsätzlich fair und frei ab. Die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) gewann im Juli 2007 die Mehrheit der Sitze im Parlament und bildete eine Alleinregierung unter Premiereminister Recep Tayyip Erdogan. Sechs Oppositionsparteien sind im Parlament vertreten, ebenso fünf unabhängige Kandidaten. Zivile Behörden wahrten grundsätzliche effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2008; 25.02.2009)
Die Republik Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischen, säkularen und sozialen Rechtsstaat auf der Grundlage der Ideen des öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität und Gerechtigkeit sowie der Menschenrechte und als besonders verpflichtet den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Premierminister. Durch Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird.Die Republik Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Artikel 2,) als demokratischen, säkularen und sozialen Rechtsstaat auf der Grundlage der Ideen des öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität und Gerechtigkeit sowie der Menschenrechte und als besonders verpflichtet den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Premierminister. Durch Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird.
Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in Art. 68 der Verfassung festgeschrieben. Die letzte Parlamentswahl vom 22.07.2007, die als frei und fair galt, brachte der "Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung" (AKP) von Premierminister Erdogan die absolute Mehrheit der Mandate.Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in Artikel 68, der Verfassung festgeschrieben. Die letzte Parlamentswahl vom 22.07.2007, die als frei und fair galt, brachte der "Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung" (AKP) von Premierminister Erdogan die absolute Mehrheit der Mandate.
Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch die Art. 7 (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Art. 9 sieht vor, dass die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation" erfolgt.Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch die Artikel 7, (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Artikel 9, sieht vor, dass die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation" erfolgt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009)
Die Türkei ist - gemäß ihrer Verfassung von 1982 - eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik. Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident. Ministerpräsident und von ihm bestimmte Minister bzw. Staatsminister bilden gemeinsam den Ministerrat, der die Regierungsgeschäfte führt. Die türkische Verwaltung ist zentralistisch. Das Territorium ist in 81 Provinzen, diese wiederum sind in Landkreise unterteilt, an deren Spitze jeweils ein Gouverneur bzw. ein Landrat als Repräsentant der Zentralregierung in Ankara steht. Daneben gibt es auf der Ebene der Städte und Gemeinden lokale Verwaltungen, deren Leitung von der örtlichen Bevölkerung direkt und mit absoluter Stimmenmehrheit alle fünf Jahre gewählt wird. Mitglieder der Provinz- und Stadträte werden dagegen über Parteilisten mit relativer Mehrheit gewählt, sofern die Partei die Zehn-Prozent-Schwelle überschreitet. Die Kompetenzen sind strikt getrennt. Städte und Gemeinden verfügen nur in relativ geringem Umfang über eigene Einnahmen und sind daher finanziell auf Zuwendungen der Zentralregierung angewiesen.
Die Türkei verbindet Elemente einer modernen, westlichen, demokratisch strukturierten Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft mit einem lebendigen und in der türkischen Gesellschaft tief verwurzelten Islam sowie mit einem teilweise ausgeprägten Nationalismus. Sie ist geprägt von starken politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegensätzen, die das politische System immer wieder auf eine harte Belastungsprobe stellen. Das gemeinsame Erbe aus rund 700 Jahren osmanischer und 80 Jahren türkischer Geschichte ist eine ausgeprägt starke Rolle des Staates, gegenüber dem Rechte des Einzelnen häufig zurückstehen.
Die Türkei betrachtet sich als Modell eines laizistischen Staates (Trennung von Staat und Religion) mit mehrheitlich muslimischer Bevölkerung. Der Laizismus zählt zu den vier Grundprinzipien der Republik. Gleichzeitig übt der Staat durch das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) die Kontrolle über den (sunnitischen) Islam, der weite Teile des öffentlichen Lebens in der Türkei prägt, aus. Handlungen und Meinungsäußerungen, die einen Einfluss des Islam auf das staatliche oder gesellschaftliche Leben fordern, können strafrechtlich verfolgt werden. Die Auseinandersetzung um das Laizismusprinzip bestimmt die innenpolitische Auseinandersetzung zum Teil mit erheblicher Schärfe. Innenpolitische Gegner der AK Partei unterstellen ihr eine schleichende Islamisierungspolitik; die AK Partei selbst sich jedoch als reformorientierte konservative Volkspartei und lehnt das Attribut "islamisch" ab. Höhepunkt der Auseinandersetzung war das im Sommer 2008 nur knapp gescheiterte Parteischließungsverfahren gegen die AK Partei.
Die Westorientierung ist Staatsprogramm der modernen Türkei. Die türkische Regierung hat den Beitritt zur EU als prioritäres Ziel ihrer Politik formuliert. Nach einer Phase der Stagnation haben sowohl Staatspräsident Gül als auch Ministerpräsident Erdogan in diesem Jahr das Bekenntnis der türkischen Regierung zur Reformpolitik, die dem Wohl des Landes diene, mehrfach erneuert. Sie werden darin von der Mehrheit der Bevölkerung unterstützt. Im Dezember 2008 hat die türkische Regierung ein neues Nationales Programm zur Umsetzung der Beitrittspartnerschaft verabschiedet, das einen detaillierten Fahrplan zur Anpassung an den EU-Acquis in allen 35 Verhandlungskapiteln enthält. Die erstmalige Ernennung eines hauptamtlichen EU-Chefunterhändlers und Staatsministers für Europafragen sowie der Ausbau des EU-Generalsekretariats sollen die Umsetzung der notwendigen Reformen beschleunigen.
(Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand Oktober 2009; http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Tuerkei/Innenpolitik.html, Zugriff 30.11.2009)
Minderheiten in der Türkei
Von den, je nach Quelle zwischen 70,5 und 76,8 Millionen, Einwohnern sind etwa 80% ethnische Türken und 20% ethnische Kurden. Amtssprache ist ausschließlich Türkisch, weitere gesprochene Sprachen sind Kurdisch, Dimli (Zaza), Aseri und Kabardisch.
(CIA World Factbook: Turkey, 27.11.2009;
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/tu.html;
Zugriff 11.12.2009 / Auswärtiges Amt: Türkei; Stand Oktober 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Tuerkei.html, Zugriff 11.12.2009)
Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Art. 39) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Art. 40). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Art. 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings nur auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca.16.000) und die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) sowie die jüdische Gemeinschaft (ca. 23.000).Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Artikel 39,) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Artikel 40,). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Artikel 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings nur auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca.16.000) und die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) sowie die jüdische Gemeinschaft (ca. 23.000).
Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio, davon 90% Tscherkessen), Lasen (zwischen 750.000 - 1,5 Mio.), Roma (ca. 2 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken und Albanier). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen.
Allein aufgrund ihrer Abstammung sind und waren türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.
Strafverfolgung
Im Strafrecht- und Strafprozessrecht kam es in den vergangenen Jahren zu umfassenden gesetzgeberischen Reformen. In der Rechtspraxis wurden ebenfalls wesentliche Verbesserungen festgestellt. Bei allen Mängeln, die der türkischen Justiz noch anhaften, sind Bestrebungen unverkennbar, rechtstaatliches Handeln durchzusetzen. Einzelne Vorkommnisse und Entscheidungen von Justizorganen lassen bisweilen an dieser Einschätzung zweifeln. Es zeigt sich jedoch, dass sich im Gegensatz zu früher staatsanwaltliches Unrecht nicht halten lässt, sondern revidiert wird. Dies erfordert bisweilen jedoch beträchtliche Gegenwehr der Betroffenen.
Die Umsetzung von Urteilen des Europäischen Menschengerichtshofs durch die Türkei hat sich deutlich verbessert. Der Europäische Menschengerichtshof spielt in der Türkei eine wichtige Rolle, da er wegen Fehlens einer Individual-Verfassungsbeschwerde in vielen Fällen angerufen wird. Auch deshalb ist die Zahl der die Türkei betreffenden Verfahren sehr hoch (2007: 9.173; 2006: 9.627). Die Türkei ist weiterhin auf Platz 1 bezüglich der Verurteilungen (2007: 319). Dies beinhaltet mehrheitlich (99 Urteile) einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. eine Verletzung von Freiheitsrechten (95 Urteile). In 58 Urteilen wurde ein Verstoß gegen den Schutz des Eigentums festgestellt. Ein Verstoß gegen das Verbot der Folter oder unmenschlicher Behandlung wurde 2007 in insgesamt 31 Urteilen festgestellt, die sich auf länger zurückliegende Fälle beziehen.
Markante Fortschritte in der Menschenrechtslage konnten durch die Gesetzes- und Verfassungsänderungen der letzten Jahre sowie weitere Reformmaßnahmen (z.B. Justizreformen) erzielt werden; dadurch wurde ein Mentalitätswandel bei großen Teilen der Bevölkerung eingeleitet. Aufgrund der innenpolitischen Spannungen sind in den letzten beiden Jahren allerdings kaum noch größere Reformfortschritte zu verzeichnen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009)
Rückkehrfragen
Grundversorgung
Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Kanunu) und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Genel Müdürlügü Teskilat ve Görevleri Hakkinda Kanun) gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt.
Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen.Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen.
In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009)
Medizinische Versorgung
Das Gesundheitssystem in der Türkei beinhaltet sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen. Personen, die im Rahmen des SSK, Bag-kur oder des Pensionsfonds registriert sind, können die öffentlichen Einrichtungen kostenlos konsultieren. Private Krankenhäuser sind verhältnismäßig teuer; eine entsprechende private Versicherung kann diese Kosten gegebenenfalls übernehmen.
Apotheken (Eczane) sind landesweit zu finden, vor allem in der Nähe von Krankenhäusern. Einige Medikamente werden zur besseren Kontrolle des Arzneimittelverkaufs durch das Ministerium gegen ein grünes oder rotes Rezept herausgegeben. Die Zuzahlungen liegen bei etwa 20% (Rentner 10%). Viele Medikamente können auch ohne Vorlage eines Rezeptes gekauft werden.
Die Kosten der allgemeinen Krankenversicherung liegen in der Regel bei 12 % des Einkommens (5% bzw. 7% Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil). Personen, die nicht im Rahmen einer der weiter oben genannten Sozialversicherungsinstitutionen (SSK, Bag-kur, Pensionsfonds) versichert sind, erhalten einen Versicherungsschutz durch die Entrichtung der entsprechenden Beiträge. Personen, die nachgewiesenermaßen nicht in der Lage sind, für die Beiträge aufzukommen, können eine staatliche Beitragsdeckung beantragen. Das Versicherungspflichtsystem ist zum 1.10.2008 in Kraft getreten. Die monatlichen Prämien betragen 23,34 YTL, 73 YTL bzw. 146 YTL.
(IOM: LÄNDERINFORMATIONSBLATT TÜRKEI, August 2009)
In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen. Auch das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert. Die staatlichen Ausgaben sind laut Gesundheitsministerium von 28,6 im Jahr 2003 auf 38,3 Milliarden Türkische Lira (ca. 14,3 bzw.19,2 Mrd. ¿) im Jahr 2007 gestiegen. Gleichzeitig wurden deutliche Fortschritte beim Kostenmanagement erzielt. Versorgungsdefizite - vor allem in den ländlichen Provinzen - bestehen aber noch bei der medizinischen Ausstattung, bei Ärzten und Krankenpflegern. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Patienten in Behandlungszentren der nächstgelegenen größeren Städte zu überweisen.
Am 1. Oktober 2008 trat das zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) in Kraft. Danach wird die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen ausgedehnt. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesundheitlichen Versorgung aller Bürgerinnen und Bürger, indem die gleichen Voraussetzungen und Leistungsansprüche für Angestellte, Rentner und Selbständige herstellt und auch bislang unversicherte Mittellose, die allerdings noch in einer Übergangszeit von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Reformgesetzes über die so genannte "Grüne Karte", die zur kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt (s.u. in diesem Abschnitt), einbezogen werden. Die Beiträge der ärmeren Bevölkerungsgruppen wird der Staat zum großen Teil weiter entrichten, dabei werden aber für einen Teil dieser Gruppe nach Leistungsfähigkeit gestaffelt finanzielle Beteiligungen eingeführt. Außerdem soll nur derjenige Leistungen erhalten, der die Beiträge tatsächlich gezahlt hat.
Das Hausarztsystem, das bislang in 33 Provinzen eingeführt wurde, soll bis 2010 flächendeckend auf alle Provinzen ausgedehnt werden. Patienten müssen nun beim Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt einen geringen Eigenanteil ähnlich der deutschen Praxisgebühr) in Höhe von 10 TL (ca. 5 ¿) pro Erkrankung entrichten, wobei das Hausarztsystem allerdings ausgenommen ist. Diese Änderungen gelten für alle gesetzlich Versicherten. In der staatlichen Krankenversicherung sind Erwerbstätige und ihre Familienangehörigen versichert. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist weiterhin möglich; diese leistet Zuzahlungen in Privatkliniken und übernimmt die Zahlungen in Privatpraxen.
Die Behandlung in 1.150 staatlichen Krankenhäusern mit ca. 175.000 Betten (davon ca. 6.650 in Intensivstationen) bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der " Praxisgebühr" unentgeltlich. Wird eine staatlich anerkannte Privatklinik in Anspruch genommen, wird in der Regel pro Erkrankung eine Zuzahlung erforderlich (die allerdings bei 30 % der staatlichen Kostenübernahme für eine vergleichbare Behandlung gedeckelt ist), wobei Laborkosten und weitere zusätzlich anfallende Untersuchungen extra liquidiert werden. Sofern eine Überweisung des Patienten an eine staatlich anerkannte Privatklinik vorgenommen wird, trägt die Krankenversicherung weiterhin nur einen Teil der Behandlungskosten, der Rest ist privat zu entrichten bzw. muss über eine private Zusatzversicherung abgerechnet werden.
Medikamente sind in der Türkei meist erheblich preiswerter als in Deutschland - für manche werden die Kosten teilweise von den Versicherten getragen (20 % bei Versicherten und deren Familienangehörigen, 10 % bei Rentnern und deren Familienangehörigen). Die Behandlung in den staatlichen "Zentren für Mutter und Kind sowie Familienplanung" ist generell unentgeltlich. Sowohl staatliche als auch private Krankenhäuser werben mit Erfolg im Ausland für Behandlungen in der Türkei. Die stationären Kosten liegen oft nur bei 25 % der Kosten in westlichen Industrieländern, sind aber in Relation zu den türkischen Einkommensverhältnissen höher als dort.
Bedürftige können innerhalb der Übergangsfrist weiterhin eine "Grüne Karte" (Yesil Kart) bei der Gesundheitsverwaltung beantragen, die zur kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Die Voraussetzungen, unter denen mittellose Personen in der Türkei die Grüne Karte erhalten, ergeben sich aus dem Gesetz Nr. 3816 vom 18.06.1992 und aus dem Änderungsgesetz Nr. 5222 vom 14.07.2004. Als mittellos gilt, wer einerseits nicht in einer Sozialversicherungsanstalt versichert ist, andererseits über ein monatliches Einkommen bzw. über einen Anteil am Familieneinkommen verfügt, der nach Abzug von Steuern und Versicherungen weniger als ein Drittel des staatlich festgesetzten Mindestlohns beträgt. Für über 16-jährige ist dieser ab 01.01.2009 666,-TL (ca. 333,- ¿), ab 01.07.2009 693 TL (ca. 346,50 ¿). Weiteres Vermögen, z. B. Kfz, Bankguthaben oder Immobilien werden angerechnet. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren hinsichtlich ihrer Mittellosigkeit wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige.
Nach Angaben der zuständigen Stellen gibt es in der Türkei ca. zwölf Millionen Inhaber einer "Grünen Karte". Sie kann nur in der Türkei beantragt werden. Die Mittellosigkeit des Antragstellers wird seit dem 06.12.2006 unter Beteiligung verschiedener Behörden festgestellt. Die zuständige Kommission des Landratsamtes entscheidet über die Anträge, wobei sich die Bearbeitungszeiten erheblich verkürzt haben. Inhaber der "Grünen Karte" haben grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung und können Medikamente in allen Apotheken beziehen. In der Übergangszeit zwischen Beantragung und Ausstellung der "Grünen Karte" werden bei einer Notfallerkrankung sämtliche stationären Behandlungskosten und alle weiteren damit zusammenhängenden Ausgaben übernommen. Stationäre Behandlung von Inhabern der "Grünen Karte" umfasst die Behandlungskosten sowie Medikamentenkosten in Höhe von 100 %. Für Leistungen, die nicht über die "Grüne Karte" abgedeckt sind oder wenn der Mittellose kein Anrecht auf die "Grüne Karte" hat, stehen ergänzend Mittel aus dem jeweils örtlichen Solidaritätsfonds zur Verfügung (Sosyal Yardim ve Dayanisma Fonu).
Eine medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich landesweit gegeben. In ländlichen Regionen müssen Patienten unter Umständen in Behandlungszentren größerer Städte überwiesen werden. Das Gesundheitswesen garantiert psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Dauereinrichtungen für psychisch Kranke wie offene oder geschlossene Psychiatrien oder betreute Wohnheime gibt es jedoch nur in begrenzter Kapazität für chronische Fälle, in denen familiäre Unterstützung nicht gewährleistet ist oder die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen ist ein ständig steigender Standard festzustellen.
Eine AIDS-Behandlung - zu deren Bezahlung die "Grüne Karte" grundsätzlich auch berechtigt - kann nach Angaben des Gesundheitsministeriums in allen Provinzen, in denen sich Universitätskrankenhäuser befinden, durchgeführt werden. In Istanbul stehen drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine AIDS-Behandlung zur Verfügung.
Landesweit ist eine Vielzahl von Krankenhäusern bevollmächtigt, Gesundheitszeugnisse über behinderte oder psychisch kranke Menschen auszustellen, die für die Beantragung staatlicher finanzieller oder sonstiger Maßnahmen sowie von Rehabilitationsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche benötigt werden. Basierend auf einem solchen Zeugnis stellt das Amt des Behindertenbeauftragten auch die "Behindertenkarte" aus.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009)
Es gibt in der Türkei, insbesondere in den Ballungsräumen, eine Vielzahl von privaten und mehrere staatliche Betreuungs- und Fortbildungseinrichtungen für gehörlose Behinderte (auch mit Unterbringungsmöglichkeit).
(Anfragebeantwortung des VB in der Türkei per E-Mail vom 9.3.2009)
Im Bereich der Gesundheitsversorgung gab es Fortschritte in der Türkei, z.B. im Bereich der Infektionskrankheiten und bei der Verbesserung des strategischen Plans 2009 - 2013 zur Anpassung und Reform der institutionellen Rahmenbedingungen.
Im Bereich der psychischen Gesundheit kann nur ein geringer Fortschritt festgestellt werden. Um die Versorgung auf Gemeindeebene weiterzuentwickeln, wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die mit der WHO zusammenarbeitet. Die Ressourcen in diesem Bereich sind gering und der nationale Aktionsplan muss finalisiert werden.
Im Bereich der sozioökonomischen Faktoren ist ein gewisser Fortschritt zu verzeichnen, ebenso in der Behandlung und Prävention von Krebs.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2009; 14.10.2009)
Behandlung nach Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen wurde kein Fall genannt, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt war. Nach Auskunft von EU-Mitgliedstaaten (Dänemark, Schweden, Niederlande, Frankreich, England, auch der Kommission) sowie Norwegen, der Schweiz und den USA ist auch diesen aus jüngerer Zeit kein Fall bekannt, in dem exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt waren.
Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht. Es besteht für das Auswärtige Amt somit keine Möglichkeit mehr, das Bestehen von Suchvermerken zu verifizieren, auch nicht über die bisher damit befassten Vertrauensanwälte.
Seit 2005 müssen Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern, soweit es ihre finanzielle Kapazität erlaubt, Frauenhäuser einrichten. Das Gesetz sieht vor, dass Frauen dort bis zu sechs Monaten Schutz finden können. Nach Auskunft der türkischen Generaldirektion für soziale Angelegenheiten und Kinderschutz existieren derzeit 49 staatlich betriebene sowie 3 privat betriebene Frauenhäuser mit einem vergleichbaren Aufgabenbereich wie in Deutschland; außerdem gibt es in Konya eine privat betriebene entsprechende Einrichtung für Männer. Nach Aussage staatlicher Stellen stehen diese Einrichtungen auch Rückkehrern zur Verfügung.
Unbegleitet zurückkehrende Minderjährige finden in der Regel Aufnahme bei näheren oder ferneren Verwandten. Für die sehr seltenen Fälle, in denen sich nach Rückkehr in die Türkei kein Verwandter oder Bekannter bereit erklärt, die Rückkehrenden zumindest übergangsweise aufzunehmen, stehen Plätze in Waisenhäusern oder Kinderheimen zur Aufnahme bereit. Es ist empfehlenswert, in solchen Fällen über den Internationalen Sozialdienst (ISD) die türkische Generaldirektion für Soziale Angelegenheiten und Kinderschutz zu kontaktieren.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009)
Einreisekontrollen
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Eintrag besteht nicht, wenn zuvor anhängige Ermittlungsverfahren oder eingeleitete Strafverfahren wegen Verjährung oder Amnestiebestimmungen eingestellt wurden oder die Person freigesprochen und ein Fahndungs- bzw. Haftbefehl aufgehoben wurde. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Anwalt wird zur Durchführung des Verhörs, bei welchem der Festgenommene zu den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen gehört wird, hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Das Verhör wird durch den Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten im Namen der Staatsanwaltschaft vorgenommen. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Nach der ärztlichen Untersuchung wird der Festgenommene mit dem Bericht des Arztes dem Staatsanwalt vorgeführt, der nochmals eine Befragung im Beisein eines Anwaltes durchführt. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist ebenfalls der Anwalt anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.
Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Artikel 102, StGB a. F. (jetzt Artikel 66, StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Mai 2009, 29.6.2009)
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen zur Person, zur Herkunft und den Familienverhältnissen der BF gründen sich vor allem auf den von ihr vorgelegten türkischen Personalausweis (Nüfus) und die übereinstimmenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens. Diese sind insoweit nicht in Zweifel zu ziehen.
3.2. Auch die Angaben der BF hinsichtlich ihrer Fluchtgründe werden - wie schon im erstinstanzlichen Verfahren - vom Asylgerichtshof nicht in Zweifel gezogen und einer asylrechtlichen Würdigung unterzogen. Nicht glaubhaft ist jedoch die im Verhältnis zu Erstaussage in der Beschwerdeverhandlung wesentlich gesteigerte Aussage der BF, sie sei seit sie sich erinnern könne von ihrer Mutter ständig geschlagen und gefoltert worden. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde der Sachverhalt im Vergleich dazu wesentlich harmloser dargestellt. So bezeichnete sie die Schwierigkeiten mit ihrer Mutter in zwei Einvernahmen - und zwar in der Erstbefragung am 21.04.2009 und in der asylbehördlichen Einvernahme am 03.02.2010 vor dem Bundesasylamt - lediglich als Streit, ohne Misshandlungen oder gar Folter überhaupt erst zu erwähnen. Der Asylgerichtshof wertet diese Darstellung daher als gesteigert und deshalb nicht glaubhaft. Gleiches gilt für die Beschreibung ihrer Lebensverhältnisse, wonach sie in den letzten zwei Wochen vor ihrer Ausreise bei ihrem Großvater väterlicherseits gewohnt habe. Dazu gab die BF im erstinstanzlichen Verfahren an, sie habe bis zur ihrer Ausreise überhaupt bei ihrem Großvater gelebt, sei dort versorgt worden und habe in dessen Landwirtschaft mitgearbeitet. Somit ist die von ihr in diesem Zusammenhang getätigte Aussage in der Beschwerdeverhandlung offensichtlich in der Absicht erfolgt, die Möglichkeit, bei ihrem Großvater zu leben, als nicht zur Disposition stehend darzustellen. Im Bezug auf die Wertung der beiden voneinander abweichenden Aussagen, wird der Erstaussage der BF mehr Glauben geschenkt als der im späteren Beschwerdeverfahren abgegebenen. Ist doch zu bedenken, dass die ersten Aussagen noch weitgehend unbeeinflusst von anderen Asylwerbern und Personen, die Erfahrung mit Asylverfahren haben, abgegeben werden. Daraus ist für den gegenständlichen Fall zu schließen, dass im bereits fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens die BF mit hoher Wahrscheinlichkeit ihre bisherigen Aussagen bereits auf deren zu erwartenden Auswirkungen für das Ergebnis des Asylverfahrens bewertet hat. Entsprechende Anpassungen von Aussagen finden nach den Erfahrungen des erkennenden Senates häufig statt und wurden im gegenständlichen Fall offensichtlich vorgenommen.
3.3. Die herangezogenen staatlichen Quellen, insbesondere das dt. Auswärtige Amt im Rahmen ihrer Feststellungen berufen sich ua. auf verschiedene NGOs bzw. internationale Organisationen, wie UNHCR, das IKRK und es sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass diese Organisationen den Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes widersprachen, bzw. sich dagegen ausgesprochen hätten, dass sich das dt. Auswärtige Amt auf sie beruft. Konkret führt das dt. Auswärtige Amt im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 11.9.2008 zu diesem Themenkreis an:
"Die deutschen Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROen) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungs-organisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lagebe-richten dargestellten Sachverhalten einzubringen."
Hieraus ist ableitbar, dass diese Organisationen gegen die getroffenen Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes keine wesentlichen Einwände haben, widrigenfalls würden sie diese artikulieren.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen.
4. Rechtlich folgt:
4.1. Gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 idgF (Asylgerichtshofgesetz - Asy1GHG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsyIGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Die einfachgesetzliche Zuständigkeit für die Entscheidung des Asylgerichtshofes ergibt sich aus § 61 Abs. 1 AsylG 2005.4.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (Asylgerichtshofgesetz - Asy1GHG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsyIGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Die einfachgesetzliche Zuständigkeit für die Entscheidung des Asylgerichtshofes ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005.
Gemäß § 23 Absatz 1 AsyIGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 AsyIGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 21.04.2009 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idF BGBl. I 135/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 21.04.2009 gestellt, weshalb das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, zur Anwendung gelangt.
4.2. Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten:
4.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Z1. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Z1. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zi. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH E vom 22.12.1999, Z1. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Z1. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zi. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Z1. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Z1. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Z1. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Z1. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Z1. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Z1. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Z1. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH E vom 09.03.1999, Z1. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Z1. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Z1. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Z1. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Z1. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Z1. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Z1. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
4.2.2. Dem Bundesasylamt ist nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen in der rechtlichen Beurteilung als bloße Verfolgung durch Private wertet und die BF zu keiner Zeit staatlichen Schutz in Anspruch genommen hat und somit nicht asylrelevant ist. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt - entgegen seinen Feststellungen - von einem Anknüpfungspunkt an die Genfer Flüchtlingskonvention ausgegangen ist und offensichtlich eine Zugehörigkeit der BF zur bestimmten sozialen Gruppe der Familie im Auge hatte. Damit ist das Bundesasylamt im Recht, stehen doch Fälle wie der vorliegende - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat - im Spannungsfeld zwischen einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe" einerseits und rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohungen anderseits (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 28. August 2009, Zlen. 2008/19/1027, 1028, mwN; vgl. zum Problem auch Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie (2009), § 19 Rz 77 ff, Rz 254 ff; Aleinikoff in Feller/Türk/Nicholson, Refugee Protection in International Law (2003), 304 ff).4.2.2. Dem Bundesasylamt ist nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen in der rechtlichen Beurteilung als bloße Verfolgung durch Private wertet und die BF zu keiner Zeit staatlichen Schutz in Anspruch genommen hat und somit nicht asylrelevant ist. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt - entgegen seinen Feststellungen - von einem Anknüpfungspunkt an die Genfer Flüchtlingskonvention ausgegangen ist und offensichtlich eine Zugehörigkeit der BF zur bestimmten sozialen Gruppe der Familie im Auge hatte. Damit ist das Bundesasylamt im Recht, stehen doch Fälle wie der vorliegende - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat - im Spannungsfeld zwischen einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe" einerseits und rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohungen anderseits vergleiche zuletzt das Erkenntnis vom 28. August 2009, Zlen. 2008/19/1027, 1028, mwN; vergleiche zum Problem auch Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie (2009), Paragraph 19, Rz 77 ff, Rz 254 ff; Aleinikoff in Feller/Türk/Nicholson, Refugee Protection in International Law (2003), 304 ff).
Bei dieser Sachlage wäre der Grund für die Verfolgung der BF in der Zugehörigkeit zu ihrer (Teil-)Familie, nämlich der Gruppe bestehend aus der Mutter der BF und deren Kindern zu sehen. Dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" von Asylrelevanz ist, wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon wiederholt klargestellt (vgl. das schon zitierte Erkenntnis vom 28. August 2009, mwN). Schon deshalb ist ein Konventionsgrund anzunehmen (VwGH 2008/23/0366 v. 11.11.2009).Bei dieser Sachlage wäre der Grund für die Verfolgung der BF in der Zugehörigkeit zu ihrer (Teil-)Familie, nämlich der Gruppe bestehend aus der Mutter der BF und deren Kindern zu sehen. Dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" von Asylrelevanz ist, wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon wiederholt klargestellt vergleiche das schon zitierte Erkenntnis vom 28. August 2009, mwN). Schon deshalb ist ein Konventionsgrund anzunehmen (VwGH 2008/23/0366 v. 11.11.2009).
Dennoch ist der BF nicht internationalen Schutz zu gewähren. In der bloßen Argumentation, die BF hätte sich zu keiner Zeit an eine schutzfähige und schutzwillige staatliche Behörde gewandt, wird zwar zu kurz gegriffen und ist ergänzend auszuführen: Ausgehend vom Erstvorbringen der BF ist schon eine asylrelevante Intensität der Verfolgungshandlung zweifelsohne nicht gegeben. Bloßer Streit mit der eigenen Mutter - auch wenn dieser zu Handgreiflichkeiten seitens der Mutter geführt haben sollte - erfüllt die Tatbestandsvoraussetzung einer maßgeblich intensiven Verfolgungshandlung nicht. Die von der BF im Beschwerdeverfahren behauptete ständige Misshandlung oder Folter sind - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - als gesteigertes Vorbringen zu werten und nicht glaubhaft. Der BF wurde überdies weder eine Schulbildung noch die sonstige Versorgung verwehrt. Dazu kommt, dass sie bei Ihrem Großvater väterlicherseits Aufenthalt und Arbeit in dessen Landwirtschaft gefunden hat. Trotz der Zuordnung der BF zu einer bestimmten sozialen Gruppe -nämlich jener der (Teil-) Familie - kann ihr daher internationaler Schutz nicht gewährt werden. Zum Einen sind die Verfolgungshandlungen nicht von einer asylrelevanten Intensität. Zum anderen ist nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen, dass die BF bei ihrem Großvater väterlicherseits gewohnt und dort offensichtlich Schutz gefunden hat, so dass es in keinem Fall zu einem Entzug der Lebensgrundlage gekommen wäre.
4.3. Nichtgewährung von subsidiärem Schutz:
4.3.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.4.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
4.3.2. In der Türkeierfolgen weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert, noch ist nach den seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, weshalb auch kein "real Risk" (dazu jüngst VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen ist.
Daher ist es auch der Beschwerdeführerin, einer jungen gesunden Frau, zuzumuten, in die Türkei zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Art 3 EMRK bestünde. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Abschiebung in die Türkei dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlte.Daher ist es auch der Beschwerdeführerin, einer jungen gesunden Frau, zuzumuten, in die Türkei zurückzukehren, ohne dass ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bestünde. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit, entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, sind im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Abschiebung in die Türkei dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlte.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich laut Aktenlage um eine arbeitsfähige Frau, die sich ihren Lebensunterhalt - wie schon vor ihrer Ausreise - durch Arbeiten in der Landwirtschaft ihres Großvaters väterlicherseits verdienen kann. Ebenso wenig sind Umstände ersichtlich, weshalb es ihr in Hinkunft nicht möglich sein sollte, weiterhin im Hause ihres Großvaters zu wohnen und - wie bisher - von ihrem in Österreich lebenden Vater finanziell unterstützt zu werden.
Es ist daher nicht ersichtlich ist, warum ihr eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie sie auch vor der Ausreise möglich war. Aus den Länderfeststellungen des erstinstanzlichen Bescheides ergibt sich auch, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in der Türkei gesichert ist.
4.3.3. Ferner ist auch festzuhalten, dass zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände notorisch sind, aus denen sich eine ernste Verschlechterung der allgemeinen (alle unterschiedslos treffenden) Sicherheitslage oder der wirtschaftlich-sozialen Lage in der Türkei ergeben würde; auch hiezu ist seitens der Beschwerdeführerin in der Beschwerde kein konkretes Vorbringen erfolgt.
Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG liegt somit nicht vor und war daher die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG liegt somit nicht vor und war daher die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.
4.4. Zu Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides:4.4. Zu Spruchpunkt römisch drei des erstinstanzlichen Bescheides:
4.4.1. Gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG idF 135/2009 - zu dessen Anwendbarkeit siehe oben - ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.4.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG in der Fassung 135 aus 2009, - zu dessen Anwendbarkeit siehe oben - ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 ist die Ausweisung unzulässig wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
4.4.2. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.4.4.2. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Wie bei fremdenpolizeilichen Ausweisungen ist die asylrechtliche Ausweisung jedoch nicht obligatorisch mit der Abweisung des Antrags und der Nicht-Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verbinden. Diese ist zu unterlassen, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
4.4.3. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.4.4.3. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
4.4.4. Die BF ist im April 2009 in Begleitung ihrer Tante auf illegalem Weg nach Österreich gekommen, wo sich bereits ihr Vater und einer ihrer Onkel aufhielten. Ihr Vater ist bereits österreichischer Staatsbürger. Die BF lebt in Österreich aber nicht mit ihrem Vater sondern mit ihrem Onkel im gemeinsamen Haushalt. Nach ihren Angaben könne der Vater nicht für sie sorgen, da er mit seinem Betrieb in Konkurs gegangen sei.
Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beziehung von volljährigen Kinder zu den Eltern vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert. Aufgrund des langjährigen Aufenthaltes der BF ohne ihren Vater in der Türkei und des Umstandes, dass die BF - obwohl sie inzwischen ca. 1 Jahr in Österreich ist - nicht bei ihrem Vater lebt, ist aber ein derartiges Naheverhältnis nicht gegeben, sodass mangels entsprechender Intensität nicht vom Vorliegen eines Familienlebens auszugehen ist.
Selbst wenn man im Zweifel aufgrund des Umstandes, dass sich die BF nunmehr ca. 1 Jahr in Österreich befindet und durch regelmäßigen Besuch ihres Vaters Kontakt zu ihm hielte, was sie ohnedies nicht behauptet hat, zu ihren Gunsten vom Vorliegen eines Familienlebens ausgehen würde, wäre der durch die Ausweisung erfolgende Eingriff - wie nachfolgend aufgezeigt werden wird - jedenfalls zulässig.
Aber auch im Verhältnis zu ihrem Onkel, bei dem die BF in Österreich Unterkunft hat, da sie bei ihrem Vater wegen dessen schlechter finanziellen Lage nicht wohnen kann, ist kein relevantes Familienleben gegeben. Zum einen handelt es sich nur um eine Ersatzlösung, da ihr der Vater nicht Unterkunft gewähren kann, zum anderen wurde keine besondere Nahebeziehung oder ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Onkel behauptet, dass man vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens ausgehen könnte.
Die BF führt kein Familienleben mit der nach Österreich mitgereisten Tante. Beide haben jedoch auch in der Türkei kein gemeinsames Familienleben geführt. Wie in der Beschwerdeverhandlung auch hervorgekommen ist, fungierte die BF vorwiegend als Begleitung der wegen drohender Zwangsverheiratung nach Österreich flüchtenden Tante. Auch der in der Beschwerdeverhandlung einvernommene Zeuge bestätigt, dass die BF "nur mit ihrer Tante mitgereist" ist.
Sohin ist das Bundesasylamt im Recht wenn es kein bestehendes Familienleben annimmt, das bei der Ausweisungsentscheidung von Relevanz wäre.
Aber aufgrund des Aufenthalts der BF in Österreich über einen Zeitraum von ca. einem Jahr ist jedenfalls - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - vom Vorliegen eines relevanten Privatlebens der BF in Österreich auszugehen. Es befinden sich enge Verwandte in Österreich und möchte die BF ihr zukünftiges Leben hier gestalten.
4.4.5. Durch die Ausweisung der BF wird daher in Art 8 EMRK eingegriffen. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.4.4.5. Durch die Ausweisung der BF wird daher in Artikel 8, EMRK eingegriffen. Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.
Es ist eine Gesamtbetrachtung der Integration der BF vorzunehmen und dabei die Judikatur des VwGH (hier insbesondere das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479) und des VfGH (etwa B 328/07 vom 29.9.2007, B 1150/07 vom. 29.9.2007, B 16/08 vom 5.3.2008, B 61/08 vom 5.2.2008, B 1032/07 vom 13.3.2008, B 1859-1863/07 vom 5.3.2008 und B 1918/07 vom 5.3.2008) zu beachten.
Für das Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Fremdenpolizei und eines geordneten Zuwanderungswesens spricht zunächst der sehr kurze Aufenthalt für die Dauer eines knappen Jahres in Österreich, wo ihr Vater, ein Onkel und eine Tante leben (der Tante wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tage, GZ E2 411.799, der Status der Asylberechtigten zuerkannt).
Die BF hat auch ein zu schützendes Privatleben in Form einer besonderen Integration zum Entscheidungszeitpunkt weder behauptet noch ist ein solches im Verfahren hervorgekommen. Die deutsche Sprache beherrscht sie nicht noch hat sie sonst - abgesehen von ihren Verwandten, im Besonderen ihrem Vater, einem inzwischen österreichischen Staatsbürger, der die BF bereits in der Türkei finanziell unterstützt hat - besondere Beziehungen zu Österreich.
4.4.6. Somit kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF jedenfalls notwendig und auch verhältnismäßig ist. Die finanzielle Unterstützung ihres Vaters kann - wie schon vor ihrer Ausreise - nach wie vor auch in der Türkei durch Geldüberweisungen geleistet werden.
In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
Die BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich. Sie stellte hier einen - wie oben dargelegt wurde - unbegründeten Asylantrag, der vom Bundesasylamt nach rund 10 Monaten abgewiesen wurde. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich die BF insgesamt rund ein Jahr in Österreich auf. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Zentral ist auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich) zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben. Auch hat die Beschwerdeführerin ein sonstiges besonderes Ausmaß an Integration im bisherigen Verfahren nicht dargetan.
Das Gewicht des während des - ohnedies nicht sonderlich langen - Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich geführten Privatlebens ist bereits dadurch erheblich gemindert, zumal diese bei ihrer Einreise nach Österreich bewusst in Kauf genommen hat, dass sie über keinen bzw. einen unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann - verfügt. (vgl. Hiezu EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Das Gewicht des während des - ohnedies nicht sonderlich langen - Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich geführten Privatlebens ist bereits dadurch erheblich gemindert, zumal diese bei ihrer Einreise nach Österreich bewusst in Kauf genommen hat, dass sie über keinen bzw. einen unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann - verfügt. vergleiche Hiezu EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Weiters mindert es die Interessen der Beschwerdeführerin, dass ihr Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes - vgl VwGH 02.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (vgl. VwGH 28.06.2007, 2006/21/0114; 30.08.2007, 2006/21/0246; 20.12.2007, 2006/21/0168).Weiters mindert es die Interessen der Beschwerdeführerin, dass ihr Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes - vergleiche VwGH 02.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich vergleiche VwGH 28.06.2007, 2006/21/0114; 30.08.2007, 2006/21/0246; 20.12.2007, 2006/21/0168).
4.4.7. Diesen - wie soeben aufgezeigt - schwachen persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin steht das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, welchem im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251 uva).4.4.7. Diesen - wie soeben aufgezeigt - schwachen persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin steht das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, welchem im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251 uva).
Somit kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin jedenfalls notwendig und auch verhältnismäßig ist.
4.4.8. In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.4.4.8. In Würdigung sämtlicher Umstände stellt sich die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als zulässig und nicht unverhältnismäßig dar, weshalb auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Misshandlung, non refoulement, private Streitigkeiten, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
16.06.2010