Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S10 412.779-1/2010/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Guinea, vertreten durch Mag. Verena ROSCHGER, per Adresse Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2010, Zahl: 10 02.255-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Guinea, vertreten durch Mag. Verena ROSCHGER, per Adresse Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, Schottengasse 3a/1/59, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2010, Zahl: 10 02.255-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Guinea, Angehöriger der moslemischen Religionsgemeinschaft und ledig, und hat am 12.03.2010 nach erfolgter illegaler Einreise in Österreich beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Guinea, Angehöriger der moslemischen Religionsgemeinschaft und ledig, und hat am 12.03.2010 nach erfolgter illegaler Einreise in Österreich beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.
1.2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST) am selben Tag gab er im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Französisch im Wesentlichen Folgendes an:
Er gab seinen Namen mit XXXX, sein Geburtsdatum mit XXXX und seine Staatsangehörigkeit mit Guinea an, sei Moslem und ledig. Er spreche Fulla und Französisch.Er gab seinen Namen mit römisch 40 , sein Geburtsdatum mit römisch 40 und seine Staatsangehörigkeit mit Guinea an, sei Moslem und ledig. Er spreche Fulla und Französisch.
Der BF schilderte seine Reise aus seinem Heimatort XXXX ab Juli 2009 per PKW und Boot über Conakry nach Marokko, von wo aus er per Schiff nach Spanien gereist sei. Von 18 Flüchtlingen seien dabei zwei unterwegs verstorben. Per Zug sei er weiter nach Basel gereist, wo er am 07.09.2009 angekommen sei. In der Schweiz habe er bis zu seiner Abreise am 11.03.2010 nach Feldkirch (Österreich) und Wien in einem Heim gelebt. Sein Asylantrag in der Schweiz sei abgelehnt worden, er hätte die Grundversorgung verloren.Der BF schilderte seine Reise aus seinem Heimatort römisch 40 ab Juli 2009 per PKW und Boot über Conakry nach Marokko, von wo aus er per Schiff nach Spanien gereist sei. Von 18 Flüchtlingen seien dabei zwei unterwegs verstorben. Per Zug sei er weiter nach Basel gereist, wo er am 07.09.2009 angekommen sei. In der Schweiz habe er bis zu seiner Abreise am 11.03.2010 nach Feldkirch (Österreich) und Wien in einem Heim gelebt. Sein Asylantrag in der Schweiz sei abgelehnt worden, er hätte die Grundversorgung verloren.
Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, er hätte im September 2007 an einer Demonstration der Oppositionspartei INR teilgenommen. Das Militär wäre eingeschritten und hätte wahllos auf die Demonstranten geschossen, wobei zahlreiche Personen gestorben sei. Er habe ganz einfach Angst vor der Situation in seiner Heimat.
Außerdem sei er krank, er habe Hepatitis A.
1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der BF bereits vor seiner illegalen Einreise in Österreich in Basel (Schweiz) am 08.09.2009 im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war. Dem BF wurde mitgeteilt, dass die Erstbehörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück der Erstbehörde vom 16.03.2010, vom BF übernommen am 18.03.2010, übersetzt nicht in französischer, sondern in englischer Sprache, wurde dem BF mitgeteilt, dass seit 15.03.2010 Konsultationen mit der Schweiz gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der BF bereits vor seiner illegalen Einreise in Österreich in Basel (Schweiz) am 08.09.2009 im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war. Dem BF wurde mitgeteilt, dass die Erstbehörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück der Erstbehörde vom 16.03.2010, vom BF übernommen am 18.03.2010, übersetzt nicht in französischer, sondern in englischer Sprache, wurde dem BF mitgeteilt, dass seit 15.03.2010 Konsultationen mit der Schweiz gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.
Mit Schreiben vom 23.10.2010 erklärte sich die Schweiz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme des BF bereit und teilte mit, dass der BF in der Schweiz seine Personalia mit XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Guinea angegeben hätte.Mit Schreiben vom 23.10.2010 erklärte sich die Schweiz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme des BF bereit und teilte mit, dass der BF in der Schweiz seine Personalia mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Guinea angegeben hätte.
1.4. Im Zuge der eher kursorischen niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes EAST Ost am 08.04.2010 im Beisein eines Dolmetsch nun für die Sprache Englisch und einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren (gleichen Namens) gab der BF nach angegebener erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Sein Asylantrag in der Schweiz sei nicht angenommen worden, außerdem sei er krank, er brauche Medikamente, er hatte dann keine Medikamente mehr bekommen, er leide an HIV. Er sei mit Medikamenten aus Afrika gekommen, und als die zu Ende gewesen seien, hätte er keine mehr bekommen. Er hätte auch keine Unterkunft und kein Essen mehr bekommen, nachdem sein Asylantrag abgelehnt worden sei. Er hätte den Bescheid erst bekommen, als er keine Berufung mehr hätte einbringen können. Er habe niemanden.
Die Rechtsberaterin stellte keine Fragen oder Anträge.
1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.04.2010, Zahl 10 02.255-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.03.2010, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO die Schweiz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wies es gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz aus (Spruchpunkt II.).1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.04.2010, Zahl 10 02.255-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.03.2010, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO die Schweiz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wies es gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
Im Kopf bzw. der Präambel des Bescheides wurde nun - entgegen dem sonstigen Akteninhalt und ohne Deckung oder Bestätigung in der Bescheidbegründung - als Staatsangehörigkeit des BF Nigeria angeführt.
Die Erstbehörde traf in der Begründung dieses Bescheides Feststellungen zur Person des BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu seinem Privat- und Familienleben, zum schweizerischen Asylverfahren im Allgemeinen, zum Refoulementschutz sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in der Schweiz.
Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstellung des BF in die Schweiz sprechen, ermittelt werden konnten.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben des BF, aktuelle Länderfeststellungen zur Schweiz). Die Angaben des BF zu Gefährdungssituationen in der Schweiz seien zum einen unkonkret geblieben und wären zum anderen nicht geeignet gewesen, die gegenteiligen, aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen zur Lage in der Schweiz in Frage zu stellen. Unter anderem wird ausgeführt:
"Bei Ihrer Einvernahme haben Sie ausdrücklich bekannt gegeben, dass Sie gesund und sowohl physisch als psychisch in der Lage wären, der Einvernahme zu folgen.
Weiters geben Sie an, Sie würden an HIV leiden."
Die Angabe des BF bei seiner Erstbefragung, er leide an Hepatitis A, wird nicht erwähnt. Dafür werden unangebrachterweise lange Auszüge aus Textbausteinen betreffend psychische Erkrankungen angeführt, die im vorliegenden Fall gar nicht releviert worden sind.
Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.
1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht mit Schreiben seiner gewillkürten Vertreterin vom 16.04.2010 Beschwerde, legte eine Vollmacht - unter ausdrücklicher Nichterteilung einer Zustellvollmacht - für eine Vielzahl von Personen, darunter die einschreitende Vertreterin, vor und beantragte,
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen;
eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen;
den Bescheid zu beheben und meine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Schweiz für unzulässig zu erklären;
in eventu: der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattzugeben und den Bescheid zu beheben;in eventu: der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattzugeben und den Bescheid zu beheben;
mich zum inhaltlichen Asylverfahren in Österreich zuzulassen.
Begründet wird die Beschwerde damit, dass der BF an einer HIV-Infektion leide, sich gerade in einer Therapieumstellung befinde und dadurch eine Überstellung seiner Person in die Schweiz ein großes gesundheitliches Risiko für ihn darstelle. Ein Abbruch der Therapieumstellung berge die Gefahr, dass der HIV-Infekt außer Kontrolle gerate. Eine Unterbrechung der Therapie können zu Auftreten von folgenschweren Resistenzen führen sowie einen Wiederanstieg der HIV-Viruslast und eine darausfolgende fortschreitende Schwächung des Immunsystems hervorrufen. Dadurch steige auch das Risiko für Infektionen und Tumorerkrankungen. Zum Beleg für dieses Vorbringen wurde ein medizinischer Befundbericht der Universitätsklinik für Dermatologie des Allgemeinen Krankenhauses (AKH) Wien vom 14.04.2010 vorgelegt, aus dem oben auszugsweise zitiert wurde. In diesem Bericht wird weiters von behandelnden Ärzten - in offenbarer Unklarheit ihrer Funktion - "bis zur klinischen und virologischen Stabilisierung um Aufschub etwaiger Rückführungen in andere Länder ersucht[,] um die HIV-Infektion nicht außer Kontrolle geraten zu lassen".
Der BF folgert daraus weiter, dass eine Überstellung seiner Person in die Schweiz schwere gesundheitliche Folgen für ihn "hat". Eine Unterbrechung seiner Therapie stelle somit eine unmenschlichen Behandlung dar, woraus ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK abzuleiten sei. Da eine Zurückweisung des Asylantrages des BF daher ein Verstoß gegen Art. 33 GFK und Art. 3 EMRK sei, habe die Behörde - unter Verweis auf eine zum vorliegenden Fall passende Judikatur des VwGH - von ihrem Selbsteintrittsrecht [gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO] Gebrauch zu machen. Die Asylbehörden hätten es unterlassen, medizinische Gutachten über "einen" Gesundheitszustand in ihre Entscheidung miteinzubeziehen. Sie hätten ihre amtswegige Ermittlungspflicht gemäß § 18 AsylG verletzt, da dahingehende Ermittlungen nur sehr oberflächlich durchgeführt worden seien.Der BF folgert daraus weiter, dass eine Überstellung seiner Person in die Schweiz schwere gesundheitliche Folgen für ihn "hat". Eine Unterbrechung seiner Therapie stelle somit eine unmenschlichen Behandlung dar, woraus ein Verstoß gegen Artikel 3, EMRK abzuleiten sei. Da eine Zurückweisung des Asylantrages des BF daher ein Verstoß gegen Artikel 33, GFK und Artikel 3, EMRK sei, habe die Behörde - unter Verweis auf eine zum vorliegenden Fall passende Judikatur des VwGH - von ihrem Selbsteintrittsrecht [gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO] Gebrauch zu machen. Die Asylbehörden hätten es unterlassen, medizinische Gutachten über "einen" Gesundheitszustand in ihre Entscheidung miteinzubeziehen. Sie hätten ihre amtswegige Ermittlungspflicht gemäß Paragraph 18, AsylG verletzt, da dahingehende Ermittlungen nur sehr oberflächlich durchgeführt worden seien.
1.7. Mit Telefax der Polizeiinspektion (PI) XXXX vom 31.03.2010 an die Bezirkshauptmannschaft (BH) XXXX, Fachgebiet Fremdenrecht, wurde mitgeteilt, dass der BF die Gebietsbeschränkung verletzt hätte und sich strafbar gemacht hätte. Er werde von der Polizei zur Anzeige gebracht und die zuständige Behörde werde ein Strafverfahren gegen ihn durchführen. Bei neuerlicher Missachtung der Gebietsbeschränkung habe der BF damit zu rechnen, dass die Schubhaft gegen ihn angeordnet werde. Die Zustellung der "Information Verletzung Gebietsbeschränkung" erfolgte dieser Meldung zufolge am 31.03.2010, der BF verweigerte die Unterschrift.1.7. Mit Telefax der Polizeiinspektion (PI) römisch 40 vom 31.03.2010 an die Bezirkshauptmannschaft (BH) römisch 40 , Fachgebiet Fremdenrecht, wurde mitgeteilt, dass der BF die Gebietsbeschränkung verletzt hätte und sich strafbar gemacht hätte. Er werde von der Polizei zur Anzeige gebracht und die zuständige Behörde werde ein Strafverfahren gegen ihn durchführen. Bei neuerlicher Missachtung der Gebietsbeschränkung habe der BF damit zu rechnen, dass die Schubhaft gegen ihn angeordnet werde. Die Zustellung der "Information Verletzung Gebietsbeschränkung" erfolgte dieser Meldung zufolge am 31.03.2010, der BF verweigerte die Unterschrift.
1.8. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt der Erstbehörde langte am 21.04.2010 beim Asylgerichtshof ein.
1.9 Eine neuerliche Meldung über eine Verletzung der Gebietsbeschränkung am 20.04.2010 seitens des BF erfolgte offenbar durch die PI XXXX (erkennbar einzig durch eine Textzeile im Kopf des Telefax) an die BH XXXX, Außenstelle Traiskirchen. Diesmal unterfertigte der BF die "Information Verletzung Gebietbeschränkung", die diesmal auch eine Übersetzung in fremde Sprachen, allerdings nur in drei Sprachen, nämlich Englisch, anscheinend Russisch und eine möglicherweise arabische, mongolische oder indische Sprache, nicht jedoch in die französische Sprache, enthielt.1.9 Eine neuerliche Meldung über eine Verletzung der Gebietsbeschränkung am 20.04.2010 seitens des BF erfolgte offenbar durch die PI römisch 40 (erkennbar einzig durch eine Textzeile im Kopf des Telefax) an die BH römisch 40 , Außenstelle Traiskirchen. Diesmal unterfertigte der BF die "Information Verletzung Gebietbeschränkung", die diesmal auch eine Übersetzung in fremde Sprachen, allerdings nur in drei Sprachen, nämlich Englisch, anscheinend Russisch und eine möglicherweise arabische, mongolische oder indische Sprache, nicht jedoch in die französische Sprache, enthielt.
1.10. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 30.04.2010, GZ: S10 412.779-1/2010/6Z, wurde der Beschwerde des BF aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
1.2. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.
§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Dublin II-VO und die Schweiz:
Mit Datum 12.12.2008 ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags in Kraft getreten (Beschluss Nr. 2008/147/EG des Rates vom 28.01.2008 in Verbindung mit Beschluss Nr. 2008/903/EG des Rates vom 27.12.2008, vgl. insbesondere Erwägungsgrund 12). Damit ist die Schweiz nun ein Staat, von und zu dem die Dublin II-VO anwendbar ist, wodurch eine Prüfung der Zuständigkeit der Schweiz unter dem Gesichtspunkt der Drittstaatsicherheit im Sinne des § 4 AsylG aber nicht mehr tunlich ist; Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 190 sprechen in diesem Zusammenhang zu Recht davon, dass die Verwendung des § 4 AsylG bei Anwendbarkeit der Dublin II-VO ausscheidet, dabei kann es der Intention des § 4 Abs. 1 AsylG nach keinen Unterschied machen, ob die Anwendbarkeit unmittelbar (Dublin II-VO per se) oder mittelbar (Dublin II-VO via völkerrechtlichen Abkommens wie im Fall von Norwegen oder Dänemark) erfolgt. Daher ist das Verfahren zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz des BF (mit Bezug auf die Schweiz) zunächst jedenfalls unter den Gesichtspunkten einer allfälligen Zuständigkeit der Schweiz aufgrund der Dublin II-VO im Sinne des § 5 AsylG zu prüfen.Mit Datum 12.12.2008 ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags in Kraft getreten (Beschluss Nr. 2008/147/EG des Rates vom 28.01.2008 in Verbindung mit Beschluss Nr. 2008/903/EG des Rates vom 27.12.2008, vergleiche insbesondere Erwägungsgrund 12). Damit ist die Schweiz nun ein Staat, von und zu dem die Dublin II-VO anwendbar ist, wodurch eine Prüfung der Zuständigkeit der Schweiz unter dem Gesichtspunkt der Drittstaatsicherheit im Sinne des Paragraph 4, AsylG aber nicht mehr tunlich ist; Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 190 sprechen in diesem Zusammenhang zu Recht davon, dass die Verwendung des Paragraph 4, AsylG bei Anwendbarkeit der Dublin II-VO ausscheidet, dabei kann es der Intention des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG nach keinen Unterschied machen, ob die Anwendbarkeit unmittelbar (Dublin II-VO per se) oder mittelbar (Dublin II-VO via völkerrechtlichen Abkommens wie im Fall von Norwegen oder Dänemark) erfolgt. Daher ist das Verfahren zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz des BF (mit Bezug auf die Schweiz) zunächst jedenfalls unter den Gesichtspunkten einer allfälligen Zuständigkeit der Schweiz aufgrund der Dublin II-VO im Sinne des Paragraph 5, AsylG zu prüfen.
Eine Prüfung des Beschwerdefalles unter diesem Gesichtspunkt bzw. eine allfällige Abänderung des erstbehördlichen Bescheides in diese Richtung durch den Asylgerichtshof scheidet nicht nur schon aus dem Grund aus, weil eine solche Prüfung den durch § 66 Abs. 4 AVG eingeengten Rahmen der "Sache" des Verfahrens sprengen würde, sondern auch deshalb, weil für die Führung von Konsultationen nach der Dublin II-VO ausschließlich die Erstbehörde zuständig ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K1 zu Art. 22).Eine Prüfung des Beschwerdefalles unter diesem Gesichtspunkt bzw. eine allfällige Abänderung des erstbehördlichen Bescheides in diese Richtung durch den Asylgerichtshof scheidet nicht nur schon aus dem Grund aus, weil eine solche Prüfung den durch Paragraph 66, Absatz 4, AVG eingeengten Rahmen der "Sache" des Verfahrens sprengen würde, sondern auch deshalb, weil für die Führung von Konsultationen nach der Dublin II-VO ausschließlich die Erstbehörde zuständig ist vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K1 zu Artikel 22,).
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO kann der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Gemäß Abs. 2 kann der ersuchende Mitgliedstaat in Fällen, in denen der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wurden, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Ausweisung angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringliche Antwort anfordern.Gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO kann der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Gemäß Absatz 2, kann der ersuchende Mitgliedstaat in Fällen, in denen der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wurden, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Ausweisung angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringliche Antwort anfordern.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Im gegenständliche Verfahren hat die Erstbehörde das Verwaltungsverfahren in Teilen rechtmäßig durchgeführt. Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme von Dolmetschern - rechtliches Gehör gewährt und dem BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen seines Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen Zuständigkeit der Schweiz zurückzuweisen (§§ 28, 29 AsylG 2005).2.2.1. Im gegenständliche Verfahren hat die Erstbehörde das Verwaltungsverfahren in Teilen rechtmäßig durchgeführt. Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme von Dolmetschern - rechtliches Gehör gewährt und dem BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen seines Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen Zuständigkeit der Schweiz zurückzuweisen (Paragraphen 28, 29, AsylG 2005).
Die Erstbehörde befragte den BF insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in der Schweiz und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in der Schweiz zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende diesbezügliche Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
2.2.2. Der Erstbehörde sind bei der Führung ihres Verfahren allerdings mehrere Fehler unterlaufen:
2.2.2.1. Länderkundliche Feststellungen zum Asylverfahren in der Schweiz:
Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF seitens des Bundesasylamtes aktuelle Länderfeststellungen erst im angefochtenen Bescheid vorgehalten. Dieser Mangel alleine hätte nach der Judikatur des VwGH unter Umständen nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides geführt, da eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden kann, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zahl 88/03/0151; 09.11.1995, Zahl 95/19/0540).
Ob allerdings der BF im Rahmen der Befragungen bzw. Einvernahmen kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen hätte lassen, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in der Schweiz über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrechtsrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, ist im erstbehördlichen Verfahren nicht mit ausreichender Sicherheit geklärt worden, da der BF immerhin angegeben hat, in der Schweiz keine Medikamente erhalten zu haben und nach der Ablehnung seines Asylantrages seine Unterkunft und Verpflegung verloren zu haben. Eine genauere Auseinandersetzung der Erstbehörde mit diesem Vorbringen unter Vorhalt der länderkundlichen Feststellungen zur Schweiz dazu ist unterblieben.
2.2.2.2. Staatsangehörigkeit des BF:
Während der BF (wie auch die Schweizer Dublin-Behörden) in all seinen Befragungen und Eingaben angegeben hat, Staatsangehöriger von Guinea zu sein, und die Behörde in ihren Schriftstücken und Formularen dies zunächst offenbar auch ihren Akten zugrundelegt hat, wird im Bescheid plötzlich ausgeführt, dass der BF Staatsangehöriger von Nigeria sei.
Ob es sich dabei lediglich um einen Irrtum wegen fehlerhafter Übertragung eines Musters aus einem anderen Akt handelte, blieb offen, da in der ausführlichen Bescheidbegründung zur Staatsangehörigkeit des BF keinerlei Aussage getroffen wird.
2.2.2.3. Gesundheitszustand des BF:
Aus den Judikaturlinien des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, wäre eine Überstellung des BF in die Schweiz nicht zulässig, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.Aus den Judikaturlinien des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, wäre eine Überstellung des BF in die Schweiz nicht zulässig, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007] Rz 183, mwH).Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht [2007] Rz 183, mwH).
Im vorliegenden Fall hat der BF zunächst vorgebracht, er leide an Hepatitis A, ohne dies im weiteren Verfahren noch einmal anzusprechen oder Belege hiefür vorzulegen. Auch die Behörde hat ihn diesbezüglich nicht näher einvernommen. In seiner niederschriftlichen Einvernahme hat der BF schließlich angegeben, er leide an einer HIV-Infektion, wieder ohne dies zu belegen. Die Erstbehörde hat beide Vorbringen nicht weiter überprüft und eine zurückweisende Entscheidung erlassen. Erst in der Beschwerde hat der BF Belege des AKH Wien dafür vorgelegt, dass er tatsächlich an einer HIV-Infektion leide.
Die Erstbehörde hat es unterlassen, zum einen den Gesundheitszustand des BF festzustellen, obwohl dieser dazu Anlass gegeben hatte, und zum anderen sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob allfällige Krankheiten des BF unter Berücksichtigung aktueller länderkundlicher Feststellungen auch in der Schweiz weiterbehandelt werden können und ob sie in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fallen. Dass die Schweiz ein hochentwickelter Staat mit sehr gutem Gesundheitswesen ist, ist unbestritten, entbindet die Verwaltungsbehörde aber nicht von der Verpflichtung, den notwendigen Sachverhalt im individuellen Fall wie dargestellt zu ermitteln.Die Erstbehörde hat es unterlassen, zum einen den Gesundheitszustand des BF festzustellen, obwohl dieser dazu Anlass gegeben hatte, und zum anderen sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob allfällige Krankheiten des BF unter Berücksichtigung aktueller länderkundlicher Feststellungen auch in der Schweiz weiterbehandelt werden können und ob sie in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fallen. Dass die Schweiz ein hochentwickelter Staat mit sehr gutem Gesundheitswesen ist, ist unbestritten, entbindet die Verwaltungsbehörde aber nicht von der Verpflichtung, den notwendigen Sachverhalt im individuellen Fall wie dargestellt zu ermitteln.
2.2.2.4. Kommunikation der Behörde mit dem BF in einer ihm verständlichen Sprache:
Besonders schwer wiegt aber der Umstand, dass der BF bei seiner Erstbefragung angegeben hatte, er spreche die Sprachen Fulla und Französisch. Bezüglich Englisch gab er nicht einmal an, dass er es lediglich bruchstückhaft spreche. Die Erstbefragung erfolgte daher unter Beiziehung eines Dolmetsch für die französische Sprache. Warum dann im Zuge des Verfahrens plötzlich die Übersetzungssprache von Französisch auf Englisch wechselte, so schon beim Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung des Antrages des BF und Information über die Aufnahme von Konsultationen mit der Schweiz (siehe dazu Punkt 1.3. dieses Erkenntnisses), vor allen aber bei der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 08.04.2010 (Punkt 1.4.), war aus dem Akt nicht nachvollziehbar, zumal die Übersetzung des Bescheidspruches dann wieder in Französisch erfolgte.
Dieser Umstand lässt auch annehmen, dass dies dazu beigetragen hat, dass die genannte niederschriftliche Einvernahme derart kursorisch geriet und der BF zu für ihn relevanten Punkten (wie etwa zu seinem Gesundheitszustand und die - auch damit im Zusammenhang stehenden - Umstände seines Aufenthaltes in der Schweiz, oder das Unterlassen des Vorhaltes jeglicher Länderfeststellungen zur Schweiz und die Auseinandersetzung damit unter Berücksichtung des Vorbringens des BF) nicht ausreichend befragt worden ist.
Mag dieser Umstand auch nicht in der Beschwerde moniert worden sein, so kann dem BF sein Recht, dass die Kommunikation mit ihm in einer ihm verständlichen Sprache geführt wird, nicht abgesprochen werden.
2.2.3. Wenngleich die Erstbehörde zu korrekter Arbeitsweise verpflichtet ist, so mögen doch einzelne der angeführten Fehler für sich noch nicht dazu geführt haben, dass der angefochtene Bescheid zu beheben gewesen wäre. In einer Gesamtschau der angeführten Mängel waren diese jedoch zu schwerwiegend, als dass mit einer Bestätigung des angefochtenen Bescheides und einer allfälligen Korrektur von Fehlern das Auslangen gefunden hätte werden können.
Vor allem die Umstände, dass für den BF schwerwiegende Fragestellungen - wie sein Gesundheitszustand - nicht erhoben wurden und auch nicht sichergestellt erscheint, dass die Einvernahme durch die Erstbehörde in einer dem BF ausreichend verständlichen Sprache erfolgte, lassen das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verfahren so mangelhaft erscheinen, dass die Grenze der Willkür überschritten erscheint.
2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde ein ergänztes Beweisverfahren durchzuführen haben und dabei die im Punkt 2.2. ausgeführten Fragestellungen (insbesondere den Gesundheitszustand des BF) zu klären haben. In weiterer Folge wird eine adäquate Einvernahme des BF in einer ihm verständlichen Sprache zu erfolgen haben, in deren Rahmen auch Fragen betreffend die Umstände des Aufenthaltes des BF in der Schweiz unter Berücksichtigung aktueller länderkundlicher Feststellungen zu behandeln sein werden.
Dies auch unter Beachtung des Umstandes, dass die Tatsache, dass ein Asylverfahren im zuständigen Mitgliedsstaat bereits abgeschlossen ist, oder eine Behauptung, dass der BF bei Überstellung in die Schweiz eine (unzulässige) "Kettenabschiebung" zu befürchten habe, nicht per se die Ausübung eines Selbsteintrittsrechtes rechtfertigt. Diese Sichtweise würde der Intention der Dublin II-VO widersprechen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO), was aber seitens des BF nicht einmal behauptet wurde und auch sonst nicht hervorgekommen ist. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zahl 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zahl 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zahl 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K15 zu Art. 19 DublinDies auch unter Beachtung des Umstandes, dass die Tatsache, dass ein Asylverfahren im zuständigen Mitgliedsstaat bereits abgeschlossen ist, oder eine Behauptung, dass der BF bei Überstellung in die Schweiz eine (unzulässige) "Kettenabschiebung" zu befürchten habe, nicht per se die Ausübung eines Selbsteintrittsrechtes rechtfertigt. Diese Sichtweise würde der Intention der Dublin II-VO widersprechen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO), was aber seitens des BF nicht einmal behauptet wurde und auch sonst nicht hervorgekommen ist. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zahl 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zahl 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zahl 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K15 zu Artikel 19, Dublin
II-VO).
2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.
Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß § 41 Abs. 3 AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung (vgl. Art. 19 Abs. 2 1. Satz Dublin II-VO und Art. 20 Abs. 1 lit. e 2. Satz Dublin II-VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung vergleiche Artikel 19, Absatz 2, 1. Satz Dublin II-VO und Artikel 20, Absatz eins, Litera e, 2. Satz Dublin II-VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
19.05.2010