TE AsylGH Erkenntnis 2010/5/17 B3 413124-1/2010

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Veröffentlicht am 17.05.2010
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Spruch

B3 413.124-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. April 2010, Zl. 09 06.635-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. April 2010, Zl. 09 06.635-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, nach dessen Angaben serbischer Volksgruppenzugehörigkeit und orthodoxen Glaubens, stellte (erst) - nachdem er am 5. Juni 2009 in Wien wegen des Verdachts des Vergehens nach § 27 SMG festgenommen worden war - am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, seine Identität nicht preisgeben zu wollen. Der beim Beschwerdeführer vorgefundene slowenische Reisepass auf den Namen "XXXX" mit dem Geburtsdatum "XXXX" stellte sich als gestohlen und verfälscht heraus. Der Beschwerdeführer gab an, über die Herkunft des verfälschten Reisedokuments und seiner Person keine Angaben machen zu wollen.1. Der Beschwerdeführer, nach dessen Angaben serbischer Volksgruppenzugehörigkeit und orthodoxen Glaubens, stellte (erst) - nachdem er am 5. Juni 2009 in Wien wegen des Verdachts des Vergehens nach Paragraph 27, SMG festgenommen worden war - am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, seine Identität nicht preisgeben zu wollen. Der beim Beschwerdeführer vorgefundene slowenische Reisepass auf den Namen "XXXX" mit dem Geburtsdatum "XXXX" stellte sich als gestohlen und verfälscht heraus. Der Beschwerdeführer gab an, über die Herkunft des verfälschten Reisedokuments und seiner Person keine Angaben machen zu wollen.

2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 6. Juni 2009 gab der Beschwerdeführer (zusammengefasst) auf Serbisch Folgendes an: Er sei kosovarischer Staatsbürger, spreche Serbisch, Kroatisch und Italienisch, sei Veterinärmediziner und habe zuletzt als Wirt und Kellner gearbeitet. Seine Mutter lebe in Bosnien-Herzegowina, sein Vater in Kroatien. Der Beschwerdeführer sei ein Kriegsflüchtling aus dem Kosovo und habe diesen 1998 verlassen. 2004 habe er sich nach Slowenien begeben und am 10. Februar 2006 nach Österreich.

3. Am 12. Juni 2009 vor dem Bundesasylamt einvernommen gab der Beschwerdeführer auf Serbisch im Wesentlichen Folgendes an: Die Aufenthaltsorte seiner Eltern seien ihm nicht bekannt. Er sei am

XXXX in XXXX geboren; von 1986 bis 1994 habe er die Grundschule in XXXX und von 1994 bis 1998 die Hauptschule in XXXX besucht. Seine Muttersprache sei Serbisch, er spreche aber auch Italienisch. Seine letzte Wohnadresse sei in XXXX gewesen, wo er sich bis 10. September 1998 aufgehalten habe. Danach sei er mit seiner Familie aus dem Kosovo geflüchtet und habe sich bis Ende 1999 in Flüchtlingslagern in XXXX und XXXX aufgehalten. Von 1999 bis 2002 sei er in einem Flüchtlingslager in XXXX gewesen. Von Februar 2002 bis Februar 2006 habe er sich in XXXX aufgehalten. Seit 2006 lebe er in Wien. Er habe weder einen Reisepass besessen noch beantragt. Auf die Frage, ob er Dokumente besitze oder solche beschaffen könne, antwortete er, er besitze eine Geburtsurkunde, er sei nicht sicher, ob er "noch etwas habe", er müsse "zu Hause anrufen". Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt aufgefordert, bei einer weiteren Einvernahme die Geburtsurkunde im Original vorzulegen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er habe in Slowenien keinen Asylantrag gestellt, weil er dort "vor der Polizei Ruhe gehabt" habe. Er lebe seit drei Jahren in Wien bei seiner Lebensgefährtin, einer slowakischen Staatsangehörigen.römisch 40 in römisch 40 geboren; von 1986 bis 1994 habe er die Grundschule in römisch 40 und von 1994 bis 1998 die Hauptschule in römisch 40 besucht. Seine Muttersprache sei Serbisch, er spreche aber auch Italienisch. Seine letzte Wohnadresse sei in römisch 40 gewesen, wo er sich bis 10. September 1998 aufgehalten habe. Danach sei er mit seiner Familie aus dem Kosovo geflüchtet und habe sich bis Ende 1999 in Flüchtlingslagern in römisch 40 und römisch 40 aufgehalten. Von 1999 bis 2002 sei er in einem Flüchtlingslager in römisch 40 gewesen. Von Februar 2002 bis Februar 2006 habe er sich in römisch 40 aufgehalten. Seit 2006 lebe er in Wien. Er habe weder einen Reisepass besessen noch beantragt. Auf die Frage, ob er Dokumente besitze oder solche beschaffen könne, antwortete er, er besitze eine Geburtsurkunde, er sei nicht sicher, ob er "noch etwas habe", er müsse "zu Hause anrufen". Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt aufgefordert, bei einer weiteren Einvernahme die Geburtsurkunde im Original vorzulegen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er habe in Slowenien keinen Asylantrag gestellt, weil er dort "vor der Polizei Ruhe gehabt" habe. Er lebe seit drei Jahren in Wien bei seiner Lebensgefährtin, einer slowakischen Staatsangehörigen.

4. Am 7. Juli 2009 teilte die italienischen Dublin-Behörde dem Bundesasylamt im Rahmen eines Konsultationsverfahrens mit, dass der Beschwerdeführer in Italien am 9. August 2006 unter dem Namen "XXXX", geboren am XXXX erkennungsdienstlich behandelt worden sei und dort keinen Asylantrag gestellt habe (Verwaltungsakt, S 79).4. Am 7. Juli 2009 teilte die italienischen Dublin-Behörde dem Bundesasylamt im Rahmen eines Konsultationsverfahrens mit, dass der Beschwerdeführer in Italien am 9. August 2006 unter dem Namen "XXXX", geboren am römisch 40 erkennungsdienstlich behandelt worden sei und dort keinen Asylantrag gestellt habe (Verwaltungsakt, S 79).

5. Am 17. Februar 2010 vor dem Bundesasylamt einvernommen gab der Beschwerdeführer auf Serbisch im Wesentlichen Folgendes an:

Sämtliche seiner Dokumente seien im Kosovo geblieben, er könne lediglich ein Schulzeugnis der Mittelschule, die er in XXXX besucht habe, vorlegen; dieses befinde sich jedoch bei einem Verwandten in Bosnien. Er spreche Serbisch, Slowenisch und Italienisch. Manche Familienmitglieder lebten in Kroatien oder Bosnien, andere in Serbien in der Nähe zu Ungarn. Im Kosovo verfüge er über keine Familienangehörigen. Auf die Frage, wie seine Eltern bzw. seine Geschwister den Lebensunterhalt bestreiten würden, antwortete der Beschwerdeführer, seine Schwestern seien verheiratet, seine Mutter habe früher im Kosovo bei der Polizei gearbeitet und bekomme nun "Unterstützung". Sein Vater habe bis 1989 in XXXX bei den XXXX gearbeitet, davor sei er in einem Bergwerk beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht bei seinen Verwandten in Kroatien, Bosnien oder Serbien geblieben, da "jeder schau[e], dass er zurecht komm[e]"; er sei nach Österreich gereist, weil er sein "Leben verbessern" wolle. Er arbeite hier vier Mal pro Woche als Kellner in einem Lokal. Dazu legte er einen Auszug aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die WGKK vor, wonach der Beschwerdeführer seit XXXX bei einer näher genannten Firma für zehn Stunden pro Woche als Aushilfe beschäftigt sei (Verwaltungsakt, S 137). Er könne nicht in den Kosovo zurück, weil er der serbischen Volksgruppe angehöre.Sämtliche seiner Dokumente seien im Kosovo geblieben, er könne lediglich ein Schulzeugnis der Mittelschule, die er in römisch 40 besucht habe, vorlegen; dieses befinde sich jedoch bei einem Verwandten in Bosnien. Er spreche Serbisch, Slowenisch und Italienisch. Manche Familienmitglieder lebten in Kroatien oder Bosnien, andere in Serbien in der Nähe zu Ungarn. Im Kosovo verfüge er über keine Familienangehörigen. Auf die Frage, wie seine Eltern bzw. seine Geschwister den Lebensunterhalt bestreiten würden, antwortete der Beschwerdeführer, seine Schwestern seien verheiratet, seine Mutter habe früher im Kosovo bei der Polizei gearbeitet und bekomme nun "Unterstützung". Sein Vater habe bis 1989 in römisch 40 bei den römisch 40 gearbeitet, davor sei er in einem Bergwerk beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht bei seinen Verwandten in Kroatien, Bosnien oder Serbien geblieben, da "jeder schau[e], dass er zurecht komm[e]"; er sei nach Österreich gereist, weil er sein "Leben verbessern" wolle. Er arbeite hier vier Mal pro Woche als Kellner in einem Lokal. Dazu legte er einen Auszug aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die WGKK vor, wonach der Beschwerdeführer seit römisch 40 bei einer näher genannten Firma für zehn Stunden pro Woche als Aushilfe beschäftigt sei (Verwaltungsakt, S 137). Er könne nicht in den Kosovo zurück, weil er der serbischen Volksgruppe angehöre.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den "Herkunftsstaat Kosovo" zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den "Kosovo" aus; gemäß § 38 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 AsylG wurde einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte das Bundesasylamt zunächst aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht habe festgestellt werden können; soweit ihm im Asylverfahren ein Name "zugeordnet" werde, diene dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei. Weiters führte das Bundesasylamt aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, Republik Kosovo, begründete Furcht vor Verfolgung bzw. unmenschlicher Behandlung zu gewärtigen gehabt habe. In der Folge traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur Republik Kosovo, insbesondere zur kosovarischen und serbischen Staatsbürgerschaft und den serbischen Minderheiten im Kosovo. Der Beschwerdeführer könne sowohl in Serbien als auch im Kosovo die jeweilige Staatsbürgerschaft "beantragen", deswegen müsse er "auch nicht zwangsläufig in den Kosovo als Angehöriger einer Minderheit" zurückkehren. Eine "reale Verfolgung" des Beschwerdeführers "in der Zeit vor [seiner] Ausreise" habe nicht bestanden und bestehe eine solche auch aktuell nicht. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich mit eigener Arbeitsleistung im Kosovo den Lebensunterhalt zu sichern, wobei auch einer "Rückkehr [seiner] Person in den Familienverband" nichts entgegen stehe. Anschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, sich vor Antragstellung wesentlich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe und keine aktuellen bzw. persönlichen Verfolgungsgründe dargelegt habe.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den "Herkunftsstaat Kosovo" zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den "Kosovo" aus; gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 AsylG wurde einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte das Bundesasylamt zunächst aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht habe festgestellt werden können; soweit ihm im Asylverfahren ein Name "zugeordnet" werde, diene dies lediglich der Individualisierung seiner Person als Verfahrenspartei. Weiters führte das Bundesasylamt aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, Republik Kosovo, begründete Furcht vor Verfolgung bzw. unmenschlicher Behandlung zu gewärtigen gehabt habe. In der Folge traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur Republik Kosovo, insbesondere zur kosovarischen und serbischen Staatsbürgerschaft und den serbischen Minderheiten im Kosovo. Der Beschwerdeführer könne sowohl in Serbien als auch im Kosovo die jeweilige Staatsbürgerschaft "beantragen", deswegen müsse er "auch nicht zwangsläufig in den Kosovo als Angehöriger einer Minderheit" zurückkehren. Eine "reale Verfolgung" des Beschwerdeführers "in der Zeit vor [seiner] Ausreise" habe nicht bestanden und bestehe eine solche auch aktuell nicht. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich mit eigener Arbeitsleistung im Kosovo den Lebensunterhalt zu sichern, wobei auch einer "Rückkehr [seiner] Person in den Familienverband" nichts entgegen stehe. Anschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, sich vor Antragstellung wesentlich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten habe und keine aktuellen bzw. persönlichen Verfolgungsgründe dargelegt habe.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Berufung (gemeint: Beschwerde), in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird: Nichtalbanische Familien seien schon vor den kriegerischen Ereignissen des Jahres 1999 gezwungen gewesen, den Kosovo zu verlassen. Der Vater des Beschwerdeführers habe seinen Arbeitsplatz verloren, die Familie habe in einer Gegend des Kosovo gewohnt, in der es zu bewaffneten Kämpfen zwischen Serben, der Polizei und Albanern gekommen sei. Die Familie sei in Flüchtlingslagern in XXXX und XXXX aufgenommen und ihr "de facto der Flüchtlingsstatus" gewährt worden. Die Vertriebenen seien jedoch nicht als "Gäste" angesehen, sondern vielmehr für den Verlust des Kosovo verantwortlich gemacht worden. "Psychische Faktoren" hätten das Familienleben "zerstört" und ein weiteres Verbleiben im Kosovo nicht mehr ermöglicht. Der Vater habe sich nach Kroatien, die Mutter zu Verwandten nach Bosnien begeben; beide seien illegal angesiedelt und würden nur "geduldet". Der Beschwerdeführer habe mangels Verlängerung des nur jährlich gewährten Flüchtlingsstatus in Serbien nicht mehr leben können, weshalb er sich von 2002 bis 2006 bei Bekannten und Freunden in Slowenien aufgehalten habe. Die "Lebensgeschichte" des Beschwerdeführers sei "beachtlich und überprüfbar". Weiters enthält der Beschwerdeschriftsatz neben zahlreichen unsachlichen Äußerungen Auszüge aus dem Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Berufung (gemeint: Beschwerde), in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird: Nichtalbanische Familien seien schon vor den kriegerischen Ereignissen des Jahres 1999 gezwungen gewesen, den Kosovo zu verlassen. Der Vater des Beschwerdeführers habe seinen Arbeitsplatz verloren, die Familie habe in einer Gegend des Kosovo gewohnt, in der es zu bewaffneten Kämpfen zwischen Serben, der Polizei und Albanern gekommen sei. Die Familie sei in Flüchtlingslagern in römisch 40 und römisch 40 aufgenommen und ihr "de facto der Flüchtlingsstatus" gewährt worden. Die Vertriebenen seien jedoch nicht als "Gäste" angesehen, sondern vielmehr für den Verlust des Kosovo verantwortlich gemacht worden. "Psychische Faktoren" hätten das Familienleben "zerstört" und ein weiteres Verbleiben im Kosovo nicht mehr ermöglicht. Der Vater habe sich nach Kroatien, die Mutter zu Verwandten nach Bosnien begeben; beide seien illegal angesiedelt und würden nur "geduldet". Der Beschwerdeführer habe mangels Verlängerung des nur jährlich gewährten Flüchtlingsstatus in Serbien nicht mehr leben können, weshalb er sich von 2002 bis 2006 bei Bekannten und Freunden in Slowenien aufgehalten habe. Die "Lebensgeschichte" des Beschwerdeführers sei "beachtlich und überprüfbar". Weiters enthält der Beschwerdeschriftsatz neben zahlreichen unsachlichen Äußerungen Auszüge aus dem Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I Nr. 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 Asylgesetz 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Asylgesetz 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

1.3. Aus folgenden Gründen hat das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt:

Denn allein aufgrund der Angaben, die der Beschwerdeführer zur seiner Herkunft aus dem Kosovo gemacht hat, kann nicht angenommen werden, dass er Staatsangehöriger der Republik Kosovo ist, zumal er weder einen Personalausweis noch das von ihm erwähnte Zeugnis einer Mittelschule in XXXX bzw. seine Geburtsurkunde vorgelegt hat. Daher hätte das Bundesasylamt die Republik Kosovo nicht als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers prüfen dürfen, ohne zuvor über den österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo eruiert zu haben, ob der Beschwerdeführer im entsprechenden Register aufscheint. Dabei ist festzuhalten, dass eine dazu allenfalls erforderliche Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat dem insofern nicht im Wege steht, als die Republik Kosovo ein sicherer Herkunftsstaat ist (vgl. § 57 Abs. 11 Z 1 AsylG sowie die Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, BGBl. II Nr. 177/2009, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden [Herkunftsstaaten-Verordnung], wonach die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt). Vor einer solchen Anfrage ist es jedoch erforderlich, den Beschwerdeführer abermals zu seiner Identität zu befragen, wobei ihm - was bislang nicht geschehen ist - vorzuhalten ist, dass er sich nach der Auskunft der italienischen Dublin-Behörde vom 7. Juli 2009 den italienischen Behörden gegenüber am 9. August 2006 mit dem Namen "XXXX", geboren am "XXXX", ausgegeben hat. Sollte diese Prüfung eine kosovarische Staatsangehörigkeit ergeben, wäre eine Verweisung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo unter Beachtung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo vom 9. November 2009 (vgl. insbes. S 17 und 21) zu beurteilen; seine Verweisung in seinen zweiten (allfälligen) Herkunftsstaat Serbien hätte diesfalls unter den Kriterien einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu erfolgen (vgl. VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Weiters haben sich in Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater lebe in Kroatien und seine Mutter in Bosnien-Herzegowina, Anknüpfungspunkte zu weiteren möglichen Herkunftsstaaten ergeben, zumal es für serbische Staatsangehörige sehr schwer ist, sich in Kroatien anzusiedeln. Schließlich wird der Beschwerdeführer konkreter zu den Aufenthaltsorten und Lebensumstände seiner Familienangehörigen zu befragen sein; denn einerseits gab er an, darüber nicht Bescheid zu wissen, andererseits meinte er im Zusammenhang mit der Vorlage seiner Geburtsurkunde, er müsse "zu Hause anrufen".Denn allein aufgrund der Angaben, die der Beschwerdeführer zur seiner Herkunft aus dem Kosovo gemacht hat, kann nicht angenommen werden, dass er Staatsangehöriger der Republik Kosovo ist, zumal er weder einen Personalausweis noch das von ihm erwähnte Zeugnis einer Mittelschule in römisch 40 bzw. seine Geburtsurkunde vorgelegt hat. Daher hätte das Bundesasylamt die Republik Kosovo nicht als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers prüfen dürfen, ohne zuvor über den österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo eruiert zu haben, ob der Beschwerdeführer im entsprechenden Register aufscheint. Dabei ist festzuhalten, dass eine dazu allenfalls erforderliche Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat dem insofern nicht im Wege steht, als die Republik Kosovo ein sicherer Herkunftsstaat ist vergleiche Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer eins, AsylG sowie die Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden [Herkunftsstaaten-Verordnung], wonach die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt). Vor einer solchen Anfrage ist es jedoch erforderlich, den Beschwerdeführer abermals zu seiner Identität zu befragen, wobei ihm - was bislang nicht geschehen ist - vorzuhalten ist, dass er sich nach der Auskunft der italienischen Dublin-Behörde vom 7. Juli 2009 den italienischen Behörden gegenüber am 9. August 2006 mit dem Namen "XXXX", geboren am "XXXX", ausgegeben hat. Sollte diese Prüfung eine kosovarische Staatsangehörigkeit ergeben, wäre eine Verweisung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo unter Beachtung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo vom 9. November 2009 vergleiche insbes. S 17 und 21) zu beurteilen; seine Verweisung in seinen zweiten (allfälligen) Herkunftsstaat Serbien hätte diesfalls unter den Kriterien einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu erfolgen vergleiche VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Weiters haben sich in Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater lebe in Kroatien und seine Mutter in Bosnien-Herzegowina, Anknüpfungspunkte zu weiteren möglichen Herkunftsstaaten ergeben, zumal es für serbische Staatsangehörige sehr schwer ist, sich in Kroatien anzusiedeln. Schließlich wird der Beschwerdeführer konkreter zu den Aufenthaltsorten und Lebensumstände seiner Familienangehörigen zu befragen sein; denn einerseits gab er an, darüber nicht Bescheid zu wissen, andererseits meinte er im Zusammenhang mit der Vorlage seiner Geburtsurkunde, er müsse "zu Hause anrufen".

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers erforderlich ist.

1.4. Auf Grund der oben unter Punkt 1.2. angestellten Erwägungen kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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