Norm
AsylG 2005 §34 Abs4Spruch
S16 412.989-1/2010-5E
S16 412.992-1/2010-5E
S16 412.995-1/2010-3E
S16 413.003-1/2010-3E
S16 412.997-1/2010-5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, Zl. 10 00.816-EAST-West, zu Recht erkannt:1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, Zl. 10 00.816-EAST-West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, Zl. 10 00.815-EAST-West, zu Recht erkannt:2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, Zl. 10 00.815-EAST-West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, Zl. 10 00.819-EAST-West, zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, Zl. 10 00.819-EAST-West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
4) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, Zl. 10 00.817-EAST-West, zu Recht erkannt:4) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, Zl. 10 00.817-EAST-West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
5) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, Zl. 10 00.818-EAST-West, zu Recht erkannt.5) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, Zl. 10 00.818-EAST-West, zu Recht erkannt.
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 21.04.2010, Zl: 10 00.816-EAST-West, 10 00.815-EAST-West, 10 00.819-EAST-West, 10 00.817-EAST-West, 10 00.818-EAST-West wurden die dem Verfahren zugrunde liegenden Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 10/1 iVm 18/7 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.römisch eins.1. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 21.04.2010, Zl: 10 00.816-EAST-West, 10 00.815-EAST-West, 10 00.819-EAST-West, 10 00.817-EAST-West, 10 00.818-EAST-West wurden die dem Verfahren zugrunde liegenden Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10 /, eins, in Verbindung mit 18/7 der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
I.2. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.2. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
I.3. Die gegenständlichen Beschwerden samt erstinstanzlichen Verwaltungsakten langten der Aktenlage nach am 04.05.2010 beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.3. Die gegenständlichen Beschwerden samt erstinstanzlichen Verwaltungsakten langten der Aktenlage nach am 04.05.2010 beim Asylgerichtshof ein.
I.4. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 06.05.2010 wurde den Beschwerden gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.4. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 06.05.2010 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
1.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.1.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
1.2. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass die fünf Beschwerdeführer illegal in Griechenland einreisten und im Rahmen dessen auch erkennungsdienstlich behandelt wurden, bevor sie von Griechenland nach Österreich reisten, wo sie Asylanträge stellten. Grundsätzlich wäre sohin Griechenland gemäß Artikel 10 Dublin II VO zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführer zuständig.2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass die fünf Beschwerdeführer illegal in Griechenland einreisten und im Rahmen dessen auch erkennungsdienstlich behandelt wurden, bevor sie von Griechenland nach Österreich reisten, wo sie Asylanträge stellten. Grundsätzlich wäre sohin Griechenland gemäß Artikel 10 Dublin römisch zwei VO zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführer zuständig.
2.2. Zu prüfen bleibt jedoch, ob im Fall der Beschwerdeführer vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Art. 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).2.2. Zu prüfen bleibt jedoch, ob im Fall der Beschwerdeführer vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Artikel 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).
2.2.1. Für den Asylgerichtshof besteht - entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz - kein Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland aufgrund der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO festzusetzen wäre.2.2.1. Für den Asylgerichtshof besteht - entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz - kein Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland aufgrund der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO festzusetzen wäre.
Der Asylgerichtshof vertritt grundsätzlich die Ansicht, dass nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland zulässig ist; diese Entscheidungen sind vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden (vgl. nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, U 27/08-8 zu AsylGH S1 400.074-1/2008/4E, Beschluss vom 28.1.2010, Zl 2856/09-8 zu AsylGH S13 408.030-1/2009/7E oder Beschlüsse vom 26.2.2010, Zlen 2620 bis 2623/09-14 zu S3 405.985-1/2009/4E; S3 405.987-1/2009/3E, S3 405.988-1/2009/4E, S3 405.986-1/2009/7E u.a).Der Asylgerichtshof vertritt grundsätzlich die Ansicht, dass nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland zulässig ist; diese Entscheidungen sind vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden vergleiche nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, U 27/08-8 zu AsylGH S1 400.074-1/2008/4E, Beschluss vom 28.1.2010, Zl 2856/09-8 zu AsylGH S13 408.030-1/2009/7E oder Beschlüsse vom 26.2.2010, Zlen 2620 bis 2623/09-14 zu S3 405.985-1/2009/4E; S3 405.987-1/2009/3E, S3 405.988-1/2009/4E, S3 405.986-1/2009/7E u.a).
Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, in denen Überstellungen nach Griechenland generell für unzulässig erklärt worden sind; im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Zulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend eine Überstellung eines Asylwerbers nach vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).
Der Asylgerichtshof hatte ferner wesentlich zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde. Der Gerichtshof hatte auch zu beachten, dass Griechenland, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des EGMR hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat und dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist.Der Asylgerichtshof hatte ferner wesentlich zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde. Der Gerichtshof hatte auch zu beachten, dass Griechenland, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des EGMR hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat und dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist.
Festzuhalten ist auch, dass Vertreter griechischer Nicht-Regierungs-Organisationen ein völliges Fehlen eines geordneten Asylwesens in Griechenland nicht behaupten. Schließlich ist festzuhalten, dass die eingangs zitierten inländischen und ausländischen Gerichtsentscheidungen, welche Überstellungen nach Griechenland als zuständigem Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO für zulässig erklärt hatten, auf Basis von Berichten ergingen, die inhaltlich kein wesentlich besseres Bild zeichneten als die Gesamtheit der nunmehr im September 2009 vorliegenden Berichte.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei (in völligem Einklang mit der zitierten Entscheidung des EGMR) nicht, dass die Lage in Griechenland für Asylwerber, jedenfalls in rechtspolitischer Hinsicht, Bedenken aufwerfen kann und daher in Verfahren nach der Dublin II-VO im Bezug auf mögliche unzulässige Beeinträchtigungen der Rechte von Asylwerbern eine sehr genaue Prüfung stattzufinden hat.
Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu Griechenland ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 AsylG) aufgetragen worden sind (vgl. etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, GZ S13 403.494-1/2008/2E).Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu Griechenland ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG) aufgetragen worden sind vergleiche etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, GZ S13 403.494-1/2008/2E).
2.2.2. Rechtlich ist nun - unter den bisherigen Prämissen - zu erörtern, welcher Prüfungsmaßstab bei der Würdigung aller zitierten Berichte für den Asylgerichtshof in Verfahren wie dem vorliegenden anzulegen ist. Hierbei schließt sich der Asylgerichtshof den zentralen Erwägungen des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen an, wonach grundsätzlich die europäischen Organe, insbesondere zunächst die Europäische Kommission, dazu berufen sind, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden. Dies entbindet klarerweise mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit, bei Verletzungen des Art. 3 oder Art. 8 EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechende Überstellungen für ungültig zu erklären. Dass dies letztlich wahrscheinlich nur in klar abgegrenzten speziellen Konstellationen erforderlich sein dürfte, entspricht dem zitierten Erkenntnis des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen ebenso wie der herrschenden Lehre (vgl. nur Filzwieser/Sprung, K 8 zu Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO).2.2.2. Rechtlich ist nun - unter den bisherigen Prämissen - zu erörtern, welcher Prüfungsmaßstab bei der Würdigung aller zitierten Berichte für den Asylgerichtshof in Verfahren wie dem vorliegenden anzulegen ist. Hierbei schließt sich der Asylgerichtshof den zentralen Erwägungen des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen an, wonach grundsätzlich die europäischen Organe, insbesondere zunächst die Europäische Kommission, dazu berufen sind, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden. Dies entbindet klarerweise mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit, bei Verletzungen des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechende Überstellungen für ungültig zu erklären. Dass dies letztlich wahrscheinlich nur in klar abgegrenzten speziellen Konstellationen erforderlich sein dürfte, entspricht dem zitierten Erkenntnis des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen ebenso wie der herrschenden Lehre vergleiche nur Filzwieser/Sprung, K 8 zu Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO).
Folglich sind sämtliche Berichte und Beweismitteln dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Art. 3 oder Art. 8 EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen. Die Asylbehörde und der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 5, 10 AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Art. 3 EMRK naheliegend ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Bundesasylamt als Verwaltungsbehörde aus sonstigen humanitären Erwägungen das Recht auf Selbsteintritt wahrnehmen sollte, dieser Aspekt bewegt sich jedoch im Ermessensbereich und kann daher einer gerichtlichen Prüfung regelmäßig nicht unterliegen (vgl. dazu den Umstand, dass im Entwurf der Europäischen Kommission zu einer Änderung der Dublin II-VO einerseits das Selbsteintrittsrecht auch in Zukunft ausschließlich als Ermessensbestimmung definiert ist und andererseits neue zwingende Zuständigkeitsbestimmungen im Zusammenhang mit Fragen der Familienzusammenführung geschaffen worden sind, die bisher als Ermessensbestimmungen konzipiert waren).Folglich sind sämtliche Berichte und Beweismitteln dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen. Die Asylbehörde und der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraphen 5, 10, AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Artikel 3, EMRK naheliegend ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Bundesasylamt als Verwaltungsbehörde aus sonstigen humanitären Erwägungen das Recht auf Selbsteintritt wahrnehmen sollte, dieser Aspekt bewegt sich jedoch im Ermessensbereich und kann daher einer gerichtlichen Prüfung regelmäßig nicht unterliegen vergleiche dazu den Umstand, dass im Entwurf der Europäischen Kommission zu einer Änderung der Dublin II-VO einerseits das Selbsteintrittsrecht auch in Zukunft ausschließlich als Ermessensbestimmung definiert ist und andererseits neue zwingende Zuständigkeitsbestimmungen im Zusammenhang mit Fragen der Familienzusammenführung geschaffen worden sind, die bisher als Ermessensbestimmungen konzipiert waren).
Zur Frage, ob Griechenland im Bezug auf bestimmte Asylwerber oder allgemein unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertritt und ob die Gefahr einer Non-Refoulementverletzung besteht, kommt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass solche unzumutbaren rechtlichen Sonderpositionen, die im gegenständlichen Zusammenhang rechtlich zwingend aufzugreifen wären, nicht bestehen und jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt die Gefahr einer solchen Nonrefoulementverletzung zu verneinen ist.
Der Asylgerichtshof geht im gegenständlichen Verfahren auch davon aus, dass ein faktischer Zugang zum Asylverfahren in Griechenland für Rücküberstellte nach der Dublin II-VO im Regelfall gegeben ist.
Im Zusammenschau mit der Zurückziehung der Klage der Europäischen Kommission gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof (wegen der seinerzeitigen Unterbrechungspraxis) folgt für den Asylgerichtshof, dass auch in Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen hatte oder abgeschlossen worden war, der Zugang weiterhin im Allgemeinen gewährleistet ist. In letzterer Fallkonstellation hat allerdings eine besonders sorgfältige individuelle Prüfung stattzufinden. Hier schiene es etwa angezeigt, dass die Erstbehörde explizite Zusicherungen von griechischer Seite einholt, bevor sie eine entsprechende Unzuständigkeitsentscheidung trifft. Freilich ist auch diese (mögliche) Problematik zur Zeit dadurch entschärft, dass nicht objektiviert ist (dazu sogleich näher unten), dass tatsächlich (nach Gemeinschaftsrecht und Menschenrechten unzulässige) Abschiebungen in Herkunftsstaaten von Asylwerbern wie Iran, Irak oder Afghanistan durchführt. Es genügt schließlich anzumerken, dass die letzten Erwägungen im gegenständlichen Fall nicht entscheidungsrelevant sind, da wie schon ausgeführt, hier ein Asylantrag in Griechenland noch nicht gestellt worden war.
Was also den Zugang zum Asylverfahren in Griechenland betrifft, so geht der Asylgerichtshof, auch vor dem Hintergrund der aktuellen Berichtslage, zum derzeitigen Zeitpunkt nicht davon aus, dass für rücküberstellte Asylwerber in Griechenland grundsätzlich kein Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren gegeben ist. Der Asylgerichtshof hat auch keinen Grund, den griechischen Asylbehörden als Behörden eines EU-Mitgliedstaates betreffend die richtlinienkonforme Umsetzung der europarechtlichen Standards im Asylverfahren zu misstrauen. Dazu kommt, dass es grundsätzlich den europäischen Organen, insbesondere zunächst der Europäischen Kommission obliegt, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden - wenn gleich dies mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit entbindet, bei Verletzungen des Art. 3 oder des Art. 8 EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechend Überstellungen für ungültig zu erklären. Ein derzeit anhängiges bzw. eingeleitetes Mahn- oder Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland ist allerdings nicht bekannt.Was also den Zugang zum Asylverfahren in Griechenland betrifft, so geht der Asylgerichtshof, auch vor dem Hintergrund der aktuellen Berichtslage, zum derzeitigen Zeitpunkt nicht davon aus, dass für rücküberstellte Asylwerber in Griechenland grundsätzlich kein Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren gegeben ist. Der Asylgerichtshof hat auch keinen Grund, den griechischen Asylbehörden als Behörden eines EU-Mitgliedstaates betreffend die richtlinienkonforme Umsetzung der europarechtlichen Standards im Asylverfahren zu misstrauen. Dazu kommt, dass es grundsätzlich den europäischen Organen, insbesondere zunächst der Europäischen Kommission obliegt, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden - wenn gleich dies mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit entbindet, bei Verletzungen des Artikel 3, oder des Artikel 8, EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechend Überstellungen für ungültig zu erklären. Ein derzeit anhängiges bzw. eingeleitetes Mahn- oder Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland ist allerdings nicht bekannt.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es - wie auch in der Beschwerde ausgeführt - wiederholte Kritik an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens - vor allem durch Berichte von NGOs - gegeben hat und, dass UNHCR empfohlen hat, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen. Bei einer Würdigung der vorliegenden Berichte ist aber abgesehen von der Frage der Nachvollziehbarkeit einer konkret und objektiv dargestellten Faktenlage aus rechtlicher Sicht einzig der Prüfmaßstab des Art. 3 EMRK anzulegen. So hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 20.01.2009, F.H. v. Sweden, Nr. 32621/06 unter Berücksichtigung eines UNHCR-Berichts, in dem dieser empfohlen hatte, von Abschiebungen in den Irak abzusehen, diesem und ähnlichen Berichten weniger Gewicht zugemessen, weil sie ihr Hauptaugenmerk auf die sozio-ökonomische und humanitäre Lage richteten, was aber nach Ansicht des EGMR nicht unbedingt Auswirkungen auf die Frage habe, ob im individuellen Fall ein real risk einer Art. 3 EMRK-Verletzung bestehe. Die Asylbehörde und auch der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 5, 10 AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylverfahren in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein rechtspolitisch Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Art. 3 EMRK naheliegend ist.Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es - wie auch in der Beschwerde ausgeführt - wiederholte Kritik an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens - vor allem durch Berichte von NGOs - gegeben hat und, dass UNHCR empfohlen hat, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen. Bei einer Würdigung der vorliegenden Berichte ist aber abgesehen von der Frage der Nachvollziehbarkeit einer konkret und objektiv dargestellten Faktenlage aus rechtlicher Sicht einzig der Prüfmaßstab des Artikel 3, EMRK anzulegen. So hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 20.01.2009, F.H. v. Sweden, Nr. 32621/06 unter Berücksichtigung eines UNHCR-Berichts, in dem dieser empfohlen hatte, von Abschiebungen in den Irak abzusehen, diesem und ähnlichen Berichten weniger Gewicht zugemessen, weil sie ihr Hauptaugenmerk auf die sozio-ökonomische und humanitäre Lage richteten, was aber nach Ansicht des EGMR nicht unbedingt Auswirkungen auf die Frage habe, ob im individuellen Fall ein real risk einer Artikel 3, EMRK-Verletzung bestehe. Die Asylbehörde und auch der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraphen 5, 10, AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylverfahren in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein rechtspolitisch Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Artikel 3, EMRK naheliegend ist.
Hinsichtlich der Versorgungssituation von Asylwerbern geht der Asylgerichtshof davon aus, dass ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen nicht vorliegt. Aus den zitierten Ausführungen griechischer Behördenvertreter, wonach Anstrengungen unternommen werden, um Unterkünfte zu finden, schließt der Asylgerichtshof, dass eine allgemeine Erheblichkeit im Sinne des Art. 3 EMRK nicht vorliegt. Es besteht eine nicht unerhebliche Zahl von Unterbringungsmöglichkeiten - unbeschadet der bestehenden Probleme. Dass die Warteliste für Familien ungefähr zwei Monate beträgt, beinhaltet zumindest einen zeitlich abgegrenzten Zeitraum. Mit dieser seiner rechtlichen Einschätzung stellt der Asylgerichtshof keinesfalls die bestehenden Unterbringungsprobleme in Abrede, doch ergibt sich bei einer Gesamtschau eben der Eindruck, dass die griechischen Behörden und die griechischen Flüchtlingshilfeorganisationen diesbezüglich Abhilfe zu schaffen die Absicht haben und dies in einer nennenswerten Anzahl von Fällen auch gelingt. Es liegt auf der Hand, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen unzumutbar sein können, dies wäre im Einzelfall zu prüfen (insbesondere bei schwer kranken Personen oder bei Familien mit Kleinkindern), respektive hätte das Bundesasylamt hier bei Fällung von Unzulässigkeitsentscheidungen geeignete Zusicherungen über die Behandlung im Einzelfall seitens der griechischen Asylbehörde einzuholen.Hinsichtlich der Versorgungssituation von Asylwerbern geht der Asylgerichtshof davon aus, dass ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen nicht vorliegt. Aus den zitierten Ausführungen griechischer Behördenvertreter, wonach Anstrengungen unternommen werden, um Unterkünfte zu finden, schließt der Asylgerichtshof, dass eine allgemeine Erheblichkeit im Sinne des Artikel 3, EMRK nicht vorliegt. Es besteht eine nicht unerhebliche Zahl von Unterbringungsmöglichkeiten - unbeschadet der bestehenden Probleme. Dass die Warteliste für Familien ungefähr zwei Monate beträgt, beinhaltet zumindest einen zeitlich abgegrenzten Zeitraum. Mit dieser seiner rechtlichen Einschätzung stellt der Asylgerichtshof keinesfalls die bestehenden Unterbringungsprobleme in Abrede, doch ergibt sich bei einer Gesamtschau eben der Eindruck, dass die griechischen Behörden und die griechischen Flüchtlingshilfeorganisationen diesbezüglich Abhilfe zu schaffen die Absicht haben und dies in einer nennenswerten Anzahl von Fällen auch gelingt. Es liegt auf der Hand, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen unzumutbar sein können, dies wäre im Einzelfall zu prüfen (insbesondere bei schwer kranken Personen oder bei Familien mit Kleinkindern), respektive hätte das Bundesasylamt hier bei Fällung von Unzulässigkeitsentscheidungen geeignete Zusicherungen über die Behandlung im Einzelfall seitens der griechischen Asylbehörde einzuholen.
2.2.3. Allerdings ist hierzu weiters auszuführen, dass der Asylgerichtshof einzelfallbezogen bei der Gruppe von besonders vulnerablen Personen - in etwa Menschen mit schweren Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen - oder bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen wie z.B. einer schweren Erkrankung oder Minderjährigkeit, insbesondere in Bezug auf die Unterbringungsproblematik, die Position vertritt, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen in Hinblick auf Art 3 EMRK unzumutbar sein könnten, was allerdings im Einzelfall zu prüfen wäre.2.2.3. Allerdings ist hierzu weiters auszuführen, dass der Asylgerichtshof einzelfallbezogen bei der Gruppe von besonders vulnerablen Personen - in etwa Menschen mit schweren Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen - oder bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen wie z.B. einer schweren Erkrankung oder Minderjährigkeit, insbesondere in Bezug auf die Unterbringungsproblematik, die Position vertritt, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen in Hinblick auf Artikel 3, EMRK unzumutbar sein könnten, was allerdings im Einzelfall zu prüfen wäre.
2.2.2.1. Unter dem Blickwinkel einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist festzuhalten, dass eine (körperliche/mentale) Krankheit eines Fremden zur Unzulässigkeit einer Überstellung in einen Staat - und zwar der Überstellungsakt selbst oder die Verlegung des Aufenthalts in diesen Staat - führen und sich im Einzelfall die reale Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte durch österreichische Behörden ergeben kann. Bei Vorliegen eines entsprechenden Vorbringens bzw. eines entsprechenden anderen Hinweises sind daher der gesundheitliche Zustand und die Überstellungsfähigkeit sowie gegebenenfalls die Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat festzustellen.2.2.2.1. Unter dem Blickwinkel einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist festzuhalten, dass eine (körperliche/mentale) Krankheit eines Fremden zur Unzulässigkeit einer Überstellung in einen Staat - und zwar der Überstellungsakt selbst oder die Verlegung des Aufenthalts in diesen Staat - führen und sich im Einzelfall die reale Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte durch österreichische Behörden ergeben kann. Bei Vorliegen eines entsprechenden Vorbringens bzw. eines entsprechenden anderen Hinweises sind daher der gesundheitliche Zustand und die Überstellungsfähigkeit sowie gegebenenfalls die Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat festzustellen.
2.2.2.1.1. Fallbezogen sind Hinweise auf ein allfälliges Vorliegen eines aktuellen Überstellungshindernisses, insbesondere aus medizinischen Gründen, gegeben. So haben sowohl der Erst- wie auch die Zweitbeschwerdeführer(in) im Zuge ihrer Befragungen durch das Bundesasyamt angegeben, dass es ihnen psychisch schlecht gehe uns sie Medikamente nehmen würden. Auch was ihren physischen Gesundheitszustand betrifft haben sie Beschwerden vorgebracht und belegt. Das Bundesasylamt hat nun zwar die Krankenakte des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin bei der Arztstation der BS-West angefordert, eine Zuführung zu einer ärztlichen Untersuchung wurde aber nicht veranlasst, was aber jedenfalls aufgrund der Beschwerden des Erst- und der Zweitbeschwerdeführer(in) erforderlich gewesen wäre. Im Falle des Erst und der Zweitbeschwerdeführer(in) bedarf es daher jedenfalls einer sachverständigen (ärztlichen) Auseinandersetzung mit dem von ihnen vorgebrachten psychischen und physischen Beschwerden in Hinblick auf den - aktuell - gegebenen Gesundheitszustand und auf die aktuelle Überstellungsfähigkeit, um in rechtlicher Hinsicht einschätzen zu können, ob eine (psychische oder physische) Erkrankung vorliegt und ob diese in ihren Auswirkungen (im Falle einer Überstellung) die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht. Eine - allenfalls durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens - (fach)ärztliche Beurteilung des gegenwärtigen (psychischen und physischen) Gesundheitszustandes des Erst- und der Zweitbeschwerdeführer(in) und der gesundheitlichen Auswirkungen einer Überstellung ist daher unerlässlich.2.2.2.1.1. Fallbezogen sind Hinweise auf ein allfälliges Vorliegen eines aktuellen Überstellungshindernisses, insbesondere aus medizinischen Gründen, gegeben. So haben sowohl der Erst- wie auch die Zweitbeschwerdeführer(in) im Zuge ihrer Befragungen durch das Bundesasyamt angegeben, dass es ihnen psychisch schlecht gehe uns sie Medikamente nehmen würden. Auch was ihren physischen Gesundheitszustand betrifft haben sie Beschwerden vorgebracht und belegt. Das Bundesasylamt hat nun zwar die Krankenakte des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin bei der Arztstation der BS-West angefordert, eine Zuführung zu einer ärztlichen Untersuchung wurde aber nicht veranlasst, was aber jedenfalls aufgrund der Beschwerden des Erst- und der Zweitbeschwerdeführer(in) erforderlich gewesen wäre. Im Falle des Erst und der Zweitbeschwerdeführer(in) bedarf es daher jedenfalls einer sachverständigen (ärztlichen) Auseinandersetzung mit dem von ihnen vorgebrachten psychischen und physischen Beschwerden in Hinblick auf den - aktuell - gegebenen Gesundheitszustand und auf die aktuelle Überstellungsfähigkeit, um in rechtlicher Hinsicht einschätzen zu können, ob eine (psychische oder physische) Erkrankung vorliegt und ob diese in ihren Auswirkungen (im Falle einer Überstellung) die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreicht. Eine - allenfalls durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens - (fach)ärztliche Beurteilung des gegenwärtigen (psychischen und physischen) Gesundheitszustandes des Erst- und der Zweitbeschwerdeführer(in) und der gesundheitlichen Auswirkungen einer Überstellung ist daher unerlässlich.
2.2.2.1.2. Im gegenständlichen Fall ist im Rahmen des Familienverfahrens auch zu berücksichtigen, dass die Familie aus zwei erwachsenen Person, dem Erst-BF und der Zweit-BF, sowie ihren gemeinsamen Kindern, dem dreizehnjährigen Dritt-BF und dem siebenjährigen Viert-BF, sowie aus dem Neffen, dem 10jährigen Fünft-BF besteht. Aus aktuellen Länderberichten geht - wie bereits erwähnt - hervor, dass Familien bis zu circa zwei Monate auf eine Zuweisung zu einer adäquaten Unterkunft warten müssen. Diesbezüglich ist zum einen festzuhalten, dass es sich hierbei zwar um einen zeitlich begrenzten Zeitraum handelt und - wie aus den Berichten hervorgeht - für diesen Überbrückungszeitraum anderweitige Vorsorge getroffen wird; zum anderen ist dies jedoch auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die staatlichen Organe in Griechenland anscheinend nicht in der Lage sind, insbesondere für Familien mit Neugeborenen und Kleinkindern ad hoc hinreichende Versorgungseinrichtungen bereitzustellen oder die Hilfe von NGOs in Anspruch zu nehmen. Für den Asylgerichtshof ergibt sich demnach die Verpflichtung, besonders bei den genannten Personengruppen auf den Einzelfall Bedacht zu nehmen. Hieraus ergibt sich weiters für den Asylgerichtshof, dass bei Familien mit Neugeborenen oder Kleinkindern oder auch bei schwer kranken Personen eine sofortige adäquate Versorgung und Unterbringung in Griechenland zum jetzigen Zeitpunkt nicht gewährleistet ist und ihr daher im Einzelfall eine Überstellung nicht zumutbar sein kann.
Die hier gebotene Feststellung des gesundheitlichen Zustandes des Erst- und der Zweitbeschwerdeführer(in) und ihre Überstellungsfähigkeit ist daher auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die durch Kapazitätsprobleme bedingten mitunter auch längeren Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und (medizinischer) Versorgung in Griechenland im Einzellfall bei Asylwerbern, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen), zu einer Situation führen können, in welcher die Rücküberstellung nach Griechenland im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehen kann (vgl. dazu die Entscheidungen des Asylgerichtshofes etwa vom 16.11.2009, S14 406.668-2/2009/4E oder vom 22.10.2009, S14 409.393-1/2009/3E). Ohne konkrete Feststellung des aktuellen gesundheitlichen (psychischen und physischen) Zustandes und der aktuellen Überstellungsfähigkeit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführer(s)in entsprechend den zuvor getroffenen Ausführungen lässt sich nicht beurteilen, ob eine spezielle Schutzbedürftigkeit in diesem Sinne besteht und ob daher die Beschwerdeführer in Griechenland - auch unter dem vom Bundesasylamt zu betrachtenden Aspekt, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Familie mit drei minderjährigen Kindern handelt -, längere Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und Versorgung ohne Verletzung des Art. 3 EMRK zugemutet werden können.Die hier gebotene Feststellung des gesundheitlichen Zustandes des Erst- und der Zweitbeschwerdeführer(in) und ihre Überstellungsfähigkeit ist daher auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die durch Kapazitätsprobleme bedingten mitunter auch längeren Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und (medizinischer) Versorgung in Griechenland im Einzellfall bei Asylwerbern, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen), zu einer Situation führen können, in welcher die Rücküberstellung nach Griechenland im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehen kann vergleiche dazu die Entscheidungen des Asylgerichtshofes etwa vom 16.11.2009, S14 406.668-2/2009/4E oder vom 22.10.2009, S14 409.393-1/2009/3E). Ohne konkrete Feststellung des aktuellen gesundheitlichen (psychischen und physischen) Zustandes und der aktuellen Überstellungsfähigkeit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführer(s)in entsprechend den zuvor getroffenen Ausführungen lässt sich nicht beurteilen, ob eine spezielle Schutzbedürftigkeit in diesem Sinne besteht und ob daher die Beschwerdeführer in Griechenland - auch unter dem vom Bundesasylamt zu betrachtenden Aspekt, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Familie mit drei minderjährigen Kindern handelt -, längere Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und Versorgung ohne Verletzung des Artikel 3, EMRK zugemutet werden können.
2.2.2.1.3. Hinsichtlich der aktuellen gesundheitlichen Situation und der Überstellungsfähigkeit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführer(in) mangelt es im vorliegenden Fall daher auf der Tatsachenebene (Sachverhaltsebene) an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, sodass eine allfällige (vorübergehende) Verletzung des Art. 3 EMRK durch Überstellung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin nach Griechenland bzw. eine allfällige Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden kann. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es daher im gegenständlichen Fall erforderlich, dass Verfahren diesbezüglich zu ergänzen. Dabei wird sich das Bundesasylamt mit den Ermittlungsergebnissen sowie mit dem einzuholenden Sachverständigengutachten beweiswürdigend auseinander zu setzen haben. Die Ermittlungsergebnisse sind sodann mit den Beschwerdeführern zu erörtern.2.2.2.1.3. Hinsichtlich der aktuellen gesundheitlichen Situation und der Überstellungsfähigkeit des Erst- und der Zweitbeschwerdeführer(in) mangelt es im vorliegenden Fall daher auf der Tatsachenebene (Sachverhaltsebene) an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, sodass eine allfällige (vorübergehende) Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Überstellung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin nach Griechenland bzw. eine allfällige Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden kann. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es daher im gegenständlichen Fall erforderlich, dass Verfahren diesbezüglich zu ergänzen. Dabei wird sich das Bundesasylamt mit den Ermittlungsergebnissen sowie mit dem einzuholenden Sachverständigengutachten beweiswürdigend auseinander zu setzen haben. Die Ermittlungsergebnisse sind sodann mit den Beschwerdeführern zu erörtern.
2.2.2.1.4. Für das fortgesetzte Verfahren wird noch angemerkt, dass im Falle der Bejahung einer speziellen Schutzbedürftigkeit (von speziellen Bedürfnissen) des Erst-BF und der Zweit-BF oder der gesamten Familie (mit drei minderjährigen Kindern) als solches vor dem Hintergrund der angesprochenen (medizinischen) Versorgungslage in Griechenland, eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörden über die (medizinische) Versorgung der Beschwerdeführer einzuholen wäre.
2.2.3. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.2.2.3. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
2.2.4. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Dasselbe muss gelten, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen nach § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG aufgehoben wird.2.2.4. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Dasselbe muss gelten, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen nach Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG aufgehoben wird.
Was den in Begleitung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin befindlichen minderjährigen Neffen, den Fünft-BF, betrifft, so ist auch sein Bescheid zwingend aufzuheben, da eine gesonderte Beurteilung seines Verfahrens - insbesondere unter Berücksichtigung von Artikel 6 Dublin II VO - im gegenständlichen Fall nicht in Betracht kommen kann. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesasylamt zudem auch entsprechend mit der Frage der Obsorge auseinanderzusetzen bzw. diese (allenfalls gerichtlich) zu klären haben.Was den in Begleitung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin befindlichen minderjährigen Neffen, den Fünft-BF, betrifft, so ist auch sein Bescheid zwingend aufzuheben, da eine gesonderte Beurteilung seines Verfahrens - insbesondere unter Berücksichtigung von Artikel 6 Dublin römisch zwei VO - im gegenständlichen Fall nicht in Betracht kommen kann. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesasylamt zudem auch entsprechend mit der Frage der Obsorge auseinanderzusetzen bzw. diese (allenfalls gerichtlich) zu klären haben.
2.2.5. Bei dieser Sachlage erübrigte sich ein Eingehen auf die sonstigen Ausführungen in der Beschwerde.
2.3 Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.2.3 Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
16.06.2010