Norm
AsylG 2005 §10Spruch
S13 412.453-1/2010/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, gesetzlich vertreten durch den Rechtsberater KONRAD, p. A. Erstaufnahmestelle Ost, Otto Glöckelstraße 22-24, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2010, FZ 10 00.810 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, gesetzlich vertreten durch den Rechtsberater KONRAD, p. A. Erstaufnahmestelle Ost, Otto Glöckelstraße 22-24, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2010, FZ 10 00.810 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I. Nr. 135/2009 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 idgF, wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes rechtmäßig war.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 idgF, wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias und Angehöriger der Volksgruppe der Ibo, reiste am 26.01.2010 in das österreichische Bundesgebiet ein.
Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und eine Eurodac-Abfrage brachte kein Ergebnis.
Am 27.01.2010 wurde die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST Ost, unter Beteiligung der Rechtsberaterin sowie eines Dolmetschers für die Sprache Englisch, durchgeführt, wobei sich Hinweise auf eine zuvor erfolgte Asylantragsstellung des Beschwerdeführers in der Schweiz ergaben.
Am 02.02.2010 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in der Schweiz ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der fur die Prüfungeines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist"(im Folgenden: Dublin II-VO).Am 02.02.2010 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in der Schweiz ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der "Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der fur die Prüfungeines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist"(im Folgenden: Dublin II-VO).
Am 08.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 02.02.2010 Konsultationen mit der Schweiz gemäß der Dublin II-VO geführt würden.Am 08.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 02.02.2010 Konsultationen mit der Schweiz gemäß der Dublin II-VO geführt würden.
Am 10.02.2010 übernahm der Rechtsberater KONRAD die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers wegen länger dauernder Dienstverhinderung der bisherigen gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers.
Mit Schreiben vom 02.03.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, erklärte sich die Schweiz "gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e)" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit.Mit Schreiben vom 02.03.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, erklärte sich die Schweiz "gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e,)" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit.
Am 17.03.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch einvernommen.
Angefochtener Bescheid
Mit Bescheid vom 18.03.2010, FZ 10 00.810 - EAST Ost, zugestellt am 19.03.2010, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid vom 18.03.2010, FZ 10 00.810 - EAST Ost, zugestellt am 19.03.2010, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid).
Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e) der Dublin II-VO die Schweiz für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (I.). Der Beschwerdeführer wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Schweiz gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.).Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e,) der Dublin II-VO die Schweiz für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (römisch eins.). Der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Schweiz gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (römisch zwei.).
Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit der Schweiz daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe und sich die Schweiz für zuständig erklärt habe.
Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz eine Verletzung der Art. 3 und 8 EMRK bedeuten würde.Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz eine Verletzung der Artikel 3 und 8 EMRK bedeuten würde.
Dabei hat das Bundesasylamt sich auf Länderfeststellungen zur Schweiz gestützt, die sich im Wesentlichen auf die Berichte des Bundesamts für Migration, Asylrecht, 18.01.2010, http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/themen/asyl/asylrecht.html, Zugriff 18.02.2010, Asylgesuch, 18.01.2010, http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren /asylgesuch.html, Zugriff 18.02.2010, Empfangs- und Verfahrenszentren, 18.01.2010,
http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren/drei_beispiele/empfangs- und verfahrenszentren.html, Zugriff 18.02.2010, Abschluss des Dublin-Verfahrens,
01.01.2010,http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/themen/asyl/asylverfahren/ref_dublinverfahren/ref_abschluss_verfahren.html,Sozialhilfe,18.01.2010,http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/themen/asyl/sozialhilfe.html, Zugriff 18.02.2010, Nothilfe, 18.01.2010, http://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/themen/asyl/nothilfe.html sowie Schweizerische Eidgenossenschaft, Richtlinien für den Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden in den Empfangs- und Verfahrenszentren, 02.10.2006,
http://www.bfm.admin.ch/etc/medialib/data/migration/asyl_schutz_vor_verfolgung/asylverfaren/weitere_themen.Par.0008.File.tmp/UMA-Richtlinien.pdf, Zugriff 18.02.2010, schweizerisches Asylgesetz vom 26.06.1998, Stand 12.12.2008, Art. 5, Art. 6a, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 18, Art. 19, Art. 35a, und den Bericht des US Department of State, 2008 Human Rights Report -Switzerland vom Februar 2009 berufen.http://www.bfm.admin.ch/etc/medialib/data/migration/asyl_schutz_vor_verfolgung/asylverfaren/weitere_themen.Par.0008.File.tmp/UMA-Richtlinien.pdf, Zugriff 18.02.2010, schweizerisches Asylgesetz vom 26.06.1998, Stand 12.12.2008, Artikel 5,, Artikel 6 a,, Artikel 8,, Artikel 9,, Artikel 10,, Artikel 18,, Artikel 19,, Artikel 35 a,, und den Bericht des US Department of State, 2008 Human Rights Report -Switzerland vom Februar 2009 berufen.
Die Länderfeststellungen kommen - insoweit dies im vorliegenden Fall von Bedeutung ist - zu dem Ergebnis, dass ein Asylwerber, der im Rahmen eines Dublin Verfahrens rücküberstellt wird, dort ein faires Asylverfahren inklusive einer inhaltlichen Prüfung erhält. Stellen Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, erneut ein Asylgesuch, wird das Asylverfahren nach dem schweizerischen Asylgesetz wieder aufgenommen.
Weiters besteht Schutz vor einer Abschiebung in ein Land, in dem eine Person Verfolgung zu befürchten hat (Non-Refoulement).
Mittellose Asylsuchende werden durch die öffentliche Fürsorge (Sozialhilfe) unterstützt und erhalten ein (soziales) Existenzminimum und sind gegen Krankheiten versichert. Weiters ist für eine Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften gesorgt und erfolgen weitere Unterstützungen, welche nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen erfolgen. Zudem wird im Rahmen der Flüchtlingsfürsorge die berufliche und soziale Integration mit gezielten Maßnahmen gefördert.
Für unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) wird eine dem Alter und der Reife entsprechende Unterbringung angeordnet, wobei jüngere UMA nach Möglichkeit privat untergebracht werden. Es muss gewährleistet sein, dass für einen UMA immer eine offizielle Ansprechperson zur Verfügung steht, die ihm besondere Aufmerksamkeit widmet.
Beschwerde
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26.03.2010 persönlich Beschwerde beim Bundesasylamt.
Mit E-Mail vom 09.04.2010 genehmigte der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter die Beschwerde.
In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass er in der Schweiz keine altersgerechte Versorgung erhalten habe. Das Bundesasylamt habe keine ausreichenden Ermittlungen angestellt.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idF. Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009) (im Folgenden: AsylG) nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz in der Fassung Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) (im Folgenden: AsylG) nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Beschwerde langte am 07.04.2010 beim Asylgerichtshof ein.
Der Beschwerdeführer wurde am 17.05.2010 in die Schweiz überstellt.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Sachverhalt
Der Asylgerichtshof hat zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die folgenden Beweismittel verwendet und einer Würdigung unterzogen.
Beweismittel
Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof die verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers und weitere Beweismittel verwendet.
Parteivorbringen des Beschwerdeführers und sonstige Aussagen
a) In der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angegeben:
Zur Flucht nach Österreich hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei Anfang August 2008 von seinem Heimatort aus über Benin mit einem Schiff in ein ihm unbekanntes Land und von dort in die Schweiz gereist. Dort habe er am 01.04.2008 einen Asylantrag gestellt und ungefähr zwei Monate in einem Flüchtlingslager gelebt. Nach der Ablehnung seines Asylantrags habe er sich noch etwa ein bis zwei Jahre in der Schweiz aufgehalten, wo er in einem Asyllager gelebt habe. Am 25.01.2010 habe er die Schweiz verlassen und sei nach Österreich gereist.
Zum Fluchtgrund hat er angegeben, er habe als Mitglied der Studentenbewegung "22" Probleme mit Mitgliedern der Studentenverbindung "Black Axe".
Gegen eine Rücküberstellung in die Schweiz spreche, dass er dort einen negativen Bescheid und eine Ausreiseaufforderung erhalten habe und aufgefordert worden sei, in ein Schubhaftzentrum für Illegale zu gehen.
b) In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Gegen eine Ausweisung aus Österreich spreche, dass der Beschwerdeführer befürchte, wegen seiner illegalen Einreise in der Schweiz ins Gefängnis zu kommen. Er habe einen diesbezüglichen Brief erhalten.
Der Beschwerdeführer habe keine besonderen (familiären) Bindungen an Österreich.
c) In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Gegen eine Ausweisung aus Österreich spreche, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht altersgerecht versorgt worden sei. Er sei in einem Lager für Erwachsene untergebracht gewesen und sei dort misshandelt und missbraucht worden. Er wisse auch nicht, ob er einen gesetzlichen Vertreter gehabt habe. Er habe keinen kennengelernt. Er habe keine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung seines Asylantrags erhalten.
Länderberichte Schweiz
Die im angefochtenen Bescheid ausführlich wiedergegebenen Länderfeststellungen zur Situation in der Schweiz betreffend das schweizerische Asylverfahren sowie in Bezug auf die Gesundheitsversorgung dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.
Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter I.2 in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter römisch eins.2 in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Dem Asylgerichtshof sind keine darüber hinausgehenden oder aktuelleren Informationen bekannt, die geeignet wären, die genannten Länderfeststellungen in Frage zu stellen.
Weitere Beweismittel
a) Die schweizerischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. e)" Dublin II-VO erklärt.a) Die schweizerischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera e,)" Dublin II-VO erklärt.
b) Im der AIS-Auszug vom 19.05.2010 ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer am 17.05.2010 in die Schweiz überstellt worden sei.
c) In der Information der Bezirkshauptmannschaft XXXX, eingelangt beim Asylgerichtshof am 19.04.2010, wird berichtet, dass der Beschwerdeführer die Gebietsbeschränlung verletzt habe, von der Polizei Anzeige erstattet worden sei und die zuständige Behörde ein Strafverfahren durchführen werde.c) In der Information der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , eingelangt beim Asylgerichtshof am 19.04.2010, wird berichtet, dass der Beschwerdeführer die Gebietsbeschränlung verletzt habe, von der Polizei Anzeige erstattet worden sei und die zuständige Behörde ein Strafverfahren durchführen werde.
d) In der Meldung der Bundespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Einsatzgruppe Suchtgift 1, vom 29.04.2010 wird berichtet, dass im Zuge einer Personsdurchsuchung beim Beschwerdeführer "36 Kugeln (vermutlich Kokain)" sichergestellt worden seien. Eine Anzeige wegen § 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz sei verfügt und der Beschwerdeführer ins PAZ Hernalser Gürtel überstellt worden.d) In der Meldung der Bundespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Einsatzgruppe Suchtgift 1, vom 29.04.2010 wird berichtet, dass im Zuge einer Personsdurchsuchung beim Beschwerdeführer "36 Kugeln (vermutlich Kokain)" sichergestellt worden seien. Eine Anzeige wegen Paragraph 27, Absatz 3, Suchtmittelgesetz sei verfügt und der Beschwerdeführer ins PAZ Hernalser Gürtel überstellt worden.
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Nach Würdigung des Beschwerdeführervorbringens und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender Sachverhalt dar:
a) Der Beschwerdeführer ist minderjährig. Er war zunächst in die Schweiz eingereist, wo er im April 2008 einen Asylantrag gestellt hatte. Nachdem sein Asylantrag negativ beschieden worden war, hat er sich noch bis zum 25.01.2010 in der Schweiz aufgehalten und ist dann nach Österreich weitergereist.
Sein Alter, die Einreise in die Schweiz, die Weiterreise nach Österreich sowie die Antragstellung und der Verlauf des Verfahrens in der Schweiz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Beendigung des Asylverfahrens in der Schweiz bestätigt die Zustimmungserklärung der Schweiz [II.1.3 zu a)]. Die Überstellung in die Schweiz ergibt sich aus dem unter II.1.3 zu b) angeführten Beweismittel.Sein Alter, die Einreise in die Schweiz, die Weiterreise nach Österreich sowie die Antragstellung und der Verlauf des Verfahrens in der Schweiz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Beendigung des Asylverfahrens in der Schweiz bestätigt die Zustimmungserklärung der Schweiz [II.1.3 zu a)]. Die Überstellung in die Schweiz ergibt sich aus dem unter römisch zwei.1.3 zu b) angeführten Beweismittel.
b) Es besteht keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einer Bedrohung oder Verfolgung ungeschützt ausgesetzt ist oder dass er keinen Refoulement-Schutz in der Schweiz genießen würde.
Im gesamten Verfahren wurden keine Angaben zu konkreten Vorfällen oder zu einer drohenden Kettenabschiebung gemacht.
Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz einen Asylantrag gestellt und sein Verfahren ist negativ beendet worden. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Entscheidung unter Missachtung des Refoulement-Schutzes erfolgt ist. Diesbezüglich ist außerdem festzustellen, dass den Angaben zum schweizerischen "Non-Refoulement" in den Länderberichten zu entnehmen ist, dass aufgrund der Dublin II-VO überstellte Asylwerber Zugang zum Verfahren haben und eine faire inhaltliche Prüfung ihres Asylantrags gewährleistet ist.
Insofern der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerdeschrift, und somit grundsätzlich verspätet, vorbringt, dass Verfahren in der Schweiz sei mangelhaft gewesen und er habe keinen Bescheid erhalten, genügt der Hinweis, dass dies im Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer im Verfahren gemachten Angaben steht.
Insofern der Beschwerdeführer weiters vorbringt, er sei in der Schweiz schlecht untergebracht und misshandelt worden, weist der Asylgerichtshof ebenfalls darauf hin, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erstmals in der Beschwerdeschrift, und somit grundsätzlich verspätet, erstattet hat. Darüber hinaus hat er dies lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt und keinerlei konkrete Angaben zu den angeblichen Vorfällen gemacht. Diesbezüglich ist außerdem festzustellen, dass in der Schweiz für eine altersgerechte Unterbringung Minderjähriger gesorgt ist.
Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den aktuellen und unbedenklichen Länderberichten.
c) Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer Erkrankung, welche einer Überstellung in die Schweiz entgegenstehen könnte.
Akut existenzbedrohende Erkrankungen oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers in die Schweiz sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass in der Schweiz die medizinische Versorgung von Asylwerbern gewährleistet ist und eine eventuell notwendige Behandlung auch dort durchgeführt werden kann.
Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus den vom Asylgerichtshof herangezogenen, aktuellen und unbedenklichen Länderberichten zur Schweiz.
d) Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen. Gegen den Beschwerdeführer wurde Anzeige wegen Verletzung der Gebietsbeschränkung und Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz erstattet.
Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und den unter II.1.3 zu c) und d) angeführten Beweismitteln.Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und den unter römisch zwei.1.3 zu c) und d) angeführten Beweismitteln.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 AsylG iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, AsylG in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.
Gemäß Art. 6 Dublin II-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen derjenige Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.Gemäß Artikel 6, Dublin II-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen derjenige Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Artikel 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.
Gemäß § 10 AsylG ist ein Bescheid über einen Asylantrag mit einer Ausweisung in einen bestimmten Staat zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen (Absatz 1 Ziffer 1) wird und keiner der in § 10 Absatz 2 und Absatz 3 AsylG festgelegten Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung des Asylwerbers vorliegt.Gemäß Paragraph 10, AsylG ist ein Bescheid über einen Asylantrag mit einer Ausweisung in einen bestimmten Staat zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen (Absatz 1 Ziffer 1) wird und keiner der in Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 3 AsylG festgelegten Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung des Asylwerbers vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers.
§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung
Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig, da das Bundesasylamt keine Verfahrensfehler begangen hat, zu Recht festgestellt hat, dass Österreich für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers nicht zuständig ist sowie zu Recht die Ausweisung in die Schweiz verfügt hat.
Ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Es lag auf Seiten des Bundesasylamt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seiner Flucht, seinem Gesundheitszustand und zu den Gründen befragt wurde, die gegen eine Führung des Asylverfahrens in der Schweiz sprechen würden, wobei er insbesondere ausreichend Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern und alle wesentlichen Merkmale aus seiner Sicht dazustellen. Es sind dabei keinerlei Hinweise auf konkrete Gefährdungen hervorgekommen, weshalb das Bundesasylamt auch nicht gehalten war, weitere Ermittlungen anzustellen.Es lag auf Seiten des Bundesasylamt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seiner Flucht, seinem Gesundheitszustand und zu den Gründen befragt wurde, die gegen eine Führung des Asylverfahrens in der Schweiz sprechen würden, wobei er insbesondere ausreichend Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern und alle wesentlichen Merkmale aus seiner Sicht dazustellen. Es sind dabei keinerlei Hinweise auf konkrete Gefährdungen hervorgekommen, weshalb das Bundesasylamt auch nicht gehalten war, weitere Ermittlungen anzustellen.
Was angeblich fehlende Ermittlungen zur Unterbringung und zum Asylverfahren in der Schweiz betrifft, weist der Asylgerichtshof ergänzend darauf hin, dass das diesbezügliche Vorbringen erstmals in der Beschwerdeschrift erhoben wurde. Es bestand daher keine Veranlassung des Bundesasylamts, in diese Richtung weitere Ermittlungen anzustellen.
Unzuständigkeit Österreichs
Der Asylgerichtshof stellt fest, dass das Bundesasylamt keine Beurteilungsfehler begangen hat als es feststellte, dass für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers ausschließlich die Schweiz zuständig ist.
Zur Zuständigkeit der Schweiz
Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz betrifft, so hat das Bundesasylamt diese Zuständigkeit im angefochtenen Bescheid zwar fälschlicherweise auf Artikel 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO gestützt. Inhaltlich ist die Feststellung jedoch richtig, da sich die Zuständigkeit der Schweiz aus Art. 6 Dublin II-VO ergibt.Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz betrifft, so hat das Bundesasylamt diese Zuständigkeit im angefochtenen Bescheid zwar fälschlicherweise auf Artikel 16 Absatz eins, Litera e,) Dublin II-VO gestützt. Inhaltlich ist die Feststellung jedoch richtig, da sich die Zuständigkeit der Schweiz aus Artikel 6, Dublin II-VO ergibt.
Aus dem oben unter II.2 zu a) festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer erstmals in der Schweiz einen Asylantrag gestellt und sich die Schweiz zur Rücknahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat.Aus dem oben unter römisch zwei.2 zu a) festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer erstmals in der Schweiz einen Asylantrag gestellt und sich die Schweiz zur Rücknahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat.
Zur Zuständigkeit Österreichs durch Selbsteintritt
Es besteht auch keine Pflicht Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.Es besteht auch keine Pflicht Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen.
Im vorliegenden Fall besteht nämlich kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Asylverfahren in Österreich und eine Weiterführung des Verfahrens in der Schweiz im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 oder Art. 8 EMRK darstellt.Im vorliegenden Fall besteht nämlich kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Asylverfahren in Österreich und eine Weiterführung des Verfahrens in der Schweiz im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK darstellt.
Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05).Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05).
Was, erstens, die mögliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in der Schweiz betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Was, erstens, die mögliche Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in der Schweiz betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2 zu b) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein, weil er in der Schweiz ohne jeden Schutz durch die schweizerischen Behörden und Gerichte einer Verfolgung ausgeliefert sei oder ihm eine Kettenabschiebung in sein Herkunftsland drohe. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten der Schweiz keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2 zu b) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein, weil er in der Schweiz ohne jeden Schutz durch die schweizerischen Behörden und Gerichte einer Verfolgung ausgeliefert sei oder ihm eine Kettenabschiebung in sein Herkunftsland drohe. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten der Schweiz keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).
Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wegen der Überstellung in die Schweiz betrifft, erinnert der Asylgerichtshof daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wegen der Überstellung in die Schweiz betrifft, erinnert der Asylgerichtshof daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2 zu c) festgestellten Sachverhalt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung in die Schweiz nicht entgegensteht.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2 zu c) festgestellten Sachverhalt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung in die Schweiz nicht entgegensteht.
Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK wegen Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur von EGMR bzw. EKMR, die zum Vorliegen des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen.Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK wegen Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur von EGMR bzw. EKMR, die zum Vorliegen des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2 zu d) festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer zu keinen im Bundesgebiet aufhältigen Personen eine Nahebeziehung hat, die die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderte Intensität aufweist, oder dass eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit besteht, so dass im Fall der Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in der Schweiz kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben vorliegen kann.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2 zu d) festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer zu keinen im Bundesgebiet aufhältigen Personen eine Nahebeziehung hat, die die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderte Intensität aufweist, oder dass eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit besteht, so dass im Fall der Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in der Schweiz kein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben vorliegen kann.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückführung in die Schweiz einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben darstellen würde. Insbesondere kann im vorliegenden Fall schon allein wegen des kurzen Aufenthaltes in Österreich in Zusammenschau mit der Missachtung der Gebietsbeschränkung und der gegen ihn erstatteten Anzeige und Verhaftung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz [siehe II.1.3 zu c) und d)] nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass in Österreich bereits eine verfestigte Integration des Beschwerdeführers eingetreten ist.Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückführung in die Schweiz einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privatleben darstellen würde. Insbesondere kann im vorliegenden Fall schon allein wegen des kurzen Aufenthaltes in Österreich in Zusammenschau mit der Missachtung der Gebietsbeschränkung und der gegen ihn erstatteten Anzeige und Verhaftung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz [siehe römisch zwei.1.3 zu c) und d)] nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass in Österreich bereits eine verfestigte Integration des Beschwerdeführers eingetreten ist.
Rechtmäßigkeit der Ausweisung
Was die Rechtmäßigkeit der Ausweisung in die Schweiz betrifft, so ergibt sich diese zunächst unmittelbar aus § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG, da der Antrag auf internationalen Schutz - wie oben unter III.3.2 dargelegt - vom Bundesasylamt zu Recht zurückgewiesen wurde.Was die Rechtmäßigkeit der Ausweisung in die Schweiz betrifft, so ergibt sich diese zunächst unmittelbar aus Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, da der Antrag auf internationalen Schutz - wie oben unter römisch drei.3.2 dargelegt - vom Bundesasylamt zu Recht zurückgewiesen wurde.
Es ergeben sich auch weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus sonstigen Anhaltspunkten Gründe dafür anzunehmen, dass die sofortige Ausweisung wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 2 AsylG iVm. Art. 3 EMRK oder gegen § 10 Abs. 3 iVm. Art. 8 EMRK unzulässig gewesen wäre.Es ergeben sich auch weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus sonstigen Anhaltspunkten Gründe dafür anzunehmen, dass die sofortige Ausweisung wegen Verstoßes gegen Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK oder gegen Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK unzulässig gewesen wäre.
Insoweit verweist der Asylgerichtshof auf die oben unter III.3.2.2. gemachten Ausführungen.Insoweit verweist der Asylgerichtshof auf die oben unter römisch drei.3.2.2. gemachten Ausführungen.
Schlussfolgerung
Die Beschwerde ist daher zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.
Schlagworte
Ausweisung, Ausweisung rechtmäßig, real riskZuletzt aktualisiert am
15.10.2010