Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B2 235.934-2/2010/3E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
B2 249.346-2/2010/3E
B2 413.034-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zahl: 09 01.164 - EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zahl: 09 01.164 - EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von XXXX vom 02.04.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zahl: 09 01.164 - EAST West, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 34 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde von römisch 40 vom 02.04.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zahl: 09 01.164 - EAST West, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens
1. Der Beschwerdeführer, ein am XXXX in Österreich geborener Staatsangehöriger der Republik Mazedonien albanischer Volkszugehörigkeit, hat durch seine Mutter XXXX (B2 235.935) als gesetzliche Vertreterin am 23.01.2002 einen Asylerstreckungsantrag (bezogen auf den Asylantrag seiner Mutter) gestellt. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.02.2003, Zl. 02 02.454-BAL, gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 03.04.2003, GZ 235.934/0-VI/18/03, abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.1. Der Beschwerdeführer, ein am römisch 40 in Österreich geborener Staatsangehöriger der Republik Mazedonien albanischer Volkszugehörigkeit, hat durch seine Mutter römisch 40 (B2 235.935) als gesetzliche Vertreterin am 23.01.2002 einen Asylerstreckungsantrag (bezogen auf den Asylantrag seiner Mutter) gestellt. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.02.2003, Zl. 02 02.454-BAL, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 03.04.2003, GZ 235.934/0-VI/18/03, abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
2. Am 28.01.2009 stellte die Mutter des Beschwerdeführers für diesen einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Bei ihrer diesbezüglichen niederschriftlichen Einvernahme am 05.02.2009 gab sie an, der Beschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe, sondern dieselben wie sie und ihr Gatte.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 10.02.2009 diesen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I); weiters wurde der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 10.02.2009 diesen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins); weiters wurde der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und der Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Mit Bescheiden vom gleichen Tag wurden die Anträge seiner Eltern gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und die Anträge seiner Geschwister XXXX und XXXX gleichfalls gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen. Weiters wurde in allen Fällen eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 verfügt.Mit Bescheiden vom gleichen Tag wurden die Anträge seiner Eltern gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und die Anträge seiner Geschwister römisch 40 und römisch 40 gleichfalls gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen. Weiters wurde in allen Fällen eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 verfügt.
Mit einheitlichem Schriftsatz des bevollmächtigten Vertreters vom 25.02.2009 wurde Beschwerde gegen diese Bescheide erhoben, zunächst jedoch ausgeführt, dass diese aufgrund fehlerhafter Zustellung offenbar nichtig seien.
3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 05.03.2009, Zahl: 09 01.164 - EAST West, den Antrag vom 28.01.2009 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I); weiters wurde der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III).3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 05.03.2009, Zahl: 09 01.164 - EAST West, den Antrag vom 28.01.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins); weiters wurde der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und der Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Mit Bescheiden vom gleichen Tag wurden die Anträge seiner Eltern gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und die Anträge seiner Geschwister gleichfalls gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen. Weiters wurde in allen Fällen eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 verfügt.Mit Bescheiden vom gleichen Tag wurden die Anträge seiner Eltern gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und die Anträge seiner Geschwister gleichfalls gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen. Weiters wurde in allen Fällen eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 verfügt.
Festgehalten wurde in sämtlichen Bescheiden, dass aufgrund mangelhafter Zustellung bisher noch keine Entscheidung über die Anträge erfolgt sei und mit den Schreiben vom 10.02.2009 keine Bescheide erlassen worden seien.
Gegen diese Bescheide wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erhoben.
4. Am 02.04.2010 stellte der bevollmächtigte Vertreter für den Beschwerdeführer (und die übrigen Familienmitglieder) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009.4. Am 02.04.2010 stellte der bevollmächtigte Vertreter für den Beschwerdeführer (und die übrigen Familienmitglieder) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 07.04.2010, Zahl: 09 01.164, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG stattgegeben.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 07.04.2010, Zahl: 09 01.164, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG stattgegeben.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2010, Zahl: 09.01.164 - EAST West, wurde "der Beschwerde vom 02.04.2010 gemäß § 64a Abs. 1 AVG stattgegeben". Lediglich zufolge der Begründung dieser Entscheidung sei der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes (vom 05.03.2009, Zl. 09 01.164-EAST West) behoben worden.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2010, Zahl: 09.01.164 - EAST West, wurde "der Beschwerde vom 02.04.2010 gemäß Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG stattgegeben". Lediglich zufolge der Begründung dieser Entscheidung sei der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes (vom 05.03.2009, Zl. 09 01.164-EAST West) behoben worden.
Begründend wurde weiters ausgeführt, der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 25.11.2009, Zahl: 2007/01/1153, festgehalten, dass alle Familienangehörige entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind.
Da das Vorgehen des Bundesasylamtes im gegenständlichen Fall - die Anträge der Eltern seien wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, jene des Beschwerdeführers und seiner Geschwister nach inhaltlicher Prüfung abgewiesen worden - unzulässig sei, seien die angefochtenen Bescheide im Rahmen der Berufungsvorentscheidung zu beheben.
6. Dagegen brachte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 64a Abs. 2 AVG ein.6. Dagegen brachte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 64 a, Absatz 2, AVG ein.
7. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 06.05.2010 erging an das Bundesasylamt und den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers gemäß § 64a Abs. 3 AVG die Mitteilung, dass mit Einlangen des gegenständlichen Vorlageantrages beim Asylgerichtshof die Berufungsvorentscheidung des Bundesasylamtes vom 12.04.2010 außer Kraft getreten ist.7. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 06.05.2010 erging an das Bundesasylamt und den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG die Mitteilung, dass mit Einlangen des gegenständlichen Vorlageantrages beim Asylgerichtshof die Berufungsvorentscheidung des Bundesasylamtes vom 12.04.2010 außer Kraft getreten ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn von XXXX (GZ 226.641) und XXXX (GZ 235.935) und Bruder von XXXX (GZ 314.428), deren Beschwerde seit September 2007 beim Asylgerichtshof anhängig ist, XXXX (GZ 249.346) und XXXX (GZ 413.034).Der Beschwerdeführer ist der minderjährige Sohn von römisch 40 (GZ 226.641) und römisch 40 (GZ 235.935) und Bruder von römisch 40 (GZ 314.428), deren Beschwerde seit September 2007 beim Asylgerichtshof anhängig ist, römisch 40 (GZ 249.346) und römisch 40 (GZ 413.034).
Sämtliche Familienmitglieder sind Angehörige der albanischen Volksgruppe und Staatsangehörige von Mazedonien.
Der Vater des Beschwerdeführers stellte erstmalig am 09.05.2001 einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.02.2002, Zahl 01 11.058-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.07.2002, GZ 226.641/0-VI/18/01, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen.Der Vater des Beschwerdeführers stellte erstmalig am 09.05.2001 einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.02.2002, Zahl 01 11.058-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.07.2002, GZ 226.641/0-VI/18/01, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen.
Nach illegaler Einreise stellte auch die Mutter des Beschwerdeführers am 09.10.2001 einen Asylantrag, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.02.2003, Zahl 01 23.249-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Die nur bezüglich § 8 AsylG 1997 erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 03.04.2003, GZ 235.935/0-VI/18/03, abgewiesen.Nach illegaler Einreise stellte auch die Mutter des Beschwerdeführers am 09.10.2001 einen Asylantrag, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.02.2003, Zahl 01 23.249-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Die nur bezüglich Paragraph 8, AsylG 1997 erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 03.04.2003, GZ 235.935/0-VI/18/03, abgewiesen.
Für den am XXXX in Österreich geborenen Beschwerdeführer stellte die Mutter am 23.01. 2002 einen Asylerstreckungsantrag (bezogen auf ihren eigenen), der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2003, Zahl: 02 02.454-BAL, gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 03.04.2003, GZ 235.934/0-VI/18/03, abgewiesen.Für den am römisch 40 in Österreich geborenen Beschwerdeführer stellte die Mutter am 23.01. 2002 einen Asylerstreckungsantrag (bezogen auf ihren eigenen), der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2003, Zahl: 02 02.454-BAL, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 03.04.2003, GZ 235.934/0-VI/18/03, abgewiesen.
Für die am XXXX in Österreich geborene Schwester des Beschwerdeführers, XXXX, stellte die Mutter am 15.07.2003 einen Asylantrag, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.03.2004, Zahl 03 21.464-BAL, gemäß § 6 Z 1 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Ihre dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 19.05.2004, GZ 249.346/0-VI/18/04 gemäß §§ 6 Z 1 und 8 AsylG 1997 abgewiesen.Für die am römisch 40 in Österreich geborene Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , stellte die Mutter am 15.07.2003 einen Asylantrag, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.03.2004, Zahl 03 21.464-BAL, gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Ihre dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 19.05.2004, GZ 249.346/0-VI/18/04 gemäß Paragraphen 6, Ziffer eins und 8 AsylG 1997 abgewiesen.
Am 17.07.2003 brachte der Vater des Beschwerdeführers XXXX einen zweiten Asylantrag ein, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.03.2004, Zahl 03 21.567-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gemäß § 8 AsylG 1997 wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien für zulässig erklärt. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 mit Bescheid vom 28.05.2004, GZ 226.641/6-VI/18/04, abgewiesen.Am 17.07.2003 brachte der Vater des Beschwerdeführers römisch 40 einen zweiten Asylantrag ein, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.03.2004, Zahl 03 21.567-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien für zulässig erklärt. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 mit Bescheid vom 28.05.2004, GZ 226.641/6-VI/18/04, abgewiesen.
Am 28.01.2009 stellten der Beschwerdeführer, seine Eltern und seine Geschwister XXXX sowie die erst am XXXX geborene XXXX (neuerlich) Anträge auf internationalen Schutz.Am 28.01.2009 stellten der Beschwerdeführer, seine Eltern und seine Geschwister römisch 40 sowie die erst am römisch 40 geborene römisch 40 (neuerlich) Anträge auf internationalen Schutz.
Die Eltern des Beschwerdeführers verwiesen hinsichtlich der Gründe für ihren neuerlichen Antrag auf das bisherige Vorbringen, das weiterhin aktuell sei. Überdies seien die Kinder in Österreich geboren und integriert. Eigenständige Asylgründe der Kinder wurden nicht geltend gemacht.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 05.03.2009 die Anträge der Eltern des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und jene des Beschwerdeführers und seiner Geschwister gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen. Weiters wurde bezüglich sämtlicher Familienmitglieder eine Ausweisung nach Mazedonien gemäß § 10 AsylG verfügt.Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 05.03.2009 die Anträge der Eltern des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und jene des Beschwerdeführers und seiner Geschwister gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen. Weiters wurde bezüglich sämtlicher Familienmitglieder eine Ausweisung nach Mazedonien gemäß Paragraph 10, AsylG verfügt.
Mit (einheitlichem) Schriftsatz vom 01.04.2010 stellten sämtliche Familienmitglieder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG wegen Versäumung der Beschwerdefrist und erhoben gleichzeitig Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.03.2009. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.04.2010 wurde den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.Mit (einheitlichem) Schriftsatz vom 01.04.2010 stellten sämtliche Familienmitglieder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG wegen Versäumung der Beschwerdefrist und erhoben gleichzeitig Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.03.2009. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.04.2010 wurde den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.
Im Zuge einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG hat das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 12.04.2010 den Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.03.2009 stattgegeben.Im Zuge einer Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG hat das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 12.04.2010 den Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.03.2009 stattgegeben.
Dagegen stellten sämtliche Familienmitglieder fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 64a Abs. 2 AVG, wodurch die Berufungsvorentscheidungen des Bundesasylamtes vom 12.04.2010 mit Einlangen der Vorlageanträge beim Asylgerichtshof am 05.05.2010 außer Kraft getreten sind.Dagegen stellten sämtliche Familienmitglieder fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 64 a, Absatz 2, AVG, wodurch die Berufungsvorentscheidungen des Bundesasylamtes vom 12.04.2010 mit Einlangen der Vorlageanträge beim Asylgerichtshof am 05.05.2010 außer Kraft getreten sind.
Der Asylgerichtshof hat somit über die im Zuge der Wiedereinsetzungsanträge erhobenen Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.03.2009 zu entscheiden.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Beschwerdeführers, seiner Eltern (GZ. 226641, 235.935) und seiner Geschwister (GZ. 249.346 und 413.034).
3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:
3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.
3.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.4. Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.3.4. Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.
§ 34 Abs 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsland bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsland bestanden hat.
3.5. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder3.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder
Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins
Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
3.6 Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.6 Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
3.7. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.7. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
3.8. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153, hat dieser ausgeführt, dass die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997 anknüpfen, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, geschaffen wurden. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN).3.8. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153, hat dieser ausgeführt, dass die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997 anknüpfen, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, geschaffen wurden. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN).
Dies treffe - laut VwGH - auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit § 10 Abs. 5 Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sondern auch durch die (mit § 32 Abs. 7 Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist (vgl. zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im genannten hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f).Dies treffe - laut VwGH - auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sondern auch durch die (mit Paragraph 32, Absatz 7, Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist vergleiche zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im genannten hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f).
Da im gegenständlichen Familienverfahren jedoch lediglich die Anträge der Eltern des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurden, die Anträge des Beschwerdeführers und seiner Geschwister hingegen gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurden, war der angefochtene Bescheid - entsprechend der Judikatur des VwGH - aufgrund § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG zu beheben (siehe dazu auch Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 15.09.2009, B2 225.911-2/2009/3E und B2 247.151-2/2009/3E).Da im gegenständlichen Familienverfahren jedoch lediglich die Anträge der Eltern des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurden, die Anträge des Beschwerdeführers und seiner Geschwister hingegen gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurden, war der angefochtene Bescheid - entsprechend der Judikatur des VwGH - aufgrund Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG zu beheben (siehe dazu auch Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 15.09.2009, B2 225.911-2/2009/3E und B2 247.151-2/2009/3E).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
25.06.2010