TE AsylGH Erkenntnis 2010/5/25 S11 411932-1/2010

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Veröffentlicht am 25.05.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S11 411.932-1/2010/6E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

S11 411.933-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StaatsangehörigkeitDer Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit

Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.02.2010, Zahl 10 00.990-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) XXXX (Erst-BF), geboren am XXXX, seine Gattin XXXX (Zweit-BF), geboren am XXXX, und ihr gemeinsamer minderjähriger Sohn XXXX (Dritt-BF), geboren am XXXX, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation sowie Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und haben am 02.02.2010 beim Bundesasylamt Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) gestellt.1.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) römisch 40 (Erst-BF), geboren am römisch 40 , seine Gattin römisch 40 (Zweit-BF), geboren am römisch 40 , und ihr gemeinsamer minderjähriger Sohn römisch 40 (Dritt-BF), geboren am römisch 40 , sind Staatsangehörige der Russischen Föderation sowie Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und haben am 02.02.2010 beim Bundesasylamt Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) gestellt.

1.2. Erstbefragungen:

1.2.1. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Schärding am 02.02.2010 gab der Erst-BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Russisch im Wesentlichen Folgendes an:

Er wäre von Dagestan über Russland in die Ukraine gereist. Von dort wären er und seine Familie schlepperunterstützt über Ungarn nach Österreich gelangt. Im Zuge ihrer Weiterreise wären sie von den deutschen Behörden aufgegriffen und nach Österreich rücküberstellt worden. Er hätte in seinem Pass ein falsches Visum für die Schengen-Staaten.

In Dagestan hätte er mit seiner Arbeit viel Geld verdient und ein gutes Leben geführt. Eines Tages wäre ein Mafioso zu ihm gekommen und hätte 1.000 Euro Schutzgeld pro Monat verlangt. Er hätte sich geweigert, daraufhin wäre sein Sohn XXXX von maskierten Männern entführt worden. Nach ca. einer Woche wäre dieser mit einem Zettel, auf dem gestanden wäre, dass der Erst-BF 1.000.000 Rubel (25.000 Euro) zahlen müsse, zurückgekehrt.In Dagestan hätte er mit seiner Arbeit viel Geld verdient und ein gutes Leben geführt. Eines Tages wäre ein Mafioso zu ihm gekommen und hätte 1.000 Euro Schutzgeld pro Monat verlangt. Er hätte sich geweigert, daraufhin wäre sein Sohn römisch 40 von maskierten Männern entführt worden. Nach ca. einer Woche wäre dieser mit einem Zettel, auf dem gestanden wäre, dass der Erst-BF 1.000.000 Rubel (25.000 Euro) zahlen müsse, zurückgekehrt.

Er hätte das Geld nicht bezahlt und Anzeige erstattet. Am 01.08.2005 hätte ihn die Polizei wegen Diebstahls verhaftet, eingesperrt und geschlagen. Nach seiner Freilassung hätte er am 04.08.2005 Dagestan verlassen, seine Familie wäre dort geblieben. Im Jahre 2006 wäre sein Sohn XXXX erschossen worden, sein anderer Sohn XXXX wäre daraufhin von zu Hause geflohen.Er hätte das Geld nicht bezahlt und Anzeige erstattet. Am 01.08.2005 hätte ihn die Polizei wegen Diebstahls verhaftet, eingesperrt und geschlagen. Nach seiner Freilassung hätte er am 04.08.2005 Dagestan verlassen, seine Familie wäre dort geblieben. Im Jahre 2006 wäre sein Sohn römisch 40 erschossen worden, sein anderer Sohn römisch 40 wäre daraufhin von zu Hause geflohen.

1.2.2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Schärding am 02.02.2010 machte die Zweit-BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Russisch im Wesentlichen gleichlautende Angaben.

1.3. Ein AFIS-Abgleich der BF verlief negativ. Am 04.02.2010 stellte das Bundesasylamt aufgrund der französischen Visa der BF an die zuständige französische Behörde ein Ersuchen um Aufnahme der BF gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO). Den BF wurde mit Schriftstücken vom 04.02.2010, übernommen durch die BF am 08.02.2010, mitgeteilt, dass das Bundesasylamt ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG beabsichtige, da seit 04.02.2010 Konsultationen mit Frankreich geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.3. Ein AFIS-Abgleich der BF verlief negativ. Am 04.02.2010 stellte das Bundesasylamt aufgrund der französischen Visa der BF an die zuständige französische Behörde ein Ersuchen um Aufnahme der BF gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO). Den BF wurde mit Schriftstücken vom 04.02.2010, übernommen durch die BF am 08.02.2010, mitgeteilt, dass das Bundesasylamt ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG beabsichtige, da seit 04.02.2010 Konsultationen mit Frankreich geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.

Mit Schreiben vom 10.04.2010 teilten die französischen Behörden dem Bundesasylamt mit, dass das Ersuchen um Aufnahme der BF abgelehnt werde, da die französischen Visa gefälscht wären.

1.4. Am 11.02.2010 stellte das Bundesasylamt aufgrund von in den Pässen der BF vermerkten rumänischen Ein- und Ausreisestempel an die zuständige rumänische Behörde ein Ersuchen um Wiederaufnahme der BF gemäß der Dublin II-VO. Den BF wurde mit Schriftstücken vom 11.02.2010, übernommen durch die BF am 19.02.2010, mitgeteilt, dass das Bundesasylamt ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG beabsichtige, da seit 11.02.2010 Konsultationen mit Rumänien geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.4. Am 11.02.2010 stellte das Bundesasylamt aufgrund von in den Pässen der BF vermerkten rumänischen Ein- und Ausreisestempel an die zuständige rumänische Behörde ein Ersuchen um Wiederaufnahme der BF gemäß der Dublin II-VO. Den BF wurde mit Schriftstücken vom 11.02.2010, übernommen durch die BF am 19.02.2010, mitgeteilt, dass das Bundesasylamt ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG beabsichtige, da seit 11.02.2010 Konsultationen mit Rumänien geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.

Mit Schreiben vom 19.02.2010, eingelangt am selben Tag, stimmte Rumänien einer Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zu.Mit Schreiben vom 19.02.2010, eingelangt am selben Tag, stimmte Rumänien einer Wiederaufnahme der BF gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO zu.

1.5. Einvernahmen:

1.5.1. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle (EAST) West, am 24.02.2010 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch gab der Erst-BF im Wesentlichen Folgendes an:

Er hätte in seiner Heimat als Tischler gearbeitet und gut verdient. Einer seiner Söhne würde sich mit seiner Familie in Belgien aufhalten. Er wäre im Besitz eines französischen Visums, da er so weit weg wie möglich von seiner Heimat gelangen hätte wollen.

Nach Vorhalt, dass er laut den vorgelegten Reisepassauszügen am 22.01.2010 in Rumänien ein- und am 23.01.2010 wieder ausgereist wäre, gab der Erst-BF an, nicht gewusst zu haben, in Rumänien gewesen zu sein. Die Dokumente hätten sich bei den Schleppern befunden. Falls er wirklich in Rumänien gewesen wäre, wäre er nur im Auto gesessen. Er wolle um nichts in der Welt aus Österreich weg, auch nicht nach Rumänien.

1.5.2. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes, EAST West, am 24.02.2010 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch gab die Zweit-BF im Wesentlichen Folgendes an:

Gesundheitlich sei alles "ok". Sie nehme zwar zur Zeit Medikamente, wisse jedoch nicht, welche. In ihrer Heimat werde sie seit fünf Jahren aus bestimmten Gründen von maskierten Leuten verfolgt. Über Rumänien wisse sie nichts, dort wäre sie nicht gewesen. Sie wolle auch nicht dorthin.

1.6. Am 26.02.2010 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben vom 23.02.2010 betreffend die Einweisung der Zweit-BF in das KRANKENHAUS XXXX sowie ein Röntgenbefund vom 19.02.2010 ein, wonach eine weitere Abklärung einer lymphatischen Erkrankung notwendig sei.1.6. Am 26.02.2010 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben vom 23.02.2010 betreffend die Einweisung der Zweit-BF in das KRANKENHAUS römisch 40 sowie ein Röntgenbefund vom 19.02.2010 ein, wonach eine weitere Abklärung einer lymphatischen Erkrankung notwendig sei.

1.7. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 26.02.2010, Zahlen 10 00.990-EAST West, 10 00.993-EAST West und 10 01.000-EAST West, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 02.02.2010, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO Rumänien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.7. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 26.02.2010, Zahlen 10 00.990-EAST West, 10 00.993-EAST West und 10 01.000-EAST West, wies das Bundesasylamt die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 02.02.2010, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO Rumänien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurden die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Erstbehörde traf in der Bescheidbegründung Feststellungen zur Person der BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu ihrem Privat- und Familienleben, zum rumänischen Asylverfahren (Rechtslage und Praxis), zum Refoulement-Schutz, sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Rumänien. Die BF seien gesund.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben der BF, aktuelle Länderfeststellungen zu Rumänien). Aufgrund der rumänischen Ein- bzw. Ausreisestempel könne den BF betreffend ihrer Behauptung, niemals in Rumänien gewesen zu sein, kein Glauben geschenkt werden. Weiters würden sich keine Hinweise ergeben, dass den BF in Rumänien ein rechtsstaatliches Asylverfahren verwehrt werden würde. Auch wären im Zuge des Verfahrens keine stichhaltigen Gründe für die Annahme hervorgekommen, dass die BF tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Rumänien Folter, unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass Verletzungen der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnten.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben der BF, aktuelle Länderfeststellungen zu Rumänien). Aufgrund der rumänischen Ein- bzw. Ausreisestempel könne den BF betreffend ihrer Behauptung, niemals in Rumänien gewesen zu sein, kein Glauben geschenkt werden. Weiters würden sich keine Hinweise ergeben, dass den BF in Rumänien ein rechtsstaatliches Asylverfahren verwehrt werden würde. Auch wären im Zuge des Verfahrens keine stichhaltigen Gründe für die Annahme hervorgekommen, dass die BF tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Rumänien Folter, unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass Verletzungen der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnten.

1.8. Gegen diese Bescheide haben die BF fristgerecht mit gleichlautenden Schreiben vom 03.03.2010, eingelangt bei der Erstbehörde am 05.03.2010, Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

In der Beschwerdebegründung wurde moniert, dass sich die Zweit-BF wegen Brustschmerzen in laufender stationärer Behandlung im KRANKENHAUS XXXX befinde. Es müsse abgeklärt werden, ob sie an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide und ob in Rumänien eine ausreichende medizinische Behandlung möglich sei. Es dürfe durch eine Rücküberstellung nach Rumänien keine gravierende Verschlechterung einer Erkrankung und somit keine Verletzung von Art. 3 EMRK verursacht werden.In der Beschwerdebegründung wurde moniert, dass sich die Zweit-BF wegen Brustschmerzen in laufender stationärer Behandlung im KRANKENHAUS römisch 40 befinde. Es müsse abgeklärt werden, ob sie an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide und ob in Rumänien eine ausreichende medizinische Behandlung möglich sei. Es dürfe durch eine Rücküberstellung nach Rumänien keine gravierende Verschlechterung einer Erkrankung und somit keine Verletzung von Artikel 3, EMRK verursacht werden.

Die BF schlossen ihren Beschwerden eine Aufenthaltsbestätigung des KRANKENHAUSES XXXX vom 02.03.2010 sowie die bereits am 26.02.2010 vorgelegten Schriftstücke an.Die BF schlossen ihren Beschwerden eine Aufenthaltsbestätigung des KRANKENHAUSES römisch 40 vom 02.03.2010 sowie die bereits am 26.02.2010 vorgelegten Schriftstücke an.

1.9. Die gegenständlichen Beschwerden samt den Verwaltungsakten der Erstbehörde langten am 09.03.2010 beim Asylgerichtshof ein.

1.10. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 11.03.2010, GZen:

S11 411.932-1/2010-3Z, S11 411.933-1/2010-3Z, und S11 411.934-1/2010-3Z, wurde den Beschwerden der BF aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.11. Mit Schreiben vom 18.03.2010 übermittelte die Volkshilfe OÖ dem Asylgerichtshof eine Transportanordnung des KRANKENHAUSES XXXX sowie dessen Schlussbericht vom 11.03.2010 betreffend die Zweit-BF, wonach bei dieser eine generalisierte Lymphadenopathie diagnostiziert worden wäre.1.11. Mit Schreiben vom 18.03.2010 übermittelte die Volkshilfe OÖ dem Asylgerichtshof eine Transportanordnung des KRANKENHAUSES römisch 40 sowie dessen Schlussbericht vom 11.03.2010 betreffend die Zweit-BF, wonach bei dieser eine generalisierte Lymphadenopathie diagnostiziert worden wäre.

Mit weiteren Schreiben vom 29.03.2010 sowie vom 15.04.2010 wurden dem Asylgerichtshof zwei Terminbestätigungen für die Lungen-Ambulanz des KRANKENHAUSES XXXX übermittelt. Weiters wurde angemerkt, dass sich die Zweit-BF einer achtmonatigen Behandlung unterziehen müsse.Mit weiteren Schreiben vom 29.03.2010 sowie vom 15.04.2010 wurden dem Asylgerichtshof zwei Terminbestätigungen für die Lungen-Ambulanz des KRANKENHAUSES römisch 40 übermittelt. Weiters wurde angemerkt, dass sich die Zweit-BF einer achtmonatigen Behandlung unterziehen müsse.

1.12. Nach Rücksprache mit dem KRANKENHAUS XXXX am 10.05.2010 konnte durch den Asylgerichtshof ermittelt werden, dass die Zweit-BF laut Auskunft des behandelnden Arztes an einer Lymphknoten-Tuberkulose erkrankt sei, die Medikamentation sei entsprechend eingestellt worden, wobei die Behandlung ca. acht Monate dauere.1.12. Nach Rücksprache mit dem KRANKENHAUS römisch 40 am 10.05.2010 konnte durch den Asylgerichtshof ermittelt werden, dass die Zweit-BF laut Auskunft des behandelnden Arztes an einer Lymphknoten-Tuberkulose erkrankt sei, die Medikamentation sei entsprechend eingestellt worden, wobei die Behandlung ca. acht Monate dauere.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säle der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säle der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Gemäß Art. 2 der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der AusdruckGemäß Artikel 2, der Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck

i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers,

der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;

ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers,

sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater,

die Mutter oder den Vormund.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 67d AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK, entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, EMRK, entgegensteht.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt die Asylanträge der BF zurückgewiesen und die BF in Anwendung der Dublin II-VO nach Rumänien ausgewiesen. Sie hat dabei aber - wie auch in den Beschwerden zutreffend moniert - nicht ausreichend den Gesundheitszustand der Zweit-BF, die laut der von ihr am 26.02.2010 vorgelegten Schriftstücke zur Abklärung ihrer Beschwerden in das LANDESKRANKENHAUS XXXX eingewiesen wurde, ermittelt. Die Erstbehörde hat bei ihrer Entscheidung lediglich die Aussage der Zweit-BF in ihrer Einvernahme, sie nehme zwar ihr unbekannte Medikamente, sei aber ansonsten gesund, herangezogen und die Bescheide, ohne das Untersuchungsergebnis betreffend eine mögliche lymphatische Erkrankung abzuwarten, erlassen. Im Zuge der gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich jedoch nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten herausgestellt, dass die Zweit-BF an einer Lymphknoten-Tuberkulose erkrankt ist, die eine achtmonatige medikamentöse Behandlung erfordert.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt die Asylanträge der BF zurückgewiesen und die BF in Anwendung der Dublin II-VO nach Rumänien ausgewiesen. Sie hat dabei aber - wie auch in den Beschwerden zutreffend moniert - nicht ausreichend den Gesundheitszustand der Zweit-BF, die laut der von ihr am 26.02.2010 vorgelegten Schriftstücke zur Abklärung ihrer Beschwerden in das LANDESKRANKENHAUS römisch 40 eingewiesen wurde, ermittelt. Die Erstbehörde hat bei ihrer Entscheidung lediglich die Aussage der Zweit-BF in ihrer Einvernahme, sie nehme zwar ihr unbekannte Medikamente, sei aber ansonsten gesund, herangezogen und die Bescheide, ohne das Untersuchungsergebnis betreffend eine mögliche lymphatische Erkrankung abzuwarten, erlassen. Im Zuge der gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich jedoch nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten herausgestellt, dass die Zweit-BF an einer Lymphknoten-Tuberkulose erkrankt ist, die eine achtmonatige medikamentöse Behandlung erfordert.

Es ist daher im gegenständlichen Fall erforderlich, weitere Nachforschungen zur Erkrankung der BF und zur möglichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Falle einer Überstellung nach Rumänien anzustellen.

2.3. Zur Fortsetzung der Verfahren wird festgehalten, dass das Bundesasylamt somit im Lichte der obigen Ausführungen im Hinblick auf die Prüfung einer eventuellen Erforderlichkeit der Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechtes ergänzende Erhebungen durchzuführen hat. Sie hat dabei zunächst durch Einholung entsprechender Befunde und durch Rücksprache mit den behandelnden Ärzten die Frage des aktuellen Gesundheitszustandes und der Art der beabsichtigten Behandlung zu klären. In der Folge ist, beispielweise durch direkte Kontaktaufnahme mit den rumänischen Asylbehörden, zu ermitteln, inwieweit eine Überstellung nach Rumänien im individuellen Fall der Zweit-BF ohne Unterbrechung der therapeutischen Maßnahmen möglich ist sowie ob die von den Ärzten in Österreich auf die Bedürfnisse der Zweit-BF eingestellte Medikamentation in gleicher oder ähnlicher Weise in Rumänien zur Verfügung steht.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.

Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß § 41 Abs. 3 AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidungen (vgl. Art. 19 Abs. 2 1. Satz Dublin II-VO und Art. 20 Abs. 1 lit. e 2. Satz Dublin II-VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse der Verfahren des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG) inhaltliche Entscheidungen zu treffen. Die angefochtenen Bescheide konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidungen vergleiche Artikel 19, Absatz 2, 1. Satz Dublin II-VO und Artikel 20, Absatz eins, Litera e, 2. Satz Dublin II-VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse der Verfahren des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) inhaltliche Entscheidungen zu treffen. Die angefochtenen Bescheide konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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