Norm
AsylG 1997 §8 Abs1Spruch
B16 211.361-26/2008-39E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Vorsitzenden und den Richter Mag. Perl als Beisitzer im Beisein des Schriftführers ADir Müller über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2002, FZ. 99 09.568-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Vorsitzenden und den Richter Mag. Perl als Beisitzer im Beisein des Schriftführers ADir Müller über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2002, FZ. 99 09.568-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Die Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.römisch eins.
1. VERFAHRENSGANG
1.1. Der Beschwerdeführer mit dem Herkunftsland nunmehriger Kosovo gelangte illegal nach Österreich und brachte am 22.06.1999 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.
1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 23.07.1999 den Asylantrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von Ungarn kommend in das Bundesgebiet eingereist sei. Da bereits in Ungarn Verfolgungssicherheit vorgelegen sei, werde in kein materielles Verfahren eingetreten.1.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 23.07.1999 den Asylantrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von Ungarn kommend in das Bundesgebiet eingereist sei. Da bereits in Ungarn Verfolgungssicherheit vorgelegen sei, werde in kein materielles Verfahren eingetreten.
1.3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der damals zuständige Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 02.08.2000 gemäß § 32 Abs. 2 AsylG statt, behob den bekämpften Bescheid und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück.1.3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab der damals zuständige Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 02.08.2000 gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AsylG statt, behob den bekämpften Bescheid und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
1.4. Am 29.08.2000 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Jahre 1998 den Kosovo verlassen habe, weil er Angst gehabt habe, in den bürgerkriegsähnlichen Zuständen die damals dort geherrscht hätten, sein Leben zu verlieren. Aus diesem Grund sei er nach Österreich gereist. Bei einer Rückkehr befürchte er Probleme mit seinen Landsleuten zu bekommen, da er bis zu seiner Ausreise im Jahr 1998 für Serben gearbeitet habe. Außerdem habe ihn die UCK damals zum Kämpfen aufgefordert, was er abgelehnt habe.
1.5. Mit Bescheid vom 31.08.2000 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab und stellte im Spruchpunkt II. gemäß § 8 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien zulässig sei. Begründend führte das Bundesasylamt nach Wiedergabe des Vorbringens aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei Umstände habe angeben können, die auf eine individuelle Verfolgung durch staatliche Institutionen, ausgehend aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Zif. 2 GFK genannten Gründe, hindeuten würden. Das Bundesasylamt zog überdies in Zweifel, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von Mitgliedern der UCK zum Kämpfen gegen die Serben aufgefordert worden sei, diesem Aufruf jedoch nicht Folge geleistet hätte. Hätte dieses Vorbringen stattgefunden, hätte der Beschwerdeführer bereits Anfang 1998 das Land verlassen und nicht bis Ende 1998 weiterhin für Serben gearbeitet. Aufgrund dieser Ungereimtheiten gehe das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer möglicherweise Übergriffe der Kosovo-Albaner befürchte, diese Befürchtungen jedoch in keinster Weise schlüssig nachvollzogen werden können.1.5. Mit Bescheid vom 31.08.2000 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG ab und stellte im Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien zulässig sei. Begründend führte das Bundesasylamt nach Wiedergabe des Vorbringens aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei Umstände habe angeben können, die auf eine individuelle Verfolgung durch staatliche Institutionen, ausgehend aus einem der in Artikel eins, Abschnitt A Zif. 2 GFK genannten Gründe, hindeuten würden. Das Bundesasylamt zog überdies in Zweifel, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von Mitgliedern der UCK zum Kämpfen gegen die Serben aufgefordert worden sei, diesem Aufruf jedoch nicht Folge geleistet hätte. Hätte dieses Vorbringen stattgefunden, hätte der Beschwerdeführer bereits Anfang 1998 das Land verlassen und nicht bis Ende 1998 weiterhin für Serben gearbeitet. Aufgrund dieser Ungereimtheiten gehe das Bundesasylamt davon aus, dass der Beschwerdeführer möglicherweise Übergriffe der Kosovo-Albaner befürchte, diese Befürchtungen jedoch in keinster Weise schlüssig nachvollzogen werden können.
1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, nunmehr Beschwerde, in der bemängelt wird, dass die Behörde in keinster Weise begründet habe, wieso sie in Zweifel ziehe, dass der Beschwerdeführer von der UCK zum Kampf aufgefordert worden sei. Überdies habe der Beschwerdeführer nicht ausgesagt, dass er bis Ende 1998 bei einer serbischen Firma gearbeitet habe. Die Beweiswürdigung der Behörde sei nicht nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht der Behörde stelle die UCK keine Privatperson dar, sondern sei als Behörde zu werten. Zudem seien auch Verfolgungshandlungen Privater als asylrelevant einzustufen, wenn der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage sei, den Beschwerdeführer vor diesen Angriffen zu schützen.
1.7. Am 11.07.2001 führte der damals zuständige Unabhängige Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer sowie sein Bruder persönlich erschienen. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben.
Verlesen und zum Akt genommen wurden nachstehende Länderdokumentationsmaterialien:
UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, März 2001;
UNHCR-Hintergrundinformation über ethnische Albaner aus dem Kosovo, die nach wie vor des internationalen Rechtsschutzes bedürfen, März 2000;
Dt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo), vom 21.11.2000;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asyl Suchende aus Kosova und Südserbien, vom 02.04.2001;
UNMIK, Positionspapier zur Rückkehr von Kosovo-Albanern, Mai 2001;
Auskunft UNHCR an VG Wiesbaden, vom 20.04.2001;
UNHCR und OSCE, Beurteilung der Situation der ethnischen Minderheiten im Kosovo über den Zeitraum Oktober 2000 bis Februar 2001, vom 26.03.2001 (engl. Fassung);
In dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer ergänzend einvernommen und gab im Wesentlichen an, 5 Jahre bei einer serbischen Firma, die Firma J., gearbeitet zu haben. Seine Chefs seien Serben gewesen. Früher hätten in dieser Firma sehr viele Albaner gearbeitet, diese seien aber dann entlassen und durch Serben ersetzt worden. Mit seinem Bruder habe er aber dort weiter arbeiten können. Sie seien als Forstarbeiter tätig gewesen.
Von der eigenen Volksgruppe seien sie sehr schlecht behandelt worden, weil sie mit den Serben zusammengearbeitet hätten. Mitglieder der LDK seien zu ihnen gekommen und hätten gesagt, dass sie für ihre Sache kämpfen und nicht mit den Serben arbeiten sollten. Sie hätten aber nicht kämpfen wollen. Die Arbeit sei ihre einzige Einnahmequelle gewesen. Sie seien unzählige Male bedrängt worden, die Arbeit aufzugeben.
Gemeinsam mit seinem Bruder sei er von LDK und UCK wegen der Tätigkeit für eine serbische Firma bedroht worden. Sie seien aufgefordert worden, nicht für Serben zu arbeiten. Für sie seien sie wie Serben gewesen.
In der direkten Nachbarschaft hätten alle gewusst, dass sie für diese serbische Firma arbeiten würden und alle hätten ihnen dies vorgeworfen.
1.8. Mit am 11.07.2001 mündlich verkündeten und am 16.10.2001 schriftlich ausgefertigten Bescheid wies der damals zuständige Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die BR Jugoslawien gemäß § 8 AsylG iVm § 57 Abs. 1 des Fremdengesetzes nicht zulässig sei.1.8. Mit am 11.07.2001 mündlich verkündeten und am 16.10.2001 schriftlich ausgefertigten Bescheid wies der damals zuständige Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die BR Jugoslawien gemäß Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, des Fremdengesetzes nicht zulässig sei.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu jener Personengruppe gehöre, die im UNHCR Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom März 2001 als solche Personen bezeichnet würden, die mit dem serbischen Regime nach 1990 in Verbindung gebracht würden. Der Beschwerdeführer habe damit zu rechnen, als Kollaborateur mit den Serben behandelt zu werden. Über solche Personen führe der UNHCR im genannten Positionspapier aus, dass sie weiterhin des internationalen Schutzes bedürfen.
1.9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof behob mit Erkenntnis vom 11.06.2002 den angefochtenen Bescheid im Umfang seiner Anfechtung (Entscheidung nach § 7 AsylG) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Begründend wurde unter anderem ausgeführt:1.9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof behob mit Erkenntnis vom 11.06.2002 den angefochtenen Bescheid im Umfang seiner Anfechtung (Entscheidung nach Paragraph 7, AsylG) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Begründend wurde unter anderem ausgeführt:
"Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer Refoulement-Schutz nach § 8 AsylG iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997. Dabei ging sie davon aus, dass dieser damit zu rechnen habe, seitens der Kosovo-Albaner als Kollaborateur der Serben behandelt zu werden und dass ihm im Hinblick auf die daraus resultierende Gefährdung eine Rückkehr auch in den Kosovo unzumutbar sei (eine Rückkehrmöglichkeit nach "Serbien/Montenegro" - unter Ausschluss des Kosovo - verneinte die belangte Behörde ohne weitere Erörterung offenkundig in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer der albanischen Volksgruppe angehört). Geht man von der Richtigkeit dieser Überlegungen aus, so hätte dem Beschwerdeführer allerdings auch Asyl zuerkannt werden müssen, weil das erkennbar unter dem Gesichtspunkt einer Gefährdung von Leib und Leben für maßgeblich erachtete Bedrohungsszenario klar auf dem Konventionsgrund der (unterstellten) politischen Gesinnung beruht und sich mithin als asylrelevant erweist.""Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer Refoulement-Schutz nach Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997. Dabei ging sie davon aus, dass dieser damit zu rechnen habe, seitens der Kosovo-Albaner als Kollaborateur der Serben behandelt zu werden und dass ihm im Hinblick auf die daraus resultierende Gefährdung eine Rückkehr auch in den Kosovo unzumutbar sei (eine Rückkehrmöglichkeit nach "Serbien/Montenegro" - unter Ausschluss des Kosovo - verneinte die belangte Behörde ohne weitere Erörterung offenkundig in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer der albanischen Volksgruppe angehört). Geht man von der Richtigkeit dieser Überlegungen aus, so hätte dem Beschwerdeführer allerdings auch Asyl zuerkannt werden müssen, weil das erkennbar unter dem Gesichtspunkt einer Gefährdung von Leib und Leben für maßgeblich erachtete Bedrohungsszenario klar auf dem Konventionsgrund der (unterstellten) politischen Gesinnung beruht und sich mithin als asylrelevant erweist."
1.10. Am 29.07.2002 führte der damals zuständige Unabhängige Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. In dieser Verhandlung stellte der Verhandlungsleiter fest, dass die bisherigen Ermittlungsergebnisse wegen der zwischenzeitlich neuerlich veränderten Situation im Herkunftsland nicht mehr gültig seien.
1.11. Mit am 29.07.2002 mündlich verkündeten und am 02.12.2002 schriftlich ausgefertigten Bescheid wies der damals zuständige Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gemäß §§ 7, 8 AsylG ab.1.11. Mit am 29.07.2002 mündlich verkündeten und am 02.12.2002 schriftlich ausgefertigten Bescheid wies der damals zuständige Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG ab.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine völlig untergeordnete Rolle in Bezug auf seine Kollaboration mit der serbischen Firma eingenommen habe. Eine konventionsrelevante Bedrohung des Beschwerdeführers aus der Gruppe der Kosovo-Albaner sei daher unwahrscheinlich. Selbst wenn man eine Bedrohungssituation unterstellen würde, wäre davon auszugehen, das UNMIK und KFOR jederzeit in der Lage wären, den Beschwerdeführer vor Übergriffen aus der eigenen Volksgruppe nachhaltig zu schützen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in das Herkunftsland erscheine vor dem Hintergrund der nachhaltigen und zwischenzeitlich deutlich greifenden internationalen Hilfe zumutbar.
1.12. Mit Bescheid vom 19.12.2002 widerrief das Bundesasylamt die dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 1 AsylG erteilte und bis 10.07.2003 befristete Aufenthaltsberechtigung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Unabhängige Bundesasylsenat gemäß § 8 AsylG mit rechtskräftigem Bescheid festgestellt habe, dass nunmehr die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig sei.1.12. Mit Bescheid vom 19.12.2002 widerrief das Bundesasylamt die dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylG erteilte und bis 10.07.2003 befristete Aufenthaltsberechtigung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Unabhängige Bundesasylsenat gemäß Paragraph 8, AsylG mit rechtskräftigem Bescheid festgestellt habe, dass nunmehr die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig sei.
1.13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, nunmehr Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Asylsenat zu Unrecht die Zulässigkeit der Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung festgestellt habe. Der Asylsenat habe die Teilrechtskraftwirkung seines Vorbescheides nicht beachtet. Darüber hinaus sei in jenem Sachverhalt, welchem der positiven Refoulemententscheidung des Asylsenates vom 16.10.2001 zugrunde gelegt seien, seither keine Änderung eingetreten. Dass eine derartige, den für die positive § 8 Entscheidung relevanten Sachverhalt betreffende Änderung der Sachlage eingetreten wäre, gehe weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus jenem des Asylsenates hervor.1.13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, nunmehr Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Asylsenat zu Unrecht die Zulässigkeit der Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung festgestellt habe. Der Asylsenat habe die Teilrechtskraftwirkung seines Vorbescheides nicht beachtet. Darüber hinaus sei in jenem Sachverhalt, welchem der positiven Refoulemententscheidung des Asylsenates vom 16.10.2001 zugrunde gelegt seien, seither keine Änderung eingetreten. Dass eine derartige, den für die positive Paragraph 8, Entscheidung relevanten Sachverhalt betreffende Änderung der Sachlage eingetreten wäre, gehe weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus jenem des Asylsenates hervor.
1.14. Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof behob mit Erkenntnis vom 24.02.2004 den angefochtenen Bescheid hinsichtlich seines Ausspruches nach § 7 AsylG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hinsichtlich seines Ausspruches nach § 8 AsylG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde. Begründend wurde unter anderem ausgeführt:1.14. Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof behob mit Erkenntnis vom 24.02.2004 den angefochtenen Bescheid hinsichtlich seines Ausspruches nach Paragraph 7, AsylG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hinsichtlich seines Ausspruches nach Paragraph 8, AsylG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde. Begründend wurde unter anderem ausgeführt:
"Bezeichnenderweise gelangte die belangte Behörde erkennbar im Hinblick darauf in ihrer (ersten) Entscheidung vom 11. Juli/16. Oktober 2001 zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer damit zu rechnen habe, als Kollaborateur der Serben behandelt zu werden. Im nunmehr bekämpften Bescheid wird die gegenteilige Auffassung vertreten. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Begründung, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass alle Kosovo-Albaner, die jemals für serbische Firmen gearbeitet hätten, nunmehr von ihrer eigenen Volksgruppe bedroht wären, übersieht indes, dass der Beschwerdeführer nicht bloß irgendwann ("jemals") für eine serbische Firma gearbeitet hat, sondern dass er gemäß den behördlichen Feststellungen nach Kündigung aller albanischstämmigen Mitarbeiter, die sich nicht dem serbischen Regime hätten unterwerfen wollen, gemeinsam mit seinem Bruder letztlich als einziger Kosovo-Albaner weiter im Unternehmen verblieben und daher laufend Anfeindungen seitens seiner Volksgruppe ausgesetzt gewesen ist. Mit diesem spezifischen Gesichtspunkt hätte sich die belangte Behörde näher auseinander setzen müssen. Ihre Beurteilung, der Beschwerdeführer habe wegen seiner bloß "untergeordneten Rolle" nichts zu befürchten, greift dagegen zu kurz und entbehrt mangels der gebotenen Auseinandersetzung einer tragfähigen Grundlage.
(...)
Wie sich aus all dem zusammenfassend der Schluss ableiten lässt, UNMIK und KFOR seien jederzeit in der Lage, den Beschwerdeführer vor Übergriffen aus der eigenen Volksgruppe nachhaltig zu schützen, wird im bekämpften Bescheid nicht expliziert, weshalb auch insoweit ein Verfahrensmangel vorliegt. Die Ausführungen der belangten Behörde über das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative lassen dessen Relevanz unberührt, weil sich die Ausführungen betreffend die Möglichkeit, etwa im Norden, Süden oder Westen des Kosovo Zuflucht zu finden, auf das von der belangten Behörde in den Raum gestellte "fallweise Einsickern serbischer Kräfte" in das Grenzgebiet im Osten des Kosovo und auf eine von diesen Kräften ausgehende Bedrohung beziehen.
(...)
Zum Ausspruch nach § 8 AsylG:Zum Ausspruch nach Paragraph 8, AsylG:
Wie die Beschwerde richtig aufzeigt, wurde der im ersten Rechtsgang ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli/16. Oktober 2001 mit dem hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2002, Zl. 2001/01/0527, nur in seinem Spruchpunkt I. (Entscheidung nach § 7 AsylG) aufgehoben. Nur in diesem Umfang war die belangte Behörde zur Erlassung eines Ersatzbescheides verpflichtet und berechtigt, während Spruchpunkt II. des seinerzeitigen Bescheides, mit dem die Berufung gegen den erstinstanzlichen Ausspruch nach § 8 AsylG rechtskräftig erledigt worden war und der von dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht berührt wurde, einer neuerlichen Berufungsentscheidung im § 8-Teil entgegengestanden wäre."Wie die Beschwerde richtig aufzeigt, wurde der im ersten Rechtsgang ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli/16. Oktober 2001 mit dem hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2002, Zl. 2001/01/0527, nur in seinem Spruchpunkt römisch eins. (Entscheidung nach Paragraph 7, AsylG) aufgehoben. Nur in diesem Umfang war die belangte Behörde zur Erlassung eines Ersatzbescheides verpflichtet und berechtigt, während Spruchpunkt römisch zwei. des seinerzeitigen Bescheides, mit dem die Berufung gegen den erstinstanzlichen Ausspruch nach Paragraph 8, AsylG rechtskräftig erledigt worden war und der von dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht berührt wurde, einer neuerlichen Berufungsentscheidung im Paragraph 8 -, T, e, i, l, entgegengestanden wäre."
1.15. Am 07.03.2008 langte ein Konvolut an Dokumenten als Nachreichung vom Bundesasylamt ein. Aus den Unterlagen geht hervor, dass Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers bestehen würden. Aufgrund von durchgeführten Ermittlungen könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer unter Angabe einer falschen Identität um Asyl angesucht habe. Sein Familienname laute richtig J. Darüber hinaus soll M.R., den er als Bruder angegeben habe, sein Cousin sein.
1.16. Am 03.12.2009 langte eine weitere Nachreichung vom Bundesasylamt ein. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft XXXX keine Ehenichtigkeitsklage erhebt.1.16. Am 03.12.2009 langte eine weitere Nachreichung vom Bundesasylamt ein. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft römisch 40 keine Ehenichtigkeitsklage erhebt.
1.17. Am 11.03.2010 führte der Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer und sein Vertreter unentschuldigt nicht erschienen. Das Bundesasylamt entschuldigte sein Fernbleiben. In dieser Verhandlung wurden zusammengefasste Länderfeststellungen verlesen und zum Akt genommen. Festgehalten wurde, dass telefonisch mit dem Beschwerdeführervertreter Kontakt aufgenommen wurde und dieser mitteilt, dass er die Ladung zur heutigen Verhandlung an den Beschwerdeführer weitergeleitet habe, jedoch keine Rückmeldung erhalten habe. Die Vollmacht sei aber weiterhin aufrecht.
Der Beschwerdeführervertreter ersuche um Übersendung des Verhandlungsprotokolls und behalte sich eine schriftliche Stellungnahme vor.
1.18. Am 21.04.2010 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters ein. Darin wurde unter anderem die ersatzlose Behebung des Widerrufsbescheides des Bundesasylamtes beantragt. Jegliche Rechtsgrundlage für den Widerrufsbescheid des Bundesasylamtes sei durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes weggefallen.
2. SACHVERHALT
Mit Bescheid vom 19.12.2002 widerrief das Bundesasylamt die dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 1 AsylG erteilte und bis 10.07.2003 befristete Aufenthaltsberechtigung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Unabhängige Bundesasylsenat gemäß § 8 AsylG mit rechtskräftigem Bescheid festgestellt habe, dass nunmehr die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig sei.Mit Bescheid vom 19.12.2002 widerrief das Bundesasylamt die dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylG erteilte und bis 10.07.2003 befristete Aufenthaltsberechtigung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Unabhängige Bundesasylsenat gemäß Paragraph 8, AsylG mit rechtskräftigem Bescheid festgestellt habe, dass nunmehr die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof behob mit Erkenntnis vom 24.02.2004 den am 02.12.2002 schriftlich ausgefertigten Bescheid des damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates hinsichtlich seines Ausspruches nach § 8 AsylG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde.Der Verwaltungsgerichtshof behob mit Erkenntnis vom 24.02.2004 den am 02.12.2002 schriftlich ausgefertigten Bescheid des damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates hinsichtlich seines Ausspruches nach Paragraph 8, AsylG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde.
Die Feststellung, des am 16.10.2001 schriftlich ausgefertigten Bescheides des damals zuständige Unabhängige Bundesasylsenates, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die BR Jugoslawien gemäß § 8 AsylG iVm § 57 Abs. 1 des Fremdengesetzes nicht zulässig sei, hat daher noch immer Rechtskraft.Die Feststellung, des am 16.10.2001 schriftlich ausgefertigten Bescheides des damals zuständige Unabhängige Bundesasylsenates, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die BR Jugoslawien gemäß Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, des Fremdengesetzes nicht zulässig sei, hat daher noch immer Rechtskraft.
3. BEWEISWÜRDIGUNG:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Obwohl im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist aufgrund verfassungskonformer Auslegung oben genannter Bestimmung nicht von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen. Die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 hatte primär Verfahren im Auge, die am 1. Juli 2008 bereits entscheidungsreif waren. Da im gegenständlichen Verfahren noch nach dem 1. Juli 2008 Ermittlungen durchzuführen waren, war dieses Verfahren einer Senatsentscheidung zu Grunde zu legen.Obwohl im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist aufgrund verfassungskonformer Auslegung oben genannter Bestimmung nicht von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 hatte primär Verfahren im Auge, die am 1. Juli 2008 bereits entscheidungsreif waren. Da im gegenständlichen Verfahren noch nach dem 1. Juli 2008 Ermittlungen durchzuführen waren, war dieses Verfahren einer Senatsentscheidung zu Grunde zu legen.
Gemäß § 23 Abs 1 AsylGHG idF BGBl I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr.10, nichts anderes ergibt - die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, das an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr.10, nichts anderes ergibt - die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, das an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG idF BGBl I Nr. 147/2008 sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.
2. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, außer den in Abs 2 leg cit genannten Fällen, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, außer den in Absatz 2, leg cit genannten Fällen, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2004, mit dem der zweite Spruchpunkt des am 02.12.2002 schriftlich ausgefertigten Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates behoben wurde, mangelt es dem Bescheid des Bundesasylamtes an seiner Rechtsgrundlage. Das Bundesasylamt hatte seine Widerrufsbegründung allein auf den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates gestützt, der, wie bereits ausgeführt, vom Verwaltungsgerichtshof behoben wurde.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Rechtsanschauung des VwGHZuletzt aktualisiert am
09.06.2010