Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B1 413.257-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2010, Zl. 10 03.611-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX vom 14.05.2010 wird gemäß §§ 3, 8, 10, 38 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 14.05.2010 wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 38, AsylG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der Volksgruppe der Albaner, beantragte am 28.04.2010 die Gewährung von internationalem Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er habe in Österreich 1992 und 2002 sowie 2008 in Ungarn um Asyl angesucht. Er habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er von Klienten seiner 2009 gegründeten Firma bedroht worden sei, nachdem die von ihm angebotene Vermittlung von Arbeits- oder Studienplätzen im Ausland "zu lange dauerte". Er habe von ca. 35 Personen Zahlungen in der Höhe von ¿ 600.- bis ¿ 2.500.- angenommen, um eine Vermittlung in die USA oder die EU vorzunehmen. Für eine Person habe er die Vermittlung positiv erledigen können. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob Klienten Anzeige gegen ihn erstattet hätten. Einmal sei die Polizei mit einem Klienten zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und habe diesen bedroht.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.04.2010 gab der Beschwerdeführer an, er habe zuletzt im Kosovo mit seiner Ehegattin und seinen vier Kindern (zwei Söhne, zwei Töchter) in XXXX in einer Mietwohnung gelebt. Seine Ehegattin und die Kinder würden noch immer in dieser Wohnung leben. Seine Eltern, zwei seiner Brüder und eine Schwester würden ebenfalls im Kosovo leben, zwei weitere Brüder und eine Schwester seien in Österreich aufhältig. Er sei von 1992 bis 1994 als Asylwerber in Österreich aufhältig gewesen, habe dann in Österreich geheiratet und dadurch einen Aufenthaltstitel bekommen. Im Jahre 1999 sei er freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt, um nach seiner Familie zu sehen. Im Jahre 2002 habe er einen zweiten Asylantrag in Österreich gestellt. Er habe 1998 einen Verkehrsunfall gehabt, weshalb er zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Da er den Betrag nicht habe bezahlen können, sei er inhaftiert worden und während dieser Haft in den Kosovo abgeschoben worden. Die Gründe für die Antragstellung in den Jahren 1992 und 2002 seien nicht mehr existent.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.04.2010 gab der Beschwerdeführer an, er habe zuletzt im Kosovo mit seiner Ehegattin und seinen vier Kindern (zwei Söhne, zwei Töchter) in römisch 40 in einer Mietwohnung gelebt. Seine Ehegattin und die Kinder würden noch immer in dieser Wohnung leben. Seine Eltern, zwei seiner Brüder und eine Schwester würden ebenfalls im Kosovo leben, zwei weitere Brüder und eine Schwester seien in Österreich aufhältig. Er sei von 1992 bis 1994 als Asylwerber in Österreich aufhältig gewesen, habe dann in Österreich geheiratet und dadurch einen Aufenthaltstitel bekommen. Im Jahre 1999 sei er freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt, um nach seiner Familie zu sehen. Im Jahre 2002 habe er einen zweiten Asylantrag in Österreich gestellt. Er habe 1998 einen Verkehrsunfall gehabt, weshalb er zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Da er den Betrag nicht habe bezahlen können, sei er inhaftiert worden und während dieser Haft in den Kosovo abgeschoben worden. Die Gründe für die Antragstellung in den Jahren 1992 und 2002 seien nicht mehr existent.
Im Kosovo habe er eine Beratungsfirma gehabt und habe Privatpersonen hinsichtlich eines Arbeits- oder Studienplatzes im Ausland beraten. Davor sei er Gelegenheitsarbeiten als Koch nachgegangen. Zu den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, das Regime im Kosovo störe alles, was in Verbindung mit der Ausreise der Bevölkerung in Richtung EU sei, und seien viele Menschen im Kosovo korrupt. Seine Firma habe die Vollmacht von einer Firma in Nepal zum Studentenaustausch und für die Beschaffung von Arbeitsplätzen. Er habe innerhalb dieses Programms gearbeitet und Kunden, die das Recht bekommen hätten, im Ausland zu studieren, beraten und trainiert. Das Hauptproblem sei, dass die Regierung im Kosovo seine Firma geschlossen habe. Viele Kunden hätten ihn deshalb bedroht. Er sei terrorisiert worden und die Kunden seien auch von Seiten der Polizei auf ihn gehetzt worden. Die Polizei sei nicht in der Lage, ihn und seine Familie zu schützen, sondern hetzte die Kunden auf sie. Seine Kinder und seine Frau seien auch bedroht worden. Er habe sich einen Monat lang verstecken müssen und habe keiner gewusst, wo er sei. Die Polizei sei in seinem Büro gewesen und habe ihn indirekt bedroht. Sie hätte alles gewusst, was seine Firma mache. Die Polizei habe dann Verzeichnisse von seinen Klienten genommen und diese angerufen. Die Kunden hätten auch die Telefonnummer seiner Frau gehabt und die Polizei habe auch die Kunden zu ihm nach Hause geschickt. Am 20. und 22.03.2010 sei die Polizei getarnt als Kunden zu ihm gekommen. Sie hätten gefragt, wie viele Menschen er ins Ausland gebracht habe. Daraufhin habe er gesagt, dass er das nicht jedem Kunden sagen müsse, woraufhin sie ihre Tarnung aufgegeben hätten. Danach hätten sie alle seine Firmenunterlagen beschlagnahmt und sei er zu seiner Arbeit befragt worden. Als sie mitbekommen hätten, dass er legal arbeite, hätten sie gesagt, dass hoffentlich kein Kunde zu ihm käme, da er sonst sehen würde, was passiere. Dann seien seine Mitarbeiter befragt und mit Strafen bis zu zwei oder drei Jahren bedroht worden, falls sie in verteidigen würden. Die Polizei habe auch verhindert, dass er Post bekomme. Er sei von Kunden und von unbekannten Menschen bedroht worden, da diese bezahlt hätten und dann die Firma von der Polizei geschlossen worden sei, woraufhin die Vermittlungen nicht hätten beendet werden können. Erstmals sei er im Februar 2010 von zwei Personen bedroht worden, die betrunken gewesen seien und ihm gesagt hätten, falls er nicht die Arbeit für sie erledige, werde er mitbekommen, wer sie seien. Es habe viele telefonische Drohungen gegeben, aber auch zu Hause. Personen seien von der Polizei gebracht worden, hätten seine Familie bedroht und von ihm ein Foto verlangt. Sie hätten gesagt, er müsse bald eine Trauerfeier machen. Dies hätten die Kunden und die Polizei gesagt. Er sei "non-stop" bedroht worden. Ein Kunde habe ihn im Büro bedroht, da er nicht habe warten können, bis der Prozess beendet sei. Zwei Tage danach sei er nochmals im Büro bedroht worden. Es habe auch noch weitere unzufriedene Kunden gegeben. Etwa um den 20.03.2010 sei die Polizei zu ihm gekommen und habe seine Mitarbeiter gefragt, ob er einen Geldbetrag in der Höhe von ¿ 2.000,- bis ¿ 3.000,- bei sich habe. Er habe auf einem Anwalt bestanden und die Polizei habe ihm einen Rechtsanwalt vermittelt. Dieser habe ihm dann gesagt, dass er einen Betrag von ¿ 3.000,- bezahlen müsse, wenn er seine Ruhe wolle.
Er habe je nach Prozess und Fall und je nachdem wie die Partner im Ausland das Geld gefordert hätten, entweder zuerst das Geld von den Kunden genommen oder zuerst die Leistung erbracht. Für einen Studienplatz im Ausland hätten Personen insgesamt ¿ 600,-, für einen Arbeitsplatz in Amerika ¿ 2,500,- bezahlen müssen. Bis zum Abschluss der Vermittlung habe es etwa drei bis vier Monate gedauert. Der Beschwerdeführer habe die Dokumente für Amerika vorbereitet, die Bezahlungen für den Kunden geleistet sowie Training für die englische Sprache geleistet. Er habe Arbeitsplätze hauptsächlich in den USA, Polen, Zypern und Tschechien vermittelt. Er arbeite hauptsächliche mit einer nepalesischen Firma, von der er die Arbeitsplätze vermittelt bekomme. Von dieser Firma habe er Informationen, die der Kunde benötige, bekommen. Er habe vier Mitarbeiter gehabt, von denen eine seine Frau gewesen sei. Insgesamt habe er ¿ 2.000,- oder ¿ 3.000,- an Steuern seit Gründung der Firma bezahlt. Am 30.03.2010 sei dann die Firma von der Polizei geschlossen worden. Das Geld, das er von den Kunden bekommen habe, habe er teilweise weiterbezahlt oder auch für sich selbst genommen. Nach Vorhalt des Länderberichts zum Kosovo gab der Beschwerdeführer an, die Realität in Kosovo sei ganz anders.
Der Beschwerdeführer brachte eine Bestätigung des kosovarischen Handels- und Wirtschaftsministeriums über seine Geschäftsgründung vom 16.12.2009, eine Steuererklärung vom 17.03.2010, ein Schreiben der Kontaktfirma in Nepal "XXXX" vom 05.09.2009, zwei Visitenkarten von Anwälten im Kosovo, eine Beschäftigungsbewilligung des "Home Office" in London vom 20.07.2009, einen vierseitiger Auszug einer Unternehmenseintragung in der "Kosovo Business Registration Agency" vom 16.12.2009 sowie eine Bestätigung der Steuernummer vom 13.10.2009 in Vorlage.
1.2 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).1.2 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Begründend führte die Behörde aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das Heimatland auf Grund von Problemen mit dritten Personen verlassen, werde als glaubwürdig zugrunde gelegt, sei aber nicht geeignet, eine Asylgewährung herbeizuführen oder refoulmentschutzrechtlich relevante Umstände zu begründen. Die Angaben über eine seitens der Polizei erfolgte Versagung des Zuganges zu einem Rechtsanwalt und die Forderung von Bestechungsgeld wurden im als rechtliche Beurteilung bezeichneten Abschnitt des angefochtenen Bescheids als nicht glaubhaft bewertet und darüber hinaus festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch bei Wahrunterstellung gegen solche Handlungen durch Inanspruchnahme von übergeordneten Stellen, Gerichten oder EULEX vorgehen könnte. Auch sei keine besondere Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich vorhanden und liege keine intensive Bindung zu Verwandten in Österreich vor, die eine Ausweisung im Sinne des Art. 8 EMRK unzulässig erscheinen ließen. Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.Begründend führte die Behörde aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das Heimatland auf Grund von Problemen mit dritten Personen verlassen, werde als glaubwürdig zugrunde gelegt, sei aber nicht geeignet, eine Asylgewährung herbeizuführen oder refoulmentschutzrechtlich relevante Umstände zu begründen. Die Angaben über eine seitens der Polizei erfolgte Versagung des Zuganges zu einem Rechtsanwalt und die Forderung von Bestechungsgeld wurden im als rechtliche Beurteilung bezeichneten Abschnitt des angefochtenen Bescheids als nicht glaubhaft bewertet und darüber hinaus festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch bei Wahrunterstellung gegen solche Handlungen durch Inanspruchnahme von übergeordneten Stellen, Gerichten oder EULEX vorgehen könnte. Auch sei keine besondere Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich vorhanden und liege keine intensive Bindung zu Verwandten in Österreich vor, die eine Ausweisung im Sinne des Artikel 8, EMRK unzulässig erscheinen ließen. Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme, sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
1.3 Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, der Staat sei nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor gefährlichen Morddrohungen zu schützen. Politik, Judikative und Exekutive im Kosovo seien von Korruption und Bestechung geprägt. Hiezu verwies er auf Artikel von www.welt.de "EU Geheimbericht prangert Korruption im Kosovo an" sowie "EU Geheimbericht entlarvt Korruption im Kosovo". Die Polizei schütze ihn nicht, sondern unterstütze diese Taten. Dass er der Polizei ¿ 3.000,- habe zahlen sollen, verdeutliche den Vorwurf der Korruption gegen die staatlichen Behörden und Organe des Kosovo. Er habe drei Geschwister in Österreich und spreche sehr gut Deutsch. Er sei gut ausgebildet, gelernter Koch und habe 1998 in Österreich eine Gastgewerbekonzession erhalten. Daher würden keine Gründe vorliegen, an seiner Arbeitswilligkeit und seinem hohen Integrationsgrad in Österreich zu zweifeln. Die Behörde hätte zudem, unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, die Voraussetzungen des Refoulmentverbotes im konkreten Fall prüfen müssen. Die neueren Urteile des EGMR würden zeigen, dass nicht in jedem Fall Beweise der individuellen Gefährdung erbracht werden müssten, sondern je nach Umständen auch gut dokumentierte Belege genügen würden, dass die betroffene Person in eine nachweisbar für Personen ihrer Art und Kategorie gefährliche Situation zurückkehren müsste. Hiezu verwies der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des EGMR "Chahal v. Vereinigtes Königreich". Seiner Beschwerde komme suspensive Wirkung zu, da gem. § 64 AVG Beschwerden generell aufschiebende Wirkung zukomme, die nur in einzelnen Fällen ausgeschlossen werden könnte. Dies sei im angefochtenen Bescheid nicht der Fall.1.3 Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, der Staat sei nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor gefährlichen Morddrohungen zu schützen. Politik, Judikative und Exekutive im Kosovo seien von Korruption und Bestechung geprägt. Hiezu verwies er auf Artikel von www.welt.de "EU Geheimbericht prangert Korruption im Kosovo an" sowie "EU Geheimbericht entlarvt Korruption im Kosovo". Die Polizei schütze ihn nicht, sondern unterstütze diese Taten. Dass er der Polizei ¿ 3.000,- habe zahlen sollen, verdeutliche den Vorwurf der Korruption gegen die staatlichen Behörden und Organe des Kosovo. Er habe drei Geschwister in Österreich und spreche sehr gut Deutsch. Er sei gut ausgebildet, gelernter Koch und habe 1998 in Österreich eine Gastgewerbekonzession erhalten. Daher würden keine Gründe vorliegen, an seiner Arbeitswilligkeit und seinem hohen Integrationsgrad in Österreich zu zweifeln. Die Behörde hätte zudem, unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, die Voraussetzungen des Refoulmentverbotes im konkreten Fall prüfen müssen. Die neueren Urteile des EGMR würden zeigen, dass nicht in jedem Fall Beweise der individuellen Gefährdung erbracht werden müssten, sondern je nach Umständen auch gut dokumentierte Belege genügen würden, dass die betroffene Person in eine nachweisbar für Personen ihrer Art und Kategorie gefährliche Situation zurückkehren müsste. Hiezu verwies der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des EGMR "Chahal v. Vereinigtes Königreich". Seiner Beschwerde komme suspensive Wirkung zu, da gem. Paragraph 64, AVG Beschwerden generell aufschiebende Wirkung zukomme, die nur in einzelnen Fällen ausgeschlossen werden könnte. Dies sei im angefochtenen Bescheid nicht der Fall.
2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Er war von 1992 bis 1999 in Österreich aufhältig, nachdem er zuerst einen Asylantrag stellte, den er in der Folge zurückgezogen hat, und 1994 eine Aufenthaltsberechtigung aufgrund seiner Ehe mit einer Österreicherin erhielt. 1999 kehrte der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat zurück, reiste 2002 wieder nach Österreich und stellte einen zweiten Asylantrag, den er unmittelbar danach zurückgezogen hat. Er wurde in den Herkunftsstaat abgeschoben.
Im Herkunftsstaat leben die Ehegattin, die beiden Töchter und die beiden Söhne des Beschwerdeführers, mit denen er vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat in gemeinsamem Haushalt in einer Mietwohnung in XXXX lebte, sowie die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers. Zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers sind in Österreich aufhältig, wobei der jüngere Bruder des Beschwerdeführers über einen gültigen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger verfügt, die Schwester des Beschwerdeführers österreichische Staatsbürgerin ist und sein älterer Bruder mit seiner Familie nach illegaler Einreise im Dezember 2008 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte, die mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 13.04.2010 (Rechtskraft: 16.04.2010) unter Verfügung von Ausweisungen abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer lebt mit keiner dieser Personen im gemeinsamen Haushalt und steht zu ihnen in keinem Abhängigkeitsverhältnis.Im Herkunftsstaat leben die Ehegattin, die beiden Töchter und die beiden Söhne des Beschwerdeführers, mit denen er vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat in gemeinsamem Haushalt in einer Mietwohnung in römisch 40 lebte, sowie die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers. Zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers sind in Österreich aufhältig, wobei der jüngere Bruder des Beschwerdeführers über einen gültigen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger verfügt, die Schwester des Beschwerdeführers österreichische Staatsbürgerin ist und sein älterer Bruder mit seiner Familie nach illegaler Einreise im Dezember 2008 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte, die mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 13.04.2010 (Rechtskraft: 16.04.2010) unter Verfügung von Ausweisungen abgewiesen wurden. Der Beschwerdeführer lebt mit keiner dieser Personen im gemeinsamen Haushalt und steht zu ihnen in keinem Abhängigkeitsverhältnis.
Ende 2009 gründete der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine Beratungsfirma, die Studien- bzw. Arbeitsplätze im Ausland an Privatpersonen im Kosovo zu vermitteln versuchte. Der Beschwerdeführer, seine Mitarbeiter sowie seine Familie wurden von mehreren Privatpersonen, die teilweise seine Kunden waren, in Zusammenhang mit seiner Arbeit in der Beratungsfirma unter Druck gesetzt; dies teilweise, um ihre Vermittlungen ins Ausland zu beschleunigen und teilweise als Ausdruck der Unzufriedenheit über das Nichtzustandekommen von Vermittlungen durch die Firma des Beschwerdeführers und den dadurch entstandenen finanziellen Verlust. Die Firma des Beschwerdeführers wurde vor seiner Ausreise von den Behörden geschlossen.
Der Beschwerdeführer kann vor allfälligen Angriffen durch solche Privatpersonen wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.
Es wird nicht festgestellt, dass die Aktivitäten der Firma des Beschwerdeführers durch die Polizei behindert wurden und dass vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Einschreiten der Polizei Bestechungsgeld gefordert wurde. Der Beschwerdeführer ging im Herkunftsstaat vor der Firmengründung Gelegenheitsarbeiten als Koch nach.
Der Beschwerdeführer ist gesund und geht im Bundesgebiet keiner erlaubten Beschäftigung nach. Er lebt seit seiner illegalen Einreise im April 2010 in Grundversorgung.
2.2 Zur Situation in der Republik Kosovo werden die folgenden bereits im angefochtenen Bescheid enthaltenen und in der Beschwerde nicht substantiiert in Zweifel gezogenen nachstehenden Feststellungen zugrunde gelegt:
Rechtsschutz
Sicherheitsbehörden
Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 8.800 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt mit 958 Beamtinnen 13,53 %, 84,5% der KP-Beamten sind Kosovo-Albaner, etwa 15,5% sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)
Ein großer Teil der alltäglichen Polizeiarbeit wird bereits von den Kräften der KP absolviert, deren Aufbau je nach Gebiet multiethnisch ist und die bei der Bevölkerung mittlerweile ein gewisses Maß an Vertrauen in ihrer Arbeit erfahren hat. Jedenfalls ist es bestimmt so, dass sich jeder Einwohner des Kosovos vertrauensvoll, im Falle eines Falles, an diese Polizeitruppe wenden kann, da diese absolut verpflichtet ist, jeder Anzeige eines Bürgers nachzugehen.
Kosovo Police wird darüber hinaus von EULEX-Police und auch KFOR beraten und unterstützt. Spannungen bestehen vor allem im Nordkosovo, wo der politische Einfluss der serbischen Regierung und der Radikalisierungsgrad am höchsten ist. In den südlichen serbischen Enklaven besteht wesentlich geringerer Einfluss. Durch die serbische Parallelverwaltung kommt es auch im Sicherheitsbereich zu Problemen bei fehlender Zusammenarbeit der (serbischen) Bevölkerung mit Kosovo Police. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009)
Die Arbeit der Kosovo Police betreffend Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Bekämpfung der Kleinkriminalität ist in den albanischen Mehrheitsgebieten zufrieden stellend. Gesetze über die Polizei und ein Polizeiinspektorat wurden im Februar 2008 angenommen. Das Kosovo Centre for Public Security, Education and Development wurde zu einer Exekutivabteilung im Innenministerium umgewandelt. Die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft blieb weiterhin schwierig. Die Untersuchungs- und Kontrollkapazitäten innerhalb der Polizei bedürfen weiteren Ausbaus. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2008 Progress Report, Nov. 2008)
Die Polizei hat sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird in ihrer Arbeit durch die EULEX-Mission unterstützt. Die Umsetzung des Strategieplans 2008-2010 wurde fortgesetzt. Das Innenministerium richtete sog. "Gemeinderäte für die Sicherheit in den Kommunen" ein, die zu einer Verbesserung der Beziehungen zwischen der Polizei, den Behörden und den lokalen Kommunen führen sollen.
In Nord-Mitrovica wurde eine Polizeieinheit bestehend aus Kosovo-Serben, Kosovo-Albanern und Kosovo-Bosniaken aufgestellt, die sowohl Patrouillen- als auch Ermittlungstätigkeiten durchführt. Dies hat zu einer Verringerung von Verbrechen in diesem Gebiet geführt. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2009 Progress Report, Nov. 2009)
In Kosovo sind gegenwärtig (Stand: September 2009) insgesamt ca.
13.500 KFOR-Soldaten stationiert. Es ist aufgrund der verbesserten Sicherheitslage geplant, die Stärke der KFOR-Truppe schrittweise zu reduzieren. In einem ersten Schritt soll die Truppe bis Anfang 2010 auf ca. 10.000 Soldaten reduziert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)
Rückkehr
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.
Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, Sept. 2009)
Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I: Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig): Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit; Personen mit 65 Jahren oder älter; Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen; Kinder bis zu 14 Jahren; Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen; Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II: Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).Kategorie II: Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags. Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden. Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Personen in Heimen, Gefängnissen, etc. sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, Sept. 2009)
Das durchschnittliche monatliche Brutto-Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 230 Euro. Die staatliche Statistik weist für das Jahr 2008 eine Arbeitslosenquote von 43,6 % aus. Im Jahr 2008 waren insgesamt 335.942 Personen als Arbeitssuchende registriert. Diese offiziellen Zahlen berücksichtigen nicht die weit verbreitete Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in Strukturen der organisierten Kriminalität. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand:
September 2009, Okt. 2009)
2.3 Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
3. Beweiswürdigung:
3.1 Die Staatsangehörigkeit, die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers, sowie seine familiären und persönlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren und aus Auskünften aus dem ZMR und dem Inhalt von Verwaltungsakten betreffend den Status seiner in Österreich aufhältigen Verwandten. Die Feststellungen zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergeben sich durch die diesbezüglich vorgelegten Urkunden.
Dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Aktivitäten der Firma des Beschwerdeführers durch die Polizei behindert wurden und dass vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Einschreiten der Polizei Bestechungsgeld gefordert wurde ergibt sich aus folgenden Gründen: Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.04.2010 stützte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf Bedrohungen durch seine Klienten und sagte zudem, dass dies sein einziger Fluchtgrund sei. Dass er auch von der Polizei, die mit einem Klienten zu ihm gekommen sei, bedroht worden sei, führte er hingegen nur in einem kurzen Beisatz an. Es erscheint zwar durchaus plausibel, dass Klienten der Firma des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Unzufriedenheit mit den Leistungen des Beschwerdeführers die Polizei verständigten und Ermittlungen anregten. Doch wie der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.04.2010 ausführt, habe die Polizei nach Überprüfung angenommen, die Firma des Beschwerdeführers arbeite legal. Wie auch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ausführt, ist es daher nicht nachvollziehbar, was die Polizei dazu bewegt haben sollte, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt beizustellen, der dann vom Beschwerdeführer Bestechungsgeld fordert sollte. Viel eher ist davon auszugehen, dass die Polizei, nach Hinweisen durch Kunden des Beschwerdeführers, die für solche Fälle üblichen Ermittlungstätigkeiten durchführte. Dieser Mangel an Plausibilität der konkreten Angaben des Beschwerdeführers kann auch nicht durch die in der Beschwerde zitierten allgemeinen Berichte über Korruptionsphänomene im Kosovo beseitigt werden, zumal es die Beschwerde auch nicht unternommen hat, diesem beweiswürdigenden Element des angefochtenen Bescheids begründet entgegenzutreten.
Dass der Beschwerdeführer von Privaten bzw. seinen Klienten unter Druck gesetzt wurde, erscheint hingegen - wie bereits erwähnt - angesichts des mäßigen Erfolgs der Firma des Beschwerdeführers plausibel. So gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 28.04.2010 selbst an, von insgesamt 35 Personen, die ihm Geld (Beträge zwischen ¿ 600.- und ¿ 2.500.-) gegeben hätten, damit er ihnen einen Arbeits- oder Studienplatz in den USA oder in der EU verschaffe, sei die Vermittlung bei nur einer Person erfolgreich gewesen.
Aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat, die bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und in der Beschwerde nicht durch substantiierte und belegte Einwendungen in Zweifel gezogen wurden, ist ersichtlich, dass die Arbeit der Kosovo Polizei bei Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Bekämpfung der Kleinkriminalität in albanischen Mehrheitsgebieten - wie der Herkunftsregion der Beschwerdeführer - als zufriedenstellend bezeichnet wird. Daher kann der Beschwerdeführer vor allfälliger Verfolgung durch Privatpersonen (unzufriedene Kunden seines Vermittlungsunternehmens) wirksamen Schutz in Anspruch nehmen.
3.2 Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids, denen der Beschwerdeführer nicht durch konkrete und belegte Ausführungen entgegengetreten ist.
3.3 Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde, zumal der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist und im Heimatland über zahlreiche verwandtschaftliche Verbindungen verfügt, und es anzunehmen ist, dass er bei einer Rückkehr wieder in gemeinsamem Haushalt mit seiner Ehegattin und seinen vier Kindern Aufnahme finden kann. Nach den Feststellungen ist die Grundversorgung mit Nahrungsmittel im Kosovo gewährleistet, es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch Unterstützung durch seine Familie erhalten kann.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1 Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.
1.2 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.3 Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3 Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung droht.
Aufgrund der behaupteten Bedrohungssituation durch Privatpersonen kann keine günstige Entscheidung erfolgen, weil der Beschwerdeführer im Kosovo wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaats in Anspruch nehmen kann. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die kosovarischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage im Kosovo ist ersichtlich, dass die Kosovo Polizei ihre Aufgaben professionell erfüllt und eine ausreichende Schutzfähigkeit gegeben ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Polizei habe die behaupteten Bedrohungen sogar gefördert, wäre - bei Wahrunterstellung - ebenfalls bloß im Hinblick auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers in seiner Beratungsfirma relevant und daher nicht geeignet, die vorliegende grundsätzliche Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit des Herkunftsstaates zu entkräften. Zudem ist - obwohl nachzuvollziehen ist, dass aufgrund der gescheiterten Vermittlungen bei einem Kreis von Kunden des Beschwerdeführers Unzufriedenheit entstand - nicht ersichtlich, dass eine solche Unzufriedenheit, die primär durch finanzielles Interesse begründet ist, zu einer ernsthaften Bedrohung des Beschwerdeführers geführt hat.
Dies wird weiters durch die Tatsache bekräftigt, dass die Ehegattin sowie die vier Kinder des Beschwerdeführers weiterhin im Herkunftsstaat leben, obwohl - wie der Beschwerdeführer behauptet - die Bedrohungen auch gegen sie gerichtet gewesen wären.
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Einvernahme am 30.04.2010 an, das Regime im Kosovo störe alles, was in Verbindung mit der Ausreise der Bevölkerung in Richtung EU sei und seien viele Menschen im Kosovo korrupt. Selbst unter der Annahme, die Behörden hätten unlautere Motive bzw. Interessen gehabt, die Firma des Beschwerdeführers zu schließen oder wollten Bestechungsgeld erpressen, erreicht dies nicht die für Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK geforderte Intensität von Verfolgungshandlungen. Dem Beschwerdeführer wäre die Rückkehr in den Herkunftsstaat - auch unter Wahrunterstellung der Behauptungen - zumutbar, da er wegen der nach seinen Behauptungen erfolgten Schließung seiner Firma im Falle einer Rückkehr keinerlei Nachstellungen wegen des Betreibens der Firma (mehr) zu erwarten hätte und ihm jedenfalls die Möglichkeit offen steht, im Herkunftsstaat wieder so wie vor Gründung der Firma zu leben, was vom Beschwerdeführer auch nicht anders behauptet wurde.
Bei der behaupteten Behinderung durch die Polizei handelt es sich weiters - wie auch vom Beschwerdeführer behauptet - jedenfalls um keine gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtete Verfolgung aufgrund eines im Art. 1 Abschnitt A Z 2 genannten Grundes, sondern vielmehr um eine lediglich durch Bereicherungsabsicht motivierte kriminelle Vorgangsweise, die nicht zur Gewährung von Asyl führen kann.Bei der behaupteten Behinderung durch die Polizei handelt es sich weiters - wie auch vom Beschwerdeführer behauptet - jedenfalls um keine gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtete Verfolgung aufgrund eines im Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, genannten Grundes, sondern vielmehr um eine lediglich durch Bereicherungsabsicht motivierte kriminelle Vorgangsweise, die nicht zur Gewährung von Asyl führen kann.
Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Wirtschaftslage und das Bestehen eines Sozialhilfesystems auf niedrigem Niveau) im Herkunftsstaat nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang wurde im vorliegenden Fall weder behauptet noch ist er ersichtlich.
3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs.3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten
Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."
Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Verbot des Abweichens
Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Wie festgestellt wurde, ist im Hinblick auf die Art der gegen den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat gesetzten Handlungen in Verbindung mit der bestehenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der dort dazu zuständigen Behörden keine Bedrohung des Beschwerdeführers gegeben.
Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).
Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage sein sollte, sich wie vor der Ausreise durch eigene Erwerbstätigkeit und allenfalls mit Unterstützung von Verwandten zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.
Es steht ihm die Möglichkeit offen, in seiner Mietwohnung, in der er auch vor seiner Ausreise mit seiner Ehegattin und seinen Kindern lebte, Aufnahme zu finden. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe sowie des familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat, die Unterstützungsleistungen von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lassen, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme, darauf dass der Beschwerdeführer wieder in seiner Mietwohnung leben könnte, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Es steht ihm die Möglichkeit offen, in seiner Mietwohnung, in der er auch vor seiner Ausreise mit seiner Ehegattin und seinen Kindern lebte, Aufnahme zu finden. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe sowie des familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat, die Unterstützungsleistungen von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lassen, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme, darauf dass der Beschwerdeführer wieder in seiner Mietwohnung leben könnte, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 17.05.2010, es würden gut dokumentierte Belege genügen, dass betroffene Personen eine nachweisbar für Personen ihrer Art und Kategorie gefährliche Situation zurückkehren müssten, ist auszuführen, dass im Falle des Beschwerdeführers - wie bereits erwähnt - keine solche Gefährdung festgestellt werden konnte. In der Entscheidung des EGMR im Fall "Chahal v. Vereinigtes Königreich", auf das der Beschwerdeführer Bezug nimmt, wird der Fall eines aus Indien stammenden Sikhs behandelt, der Zentralfigur der Aktivitäten der Sikhs in Großbritannien und Mitglied einiger leitender Komitees war. Dieser behauptete, dass alle führenden Persönlichkeiten der Sikh-Bewegung bereits getötet, gefoltert oder außer Landes gebracht worden seien, was die indische Regierung - nach Ansicht des EGMR - nicht entkräften konnte. Ferner wurden zahlreiche schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei in anderen Teilen Indiens festgestellt. Schon aus diesen wesentlichen fallbezogenen Unterschieden ist die zitierte Entscheidung im vorliegenden Fall von keiner entscheidenden Relevanz. Der Beschwerdeführer hat zudem nicht dargelegt, einer Personengruppe der "Art und Kategorie" zugehörig zu sein, die nachweisbar eine Gefährdungssituation im Herkunftsstaat erwarten müssten und hat er auch keine "gut dokumentierten Belege" vorgelegt, die eine solche Annahme stützen könnten.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;
31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;
26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Zwei Brüder sowie eine Schwester des Beschwerdeführers leben in Österreich. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren jedoch nicht dargetan, zu diesen eine nähere Beziehung oder dass ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen bestünde, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in dessen Familienleben darstellt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die letzten elf Jahre seines Lebens bis zu seiner illegalen Einreise nach Österreich fast ausschließlich mit seiner Familie im Kosovo verbracht und hat eine vertiefte familiäre Beziehung zu diesen Angehörigen im Herkunftsstaat.
Die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise im April 2010 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt sind. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst sein.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus. Dass der Beschwerdeführer 1998 in Österreich eine Gastgewerbekonzession erhalten hat, ist nicht geeignet, den behaupteten "hohen Integrationsgrad" zu begründen, war doch der Beschwerdeführer seit 2002 bis zur erneuten Einreise im April 2010 fast durchgehend im Herkunftsstaat aufhältig. Daneben haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine sonstige tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Der Beschwerdeführer verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und er hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung seines Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, und an der Verhinderung von strafbaren Handlungen jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.
Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf dessen Lebenssituation.
5. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.5. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.
Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.
Gemäß § 1 Z 2 Herkunftstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Herkunftstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Es sei noch erwähnt, dass in der Beschwerde vom 17.05.2010 fälschlicherweise ausgeführt wurde, im angefochtenen Bescheid werde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt.
6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Schlagworte
Ausweisung, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Unterkunft, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
07.06.2010