Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B3 402.709-1/2008/2E
B3 402.772-1/2008/2E
B3 402.705-1/2008/2E
B3 402.708-1/2008/2E
B3 402.707-1/2008/2E
B3 402.706-1/2008/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde (1.) des XXXX geborener XXXX, (2.) der XXXX, (3.) des XXXX (4.) des XXXX (5.) der XXXX (6.) des XXXX, alle serbische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 1. Oktober 2008, Zlen. (1.) 08 02.223-BAT, (2.) 08 04.467-BAT,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde (1.) des römisch 40 geborener römisch 40 , (2.) der römisch 40 , (3.) des römisch 40 (4.) des römisch 40 (5.) der römisch 40 (6.) des römisch 40 , alle serbische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 1. Oktober 2008, Zlen. (1.) 08 02.223-BAT, (2.) 08 04.467-BAT,
(3.) 08 04.468-BAT, (4.) 08 04.469-BAT, (5.) 08 04.470-BAT und (6.) 08 04.472-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde des XXXX, geborener XXXX, wird stattgegeben, der von ihm angefochtene Bescheid behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins. Der Beschwerde des römisch 40 , geborener römisch 40 , wird stattgegeben, der von ihm angefochtene Bescheid behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
II. In Erledigung der Beschwerden von XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX werden die von ihnen angefochtenen Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerden von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 werden die von ihnen angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar, die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer ihre vier minderjährigen Kinder) sind serbische Staatsbürger, Angehörige der Volksgruppe der Roma orthodoxen Glaubens und stammen aus XXXX.1. Die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar, die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer ihre vier minderjährigen Kinder) sind serbische Staatsbürger, Angehörige der Volksgruppe der Roma orthodoxen Glaubens und stammen aus römisch 40 .
2. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 5. März 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Beweis seiner Identität legte er seinen am XXXX in XXXX ausgestellten serbischen Personalausweis, seinen am2. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 5. März 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Beweis seiner Identität legte er seinen am römisch 40 in römisch 40 ausgestellten serbischen Personalausweis, seinen am
XXXX vom Bundesamt für Migration im Kanton XXXX, Schweiz, ausgestellten Ausweis für Asylsuchende (auf welchem als Datum der Einreise in die Schweiz der XXXX und eine Gültigkeitsdauer des Ausweises bis XXXX ersichtlich ist), seinen am XXXX in XXXX ausgestellten serbischen Führerschein und seinen am XXXX in XXXX ausgestellten Reisepass vor. Bei seiner Erstbefragung am 5. März 2008 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe am 29. Februar 2008 Serbien verlassen, weil XXXX versuche, ihn zu ermorden; dieser beschuldige ihn zu Unrecht des Mordes an dessen Mutter. Deshalb habe auch die Polizei den Beschwerdeführer geschlagen, bis er schließlich, obwohl unschuldig, ein Geständnis abgelegt habe. Der Beschwerdeführer sei sieben Monate inhaftiert gewesen. Danach sei er vom Gericht in XXXX freigesprochen worden; seither flüchte er vorrömisch 40 vom Bundesamt für Migration im Kanton römisch 40 , Schweiz, ausgestellten Ausweis für Asylsuchende (auf welchem als Datum der Einreise in die Schweiz der römisch 40 und eine Gültigkeitsdauer des Ausweises bis römisch 40 ersichtlich ist), seinen am römisch 40 in römisch 40 ausgestellten serbischen Führerschein und seinen am römisch 40 in römisch 40 ausgestellten Reisepass vor. Bei seiner Erstbefragung am 5. März 2008 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe am 29. Februar 2008 Serbien verlassen, weil römisch 40 versuche, ihn zu ermorden; dieser beschuldige ihn zu Unrecht des Mordes an dessen Mutter. Deshalb habe auch die Polizei den Beschwerdeführer geschlagen, bis er schließlich, obwohl unschuldig, ein Geständnis abgelegt habe. Der Beschwerdeführer sei sieben Monate inhaftiert gewesen. Danach sei er vom Gericht in römisch 40 freigesprochen worden; seither flüchte er vor
XXXX.römisch 40 .
3. Am 21. Mai 2008 stellte die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer für diese Anträge auf internationalen Schutz. Dazu legte sie ihren am XXXX in XXXX ausgestellten serbischen Personalausweis, ihre am3. Am 21. Mai 2008 stellte die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer für diese Anträge auf internationalen Schutz. Dazu legte sie ihren am römisch 40 in römisch 40 ausgestellten serbischen Personalausweis, ihre am
XXXX in XXXX ausgestellte serbische Heiratsurkunde und die serbischen Geburtsurkunden der Viert- bis Sechstbeschwerdeführer vor. Bei ihrer Erstbefragung am 21. Mai 2008 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie für sich und ihre Kinder im Wesentlichen Folgendes an: Der Erstbeschwerdeführer sei gemeinsam mit seinem Bruder bereits Anfang 2008 nach Österreich gefahren. Er sei jedoch nach Serbien zurückgekehrt, um das Land zusammen mit den Zweit- bis Sechstbeschwerdeführern am 20. Mai 2008 erneut zu verlassen. Sie seien aus Serbien geflüchtet, weil sie von der serbischen Polizei und XXXX ständig schikaniert würden.römisch 40 in römisch 40 ausgestellte serbische Heiratsurkunde und die serbischen Geburtsurkunden der Viert- bis Sechstbeschwerdeführer vor. Bei ihrer Erstbefragung am 21. Mai 2008 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie für sich und ihre Kinder im Wesentlichen Folgendes an: Der Erstbeschwerdeführer sei gemeinsam mit seinem Bruder bereits Anfang 2008 nach Österreich gefahren. Er sei jedoch nach Serbien zurückgekehrt, um das Land zusammen mit den Zweit- bis Sechstbeschwerdeführern am 20. Mai 2008 erneut zu verlassen. Sie seien aus Serbien geflüchtet, weil sie von der serbischen Polizei und römisch 40 ständig schikaniert würden.
4. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10. Juli 2008 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Die Zeit von seiner Rückkehr nach Serbien am 3. Mai 2008 bis zu seiner erneuten Ausreise am 21. Mai 2008 habe er zu Hause verbracht. Zwei oder drei Tage nach seiner Rückkehr sei er von der Polizei mitgenommen worden, auch sein Reisepass sei ihm weggenommen worden. Die Polizei habe ihn "malträtiert" und von ihm wissen wollen, wo er gewesen sei und was er gemacht habe. Er habe gesagt, er sei "nirgendwo" gewesen, doch sie hätten den "Stempel" gesehen, ihn daraufhin geschlagen und gesagt, er sei geflohen. Er habe Serbien verlassen, weil er 2004 verdächtigt worden sei, eine Frau aus seinem Ort ermordet zu haben. Drei Monate nach dem Mord seien um fünf Uhr morgens zehn bewaffnete Polizisten zu ihm gekommen. Er sei bei der Festnahme geschlagen und zu Boden geworfen worden. Ein Polizist namens XXXX habe der Zweitbeschwerdeführerin mit der Waffe ins Gesicht geschlagen und ihr dabei drei Zähne ausgeschlagen. Nachdem man ihn in die Hauptpolizeistation nach Belgrad gebracht habe, sei er dort an einen Lügendetektor angeschlossen und befragt worden, ob er die Frau getötet habe. Danach sei er wieder nach XXXX zurückgebracht und dort "48 Stunden lang durchgehend geschlagen und malträtiert" worden. Sie hätten ihm einen Plastiksack über den Kopf gezogen und ihn aufgefordert, den Mord zuzugeben. Dies habe er schließlich auch getan, da er nicht mehr habe geschlagen werden wollen. Der Erstbeschwerdeführer habe dem Untersuchungsrichter gesagt, dass er den Mord nicht begangen und nur deshalb gestanden habe, weil er gefoltert worden sei. Trotzdem sei er sieben Monate in Untersuchungshaft (Einzelhaft) gewesen. Sein Vater und die Zweitbeschwerdeführerin hätten einen Rechtsanwalt namens XXXX engagiert. In Frankreich sei eine DNA-Analyse gemacht worden, die seine Unschuld bewiesen habe. "Irgendwann im Jahr 2005" sei er entlassen worden, an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Die Polizei habe ihn jedoch weiterhin des Mordes beschuldigt und ihn immer wieder auf die Polizeistation gebracht. Der Erstbeschwerdeführer vermute, dass XXXX die Polizei (dafür) bezahle, da dieser selbst der Mörder sei. Der Erstbeschwerdeführer sei nach seiner Antragstellung im März 2008 nach Deutschland gefahren, um bei der Polizei in Berlin eine Aussage gegen XXXX zu machen, da dieser in Deutschland einen Mord begangen habe, nunmehr wieder in Serbien sei und international gesucht werde. Dies wisse auch die österreichische Polizei in XXXX und habe das überprüft. Am 3. Mai 2008 sei er aus Angst um seine Familie wieder nach Serbien zurückgefahren.4. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10. Juli 2008 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Die Zeit von seiner Rückkehr nach Serbien am 3. Mai 2008 bis zu seiner erneuten Ausreise am 21. Mai 2008 habe er zu Hause verbracht. Zwei oder drei Tage nach seiner Rückkehr sei er von der Polizei mitgenommen worden, auch sein Reisepass sei ihm weggenommen worden. Die Polizei habe ihn "malträtiert" und von ihm wissen wollen, wo er gewesen sei und was er gemacht habe. Er habe gesagt, er sei "nirgendwo" gewesen, doch sie hätten den "Stempel" gesehen, ihn daraufhin geschlagen und gesagt, er sei geflohen. Er habe Serbien verlassen, weil er 2004 verdächtigt worden sei, eine Frau aus seinem Ort ermordet zu haben. Drei Monate nach dem Mord seien um fünf Uhr morgens zehn bewaffnete Polizisten zu ihm gekommen. Er sei bei der Festnahme geschlagen und zu Boden geworfen worden. Ein Polizist namens römisch 40 habe der Zweitbeschwerdeführerin mit der Waffe ins Gesicht geschlagen und ihr dabei drei Zähne ausgeschlagen. Nachdem man ihn in die Hauptpolizeistation nach Belgrad gebracht habe, sei er dort an einen Lügendetektor angeschlossen und befragt worden, ob er die Frau getötet habe. Danach sei er wieder nach römisch 40 zurückgebracht und dort "48 Stunden lang durchgehend geschlagen und malträtiert" worden. Sie hätten ihm einen Plastiksack über den Kopf gezogen und ihn aufgefordert, den Mord zuzugeben. Dies habe er schließlich auch getan, da er nicht mehr habe geschlagen werden wollen. Der Erstbeschwerdeführer habe dem Untersuchungsrichter gesagt, dass er den Mord nicht begangen und nur deshalb gestanden habe, weil er gefoltert worden sei. Trotzdem sei er sieben Monate in Untersuchungshaft (Einzelhaft) gewesen. Sein Vater und die Zweitbeschwerdeführerin hätten einen Rechtsanwalt namens römisch 40 engagiert. In Frankreich sei eine DNA-Analyse gemacht worden, die seine Unschuld bewiesen habe. "Irgendwann im Jahr 2005" sei er entlassen worden, an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Die Polizei habe ihn jedoch weiterhin des Mordes beschuldigt und ihn immer wieder auf die Polizeistation gebracht. Der Erstbeschwerdeführer vermute, dass römisch 40 die Polizei (dafür) bezahle, da dieser selbst der Mörder sei. Der Erstbeschwerdeführer sei nach seiner Antragstellung im März 2008 nach Deutschland gefahren, um bei der Polizei in Berlin eine Aussage gegen römisch 40 zu machen, da dieser in Deutschland einen Mord begangen habe, nunmehr wieder in Serbien sei und international gesucht werde. Dies wisse auch die österreichische Polizei in römisch 40 und habe das überprüft. Am 3. Mai 2008 sei er aus Angst um seine Familie wieder nach Serbien zurückgefahren.
5. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10. Juli 2008 gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Im Jahr 2004 sei in ihrem Ort eine Frau umgebracht worden. Drei Monate danach seien um fünf Uhr morgens "über zehn" bewaffnete Polizisten in ihr Haus eingedrungen, hätten den Erstbeschwerdeführer aus dem Bett gezerrt, ihm eine Waffe an den Kopf gehalten, ihn auf den Boden geworfen und geschlagen. Um ihn zu schützen, habe sie sich auf ihn geworfen. Jedoch sei sie "an die Wand geworfen" worden; den Erstbeschwerdeführer hätten sie aus dem Haus gezerrt. Beim Versuch ihn festzuhalten, sei sie von einem Polizisten namens XXXX mit der Pistole ins Gesicht geschlagen worden, wobei ihr drei Zähne ausgeschlagen worden seien. Der Erstbeschwerdeführer sei 48 Stunden lang von der Polizei festgehalten und ständig geschlagen worden, weshalb er den Mord gestanden habe. Sie habe einen Rechtsanwalt engagiert, jedoch sei es schon zu spät gewesen. Eine DNA-Analyse habe ergeben, dass der Erstbeschwerdeführer nicht der Täter gewesen sei und nach sieben Monaten Haft sei er entlassen worden. Nach der Freilassung habe die Polizei ihn immer wieder mitgenommen und geschlagen. XXXX sei anscheinend ein Verwandter der ermordeten Frau und arbeite mit der Polizei zusammen, da diese für Geld arbeite. Die ganze Ortschaft wisse, dass XXXX in Berlin jemanden getötet habe. Wenn der Erstbeschwerdeführer nicht zu Hause sei, werde sie von der Polizei "malträtiert", wenn sie der Polizei seinen Aufenthalt nicht sagen wolle. Während ihrer letzten Schwangerschaft sei der Erstbeschwerdeführer von zwei Polizisten abgeholt und sie selbst von ihnen beschimpft worden. Aufgrund dessen habe sie eine Frühgeburt erlitten, weshalb der Sechstbeschwerdeführer sehr krank sei.5. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10. Juli 2008 gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Im Jahr 2004 sei in ihrem Ort eine Frau umgebracht worden. Drei Monate danach seien um fünf Uhr morgens "über zehn" bewaffnete Polizisten in ihr Haus eingedrungen, hätten den Erstbeschwerdeführer aus dem Bett gezerrt, ihm eine Waffe an den Kopf gehalten, ihn auf den Boden geworfen und geschlagen. Um ihn zu schützen, habe sie sich auf ihn geworfen. Jedoch sei sie "an die Wand geworfen" worden; den Erstbeschwerdeführer hätten sie aus dem Haus gezerrt. Beim Versuch ihn festzuhalten, sei sie von einem Polizisten namens römisch 40 mit der Pistole ins Gesicht geschlagen worden, wobei ihr drei Zähne ausgeschlagen worden seien. Der Erstbeschwerdeführer sei 48 Stunden lang von der Polizei festgehalten und ständig geschlagen worden, weshalb er den Mord gestanden habe. Sie habe einen Rechtsanwalt engagiert, jedoch sei es schon zu spät gewesen. Eine DNA-Analyse habe ergeben, dass der Erstbeschwerdeführer nicht der Täter gewesen sei und nach sieben Monaten Haft sei er entlassen worden. Nach der Freilassung habe die Polizei ihn immer wieder mitgenommen und geschlagen. römisch 40 sei anscheinend ein Verwandter der ermordeten Frau und arbeite mit der Polizei zusammen, da diese für Geld arbeite. Die ganze Ortschaft wisse, dass römisch 40 in Berlin jemanden getötet habe. Wenn der Erstbeschwerdeführer nicht zu Hause sei, werde sie von der Polizei "malträtiert", wenn sie der Polizei seinen Aufenthalt nicht sagen wolle. Während ihrer letzten Schwangerschaft sei der Erstbeschwerdeführer von zwei Polizisten abgeholt und sie selbst von ihnen beschimpft worden. Aufgrund dessen habe sie eine Frühgeburt erlitten, weshalb der Sechstbeschwerdeführer sehr krank sei.
6. Am 29. August 2008 wurde der Erstbeschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen zusätzlich Folgendes an: Seine Lebensumstände seien "gut" gewesen, er habe den Beruf des Automechanikers von seinem Vater gelernt und von der eigenen Landwirtschaft gelebt. 2004 sei in XXXX eine Frau, von der er nicht wisse, wer sie war, umgebracht worden. Am XXXX seien zehn bewaffnete Polizisten in sein Haus gekommen und hätten ihn aus dem Bett gezerrt, geschlagen und getreten. An den Namen des Polizisten, der der Zweitbeschwerdeführerin drei Zähne ausgeschlagen habe, könne er sich deshalb so gut erinnern, weil ihn dieser am meisten geschlagen habe. Während seiner Haft habe er erfahren, dass dieser Polizist XXXX heiße, auch sein Anwalt kenne diesen Namen. Der Erstbeschwerdeführer sei nach Belgrad gebracht und dort an einen Lügendetektor angeschlossen worden; dieser habe ein "positives Resultat" ergeben. Auf Nachfrage gab er an, das Ergebnis des Lügendetektors nicht zu wissen, jedoch habe die Polizei gesagt, er sei schuldig. Nachdem er wieder zur Polizeistation in XXXX zurück gebracht worden sei, sei er von den Polizisten "insgesamt zehn Stunden ohne Unterbrechung geschlagen" worden. Er habe die Schmerzen nicht mehr ausgehalten und deshalb "einen Teil der Straftat" gestanden. Auf Nachfrage gab er an, den Mord gestanden zu haben. Dem Untersuchungsrichter habe er die Verletzungen seiner Misshandlungen gezeigt. Der Erstbeschwerdeführer habe jedoch bis zum Ergebnis der DNA-Analyse, welche in Frankreich gemacht worden sei, in Untersuchungshaft bleiben müssen. Das Resultat der Analyse sei "negativ" gewesen, weshalb er vom Kreisgericht in XXXX freigesprochen und am XXXX aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Sein Rechtsanwalt habe daraufhin Klage gegen die Polizei und gegen den Staat Serbien eingebracht; seither werde der Erstbeschwerdeführer von der Polizei immer wieder verfolgt, vorgeführt und geschlagen. Sie würden ihn ständig fragen, wer der Mörder sei; es sei jedoch nie ein Mörder festgenommen worden. Auch die Zweitbeschwerdeführerin werde von der Polizei geschlagen. Er habe öfter "draußen" übernachten müssen, da er sich nicht ins Haus gewagt habe. Die serbische Polizei habe ihm auch seinen Reisepass abgenommen. 2007 sei er für drei Monate in der Schweiz gewesen, da er nach "Hilfe in der ganzen Welt" gesucht habe. Er habe gehört, in der Schweiz würden Untersuchungen durchgeführt, "wie das Gericht und der Polizeiapparat in Serbien funktionier[en]" würden. Dort hätten sie ihm gesagt, "[er] müsse warten", dies habe er jedoch aus Angst um seine Familie nicht getan. Deshalb sei er freiwillig wieder nach Serbien zurückgekehrt. Er wisse es bis heute nicht, was er tun solle. Auch sein Vater habe ihm von der neuerlichen Eröffnung des Verfahrens gegen ihn am XXXX nichts sagen wollen. Bis zu seiner Reise in die Schweiz sei die Polizei "jeden zweiten oder dritten Tag" zu ihm gekommen. Darauf hingewiesen, dass dies somit ca. 160 Besuche gewesen seien, gab der Erstbeschwerdeführer an, "[er] habe es nicht gezählt". Auf nochmaliges Befragen, wie oft die Polizei seit seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jänner 2007 bis zu seiner Ausreise im Mai 2008 bei ihm gewesen sei, gab er an, ca. acht Mal. Vor einer Rückkehr habe er Angst, da er befürchte, verurteilt und weiter von der Polizei verfolgt zu werden. Er könne sich auch sonst in Serbien nirgends niederlassen, da "alles serbische Polizei" sei. Auf Vorhalt, dass die Polizei in einem Teil des Landes möglicherweise objektiver eingestellt sei, gestand der Erstbeschwerdeführer ein, dass der ganze Polizeiapparat nicht gegen ihn sein könne, jedoch werde er, wenn er amtlich gesucht werde, in ganz Serbien gesucht. Gefragt, ob er nun in Serbien amtlich gesucht werde, gab der Erstbeschwerdeführer an, er könne das nicht beantworten, da er "kein kyrillisch lesen" könne; zu seinem Anwalt habe er seit seinem Freispruch keinen Kontakt mehr. Der Erstbeschwerdeführer legte ein Schriftstück in serbischer Sprache mit kyrillischen Schriftzeichen vor, das ihm sein Vater gegeben habe; dabei handle es sich um einen Bescheid des Kreisgerichts XXXX, wonach aufgrund der "Beschwerde" der Kreisgerichtsanwaltschaft in XXXX vom XXXX "das Verfahren vor einem neuen Senat neuerlich eröffnet" werde. Am XXXX (gemeint wohl XXXX) sei der Erstbeschwerdeführer von Serbien nach Österreich eingereist, hier ca. einen Monat geblieben und weiter nach Berlin gefahren, um gegen6. Am 29. August 2008 wurde der Erstbeschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen zusätzlich Folgendes an: Seine Lebensumstände seien "gut" gewesen, er habe den Beruf des Automechanikers von seinem Vater gelernt und von der eigenen Landwirtschaft gelebt. 2004 sei in römisch 40 eine Frau, von der er nicht wisse, wer sie war, umgebracht worden. Am römisch 40 seien zehn bewaffnete Polizisten in sein Haus gekommen und hätten ihn aus dem Bett gezerrt, geschlagen und getreten. An den Namen des Polizisten, der der Zweitbeschwerdeführerin drei Zähne ausgeschlagen habe, könne er sich deshalb so gut erinnern, weil ihn dieser am meisten geschlagen habe. Während seiner Haft habe er erfahren, dass dieser Polizist römisch 40 heiße, auch sein Anwalt kenne diesen Namen. Der Erstbeschwerdeführer sei nach Belgrad gebracht und dort an einen Lügendetektor angeschlossen worden; dieser habe ein "positives Resultat" ergeben. Auf Nachfrage gab er an, das Ergebnis des Lügendetektors nicht zu wissen, jedoch habe die Polizei gesagt, er sei schuldig. Nachdem er wieder zur Polizeistation in römisch 40 zurück gebracht worden sei, sei er von den Polizisten "insgesamt zehn Stunden ohne Unterbrechung geschlagen" worden. Er habe die Schmerzen nicht mehr ausgehalten und deshalb "einen Teil der Straftat" gestanden. Auf Nachfrage gab er an, den Mord gestanden zu haben. Dem Untersuchungsrichter habe er die Verletzungen seiner Misshandlungen gezeigt. Der Erstbeschwerdeführer habe jedoch bis zum Ergebnis der DNA-Analyse, welche in Frankreich gemacht worden sei, in Untersuchungshaft bleiben müssen. Das Resultat der Analyse sei "negativ" gewesen, weshalb er vom Kreisgericht in römisch 40 freigesprochen und am römisch 40 aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Sein Rechtsanwalt habe daraufhin Klage gegen die Polizei und gegen den Staat Serbien eingebracht; seither werde der Erstbeschwerdeführer von der Polizei immer wieder verfolgt, vorgeführt und geschlagen. Sie würden ihn ständig fragen, wer der Mörder sei; es sei jedoch nie ein Mörder festgenommen worden. Auch die Zweitbeschwerdeführerin werde von der Polizei geschlagen. Er habe öfter "draußen" übernachten müssen, da er sich nicht ins Haus gewagt habe. Die serbische Polizei habe ihm auch seinen Reisepass abgenommen. 2007 sei er für drei Monate in der Schweiz gewesen, da er nach "Hilfe in der ganzen Welt" gesucht habe. Er habe gehört, in der Schweiz würden Untersuchungen durchgeführt, "wie das Gericht und der Polizeiapparat in Serbien funktionier[en]" würden. Dort hätten sie ihm gesagt, "[er] müsse warten", dies habe er jedoch aus Angst um seine Familie nicht getan. Deshalb sei er freiwillig wieder nach Serbien zurückgekehrt. Er wisse es bis heute nicht, was er tun solle. Auch sein Vater habe ihm von der neuerlichen Eröffnung des Verfahrens gegen ihn am römisch 40 nichts sagen wollen. Bis zu seiner Reise in die Schweiz sei die Polizei "jeden zweiten oder dritten Tag" zu ihm gekommen. Darauf hingewiesen, dass dies somit ca. 160 Besuche gewesen seien, gab der Erstbeschwerdeführer an, "[er] habe es nicht gezählt". Auf nochmaliges Befragen, wie oft die Polizei seit seiner Rückkehr aus der Schweiz im Jänner 2007 bis zu seiner Ausreise im Mai 2008 bei ihm gewesen sei, gab er an, ca. acht Mal. Vor einer Rückkehr habe er Angst, da er befürchte, verurteilt und weiter von der Polizei verfolgt zu werden. Er könne sich auch sonst in Serbien nirgends niederlassen, da "alles serbische Polizei" sei. Auf Vorhalt, dass die Polizei in einem Teil des Landes möglicherweise objektiver eingestellt sei, gestand der Erstbeschwerdeführer ein, dass der ganze Polizeiapparat nicht gegen ihn sein könne, jedoch werde er, wenn er amtlich gesucht werde, in ganz Serbien gesucht. Gefragt, ob er nun in Serbien amtlich gesucht werde, gab der Erstbeschwerdeführer an, er könne das nicht beantworten, da er "kein kyrillisch lesen" könne; zu seinem Anwalt habe er seit seinem Freispruch keinen Kontakt mehr. Der Erstbeschwerdeführer legte ein Schriftstück in serbischer Sprache mit kyrillischen Schriftzeichen vor, das ihm sein Vater gegeben habe; dabei handle es sich um einen Bescheid des Kreisgerichts römisch 40 , wonach aufgrund der "Beschwerde" der Kreisgerichtsanwaltschaft in römisch 40 vom römisch 40 "das Verfahren vor einem neuen Senat neuerlich eröffnet" werde. Am römisch 40 (gemeint wohl römisch 40 ) sei der Erstbeschwerdeführer von Serbien nach Österreich eingereist, hier ca. einen Monat geblieben und weiter nach Berlin gefahren, um gegen
XXXX Anzeige zu erstatten. Dieser werde international gesucht, weil er in Deutschland einen deutschen Staatsbürger getötet habe. Die "Autobahnpolizei XXXX" habe diesbezüglich Untersuchungen angestellt und die Richtigkeit seiner Angaben festgestellt. Nach etwa einem Monat in Deutschland sei der Erstbeschwerdeführer wieder nach Serbien zurückgekehrt. Dort halte sich auch XXXX auf; dieser sei "womöglich" ein Verwandter der ermordeten Frau. XXXX bedrohe den Erstbeschwerdeführer und seine Familie, daher könne er auch seine Kinder nicht in die Schule schicken. Da der Erstbeschwerdeführer in Serbien polizeilich gesucht werde, sei er nach ca. 20 Tagen wieder nach Österreich gekommen. Zu den ihm vorgehaltenen vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Lage in Serbien gab der Erstbeschwerdeführer an, dies stimme alles, jedoch sei er nicht aus finanziellen Gründen in Österreich, sondern weil sein Leben und das seiner Familie in Gefahr sei.römisch 40 Anzeige zu erstatten. Dieser werde international gesucht, weil er in Deutschland einen deutschen Staatsbürger getötet habe. Die "Autobahnpolizei XXXX" habe diesbezüglich Untersuchungen angestellt und die Richtigkeit seiner Angaben festgestellt. Nach etwa einem Monat in Deutschland sei der Erstbeschwerdeführer wieder nach Serbien zurückgekehrt. Dort halte sich auch römisch 40 auf; dieser sei "womöglich" ein Verwandter der ermordeten Frau. römisch 40 bedrohe den Erstbeschwerdeführer und seine Familie, daher könne er auch seine Kinder nicht in die Schule schicken. Da der Erstbeschwerdeführer in Serbien polizeilich gesucht werde, sei er nach ca. 20 Tagen wieder nach Österreich gekommen. Zu den ihm vorgehaltenen vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Lage in Serbien gab der Erstbeschwerdeführer an, dies stimme alles, jedoch sei er nicht aus finanziellen Gründen in Österreich, sondern weil sein Leben und das seiner Familie in Gefahr sei.
7. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29. August 2008 ergänzend im Wesentlichen Folgendes an: Ihr Reisepass sei ihr von der Polizei abgenommen worden. Sie habe seit ihrer Heirat mit dem Erstbeschwerdeführer und den gemeinsamen Kindern in XXXX gelebt. Vor den Problemen mit der Polizei hätten sie alles gehabt, was sie brauchten und ein schönes Leben geführt. Sie hätten ein Grundstück besessen und auch der Vater des Erstbeschwerdeführers habe ihnen finanziell geholfen. Der Erstbeschwerdeführer werde seit dem Mord im Jahr 2004 und seiner Freilassung aus der Untersuchungshaft immer wieder von der Polizei vorgeführt und gezwungen, den Mord zuzugeben. Bei seiner Verhaftung seien ihr drei Zähne ausgeschlagen worden. Wenn sich der Erstbeschwerdeführer wieder verstecken habe müssen, sei sie selbst "malträtiert" worden. Nach Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zur Situation in Serbien wollte die Zweitbeschwerdeführerin wissen, an wen sie sich wenden solle, wenn die Polizei und das Rechtssystem sie nicht anerkenne, weil sie Roma seien.7. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29. August 2008 ergänzend im Wesentlichen Folgendes an: Ihr Reisepass sei ihr von der Polizei abgenommen worden. Sie habe seit ihrer Heirat mit dem Erstbeschwerdeführer und den gemeinsamen Kindern in römisch 40 gelebt. Vor den Problemen mit der Polizei hätten sie alles gehabt, was sie brauchten und ein schönes Leben geführt. Sie hätten ein Grundstück besessen und auch der Vater des Erstbeschwerdeführers habe ihnen finanziell geholfen. Der Erstbeschwerdeführer werde seit dem Mord im Jahr 2004 und seiner Freilassung aus der Untersuchungshaft immer wieder von der Polizei vorgeführt und gezwungen, den Mord zuzugeben. Bei seiner Verhaftung seien ihr drei Zähne ausgeschlagen worden. Wenn sich der Erstbeschwerdeführer wieder verstecken habe müssen, sei sie selbst "malträtiert" worden. Nach Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zur Situation in Serbien wollte die Zweitbeschwerdeführerin wissen, an wen sie sich wenden solle, wenn die Polizei und das Rechtssystem sie nicht anerkenne, weil sie Roma seien.
8. Vom Erstbeschwerdeführer wurden im Laufe des Verfahrens folgende Schriftstücke (in Kopie) vorgelegt: ein Auszug aus dem Heiratsregister der Gemeinde XXXX vom XXXX; ein Auszug aus dem Urteil des Kreisgerichts XXXX vom XXXX, wonach der Erstbeschwerdeführer mangels Beweisen freigesprochen werde; ein weiterer Auszug, wonach sich eine Person - offenbar der Erstbeschwerdeführer - vom XXXX bis XXXX in Untersuchungshaft befunden habe und die Anklage, der Erstbeschwerdeführer und andere seien am 2. Juni 2004 gegen zwei Uhr früh in das Haus von XXXX und XXXX eingedrungen und hätten diese unter massiver Gewalteinwirkung beraubt, wobei XXXX aufgrund der Schussverletzungen im Gesicht verstorben sei, mangels Beweise "aufgehoben" worden sei; ein am XXXX beim Kreisgericht XXXX eingelangter "Bescheid" des Obersten Gerichtshofs Serbiens, wonach der Berufung der Kreisgerichtsanwaltschaft in XXXX stattgegeben werde, das Urteil des Kreisgerichts zur Zahl XXXX aufgehoben und der Strafprozess an das Gericht erster Instanz zur neuerlichen Urteilsfällung vor einem gänzlich neuen Senat zurückverwiesen werde, da die Schlussfolgerungen des Gerichtes erster Instanz nicht nachvollzogen werden könnten; eine Eingabe des Rechtsanwaltes XXXX vom 10. August 2004 an das Kreisgericht in XXXX mit folgendem (zusammengefassten) Inhalt: Der Erstbeschwerdeführer sei am XXXX verhaftet worden und damit 43 Tage nach dem "kritischen Ereignis" vom XXXX. Er sei - entgegen den Behauptungen des Untersuchungsrichters - nicht aus XXXX geflohen. Die Beamten des Sekretariats für Innere Angelegenheiten am8. Vom Erstbeschwerdeführer wurden im Laufe des Verfahrens folgende Schriftstücke (in Kopie) vorgelegt: ein Auszug aus dem Heiratsregister der Gemeinde römisch 40 vom römisch 40 ; ein Auszug aus dem Urteil des Kreisgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wonach der Erstbeschwerdeführer mangels Beweisen freigesprochen werde; ein weiterer Auszug, wonach sich eine Person - offenbar der Erstbeschwerdeführer - vom römisch 40 bis römisch 40 in Untersuchungshaft befunden habe und die Anklage, der Erstbeschwerdeführer und andere seien am 2. Juni 2004 gegen zwei Uhr früh in das Haus von römisch 40 und römisch 40 eingedrungen und hätten diese unter massiver Gewalteinwirkung beraubt, wobei römisch 40 aufgrund der Schussverletzungen im Gesicht verstorben sei, mangels Beweise "aufgehoben" worden sei; ein am römisch 40 beim Kreisgericht römisch 40 eingelangter "Bescheid" des Obersten Gerichtshofs Serbiens, wonach der Berufung der Kreisgerichtsanwaltschaft in römisch 40 stattgegeben werde, das Urteil des Kreisgerichts zur Zahl römisch 40 aufgehoben und der Strafprozess an das Gericht erster Instanz zur neuerlichen Urteilsfällung vor einem gänzlich neuen Senat zurückverwiesen werde, da die Schlussfolgerungen des Gerichtes erster Instanz nicht nachvollzogen werden könnten; eine Eingabe des Rechtsanwaltes römisch 40 vom 10. August 2004 an das Kreisgericht in römisch 40 mit folgendem (zusammengefassten) Inhalt: Der Erstbeschwerdeführer sei am römisch 40 verhaftet worden und damit 43 Tage nach dem "kritischen Ereignis" vom römisch 40 . Er sei - entgegen den Behauptungen des Untersuchungsrichters - nicht aus römisch 40 geflohen. Die Beamten des Sekretariats für Innere Angelegenheiten am
XXXX hätten nach über 20 Stunden dauernder physischer Nötigung des Erstbeschwerdeführers eine Erklärung erhalten, die nicht eigenhändig geschrieben worden sei und die der Erstbeschwerdeführer als Analphabet nicht habe lesen können. Beim Erstbeschwerdeführer seien während seiner Haft unterschiedliche Methoden physischer Nötigung angewandt worden, weshalb eine neuerliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers beantragt werde; weiters die Berufung des Rechtsanwaltes XXXX an den Obersten Gerichtshof der Republik Serbiens vom XXXX gegen den "Bescheid", mit dem die Untersuchungshaft des Erstbeschwerdeführers verlängert worden sei, da die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht auf materiellen Beweisen, sondern auf einer bloßen Annahme basiere; sowie einen Entlassungsbrief der Universitätskinderklinik Belgrad, wonach eine Person namens "XXXX" dort von XXXX bis XXXX wegen eines Leistenbruchs behandelt worden sei, als auch einen Kurzarztbrief vom XXXXder Landes-Frauen- und Kinderklinik XXXX, wonach der Sechstbeschwerdeführer dort von XXXX bis XXXX stationär aufgenommen worden sei, um eine auswärtig festgestellte intrakranielle Zyste zu kontrollieren und der Sechstbeschwerdeführer nach Durchführung eines "MR Cerebrum", welches einen unauffälligen Befund ergeben habe, in gutem Allgemeinzustand habe entlassen werden können.römisch 40 hätten nach über 20 Stunden dauernder physischer Nötigung des Erstbeschwerdeführers eine Erklärung erhalten, die nicht eigenhändig geschrieben worden sei und die der Erstbeschwerdeführer als Analphabet nicht habe lesen können. Beim Erstbeschwerdeführer seien während seiner Haft unterschiedliche Methoden physischer Nötigung angewandt worden, weshalb eine neuerliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers beantragt werde; weiters die Berufung des Rechtsanwaltes römisch 40 an den Obersten Gerichtshof der Republik Serbiens vom römisch 40 gegen den "Bescheid", mit dem die Untersuchungshaft des Erstbeschwerdeführers verlängert worden sei, da die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht auf materiellen Beweisen, sondern auf einer bloßen Annahme basiere; sowie einen Entlassungsbrief der Universitätskinderklinik Belgrad, wonach eine Person namens "XXXX" dort von römisch 40 bis römisch 40 wegen eines Leistenbruchs behandelt worden sei, als auch einen Kurzarztbrief vom XXXXder Landes-Frauen- und Kinderklinik römisch 40 , wonach der Sechstbeschwerdeführer dort von römisch 40 bis römisch 40 stationär aufgenommen worden sei, um eine auswärtig festgestellte intrakranielle Zyste zu kontrollieren und der Sechstbeschwerdeführer nach Durchführung eines "MR Cerebrum", welches einen unauffälligen Befund ergeben habe, in gutem Allgemeinzustand habe entlassen werden können.
9. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG (jeweils iVm § 2 Abs. 1Z 13 AsylG) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Nach Wiedergabe der Verfahrengänge stellte das Bundesasylamt zur Person der Beschwerdeführer fest, sie seien serbische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Weiters traf es Feststellungen zur Situation in Serbien, insbesondere zu den Minderheitenrechten, zur Lage der Roma, den Sicherheitsbehörden und zur Situation im Falle einer Rückkehr. Demnach habe sich die allgemeine Lage in Hinblick auf die Respektierung von Minderheitenrechten verbessert. In der serbischen Öffentlichkeit existierten jedoch weiterhin Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten. Von den serbischen Behörden würden Roma als nationale Minderheit anerkannt; ihre Diskriminierung sei illegal. Einzelne Benachteiligungen durch die Polizei seien möglich, jedoch seien die Behörden willens und fähig, Roma ausreichenden Schutz zu bieten und Personen, die "Akte von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma" setzen würden, strafrechtlich zu verfolgen. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig und führte dazu im Wesentlichen aus, der Erstbeschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, wahre Begebenheiten "realitätsgetreu" wiederzugeben. So habe der Erstbeschwerdeführer angegeben, drei Monate in der Schweiz gewesen zu sein, jedoch seien es nachweislich sieben Monate gewesen. Weiters habe der Erstbeschwerdeführer behauptet, über zehn Stunden hindurch geschlagen worden zu sein, jedoch könne dies schon "aus allgemeinen Erkenntnissen", welche dem Bundesasylamt vorlägen, nicht als glaubhaft gesehen werden, da eine derart gesetzeswidrige Verhaltensmaßnahme in Serbien nicht zur Anwendung komme. Zudem würde eine Behörde "kaum jemandem ein Geständnis abnötigen" und zugleich mittels DNA-Analyse versuchen, dieses Verbrechen aufzuklären. Da "diese beiden Vorgehensweisen nicht übereinstimm[t]en", sei die Gewaltanwendung durch die serbische Polizei nicht glaubhaft. Auch in der Behauptung, der Erstbeschwerdeführer sei an einen Lügendetektor angeschlossen worden, sei ein Widerspruch zu erkennen, da es "widersinnig" sei, den Erstbeschwerdeführer zehn Stunden zu schlagen, um ein Geständnis zu bekommen, wenn zuvor ein Lügendetektortest gemacht worden sei. Überdies sei es bei der Festnahme des Erstbeschwerdeführers "zu sachlichen, der Situation angepassten und der Sache dienenden Erfordernissen und Handlungen gekommen". Weiters habe der Erstbeschwerdeführer zuerst angegeben, er habe einen Teil der Straftat, nämlich Mord, gestanden; es sei aber nicht ersichtlich, wie man einen Teil eines Mordes gestehen könne. Zusätzlich habe der Erstbeschwerdeführer vorerst angegeben, er sei "irgendwann im Jahr 2005" entlassen worden und demgegenüber bei seiner späteren Einvernahme, seine Entlassung sei konkret am9. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins Z, 13 AsylG) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Nach Wiedergabe der Verfahrengänge stellte das Bundesasylamt zur Person der Beschwerdeführer fest, sie seien serbische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Weiters traf es Feststellungen zur Situation in Serbien, insbesondere zu den Minderheitenrechten, zur Lage der Roma, den Sicherheitsbehörden und zur Situation im Falle einer Rückkehr. Demnach habe sich die allgemeine Lage in Hinblick auf die Respektierung von Minderheitenrechten verbessert. In der serbischen Öffentlichkeit existierten jedoch weiterhin Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten. Von den serbischen Behörden würden Roma als nationale Minderheit anerkannt; ihre Diskriminierung sei illegal. Einzelne Benachteiligungen durch die Polizei seien möglich, jedoch seien die Behörden willens und fähig, Roma ausreichenden Schutz zu bieten und Personen, die "Akte von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma" setzen würden, strafrechtlich zu verfolgen. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig und führte dazu im Wesentlichen aus, der Erstbeschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, wahre Begebenheiten "realitätsgetreu" wiederzugeben. So habe der Erstbeschwerdeführer angegeben, drei Monate in der Schweiz gewesen zu sein, jedoch seien es nachweislich sieben Monate gewesen. Weiters habe der Erstbeschwerdeführer behauptet, über zehn Stunden hindurch geschlagen worden zu sein, jedoch könne dies schon "aus allgemeinen Erkenntnissen", welche dem Bundesasylamt vorlägen, nicht als glaubhaft gesehen werden, da eine derart gesetzeswidrige Verhaltensmaßnahme in Serbien nicht zur Anwendung komme. Zudem würde eine Behörde "kaum jemandem ein Geständnis abnötigen" und zugleich mittels DNA-Analyse versuchen, dieses Verbrechen aufzuklären. Da "diese beiden Vorgehensweisen nicht übereinstimm[t]en", sei die Gewaltanwendung durch die serbische Polizei nicht glaubhaft. Auch in der Behauptung, der Erstbeschwerdeführer sei an einen Lügendetektor angeschlossen worden, sei ein Widerspruch zu erkennen, da es "widersinnig" sei, den Erstbeschwerdeführer zehn Stunden zu schlagen, um ein Geständnis zu bekommen, wenn zuvor ein Lügendetektortest gemacht worden sei. Überdies sei es bei der Festnahme des Erstbeschwerdeführers "zu sachlichen, der Situation angepassten und der Sache dienenden Erfordernissen und Handlungen gekommen". Weiters habe der Erstbeschwerdeführer zuerst angegeben, er habe einen Teil der Straftat, nämlich Mord, gestanden; es sei aber nicht ersichtlich, wie man einen Teil eines Mordes gestehen könne. Zusätzlich habe der Erstbeschwerdeführer vorerst angegeben, er sei "irgendwann im Jahr 2005" entlassen worden und demgegenüber bei seiner späteren Einvernahme, seine Entlassung sei konkret am
XXXX gewesen. Die vorgelegten Beweismittel seien als "zweifelhaft zu betrachten", da es sich dabei um Kopien handle und ihnen eine "bestimmte Fälschungsvoraussetzung nicht abgesprochen werden" könne. Abgesehen davon würden damit "normale Vorgehensweisen innerhalb der serbischen Polizei und Justiz, somit eines Rechtsstaates" aufgezeigt; hingegen sei das Vorbringen, die Polizei sei jeden zweiten oder dritten Tag zu ihm gekommen und die damit in Zusammenhang behaupteten Übergriffe nicht glaubhaft, da dies "aufgrund der Personalsituation nicht bewältigbar gewesen" sei. Auch die vorgebrachte Bedrohung durch XXXX sei eine Konstruktion, da der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung angab, XXXX sei der Sohn der ermordeten Frau, während seiner Einvernahme meinte er jedoch, er sei bloß irgendein Verwandter. Überdies würde XXXX auch von der serbischen Polizei gesucht, hätte er tatsächlich in Deutschland einen Mord begangen. Schließlich seien die Angaben des Erstbeschwerdeführers unkonkret und undetailliert gewesen. Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt damit, dass eine Gefährdung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen.römisch 40 gewesen. Die vorgelegten Beweismittel seien als "zweifelhaft zu betrachten", da es sich dabei um Kopien handle und ihnen eine "bestimmte Fälschungsvoraussetzung nicht abgesprochen werden" könne. Abgesehen davon würden damit "normale Vorgehensweisen innerhalb der serbischen Polizei und Justiz, somit eines Rechtsstaates" aufgezeigt; hingegen sei das Vorbringen, die Polizei sei jeden zweiten oder dritten Tag zu ihm gekommen und die damit in Zusammenhang behaupteten Übergriffe nicht glaubhaft, da dies "aufgrund der Personalsituation nicht bewältigbar gewesen" sei. Auch die vorgebrachte Bedrohung durch römisch 40 sei eine Konstruktion, da der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung angab, römisch 40 sei der Sohn der ermordeten Frau, während seiner Einvernahme meinte er jedoch, er sei bloß irgendein Verwandter. Überdies würde römisch 40 auch von der serbischen Polizei gesucht, hätte er tatsächlich in Deutschland einen Mord begangen. Schließlich seien die Angaben des Erstbeschwerdeführers unkonkret und undetailliert gewesen. Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt damit, dass eine Gefährdung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen.
10. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. Darin wird im Wesentlichen das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers wiederholt. Weiters wird darauf hingewiesen, das Bundesasylamt wäre verpflichtet gewesen, Erhebungen vor Ort durchzuführen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:
2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).
2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
2.3.1. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt hat und auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht sachgerecht eingegangen ist: Vorauszuschicken ist, dass eine Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht auf die vom Bundesasylamt herangezogenen Argumenten gestützt werden kann. So kann aufgrund des vorgelegten Asylausweises, aus dem das Datum der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz mit XXXX und das Datum des Asylgesuchs mit XXXX ersichtlich ist und der bis längstens XXXX gültig war, nicht ohne weitere Ermittlungen angenommen werden, der Erstbeschwerdeführer sei sieben Monate in der Schweiz gewesen und daraus einen Widerspruch zu seiner Angabe ableiten, er habe sich drei Monate in der Schweiz aufgehalten. Denn aus der auf dem Ausweis ersichtlichen maximalen Gültigkeitsdauer allein kann nicht abgeleitet werden, der Erstbeschwerdeführer hätte sich tatsächlich sieben Monate in der Schweiz aufgehalten. Auch kann hinsichtlich der Angaben zur Untersuchungshaft kein Widerspruch gesehen werden; in der ersten Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer zwar an, er sei im Jahr 2005 entlassen worden, hingegen sagte er in der zweiten Einvernahme, dies sei am XXXX gewesen. Jedoch handelt es sich hierbei um eine durchaus nachvollziehbare Konkretisierung seiner ersten Angaben. Entgegen der Annahme des Bundesasylamtes kann die Möglichkeit von Übergriffen auf den Erstbeschwerdeführer nicht allein durch den Hinweis auf "allgemeine Erkenntnisse" und die Vermutung, dass "derart gesetzeswidrige Verhaltensweisen in Serbien nicht vorkommen" würden, ausgeschlossen werden. Auch aufgrund der behaupteten Anwendung eines Lügendetektors und die Durchführung einer DNA-Analyse kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Erstbeschwerdeführer nicht Übergriffen der Polizei ausgesetzt war. Weiters ergibt sich aus der Aussage des Erstbeschwerdeführers, er habe einen Teil der ihm zur Last gelegten Straftaten eingestanden, kein Widerspruch, da er und andere nicht nur wegen Mordes, sondern auch wegen Raubes angeklagt worden seien, wie den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist. Diese wurden jedoch vom Bundesasylamt nicht auf ihre Echtheit hin - etwa durch Ermittlungen vor Ort - überprüft. Ebenso wenig kann der Vorwurf des Bundesasylamt geteilt werden, die Angaben des Erstbeschwerdeführers seien unkonkret, da diese - insbesondere vor dem Hintergrund des Anaphalbetismus des Erstbeschwerdeführers - detailreich waren und überdies mit den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmten. Aus Ermittlungen vor Ort hätte sich weiters ergeben, ob und wie das Verfahren des Erstbeschwerdeführers in Serbien abgeschlossen worden sei und ob der Erstbeschwerdeführer nach wie vor in Serbien polizeilich gesucht werde. Weiters wird zu eruieren sein, wie dem Erstbeschwerdeführer - da er angab, ihm sei sein Reisepass von der serbischen Polizei abgenommen worden - der vorgelegte Reisepass am XXXX in XXXX ausgestellt werden konnte. Dazu wird der Beschwerdeführer zu befragen sein. Schließlich werden die Ermittlungsergebnisse mit den Beschwerdeführern im Rahmen einer Einvernahme zu erörtern sein.2.3.1. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt hat und auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht sachgerecht eingegangen ist: Vorauszuschicken ist, dass eine Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht auf die vom Bundesasylamt herangezogenen Argumenten gestützt werden kann. So kann aufgrund des vorgelegten Asylausweises, aus dem das Datum der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz mit römisch 40 und das Datum des Asylgesuchs mit römisch 40 ersichtlich ist und der bis längstens römisch 40 gültig war, nicht ohne weitere Ermittlungen angenommen werden, der Erstbeschwerdeführer sei sieben Monate in der Schweiz gewesen und daraus einen Widerspruch zu seiner Angabe ableiten, er habe sich drei Monate in der Schweiz aufgehalten. Denn aus der auf dem Ausweis ersichtlichen maximalen Gültigkeitsdauer allein kann nicht abgeleitet werden, der Erstbeschwerdeführer hätte sich tatsächlich sieben Monate in der Schweiz aufgehalten. Auch kann hinsichtlich der Angaben zur Untersuchungshaft kein Widerspruch gesehen werden; in der ersten Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer zwar an, er sei im Jahr 2005 entlassen worden, hingegen sagte er in der zweiten Einvernahme, dies sei am römisch 40 gewesen. Jedoch handelt es sich hierbei um eine durchaus nachvollziehbare Konkretisierung seiner ersten Angaben. Entgegen der Annahme des Bundesasylamtes kann die Möglichkeit von Übergriffen auf den Erstbeschwerdeführer nicht allein durch den Hinweis auf "allgemeine Erkenntnisse" und die Vermutung, dass "derart gesetzeswidrige Verhaltensweisen in Serbien nicht vorkommen" würden, ausgeschlossen werden. Auch aufgrund der behaupteten Anwendung eines Lügendetektors und die Durchführung einer DNA-Analyse kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Erstbeschwerdeführer nicht Übergriffen der Polizei ausgesetzt war. Weiters ergibt sich aus der Aussage des Erstbeschwerdeführers, er habe einen Teil der ihm zur Last gelegten Straftaten eingestanden, kein Widerspruch, da er und andere nicht nur wegen Mordes, sondern auch wegen Raubes angeklagt worden seien, wie den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist. Diese wurden jedoch vom Bundesasylamt nicht auf ihre Echtheit hin - etwa durch Ermittlungen vor Ort - überprüft. Ebenso wenig kann der Vorwurf des Bundesasylamt geteilt werden, die Angaben des Erstbeschwerdeführers seien unkonkret, da diese - insbesondere vor dem Hintergrund des Anaphalbetismus des Erstbeschwerdeführers - detailreich waren und überdies mit den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmten. Aus Ermittlungen vor Ort hätte sich weiters ergeben, ob und wie das Verfahren des Erstbeschwerdeführers in Serbien abgeschlossen worden sei und ob der Erstbeschwerdeführer nach wie vor in Serbien polizeilich gesucht werde. Weiters wird zu eruieren sein, wie dem Erstbeschwerdeführer - da er angab, ihm sei sein Reisepass von der serbischen Polizei abgenommen worden - der vorgelegte Reisepass am römisch 40 in römisch 40 ausgestellt werden konnte. Dazu wird der Beschwerdeführer zu befragen sein. Schließlich werden die Ermittlungsergebnisse mit den Beschwerdeführern im Rahmen einer Einvernahme zu erörtern sein.
2.3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.2.3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.
2.3.3. Auf Grund der unter Punkt 2.2. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.
3. Über die Beschwerden der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer:
3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.1.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3.1.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.3.1.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.
Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Asylgesetz (RV 952 BlgNR XXII. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.Nach den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Asylgesetz Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.
3.2.1. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer gehören als Ehefrau bzw. unverheiratete minderjährige Kinder des Erstbeschwerdeführers dessen Kernfamilie an. Da das den Erstbeschwerdeführer betreffende Verfahren nach der Behebung des von ihm angefochtenen Bescheides wieder beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer betreffenden Bescheide aufzuheben.3.2.1. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer gehören als Ehefrau bzw. unverheiratete minderjährige Kinder des Erstbeschwerdeführers dessen Kernfamilie an. Da das den Erstbeschwerdeführer betreffende Verfahren nach der Behebung des von ihm angefochtenen Bescheides wieder beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer betreffenden Bescheide aufzuheben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
22.07.2010