Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
C5 225.777-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.4.2010, 10 01.754-EAST OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.4.2010, 10 01.754-EAST OST, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 29.6.2001 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Vor der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (Grenzüberwachungsposten Marchegg) gab er an, er sei Mitglied der Jatiya Party und werde von Mitgliedern der Awami League (AL) verfolgt. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 3.10.2001 gab er an, er sei 1992 der Jatiya Party beigetreten, weil sein Vater Stammwähler dieser Partei gewesen sei. Er habe als einfaches Mitglied an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen und engen Kontakt zu der Gattin des Vorsitzenden des Parteiausschusses gehabt. Deshalb und wegen seiner politischen Tätigkeit sei er XXXX ernannt worden. Er habe neue Mitglieder geworben und die Mitglieder über die jeweiligen Veranstaltungen unterrichtet. Zur Zeit seines Beitritts sei die BNP (Bangladesh Nationalist Party) an der Macht gewesen; 1995 sei er von Mitgliedern dieser Partei nach dem "Terrorismusgesetz" angezeigt worden, das geschaffen worden sei, um die politischen Gegner der BNP aus dem Weg räumen zu können. 1996 sei die AL an die Macht gekommen. Im XXXX sei er von zwanzig bewaffneten Mitgliedern dieser Partei aus dem Elternhaus gezerrt und mit Hockeyschlägern geschlagen worden. Sie hätten ihn aufgefordert, sich nicht mehr für seine Partei zu engagieren, sonst würden sie ihn umbringen oder einsperren lassen. Der Beschwerdeführer sei danach fünfzehn Tage im Krankenhaus gewesen. Sein Vater habe versucht, gleich am nächsten Tag Anzeige zu erstatten, aber der zuständige Beamte habe gesagt, er dürfe Anzeigen gegen Mitglieder der AL nicht entgegennehmen. Der Beschwerdeführer habe sich trotz den Drohungen weiter politisch engagiert. Am 20.4.2001 habe er an einer Protestkundgebung seiner Partei teilgenommen, in der die Freilassung von Mitgliedern ihres Vorstandes gefordert worden sei. Die Kundgebung sei von der Polizei und von Mitgliedern der AL gewaltsam aufgelöst worden, und es sei zu Ausschreitungen gekommen. Danach sei er zu Hause von seinem Parteiobmann gewarnt worden, dass einige Vorstandsmitglieder von AL-Leuten angezeigt worden seien; er solle sich in Sicherheit bringen. Er sei dann noch bis Anfang Mai bei seinem Onkel geblieben und habe dann die Flucht angetreten. Am 22.4. (2001), als er noch bei seinem Onkel gewesen sei, habe ihn sein Vater angerufen und ihm erzählt, die Polizei habe mit einem Haftbefehl nach ihm gesucht. Es sei eine Anzeige nach dem "öffentlichen Sicherheitsgesetz" gegen ihn erstattet worden. Sein Onkel habe ihm erzählt, dass zu Hause mehrmals nach ihm gesucht worden sei. Er habe sich sowohl von der BNP als auch von der AL verfolgt gefühlt.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 29.6.2001 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Vor der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (Grenzüberwachungsposten Marchegg) gab er an, er sei Mitglied der Jatiya Party und werde von Mitgliedern der Awami League (AL) verfolgt. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 3.10.2001 gab er an, er sei 1992 der Jatiya Party beigetreten, weil sein Vater Stammwähler dieser Partei gewesen sei. Er habe als einfaches Mitglied an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen und engen Kontakt zu der Gattin des Vorsitzenden des Parteiausschusses gehabt. Deshalb und wegen seiner politischen Tätigkeit sei er römisch 40 ernannt worden. Er habe neue Mitglieder geworben und die Mitglieder über die jeweiligen Veranstaltungen unterrichtet. Zur Zeit seines Beitritts sei die BNP (Bangladesh Nationalist Party) an der Macht gewesen; 1995 sei er von Mitgliedern dieser Partei nach dem "Terrorismusgesetz" angezeigt worden, das geschaffen worden sei, um die politischen Gegner der BNP aus dem Weg räumen zu können. 1996 sei die AL an die Macht gekommen. Im römisch 40 sei er von zwanzig bewaffneten Mitgliedern dieser Partei aus dem Elternhaus gezerrt und mit Hockeyschlägern geschlagen worden. Sie hätten ihn aufgefordert, sich nicht mehr für seine Partei zu engagieren, sonst würden sie ihn umbringen oder einsperren lassen. Der Beschwerdeführer sei danach fünfzehn Tage im Krankenhaus gewesen. Sein Vater habe versucht, gleich am nächsten Tag Anzeige zu erstatten, aber der zuständige Beamte habe gesagt, er dürfe Anzeigen gegen Mitglieder der AL nicht entgegennehmen. Der Beschwerdeführer habe sich trotz den Drohungen weiter politisch engagiert. Am 20.4.2001 habe er an einer Protestkundgebung seiner Partei teilgenommen, in der die Freilassung von Mitgliedern ihres Vorstandes gefordert worden sei. Die Kundgebung sei von der Polizei und von Mitgliedern der AL gewaltsam aufgelöst worden, und es sei zu Ausschreitungen gekommen. Danach sei er zu Hause von seinem Parteiobmann gewarnt worden, dass einige Vorstandsmitglieder von AL-Leuten angezeigt worden seien; er solle sich in Sicherheit bringen. Er sei dann noch bis Anfang Mai bei seinem Onkel geblieben und habe dann die Flucht angetreten. Am 22.4. (2001), als er noch bei seinem Onkel gewesen sei, habe ihn sein Vater angerufen und ihm erzählt, die Polizei habe mit einem Haftbefehl nach ihm gesucht. Es sei eine Anzeige nach dem "öffentlichen Sicherheitsgesetz" gegen ihn erstattet worden. Sein Onkel habe ihm erzählt, dass zu Hause mehrmals nach ihm gesucht worden sei. Er habe sich sowohl von der BNP als auch von der AL verfolgt gefühlt.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass am Tag vor der Einvernahme in Bangladesh eine allgemeine Wahl stattgefunden habe, bei der die BNP mehr als die Hälfte der Parlamentssitze erreicht habe; es sei eine Koalition von vier Parteien geplant, der ua. die "Jatya Party (Fraktion Monju)" angehöre. Der Beschwerdeführer gab an, davon wisse er noch nichts. Bei einer Rückkehr nach Bangladesh fürchte er - unabhängig davon, wer an der Macht sei -, von der Polizei festgenommen zu werden, weil eine Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Er fürchte auch, dass ihn die BNP nicht freilassen würde, weil sich sein Parteivorsitzender (als den er zuvor XXXX bezeichnet hatte) geweigert habe, mit den vier Parteien zusammenzuarbeiten (in der Niederschrift heißt es: "mit vier Parteien zu arbeiten").Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass am Tag vor der Einvernahme in Bangladesh eine allgemeine Wahl stattgefunden habe, bei der die BNP mehr als die Hälfte der Parlamentssitze erreicht habe; es sei eine Koalition von vier Parteien geplant, der ua. die "Jatya Party (Fraktion Monju)" angehöre. Der Beschwerdeführer gab an, davon wisse er noch nichts. Bei einer Rückkehr nach Bangladesh fürchte er - unabhängig davon, wer an der Macht sei -, von der Polizei festgenommen zu werden, weil eine Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Er fürchte auch, dass ihn die BNP nicht freilassen würde, weil sich sein Parteivorsitzender (als den er zuvor römisch 40 bezeichnet hatte) geweigert habe, mit den vier Parteien zusammenzuarbeiten (in der Niederschrift heißt es: "mit vier Parteien zu arbeiten").
In der Folge legte der Beschwerdeführer ua. Schulzeugnisse und eine Bestätigung eines Funktionärs der Jatiya Party vor, dass er seit XXXX dieser Partei und von der AL-Regierung fälschlich angezeigt worden sei. Deshalb habe er auf Empfehlung der Partei das Land verlassen.In der Folge legte der Beschwerdeführer ua. Schulzeugnisse und eine Bestätigung eines Funktionärs der Jatiya Party vor, dass er seit römisch 40 dieser Partei und von der AL-Regierung fälschlich angezeigt worden sei. Deshalb habe er auf Empfehlung der Partei das Land verlassen.
1.1.2. Mit Bescheid vom 26.11.2001, 01 15.128-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF BG BGBl. I 126/2002 ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt II). Das Bundesasylamt stellte fest, der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus Furcht vor einer Bestrafung wegen der Organisation einer Demonstration verlassen, bei der es zu Ausschreitungen gekommen sei. Sodann traf es kurze Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Danach sei Ende Jänner (das Jahr wurde nicht angegeben) ein "umstrittenes ¿Öffentliches Sicherheitsgesetz'" in Kraft getreten, das mit vermeintlichen oder tatsächlichen Kriminellen kurzen Prozess mache. Ein Sonderermächtigungsgesetz (Special Powers Act 1974) ermögliche es, Personen ohne Anklage oder Gerichtsverfahren unbefristet zu inhaftieren, die im Verdacht stünden, eine Handlung begangen zu haben, die geeignet sei, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Es gebe keine diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis. Häufig würden Polizisten wegen Menschenrechtsverletzungen verurteilt. Für Personengruppen, die sich in bestimmten Landesteilen verfolgt fühlten, gebe es Fluchtalternativen in Bangladesh. Was die Fluchtgründe des Beschwerdeführers betrifft, ging das Bundesasylamt von seinem Vorbringen aus. Rechtlich folgerte es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, da sich der Beschwerdeführer wegen der XXXX erlittenen Körperverletzung nicht einmal an die heimischen Behörden gewandt habe; kein Staat könne eine solche Tat ahnden, wenn der Betreffende nicht einmal Anzeige erstatte. Darüber hinaus müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei entsprechender Furcht vor Mitgliedern der AL das Land wohl sofort verlassen hätte. Er habe sich jedoch weiterhin politisch betätigt, ohne dass es zu Übergriffen gekommen wäre. Die Furcht vor einer polizeilichen Ermittlung im Zusammenhang mit der Organisation einer verbotenen Demonstration oder wegen der Teilnahme an einer Demonstration, bei der es zu Ausschreitungen gekommen sei, könne die Flüchtlingseigenschaft iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention) nicht begründen, "weil es sich dabei um eine legitime Maßnahme eines jeden Staates" handle. Darüber hinaus vollziehe sich in Bangladesh ein politischer Machtwechsel; die AL habe bei den Wahlen an Stimmen verloren. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 bedroht oder gefährdet sei.1.1.2. Mit Bescheid vom 26.11.2001, 01 15.128-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesasylamt stellte fest, der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus Furcht vor einer Bestrafung wegen der Organisation einer Demonstration verlassen, bei der es zu Ausschreitungen gekommen sei. Sodann traf es kurze Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Danach sei Ende Jänner (das Jahr wurde nicht angegeben) ein "umstrittenes ¿Öffentliches Sicherheitsgesetz'" in Kraft getreten, das mit vermeintlichen oder tatsächlichen Kriminellen kurzen Prozess mache. Ein Sonderermächtigungsgesetz (Special Powers Act 1974) ermögliche es, Personen ohne Anklage oder Gerichtsverfahren unbefristet zu inhaftieren, die im Verdacht stünden, eine Handlung begangen zu haben, die geeignet sei, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Es gebe keine diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis. Häufig würden Polizisten wegen Menschenrechtsverletzungen verurteilt. Für Personengruppen, die sich in bestimmten Landesteilen verfolgt fühlten, gebe es Fluchtalternativen in Bangladesh. Was die Fluchtgründe des Beschwerdeführers betrifft, ging das Bundesasylamt von seinem Vorbringen aus. Rechtlich folgerte es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, da sich der Beschwerdeführer wegen der römisch 40 erlittenen Körperverletzung nicht einmal an die heimischen Behörden gewandt habe; kein Staat könne eine solche Tat ahnden, wenn der Betreffende nicht einmal Anzeige erstatte. Darüber hinaus müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei entsprechender Furcht vor Mitgliedern der AL das Land wohl sofort verlassen hätte. Er habe sich jedoch weiterhin politisch betätigt, ohne dass es zu Übergriffen gekommen wäre. Die Furcht vor einer polizeilichen Ermittlung im Zusammenhang mit der Organisation einer verbotenen Demonstration oder wegen der Teilnahme an einer Demonstration, bei der es zu Ausschreitungen gekommen sei, könne die Flüchtlingseigenschaft iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention) nicht begründen, "weil es sich dabei um eine legitime Maßnahme eines jeden Staates" handle. Darüber hinaus vollziehe sich in Bangladesh ein politischer Machtwechsel; die AL habe bei den Wahlen an Stimmen verloren. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 bedroht oder gefährdet sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.11.2001 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 14.12.2001 eine Berufung ein, die er am 25.10.2005 zurückzog; an diesem Tag langte sein Schreiben beim Bundesasylamt ein.
1.2.1. Am 25.2.2010 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz ein (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen Erstaufnahmestelle) am selben Tag gab er an, er habe sich seit 29.6.2001 nur in Österreich aufgehalten; den zweiten Asylantrag stelle er, weil er keinen Aufenthaltstitel habe und ihm die Abschiebung nach Bangladesh drohe. Er habe im November 2004 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet und 2006 seine Berufung zurückgezogen (tatsächlich war dies bereits 2005 geschehen, vgl. oben Pt. 1.1.2), um einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung stellen zu können. Eine solche Bewilligung sei ihm aber nicht erteilt worden; im Oktober 2008 habe er sich scheiden lassen. Die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung habe er in seinem ersten Asylverfahren ausführlich dargestellt. Er fürchte, von der Polizei festgenommen zu werden, weil er mit der jetzigen Regierung verfeindet sei. Sein Rechtsanwalt habe im Dezember 2009 "von der Fremdenpolizei Wien" einen Bescheid erhalten, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen worden sei und er aus Österreich ausgewiesen werden sollte. In der Niederschrift über die Einvernahme ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer "von der Fremdenpolizei Wien wegen Verdachtes der ¿Scheinehe' beamtshandelt" worden sei; es sei ein Aufenthaltsverbot bis 1.1.2020 erlassen worden.1.2.1. Am 25.2.2010 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz ein (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen Erstaufnahmestelle) am selben Tag gab er an, er habe sich seit 29.6.2001 nur in Österreich aufgehalten; den zweiten Asylantrag stelle er, weil er keinen Aufenthaltstitel habe und ihm die Abschiebung nach Bangladesh drohe. Er habe im November 2004 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet und 2006 seine Berufung zurückgezogen (tatsächlich war dies bereits 2005 geschehen, vergleiche oben Pt. 1.1.2), um einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung stellen zu können. Eine solche Bewilligung sei ihm aber nicht erteilt worden; im Oktober 2008 habe er sich scheiden lassen. Die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung habe er in seinem ersten Asylverfahren ausführlich dargestellt. Er fürchte, von der Polizei festgenommen zu werden, weil er mit der jetzigen Regierung verfeindet sei. Sein Rechtsanwalt habe im Dezember 2009 "von der Fremdenpolizei Wien" einen Bescheid erhalten, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen worden sei und er aus Österreich ausgewiesen werden sollte. In der Niederschrift über die Einvernahme ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer "von der Fremdenpolizei Wien wegen Verdachtes der ¿Scheinehe' beamtshandelt" worden sei; es sei ein Aufenthaltsverbot bis 1.1.2020 erlassen worden.
Im Akt des Bundesasylamtes findet sich ein e-mail der Bundespolizeidirektion Wien vom 25.2.2010, in dem es heißt, gegen den Beschwerdeführer sei ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen worden, das jedoch nicht durchsetzbar sei, da der Verwaltungsgerichtshof am 18.1.2010 einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 9.3.2010 erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er "einen Vertreter oder Anwalt" habe, dies sei nicht der Fall, er werde aber einen beauftragen. Er nehme zur Kenntnis, dass er bis zum Einlangen einer Vollmacht als unvertreten gelte. Die Frage nach Familienangehörigen in Österreich bzw. in der Europäischen Union verneinte der Beschwerdeführer; er sei mittlerweile geschieden. Es habe sich aber um keine Scheinehe gehandelt, wie dies die Bundespolizeidirektion Wien "pauschal" annehme. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, es liege nicht der gleiche Sachverhalt wie ehedem vor. Im Jänner 2009 habe es einen Machtwechsel gegeben; jene Partei sei wieder an die Macht gekommen, die seinerzeit sein Gegner gewesen sei. Sie habe nun noch mehr Macht, da sie im Parlament mehr Sitze als früher habe. Die früheren Gegner der AL würden jetzt fälschlich angezeigt. Er sei vor seiner Flucht von der Polizei gesucht worden; da sie ihn nicht angetroffen habe, sei sein Bruder festgenommen worden. Ein Verwandter, der beim Grenzschutz tätig sei, habe im Feber 2009 "bei uns" (wohl bei der Familie des Beschwerdeführers) Zuflucht gefunden; ihm werde vorgeworfen, dass er an einem Staatsstreichsversuch beteiligt gewesen sei, bei dem mehrere Offiziere ums Leben gekommen seien. Den Asylantrag, so erklärte der Beschwerdeführer, stelle er erst jetzt, da er erst seit gestern wisse, dass ein Verwandter "bei uns" gewesen sei.
Der Beschwerdeführer legte ua. ein Schreiben eines Rechtsanwaltes aus Bangladesh vor, welches das Bundesasylamt übersetzen ließ. Danach rät der Anwalt dem Beschwerdeführer von einer Rückkehr nach Bangladesh ab. Er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer von den Mitgliedern der AL mit der "Grenzschutz-Mordcausa" in Verbindung gebracht und als Beschuldigter geführt werde, da er bereits in einer anderen Causa flüchtig sei. Sein Vater und sein älterer Bruder seien bereits von Mitgliedern der AL bedroht worden. Sein jüngerer Bruder mütterlicherseits sei selbst in einer paramilitärischen Einheit (Grenzschutz) tätig gewesen und an dem Militärputsch vom XXXX und XXXX beteiligt gewesen. Im Zuge seiner Flucht habe er sich im Haus des Beschwerdeführers (gemeint wohl dem seiner Familie) versteckt gehalten. Deshalb sei gegen den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers eine Anzeige erstattet worden.Der Beschwerdeführer legte ua. ein Schreiben eines Rechtsanwaltes aus Bangladesh vor, welches das Bundesasylamt übersetzen ließ. Danach rät der Anwalt dem Beschwerdeführer von einer Rückkehr nach Bangladesh ab. Er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer von den Mitgliedern der AL mit der "Grenzschutz-Mordcausa" in Verbindung gebracht und als Beschuldigter geführt werde, da er bereits in einer anderen Causa flüchtig sei. Sein Vater und sein älterer Bruder seien bereits von Mitgliedern der AL bedroht worden. Sein jüngerer Bruder mütterlicherseits sei selbst in einer paramilitärischen Einheit (Grenzschutz) tätig gewesen und an dem Militärputsch vom römisch 40 und römisch 40 beteiligt gewesen. Im Zuge seiner Flucht habe er sich im Haus des Beschwerdeführers (gemeint wohl dem seiner Familie) versteckt gehalten. Deshalb sei gegen den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers eine Anzeige erstattet worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 - in der Folge: AsylG 2005) idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt II). Begründend führt es aus, das frühere Asylverfahren sei am 27.10.2005 rechtskräftig abgeschlossen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Die Begründung des ersten Antrags sei "als unglaubwürdig bzw. als nicht asylrelevant erachtet" worden (S 8 des angefochtenen Bescheides). Die den Beschwerdeführer "betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland" habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht zu seinen Ungunsten geändert (S 9). Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Beweiswürdigend heißt es, der Beschwerdeführer habe keine neuen Gründe vorgebracht. Im Vorverfahren sei die Erstbehörde zum Ergebnis gekommen, dass der als Fluchtgrund angegebene Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche und keine Gründe bestünden anzunehmen, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Bangladesh einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, zumal da bereits aus der Zurückziehung der Berufung "ersichtlich" sei, dass die Asylantragstellung andere Motive gehabt habe. Aus den Angaben bei den Einvernahmen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer den neuen Antrag nur gestellt habe, weil ein Aufenthaltsverbot verhängt worden sei und er der bevorstehenden Abschiebung in die Heimat habe zuvorkommen wollen (S 24). Soweit er sich wiederum auf politische Verfolgung beziehe, sei dem entgegenzuhalten, dass es sich bei dem "nun vorgelegten Beweismittel um einen Sachverhalt handelt, der im Weiterwirken und Fortbestehen eines bereits vor Eintritt der Rechtskraft Ihres Erstverfahrens bestanden hat" (sic) (S 24 f.). Die Vorlage einer anwaltlichen Mitteilung in derselben Sache (gemeint ist offenbar die Bestätigung des Anwalts aus Bangladesh) könne auch keine Änderung der Entscheidung herbeiführen, da bereits im ersten Verfahren das Vorbringen, das durch diese Schriftstücke offensichtlich untermauert werden solle, als "unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant qualifiziert" worden sei und kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt vorliege (S 25). Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, - in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führt es aus, das frühere Asylverfahren sei am 27.10.2005 rechtskräftig abgeschlossen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Die Begründung des ersten Antrags sei "als unglaubwürdig bzw. als nicht asylrelevant erachtet" worden (S 8 des angefochtenen Bescheides). Die den Beschwerdeführer "betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland" habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht zu seinen Ungunsten geändert (S 9). Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Beweiswürdigend heißt es, der Beschwerdeführer habe keine neuen Gründe vorgebracht. Im Vorverfahren sei die Erstbehörde zum Ergebnis gekommen, dass der als Fluchtgrund angegebene Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche und keine Gründe bestünden anzunehmen, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Bangladesh einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, zumal da bereits aus der Zurückziehung der Berufung "ersichtlich" sei, dass die Asylantragstellung andere Motive gehabt habe. Aus den Angaben bei den Einvernahmen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer den neuen Antrag nur gestellt habe, weil ein Aufenthaltsverbot verhängt worden sei und er der bevorstehenden Abschiebung in die Heimat habe zuvorkommen wollen (S 24). Soweit er sich wiederum auf politische Verfolgung beziehe, sei dem entgegenzuhalten, dass es sich bei dem "nun vorgelegten Beweismittel um einen Sachverhalt handelt, der im Weiterwirken und Fortbestehen eines bereits vor Eintritt der Rechtskraft Ihres Erstverfahrens bestanden hat" (sic) (S 24 f.). Die Vorlage einer anwaltlichen Mitteilung in derselben Sache (gemeint ist offenbar die Bestätigung des Anwalts aus Bangladesh) könne auch keine Änderung der Entscheidung herbeiführen, da bereits im ersten Verfahren das Vorbringen, das durch diese Schriftstücke offensichtlich untermauert werden solle, als "unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant qualifiziert" worden sei und kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt vorliege (S 25). Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4.5.2010 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.
1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 10.5.2010, in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe mit Schriftsatz vom 19.6.2008 bei der Bundespolizeidirektion Wien den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 51 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) gestellt. Am 3.12.2009 sei ihm mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, diesen Antrag zurückzuweisen. Dazu habe der Beschwerdeführer auftragsgemäß eine Stellungnahme erstattet. Mit Schreiben vom 25.1.2010 sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Antrag vom 23.6.2008 auf Grund der geänderten Gesetzlage als Antrag auf internationalen Schutz gelte und an das Bundesasylamt weitergeleitet werde. Dennoch erledige das Bundesasylamt einen Antrag vom 25.2.2010. Da der Antrag vom 23.6.2008 formal richtig gestellt worden sei, hätte die Erstbehörde über diesen Antrag zu entscheiden gehabt. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer in dem seit 23.6.2008 anhängigen Verfahren anwaltlich vertreten sei und daher wirksam nur an seinen Vertreter zugestellt werden könne. Eine weitere Antragstellung am 25.2.2010 sei rechtlich nicht möglich gewesen, es sei daher ein "nicht existenter Antrag" erledigt worden. Darüber hinaus liege entschiedene Sache nicht vor, weil sich seit der Entscheidung über den Antrag vom 2.7.2001 (gemeint ist der 29.6.2001) der Sachverhalt maßgeblich geändert habe. Die Beschwerde verweist auf den Ausnahmezustand, der am 11.1.2007 verhängt worden sei, und auf eine als beiliegend bezeichnete (aber nicht beigelegte) ACCORD-Anfragebeantwortung zur Sicherheitslage nach den Wahlen im Dezember 2008. Die Gefahr, dass sich die Sicherheitslage stark verschlechtere, habe durch den Sieg der AL bei den Parlaments- und Kommunalwahlen zugenommen. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesh die willkürliche Festnahme und Anhaltung in Haft. Seit dem Machtwechsel im Jänner 2009 würden Gegner der AL fälschlicherweise angezeigt und verfolgt. Dies sei dem Beschwerdeführer im Feber 2010 von seinen Angehörigen telefonisch bestätigt worden. Schließlich wendet sich die Beschwerde noch gegen die Ausweisung nach einem neunjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers.1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 10.5.2010, in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe mit Schriftsatz vom 19.6.2008 bei der Bundespolizeidirektion Wien den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 51, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) gestellt. Am 3.12.2009 sei ihm mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, diesen Antrag zurückzuweisen. Dazu habe der Beschwerdeführer auftragsgemäß eine Stellungnahme erstattet. Mit Schreiben vom 25.1.2010 sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Antrag vom 23.6.2008 auf Grund der geänderten Gesetzlage als Antrag auf internationalen Schutz gelte und an das Bundesasylamt weitergeleitet werde. Dennoch erledige das Bundesasylamt einen Antrag vom 25.2.2010. Da der Antrag vom 23.6.2008 formal richtig gestellt worden sei, hätte die Erstbehörde über diesen Antrag zu entscheiden gehabt. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer in dem seit 23.6.2008 anhängigen Verfahren anwaltlich vertreten sei und daher wirksam nur an seinen Vertreter zugestellt werden könne. Eine weitere Antragstellung am 25.2.2010 sei rechtlich nicht möglich gewesen, es sei daher ein "nicht existenter Antrag" erledigt worden. Darüber hinaus liege entschiedene Sache nicht vor, weil sich seit der Entscheidung über den Antrag vom 2.7.2001 (gemeint ist der 29.6.2001) der Sachverhalt maßgeblich geändert habe. Die Beschwerde verweist auf den Ausnahmezustand, der am 11.1.2007 verhängt worden sei, und auf eine als beiliegend bezeichnete (aber nicht beigelegte) ACCORD-Anfragebeantwortung zur Sicherheitslage nach den Wahlen im Dezember 2008. Die Gefahr, dass sich die Sicherheitslage stark verschlechtere, habe durch den Sieg der AL bei den Parlaments- und Kommunalwahlen zugenommen. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesh die willkürliche Festnahme und Anhaltung in Haft. Seit dem Machtwechsel im Jänner 2009 würden Gegner der AL fälschlicherweise angezeigt und verfolgt. Dies sei dem Beschwerdeführer im Feber 2010 von seinen Angehörigen telefonisch bestätigt worden. Schließlich wendet sich die Beschwerde noch gegen die Ausweisung nach einem neunjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers.
In der Beschwerde erwähnt und ihr beigelegt ist ein Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 25.1.2010, das an den Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters gerichtet ist und wonach sein Antrag vom 23.6.2008 auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 51 FPG nunmehr - auf Grund der geänderten Gesetzeslage - gemäß § 51 Abs. 2 FPG idF des FrÄG 2009 als Antrag auf internationalen Schutz gelte und zuständigkeitshalber dem Bundesasylamt weitergeleitet werde. Der Beschwerdeführer werde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Asylantrag persönlich zu stellen sei und die schriftliche Eingabe nicht ausreiche. Nach § 17 AsylG 2005 sei ein Asylantrag persönlich bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle einzubringen.In der Beschwerde erwähnt und ihr beigelegt ist ein Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 25.1.2010, das an den Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters gerichtet ist und wonach sein Antrag vom 23.6.2008 auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 51, FPG nunmehr - auf Grund der geänderten Gesetzeslage - gemäß Paragraph 51, Absatz 2, FPG in der Fassung des FrÄG 2009 als Antrag auf internationalen Schutz gelte und zuständigkeitshalber dem Bundesasylamt weitergeleitet werde. Der Beschwerdeführer werde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Asylantrag persönlich zu stellen sei und die schriftliche Eingabe nicht ausreiche. Nach Paragraph 17, AsylG 2005 sei ein Asylantrag persönlich bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle einzubringen.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Am 25.10.2005 zog der Beschwerdeführer seine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2001 zurück; damit wurde dieser Bescheid rechtskräftig. Davon geht auch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aus, wenngleich es vom 27.10.2005 spricht, dem Tag, an dem das Zurückziehungsschreiben per Telefax beim Bundesasylamt einlangte, obwohl es bereits einen Eingangsstempel vom 25.10.2005 trug (offenbar wurde es per Telefax von einer Organisationseinheit des Bundesasylamtes einer anderen übermittelt). Bei seiner Berufungsvorlage vom 7.2.2002 war das Bundesasylamt (noch) davon ausgegangen, die Berufung sei verspätet (danach wäre der Bescheid bereits mit Ablauf der Berufungsfrist rechtskräftig geworden); dafür finden sich keine Hinweise im Akt.
2.1.2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.2.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 73 Abs. 6 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 ist § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 ist § 10 Abs. 1, 5 und 6 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 ist Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.1.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.
2.2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;
19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;
7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480;
4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329;4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329;
31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100;
17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vergleiche weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).
2.2.1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).2.2.1.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
2.2.1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
2.2.2.2.1. Nach dem Beschwerdevorbringen geht der vorliegende Antrag auf einen Antrag zurück, den der Beschwerdeführer 2008 im Rahmen eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bei der Fremdenpolizeibehörde gestellt hatte, und zwar einen Antrag gemäß § 51 FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung. In dem Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 25.1.2010, das der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegt hat, heißt es zwar, dieser Antrag gelte als Antrag auf internationalen Schutz und werde zuständigkeitshalber an das Bundesasylamt weitergeleitet; derartige Schriftstücke finden sich jedoch im Akt des Bundesasylamtes nicht, der dem Asylgerichtshof vorgelegt worden ist. Worauf dies zurückzuführen ist, dies ist dem Asylgerichtshof nicht bekannt. Dennoch nimmt er davon Abstand, den Akt der Bundespolizeidirektion Wien anzufordern, da seine Entscheidung nicht anders lauten könnte, wie sich aus dem Folgenden ergibt.2.2.2.2.1. Nach dem Beschwerdevorbringen geht der vorliegende Antrag auf einen Antrag zurück, den der Beschwerdeführer 2008 im Rahmen eines Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bei der Fremdenpolizeibehörde gestellt hatte, und zwar einen Antrag gemäß Paragraph 51, FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung. In dem Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 25.1.2010, das der Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegt hat, heißt es zwar, dieser Antrag gelte als Antrag auf internationalen Schutz und werde zuständigkeitshalber an das Bundesasylamt weitergeleitet; derartige Schriftstücke finden sich jedoch im Akt des Bundesasylamtes nicht, der dem Asylgerichtshof vorgelegt worden ist. Worauf dies zurückzuführen ist, dies ist dem Asylgerichtshof nicht bekannt. Dennoch nimmt er davon Abstand, den Akt der Bundespolizeidirektion Wien anzufordern, da seine Entscheidung nicht anders lauten könnte, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
Die Beschwerde wendet ein, das Bundesasylamt hätte nicht über einen - gar nicht gestellten - Antrag vom 25.2.2010, sondern über einen Antrag vom 23.6.2008 entscheiden müssen. In der Tat war nach der damals geltenden Rechtslage für einen Antrag, die Unzulässigkeit der Abschiebung in ein bestimmtes Land festzustellen, die Fremdenpolizeibehörde zuständig; seit 1.1.2010 gelten derartige Anträge, wenn sie die Abschiebung in das Herkunftsland des Fremden im Auge haben, als Antrag auf internationalen Schutz, diesfalls "ist gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen" (§ 51 Abs. 2 FPG idF des FrÄG 2009). Ob dies - mangels Übergangsbestimmungen - auch für Anträge gilt, die vor diesem Zeitpunkt gestellt worden sind (wie dies die Bundespolizeidirektion Wien angenommen hat), kann jedoch auf sich beruhen, da der Beschwerdeführer jedenfalls am 25.2.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht (im Gegensatz zu "gestellt") hat. Gemäß § 17 Abs. 2 AsylG 2005 ist nämlich ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, wenn der Fremde persönlich bei einer Erstaufnahmestelle den Antrag stellt (vgl. auch § 43 AsylG 2005, wo von der Stellung - als Gegensatz zur Einbringung - des Antrages die Rede ist). Das Bundesasylamt hat daher zu Recht über einen Antrag auf internationalen Schutz entschieden, der am 25.2.2010 eingebracht worden war. Selbst wenn man aber der Meinung sein sollte, dass ein bei der damals zuständigen Fremdenpolizeibehörde eingebrachter Antrag nach § 51 FPG ab 1.1.2010 als rite nicht nur gestellter, sondern eingebrachter Antrag zu behandeln ist, würde sich daraus nur ergeben, dass der Antrag bereits im Juni 2008 gestellt und eingebracht worden ist; das Bundesasylamt hätte sich dann im Spruch seines Bescheides im Ausdruck vergriffen. Wollte man aber umgekehrt der Meinung sein, dass ein derartiger Antrag auch nach dem 31.12.2009 von der Fremdenpolizeibehörde zu erledigen ist, so wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 25.2.2010 einen davon unabhängigen Asylantrag eingebracht hat. All diese Fragen können daher hier auf sich beruhen.Die Beschwerde wendet ein, das Bundesasylamt hätte nicht über einen - gar nicht gestellten - Antrag vom 25.2.2010, sondern über einen Antrag vom 23.6.2008 entscheiden müssen. In der Tat war nach der damals geltenden Rechtslage für einen Antrag, die Unzulässigkeit der Abschiebung in ein bestimmtes Land festzustellen, die Fremdenpolizeibehörde zuständig; seit 1.1.2010 gelten derartige Anträge, wenn sie die Abschiebung in das Herkunftsland des Fremden im Auge haben, als Antrag auf internationalen Schutz, diesfalls "ist gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen" (Paragraph 51, Absatz 2, FPG in der Fassung des FrÄG 2009). Ob dies - mangels Übergangsbestimmungen - auch für Anträge gilt, die vor diesem Zeitpunkt gestellt worden sind (wie dies die Bundespolizeidirektion Wien angenommen hat), kann jedoch auf sich beruhen, da der Beschwerdeführer jedenfalls am 25.2.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht (im Gegensatz zu "gestellt") hat. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 ist nämlich ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, wenn der Fremde persönlich bei einer Erstaufnahmestelle den Antrag stellt vergleiche auch Paragraph 43, AsylG 2005, wo von der Stellung - als Gegensatz zur Einbringung - des Antrages die Rede ist). Das Bundesasylamt hat daher zu Recht über einen Antrag auf internationalen Schutz entschieden, der am 25.2.2010 eingebracht worden war. Selbst wenn man aber der Meinung sein sollte, dass ein bei der damals zuständigen Fremdenpolizeibehörde eingebrachter Antrag nach Paragraph 51, FPG ab 1.1.2010 als rite nicht nur gestellter, sondern eingebrachter Antrag zu behandeln ist, würde sich daraus nur ergeben, dass der Antrag bereits im Juni 2008 gestellt und eingebracht worden ist; das Bundesasylamt hätte sich dann im Spruch seines Bescheides im Ausdruck vergriffen. Wollte man aber umgekehrt der Meinung sein, dass ein derartiger Antrag auch nach dem 31.12.2009 von der Fremdenpolizeibehörde zu erledigen ist, so wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 25.2.2010 einen davon unabhängigen Asylantrag eingebracht hat. All diese Fragen können daher hier auf sich beruhen.
2.2.2.2.2.1. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer auf Befragen ausdrücklich an, er werde nicht vertreten, wolle aber jemanden mit seiner Vertretung beauftragen. Selbst wenn also der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten war (nämlich auf Grund der Vollmacht, die er - nach den Beschwerdeangaben - im fremdenpolizeilichen Verfahren erteilt hatte), durfte das Bundesasylamt spätestens ab diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass er nicht vertreten ist. Es kann daher auf sich beruhen, welche Konsequenzen es hätte, wenn der angefochtene Bescheid - der gemäß § 23 Abs. 3 erster Satz dem Beschwerdeführer persönlich zuzustellen war - nicht gemäß § 23 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 auch dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt wurde.2.2.2.2.2.1. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer auf Befragen ausdrücklich an, er werde nicht vertreten, wolle aber jemanden mit seiner Vertretung beauftragen. Selbst wenn also der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten war (nämlich auf Grund der Vollmacht, die er - nach den Beschwerdeangaben - im fremdenpolizeilichen Verfahren erteilt hatte), durfte das Bundesasylamt spätestens ab diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass er nicht vertreten ist. Es kann daher auf sich beruhen, welche Konsequenzen es hätte, wenn der angefochtene Bescheid - der gemäß Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz dem Beschwerdeführer persönlich zuzustellen war - nicht gemäß Paragraph 23, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 auch dem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt wurde.
2.2.2.2.2.2.1. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme am 9.3.2010 vorgebracht, ein Verwandter werde der Teilnahme am Versuch eines Staatsstreichs verdächtigt, bei dem es Tote gegeben habe; deshalb sei auch er selbst gefährdet. Er hat auch ein entsprechendes Schreiben eines Rechtsanwaltes aus Bangladesh vorgelegt. Es kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer damit keinen neuen Sachverhalt behauptet hat. Das Bundesasylamt würdigte dieses Vorbringen im angefochtenen Bescheid dahin, bei dem nun vorgelegten Beweismittel handle es sich "um einen Sachverhalt [...], der im Weiterwirken und Fortbestehen eines bereits vor Eintritt der Rechtskraft Ihres Erstverfahrens bestanden hat" (S 24 f.; gemeint ist wohl: der im Weiterwirken und Fortbestehen eines bereits vor Eintritt der Rechtskraft des im Erstverfahren ergangenen Bescheides bestanden hat). Weiter heißt es, durch diese Schriftstücke solle offensichtlich das Vorbringen untermauert werden, das im ersten Verfahren erstattet worden sei. Diese Einschätzung wird weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch dem Beweismittel gerecht, das er vorgelegt hat; es liegt auf der Hand, dass er damit neue Verfolgungsgründe behauptet, die erst vor Kurzem eingetreten seien, nämlich jedenfalls nach dem versuchten Staatsstreich. Im Übrigen steht die damit geäußerte Ansicht des angefochtenen Bescheides, die Behauptung des Fort- und Weiterwirkens eines Sachverhaltes, über den bereits rechtskräftig abgesprochen sei, sei nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt, mit der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Einklang (vgl. Pt. 2.2.1.1 am Schluss).2.2.2.2.2.2.1. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme am 9.3.2010 vorgebracht, ein Verwandter werde der Teilnahme am Versuch eines Staatsstreichs verdächtigt, bei dem es Tote gegeben habe; deshalb sei auch er selbst gefährdet. Er hat auch ein entsprechendes Schreiben eines Rechtsanwaltes aus Bangladesh vorgelegt. Es kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer damit keinen neuen Sachverhalt behauptet hat. Das Bundesasylamt würdigte dieses Vorbringen im angefochtenen Bescheid dahin, bei dem nun vorgelegten Beweismittel handle es sich "um einen Sachverhalt [...], der im Weiterwirken und Fortbestehen eines bereits vor Eintritt der Rechtskraft Ihres Erstverfahrens bestanden hat" (S 24 f.; gemeint ist wohl: der im Weiterwirken und Fortbestehen eines bereits vor Eintritt der Rechtskraft des im Erstverfahren ergangenen Bescheides bestanden hat). Weiter heißt es, durch diese Schriftstücke solle offensichtlich das Vorbringen untermauert werden, das im ersten Verfahren erstattet worden sei. Diese Einschätzung wird weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch dem Beweismittel gerecht, das er vorgelegt hat; es liegt auf der Hand, dass er damit neue Verfolgungsgründe behauptet, die erst vor Kurzem eingetreten seien, nämlich jedenfalls nach dem versuchten Staatsstreich. Im Übrigen steht die damit geäußerte Ansicht des angefochtenen Bescheides, die Behauptung des Fort- und Weiterwirkens eines Sachverhaltes, über den bereits rechtskräftig abgesprochen sei, sei nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt, mit der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Einklang vergleiche Pt. 2.2.1.1 am Schluss).
Dieses Vorbringen wäre daher am Maßstab des "glaubhaften Kerns" zu prüfen gewesen. Das hat das Bundesasylamt nicht getan; die bloße Behauptung, dem neuerlichen Vorbringen habe "in keinster Weise ein glaubhafter Kern zugebilligt werden können" (S 27), genügt dafür nicht. Einer solchen Beweiswürdigung bedarf es aber nun nicht, da aus anderen Gründen feststeht, dass nicht entschiedene Sache vorliegt.
2.2.2.2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat seinem Vorbescheid (dem Bescheid vom 26.11.2001) das damalige Vorbringen des Beschwerdeführers zugrundegelegt. Die Behauptung im angefochtenen Bescheid, der damals als Fluchtgrund angegebene Sachverhalt habe nicht den Tatsachen entsprochen (S 24), steht daher im Widerspruch zum Vorbescheid; die ebenfalls gebrauchte Formulierung, die Angaben zu seinem damaligen Antrag seien unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant gewesen (S 8 und 25), ist irreführend. (Die daran geknüpfte Überlegung, bereits aus der Zurückziehung der Berufung sei ersichtlich gewesen, dass die Asylantragstellung andere Motive gehabt habe [S 24], ist irreführend so formuliert, als wäre bereits das Bundesasylamt im Erstverfahren davon ausgegangen, was logisch nicht möglich ist. Die Überlegung ist aber auch sachlich nicht überzeugend, da es darauf ankommt, aus welchen Motiven der Beschwerdeführer seine Berufung zurückgezogen hat; es ist denkbar, dass auch ein tatsächlich Verfolgter dies tut, wenn er auf andere Weise im Ergebnis Schutz vor Verfolgung erlangen kann, hier durch die vom Beschwerdeführer - er war damals mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet - erwartete Niederlassungsbewilligung.) Das Bundesasylamt ist im Vorbescheid davon ausgegangen, die polizeiliche Ermittlung im Zusammenhang mit der Organisation oder Teilnahme an einer Demonstration sei eine legitime Maßnahme des Staates, in Bangladesh vollziehe sich ein politischer Machtwechsel, die AL habe bei den Wahlen an Stimmen verloren. In der Tat wurde die AL bei den Wahlen von 2001 geschlagen. Dieses tragende Argument des damaligen Bescheides lässt sich heute nicht mehr ins Treffen führen, da die AL bei den Parlamentswahlen Ende 2008 einen überwältigenden Sieg errungen hat und seit Anfang 2009 die Regierung stellt. Dies wird auch in den Feststellungen im angefochtenen Bescheid dargestellt (S 123). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass Personen, die seinerzeit von Angehörigen der AL verfolgt worden sind, die aber nach deren Wahlniederlage von Verfolgung frei waren, nunmehr, nach dem überwältigenden Wahlsieg der AL, stärkerer bzw. wieder einer Verfolgung ausgesetzt sind; es ist denkbar, dass die AL, die damals nicht einmal die Mehrheit der Parlamentssitze innehatte, nunmehr den staatlichen Machtapparat stärker beeinflusst, und zwar zum Nachteil von Personen mit dem Verfolgungsprofil, das der Beschwerdeführer behauptet (und von dem im Vorbescheid ausgegangen worden ist). Daran ändert es nichts, dass das Bundesasylamt im Vorbescheid die polizeiliche Nachfrage als legitime Maßnahme des Staates beurteilt hat; es ist möglich, dass es im jetzigen Umfeld nicht bei Nachfragen und anderen Ermittlungsschritten bleibt. Insofern kann nicht gesagt werden, dass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von Vornherein ausgeschlossen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Fall, in dem es um eine mehrfache Änderung des relevanten Sachverhalts ging, (fallbezogen) ausgeführt, "dass die Rechtsfolgen, die das Gesetz an eine Annahme von ¿res judicata' im Asylverfahren knüpft, vom Gesetzgeber für den Fall einer doppelten Änderung des Sachverhaltes - nämlich zunächst im Sinne eines sich daraus ergebenden Anspruches auf inhaltliche Erledigung eines neuen Antrages und in weiterer Folge im Sinne einer zeitlichen Überholung dieser ersten Änderung - nicht beabsichtigt sein können. Ob die in diesem Sinn jeweils ¿zweite' Änderung wirklich eingetreten ist, kann in einem Fall wie dem vorliegenden nicht nach den für die Prüfung der Unzulässigkeit von Anträgen wegen entschiedener Sache vorgesehenen Bestimmungen [...] zu klären sein." (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440) Eine solche "doppelte" Änderung des Sachverhaltes kann hier vorliegen: Der mehrmalige Machtwechsel in Bangladesch seit den fluchtauslösenden Ereignissen kann in Beziehung zum Vorbringen des Beschwerdeführers stehen, und zwar gerade deshalb, weil das Bundesasylamt im Bescheid vom 26.11.2001 von diesem Vorbringen ausgegangen ist. Entscheidend ist, dass die Änderung der allgemeinen Situation in Bangladesh möglicherweise Auswirkungen auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers hat, und zwar ausgehend von seinem seinerzeitigen Vorbringen, welches das Bundesasylamt dem Vorbescheid zugrundegelegt hat (vgl. - gleichfalls zu Bangladesh - AsylGH 2.6.2009, C5 246.898-2/2008/2E; 17.8.2009, C5 200.708-2/2009/2E; 11.3.2010, C6 221.293-2/2010/2E). Angesichts dieses mehrmaligen Machtwechsels ist die Feststellung im angefochtenen Bescheid, die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage habe sich im Vergleich zu seinem Erstverfahren nicht zu seinen Ungunsten geändert, nicht nachvollziehbar.2.2.2.2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat seinem Vorbescheid (dem Bescheid vom 26.11.2001) das damalige Vorbringen des Beschwerdeführers zugrundegelegt. Die Behauptung im angefochtenen Bescheid, der damals als Fluchtgrund angegebene Sachverhalt habe nicht den Tatsachen entsprochen (S 24), steht daher im Widerspruch zum Vorbescheid; die ebenfalls gebrauchte Formulierung, die Angaben zu seinem damaligen Antrag seien unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant gewesen (S 8 und 25), ist irreführend. (Die daran geknüpfte Überlegung, bereits aus der Zurückziehung der Berufung sei ersichtlich gewesen, dass die Asylantragstellung andere Motive gehabt habe [S 24], ist irreführend so formuliert, als wäre bereits das Bundesasylamt im Erstverfahren davon ausgegangen, was logisch nicht möglich ist. Die Überlegung ist aber auch sachlich nicht überzeugend, da es darauf ankommt, aus welchen Motiven der Beschwerdeführer seine Berufung zurückgezogen hat; es ist denkbar, dass auch ein tatsächlich Verfolgter dies tut, wenn er auf andere Weise im Ergebnis Schutz vor Verfolgung erlangen kann, hier durch die vom Beschwerdeführer - er war damals mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet - erwartete Niederlassungsbewilligung.) Das Bundesasylamt ist im Vorbescheid davon ausgegangen, die polizeiliche Ermittlung im Zusammenhang mit der Organisation oder Teilnahme an einer Demonstration sei eine legitime Maßnahme des Staates, in Bangladesh vollziehe sich ein politischer Machtwechsel, die AL habe bei den Wahlen an Stimmen verloren. In der Tat wurde die AL bei den Wahlen von 2001 geschlagen. Dieses tragende Argument des damaligen Bescheides lässt sich heute nicht mehr ins Treffen führen, da die AL bei den Parlamentswahlen Ende 2008 einen überwältigenden Sieg errungen hat und seit Anfang 2009 die Regierung stellt. Dies wird auch in den Feststellungen im angefochtenen Bescheid dargestellt (S 123). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass Personen, die seinerzeit von Angehörigen der AL verfolgt worden sind, die aber nach deren Wahlniederlage von Verfolgung frei waren, nunmehr, nach dem überwältigenden Wahlsieg der AL, stärkerer bzw. wieder einer Verfolgung ausgesetzt sind; es ist denkbar, dass die AL, die damals nicht einmal die Mehrheit der Parlamentssitze innehatte, nunmehr den staatlichen Machtapparat stärker beeinflusst, und zwar zum Nachteil von Personen mit dem Verfolgungsprofil, das der Beschwerdeführer behauptet (und von dem im Vorbescheid ausgegangen worden ist). Daran ändert es nichts, dass das Bundesasylamt im Vorbescheid die polizeiliche Nachfrage als legitime Maßnahme des Staates beurteilt hat; es ist möglich, dass es im jetzigen Umfeld nicht bei Nachfragen und anderen Ermittlungsschritten bleibt. Insofern kann nicht gesagt werden, dass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von Vornherein ausgeschlossen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Fall, in dem es um eine mehrfache Änderung des relevanten Sachverhalts ging, (fallbezogen) ausgeführt, "dass die Rechtsfolgen, die das Gesetz an eine Annahme von ¿res judicata' im Asylverfahren knüpft, vom Gesetzgeber für den Fall einer doppelten Änderung des Sachverhaltes - nämlich zunächst im Sinne eines sich daraus ergebenden Anspruches auf inhaltliche Erledigung eines neuen Antrages und in weiterer Folge im Sinne einer zeitlichen Überholung dieser ersten Änderung - nicht beabsichtigt sein können. Ob die in diesem Sinn jeweils ¿zweite' Änderung wirklich eingetreten ist, kann in einem Fall wie dem vorliegenden nicht nach den für die Prüfung der Unzulässigkeit von Anträgen wegen entschiedener Sache vorgesehenen Bestimmungen [...] zu klären sein." (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440) Eine solche "doppelte" Änderung des Sachverhaltes kann hier vorliegen: Der mehrmalige Machtwechsel in Bangladesch seit den fluchtauslösenden Ereignissen kann in Beziehung zum Vorbringen des Beschwerdeführers stehen, und zwar gerade deshalb, weil das Bundesasylamt im Bescheid vom 26.11.2001 von diesem Vorbringen ausgegangen ist. Entscheidend ist, dass die Änderung der allgemeinen Situation in Bangladesh möglicherweise Auswirkungen auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers hat, und zwar ausgehend von seinem seinerzeitigen Vorbringen, welches das Bundesasylamt dem Vorbescheid zugrundegelegt hat vergleiche - gleichfalls zu Bangladesh - AsylGH 2.6.2009, C5 246.898-2/2008/2E; 17.8.2009, C5 200.708-2/2009/2E; 11.3.2010, C6 221.293-2/2010/2E). Angesichts dieses mehrmaligen Machtwechsels ist die Feststellung im angefochtenen Bescheid, die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage habe sich im Vergleich zu seinem Erstverfahren nicht zu seinen Ungunsten geändert, nicht nachvollziehbar.
Es kann daher nicht gesagt werden, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber dem Vorbescheid nicht geändert hätte. Somit liegt "entschiedene Sache" nicht vor. Die Zurückweisung des Antrags mit dieser Begründung steht daher mit dem Gesetz nicht in Einklang.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt es sich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen; die Frist dafür, die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005), ist überdies noch nicht abgelaufen.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen. Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt es sich, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusprechen; die Frist dafür, die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005), ist überdies noch nicht abgelaufen.
Schlagworte
entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung, neu entstandene TatsacheZuletzt aktualisiert am
09.07.2010