TE AsylGH Beschluss 2010/6/2 D3 308737-4/2010

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Veröffentlicht am 02.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D3 308737-4/2010/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde betreffend den Asylantrag des Herrn XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2010, AZ. 10 04.154-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde betreffend den Asylantrag des Herrn römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2010, AZ. 10 04.154-EAST Ost, beschlossen:

Gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a des Asylgesetzes 2005 idF BG BGBl. I 122/2009 wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a des Asylgesetzes 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Der genannte Bescheid wird aufgehoben.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 08.11.2005 in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.11.2005 einen (ersten) Asylantrag. Dabei gab er an, dass sein Onkel Feldkommandant im Bezirk XXXX war und er seinetwegen 2 mal festgenommen und gefoltert wurde.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 08.11.2005 in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.11.2005 einen (ersten) Asylantrag. Dabei gab er an, dass sein Onkel Feldkommandant im Bezirk römisch 40 war und er seinetwegen 2 mal festgenommen und gefoltert wurde.

Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 16.10.2006, Zl. 05 19.038-BAE, wurde der Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 16.10.2006, Zl. 05 19.038-BAE, wurde der Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Da die Adresse des Beschwerdeführers unbekannt und dessen Aufenthalt auch sonst nicht feststellbar war, wurde die Zustellung am 16.10.2006 durch beurkundete Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG vorgenommen. Der Bescheid wurde mangels Berufung am 31.10.2006 rechtskräftig.Da die Adresse des Beschwerdeführers unbekannt und dessen Aufenthalt auch sonst nicht feststellbar war, wurde die Zustellung am 16.10.2006 durch beurkundete Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG vorgenommen. Der Bescheid wurde mangels Berufung am 31.10.2006 rechtskräftig.

Am 15.11.2006 wurde der Beschwerdeführer ohne Unterstand in Wien durch Sicherheitsorgane betreten und am selben Tag über ihn die Schubhaft verhängt.

Am 29.11.2006 stellte der Beschwerdeführer durch eine von ihm bevollmächtigte Vertreterin, Mag. Niesser, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und damit verbunden, einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen drohender Abschiebung.

Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 19.12.2006, Zahl: 05 19.038/1-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Der Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung beizulegen, wurde gemäß § 71 Abs. 6 AVG abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 19.12.2006, Zahl: 05 19.038/1-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab. Der Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung beizulegen, wurde gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde am 02.01.2007 innerhalb offener Frist Berufung erhoben, wobei im Wesentlichen die Argumente des Wiedereinsetzungsantrages vom 29.11.2006 wiederholt wurden.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.02.2007, 308.737-C1/3E-VII/43/07, wurde die Berufung 19.12.2006, Zl. 05 19.038/1-BAE, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde gemäß § 23 Abs 2 ZustellG im Akt hinterlegt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.02.2007, 308.737-C1/3E-VII/43/07, wurde die Berufung 19.12.2006, Zl. 05 19.038/1-BAE, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG im Akt hinterlegt.

Am 23.05.2007 stellte der Asylwerber einen weiteren, seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2007, Zl. 07 04.731-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 03.08.2007 durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG zugestellt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2007, Zl. 07 04.731-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 03.08.2007 durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG zugestellt.

Am 13.08.2007 legte Mag. Niesser ihre Vollmacht zurück.

Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller laut Faxdatum am 29.11.2006, die am selben Tag datierte Berufung.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.02.2007, 308.737-C1/7E-VII/43/07, wurde die Berufung 19.12.2006, Zl. 05 19.038/1-BAE, neuerlich gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde an die Vertreterin des Beschwerdeführers am 16.6.2007 zugestellt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.02.2007, 308.737-C1/7E-VII/43/07, wurde die Berufung 19.12.2006, Zl. 05 19.038/1-BAE, neuerlich gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde an die Vertreterin des Beschwerdeführers am 16.6.2007 zugestellt.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.06.2007, 308.737-C1/5E-/II/43/07, wurde die Berufung vom 29.11.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2006, Zahl: 05 19.038-BAE, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.06.2007, 308.737-C1/5E-/II/43/07, wurde die Berufung vom 29.11.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2006, Zahl: 05 19.038-BAE, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Am 28.05.2008 stellte der Antragsteller seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2008, Zl. 08 04.648-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2008, Zl. 08 04.648-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Am 23.07.2008 wurde der Bescheid gemäß § 23 Abs 2 ZustellG hinterlegt.Am 23.07.2008 wurde der Bescheid gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG hinterlegt.

Am 31.07.2008 übernahm der Antragsteller eine Kopie des Bescheides von der Polizeiinspektion Breitenfurter Straße - AGM, Landespolizeikommando Wien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber am 09.08.2008 Beschwerde, welche er direkt beim Asylgerichtshof einbrachte, und beantragte die Beigebung eines Verfahrenshelfers zu deren näherer Begründung.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes 19.08.2008 wurde der Berufungswerber gebeten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu seiner verspäteten Einbringung der Beschwerde abzugeben, wobei auch näher dargelegt wurde, warum der Asylgerichtshof von der Anwendbarkeit des AVG ausgehe. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller am 21.08.2008 zugestellt. Eine Stellungnahme dazu langte nicht ein.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.09.2008, Zl. D3 308737-2/2008/3E, wurde die Beschwerde vom 09.08.2008 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.08.2008 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Art. 18 B-VG zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.09.2008, Zl. D3 308737-2/2008/3E, wurde die Beschwerde vom 09.08.2008 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.08.2008 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Artikel 18, B-VG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Dieser Beschluss wurde am 24.09.2008 gemäß § 8 Abs. 2 ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch beim Asylgerichtshof hinterlegt, da der Aufenthaltsort bzw. eine Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte.Dieser Beschluss wurde am 24.09.2008 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch beim Asylgerichtshof hinterlegt, da der Aufenthaltsort bzw. eine Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden konnte.

Am 29.04.2010 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer polizeilichen Kontrolle in (Schub)-Haft genommen und stellte am 15.05.2010 einen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des LPK Wien gab der Beschwerdeführer am 17.05.2010 ua. zu Protokoll, seit 2002 an Depressionen zu leiden und deswegen Medikamente zu nehmen. Weiters brachte er vor, sich im Jahr 2009 für 11 Monate in Strafhaft befunden zu haben. Aus der anschließenden Schubhaft sei er wegen Hungerstreiks entlassen worden und danach für 2 Wochen zu seinem Onkel XXXX nach Leoben und anschließend nach Wien gefahren, wo er sich 2-3 Monate unangemeldet aufgehalten habe. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er habe keine neuen Gründe. Es sei alles beim Alten geblieben. Die Leute KADYROVS würden seit seiner Ausreise im Jahr 2006 nach ihm suchen und seine Mutter unregelmäßig nach ihm fragen. Seine Mutter halte sich seit 4 Tagen in der Türkei auf, weil sei zu Hause keine Ruhe habe. Er werde zu ihr fahren.Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des LPK Wien gab der Beschwerdeführer am 17.05.2010 ua. zu Protokoll, seit 2002 an Depressionen zu leiden und deswegen Medikamente zu nehmen. Weiters brachte er vor, sich im Jahr 2009 für 11 Monate in Strafhaft befunden zu haben. Aus der anschließenden Schubhaft sei er wegen Hungerstreiks entlassen worden und danach für 2 Wochen zu seinem Onkel römisch 40 nach Leoben und anschließend nach Wien gefahren, wo er sich 2-3 Monate unangemeldet aufgehalten habe. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er habe keine neuen Gründe. Es sei alles beim Alten geblieben. Die Leute KADYROVS würden seit seiner Ausreise im Jahr 2006 nach ihm suchen und seine Mutter unregelmäßig nach ihm fragen. Seine Mutter halte sich seit 4 Tagen in der Türkei auf, weil sei zu Hause keine Ruhe habe. Er werde zu ihr fahren.

Mit Schreiben vom 19.05.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache nachweislich mitgeteilt, auch wenn er ohne Angaben von Gründen die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung verweigerte.Mit Schreiben vom 19.05.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache nachweislich mitgeteilt, auch wenn er ohne Angaben von Gründen die Unterschrift auf der Übernahmebestätigung verweigerte.

In seiner Einvernahme am 25.05.2010 gab der Beschwerdeführer auf eine entsprechende Frage zu Protokoll, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens am 07.08.2008 insoferne eine Änderung ereben habe, als seine Mutter mit seiner Schwester vor zwei Monaten in die Türkei habe flüchten müssen. Dies stehe im Zusammenhang mit ihm, weil er verdächtigt worden sei, ein Kämpfer zu sein und gesucht worden sei. Seine Mutter habe deswegen keine Ruhe. Die Fluchtgründe aus seinem ersten Verfahren würden noch immer bestehen. Neue Fluchtgründe habe er nicht, im Fall der Abschiebung würde er von den KADYROV-Leuten getötet werden. Ferner habe er mit der Beantragung von Asyl in Österreich gegen die Gesetzte der russischen Föderation verstoßen. Seinen Lebensunterhalt in Österreich habe er aus der Sozialhilfe und aus Unterstützungen durch einen Onkel in Frankreich und einen Cousin in Kanada bestritten. Ferner gab er auf Befragen an, wegen seiner Drogenabhängigkeit in medizinischer Behandlung zu sein und auch während der Schubhaft "Subatex" zu erhalten. Seit 2 Jahren sei er drogenabhängig. In Tschetschenien habe er niemanden mehr, seine Mutter und seine Schwester seien mittlerweile in die Türkei geflüchtet. Er selbst habe sich seit der Antragstellung im Jahr 2005 durchgehend in Österreich aufgehalten. Er lebe in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft in Österreich. Deutschkurse habe er besucht, er spreche ein bisschen Deutsch.

Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009), und § 62 Abs. 1 AVG.Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009), und Paragraph 62, Absatz eins, AVG.

Nach der diese Verkündung beurkundenden Niederschrift geht der Spruch dieses Bescheides dahin, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 aufgehoben werde.Nach der diese Verkündung beurkundenden Niederschrift geht der Spruch dieses Bescheides dahin, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 aufgehoben werde.

In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellte beweiswürdigend fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, bei ihm weder eine schwere körperliche oder ansteckende Kranheit noch eine schwere psychische Erkrankung vorläge, die bei einer Überstellung in die russische Föderation eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Seine Drogenabhängigkeit stehe seiner Ausweisung in die Russische Föderation nicht entgegen. Bei der verfahrensgegenständlichen Antragstellung habe er - so wie in den vorausgegangenen Verfahren - keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht. Eine Gefährdungssituation (im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005) im Falle der Abschiebung habe nicht festgestellt werden können. Es wurde Feststellungen betreffend die medizinische Versorgung in der russischen Föderation (Tschetschenien) getroffen und im Übrigen ausgeführt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat sei der Entscheidung über seinen vorigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen nicht verändert habe.In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellte beweiswürdigend fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, bei ihm weder eine schwere körperliche oder ansteckende Kranheit noch eine schwere psychische Erkrankung vorläge, die bei einer Überstellung in die russische Föderation eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Seine Drogenabhängigkeit stehe seiner Ausweisung in die Russische Föderation nicht entgegen. Bei der verfahrensgegenständlichen Antragstellung habe er - so wie in den vorausgegangenen Verfahren - keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht. Eine Gefährdungssituation (im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005) im Falle der Abschiebung habe nicht festgestellt werden können. Es wurde Feststellungen betreffend die medizinische Versorgung in der russischen Föderation (Tschetschenien) getroffen und im Übrigen ausgeführt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat sei der Entscheidung über seinen vorigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen nicht verändert habe.

Rechtlich wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen seitens des Bundesasylamtes ausgeführt, dass das erste Verfahren des Beschwerdeführers am 31.10.2006 rechtskräftig in erster Instanz abgeschossen worden sei. Ebenso seien das zweite und dritte Verfahren rechtskräftig abgeschlossen und die Ausweisung wegen seines durchgehenden Aufenthaltes in Österreich aufrecht. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht und sein nunmehriger Antrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, sondern sich auf seine bisherigen Fluchtgründe beziehe. Auch habe sich die Lage, wie er selbst vorbringe, im Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich verändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm im Fall der Rückkehr keine Verletzung seiner Integrität drohe, zumal sich auch in seinen persönlichen Verhältnissen und seinem körperlichen Zustand seit der letzten Entscheidung keine wesentlichen Veränderungen ergeben hätten. Eine Verletzung, wie sie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (idF BGBl. I 122/2009) beschrieben werde, drohe nicht.Rechtlich wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen seitens des Bundesasylamtes ausgeführt, dass das erste Verfahren des Beschwerdeführers am 31.10.2006 rechtskräftig in erster Instanz abgeschossen worden sei. Ebenso seien das zweite und dritte Verfahren rechtskräftig abgeschlossen und die Ausweisung wegen seines durchgehenden Aufenthaltes in Österreich aufrecht. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht und sein nunmehriger Antrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, sondern sich auf seine bisherigen Fluchtgründe beziehe. Auch habe sich die Lage, wie er selbst vorbringe, im Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich verändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm im Fall der Rückkehr keine Verletzung seiner Integrität drohe, zumal sich auch in seinen persönlichen Verhältnissen und seinem körperlichen Zustand seit der letzten Entscheidung keine wesentlichen Veränderungen ergeben hätten. Eine Verletzung, wie sie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,) beschrieben werde, drohe nicht.

Am 25.5.2010 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor, wo sie am 31.05.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung einlangten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist u.a. § 12 a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist u.a. Paragraph 12, a AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.1.2010 noch nicht anhängig war, ist § 12 a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 anzuwenden.Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.1.2010 noch nicht anhängig war, ist Paragraph 12, a AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 idF FrÄG 2009.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009.

Gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, - außer in den Fällen des § 12 a idF FrÄG 2009 - bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden ("faktischer Abschiebeschutz").Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, - außer in den Fällen des Paragraph 12, a in der Fassung FrÄG 2009 - bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden ("faktischer Abschiebeschutz").

§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht) lautet:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht) lautet:

"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 lautet:

"Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a mit Beschluss zu entscheiden."

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß § 41a Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden (§ 41a Abs. 1 vierter Satz AsylG 2005).Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden (Paragraph 41 a, Absatz eins, vierter Satz AsylG 2005).

Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird, sind daher u.a., dass gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung besteht und dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Was das Erfordernis einer "aufrechten Ausweisung" gegen den Asylwerber anbelangt, kann im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben, ob darunter sowohl Ausweisungen nach dem AsylG 2005 als auch solche nach dem AsylG 1997 zu verstehen sind - wie dies die Erl. zur RV des FrÄG 2009 nahe legen -, oder ob § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 angesichts der Regelung des § 10 Abs. 6 leg. cit. eine auf Grundlage des § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ausgesprochene Ausweisung nicht erfasst.Was das Erfordernis einer "aufrechten Ausweisung" gegen den Asylwerber anbelangt, kann im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben, ob darunter sowohl Ausweisungen nach dem AsylG 2005 als auch solche nach dem AsylG 1997 zu verstehen sind - wie dies die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009 nahe legen -, oder ob Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 angesichts der Regelung des Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. eine auf Grundlage des Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ausgesprochene Ausweisung nicht erfasst.

Im gegenständlichen Fall wurde eine Ausweisung betreffend den Beschwerdeführer zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2008, Zl. 08 04.648 EAST Ost, ausgesprochen. Dieser Bescheid ist infolge der dagegen verspätet erhobenen Berufung in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Angaben, das Bundesgebiet seither nicht verlassen, womit vom Vorliegen einer aufrechten Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 auszugehen ist.Im gegenständlichen Fall wurde eine Ausweisung betreffend den Beschwerdeführer zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2008, Zl. 08 04.648 EAST Ost, ausgesprochen. Dieser Bescheid ist infolge der dagegen verspätet erhobenen Berufung in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Angaben, das Bundesgebiet seither nicht verlassen, womit vom Vorliegen einer aufrechten Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 auszugehen ist.

Im vorliegenden Fall ist das Verfahren im Hinblick auf das Erfordernis des § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 mangelhaft geblieben:Im vorliegenden Fall ist das Verfahren im Hinblick auf das Erfordernis des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 mangelhaft geblieben:

Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG gilt Folgendes:Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gilt Folgendes:

4.2.1 Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände , die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).4.2.1 Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände , die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose (vgl. die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erl. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.Voraussetzung dafür, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, ist ua., dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Dies erfordert eine Prognose vergleiche die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erl. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.

Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer die Frage nach einer zwischenzeitlichen Änderung seiner bereits im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe zwar ausdrücklich verneint, jedoch angegeben, dass zwischenzeitig auch seine Mutter mit seiner Schwester in die Türkei geflüchtet sei, weil sie wiederholt nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt werde. Damit erstattet er ein zeitlich nach Abschluss der (ersten) rechtskräftigen Entscheidung angesiedeltes Vorbringen, welches sich auf sein bisheriges Fluchtvorbringen bezieht. Darauf wurde jedoch in der vorliegenden Entscheidung nicht eingegangen, sondern lediglich ausgeführt, er habe keine neuen Fluchtgründe vorgebracht. Auch im Rahmen der Beweiswürdigung setzte sich die belangte Behörde damit nicht auseinander.

Weiters wurde ausgeführt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über den vorigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen nicht verändert habe. Die Entscheidung über den vorigen (dritten) Antrag erfolgte mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2008, welcher am 23.07.2008 hinterlegt wurde und mangels rechtzeitiger Beschwerde dagegen in Rechtskraft erwachsen ist. Diese Entscheidung beinhaltet die Feststellung, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Asylantrag keine maßgeblich geänderte Lage in seinem Herkunftsstaat ergeben habe. Im Übrigen wurden in der verfahrensgegenständlichen Entscheidung lediglich (allgemeine) Feststellungen betreffend die medizinische Versorgung in Tschetschenien getroffen.

Die in den letzten Jahren doch feststellbare Zunahme von willkürlichen Gewaltakten für die der Staat (Kadyrow) Verantwortung trägt bzw. die besondere Situation in Tschetschenien und der Umstand, dass der Beschwerdeführer der tschetschenischen Volksgruppe angehört wurden daher nicht entsprechend berücksichtigt. Ferner gab der Beschwerdeführer an, außer an seiner Drogensucht noch an Depressionen zu leiden, welche in der vorliegenden Entscheidung unerwähnt blieben.

Beim derzeitigen Stand des Verfahrens kann somit im Rahmen der erforderlichen "Grobprüfung" nicht abschließend beurteilt werden, ob die (für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes unerlässliche) Voraussetzung vorliegt, nämlich dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist. Beim Vollzug des § 12 a AsylG 2005 war beabsichtigt, diese Bestimmung auf besonders krasse und eindeutige Fälle zu beschränken, in denen auch eine Abschiebung in den Herkunftsstaat realistischer Weise zu erwarten ist. Im vorliegenden Falle kam es zudem nie zu einer Überprüfung der Sachentscheidung durch eine Berufungs- oder Beschwerdeinstanz, wobei aus heutiger Sicht nahe Verwandte hoher Kommandanten nach wie vor gefährdet sind.Beim derzeitigen Stand des Verfahrens kann somit im Rahmen der erforderlichen "Grobprüfung" nicht abschließend beurteilt werden, ob die (für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes unerlässliche) Voraussetzung vorliegt, nämlich dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist. Beim Vollzug des Paragraph 12, a AsylG 2005 war beabsichtigt, diese Bestimmung auf besonders krasse und eindeutige Fälle zu beschränken, in denen auch eine Abschiebung in den Herkunftsstaat realistischer Weise zu erwarten ist. Im vorliegenden Falle kam es zudem nie zu einer Überprüfung der Sachentscheidung durch eine Berufungs- oder Beschwerdeinstanz, wobei aus heutiger Sicht nahe Verwandte hoher Kommandanten nach wie vor gefährdet sind.

Eine Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG hat sowohl eine Prüfung hinsichtlich der Asylfrage als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes zu umfassen.Eine Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG hat sowohl eine Prüfung hinsichtlich der Asylfrage als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes zu umfassen.

Abgesehen davon hat die Behörde in der vorliegenden Entscheidung lediglich festgestellt, dass auf Grund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen keine Verletzung wie in § 12 Abs. 2 Z 3 beschrieben drohe.Abgesehen davon hat die Behörde in der vorliegenden Entscheidung lediglich festgestellt, dass auf Grund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen keine Verletzung wie in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, beschrieben drohe.

Andere, als Feststellungen über die medizinische Versorgung in Tschetschenien wurden - wie bereits vorstehend ausgeführt - nicht getroffen und der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch vorbrachte, neben seiner Drogensucht auch an Depressionen zu leiden sowie dass seine Mutter und seine Schwester den Herkunftsstaat verlassen hätten, blieb unberücksichtigt.

Damit ist aber auch die Beurteilung gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht möglich.Damit ist aber auch die Beurteilung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht möglich.

Somit ist aber zumindest eine der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig.Somit ist aber zumindest eine der drei Voraussetzungen, unter denen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit nicht rechtmäßig.

Der Asylgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 Abs. 1 AsylG 2005 idF FRÄG 2009 zukommt.Der Asylgerichtshof hält ausdrücklich fest, dass mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides dem Beschwerdeführer faktischer Abschiebeschutz iSd Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung FRÄG 2009 zukommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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