TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/8 D3 309190-2/2010

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Veröffentlicht am 08.06.2010
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Spruch

D3 309190-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2010, FZ. 10 03.867-EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2010, FZ. 10 03.867-EAST-West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kirgisistan, reiste am 26.09.2005 als damals Minderjähriger zusammen mit seiner Mutter (XXXX, EDV Zl. 10 03.866) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte seine Mutter für sich und für ihn am 27.09.2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kirgisistan, reiste am 26.09.2005 als damals Minderjähriger zusammen mit seiner Mutter (römisch 40 , EDV Zl. 10 03.866) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte seine Mutter für sich und für ihn am 27.09.2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Zu den Asylanträgen wurde die Mutter des Beschwerdeführers am 30.09.2005 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, sie habe am 19.09.2005 ihren Heimatort verlassen, da ihr Geschäft anlässlich der Revolution im März 2005 zerstört worden sei. Zudem habe sie kein Geld gehabt, um die nachträglich auferlegten Steuern, die sie im Zusammenhang mit den über den XXXX bezogenen Lebensmitteln bezahlen habe müssen, begleichen zu können. Wegen ihrer Zahlungsunfähigkeit sei in der Folge ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden.Zu den Asylanträgen wurde die Mutter des Beschwerdeführers am 30.09.2005 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, sie habe am 19.09.2005 ihren Heimatort verlassen, da ihr Geschäft anlässlich der Revolution im März 2005 zerstört worden sei. Zudem habe sie kein Geld gehabt, um die nachträglich auferlegten Steuern, die sie im Zusammenhang mit den über den römisch 40 bezogenen Lebensmitteln bezahlen habe müssen, begleichen zu können. Wegen ihrer Zahlungsunfähigkeit sei in der Folge ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden.

Bei ihrer Einvernahme am 23.11.2006 führte die Mutter des Beschwerdeführers als weiteren Ausreisegrund an, ihr Ehegatte sei getötet worden und dessen Mörder sei im Februar 2006 freigelassen worden und würde sie und den Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedrohen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 04.01.2007, Zl. 05 15.848-BAG, wurde unter Spruchpunkt I der Asylantrag vom 27.09.2005 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und unter Spruchteil II die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kirgisistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und unter Spruchteil III gemäß § 8 Abs. 2 AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 04.01.2007, Zl. 05 15.848-BAG, wurde unter Spruchpunkt römisch eins der Asylantrag vom 27.09.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kirgisistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und unter Spruchteil römisch drei gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.

Nach Wiedergabe der Einvernahmen und nach umfangreichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kirgisistan stellte das Bundesasylamt beweiswürdigend fest, dass das Vorbringen für den Beschwerdeführer durch dessen Mutter bezüglich der geschilderten Bedrohung in seiner Gesamtheit weder zur Asylgewährung noch zur Zuerkennung subsidiären Schutzes ausreichend sei, da das gesamte Vorbringen nicht glaubwürdig und nicht nachvollziehbar sei.

Am 02.04.2007 wurden der Mutter des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt zwischenzeitig erhobene Länderfeststellungen zu Kirgisistan sowie die durch die belangte Behörde angeforderten Anfragebeantwortungen von ACCORD und der Staatendokumentation zum Parteigehör übermittelt.

Die Mutter des Beschwerdeführers replizierte hierauf innerhalb der vorgegebenen dreiwöchigen Frist mittels Stellungnahme vom 20.04.2007 und legte gleichzeitig drei in Russisch verfasste Zeitungsartikel vor. Es wurde von der Mutter des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die Ausführungen im Bericht von ACCORD und im Bericht der Staatendokumentation beweisen würden, dass durch die Sicherheitsbehörden in Kirgisistan kein ausreichender Schutz gewährleistet sei. Zu den Länderfeststellungen der Behörde merkte sie an, dass diese nicht auf ihr Vorbringen Bezug nehmen würden und aus diesen Feststellungen nicht geschlossen werden könne, dass in Kirgisistan keine zielgerichtete staatliche Verfolgung der ethnischen Gruppe der Kasachen oder keine Strafbarkeit der illegalen Ausreise aus Kirgisistan vorliegen würde. Des Weiteren seien die Durchsetzung der Menschenrechte und die Unabhängigkeit der Gerichte in Kirgisistan nicht gewährleistet.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.06.2008, Zl. 309.190-C1/3E-XVIII/59/07, wurde die fristgerechte Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2007, Zl. 05 15.848-BAG, gemäß §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.06.2008, Zl. 309.190-C1/3E-XVIII/59/07, wurde die fristgerechte Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2007, Zl. 05 15.848-BAG, gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG abgewiesen.

Begründend wurde ua. unter Wiedergabe der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht in der Lage gewesen sei, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in substantiierter Form entgegenzutreten. Der Unabhängige Bundesasylsenat schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes an und gab weiters an, es fehle ihrem Vorbringen zur Gänze eine GFK-relevante Anknüpfung. Zudem falle auch die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, da dieser zum Entscheidungszeitpunkt lediglich etwas mehr als zweieinhalb Jahre in Österreich aufhältig sei und keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründen habe können.Begründend wurde ua. unter Wiedergabe der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht in der Lage gewesen sei, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in substantiierter Form entgegenzutreten. Der Unabhängige Bundesasylsenat schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes an und gab weiters an, es fehle ihrem Vorbringen zur Gänze eine GFK-relevante Anknüpfung. Zudem falle auch die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, da dieser zum Entscheidungszeitpunkt lediglich etwas mehr als zweieinhalb Jahre in Österreich aufhältig sei und keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründen habe können.

Dieser Bescheid wurde am 18.06.2008 der Mutter des Beschwerdeführers rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2009 wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.

Am 06.05.2010 stellte der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer einen (zweiten den nunmehr verfahrensgegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung bei der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 7.5.2010 schilderte der Beschwerdeführer, er habe Österreich seit dem ersten Asylverfahren nicht verlassen und verweise hinsichtlich seiner neuerlichen Asylantragstellung auf seinen Lebensmittelpunkt in Österreich.

Mit Schreiben vom 11.05.2010 wurde er gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache nachweislich in Kenntnis gesetzt.Mit Schreiben vom 11.05.2010 wurde er gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache nachweislich in Kenntnis gesetzt.

Im Rahmen seiner Einvernahme am 17.05.2010 bei der Erstaufnahmestelle West in Anwesenheit eines Rechtsberaters gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er nehme keine Medikamente und sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Seit seiner ersten Asylantragstellung habe er immer gemeinsam mit seiner Mutter in XXXX zusammengelebt. Er habe zwei Jahre Hauptschule, dann das Polytechnikum und zwei Jahre Handelsakademie in XXXX besucht, die er mit mittlerem Erfolg abgeschlossen habe. Seit er letztes Jahr seinen negativen Asylbescheid erhalten habe, sei er arbeitslos. Er werde von seiner Mutter versorgt und lebe zusammen mit ihr und ihrem Lebensgefährten in einer Wohnung. Er habe schon lange viele Freunde in XXXX. Bei seiner ersten Asylantragstellung sei er noch ein Kind gewesen und seine Mutter habe Probleme gehabt, weshalb sie gemeinsam ausgereist seien. Diese Probleme würden der Wahrheit entsprechen. Seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründet der Beschwerdeführer damit, dass es Probleme mit den Verwandten seines Vaters in Kirgisistan gebe und es zudem aufgrund der Revolution Probleme in Kirgisistan vorherrschen würden.Im Rahmen seiner Einvernahme am 17.05.2010 bei der Erstaufnahmestelle West in Anwesenheit eines Rechtsberaters gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er nehme keine Medikamente und sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Seit seiner ersten Asylantragstellung habe er immer gemeinsam mit seiner Mutter in römisch 40 zusammengelebt. Er habe zwei Jahre Hauptschule, dann das Polytechnikum und zwei Jahre Handelsakademie in römisch 40 besucht, die er mit mittlerem Erfolg abgeschlossen habe. Seit er letztes Jahr seinen negativen Asylbescheid erhalten habe, sei er arbeitslos. Er werde von seiner Mutter versorgt und lebe zusammen mit ihr und ihrem Lebensgefährten in einer Wohnung. Er habe schon lange viele Freunde in römisch 40 . Bei seiner ersten Asylantragstellung sei er noch ein Kind gewesen und seine Mutter habe Probleme gehabt, weshalb sie gemeinsam ausgereist seien. Diese Probleme würden der Wahrheit entsprechen. Seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründet der Beschwerdeführer damit, dass es Probleme mit den Verwandten seines Vaters in Kirgisistan gebe und es zudem aufgrund der Revolution Probleme in Kirgisistan vorherrschen würden.

Die Verwandten seines Vaters würden seine Mutter beschimpfen und bedrohen, weil sie ihr unterstellen, ihn schlecht erzogen zu haben und auch aufgrund der neuerlichen Schwangerschaft seiner Mutter. Er rede jetzt nicht mehr mit seinen Verwandten und pflege keinen Kontakt mehr zu diesen, er wisse jedoch von seiner Mutter, dass er mit ihnen bei einer Rückkehr Probleme hätte und würde seine Mutter von diesen Verwandten auch Briefe erhalten. Befragt, gibt der Beschwerdeführer an, es habe keine Vorfälle in seinem Heimatland gegeben, die ihn persönlich betreffen, jedoch sei dies vielleicht bei seiner Mutter der Fall.

Der Beschwerdeführer fügte noch hinzu, dass er zudem als ein Kasache in Kirgisistan schikaniert werde und außerdem die Landessprache nicht spreche.

Der Rechtsberater verwies auf das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers. Darüber hinaus machte der Rechtsberater darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer, ein junger Erwachsener, die letzten 4 Jahre in Österreich verbracht habe und sich in die hier gegebene Gesellschaft perfekt integriert habe. Das Phänomen der Entwurzelung von Menschen sei deshalb jedenfalls in der Entscheidungsfindung mit zu berücksichtigen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.05.2010, FZ. 10 03.867-EAST-West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 AsylG idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.05.2010, FZ. 10 03.867-EAST-West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden der bisherige Verfahrensgang und die schon oben wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers feststehe und dass es diesbezüglich keine Änderung seit der Rechtskraft der Letztentscheidung vom 18.06.2008 gegeben habe. Sein Privat- und Familienleben habe sich seit Rechtskraft der Letztentscheidung und auch seit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes über die Ablehnung der Beschwerde nicht geändert und sei vom Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges angegeben worden. Er habe angegeben, zwei Jahre Hauptschule, dann das Polytechnikum und zwei Jahre die Handelsakademie in XXXX besucht und mit mittlerem Erfolgt abgeschlossen zu haben. Er sei, seit er seinen negativen Bescheid im letzten Jahr erhalten habe, arbeitslos. Er lebe mit seiner Mutter und deren Lebensgefährten, den sie seit vier Jahren habe, in einer Wohnung in XXXX. Auch in diesem Zusammenhang sei von entschiedener Sache auszugehen. Des Weiteren habe sich auch die die Person des Beschwerdeführers betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit Rechtskraft nicht geändert und sei vom Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges vorgebracht worden und sei zudem amtswegig nichts anderes bekannt.In der Begründung des Bescheides wurden der bisherige Verfahrensgang und die schon oben wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass die Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers feststehe und dass es diesbezüglich keine Änderung seit der Rechtskraft der Letztentscheidung vom 18.06.2008 gegeben habe. Sein Privat- und Familienleben habe sich seit Rechtskraft der Letztentscheidung und auch seit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes über die Ablehnung der Beschwerde nicht geändert und sei vom Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges angegeben worden. Er habe angegeben, zwei Jahre Hauptschule, dann das Polytechnikum und zwei Jahre die Handelsakademie in römisch 40 besucht und mit mittlerem Erfolgt abgeschlossen zu haben. Er sei, seit er seinen negativen Bescheid im letzten Jahr erhalten habe, arbeitslos. Er lebe mit seiner Mutter und deren Lebensgefährten, den sie seit vier Jahren habe, in einer Wohnung in römisch 40 . Auch in diesem Zusammenhang sei von entschiedener Sache auszugehen. Des Weiteren habe sich auch die die Person des Beschwerdeführers betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit Rechtskraft nicht geändert und sei vom Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges vorgebracht worden und sei zudem amtswegig nichts anderes bekannt.

In der rechtlichen Begründung wurde nach ausführlicher Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Rechtssprechung zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Änderung der maßgeblichen Sachlage, weder im Hinblick auf den Sachverhalt, noch in der Rechtslage, vorgebracht habe, welche nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung des ersten Asylverfahrens bestanden habe und welche ihm nicht bekannt gewesen sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - weder die ihn betreffende, noch in der von Amts wegen aufzugreifenden - noch in der anzuwendenden Rechtslage eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des bereits zum ersten Asylantrag ergangenen Bescheides einer neuerlichen (inhaltlichen) Entscheidung über den Antrag entgegen, weswegen der Antrag zurückzuweisen sei. Das Bundesasylamt gelange zum Ergebnis, dass ein neuer Sachverhalt, welcher eine anderslautende Entscheidung rechtfertige, nicht vorliege.In der rechtlichen Begründung wurde nach ausführlicher Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Rechtssprechung zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Änderung der maßgeblichen Sachlage, weder im Hinblick auf den Sachverhalt, noch in der Rechtslage, vorgebracht habe, welche nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung des ersten Asylverfahrens bestanden habe und welche ihm nicht bekannt gewesen sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - weder die ihn betreffende, noch in der von Amts wegen aufzugreifenden - noch in der anzuwendenden Rechtslage eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des bereits zum ersten Asylantrag ergangenen Bescheides einer neuerlichen (inhaltlichen) Entscheidung über den Antrag entgegen, weswegen der Antrag zurückzuweisen sei. Das Bundesasylamt gelange zum Ergebnis, dass ein neuer Sachverhalt, welcher eine anderslautende Entscheidung rechtfertige, nicht vorliege.

Zu Spruchpunkt II. wurde nach Darstellung der bezughabenden Rechtslage und Rechtsprechung bemerkt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und deren Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt leben würde. Es seien keine Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung seiner Ausweisung nach § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen. Da aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vorliegen würden, die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würden und der Beschwerdeführer auch sonst über kein weiteres Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge, sei der Beschwerdeführer nach Kirgisistan auszuweisen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Darstellung der bezughabenden Rechtslage und Rechtsprechung bemerkt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und deren Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt leben würde. Es seien keine Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung seiner Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen. Da aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vorliegen würden, die einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK entgegenstehen würden und der Beschwerdeführer auch sonst über kein weiteres Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge, sei der Beschwerdeführer nach Kirgisistan auszuweisen.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin hinsichtlich Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides auf die Beschwerde seiner Mutter verwiesen. Diese habe ausgeführt, dass laut ihrer Einschätzung sehr wohl neue Gründe von ihr und ihrem Sohn im Vergleich zu ihrer im Erstverfahren angegebenen Ausreisegründe angeführt worden seien, was die belangte Behörde jedoch nicht korrekt bewertet habe. So habe sie bei ihrem ersten Asylantrag als Fluchtgrund die Bedrohung durch einen Polizeibeamten geschildert, da sie keine Steuern bezahlt habe. Im Gegensatz dazu habe sie im gegenständlichen (zweiten) Asylverfahren angegeben, dass der Mörder ihres Mannes seine 13jährige Haftstrafe abgesessen habe, jetzt frei sei und nach ihr suche. Auch sei sie jetzt mit ihrem Lebensgefährten, einem türkischen Kurden moslemischen Glaubens, schwanger. Seit dieser Umstand den Verwandten ihres Mannes, die strenggläubig seien, bekannt sei, sei sie Drohungen ausgesetzt und ihr Leben in Gefahr. Des Weiteren habe sie im Jahr 2008 wenige Tage nach Zustellung ihres negativen Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates eine Fehlgeburt erlitten. Sie sei derzeit im fünften Monat schwanger und bei einer erneuten existenziellen Stresssituation wie etwa einer negativen Entscheidung oder Abschiebung wäre wieder eine Fehlgeburt und sohin der Tod ihres noch ungeborenen Kindes wahrscheinlich. Es habe sich vor allem die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit Rechtskraft des ersten Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates maßgeblich geändert, dies hätte die belangte Behörde bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung feststellen müssen. Die belangte Behörde hätte Ermittlungstätigkeiten zur geänderten Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers anstellen müssen und führte die Mutter des Beschwerdeführers beispielhaft Berichte des Radio Free Europe/Radio Liberty, Institute for War and Peace Reporting, BBC News, New York Times, etc. vom Zeitraum 13. bis 20.05.2010 an, in denen im Wesentlichen ausgeführt wird, dass es im Mai 2010 durch die Übergangsregierung in Kirgisistan der Ausnahmezustand erklärt worden sei und es immer wieder zu Zusammenstößen, insbesondere zwischen Anhängern des abgesetzten Präsidenten und Anhängern der Übergangsregierung, gekommen sei, welche zahlreiche Tote und Verletzte gefordert hätten. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides führte der Beschwerdeführer aus, dass die Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung auch die Unzulässigkeit seiner Ausweisung hätte feststellen müssen. Er lebe nunmehr seit knapp fünf Jahren mit seiner Mutter in Österreich, wo er auch seinen Lebensmittelpunkt habe und sei keinerlei Bezug zu seinem Herkunftsstaat mehr vorhanden. Er beherrsche die deutsche Sprache, habe in Österreich zwei Jahre Hauptschule, das Polytechnikum und zwei Jahre der Handelsakademie absolviert. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides auf die Beschwerde seiner Mutter verwiesen. Diese habe ausgeführt, dass laut ihrer Einschätzung sehr wohl neue Gründe von ihr und ihrem Sohn im Vergleich zu ihrer im Erstverfahren angegebenen Ausreisegründe angeführt worden seien, was die belangte Behörde jedoch nicht korrekt bewertet habe. So habe sie bei ihrem ersten Asylantrag als Fluchtgrund die Bedrohung durch einen Polizeibeamten geschildert, da sie keine Steuern bezahlt habe. Im Gegensatz dazu habe sie im gegenständlichen (zweiten) Asylverfahren angegeben, dass der Mörder ihres Mannes seine 13jährige Haftstrafe abgesessen habe, jetzt frei sei und nach ihr suche. Auch sei sie jetzt mit ihrem Lebensgefährten, einem türkischen Kurden moslemischen Glaubens, schwanger. Seit dieser Umstand den Verwandten ihres Mannes, die strenggläubig seien, bekannt sei, sei sie Drohungen ausgesetzt und ihr Leben in Gefahr. Des Weiteren habe sie im Jahr 2008 wenige Tage nach Zustellung ihres negativen Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates eine Fehlgeburt erlitten. Sie sei derzeit im fünften Monat schwanger und bei einer erneuten existenziellen Stresssituation wie etwa einer negativen Entscheidung oder Abschiebung wäre wieder eine Fehlgeburt und sohin der Tod ihres noch ungeborenen Kindes wahrscheinlich. Es habe sich vor allem die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit Rechtskraft des ersten Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates maßgeblich geändert, dies hätte die belangte Behörde bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung feststellen müssen. Die belangte Behörde hätte Ermittlungstätigkeiten zur geänderten Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers anstellen müssen und führte die Mutter des Beschwerdeführers beispielhaft Berichte des Radio Free Europe/Radio Liberty, Institute for War and Peace Reporting, BBC News, New York Times, etc. vom Zeitraum 13. bis 20.05.2010 an, in denen im Wesentlichen ausgeführt wird, dass es im Mai 2010 durch die Übergangsregierung in Kirgisistan der Ausnahmezustand erklärt worden sei und es immer wieder zu Zusammenstößen, insbesondere zwischen Anhängern des abgesetzten Präsidenten und Anhängern der Übergangsregierung, gekommen sei, welche zahlreiche Tote und Verletzte gefordert hätten. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides führte der Beschwerdeführer aus, dass die Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung auch die Unzulässigkeit seiner Ausweisung hätte feststellen müssen. Er lebe nunmehr seit knapp fünf Jahren mit seiner Mutter in Österreich, wo er auch seinen Lebensmittelpunkt habe und sei keinerlei Bezug zu seinem Herkunftsstaat mehr vorhanden. Er beherrsche die deutsche Sprache, habe in Österreich zwei Jahre Hauptschule, das Polytechnikum und zwei Jahre der Handelsakademie absolviert. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Der gegenständliche Akt langte am 01.06.2010 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt mittels E-Mail vom gleichen Tag mitgeteilt wurde.

Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Ist - wie im vorliegenden Fall - Sache im Sinne des § 66 AVG der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel Verwaltungsverfahren2, 1433). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Ist - wie im vorliegenden Fall - Sache im Sinne des Paragraph 66, AVG der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel Verwaltungsverfahren2, 1433). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl 92/12/0149; 10.06.1998, Zl 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl 92/12/0149; 10.06.1998, Zl 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund des selben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ergibt, auch im Falle des selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des rechtskräftig gewordenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH vom 16.01.1990, Zl 89/08/0163; VwGH vom 30.09.1994, Zl 94/08/0183; Walter-Thienel a.a.O.). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG und der dazu ergangenen Judikatur ergibt, setzt eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes, der unter Umständen das Vorliegen einer entschiedenen Sache hindert, voraus, dass es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwSlg 15.445A/1928, VwGH vom 18.12.1996, Zl 95/20/0672; Walter-Thienel Verwaltungsverfahren², 1492 mit weiteren Hinweisen) und nicht um Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind.Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund des selben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Falle des selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des rechtskräftig gewordenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH vom 16.01.1990, Zl 89/08/0163; VwGH vom 30.09.1994, Zl 94/08/0183; Walter-Thienel a.a.O.). Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und der dazu ergangenen Judikatur ergibt, setzt eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes, der unter Umständen das Vorliegen einer entschiedenen Sache hindert, voraus, dass es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwSlg 15.445A/1928, VwGH vom 18.12.1996, Zl 95/20/0672; Walter-Thienel Verwaltungsverfahren², 1492 mit weiteren Hinweisen) und nicht um Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind.

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467). Für die Frage des Vorliegens eines glaubhaften Kerns bedarf es jedenfalls einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen des Asylwerbers. Ein Zusammenhang mit dem bisherigen Vorbringen kann zwar argumentativ von Bedeutung sein, doch ist ein solcher nach der Rechtssprechung nicht ausreichend, um die Glaubwürdigkeitsprüfung gänzlich entfallen zu lassen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556-6).

Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, begehrt der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall teilweise die Auseinandersetzung mit den selben, bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bestehenden Problemen. Er bzw. seine Mutter behaupten nämlich, die Fluchtgründe seien noch aufrecht, dass seiner Mutter Steuerschulden unterstellt worden seien, ihr eine Strafe auferlegt worden sei und ihr der Staat ihr Geschäft sowie ihre Wohnung weggenommen hätten sowie dass der Mörder seines Vaters freigelassen worden sei und seine Mutter und den Beschwerdeführer selbst mit dem Umbringen bedrohen würde. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der

§§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.Paragraphen 68, Absatz 2 bis 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich jedoch in einem zentralen Punkt, der auch in der Beschwerde zu Recht moniert wurde, als nicht nachvollziehbar und macht den Bescheid damit mangelhaft: Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen bzw. Asylantragsgründe vorgebracht habe, die nicht schon anlässlich seines Erstasylverfahrens vorgelegen hätten bzw. vorgebracht worden seien. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Mutter von Bedrohungen per Telefon und per Brief durch die Verwandten seines verstorbenen Vaters ab seinem Geburtstag am 11.07.2008, somit nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens, berichtete, und einen neuen Brief von Verwandten zum Nachweis der Bedrohungen vorlegte, kann der Einschätzung des Bundesasylamtes nicht gefolgt werden. Als Gründe für die Bedrohungen durch die Verwandten des verstorbenen Vaters werden ebenfalls die nach Rechtskraft der Letztentscheidung entstanden Lebensverhältnisse der Mutter des Beschwerdeführers vorgebracht, dass sie nämlich jetzt mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammenlebe und von ihm schwanger sei sowie die behauptete schlechte - weil nicht konservativ-islamische - Erziehung des Beschwerdeführers. Ebenso wurden von der Mutter des Beschwerdeführers zum Nachweis der - bereits im Erstverfahren - behaupteten Verfolgung durch den Mörder ihres Ehemannes zwei Ladungen aus den Jahren 2009 und 2010 zum ROWD-Polizei mit der Behauptung vorgelegt, dass der Mörder versuche, sie und ihren Sohn, den nunmehrigen Beschwerdeführer, über diesen "Wege des Gesetzes" zu finden. Auch auf diese Beweismittel, die nach Rechtskraft des abweisenden Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates entstanden sind, wurde von der belangten Behörde keinerlei Bezug genommen.

Insbesondere hat sich jedoch vor allem die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit Rechtskraft des ersten Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates geändert, was die belangte Behörde jedoch nicht festgestellt hat. Die belangte Behörde hat erweiterte Ermittlungstätigkeiten zur geänderten Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers anzustellen; hier ist insbesondere zu der Frage, ob die Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates vor den vorzitierten behaupteten (privaten) Verfolgungshandlungen des Beschwerdeführers und seiner Mutter bei einer etwaigen Rückkehr gewährleistet ist.

Die Beurteilung dieser Frage kann jedoch Auswirkungen auf die inhaltliche Entscheidung im Sinne der §§ 3 und 8 AsylG 2005 (ad Spruchpunkt I.) als auch auf die Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 (ad Spruchpunkt II.) haben. Da im konkreten Fall somit der vorliegende Sachverhalt mangelhaft ermittelt wurde, war der Beschwerde stattzugeben. Das Bundesasylamt wird die dargestellten offenen Fragen zu behandeln und mit dem Beschwerdeführer gegebenenfalls im neuerlich durchzuführenden Verfahren zu erörtern haben.Die Beurteilung dieser Frage kann jedoch Auswirkungen auf die inhaltliche Entscheidung im Sinne der Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 (ad Spruchpunkt römisch eins.) als auch auf die Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 (ad Spruchpunkt römisch zwei.) haben. Da im konkreten Fall somit der vorliegende Sachverhalt mangelhaft ermittelt wurde, war der Beschwerde stattzugeben. Das Bundesasylamt wird die dargestellten offenen Fragen zu behandeln und mit dem Beschwerdeführer gegebenenfalls im neuerlich durchzuführenden Verfahren zu erörtern haben.

Das Bundesasylamt hat sich daher im fortgesetzten Verfahren ausführlich und gegebenenfalls durch genaueres Nachfragen mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Mutter auseinandersetzen und in Folge schlüssig zu begründen, ob Sachverhaltsänderungen vorliegen und ob die behaupteten Sachverhaltsänderungen einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt oder nicht.

Das Bundesasylamt wird ebenso Sachverhaltsänderungen, die nur subsidiäre Schutzgründe betreffen, nach der dargestellten Judikatur berücksichtigen müssen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist § 66 Abs. 2 AVG in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird darauf hingewiesen, dass die Staatsangehörigkeit jedenfalls von Amts wegen zu ermitteln ist (z.B. jüngst VwGH vom 20.02.2009, Zl. 2007/19/0535 u.v.a.m.) und diese von der Volksgruppenzugehörigkeit und dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes begrifflich sauber zu trennen ist.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall auf Grund des diesbezüglichen Vorbringens von der kasachischen Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Eine nähere Prüfung bzw. eine rechtliche Beurteilung dieser Frage ist jedoch dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen; diesbezüglich fehlen allenfalls ergänzende Ermittlungen und darauf aufbauende weitere Feststellungen.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005 die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht.Hinzuweisen ist auch darauf, dass gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, idgF BGBl. I Nr.29/2009, sind Ausweisungen unzulässig, wenn:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.29 aus 2009,, sind Ausweisungen unzulässig, wenn:

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Im Übrigen wurde das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK insofern unberücksichtigt gelassen, als er angab, mit seiner Mutter und deren Lebensgefährten seit Februar 2010 im gemeinsamen Haushalt wie eine Familie zu leben. Insgesamt lebe er nunmehr seit knapp fünf Jahren mit seiner Mutter in Österreich, wo er auch seinen Lebensmittelpunkt habe und sei keinerlei Bezug zu seinem Herkunftsstaat mehr vorhanden. Er beherrsche die deutsche Sprache, habe in Österreich zwei Jahre Hauptschule, das Polytechnikum und zwei Jahre der Handelsakademie absolviert und über viele Freunde im österreichischen Bundesgebiet verfüge, hingegen zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat keinerlei Kontakt mehr bestehe. Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar angeführt, dass keine maßgeblichen Änderungen hinsichtlich Spruchpunkt II eingetreten seien, weshalb hiermit auch dieser Spruchpunkt gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zu beheben war.Im Übrigen wurde das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK insofern unberücksichtigt gelassen, als er angab, mit seiner Mutter und deren Lebensgefährten seit Februar 2010 im gemeinsamen Haushalt wie eine Familie zu leben. Insgesamt lebe er nunmehr seit knapp fünf Jahren mit seiner Mutter in Österreich, wo er auch seinen Lebensmittelpunkt habe und sei keinerlei Bezug zu seinem Herkunftsstaat mehr vorhanden. Er beherrsche die deutsche Sprache, habe in Österreich zwei Jahre Hauptschule, das Polytechnikum und zwei Jahre der Handelsakademie absolviert und über viele Freunde im österreichischen Bundesgebiet verfüge, hingegen zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat keinerlei Kontakt mehr bestehe. Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar angeführt, dass keine maßgeblichen Änderungen hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei eingetreten seien, weshalb hiermit auch dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zu beheben war.

Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008).Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,).

Gegenständliche Beschwerde langte am 01.06.2010 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 01.06.2010 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 29/2009, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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