Spruch
D3 251092-0/2008/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerin im Beisein des Schriftführers Phillip Stahlleder über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation (Tschetschenische Republik), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2004, FZ. 04 06.013-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerin im Beisein des Schriftführers Phillip Stahlleder über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation (Tschetschenische Republik), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2004, FZ. 04 06.013-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG in der Fassung BGBl. I 126/2002 hinsichtlich Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, hinsichtlich Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I 101/2003 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Russische Föderation nicht zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in die Russische Föderation nicht zulässig ist.
Gemäß § 8 i.V.m. § 15 Abs. 2 AsylG in der Fassung BGBl. I 101/2003 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.5.2011 erteilt.Gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.5.2011 erteilt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 28.03.2004 gemeinsam mit ihren beiden Söhnen, mj. XXXX und mj. XXXX, unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 29.03.2004 einen Asylantrag.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 28.03.2004 gemeinsam mit ihren beiden Söhnen, mj. römisch 40 und mj. römisch 40 , unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 29.03.2004 einen Asylantrag.
Am 9.6.2004 wurde sie vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einvernommen. Zu den Fluchtgründen führte sie aus, dass am 17.1.2002 ihr Mann in XXXX von einem Granatsplitter beim Wasser holen getötet worden sei und sie anschließend mit ihren beiden Kindern zu ihren Eltern nach Grosny gezogen sei. Seit diesem Zeitpunkt seien immer wieder maskierte Soldaten gekommen und hätten ihr vorgeworfen, dass ihr Mann ein Kämpfer gewesen sei und dass sie ihn deshalb getötet hätten. Außerdem hätten sie gedroht ihren älteren Sohn mitzunehmen, ihren Bruder hätten sie Ende Mai 2003 mitgenommen. Ihr Mann sei nie ein Kämpfer gewesen, ihr Bruder sei zwei Tage weg gewesen, dann sei er wieder zurückgekommen. Die maskierten Soldaten seien zwei bis drei Mal in der Woche vorbei gekommen, das erste Mal im März 2002, das letzte Mal im Jänner 2004. Den Sohn hätten sie deswegen nicht mitgenommen, weil er noch ein Kind sei, sie hätten ihn aber geweckt, geschüttelt, erschreckt und gedroht, ihn eines Tages mitzunehmen. In Kasachstan, wo sie geboren worden sei, habe sie niemanden mehr. Konkrete Gründe für die Ausreise seien die ständigen Anhaltungen und die Bedrohungen gewesen. Sie habe Angst um ihre Kinder gehabt, sie könne auch deswegen nicht in Kasachstan leben, weil sie russische Staatsbürgerin sei.Am 9.6.2004 wurde sie vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einvernommen. Zu den Fluchtgründen führte sie aus, dass am 17.1.2002 ihr Mann in römisch 40 von einem Granatsplitter beim Wasser holen getötet worden sei und sie anschließend mit ihren beiden Kindern zu ihren Eltern nach Grosny gezogen sei. Seit diesem Zeitpunkt seien immer wieder maskierte Soldaten gekommen und hätten ihr vorgeworfen, dass ihr Mann ein Kämpfer gewesen sei und dass sie ihn deshalb getötet hätten. Außerdem hätten sie gedroht ihren älteren Sohn mitzunehmen, ihren Bruder hätten sie Ende Mai 2003 mitgenommen. Ihr Mann sei nie ein Kämpfer gewesen, ihr Bruder sei zwei Tage weg gewesen, dann sei er wieder zurückgekommen. Die maskierten Soldaten seien zwei bis drei Mal in der Woche vorbei gekommen, das erste Mal im März 2002, das letzte Mal im Jänner 2004. Den Sohn hätten sie deswegen nicht mitgenommen, weil er noch ein Kind sei, sie hätten ihn aber geweckt, geschüttelt, erschreckt und gedroht, ihn eines Tages mitzunehmen. In Kasachstan, wo sie geboren worden sei, habe sie niemanden mehr. Konkrete Gründe für die Ausreise seien die ständigen Anhaltungen und die Bedrohungen gewesen. Sie habe Angst um ihre Kinder gehabt, sie könne auch deswegen nicht in Kasachstan leben, weil sie russische Staatsbürgerin sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 18.6.2004, Zl. 04 06.013-BAG, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 29.3.2004 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ausgesprochen und gemäß § 8 Abs. 2 AsylG unter Spruchteil III. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 18.6.2004, Zl. 04 06.013-BAG, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Asylantrag vom 29.3.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesprochen und gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG unter Spruchteil römisch drei. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebene Einvernahme dargestellt und anschließend Feststellungen zur Russischen Föderation und zur Lage der tschetschenischen Volksgruppe in derselben getroffen. Beweis-würdigend wurde in der Folge ausgeführt, dass ein Verlassen Tschetscheniens aufgrund der dort allgemeinen (bürgerkriegsähnlichen) Zustände absolut nachvollziehbar und auch glaubhaft sei und auch die Sorge um ihre Kinder. Nicht glaubhaft sei jedoch das Bestehen einer konkret gegen die Antragstellerin persönlich gerichteten Verfolgungssituation. Dies werde auch durch die Aussage der Antragstellerin, persönlich keine Probleme gehabt zu haben bestätigt und auch das Faktum, dass die Antragstellerin offenbar keine Bedenken gehabt habe, sich im Jänner 2004 von den Behörden in Grosny einen Reisepass ausstellen zu lassen, sei ein starkes Indiz dafür, dass sie keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die Aussagen der Antragstellerin würden im Gesamten gesehen den Anforderungen für die Glaubhaftmachung nicht entsprechen und sei das gesamte Vorbringen zum Fluchtgrund nicht verifizierbar, sondern vielmehr vage, nicht plausibel nachvollziehbar und allgemein gehalten sowie durch keinerlei Beweismittel gestützt und sei daher nicht als glaubhaft zu bezeichnen.
Zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass im konkreten Fall der Antragstellerin keine Umstände hätten ermittelt werden können, dass sie aufgrund der persönlichen Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Das Vorbringen sei außerdem - wie oben ausführlich dargestellt - weder glaubhaft, noch verifizierbar und habe auch keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden können.Zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass im konkreten Fall der Antragstellerin keine Umstände hätten ermittelt werden können, dass sie aufgrund der persönlichen Eigenschaften oder der beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Das Vorbringen sei außerdem - wie oben ausführlich dargestellt - weder glaubhaft, noch verifizierbar und habe auch keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden können.
Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der Bezug habenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des § 57 Abs. 2 FremdenG bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass sich die Angaben zum Fluchtgrund als nicht glaubhaft erwiesen hätten, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung der Bezug habenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 57, Absatz 2, FremdenG bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei und dass sich die Angaben zum Fluchtgrund als nicht glaubhaft erwiesen hätten, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Zu Spruchteil III. wurde insbesondere ausgeführt, dass die Asylanträge der Familienangehörigen (Söhne) der Beschwerdeführerin ebenfalls negativ entschieden worden seien und dass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere ausgeführt, dass die Asylanträge der Familienangehörigen (Söhne) der Beschwerdeführerin ebenfalls negativ entschieden worden seien und dass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin fristgerecht Berufung und zwar gegen alle drei Spruchteile. Als Begründung wurde ausgeführt, dass Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit der Russischen Behörden gewidmet werde, vor allem jenen Personen, die im Krieg tätig gewesen seien, die sich in der Tschetschenienfrage engagiert hätten und denen die Russischen Behörden solches oder die Sympathie oder tatkräftige Unterstützung tschetschenischer Widerstandskämpfer unterstellten. Wie sie bereits vorgebracht habe, hätten ihr mehrmals russische Soldaten vorgeworfen, dass ihr Mann ein Kämpfer gewesen sei und sie ihn deswegen getötet hätten und ihr konkret auch angedroht hätten, den älteren Sohn mitzunehmen, wobei es in zahlreichen Fällen zum Verschwinden von Zivilpersonen, auch Minderjährigen gekommen sei. Die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative in die Russische Föderation sei mangels familiärer oder melderechtlicher Anknüpfungspunkte in anderen Regionen der Russischen Föderation nicht möglich. Auch ein Vorbringen zum Refoulement und zur Ausweisung wurde erstattet.
Mit Schriftsatz vom 4.3.2009 brachte die Antragstellerin vor, dass im September 2008 bei einer Kontrolle ihres Elternhauses ihr Bruder XXXX durch Granatsplitter schwer verletzt worden sei und seit ihrer Flucht aus Tschetschenien werde das Haus immer wieder kontrolliert und werde immer wieder nach ihnen gefragt. Dies hätte ihnen ihr Vater mitgeteilt. Laut den Aussagen ihres Vaters sei der jüngere Bruder bei dieser Kontrolle im September 2008 sehr ängstlich und in Panik gewesen, da er befürchtete, wiederum so stark geschlagen zu werden, wie bei der letzten Kontrolle, auf der Flucht sei XXXX dann mit Granatsplittern verletzt worden. Ein Verwandter, der Arzt sei, habe ihn medizinisch versorgt. Anschließend habe sich ihr Bruder bei unterschiedlichsten Verwandten und Bekannten versteckt.Mit Schriftsatz vom 4.3.2009 brachte die Antragstellerin vor, dass im September 2008 bei einer Kontrolle ihres Elternhauses ihr Bruder römisch 40 durch Granatsplitter schwer verletzt worden sei und seit ihrer Flucht aus Tschetschenien werde das Haus immer wieder kontrolliert und werde immer wieder nach ihnen gefragt. Dies hätte ihnen ihr Vater mitgeteilt. Laut den Aussagen ihres Vaters sei der jüngere Bruder bei dieser Kontrolle im September 2008 sehr ängstlich und in Panik gewesen, da er befürchtete, wiederum so stark geschlagen zu werden, wie bei der letzten Kontrolle, auf der Flucht sei römisch 40 dann mit Granatsplittern verletzt worden. Ein Verwandter, der Arzt sei, habe ihn medizinisch versorgt. Anschließend habe sich ihr Bruder bei unterschiedlichsten Verwandten und Bekannten versteckt.
Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 14.10.2009 an, bei der sich die Behörde I. Instanz entschuldigen ließ und die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Söhnen in Begleitung einer Mitarbeiterin der Caritas Österreich erschien. Diese gab an, dass sie bei dem gestrigen Vorbereitungsgespräch herausgefunden habe, dass der Bruder im August 2003 mitgenommen worden sei und nicht wie angegeben im Mai. Sie habe gemeinsam mit ihrem Bruder zwei verwundeten mutmaßlichen Rebellen Hilfe geleistet. Dies habe sie beim Bundesasylamt noch nicht angegeben, weil sie von Tschetschenen beraten worden sei, dies nicht zu tun. In Bezug auf ihren älteren Sohn brachte sie vor, dass dieser nunmehr 17 Jahre alt werde und nächstes Jahr vermutlich seinen Wehrdienst antreten müsse und wurden diesbezüglich auch Länderdokumente vorgelegt, aus welchen hervorginge, dass die Rekrutierung zum Heer wieder aufgenommen werde und dass Tschetschenen von den im russischen Heer üblicherweise stattfindenden Handlungen noch stärker betroffen seien. Falls die Beschwerdeführer den Wehrdienst nicht antreten würden, hätte er vermutlich eine Freiheitsstrafe zu erwarten, wobei auch die Haftbedingungen für Tschetschenen schwerer seien, als für andere Häftlinge.Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 14.10.2009 an, bei der sich die Behörde römisch eins. Instanz entschuldigen ließ und die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Söhnen in Begleitung einer Mitarbeiterin der Caritas Österreich erschien. Diese gab an, dass sie bei dem gestrigen Vorbereitungsgespräch herausgefunden habe, dass der Bruder im August 2003 mitgenommen worden sei und nicht wie angegeben im Mai. Sie habe gemeinsam mit ihrem Bruder zwei verwundeten mutmaßlichen Rebellen Hilfe geleistet. Dies habe sie beim Bundesasylamt noch nicht angegeben, weil sie von Tschetschenen beraten worden sei, dies nicht zu tun. In Bezug auf ihren älteren Sohn brachte sie vor, dass dieser nunmehr 17 Jahre alt werde und nächstes Jahr vermutlich seinen Wehrdienst antreten müsse und wurden diesbezüglich auch Länderdokumente vorgelegt, aus welchen hervorginge, dass die Rekrutierung zum Heer wieder aufgenommen werde und dass Tschetschenen von den im russischen Heer üblicherweise stattfindenden Handlungen noch stärker betroffen seien. Falls die Beschwerdeführer den Wehrdienst nicht antreten würden, hätte er vermutlich eine Freiheitsstrafe zu erwarten, wobei auch die Haftbedingungen für Tschetschenen schwerer seien, als für andere Häftlinge.
In der Folge führte die Beschwerdeführerin über Befragen durch den vorsitzenden Richter und die beisitzende Richterin aus:
VR: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?
BF1: Ich bin Tschetschenin und Muslimin.
VR: Wo und wann sind Sie geboren?
BF1: Ich bin am XXXX in Kasachstan, Dorf XXXX geboren.BF1: Ich bin am römisch 40 in Kasachstan, Dorf römisch 40 geboren.
VR: Wo haben Sie im Laufe Ihres Lebens gelebt? Geben Sie das bitte möglichst genau an!
BF1: Ich bin in XXXX geboren, 1997 bin ich nach Grosny, konkret XXXX, übersiedelt und bis zu meiner Ausreise geblieben.BF1: Ich bin in römisch 40 geboren, 1997 bin ich nach Grosny, konkret römisch 40 , übersiedelt und bis zu meiner Ausreise geblieben.
BR: Sind Sie nicht gemeinsam mit Ihrem Bruder nach Tschetschenien zurück übersiedelt?Bundesrat:, Sind Sie nicht gemeinsam mit Ihrem Bruder nach Tschetschenien zurück übersiedelt?
BF1: Nein, ich bin mit meinem Mann erst später nach Tschetschenien gegangen.
VR: Haben Sie sich irgendwann einmal länger als einige Wochen außerhalb von Tschetschenien, aber innerhalb der Russischen Föderation aufgehalten?
BF1: Nein.
VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF1: Ich habe 10 Klassen Grundschule in Kasachstan besucht. Ich habe dann meinen Mann geheiratet. Nach dem Tod meines Mannes habe ich eine Ausbildung als Krankenschwester gemacht.
VR: Wovon haben Sie in Tschetschenien gelebt?
BF1: Ich habe als Krankenschwester gearbeitet. Solange mein Mann gelebt hat, war ich Hausfrau, danach habe ich als Krankenschwester gearbeitet.
VR: Haben Sie sich in Tschetschenien politisch betätigt?
BF1: Nein.
VR: Haben Familienangehörige von Ihnen gekämpft?
BF1: Nein.
VR: Haben Sie die tschetschenischen Kämpfer irgendwie unterstützt?
BF1: Ich habe sie verpflegt und behandelt.
VR: Können Sie das näher ausführen?
BF1: Ich habe Verbände angelegt, Infusionen gegeben und Injektionen gegeben. Es war im Jahr 2003, im März. Sie wurden nachts zu uns gebracht. Sie wurden von uns eine Woche lang verpflegt. Nachher wurden sie wieder nachts abgeholt.
BR: Sind das die zwei Personen, von denen Ihre Vertreterin vorhin gesprochen hat?Bundesrat:, Sind das die zwei Personen, von denen Ihre Vertreterin vorhin gesprochen hat?
BF1: Ja.
BR: Haben Sie sonst noch irgendwo als Krankenschwester gearbeitet?Bundesrat:, Haben Sie sonst noch irgendwo als Krankenschwester gearbeitet?
BF1: Offiziell gearbeitet habe ich nicht.
VR hält der BF Ihre Aussage, dass sie nach dem Tod ihres Mannes als Krankenschwester gearbeitet hat, vor.
BF1: Ich habe privat gearbeitet, nicht offiziell in einem Krankenhaus und wurde dafür entlohnt.
VR: Haben Sie die tschetschenischen Kämpfer sonst irgendwie unterstützt?
BF1: Nein.
VR: Hatten Sie selbst Probleme mit russischen oder mit diesen verbündeten tschetschenischen Kräften?
BF1: Sie kamen schon zu uns. Sie waren maskiert. Sie haben Russisch gesprochen, aber nach dem Akzent kann man sagen, dass unter ihnen auch Nicht-Russen waren.
VR: Wie oft kamen sie?
BF1: Nachdem mein Mann gestorben war, gab es zwei bis drei Mal in der Woche Säuberungsaktionen und sie kamen auch zu uns. 2002 ist mein Mann verstorben.
VR: Wie kam es zum Tod Ihres Mannes?
BF1: Er ist irgendwohin gegangen, um Wasser zu holen. Es gab eine Granatenexplosion und dabei starb er. Es war am XXXX.BF1: Er ist irgendwohin gegangen, um Wasser zu holen. Es gab eine Granatenexplosion und dabei starb er. Es war am römisch 40 .
VR: Haben die Militärangehörigen nach Ihrem Mann gefragt?
BF1: Ja.
VR: Haben Sie eine Sterbeurkunde vorgewiesen?
BF1: Nein, ich habe die Sterbeurkunde erst im November bekommen. Mein Vater hat die Sterbeurkunde erst später besorgt.
BFV legt Sterbeurkunde und Heiratsurkunde vor. Diese werden dem D zur schriftlichen Übersetzung gegeben.
VR: Was wollten die Leute hinsichtlich Ihres Mannes wissen?
BF1: Sie glaubten, dass er in einer Kampfhandlung umgekommen ist, ich hatte keine gegenteiligen Beweise.
VR: Wurden Sie von diesen Leuten auch irgendwie bedroht oder misshandelt?
BF1: Sie kamen ins Haus und zwangen uns, uns auf den Boden niederzulegen. Meine Söhne wurden bedroht. Als sie in dieser Nacht kamen, sind sie in einen anderen Raum gegangen, wo meine Söhne und mein jüngerer Bruder geschlafen haben. Sie nahmen meinen älteren Sohn und haben ihn im Bereich der Rippen geschlagen und fragten ihn nach seinem Vater. Das war im August 2003.
VR: Waren Sie dabei, als Ihr Bruder nach der Freilassung wieder zurückgekommen ist?
BF1: Ich bin noch in der gleichen Nacht mit den Kindern weggegangen. Mein Vater hat gesagt, dass es ein Wunder sei, dass ich nicht mitgenommen wurde und dass ich mich verstecken müsse.
VR: Wo haben Sie sich versteckt?
BF1: Zuerst bin ich zu den Nachbarn gegangen, die weitschichtige Verwandte von uns waren. Dann sind wir zu Bekannten meines Vaters gegangen.
VR: Wie lange haben Sie sich dort aufgehalten?
BF1: Bis zu meiner Ausreise.
VR: Was war der unmittelbare Anlass Ihrer Ausreise?
BF1: Ich hatte keine Ruhe, sie drangen immer wieder ins Haus ein. Wegen der Hilfe für die zwei Rebellen hatte ich keine Chance in Tschetschenien.
VR: Waren Sie bei der Hochzeitsfeier Ihres Bruders dabei?
BF1: Ja, das war zu Hause. Ich war mit dem Kochen und dem Kuchenbacken beschäftigt.
VR: Wann und wie sind Sie ausgereist?
BF1: Wir sind gemeinsam mit meinem Bruder XXXX ausgereist.BF1: Wir sind gemeinsam mit meinem Bruder römisch 40 ausgereist.
VR: Was machen Sie derzeit hier in Österreich?
BF1: Ich habe 5 Jahre und 4 Monate in XXXX am Tauern gelebt, jetzt lebe ich seit 2 Monaten in XXXX.BF1: Ich habe 5 Jahre und 4 Monate in römisch 40 am Tauern gelebt, jetzt lebe ich seit 2 Monaten in römisch 40 .
VR: Haben Sie gesundheitliche Probleme?
BF1: Ja, ich habe Probleme mit dem Rücken.
VR: Haben Sie noch Verwandte in Tschetschenien oder der Russischen Föderation?
BF1: Ich habe Verwandte in Tschetschenien, aber nicht außerhalb.
VR: Mit welchen Verwandten haben Sie konkret Kontakt?
BF1: Ab und zu habe ich Kontakt mit meinen Verwandten.
VR: Haben Sie von Ihren Verwandten erfahren, dass diese verfolgt wurden oder dass Sie selbst gesucht wurden?
BF1: Ja, normalerweise spricht mein älterer Bruder XXXX mit unserem Vater und er fragt, ob sie immer noch zu uns kommen. Mein Vater sagte, dass sie immer noch kommen und nach uns fragen.BF1: Ja, normalerweise spricht mein älterer Bruder römisch 40 mit unserem Vater und er fragt, ob sie immer noch zu uns kommen. Mein Vater sagte, dass sie immer noch kommen und nach uns fragen.
BR: Was ist Ihrem jüngeren Bruder passiert?Bundesrat:, Was ist Ihrem jüngeren Bruder passiert?
BF1: Im Jahre 2008 kamen sie nachts, einer sprang über den Zaun, öffnete das Tor, dann haben sie die Haustüre aufgeschlagen, es mussten sich alle auf den Boden legen. Sogar meine Großmutter wurde auf den Boden gedrückt. Als sie auf dem Boden lagen, sagte mein Vater meinem Bruder, dass er sich nicht bewegen soll, aber er hat Angst bekommen und ist davon gelaufen. Sie haben ihm nachgeschossen und am Ende haben sie noch eine Handgranate nachgeworfen. Wahrscheinlich ist die Granate neben ihm explodiert. Es wurden ihm die Finger weggerissen und auch am Bauch wurde er verletzt. Sein Sehvermögen wurde stark beeinträchtigt. Er sieht nur noch Schatten.
VR: Können Sie sich erklären, warum russische bzw. mit diesen verbündete tschetschenische Kräfte ein so großes Interesse an Ihnen und Ihrer Familie haben, obwohl Sie alle nicht gekämpft haben?
BF1: Weil wir die Rebellen verpflegt haben. Das reicht dazu, um verfolgt zu werden. Sie wissen alles über alle.
VR: Vorhalt: Ihr Bruder hat gesagt, dass der Vorfall im Juni oder Juli 2009 war.
BF1: Ich weiß nicht, was mein Bruder gesagt hat, aber der Vorfall hat sich sicher 2008 ereignet. Mein Bruder hat damals gerade mit dem Studium begonnen.
VR: Was würde mit Ihnen geschehen, wenn Sie nach Tschetschenien zurückkehren müssten?
BF1: Es kann alles passieren. Es ist den Russen egal, ob es sich um eine Frau oder einen alten Menschen handelt.
VR: Hätten Sie bei einer Rückkehr nach Tschetschenien jemanden, der Sie unterstützen könnte?
BF1: Nein. Meine Eltern bekommen nur eine kleine Pension, für eine alleinstehende Frau mit zwei Kindern ist dies sehr schwierig.
VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen, was Ihnen für Ihren Asylantrag wichtig erscheint und Sie noch nicht vorgebracht haben?
BF1: Ich habe Angst, nach Tschetschenien zurückzukehren. Ich habe zwei Söhne, sie würden zum Militär eingezogen werden. Wenn ein Tschetschene beim Militär ist, ist das schon ein Problem.
Am Schluss der Verhandlung räumte der erkennende Senat das Parteiengehör zu folgenden Dokumenten ein:
Anfragebeantwortung von ACCORD vom 27.07.2006 zur Situation von alleinstehenden Müttern in Tschetschenien
Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen Martin Malek zur Lage der Frauen in Tschetschenien vom 6. Mai 2006
Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte nur die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Caritas Österreich Gebrauch. Darin wurde den Länderfeststellungen im Großen und Ganzen zugestimmt und hervorgestrichen, dass es nach diesen möglich sei, durch vielerlei Umstände ins Fadenkreuz der Pro-Russischen Kräfte zu kommen, was bei der Beschwerdeführerin aufgrund der geleisteten Hilfe für zwei tschetschenische Rebellen und den Tod ihres Ehemannes, welchem aus nicht erfindlichen Gründen unterstellt werde, an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben, zutreffe. Die Beschwerdeführerin sei daher als Person, die für eine Unterstützerin der Rebellen gehalten werde, weiterhin mit einem sehr hohen Risiko von Verfolgung ausgesetzt. Außerdem würde die Beschwerdeführerin bei einer hypothetischen Rückkehr einer intensiven Befragung, allenfalls unter Misshandlungen, ausgesetzt sein. Schließlich habe sie auch kein funktionierendes soziales Netz in Tschetschenien und sei vielmehr eine alleinerziehende Witwe mit zwei heranwachsenden Söhnen und sei daher nicht in der Lage, sich bei einer Rückkehr selbst zu erhalten. Dann bestünde für sie die reale Gefahr, in eine qualifiziert existenzbedrohende Notlage zu geraten, welche eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde. Es sei auch nicht vom Bestehen einer internen Schutzalternative in der Russischen Föderation auszugehen.Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte nur die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Caritas Österreich Gebrauch. Darin wurde den Länderfeststellungen im Großen und Ganzen zugestimmt und hervorgestrichen, dass es nach diesen möglich sei, durch vielerlei Umstände ins Fadenkreuz der Pro-Russischen Kräfte zu kommen, was bei der Beschwerdeführerin aufgrund der geleisteten Hilfe für zwei tschetschenische Rebellen und den Tod ihres Ehemannes, welchem aus nicht erfindlichen Gründen unterstellt werde, an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben, zutreffe. Die Beschwerdeführerin sei daher als Person, die für eine Unterstützerin der Rebellen gehalten werde, weiterhin mit einem sehr hohen Risiko von Verfolgung ausgesetzt. Außerdem würde die Beschwerdeführerin bei einer hypothetischen Rückkehr einer intensiven Befragung, allenfalls unter Misshandlungen, ausgesetzt sein. Schließlich habe sie auch kein funktionierendes soziales Netz in Tschetschenien und sei vielmehr eine alleinerziehende Witwe mit zwei heranwachsenden Söhnen und sei daher nicht in der Lage, sich bei einer Rückkehr selbst zu erhalten. Dann bestünde für sie die reale Gefahr, in eine qualifiziert existenzbedrohende Notlage zu geraten, welche eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Es sei auch nicht vom Bestehen einer internen Schutzalternative in der Russischen Föderation auszugehen.
Mit Schreiben vom 6.5.2010 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass im Dezember 2009 der 18-jährige Sohn ihres Schwagers XXXX und sein Cousin, der 17-jährige XXXX, angeblich von Kadyrowzis schwer verprügelt worden sei, wobei XXXX tot aufgefunden worden sei und die Mutter dem Bruder XXXX sofort aus Angst vor weiteren Vorfällen, nach Kasachstan geschickt habe, wo sich dieser nach wie vor aufhalte und auch XXXX nunmehr bei Freunden in Kasachstan aufhältig sei. Nachdem die beiden Burschen Tschetschenien verlassen hätten, würde ihre Familie nicht mehr in Ruhe gelassen, wenn auch die genauen Hintergründe der Tötung XXXX der Beschwerdeführerin nicht bekannt seien, sei es jedoch offensichtlich, dass Familienangehörige, die den Namen XXXX tragen, als Kämpfer bzw. Unterstützer der Kämpfer verdächtigt würden und bei einer Rückkehr gefährdet seien....Mit Schreiben vom 6.5.2010 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass im Dezember 2009 der 18-jährige Sohn ihres Schwagers römisch 40 und sein Cousin, der 17-jährige römisch 40 , angeblich von Kadyrowzis schwer verprügelt worden sei, wobei römisch 40 tot aufgefunden worden sei und die Mutter dem Bruder römisch 40 sofort aus Angst vor weiteren Vorfällen, nach Kasachstan geschickt habe, wo sich dieser nach wie vor aufhalte und auch römisch 40 nunmehr bei Freunden in Kasachstan aufhältig sei. Nachdem die beiden Burschen Tschetschenien verlassen hätten, würde ihre Familie nicht mehr in Ruhe gelassen, wenn auch die genauen Hintergründe der Tötung römisch 40 der Beschwerdeführerin nicht bekannt seien, sei es jedoch offensichtlich, dass Familienangehörige, die den Namen römisch 40 tragen, als Kämpfer bzw. Unterstützer der Kämpfer verdächtigt würden und bei einer Rückkehr gefährdet seien....
Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Sie ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sowie der islamischen Religion und wurde am XXXX im Dorf XXXX in Kasachstan geboren. 1997 übersiedelte sie nach Grosny/Tschetschenien, wo sie bis zu ihrer Ausreise lebte. Nach 10 Jahren Grundschule heiratete sie und wurde Mutter zweier Söhne, des am XXXX geborenen XXXX und des am XXXX geborenen XXXX. Am 17.1.2002 verstarb ihr Ehemann, der selbst kein tschetschenischer Kämpfer war, bei einer Granatenexplosion. Anschließend machte die Beschwerdeführerin eine Ausbildung als Krankenschwester und arbeitete (inoffiziell) als Krankenschwester. Im Rahmen dieser Tätigkeit hat sie im März 2003 auch zwei tschetschenische Kämpfer verpflegt und behandelt, sonst hat sie die tschetschenischen Kämpfer nicht unterstützt. Auch Familienangehörige der Beschwerdeführerin haben nicht gekämpft. Nach dem Tod ihres Mannes kamen immer wieder - im Rahmen von Säuberungsaktionen - maskierte und uniformierte russisch sprechende Militärpersonen und fragten nach ihrem verstorbenen Mann und unterstellten ihm, gekämpft zu haben. Im August 2003 drangen derartige Personen ins Haus ein, bedrohten ihre Söhne und schlugen den älteren Sohn, wobei sie ihn ebenfalls nach seinem Vater fragten. Noch in derselben Nacht ging die Beschwerdeführerin mit ihren Söhnen von daheim weg und hielt sich bei Nachbarn, Freunden und weitschichtigen Verwandten bis zur Ausreise im Jänner 2004 auf. Sie gelangte dann gemeinsam mit ihrem Bruder, dessen Familie und ihren beiden minderjährigen Söhnen über Polen und unter Umgehung der Grenzkontrolle am 28.3.2004 nach Österreich und stellte am 29.3.2004 einen Asylantrag. Im Jahre 2008 wurde der jüngere Bruder der Beschwerdeführerin im Zuge einer Säuberungsaktion bei einem Fluchtversuch durch eine Granate schwerst verletzt. Im Dezember 2009 wurde angeblich der 18-jährige Sohn ihres Schwagers von Kadyrowzis getötet und sie leidet unter Rückenproblemen, hat aber sonst keine gesundheitlichen oder psychischen Beeinträchtigungen. Ihre Eltern leben nach wie vor in Tschetschenien, bekommen allerdings nur eine kleine Pension.Sie ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sowie der islamischen Religion und wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 in Kasachstan geboren. 1997 übersiedelte sie nach Grosny/Tschetschenien, wo sie bis zu ihrer Ausreise lebte. Nach 10 Jahren Grundschule heiratete sie und wurde Mutter zweier Söhne, des am römisch 40 geborenen römisch 40 und des am römisch 40 geborenen römisch 40 . Am 17.1.2002 verstarb ihr Ehemann, der selbst kein tschetschenischer Kämpfer war, bei einer Granatenexplosion. Anschließend machte die Beschwerdeführerin eine Ausbildung als Krankenschwester und arbeitete (inoffiziell) als Krankenschwester. Im Rahmen dieser Tätigkeit hat sie im März 2003 auch zwei tschetschenische Kämpfer verpflegt und behandelt, sonst hat sie die tschetschenischen Kämpfer nicht unterstützt. Auch Familienangehörige der Beschwerdeführerin haben nicht gekämpft. Nach dem Tod ihres Mannes kamen immer wieder - im Rahmen von Säuberungsaktionen - maskierte und uniformierte russisch sprechende Militärpersonen und fragten nach ihrem verstorbenen Mann und unterstellten ihm, gekämpft zu haben. Im August 2003 drangen derartige Personen ins Haus ein, bedrohten ihre Söhne und schlugen den älteren Sohn, wobei sie ihn ebenfalls nach seinem Vater fragten. Noch in derselben Nacht ging die Beschwerdeführerin mit ihren Söhnen von daheim weg und hielt sich bei Nachbarn, Freunden und weitschichtigen Verwandten bis zur Ausreise im Jänner 2004 auf. Sie gelangte dann gemeinsam mit ihrem Bruder, dessen Familie und ihren beiden minderjährigen Söhnen über Polen und unter Umgehung der Grenzkontrolle am 28.3.2004 nach Österreich und stellte am 29.3.2004 einen Asylantrag. Im Jahre 2008 wurde der jüngere Bruder der Beschwerdeführerin im Zuge einer Säuberungsaktion bei einem Fluchtversuch durch eine Granate schwerst verletzt. Im Dezember 2009 wurde angeblich der 18-jährige Sohn ihres Schwagers von Kadyrowzis getötet und sie leidet unter Rückenproblemen, hat aber sonst keine gesundheitlichen oder psychischen Beeinträchtigungen. Ihre Eltern leben nach wie vor in Tschetschenien, bekommen allerdings nur eine kleine Pension.
Zu Tschetschenien wird Folgendes festgestellt:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen, gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig sind auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie und den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Präsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten.
Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen, wie dem Wahhabismus. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008
E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins
Martin Malek, Understanding Chechen Culture
1. Allgemeine Sicherheitssituation
In den letzten Jahren ist ein signifikanter Rückgang militärischer Aktivitäten feststellbar, sowohl was deren Intensität, als auch deren Umfang betrifft, sowie zu einer allgemeinen Verbesserung der Sicherheitslage. Am 16. April 2009 hat Russland offiziell den "Sicherheitseinsatz" des Inlandsgeheimdienstes FSB in Tschetschenien für beendet erklärt. Damit ist der 2. Tschetschenienkrieg offiziell zu Ende und das Kriegsrecht aufgehoben.
Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22.11.2008 in Tschetschenien weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Die Menschenrechtssituation ist nach wie vor katastrophal, es gibt keinen Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums, es gibt keine Rechtssicherheit, sondern es herrscht die Diktatur Kadyrows. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien). Auch das britische Außenministerium spricht von weit verbreiteten, glaubwürdigen Klagen über extra-legale Tötungen, Entführungen und Folter in Tschetschenien, wenn sich auch in letzter Zeit in manchen Gegenden Tschetscheniens die Menschenrechtssituation gebessert hat. Seit Frühjahr 2007 ist in Tschetschenien die Anzahl der gewalttätigen Übergriffe auf die Zivilbevölkerung wieder deutlich gestiegen. Es kommt weiterhin, auch in allerletzter Zeit wieder vermehrt zu Überfällen bewaffneter, zum Teil nicht zuordenbarer Kämpfer, Festnahmen, Bombenanschlägen und extralegalen Tötungen.
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Eine dauerhafte Befriedung ist jedoch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Kräfte gegen die Rebellen wurden auch 2008 fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen. Den pro-russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc. gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere Grosny) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch z.T. missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.
Asylländerbericht Russland, 04.09.2007
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 22.11.2008
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008
Federal and Commonwealth Office Profile May 2008 (UK)
Violence in the north Caucasus, trends since 2004, Center for strategic & international studies
E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins
APA Meldungen und ORF Internet vom 16.04.2009
2. Verfolgungsgefahr
2.1 Zivilbevölkerung
Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Ein Informationsaustausch zwischen den "pro-russischen Kräften" und dem russischen Geheimdienst wird eher bezweifelt, der russische Geheimdienst verfügt aber selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.
Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Razzien, "Säuberungsaktionen", Plünderungen und Übergriffe durch russische Soldaten und Angehörige der tschetschenischen Sicherheitskräfte, aber auch Guerilla-Aktivitäten und Geiselnahmen der Rebellen haben nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und internationalen Organisationen deutlich abgenommen. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.
Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Weiters werden die Bataillone "Wostok" und "Sapad" für Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht, sowie die Untersuchungshaftanstalt des ORB-2, eine Abteilung des russischen Innenministeriums für Operationen bzw. Ermittlungen in den südlichen Regionen der Föderation.
Seit Anfang 2007 hat sich laut Angaben der Menschenrechtsorganisation Memorial die Menschenrechtslage in Tschetschenien gebessert, insbesondere haben die Fälle des "Verschwindenlassens" erheblich abgenommen. Wurden 2006 noch 187 Entführungen von Memorial registriert, ist die Zahl seit Anfang 2007 bis Mitte September 2007 auf 25 Fälle zurückgegangen. Diese Tatsache wird auch in offiziellen Statistiken bestätigt, was nicht weiter verwundert. Memorial erklärt diese Tatsache damit, dass Präsident Kadyrow seinen Sicherheitskräften, den "Kadyrowzy", die Anweisung gegeben habe, mit den Entführungen aufzuhören. Dies bestätigt die Annahme von Human Rights Watch, nach der seit 2004/2005 diese Gruppe die Hauptverantwortung für Verschleppungen trägt. Die Regierung sieht dies als einen Erfolg ihrer 2004 gestarteten Initiativen zur Verbesserung der Sicherheitslage und Maßnahmen, die das Vorgehen der Truppen nachvollziehbarer machen sollten. Das US State Department berichtet jedoch, dass Menschenrechtsorganisationen davon ausgehen, dass die Angehörigen von verschwundenen Personen aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Anzeige erstatten. So gebe es zahlreiche Vorfälle, bei denen maskierte, bewaffnete Männer in Wohnungen eingebrochen seien und Zivilisten verschleppt hätten.Seit Anfang 2007 hat sich laut Angaben der Menschenrechtsorganisation Memorial die Menschenrechtslage in Tschetschenien gebessert, insbesondere haben die Fälle des "Verschwindenlassens" erheblich abgenommen. Wurden 2006 noch 187 Entführungen von Memorial registriert, ist die Zahl seit Anfang 2007 bis Mitte September 2007 auf 25 Fälle zurückgegangen. Diese Tatsache wird auch in offiziellen Statistiken bestätigt, was nicht weiter verwundert. Memorial erklärt diese Tatsache damit, dass Präsident Kadyrow seinen Sicherheitskräften, den "Kadyrowzy", die Anweisung gegeben habe, mit den Entführungen aufzuhören. Dies bestätigt die Annahme von Human Rights Watch, nach der seit 2004 aus 2005, diese Gruppe die Hauptverantwortung für Verschleppungen trägt. Die Regierung sieht dies als einen Erfolg ihrer 2004 gestarteten Initiativen zur Verbesserung der Sicherheitslage und Maßnahmen, die das Vorgehen der Truppen nachvollziehbarer machen sollten. Das US State Department berichtet jedoch, dass Menschenrechtsorganisationen davon ausgehen, dass die Angehörigen von verschwundenen Personen aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Anzeige erstatten. So gebe es zahlreiche Vorfälle, bei denen maskierte, bewaffnete Männer in Wohnungen eingebrochen seien und Zivilisten verschleppt hätten.
Der tschetschenische Parlamentspräsident Abdurchachmanow bestätigte am 01.07.2007, dass die Zahl der verschwundenen Personen ursprünglich bei etwa 5.500 gelegen habe, doch habe nach erfolgten Überprüfungen das Schicksal von über 1.000 Personen geklärt werden können. Nach Angaben des tschetschenischen Ombudsmanns Nuchaschijew galten am 11.07.2007 noch 2.700 Personen als offiziell vermisst. Man gehe davon aus, dass viele der vermissten Personen tot und in anonymen Gräbern bestattet worden seien. Um die Identität der Toten klären zu können, soll nach Angaben des tschetschenischen Ombudsmanns Nuchaschijew Präsident Kadyrow im Juli 2007 den Kauf eines Speziallabors angeordnet haben.
Zu Folge von Berichten von Memorial kam es 2007 wiederum zu sog. "Säuberungsaktionen", bekannt als "zatschistka". Im April und Mai 2007 führten sowohl föderale als auch lokale Truppen derartige Kontrollen in Malgobek und in den benachbarten Republiken durch.
Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar. Auch Präsident Kadyrow hat Mitte März 2007 öffentlich Folter in Tschetschenien zugegeben, allerdings nur durch unter föderaler Kontrolle stehender Sicherheitskräfte. Der Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg kritisierte nach einem Besuch in Tschetschenien Ende Februar/Anfang März 2007 Folter im ORB-2 (Operatives Fahndungsbüro 2, Teil des Föderalen Innenministeriums). Auch Präsident Kadyrow gab Mitte März 2007 öffentlich Folter im ORB-2 zu. Memorial werden weiterhin aktuelle Fälle von Folter sowohl im ORB-2 als auch durch eine spezielle Einheit des tschetschenischen Innenministeriums gemeldet. Wenn auch die Zahl der Verschleppungen und extralegalen Tötungen im letzten Jahr deutlich abgenommen hat, hat sich an deren Stelle eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw. wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.
Asylländerbericht Russland, 04.09.2007
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 22.11.2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008
2.2 Rebellen und deren Familienangehörige
Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, kämpft die Mehrheit für die Errichtung des im Herbst 2007 durch Dokka Umarow ausgerufenen Emirats und eines islamischen Staates.
Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.
Trotz der Tötung der Separatistenführer Aslan Maschadow im März 2005 und Abdelchalim Saidullajew im Juni 2006 sowie des "Top-Terroristen" Schamil Bassajew im Juli 2006 gibt es laut Schätzungen der lokalen tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin einige hunderte Rebellen in den Bergregionen Tschetscheniens, die vor allem Anschläge auf Sicherheitskräfte verüben. Der russische Armeegeneral Krivonos nannte am 11.05.2007 eine Zahl von noch 300 aktiven Kämpfern. Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2007 fortgesetzt. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).
Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften, sowie zu Anschlägen auf letztere.
Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72% reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.
Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung. .
Nach Informationen von Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, werden Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt. Es gibt jedoch private Fälle von Blutrache, von der alle männlichen Verwandten betroffen sein können. Frauen, Kinder und ältere Menschen seien davon jedoch ausgenommen. Mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder besonders brutalen Mordes ist auch der Freikauf von der Blutrache möglich.
Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.
"Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben", nicht jedoch Personen, die effektiv an den Kämpfen teilgenommen haben. Zudem drohe selbst Amnestierten eine spätere strafrechtliche Verfolgung, wenn neue Elemente auftauchen. Unabhängige Medien befürchten auch im Hinblick auf Chambijew und andere ehemalige Funktionsträger, dass erneut nur "große Fische" begnadigt und in die staatlichen Strukturen integriert würden, Kleine aber leer ausgingen. Ramzan Kadyrow nutzte die Amnestie, um sich als Garant persönlicher Sicherheit und Zentrum einer tschetschenischen Sammlungsbewegung zu profilieren. Folgerichtig wurde er nach Abschluss der Kampagne auch zum Präsidenten der Teilrepublik ernannt. Solange die ihm unterstellten Truppen jedoch für massive Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden und weiterhin Junge zu den Rebellen in die Wälder treiben, muss bezweifelt werden, dass er dieser Aufgabe gewachsen ist.
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben, als besonders gefährdet an.
Asylländerbericht Russland, 04.09.2007
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 22.11.2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009
3. Versorgungslage
Die Lebensumstände der Bevölkerung in Tschetschenien haben sich in den letzen Jahren verbessert, in den Nachbarrepubliken jedoch eher verschlechtert. Die EU Kommission unterstützt den Wideraufbau im April 2008 mit 11 Millionen Euro.
Dennoch gibt es insbesondere in der Strom- und Wasserversorgung große Defizite - die Stromversorgung fällt oft aus, Wasser ist zumeist nur an einem Zentralhahn für das gesamte Gebäude verfügbar. Zumindest ebenso problematisch, wenn nicht sogar ein größeres Problem stellt die Müll- und Abwasserentsorgung dar. Allgemein ist die Umweltsituation durch die nicht fachgerechte Lagerung nuklearen Materials und die primitive Form der Gewinnung und Verarbeitung bodennahen Erdöls höchst problematisch.
Lt. UN-Angaben leben über 80% der Tschetschenen unter dem Existenzminimum.
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 13.01.2008
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
3.1 Wohnsituation
Mit der Machtübernahme durch Präsident Kadyrow begann eine Wiederaufbauwelle in Tschetschenien. In rasantem Tempo werden vor allem Grosny und andere größere Städte wie Argun und Gudermes erneuert. Häuser und Straßen, insbesondere entlang der Hauptstraßen in Grosny, Strom- und Gasleitungen, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen werden gebaut, auch der Flughafen ist wieder in Betrieb. Hinsichtlich der Frage, ob dabei bloß die Fassaden erneuert wurden oder die Gebäude tatsächlich baulichen Standards entsprechen, gibt es widersprüchliche Berichte. Im Zentrum von Grosny kann die Qualität der Wohnungen jedoch gesichert als gut bezeichnet werden. In den Vororten schreitet der Wiederaufbau langsamer voran, die Menschen leben vor allem in den nicht zerstörten Häusern. Der Bezirk Zavodskoy in Grosny ist jedoch praktisch unbewohnbar, da sich dort eine nunmehr komplett zerstörte Ölfabrik befand. Umso weiter man sich von Grosny entfernt, desto schlechter wird jedoch die Qualität.
Das hauptsächliche Ziel der Behörden ist es, den Bewohnern Tschetscheniens dauerhafte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und die temporären "Wohnmöglichkeiten" zu schließen. Die Vergabekriterien hinsichtlich der wieder aufgebauten Wohnungen sind nicht ganz klar. Grobe Kriterien stellen der Grad der Zerstörung der bestehenden Wohnmöglichkeit, der Verletzbarkeit des Betroffenen und der regionalen Provinz dar. Die zugeteilten Wohnungen sind jedoch oft zu klein und nicht behindertengerecht adaptiert, was auch für ältere Menschen häufig ein Problem darstellt.
Ein großes Problem stellen Wohnungsmöglichkeiten für junge Familien, die bis dato bei ihren Eltern gelebt haben, dar. Denn diese Personen hatten bisher kein Eigentum und bedürfen deshalb dringend Unterkunft. Darüber hinaus werden soziale Spannungen durch Streitigkeiten um den Wohnungsbesitz zwischen alten Eigentümern, die auf die Wohnung noch einen Anspruch erheben und den neuen Eigentümern, denen die Wohnung zugeteilt wurde, verstärkt.
Durch das Dekret Nr. 404 wurden im Juli 2003 wurden Kompensationszahlungen eingeführt. Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört wurde und die sich dazu entschließen, weiterhin in Tschetschenien zu leben, erhalten 350.000 Rubel. Nach Angaben der föderalen Regierung erhielten bis Ende 2004 39.000 Personen Zahlungen. Auf Grund der steigenden Rohstoffpreise ist diese Zahlung jedoch nicht ausreichend, um ein Haus zu errichten oder eine Wohnung anzukaufen. 2005 wurden jedoch die Zahlungen vorübergehend gestoppt. Es gibt auch zahlreiche Berichte über Korruption in Zusammenhang mit dem Kompensationsprogramm, sodass Familien kaum die vollen Zahlungen erhielten. 30-50% mussten an Mittelsmänner bezahlt werden. In Folge wurden Abubakir Baibatyrov, der für die Kompensationszahlungen Verantwortliche, und ein hoher Beamter, Sultan Isakov, verhaftet und angeklagt. Nunmehr kontrolliert Präsident Kadyrow die Zahlungen, die Staatsanwaltschaft geht nach Berichten von Memorial auch gegen die Korruption vor, wobei die Staatsanwaltschaft selbst jedoch eingesteht, dass es nach wie vor Probleme gebe. Es ist geplant, die Zahlungen 2008 abzuschließen, wobei jedoch noch 18.000 Personen auf Auszahlungen warten.
Neben den Regierungsprogrammen gibt es auch eine große Zahl von Wohnortaufbauprogrammen durch NGOs. Seit 2000 wurden in Tschetschenien cirka 20.000 Häuser durch Unterstützung internationaler Organisationen wiederaufgebaut. Insgesamt bleibt jedoch der Mangel an Wohnraum ein großes Problem.
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
3.2 Nahrungsversorgung
Die Berichte zur Versorgung mit Nahrungsmitteln sind widersprüchlich. Während das Bundesasylamt davon spricht, dass der Bazar in Grosny eröffnet sei und praktisch alles erwerbbar sei und Probleme hinsichtlich des Zugangs zu Nahrungsmitteln nicht bestehen würden, hat das IKRK seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Eröffnung von kleinen Geschäften - z.B. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung. Im November 2007 erhielten jedoch noch 15.000 Menschen Lieferungen von Zucker, Öl, Tee, Hygieneartikeln, Bettwäsche und Handtüchern.
Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben.
Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
3.3 Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien ist trotz des anhaltenden Wiederaufbaues hoch (70-80%). Die meisten davon leben unter der Armutsgrenze (2,25 US$/Tag) Die Bautätigkeiten werden nämlich oft ohne schriftliche Verträge mit den Arbeitern durchgeführt. Dies führt dazu, dass Löhne nicht ausbezahlt und Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden, und dass bei Unfällen keine medizinische Versorgung vorhanden ist. Wiederholt kam es deswegen zu Protesten der Arbeiter, z. B. im Juni 2007.
Weitere Jobs finden sich im Bereich des Handels und der öffentlichen Verwaltung, wobei diese Positionen oft nur gegen Schmiergeldzahlungen erreicht werden können. Eine der stabilsten Arten, sein Einkommen zu verdienen, wenn gleich auch sehr unsicher, ist es, einen Job in den pro-russischen, bewaffneten Formationen anzunehmen.
Löhne und Pensionszahlungen sind auch kaum ausreichend, um davon in Würde zu leben. Entgegen offiziellen Berichten unterhalten die Arbeitslosen auch kaum Unterstützung vom Staat.
Präsident Putin kündigte am 23.06.2008 an, bis 2011 im Rahmen eines föderalen Wiederaufbauprogramms zehntausend neue Arbeitsplätze zu schaffen, wofür 3,28 Milliarden Euro zur Verfügung stehen würden. Die Jamestown Foundation berichtete im April 2008, dass Präsident Kadyrow plane, das Hauptaugenmerk des Wiederaufbaues auf die Entwicklung der Wirtschaft (vor allem Industrie und Landwirtschaft) zu legen.
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008
3.4 Medizinische Versorgungssituation
Der Kollaps der medizinischen Versorgung begann sich zu Anfang der 1990er abzuzeichnen. Die beiden Tschetschenienkriege führten schließlich 1996-1999 zu einem völligen Kollaps des Systems.
Der generelle Gesundheitszustand in Tschetschenien ist sehr schlecht. Der hohe Bedarf an ärztlicher Behandlung entsteht zum einen durch tausende Menschen, die nach ihrer Flucht wieder zurückgekehrt sind und unter Kriegsverletzungen leiden. Zum anderen kommt es durch Schießereien, bei Unfällen mit Militärfahrzeugen oder Explosionen von Minen immer noch zu neuen Verletzungen. Auch chronische Lungen-, Nieren- und Herz-Kreislaufleiden sind weit verbreitet, sowie Tuberkulose, um deren Behandlung sich ebenfalls Ärzte ohne Grenzen bemüht. Radioaktive Verstrahlung und deren Folgen sind ein ernstzunehmendes Problem in Tschetschenien (Im Norden und in der Nähe von Vedeno werden illegale Ablagerungsstätten für radioaktives Material vermutet). Gleichzeitig fehlt es an medizinischer Grundversorgung, vor allem im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe, was zu einer hohen Komplikationsrate und Geburt von behinderten Kindern führt.
Lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes sind aber auch in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderer "high tech" bedürfen, verfügbar.
Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in Grosny. Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. Es gibt jedoch nur wenig Spezialisten in der Stadt. Pro 10.000 Einwohner gibt es laut Angaben der Regierung Kadyrow nur 24,2 Ärzte für Primärmedizin. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Versorgung sicherzustellen. Die Krankenhäuser kämpfen vor allem mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamenten, aber auch von Versorgungsleistungen, wie Stromversorgung oder Abwasserbeseitigung. Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab, mittlerweile gibt es jedoch - lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes - auch eine funktionierende öffentliche Krankenversicherung, welche von den Arbeitgebern und den Gemeinden finanziert wird.
Ein 2006 ins Leben gerufenes Programm mit dem Titel "Sdorowje" (Gesundheit) trägt mit Renovierungen von Krankenhäusern, Neueröffnungen von medizinischen Einrichtungen, Beschaffung von Ausstattung und Material und Ausbildung von Personal zur Verbesserung der allgemeinen medizinischen Versorgung bei. Laut Angaben der Regierung von Kadyrow wurden 2007 im Rahmen dieses Projekts mehrere hundert Millionen Rubel investiert.
Die internationale Gemeinschaft unterstützt Programme, die die Wiederherstellung der Gesundheitsversorgung vorantreiben sollen (dazu näher Inter-Agency Transitional Workplan for the North Caucasus). Die EU, WHO Europa und UNICEF haben 2007 12,7 Millionen Euro in Projekte auf dem Gesundheits- und Ausbildungssektor investiert. Das IKRK stellte seine finanzielle Unterstützung 2008 ein, da diese weitestgehend von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wurde. Schulungsmaßnahmen und Hilfsleistungen an das Orthopädiezentrum in Grosny werden jedoch nach wie vor fortgesetzt. Zahlreiche andere NGOs sind in Tschetschenien aktiv. Auch wenn sich die Lage bessert, bleibt der Gesundheitsstandard in Tschetschenien noch immer hinter dem der Russischen Föderation zurück.
Aufgrund der mangelnden Ausstattung ist es üblich, im Falle der Notwendigkeit einer Operation auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation (Sochi, Rostov oder Moskau) auszuweichen - in Tschetschenien selbst fehlt es noch an Infrastruktur, Ausrüstung und Spezialisten. So wurden in den ersten Monaten von 2006 in Rostov
1.263 Tschetschenen wegen Krebs behandelt.
Die relativ leichtfertige Verschreibung von Medikamenten ist in Russland, wie auch in Osteuropa, populär. Es besteht daher eine hohe Nachfrage, die Medikamente, welche nicht selten abgelaufen sind, teuer machen.
Im Herbst 2007 wurde in Grosny angesichts der steigenden AIDS-Rate ein Zentrum für Prävention und Kontrolle von AIDS eröffnet. Die Verbreitung von HIV erfolgt vor allem über den Gebrauch von infizierten Spritzen, denn mehr als die Hälfte der HIV-Infizierten sind drogensüchtig. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, läuft auch ein Programm zur Bekämpfung von Alkohol- und Drogensucht, in dessen Rahmen Ende 2007 mit Unterstützung der WHO eine Entzugsklinik in Grosny eröffnet wurde, an der 2000 Menschen als drogenabhängig registriert sind. Angesichts der gesellschaftlichen Tabuisierung des Gebrauchs von Drogen könnte allerdings die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher sein.
Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung, die in Tschetschenien derzeit, mit Ausnahme der Opfer der Vorfälle in Beslan, nicht vorhanden sei. 2007 errichtete jedoch das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny. Nach Informationen von Fiona Corrigan, Schweizer Bundesamt für Migration, sollte es an jeder Schule einen psychologischen Dienst für Kinder geben. Dieser wird jedoch nach ihrem Wissensstand nur an einer Schule in Grosny angeboten.
Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Asylländerbericht Russland, 04.09.2007
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 13.01.2008
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Auskunft Rotes Kreuz Moskau vom 16.09.2008
3.5 Rückkehrer
Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten. Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.
Der Verein "Menschrechte Österreich", der im Auftrag des BMI Hilfestellung bei der freiwilligen Rückkehr anbietet, hat ein Monitoring bei freiwilligen Rückkehrern nach Tschetschenien durchgeführt. Dabei ist hervorgekommen, dass freiwillige Rückkehrer wohl durch Sicherheitsorgane eingehend befragt, aber nicht misshandelt wurden und auch sonst keinen Problemen in Tschetschenien ausgesetzt waren. Manche Rückkehrer beabsichtigen jedoch wieder in den EU-Raum auszureisen.
Neben Personen, die vor dem Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen nach Informationen von UNHCR vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden könnten. Frau Leila Dzeitova, Direktorin von VESTA, spricht davon, dass (freiwillig) Zurückkehrende nicht verfolgt werden und froh seien, dass sie zurückgekommen seien. Die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer hat in den letzten Jahren zugenommen (von 194 2000 auf 2.122 2006; Quelle IOM), aktuelle Daten, die sich ausschließlich auf Tschetschenen beziehen gibt es jedoch nicht. Trotzdem kann festgestellt werden, dass die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer in Relation zu der Gesamtzahl der in Österreich aufhältigen Tschetschenen gering ist.
Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d. h. die Übertragung der Macht auf Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.
Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien
Asylländerbericht Russland, 04.09.2007
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
Email des Vereins "Menschenrechte Österreich" an den Asylgerichtshof vom 20.04.2009
4. Frauen und Kinder
Die Situation von alleinstehenden Frauen, die Kinder zu versorgen haben, ist schwierig. Berichten von UNHCR zu Folge vertrauen alleinstehende Frauen vor allem auf den Schutz ihrer Familie. Nach einer Scheidung bzw. dem Tod des Gatten kehren Frauen wieder zu ihrer Familie zurück, wodurch jedoch ein normales Leben nicht gewährleistet wird. Die Moskauer Helsinki Gruppe berichtet davon, dass physisch und psychisch traumatisierte Frauen, die ihre Männer verloren haben, nicht selten entgegen den muslimischen und wajnachischen Traditionen ihrem Schicksal überlassen werden.
Teilweise werden Frauen von Verwandten neuerlich verheiratet, wobei sie jedoch als Bräute zweiter Klasse gelten. Berichten des Online-Service Prague Watchdog zu Folge ist es auch zu einem Anstieg der Polygamie auf Grund des Mangels an Männern in der tschetschenischen Bevölkerung gekommen.
Mangels Arbeitsplätzen sind Frauen enorm von humanitärer Hilfe, Beihilfen und Pensionen und letztlich vor allem von einem funktionierenden Netz familiärer Bindungen abhängig. Teilweise erhalten Tschetscheninnen jedoch keine staatliche Unterstützung, da sie an bürokratischen Hürden scheitern. Selbst wenn die zustehende Pension und das Kindergeld ausbezahlt werden, ist ein Leben davon nicht möglich. Frauen benötigen daher Arbeit, wobei die insgesamt wirtschaftlich angespannte Lage beachtet werden muss. Accord berichtet von der Eröffnung eines Zentrums für Familien- und Kinderbeihilfe in Gudermes am 31.05.2005 sowie von der Errichtung von sieben Sozialhilfezentren für Familien und Kinder im Februar 2007. Laut Magomed Wachajew, Minister für Arbeit und Soziales in Tschetschenien, sei die Republik 2007 erstmals in das föderale Unterstützungsprogramm für einkommensschwache Familien eingebunden worden. Die Höhe der Unterstützung werde nach Bedarf festgelegt, betrage durchschnittlich cirka 14 Rubel. Kinderbeihilfe wird nach dem russischen Gesetz für Kinder unter 16, bei Studenten bis 18, ausbezahlt, die im Haushalt ihrer Eltern leben.
Ehestreitigkeiten als auch um das Sorgerecht der Kinder in Folge einer Scheidung werden traditioneller Weise durch den Ältesten Rat gelöst. Die Anrufung des Gerichts ist eher selten. Während die Kinder traditionell beim Vater verbleiben, ist es die Praxis der Gerichte, die Kinder der Mutter zu überlassen.
Das russische Strafrecht kennt den Tatbestand der Vergewaltigung und unterscheidet dabei nicht zwischen Vergewaltigung während aufrechter Ehe und anderen Fällen. Es gibt keine rechtliche Definition für häusliche Gewalt, sexuelle Belästigung ist nicht strafbar. Obwohl häusliche Gewalt ein großes Problem darstellt, spielte sie in der öffentlichen Wahrnehmung jedoch kaum eine Rolle. Nach einem auf einer Fact-Finding-Mission beruhenden Bericht der UN-Menschenrechtskommission sind patriarchale Normen und die Bewahrung der Ehre der Familie im tschetschenischen Denken traditionell fest verankert. In Tschetschenien ist die "Lösung" des Problems die Ehe zwischen Täter und Opfer. Über häusliche und sexuelle Gewalt zu sprechen, sei tabu.
Frauen berichteten gegenüber Vertreterinnen internationaler Hilfsorganisationen von Vergewaltigungen seitens russischer Soldaten bei der Eroberung von Ortschaften. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten für 2007 weiterhin von extralegalen Tötungen der Zivilbevölkerung während Operationen der Sicherheitskräfte. So sollen nach Angaben von Memorial am 24.03.2007 Militärangehörige auf drei Frauen in Urduchaja, Gebiet Schatoi geschossen haben, von denen eine ums Leben gekommen sein soll, während die beiden anderen schwer verletzt worden seien.
Nach offiziellen Angaben gibt es in Tschetschenien 458 Schulen, wovon sich 356 in ländlichen Gebieten befinden. Es gibt 19 weiterbildende Schulen und in Grosny 3 öffentliche Universitäten - staatliche Universität, pädagogisches Institut, und das nach Professor Millonshchikov benannte Grosny Ölinstitut - sowie zwei private Universitäten - das Open Humanitarian Institute und das tschetschenische Institut für Wirtschaft und Management.
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich, findet jedoch unter schwierigen Bedingungen statt. Laut Angaben der UNO unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer, was ungefähr dem Vorkriegsniveau entspricht, doch findet der Unterricht in 152 Schulen weiterhin in provisorischen Unterkünften statt. Schüler in manchen Bezirken besitzen nur ca. 10% der benötigten Schulbücher. Zum 31.07.2007 besuchten laut Angaben von UNICEF 214.175 Kinder den Unterricht.
Accord Auskunft vom 05.09.2007 zur Situation von geschiedenen und vom Ehemann getrennten Frauen; mögliche Reaktionen seitens des Mannes, der Familie, der Gesellschaft; Gewalt gegen Frauen und Schutzmöglichkeiten
Accord Auskunft vom 30.08.2007 zu Frage, ob es staatliche Unterstützungen für Halbwaisen und Witwen und Notstandshilfe oder vergleichbare Sozialleistungen in der RF gibt und ob die Ausbezahlung auch in Tschetschenien erfolgt
Asylländerbericht Russland, 04.09.2007
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008
5. Innerstaatliche Fluchtalternative
Außerhalb der tschetschenischen Republik ist die Registrierung von Tschetschenen immer ein großes Problem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments, insbesondere gegen Tschetschenen und andere Kaukasier haben in den letzten Jahren zugenommen. Menschenrechtsorganisationen weisen immer wieder darauf hin, dass Personen "fremdländischen Aussehens" Opfer von Misshandlungen und Folter durch Polizei und Untersuchungsbehören werden.
Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften in der russischen Teilrepublik Inguschetien sind unter allen Aspekten schwierig. Inguschetien und das russische Katastrophenschutzministerium können nur ein Mindestmaß an humanitärer Hilfe leisten und sind mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert. Hinzu kommt die sich in Inguschetien im Vergleich zu den letzten Jahren rapide verschlechternde Sicherheitslage. Zwar richten sich die meisten Angriffe auf Sicherheitskräfte, doch berichtet UNHCR von Übergriffen auf Arbeitsmigranten in Inguschetien. Die Situation in Dagestan ist ebenso schlimm, sodass in diesen beiden Nachbarrepubliken nach Einschätzung des UNHCR nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden kann.
Die Lage der Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation hat sich nicht verbessert. Insgesamt sind Tschetschenen in der gesamten russischen Föderation Ziel diskriminierender Praktiken der Behörden (einschl. Festnahmen ohne Grund, Strafverfahren aufgrund fingierter Beweise etc.) und haben weiterhin Schwierigkeiten eine Wohnortregistrierung außerhalb Tschetscheniens auf legalem Weg zu erreichen. Die Russische Regierung benützt nach wie vor ihre eigene Definition der "Zwangsmigranten", anstelle des UNO-Begriffs IDP. Ersterer muss von einer Region der Föderation in eine andere migriert sein, womit alle innerhalb von Tschetschenien Vertriebenen ausgeschlossen sind. Außerdem gehören Opfer von Menschenrechtsverletzungen, von Übergriffen durch Sicherheitskräfte, etc. nicht zu den "Zwangsmigranten". Russland hat bisher 13.000 ethnische Russen, Armenier und Juden aus Tschetschenien als "Zwangsmigranten" anerkannt. Ethnischen Tschetschenen wird dieser Status jedoch systematisch verweigert. Nur "Zwangsmigranten" können jedoch legal arbeiten oder Grundstücke erwerben und nur sie haben Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen, sowie zu Altersrenten.
Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Art 55 der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert, indem ihnen oft die Niederlassung verweigert wird. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Artikel 55, der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska-System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert, indem ihnen oft die Niederlassung verweigert wird. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.
In den Regionen Moskau, Krasnador und Kabardino-Balkaria bestehen überdies (verfassungswidrige) Gesetze, die die Freiheit der Wohnsitzwahl beschränken. Nach einem Bericht des russischen Generalbevollmächtigten für Menschenrechte, Oleg Mironov, vom 15.9.2000, war die Ankunft aus einer anderen Region bzw. einem anderen Staat ohne vorangehende Bindung an die Region, in der sich der Betroffene nunmehr niederlassen will, einer der häufigsten Gründe, die Registrierung zu versagen.
Svetlana Gannuskina, die Leiterin der Organisation "Migration und Recht" und Mitglied von "Memorial", kommt deshalb in ihrem jüngsten Bericht wiederholt zum Schluss: "In der Tschetschenischen Republik gibt es keinen minimalen Schutz für die Bewohner. Für aus Tschetschenien stammende Menschen gibt es in Russland keine inländische Fluchtalternative. [...] Ich bin davon überzeugt, dass jeder aus Russland kommende Tschetschene die Voraussetzung zur Gewährung des Flüchtlingsstatus nach Artikel 1 der Konvention der UNO von 1951 hat, da er in Russland nicht vor Diskriminierung und Willkür geschützt wird".
UNHCR lehnt nach wie vor generell eine inländische Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation ab. (Joe Hegenauer, Tschetschenien Workshop von ACCORD, Wien, 18.10.2007. aber auch jüngst Hinweise von UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009)
Die Ausstellung von Registrierungsdokumenten ist oftmals (auch für Nicht-Tschetschenen) nur gegen Bestechung möglich. Allgemein wurde die Informationslage über diese Frage (Lebensbedingungen von Tschetschenen in anderen Teilen der Russische Föderation) als nicht ausreichend angesehen.
Der Umstand, dass zahlreiche Tschetschenen bei der Flucht aus der Heimat vor 1997 ihre Rentenberechtigungsscheine nicht mitgenommen haben, berauben praktisch alle Rentner und Invaliden aus Tschetschenien der Möglichkeit, ihre Rente ausbezahlt zu bekommen.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.
Accord Auskunft vom 13.09.2005 zur Situation von Tschetschenen außerhalb des Nordkaukasus
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 22.11..2008
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part II, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch zwei, Februar 2008
Bundesasylamt, Mitschrift des Besuches von Frau Leila Dzeitova (Direktorin von VESTA)
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008
Zur Situation alleinstehender Frauen in Tschetschenien wird Folgendes festgestellt:
Alleinerziehende Mütter müssen mit ihrem Einkommen die Familie ernähren und zugleich ist es für sie schwerer als in der Sowjetzeit, eine Arbeit zu finden. Mehr als die Hälfte der Neugeborenen in Grosny kommt krank auf die Welt, es gibt immer mehr Frühgeburten und Geburten von behinderten Kindern, weil es an Frauen- und Kinderärzten fehlt bzw. der Gesundheitszustand der Mütter schlecht ist. Armut, schlechte Ernährung und Umweltverschmutzung seien dafür verantwortlich. Viele Menschen bestreiten ihren Lebensunterhalt vom Verkauf abgezapften Rohöls, dessen gesundheitsschädigende Dämpfe zu Geisteskrankheiten der ungeborenen Kinder führen können. Nach wie vor werden Frauen in der traditionell männerdominierten tschetschenischen Gesellschaft diskriminiert, müssen jedoch kriegsbedingt für die Ernährung ihrer Familie sorgen.
Es wurde von einer steigenden Anzahl entführter oder verschwundener Frauen berichtet. Witwen und alleinerziehende Frauen hätten in Tschetschenien einen niedrigen sozialen Status und seien die wichtigste Rekrutierungsschicht für Selbstmordattentäterinnen.
Vergewaltigungen der russischen Truppen in Tschetschenien waren zwar kein Bestandteil der Kriegsführung (wie etwa bei den Serben auf dem Westbalkan), jedoch ist von Strafen für die russischen Vergewaltiger mit Ausnahme Oberst Jurij BUDANOV nichts zu hören. Auch ist die "frauenpolitische Initiative" Ramzan KADYROVS, die vorgeschlagen hatte, die Vielweiberei zuzulassen, weil es in Tschetschenien 10% mehr Frauen als Männer gebe, nicht dazu angetan, die Lage zu verbessern. Zudem wurden auf seine Anordnung hin, jungen Frauen die Mobiltelefone abgenommen, damit sie sich nicht mit Männern verabreden könnten, was eine Bedrohung für die Sittlichkeit der Republik sei.
Anfragebeantwortung von ACCORD vom 10.07.2006
Russische Föderation: Situation von traumatisierten, alleinerziehenden Müttern in Tschetschenien und in anderen Teilen Russlands 2005/2006
Bericht von Martin MALEK zur Lage der Frauen in Tschetschenien
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Asylwerberin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 09.06.2004 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 14.10.2009, durch Vorhalt der oben näher bezeichneten Dokumentation des Asylgerichtshofs zur Lage in Tschetschenien, sowie Dokumente zur Lage der Frau in Tschetschenien, weiters durch Vorlage von Personaldokumenten (Sterbeurkunde des Mannes, Heiratsurkunde), eines russischen Inlandsreisepasses durch die Beschwerdeführerin und schließlich durch Vorlage länderkundlicher Dokumente durch die Beschwerdeführervertreterin.
Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Die Feststellungen zu Tschetschenien sind den vorgehaltenen Dokumenten entnommen, wobei von Seiten des Bundesasylamtes dazu keine Äußerung einlangte und von Seiten der Beschwerdeführerin diese nicht fundamental kritisiert worden sind, sondern wurden nur die zur Stützung des Rechtsstandpunktes ihrer Mandantin dienlichen Passagen hervorgestrichen, wobei insbesondere das Fehlen jeglicher Existenzgrundlage für Frauen ohne Familienanschluss bei einer Rückkehr nach Tschetschenien, als Resultat der archaischen, Frauen diskriminierenden gesellschaftlichen Strukturen hervorgehoben wurde. Die Feststellungen beruhen insbesondere auf den zu den allgemeinen Feststellungen genannten Quellen, einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom 27.07.2006 sowie des an der Landesverteidigungsakademie tätigen länderkundlichen Sachverständigen Martin Malek.
Ansonsten ist darauf hinzuweisen, dass für die Allgemeinen Länderfeststellungen darüber hinaus unterschiedliche Quellen herangezogen wurden, sodass davon auszugehen ist, dass dadurch eine ausgewogene Darstellung der Situation in Tschetschenien vorgenommen wurde. Ebenso verhält es sich betreffend die beiden zusätzlich eingeholten Ermittlungsergebnisse betreffend Frauen in Tschetschenien.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr XVIII GP; AB 328 Blg. Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg. Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.6.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.5.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht extrem ausführlich, aber doch einigermaßen konkret eklatante Widersprüche sind in dem Vorbringen nicht enthalten. Nicht besonders plausibel erscheint hingegen der Umstand, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin - ohne besonderen Grund - unterstellt wurde, ein Kämpfer zu sein, obwohl die Beschwerdeführerin (durchaus ehrlicherweise) angegeben hat, dass er nicht gekämpft hat und beim Wasser holen und nicht im Kampf gestorben ist.
Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin obwalten keine Bedenken. Sie hat auch ihren Inlandsreisepass sowie eine Sterbeurkunde ihres Mannes und eine Heiratsurkunde vorgelegt, wobei keine Hinweise darauf bestehen, dass diese gefälscht oder verfälscht seien. Sie hat auch ihr Vorbringen nicht ausgewechselt oder unbegründet verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt. Vielmehr wurde sie von einer engagierten NGO-Vertreterin unterstützt. Sie hat allerdings erst in der Beschwerdeverhandlung erwähnt, tschetschenische Rebellen gepflegt zu haben. Auch als Person machte die Beschwerdeführerin einen durchaus um die Wahrheit bemühten Eindruck.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der erkennende Senat der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Vorbringens - wie es in den obigen personenbezogenen Feststellungen eingeflossen ist Glaubwürdigkeit zubilligt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 AsylG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist, durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist, durch Einzelrichter.
Gemäß § 75 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen. § 44 Asylgesetz 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren, in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren, in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.
Da gegenständlicher Asylantrag am 29.03.2004 gestellt wurde, ist er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF I 126/2002, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt.Da gegenständlicher Asylantrag am 29.03.2004 gestellt wurde, ist er nach der Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung römisch eins 126 aus 2002,, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt.
Zu I.Zu römisch eins.
Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling i.S.d. AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Weiters ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Unabhängigen Bundesasylsenates, aber auch des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer Gruppenverfolgung (generelle asylrelevante Verfolgung nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie) gesprochen werden kann (u.B. UBAS v. 24.01.2007, Zl. 254.119/0-VIII/22/04, UBAS v. 27.1.2007, Zl. 256.753/5E-VIII/22/05, u.v.a.m.; VwGH v. 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771, VwGH v. 26.6.2008, Zl. 2006/20/0685, u.a.).
Es ist daher zu prüfen, ob eine individuelle Verfolgungsgefahr vorliegt.
Zunächst ist vorauszuschicken, dass weder die Beschwerdeführerin, noch ihr (verstorbener) Ehemann oder irgendwelche anderen Verwandten im Zuge einer der beiden Tschetschenienkriege gekämpft haben und es auch insbesondere keine prominenten Kommandanten in der Familie der Beschwerdeführerin (und ihres verstorbenen Ehemannes) gegeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat nur einmal, zumal gelegentlich, im Zuge ihrer Tätigkeit als Krankenschwester zwei tschetschenische Kämpfer verpflegt und behandelt. Dies ist jedoch offenbar den Behördenorganen nicht bekannt geworden. Vielmehr wurde sie - bereits vor dieser Tätigkeit - aber nach dem Tod Ihres Mannes im Zuge allgemeiner Säuberungsaktionen von tschetschenisch-russischen Kräften aufgesucht und nach ihrem Mann befragt. Dass diese Personen geglaubt haben, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Kampfe gefallen ist, entbehrt jeder Logik. Außerdem ist es im Zuge dieser allgemeinen Säuberungsaktionen, die somit nicht als persönliche Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin gewertet werden können, auch nicht zu von der Intensität her asylrelevanten Eingriffen in die zu schützende persönliche Sphäre der Beschwerdeführerin gekommen.
Weder aus der schweren Verletzung des jüngeren Bruders der Beschwerdeführerin im Jahre 2008 (welche im Zuge eines Fluchtversuches bei einer Säuberungsaktion erfolgt ist), noch aus der Tötung des Sohnes ihres Schwagers (der somit ein weiterer Verwandter ist und einen anderen Namen trägt) lassen sich besondere gefährdungserhöhende Momente für die Beschwerdeführerin ableiten.
Schließlich ist auch festzuhalten, dass auch der Asylantrag des Bruders der Beschwerdeführerin, XXXX, der gemeinsam mit ihr geflohen ist und dessen Beschwerdevorbringen Parallelen zu ihrem aufweist, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2.3.2010, Zl. D3 251087-0/2008/7E, abgewiesen wurde.Schließlich ist auch festzuhalten, dass auch der Asylantrag des Bruders der Beschwerdeführerin, römisch 40 , der gemeinsam mit ihr geflohen ist und dessen Beschwerdevorbringen Parallelen zu ihrem aufweist, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2.3.2010, Zl. D3 251087-0/2008/7E, abgewiesen wurde.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerde zu Punkt I. in Ermangelung einer individuellen, aktuellen und asylrelevanten Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin abzuweisen war.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerde zu Punkt römisch eins. in Ermangelung einer individuellen, aktuellen und asylrelevanten Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin abzuweisen war.
Zu II. und III:Zu römisch zwei. und III:
Gemäß § 8 AsylG 1997 hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG), wenn ein Asylantrag abzuweisen ist. Diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 hat die Behörde von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG), wenn ein Asylantrag abzuweisen ist. Diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Zu Folge Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Zu Folge Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs. 3 leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Absatz 2, jedoch nicht im Sinn des Absatz eins, bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).
Gemäß Abs. 5 leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.Gemäß Absatz 5, leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.
Gemäß Abs. 6 leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Absatz 6, leg.cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Erweist sich gemäß Abs. 7 leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Erweist sich gemäß Absatz 7, leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Gemäß Abs. 8 leg.cit. gilt § 51 Abs. 3, 1. Satz.Gemäß Absatz 8, leg.cit. gilt Paragraph 51, Absatz 3, eins, Satz.
Hinsichtlich § 57 Abs. 1 FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im § 37 Abs. 1 FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß § 54 FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig erschiene." (vgl. bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083). Diese Sichtweise entspricht auch der Jud des EGMR (vgl. etwa EGMR 29.04.1997 H. L. R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).Hinsichtlich Paragraph 57, Absatz eins, FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß Paragraph 54, FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene." vergleiche bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083). Diese Sichtweise entspricht auch der Jud des EGMR vergleiche etwa EGMR 29.04.1997 H. L. R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht.
Im Rahmen der Prüfung nach § 8 AsylG 1997 sind überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten (VfGH vom 30.11.2001, Zl. B 719/01-7).Im Rahmen der Prüfung nach Paragraph 8, AsylG 1997 sind überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten (VfGH vom 30.11.2001, Zl. B 719/01-7).
Außer der allgemeinen Sicherheitslage ist auch die allgemeine wirtschaftliche Lage in der Heimatrepublik der Beschwerdeführerin, Tschetschenien, sehr schlecht (wie aus den obigen Sachverhaltsfeststellungen hervorgeht). Darüber hinaus handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Witwe und alleinerziehende Mutter zweier heranwachsender Söhne, die über kein ausreichendes familiäres soziales Netz verfügt, zumal ihre noch in Tschetschenien verbliebenen Eltern nur über eine - notorischer Weise sehr kleine - Pension verfügen und sie von diesen nicht unterstützt werden könnte. Wie die Beschwerdeführervertreterin durchaus zu Recht ausführt, wäre die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Tschetschenien dem realen Risiko ausgesetzt in eine derart qualifizierte Existenz bedrohende Notlage zu geraten, sodass eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.Außer der allgemeinen Sicherheitslage ist auch die allgemeine wirtschaftliche Lage in der Heimatrepublik der Beschwerdeführerin, Tschetschenien, sehr schlecht (wie aus den obigen Sachverhaltsfeststellungen hervorgeht). Darüber hinaus handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Witwe und alleinerziehende Mutter zweier heranwachsender Söhne, die über kein ausreichendes familiäres soziales Netz verfügt, zumal ihre noch in Tschetschenien verbliebenen Eltern nur über eine - notorischer Weise sehr kleine - Pension verfügen und sie von diesen nicht unterstützt werden könnte. Wie die Beschwerdeführervertreterin durchaus zu Recht ausführt, wäre die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Tschetschenien dem realen Risiko ausgesetzt in eine derart qualifizierte Existenz bedrohende Notlage zu geraten, sodass eine Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde.
Ferner ist die Beschwerdeführerin, die sich gemeinsam mit ihren Söhnen bereits mehr als 6 Jahren (!) in Österreich aufhält, in Tschetschenien entwurzelt (vgl. UBAS vom 28.03.2008, Zl 311.716-1/10E-VIII/22/07, AsylGH vom 11.08.2008, Zl D3 309501-1/2008/7E) und bestünde für sie bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass sie in eine ausweglose Lage geraten würde, welche ebenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. auch AsylG vom 26.11.2008, Zl D3 252845-2/2008/12E, AsylGH vom 16.12.2008, Zl. D3 247657-0/2008/12E u.v.a.m.).Ferner ist die Beschwerdeführerin, die sich gemeinsam mit ihren Söhnen bereits mehr als 6 Jahren (!) in Österreich aufhält, in Tschetschenien entwurzelt vergleiche UBAS vom 28.03.2008, Zl 311.716-1/10E-VIII/22/07, AsylGH vom 11.08.2008, Zl D3 309501-1/2008/7E) und bestünde für sie bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass sie in eine ausweglose Lage geraten würde, welche ebenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde vergleiche auch AsylG vom 26.11.2008, Zl D3 252845-2/2008/12E, AsylGH vom 16.12.2008, Zl. D3 247657-0/2008/12E u.v.a.m.).
Mangels irgendwelcher Anknüpfungspunkte in anderen Regionen der Russischen Föderation und wegen ihrer Herkunft aus dem Kaukasus spricht auch nichts für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative.
Der Beschwerde zu Spruchteil II. war daher unter Abwägung der persönlichen Gründe der Beschwerdeführerin Folge zu geben.Der Beschwerde zu Spruchteil römisch zwei. war daher unter Abwägung der persönlichen Gründe der Beschwerdeführerin Folge zu geben.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13 AsylG) abgewiesen wurde und, mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist. Gemäß § 15 Abs. 2 AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr zu bewilligen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13, AsylG) abgewiesen wurde und, mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr zu bewilligen.
In Anbetracht des Umstandes, dass eine rasche Änderung dieser maßgeblichen, allgemeinen und persönlichen Verhältnisse kurzfristig nicht zu erwarten ist, war ein Refoulement-Verbot auszusprechen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung nahe der gesetzlichen Maximalfrist von einem Jahr (§ 15 Absatz 2 Asylgesetz idgF) zu erteilen (in diesem Sinne auch VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459).In Anbetracht des Umstandes, dass eine rasche Änderung dieser maßgeblichen, allgemeinen und persönlichen Verhältnisse kurzfristig nicht zu erwarten ist, war ein Refoulement-Verbot auszusprechen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung nahe der gesetzlichen Maximalfrist von einem Jahr (Paragraph 15, Absatz 2 Asylgesetz idgF) zu erteilen (in diesem Sinne auch VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459).
Für eine allfällige Verlängerung ist gemäß § 15 Absatz 1 Asylgesetz 1997 das Bundesasylamt zuständig.Für eine allfällige Verlängerung ist gemäß Paragraph 15, Absatz 1 Asylgesetz 1997 das Bundesasylamt zuständig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, familiäre Situation, Integration, Lebensgrundlage, soziale Verhältnisse, Volksgruppenzugehörigkeit, WiderstandskämpferZuletzt aktualisiert am
06.07.2010