Norm
AsylG 2005 §10Spruch
S13 413.146-1/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2010, FZ 09 13.836 - BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2010, FZ 09 13.836 - BAT, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 135/2009, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 5, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 07.11.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.11.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (AS 3, 19, 21).
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von Organen des Bezirkspolizeikommandos für Baden, PI Traiskirchen EAST, einvernommen (AS 17).
Die Eurodac-Abfrage vom 08.11.2009 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 22.06.2009 in Ungarn (BAH Debrecen) einen Asylantrag gestellt hatte (AS 11).
Am 11.11.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Ungarn ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO).Am 11.11.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Ungarn ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO).
Am 13.11.2009 wurde des Beschwerdeführers gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 11.11.2009 Konsultationen mit Ungarn gemäß der Dublin II-VO geführt würden.Am 13.11.2009 wurde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 11.11.2009 Konsultationen mit Ungarn gemäß der Dublin II-VO geführt würden.
Mit Schreiben vom 18.11.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 19.11.2009, erklärte sich Ungarn "gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e)" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit.Mit Schreiben vom 18.11.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 19.11.2009, erklärte sich Ungarn "gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e,)" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit.
Am 14.12.2009,wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen.
Am 16.12.2009 un dam 26.01.2009 erfolgte jeweils eine medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers zur gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren.
29.01.2010 und am 15.04.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt EAST Ost jeweils erneut nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen.
Im Zuge der Einvernahmen legte der Beschwerdeführer eine handschriftliche Stellungnahme zu Ungarn sowie verschiedene medizinische Berichte vor.
Angefochtener Bescheid
Mit Bescheid vom 16.04.2010, FZ 09 13.836 - BAT, zugestellt am 21.04.2010, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid vom 16.04.2010, FZ 09 13.836 - BAT, zugestellt am 21.04.2010, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid).
Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c) der Dublin II-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (I.). Der Beschwerdeführer wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig istIm angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c,) der Dublin II-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (römisch eins.). Der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist
(II.).(römisch zwei.).
Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde, da zu ihrem in Österreich aufhältigen Bruder weder ein enges Familienleben noch ein Abhängigkeitsverhältnis festzustellen sei.Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würde, da zu ihrem in Österreich aufhältigen Bruder weder ein enges Familienleben noch ein Abhängigkeitsverhältnis festzustellen sei.
Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einer Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte. Daher sei bei ihrer Überstellung nach Ungarn nicht davon auszugehen, dass sie einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einer Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte. Daher sei bei ihrer Überstellung nach Ungarn nicht davon auszugehen, dass sie einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass Ungarn durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c) der Dublin II-VO und die Aufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert habe.Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass Ungarn durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c,) der Dublin II-VO und die Aufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert habe.
Ein Selbsteintritt Österreichs sei nicht geboten. Der Beschwerdeführer leide zwar an einer Anpassungsstörung und Mutismus. Es hätten sich aber keine schweren Krankheiten oder eine schwere psychische Störung ergeben, die bei einer Überstellung nach Ungarn eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bewirken könnte.
Dabei hat das Bundesasylamt sich auf Länderfeststellungen zu Ungarn gestützt, die sich im Wesentlichen auf den Act LXXX of 2007 on Asylum - Adopted by Parliament on 25 June 2007; promulgated by the Official Gazette on 29 June 2007, den Bericht des Information and Cooperation Forum, Country Report: Hungary, updated May 2007, den Bericht der Cordelia Foundation, Report on Public Interest, 2007-2008, vom 31.05.2009,
www.cordelia.hu/documents/CORDELIA_ANNUAL_REPORT_08.pdf, Zugriff 12.10.2010 (sic!), den Human Rights Report, 2008, des US Department of State vom Februar 2009, auf den Country Report, Hungary, des Information and Cooperation Fund (ICF) des European Refugee Fund/Pro Asyl, updated Mai 2007, auf 39 (2) und 46ff., Act XXXIX of 2001 on the entry and stay of foreigners, den Bericht des Hungarian Helsinki Committes, S. 8, 10, 11, 13, vom Dezember 2008, den ECRE Country Report Hungary, 2004, vom September 2005 sowie den ECRE Report on the application of the Dublin II Regulation in Europe vom März 2006. Weiters stützen sich die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid auf die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Budapest vom 26.03.2008, die Anfragebeantwortungen des Ministry of the Interior, vom 02.02.2006 und 09.02.2006, die Anfragebeantwortung von UNHCR Budapest vom 07.02.2006, die Anfragebeantwortung des Büros des VB in Budapest vom 29.07.2008 und auf European Parliament, The conditions in centres for third country national with a particular focus on provisions and facilities for persons with special needs in the 25 EU member states, December 2007 stützen.www.cordelia.hu/documents/CORDELIA_ANNUAL_REPORT_08.pdf, Zugriff 12.10.2010 (sic!), den Human Rights Report, 2008, des US Department of State vom Februar 2009, auf den Country Report, Hungary, des Information and Cooperation Fund (ICF) des European Refugee Fund/Pro Asyl, updated Mai 2007, auf 39 (2) und 46ff., Act römisch 39 of 2001 on the entry and stay of foreigners, den Bericht des Hungarian Helsinki Committes, S. 8, 10, 11, 13, vom Dezember 2008, den ECRE Country Report Hungary, 2004, vom September 2005 sowie den ECRE Report on the application of the Dublin römisch zwei Regulation in Europe vom März 2006. Weiters stützen sich die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid auf die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Budapest vom 26.03.2008, die Anfragebeantwortungen des Ministry of the Interior, vom 02.02.2006 und 09.02.2006, die Anfragebeantwortung von UNHCR Budapest vom 07.02.2006, die Anfragebeantwortung des Büros des VB in Budapest vom 29.07.2008 und auf European Parliament, The conditions in centres for third country national with a particular focus on provisions and facilities for persons with special needs in the 25 EU member states, December 2007 stützen.
Die Länderfeststellungen kommen im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass ein Asylwerber, der im Rahmen eines Dublin Verfahrens rücküberstellt wird, dort ein faires Asylverfahren inklusive einer inhaltlichen Prüfung erhält. Ferner ist in Ungarn durch die Anwesenheit von Vertragspsychiatern in den Flüchtlingslagern die entsprechende ärztliche Betreuung von Asylwerbern gewährleistet. Die Sicherheit der Flüchtlinge in den Aufnahmezentren wird durch private Sicherheitsfirmen gewährleistet, die von der Immigrations- und Nationalitätenbehörde beauftragt werden.
Beschwerde
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 05.05.2010 Beschwerde beim Bundesasylamt.
In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, Hinweisen auf psychische Beeinträchtigungen nachzugehen und entsprechende Ermittlungen anzustellen.
Da dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn auf Grund seiner schweren psychischen Erkrankung eine Verletzung seiner in der EMRK geschützten Rechte drohe, hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch machen müssen.Da dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn auf Grund seiner schweren psychischen Erkrankung eine Verletzung seiner in der EMRK geschützten Rechte drohe, hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch machen müssen.
Weiters drohe dem Beschwerdeführer eine Kettenabschiebung in sein Heimatland.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idF. Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009) (im Folgenden: AsylG) nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz in der Fassung Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) (im Folgenden: AsylG) nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Beschwerde langte am 12.05.2010 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 19.05.2010, GZ. S13 413.146-1/2010/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 20.05.2010 langte eine Beschwerdeergänzung des Beschwerdeführers betreffend die Überstellungsfrist beim Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Sachverhalt
Der Asylgerichtshof hat zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die folgenden Beweismittel verwendet und einer Würdigung unterzogen.
Beweismittel
Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof die verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers und weitere Beweismittel verwendet.
Parteivorbringen des Beschwerdeführers und sonstige Aussagen
a) In der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angegeben:
Zur Flucht nach Österreich hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe sein Heimatland ungefähr ein Jahr zuvor verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Ungarn gelangt. In Ungarn habe er sich bei der Polizei gemeldet. Es seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden und er sei ein Monat lang eingesperrt gewesen. Man habe dem Beschwerdeführer in Ungarn gedroht, dass er im Falle, dass er keinen Asylantrag stelle, sechs Monate lang inhaftiert werde, woraufhin er einen enstprechenden Antrag gestellt habe. Bis 07.11.2009 habe er sich im Lager Debrecen aufgehalten und sei dann nach Wien weitergereist, wo er am selben Tag angekommen sei.
Er habe sein Heimatland verlassen, da er Probleme mit den Taliban und der afghanischen Regierung habe. Bei einem Schusswechsel sei ein Taliban mit der nicht registrierten Waffe des Schwagers des Beschwerdeführers erschossen worden.
Gegen eine Rücküberstellung nach Ungarn spreche, dass er dort einen negativen Bescheid erhalten habe, weil er zu spät zur Einvernahme gekommen sei. Die Gesetze in Ungarn seien schlecht. Man müsse auch nach einer Anerkennung als Flüchtling im Lager bleiben und könne seine Familie nicht nachholen.
b) In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.12.2009 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Zum Gesundheitszustand hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei physisch gesund. Er habe aber seine Sprache verloren und könne nur mehr schriftlich kommunizieren.
c) In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.01.2010 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Zu seinem Gesundheitszustand hat der Beschwerdeführer bestätigt, dass bei ihm - wie in der Untersuchung festgestellt - eine belastungsabhängige, krankheitswertige psychische Störung vorliege. Er befinde sich in Therapie und erhalte regelmäßig Medikamente. Es handle sich um Medikamente gegen Schlafstörungen, Kopfschmerzen und "für die Nerven".
Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine verwandtschaftlichen Beziehungen oder sonstige Bindungen.
d) In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.04.2010 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Gegen eine Rücküberstellung nach Ungarn spreche, dass er dort Probleme mit den Schleppern habe. Er habe nämlich in der Türkei einen Schlepper an die Polizei ausgeliefert. Dieser habe dann seine genaue Adresse in Ungarn ausgeforscht. Die ihm namentlich bekannten Schlepper würden nun auf Rache sinnen, da der eine Schlepper durch die Aussagen des Beschwerdeführers zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden sei. Ungefähr zehn Tage vor seiner Einreise in Österreich habe er einen Anruf eines Schleppers erhalten, der von ihm habe Geld erpressenwollen. Der Beschwerdeführer habe bei der Polizei Anzeige erstattet, man habe ihm jedoch mitgeteilt, dass man niemanden festnehmen könne, da die Identität des Täters nicht bekannt sei.
Sonst habe es in Ungarn keine konkreten Vorfälle gegeben. Die Lager seien jedoch nicht sicher, da viele Personen sich ohne Wissen der Polizei einschleichen und dort leben würden. Der Beschwerdeführer habe sich schon mit der Zuständigkeit Ungarns abgefunden gehabt, obwohl in Ungarn die Unterkünfte nicht sauber und keine Ärzte verfügbar gewesen seien. Durch die Probleme mit dem Schlepper habe er sich jedoch dann zur Weiterreise nach Österreich entschlossen.
Zu seinem Gesundheitszustand hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei aktuell in ärztlicher Behandlung wegen des Verlustes seiner Sprachfähigkei, Schlaflosigkeit und Kopfschmerzen. Er sei ein Mal pro Monat in Behandlung und gehe auch "zur Diakonie für die Sprache". Der nächste Termin dort sei für 20.04.2010 vereinbart. In Österreich habe er sich nach einem Vorfall im Krankenhaus wiedergefunden. Danach habe er nicht mehr sprechen können. In Ungarn sei er einige Male beim Arzt gewesen, habe aber lediglich die üblichen Schlaftabletten erhalten. Er ziehe den Selbstmord einer Rückkehr nach Ungarn vor.
c) In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Zu seinem Gesundheitszustand hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei am 16.04.2010 für drei Tage stationär im Landesklinikum XXXX aufgenommen worden.Zu seinem Gesundheitszustand hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei am 16.04.2010 für drei Tage stationär im Landesklinikum römisch 40 aufgenommen worden.
d) In der Stellungnahme hat der Beschwerdeführer angegeben, die sechsmonatige Überstellungsfrist sei am 17.05.2010 angelaufen und somit Österreich zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig.
Länderberichte Ungarn
Die im angefochtenen Bescheid ausführlich wiedergegebenen Länderfeststellungen zur Situation in Ungarn betreffend das ungarische Asylverfahren sowie in Bezug auf die Gesundheitsversorgung dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.
Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter I.2. in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter römisch eins.2. in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Dem Asylgerichtshof sind keine darüber hinausgehenden oder aktuelleren Informationen bekannt, die geeignet wären, die genannten Länderfeststellungen in Frage zu stellen.
Weitere Beweismittel
a) Die ungarischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. e" Dublin II-VO mit dem Hinweis erteilt, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers am 05.10.2009 zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer humanitärer Schutz zuerkannt worden sei ("His application was rejected on 05.10.2009, but he was recognised as protected person".a) Die ungarischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Absatz eins, lit. e" Dublin II-VO mit dem Hinweis erteilt, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers am 05.10.2009 zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer humanitärer Schutz zuerkannt worden sei ("His application was rejected on 05.10.2009, but he was recognised as protected person".
b) Laut Eurodac-Abfrage hatte der Beschwerdeführer am 22.06.2009 in Ungarn einen Asylantrag gestellt.
c) Eine auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellte ungarische Karte betreffend humanitäre Aufenthaltserlaubnis in Ungarn.
d) Im Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom 04.01.2010 wird über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 26.11.2009 bis 02.12.2009 berichtet und diagnostiziert, dass beim Beschwerdeführer eine "Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik F 43.2" und "Mutismus" vorliege. Es sei eine medikamentöse Einstellung vorgenomen worden und eine Krisenintervention erfolgt. Dem Bericht ist ein Laborbefund beigelegt, der durchwegs Blutwerte im Normalbereich ausweist.d) Im Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 04.01.2010 wird über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 26.11.2009 bis 02.12.2009 berichtet und diagnostiziert, dass beim Beschwerdeführer eine "Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik F 43.2" und "Mutismus" vorliege. Es sei eine medikamentöse Einstellung vorgenomen worden und eine Krisenintervention erfolgt. Dem Bericht ist ein Laborbefund beigelegt, der durchwegs Blutwerte im Normalbereich ausweist.
e) Im ambulanten Befund des Landesklinikums XXXX vom 07.12.2009 wird berichtet, dass der Beschwerdeführer nach ärztlicher Zuweisung wegen Verdachts auf Selbstmordgefährdung vorstellig geworden sei. Es wird diagnostiziert, dass beim Beschwerdeführer eine "Anpassungsstörung mit depresiver Symptomatik F 43.2" und "Mutismus F 44.4" vorliege. Eine medikamentöse und eine Psychotherapie werden empfohlen.e) Im ambulanten Befund des Landesklinikums römisch 40 vom 07.12.2009 wird berichtet, dass der Beschwerdeführer nach ärztlicher Zuweisung wegen Verdachts auf Selbstmordgefährdung vorstellig geworden sei. Es wird diagnostiziert, dass beim Beschwerdeführer eine "Anpassungsstörung mit depresiver Symptomatik F 43.2" und "Mutismus F 44.4" vorliege. Eine medikamentöse und eine Psychotherapie werden empfohlen.
f) In der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. XXXX vom 16.12.2009 wird diagnostiziert, dass beim Beschwerdeführer eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung ("Depression, schwere Episode, F 32.2 [...]") und eine "Konversionsstörung F 44.4 (Aphonie) sowie "dissoziative Bewusstseinsstörungen F 44.8" vorliegen würden. Es bestehe derzeit noch keine suizidale Einengung, es seien "jedoch wenig bis kaum Ressourcen vorhanden". Eine medikamentöse Therapie und eine neuerliche Vorstellung für Jänner wurde empfohlen. Für die Dauer einer psychotherapeutischen Behandlung könne kein Zeitrahmen gegeben werden. Derzeit könne eine Überstellung "aus Gründen der Überschreitung der Bewältigungsmechanismen [...] aus ärztlicher Sicht nicht befürwortet werden".f) In der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 16.12.2009 wird diagnostiziert, dass beim Beschwerdeführer eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung ("Depression, schwere Episode, F 32.2 [...]") und eine "Konversionsstörung F 44.4 (Aphonie) sowie "dissoziative Bewusstseinsstörungen F 44.8" vorliegen würden. Es bestehe derzeit noch keine suizidale Einengung, es seien "jedoch wenig bis kaum Ressourcen vorhanden". Eine medikamentöse Therapie und eine neuerliche Vorstellung für Jänner wurde empfohlen. Für die Dauer einer psychotherapeutischen Behandlung könne kein Zeitrahmen gegeben werden. Derzeit könne eine Überstellung "aus Gründen der Überschreitung der Bewältigungsmechanismen [...] aus ärztlicher Sicht nicht befürwortet werden".
g) In der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. XXXX vom 26.01.2010 wird die Diagnose vom 16.12.2010 bestätigt. Es sei "subjektiv zu einer Verschlechterung gekommen". Der Beschwerdeführer habe Selbstmordgedanken, jedoch "heute keine Einengung". Eine Therapie in einer Ambulanz für Sprachhemmung werde empfohlen und eine weitere Vorstellung am 29.01.2010 zum Zwecke der Übermittlung der Kontaktadresse werde vereinbart. Derzeit sei "eine Überstellung [...] nicht ratsam. Eine weitere Belastung könne "die Bewältigungsmechanismen überschreiten und Affekthandlungen nach sich ziehen".g) In der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 26.01.2010 wird die Diagnose vom 16.12.2010 bestätigt. Es sei "subjektiv zu einer Verschlechterung gekommen". Der Beschwerdeführer habe Selbstmordgedanken, jedoch "heute keine Einengung". Eine Therapie in einer Ambulanz für Sprachhemmung werde empfohlen und eine weitere Vorstellung am 29.01.2010 zum Zwecke der Übermittlung der Kontaktadresse werde vereinbart. Derzeit sei "eine Überstellung [...] nicht ratsam. Eine weitere Belastung könne "die Bewältigungsmechanismen überschreiten und Affekthandlungen nach sich ziehen".
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Nach Würdigung des Beschwerdeführervorbringens und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender Sachverhalt dar:
a) Der Beschwerdeführer war im Mai 2009 in Ungarn eingereist und stellte dort am 22.06.2009 einen Asylantrag, der abgelehnt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde in Ungarn humanitärer Aufenthalt oder subsdidiärer Schutz erteilt. Er hielt sich bis 07.11.2009 in Ungarn auf und reiste dann in Österreich ein, wo er einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Antragstellung und der Verlauf des Verfahrens in Ungarn ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Den Abschluss des Asylverfahrens in Ungarn bestätigen die Zustimmungserklärung Ungarns und die ungarische Aufenthaltsberechtigungskarte [II.1.3 zu a) und c)].
b) Es besteht keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einer Bedrohung oder Verfolgung ungeschützt ausgesetzt ist oder dass er keinen Refoulement-Schutz in Ungarn genießen würde.
Insoweit der Beschwerdeführer dagegen geltend macht, er werde von einem Schlepper aus der Türkei verfolgt, der ihn erpressen oder aus Rache ermorden wolle, weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass der Beschwerdeführer lediglich den (angeblichen) Namen und die Herkunft des Schleppers angegeben hat, jedoch keine detaillierten Hinweise auf konkrete Vorfälle oder eine konkrete Gefährdung gegeben hat. Der Beschwerdeführer hat sich diesbezüglich lediglich auf eine Warnung eines Freundes und einen Telefonanruf des Schleppers berufen. Seine Befürchtungen beruhen daher auf reinen Mutmaßungen und Spekulationen, welche nicht geeignet sind, seinem Vorbringen Substanz zu verleihen.
Der Asylgerichtshof weist ergänzend darauf hin, dass der Beschwerdeführer diese Gefährdung erstmals in der Einvernahme am 15.04.2010 vorgebracht hat, während er zuvor lediglich den negativen Ausgang seines Asylverfahren und die mangelnde Möglichkeit, seine Familie nachzuholen, als Gründe angegeben hat, welche gegen seine Rückkehr nach Ungarn sprechen würden. In der Einvernahme am 15.04.2010 hat der Beschwerdeführer jegliche andere Verfolgung oder Bedrohung in Ungarn als jene durch den Schlepper ausdrücklich verneint.
Darüber hinaus ergibt sich aus den Länderberichten, dass Ungarn willens und im Stande ist, entsprechenden Schutz vor Übergriffen seitens Privater zu gewährleisten. Dass unbekannte Täter fallweise nicht ausgeforscht werden können oder dass sich dazu nicht berechtigte Personen in Flüchtlingslagern Zutritt verschaffen können, kann nicht als Indiz für mangelnden Schutz seitens der ungarischen Behörden herangezogen werden.
Weitere Vorfälle hat der Beschwerdeführer zudem nicht angegeben, sondern hat er vielmehr bei seiner Einvernahme am 15.04.2010 ausgesagt, dass sonst die Situation in Ungarn zwar nicht optimal gewesen sei, er sich jedoch mit seinem Verbleib in Ungarn grundsätzlich abgefunden habe.
Es ist weiters festzustellen, dass nicht generell angenommen werden kann, in Ungarn erwarte Asylwerber kein faires Asylverfahren. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer bereits einen humanitäre Aufenthaltsberechtigung erhalten, wodurch die in der Beschwerdeschrift geäußerte Befürchtung, in den Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, unbegründet ist.
Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, den vom Asylgerichtshof herangezogenen Länderberichten II.1.2 sowie aus den unter II.1.3 zu a) und c) angeführten Beweismitteln.Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, den vom Asylgerichtshof herangezogenen Länderberichten römisch zwei.1.2 sowie aus den unter römisch zwei.1.3 zu a) und c) angeführten Beweismitteln.
c) Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer Erkrankung, welche einer Fortführung seines Asylverfahrens in Ungarn generell entgegenstehen könnte.
Der Beschwerdeführer leidet jedoch möglicherweise akut an einer oder mehreren schweren psychischen Erkrankung, welche einer Überstellung nach Ungarn vorübergehend entgegenstehen könnte.
Zunächst eist festzustellen, dass im gegenständlichen Fall Hinweise hervorgekommen sind, dass der Beschwerdeführer an schweren psychischen Erkrankungen (Depression mit Selbstmordgedanken, Mutismus) leidet. Er befindet sich dafür in ambulanter Behandlung und erhält regelmäßig Medikamente. Eine stationäre Aufnahme und Behandlung ist allderdings offenbar nicht dauerhaft notwendig und war eine solche auch nur vorübergehend als Krisenintervention angezeigt.
Insgesamt handelt es sich insoweit nach Einschätzung des Asylgerichtshofes nicht um Erkrankungen, die bei einer Überstellung nach Ungarn zur Fortführung seines Asylverfahrens generell eine besonders schwerwiegende Verschlechterung des Allgemeinzustandes des Beschwerdeführers befürchten lässt.
Es ist darüber hinaus festzustellen, dass in Ungarn die medizinische Versorgung von Asylwerbern gewährleistet ist und die weitere Behandlung auch dort durchgeführt werden kann. Dies ergibt sich aus dem vom Asylgerichtshof herangezogenen Länderberichten zu Ungarn. Der Beschwerdeführer hat auch selber ausgesagt, dass er in Ungarn mehrmals einen Arzt aufgesucht und Medikamente gegen Schlafstörungen erhalten habe.
Es sind jedoch Hinweise hervorgekommen, dass es bei einer unfreiwilligen Überstellung im derzeitigen Zustand aufgrund mangelnder psychischer Ressourcen des Beschwerdeführers zu einer akut existenzbedrohenden oder unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände kommen könnte.
Dies ergibt sich aus den unter II.1.3 zu d) bis g) angeführten Beweismitteln und dort insbesondere daraus, dass jüngsten Begutachtungen durch die vom Bundesasylamt bestellte Ärztin die oben angeführte aktuelle Gefährdung bestätigen.Dies ergibt sich aus den unter römisch zwei.1.3 zu d) bis g) angeführten Beweismitteln und dort insbesondere daraus, dass jüngsten Begutachtungen durch die vom Bundesasylamt bestellte Ärztin die oben angeführte aktuelle Gefährdung bestätigen.
d) Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder Bekannten und auch keine sonstigen Bindungen an Österreich.
Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 AsylG iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, AsylG in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.
Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Eurodac-VO) festgestellt wird.Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, (Eurodac-VO) festgestellt wird.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit d) und Abs. 2 Dublin II-VO muss ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Die Zuständigkeit geht auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingreicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechse Monaten ab Einlangen der Zustimmungserklärung des anderen Mitgliedstaates erfolgt. Die Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Asylantrages aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d,) und Absatz 2, Dublin II-VO muss ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Die Zuständigkeit geht auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingreicht wurde, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechse Monaten ab Einlangen der Zustimmungserklärung des anderen Mitgliedstaates erfolgt. Die Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Asylantrages aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Artikel 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.
Gemäß § 10 AsylG ist ein Bescheid über einen Asylantrag mit einer Ausweisung in einen bestimmten Staat zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen (Absatz 1 Ziffer 1) wird und keiner der in § 10 Absatz 2 und Absatz 3 AsylG festgelegten Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung des Asylwerbers vorliegt.Gemäß Paragraph 10, AsylG ist ein Bescheid über einen Asylantrag mit einer Ausweisung in einen bestimmten Staat zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen (Absatz 1 Ziffer 1) wird und keiner der in Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 3 AsylG festgelegten Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung des Asylwerbers vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.
Ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Es lag auf Seiten des Bundesasylamt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seiner Flucht, seinem Gesundheitszustand, seinem Alter und zu den Gründen befragt wurde, die gegen eine Führung des Asylverfahrens in Ungarn sprechen würden, wobei er insbesondere ausreichend Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern und alle wesentlichen Merkmale aus seiner Sicht dazustellen. Es sind dabei keinerlei Hinweise auf konkrete Gefährdungen hervorgekommen, weshalb das Bundesasylamt auch nicht gehalten war, weitere Ermittlungen anzustellen.Es lag auf Seiten des Bundesasylamt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seiner Flucht, seinem Gesundheitszustand, seinem Alter und zu den Gründen befragt wurde, die gegen eine Führung des Asylverfahrens in Ungarn sprechen würden, wobei er insbesondere ausreichend Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern und alle wesentlichen Merkmale aus seiner Sicht dazustellen. Es sind dabei keinerlei Hinweise auf konkrete Gefährdungen hervorgekommen, weshalb das Bundesasylamt auch nicht gehalten war, weitere Ermittlungen anzustellen.
Zurückweisung des Asylantrages wegen Unzuständigkeit Österreichs (Spruchpunkt I.)Zurückweisung des Asylantrages wegen Unzuständigkeit Österreichs (Spruchpunkt römisch eins.)
Die angefochtene Entscheidung ist insoweit rechtmäßig, als das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat, dass Österreich für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers nicht zuständig ist und den Asylantrag daher zurückgewiesen hat.
Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Ungarns betrifft, so hat das Bundesasylamt diese Zuständigkeit im angefochtenen Bescheid zwar fälschlicherweise auf Artikel 16 Abs. 1 lit. c) Dublin II-VO gestützt. Inhaltlich ist die Feststellung jedoch richtig, da sich die Zuständigkeit Ungarns aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ergibt.Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Ungarns betrifft, so hat das Bundesasylamt diese Zuständigkeit im angefochtenen Bescheid zwar fälschlicherweise auf Artikel 16 Absatz eins, Litera c,) Dublin II-VO gestützt. Inhaltlich ist die Feststellung jedoch richtig, da sich die Zuständigkeit Ungarns aus Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ergibt.
Aus dem oben unter II.1.4 zu a) festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer aus einem Drittland kommend erstmals das Hoheitsgebiet Ungarns betreten hat und dieser Nachweis durch Daten der Eurodac erbracht wurde.Aus dem oben unter römisch zwei.1.4 zu a) festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer aus einem Drittland kommend erstmals das Hoheitsgebiet Ungarns betreten hat und dieser Nachweis durch Daten der Eurodac erbracht wurde.
Was weiters den behaupteten Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 2 lit. d Dublin II-VO betrifft, ergibt sich, dass die Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 19.11.2009 beim Bundesasylamt einlangte. Die Frist begann daher mit diesem Tag zu laufen begonnen und endete somit mit Ablauf des 19.05.2010.Was weiters den behaupteten Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist gemäß Artikel 20, Absatz 2, Litera d, Dublin II-VO betrifft, ergibt sich, dass die Zustimmung Ungarns zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 19.11.2009 beim Bundesasylamt einlangte. Die Frist begann daher mit diesem Tag zu laufen begonnen und endete somit mit Ablauf des 19.05.2010.
Indem der Asylgerichtshof der Beschwerde am 19.05.2010 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, ist die Überstellungsfrist unterbrochen und beginnt nach Zustellung des vorliegenden Erkenntnisses erneut zu laufen. Es hat daher kein Zuständigkeitsübergang wegen Ablaufs der Überstellungsfrist stattgefunden.
Es besteht schließlich auch keine Pflicht Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.Es besteht schließlich auch keine Pflicht Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen.
Im vorliegenden Fall besteht nämlich kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Asylverfahren in Österreich und eine Weiterführung des Verfahrens in Ungarn im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 oder Art. 8 EMRK darstellt.Im vorliegenden Fall besteht nämlich kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Asylverfahren in Österreich und eine Weiterführung des Verfahrens in Ungarn im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK darstellt.
Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05).Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05).
Was, erstens, zunächst die mögliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Ungarn betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Was, erstens, zunächst die mögliche Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Ungarn betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.1.4 zu b) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein, weil sie in Ungarn ohne jeden Schutz durch ungarische Behörden und Gerichte einer Verfolgung ausgeliefert sei. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Ungarns keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.1.4 zu b) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein, weil sie in Ungarn ohne jeden Schutz durch ungarische Behörden und Gerichte einer Verfolgung ausgeliefert sei. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Ungarns keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).
Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wegen der Überstellung nach Ungarn betrifft, erinnert der Asylgerichtshof daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wegen der Überstellung nach Ungarn betrifft, erinnert der Asylgerichtshof daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.1.4 zu c) festgestellten Sachverhalt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Führung seines Asylverfahrens in Ungarn grundsätzlich nicht entgegensteht.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.1.4 zu c) festgestellten Sachverhalt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Führung seines Asylverfahrens in Ungarn grundsätzlich nicht entgegensteht.
Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK wegen Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur von EGMR bzw. EKMR, die zum Vorliegen des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen.Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK wegen Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur von EGMR bzw. EKMR, die zum Vorliegen des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.1.4 zu d) festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer zu keinen im Bundesgebiet aufhältigen Personen eine Nahebeziehung hat, die die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderte Intensität aufweist, noch besteht eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit, so dass im Fall der Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Ungarn kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben vorliegen kann.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.1.4 zu d) festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer zu keinen im Bundesgebiet aufhältigen Personen eine Nahebeziehung hat, die die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderte Intensität aufweist, noch besteht eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit, so dass im Fall der Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Ungarn kein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben vorliegen kann.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückführung nach Ungarn einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben darstellen würde. Insbesondere kann im vorliegenden Fall schon allein wegen des kurzen Aufenthaltes in Österreich nicht von einer verfestigten Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden.Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückführung nach Ungarn einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privatleben darstellen würde. Insbesondere kann im vorliegenden Fall schon allein wegen des kurzen Aufenthaltes in Österreich nicht von einer verfestigten Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden.
Sofortige Ausweisung nach Ungarn (Spruchpunkt II.)Sofortige Ausweisung nach Ungarn (Spruchpunkt römisch zwei.)
Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 41 Abs 3 AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.
Was die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Ausweisung nach Ungarn betrifft, so ergibt sich diese zunächst unmittelbar aus § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG, da der Antrag auf internationalen Schutz - wie oben unter Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. dargelegt - vom Bundesasylamt zu Recht zurückgewiesen wurde.Was die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Ausweisung nach Ungarn betrifft, so ergibt sich diese zunächst unmittelbar aus Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, da der Antrag auf internationalen Schutz - wie oben unter Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. dargelegt - vom Bundesasylamt zu Recht zurückgewiesen wurde.
Im vorliegenden Fall haben sich jedoch sowohl aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers als auch aus den unter II.1.3 zu d) bis g) angeführten Beweismitteln Hinweise ergeben, die darauf hindeuten, dass die sofortige Ausweisung möglicherweise wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 3 AsylG iVm. Art. 3 EMRK unzulässig sein könnte.Im vorliegenden Fall haben sich jedoch sowohl aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers als auch aus den unter römisch zwei.1.3 zu d) bis g) angeführten Beweismitteln Hinweise ergeben, die darauf hindeuten, dass die sofortige Ausweisung möglicherweise wegen Verstoßes gegen Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK unzulässig sein könnte.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt nämlich keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die denkbare Gefahr einer akuten, lebensbedrohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Ungarn getroffen.
Dadurch hat das Bundesasylamt die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zur Gewährung eines Durchführungsaufschubs gemäß § 10 Abs. 3 AsylG nicht ausreichend würdigen können.Dadurch hat das Bundesasylamt die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zur Gewährung eines Durchführungsaufschubs gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG nicht ausreichend würdigen können.
Konkret hat es das Bundesasylamt unterlassen, den aktuellen Stand der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers zu ermitteln und insbesondere zu ermitteln, welche konkreten Auswirkungen eine Überstellung auf seinen psychischen Zustand haben wird.
Das Bundesasylamt hat somit nach Ansicht des Asylgerichtshofes in seiner Sachverhaltsfeststellung und anschließenden rechtlichen Würdigung außer Acht gelassen, dass verschiedene ärztliche Befunde vorliegen, in denen vor einer lebensbedrohenden Verschlechterung des Zustands des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Ungarn gewarnt wird. Insbesondere ergeben sich aus den unmittelbar vor Erlass des angefochtenen Bescheides erfolgten Untersuchungen des Beschwerdeführers durch die vom Bundesasylamt selbst bestellte Ärztin derartige Hinweise.
Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein.
Dabei scheint es zielführend, zumindest weitere Erhebungen bezüglich des bisherigen Verlaufs und der Schwere der psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers sowie zu Art und Dauer der notwendigen Therapie vorzunehmen.
In diesem Zusammenhang erscheint es insbesondere sinnvoll, die Ergebnisse der den Angaben des Beschwerdeführers zufolge für den 20.04.2010 angesetzten Untersuchung sowie die ärztlichen Berichte betreffend den stationären Aufenthalt im Landesklinikum XXXX ab 16.04.2010 heranzuziehen und ggf. eine erneute Untersuchung über den akuten Zustand des Beschwerdeführers zu veranlassen.In diesem Zusammenhang erscheint es insbesondere sinnvoll, die Ergebnisse der den Angaben des Beschwerdeführers zufolge für den 20.04.2010 angesetzten Untersuchung sowie die ärztlichen Berichte betreffend den stationären Aufenthalt im Landesklinikum römisch 40 ab 16.04.2010 heranzuziehen und ggf. eine erneute Untersuchung über den akuten Zustand des Beschwerdeführers zu veranlassen.
Weiters wäre ggf. zu ermitteln, welche Maßnahmen zur Abwendung eines unzumutbaren psychischen oder physischen Schadens im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers getroffen werden könnten.
Schließlich sind die so ermittelten Feststellungen mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme zu erörtern.
Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Schlussfolgerung
Die Beschwerde ist daher hinsichtlich Spruchpunkt I. zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.Die Beschwerde ist daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, private Verfolgung, psychische Störung, staatlicher Schutz, ÜberstellungsrisikoZuletzt aktualisiert am
01.12.2010