Norm
AsylG 2005 §10Spruch
B4 257.844-4/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.5.2010, Zl. 09 16.172-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.5.2010, Zl. 09 16.172-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird der Bescheid in diesen beiden Spruchpunkten gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ersatzlos behoben.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Bescheid in diesen beiden Spruchpunkten gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ersatzlos behoben.
II. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben, der Bescheid in diesem Spruchpunkt behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben, der Bescheid in diesem Spruchpunkt behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens, beantragte am 8.8.2003 erstmals in Österreich die Gewährung von Asyl.
2. Nach seiner Rückübernahme aus Deutschland gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion XXXX am 28.9.2004 im Wesentlichen Folgendes an: 1993 sei er erstmals "in Europa (Schweiz)" gewesen und sei wegen eines Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz abgeschoben worden. Bis 2003 habe er sich in seinem Heimatland aufgehalten. Aufgrund privater Drohungen und der schlechten wirtschaftlichen Lage sei es seine Absicht gewesen, "nach Europa" zu reisen, um "irgendwo" einen Asylantrag zu stellen. Im September 2003 sei er illegal nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Da er sich nicht um sein Asylverfahren "gekümmert" habe, sei dieses eingestellt worden. Bis April 2004 habe er sich teilweise in Mazedonien und Bosnien aufgehalten, dann sei er illegal über Österreich nach Deutschland eingereist. Da es ihm nicht gelungen sei, in Deutschland einen Asylantrag zu stellen, stelle er nunmehr in Österreich einen Asylantrag. Einen Antrag gemäß § 75 Fremdengesetz stelle er nicht, da er nicht im Sinne dieser Bestimmung bedroht sei.2. Nach seiner Rückübernahme aus Deutschland gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion römisch 40 am 28.9.2004 im Wesentlichen Folgendes an: 1993 sei er erstmals "in Europa (Schweiz)" gewesen und sei wegen eines Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz abgeschoben worden. Bis 2003 habe er sich in seinem Heimatland aufgehalten. Aufgrund privater Drohungen und der schlechten wirtschaftlichen Lage sei es seine Absicht gewesen, "nach Europa" zu reisen, um "irgendwo" einen Asylantrag zu stellen. Im September 2003 sei er illegal nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Da er sich nicht um sein Asylverfahren "gekümmert" habe, sei dieses eingestellt worden. Bis April 2004 habe er sich teilweise in Mazedonien und Bosnien aufgehalten, dann sei er illegal über Österreich nach Deutschland eingereist. Da es ihm nicht gelungen sei, in Deutschland einen Asylantrag zu stellen, stelle er nunmehr in Österreich einen Asylantrag. Einen Antrag gemäß Paragraph 75, Fremdengesetz stelle er nicht, da er nicht im Sinne dieser Bestimmung bedroht sei.
3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.1.2005 begründete er seinen Asylantrag im Wesentlichen damit, dass er 1998 bei der UCK Personen militärisch ausgebildet habe, dann aber im Streit geschieden sei, da er mit Waffengeschäften nicht einverstanden gewesen sei. Im Jahr 2001 habe er einen Drohbrief erhalten, in dem ihm vorgeworfen worden sei, Leute überredet zu haben, am Krieg teilzunehmen - von den Personen, die bei der UCK gewesen seien, seien viele gestorben -, was aber nicht stimme. Deswegen habe er Angst gehabt, erschossen zu werden.
4. Mit Bescheid vom 2.2.2005, Zl. 03 23.835-BAS, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien-Montenegro in die Provinz Kosovo" zulässig sei und wies ihn gemäß Abs. 2 leg. cit. - ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Das Bundesasylamt begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer vor Übergriffen Privater den Schutz des Staates in Anspruch nehmen könne; dieser sie willens und auch in der Lage, Schutz zu gewähren.4. Mit Bescheid vom 2.2.2005, Zl. 03 23.835-BAS, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ab, stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien-Montenegro in die Provinz Kosovo" zulässig sei und wies ihn gemäß Absatz 2, leg. cit. - ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Das Bundesasylamt begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer vor Übergriffen Privater den Schutz des Staates in Anspruch nehmen könne; dieser sie willens und auch in der Lage, Schutz zu gewähren.
5. In der dagegen erhobenen Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat stellte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, er habe bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt die Dolmetscherin zwar gut verstanden, seine Angaben seien jedoch ausreichend ausführlich genau übersetzt worden, seine Fluchtgründe abermals dar und wies überdies darauf hin, die Behörden im Kosovo seien nicht in der Lage, ihm effektiven Schutz zu gewähren.
6. Am 21.4.2006 langte beim unabhängigen Bundesasylsenat ein Urteil des Obergerichts des Kanton XXXX vom XXXX ein, wonach der Beschwerdeführer zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt und über ihn ein zehnjähriger Landesverweis verhängt wurde.6. Am 21.4.2006 langte beim unabhängigen Bundesasylsenat ein Urteil des Obergerichts des Kanton römisch 40 vom römisch 40 ein, wonach der Beschwerdeführer zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt und über ihn ein zehnjähriger Landesverweis verhängt wurde.
7. Mit Urteil vom XXXX, verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen §§ 15, 105 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.7. Mit Urteil vom römisch 40 , verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.
8. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der Berufungswerber wegen § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.8. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Berufungswerber wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.
9. Mit Urteil vom XXXX rechtskräftig seit XXXX, verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer gemäß § 105 Abs. 1. § 89 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, und sprach zugleich unter Bedachtnahme auf die unter den Punkten 7. und 8. angeführten Urteile Zusatzstrafen aus.9. Mit Urteil vom römisch 40 rechtskräftig seit römisch 40 , verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 105, Absatz eins, Paragraph 89, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, und sprach zugleich unter Bedachtnahme auf die unter den Punkten 7. und 8. angeführten Urteile Zusatzstrafen aus.
10. Mit Bescheid vom 26.7.2007, Zl. 257.844/0/7E-XIV/08/05, dem Beschwerdeführer zugestellt am 2.8.2007, wies der unabhängige Bundesasylsenat die unter Punkt 5. dargestellte Berufung gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 mit der Maßgabe ab, dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien (Provinz Kosovo)" ausgewiesen werde. Begründend führte der unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer bei Bedrohungen durch Privatpersonen nicht nur an die nationale, sondern auch an die internationale Polizei wenden hätte können; es sei nicht anzunehmen, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, ihm den entsprechenden Schutz zu geben. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte.10. Mit Bescheid vom 26.7.2007, Zl. 257.844/0/7E-XIV/08/05, dem Beschwerdeführer zugestellt am 2.8.2007, wies der unabhängige Bundesasylsenat die unter Punkt 5. dargestellte Berufung gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, mit der Maßgabe ab, dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien (Provinz Kosovo)" ausgewiesen werde. Begründend führte der unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer bei Bedrohungen durch Privatpersonen nicht nur an die nationale, sondern auch an die internationale Polizei wenden hätte können; es sei nicht anzunehmen, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, ihm den entsprechenden Schutz zu geben. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte.
11. Diesen Bescheid zog der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof sowie beim Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 25.2.2008, B 1735/07, ab, der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 28.4.2008, Zl. 2007/01/0920-15.
12. Mit Urteil vom XXXX rechtskräftig seit XXXX, wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt.12. Mit Urteil vom römisch 40 rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt.
13. Am 27.6.2008 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Asylantrag (auch: Antrag auf internationalen Schutz).
14. Bei seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe die Heimat wegen Drohungen aufgrund der Geschehnisse im Krieg - er sei bei der UCK gewesen - verlassen. Er habe inzwischen von seiner Mutter erfahren, dass zu Hause wieder von unbekannten Leuten nach ihm gefragt worden sei.
15. Am 1.7.2008 gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX an, er sehe ein, dass er Österreich verlassen müsse, und werde in seine Heimat zurückkehren. Er übe in Österreich die selbstständige Tätigkeit eines Sandstrahlers aus; die dazu benötigten Maschinen wolle er in seine Heimat mitnehmen, um dort eventuell wieder diese Arbeit aufnehmen zu können. Er erkläre sich bereit, bis spätestens 15.7.2008 Österreich freiwillig zu verlassen und in den Kosovo zurückzukehren. Seine Lebensgefährtin, die slowakische Staatsangehörige XXXX, und die am XXXX geborene gemeinsame Tochter XXXX würden ihm in den Kosovo nachfolgen, um dort mit ihm zusammenzuleben.15. Am 1.7.2008 gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 an, er sehe ein, dass er Österreich verlassen müsse, und werde in seine Heimat zurückkehren. Er übe in Österreich die selbstständige Tätigkeit eines Sandstrahlers aus; die dazu benötigten Maschinen wolle er in seine Heimat mitnehmen, um dort eventuell wieder diese Arbeit aufnehmen zu können. Er erkläre sich bereit, bis spätestens 15.7.2008 Österreich freiwillig zu verlassen und in den Kosovo zurückzukehren. Seine Lebensgefährtin, die slowakische Staatsangehörige römisch 40 , und die am römisch 40 geborene gemeinsame Tochter römisch 40 würden ihm in den Kosovo nachfolgen, um dort mit ihm zusammenzuleben.
16. Am 3.7.2008 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, er könne nicht in den Kosovo zurückkehren; seine Mutter und seine Schwester hätten ihm mitgeteilt, dass im April 2008 nach ihm gefragt worden seien. Sein Haus in jenem Dorf, in dem er gelebt habe, sei niedergebrannt worden, aber nicht von den Serben, sondern von den Albanern. Mit diesen Leuten sei "nicht zu spaßen". Überdies lebe er in Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich aufhältigen Person, mit der er auch eine gemeinsame Tochter habe.
17. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.8.2008 gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt seiner strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich vor, er habe "lange Zeit ein Alkoholproblem, wenig Arbeit und viel Zeit" und überdies Schwierigkeiten mit seiner "Exfreundin" gehabt. Nun wolle er weiterarbeiten und für sich und seine Familie etwas tun, er sei "sehr ruhig" und "brav" geworden. Auf die Frage, weshalb er vor der Fremdenpolizei erklärt habe, freiwillig in den Kosovo zurückkehren zu wollen, obwohl nach seinen Aussagen im April 2008 Männer bei seiner Mutter erschienen seien und offenbar Drohungen gegen ihn ausgestoßen hätten, gab der Beschwerdeführer an, er habe einfach Angst vor der Schubhaft gehabt. Weiters machte der Beschwerdeführer nähere Aussagen zu den Gründen, aus denen er im Kosovo gefährdet sei.
18. Mit Bescheid vom 5.9.2008, Zl. 08.553-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.6.2008 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG (iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Kosovo verfolgt zu werden, unglaubwürdig sei und die kosovarischen Behörden überdies willens und fähig seien, die Bevölkerung vor Übergriffen Privater zu schützen. Auch könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Von einer Ausweisung des Beschwerdeführers sah das Bundesasylamt mit folgender Begründung ab: Der 2003 illegal nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer lebe in Lebensgemeinschaft mit einer EU-Bürgerin und habe mit ihr ein Kind. Er übe in Österreich selbstständig ein Gewerbe aus und könne damit den Lebensunterhalt der Familie bestreiten; Mittel der öffentlichen Hand nehme er nicht in Anspruch. Die deutsche Sprache beherrsche er "in ausreichendem Maß". Er verfüge daher in Österreich über ein Privat- und Familienleben mit entsprechender gesellschaftlicher Einbindung und "sozialen Kontakten zur ¿Außenwelt'". Stark beeinträchtigt werde dies durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, die "eindeutig in Richtung körperliche Gewalttätigkeiten tendier[t]en", wobei Alkohol bei der Begehung dieser Straftaten "eine nicht unwesentliche Rolle" spiele. Für eine Beurteilung, ob seinen Beteuerungen, inzwischen mit seiner "Vergangenheit gebrochen zu haben und auch ¿trocken' zu sein" (und sich künftig wohlzuverhalten), Glauben geschenkt werden könne, fehle es am entsprechenden Beobachtungszeitraum. Aufgrund des Umstandes, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und das gemeinsame Kind unter gegen diesen gerichteten "grundsätzlich zulässigen und vertretbar erscheinenden (Zwangs-)maßnahmen emotional und wirtschaftlich massiv leiden würden", was letztlich zu einer Belastung der öffentlichen Hand führen könnte, sei davon auszugehen, dass die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich derzeit gerade noch die öffentlichen Interessen (an einer Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers) überwiegen würden.18. Mit Bescheid vom 5.9.2008, Zl. 08.553-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.6.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Kosovo verfolgt zu werden, unglaubwürdig sei und die kosovarischen Behörden überdies willens und fähig seien, die Bevölkerung vor Übergriffen Privater zu schützen. Auch könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Von einer Ausweisung des Beschwerdeführers sah das Bundesasylamt mit folgender Begründung ab: Der 2003 illegal nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer lebe in Lebensgemeinschaft mit einer EU-Bürgerin und habe mit ihr ein Kind. Er übe in Österreich selbstständig ein Gewerbe aus und könne damit den Lebensunterhalt der Familie bestreiten; Mittel der öffentlichen Hand nehme er nicht in Anspruch. Die deutsche Sprache beherrsche er "in ausreichendem Maß". Er verfüge daher in Österreich über ein Privat- und Familienleben mit entsprechender gesellschaftlicher Einbindung und "sozialen Kontakten zur ¿Außenwelt'". Stark beeinträchtigt werde dies durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, die "eindeutig in Richtung körperliche Gewalttätigkeiten tendier[t]en", wobei Alkohol bei der Begehung dieser Straftaten "eine nicht unwesentliche Rolle" spiele. Für eine Beurteilung, ob seinen Beteuerungen, inzwischen mit seiner "Vergangenheit gebrochen zu haben und auch ¿trocken' zu sein" (und sich künftig wohlzuverhalten), Glauben geschenkt werden könne, fehle es am entsprechenden Beobachtungszeitraum. Aufgrund des Umstandes, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und das gemeinsame Kind unter gegen diesen gerichteten "grundsätzlich zulässigen und vertretbar erscheinenden (Zwangs-)maßnahmen emotional und wirtschaftlich massiv leiden würden", was letztlich zu einer Belastung der öffentlichen Hand führen könnte, sei davon auszugehen, dass die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich derzeit gerade noch die öffentlichen Interessen (an einer Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers) überwiegen würden.
19. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.1.2009, B4 257.844-2/2008/2E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG mit der Maßgabe als unbegründet ab, der Spruch des Bescheides des Bundesasylamtes habe dahingehend zu lauten, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.6.2008 auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen werde. Begründend führte der Asylgerichtshof zunächst aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern im Sinne einer Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufweise und überdies nicht gesagt werden könne, dass sich die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden verschlechtert hätte. Weiters könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Kosovo in seinem notdürftigen Unterhalt gefährdet wäre.19. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.1.2009, B4 257.844-2/2008/2E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG mit der Maßgabe als unbegründet ab, der Spruch des Bescheides des Bundesasylamtes habe dahingehend zu lauten, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.6.2008 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen werde. Begründend führte der Asylgerichtshof zunächst aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern im Sinne einer Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufweise und überdies nicht gesagt werden könne, dass sich die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden verschlechtert hätte. Weiters könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Kosovo in seinem notdürftigen Unterhalt gefährdet wäre.
20. Mit Urteil vom XXXX rechtskräftig seit XXXX, wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen §§ 125, 107 Abs. 1 sowie 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der unbedingte Teil dieser Strafe wurde bis 29.12.2009 vollzogen.20. Mit Urteil vom römisch 40 rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 125, 107, Absatz eins, sowie 107 Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der unbedingte Teil dieser Strafe wurde bis 29.12.2009 vollzogen.
21. Am 29.12.2009 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er schon bei seiner ersten Asylantragstellung dazu Angaben gemacht habe; als neue Fluchtgründe gebe er an, dass er immer wieder bedroht werde und seine Depressionen immer stärker würden.
22. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7.1.2010 machte der Beschwerdeführer (nach Durchführung einer Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie seines gewillkürten Rechtsvertreters) zunächst weitere Angaben zu seinen Fluchtgründen und wies weiters darauf hin, dass er von Oktober bis Dezember 2009 bei der Psychologin der Justizanstalt XXXX in Behandlung gewesen sei; er träume "von den Schrecken des Krieges" im "Kosovokrieg 1999". Am Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers habe sich nichts geändert. Er lebe noch immer mit seiner Lebensgefährtin XXXX und der gemeinsamen Tochter zusammen. Seine geschiedene Frau sowie seine ältere Tochter lebten in der Schweiz. Auf die Frage, ob er einen Plan habe, um sicher zustellen, nicht wieder straffällig zu werden, meinte der Beschwerdeführer, er müsse dem Gericht "wegen der Bewährung" berichten, dass er keinen Alkohol trinke; weiters gehe er zur Psychiaterin.22. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7.1.2010 machte der Beschwerdeführer (nach Durchführung einer Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie seines gewillkürten Rechtsvertreters) zunächst weitere Angaben zu seinen Fluchtgründen und wies weiters darauf hin, dass er von Oktober bis Dezember 2009 bei der Psychologin der Justizanstalt römisch 40 in Behandlung gewesen sei; er träume "von den Schrecken des Krieges" im "Kosovokrieg 1999". Am Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers habe sich nichts geändert. Er lebe noch immer mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 und der gemeinsamen Tochter zusammen. Seine geschiedene Frau sowie seine ältere Tochter lebten in der Schweiz. Auf die Frage, ob er einen Plan habe, um sicher zustellen, nicht wieder straffällig zu werden, meinte der Beschwerdeführer, er müsse dem Gericht "wegen der Bewährung" berichten, dass er keinen Alkohol trinke; weiters gehe er zur Psychiaterin.
23. Mit Schriftsatz vom 14.1.2010 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er leide an einem posttraumatischen Belastungssyndrom; die Ereignisse, die ihn traumatisiert hätten, hätten im Kosovo-Krieg stattgefunden, an dem der Beschwerdeführer "als Soldat der UCK" aktiv teilgenommen habe. Weiters wird vorgebracht, dass das Bundesasylamt an die in seinem Bescheid vom 5.9.2008 getroffene "positive Ausweisungsentscheidung" gebunden sei; jene familiären und privaten Bindungen und Anknüpfungen des Beschwerdeführers an Österreich, die das Bundesasylamt damals bewogen hätten, von einer Ausweisung des Beschwerdeführers in den Kosovo Abstand zu nehmen, bestünden nunmehr noch stärker als zum genannten Zeitpunkt, da sich seither die Dauer seines Aufenthalts in Österreich verlängert habe und seine Tochter älter geworden sei, weshalb seine Bindung zu dieser stärker geworden sei. Überdies habe der Beschwerdeführer sein Unternehmen als Sandstrahlreiniger weiter forciert und aufgebaut und das Geschäftskapital in Form einer Maschinenausstattung erhöht. Das Vergehen des Beschwerdeführers vom 24.10.2009 rechtfertige nicht, von der "einmal getroffenen" Ausweisungsentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers "abzurücken", zumal er das Delikt unter dem Einfluss seiner gravierenden psychischen Krankheit gesetzt habe und er erst danach erstmals wegen dieser Erkrankung psychiatrisch behandelt worden sei. Einem (dem Schriftsatz beigelegten, an den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers adressierten) Schreiben von Dr. XXXX vom 7.1.2010 zufolge sei der Beschwerdeführer von ihr in der Justizanstalt XXXX psychiatrisch betreut worden. Seit seiner Teilnahme als Soldat am Kosovokrieg leide er an schweren Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, wobei diese mit hoher Wahrscheinlichkeit "von den entsetzlichen Kriegserlebnissen", an die er sich erinnere, verursacht worden sei. Der Beschwerdeführer leide unter einer ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörung mit massiven Albträumen, depressiver Stimmung und rezidivierenden Impulsdurchbrüchen, die im direkten Zusammenhang mit verschiedensten Intrusionen zu sehen seien. Unter antidepressiver Therapie sei es zu einer deutlichen Verbesserung der Symptomatik gekommen, der Beschwerdeführer benötige aber eine langfristige psychiatrische und psychotherapeutische Betreuung zur Stabilisierung. Da die psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers in seiner Heimat verursacht worden sei, sei eine Therapie dort nicht durchführbar, im Gegenteil sei davon auszugehen, dass es im Falle einer Abschiebung zu einer massiven Verschlechterung der Symptomatik bis hin zum Suizid kommen würde. Der Beschwerdeführer legte weiters eine Verschreibung des XXXX Krankenhauses XXXX vom 14.1.2010 mit der Diagnose, "posttraumatische Belastungsstörung F 43.1 sowie Alkoholmissbrauch F 10.1" vor, in der festgehalten wird, dass eine Psychotherapie dringend empfohlen werde.23. Mit Schriftsatz vom 14.1.2010 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er leide an einem posttraumatischen Belastungssyndrom; die Ereignisse, die ihn traumatisiert hätten, hätten im Kosovo-Krieg stattgefunden, an dem der Beschwerdeführer "als Soldat der UCK" aktiv teilgenommen habe. Weiters wird vorgebracht, dass das Bundesasylamt an die in seinem Bescheid vom 5.9.2008 getroffene "positive Ausweisungsentscheidung" gebunden sei; jene familiären und privaten Bindungen und Anknüpfungen des Beschwerdeführers an Österreich, die das Bundesasylamt damals bewogen hätten, von einer Ausweisung des Beschwerdeführers in den Kosovo Abstand zu nehmen, bestünden nunmehr noch stärker als zum genannten Zeitpunkt, da sich seither die Dauer seines Aufenthalts in Österreich verlängert habe und seine Tochter älter geworden sei, weshalb seine Bindung zu dieser stärker geworden sei. Überdies habe der Beschwerdeführer sein Unternehmen als Sandstrahlreiniger weiter forciert und aufgebaut und das Geschäftskapital in Form einer Maschinenausstattung erhöht. Das Vergehen des Beschwerdeführers vom 24.10.2009 rechtfertige nicht, von der "einmal getroffenen" Ausweisungsentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers "abzurücken", zumal er das Delikt unter dem Einfluss seiner gravierenden psychischen Krankheit gesetzt habe und er erst danach erstmals wegen dieser Erkrankung psychiatrisch behandelt worden sei. Einem (dem Schriftsatz beigelegten, an den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers adressierten) Schreiben von Dr. römisch 40 vom 7.1.2010 zufolge sei der Beschwerdeführer von ihr in der Justizanstalt römisch 40 psychiatrisch betreut worden. Seit seiner Teilnahme als Soldat am Kosovokrieg leide er an schweren Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, wobei diese mit hoher Wahrscheinlichkeit "von den entsetzlichen Kriegserlebnissen", an die er sich erinnere, verursacht worden sei. Der Beschwerdeführer leide unter einer ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörung mit massiven Albträumen, depressiver Stimmung und rezidivierenden Impulsdurchbrüchen, die im direkten Zusammenhang mit verschiedensten Intrusionen zu sehen seien. Unter antidepressiver Therapie sei es zu einer deutlichen Verbesserung der Symptomatik gekommen, der Beschwerdeführer benötige aber eine langfristige psychiatrische und psychotherapeutische Betreuung zur Stabilisierung. Da die psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers in seiner Heimat verursacht worden sei, sei eine Therapie dort nicht durchführbar, im Gegenteil sei davon auszugehen, dass es im Falle einer Abschiebung zu einer massiven Verschlechterung der Symptomatik bis hin zum Suizid kommen würde. Der Beschwerdeführer legte weiters eine Verschreibung des römisch 40 Krankenhauses römisch 40 vom 14.1.2010 mit der Diagnose, "posttraumatische Belastungsstörung F 43.1 sowie Alkoholmissbrauch F 10.1" vor, in der festgehalten wird, dass eine Psychotherapie dringend empfohlen werde.
24. Mit Bescheid vom 15.1.2010, Zl. 09 16.172-EWEST, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.12.2009 gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete es im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Verfahren neue Fluchtgründe nicht vorgebracht und sich auch "kein neuer objektiver Sachverhalt" ergeben habe. Zu den vorgebrachten psychischen Problemen des Beschwerdeführers hielt das Bundesasylamt fest, dass psychische Erkrankungen im gegebenen Zusammenhang nur dann relevant seien, wenn sie zu einem lebensbedrohlichen Zustand führten und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestünden. Nach den aktuellen Feststellungen zur Versorgungslage im Kosovo stehe aber fest, dass es dort an Behandlungsmöglichkeiten für psychische Krankheiten zumindest eine medizinische Basisversorgung gebe. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt (in formelhafter Weise und ohne auf den individuellen Fall des Beschwerdeführers einzugehen) damit, dass bei einer Gesamtabwägung der Interessen die Ausweisung des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.24. Mit Bescheid vom 15.1.2010, Zl. 09 16.172-EWEST, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.12.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete es im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Verfahren neue Fluchtgründe nicht vorgebracht und sich auch "kein neuer objektiver Sachverhalt" ergeben habe. Zu den vorgebrachten psychischen Problemen des Beschwerdeführers hielt das Bundesasylamt fest, dass psychische Erkrankungen im gegebenen Zusammenhang nur dann relevant seien, wenn sie zu einem lebensbedrohlichen Zustand führten und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestünden. Nach den aktuellen Feststellungen zur Versorgungslage im Kosovo stehe aber fest, dass es dort an Behandlungsmöglichkeiten für psychische Krankheiten zumindest eine medizinische Basisversorgung gebe. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt (in formelhafter Weise und ohne auf den individuellen Fall des Beschwerdeführers einzugehen) damit, dass bei einer Gesamtabwägung der Interessen die Ausweisung des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt sei.
25. Die dagegen erhobene Beschwerde, die im Wesentlichen das schon zuvor vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen wiederholt, wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 9.2.2010, Zl. B4 257.844-3/2010/2E, hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet ab, während er bezüglich der Ausweisung des Beschwerdeführers der Beschwerde stattgab und den genannten Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG in diesem Spruchpunkt aufhob. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wurde im Wesentlichen festgehalten, dass auch das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers zu der ihm im Kosovo drohenden Gefährdung keinen "glaubhaften Kern" iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufweise und eine Rückverbringung des Beschwerdeführer auch im Hinblick auf dessen psychische Erkrankung nicht in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehe. Was die Behebung des die Ausweisung des Beschwerdeführers in den Kosovo aussprechenden Spruchpunktes des Bescheides des Bundesasylamtes angeht, wies der Asylgerichtshof zunächst darauf hin, dass dahin gestellt bleiben könne, ob dem Umstand, dass das Bundesasylamt in seinem oben unter Punkt 18. dargestellten Bescheid von einer Ausweisung des Beschwerdeführers abgesehen hatte, Bindungswirkung für die Ausweisungsentscheidung im Verfahren über den gegenständlichen Asylantrag zukomme; denn in Anbetracht des Gewichtes, dem im zuletzt genannten Bescheid des Bundesasylamtes der Frage des zukünftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers beigemessen werde, könne kein Zweifel daran bestehen, dass eine neuerliche strafgerichtliche Verurteilung als ein eine solche Bindungswirkung durchbrechender neuer Sachverhalte zu qualifizieren sei. Jedoch sei das Bundesasylamt bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer auszuweisen sei, auf dessen Vorbringen nicht sachgerecht eingegangen: Denn anders als in seinem unter Punkt 18. dargestellten Bescheid habe es nicht konkret aufgezeigt, welche Gesichtspunkte im (einerseits durch eine starke familiäre und berufliche Verankerung in Österreich, andererseits aber durch die wiederholte Begehung von Straftaten gekennzeichneten) Fall des Beschwerdeführers für dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich ins Treffen zu führen seien und welche für das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesschaffung sowie aus welchen Gründen anzunehmen sei, dass letzteres ersteres überwiege. Das Bundesasylamt werde daher im fortgesetzten Verfahren das unter Punkt 20. erwähnte Urteil des Landesgerichtes XXXX (auf das im Bescheid des Bundesasylamtes kein Bezug genommen worden sei) beizuschaffen und sich mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob tatsächlich - wie vom Beschwerdeführer behauptet - eine positive Prognose für sein Wohlverhalten getroffen werden könne. Weiters sei zu prüfen, ob das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und seiner (jüngeren) Tochter im Kosovo fortgesetzt werden könnte, wobei zur Klärung der Frage, ob die genannten Familienangehörigen im Kosovo leben könnten, eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers sowie eine Befragung seiner Lebensgefährtin erforderlich seien.25. Die dagegen erhobene Beschwerde, die im Wesentlichen das schon zuvor vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen wiederholt, wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 9.2.2010, Zl. B4 257.844-3/2010/2E, hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet ab, während er bezüglich der Ausweisung des Beschwerdeführers der Beschwerde stattgab und den genannten Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Spruchpunkt aufhob. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wurde im Wesentlichen festgehalten, dass auch das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers zu der ihm im Kosovo drohenden Gefährdung keinen "glaubhaften Kern" iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufweise und eine Rückverbringung des Beschwerdeführer auch im Hinblick auf dessen psychische Erkrankung nicht in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehe. Was die Behebung des die Ausweisung des Beschwerdeführers in den Kosovo aussprechenden Spruchpunktes des Bescheides des Bundesasylamtes angeht, wies der Asylgerichtshof zunächst darauf hin, dass dahin gestellt bleiben könne, ob dem Umstand, dass das Bundesasylamt in seinem oben unter Punkt 18. dargestellten Bescheid von einer Ausweisung des Beschwerdeführers abgesehen hatte, Bindungswirkung für die Ausweisungsentscheidung im Verfahren über den gegenständlichen Asylantrag zukomme; denn in Anbetracht des Gewichtes, dem im zuletzt genannten Bescheid des Bundesasylamtes der Frage des zukünftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers beigemessen werde, könne kein Zweifel daran bestehen, dass eine neuerliche strafgerichtliche Verurteilung als ein eine solche Bindungswirkung durchbrechender neuer Sachverhalte zu qualifizieren sei. Jedoch sei das Bundesasylamt bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer auszuweisen sei, auf dessen Vorbringen nicht sachgerecht eingegangen: Denn anders als in seinem unter Punkt 18. dargestellten Bescheid habe es nicht konkret aufgezeigt, welche Gesichtspunkte im (einerseits durch eine starke familiäre und berufliche Verankerung in Österreich, andererseits aber durch die wiederholte Begehung von Straftaten gekennzeichneten) Fall des Beschwerdeführers für dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich ins Treffen zu führen seien und welche für das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesschaffung sowie aus welchen Gründen anzunehmen sei, dass letzteres ersteres überwiege. Das Bundesasylamt werde daher im fortgesetzten Verfahren das unter Punkt 20. erwähnte Urteil des Landesgerichtes römisch 40 (auf das im Bescheid des Bundesasylamtes kein Bezug genommen worden sei) beizuschaffen und sich mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob tatsächlich - wie vom Beschwerdeführer behauptet - eine positive Prognose für sein Wohlverhalten getroffen werden könne. Weiters sei zu prüfen, ob das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und seiner (jüngeren) Tochter im Kosovo fortgesetzt werden könnte, wobei zur Klärung der Frage, ob die genannten Familienangehörigen im Kosovo leben könnten, eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers sowie eine Befragung seiner Lebensgefährtin erforderlich seien.
Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt am 9.2.2010 und dem Beschwerdeführer am 10.2.2010 zugestellt und blieb unbekämpft
26. Im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasyalmt fand am 17.4.2010 vor diesem eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers statt, welcher im Wesentlichen Folgendes angab: Seine Mutter sei am 9.3.2010 verstorben, seine - verheirateten - Schwestern lebten immer noch im Kosovo. Das Elternhaus stehe zur Zeit leer. Der Beschwerdeführer wohne weiterhin mit seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter im gemeinsamen Haushalt. Wegen seiner "Strafsachen" gebe es seine Firma nicht mehr; diese werde "in den nächsten Tagen" auf seine Lebensgefährtin "überschrieben". Wegen seiner Krankheit sei der Beschwerdeführer auch in Konkurs gegangen. Befragt, wie es zu den Verurteilungen gekommen sei und wie er sich die Zukunft vorstelle, sagte der Beschwerdeführer, dass immer "Alkohol im Spiel" gewesen sei. Er sei erst seit Jänner 2010 in Behandlung. Zuvor sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er eine Behandlung benötige. Er sei nun 44 Jahre alt und verstehe sich mit seiner jetzigen Lebensgefährtin sehr gut. Sie unterstütze ihn und tue ihm sehr gut. Er sei sich auch sicher, dass er sein Leben "unter Kontrolle" haben werde. Medizinische Behandlung im Kosovo koste Geld; da er schon sehr lange fort sei, habe er dort keinen "richtigen sozialen Kontakt". Auch würde es Probleme mit der Sprache geben. Seine Lebensgefährtin spreche nur Slowakisch, was dem Serbokroatischen sehr ähnlich sei. Überdies sei seine Lebensgefährtin in der sechsten Woche schwanger. Für seine Arbeit fehle ihm im Kosovo das Trockeneis, daher seien "ideale Arbeitsbedingungen" dort nicht möglich. Befragt, von welchen finanziellen Mitteln in Österreich er lebe, meinte der Beschwerdeführer, er habe noch "etwas Reserven". Er habe mit seinem Bruder, der in Deutschland lebe, ausgemacht, dass dieser das Elternhaus bekomme und ihm dafür monatlich Geld überweise; auch sei noch Geld von Arbeiten ausständig.
27. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG ab und erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Hinblick auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu (Spruchpunkte I. und II.); überdies wies es den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers Folgendes fest. Dieser sei seinen Angaben nach illegal nach Österreich gereist und habe am 14.4.2009 seinen dritten Asylantrag gestellt. Verwandte oder Bekannte aus dem Kosovo habe er in Österreich nicht; er lebe mit seiner Lebensgefährtin und seiner gemeinsamen minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt. Es werde festgestellt, dass im Falle des Beschwerdeführers ein "Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich" vorliege, es könnten jedoch keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinwiesen. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt zur Ausweisung Folgendes aus: Zwar liege im Falle des Beschwerdeführers ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich vor. Da es seiner Lebensgefährtin "gemeinsam mit" der Tochter, frei stehe, mit dem Beschwerdeführer in den Kosovo zu gehen, greife dessen Ausweisung nicht in sein Familienleben ein. Hingegen liege ein Eingriff ins Recht auf Privatleben vor. Der Beschwerdeführer habe weder über einen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel für Österreich bzw. für den Schengener Raum verfügt noch über einen "weiteren über das Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltsstatus". Auf Grund seiner "persönlichen Situation, Verlust der Firma, Probleme mit dem Gesetz" sei der Unterhalt des Beschwerdeführers in Österreich "auf Dauer keinesfalls gesichert". Die Häufigkeit und Schwere seines Fehlverhaltens ließen deutlich erkennen, dass er nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften in der erforderlichen Weise zu beachten und sich den Gesetzen anzupassen, weshalb sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Die vom Beschwerdeführer selbst getroffene - im Hinblick auf seine Therapie und sein derzeitiges privates Umfeld positive - Zukunftsprognose sei aus Sicht des Bundesasylamtes bei Auftreten von beruflichen oder privaten Problemen "keinesfalls gesichert". Daher müsse davon ausgegangen werden, dass die öffentlichen Interessen jene des Beschwerdeführers überwiegen würden.27. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) AsylG ab und erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Hinblick auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.); überdies wies es den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers Folgendes fest. Dieser sei seinen Angaben nach illegal nach Österreich gereist und habe am 14.4.2009 seinen dritten Asylantrag gestellt. Verwandte oder Bekannte aus dem Kosovo habe er in Österreich nicht; er lebe mit seiner Lebensgefährtin und seiner gemeinsamen minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt. Es werde festgestellt, dass im Falle des Beschwerdeführers ein "Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich" vorliege, es könnten jedoch keine Umstände festgestellt werden, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinwiesen. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt zur Ausweisung Folgendes aus: Zwar liege im Falle des Beschwerdeführers ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich vor. Da es seiner Lebensgefährtin "gemeinsam mit" der Tochter, frei stehe, mit dem Beschwerdeführer in den Kosovo zu gehen, greife dessen Ausweisung nicht in sein Familienleben ein. Hingegen liege ein Eingriff ins Recht auf Privatleben vor. Der Beschwerdeführer habe weder über einen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel für Österreich bzw. für den Schengener Raum verfügt noch über einen "weiteren über das Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltsstatus". Auf Grund seiner "persönlichen Situation, Verlust der Firma, Probleme mit dem Gesetz" sei der Unterhalt des Beschwerdeführers in Österreich "auf Dauer keinesfalls gesichert". Die Häufigkeit und Schwere seines Fehlverhaltens ließen deutlich erkennen, dass er nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften in der erforderlichen Weise zu beachten und sich den Gesetzen anzupassen, weshalb sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Die vom Beschwerdeführer selbst getroffene - im Hinblick auf seine Therapie und sein derzeitiges privates Umfeld positive - Zukunftsprognose sei aus Sicht des Bundesasylamtes bei Auftreten von beruflichen oder privaten Problemen "keinesfalls gesichert". Daher müsse davon ausgegangen werden, dass die öffentlichen Interessen jene des Beschwerdeführers überwiegen würden.
28. Gegen alle drei Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, die u.a. rügt, dass das Bundesasylamt den Ermittlungsaufträgen des Asylgerichtshofes nicht nachgekommen sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zu den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen:
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge:Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge:
AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zu Spruchpunkt I.:2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt, wurde über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.12.2009 mit Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 9.2.2010, Zl. B4 257.844-3/2010/2E, rechtskräftig entschieden (siehe oben Pkt. I.25.) Ein neuerlicher Abspruch - wie in den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides vorgenommen - war dem Bundesasylamt daher verwehrt. Der angefochtene Bescheid war somit in diesen beiden Spruchpunkten ersatzlos zu beheben.Wie sich aus dem Verfahrensgang ergibt, wurde über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.12.2009 mit Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 9.2.2010, Zl. B4 257.844-3/2010/2E, rechtskräftig entschieden (siehe oben Pkt. römisch eins.25.) Ein neuerlicher Abspruch - wie in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vorgenommen - war dem Bundesasylamt daher verwehrt. Der angefochtene Bescheid war somit in diesen beiden Spruchpunkten ersatzlos zu beheben.
3. Zu Spruchpunkt II.:3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
3.1.1.Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).3.1.1.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).
3.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.3.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
3.2.1. Das Bundesasylamt ist - wie in der Beschwerde zu Recht gerügt - den Ermittlungsaufträgen des Asylgerichtshofes in dessen - rechtskräftigen - Erkenntnis vom 9.2.2010 bloß in geringem Umfang nachgekommen; insbesondere hat es weder das bereits mehrfach erwähnte, unter Punkt I.20. dargestellte Urteil des Landesgerichtes XXXX beigeschafft noch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zur Möglichkeit einer Fortsetzung des Familienlebens mit dem Beschwerdeführer im Kosovo einvernommen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid, in dem ausgeführt wird, eine Fortsetzung des Familienlebens im Kosovo sei möglich, jegliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers, weshalb dies nicht der Fall sei, vermissen lässt. Überdies wurde eine Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich sowie des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung in einer den diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.9.2008 vergleichbaren Weise nicht vorgenommen.3.2.1. Das Bundesasylamt ist - wie in der Beschwerde zu Recht gerügt - den Ermittlungsaufträgen des Asylgerichtshofes in dessen - rechtskräftigen - Erkenntnis vom 9.2.2010 bloß in geringem Umfang nachgekommen; insbesondere hat es weder das bereits mehrfach erwähnte, unter Punkt römisch eins.20. dargestellte Urteil des Landesgerichtes römisch 40 beigeschafft noch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zur Möglichkeit einer Fortsetzung des Familienlebens mit dem Beschwerdeführer im Kosovo einvernommen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid, in dem ausgeführt wird, eine Fortsetzung des Familienlebens im Kosovo sei möglich, jegliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers, weshalb dies nicht der Fall sei, vermissen lässt. Überdies wurde eine Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich sowie des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung in einer den diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.9.2008 vergleichbaren Weise nicht vorgenommen.
3.2.2. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.3.2.2. Wie sich aus dem Gesagten ergibt, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung daher iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.
3.2.3. Auf Grund der unter Punkt 2.1.2. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit sei festgehalten, dass eine Anwendung des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG insofern nicht in Betracht kommt, als die hier zu beurteilende Ausweisung nicht mit einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz verbunden ist.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit sei festgehalten, dass eine Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG insofern nicht in Betracht kommt, als die hier zu beurteilende Ausweisung nicht mit einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz verbunden ist.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
26.07.2010