Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
B15 406.289-1/2009/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ulrike Wintersberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Barbara Magele als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ulrike Wintersberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Barbara Magele als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2009, GZ. 08 10.827-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2009 und am 26.05.2010 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 4/2008 hinsichtlich Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs 3 AsylG 2005 i.d.g.F. ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 20.11.2010 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 i.d.g.F. ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 20.11.2010 aufzuschieben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
I.1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der Republik Kosovo, reiste am 03.11.2008 illegal mit Hilfe von Schleppern in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte sie gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der Republik Kosovo, reiste am 03.11.2008 illegal mit Hilfe von Schleppern in das Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte sie gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen vom 03.11.2008 gab sie zu Protokoll, dass ihr Vater bereits verstorben sei und im Kosovo lediglich ihre Mutter leben würde. 4 Geschwister würden sich in Italien und eine Schwester in Österreich aufhalten.römisch eins.2. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Traiskirchen vom 03.11.2008 gab sie zu Protokoll, dass ihr Vater bereits verstorben sei und im Kosovo lediglich ihre Mutter leben würde. 4 Geschwister würden sich in Italien und eine Schwester in Österreich aufhalten.
Auf Anordnung des Schleppers habe sie ihren UNMIK-Reisepass zu Hause gelassen.
Als Fluchtgrund führte sie ins Treffen, dass sie seit dem Kriegsende im Kosovo ständig psychische Probleme gehabt habe. Nach ihrer Hochzeit sei ihr Gatte von dessen Familie aufgefordert worden, sie zu verlassen. Sie hätten dort nicht mehr leben können, da diese Familie die Ehe nicht akzeptiert habe.
I.3. Am 20.01.2009 wurde die BF erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Im Zuge dessen gab sie an, dass sie im Kosovo vor ihrer Ausreise zum Teil bei ihrem Mann, mit dem sie seit Ende Oktober 2008 verheiratet sei und zum Teil bei ihrer Mutter gelebt habe. Am 03.03.2008 sei sie zu ihrem Gatten gezogen. Im Kosovo sei die BF nach der Schulausbildung zu Hause geblieben.römisch eins.3. Am 20.01.2009 wurde die BF erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Im Zuge dessen gab sie an, dass sie im Kosovo vor ihrer Ausreise zum Teil bei ihrem Mann, mit dem sie seit Ende Oktober 2008 verheiratet sei und zum Teil bei ihrer Mutter gelebt habe. Am 03.03.2008 sei sie zu ihrem Gatten gezogen. Im Kosovo sei die BF nach der Schulausbildung zu Hause geblieben.
Während des Krieges sei sie von unbekannten Serben vergewaltigt worden. Sie habe deswegen Schlafstörungen gehabt und sei oft schreiend aufgewacht. Die Familie des Gatten habe sie nicht akzeptiert. Zu ihr hätten sie nichts gesagt, nur zu ihrem Gatten. Durch ihren unruhigen Schlaf hätte sie ihnen auch Angst eingeflösst.
Ihrem Mann habe sie von der Vergewaltigung erzählt, die Schwiegereltern hätten erst in letzter Zeit davon gewusst. Ihr Gatte habe deswegen täglich Streit mit seinen Eltern gehabt.
Um woanders im Kosovo zu leben, hätten sie Geld und Arbeit benötigt. Die Mutter der BF sei ihr auch keine Hilfe gewesen.
Dass man sich im Kosovo an einen Ombudsmann hätte wenden können, sei ihr nicht bewusst gewesen.
Wegen der Schlafstörungen sei sie nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Sie habe Angst vor Medikamenten und den Ärzten gehabt.
Auch in Österreich stehe sie nicht in medizinischer Behandlung.
Im Falle der Rückkehr habe sie Angst vor den Träumen.
In Österreich lebe seit 6 oder 7 Jahren ein Schwester der BF. Gelegentlich würden sie miteinander telefonieren. Zudem besuche sie in Österreich einen Deutschkurs.
Der Alltag der BF bestehe v.a. darin, sich um ihre vor kurzem in Österreich geborene Tochter zu kümmern.
Der BF wurden abschließend Länderberichte zum Kosovo zur Kenntnis gebracht. Die BF wollte dazu jedoch keine Stellungnahme abgeben.
I.4. Der Erstbehörde wurde eine Heiratsurkunde der BF vom 20.10.2008 vorgelegt.römisch eins.4. Der Erstbehörde wurde eine Heiratsurkunde der BF vom 20.10.2008 vorgelegt.
I.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2009, GZ. 08 10.827-BAT wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.11.2008 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II) und die Asylwerberin gemäß § 10 Absatz AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2009, GZ. 08 10.827-BAT wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.11.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und die Asylwerberin gemäß Paragraph 10, Absatz AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die Bedrohung durch die Schwiegereltern nicht glaubhaft sei, jedoch allfällige Übergriffe nur durch Private erfolgt wären.
Im Kosovo stünden staatlicher Schutz und sicherheitspolizeiliche Einrichtungen zur Verfügung.
Die Streitigkeiten mit den Schwiegereltern seien nicht intensiv genug, um wohlbegründete und somit asylrelevante Furcht zu begründen.
Auch die Vergewaltigung liege zu lange zurück, um noch eine Bedrohung darzustellen.
Sonst liege keine Gefährdung der Sicherheit oder Existenzgrundlage vor.
Im Kosovo gäbe es für die gesundheitlichen Probleme der BF medizinische Behandlungsmöglichkeiten.
Zu in Österreich aufhältigen Verwandten bestehe nur gelegentlicher Kontakt.
I.6. Mit Schreiben vom 28.04.2009 erhob die BF Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung, in der sie zusammengefasst Folgendes vorbrachte:römisch eins.6. Mit Schreiben vom 28.04.2009 erhob die BF Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung, in der sie zusammengefasst Folgendes vorbrachte:
Sie verwies zu ihrem Beschwerdevorbringen auf die diesbezüglichen Angaben des Gatten;
sie stellte fest, dass die belangte Behörde ihr Vorbringen als glaubhaft beurteilt hätte;
die belangte Behörde habe ihre gesundheitlichen Probleme lediglich mit "Schlafstörungen" und "Angst vor den Träumen" beschrieben;
auch habe die BF Probleme wegen ihrer Volks- und Religionszugehörigkeit, was die erste Instanz auch verabsäumt habe, zu behandeln, weswegen sie in ihrer Heimat keine ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen habe können;
es liege infolge der Vergewaltigung durch serbische Uniformierte eine Traumatisierung der BF vor, was im Kosovo auch zu sozialen Problemen und Diskriminierungen führe;
sie beantragte ein medizinischen Sachverständigen-Gutachten hinsichtlich einer allfälligen Traumatisierung;
das Fluchtvorbringen der BF könne nicht nur auf "Streitigkeiten mit den Schwiegereltern" beschränkt werden;
weiters verwies sie auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 24.11.2004 zur Situation von Frauen, die während des Krieges vergewaltigt wurden (".. Die Vergewaltigungen waren das Instrument systematischer ethnischer Säuberungen... Vergewaltigte Frauen werden von der Gesellschaft als schwarzes Schaf
gesehen... Schande für Männer ... ");
Zudem nannte sie einen Bericht von Amnesty International vom 10.07.2007, der besage, dass vergewaltigte Frauen nicht in den Kosovo zurückgeschickt werden sollten;
die BF gehöre durch ihre Vergewaltigung einer sozialen Gruppe an;
für die BF bestehe eine Verfolgungsgefahr bzw. eine Gefahr der Retraumatisierung;
eine adäquate medizinische Behandlung sei im Kosovo nicht gewährleistet;
sie nannte einen Bericht von Accord vom 21.03.2008 zur
Behandlungsmöglichkeit von PTSD im Kosovo ("... Die Mängel und
Defizite bei Behandlungen psychischer Erkrankungen sind nach unseren Recherchen über die Jahre unverändert geblieben...");
weiters erfolgte ein Verweis auf die Judikatur deutscher Gerichte zur Frage des subsidiären Schutzes für traumatisierte Personen (Entscheidung vom 12.09.2007; auch: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 05.03.2007);
abschließend wurde auf die Erkrankung der Tochter und die entsprechenden Ausführungen in deren Beschwerde hingewiesen.
I.7. Dem Asylgerichtshof wurde seitens der BF das Schreiben einer Kinderklinik vom 23.04.2009 über das Untersuchungsergebnis betreffend die Tochter vorgelegt.römisch eins.7. Dem Asylgerichtshof wurde seitens der BF das Schreiben einer Kinderklinik vom 23.04.2009 über das Untersuchungsergebnis betreffend die Tochter vorgelegt.
I.8. Dem Asylakt liegen die Beantwortung einer medizinischen Anfrage (beides vom 20.05.2009) hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeit des Kindes (Herzprobleme) im Kosovo, ebenso wie ein ärztliches Schreiben vom 30.06.2009 über eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Depression der BF bei. Die Krankheit des Kindes sei im Kosovo prinzipiell behandelbar. Operationen würden jedoch in privaten Anstalten um ca. 6.000 Euro durchgeführt. Zudem gebe es im Kosovo keine staatliche Krankenversicherung.römisch eins.8. Dem Asylakt liegen die Beantwortung einer medizinischen Anfrage (beides vom 20.05.2009) hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeit des Kindes (Herzprobleme) im Kosovo, ebenso wie ein ärztliches Schreiben vom 30.06.2009 über eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Depression der BF bei. Die Krankheit des Kindes sei im Kosovo prinzipiell behandelbar. Operationen würden jedoch in privaten Anstalten um ca. 6.000 Euro durchgeführt. Zudem gebe es im Kosovo keine staatliche Krankenversicherung.
I.9. Am 09.07.2009 wurde vor dem Asylgerichtshof eine Verhandlung in Gegenwart der BF und ihres Gatten durchgeführt.römisch eins.9. Am 09.07.2009 wurde vor dem Asylgerichtshof eine Verhandlung in Gegenwart der BF und ihres Gatten durchgeführt.
Vorgelegt wurde das Gutachten einer Landesklinik vom 23.04.2009, aus dem hervorgeht, dass es der gemeinsamen Tochter gut gehe und sie keine Medikamente benötige. Bei der nächsten Kontrolle in ca. 9 Monaten würden sie erfahren, ob noch eine Operation am Herz erforderlich sein werde.
Die einvernehmende Richterin übergab den Beschwerdeführern ein Schreiben von Obstl. XXXX mit Informationen zum Kosovo und ließ dieses übersetzen.Die einvernehmende Richterin übergab den Beschwerdeführern ein Schreiben von Obstl. römisch 40 mit Informationen zum Kosovo und ließ dieses übersetzen.
Die BF gab - befragt zu den Beweggründen ihrer Ausreise - Folgendes an:
Ihre Vergewaltigung sei 1998 in Mitrovica geschehen. Sie könne sich nicht an den genauen Monat erinnern. Damals habe sie im Haus ihrer Mutter gewohnt. Als sie mit ihrer Familie und Nachbarn davongelaufen seien, sei es passiert.
Sie habe seit 2 Jahren sehr häufige Schlafstörungen, davor seien sie seltener gewesen. In Österreich habe sie einen Arzt aufgesucht, im Kosovo nicht. Seit einem Kindheitserlebnis bei einem Arzt (das "komische Verabreichen" einer Spritze) habe sie im Kosovo Angst vor Ärzten gehabt.
Ihre Familie habe von der Vergewaltigung gewusst. Für das gemeinsame Zusammenleben sei dies kein Problem gewesen. Sie wisse, dass es auch im Kosovo medizinische Behandlungsmöglichkeiten für diese Symptome gebe.
Im März 2008 sei sie zu den Schwiegereltern gezogen. Im Oktober 2008 hätten sie standesamtlich geheiratet.
Die Schwiegereltern hätten dem Gatten der BF vorgeworfen, dass er eine vergewaltigte Frau geheiratet habe, die durch ihre Schlafstörungen zudem auch die Familie störe.
Der Gatte habe die Schwiegereltern nach der Hochzeit (die im Oktober 2008 gewesen sei) von der Vergewaltigung in Kenntnis gesetzt.
Danach sei sie zu ihrer Mutter gezogen.
Nach der Hochzeit habe eine kosovarische Frau beim Gatten zu leben. Sie hätte schon bei ihrer Mutter weiterleben können, ihr Gatte jedoch nicht. Es sei ihnen nicht möglich gewesen, eine Wohnung in S. zu finden und niemand habe ihnen geholfen, auch nicht ihre Brüder.
Seit einem Monat sei sie in Österreich in medizinischer Behandlung. Davor sei es wegen der noch sehr jungen Tochter nicht möglich gewesen. Auf die Frage, warum ihr Mann nicht auf das Kind aufgepasst habe, meinte die BF, dass kosovarische Männer nicht einmal eine Stunde auf ihre Kinder aufpassen würden.
Die BF legte abschließend einen Befundbericht vom 30.06.2009 vor.
Der BF und ihrem Gatten wurde aufgetragen, den Befundbericht der Landesklinik betreffend die gemeinsame Tochter nach der Kontrolle unmittelbar vorzulegen.
I.10. Das Schreiben des Landesklinikums XXXX, Herzambulanz der Kinder- und Jugendabteilung vom 15.02.2010 besagte (die Tochter der BF betreffend) zusammengefasst:römisch eins.10. Das Schreiben des Landesklinikums römisch 40 , Herzambulanz der Kinder- und Jugendabteilung vom 15.02.2010 besagte (die Tochter der BF betreffend) zusammengefasst:
"Anamnese: Das Mädchen kommt geplant in unsere Herzambulanz zur
Kontrolle bei bekannter Diagnose. ... Zwischenzeitlich zu Hause
keine Probleme. Keine Trinkschwäche oder Zyanose erhebbar. Gutes Gedeihen...
Status: Herztöne rhythmisch, rein, Femoralispulse beidseits gut tastbar, Hepar am Rippenbogen, der übrige interne Status unauffällig...
Befunde: ... die Brustwandableitungen unauffällig,...
Kontrollen: Beschwerdefreiheit vorausgesetzt ist die nächste Echokardiographiekontrolle in 1 bis 2 Jahren vorgesehen."
I.11. In einer abschließenden Verhandlung vom 26.05.2010 vor dem Asylgerichtshof gaben die BF und ihr Gatte an, dass sie gerade im 6. Monat schwanger sei (vermutlicher Geburtstermin Anfang September 2010). Die BF spreche schon halbwegs Deutsch. Sie habe alle 2 bis 3 Tage telefonischen Kontakt mit ihrer Schwester in Österreich. Persönlichen Kontakt habe sie ca. 1mal pro Monat. Sie werde von ihr jedoch nicht finanziell unterstützt.römisch eins.11. In einer abschließenden Verhandlung vom 26.05.2010 vor dem Asylgerichtshof gaben die BF und ihr Gatte an, dass sie gerade im 6. Monat schwanger sei (vermutlicher Geburtstermin Anfang September 2010). Die BF spreche schon halbwegs Deutsch. Sie habe alle 2 bis 3 Tage telefonischen Kontakt mit ihrer Schwester in Österreich. Persönlichen Kontakt habe sie ca. 1mal pro Monat. Sie werde von ihr jedoch nicht finanziell unterstützt.
Die Geburt des 1. Kindes erfolgte mittels Kaiserschnitt. Sie könne nicht sagen, ob dies auch dieses Mal erforderlich sein wird.
Von der einvernehmenden Richterin wurde festgehalten, dass der BF von der ersten Instanz die Länderberichte zum Kosovo mit Stand 2008 vorgehalten worden waren und dass es zu den Länderberichten, Stand April 2010, keine wesentlichen Änderungen gegeben habe - dies hinsichtlich
der Sicherheitslage im Kosovo, die sich stabilisiert bzw. verbessert hat;
des Gesundheitswesens, wo es ständig Verbesserungen gebe;
der wirtschaftlichen Situation - die Grundbedürfnisse der Bevölkerung werden abgedeckt.
Die betreffenden Passagen (in den Unterlagen gelb markiert) wurden der BF vom Dolmetscher übersetzt.
Der Gatte der BF gab an, dass manches nur in den Papieren stehe, jedoch nicht der Wahrheit entspreche.
Die Familie befände sich derzeit in Bundesbetreuung. Seit der letzten Verhandlung habe der Gatte versucht, einen Job zu finden. Er habe eine Arbeitsbewilligung für 3 Monate bekommen, die er jedoch nicht vorweisen könne. Die Information der Bewilligung habe er von seinem künftigen Arbeitgeber erhalten, bei dem es sich um Herrn K. aus XXXX handle, der einen Weingarten besitze.Die Familie befände sich derzeit in Bundesbetreuung. Seit der letzten Verhandlung habe der Gatte versucht, einen Job zu finden. Er habe eine Arbeitsbewilligung für 3 Monate bekommen, die er jedoch nicht vorweisen könne. Die Information der Bewilligung habe er von seinem künftigen Arbeitgeber erhalten, bei dem es sich um Herrn K. aus römisch 40 handle, der einen Weingarten besitze.
Die BF und ihr Gatte würden Deutschkurse besuchen.
Er habe in Wien einen Cousin, den er alle 2 bis 3 Monate sehe und in Salzburg einen Onkel, zu dem kein Kontakt bestehe. Ein weiterer Onkel würde in Schweden leben. Zu diesem habe er telefonischen Kontakt.
Der Gatte sei früher im Kosovo im Familienbetrieb tätig gewesen, wo er jedoch heute im Falle einer Rückkehr "vorläufig" nicht arbeiten könnte.
Er habe auch im Kosovo ein Kind und er erhalte ständig sms, dass er auch dieses Kind zu sich nehmen solle.
2. Ergebnisse zum Ermittlungsverfahren:
2.1 Zur Person der BF wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Die BF ist Staatsangehörige der Republik Kosovo. Ihre Identität wurde im Zuge des Asylverfahrens glaubhaft dargelegt. In Österreich halten sich zudem ihr Gatte, ihre 2008 geborene gemeinsame Tochter und auch eine Schwester der BF auf. Die BF wurde in ihrer Heimat während des Krieges 1999 vergewaltigt. Dieser Umstand und die daraus resultierenden psychischen Probleme erschwerten es ihr, auf Dauer bei ihren Schwiegereltern zu wohnen, die sie als Störfaktor empfanden. Das Kind der BF hatte nach der Geburt Herzprobleme, weswegen eine weitere medizinische Behandlung bzw. Beobachtung des Kindes in Österreich erforderlich war. Mittlerweile ist das Kind jedoch beschwerdefrei und muss laut Arztschreiben vom 15.02.2010 lediglich Kontrolltermine in 1 oder 2 Jahren wahrnehmen.
Der Gatte der BF ist vor seiner Ausreise verschiedenen Tätigkeiten im Kosovo nachgegangen und nach wie vor in einem arbeitsfähigen Alter.
Zur Schwester der BF besteht kein besonders berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis.
Den geschilderten Fluchtgründen wird im Sinne der folgenden Ausführungen die Asylrelevanz abgesprochen.
2.2. Feststellungen zur Lage Kosovo:
Zur aktuellen Situation im Kosovo wird auf die der BF in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 26.05.2010 zur Kenntnis gebrachten und teilweise auch übersetzten Länderberichte verwiesen, die an dieser Stelle nur soweit zitiert werden, als sie das Vorbringen und die konkrete Situation der BF betreffen.
Allgemeine Lage im Kosovo: (Stand: 13.04.2010)
Allgemeines:
Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 3]Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 3]
Unabhängigkeit des Kosovo
Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.
Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung
einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert.
[APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]
Sicherheitslage im Kosovo:
Lageentwicklung:
Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.
Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008.
(Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19.03.2010)
Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime"(UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seite 9)
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.
Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte
zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION
and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.
Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.
Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden.
[Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof][Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall.
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).
Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.
Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
UNMIK Police übt derzeit keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich.
[Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].[Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.
Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls
Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 39][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 39]
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.
[Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden.
[UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]
KFOR:
KFOR hat eine Präsenz von ca. 10.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, das Hauptquartier ist in PRISTINA. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.
Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Bis Herbst 2010 soll der Gesamtstand 4.000 - 6.000 Soldaten betragen. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 40-41]Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Bis Herbst 2010 soll der Gesamtstand 4.000 - 6.000 Soldaten betragen. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 40-41]
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]
Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.
Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)
Kosovo - Albaner
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seiten 4-5]
Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [UNHCR¿s Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo]
Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. [XXXX:
Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seiten 13-15]
Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo
Wirtschaft:
Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3]
Grundversorgung/Sozialwesen:
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.
Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 17-18]
Im September 2009 bezogen insgesamt 36 265 Familien (mit gesamt 158 500 Angehörigen) Sozialunterstützung.
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit
verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere
Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.
Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.
Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 400 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 13-15]Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 13-15]
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés XXXX, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés römisch 40 , 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z, Seiten 8-9]
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
Gesundheitswesen:
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch ein öffentliches dreistufiges Gesundheitssystem gewährleistet. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Durch die Ereignisse der neunziger Jahre ist der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung durch das öffentliche Gesundheitssystem ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam
voran.
Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem.
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch das staatlich finanzierte Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch
Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre.
Zur medizinischen Erstversorgung der Bevölkerung stehen im öffentlichen Gesundheitssystem 191 Ambulanzen für Familienmedizin (Ambulanta Mjeksise Familijare), 145 Zentren für Familienmedizin (Qenda te Mjeksise Familijare) und 30 medizinische Hauptzentren (Qenda Kryesore te Mjeksise) zur Verfügung.
Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser und befinden sich in folgenden Städten: Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan.
Die ambulante und stationäre Versorgung erfolgt in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj,
Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri. Die spezialisierte Gesundheitsversorgung wird durch das Universitätsklinikum Pristina wahrgenommen. Das Personal der Uni-Klinik von 3.168 Beschäftigten teilt sich auf in 445 Ärzte, 37 Zahnärzte,
1.778 Personen Pflegepersonal sowie 908 Personen sonstiges Personal.
Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 %. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74
%.
Die Versorgung bei Operationen bessert sich stetig, ist aber vor allem in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Säuglingen und Kleinkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. So sind Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen im öffentlichen Gesundheitssystem möglich, soweit kein kardiochirurgischer Eingriff indiziert ist. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können in öffentlichen Einrichtungen noch nicht behandelt werden.
Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.
Im Jahr 2008 stellte das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen.
Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.
Das jährliche Budget des Gesundheitsministeriums für Hämodialyse beträgt drei Mio. Euro. In sechs Dialysezentren in Pristina, Prizren, Peje, Gjilane, Gjakove und Mitrovica sind 100 regelmäßig technisch gewartete Dialysegeräte sowie das dafür benötigte Verbrauchsmaterial verfügbar.
Die Zahl dialysepflichtiger Patienten beträgt derzeit 580 - 600 Patienten, wobei die Versorgung ohne Ansehen der Person und der Ethnie erfolgt. In der Universitätsklinik Pristina werden derzeit 160 Dialysepatienten versorgt.
Da Nierentransplantationen in Kosovo nicht möglich sind und viele Patienten nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügen, eine Transplantation im Ausland durchführen zu lassen, reduziert sich die Patientenzahl nicht, sondern steigt jährlich um ca. 10 % an. Die Kapazitäten verknappen sich derzeit zunehmend, so dass die Dialysegeräte im Drei- und Vierschichtbetrieb mit verkürzten Zeiten genutzt werden. In der Universitätsklinik Pristina laufen die Geräte wegen des großen Bedarfs im 24-Stunden-Betrieb. Die Dauer der Dialysebehandlung beträgt dort pro Patient 4 Stunden. Alle Behandlungsintervalle werden eingehalten. Kein neuer Patient wird abgewiesen.
Begleitmedikamente, z.B. gegen Herzerkrankungen, Anämie u.ä., die in westeuropäischen Staaten zum Standard zählen, können wegen der knappen Haushaltslage im öffentlichen Gesundheitssystem zumeist nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten für diese Medikamente belaufen sich auf ca. 300 ¿ monatlich.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 18-23]
Krebs ist im Kosovo bedingt behandelbar. Nicht möglich ist eine Strahlentherapie, da ein in der Universitätsklinik Pristina bereits vorhandener "Accelerator-Strahler" noch nicht einsatzbereit ist. Chemotherapie ist möglich, allerdings sind die Medikamente größtenteils selbst auf dem privaten Markt zu besorgen, ein geringer Teil wird vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt.
Für Strahlentherapie weichen sehr viele Kosovaren entweder nach Serbien, der Türkei oder Deutschland , Schweiz, Liechtenstein und Österreich aus.
Die Behandlungen werden entweder:
a) aus dem Kosovobudget finanziert (Bestätigung, dass Behandlung im Kosovo nicht möglich ist und dann Aufnahme in eine Warteliste, welche nicht vollständig abgearbeitet werden kann),
b) aufgrund privater Versicherungen (es gibt keine Pflichtversicherung im Kosovo) beglichen
c) durch NGO¿s (Mother Teresa, etc) finanziert oder
d) privat beglichen (Therapien bewegen sich auf ca. 30.000 Euro, je nach Schwere)
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 14.12.2009, Zahl 411/09 an das BAE][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 14.12.2009, Zahl 411/09 an das BAE]
Neben den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es mittlerweile eine große Anzahl von Privatpraxen und einige privat geführte medizinische Behandlungszentren, die eine Vielzahl von Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Derzeit gibt es 737 zugelassene Privatärzte und -praxen sowie 40 zugelassene Behandlungszentren. Das Gesundheitsministerium veröffentlicht auf seiner Homepage Listen der zugelassenen Privatärzte und Behandlungszentren geordnet nach medizinischen Fachgebieten sowie nach Namen, Anschriften und Telefonnummern. Die Listen werden regelmäßig aktualisiert und stehen im Internet als Download zur Verfügung (www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/).
Die derzeit größte privat betriebene Klinik mit dem umfangreichsten Behandlungsangebot ist die Euromed-Klinik in Fushe Kosove, ca. 5 Kilometer von Pristina entfernt.
Ihre Ausstattung, ärztliche Versorgung und Hygiene entspricht weitestgehend den in deutschen Krankenhäusern bestehenden Standards. Die Klinik verfügt über drei Operationssäle, eine Intensivstation mit sechs Betten, ein mit allen erforderlichen Geräten ausgestattetes Labor sowie über eine Radiologie, die sich auf dem neuesten technologischen Stand befindet. Ferner bestehen in der Klinik Abteilungen für Innere Medizin, Neurologie, Neurochirurgie, Psychiatrie, HNO, Orthopädie, Urologie, plastische Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pädiatrie und Gefäßchirurgie. In der Abteilung für invasive Kardiologie kann eine komplette kardiologische Diagnostik durchgeführt werden. Für die stationäre Behandlung stehen 26 Betten zur Verfügung.
Zudem gibt es zwei Privatkliniken zur ausschließlichen Behandlung von Herzerkrankungen. Die Privatklinik mit dem Namen "Heart" am Stadtrand von Gjakovë hat im April 2009 ihren Betrieb aufgenommen. Die räumliche und medizinisch-technische Ausstattung entspricht einem hohen Standard. Eine herzchirurgische Abteilung inklusive Intensivstation sind vorhanden. Die Klinik verfügt über 30 Betten. Die Personalstärke liegt bei ca. 40 Personen, darunter fünf Herzchirurgen und 30 Krankenschwestern und -pfleger.
Herzoperationen werden derzeit durch ein Ärzteteam bestehend aus zwei Herzchirurgen, einem Anästhesisten und OP-Schwestern aus Krankenhäusern in der Schweiz, durchgeführt.
Die zweite Klinik namens "EDA" wurde im Mai 2009 in Pristina eröffnet. Sie war zuvor ebenfalls in der Stadt Gjakovë ansässig und firmierte unter dem Namen "Intermed".
Alle außerhalb der Basisversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem in Anspruch genommenen privatärztlichen Leistungen sind vom Patienten selbst zu bezahlen. Die Kosten sind im Regelfall weitaus höher als die im öffentlichen Gesundheitssystem zu leistenden Zuzahlungen. Behandlungspreise sind zwischen Arzt und Patient frei verhandelbar. Deshalb kann die Höhe der Behandlungskosten von Privatarzt zu Privatarzt unterschiedlich sein. Im
Vergleich mit z. B. in Deutschland erhobenen Kosten sind privatärztliche Behandlungskosten in Kosovo deutlich niedriger.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals
serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 18-23]
Psychische Erkrankungen
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.
Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.
Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslichfamiliäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten.
Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 %. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch.
Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.
In der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina stehen zur stationären Aufnahme von psychisch Erkrankten 92 Betten zur Verfügung. Die jährliche Auslastungsquote der Psychiatrie liegt durchschnittlich bei ca. 54 %. Das medizinische Personal besteht aus 16 Ärzten und 41 Personen in der Pflege. Die geschlossene psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik für akute Fälle verfügt über 14 Betten. In dieser Abteilung sind drei Fachärzte, zwei Assistenzärzte sowie 11 Personen Pflegepersonal tätig.
Der Anteil der in die Kategorie psychischer Erkrankungen (Psychic and personality disorder F00-F99) einzuordnenden Krankmeldungen beträgt in den Regionalkrankenhäusern im Durchschnitt 3,7 %, in der Universitätsklinik Pristina 4 %.
Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren.
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt.
Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen.
Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im privaten Gesundheitssektor: PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 ¿, in schwierigen Fällen bis zu 30 ¿ pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche
Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 23-25]
Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.
Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seite 12]
Quellen:
Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMIKosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008
Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007
APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt
UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations
Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008
Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAEAuskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE
Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMIKosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI
XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006
XXXX, Zusatzgutachten zu BW NN (313.084), 14.09.2007römisch 40 , Zusatzgutachten zu BW NN (313.084), 14.09.2007
Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAEAuskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE
XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007
Constitution of the Republic of Kosovo.
http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54
APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein (Beilage N)
Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 06.03.2008, Zahl 156/08 an das BALAuskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 06.03.2008, Zahl 156/08 an das BAL
Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry
Law on Citizenship of Kosova
http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243
XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007
Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007
Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008
UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008
Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMIKosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI
APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu
Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den AsylgerichtshofAuskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof
APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008
Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009
APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen
UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009]
Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMKosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BM
Statistical Office of Kosova: Quarterly Bulletin July 2009
XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009
Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den AsylgerichtshofAuskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof
Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009
Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMIKosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI
UNHCR¿s Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 9 November 2009
Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 14.12.2009, Zahl 411/09 an das BAEAuskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 14.12.2009, Zahl 411/09 an das BAE
Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19.03.2010
Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMIKosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI
XXXXrömisch 40
Zur fachlichen Qualifikation von Frau Dr. XXXX wird angeführt, dass diese das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien absolvierte und seit Jahren im Menschenrechtsbereich für internationale und nationale Institute und NGOs tätig ist (z. B. OSCE, ICMPD, AI, UBAS [zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt], Ludwig Bolzamann Institut für Menschenrechte)Zur fachlichen Qualifikation von Frau Dr. römisch 40 wird angeführt, dass diese das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien absolvierte und seit Jahren im Menschenrechtsbereich für internationale und nationale Institute und NGOs tätig ist (z. B. OSCE, ICMPD, AI, UBAS [zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt], Ludwig Bolzamann Institut für Menschenrechte)
Weiters ist sie Autorin verschiedener im Neuen Wissenschaftlichen Verlag (www.nwv.at) publizierter Werke, welche sich mit der Problematik des Kosovokonflikts auseinandersetzen.
Gegenwärtig arbeitet Frau Dr. XXXX als Human Rights Officer bei der OSCE-Mission Kosovo.Gegenwärtig arbeitet Frau Dr. römisch 40 als Human Rights Officer bei der OSCE-Mission Kosovo.
Oberstleutnant XXXXOberstleutnant römisch 40
Übt die Funktion als Verbindungsbeamter des BMI im Kosovo seit März 2006 aus und blickt auf langjährige Auslandserfahrung zurück:
NORDIRAK UNGCI: 1993 - 1994
Tätigkeit: Station Commander ZAKHO (Grenzbereich zwischen Nordirak und der Türkei)
Deputy Regional Commander ERBIL (Kurdengebiet).
Vermittlungstätigkeit mit UN FIELD OFFICER Stafford CLARY im kurdischen Bürgerkrieg zwischen der PUK v. TALABANI und der PDK von
BARZANI.
Kontakte mit der ISLAMIC MOVEMENT und der PKK sowie der türkischen Armee.
BuH MOSTAR: 1995 - 1996:
Tätigkeit: Duty Shift Leader in der zwischen Kroaten und Bosniaken geteilten und von Serben attackierten Stadt.
Sicherung der Separationslinie, Mediation zwischen Liaison Officern.
JORDANIEN JIPTC: 2003 - 2004:
Tätigkeit: Ausbildungsverantwortlicher für das Training der irakischen Polizeikräfte.
Im Kosovo war Obstlt. XXXX schon vor seiner Funktion alsIm Kosovo war Obstlt. römisch 40 schon vor seiner Funktion als
Verbindungsbeamter des BMI im Einsatz:
Dezember 1998 - März 1999: OSCE KOSOVO VERIFICATION MISSION unter Ambassador Walker
Tätigkeit: SECURITY OFFICER im MHQ PRISTINA und anschließend im Regional HQ in PODUJEVO.
März 1999 - Juni 1999: OSCE REFUGEE TASK FORCE ALBANIA
Tätigkeit: INVESTIGATION OFFICER - Kontakt mit der geflüchteten Bevölkerung aus dem Kosovo, Durchführung von Interviews über mögliche Kriegsverbrechen, humanitäre Aspekte.
August 1999 - Jänner 2000: UNMIK Police
Tätigkeit: Regional Commander bzw. Deputy Regional Commander
PRISTINA
2002: Wahlbeobachter OSCE
Tätigkeit: Wahlbeobachtung in VUSHTRRTI - VUCITRN
Obstlt. XXXX hat bisher in über 600 Asylfällen in zahlreichen Dörfern des gesamten Kosovo (ausgenommen Leposavic, Novo Brdo, Zubin Potok und Zvecan) mit direktem Kontakt zu internationalen, nationalen Institutionen, Funktionsträgern sowie NGOs und vor allem zur Bevölkerung der verschiedenen ethnischen Gruppen recherchiert. Die Evaluierung der Situation beruht nicht auf Momentaufnahmen, sondern auf breit gefächerten Informationen in einem Langzeitprozess im Kosovo.Obstlt. römisch 40 hat bisher in über 600 Asylfällen in zahlreichen Dörfern des gesamten Kosovo (ausgenommen Leposavic, Novo Brdo, Zubin Potok und Zvecan) mit direktem Kontakt zu internationalen, nationalen Institutionen, Funktionsträgern sowie NGOs und vor allem zur Bevölkerung der verschiedenen ethnischen Gruppen recherchiert. Die Evaluierung der Situation beruht nicht auf Momentaufnahmen, sondern auf breit gefächerten Informationen in einem Langzeitprozess im Kosovo.
2.3. Es wird nicht festgestellt, dass die BF im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
3. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht
3.1. Die Herkunft und die Identität der BF sind durch die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der BF dargetan.
In der Beschwerdeschrift behauptete die BF auch infolge ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit im Kosovo verfolgt zu werden. Sie blieb jedoch jede weitere nähere Ausführung schuldig und führte diesen Aspekt auch in keiner der beiden Beschwerdeverhandlungen vor dem Asylgerichtshof nochmals als fluchtkausalen Umstand ins Treffen, weswegen von der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens ausgegangen wird.
Zusammenfassend ist daher aufgrund des festgestellten Sachverhaltes (vgl. Punkt 2.1.) festzuhalten, dass der zuständige Senat des Asylgerichtshofes von der mangelnden Asylrelevanz der vorgebrachten Fluchtgründe ausgeht.Zusammenfassend ist daher aufgrund des festgestellten Sachverhaltes vergleiche Punkt 2.1.) festzuhalten, dass der zuständige Senat des Asylgerichtshofes von der mangelnden Asylrelevanz der vorgebrachten Fluchtgründe ausgeht.
3.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der BF beruhen auf den genannten, der BF am 26.05.2010 zur Kenntnis gebrachten Quellen.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wurde mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wurde mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; idgF) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; idgF) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 03.11.2008 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 4/2008, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 03.11.2008 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, anzuwenden sind.
Gemäß § 34 AsylG 2005 liegt dann ein Familienverfahren vor, wenn ein Familienangehöriger (im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 22 leg.cit) eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, oder eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Gemäß Abs. 4 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen, die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 liegt dann ein Familienverfahren vor, wenn ein Familienangehöriger (im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, leg.cit) eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, oder eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Gemäß Absatz 4, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen, die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Im gegenständlichen Fall liegt somit ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Im gegenständlichen Fall liegt somit ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.
Der Asylgerichtshof hat demnach über die Beschwerde erwogen wie folgt:
2. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder
Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Die von der BF ins Treffen geführten Fluchtgründe - die Anfeindungen seitens der Familie des Gatten bzw. der Hinauswurf aus dem Haus infolge des Umstandes, dass es sich bei der BF um eine vergewaltigte Frau handelt und sie aus diesem Grund an psychischen Problemen leidet - stellen Handlungen von Privatpersonen, somit nicht von staatlicher Seite, dar, die nur dann Asylrelevanz erreichen würden, wenn der Staat sowohl als schutzunfähig als auch schutzunwillig zu bezeichnen wäre und diese Verfolgungen somit dem Staat zugerechnet werden könnte. Dies lässt sich jedoch den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderinformationen zum Kosovo nicht entnehmen. Sowohl die Kosovo Police, die UNMIK-Police/EULEX-Police, der Municipal Community Safety Coucil, der Kosovo Protection Corps bzw. die Kosovo Security Force als auch die KFOR sorgen für die Sicherheit im Kosovo und es steht den Bürgern des Kosovo frei, sich im Falle einer Bedrohung/Verfolgung an diese Sicherheitskräfte zu wenden.
Auch ist es der BF möglich, sich in anderen Teilen des Kosovo niederzulassen und ihren Lebensmittelpunkt dort neu zu begründen, um privaten Belästigungen aus dem Weg zu gehen.
Die verbalen Angriffe seitens der Schwiegereltern der BF erreichen zudem bei weitem nicht jenen Grad an Intensität, der für eine Asylgewährung erforderlich wäre.
Auch die von der BF im Verfahren vorgebrachte Vergewaltigung während des Krieges im Jahre 1999 vermag nicht zur Asylgewährung zu führen, zumal es dieser am notwendigen zeitlichen Konnex zur Ausreise der BF im November 2008 fehlt (vgl. VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0689; 16.02.2000, Zl. 99/01/0435; 19.10.2000, Zl. 98/20/0430).Auch die von der BF im Verfahren vorgebrachte Vergewaltigung während des Krieges im Jahre 1999 vermag nicht zur Asylgewährung zu führen, zumal es dieser am notwendigen zeitlichen Konnex zur Ausreise der BF im November 2008 fehlt vergleiche VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0689; 16.02.2000, Zl. 99/01/0435; 19.10.2000, Zl. 98/20/0430).
Hinsichtlich der in der Beschwerde angeführten Entscheidungen deutscher Gerichte ist auszuführen, dass es sich hierbei um Einzelfallentscheidungen handelt, die nicht vorbehaltlos auf österreichische Asylverfahren wie jene der BF und ihrer Familie anzuwenden sind. Es bedarf in diesem Zusammenhang stets der Berücksichtigung und Abwägung der speziellen Umstände jedes einzelnen Asylverfahrens.
Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht.
Von der BF wurden auch wirtschaftliche Probleme und die schwierigen Lebensumstände ins Treffen geführt, doch ist infolge der Länderfestgestellungen nicht davon auszugehen, dass eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage gegeben ist und ein derartiger Kausalzusammenhang wurde im vorliegenden Fall weder glaubhaft gemacht, noch ist er ersichtlich.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben.
Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens der BF - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.
3. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten
Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."
Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Verbot des Abweichens
Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Für eine derartige Bedrohung der BF findet sich im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Die BF hat im Verfahren nicht glaubwürdig dargetan, dass sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde.
Auch infolge der im Kosovo erfolgreich agierenden Sicherheitsorgane ist dem Vorbringen der BF die Asylrelevanz abzusprechen. Die BF könnte nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden bzw. internationalen Schutztruppen wirksamen Schutz vor Bedrohung oder Anfeindungen von privater Seite finden, die sich jedoch nach eigenen Aussagen der BF in ihrem Fall auf verbale Attacken seitens der Schwiegereltern beschränkten. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet. Die BF hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr allfällig notwendiger Schutz aus in ihrer Person gelegenen Gründen vorenthalten würde.
Auch stünde der BF gemeinsam mit ihrer Familie für den Fall privater Belästigungen und Streitereien die Möglichkeit offen, in anderen Teilen des Kosovo ihren Lebensmittelpunkt zu begründen.
Aus dem Vorbringen der BF im Verfahren hat sich zudem nicht ergeben, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestehen im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF in ihrer Heimat in eine derartige Lebenssituation geraten würde, die einer unmenschlichen Behandlung gleich käme.
Die BF kann auch nicht ins Treffen führen, über keinerlei tragfähige familiäre Strukturen in ihrer Heimat zu verfügen, da mit heutigem Datum auch die Asylverfahren ihres Gatten und ihrer Tochter negativ entschieden wurden, die betreffenden Personen somit gemeinsam mit der BF ausgewiesen werden. Zudem hält sich auch noch die leibliche Mutter der BF im Kosovo auf, die ihr auch schon in der Vergangenheit Unterkunft gewährt hat, sie also unterstützt hat.
Der Gatte der BF hat bis zu seiner Ausreise verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, um für sich und die Familie den Lebensunterhalt zu verdienen (Familienbetrieb, Wettbüro, Möbelgeschäft,...). Es ist kein Grund ersichtlich, warum er nach der Rückkehr in den Kosovo als junger und arbeitsfähiger Mann nicht erneut einen entsprechenden Arbeitsplatz finden können sollte, um seinen Lebensunterhalt selber zu verdienen und für sich und die Familie sorgen zu können. Der Gatte der BF brachte zwar vor, "vorläufig" nicht im elterlichen Betrieb arbeiten zu können, blieb aber eine nähere Erklärung schuldig. Zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens behauptete er, dass es speziell ihm nicht möglich sein sollte, wieder Kontakt mit seinen Eltern aufzunehmen und (mittelfristig) sogar wieder im Familienbetrieb mitarbeiten zu können.
Den Länderfeststellungen zum Kosovo lässt sich entnehmen, dass die von der BF ins Treffen geführten, eigenen gesundheitlichen Probleme im Kosovo behandelbar sind und eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf die jüngste diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR zur Frage einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Zusammenhang mit Art. 3 EMRK zu verweisen:In diesem Zusammenhang ist vorerst auf die jüngste diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR zur Frage einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Zusammenhang mit Artikel 3, EMRK zu verweisen:
AYEGH v Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
KARIM v Schweden, 04.07.2006, Rs 24171/05
PARAMASOTHY v NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht, anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS- Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Die soeben dargestellten Judikaturlinie des EGMR hat seitens des Verfassungsgerichtshofes erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07- 9 Bestätigung gefunden und hat dieser daraus abgeleitet, dass "im allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist."
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes kann es sohin nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK kommen, wogegen es unerheblich ist, dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich, oder kostenintensiver ist. (Mit Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9 hat dieser die Beschwerde hinsichtlich der Überstellung eines Russischen Staatsangehörigen nach Polen mit Traumavorbringen samt psychiatrischen Gutachten abgelehnt. Begründung: UBAS habe klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen, auf die Aufnahmerichtlinie verwiesen, welche auch Polen anzuwenden hat und welche für die Mitgliedstaaten die Pflicht der ausreichenden medizinischen Versorgung statuiert.)Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes kann es sohin nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK kommen, wogegen es unerheblich ist, dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich, oder kostenintensiver ist. (Mit Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9 hat dieser die Beschwerde hinsichtlich der Überstellung eines Russischen Staatsangehörigen nach Polen mit Traumavorbringen samt psychiatrischen Gutachten abgelehnt. Begründung: UBAS habe klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen, auf die Aufnahmerichtlinie verwiesen, welche auch Polen anzuwenden hat und welche für die Mitgliedstaaten die Pflicht der ausreichenden medizinischen Versorgung statuiert.)
Im Lichte dieser Rechtsprechung des EGMR (siehe auch jüngst in einer teilweise vergleichbaren Konstellation wie im vorliegenden Fall EGMR GONCHAROVA/ALEKSEYTSEV v Schweden vom 03.05.2007, Rs 31246/&06) ist zusammenfassend festzuhalten, dass es nicht erforderlich ist, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo denselben Standard haben müssen wie etwa in Deutschland bzw. Österreich.
Da es sich sohin bei den von der BF vorgebrachten psychischen Problemen um keine lebensbedrohende Erkrankung handelt und diese auch im Kosovo behandelbar sind, war dem Antrag der BF auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht nachzukommen.
Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.
Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe, des festgestellten familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat und der Unterstützungsleistungen von dieser Seite, ist nicht davon auszugehen, dass die BF von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt, da die BF (unabhängig von der familiären Unterstützung) auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage wäre, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, und humanitärer Hilfe im Herkunftsstaat - zu decken. Unter Bedachtnahme, dass die Form der Hilfestellung in dieser Gesellschaft üblich ist, ist dies auch nach ihrer Rückkehr wieder möglich und stellt sich somit die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Selbst wenn familiäre Hilfestellung ausbleiben sollte, ist im Fall der BF auch angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte sie dieser bedürfen, nicht davon auszugehen, dass diese bei einer Rückkehr in ihre Heimat etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine die Existenz bedrohende und ausweglose Lage zu geraten, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu bezeichnen wäre.Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe, des festgestellten familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat und der Unterstützungsleistungen von dieser Seite, ist nicht davon auszugehen, dass die BF von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt, da die BF (unabhängig von der familiären Unterstützung) auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage wäre, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, und humanitärer Hilfe im Herkunftsstaat - zu decken. Unter Bedachtnahme, dass die Form der Hilfestellung in dieser Gesellschaft üblich ist, ist dies auch nach ihrer Rückkehr wieder möglich und stellt sich somit die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Selbst wenn familiäre Hilfestellung ausbleiben sollte, ist im Fall der BF auch angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte sie dieser bedürfen, nicht davon auszugehen, dass diese bei einer Rückkehr in ihre Heimat etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine die Existenz bedrohende und ausweglose Lage zu geraten, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK zu bezeichnen wäre.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
In seiner Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für die BF negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für die BF negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemeinsam mit der BF befinden sich noch deren Gatte und eine Tochter als Asylwerber in Österreich. Die genannten Personen führen ein gemeinsames Familienleben. Mit heutigem Datum wurden allerdings auch die Beschwerden dieser Personen negativ entschieden.
Weiters lebt in Österreich eine Schwester der BF, zu der zwar regelmäßiger, jedoch nur telefonischer Kontakt besteht, der somit keine im Sinne des Art. 8 EMRK relevante Intensität erreicht. Auch wird sie nicht von dieser finanziell unterstützt.Weiters lebt in Österreich eine Schwester der BF, zu der zwar regelmäßiger, jedoch nur telefonischer Kontakt besteht, der somit keine im Sinne des Artikel 8, EMRK relevante Intensität erreicht. Auch wird sie nicht von dieser finanziell unterstützt.
Grundsätzlich würde, wenn von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Kernfamilie betroffen wäre, die Ausweisungsentscheidung lediglich in das Privatleben der BF und nicht auch in ihr Familienleben eingreifen, wobei der Eingriff in das Privatleben zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) als geboten und zulässig zu erachten wäre.Grundsätzlich würde, wenn von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Kernfamilie betroffen wäre, die Ausweisungsentscheidung lediglich in das Privatleben der BF und nicht auch in ihr Familienleben eingreifen, wobei der Eingriff in das Privatleben zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) als geboten und zulässig zu erachten wäre.
Die BF lebt nun seit ca. 1,5 Jahren in Österreich. Sie hat (mit ihrem Gatten) einen Deutschkurs besucht und ist bemüht, die Sprache weiter zu verbessern.
Im Hinblick auf das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der etwa 19monatige Aufenthalt der BF lediglich auf ihren im November 2008 gestellten Asylantrag gestützt hat, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Es musste sich die BF ihres vorläufigen, und damit unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN).Im Hinblick auf das gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der etwa 19monatige Aufenthalt der BF lediglich auf ihren im November 2008 gestellten Asylantrag gestützt hat, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Es musste sich die BF ihres vorläufigen, und damit unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN).
Die BF hat keine besonderen Tätigkeiten oder Maßnahmen nachgewiesen, infolge der man eine besondere, den Verbleib der Familie in Österreich rechtfertigende Integration ihrer Person in die österreichische Gesellschaft vermuten könnte. Dies ist nach einem erst 19monatigen Aufenthalt allerdings auch nicht zu erwarten.
Der Gatte, das Kind und die BF werden gemeinsam in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert wird. Hinzu kommt, dass davon auszugehen ist, dass die BF bzw. die Familie infolge der traditionell sehr umfangreichen Familienstrukturen in der kosovarischen Gesellschaft noch über Verwandte (zumindest die Mutter der BF) und Bekannte im Kosovo verfügt (laut Aussage des Gatten der BF vom 20.01.2009 leben abgesehen von den Schwiegereltern der BF beispielsweise noch 1 Bruder, 2 Schwestern und ein leibliches Kind des Gatten im Kosovo), was eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft erleichtern wird.
Zum Themenbereich des Familienlebens ist weiters anzuführen, dass von der BF keine konkreten und glaubwürdigen Umstände vorgebracht wurden, die ein Privat- oder Familienleben in ihrem Herkunftsstaat unmöglich machen würden.
Es wurde in der Beschwerde kein anderweitiger und relevanter Sachverhalt betreffend Privat- und Familienleben geltend gemacht. Dazu wäre er aber gegebenenfalls im Rahmen der Mitwirkungspflicht verhalten gewesen, sind doch dem persönlichen Bereich des Beschwerdeführers zugehörige Sachverhalte für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar (VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.4.2001, 98/21/0399).
Ferner ist speziell, in Bezug auf das grundrechtlich geschützte Familienleben, auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR (EGMR 17.02.2009, Onur v. the United Kingdom, 27319/07) hinzuweisen, wonach keine Verletzung des Art 8. EMRK vorliegt, wenn die in Österreich lebenden Familienangehörigen des Ausländers, diesen in die Heimat begleiten können, um dort das Familienleben ohne außergewöhnliche Schwierigkeiten fortzusetzen. Dies bezieht sich einerseits auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Niederlassung im Heimatstaat, andererseits auf die Zumutbarkeit einer "Begleitung" des Asylwerbers durch seine weiteren Angehörigen, sollte zu diesen im konkreten Fall eine engere Verbundenheit bestehen.Ferner ist speziell, in Bezug auf das grundrechtlich geschützte Familienleben, auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR (EGMR 17.02.2009, Onur v. the United Kingdom, 27319/07) hinzuweisen, wonach keine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegt, wenn die in Österreich lebenden Familienangehörigen des Ausländers, diesen in die Heimat begleiten können, um dort das Familienleben ohne außergewöhnliche Schwierigkeiten fortzusetzen. Dies bezieht sich einerseits auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Niederlassung im Heimatstaat, andererseits auf die Zumutbarkeit einer "Begleitung" des Asylwerbers durch seine weiteren Angehörigen, sollte zu diesen im konkreten Fall eine engere Verbundenheit bestehen.
Das Bestehen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens mit dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden und somit eine Verletzung des Art. 8 EMRK im Falle der Ausweisung der BF kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.Das Bestehen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens mit dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden und somit eine Verletzung des Artikel 8, EMRK im Falle der Ausweisung der BF kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.
Es ist im Falle der BF, die sich seit dem 03.11.2008 im Bundesgebiet aufhält, jedoch auch eine Gesamtbetrachtung einer allfälligen Integration vorzunehmen und dabei die Judikatur des VwGH (hier insbesondere das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479) und des VfGH (etwa B 328/07 vom 29.9.2007, B 1150/07 vom. 29.9.2007, B 16/08 vom 5.3.2008, B 61/08 vom 5.2.2008, B 1032/07 vom 13.3.2008, B 1859-1863/07 vom 5.3.2008 und B 1918/07 vom 5.3.2008) zu beachten.
Im Rahmen eines Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat sind folgende Überlegungen anzustellen: Die BF verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens im Kosovo. Es deutet nichts darauf hin, dass es ihr im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Auch die Möglichkeit ihres Gatten, in ihrem Herkunftsstaat wieder beruflich tätig zu sein, spricht für die Zumutbarkeit einer Reintegration der Familie im Kosovo. Im Gegensatz hierzu ist die BF - in Bezug auf ihr Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig.
Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).
Die Ausweisung der BF stellt daher prinzipiell keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar und erfolgt in die Republik Kosovo.Die Ausweisung der BF stellt daher prinzipiell keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und erfolgt in die Republik Kosovo.
Der Gatte der BF ist Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Das vorliegende Verfahren stellt sich daher als Familienverfahren gegenüber dem Verfahren des Gatten gemäßDer Gatte der BF ist Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Das vorliegende Verfahren stellt sich daher als Familienverfahren gegenüber dem Verfahren des Gatten gemäß
§ 34 AsylG 2005 dar. Da die Beschwerde des Gatten mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag abgewiesen wurde, vermag der BF auch im Wege des § 34 AsylG 2005 kein internationaler oder subsidiärer Schutz zuerkannt zu werden.Paragraph 34, AsylG 2005 dar. Da die Beschwerde des Gatten mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag abgewiesen wurde, vermag der BF auch im Wege des Paragraph 34, AsylG 2005 kein internationaler oder subsidiärer Schutz zuerkannt zu werden.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).
Ein solcher Grund ist im Falle der BF gegeben. Sie war am 26.05.2010 im 6. Monat schwanger, musste ihr erstes Kind mit einem Kaiserschnitt zur Welt bringen und erwartet die Geburt ihres zweiten Kindes Anfang September 2010.
Der Asylgerichtshof orientiert sich hinsichtlich des Aufschubes der Ausweisung an der Zeitspanne des Mutterschutzes im österreichischen Recht als Richtschnur, im Einzelfall können aber auch längere oder kürzere Zeitspannen angezeigt sein. Da eine sofortige Ausweisung des Gatten und der Ende 2008 geborenen Tochter vor diesem Hintergrund gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde, war die Durchführung der die BF betreffenden Ausweisungen unter Verweis auf § 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, bis zum 20.11.2010 aufzuschieben.Der Asylgerichtshof orientiert sich hinsichtlich des Aufschubes der Ausweisung an der Zeitspanne des Mutterschutzes im österreichischen Recht als Richtschnur, im Einzelfall können aber auch längere oder kürzere Zeitspannen angezeigt sein. Da eine sofortige Ausweisung des Gatten und der Ende 2008 geborenen Tochter vor diesem Hintergrund gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde, war die Durchführung der die BF betreffenden Ausweisungen unter Verweis auf Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, bis zum 20.11.2010 aufzuschieben.
Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der BF.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, Ausweisung aufgeschoben, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, EMRK, familiäre Situation, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, Schwangerschaft, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Unterkunft, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
08.07.2010