TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/17 E11 409879-1/2009

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Veröffentlicht am 17.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E11 409.879-1/2009-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Isabella ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Wolfgang REIBENWEIN, 1010 Wien, Stadiongasse 4, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2009, Zl. 08 08.689-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Isabella ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Wolfgang REIBENWEIN, 1010 Wien, Stadiongasse 4, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2009, Zl. 08 08.689-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi. 13 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idgF, hinsichtlich des Spruchteils I. abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Zi. 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, hinsichtlich des Spruchteils römisch eins. abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 Zi. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zi. 13 AsylG hinsichtlich des Spruchteils II. abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Zi. 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Zi. 13 AsylG hinsichtlich des Spruchteils römisch zwei. abgewiesen.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), ihren Angaben nach eine Staatsangehörige Armeniens, reiste vermutlich am 17.09.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte sie (zusammengefasst dargestellt) als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass sie Angehörige der Parteien "Partei des Demokratischen Weges" als auch "Orinazt Yegir" gewesen wäre. Sie hätte bei der Wahl am 19.02.2008 in XXXX als Wahlbeobachterin für die "Orinazt Yegir" Partei fungiert. Da am Tag der Wahl sie der Sekretär der Partei Orinazt Yegir angerufen und ihr erklärte, dass er gehört habe, dass sie auch Mitglied der Partei des Demokratischen Weges wäre, sie beschimpfte und forderte, dass sie Wahlfälschung betreiben solle, sei sie aus Furcht gemeinsam mit dem XXXX untergetaucht und in der Folge geflohen.Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte sie (zusammengefasst dargestellt) als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass sie Angehörige der Parteien "Partei des Demokratischen Weges" als auch "Orinazt Yegir" gewesen wäre. Sie hätte bei der Wahl am 19.02.2008 in römisch 40 als Wahlbeobachterin für die "Orinazt Yegir" Partei fungiert. Da am Tag der Wahl sie der Sekretär der Partei Orinazt Yegir angerufen und ihr erklärte, dass er gehört habe, dass sie auch Mitglied der Partei des Demokratischen Weges wäre, sie beschimpfte und forderte, dass sie Wahlfälschung betreiben solle, sei sie aus Furcht gemeinsam mit dem römisch 40 untergetaucht und in der Folge geflohen.

Hinsichtlich des Vorbringens und des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz der BF mit Bescheid vom 16.10.2009, Zl. 0808.689-BAW, gemäß § 3 AsylG abgewiesen und der BF den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III).Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz der BF mit Bescheid vom 16.10.2009, Zl. 0808.689-BAW, gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen und der BF den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF in Folge von Widersprüchlichkeiten bzw. Ungereimtheiten als unglaubwürdig und führt dazu im Wesentlichen aus, dass die Recherchen vor Ort ergeben hätten, dass die erwähnte Firma, bei der die BF angeblich als Buchhalterin tätig gewesen wäre, seit acht oder neun Jahren bereits geschlossen wäre. Weiters wäre sie nicht in der Lage gewesen, die Telefonnummer der Firma, wie viele Bedienstete und nicht einmal die Kernaufgaben der Firma zu benennen. Auch haben die Recherchen ergeben, dass die BF nicht als Wahlbeobachterin tätig gewesen wäre. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass die BF auch Mitglied der Orinatz Yegir Partei gewesen wäre. Auch wäre nicht schlüssig, warum man sie verfolgen sollte, wenn angebliche Unterlagen über Unregelmäßigkeiten der Wahlen beim Stabschef der Partei liegen würden.

Für das BAA war daher dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

In Gesamtbetrachtung kam die Behörde deshalb zum Schluss, dass das Vorbringen nicht glaubhaft ist.

Im Rahmen der Refoulementprüfung führte die Erstbehörde begründend aus, dass im Falle der BF keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass die BF bei einer Rückkehr nach Armenien einerseits Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Im Zuge der Ausweisungsentscheidung wurde zwar berücksichtigt, dass die BF in Österreich mit ihrem Ehemann und dem Schwiegervater, die ebenfalls Asylwerber sind, aufhältig wäre, diese jedoch über kein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügen würden. Ein Eingriff nach Art. 8 EMRK wurde daher nicht erkannt.Im Zuge der Ausweisungsentscheidung wurde zwar berücksichtigt, dass die BF in Österreich mit ihrem Ehemann und dem Schwiegervater, die ebenfalls Asylwerber sind, aufhältig wäre, diese jedoch über kein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügen würden. Ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK wurde daher nicht erkannt.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 05.11.2009 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurden nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen die bereits vor dem Bundesasylamt vorgebrachten Angaben zu den Fluchtgründen wiederholt.

Weiters wurde angeführt, dass dem BAA zwei Arbeitsbücher vorgelegt worden wären, aber nur eines der Entscheidung zugeführt worden wäre. Aus dem zweiten Arbeitsbuch wäre nämlich ersichtlich, dass die BF aufgrund ihrer letzten beruflichen Position als Vertriebsleiterin eine überdurchschnittliche Entlohnung inne hatte. Es würden also für die Flucht keine wirtschaftlichen Gründe vorgelegen sein. Es wäre der BF aber auch nicht erkennbar, auf welche Ergebnisse sich die Recherchen stützen. Auch hätte die BF dem BAA angeboten, weitere Beweismittel zu verschaffen. Hinsichtlich der Abschiebung der BF nach Armenien wäre diese sehr wohl in Gefahr ausgesetzt, da sie in ihrer Eigenschaft als führendes Mitglied bei der demokratisch-liberalen Partei zwecks Aufdeckung von Wahlbetrug bei den damaligen Wahlen als Spitzel eingeschleust worden und die Orinats Yerkir Partei in der Regierung wäre, wäre eine Gefahr gegeben, da der Einfluss der Partei auf Sicherheitskräfte und staatliche Stellen gegeben wäre. Die BF würde wegen der Aufdeckung von Wahlbetrug inhaftiert und jedenfalls misshandelt, wenn nicht sogar umgebracht werden. Eine Ausweisung der BF würde gegen Art 8 EMRK verstoßen, da sich ihr Ehemann und Vater des Kindes in Österreich aufhält und hiebei eine Abhängigkeit gegeben wäre.Weiters wurde angeführt, dass dem BAA zwei Arbeitsbücher vorgelegt worden wären, aber nur eines der Entscheidung zugeführt worden wäre. Aus dem zweiten Arbeitsbuch wäre nämlich ersichtlich, dass die BF aufgrund ihrer letzten beruflichen Position als Vertriebsleiterin eine überdurchschnittliche Entlohnung inne hatte. Es würden also für die Flucht keine wirtschaftlichen Gründe vorgelegen sein. Es wäre der BF aber auch nicht erkennbar, auf welche Ergebnisse sich die Recherchen stützen. Auch hätte die BF dem BAA angeboten, weitere Beweismittel zu verschaffen. Hinsichtlich der Abschiebung der BF nach Armenien wäre diese sehr wohl in Gefahr ausgesetzt, da sie in ihrer Eigenschaft als führendes Mitglied bei der demokratisch-liberalen Partei zwecks Aufdeckung von Wahlbetrug bei den damaligen Wahlen als Spitzel eingeschleust worden und die Orinats Yerkir Partei in der Regierung wäre, wäre eine Gefahr gegeben, da der Einfluss der Partei auf Sicherheitskräfte und staatliche Stellen gegeben wäre. Die BF würde wegen der Aufdeckung von Wahlbetrug inhaftiert und jedenfalls misshandelt, wenn nicht sogar umgebracht werden. Eine Ausweisung der BF würde gegen Artikel 8, EMRK verstoßen, da sich ihr Ehemann und Vater des Kindes in Österreich aufhält und hiebei eine Abhängigkeit gegeben wäre.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens und des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt (AS 379ff) verwiesen.

Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende

Feststellungen zu treffen:

Die Beschwerdeführerin:

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Volksgruppe der Armenier zugehörige Frau, die sich zum christlichen Glauben bekennt. Die Beschwerdeführerin ist eine 27-jährige junge und gesunde Frau.

Die BF ist nunmehr seit fast 2 Jahren durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht für den Asylgerichtshof fest.

Die Lage im Herkunftsstaat Armenien:

Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des

Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland (Stand: August 2009)

CIA-The World Facebook, 4.12.2008

BBC News, Country Profile: Armenia, 3.7.2008

Europäische Kommission, ENP Progress Report: Armenia, 3.4.2008

Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007

Human Rights Watsch, World Report 2008: Armenia, 31.1.2008

Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Armenien, 2008

Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformation: Armenien, Stand Oktober 2008

Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden dass die BF in ihrem Herkunftsland einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr ausgesetzt sein werde.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), geändert durch BGBl. I, Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr.51, zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr.51, zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu Ende zu führen war.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

Die BF erklärt in der Beschwerde, dass das BAA lediglich die Vorlage eines Arbeitsbuches gewürdigt hätte. Dabei hätte sie auch ein zweites Arbeitsbuch zu Beweiszwecken vorgelegt. Vom Asylgerichtshof ist vorerst darauf zu verweisen, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die BF aufgrund ihres vorgelegten Arbeitsbuches bei der Fa. "XXXX" als Chefbuchhalterin seit 5.9.2000 bis 30.5.2007 gearbeitet habe. Die Recherchen vor Ort im Jahre 2009 haben ergeben, dass die von der BF angegebene Firma XXXX vor etwa 8 bis 9 Jahren geschlossen worden wäre. Auf Vorhalt dieser Ergebnisse am 15.10.2009 versuchte die BF dies dahingehend zu erklären, dass sie sagte, die Firma hätte illegal produziert. Diese Aussage ist jedoch für den Gerichtshof völlig unplausibel, hat doch die BF ein offizielles Arbeitsbuch der genannten Firma in Vorlage gebracht. Warum sollte eine Firma, die illegal besteht, ein Arbeitsbuch ausstellen. Es ist aber auch die Aussage der BF, dass sie in der Firma als Chefbuchhalterin, die verpflichtet worden wäre, das Diplom nachzuholen, tätig gewesen wäre. Eine illegal tätige Firma wird in der Regel nicht auf schulische Nachweise bestehen, wenn die Tätigkeit des Einzelnen zufriedenstellend ist. Das nunmehr in der Beschwerde weiters angeführte zweite Arbeitsbuch, das die wirtschaftliche Unabhängigkeit der BF in Armenien beweisen sollte, bestätigt eine Tätigkeit der BF als Vertriebsexpertin in der Firma "XXXX" ab 1.10.2007. Für den Asylgerichtshof stellt sich dieses Beweismittel für die wirtschaftliche Unabhängigkeit der BF als nicht ausreichend dar, besagt dieses doch nur eine Tätigkeit ab 1.10.2007. Da die BF bereits ab 19.2.2008 keiner Beschäftigung mehr nachgegangen ist, sind diese 4,5 Monate Beschäftigung kein Indiz einer wirtschaftlichen Unabhängigkeit. Es ist für den Asylgerichtshof auch nicht erkennbar, wenn in der Beschwerdeschrift angeführt wird, dass sie noch weitere Arbeitsbestätigungen vorlegen hätte können. Dies aus dem Grunde, da die BF erklärte, dass sie seit 19.2.2008, wo sie als Wahlbeobachterin eingesetzt war, bis zu ihrer auf der Flucht war bzw. sie sich nicht aus ihrem Versteck getraute. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es eine Unterstellung der Behörde wäre, dass die BF nicht als Wahlbeobachterin tätig gewesen wäre, ist anzuführen, dass sich dieses Ergebnis auf die Nachfragen vor Ort ergeben. Die BF hat in ihrer EV am 23.10.2008 der Behörde ausdrücklich die Zustimmung zu Ermittlungen in Armenien erteilt (AS 289). Zum weiteren Beschwerdevorbringen, dass aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation keine Quellen ersichtlich seien, ist anzuführen, dass die Staatendokumentation eine Einrichtung im Sinne des Asylgesetzes 2005 darstellt und es den Behörden ermöglicht, im Rahmen der Amtshilfe, das BAA um Auswertung von bestimmten Angaben zu ersuchen. Die Auswertung wird grundsätzlich über niedergelassene Botschaften und Verbindungsbeamte vorgenommen, die der Wahrheitsfindung und Objektivität verpflichtet sind. Es ist aus diesem Grunde schon auszuschließen, dass Erhebungen vorgenommen werden, die nicht mit der entsprechend Sorgfalt geführt werden bzw. mit den Interessen der Parteien in Widerspruch stehen würden.Die BF erklärt in der Beschwerde, dass das BAA lediglich die Vorlage eines Arbeitsbuches gewürdigt hätte. Dabei hätte sie auch ein zweites Arbeitsbuch zu Beweiszwecken vorgelegt. Vom Asylgerichtshof ist vorerst darauf zu verweisen, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die BF aufgrund ihres vorgelegten Arbeitsbuches bei der Fa. "XXXX" als Chefbuchhalterin seit 5.9.2000 bis 30.5.2007 gearbeitet habe. Die Recherchen vor Ort im Jahre 2009 haben ergeben, dass die von der BF angegebene Firma römisch 40 vor etwa 8 bis 9 Jahren geschlossen worden wäre. Auf Vorhalt dieser Ergebnisse am 15.10.2009 versuchte die BF dies dahingehend zu erklären, dass sie sagte, die Firma hätte illegal produziert. Diese Aussage ist jedoch für den Gerichtshof völlig unplausibel, hat doch die BF ein offizielles Arbeitsbuch der genannten Firma in Vorlage gebracht. Warum sollte eine Firma, die illegal besteht, ein Arbeitsbuch ausstellen. Es ist aber auch die Aussage der BF, dass sie in der Firma als Chefbuchhalterin, die verpflichtet worden wäre, das Diplom nachzuholen, tätig gewesen wäre. Eine illegal tätige Firma wird in der Regel nicht auf schulische Nachweise bestehen, wenn die Tätigkeit des Einzelnen zufriedenstellend ist. Das nunmehr in der Beschwerde weiters angeführte zweite Arbeitsbuch, das die wirtschaftliche Unabhängigkeit der BF in Armenien beweisen sollte, bestätigt eine Tätigkeit der BF als Vertriebsexpertin in der Firma "XXXX" ab 1.10.2007. Für den Asylgerichtshof stellt sich dieses Beweismittel für die wirtschaftliche Unabhängigkeit der BF als nicht ausreichend dar, besagt dieses doch nur eine Tätigkeit ab 1.10.2007. Da die BF bereits ab 19.2.2008 keiner Beschäftigung mehr nachgegangen ist, sind diese 4,5 Monate Beschäftigung kein Indiz einer wirtschaftlichen Unabhängigkeit. Es ist für den Asylgerichtshof auch nicht erkennbar, wenn in der Beschwerdeschrift angeführt wird, dass sie noch weitere Arbeitsbestätigungen vorlegen hätte können. Dies aus dem Grunde, da die BF erklärte, dass sie seit 19.2.2008, wo sie als Wahlbeobachterin eingesetzt war, bis zu ihrer auf der Flucht war bzw. sie sich nicht aus ihrem Versteck getraute. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass es eine Unterstellung der Behörde wäre, dass die BF nicht als Wahlbeobachterin tätig gewesen wäre, ist anzuführen, dass sich dieses Ergebnis auf die Nachfragen vor Ort ergeben. Die BF hat in ihrer EV am 23.10.2008 der Behörde ausdrücklich die Zustimmung zu Ermittlungen in Armenien erteilt (AS 289). Zum weiteren Beschwerdevorbringen, dass aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation keine Quellen ersichtlich seien, ist anzuführen, dass die Staatendokumentation eine Einrichtung im Sinne des Asylgesetzes 2005 darstellt und es den Behörden ermöglicht, im Rahmen der Amtshilfe, das BAA um Auswertung von bestimmten Angaben zu ersuchen. Die Auswertung wird grundsätzlich über niedergelassene Botschaften und Verbindungsbeamte vorgenommen, die der Wahrheitsfindung und Objektivität verpflichtet sind. Es ist aus diesem Grunde schon auszuschließen, dass Erhebungen vorgenommen werden, die nicht mit der entsprechend Sorgfalt geführt werden bzw. mit den Interessen der Parteien in Widerspruch stehen würden.

Wenn die BF erklärt, dass noch weitere Beweismittel vorgelegt werden, so ist auf die Eingabe des BFV vom 16.12.2009 einzugehen. Darin werden als Beweismittel drei Schreiben von den Eltern und eines Verwandten der BF zur Vorlage gebracht. Darin wird von den Genannten erklärt, dass unbekannte Personen in ihre Wohnung eindringen würden, nach dem Aufenthaltsort der BF fragen und sie auch grob behandeln würden. Der Verwandte der BF berichtet, dass am Geburtstag der BF drei Männer in die Wohnung der Eltern der BF gekommen wären und sie durchsuchten, um die BF zu finden. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzustellen, dass in diesen Schreiben immer wieder von unbekannten Personen die Rede ist. Auch wird darin ausgeführt, dass die Polizei erklärt habe, die Angelegenheit zu klären. Bis dato wäre jedoch kein Erfolg eingetreten. Aus ho. Sicht ist daher festzustellen, dass es nicht nur armenischen Sicherheitsbehörden schwierig bzw. unmöglich ist, gegen unbekannte Personen Ermittlungserfolge aufzuweisen, dieses Phänomen ist fast allen anderen Staaten gleich. Es wäre daher verfehlt, den armenischen Behörden vorzuwerfen, sie wären nicht in der Lage entsprechenden Schutz zu geben bzw. eine Schutzfähigkeit und -willigkeit in Abrede zu stellen. Nicht plausibel sind die Ausführungen des Verwandten der BF, der erklärt, dass er am Tag des Geburtstages der BF in der Wohnung ihrer Eltern gegen 22.00 oder 23.00 Uhr gesehen hätte, dass drei Männer in die Wohnung gekommen wären und nach ihr gefragt hätten. Die BF führt in ihrer EV aus, dass sie den Eltern am Tag ihres Geburtstages ihren Aufenthalt bekannt gegeben hätte und diese noch am selben Tag zu ihr auf Besuch gekommen wären. Dabei hätten sie ihr auch gesagt, dass nach wie vor nach ihr gesucht werden würde. Auch diese divergierenden Aussagen können von der Glaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte nicht überzeugen. Es ist für den Gerichtshof aber auch äußerst verwunderlich, dass in der Beschwerdeschrift vom 5.11.2009 angekündigt wurde, dass man sich bemühe, von den Eltern Bestätigungen über deren Misshandlungen wegen der Nachfragen der Tochter als Beweismittel zu erhalten, sind doch die nunmehr zur Vorlage gebrachten Schreiben bereits mit 21.10.2009 und 28.10.2009 datiert und hätten daher bereit in der Beschwerdeschrift vom 5.11.2009 Eingang zu finden gehabt.

Für den Asylgerichtshof stellen neben den Rechercheergebnissen vor Ort, die ergaben, dass die BF am Wahltag den 19.2.2008 überhaupt nicht als Wahlbeobachterin registriert war, sie überhaupt nicht Parteimitglied war, sie bei den genannten Unregelmäßigkeiten im Wahllokal überhaupt nicht involviert war, der von der BF angeführte XXXX überhaupt nicht stellvertretender Parteivorsitzender war, nunmehr auch die Angaben in der Beschwerdeschrift, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien gefährdet wäre, da sie als führendes Mitglied der demokratisch-liberalen Partei zwecks Aufdeckung von Wahlbetrug als Spitzel eingeschleust worden wäre, und nunmehr von der in der Regierung befindlichen Partei "Orinats Yerkir" sicher verfolgt werden würde, als nicht plausibel dar. Haben doch in den Ermittlungen vor Ort ergeben, dass die BF weder Parteimitglied noch Wahlbeobachterin bzw. Aufdeckerin von Wahlbetrug gewesen wäre noch hat die BF selbst erklärt, sie wäre nur einfaches Parteimitglied gewesen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum eine Verfolgung der BF durch Funktionäre der Rechtsstaatpartei erfolgen sollte. In diesem Zusammenhang ist auch noch festzustellen, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum die BF in ihrer EV am 23.10.2008 anführt, dass in ihrem Wahlsprengel 213 Stimmzettel abgegeben wurden, einige Zeit später über Nachfrage wie viele Stimmen SARKISIAN erhalten hätte, von 250 und irgendwas, gesprochen hat.Für den Asylgerichtshof stellen neben den Rechercheergebnissen vor Ort, die ergaben, dass die BF am Wahltag den 19.2.2008 überhaupt nicht als Wahlbeobachterin registriert war, sie überhaupt nicht Parteimitglied war, sie bei den genannten Unregelmäßigkeiten im Wahllokal überhaupt nicht involviert war, der von der BF angeführte römisch 40 überhaupt nicht stellvertretender Parteivorsitzender war, nunmehr auch die Angaben in der Beschwerdeschrift, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien gefährdet wäre, da sie als führendes Mitglied der demokratisch-liberalen Partei zwecks Aufdeckung von Wahlbetrug als Spitzel eingeschleust worden wäre, und nunmehr von der in der Regierung befindlichen Partei "Orinats Yerkir" sicher verfolgt werden würde, als nicht plausibel dar. Haben doch in den Ermittlungen vor Ort ergeben, dass die BF weder Parteimitglied noch Wahlbeobachterin bzw. Aufdeckerin von Wahlbetrug gewesen wäre noch hat die BF selbst erklärt, sie wäre nur einfaches Parteimitglied gewesen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum eine Verfolgung der BF durch Funktionäre der Rechtsstaatpartei erfolgen sollte. In diesem Zusammenhang ist auch noch festzustellen, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum die BF in ihrer EV am 23.10.2008 anführt, dass in ihrem Wahlsprengel 213 Stimmzettel abgegeben wurden, einige Zeit später über Nachfrage wie viele Stimmen SARKISIAN erhalten hätte, von 250 und irgendwas, gesprochen hat.

Wenn in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass die BF von den Eltern und Mitgliedern der Partei Demokratischen Weges darüber informiert worden wäre, dass nach ihr von Regierungsanhängern gesucht und sie gewarnt worden wäre, nach Hause zu kommen und daher untergetaucht wäre, ist vom Asylgerichtshof festzustellen, dass es nicht nachvollziehbar ist, wie die BF behaupten konnte, sie wisse nicht wo sich die Parteizentrale in Erewan, Gemeinde XXXX, befinde. Auch kenne sie nicht die Adresse und Telefonnummer. Später erklärte sie, dass sie zur Parteizentrale, zum sXXXX, gefahren wäre. Auch wurde erklärt, dass die Eltern der BF in der Parteizentrale angerufen hätten und dies dort mitgeteilt hätten, dass Leute bei ihnen zu Hause gewesen wären. Wie können diese in der Zentrale anrufen, wenn nicht einmal der BF die Telefonnummer bekannt gewesen wäre. Es ist aber auch nicht plausibel, wenn behauptet wird, die Regierungsanhänger hätten bei ihren Eltern in der fraglichen Nacht nach ihr gesucht, wo doch bekannt war, dass sie sich im Wahllokal befunden hätte. Warum sollten diese Parteileute bei ihren Eltern nach ihr suchen, wo sie doch am selben Tisch mit ihr gesessen wären.Wenn in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass die BF von den Eltern und Mitgliedern der Partei Demokratischen Weges darüber informiert worden wäre, dass nach ihr von Regierungsanhängern gesucht und sie gewarnt worden wäre, nach Hause zu kommen und daher untergetaucht wäre, ist vom Asylgerichtshof festzustellen, dass es nicht nachvollziehbar ist, wie die BF behaupten konnte, sie wisse nicht wo sich die Parteizentrale in Erewan, Gemeinde römisch 40 , befinde. Auch kenne sie nicht die Adresse und Telefonnummer. Später erklärte sie, dass sie zur Parteizentrale, zum sXXXX, gefahren wäre. Auch wurde erklärt, dass die Eltern der BF in der Parteizentrale angerufen hätten und dies dort mitgeteilt hätten, dass Leute bei ihnen zu Hause gewesen wären. Wie können diese in der Zentrale anrufen, wenn nicht einmal der BF die Telefonnummer bekannt gewesen wäre. Es ist aber auch nicht plausibel, wenn behauptet wird, die Regierungsanhänger hätten bei ihren Eltern in der fraglichen Nacht nach ihr gesucht, wo doch bekannt war, dass sie sich im Wahllokal befunden hätte. Warum sollten diese Parteileute bei ihren Eltern nach ihr suchen, wo sie doch am selben Tisch mit ihr gesessen wären.

Wenn in der Beschwerdeschrift auch darauf verwiesen wird, dass die BF keine wirtschaftlichen Gründe für ihre Flucht aus Armenien gehabt hätte, ist vom Gerichtshof festzuhalten, dass dies nicht bestritten wird, jedoch für den Asylgerichtshof die Glaubwürdigkeit der Angaben der BF nicht gegeben ist.

Zum weiteren Vorbringen, dass aufgrund der aktuellen politischen Lage in Armenien und der Nichteinhaltung der Menschenrechte, eine Rückkehr nicht möglich sei, ist auf die Länderfeststellungen zu Armenien im Verwaltungsakt (AS 311ff) zu verweisen. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der vom erkennenden Asylgerichtshof getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse - soweit der BF nicht vorgetragen - als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Abs. 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sogenannte notorische Tatsachen) keines Beweises. Entgegen den Ausführungen des BF ist davon auszugehen, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes als Spezialbehörde (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) auf aktuelle Quellen (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basieren, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden. Aus der zitierten Judikatur des VwGHs ist zu entnehmen, dass die Aktualität am konkreten Einzelfall zu prüfen ist. Im gegenständlichen Fall kamen keine Hinweise hervor, dass das Bundesasylamt nicht ausreichend aktuelle Quellen herangezogen hat, auch wenn es im Wesen der Sache liegt, dass gerade hinsichtlich der Herkunftsregion des BF, welche eine äußerst hohe Berichtsdichte aufweist, gegenwärtig und in absehbarer Zukunft davon auszugehen ist, dass irgendeine noch aktuellere Quelle existieren mag. Die Existenz einer derartigen Quelle vermag jedoch im gegenständlichen Fall nichts an den Feststellungen zur ausreichenden Aktualität der vom BAA herangezogenen Quellen ändern.Zum weiteren Vorbringen, dass aufgrund der aktuellen politischen Lage in Armenien und der Nichteinhaltung der Menschenrechte, eine Rückkehr nicht möglich sei, ist auf die Länderfeststellungen zu Armenien im Verwaltungsakt (AS 311ff) zu verweisen. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der vom erkennenden Asylgerichtshof getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse - soweit der BF nicht vorgetragen - als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (sogenannte notorische Tatsachen) keines Beweises. Entgegen den Ausführungen des BF ist davon auszugehen, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes als Spezialbehörde (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) auf aktuelle Quellen vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basieren, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden. Aus der zitierten Judikatur des VwGHs ist zu entnehmen, dass die Aktualität am konkreten Einzelfall zu prüfen ist. Im gegenständlichen Fall kamen keine Hinweise hervor, dass das Bundesasylamt nicht ausreichend aktuelle Quellen herangezogen hat, auch wenn es im Wesen der Sache liegt, dass gerade hinsichtlich der Herkunftsregion des BF, welche eine äußerst hohe Berichtsdichte aufweist, gegenwärtig und in absehbarer Zukunft davon auszugehen ist, dass irgendeine noch aktuellere Quelle existieren mag. Die Existenz einer derartigen Quelle vermag jedoch im gegenständlichen Fall nichts an den Feststellungen zur ausreichenden Aktualität der vom BAA herangezogenen Quellen ändern.

Die von der Erstbehörde vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig und steht auch im Einklang mit den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Kriterien für die Glaubhaftmachung. Demnach kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen somit nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für einer derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen, für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert und davon ausgeht, dass diese Angaben der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entsprechen.

Der BF ist es mit ihrer Beschwerde nicht gelungen eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung darzustellen. Auch der Asylgerichtshof sieht - unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens - keinen hinreichenden Grund diese als unschlüssig zu betrachten, womit nunmehr davon auszugehen ist, dass ihr die Glaubhaftmachung der dargestellten Bedrohung nicht gelungen ist. In ihren oa. Ausführungen gibt sie nicht konkret kund, wodurch eine reale Gefahr des Eintrittes einer ihn persönlich treffenden Gefährdungslage gegeben sein sollte. Überdies ist anzumerken, dass die Verpflichtung der Behörde zur Ermittlungspflicht nicht so weit geht, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei, VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221), was aber im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

Zusammenfassend geht der Asylgerichtshof daher davon aus, dass das Bundesasylamt Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides zu Recht erlassen hat und zu Recht den Asylantrag der BF abgewiesen hat.Zusammenfassend geht der Asylgerichtshof daher davon aus, dass das Bundesasylamt Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides zu Recht erlassen hat und zu Recht den Asylantrag der BF abgewiesen hat.

Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß § 8 AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen zukommt. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung zu verbinden.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß Paragraph 8, AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen zukommt. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit der abweisenden Entscheidung zu verbinden.

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Zur Auslegung des § 8 AsylG ist aus Sicht des entscheidenden Mitgliedes weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG ist aus Sicht des entscheidenden Mitgliedes weiterhin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

Wie bereits oben ausgeführt, gelang es der BF nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die BF liefe Gefahr, in Armenien einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.Wie bereits oben ausgeführt, gelang es der BF nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die BF liefe Gefahr, in Armenien einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

Weder aus den Angaben der BF zu den Gründen die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH E vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben der BF zu den Gründen die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH E vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Die seitens der BF geltend gemachten Fluchtgründe wurden mit näherer Begründung für unglaubwürdig erachtet. Die BF hat - wie bereits ausgeführt - keine Fluchtgründe im Sinne der GFK glaubhaft gemacht. Die Drohungen an der BF wurden für unglaubwürdig erachtet und ist es daher grundsätzlich nicht erforderlich, zu prüfen, ob der armenische Staat fähig bzw. willig ist der BF im Falle ihrer Rückkehr vor weiteren Übergriffen zu schützen. Trotzdem ist darauf hinzuweisen, dass auch im Falle krimineller Delikte bzw. Übergriffe von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte in Armenien ausgegangen werden kann und besteht kein hinreichender Anhalt für eine Duldung von Übergriffen oder für eine mangelnde Bereitschaft bzw. Fähigkeit der Sicherheitskräfte, Schutz zu gewähren.

In Armenien wurde die Todesstrafe abgeschafft, weshalb keine Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe besteht. Ebenso ist das Lebens oder die Unversehrtheit des BF mangels willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht gefährdet.In Armenien wurde die Todesstrafe abgeschafft, weshalb keine Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe besteht. Ebenso ist das Lebens oder die Unversehrtheit des BF mangels willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht gefährdet.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte in Armenien teilweise als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte in Armenien teilweise als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,) herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage, insbesondere aus der allgemeinen Wirtschaftslage, sowie der Versorgungslage kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage, insbesondere aus der allgemeinen Wirtschaftslage, sowie der Versorgungslage kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt, würde die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Armenien nicht in eine Existenz bedrohende Notlage geraten. Hinsichtlich der Rückkehr der BF nach Armenien, ist anzumerken, dass die BF schon vor ihrer Ausreise aus Armenien bewiesen hat, dass sie in der Lage ist, ihre primären Lebensverhältnisse alleine zu gestalten.

Es wäre der BF auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. durch ihre Verwandtschaft, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.

Die BF würde im Falle ihrer Rückkehr keine "außergewöhnlichen Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen und bestehen auch keine Hinweise dafür, dass sie in eine aussichtslose Lage geraten würde. Die BF ist ein junge, arbeitsfähige Frau und verfügt somit im Heimatland über die Möglichkeit, sich ihre Lebensgrundlage zu sichern. Es ist daher davon auszugehen, dass sie nicht als im Sinne der EMRK gefährdet anzusehen ist.

Die BF hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Die BF hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage der BF in ihrem Herkunftsstaat unter Umständen wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist. Es sind im Verfahren keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände genannt worden, die die BF in eine qualifiziert schlechtere Lage im Schutzbereich der EMRK versetzen würde, als andere Staatsangehörige in Armenien.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage der BF in ihrem Herkunftsstaat unter Umständen wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. Es sind im Verfahren keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände genannt worden, die die BF in eine qualifiziert schlechtere Lage im Schutzbereich der EMRK versetzen würde, als andere Staatsangehörige in Armenien.

Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG liegt somit nicht vor und war daher im Sinne einer Gesamtschau auch die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.Ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG liegt somit nicht vor und war daher im Sinne einer Gesamtschau auch die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998,761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998,761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.4.1997, 10 ua).

Die Beschwerdeführerin heiratete am XXXX den armenischen Staatsangehörigen XXXX(E11 409.879-1/2009). Aus dieser Ehe entstammt ein in Österreich geborenes minderjähriges Kind. Die Familie gemeinsam mit ihrem Schwiegervater, ebenfalls AW, in einem gemeinsamen Haushalt. Mit heutigem Datum wurden allerdings auch die Beschwerden der Frau und des Vaters (ohne Ausweisung) negativ entschieden. Grundsätzlich würde, wenn von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen wäre, die Ausweisungsentscheidung lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers und nicht auch in ihr Familienleben eingreifen, wobei der Eingriff in das Privatleben zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) als geboten und zulässig zu erachten wäre.Die Beschwerdeführerin heiratete am römisch 40 den armenischen Staatsangehörigen XXXX(E11 409.879-1/2009). Aus dieser Ehe entstammt ein in Österreich geborenes minderjähriges Kind. Die Familie gemeinsam mit ihrem Schwiegervater, ebenfalls AW, in einem gemeinsamen Haushalt. Mit heutigem Datum wurden allerdings auch die Beschwerden der Frau und des Vaters (ohne Ausweisung) negativ entschieden. Grundsätzlich würde, wenn von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen wäre, die Ausweisungsentscheidung lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers und nicht auch in ihr Familienleben eingreifen, wobei der Eingriff in das Privatleben zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) als geboten und zulässig zu erachten wäre.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Im vorliegenden Fall wurde am 27.01.2004 nach dem AsylG 1997 idF BGBl I 126/2002 über den Asylantrag des Schwiegervaters (E11 219.291-7/2008) der Beschwerdeführerin entschieden. Nach dieser Gesetzeslage war eine Ausweisungsentscheidung durch die Asylbehörden nicht vorgesehen. Schon aus diesem Grunde wäre die bestehende Familieneinheit zu wahren und eine Ausweisung der restlichen Familienmitglieder würde einen Eingriff nach Artikel 8 EMRK darstellen.Im vorliegenden Fall wurde am 27.01.2004 nach dem AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, über den Asylantrag des Schwiegervaters (E11 219.291-7/2008) der Beschwerdeführerin entschieden. Nach dieser Gesetzeslage war eine Ausweisungsentscheidung durch die Asylbehörden nicht vorgesehen. Schon aus diesem Grunde wäre die bestehende Familieneinheit zu wahren und eine Ausweisung der restlichen Familienmitglieder würde einen Eingriff nach Artikel 8 EMRK darstellen.

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit September 2008 in Österreich. Während des Aufenthaltes heiratete die BF und wurde ein gemeinsames Kind in Österreich geboren. Sämtliche Familienmitglieder leben im gemeinsamen Haushalt in Wien. Zweifellos ist von einem tatsächlichen und intakten Bestehen eines Familienlebens zwischen dem BF und seinen Familienangehörigen in Österreich auszugehen. Die BF ist auf die gemeinsame Wohnung sowie der Unterstützungsleistungen durch den Ehemann und des Schwiegervaters angewiesen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass eine gegenseitige Abhängigkeit aufgrund der Beziehungsintensität zu den übrigen Familienmitgliedern besteht. Die BF hat während seines Aufenthaltes auch ausreichende Deutschkenntnisse erlangt, welche sie durch die Vorlage der Bestätigungen über den Besuch eines Deutschkurses im Jahr 2009 belegen konnte. Die BF ist in genügendem Maße der deutschen Sprache mächtig um sich ausreichend zu verständigen und ihre Bedürfnisse zum Ausdruck bringen zu können. Weiters haben sich die BF und ihre Familienangehörigen sehr um die eigene Integration in Österreich bemüht. Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers dar.

Ob dieser gesetzlich vorgesehene Eingriff auch zulässig ist, ist daher im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.

Entgegenstehende öffentliche Interessen an einer Effektuierung des negativen Ausgangs des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin können den Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht entscheidend relativieren. Obzwar die Beschwerdeführerin illegal nach Österreich eingereist ist und sich ihr Aufenthalt lediglich auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Asylantragstellung stützte, ist im gegenständlichen Fall kein qualifizierter Missbrauch der österreichischen Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit erkennbar. Besonders starke Bindungen zum Herkunftsstaat, in welchem noch ihre Eltern leben, sind nicht erkennbar. Das Bemühen die deutsche Sprache zu erlernen, zeugen in Verbindung mit den vorliegenden Schreiben und in Verbindung mit dem Fehlen von rechtskräftigen Verstößen gegen die österreichische Rechtsordnung während ihres Aufenthaltes in Österreich von einer hohen Integrationswilligkeit der Beschwerdeführerin.

Wenngleich der erkennende Senat den hohen Stellenwert nicht verkennt, welcher dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung zukommt, ist im gegenständlichen Fall auf Grund der Gesamtbetrachtung von einem Überwiegen des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich auszugehen, sodass sich im Ergebnis zum jetzigen Zeitpunkt die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Staatsgebiet als nicht zulässig erweist.

Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde, nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.

Es war somit die Ausweisung betreffende Spruchpunkt III der belangten Behörde zu beheben.Es war somit die Ausweisung betreffende Spruchpunkt römisch drei der belangten Behörde zu beheben.

Schlagworte

bestehendes Familienleben, Ehe, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Integration, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Privatleben, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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