Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S21 316.700-1/2010-17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2007, Zl. 07 08827-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2007, Zl. 07 08827-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG BGBl I Nr. 100 (2005) AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (2005) AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am im Akt ersichtlichen Datum einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am im Akt ersichtlichen Datum einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.
Das Bundesasylamt ging davon aus, dass zur Prüfung des Antrages Griechenland zuständig ist und führte mit dem Partnerstaat Konsultationen. Nachdem Griechenland auf das Wiederaufnahmegesuch nicht fristgerecht reagierte, wurde mit Schreiben vom 25.10.2007 ein "Transfer-Request" an die griechischen Behörden gerichtet. In weiterer Folge teilte die zuständige Abteilung des griechischen Innenministeriums am 21.10.2007 die Akzeptanz der Übernahme des BW mit.
1.2. Der Antrag des Berufungswerbers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2007 gem. § 5 AsylG zurückgewiesen. Weiters wurde der Berufungswerber nach Griechenland ausgewiesen.1.2. Der Antrag des Berufungswerbers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2007 gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Weiters wurde der Berufungswerber nach Griechenland ausgewiesen.
Gegen den zurückweisenden Bescheid wurde rechtzeitig Berufung erhoben.
1.3. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates (in weiterer Folge: UBAS) vom 15.01.2008, Zl. 316.700-1/3E-XVIII/60/08 wurde die Berufung gemäß § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen.1.3. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates (in weiterer Folge: UBAS) vom 15.01.2008, Zl. 316.700-1/3E-XVIII/60/08 wurde die Berufung gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen.
Gegen den abweisenden Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
1.4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2010, Zl. 2008/23/0413-7 wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid des UBAS wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
In Bezug auf den weiteren Verfahrenshergang und Sachverhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Unabhängigen Bundesasylsenats zum gegenständlichen Asylverfahren.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Berufung (nunmehr Beschwerde) wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Berufung (nunmehr Beschwerde) wie folgt erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
1.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.1.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
1.2. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer illegal in Griechenland einreiste und im Rahmen dessen auch erkennungsdienstlich behandelt wurde. Unbestritten ist auch, dass der BF in Griechenland einen Asylantrag gestellt hat, bevor er von Griechenland nach Österreich reiste, wo er einen weiteren Asylantrag stellte. Ebenso ist es unbestritten, dass der Asylantrag des BF von den griechischen Asylbehörden negativ entschieden worden ist. Grundsätzlich wäre sohin Griechenland gemäß Artikel 10 Dublin II VO zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig.2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer illegal in Griechenland einreiste und im Rahmen dessen auch erkennungsdienstlich behandelt wurde. Unbestritten ist auch, dass der BF in Griechenland einen Asylantrag gestellt hat, bevor er von Griechenland nach Österreich reiste, wo er einen weiteren Asylantrag stellte. Ebenso ist es unbestritten, dass der Asylantrag des BF von den griechischen Asylbehörden negativ entschieden worden ist. Grundsätzlich wäre sohin Griechenland gemäß Artikel 10 Dublin römisch zwei VO zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig.
2.2. Zu prüfen bleibt jedoch, ob im Fall des Beschwerdeführers vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Art. 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).2.2. Zu prüfen bleibt jedoch, ob im Fall des Beschwerdeführers vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Artikel 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).
2.2.1. Für den Asylgerichtshof besteht kein Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland aufgrund der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO festzusetzen wäre.2.2.1. Für den Asylgerichtshof besteht kein Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland aufgrund der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO festzusetzen wäre.
Der Asylgerichtshof vertritt grundsätzlich die Ansicht, dass nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland zulässig ist; diese Entscheidungen sind vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden (vgl. nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, U 27/08-8 zu AsylGH S1 400.074-1/2008/4E, Beschluss vom 28.1.2010, Zl. 2856/09-8 zu AsylGH S13 408.030-1/2009/7E oder Beschlüsse vom 26.2.2010, Zlen 2620 bis 2623/09-14 zu S3 405.985-1/2009/4E; S3 405.987-1/2009/3E, S3 405.988-1/2009/4E, S3 405.986-1/2009/7E u.a).Der Asylgerichtshof vertritt grundsätzlich die Ansicht, dass nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland zulässig ist; diese Entscheidungen sind vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden vergleiche nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, U 27/08-8 zu AsylGH S1 400.074-1/2008/4E, Beschluss vom 28.1.2010, Zl. 2856/09-8 zu AsylGH S13 408.030-1/2009/7E oder Beschlüsse vom 26.2.2010, Zlen 2620 bis 2623/09-14 zu S3 405.985-1/2009/4E; S3 405.987-1/2009/3E, S3 405.988-1/2009/4E, S3 405.986-1/2009/7E u.a).
Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, in denen Überstellungen nach Griechenland generell für unzulässig erklärt worden sind; im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Zulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend eine Überstellung eines Asylwerbers nach vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).
Der Asylgerichtshof hatte ferner wesentlich zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde. Der Gerichtshof hatte auch zu beachten, dass Griechenland, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des EGMR hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat und dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist.Der Asylgerichtshof hatte ferner wesentlich zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde. Der Gerichtshof hatte auch zu beachten, dass Griechenland, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des EGMR hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat und dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist.
Festzuhalten ist auch, dass Vertreter griechischer Nicht-Regierungs-Organisationen ein völliges Fehlen eines geordneten Asylwesens in Griechenland nicht behaupten. Schließlich ist festzuhalten, dass die eingangs zitierten inländischen und ausländischen Gerichtsentscheidungen, welche Überstellungen nach Griechenland als zuständigem Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO für zulässig erklärt hatten, auf Basis von Berichten ergingen, die inhaltlich kein wesentlich besseres Bild zeichneten als die Gesamtheit der nunmehr im Juni 2010 vorliegenden Berichte.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei (in völligem Einklang mit der zitierten Entscheidung des EGMR) nicht, dass die Lage in Griechenland für Asylwerber, jedenfalls in rechtspolitischer Hinsicht, Bedenken aufwerfen kann und daher in Verfahren nach der Dublin II-VO im Bezug auf mögliche unzulässige Beeinträchtigungen der Rechte von Asylwerbern eine sehr genaue Prüfung stattzufinden hat.
2.2.2. Rechtlich ist nun - unter den bisherigen Prämissen - zu erörtern, welcher Prüfungsmaßstab bei der Würdigung aller zitierten Berichte für den Asylgerichtshof in Verfahren wie dem vorliegenden anzulegen ist. Hierbei schließt sich der Asylgerichtshof den zentralen Erwägungen des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen an, wonach grundsätzlich die europäischen Organe, insbesondere zunächst die Europäische Kommission, dazu berufen sind, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden. Dies entbindet klarerweise mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit, bei Verletzungen des Art. 3 oder Art. 8 EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechende Überstellungen für ungültig zu erklären. Dass dies letztlich wahrscheinlich nur in klar abgegrenzten speziellen Konstellationen erforderlich sein dürfte, entspricht dem zitierten Erkenntnis des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen ebenso wie der herrschenden Lehre (vgl. nur Filzwieser/Sprung, K 8 zu Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO).2.2.2. Rechtlich ist nun - unter den bisherigen Prämissen - zu erörtern, welcher Prüfungsmaßstab bei der Würdigung aller zitierten Berichte für den Asylgerichtshof in Verfahren wie dem vorliegenden anzulegen ist. Hierbei schließt sich der Asylgerichtshof den zentralen Erwägungen des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen an, wonach grundsätzlich die europäischen Organe, insbesondere zunächst die Europäische Kommission, dazu berufen sind, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden. Dies entbindet klarerweise mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit, bei Verletzungen des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechende Überstellungen für ungültig zu erklären. Dass dies letztlich wahrscheinlich nur in klar abgegrenzten speziellen Konstellationen erforderlich sein dürfte, entspricht dem zitierten Erkenntnis des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen ebenso wie der herrschenden Lehre vergleiche nur Filzwieser/Sprung, K 8 zu Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO).
Folglich sind sämtliche Berichte und Beweismitteln dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Art. 3 oder Art. 8 EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen. Die Asylbehörde und der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 5, 10 AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Art. 3 EMRK naheliegend ist.Folglich sind sämtliche Berichte und Beweismitteln dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen. Die Asylbehörde und der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraphen 5, 10, AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Artikel 3, EMRK naheliegend ist.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt genau diese Einzelfallprüfung hinsichtlich einer zulässigen Überstellung nach Griechenland unterlassen, wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung festgestellt vom 19.05.2010, Zl. 2008/23/0413-7 festgestellt hat.
Im Rahmen einer Verfahrensökonomie waren eigene Ausführungen des AGH nicht opportun, sondern wird im Folgenden dass der Behebung zugrunde liegende Erkenntnis auszugsweise wiedergegeben.
"In Fällen, in denen das Schutzbegehren des Asylwerbers im zuständigen Mitgliedstaat bereits rechtskräftig negativ erledigt ist, ist eine Auseinandersetzung mit den im zuständigen Mitgliedstaat bereits getroffenen Entscheidungen erforderlich, wenn vom Asylwerber in Bezug auf deren Bedenklichkeit unter Gesichtspunkten der EMRK konkrete Anhaltspunkte vorgebracht und glaubhaft gemacht werden (vgl. - zum Asylgesetz 1997 - das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0095)."In Fällen, in denen das Schutzbegehren des Asylwerbers im zuständigen Mitgliedstaat bereits rechtskräftig negativ erledigt ist, ist eine Auseinandersetzung mit den im zuständigen Mitgliedstaat bereits getroffenen Entscheidungen erforderlich, wenn vom Asylwerber in Bezug auf deren Bedenklichkeit unter Gesichtspunkten der EMRK konkrete Anhaltspunkte vorgebracht und glaubhaft gemacht werden vergleiche - zum Asylgesetz 1997 - das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0095).
Der Asylantrag des Beschwerdeführers in Griechenland wurde - entsprechend den Feststellungen der belangten Behörde - zweitinstanzlich abgewiesen; dass insoweit ein weiteres Rechtsmittelverfahren anhängig wäre, ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht. Demnach ist davon auszugehen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Griechenland rechtskräftig erledigt ist; "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" des Asylverfahrens in Griechenland scheiden daher in diesem Fall von vornherein aus.
Zum Verfahren in Griechenland hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe in Griechenland im Gefängnis um Asyl angesucht, er sei nur 10 Minuten lang einvernommen worden und habe keinen Bescheid erhalten; er habe nur ein "Stück Papier" erhalten, wonach er Griechenland innerhalb von drei Monaten verlassen habe müssen. Der Vertreter des Beschwerdeführers hatte am 13. November 2007 auch eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt; darin wurde auch die Einholung von Informationen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in Griechenland beantragt.
Soweit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 voraussetzt, dass der Asylwerber die besonderen Gründe glaubhaft macht, ist der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben, Rechnung zu tragen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 23. Jänner 2007). Der Beschwerdeführer hat konkretes Vorbringen zu seinem Asylverfahren in Griechenland erstattet und hiezu auch Beweisanträge gestellt. Die Verwaltungsbehörden erachteten das Vorbringen des Beschwerdeführers als "inkonsistent" und "vage".Soweit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 voraussetzt, dass der Asylwerber die besonderen Gründe glaubhaft macht, ist der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben, Rechnung zu tragen vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis vom 23. Jänner 2007). Der Beschwerdeführer hat konkretes Vorbringen zu seinem Asylverfahren in Griechenland erstattet und hiezu auch Beweisanträge gestellt. Die Verwaltungsbehörden erachteten das Vorbringen des Beschwerdeführers als "inkonsistent" und "vage".
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch anhand der Berichtslage zu prüfen. UNHCR führt in dem Bericht "Asylum in the European Union. A Study of the Implementation of the Qualification Directive" (November 2007) - der vom unabhängigen Bundesasylsenat als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen ist (auf diesen Bericht wird im Übrigen auch in dem von der belangten Behörde verwerteten Schreiben des UNHCR Deutschland vom 10. Jänner 2008 verwiesen) - ua. (Seiten 31 ft) aus, die vom UNHCR überprüften 305 erstinstanzlichen Entscheidungen in Griechenland (alle seien negativ gewesen) hätten keinen Verweis auf den Sachverhalt und keine konkrete rechtliche Beurteilung beinhaltet. Die zweite Instanz entscheide nach einer Anhörung vor einem beratenden Asylkomitee (Mitglied dieses beratenden Gremiums sei unter anderem ein Mitarbeiter von UNHCR Griechenland). Die Entscheidung enthalte üblicherweise Sachverhaltsfeststellungen, die einen Umfang von nicht mehr als zwei Zeilen aufwiesen, sowie standardisierte Ausführungen, wonach keine Verfolgungsgefahr bestehe. Bei einer Überprüfung der erstinstanzlichen Akten sei festgestellt worden, dass 294 dieser (305) Akten keine Antworten der Asylwerber auf angeführte Fragen der Behörden beinhalteten. In den meisten der überprüften Akten hätte der vernehmende Beamte vermerkt, der Asylwerber habe aus wirtschaftlichen Gründen sein Herkunftsland verlassen.
Gemessen an diesem Bericht erscheint - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde - das Vorbringen des Beschwerdeführers weder als inkonsistent noch als vage, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer - seinen insoweit nicht bezweifelten Aussagen zufolge - das Asylverfahren in Haft absolvierte: Wenn in erstinstanzlichen Akten des griechischen Asylverfahrens keine Antworten auf Fragen verzeichnet sind, erscheint es nicht unplausibel, dass auch der Beschwerdeführer zum erstinstanzlichen Asylverfahren wenig Konkretes angeben kann. Eine Befragung in Anwesenheit eines Mitarbeiters von UNHCR-Griechenland wurde vom Beschwerdeführer in seiner Berufungsergänzung geschildert (bei seiner Einvernahme sei ein Mann anwesend gewesen, der sich als "UN-Beamter" vorgestellt habe). Im Hinblick auf die im Bericht geschilderte Begründung der Entscheidungen in Griechenland erscheint es auch nicht unplausibel, dass der Beschwerdeführer diese Entscheidung lediglich im Sinne eines Landesverweises verstanden hat, wobei im Übrigen von den Verwaltungsbehörden auch nicht erhoben wurde, in welcher Sprache die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer in Griechenland erfolgte.
Im Hinblick darauf, dass sohin ausreichend konkretes Vorbringen des Beschwerdeführers zum Verfahren in Griechenland vorlag und er überdies auch Beweisanträge gestellt hatte (vgl. zur Glaubhaftmachung auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3), wäre es den Verwaltungsbehörden oblegen, die beantragten Erhebungen zum Nachweis dieses konkreten Vorbringens durchzuführen.Im Hinblick darauf, dass sohin ausreichend konkretes Vorbringen des Beschwerdeführers zum Verfahren in Griechenland vorlag und er überdies auch Beweisanträge gestellt hatte vergleiche zur Glaubhaftmachung auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3), wäre es den Verwaltungsbehörden oblegen, die beantragten Erhebungen zum Nachweis dieses konkreten Vorbringens durchzuführen.
3. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Verwaltungsbehörden Feststellungen lediglich zur Situation von Asylwerbern in Griechenland getroffen haben. Daraus kann aber nicht - unmittelbar - abgeleitet werden, mit welcher Situation der Beschwerdeführer, dessen Asylverfahren in Griechenland rechtskräftig beendet ist, bei Rückkehr nach Griechenland konfrontiert wäre. Zwar verwies die belangte Behörde darauf, dass laut Mitteilung des UNHCR (Jänner 2008) kein Fall bekannt sei, in der es zu einer Inhaftierung einer Person gekommen sei, die gemäß der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellt worden sei. Unklar erscheint aber, ob sich dies auch auf Personen bezieht, bei denen - wie im Fall des Beschwerdeführers - ein Asylverfahren bereits rechtskräftig beendet ist (vgl. hiezu etwa den in den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen Bericht des European Council on Refugees and Exiles, "Report on the Application of the Dublin II Regulation in Europe" [März 20061 53 ff [56], wonach Dublin-Rückkehrer, deren Asylantrag unterbrochen oder abgewiesen worden sei, angehalten werden könnten, um die Abschiebung zu ermöglichen). Sollte aber bei Rückkehr einer Person, deren Asylverfahren bereits beendet ist, ein reales Risiko einer (nicht bloß kurzfristigen) Inhaftierung bei Rückkehr nach Griechenland bestehen, wäre weiters eine Auseinandersetzung mit den Haftbedingungen in Griechenland erforderlich, um einen allfälligen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu prüfen (vgl. nunmehr Entscheidungen des EGMR vom 11. Juni 2009, S.D. gegen Griechenland, Nr. 53541/07, und vom 26. November 2009, Tabesh gegen Griechenland, Nr. 8256/07).3. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Verwaltungsbehörden Feststellungen lediglich zur Situation von Asylwerbern in Griechenland getroffen haben. Daraus kann aber nicht - unmittelbar - abgeleitet werden, mit welcher Situation der Beschwerdeführer, dessen Asylverfahren in Griechenland rechtskräftig beendet ist, bei Rückkehr nach Griechenland konfrontiert wäre. Zwar verwies die belangte Behörde darauf, dass laut Mitteilung des UNHCR (Jänner 2008) kein Fall bekannt sei, in der es zu einer Inhaftierung einer Person gekommen sei, die gemäß der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellt worden sei. Unklar erscheint aber, ob sich dies auch auf Personen bezieht, bei denen - wie im Fall des Beschwerdeführers - ein Asylverfahren bereits rechtskräftig beendet ist vergleiche hiezu etwa den in den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen Bericht des European Council on Refugees and Exiles, "Report on the Application of the Dublin römisch zwei Regulation in Europe" [März 20061 53 ff [56], wonach Dublin-Rückkehrer, deren Asylantrag unterbrochen oder abgewiesen worden sei, angehalten werden könnten, um die Abschiebung zu ermöglichen). Sollte aber bei Rückkehr einer Person, deren Asylverfahren bereits beendet ist, ein reales Risiko einer (nicht bloß kurzfristigen) Inhaftierung bei Rückkehr nach Griechenland bestehen, wäre weiters eine Auseinandersetzung mit den Haftbedingungen in Griechenland erforderlich, um einen allfälligen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu prüfen vergleiche nunmehr Entscheidungen des EGMR vom 11. Juni 2009, S.D. gegen Griechenland, Nr. 53541/07, und vom 26. November 2009, Tabesh gegen Griechenland, Nr. 8256/07).
Schließlich ist zu bemängeln (die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu beziehen), dass die belangte Behörde unter Zugrundelegung ihrer Feststellung, der Beschwerdeführer sei ein unbegleiteter Minderjähriger, nicht geprüft hat, ob dies unter Berücksichtigung der übrigen Umstände dieses Falles einen Selbsteintritt Österreichs erfordere."
2.2.3. Im vorliegenden Fall mangelt es daher auf der Tatsachenebene (Sachverhaltsebene) an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, sodass eine allfällige Verletzung des Art. 3 EMRK durch Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland bzw. eine allfällige Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden kann. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Mangelhaftigkeit iSd § 41 Abs. 3 AsylG in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben.2.2.3. Im vorliegenden Fall mangelt es daher auf der Tatsachenebene (Sachverhaltsebene) an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, sodass eine allfällige Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland bzw. eine allfällige Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden kann. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben.
2.3. Für das fortgesetzte Verfahren wird auf die im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2010 aufgestellten Kriterien verwiesen und angemerkt, dass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine zurückweisende Entscheidung nach § 5 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere - hier nicht mehr zu behandelnde - Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird. Überdies wird das Bundesasylamt auf die "angeblichen Stiefbrüder" (BAA-Zl. 07 08.827 und 01 30.039) des BF bei ihrer Entscheidung Bedacht zu nehmen haben und in ihre Entscheidung Überlegungen dahingehend einfließen zu lassen haben, ob deshalb vom Selbsteintritt gem. Art. 7 der Dublin II Verordnung Gebrauch zu machen ist.2.3. Für das fortgesetzte Verfahren wird auf die im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2010 aufgestellten Kriterien verwiesen und angemerkt, dass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine zurückweisende Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere - hier nicht mehr zu behandelnde - Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird. Überdies wird das Bundesasylamt auf die "angeblichen Stiefbrüder" (BAA-Zl. 07 08.827 und 01 30.039) des BF bei ihrer Entscheidung Bedacht zu nehmen haben und in ihre Entscheidung Überlegungen dahingehend einfließen zu lassen haben, ob deshalb vom Selbsteintritt gem. Artikel 7, der Dublin römisch zwei Verordnung Gebrauch zu machen ist.
2.4. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.2.4. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
Bei dieser Sachlage erübrigte sich ein Eingehen auf die sonstigen Ausführungen in der Beschwerde.
2.5. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden2.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
16.07.2010