TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/18 D14 413473-1/2010

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Veröffentlicht am 18.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D14 413473-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2010, FZ. 10 03.943-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2010, FZ. 10 03.943-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 24.05.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2010, FZ. 10 03.943-BAT, wird dieser gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 24.05.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2010, FZ. 10 03.943-BAT, wird dieser gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 09.05.2010 gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX (EDV Zl. 10 03.942) und ihrem Sohn XXXX (EDV Zl. 10 03.944) unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz. Sie wurde hiezu am 09.05.2010 von der Polizeiinspektion der EAST-Ost und am 11.05.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 09.05.2010 gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 (EDV Zl. 10 03.942) und ihrem Sohn römisch 40 (EDV Zl. 10 03.944) unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz. Sie wurde hiezu am 09.05.2010 von der Polizeiinspektion der EAST-Ost und am 11.05.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.

Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie den Herkunftsstaat verlassen habe, da die Familie nicht in Ruhe leben könne. Die Kadyrowzys seien ununterbrochen zu ihrem Ehemann gekommen. Nachdem ihr Ehegatte Ladungen von Behörden erhalten habe, habe er schon am 17.03.2010 den Herkunftsstaat verlassen und sei in die Ukraine gereist, woraufhin die Beschwerdeführerin von Kadyrowzys nach seinem Aufenthaltsort befragt worden sei. Sie habe große Angst um ihr Leben und das Leben ihres Sohnes gehabt, da sich Kadyrowzys an den Ehefrauen und Kindern rächen würden. Für ihren minderjährigen Sohn würden ebenfalls ihre Fluchtgründe gelten.

Die Beschwerdeführerin brachte in der Folge vor, dass sie mit ihrem Kind am 30. März 2010 in die Ukraine zu ihrem dort seit Mitte März 2010 aufhältigen Ehemann gereist sei, von wo aus die Familie am 08.05.2010 schepperunterstützt nach Österreich aufgebrochen sei. Sie sei im Herkunftsstaat in ärztlicher Behandlung gewesen, da sie seit zwei Jahren "Invalidin der Kategorie 2" sei, zudem habe sie ein Schädelhirntrauma durch Misshandlungen in ihrer ersten Ehe erlitten und sei bei einem Neuropathologen in Urus Martan in Behandlung. In Tschetschenien seien ihre Eltern, ihre Schwiegereltern, Brüder und Schwestern aufhältig und in Österreich wohne ihre Cousine, zu der sie jedoch keinen Kontakt habe.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.05.2010 in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 AsylG ab; in Spruchteil II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei und in Spruchteil III wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung die Auffassung vertreten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin keine glaubhafte konkrete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat erkennen ließe, da die Beschwerdeführerin aus Gründen ihres Gatten das Herkunftsland verlassen habe und habe dieser - wie in dessen Bescheid angeführt - eine aktuelle Gefährdung im Herkunftsland nicht glaubhaft machen können und sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst nicht geeignet gewesen, die Angaben ihres Gatten zu bestätigen. Es sei in keinster Weise zu erkennen gewesen, dass sie im Fall einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten würde und könne sie die Behandlung ihres Schädelhirntraumas in ihrem Herkunftsland wie bisher weiternützen. Des Weiteren sei auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten oder des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Eine Ausweisung sei trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt.Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.05.2010 in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab; in Spruchteil römisch zwei stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei und in Spruchteil römisch drei wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung die Auffassung vertreten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin keine glaubhafte konkrete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat erkennen ließe, da die Beschwerdeführerin aus Gründen ihres Gatten das Herkunftsland verlassen habe und habe dieser - wie in dessen Bescheid angeführt - eine aktuelle Gefährdung im Herkunftsland nicht glaubhaft machen können und sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst nicht geeignet gewesen, die Angaben ihres Gatten zu bestätigen. Es sei in keinster Weise zu erkennen gewesen, dass sie im Fall einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten würde und könne sie die Behandlung ihres Schädelhirntraumas in ihrem Herkunftsland wie bisher weiternützen. Des Weiteren sei auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten oder des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Eine Ausweisung sei trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher das bisherige Vorbringen wiederholt wird und im Wesentlichen darauf hingewiesen wird, dass das Zulassungsverfahren und die damit obligatorisch in Verbindung stehenden Verfahrensschritte, wie die Einvernahme unter Beisein eines Rechtsberaters nach vorhergehender Beratung durch diesen, unterlassen worden sei. Zudem hätten die Beschwerdeführer erst nach der Einvernahme die Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG erhalten. Der Asylwerberin hätte man zudem einen Rechtsberater zuweisen sollen und dieser sei gemeinsam mit der Beschwerdeführerin zu laden sowie der Beschwerdeführerin zur Vorbereitung auf das Parteiengehör eine 24-Stunden-Mindestwartefrist und Akteneinsicht zu gewähren gewesen, was jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfolgt sei. Da das Ermittlungsverfahren iSd § 18 AsylG grob mangelhaft durchgeführt worden sei, mache dies die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher das bisherige Vorbringen wiederholt wird und im Wesentlichen darauf hingewiesen wird, dass das Zulassungsverfahren und die damit obligatorisch in Verbindung stehenden Verfahrensschritte, wie die Einvernahme unter Beisein eines Rechtsberaters nach vorhergehender Beratung durch diesen, unterlassen worden sei. Zudem hätten die Beschwerdeführer erst nach der Einvernahme die Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß Paragraph 51, AsylG erhalten. Der Asylwerberin hätte man zudem einen Rechtsberater zuweisen sollen und dieser sei gemeinsam mit der Beschwerdeführerin zu laden sowie der Beschwerdeführerin zur Vorbereitung auf das Parteiengehör eine 24-Stunden-Mindestwartefrist und Akteneinsicht zu gewähren gewesen, was jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfolgt sei. Da das Ermittlungsverfahren iSd Paragraph 18, AsylG grob mangelhaft durchgeführt worden sei, mache dies die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu GZ. D14 413475-1/2010/2E hob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den die Abweisung des Asylantrages des Ehemannes der Beschwerdeführerin betreffenden erstinstanzlichen Bescheid vom 11.05.2010 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.Mit Erkenntnis vom heutigen Tag zu GZ. D14 413475-1/2010/2E hob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den die Abweisung des Asylantrages des Ehemannes der Beschwerdeführerin betreffenden erstinstanzlichen Bescheid vom 11.05.2010 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

II. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:römisch zwei. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

§ 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.

Gemäß § 23 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 09.05.2010 gestellt, der erstinstanzliche Bescheid wurde am 11.05.2010 erlassen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird daher nach den Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, geführt.Der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 09.05.2010 gestellt, der erstinstanzliche Bescheid wurde am 11.05.2010 erlassen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird daher nach den Bestimmungen des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, geführt.

§ 34 Abs. 4 AsylG 2005 lautet: Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 lautet: Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehöriger i.S.d. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. ist.Familienangehöriger i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. ist.

Aus § 34 Abs. 4 AsylG 2005 lässt sich ableiten, dass sich der gleiche Schutzumfang nicht darauf beschränkt, dass einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten ebenfalls Asyl und einem Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren ist, sondern dass darunter auch andere Rechte als die zuvor aufgezählten hier mit umfasst sind. So lässt sich der Regierungsvorlage zu § 34 AsylG 2005 entnehmen, dass jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, auf alle Familienmitglieder anzuwenden ist.Aus Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 lässt sich ableiten, dass sich der gleiche Schutzumfang nicht darauf beschränkt, dass einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten ebenfalls Asyl und einem Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren ist, sondern dass darunter auch andere Rechte als die zuvor aufgezählten hier mit umfasst sind. So lässt sich der Regierungsvorlage zu Paragraph 34, AsylG 2005 entnehmen, dass jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, auf alle Familienmitglieder anzuwenden ist.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren nach

§ 5 AsylG 1997 in ähnlichem Zusammenhang erkannt: "Ist der die Drittbeschwerdeführerin (die Mutter des Zweitbeschwerdeführers) betreffende Bescheid aufzuheben, so kann jedoch auch - wie sich aus § 10 Abs. 5 AsylG (Feßl/Holzschuster, AsylG 1997 (3. Ergänzung, Juni 2004) 232, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familien-zusammenführung"; vgl. auch Schmid/Frank/Anerinhof, AsylG 2 (2004) 258, K26. zu § 10) in Verbindung mit § 42 Abs. 3 VwGG (bezogen auf das Verfahren der Mutter) ergibt - der den Asylantrag des Zweitbeschwerdeführers zurückweisende Bescheid keinen Bestand haben." (VwGH v. 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402)Paragraph 5, AsylG 1997 in ähnlichem Zusammenhang erkannt: "Ist der die Drittbeschwerdeführerin (die Mutter des Zweitbeschwerdeführers) betreffende Bescheid aufzuheben, so kann jedoch auch - wie sich aus Paragraph 10, Absatz 5, AsylG (Feßl/Holzschuster, AsylG 1997 (3. Ergänzung, Juni 2004) 232, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familien-zusammenführung"; vergleiche auch Schmid/Frank/Anerinhof, AsylG 2 (2004) 258, K26. zu Paragraph 10,) in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 3, VwGG (bezogen auf das Verfahren der Mutter) ergibt - der den Asylantrag des Zweitbeschwerdeführers zurückweisende Bescheid keinen Bestand haben." (VwGH v. 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402)

Da § 10 Abs. 5 AsylG 1997 ebenso wie § 34 Abs. 4 AsylG 2005 normiert, dass "alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten", ist diese Rechtsprechung auch auf § 34 Abs. 4 AsylG 2005 anzuwenden.Da Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 ebenso wie Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 normiert, dass "alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten", ist diese Rechtsprechung auch auf Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 anzuwenden.

Mit dem heutigen Erkenntnis zu GZ. D14 413475-1/2010/2E hat der Asylgerichtshof jenen Bescheid, mit dem der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt abgewiesen worden war, gem. § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit dem heutigen Erkenntnis zu GZ. D14 413475-1/2010/2E hat der Asylgerichtshof jenen Bescheid, mit dem der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt abgewiesen worden war, gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG (wonach die Verfahren unter einem zu führen sind) auch der den Asylantrag abweisende angefochtene Bescheid keinen Bestand haben (vgl. zu einem ähnlichen Fall: VwGH v. 18.10.2005,Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG (wonach die Verfahren unter einem zu führen sind) auch der den Asylantrag abweisende angefochtene Bescheid keinen Bestand haben vergleiche zu einem ähnlichen Fall: VwGH v. 18.10.2005,

Zl. 2005/01/0402 bis 0404).

Die aufgezeigten Mängel im Verfahren der Beschwerdeführerin - insbesondere unter Verweis auf die im hg. Erkenntnis ihres Ehegatten zu GZ. D14 413475-1/2010/2E - sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint.

Der Asylgerichtshof ist somit der Ansicht, dass die festgestellten Verfahrensmängel vom Bundesasylamt zu beheben sind, andernfalls der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der vom Verfassungsgesetzgeber vorgegebene Verfahrensgang unterlaufen würde.

Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Bundesasylamt - unter Einbeziehung aktueller Länderberichte zu Russland bzw. zur Tschetschenischen Teilrepublik und den zu ergänzenden Ermittlungsergebnissen - die Einvernahme der Beschwerdeführerin i. S.d. Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu ergänzen haben, sodass die erste Vorraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im gegenständlichen Fall erfüllt ist. Die belangte Behörde wird aus Anlass des vermehrten Auftretens der Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften unbeschadet des Umstandes, wonach gegen negative erstinstanzliche Entscheidungen regelmäßig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben wird, darauf hingewiesen, dass die vollständige durch das Bundesasylamt durchzuführende Tatsachenermittlung einerseits eine umfassende Befragung, Rechtsberatung und Information des/der Asylwerbers/Asylwerberin und andererseits auch dessen/deren umfassende Mitwirkung am Verfahren erfordert (Ausführung seitens des Gesetzgebers im Zuge der Asylgesetznovelle 2003). Die Kompetenz des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz schließt somit auch die Verpflichtung zur Gewährung der Parteienrechte im Sinne des AVG und der entsprechenden Materiengesetze (Asylgesetz 1997, AsylG 2005) mit ein, wobei in diesem Zusammenhang auf die Stellung des Asylgerichtshofes als verwaltungsgerichtliche Beschwerdeinstanz in Asylsachen hingewiesen wird.Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Bundesasylamt - unter Einbeziehung aktueller Länderberichte zu Russland bzw. zur Tschetschenischen Teilrepublik und den zu ergänzenden Ermittlungsergebnissen - die Einvernahme der Beschwerdeführerin i. S.d. Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu ergänzen haben, sodass die erste Vorraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im gegenständlichen Fall erfüllt ist. Die belangte Behörde wird aus Anlass des vermehrten Auftretens der Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften unbeschadet des Umstandes, wonach gegen negative erstinstanzliche Entscheidungen regelmäßig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben wird, darauf hingewiesen, dass die vollständige durch das Bundesasylamt durchzuführende Tatsachenermittlung einerseits eine umfassende Befragung, Rechtsberatung und Information des/der Asylwerbers/Asylwerberin und andererseits auch dessen/deren umfassende Mitwirkung am Verfahren erfordert (Ausführung seitens des Gesetzgebers im Zuge der Asylgesetznovelle 2003). Die Kompetenz des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz schließt somit auch die Verpflichtung zur Gewährung der Parteienrechte im Sinne des AVG und der entsprechenden Materiengesetze (Asylgesetz 1997, AsylG 2005) mit ein, wobei in diesem Zusammenhang auf die Stellung des Asylgerichtshofes als verwaltungsgerichtliche Beschwerdeinstanz in Asylsachen hingewiesen wird.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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