Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D14 413470-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2010, FZ. 10 03.944-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2010, FZ. 10 03.944-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 24.05.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2010, FZ. 10 03.944-BAT, wird dieser gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 24.05.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2010, FZ. 10 03.944-BAT, wird dieser gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 09.05.2010 gemeinsam mit seinen Eltern XXXX (EDV Zl. 10 03.942) und XXXX (EDV Zl. 10 03.943) unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte seine Mutter für den Beschwerdeführer am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde hiezu am 09.05.2010 von der Polizeiinspektion der EAST-Ost und am 11.05.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, gelangte am 09.05.2010 gemeinsam mit seinen Eltern römisch 40 (EDV Zl. 10 03.942) und römisch 40 (EDV Zl. 10 03.943) unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte seine Mutter für den Beschwerdeführer am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde hiezu am 09.05.2010 von der Polizeiinspektion der EAST-Ost und am 11.05.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.
Die Mutter des Beschwerdeführers brachte im Wesentlichen vor, dass sie den Herkunftsstaat verlassen habe, da die Familie nicht in Ruhe leben könne. Die Kadyrowzys seien ununterbrochen zum Vater des minderjährigen Beschwerdeführers gekommen. Nachdem sein Vater Ladungen von Behörden erhalten habe, habe er schon am 17.03.2010 den Herkunftsstaat verlassen und sei in die Ukraine gereist, woraufhin die Mutter des Beschwerdeführers von Kadyrowzys nach seinem Aufenthaltsort befragt worden sei. Sie habe große Angst um ihr Leben und das Leben ihres Sohnes, des nunmehrigen Beschwerdeführers, gehabt, da sich Kadyrowzys an den Ehefrauen und Kindern rächen würden. Für den minderjährigen Beschwerdeführer würden ebenfalls die Fluchtgründe seiner Mutter gelten.
Die Mutter des Beschwerdeführers brachte in der Folge vor, dass sie mit ihrem Kind am 30. März 2010 in die Ukraine zu ihrem dort seit Mitte März 2010 aufhältigen Ehemann gereist sei, von wo aus die Familie am 08.05.2010 schepperunterstützt nach Österreich aufgebrochen sei. Sie sei im Herkunftsstaat in ärztlicher Behandlung gewesen, da sie seit zwei Jahren "Invalidin der Kategorie 2" sei, zudem habe sie ein Schädelhirntrauma durch Misshandlungen in ihrer ersten Ehe erlitten und sei bei einem Neuropathologen in Urus Martan in Behandlung. In Tschetschenien seien ihre Eltern, ihre Schwiegereltern, Brüder und Schwestern aufhältig und in Österreich wohne ihre Cousine, zu der sie jedoch keinen Kontakt habe.
Das Bundesasylamt wies den Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.05.2010 in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 AsylG ab; in Spruchteil II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei und in Spruchteil III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung die Auffassung vertreten, dass die gesetzliche Vertreterin für den Beschwerdeführer keine aktuelle rechtswidrige Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung glaubhaft habe machen können und sei auch sonst nichts ersichtlich gewesen, was auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall hindeuten würde. Es sei zudem in keinster Weise zu erkennen gewesen, dass er im Fall einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten würde. Des Weiteren sei auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten oder des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Eine Ausweisung sei trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt.Das Bundesasylamt wies den Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.05.2010 in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab; in Spruchteil römisch zwei stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei und in Spruchteil römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung die Auffassung vertreten, dass die gesetzliche Vertreterin für den Beschwerdeführer keine aktuelle rechtswidrige Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung glaubhaft habe machen können und sei auch sonst nichts ersichtlich gewesen, was auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall hindeuten würde. Es sei zudem in keinster Weise zu erkennen gewesen, dass er im Fall einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten würde. Des Weiteren sei auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten oder des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Eine Ausweisung sei trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher das bisherige Vorbringen wiederholt wird und im Wesentlichen darauf hingewiesen wird, dass das Zulassungsverfahren und die damit obligatorisch in Verbindung stehenden Verfahrensschritte, wie die Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers unter Beisein eines Rechtsberaters nach vorhergehender Beratung durch diesen, unterlassen worden sei. Zudem hätten die Beschwerdeführer erst nach der Einvernahme die Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG erhalten. Dem Asylwerber bzw. seinen Eltern hätte man zudem einen Rechtsberater zuweisen sollen und dieser sei gemeinsam mit den Beschwerdeführern zu laden sowie den Beschwerdeführern zur Vorbereitung auf das Parteiengehör eine 24-Stunden-Mindestwartefrist und Akteneinsicht zu gewähren gewesen, was jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfolgt sei. Da das Ermittlungsverfahren iSd § 18 AsylG grob mangelhaft durchgeführt worden sei, mache dies die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich.Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher das bisherige Vorbringen wiederholt wird und im Wesentlichen darauf hingewiesen wird, dass das Zulassungsverfahren und die damit obligatorisch in Verbindung stehenden Verfahrensschritte, wie die Einvernahme der Eltern des Beschwerdeführers unter Beisein eines Rechtsberaters nach vorhergehender Beratung durch diesen, unterlassen worden sei. Zudem hätten die Beschwerdeführer erst nach der Einvernahme die Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß Paragraph 51, AsylG erhalten. Dem Asylwerber bzw. seinen Eltern hätte man zudem einen Rechtsberater zuweisen sollen und dieser sei gemeinsam mit den Beschwerdeführern zu laden sowie den Beschwerdeführern zur Vorbereitung auf das Parteiengehör eine 24-Stunden-Mindestwartefrist und Akteneinsicht zu gewähren gewesen, was jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfolgt sei. Da das Ermittlungsverfahren iSd Paragraph 18, AsylG grob mangelhaft durchgeführt worden sei, mache dies die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich.
Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, GZ. D14 413475-1/2010/2E und D14 413473-1/2010/2E, hob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG die die Abweisung der Asylanträge der Eltern des Beschwerdeführers betreffenden erstinstanzlichen Bescheide vom 11.05.2010 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurück.Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, GZ. D14 413475-1/2010/2E und D14 413473-1/2010/2E, hob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG die die Abweisung der Asylanträge der Eltern des Beschwerdeführers betreffenden erstinstanzlichen Bescheide vom 11.05.2010 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurück.
II. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:römisch zwei. Zur vorliegenden Beschwerde wurde wie folgt erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
§ 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.
Gemäß § 23 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 09.05.2010 gestellt, der erstinstanzliche Bescheid wurde am 11.05.2010 erlassen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird daher nach den Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. IDer verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 09.05.2010 gestellt, der erstinstanzliche Bescheid wurde am 11.05.2010 erlassen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird daher nach den Bestimmungen des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 122/2009, geführt.Nr. 122 aus 2009,, geführt.
§ 34 Abs. 4 AsylG 2005 lautet: Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 lautet: Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger i.S.d. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. ist.Familienangehöriger i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. ist.
Aus § 34 Abs. 4 AsylG 2005 lässt sich ableiten, dass sich der gleiche Schutzumfang nicht darauf beschränkt, dass einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten ebenfalls Asyl und einem Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren ist, sondern dass darunter auch andere Rechte als die zuvor aufgezählten hier mit umfasst sind. So lässt sich der Regierungsvorlage zu § 34 AsylG 2005 entnehmen, dass jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, auf alle Familienmitglieder anzuwenden ist.Aus Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 lässt sich ableiten, dass sich der gleiche Schutzumfang nicht darauf beschränkt, dass einem Familienangehörigen eines Asylberechtigten ebenfalls Asyl und einem Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren ist, sondern dass darunter auch andere Rechte als die zuvor aufgezählten hier mit umfasst sind. So lässt sich der Regierungsvorlage zu Paragraph 34, AsylG 2005 entnehmen, dass jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, auf alle Familienmitglieder anzuwenden ist.
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren nach § 5 AsylG 1997 in ähnlichem Zusammenhang erkannt:In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren nach Paragraph 5, AsylG 1997 in ähnlichem Zusammenhang erkannt:
"Ist der die Drittbeschwerdeführerin (die Mutter des Zweitbeschwerdeführers) betreffende Bescheid aufzuheben, so kann jedoch auch - wie sich aus § 10 Abs. 5 AsylG (Feßl/Holzschuster, AsylG 1997 (3. Ergänzung, Juni 2004) 232, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vgl. auch Schmid/Frank/Anerinhof, AsylG 2 (2004) 258, K26. zu § 10) in Verbindung mit § 42 Abs. 3 VwGG (bezogen auf das Verfahren der Mutter) ergibt - der den Asylantrag des Zweitbeschwerdeführers zurückweisende Bescheid keinen Bestand haben." (VwGH v. 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402)"Ist der die Drittbeschwerdeführerin (die Mutter des Zweitbeschwerdeführers) betreffende Bescheid aufzuheben, so kann jedoch auch - wie sich aus Paragraph 10, Absatz 5, AsylG (Feßl/Holzschuster, AsylG 1997 (3. Ergänzung, Juni 2004) 232, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vergleiche auch Schmid/Frank/Anerinhof, AsylG 2 (2004) 258, K26. zu Paragraph 10,) in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 3, VwGG (bezogen auf das Verfahren der Mutter) ergibt - der den Asylantrag des Zweitbeschwerdeführers zurückweisende Bescheid keinen Bestand haben." (VwGH v. 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402)
Da § 10 Abs. 5 AsylG 1997 ebenso wie § 34 Abs. 4 AsylG 2005 normiert, dass "alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten", ist diese Rechtsprechung auch auf § 34 Abs. 4 AsylG 2005 anzuwenden.Da Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 ebenso wie Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 normiert, dass "alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten", ist diese Rechtsprechung auch auf Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 anzuwenden.
Mit dem heutigen Erkenntnis zu GZ. D14 413475-1/2010/2E hat der Asylgerichtshof jenen Bescheid, mit dem der Asylantrag des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt abgewiesen worden war, gem. § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit dem heutigen Erkenntnis zu GZ. D14 413475-1/2010/2E hat der Asylgerichtshof jenen Bescheid, mit dem der Asylantrag des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt abgewiesen worden war, gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers ergangene Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG (wonach die Verfahren unter einem zu führen sind) auch der den Asylantrag abweisende angefochtene Bescheid keinen Bestand haben (vgl. zu einem ähnlichen Fall: VwGH v. 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402 bis 0404).Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers ergangene Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG (wonach die Verfahren unter einem zu führen sind) auch der den Asylantrag abweisende angefochtene Bescheid keinen Bestand haben vergleiche zu einem ähnlichen Fall: VwGH v. 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402 bis 0404).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
07.07.2010