Norm
AsylG 2005 §10 Abs5Spruch
B1 252.826-2/2010/3E
B1 252.825-2/2010/2E
B1 310.438-2/2010/2E
B1 310.437-2/2010/2E
B1 268.496-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.05.2010, Zl: 04 06.287-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 4 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins, 9, Absatz 4, AsylG abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG auf Dauer unzulässig ist.
Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010, Zl: 07 03.725-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010, Zl: 07 03.725-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der XXXX wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 4 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins, 9, Absatz 4, AsylG abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG auf Dauer unzulässig ist.
Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010, Zl: 07 03.727-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010, Zl: 07 03.727-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der XXXX wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 4 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins, 9, Absatz 4, AsylG abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG auf Dauer unzulässig ist.
Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010, Zl: 07 03.726-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010, Zl: 07 03.726-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 4 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins, 9, Absatz 4, AsylG abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG auf Dauer unzulässig ist.
Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010, Zl: 05 06.754-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010, Zl: 05 06.754-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der XXXX wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 4 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins, 9, Absatz 4, AsylG abgewiesen.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG auf Dauer unzulässig ist.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrens und Sachverhaltrömisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt
1.1.1 Verfahren des Erstbeschwerdeführers:
Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, stellte am 01.04.2004 einen Asylantrag, wobei er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.07.2004 zum Fluchtgrund angab, er habe von 1988 bis 1998 als Bäcker in Serbien gearbeitet und habe immer in der Nacht arbeiten müssen. Sich in der Nacht im Kosovo zu bewegen, sei sehr gefährlich und deswegen habe er nicht mehr arbeiten und daher auch nicht mehr leben können. Er habe 1998 seine Arbeit gekündigt und sei in den Kosovo zurückgekehrt. Sein Cousin sei 2002, als er in der Nacht zur Arbeit gegangen sei, von unbekannten Personen geschlagen worden. Nach diesem Vorfall sei er nach Kroatien gegangen. Der Beschwerdeführer habe sich im Kosovo nicht mehr sicher gefühlt und sei daher geflüchtet. Zudem habe er Probleme mit dem Rücken und im Kosovo müsse man für eine Behandlung privat bezahlen, doch habe er sich diese nicht leisten können.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2004, Zl. 04 06.287-BAT, wurde der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und der Erstbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2004, Zl. 04 06.287-BAT, wurde der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Mit Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.03.2007, Zl. 252.826/0/11-XII/37/04, wurde die Berufung des Erstbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und weiters gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien, Provinz Kosovo, nicht zulässig ist (Spruchpunkt II) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.03.2008 erteilt (Spruchpunkt III).Mit Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.03.2007, Zl. 252.826/0/11-XII/37/04, wurde die Berufung des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien, Provinz Kosovo, nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei) und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.03.2008 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend führte der UBAS aus, der Erstbeschwerdeführer leide an starken chronischen Rückenschmerzen und müsse ständig diverse Schmerzmittel einnehmen. Weiters sei eine somatoforme autonome Funktionsstörung sowie ein Spannungskopfschmerz diagnostiziert worden und seien auch Herzbeschwerden hinzugetreten. Die Gesamtbetrachtung aller Umstände (Krankheit, Arbeitslosigkeit, Sorgfaltspflichten u.a.) lege nahe, dass für den Erstbeschwerdeführer und seine Familie eine Rückkehr in die Provinz Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Begründend führte der UBAS aus, der Erstbeschwerdeführer leide an starken chronischen Rückenschmerzen und müsse ständig diverse Schmerzmittel einnehmen. Weiters sei eine somatoforme autonome Funktionsstörung sowie ein Spannungskopfschmerz diagnostiziert worden und seien auch Herzbeschwerden hinzugetreten. Die Gesamtbetrachtung aller Umstände (Krankheit, Arbeitslosigkeit, Sorgfaltspflichten u.a.) lege nahe, dass für den Erstbeschwerdeführer und seine Familie eine Rückkehr in die Provinz Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
Nach Erhebung einer Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Inneres wurde der Bescheid des UBAS im Umfang der Spruchpunkte II und III durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515-10, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Nach Erhebung einer Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Inneres wurde der Bescheid des UBAS im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515-10, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründend führte der VwGH aus, es lägen keine sehr außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Rückkehr in den Heimatstaat ausschließen würden. Die Gesundheitsbeeinträchtigung des Erstbeschwerdeführers erreiche nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Dass die Familie des Erstbeschwerdeführers im Kosovo über zwei Häuser, eine Landwirtschaft mit 2 ha Land und eine Kuh verfüge, spreche vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im Bescheid des UBAS deutlich gegen die Annahme eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK.Begründend führte der VwGH aus, es lägen keine sehr außergewöhnlichen Umstände vor, die eine Rückkehr in den Heimatstaat ausschließen würden. Die Gesundheitsbeeinträchtigung des Erstbeschwerdeführers erreiche nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. Dass die Familie des Erstbeschwerdeführers im Kosovo über zwei Häuser, eine Landwirtschaft mit 2 ha Land und eine Kuh verfüge, spreche vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im Bescheid des UBAS deutlich gegen die Annahme eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK.
Im fortgesetzten Verfahren stellte der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.12.2009 Zl. B1 252.826-1/2009/18E gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers in die Republik Kosovo nicht zulässig ist (Spruchpunkt I) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.03.2010 (Spruchpunkt II).Im fortgesetzten Verfahren stellte der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.12.2009 Zl. B1 252.826-1/2009/18E gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers in die Republik Kosovo nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.03.2010 (Spruchpunkt römisch zwei).
Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass beim Erstbeschwerdeführer die vom Bundesasylamt in entsprechenden Verfahren über zwischenweilig erfolgte Anträge seiner Gattin und seiner minderjährigen Kinder zugrunde gelegten Gründe für die Gewährung von Refoulmentschutz und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung mit Befristung bis 28.03.2010 ebenfalls vorliegen würden. Dem stehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 23.09.2009 nicht entgegen, da die Entscheidung nicht auf den im Verfahren über die Amtsbeschwerde relevierten Sachverhalt gestützt werde.
1.1.2 Verfahren der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:
Die Zweitbeschwerdeführerin (die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers), eine Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe, stellte am 01.04.2004 für sich und zwei ihrer minderjährigen Kinder (die Dritt- und Viertbeschwerdeführer), ebenfalls Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe, Asylerstreckungsanträge, die mit Bescheiden des Bundesasylamts vom 23.08.2004 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen wurden. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 23.03.2007 gem. §§ 10 und 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.Die Zweitbeschwerdeführerin (die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers), eine Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe, stellte am 01.04.2004 für sich und zwei ihrer minderjährigen Kinder (die Dritt- und Viertbeschwerdeführer), ebenfalls Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe, Asylerstreckungsanträge, die mit Bescheiden des Bundesasylamts vom 23.08.2004 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen wurden. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 23.03.2007 gem. Paragraphen 10 und 11 Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.
Am 18.04.2007 stellte die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin für die Dritt- und Viertbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.06.2007 tätigte sie im Wesentlichen den Angaben des Erstbeschwerdeführers bei dessen Einvernahme am 13.07.2004 entsprechende Aussagen. Der Hauptgrund sei die Krankheit des Erstbeschwerdeführers gewesen. Man habe auch vom Erstbeschwerdeführer verlangt, dass er sich der UCK anschließe, was dieser aber nicht gewollt habe. Sie verstehe nicht, wieso ihr Mann und (mittlerweile auch) ihre jüngste Tochter (die Fünftbeschwerdeführerin), die in Österreich geboren sei, dieselbe Berechtigung erhalten hätten, nur sie selbst und ihre beiden anderen Kinder nicht.
Mit Bescheiden vom 11.06.2007 wurde dieser Antrag der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und gem. § 8 Abs. 4 AsylG ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.03.3008 erteilt (Spruchpunkt III).Mit Bescheiden vom 11.06.2007 wurde dieser Antrag der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.03.3008 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Diese wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2009 bis zum 28.03.2010 verlängert.
1.1.3 Verfahren der Fünftbeschwerdeführerin:
Für die Fünftbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe, wurde von ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin am 11.05.2005 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid vom 20.02.2006, Zl. 05 06.754-BAT, gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fünftbeschwerdeführerin nach Serien und Montenegro, Provinz Kosovo, zulässig sei (Spruchpunkt II) und wurde sie gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" ausgewiesen.Für die Fünftbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der albanischen Volksgruppe, wurde von ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin am 11.05.2005 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid vom 20.02.2006, Zl. 05 06.754-BAT, gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fünftbeschwerdeführerin nach Serien und Montenegro, Provinz Kosovo, zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei) und wurde sie gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" ausgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Berufung wurde vom UBAS mit Bescheid vom 28.03.2007, Zl. 252.825/0/2E-XII/37/04 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fünftbeschwerdeführerin nach Serbien, Provinz Kosovo nicht zulässig ist (Spruchpunkt II) und ihr gem. § 8 Abs. 3 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.03.2008 erteilt.Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Berufung wurde vom UBAS mit Bescheid vom 28.03.2007, Zl. 252.825/0/2E-XII/37/04 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fünftbeschwerdeführerin nach Serbien, Provinz Kosovo nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei) und ihr gem. Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.03.2008 erteilt.
Diese wurde in der Folge vom Bundesasylamt zuletzt mit Bescheid vom 12.03.2009 bis zum 28.03.2010 verlängert.
1.2 Mit Schreiben vom 05.03.2010 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und führten aus, der Erstbeschwerdeführer leide nach wie vor unter derselben Wirbelsäulenkrankheit und befinde sich in ständiger Therapie. Die Operation im Jahre 2004 hätte keinen Nutzen gehabt, auch komme es immer wieder zu Bandscheibenvorfällen, unter denen er auch derzeit leide. Auch müsse er ein bestimmtes Programm an Massagen und Ultraschall-Behandlungen absolvieren und eine umfangreiche Medikation, bestehend aus Tabletten und Infusionen drei Mal pro Woche, einnehmen. Weder die Therapien noch die Medikation wäre für ihn im Kosovo leistbar, zumal er aufgrund seiner Krankheit nur sehr eingeschränkt in der Lage sei, Arbeit zu finden. Er befinde sich seit dem Jahr 2004 ohne Unterbrechung in Österreich und sei somit seit 5 Jahren im Bundesgebiet wohnhaft. Er sei als Flüchtling eingereist und habe einen begründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er sei während des folgenden Verfahrens seiner Meldepflicht stets nachgekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei ebenfalls seit dem Jahr 2004 in Österreich und habe, gemeinsam mit den minderjährigen Kindern, mit Bescheid vom 11.06.2007 den Status der subsidiär Schutzberechtigten erhalten. Die am XXXX geborene Drittbeschwerdeführerin und der am XXXX geborene Viertbeschwerdeführer hätten den Großteil ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht, da sie sich ebenfalls seit dem Jahr 2004 in Österreich befinden würden. Die Fünftbeschwerdeführerin sei am XXXX in XXXX geboren und habe ihr ganzes Leben in Österreich verbracht. Die Beschwerdeführer hätten sich niemals etwas zuschulden kommen lassen und hätten weder gerichtlich strafbare Handlungen begangen noch Verwaltungsstrafen erhalten. Seit 17.09.2007 würden sie in einer Mietwohnung in XXXX, für die sie ¿ 500,-- zu zahlen hätten, leben. Der Erstbeschwerdeführer spreche fließend Deutsch und habe die ÖSD-Prüfung Niveau A2 mündlich und schriftlich erfolgreich absolviert. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dieselbe Prüfung mündlich bestanden. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach Deutsch in ihren jeweiligen Schulen im Schuljahr 2008/2009, die Drittbeschwerdeführerin sei sogar eine Vorzugsschülerin. Die Kinder würden inzwischen besser Deutsch als Albanisch sprechen und der Erstbeschwerdeführer würde mit ihnen selbst im Alltag häufig Deutsch sprechen. Die Beschwerdeführer würden über ein weites Netz an sozialen Kontakten verfügen und zahlreiche Freundschaften und Bekanntschaften zu Österreichern pflegen. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten durch Schule und Nachbarn viele Freunde gewonnen und würden sich in ihrer Freizeit in der Katholischen Jungschar engagieren. Die Fünftbeschwerdeführerin würde derzeit einen Kindergarten in XXXX besuchen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich trotz Wirbelsäulenerkrankung stets bemüht, eine Arbeit zu finden. Er habe am 25.04.2008 einen Kurs des XXXX als Staplerfahrer abgeschlossen sowie ergänzend dazu das Modul "Lager" des "XXXX" in XXXX absolviert. Er habe beim selben Institut im Jahr 2008 den Kurs "Persönlichkeitstraining" besucht. Im Anschluss daran sei er als Staplerfahrer beschäftigt gewesen. In einem Dienstzeugnis werde sogar davon gesprochen, dass er sich "in hohem Ausmaß bewährt" habe. Diese Tätigkeit habe er aufgrund der gesundheitlichen Probleme immer wieder unterbrechen und schließlich aufgeben müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich in den letzten Jahren um die Kinder gekümmert, suche derzeit allerdings ebenso einen Arbeitsplatz. Zu diesem Zweck bemühe sie sich um einen Platz im Arbeitsprojekt "Vorsprung" der Caritas XXXX zur Ausbildung als Pflegehelferin. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit beziehe der Erstbeschwerdeführer Arbeitslosengeld vom AMS und hoffe weiters auf eine Stabilisierung und Besserung seines gesundheitlichen Zustands durch die Weiterführung der Therapie und Einnahme der Medikation, sodass er bald wieder als Staplerfahrer arbeiten könne.1.2 Mit Schreiben vom 05.03.2010 stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und führten aus, der Erstbeschwerdeführer leide nach wie vor unter derselben Wirbelsäulenkrankheit und befinde sich in ständiger Therapie. Die Operation im Jahre 2004 hätte keinen Nutzen gehabt, auch komme es immer wieder zu Bandscheibenvorfällen, unter denen er auch derzeit leide. Auch müsse er ein bestimmtes Programm an Massagen und Ultraschall-Behandlungen absolvieren und eine umfangreiche Medikation, bestehend aus Tabletten und Infusionen drei Mal pro Woche, einnehmen. Weder die Therapien noch die Medikation wäre für ihn im Kosovo leistbar, zumal er aufgrund seiner Krankheit nur sehr eingeschränkt in der Lage sei, Arbeit zu finden. Er befinde sich seit dem Jahr 2004 ohne Unterbrechung in Österreich und sei somit seit 5 Jahren im Bundesgebiet wohnhaft. Er sei als Flüchtling eingereist und habe einen begründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er sei während des folgenden Verfahrens seiner Meldepflicht stets nachgekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei ebenfalls seit dem Jahr 2004 in Österreich und habe, gemeinsam mit den minderjährigen Kindern, mit Bescheid vom 11.06.2007 den Status der subsidiär Schutzberechtigten erhalten. Die am römisch 40 geborene Drittbeschwerdeführerin und der am römisch 40 geborene Viertbeschwerdeführer hätten den Großteil ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht, da sie sich ebenfalls seit dem Jahr 2004 in Österreich befinden würden. Die Fünftbeschwerdeführerin sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und habe ihr ganzes Leben in Österreich verbracht. Die Beschwerdeführer hätten sich niemals etwas zuschulden kommen lassen und hätten weder gerichtlich strafbare Handlungen begangen noch Verwaltungsstrafen erhalten. Seit 17.09.2007 würden sie in einer Mietwohnung in römisch 40 , für die sie ¿ 500,-- zu zahlen hätten, leben. Der Erstbeschwerdeführer spreche fließend Deutsch und habe die ÖSD-Prüfung Niveau A2 mündlich und schriftlich erfolgreich absolviert. Die Zweitbeschwerdeführerin habe dieselbe Prüfung mündlich bestanden. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach Deutsch in ihren jeweiligen Schulen im Schuljahr 2008 aus 2009,, die Drittbeschwerdeführerin sei sogar eine Vorzugsschülerin. Die Kinder würden inzwischen besser Deutsch als Albanisch sprechen und der Erstbeschwerdeführer würde mit ihnen selbst im Alltag häufig Deutsch sprechen. Die Beschwerdeführer würden über ein weites Netz an sozialen Kontakten verfügen und zahlreiche Freundschaften und Bekanntschaften zu Österreichern pflegen. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten durch Schule und Nachbarn viele Freunde gewonnen und würden sich in ihrer Freizeit in der Katholischen Jungschar engagieren. Die Fünftbeschwerdeführerin würde derzeit einen Kindergarten in römisch 40 besuchen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich trotz Wirbelsäulenerkrankung stets bemüht, eine Arbeit zu finden. Er habe am 25.04.2008 einen Kurs des römisch 40 als Staplerfahrer abgeschlossen sowie ergänzend dazu das Modul "Lager" des "XXXX" in römisch 40 absolviert. Er habe beim selben Institut im Jahr 2008 den Kurs "Persönlichkeitstraining" besucht. Im Anschluss daran sei er als Staplerfahrer beschäftigt gewesen. In einem Dienstzeugnis werde sogar davon gesprochen, dass er sich "in hohem Ausmaß bewährt" habe. Diese Tätigkeit habe er aufgrund der gesundheitlichen Probleme immer wieder unterbrechen und schließlich aufgeben müssen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich in den letzten Jahren um die Kinder gekümmert, suche derzeit allerdings ebenso einen Arbeitsplatz. Zu diesem Zweck bemühe sie sich um einen Platz im Arbeitsprojekt "Vorsprung" der Caritas römisch 40 zur Ausbildung als Pflegehelferin. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit beziehe der Erstbeschwerdeführer Arbeitslosengeld vom AMS und hoffe weiters auf eine Stabilisierung und Besserung seines gesundheitlichen Zustands durch die Weiterführung der Therapie und Einnahme der Medikation, sodass er bald wieder als Staplerfahrer arbeiten könne.
Mit diesem Schreiben brachten die Beschwerdeführer Dokumente bezüglich der Erkrankung des Erstbeschwerdeführers, der Beschäftigung und Ausbildung der Erst- und Zweitbeschwerdeführer in Österreich, dem Schul- bzw. Kindergartenbesuch der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, der Wohnsituation der Beschwerdeführer, ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit sowie Empfehlungsschreiben zur Vorlage.
1.3 Am 20.04.2010 wurde der Erstbeschwerdeführer zur Prüfung der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vom Bundesasylamt einvernommen und gab dabei an, es sei nicht einmal möglich, seine Krankheit in Österreich zu behandeln, da die Krankenhäuser nicht wüssten, was er habe. Im Kosovo gebe es keine Chance für ihn zu leben. Er würde die Medikamente Tramal und Zurcal bekommen und Montags, Mittwochs und Freitags seit zwei Jahren Infusionen bekommen, mit denen seine Schmerzen gelindert würden und könne er ohne die Infusionen nicht einmal gehen. Seine Eltern und ein Brüder würden im Herkunftsstaat leben, seine Schwestern seien verheiratet und würden in Kanada, der Schweiz und Holland aufhältig sein. Sein Bruder sei in Deutschland verheiratet. Derzeit gehe er keiner Beschäftigung nach. Er sei im Krankenstand. Er sei gekündigt worden und sei als Lagerarbeiter und Gärtner beschäftigt gewesen. Er sei gelernter Bäcker. Er bekomme Krankengeld und seine Gattin besuche einen Kurs, welcher vom AMS bezahlt werde.
Vorgelegt wurden weiters: Heiratsurkunde vom 17.08.1998, Ambulanzkarten vom 11.09.2009, Anmeldung zur CT-gezielten Intervention vom 01.04.2010, Mittelung der Krankenanstalt XXXX.Vorgelegt wurden weiters: Heiratsurkunde vom 17.08.1998, Ambulanzkarten vom 11.09.2009, Anmeldung zur CT-gezielten Intervention vom 01.04.2010, Mittelung der Krankenanstalt römisch 40 .
Am selben Tag wurde die Zweitbeschwerdeführerin zur Prüfung der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vom Bundesasylamt einvernommen und gab dabei an, im Kosovo gebe es keine Sicherheit, die Lebensumstände seien schlecht und es gebe nichts. Sie habe einen kranken Gatten und die Kinder. Im Kosovo bekomme sie keine Unterstützung. Ein Bruder und eine Schwester würden in Italien, ein Bruder, ihre Mutter und eine Schwester in der Schweiz leben. Derzeit sei sie in Ausbildung und werde vom AMS bezahlt. Ihre Kinder würden gut Deutsch, aber nicht sehr gut Albanisch sprechen, würden in der Schule gut lernen. Zwei der Kinder würden in die Schule gehen, die jüngste Tochter gehe in den Kindergarten. Es wurde vermerkt, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Fragen großteils in Deutsch beantwortete.
1.4 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.05.2010 wurde dem Erstbeschwerdeführer gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II) und der Erstbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.4 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.05.2010 wurde dem Erstbeschwerdeführer gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei) und der Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend führte die Behörde aus, es lägen keine refoulmentschutzrechtlich relevanten Umstände vor. Zwar liege ein schützenswertes Familienleben in Österreich vor, doch seien die Mitglieder der Kernfamilie im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Der Erstbeschwerdeführer habe "kein soziales Umfeld" und es liege "keine wie immer geartete Integration" vor. Eine "besondere Verankerung in Österreich sei nicht vorhanden", da der Erstbeschwerdeführer lediglich sein finanzielles und medizinisches Interesse an Österreich kundgegeben habe. Er könne ausschließlich auf einen sechsjährigen Aufenthalt in Österreich verweisen. Seine Kinder seien in einem anpassungsfähigen Alter und in Begleitung ihrer Eltern.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 04.05.2010 wurde den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II) und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit den angefochtenen Bescheiden vom 04.05.2010 wurde den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins), die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei) und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
1.5 Gegen die angefochtenen Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen (ergänzend zum Schreiben vom 05.03.2010) ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer sei derzeit aufgrund der täglichen Schmerzen nicht in der Lage, eine Nacht durchzuschlafen oder längere Zeit zu sitzen oder zu stehen. Die Diagnostik sei noch nicht abgeschlossen, da die bisherigen Therapien, Operationen und Medikationen noch zu keiner nachhaltigen Besserung seines Zustands geführt hätten. Daher habe er erst am 21.05.2010 einen Termin im XXXX für eine CT-Untersuchung. Die Therapie bestehe bisher aus einem bestimmten Programm aus Massagen und Ultraschall-Behandlungen, der Einnahme von Tabletten sowie der drei Mal wöchentlichen Injektionen. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, die Möglichkeiten einer ausreichenden Behandlung des Erstbeschwerdeführers im Kosovo zu prüfen, insbesondere hätte die Behörde mittels einer Herkunftslandrecherche überprüfen müssen, ob die von ihm benötigte Medikation und Therapie in seinem Herkunftsland vorhanden und für ihn leistbar sei. Im Kosovo stünden ihm keine hinreichenden und leistbaren Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung und sei davon auszugehen, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 01.10.2008 zu E9 300.863-2/2008, welche die Rechtssprechung des EGMR zusammenfasse, seien die Kosten für die medizinische Behandlung im Herkunftsland nur dann unbeachtlich, wenn die betroffene Person über ausreichende familiäre oder anderweitige Unterstützung verfüge und die Behandlung daher leistbar sei. Der VwGH führe in der Entscheidung vom 28.08.2008 zu 2008/22/0040 aus, es sei für die Frage, ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege, von wesentlicher Bedeutung, ob der Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Organisationen möglich wäre. Mangels staatlicher und hinreichender familiärer oder anderweitiger Unterstützungen sei es dem Erstbeschwerdeführer nicht möglich, im Kosovo die von ihm benötigte medizinische Versorgung zu erhalten. Zur Frage der Zulässigkeit der Ausweisung wurde ausgeführt, die Behörde hätte die Rechtfertigung des Eingriffs in den durch Art. 8 EMRK geschützten Bereich nicht umfassend geprüft und liege ein schwerer Verfahrensfehler vor. Die Beschwerdeführer würden sich seit 2004 ohne Unterbrechung in Österreich aufhalten. Zusätzlich zu den Ausführungen im Schreiben vom 05.03.2010 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer seien regelmäßige Kirchenbesucher. Der Erstbeschwerdeführer habe zuerst als Gartenbauhilfsarbeiter gearbeitet, habe dies aber aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden nicht fortsetzen können. Aus einem Schreiben der Lehrerin des Viertbeschwerdeführers gehe hervor, dass er einer der leistungsstärksten Schüler der Klasse sei und sich bei Mitschülern und Lehrern großer Beliebtheit erfreue. Auch die Drittbeschwerdeführerin sei in ihrem Volksschulzeugnis in sämtlichen Fächern mit "Sehr gut" benotet worden, was ihre Lernerfolge und ihren Fleiß zeige. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, dass das Bundesasylamt zur absurden Feststellung gelangt, es könnte "insbesondere im Hinblick auf das nicht vorhandene soziale Umfeld sowie der nicht vorhandenen persönlichen Beziehung zum Land Österreich (...) keine wie immer geartete Integration gesehen werden", zudem wäre "eine besondere Verankerung in Österreich (...) nicht vorhanden". Insbesondere die in hohem Maße fortgeschrittene Integration und Aufenthaltsverfestigung der Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätte die Behörde einer eingehenden Prüfung unterziehen müssen und dürfe all diese Umstände keineswegs mit dem bloßen Vermerk abtun, die Kinder befänden sich "in einem anpassungsfähigen Alter (...) wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert werde". Vielmehr hätten die Dritt- und Viertbeschwerdeführer, welche mit ein bzw. drei Jahren nach Österreich gekommen seien, nie ein anderes schulisches Umfeld als das jetzige in Österreich gekannt und wären nicht in der Lage, Anschluss an das kosovarische Schulsystem zu finden. Das Unterlassen einer diesbezüglichen Prüfung stelle einen schweren Verfahrensfehler dar. Der VwGH habe bei Vorliegen einer maßgeblichen sozialen, familiären sowie beruflichen Integration, bereits mehrmals eine Ausweisung von Personen, welche sich seit mehreren Jahren in Österreich befänden, als unzulässig gewertet. Hiezu wurde auf die Erkenntnisse des VwGH vom 04.03.2003 zu 2003/21/0057, vom 19.01.2006 zu 2005/21/0297 sowie vom 03.03.2008 zu 2006/18/0489 verwiesen. Nach der bisherigen Rechtssprechung sei bei Kindern unter Umständen schon früher als bei erwachsenen Personen eine Verwurzelung im Bundesgebiet feststellbar. Hiezu wurde auf die Erkenntnisse des AsylGH vom 16.09.2008 zu B8 225.897-2/2008, vom 29.07.2009 zu B7 307.512-1/2008 sowie vom 19.11.2009 zu D11 249.380-3/2008 verwiesen. Eine Ausweisung von Kindern sei außerdem unzulässig, wenn deren maßgebliche Sozialisation im Inland stattgefunden habe und gehe dies aus dem Erkenntnis des VwGH vom 19.01.2006 zu 2005/21/0297 hervor. Im Falle der Beschwerdeführer, insbesondere der Dritt- und Viertbeschwerdeführer, liege eine solche maßgebliche Integration vor.1.5 Gegen die angefochtenen Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen (ergänzend zum Schreiben vom 05.03.2010) ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer sei derzeit aufgrund der täglichen Schmerzen nicht in der Lage, eine Nacht durchzuschlafen oder längere Zeit zu sitzen oder zu stehen. Die Diagnostik sei noch nicht abgeschlossen, da die bisherigen Therapien, Operationen und Medikationen noch zu keiner nachhaltigen Besserung seines Zustands geführt hätten. Daher habe er erst am 21.05.2010 einen Termin im römisch 40 für eine CT-Untersuchung. Die Therapie bestehe bisher aus einem bestimmten Programm aus Massagen und Ultraschall-Behandlungen, der Einnahme von Tabletten sowie der drei Mal wöchentlichen Injektionen. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, die Möglichkeiten einer ausreichenden Behandlung des Erstbeschwerdeführers im Kosovo zu prüfen, insbesondere hätte die Behörde mittels einer Herkunftslandrecherche überprüfen müssen, ob die von ihm benötigte Medikation und Therapie in seinem Herkunftsland vorhanden und für ihn leistbar sei. Im Kosovo stünden ihm keine hinreichenden und leistbaren Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung und sei davon auszugehen, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Rückkehr nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 01.10.2008 zu E9 300.863-2/2008, welche die Rechtssprechung des EGMR zusammenfasse, seien die Kosten für die medizinische Behandlung im Herkunftsland nur dann unbeachtlich, wenn die betroffene Person über ausreichende familiäre oder anderweitige Unterstützung verfüge und die Behandlung daher leistbar sei. Der VwGH führe in der Entscheidung vom 28.08.2008 zu 2008/22/0040 aus, es sei für die Frage, ob eine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorliege, von wesentlicher Bedeutung, ob der Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Organisationen möglich wäre. Mangels staatlicher und hinreichender familiärer oder anderweitiger Unterstützungen sei es dem Erstbeschwerdeführer nicht möglich, im Kosovo die von ihm benötigte medizinische Versorgung zu erhalten. Zur Frage der Zulässigkeit der Ausweisung wurde ausgeführt, die Behörde hätte die Rechtfertigung des Eingriffs in den durch Artikel 8, EMRK geschützten Bereich nicht umfassend geprüft und liege ein schwerer Verfahrensfehler vor. Die Beschwerdeführer würden sich seit 2004 ohne Unterbrechung in Österreich aufhalten. Zusätzlich zu den Ausführungen im Schreiben vom 05.03.2010 wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer seien regelmäßige Kirchenbesucher. Der Erstbeschwerdeführer habe zuerst als Gartenbauhilfsarbeiter gearbeitet, habe dies aber aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden nicht fortsetzen können. Aus einem Schreiben der Lehrerin des Viertbeschwerdeführers gehe hervor, dass er einer der leistungsstärksten Schüler der Klasse sei und sich bei Mitschülern und Lehrern großer Beliebtheit erfreue. Auch die Drittbeschwerdeführerin sei in ihrem Volksschulzeugnis in sämtlichen Fächern mit "Sehr gut" benotet worden, was ihre Lernerfolge und ihren Fleiß zeige. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, dass das Bundesasylamt zur absurden Feststellung gelangt, es könnte "insbesondere im Hinblick auf das nicht vorhandene soziale Umfeld sowie der nicht vorhandenen persönlichen Beziehung zum Land Österreich (...) keine wie immer geartete Integration gesehen werden", zudem wäre "eine besondere Verankerung in Österreich (...) nicht vorhanden". Insbesondere die in hohem Maße fortgeschrittene Integration und Aufenthaltsverfestigung der Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätte die Behörde einer eingehenden Prüfung unterziehen müssen und dürfe all diese Umstände keineswegs mit dem bloßen Vermerk abtun, die Kinder befänden sich "in einem anpassungsfähigen Alter (...) wodurch ihnen die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert werde". Vielmehr hätten die Dritt- und Viertbeschwerdeführer, welche mit ein bzw. drei Jahren nach Österreich gekommen seien, nie ein anderes schulisches Umfeld als das jetzige in Österreich gekannt und wären nicht in der Lage, Anschluss an das kosovarische Schulsystem zu finden. Das Unterlassen einer diesbezüglichen Prüfung stelle einen schweren Verfahrensfehler dar. Der VwGH habe bei Vorliegen einer maßgeblichen sozialen, familiären sowie beruflichen Integration, bereits mehrmals eine Ausweisung von Personen, welche sich seit mehreren Jahren in Österreich befänden, als unzulässig gewertet. Hiezu wurde auf die Erkenntnisse des VwGH vom 04.03.2003 zu 2003/21/0057, vom 19.01.2006 zu 2005/21/0297 sowie vom 03.03.2008 zu 2006/18/0489 verwiesen. Nach der bisherigen Rechtssprechung sei bei Kindern unter Umständen schon früher als bei erwachsenen Personen eine Verwurzelung im Bundesgebiet feststellbar. Hiezu wurde auf die Erkenntnisse des AsylGH vom 16.09.2008 zu B8 225.897-2/2008, vom 29.07.2009 zu B7 307.512-1/2008 sowie vom 19.11.2009 zu D11 249.380-3/2008 verwiesen. Eine Ausweisung von Kindern sei außerdem unzulässig, wenn deren maßgebliche Sozialisation im Inland stattgefunden habe und gehe dies aus dem Erkenntnis des VwGH vom 19.01.2006 zu 2005/21/0297 hervor. Im Falle der Beschwerdeführer, insbesondere der Dritt- und Viertbeschwerdeführer, liege eine solche maßgebliche Integration vor.
Mit diesem Schreiben wurden folgende Urkunden weiters zur Vorlage gebracht: Patientenpass vom 16.11.2009, Schreiben bzgl. des Kirchenbesuchs der Beschwerdeführer vom 16.05.2010, Unterschriftenliste, Schreiben der Lehrerin vom 17.05.2010.
1.6 Mit Schriftsatz vom 11.06.2010 wurden zur Vorlage gebracht: ein Entlassungsbrief des XXXX vom 21.05.2010, eine Schulnachricht der XXXX vom 29.01.2010, eine Kursbestätigung der Caritas AusländerInnenhilfe vom 15.04.2010 sowie eine Bestätigung des Magistrats der Stadt XXXX vom 26.03.2010.1.6 Mit Schriftsatz vom 11.06.2010 wurden zur Vorlage gebracht: ein Entlassungsbrief des römisch 40 vom 21.05.2010, eine Schulnachricht der römisch 40 vom 29.01.2010, eine Kursbestätigung der Caritas AusländerInnenhilfe vom 15.04.2010 sowie eine Bestätigung des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 26.03.2010.
2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
2.1 Zur Person der Beschwerdeführer wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und gehören der albanischen Bevölkerungsgruppe an. Der Erstbeschwerdeführer ist mit seiner Gattin (die Zweitbeschwerdeführerin) und ihren beiden minderjährigen Kindern (die Dritt- und Viertbeschwerdeführer) 2004 nach Österreich gereist, ihre jüngste Tochter (die Fünftbeschwerdeführerin) wurde 2005 in Österreich geboren.
Der Erstbeschwerdeführer arbeitete von 1988 bis 1998 in Serbien als Bäcker. Von August 1998 bis April 2000 hielt er sich mit der Zweitbeschwerdeführerin in der Schweiz auf. Nach seiner Rückkehr lebte er mit seiner Familie im Herkunftsstaat im Haus der Familie. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer verließen den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen und lebten davor im Herkunftsstaat in gemeinsamem Haushalt.
Im Herkunftsstaat leben die Eltern und zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers. Seine Schwestern sind in Kanada, der Schweiz und Holland aufhältig, ein weiterer Bruder in Deutschland. Die Mutter und eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin leben in der Schweiz, ein Bruder und eine weitere Schwester in Italien. Die Familie des Erstbeschwerdeführers verfügt im Herkunftsstaat über zwei Häuser und eine Landwirtschaft mit 2 ha. Land.
Die Beschwerdeführer erhielten für unterschiedliche Zeitspannen befristete Aufenthaltsberechtigungen wegen ihres Status als subsidiär Schutzberechtigte. Dem Erstbeschwerdeführer kommt seit 10.12.2009 (der dem Erstbeschwerdeführer am 28.03.2007 erteilte subsidiäre Schutz wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515-10 rückwirkend beseitigt), den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern seit 11.06.2007 und der Fünftbeschwerdeführerin seit 28.03.2007 - jeweils bis zur Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung - subsidiärer Schutz beziehungsweise eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu.
Der Erstbeschwerdeführer war von 01.08.2006 bis 31.10.2006, von 16.04.2007 bis 22.11.2007, von 12.08.2008 bis 31.12.2008 sowie von 12.01.2009 bis 25.07.2009 in Österreich bei verschiedenen Arbeitgebern legal beschäftigt. Er hat einen Kurs des XXXX als Staplerfahrer abgeschlossen sowie das Modul "Lager" des "XXXX" in XXXX absolviert und den Kurs "Persönlichkeitstraining" bei demselben Institut besucht. In den Zeiten von 23.06.2008 bis 08.08.2008, am 11.01.2009 sowie seit 07.08.2009 bezog er Arbeitslosengeld beziehungsweise Krankengeld.Der Erstbeschwerdeführer war von 01.08.2006 bis 31.10.2006, von 16.04.2007 bis 22.11.2007, von 12.08.2008 bis 31.12.2008 sowie von 12.01.2009 bis 25.07.2009 in Österreich bei verschiedenen Arbeitgebern legal beschäftigt. Er hat einen Kurs des römisch 40 als Staplerfahrer abgeschlossen sowie das Modul "Lager" des "XXXX" in römisch 40 absolviert und den Kurs "Persönlichkeitstraining" bei demselben Institut besucht. In den Zeiten von 23.06.2008 bis 08.08.2008, am 11.01.2009 sowie seit 07.08.2009 bezog er Arbeitslosengeld beziehungsweise Krankengeld.
Die Zweitbeschwerdeführerin ging in Österreich bisher keiner legalen Beschäftigung nach. Am XXXX besuchte sie einen "XXXX" für das Projekt "Vorsprung" der Caritas AusländerInnenhilfe XXXX, absolvierte im Dezember 2009 eine diesbezügliche Probeprüfung und nimmt derzeit an genanntem Projekt Teil, bei dem sie über sechs Monate hinweg auf die danach folgende einjährige Ausbildung zur Pflegehelferin vorbereitet wird.Die Zweitbeschwerdeführerin ging in Österreich bisher keiner legalen Beschäftigung nach. Am römisch 40 besuchte sie einen "XXXX" für das Projekt "Vorsprung" der Caritas AusländerInnenhilfe römisch 40 , absolvierte im Dezember 2009 eine diesbezügliche Probeprüfung und nimmt derzeit an genanntem Projekt Teil, bei dem sie über sechs Monate hinweg auf die danach folgende einjährige Ausbildung zur Pflegehelferin vorbereitet wird.
Die Beschwerdeführer sprechen fließend Deutsch. Der Erstbeschwerdeführer hat die ÖSD-Prüfung Niveau A2 mündlich und schriftlich erfolgreich absolviert, die Zweitbeschwerdeführerin hat dieselbe Prüfung mündlich absolviert. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer besuchen in Österreich mit sehr gutem Lernerfolg die Schule, die Fünftbeschwerdeführerin besucht in Österrreich den Kindergarten. Die Beschwerdeführer können in Österreich ein weites Netz an sozialen Kontakten aufweisen und nehmen am sozialen Leben in ihrer Gemeinde durch regelmäßige Kirchenbesuche sowie die Zugehörigkeit der Dritt- und Viertbeschwerdeführer bei der katholischen Jungschar teil.
Der Erstbeschwerdeführer leidet an einer chronischen Wirbelsäulenerkrankung, welche regelmäßig Bandscheibenvorfälle sowie starke Schmerzen verursacht, doch sind keine Umstände ersichtlich - wie auch der VwGH im Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515-10 feststellte - "dass aufgrund dieses Gesundheitszustandes [keine] sehr außergewöhnliche Umstände gegeben wären, die eine Rückkehr in
den Heimatstaat ... ausschließen würden". Der Erstbeschwerdeführer
wird derzeit durch Massagen, Ultraschall und einer speziellen Medikation behandelt, doch ist keine stationäre Behandlung nötig.
Im Falle der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer erging - hinsichtlich des Flüchtlingsstatus - vom Bundesasylamt am 12.06.2007 eine nach abgelaufener Rechtsmittelfrist rechtskräftig negative Entscheidung. Im Falle des Erstbeschwerdeführers und für die Fünftbeschwerdeführerin war mit den Entscheidung des UBAS vom 28.03.2007 die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach abgelaufener Rechtsmittelfrist rechtskräftig entschieden. Eine danach eingetretene asylrelevante Bedrohungslage ist im gegenständlichen Verfahren durch die Beschwerdeführer nicht behauptet worden.
2.2 Zur Situation im Kosovo wird festgestellt:
Rechtsschutz
Sicherheitsbehörden
Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 8.800 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP
beträgt mit 958 Beamtinnen 13,53 %, 84,5% der KP-Beamten sind Kosovo-Albaner, etwa 15,5% sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)
Ein großer Teil der alltäglichen Polizeiarbeit wird bereits von den Kräften der KP absolviert, deren Aufbau je nach Gebiet multiethnisch ist und die bei der Bevölkerung mittlerweile ein gewisses Maß an Vertrauen in ihrer Arbeit erfahren hat. Jedenfalls ist es bestimmt so, dass sich jeder Einwohner des Kosovos vertrauensvoll, im Falle eines Falles, an diese Polizeitruppe wenden kann, da diese absolut verpflichtet ist, jeder Anzeige eines Bürgers nachzugehen.
Kosovo Police wird darüber hinaus von EULEX-Police und auch KFOR beraten und unterstützt. Spannungen bestehen vor allem im Nordkosovo, wo der politische Einfluss der serbischen Regierung und der Radikalisierungsgrad am höchsten ist. In den südlichen serbischen Enklaven besteht wesentlich geringerer Einfluss. Durch die serbische Parallelverwaltung kommt es auch im Sicherheitsbereich zu Problemen bei fehlender Zusammenarbeit der (serbischen) Bevölkerung mit Kosovo Police. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009)
Die Arbeit der Kosovo Police betreffend Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Bekämpfung der Kleinkriminalität ist in den albanischen Mehrheitsgebieten zufrieden stellend. Gesetze über die Polizei und ein Polizeiinspektorat wurden im Februar 2008 angenommen. Das Kosovo Centre for Public Security, Education and Development wurde zu einer Exekutivabteilung im Innenministerium umgewandelt. Die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft blieb weiterhin schwierig. Die Untersuchungs- und Kontrollkapazitäten innerhalb der Polizei bedürfen weiteren Ausbaus. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2008 Progress Report, Nov. 2008)
Die Polizei hat sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird in ihrer Arbeit durch die EULEX-Mission unterstützt. Die Umsetzung des Strategieplans 2008-2010 wurde fortgesetzt. Das Innenministerium richtete sog. "Gemeinderäte für die Sicherheit in den Kommunen" ein, die zu einer Verbesserung der Beziehungen zwischen der Polizei, den Behörden und den lokalen Kommunen führen sollen.
In Nord-Mitrovica wurde eine Polizeieinheit bestehend aus Kosovo-Serben, Kosovo-Albanern und Kosovo-Bosniaken aufgestellt, die sowohl Patrouillen- als auch Ermittlungstätigkeiten durchführt. Dies hat zu einer Verringerung von Verbrechen in diesem Gebiet geführt. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2009 Progress Report, Nov. 2009)
In Kosovo sind gegenwärtig (Stand: September 2009) insgesamt ca.
13.500 KFOR-Soldaten stationiert. Es ist aufgrund der verbesserten Sicherheitslage geplant, die Stärke der KFOR-Truppe schrittweise zu reduzieren. In einem ersten Schritt soll die Truppe bis Anfang 2010 auf ca. 10.000 Soldaten reduziert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)
Rückkehr
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.
Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, Sept. 2009)
Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I: Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig): Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit; Personen mit 65 Jahren oder älter; Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen; Kinder bis zu 14 Jahren; Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen; Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II: Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).Kategorie II: Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags. Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden. Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Personen in Heimen, Gefängnissen, etc. sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, Sept. 2009)
Das durchschnittliche monatliche Brutto-Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 230 Euro. Die staatliche Statistik weist für das Jahr 2008 eine Arbeitslosenquote von 43,6 % aus. Im Jahr 2008 waren insgesamt 335.942 Personen als Arbeitssuchende registriert. Diese offiziellen Zahlen berücksichtigen nicht die weit verbreitete Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in Strukturen der organisierten Kriminalität. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand:
September 2009, Okt. 2009)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist wie folgt unterteilt: in eine Medizinische Erstversorgung bestehend aus "Family Medical ambulances - Family Medical Centres - und Main Family Medical Centres". Eine Weiterbehandlung kann in einem der insgesamt sechs Krankenhäuser erfolgen. Spezielle Behandlungen werden an der Universitätsklinik in Pristina durchgeführt.
Das Versorgungsnetz im Kosovo ist flächendeckend, wobei zu den angeführten Einrichtungen auch zahlreiche Privatpraxen von Ärzten bestehen. Die Einrichtungen liegen in erreichbarer Entfernung und bieten eine Basisversorgung der Bevölkerung. Das Problem sind nicht die Behandlungskosten - hier fallen sehr geringe Beträge an und jener Personenkreis, welcher Sozialunterstützung erhält, ist auch von diesen Kosten befreit - sondern die Verfügbarkeit der Medikamente und technischen Einrichtungen, sowie Ausbildungsstand von Fachärzten.
Jene Medikamente, welche in der "Essential Drug List" angeführt sind, werden zwar kostenlos abgegeben, es treten häufig Engpässe auf (nur ca. 30 Prozent der Medikamentenarten sind verfügbar). Dann muss auf private Apotheken ausgewichen werden, wo die Medikamente selbst zu bezahlen sind. Generell ist die überwiegende Anzahl der notwendigen Medikamente im Kosovo vorhanden, das Versorgungsnetz wird durch private Apotheken entsprechend aufrechterhalten. Allerdings tauchen immer wieder Presseberichte über Handel mit abgelaufenen oder gefälschten Medikamenten auf. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovo Länderbericht II/2009, Sept. 2009)
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch das staatlich finanzierte Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen erfolgt im öffentlichen Gesundheitssystem in acht Zentren für geistige Gesundheit, den so genannten Mental Health Care Centres, MHCs. Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec,
Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane. Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt.
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: September 2009, Okt. 2009)
Kosovo hat derzeit noch kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen mit Österreich, und wahrscheinlich auch mit anderen Staaten, abgeschlossen. Jedoch erfolgt eine diesbezügliche Sichtung durch das kosovarische Außenministerium, wobei zwei Optionen bestehen:
einerseits die Übernahme von Abkommen, wie sie zwischen Österreich und Jugoslawien bestanden haben bzw. andererseits der Abschluss von neuen Abkommen. (Bericht des Polizeiattachés an der OB Pristina, 11.08.2009)
2.3 Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.
3. Beweiswürdigung:
3.1 Die Herkunft und die Identität der Beschwerdeführer, ihre familiären und persönlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat und in Österreich sowie die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des Erstbeschwerdeführers sind durch die vorgelegten Dokumente (Arztbrief des Landesklinikum XXXX vom 28.09.2009, Patientenpass vom 16.11.2009, Kurzarztbrief des Landesklinikum XXXX vom 26.02.2010, Geburtsurkunde vom 10.05.2005, Strafregisterbescheinigung vom 17.11.2009, Mietvertrag vom 14.09.2007, fünf ZMR Auszüge vom 17.09.2007, Sprachzertifikat Deutsch vom 31.10.2009, Bestätigung des Österreichischen Sprachdiplom vom 30.04.2008, Schulbesuchsbestätigungen und Jahreszeugnisse vom 17.11.2009 und 03.07.2009, Empfehlungsschreiben vom 15.11.2009, 12.11.2009, 18.11.2009 und 19.11.2009, Bestätigung des Kindergartenbesuchs vom 17.11.2009, Ausweis bzgl. Abschlussprüfung für das Führen von Staplern vom 25.04.2008, Bestätigung bzgl. Absolvierung des Moduls "Lager" vom 08.08.2008, Bestätigung bzgl. Absolvierung des Persönlichkeitstrainings vom 04.07.2008, Dienstzeugnis vom Verein zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung, Bestätigung der Versicherungszeiten vom 16.11.2009, Bestätigung der Caritas AusländerInnenhilfe, Mittelung des AMS vom 28.10.2009, Patientenpass vom 16.11.2009, Schreiben bzgl. des Kirchenbesuchs der Beschwerdeführer vom 16.05.2010, Unterschriftenliste, Schreiben der Lehrerin vom 17.05.2010, Entlassungsbrief des XXXX vom 21.05.2010, Schulnachricht der XXXX vom 29.01.2010, Kursbestätigung der Caritas AusländerInnenhilfe vom 15.04.2010 sowie Bestätigung des Magistrats der Stadt XXXX vom 26.03.2010) sowie die glaubwürdigen und im wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in den bisherigen Verfahren dargetan.3.1 Die Herkunft und die Identität der Beschwerdeführer, ihre familiären und persönlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat und in Österreich sowie die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des Erstbeschwerdeführers sind durch die vorgelegten Dokumente (Arztbrief des Landesklinikum römisch 40 vom 28.09.2009, Patientenpass vom 16.11.2009, Kurzarztbrief des Landesklinikum römisch 40 vom 26.02.2010, Geburtsurkunde vom 10.05.2005, Strafregisterbescheinigung vom 17.11.2009, Mietvertrag vom 14.09.2007, fünf ZMR Auszüge vom 17.09.2007, Sprachzertifikat Deutsch vom 31.10.2009, Bestätigung des Österreichischen Sprachdiplom vom 30.04.2008, Schulbesuchsbestätigungen und Jahreszeugnisse vom 17.11.2009 und 03.07.2009, Empfehlungsschreiben vom 15.11.2009, 12.11.2009, 18.11.2009 und 19.11.2009, Bestätigung des Kindergartenbesuchs vom 17.11.2009, Ausweis bzgl. Abschlussprüfung für das Führen von Staplern vom 25.04.2008, Bestätigung bzgl. Absolvierung des Moduls "Lager" vom 08.08.2008, Bestätigung bzgl. Absolvierung des Persönlichkeitstrainings vom 04.07.2008, Dienstzeugnis vom Verein zur Förderung von Arbeit und Beschäftigung, Bestätigung der Versicherungszeiten vom 16.11.2009, Bestätigung der Caritas AusländerInnenhilfe, Mittelung des AMS vom 28.10.2009, Patientenpass vom 16.11.2009, Schreiben bzgl. des Kirchenbesuchs der Beschwerdeführer vom 16.05.2010, Unterschriftenliste, Schreiben der Lehrerin vom 17.05.2010, Entlassungsbrief des römisch 40 vom 21.05.2010, Schulnachricht der römisch 40 vom 29.01.2010, Kursbestätigung der Caritas AusländerInnenhilfe vom 15.04.2010 sowie Bestätigung des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 26.03.2010) sowie die glaubwürdigen und im wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in den bisherigen Verfahren dargetan.
Die Beschwerdeführer sind der Feststellung des Bundesasylamtes in den angefochtenen Bescheiden, dass sie Staatsangehörige der Republik Kosovo sind, in ihrer Beschwerde vom 21.05.2010 nicht entgegengetreten.
Die mangelnde Asylrelevanz des Vorbringens der Beschwerdeführer wurde durch die genannten Bescheide des UBAS vom 28.03.2007 bzw. des Bundesasylamtes vom 12.06.2007 rechtskräftig festgestellt.
3.2 Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer beruhen auf jenen des angefochtenen Bescheides, denen in der Beschwerde vom 21.05.2010 nichts entgegengesetzt wurde.
3.3 Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Verfahren hat sich nicht ergeben, dass sie im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Es bestehen im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in ihrer Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1 Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Im gegenständlichen Fall wurden die Aberkennungsverfahren gem. § 9 AsylG am 01.04.2010 eingeleitet und sind die vorliegenden Verfahren somit gem. § 73 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Im gegenständlichen Fall wurden die Aberkennungsverfahren gem. Paragraph 9, AsylG am 01.04.2010 eingeleitet und sind die vorliegenden Verfahren somit gem. Paragraph 73, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.
1.2 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.3 Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3 Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1 § 9 AsylG 2005 lautet:2.1 Paragraph 9, AsylG 2005 lautet:
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
...
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Der Asylgerichtshof hat zu klären, ob im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführer in den Kosovo (nach Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten) weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Der Asylgerichtshof hat zu klären, ob im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführer in den Kosovo (nach Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten) weiterhin eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs.3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten
Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."
Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Verbot des Abweichens
Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).
Es ist angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführer nicht zu ersehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage sein sollten, sich wie vor der Ausreise durch eigene Erwerbstätigkeit und allenfalls mit Unterstützung von Verwandten zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.
Es steht ihnen die Möglichkeit offen, im Haus der Familie des Erstbeschwerdeführers Aufnahme zu finden. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe, der anzunehmenden finanziellen Unterstützung durch die im Ausland lebende Familie der Beschwerdeführer sowie des familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat, die Unterstützungsleistungen auch von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lassen, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme, darauf dass die Beschwerdeführer wieder so wie vor ihrer Ausreise in gemeinsamem Haushalt bzw. im Haus der Familie des Erstbeschwerdeführers leben können, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl:Es steht ihnen die Möglichkeit offen, im Haus der Familie des Erstbeschwerdeführers Aufnahme zu finden. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe, der anzunehmenden finanziellen Unterstützung durch die im Ausland lebende Familie der Beschwerdeführer sowie des familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat, die Unterstützungsleistungen auch von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lassen, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme, darauf dass die Beschwerdeführer wieder so wie vor ihrer Ausreise in gemeinsamem Haushalt bzw. im Haus der Familie des Erstbeschwerdeführers leben können, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl:
2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
In dem im zitierten hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009 zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
Sodann legte der EGMR die aus dieser Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):
Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Fallbezogen bedeutet dies vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass auf Grund des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des Umstandes, dass dort eine mit der österreichischen Behandlung vergleichbare medizinische Behandlung möglicherweise nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Es erreicht die festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung des Erstbeschwerdeführers (chronische Wirbelsäulenerkrankung) auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird, da es sich im vorliegenden Falle - wie aus dem zuletzt vorgelegten Entlassungsbericht vom 11.06.2010, aus dem ersichtlich ist, dass keine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers notwendig ist, hervorgeht - um keine lebensbedrohliche Erkrankung handelt. Es geht daher auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, aus dem Erkenntnis des VwGH vom 28.08.2008, Zl. 2008/22/0040 - bei dem jedoch im Unterschied zum vorliegenden Fall eine lebensbedrohliche Erkrankung behauptet wurde - gehe hervor, dass es für die Frage, ob eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege, von wesentlicher Bedeutung sei, ob der Zugang zu notwendigen Bmedizinischen Behandlungen nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Organisationen möglich wäre, ins Leere. Das Vorbringen, dem Erstbeschwerdeführer sei es - mangels staatlicher sowie hinreichender familiärer oder anderweitiger Unterstützungen - nicht möglich, im Kosovo die von ihm benötigte medizinische Versorgung zu erhalten ist auch nicht geeignet, ein Abschiebehindernis nach Art. 3 EMRK zu begründen, zumal - wie auch vom VwGH im Erkenntnis vom 23.09.2009. Zl. 2007/01/0515-10 fallbezogen festgestellt wurde - die Familie des Erstbeschwerdeführers im Kosovo über Häuser und eine Landwirtschaft mit 2 ha. Land verfügen. Darüber hinaus können die Beschwerdeführer wohl auch finanzielle Unterstützung von Seiten der im Ausland lebenden Familienangehörigen erwarten.Fallbezogen bedeutet dies vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass auf Grund des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des Umstandes, dass dort eine mit der österreichischen Behandlung vergleichbare medizinische Behandlung möglicherweise nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen. Es erreicht die festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung des Erstbeschwerdeführers (chronische Wirbelsäulenerkrankung) auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird, da es sich im vorliegenden Falle - wie aus dem zuletzt vorgelegten Entlassungsbericht vom 11.06.2010, aus dem ersichtlich ist, dass keine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers notwendig ist, hervorgeht - um keine lebensbedrohliche Erkrankung handelt. Es geht daher auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, aus dem Erkenntnis des VwGH vom 28.08.2008, Zl. 2008/22/0040 - bei dem jedoch im Unterschied zum vorliegenden Fall eine lebensbedrohliche Erkrankung behauptet wurde - gehe hervor, dass es für die Frage, ob eine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorliege, von wesentlicher Bedeutung sei, ob der Zugang zu notwendigen Bmedizinischen Behandlungen nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Organisationen möglich wäre, ins Leere. Das Vorbringen, dem Erstbeschwerdeführer sei es - mangels staatlicher sowie hinreichender familiärer oder anderweitiger Unterstützungen - nicht möglich, im Kosovo die von ihm benötigte medizinische Versorgung zu erhalten ist auch nicht geeignet, ein Abschiebehindernis nach Artikel 3, EMRK zu begründen, zumal - wie auch vom VwGH im Erkenntnis vom 23.09.2009. Zl. 2007/01/0515-10 fallbezogen festgestellt wurde - die Familie des Erstbeschwerdeführers im Kosovo über Häuser und eine Landwirtschaft mit 2 ha. Land verfügen. Darüber hinaus können die Beschwerdeführer wohl auch finanzielle Unterstützung von Seiten der im Ausland lebenden Familienangehörigen erwarten.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
2.2 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;2.2 Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Eingriffe in das Familienleben liegen vor, wenn staatliche Maßnahmen das Zusammenleben oder Zusammensein eines Elternteils mit dem Kind verhindern (EGMR, 7.8.1996, Johansen gegen Nor, 17383/90). Einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK besteht nach der Rechtsprechung des VwGH auch, wenn durch die Verhinderung des Verbleibs eines Fremden in Österreich die weitere Pflege eines in Österreich aufhältigen Angehörigen unmöglich gemacht wird, sofern eine entsprechende Behandlungsmöglichkeit im Heimatland nicht gegeben ist (VwGH vom 26.01.2010. Zl 2009/22/0022).Eingriffe in das Familienleben liegen vor, wenn staatliche Maßnahmen das Zusammenleben oder Zusammensein eines Elternteils mit dem Kind verhindern (EGMR, 7.8.1996, Johansen gegen Nor, 17383/90). Einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK besteht nach der Rechtsprechung des VwGH auch, wenn durch die Verhinderung des Verbleibs eines Fremden in Österreich die weitere Pflege eines in Österreich aufhältigen Angehörigen unmöglich gemacht wird, sofern eine entsprechende Behandlungsmöglichkeit im Heimatland nicht gegeben ist (VwGH vom 26.01.2010. Zl 2009/22/0022).
Im vorliegenden Fall wäre von der Ausweisung die gesamte in Österreich aufhältige "Kernfamilie" betroffen und leben keine weiteren Angehörigen der Beschwerdeführer in Österreich, womit die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben gem. Art. 8 EMRK darstellen würde.Im vorliegenden Fall wäre von der Ausweisung die gesamte in Österreich aufhältige "Kernfamilie" betroffen und leben keine weiteren Angehörigen der Beschwerdeführer in Österreich, womit die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben gem. Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer leben bereits seit 01.04.2004 - und somit schon seit über sechs Jahren - (die am XXXX in Österreich geborene Fünftbeschwerdeführerin seit über 5 Jahren) in Österreich. Dies wird zwar dadurch relativiert, dass ihr Aufenthalt zuerst bloß durch die vorübergehende Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber legalisiert wurde, doch erhielten die Beschwerdeführer in der Folge - für unterschiedliche Zeitspannen - befristete Aufenthaltsberechtigungen wegen ihres Status als subsidiär Schutzberechtigte. So kommt dem Erstbeschwerdeführer seit 10.12.2009 (der am 28.03.2007 erteilte subsidiäre Schutz wurde dem Erstbeschwerdeführer vom VwGH mit Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515-10 rückwirkend entzogen), den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern seit 11.06.2007 und der Fünftbeschwerdeführerin seit 28.03.2007 - jeweils bis zur Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung - subsidiärer Schutz zu, weshalb nicht in gleicher Weise wie für Fremde, die sich bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich aufhalten durften, davon auszugehen war, dass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein mussten. Vielmehr haben die Beschwerdeführer die in dieser Zeit gesetzten Schritte zur Integration in Österreich im Wissen um den rechtmäßigen Aufenthalt getätigt. Insbesondere für die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer liegen relativ lange Zeitspannen (etwa 3 Jahre) vor, während der ihr Aufenthalt aufgrund des Status als subsidiär Schutzberechtigte rechtmäßig war. Zudem ist diesbezüglich den Beschwerdeführern nicht vorzuwerfen, dass sie das Verfahren durch unrichtige Angaben zu verschleppen versucht oder zwischenzeitliche Abschiebungsversuche vereitelt hätten und haben sie auch nicht versucht, sich durch Vortäuschung eines Asylgrundes eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu erschleichen, sodass diesen die Verfahrensdauer - insbesondere im Hinblick auf das Verfahren des Erstbeschwerdeführers, bei dem als einzigem Familienmitglied eine Amtsbeschwerde hinsichtlich des gewährten subsidiären Schutzes anhängig war - nicht zu ihrem Nachteil anzurechnen wäre.Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer leben bereits seit 01.04.2004 - und somit schon seit über sechs Jahren - (die am römisch 40 in Österreich geborene Fünftbeschwerdeführerin seit über 5 Jahren) in Österreich. Dies wird zwar dadurch relativiert, dass ihr Aufenthalt zuerst bloß durch die vorübergehende Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber legalisiert wurde, doch erhielten die Beschwerdeführer in der Folge - für unterschiedliche Zeitspannen - befristete Aufenthaltsberechtigungen wegen ihres Status als subsidiär Schutzberechtigte. So kommt dem Erstbeschwerdeführer seit 10.12.2009 (der am 28.03.2007 erteilte subsidiäre Schutz wurde dem Erstbeschwerdeführer vom VwGH mit Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515-10 rückwirkend entzogen), den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern seit 11.06.2007 und der Fünftbeschwerdeführerin seit 28.03.2007 - jeweils bis zur Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung - subsidiärer Schutz zu, weshalb nicht in gleicher Weise wie für Fremde, die sich bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich aufhalten durften, davon auszugehen war, dass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein mussten. Vielmehr haben die Beschwerdeführer die in dieser Zeit gesetzten Schritte zur Integration in Österreich im Wissen um den rechtmäßigen Aufenthalt getätigt. Insbesondere für die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer liegen relativ lange Zeitspannen (etwa 3 Jahre) vor, während der ihr Aufenthalt aufgrund des Status als subsidiär Schutzberechtigte rechtmäßig war. Zudem ist diesbezüglich den Beschwerdeführern nicht vorzuwerfen, dass sie das Verfahren durch unrichtige Angaben zu verschleppen versucht oder zwischenzeitliche Abschiebungsversuche vereitelt hätten und haben sie auch nicht versucht, sich durch Vortäuschung eines Asylgrundes eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu erschleichen, sodass diesen die Verfahrensdauer - insbesondere im Hinblick auf das Verfahren des Erstbeschwerdeführers, bei dem als einzigem Familienmitglied eine Amtsbeschwerde hinsichtlich des gewährten subsidiären Schutzes anhängig war - nicht zu ihrem Nachteil anzurechnen wäre.
Die Beschwerdeführer haben im Verfahren daher - trotz einer gewissen Bindung zum Herkunftsstaat hinsichtlich der im Kosovo lebenden Verwandten des Erstbeschwerdeführers - zu Recht auf ihre Integration in Österreich verwiesen.
Zu einer etwaigen Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführer ist auszuführen, dass der Erstbeschwerdeführer - wie in den getroffenen Feststellungen ausgeführt - zwar nur über etwa 21 Monate hinweg in Österreich einer legalen Beschäftigung nachging, doch war er bei den Bemühungen, Arbeit zu finden, durch seine chronische Wirbelsäulenerkrankung wesentlich eingeschränkt und ist daher in seinem Fall die vergleichsweise kurze Zeitspanne, während der er legal in Österreich beschäftigt war, nicht mit jenen Fällen zu vergleichen, bei denen eine legale Beschäftigung mangels ausreichender Bemühungen von Seiten des Asylwerbers unterblieben ist. Derzeit bezieht der Erstbeschwerdeführer Arbeitslosengeld beziehungsweise Krankengeld und kann dadurch sich und seine Familie erhalten. Die Beschwerdeführer konnten, aufgrund der legalen Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers bzw. seinem Anspruch auf Arbeitslosengeld, teilweise schon seit Dezember 2007 (der Erstbeschwerdeführer nahm zu diesem Zeitpunkt nur noch Leistungen bzgl. der Krankenversicherung in Anspruch) und seit Juli 2008 vollständig auf Leistungen aus der Grundversorgung verzichten bzw. waren selbsterhaltungsfähig. Ebenfalls aufgrund der Beschäftigung des Erstbeschwerdeführers waren sie auch vor dem Dezember 2007 schon für kurze Zeitspannen von spezifischen Leistungen aus der Grundversorgung unabhängig, was auf die stetige berufliche Integration des Erstbeschwerdeführers hinweist. Aus den getroffenen Feststellungen ist weiters ersichtlich, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin um eine berufliche Integration in Österreich bemüht ist.
Die minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer, die in Österreich die Schule beziehungsweise den Kindergarten besuchen, befinden sich zwar in einem grundsätzlich anpassungsfähigen Alter, doch ist in ihrem Falle zu berücksichtigen, dass - insbesondere bei der Fünftbeschwerdeführerin, die bisher nie im Herkunftsstaat ihrer Eltern lebte - die soziale Verwurzelung ausschließlich in Österreich stattgefunden hat. Beim Kosovo handelt es sich für diese somit um eine zum Teil fremde Gesellschaft und wären sie aufgrund der unterschiedlichen Unterrichtssprache und des unterschiedlichen Lehrplans in kosovarischen Schulen wohl mit beachtlichen Schwierigkeiten konfrontiert (siehe dazu EGMR, 27.10.2005, Keles gegen Deutschland, 32231/02)
Das erreichte hohe Maß an Integration der Beschwerdeführer in Österreich - die sich durch die erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen entscheidend von ansonsten ähnlich gelagerten Fällen abhebt - ist weiters daraus ersichtlich, dass die Dritt- und Viertbeschwerdeführer in Österreich mit sehr gutem Lernerfolg die Schule besuchen, die Beschwerdeführer allesamt einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich pflegen, sehr gute Deutschkenntnisse aufweisen, zum sozialen Leben in ihrer Gemeinde beitragen, strafrechtlich unbescholten sind und auch keine Verwaltungsvorschriften verletzt haben sowie dass die Beschwerdeführer selbst über ausreichenden Wohnraum verfügen.
Die in den angefochtenen Bescheiden getroffene Beurteilung, bei die Beschwerdeführern seien - abgesehen von konzedierten Kenntnissen der deutschen Sprache - keine Merkmale von Integration gegeben, erweist sich nach obigen Feststellungen auf der Grundlage des bereits gegenüber der Behörde erstatteten belegten Vorbringens der Beschwerdeführer als unzutreffend.
Letztlich steht der Berücksichtigung des Privatlebens der Beschwerdeführer in Österreich zwar eine Verletzung der öffentlichen Ordnung im Sinne einer Beeinträchtigung des geordneten Fremdenwesens durch die illegale Einreise der Beschwerdeführer entgegen. Diese ist - unter Bedachtnahme auf die zwischenzeitlich erfolgte Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten und trotz der großen Bedeutung eines geordneten Fremdenwesens - im gegenständlichen Fall jedoch nicht derart überwiegend, um den mit einer Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer zulässig und verhältnismäßig erscheinen zu lassen. Da folglich im konkreten Fall die dargestellten stark ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen überwiegen, war von einer Ausweisungsentscheidung Abstand zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist nochmals zu betonen, dass die vorliegenden Fälle sich durch das Vorliegen von Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte bei den Beschwerdeführern während eines nicht unbeträchtlichen Teils ihres Aufenthalts von anderen unterscheiden, in denen ein allenfalls vergleichbares Maß an Integration im Zuge eines bloß auf die Stellung von Asylanträgen gestützten Aufenthalts erreicht wurde. Die vertiefte Integration der Beschwerdeführer ist nicht als bloß vorübergehender Umstand anzusehen, sondern auf Dauer bzw. weitere Verstärkung durch Zeitablauf ausgerichtet. Daher ist auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes die Ausweisung auf Dauer unzulässig.
5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte in den vorliegenden Fällen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, Abschiebungshindernis, Ausweisung dauernd unzulässig, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Integration, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, soziale Verhältnisse, subsidiärer Schutz, UnterkunftZuletzt aktualisiert am
04.08.2010