TE Vwgh Erkenntnis 2008/3/3 2006/18/0489

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Veröffentlicht am 03.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des E W in L, geboren am 10. Oktober 1964, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 22. September 2006, Zl. St-327/A/05, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 22. September 2006 wurde der Beschwerdeführer, ein liberianischer Staatsangehöriger, gemäß § 51, § 53 und § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen. 1. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 22. September 2006 wurde der Beschwerdeführer, ein liberianischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 51,, Paragraph 53 und Paragraph 66, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei im Juni 1996 nach Österreich gelangt und habe einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei letztendlich mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2005, mit dem die Behandlung einer Beschwerde abgelehnt worden sei, "negativ abgeschlossen" worden. Seither halte sich der Beschwerdeführer ohne jegliche asyl- bzw. fremdenrechtliche Bewilligung und somit nicht rechtmäßig in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung auf die bereits in der Äußerung vom 2. November 2005 dargestellte private und berufliche Integration in Österreich verwiesen. Weiters habe er auf die Unzulässigkeit seiner Abschiebung und das diesbezüglich anhängige Feststellungsverfahren verwiesen.

Auf Grund des inländischen Aufenthalts seit mehr als neun Jahren und der daraus resultierenden Integration werde durch die Ausweisung nicht unerheblich in das berufliche und das private Fortkommen eingegriffen. Dieser Eingriff wiege jedoch nicht so schwer, dass er die Ausweisung unzulässig mache. Aus der Aktenlage seien keine Umstände ersichtlich, die gegen die Erlassung einer Ausweisung sprächen. Da der Beschwerdeführer illegal eingereist und das Asylverfahren negativ abgeschlossen sei, würde sich eine Erörterung der Frage, ob die Ausweisung im Grund des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten sei, erübrigen, weil "aus Sicht der Behörde und unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nicht in relevanter Weise in Ihr Privat- und Familienleben eingegriffen wird". Auf Grund des inländischen Aufenthalts seit mehr als neun Jahren und der daraus resultierenden Integration werde durch die Ausweisung nicht unerheblich in das berufliche und das private Fortkommen eingegriffen. Dieser Eingriff wiege jedoch nicht so schwer, dass er die Ausweisung unzulässig mache. Aus der Aktenlage seien keine Umstände ersichtlich, die gegen die Erlassung einer Ausweisung sprächen. Da der Beschwerdeführer illegal eingereist und das Asylverfahren negativ abgeschlossen sei, würde sich eine Erörterung der Frage, ob die Ausweisung im Grund des Paragraph 66, Absatz eins, FPG dringend geboten sei, erübrigen, weil "aus Sicht der Behörde und unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nicht in relevanter Weise in Ihr Privat- und Familienleben eingegriffen wird".

Der Beschwerdeführer halte sich seit 30. Juni 2005, also seit mehr als einem halben Jahr unrechtmäßig in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß. Die Ausweisung sei daher gemäß § 66 Abs. 1 FPG zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch die Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Die öffentliche Ordnung werde schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde nach Abschluss des Verfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verließen. Die Ausweisung sei erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bei gesetzestreuem Verhalten bestünde. Der Beschwerdeführer halte sich seit 30. Juni 2005, also seit mehr als einem halben Jahr unrechtmäßig in Österreich auf. Bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß. Die Ausweisung sei daher gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten. Die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch die Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Die öffentliche Ordnung werde schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde nach Abschluss des Verfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verließen. Die Ausweisung sei erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bei gesetzestreuem Verhalten bestünde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf Grund der - unbekämpften - nicht als rechtswidrig zu erkennenden Ansicht der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer seit Abschluss des Asylverfahrens am 30. Juni 2005 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, ist der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt. 1. Auf Grund der - unbekämpften - nicht als rechtswidrig zu erkennenden Ansicht der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer seit Abschluss des Asylverfahrens am 30. Juni 2005 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, FPG erfüllt.

2. Der Beschwerdeführer befindet sich unstrittig seit Juni 1996, somit - im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - seit zehn Jahren und drei Monaten im Bundesgebiet. Er hat im Verwaltungsverfahren bereits mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2002 u.a. vorgebracht, über eine Arbeitserlaubnis zu verfügen und am Arbeitsmarkt integriert zu sein. In der Stellungnahme vom 2. November 2005 hat er ausgeführt, dass ihm am 9. September 2005 ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei und er sich weiter am Arbeitsmarkt integriert habe. In den letzten Jahren sei er "faktisch durchgehend" beschäftigt gewesen. In der Berufung hat er auf diese Ausführungen verwiesen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zwar ausgeführt, dass die Ausweisung auch mit einem Eingriff in das "berufliche Fortkommen" verbunden sei, jedoch keine Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt getroffen. Sie vertrat die Ansicht, dass die Ausweisung im Hinblick auf die vom unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Abschluss des Asylverfahrens im Juni 2005 ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und daher im Grund des § 66 Abs. 1 FPG gerechtfertigt sei. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zwar ausgeführt, dass die Ausweisung auch mit einem Eingriff in das "berufliche Fortkommen" verbunden sei, jedoch keine Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers am Arbeitsmarkt getroffen. Sie vertrat die Ansicht, dass die Ausweisung im Hinblick auf die vom unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Abschluss des Asylverfahrens im Juni 2005 ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten und daher im Grund des Paragraph 66, Absatz eins, FPG gerechtfertigt sei.

Da die aus der bloßen - wenn auch langen - Aufenthaltsdauer ableitbare Integration dadurch erheblich gemindert wird, dass der Aufenthalt bis Juni 2005 nur auf Grund eines sich in der Folge als unbegründet erweisenden Asylantrages berechtigt und danach unberechtigt war, könnte die genannte Auffassung der belangten Behörde unter der Prämisse nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer über die Dauer seines Aufenthalts - und die damit üblicherweise verbundenen sozialen Kontakte und Deutschkenntnisse - hinaus keine ins Gewicht fallenden Integrationsfaktoren zugute gehalten werden könnten. Sollte der Beschwerdeführer jedoch darüber hinaus schon seit mehreren Jahren (nach seinem Vorbringen zumindest seit 2002) am Arbeitsmarkt integriert sein, würden die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet deutlich verstärkt. Diesfalls könnte der durch die Ausweisung bewirkte massive Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die - von der belangten Behörde zutreffend als schwerwiegend qualifizierte - vom unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen nicht gerechtfertigt werden.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen über das bisherige Ausmaß der Beschäftigung des Beschwerdeführers zu treffen haben und die daraus ableitbare Integration auf dem Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen im Rahmen der Abwägung gemäß § 66 Abs. 1 FPG gegenüber zu stellen haben. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen über das bisherige Ausmaß der Beschäftigung des Beschwerdeführers zu treffen haben und die daraus ableitbare Integration auf dem Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen im Rahmen der Abwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG gegenüber zu stellen haben.

Hinzugefügt sei, dass die vom Beschwerdeführer vermisste Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 2 FPG bei einer auf § ?3 Abs. 1 leg. cit. gestützten Ausweisung nicht durchzuführen ist. Hinzugefügt sei, dass die vom Beschwerdeführer vermisste Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG bei einer auf Paragraph ?3 Absatz eins, leg. cit. gestützten Ausweisung nicht durchzuführen ist.

3. Weiters wird für das fortgesetzte Verfahren festgehalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Liberia nicht zielführend ist, weil darüber im - nach dem Beschwerdevorbringen bereits anhängigen - Feststellungsverfahren gemäß § 51 FPG zu entscheiden sein wird. Während der Anhängigkeit dieses Verfahrens ist der Beschwerdeführer gemäß § 51 Abs. 4 FPG vor einer Abschiebung nach Liberia geschützt. 3. Weiters wird für das fortgesetzte Verfahren festgehalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Liberia nicht zielführend ist, weil darüber im - nach dem Beschwerdevorbringen bereits anhängigen - Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 51, FPG zu entscheiden sein wird. Während der Anhängigkeit dieses Verfahrens ist der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 51, Absatz 4, FPG vor einer Abschiebung nach Liberia geschützt.

4. Aus den oben 3. dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 4. Aus den oben 3. dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den § 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 3. März 2008 5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraph 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,. Wien, am 3. März 2008

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006180489.X00

Im RIS seit

21.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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