Norm
AsylG 2005 §66Spruch
S16 409.676-2/2010-7E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2010, Zl. 09 08.924/1-BAE, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2010, Zl. 09 08.924/1-BAE, beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger aus Gambia, stellte am 26.07.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 28.07.2009 gab der BF an, er sei 29.06.1994 geboren; er habe im Jahr 2008 Gambia verlassen und wäre über Italien (wo er ca. 1 Jahr lebte) im Juli 2009 illegal nach Österreich eingereist.
2. Betreffend den BF liegt ein EURODAC-Treffer (IT2...) in Bezug auf Italien vor.
3. Am 12.08.2009 wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 11.08.2009 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und aufgrund dieser Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.3. Am 12.08.2009 wurde dem BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 11.08.2009 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und aufgrund dieser Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
4. Am 22.10.2009 wurde der BF von Organen des Bundesasylamtes einvernommen. Bei der Befragung gab der BF ua. an, dass er in Italien auf der Straße schlafen musste. Der BF wurde zudem in Kenntnis gesetzt, dass im weiteren Verfahren von seiner Volljährigkeit ausgegangen werde, und sohin keine gesetzliche Vertretung durch den Rechtsberater mehr erfolge.
5. Mit Bescheid vom 22.10.2009 hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit Italiens gemäß Artikel 18(7) i. V.m. 20 (1) (c) Dublin II VO, Nr. 343/2003 festgestellt. Gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der BF nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demgemäß die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.5. Mit Bescheid vom 22.10.2009 hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit Italiens gemäß Artikel 18(7) i. römisch fünf.m. 20 (1) (c) Dublin römisch zwei VO, Nr. 343 aus 2003, festgestellt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der BF nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demgemäß die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.
6. Mit Schriftsatz vom 22.10.2009 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2010.
7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2009, Zl. S16 409.676-1/2009-4E wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid - aufgrund mangelnder Altersfeststellung - behoben.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2009, Zl. S16 409.676-1/2009-4E wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid - aufgrund mangelnder Altersfeststellung - behoben.
8. Mit Aktenvermerk vom 14.12.2009 wurde das gem. § 27 Abs. 1 Z. 1 AsylG eingeleitete Ausweisungsverfahren gem. § 27 Abs. 4 AsylG eingestellt.8. Mit Aktenvermerk vom 14.12.2009 wurde das gem. Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG eingeleitete Ausweisungsverfahren gem. Paragraph 27, Absatz 4, AsylG eingestellt.
9. Infolge einer vom Bundesasylamt beauftragten Altersfeststellung wurde aufgrund eines zahnärztlichen Altersfeststellungsgutachtens des Dr. med. dent. Heiko Mertens vom 14.02.2010 festgestellt, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 20,3 Jahren hatte.
10. Auf Grundlage einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik (körperlich, zahnärztlich und magnetresonanztomographisch) im abschließenden gerichtsmedizinischen Gutachten des Ludwig Boltzmann Institutes vom 01.03.2010 wurde festgestellt, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren oder älter hatte. Das zum Untersuchungszeitpunkt geltend gemachte Alter von 15 Jahren könne aus gerichtsmedizinischer Sicht mit den erhobenen Befunden ausgeschlossen werden.
11. Der BF wurde am 31.03.2010 erneut einvernommen. Dabei wurde dem BF das Ergebnis der Altersfeststellung, wonach ein Mindestalter von 19 Jahren oder älter gegeben sei, vorgehalten und dieser zur Stellungnahme aufgefordert. Der BF gab dazu an, dass seine Mutter ihm gesagt habe, dass er 15 Jahre alt sei. Befragt hinsichtlich der Gründe, welche gegen eine Überstellung nach Italien sprechen würden, gab der BF an, dass er in Italien auf der Straße gelebt habe. Es sei ihm nicht erlaubt worden in Italien einen Asylantrag zu stellen; man habe ihm gesagt, dass er das Land (Italien) verlassen müsse.
12. Mit Bescheid vom 09.04.2010, Zl. 09 08.924/1-BAE, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit Italiens gemäß Artikel 18 (7) iVm 20 (1) (c) Dublin II VO, Nr. 343/2003 festgestellt. Gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der BF nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demgemäß die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.12. Mit Bescheid vom 09.04.2010, Zl. 09 08.924/1-BAE, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit Italiens gemäß Artikel 18 (7) in Verbindung mit 20 (1) (c) Dublin römisch zwei VO, Nr. 343 aus 2003, festgestellt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der BF nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demgemäß die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.
13. Ein RSa-Brief mit einer Bescheidausfertigung sowie einer Niederschrift wurde gemäß § 23 Abs. 3 AsylG 2005 mit Schreiben vom 09.04.2010 mittels RSb-Brief an die Polizeiinspektion Bad Fischau-Brunn, 2721 Bad Fischau-Brunn, zur Ausfolgung an den BF übermittelt. Das Ersuchen langte der Aktenlage nach am 13.04.2010 bei der Polizeiinspektion Bad Fischau-Brunn ein.13. Ein RSa-Brief mit einer Bescheidausfertigung sowie einer Niederschrift wurde gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 mit Schreiben vom 09.04.2010 mittels RSb-Brief an die Polizeiinspektion Bad Fischau-Brunn, 2721 Bad Fischau-Brunn, zur Ausfolgung an den BF übermittelt. Das Ersuchen langte der Aktenlage nach am 13.04.2010 bei der Polizeiinspektion Bad Fischau-Brunn ein.
14. Mit Kurzbrief vom 15.04.2010 wurde von der Polizeiinspektion Bad Fischau-Brunn mitgeteilt, dass eine Zustellung des RSa-Briefes nicht erfolgen konnte, da der BF an seiner Unterkunft in XXXX nicht angetroffen werden konnte und lt. Mitbewohner schon seit längerem (1-2 Wochen) nicht mehr aufhältig sei. Ein Verständigungszettel sei hinterlegt worden; es sei jedoch keine Rückmeldung erfolgt. Die Abmeldung des BF wurde am 15.04.2010 vom Unterkunftgeber durchgeführt.14. Mit Kurzbrief vom 15.04.2010 wurde von der Polizeiinspektion Bad Fischau-Brunn mitgeteilt, dass eine Zustellung des RSa-Briefes nicht erfolgen konnte, da der BF an seiner Unterkunft in römisch 40 nicht angetroffen werden konnte und lt. Mitbewohner schon seit längerem (1-2 Wochen) nicht mehr aufhältig sei. Ein Verständigungszettel sei hinterlegt worden; es sei jedoch keine Rückmeldung erfolgt. Die Abmeldung des BF wurde am 15.04.2010 vom Unterkunftgeber durchgeführt.
15. Laut Sachverhaltsmeldung der Polizeiinspektion Schmerlingplatz vom 17.04.2010, wurde der BF am 17.04.2010 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in Wien 1. Burgring unterzogen und aufgrund eingeleitetem Ausweisungsverfahren vorläufig festgenommen und zur Polizeiinspektion Schmerlingplatz überstellt. In Absprache mit dem Journaldienst des Bundesasylamtes habe keine Vorführung zur Asylbehörde zu erfolgen, da lt. Diesem, die Rechtskraft erst mit 01.05.2010 eintreten würde. Der BF wurde daraufhin am 17.04.2010 aus der Haft entlassen worden.
16. Laut ZMR-Abfrage vom 21.04.2010 ist der BF bereits seit 10.04.2010 von der Adresse XXXX, abgemeldet.16. Laut ZMR-Abfrage vom 21.04.2010 ist der BF bereits seit 10.04.2010 von der Adresse römisch 40 , abgemeldet.
17. Da der BF über keine aufrechte Meldeadresse verfügte, wurde am 22.04.2010 das Dublinbüro EAST-Ost darüber informiert, dass der BF untergetaucht sei und unter einem ersucht die italienische Behörde darüber zu informieren, sowie die Überstellungsfrist zu verlängern.
18. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 23.04.2010 an die Polizeiinspektion Bad Fischau-Brunn erging das Ersuchen den Bescheid bis zum 29.04.2010 bei der do. Polizeiinspektion zu hinterlegen. Zum Zeitpunkt der Zustellung habe es sich bei der Adresse XXXX um die Abgabestelle des Antragstellers gehandelt und aufgrund der Hinterlegung des Verständigungszettels - auch wenn der Antragsteller möglicherweise bereits untergetaucht sei - müsse diesem die Möglichkeit gegeben werden, den Bescheid bis zum 29.04.2010 bei der Polizeiinspektion zu beheben, da es sich sonst um keine ordnungsgemäße Hinterlegung handle und so ein Zustellmangel vorliegen könne.18. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 23.04.2010 an die Polizeiinspektion Bad Fischau-Brunn erging das Ersuchen den Bescheid bis zum 29.04.2010 bei der do. Polizeiinspektion zu hinterlegen. Zum Zeitpunkt der Zustellung habe es sich bei der Adresse römisch 40 um die Abgabestelle des Antragstellers gehandelt und aufgrund der Hinterlegung des Verständigungszettels - auch wenn der Antragsteller möglicherweise bereits untergetaucht sei - müsse diesem die Möglichkeit gegeben werden, den Bescheid bis zum 29.04.2010 bei der Polizeiinspektion zu beheben, da es sich sonst um keine ordnungsgemäße Hinterlegung handle und so ein Zustellmangel vorliegen könne.
19. Mit Schriftsatz vom 10.05.2010 teilte die Polizeiinspektion Bad Fischau-Brunn mit, dass eine Behebung des RSa-Briefes durch den BF nicht erfolgt ist. (lt. AIS Einlangen des RSa-Briefes und Bericht beim BAE am 18.05.2010)
20. Laut ZMR-Anfrage vom 19.05.2010 ist der BF seit 10.05.2010 in 1020 Wien, Große Sperlgasse 4 beim Verein Ute BOCK (Obdachlosenmeldung) gemeldet.
21. Mit Schreiben vom 19.05.2010 wurde der Verein Ute BOCK ersucht, den BF über die Meldeverpflichtung (§ 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 idgF) bei der PI Leopoldsgasse zu informieren. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass ein Festaufnahmeauftrag erlassen werde, wenn sich der Asylwerber nicht innerhalb von 14 Tagen bei der dortigen Polizeiinspektion melde.21. Mit Schreiben vom 19.05.2010 wurde der Verein Ute BOCK ersucht, den BF über die Meldeverpflichtung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 idgF) bei der PI Leopoldsgasse zu informieren. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass ein Festaufnahmeauftrag erlassen werde, wenn sich der Asylwerber nicht innerhalb von 14 Tagen bei der dortigen Polizeiinspektion melde.
22. Mit Schriftsatz vom 19.05.2010 wurde die Polizeiinspektion Leopoldsgasse, 1020 Wien, über die Meldeverpflichtung des BF (obdachlos) informiert, und gleichzeitig ein RSa-Brief mit der Bescheidausfertigung gemäß § 23 Abs. 3 AsylG 2005 zur Ausfolgung durch die Organe der öffentlichen Sicherheit an den BF übermittelt. Dabei wurde vom Bundesasylamt auch darauf hingewiesen, dass der BF im Falle der Meldung bei der PI Leopoldsgasse der Fremdenpolizei vorzuführen wäre.22. Mit Schriftsatz vom 19.05.2010 wurde die Polizeiinspektion Leopoldsgasse, 1020 Wien, über die Meldeverpflichtung des BF (obdachlos) informiert, und gleichzeitig ein RSa-Brief mit der Bescheidausfertigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 zur Ausfolgung durch die Organe der öffentlichen Sicherheit an den BF übermittelt. Dabei wurde vom Bundesasylamt auch darauf hingewiesen, dass der BF im Falle der Meldung bei der PI Leopoldsgasse der Fremdenpolizei vorzuführen wäre.
23. Mit Fax vom 29.05.2010 (beim Bundesasylamt eingelangt am 31.05.2010) wurde vom Verein Ute Bock die Information über die Meldeverpflichtung vom 19.05.2010 übermittelt, welche vom Beschwerdeführer persönlich unterfertigt wurde (ohne Datumsangabe der Unterfertigung).
24. Mit undatiertem Schriftsatz, übermittelt mittels Fax vom 08.06.2010 durch den Migrantinnenverein St. Marx, erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde ("..Sicherheitshalber und formell") gegen den Bescheid des Bundesasylamtes. Zugleich stellte er einen Antrag auf Verfahrenshilfe; beantragt die Beigabe eines Flüchtlingsberaters und stellt "sicherheitshalber" einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig wurde eine Vollmacht für den Migrantinnenverein St. Marx sowie dessen Obmann RA Dr. Lennart BINDER vom 26.05.2010 übermittelt.
25. Dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wurde am 10.06.2010, im Wege des Bundesasylamt Wien, eine Vollmacht des Vereins Purple Sheep übermittelt.
26. Am 10.06.2010 wurde ein Aktenvermerk des Bundesasylamtes über den Verlauf der Zustellversuche seit Bescheiderlassung angefertigt. Zusammengefasst ist diesem zu entnehmen, dass das Bundesasylamt davon ausgehe, dass dem BF bereits im Zuge der fremdenpolizeilichen Kontrolle (siehe Punkt 21) der Grund für die Überstellung zur Polizeiinspektion am Schmerlingplatz zur Kenntnis gebracht wurde und daher diesem nachweislich bekannt sei, dass gegen ihn eine Ausweisungsentscheidung vorliege. Der BF habe die Möglichkeit gehabt, den - an der bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung aufrechten Meldeadresse - hinterlegten Bescheid zu beheben bzw. einen neuen Wohnsitz bekannt zu geben. Dieser Mitwirkungspflicht sei der BF bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht nachgekommen (Zustellung des Bescheides am 15.04.2010, Ende der Frist am 29.04.2010) weshalb der Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Der BF sei vom Verein Ute Bock nachweislich darüber informiert worden, dass er sich bei der Polizeiinspektion Leopoldsgasse zu melden habe (siehe Punkt 28). Der BF habe sich jedoch bislang bei der Polizeiinspektion Leopoldsgasse nicht gemeldet; jedoch am 08.06.2010 sei beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, ein Schreiben des Beschwerdeführers tituliert mit "Sicherheitshalber wird formell
Beschwerde ... gestellt ..." eingelangt, ebenso seien zwei
Vollmachten vom 08.06.2010 (RA Dr. Lennart Binder) und vom 10.08.2010 (Verein Purple Sheep) übermittelt worden.
27. Die Beschwerdevorlage langte der Aktenlage nach am 16.06.2010 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
I. Spruchpunkt I.: Zurückweisung der Beschwerde als unzulässigrömisch eins. Spruchpunkt römisch eins.: Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig
I.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Berufung (bzw. Beschwerde) von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wir eine Berufung (bzw. Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (bzw. Beschwerdeinstanz) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.römisch eins.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Berufung (bzw. Beschwerde) von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wir eine Berufung (bzw. Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (bzw. Beschwerdeinstanz) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idgF hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt. Verfügt der Asylwerber lediglich über eine Hauptwohnsitzmeldung gemäß § 19a MeldeG (sogen. Obdachlosenmeldung), so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntägig bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z. 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden; dies gilt nicht für Asylwerber im Zulassungsverfahren. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 idgF hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a,, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt. Verfügt der Asylwerber lediglich über eine Hauptwohnsitzmeldung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG (sogen. Obdachlosenmeldung), so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntägig bei der der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden; dies gilt nicht für Asylwerber im Zulassungsverfahren. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 22 Abs. 3 AsylG 2005 besteht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen sind.Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, AsylG 2005 besteht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen sind.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft in der der Asylwerber versorgt wird, Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustellG, BGBl. Nr. 200/1982. Eine Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 2 MeldeG ist in Verfahren nach diesem Bundesgesetz keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetztes.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind die Erstaufnahmestelle, in der sich der Asylwerber befindet oder die Unterkunft in der der Asylwerber versorgt wird, Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustellG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Eine Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG ist in Verfahren nach diesem Bundesgesetz keine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetztes.
Gemäß § 23 Abs. 3 AsylG 2005 idgF ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§ 10) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (§ 13) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 5 ZustellG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 idgF ist bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (Paragraph 10,) verbunden sind, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (Paragraph 13,) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (Paragraph 2, Ziffer 5, ZustellG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen.
Gemäß § 23 Abs. 8 AsylG 2005 idgF können Zustellungen an Asylwerber, die lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen und daher einer Meldeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz unterliegen, insbesondere auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anlässlich der Erfüllung dieser Meldeverpflichtung erfolgen. Ebenso kann die Zustellung von Entscheidungen gemäß § 12a Abs. 4 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 8, AsylG 2005 idgF können Zustellungen an Asylwerber, die lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügen und daher einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, vorletzter Satz unterliegen, insbesondere auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anlässlich der Erfüllung dieser Meldeverpflichtung erfolgen. Ebenso kann die Zustellung von Entscheidungen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen.
I.2. Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid (RSa-Brief) an die Polizeiinspektion Bad Fischau-Brünn, zwecks Zustellung an den Asylwerber gem. § 23 Abs. 3 AsylG 2005 idgF durch Organe der öffentlichen Sicherheitdienstes an dessen Meldeadresse in XXXX (damals aufrecht gemeldet lt. ZMR-Anfrage vom 09.04.2010), übermittelt. Ein Zustellversuch durch die Sicherheitsorgane verlief negativ; es ist ein Verständigungszettel hinterlegt worden und der BF am 15.04.2010 (lt. Polizeiinspektion) von seinem Unterkunftgeber abgemeldet worden. (Lt. ZMR ist der BF jedoch bereits seit 10.04.2010 von der damaligen Wohnadresse abgemeldet.) Infolge eines neuerlichen Auftrages des Bundesasylamtes vom 23.04.2010 wurde der Bescheid (RSa-Brief) für den Beschwerdeführer erneut bis zum 10.05.2010 bei der Polizeiinspektion zur Abholung hinterlegt, jedoch wurde dieser nicht behoben.römisch eins.2. Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid (RSa-Brief) an die Polizeiinspektion Bad Fischau-Brünn, zwecks Zustellung an den Asylwerber gem. Paragraph 23, Absatz 3, AsylG 2005 idgF durch Organe der öffentlichen Sicherheitdienstes an dessen Meldeadresse in römisch 40 (damals aufrecht gemeldet lt. ZMR-Anfrage vom 09.04.2010), übermittelt. Ein Zustellversuch durch die Sicherheitsorgane verlief negativ; es ist ein Verständigungszettel hinterlegt worden und der BF am 15.04.2010 (lt. Polizeiinspektion) von seinem Unterkunftgeber abgemeldet worden. (Lt. ZMR ist der BF jedoch bereits seit 10.04.2010 von der damaligen Wohnadresse abgemeldet.) Infolge eines neuerlichen Auftrages des Bundesasylamtes vom 23.04.2010 wurde der Bescheid (RSa-Brief) für den Beschwerdeführer erneut bis zum 10.05.2010 bei der Polizeiinspektion zur Abholung hinterlegt, jedoch wurde dieser nicht behoben.
Das Bundesasylamt geht von einer rechtskonformen Zustellung des Bescheides am 15.04.2010 aus, wonach die Beschwerdefrist am 29.04.2010 endete und der Bescheid in Rechtskraft erwuchs. Der BF hätte bei seinem Aufgriff am 17.04.2010 anlässlich der fremdenpolizeilichen Kontrolle Kenntnis erlangt, dass eine aufrechte Ausweisungs-entscheidung vorliege und dadurch die Möglichkeit gehabt, den Bescheid an seiner alten Meldeadresse abzuholen bzw. einen neuen Hauptwohnsitz bekannt zu geben.
Da jedoch bereits zum Zeitpunkt des Zustellversuches durch die Polizeiorgane am 15.04.2010 durch Erhebungen bekannt wurde, dass sich der BF nicht mehr an besagter Abgabestelle aufgehalten hat, kann nicht von einer rechtskonformen Zustellung des Bescheides am 15.04.2010 ausgegangen werden. Zudem ist der BF lt. ZMR bereits seit dem 10.04.2010 von seiner damaligen Wohnadresse in XXXX abgemeldet. (Es ist nicht bekannt ob diese Abmeldung durch den Unterkunftgeber erfolgte, zumal das Abmeldedatum mit den Angaben im Kurzbrief der Polizeiinspektion "15.04.2010" nicht ident ist.)Da jedoch bereits zum Zeitpunkt des Zustellversuches durch die Polizeiorgane am 15.04.2010 durch Erhebungen bekannt wurde, dass sich der BF nicht mehr an besagter Abgabestelle aufgehalten hat, kann nicht von einer rechtskonformen Zustellung des Bescheides am 15.04.2010 ausgegangen werden. Zudem ist der BF lt. ZMR bereits seit dem 10.04.2010 von seiner damaligen Wohnadresse in römisch 40 abgemeldet. (Es ist nicht bekannt ob diese Abmeldung durch den Unterkunftgeber erfolgte, zumal das Abmeldedatum mit den Angaben im Kurzbrief der Polizeiinspektion "15.04.2010" nicht ident ist.)
Auch wenn der BF im Zuge des fremdenpolizeilichen Aufgriffes am 17.04.2010 Kenntnis über das Vorliegen einer Ausweisungsentscheidung erhalten haben mag, so kann nicht davon ausgegangen werden bzw. ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich, dass der BF tatsächlich in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Bescheid zur Ausfolgung bei der zuständigen Polizeidienststelle bereit liegt bzw. dass ein Zustellversuch sowie eine Abmeldung seiner Person von seiner damaligen Wohnadresse erfolgt war.
Der BF ist zwar in weiterer Folge beim Verein Ute Bock darüber informiert worden, dass er sich bei der Polizeiinspektion Leopoldsgasse im Zuge der Meldeverpflichtung gem. § 15 Abs. 1 Z. 4 zu melden habe, jedoch geht aus der Aktenlage nicht hervor, ob der BF bzw. der Verein UTE BOCK von der Polizeiinspektion Leopoldsgasse über das do. Aufliegen des Bescheides zur Ausfolgung in Kenntnis gesetzt wurde(n).Der BF ist zwar in weiterer Folge beim Verein Ute Bock darüber informiert worden, dass er sich bei der Polizeiinspektion Leopoldsgasse im Zuge der Meldeverpflichtung gem. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, zu melden habe, jedoch geht aus der Aktenlage nicht hervor, ob der BF bzw. der Verein UTE BOCK von der Polizeiinspektion Leopoldsgasse über das do. Aufliegen des Bescheides zur Ausfolgung in Kenntnis gesetzt wurde(n).
Jedenfalls hätte die Behörde erneut Schritte zur rechtskonformen Zustellung des Bescheides zu setzen gehabt, zumal eine aufrechte Kontaktadresse (Verein Ute Bock) seit 10.05.2010 bekannt war und so die Voraussetzungen für eine Zustellung des Bescheides über die Polizeiinspektion vorlagen.
Es hätte jedenfalls der Versuch der neuerlichen Zustellung im Wege der zuständigen Polizeiinspektion unternommen werden müssen.
Ein schriftlicher Bescheid ist erst ab dem Zeitpunkt erlassen, in welchem eine rechtswirksame Zustellung erfolgt ist (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren8, Rz 427 mwN).Ein schriftlicher Bescheid ist erst ab dem Zeitpunkt erlassen, in welchem eine rechtswirksame Zustellung erfolgt ist vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren8, Rz 427 mwN).
Der gegenständliche Bescheid ist jedoch nach wie vor nicht erlassen:
Wenngleich § 7 ZustG besagt, dass auch dann, wenn bei der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung in dem Zeitpunkt dennoch als bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, so ist dies vorliegend nicht der Fall.Wenngleich Paragraph 7, ZustG besagt, dass auch dann, wenn bei der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung in dem Zeitpunkt dennoch als bewirkt gilt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, so ist dies vorliegend nicht der Fall.
Zumal die rechtswirksame Zustellung konstitutiv für die schriftliche Erlassung eines Bescheides ist, liegt im Falle einer unwirksamen Zustellung kein erlassener Bescheid, mithin also kein bekämpfbarer - weil noch nicht dem Rechtsbestand angehörender - Rechtsakt vor (zum Konstitutionserfordernis einer rechtswirksamen Zustellung vgl. zB VwGH 14.05.2003, 2002/08/0206; VwGH 18.09.2002, 98/17/0310).Zumal die rechtswirksame Zustellung konstitutiv für die schriftliche Erlassung eines Bescheides ist, liegt im Falle einer unwirksamen Zustellung kein erlassener Bescheid, mithin also kein bekämpfbarer - weil noch nicht dem Rechtsbestand angehörender - Rechtsakt vor (zum Konstitutionserfordernis einer rechtswirksamen Zustellung vergleiche zB VwGH 14.05.2003, 2002/08/0206; VwGH 18.09.2002, 98/17/0310).
Ungeachtet einer dennoch erhobenen Berufung bzw. Beschwerde ist diesfalls das Verfahren nach wie vor in der Unterinstanz anhängig und dort noch nicht abgeschlossen. Entscheidet aber die Berufungsbehörde auf Grund einer Berufung (Beschwerde), die sich gegen einen gar nicht erlassenen Bescheid richtet, in der Sache selbst, anstatt die Berufung (Beschwerde) zurückzuweisen, so ist der Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde belastet, weil die Zuständigkeit der Berufungsbehörde nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen dessen Unzulässigkeit zurückzuweisen (VwGH 17.04.1991, 90/01/0232 mit Hinweisen auf E 21.05.1968, E VS 1167/67, VwSlg 7357 A/1967).
Nachdem also gegenständlich (noch) keine rechtswirksame Zustellung des Bescheides erfolgt ist, ist dieser noch nicht erlassen und somit auch nicht anfechtbar. Aus diesem Grund war die dennoch vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.Nachdem also gegenständlich (noch) keine rechtswirksame Zustellung des Bescheides erfolgt ist, ist dieser noch nicht erlassen und somit auch nicht anfechtbar. Aus diesem Grund war die dennoch vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
II. Spruchpunkt II.: Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Flüchtlingsberatersrömisch zwei. Spruchpunkt römisch zwei.: Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters
II.1. Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.römisch zwei.1. Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.
Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechswöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechswöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.
Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels Grundlage zurückzuweisen.
II.2. Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:römisch zwei.2. Zur vom Beschwerdeführer beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:
II.2.1. Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater (der gemäß § 66 AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren war der Beschwerdeführer zweifelfrei von der Existenz des Institutes der Flüchtlingsberater informiert. Er war im Zuge seiner Einvernahmen auch durch eine Rechtsberaterin unterstützt, wobei zuvor ein Beratungsgespräch stattgefunden hatte. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater durch entsprechende Belehrung im Erstverfahren und durch den Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage.römisch zwei.2.1. Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers stand und steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren war der Beschwerdeführer zweifelfrei von der Existenz des Institutes der Flüchtlingsberater informiert. Er war im Zuge seiner Einvernahmen auch durch eine Rechtsberaterin unterstützt, wobei zuvor ein Beratungsgespräch stattgefunden hatte. Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Flüchtlingsberater durch entsprechende Belehrung im Erstverfahren und durch den Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage.
Im individuellen Falle des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus für das gegenständige Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, dass der BF durch seine Vertretung, fach- und rechtskundigen Personen, bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten hat. Es wurde auch bereits eine Beschwerde, wenn auch nur sicherheitshalber, verfasst. Dabei ist nur vollständigkeitshalber anzufügen, dass der Beschwerdeführer durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann ad personam, einem Rechtsanwalt, vertreten ist, sohin also nicht nur ein Vertretungsverhältnis zu juristisch gebildeten und praxiserfahrenen Personen des Vereins, sondern auch ausdrücklich zu einem rechtsfreundlichen Vertreter besteht. Der Asylgerichtshof hat daher den Eindruck gewonnen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, der gerichtsbekannt zahlreiche Asylwerber im Asylverfahren vertritt, durch die Beantragung der Beigebung eines weiteren Vertreters bzw. Beraters (auch) versucht das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu verlängern, ohne dass tatsächlich ein Mangel an rechtlicher Unterstützung vorliegen würde.
2.2. Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI § 66 AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde ja auch nicht behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen), auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 15f der Verfahrensrichtlinie hiezu (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag (schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater) nicht substituieren kann (vgl Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu § 66 AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß § 66 AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Und drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem VfGH zu erkennen.2.2. Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI Paragraph 66, AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde ja auch nicht behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen), auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Artikel 15 f, der Verfahrensrichtlinie hiezu (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag (schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater) nicht substituieren kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu Paragraph 66, AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Und drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem VfGH zu erkennen.
Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abgabestelle, Bescheidqualität, Flüchtlingsberater, Verfahrenshilfe, Zustellmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
01.07.2010