TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/21 D1 220598-2/2010

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Veröffentlicht am 21.06.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66

Spruch

D1 220598-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2010, Zl. 00 12.282/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2010, Zl. 00 12.282/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Der (damals noch minderjährige) Beschwerdeführer gelangte am 10.09.2000 gemeinsam mit seinen Eltern unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und beantragte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am selben Tag als der am XXXX geborene XXXX die Gewährung von Asyl.römisch eins.1. Der (damals noch minderjährige) Beschwerdeführer gelangte am 10.09.2000 gemeinsam mit seinen Eltern unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und beantragte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am selben Tag als der am römisch 40 geborene römisch 40 die Gewährung von Asyl.

2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 15.12.2000 wurde der Antrag dahingehend modifiziert, dass lediglich die Asylerstreckung in Bezug auf die Mutter begehrt werde (AS 37).

3. Das Bundesasylamt wies den Asylerstreckungsantrag mit Bescheid vom 20.12.2000 gemäß § 10 i.V.m. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 ab (AS 51-55).3. Das Bundesasylamt wies den Asylerstreckungsantrag mit Bescheid vom 20.12.2000 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 ab (AS 51-55).

4. Gegen diesen am 27.12.2000 zugestellten Bescheid erhob die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers mit dem am 05.01.2001 zur Post gegebenen und als Berufung eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag fristgerecht Beschwerde in welcher im Wesentlichen inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde (AS 63-65).

5. Mit Erkenntnis vom 18.05.2009, GZ. D1 220598-0/2008/11E, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde stattgegeben und den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben.5. Mit Erkenntnis vom 18.05.2009, GZ. D1 220598-0/2008/11E, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde stattgegeben und den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.

Der maßgebliche Grund für die Behebung durch den Asylgerichtshof war der Umstand, dass durch die Behebung des Hauptantrages die Grundlage für den abweisenden Asylerstreckungsbescheid weggefallen ist (AS 109-119).

6. Am 16.07.2009 und 26.08.2009 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine Mutter für ihn den Asylantrag gestellt und dass er keine eigenen Fluchtgründe habe (AS 175-179).

7. Am 27.01.2010 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass der von ihm getrennt lebende Vater XXXX [richtiger: Name XXXX] in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 22.12.2009 angegeben hat, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der am XXXX geborene russische Staatsangehörige XXXX sei. Der Beschwerdeführer bestritt die Angaben seines Vaters vehement und gab dazu an, dass ihm das sein Vater erst einmal beweisen müsse (AS 281-283).7. Am 27.01.2010 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass der von ihm getrennt lebende Vater römisch 40 [richtiger: Name XXXX] in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 22.12.2009 angegeben hat, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der am römisch 40 geborene russische Staatsangehörige römisch 40 sei. Der Beschwerdeführer bestritt die Angaben seines Vaters vehement und gab dazu an, dass ihm das sein Vater erst einmal beweisen müsse (AS 281-283).

8. Mit Schriftsatz vom 01.03.2010 erstattete die Mutter des Beschwerdeführers ein ergänzendes Vorbringen, wonach auch das Leben ihres Sohnes XXXX bei einer Rückkehr nach Russland in Gefahr sei und ersuchte um einen neuerlichen Einvernahmetermin beim Bundesasylamt (AS 291).8. Mit Schriftsatz vom 01.03.2010 erstattete die Mutter des Beschwerdeführers ein ergänzendes Vorbringen, wonach auch das Leben ihres Sohnes römisch 40 bei einer Rückkehr nach Russland in Gefahr sei und ersuchte um einen neuerlichen Einvernahmetermin beim Bundesasylamt (AS 291).

9. Am 24.03.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen. Dabei hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, dass er zehn Jahre im Ausland gelebt und seit zehn Jahren keinen Reisepass beantragt habe und daher im Falle einer Rückkehr verhaftet werden würde. Zudem sei er nicht beim Militär gewesen (AS 305-309).

10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2010, Zl. 00 12.282/1-BAE, wurde der Asylantrag vom 10.09.2000 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und dieser zugleich gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.04.2010, Zl. 00 12.282/1-BAE, wurde der Asylantrag vom 10.09.2000 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass dem Beschwerdeführer geglaubt werde, dass er die Russische Föderation unverfolgt und gemeinsam mit seiner Mutter verlassen habe, weshalb dieser auch keine Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, glaubhaft machen konnte und seine Befürchtungen daher unbegründet seien. Zudem würde die Verweigerung des Militärdienstes für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling rechtfertigen.

11. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 19.04.2010 zugestellten Bescheid wurde am 30.04.2010 die gegenständliche Beschwerde erhoben, wobei inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden (AS 397 ff.).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Der vorliegende Asylerstreckungsantrag wurde vor dem 30.04.2004 gestellt, das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Der vorliegende Asylerstreckungsantrag wurde vor dem 30.04.2004 gestellt, das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Satz 1 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.

Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 leg. cit. gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge als Asylanträge, wenn der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird und der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzicht hat.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Satz 2 leg. cit. gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge als Asylanträge, wenn der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird und der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzicht hat.

Das Gesetz unterscheidet somit zwischen "Asylanträgen" (im eigentlichen Sinn) und "Asylerstreckungsanträgen" und knüpft an diese beiden Typen von Anträgen unterschiedliche Rechtsfolgen. Es muss daher genau unterschieden werden, ob es sich bei einem Antrag um einen Asylantrag iSd § 3 AsylG 1997 oder um einen Asylerstreckungsantrag iSd § 10 AsylG 1997 handelt.Das Gesetz unterscheidet somit zwischen "Asylanträgen" (im eigentlichen Sinn) und "Asylerstreckungsanträgen" und knüpft an diese beiden Typen von Anträgen unterschiedliche Rechtsfolgen. Es muss daher genau unterschieden werden, ob es sich bei einem Antrag um einen Asylantrag iSd Paragraph 3, AsylG 1997 oder um einen Asylerstreckungsantrag iSd Paragraph 10, AsylG 1997 handelt.

Im vorliegenden Fall stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers am 10.09.2000 zunächst einen eigenen Asylantrag für den Beschwerdeführer. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 15.12.2000 wurde dieser eigene Asylantrag nach ausführlicher Manuduktion der gesetzlichen Vertreterin in einen Asylerstreckungsantrag, bezogen auf den eigenen Asylantrag der Mutter, umgewandelt (AS 37). Das Bundesasylamt entschied allerdings im gegenständlichen Fall über einen vom Beschwerdeführer gar nicht gestellten "Asylantrag", dies verbunden mit einer Refoulement-Entscheidung und darüber hinaus verbunden mit dem Ausspruch einer Ausweisung.

Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang allerdings der bereits erwähnte Umstand, dass das Bundesasylamt ursprünglich den verfahrensgegenständlichen Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers vom 10.09.2000 mit Bescheid vom 20.12.2000 gemäß § 10 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 - vor Behebung dieses Bescheides durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.05.2009, weil der erstinstanzliche Bescheid durch die Behebung des Hauptantrages die Grundlage verloren hatte - abgewiesen hatte und sohin durchaus in Kenntnis über den eigentlichen Verfahrensgegenstand, nämlich die Entscheidung über einen Asylerstreckungsantrag, war.Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang allerdings der bereits erwähnte Umstand, dass das Bundesasylamt ursprünglich den verfahrensgegenständlichen Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers vom 10.09.2000 mit Bescheid vom 20.12.2000 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 - vor Behebung dieses Bescheides durch das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.05.2009, weil der erstinstanzliche Bescheid durch die Behebung des Hauptantrages die Grundlage verloren hatte - abgewiesen hatte und sohin durchaus in Kenntnis über den eigentlichen Verfahrensgegenstand, nämlich die Entscheidung über einen Asylerstreckungsantrag, war.

Zudem ist an dieser Stelle der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Rahmen der weiteren erstinstanzlichen Einvernahmen am 16.07.2009, 26.08.2009, 27.01.2010 und 24.03.2010 ohne nähere Nachfrage den Asylerstreckungsantrag in einen eigenen Asylantrag umgedeutet hat.

Abgesehen davon, dass eine solche - vom Bundesasylamt vorgenommene - Umdeutung bzw. Umwandlung des Asylerstreckungsantrages in einen Asylantrag im gegenständlichen Fall ohnedies nicht vom Willen und von der ausdrücklichen Erklärung des Beschwerdeführers gedeckt war, ist in der gegebenen Fallkonstellation eine Umwandlung des Asylerstreckungsantrages in einen Asylantrag auch gar nicht zulässig, weil im Falle einer Abweisung eines Asylantrages gemäß § 7 AsylG 1997 eine Umdeutung von Erstreckungsanträgen in (eigene) Asylanträge nämlich - anders als bei der Zurückweisung als unzulässig oder bei der Abweisung als offensichtlich unbegründet - in § 11 Abs. 2 AsylG nicht vorgesehen ist.Abgesehen davon, dass eine solche - vom Bundesasylamt vorgenommene - Umdeutung bzw. Umwandlung des Asylerstreckungsantrages in einen Asylantrag im gegenständlichen Fall ohnedies nicht vom Willen und von der ausdrücklichen Erklärung des Beschwerdeführers gedeckt war, ist in der gegebenen Fallkonstellation eine Umwandlung des Asylerstreckungsantrages in einen Asylantrag auch gar nicht zulässig, weil im Falle einer Abweisung eines Asylantrages gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 eine Umdeutung von Erstreckungsanträgen in (eigene) Asylanträge nämlich - anders als bei der Zurückweisung als unzulässig oder bei der Abweisung als offensichtlich unbegründet - in Paragraph 11, Absatz 2, AsylG nicht vorgesehen ist.

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist darin allerdings keine unsachliche Benachteiligung solcher Erstreckungswerber zu erblicken, zumal es Erstreckungswerbern im Falle der Abweisung des (Haupt-)Asylantrages gemäß § 7 AsylG freisteht, parallel zu ihren Erstreckungsverfahren jederzeit selbst Asylanträge zu stellen. Im Falle der Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet haben sich Erstreckungswerber hingegen sofort zu entscheiden, ob sie die Umdeutung des Erstreckungsantrages in einen Asylantrag akzeptieren sollen, was nur Erfolg verspricht, wenn sie umgehend eigene Asylgründe geltend machen können, oder ob sie auf die Umdeutung verzichten sollen, womit gemäß § 11 Abs. 2 AsylG eine Antragssperre für eigene Asylanträge verbunden ist (VwGH 03.05.2000, 99/01/0138; 07.09.2000, 2000/01/0152). Bezüglich der gesetzlich vorgesehenen Umdeutung eines Erstreckungsantrages in einen Asylantrag im Falle einer Zurückweisung oder Abweisung des Antrages als offensichtlich unbegründet vgl. u.a. VwGH 04.09.2008. 2008/01/0926; 22.07.2004, 2004/20/0132; 27.01.2000, 98/20/0581.Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist darin allerdings keine unsachliche Benachteiligung solcher Erstreckungswerber zu erblicken, zumal es Erstreckungswerbern im Falle der Abweisung des (Haupt-)Asylantrages gemäß Paragraph 7, AsylG freisteht, parallel zu ihren Erstreckungsverfahren jederzeit selbst Asylanträge zu stellen. Im Falle der Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet haben sich Erstreckungswerber hingegen sofort zu entscheiden, ob sie die Umdeutung des Erstreckungsantrages in einen Asylantrag akzeptieren sollen, was nur Erfolg verspricht, wenn sie umgehend eigene Asylgründe geltend machen können, oder ob sie auf die Umdeutung verzichten sollen, womit gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG eine Antragssperre für eigene Asylanträge verbunden ist (VwGH 03.05.2000, 99/01/0138; 07.09.2000, 2000/01/0152). Bezüglich der gesetzlich vorgesehenen Umdeutung eines Erstreckungsantrages in einen Asylantrag im Falle einer Zurückweisung oder Abweisung des Antrages als offensichtlich unbegründet vergleiche u.a. VwGH 04.09.2008. 2008/01/0926; 22.07.2004, 2004/20/0132; 27.01.2000, 98/20/0581.

Der Antrag des Beschwerdeführers ist zweifelsfrei weiterhin als Asylerstreckungsantrag im Sinne des § 10 AsylG 1997 zu beurteilen, und zwar bezogen auf das Asylverfahren seiner Mutter. Dennoch hat die Behörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid einen "Asylantrag" nach § 7 AsylG 1997 abgewiesen und somit einen gar nicht gestellten Antrag erledigt. Gemäß der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem solchen Fall der Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz verpflichtet, diese Rechtswidrigkeit (von Amts wegen) aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 25.09.2002, 2000/12/0315). Hingegen ist der Asylgerichtshof nicht berechtigt, über die - durch den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides bestimmte - Sache des Berufungsverfahrens (nunmehr Beschwerdeverfahrens) hinauszugehen (vgl. nochmals VwGH 25.09.2002, 2000/12/0315). Es ist ihr daher verwehrt den Asylerstreckungsantrag selbst zu entscheiden; eine solche (erstmalige) Sachentscheidung fiele nicht in ihre funktionelle Zuständigkeit.Der Antrag des Beschwerdeführers ist zweifelsfrei weiterhin als Asylerstreckungsantrag im Sinne des Paragraph 10, AsylG 1997 zu beurteilen, und zwar bezogen auf das Asylverfahren seiner Mutter. Dennoch hat die Behörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid einen "Asylantrag" nach Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und somit einen gar nicht gestellten Antrag erledigt. Gemäß der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem solchen Fall der Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz verpflichtet, diese Rechtswidrigkeit (von Amts wegen) aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 25.09.2002, 2000/12/0315). Hingegen ist der Asylgerichtshof nicht berechtigt, über die - durch den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides bestimmte - Sache des Berufungsverfahrens (nunmehr Beschwerdeverfahrens) hinauszugehen vergleiche nochmals VwGH 25.09.2002, 2000/12/0315). Es ist ihr daher verwehrt den Asylerstreckungsantrag selbst zu entscheiden; eine solche (erstmalige) Sachentscheidung fiele nicht in ihre funktionelle Zuständigkeit.

Da das Bundesasylamt über einen nicht gestellten Antrag entschieden hat, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Für das fortgesetzte Verfahren bedeutet das, dass der gestellte Asylerstreckungsantrag nach wie vor unerledigt ist und das Bundesasylamt gemäß §§ 10 und 11 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 darüber abzusprechen hat.Da das Bundesasylamt über einen nicht gestellten Antrag entschieden hat, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Für das fortgesetzte Verfahren bedeutet das, dass der gestellte Asylerstreckungsantrag nach wie vor unerledigt ist und das Bundesasylamt gemäß Paragraphen 10 und 11 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, darüber abzusprechen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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