TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/24 D10 263121-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AsylG 2005 §10
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D10 263121-0/2008/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Elke GUBITZER über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Juni 2005, Zl. 04 05.356-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. März 2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Elke GUBITZER über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Juni 2005, Zl. 04 05.356-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. März 2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, und § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen.

Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen von der Tschechischen Republik kommend am 23. März 2004 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Gelegentlich ihrer Erstbefragung durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Gmünd am 23. März 2004 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihr Herkunftsland am 7. Februar 2004 per Zug verlassen und sei zuerst nach Polen und danach in die Tschechische Republik weitergereist. Am 23. März 2004 habe sie die österreichische Grenze illegal über eine Brücke passiert. Sie habe sowohl in Polen als auch in der Tschechischen Republik einen Asylantrag gestellt. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, ihr Ehemann sei im Jahr 2000 von maskierten Männern festgenommen worden. Für seine Freilassung habe er einen Geldbetrag von US $ 2.000,-- bezahlen müssen. Im Jahre 2003 sei er neuerlich festgenommen worden. Sie hätten "alles" verkaufen müssen, um ihren Ehemann freizukaufen. Sie habe ihr Herkunftsland verlassen, da ständig maskierte Männer bei ihr zuhause vorstellig geworden seien und nach ihrem Ehemann gesucht hätten.

Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 8. Juni 2004 brachte die Beschwerdeführerin vor, aus ihrem Herkunftsland ausgereist zu sein, da auch ihr Ehemann und ihr Sohn den Herkunftsstaat verlassen hätten und nach Österreich gereist seien. Sie sei wegen der Fluchtgründe ihres Ehemannes, der von russischen Soldaten verfolgt worden sei, ausgereist. Sie habe keine eigenen Asyl- und Fluchtgründe.

Seit 1996 habe sie in XXXX, Inguschetien, gewohnt, sei allerdings manchmal nach Tschetschenien gereist. Im Zuge eines solchen Besuches sei sie im August oder September 2003 von russischen Soldaten mitgenommen und einvernommen worden. Gelegentlich dieser Einvernahme habe man sie mit einer Wasserflasche geschlagen.Seit 1996 habe sie in römisch 40 , Inguschetien, gewohnt, sei allerdings manchmal nach Tschetschenien gereist. Im Zuge eines solchen Besuches sei sie im August oder September 2003 von russischen Soldaten mitgenommen und einvernommen worden. Gelegentlich dieser Einvernahme habe man sie mit einer Wasserflasche geschlagen.

Über Befragen, warum sie trotz Verfolgung wieder nach Tschetschenien eingereist sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Verwandten dort leben würden.

Befragt, ob sie nicht in anderen Teilen der Russischen Föderation hätte leben können, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe - nachdem ihr Ehemann in Österreich gewesen sei - nicht mehr in Inguschetien bleiben wollen. Mangels Dokumenten und finanziellen Mitteln sei sie nicht gleichzeitig mit ihrem Ehemann ausgereist.

Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, zum Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt und verhaftet zu werden. Als Beweis habe sie zwei Vorladungen vorzuweisen, die sie von ihrer Nachbarin übergeben erhalten habe, als sie auf dem Markt in Inguschetien gewesen sei und Waren verkauft habe.

Befragt, ob es wegen der Nichtbefolgung der Ladungen Konsequenzen gegeben habe, brachte sie vor, in Inguschetien deshalb nicht verfolgt worden zu sein.

Gelegentlich der vorzitierten niederschriftlichen Einvernahme am 8. Juni 2004 brachte die Beschwerdeführerin u.a. zur Vorlage:

Kopie des Reisepasses des Bürgers der Russischen Föderation XXXXKopie des Reisepasses des Bürgers der Russischen Föderation römisch 40

(....) Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl zu Zl. 04 05.356-BAG gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland (gemeint wohl: in die Russische Föderation) gemäß § 8 Absatz 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und diese gemäß § 8 Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.(....) Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl zu Zl. 04 05.356-BAG gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland (gemeint wohl: in die Russische Föderation) gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diese gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Das gesteigerte Vorbringen der Beschwerdeführerin, von russischen Soldaten nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes befragt und hierbei mit einer Wasserflasche geschlagen worden zu sein, sei nicht plausibel und glaubhaft gewesen. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Ersteinvernahme keine Misshandlung erwähnt und erst im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 8. Juni 2004 eine Misshandlung vorgebracht.

Mit gegenständlicher gegen vorzitierten Bescheid gerichteter Berufung vom 17. Juni 2005 (Datum des Posteingangs) verweist die Beschwerdeführerin auf die drohende Verfolgung ihres Ehegatten. Eigene Fluchtgründe habe sie zwar keine geltend gemacht, jedoch sei das Verfahren ihres Ehegatten noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Mangels eigener Fluchtgründe komme ihr aufgrund des Familienverfahrens im Sinne des § 10 AsylG sohin Asyl zu und beantrage sie das gegenständliche Verfahren gemeinsam mit dem Verfahren ihres Ehegatten abzuhandeln, in eventu das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens ihres Ehegatten auszusetzen.Mit gegenständlicher gegen vorzitierten Bescheid gerichteter Berufung vom 17. Juni 2005 (Datum des Posteingangs) verweist die Beschwerdeführerin auf die drohende Verfolgung ihres Ehegatten. Eigene Fluchtgründe habe sie zwar keine geltend gemacht, jedoch sei das Verfahren ihres Ehegatten noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Mangels eigener Fluchtgründe komme ihr aufgrund des Familienverfahrens im Sinne des Paragraph 10, AsylG sohin Asyl zu und beantrage sie das gegenständliche Verfahren gemeinsam mit dem Verfahren ihres Ehegatten abzuhandeln, in eventu das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens ihres Ehegatten auszusetzen.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2006 (Datum des Posteingangs) übermittelten die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und ihr Sohn eine Berufungsnachreichung, welcher sie ein handschriftliches Schreiben beilegten und vorbrachten, beim Verfassen der Berufung sei kein Dolmetscher anwesend gewesen und sei diese deshalb nur formal eingebracht worden.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei aktiver Kämpfer im ersten Tschetschenienkrieg gewesen, habe im Jahr 1994 im Dorf XXXX gekämpft und bis zum Schluss am Krieg teilgenommen. Erst am 20. September 1996 habe er aus gesundheitlichen Gründen freiwillig die Widerstandsbewegung verlassen. Im Jahre 1999 - nach neuerlichem Vordringen des russischen Militärs - habe er Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln versorgt und verwundete Kämpfer in Krankenhäuser gebracht.Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei aktiver Kämpfer im ersten Tschetschenienkrieg gewesen, habe im Jahr 1994 im Dorf römisch 40 gekämpft und bis zum Schluss am Krieg teilgenommen. Erst am 20. September 1996 habe er aus gesundheitlichen Gründen freiwillig die Widerstandsbewegung verlassen. Im Jahre 1999 - nach neuerlichem Vordringen des russischen Militärs - habe er Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln versorgt und verwundete Kämpfer in Krankenhäuser gebracht.

Am 28. März 2000 habe er sich in einem Kleinbus auf dem Weg nach Inguschetien befunden und sei zusammen mit einem anderen Mitreisenden von (der Miliz) verhaftet worden. Ihnen seien die Hände und Augen verbunden und seien sie danach unter physischen Misshandlungen weggebracht worden. Schließlich hätte man sie in einen Graben geworfen, in welchem sich bereits fünf Personen befunden hätten. Diese hätten ihnen die Hand- und Augenverbände abgenommen. Nach drei Stunden sei ein weiterer Mann an einer Leine in den Graben heruntergelassen worden. Da er stark zusammengeschlagen worden sei, hätten sie ihn hingelegt. Dieser Mann sei noch in der gleichen Nacht vor seinen Augen verstorben. Am nächsten Morgen sei er mit verbundnen Augen zu einer Vernehmung gebracht worden. Nach Abnahme des Augenverbandes sei ein Offizier im Rang eines Kapitäns vor ihm gestanden, welcher ihn brutal verhört habe. Insbesondere sei ihm ein elektrischer Stuhl gezeigt und er aufgefordert worden auszusagen, widrigenfalls er auf diesen Stuhl "kommen würde". Nachdem er die Aussage jedoch abgelehnt habe, habe er aufgrund eines starken Schlages auf den Nacken dann das Bewusstsein verloren. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei er auf dem elektrischen Stuhl festgebunden gewesen und mit Strom gefoltert worden. Diese Torturen hätten drei Tage lang gedauert. Nachdem er wieder in die Grube gebracht worden sei, sei er am vierten Tag zu einem überaus freundlichen Offizier geführt worden, der gelächelt und ihm eine Zigarette angeboten habe. freigelassen worden. Diese Freilassung verdanke er der Lösegeldzahlung seiner Verwandten.

In der Nähe des Dorfes XXXX sei er von einem vorbeifahrenden Autofahrer aufgegriffen und im Anschluss in das dortige Krankenhaus gebracht worden, in welchem er sich zwei Wochen in Behandlung befunden habe. Seine Verwandten hätten ihn dann von dort abgeholt und nach Inguschetien gebracht, wo er mit seiner Ehefrau ein kleines Geschäft am Basar gemietet und ein gutes Einkommen erzielt habe. Von 2001 bis 2003 ("Das dauerte zwei Jahre") habe er einen Freund unterstützt, eine Zeitung namens "Ichkeria" zu vertreiben und habe auch geholfen, tschetschenische Widerstandskämpfer ärztlich zu versorgen.In der Nähe des Dorfes römisch 40 sei er von einem vorbeifahrenden Autofahrer aufgegriffen und im Anschluss in das dortige Krankenhaus gebracht worden, in welchem er sich zwei Wochen in Behandlung befunden habe. Seine Verwandten hätten ihn dann von dort abgeholt und nach Inguschetien gebracht, wo er mit seiner Ehefrau ein kleines Geschäft am Basar gemietet und ein gutes Einkommen erzielt habe. Von 2001 bis 2003 ("Das dauerte zwei Jahre") habe er einen Freund unterstützt, eine Zeitung namens "Ichkeria" zu vertreiben und habe auch geholfen, tschetschenische Widerstandskämpfer ärztlich zu versorgen.

Am 1. August 2003 sei er zu einem Verwandten gefahren, um einem Verwundeten ein Medikament zu bringen. Er sei bis zum späten Abend bei besagtem Verwandten gewesen, als das Haus plötzlich gestürmt worden sei. Sowohl er als auch der Verwandter und dessen Freund seien verhaftet worden. Man habe ihnen Säcke über die Köpfe gestülpt und abtransportiert.

Nach Abnahme des Sackes, habe er sich in einer vergitterten Zelle mit Metalltüre befunden. Eine Stunde später sei er zum Verhör gebracht und eine Anklage verlesen worden. In dieser Anklage sei er der Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes bezichtigt worden. Auch sei in dieser Anklage der Vertrieb der Zeitung "Ischkeria" angeführt gewesen. Er habe dem Beamten 3.000,-- US $ pro Person für seine Freilassung angeboten, woraufhin dieser sich zurückgezogen habe. Nach einer halben Stunde sei derselbe wiederum erschienen und habe für die Freilassung den Betrag von 5.000,-- US $ pro Person gefordert. Nachdem er sich zur Bezahlung des angeführten Betrages bereit erklärt habe, habe seine Schwester das Notwendige veranlasst. Nach erfolgreicher Übergabe des Geldes und erfolgter Freilassung habe er die ausgelegten Beträge sowohl von seinem Verwandten als auch der dritten Person zurück erhalten.

Darüber hinaus brachten der Ehemann der Beschwerdeführerin, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in vorzitiertem Schreiben vier Arztbriefe zur Vorlage:

Bestätigung des Landeskrankenhauses XXXX, Abteilung für Chirurgie, in XXXX, vom 9. März 2006 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers und der Diagnose: Hernia cicatricea (Narbenbruch), Appendicitis chron. (chron. "Blinddarmentzündung"), mult. Uterus- und Salpinxadhäsionen (Gebärmutter und Eileiteradhäsionen)Bestätigung des Landeskrankenhauses römisch 40 , Abteilung für Chirurgie, in römisch 40 , vom 9. März 2006 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers und der Diagnose: Hernia cicatricea (Narbenbruch), Appendicitis chron. (chron. "Blinddarmentzündung"), mult. Uterus- und Salpinxadhäsionen (Gebärmutter und Eileiteradhäsionen)

Bestätigung des LKH XXXX, Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, vom 29. Mai 2006 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers und der Diagnose: Adnextumor links (Eileiterzysten links), Adhaesiones, chronische Unterbauchschmerzen, Zustand nach Pfannenstiellaparotomie und Salpinektomie rechts und inkarzerierter Hernia ing. (OP 1.3.2006)Bestätigung des LKH römisch 40 , Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, vom 29. Mai 2006 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers und der Diagnose: Adnextumor links (Eileiterzysten links), Adhaesiones, chronische Unterbauchschmerzen, Zustand nach Pfannenstiellaparotomie und Salpinektomie rechts und inkarzerierter Hernia ing. (OP 1.3.2006)

Bestätigung des LKH XXXX, Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, vom 6. Juni 2006 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers und der Diagnose: Subileus bei Zustand nach abdomineller Hysterektomie mit Adenexektomie links und Adhaesiolyse per Pfannenstiel, Relaparotomie am 22.5.(Vorstufe zum Darmverschluss nach Gebärmutterentfernung, Eierstockentfernung links, operativer Durchtrennungen von Verwachsungen im Bauchraum und einer bakteriellen Infektion. Die Ehegatin des Beschwerdeführers erhielt eine antibiotsiche Therapie, Stuhlsorge und Schmerztherapie)Bestätigung des LKH römisch 40 , Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, vom 6. Juni 2006 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers und der Diagnose: Subileus bei Zustand nach abdomineller Hysterektomie mit Adenexektomie links und Adhaesiolyse per Pfannenstiel, Relaparotomie am 22.5.(Vorstufe zum Darmverschluss nach Gebärmutterentfernung, Eierstockentfernung links, operativer Durchtrennungen von Verwachsungen im Bauchraum und einer bakteriellen Infektion. Die Ehegatin des Beschwerdeführers erhielt eine antibiotsiche Therapie, Stuhlsorge und Schmerztherapie)

Bestätigung des Gesundheitsministeriums der Tschetschenischen Republik, Krankenhaus Bezirk XXXX.Bestätigung des Gesundheitsministeriums der Tschetschenischen Republik, Krankenhaus Bezirk römisch 40 .

Am 7. November 2006 brachte die Beschwerdeführerin folgendes Dokument zur Vorlage:

Schreiben, Omega Gesundheitsstelle, in XXXX, vom 3. November 2006 betreffend die Beschwerdeführerin, mit Diagnose: posttraumatische Belastungsstörung, Zustand nach Entfernung der Gebärmutter und beider Adnexe, Narbenbruch im Unterbauch und narbige Verklebungen des Bauchfells.Schreiben, Omega Gesundheitsstelle, in römisch 40 , vom 3. November 2006 betreffend die Beschwerdeführerin, mit Diagnose: posttraumatische Belastungsstörung, Zustand nach Entfernung der Gebärmutter und beider Adnexe, Narbenbruch im Unterbauch und narbige Verklebungen des Bauchfells.

Am 14. Juni 2007 brachte die Beschwerdeführerin ein weiteres Dokument zur Vorlage:

Psychiatrischer Befundbericht der Omega Gesundheitsstelle des Vereines für Opfer von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen in XXXX vom 12. Juni 2007 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers, mitPsychiatrischer Befundbericht der Omega Gesundheitsstelle des Vereines für Opfer von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen in römisch 40 vom 12. Juni 2007 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers, mit

Diagnose: posttraumatische Belastungsstörung, Zustand nach Entfernung der Gebärmutter und beider Eierstöcke, Narbenbruch im Unterbauch, narbige Verklebungen des Bauchfells,

Verhandlungsfähigkeit: derzeit in vollem Ausmaß gegeben.

Mit Schreiben vom 20. November 2008 legte die Beschwerdeführerin eine Therapiebestätigung vor, aus welcher hervorgeht, dass sich diese seit September 2006 in therapeutischer Behandlung befindet.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführerin der aktuelle Länderbericht zur Lage in ihrem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihr eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2009 (Datum des Posteinganges) teilte die Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof in einem handschriftlich verfassten Schreiben mit, dass nach der Ausreise ihres Ehemannes aus ihrem Herkunftsstaat zwei Mal maskierte Polizisten zu ihr nach Hause gekommen seien und sich nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes erkundigt hätten. Zu dieser Zeit habe sie sich als Flüchtling in Inguschetien aufgehalten, sei allerdings wieder nach Tschetschenien gereist, um ihren Bruder zu besuchen. Hierbei sei sie verhaftet und von der Polizei verhört worden. Im Zuge der Vernehmung sei sie mit einer mit Wasser befüllten Plastikflasche an Kopf und Bauch geschlagen worden. Danach sei sie von diesen nach XXXX gebracht und in der Nähe ihres Hofes bewusstlos aus dem Auto geworfen worden, sodass ihre Nachbarn und Verwandten, die zusammengekommen seien, zunächst sogar den Eindruck gewonnen hätten, sie sei bereits verstorben. In weiterer Folge sei sie zu ihrer Schwester nach Inguschetien gebracht worden. Nach diesem Vorfall habe sie Angst gehabt, nach Tschetschenien zurückzukehren und sei ihr ein Leben in Tschetschenien unzumutbar.Mit Schreiben vom 13. Februar 2009 (Datum des Posteinganges) teilte die Beschwerdeführerin dem Asylgerichtshof in einem handschriftlich verfassten Schreiben mit, dass nach der Ausreise ihres Ehemannes aus ihrem Herkunftsstaat zwei Mal maskierte Polizisten zu ihr nach Hause gekommen seien und sich nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes erkundigt hätten. Zu dieser Zeit habe sie sich als Flüchtling in Inguschetien aufgehalten, sei allerdings wieder nach Tschetschenien gereist, um ihren Bruder zu besuchen. Hierbei sei sie verhaftet und von der Polizei verhört worden. Im Zuge der Vernehmung sei sie mit einer mit Wasser befüllten Plastikflasche an Kopf und Bauch geschlagen worden. Danach sei sie von diesen nach römisch 40 gebracht und in der Nähe ihres Hofes bewusstlos aus dem Auto geworfen worden, sodass ihre Nachbarn und Verwandten, die zusammengekommen seien, zunächst sogar den Eindruck gewonnen hätten, sie sei bereits verstorben. In weiterer Folge sei sie zu ihrer Schwester nach Inguschetien gebracht worden. Nach diesem Vorfall habe sie Angst gehabt, nach Tschetschenien zurückzukehren und sei ihr ein Leben in Tschetschenien unzumutbar.

In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 10. März 2009 erklärte die Beschwerdeführerin zunächst, sie nehme unregelmäßig Psychopharmaka und Schmerzmittel ein. Sie habe ständig Schmerzen und sollte sich in stationärer Beobachtung befinden, woraufhin ihr der erkennende Senat auftrug binnen einer Frist von zwei Wochen medizinische Befunde zu ihrem Gesundheitszustand vorzulegen.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab zunächst an, bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde nicht ausreichend Zeit zur Schilderung seiner Flucht erhalten zu haben.

Befragt, ob er zu seinen Fluchtgründen Richtigstellungen oder Ergänzungen vorzunehmen habe, gab dieser an, er habe keine finanziellen Probleme in seinem Herkunftsland gehabt, ein Haus besessen und sei aufgrund seiner politischen Probleme ausgereist.

Zum Vorfall in XXXX befragt, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dieser habe sich im Jahre 1995 ereignet. Auf Vorhalt, er habe in seiner handschriftlichen Eingabe aber 1994 angegeben, erwiderte dieser, er habe sich damals vielleicht geirrt.Zum Vorfall in römisch 40 befragt, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dieser habe sich im Jahre 1995 ereignet. Auf Vorhalt, er habe in seiner handschriftlichen Eingabe aber 1994 angegeben, erwiderte dieser, er habe sich damals vielleicht geirrt.

Zu seiner Aufgabe und seinem Rang als Kämpfer im tschetschenischen Widerstand befragt, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, keinen Rang gehabt zu haben. Einen solchen habe es nicht gegeben. Sein Kommandant habe XXXX geheißen und habe er an der Ost-Südfront, bzw. West-Süd Front bzw. Süd-Ost Front bzw. West Süd Front gekämpft.Zu seiner Aufgabe und seinem Rang als Kämpfer im tschetschenischen Widerstand befragt, führte der Ehemann der Beschwerdeführerin aus, keinen Rang gehabt zu haben. Einen solchen habe es nicht gegeben. Sein Kommandant habe römisch 40 geheißen und habe er an der Ost-Südfront, bzw. West-Süd Front bzw. Süd-Ost Front bzw. West Süd Front gekämpft.

Im zweiten Tschetschenienkrieg habe er Verwundetentransporte vorgenommen und auch Medikamente geliefert. Koordiniert sei dies durch XXXX worden. Er habe sich in der Nähe des Stabes aufgehalten, der ständig seine Position geändert habe und über Funk Informationen erhalten habe.Im zweiten Tschetschenienkrieg habe er Verwundetentransporte vorgenommen und auch Medikamente geliefert. Koordiniert sei dies durch römisch 40 worden. Er habe sich in der Nähe des Stabes aufgehalten, der ständig seine Position geändert habe und über Funk Informationen erhalten habe.

Am 28. März 2000 sei er in einem Privatfahrzeug, einem Bus, nach Inguschetien gefahren. Bei einer Passkontrolle habe er seinen Pass nicht mehr ausgefolgt erhalten, sondern seien zwei Personen auf ihn zugegangen und hätten ihn hinter ein Haus abgeführt. Dort habe er einen Schlag auf seinen Hinterkopf erhalten und sei in einem Schützenpanzerwagen mit einem Sack über dem Kopf wieder zu sich gekommen. Er habe dort niemanden neben sich gespürt und sei allein gewesen.

Die Frage, ob er der einzige festgenommene Insasse aus dem Kleinbus gewesen sei, bejahte der Ehemann der Beschwerdeführerin und erklärte, er sei zunächst an den Händen und den Füßen gefesselt gewesen und dann während des Weitertransportes misshandelt worden. Nachdem sie am Zielpunkt angekommen seien, sei er aus dem Fahrzeug geworfen worden, längere Zeit am Boden liegen geblieben und hätten ihm Soldaten Fußtritte versetzt.

Über Befragen, wie er, obwohl er einen Sack über den Kopf gestülpt gehabt habe, wahrnehmen habe können, dass es sich bei den Misshandlern um Soldaten gehandelt habe, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dass "man" die Schuhe der Soldaten erkenne. Er kenne sich mit Schuhen aus, er sei selbst Soldat gewesen. Außerdem seien immer wieder militärische Bezeichnungen gefallen.

Befragt, wie er die Schuhe habe sehen können, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, er habe diese nicht gesehen, sondern gehört. Er habe den Soldatengang erkennen können.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin setzte fort, habe man ihn gepackt, an den Beinen entfesselt und zu einem Erdloch gebracht. Dort habe man ihm den Sack abgenommen und sei er an einer Schlinge um den Rumpf in das Erdloch hinabgelassen worden. In diesem hätten sich sieben oder acht Personen aufgehalten.

Wiederum befragt, wie viele Personen sich in dieser Grube aufgehalten hätten, brachte er vor, es seien manchmal acht, neun oder zehn Personen gewesen.

Über Befragen, wann man ihm den Sack vom Kopf genommen habe, wiederholte der Ehegatte der Beschwerdeführerin, sowohl seine Handfesseln als auch der Sack sei ihm abgenommen worden, bevor man ihn in das Erdloch herabgelassen habe. Die Grube sei bis zu den Knien mit Kot befüllt gewesen und habe er sich nirgends hinsetzen können.

Befragt, ob jemand in dieser Grube verstorben sei, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, am zweiten oder dritten Tag sei eine Person, die sich schon zwei Wochen in der Grube befunden habe, verstorben.

Über Befragen, woher er wisse, wie lange sich die verstorbene Person schon in der Grube befunden habe, gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, dass es ihm dies anderen gesagt hätten.

Befragt, wie er in der Grube habe schlafen können, erklärte der Ehemann der Beschwerdeführerin, man habe dort nicht schlafen können.

Der Ehegatte setzte fort, er sei am Morgen des zweiten Tages zu einer Vernehmung in einen Wagon gebracht worden. Man habe ihm keinen Sack mehr über den Kopf gestülpt.

Befragt, wie es dann weitergegangen sei, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, der vorsitzende Richter wüsste wohl selbst welche Methoden dort angewendet würden. Man werde zuerst zusammengeschlagen. Er habe sich hinsetzen müssen und sei von einem Offizier im Rang eines Majors befragt worden, warum er weder einen Einreisevermerk für Tschetschenien habe noch seine Einreise registriert sei. Des Weiteren was er bis März gemacht habe.

Über weiteres Befragen, schilderte der Ehemann der Beschwerdeführerin, er sei zu seinen Kampfhandlungen und seinem Kommandanten vernommen worden und habe sämtliche Fragen mit: "Nein" beantwortet. Daraufhin habe der gemütserregte Offizier angeordnet, ihn erschießen zu lassen. Man habe ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und in die Luft geschossen. Danach sei er hingesetzt worden, habe aber den Sack über dem Kopf gehabt und sei mit Strom gefoltert worden.

Befragt, wie die Stromschläge versetzt worden seien, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, es seien 100 Volt Stöße gewesen, er wisse das, da er XXXX sei. Sehen habe er dies allerdings nicht können. Das Verhör habe drei bis vier Stunden gedauert.Befragt, wie die Stromschläge versetzt worden seien, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, es seien 100 Volt Stöße gewesen, er wisse das, da er römisch 40 sei. Sehen habe er dies allerdings nicht können. Das Verhör habe drei bis vier Stunden gedauert.

Am darauf folgenden Tag sei er erneut geholt und zu einem freundlichen Offizier gebracht worden. Dieser habe ihm Tee und Zigaretten angeboten. Es sei ihm ein Schriftstück zur Unterschrift vorgelegt worden, dem zu Folge er während seiner Anhaltung korrekt behandelt worden sei. Man habe ihm mitgeteilt, dass solange er dieses Papier nicht unterschreibe, er auch nicht freikommen werde.

Am vierten Tag sei er schließlich aus der Grube geholt und mit einem Sack über den Kopf weggebracht worden. 5 oder 6 km von XXXX entfernt habe man ihn entfesselt und den Sack abgenommen und ihm vom Wagen geworfen. Ca. einen Kilometer sei er zu Fuß gegangen. Von einem vorbeifahrenden Autofahrer sei er in der Nähe des Dorfes XXXX aufgelesen worden, der ihn zum Krankenhaus von XXXX gebracht habe, welches allerdings geschlossen gewesen sei.Am vierten Tag sei er schließlich aus der Grube geholt und mit einem Sack über den Kopf weggebracht worden. 5 oder 6 km von römisch 40 entfernt habe man ihn entfesselt und den Sack abgenommen und ihm vom Wagen geworfen. Ca. einen Kilometer sei er zu Fuß gegangen. Von einem vorbeifahrenden Autofahrer sei er in der Nähe des Dorfes römisch 40 aufgelesen worden, der ihn zum Krankenhaus von römisch 40 gebracht habe, welches allerdings geschlossen gewesen sei.

Nachdem seine Nachbarin aber Oberärztin in diesem Spital gewesen sei, habe er vom Autofahrer verlangt nach Hause gebracht zu werden. Seine Nachbarin habe ihn dort mit Spritzen und Verbänden versorgt. Er sei eine Woche bettlägerig gewesen und von der Oberärztin weiterhin behandelt worden. Danach sei er von seiner Frau und Schwester nach XXXX gebracht worden.Nachdem seine Nachbarin aber Oberärztin in diesem Spital gewesen sei, habe er vom Autofahrer verlangt nach Hause gebracht zu werden. Seine Nachbarin habe ihn dort mit Spritzen und Verbänden versorgt. Er sei eine Woche bettlägerig gewesen und von der Oberärztin weiterhin behandelt worden. Danach sei er von seiner Frau und Schwester nach römisch 40 gebracht worden.

Befragt, warum er glaube freigekommen zu sein, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, er wisse es nicht, glaube jedoch, dass die Miliz keine Beweise gegen ihn gehabt hätte.

Zur zweiten Verhaftung und deren Ablauf befragt, schilderte der Beschwerdeführer, er habe für "Leute" "vom Wald" eine Wohnung gemietet gehabt. Einer davon sei ein Verwandter gewesen. Dessen Bekannter sei stark verkühlt gewesen. Er sei am 31. Juli 2003 zu seinem Verwandten und diesem stark verkühlten Bekannten gefahren und habe sich erkundigen wollen, wann diese ihr Quartier räumen würden. Er habe ihnen auch Lebensmittel vorbeigebracht. Er sei gerade fünfzehn oder zwanzig Minuten vor Ort gewesen, als Unbekannte eingedrungen seien und ihnen die Augen verbunden und Handschellen angelegt hätten. Diesmal seien ihm die Augen ohne Zuhilfenahme eines Sackes abgedeckt worden. Sie seien weggebracht und (jeweils) in eine Einmannzelle gesteckt worden.

Befragt, wie die Zellen von innen ausgesehen hätten, erwiderte der Ehemann der Beschwerdeführerin, wie gewöhnliche Gefängniszellen. Er sei nicht lange in der Zelle geblieben, zumal er verlangt habe zum Rangältesten gebracht zu werden, was auch geschehen sei.

Die Frage, ob er vom Rangältesten den Grund seiner Verhaftung erfahren habe, verneinte der Ehemann der Beschwerdeführerin. Er habe auch keine Anklageschrift erhalten, zumal dies in seinem Herkunftsland nicht üblich sei. Jedoch sei ihm mitgeteilt worden, dass sie der tschetschenischen Seite übergeben würden.

Er habe dem Rangältesten sodann den Geldbetrag in der Höhe von 10.000 US $ für ihre Freilassung angeboten, woraufhin dieser 5.000 US $ pro Person gefordert habe.

Auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob der Rangälteste unmittelbar diesen Betrag gefordert habe, erklärte der Ehemann der Beschwerdeführerin, dieser habe ihm sogleich die oben genannte Summe genannt. Seine Schwester habe das Geld aufgetrieben und seien sie nach Bezahlung des Lösegeldes am nächsten Tage freigekommen. Von dem Geldbetrag habe er bloß 5.000,-- US $ zurückerhalten, da er von seinem Verwandten kein Geld zurückverlangt habe.

Auf Befragen durch den vorsitzenden Richter, gab der Ehemann der Beschwerdeführerin an, er habe auch die Zeitung "Itschkeria" ein oder zwei Monate lang vertrieben. Befragt, ob er aufgrund dieser Tätigkeit verfolgt worden sei, erwiderte der Ehemann der Beschwerdeführerin, es habe niemand von dieser Tätigkeit gewusst. Wäre er damals in die Hände seiner Verfolger gefallen, hätte man ihn wohl verhaftet. Dies sei allerdings nicht der Fall gewesen.

Auf Vorhalt, dass sein Vorbringen in krassem Widerspruch zu seiner schriftlichen Eingabe sei, erklärte der Ehemann der Beschwerdeführerin, er schwöre, seine nunmehrigen Angaben entsprächen der Wahrheit.

Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch den erkennenden Senat vermittelte die Beschwerdeführerin einen vollkommen weggetretenen Eindruck und erklärte, sie könne weder sitzen noch stehen. Nachdem der erkennende Senat ihr mitgeteilt hatte vorerst keine Vernehmung ihrer Person durchzuführen, beschuldigte die Beschwerdeführerin den erkennenden Senat, Schuld an ihrer physischen Verfassung zu sein. Sie sei eigentlich gar nicht reisefähig und habe nur das zu wiederholen, was sie in ihren vormaligen Einvernahmen angegeben habe. Ihr Mann sei zweimal mitgenommen worden. Er sei am "XXXX" angehalten worden. Sie habe eine Bestätigung, dass dieser im Krankenhaus gewesen sei und wisse eigentlich gar nicht, warum sie überhaupt geladen worden sei.

Auf Vorhalt, dass ihr Ehemann zu Protokoll gegeben habe, nicht im Krankenhaus gewesen zu sein, erwiderte die Ehefrau des Beschwerdeführers, ihr Ehemann habe doch Narben im Gesicht. Sie brauche keinen subsidiären Schutz ("Ich brauche den Paragraph 15 nicht, ...") sondern wolle einen positiven Bescheid, wie ihn die anderen auch bekommen hätten, und wolle unbedingt einvernommen werden.

Nachdem die Beschwerdeführerin zwischenzeitig einen gefaßteren Eindruck hinterlassen hatte, wurde deren niederschriftliche Einvernahme fortgesetzt und führte diese aus, die von ihr vorgelegten Ladungen seien ihr in XXXX, Tschetschenien, zugekommen. Sie habe diese jedoch nicht selbst in Empfang genommen, da sie mit ihrem Sohn und ihrer Schwester im Dorf XXXX in Inguschetien gelebt habe. Ihr Ehemann sei hingegen in XXXX wohnhaft gewesen.Nachdem die Beschwerdeführerin zwischenzeitig einen gefaßteren Eindruck hinterlassen hatte, wurde deren niederschriftliche Einvernahme fortgesetzt und führte diese aus, die von ihr vorgelegten Ladungen seien ihr in römisch 40 , Tschetschenien, zugekommen. Sie habe diese jedoch nicht selbst in Empfang genommen, da sie mit ihrem Sohn und ihrer Schwester im Dorf römisch 40 in Inguschetien gelebt habe. Ihr Ehemann sei hingegen in römisch 40 wohnhaft gewesen.

Die Frage, ob sich Soldaten bei ihr selbst nach ihrem Mann erkundigt hätten, verneinte die Beschwerdeführerin. Sie selbst habe doch in Inguschetien gelebt. Die Soldaten seien aber nach XXXX gekommen.Die Frage, ob sich Soldaten bei ihr selbst nach ihrem Mann erkundigt hätten, verneinte die Beschwerdeführerin. Sie selbst habe doch in Inguschetien gelebt. Die Soldaten seien aber nach römisch 40 gekommen.

Befragt, ob sie selbst mit russischen Soldaten über ihren Ehemann gesprochen habe, erklärte die Beschwerdeführerin von diesen mitgenommen worden zu sein, als sie im Oktober 2003 nach XXXX gefahren sei.Befragt, ob sie selbst mit russischen Soldaten über ihren Ehemann gesprochen habe, erklärte die Beschwerdeführerin von diesen mitgenommen worden zu sein, als sie im Oktober 2003 nach römisch 40 gefahren sei.

Sie sei bei einem Kontrollposten - als sie gerade zu ihrem Bruder unterwegs gewesen sei - von russischen Soldaten in die Kontrollabteilung von XXXX mitgenommen worden. Man habe ihr dort mit einer vollen Plastikflasche auf den Kopf geschlagen und sie aufgefordert den Aufenthaltsort ihres Ehegatten bekannt zu geben. Erst als zwei Männer auf sie eingeschlagen hätten, habe sie kooperiert und erzählt, dass ihr Ehemann in Österreich sei. Daraufhin sei sie freigelassen worden und gemeinsam mit ihrer Schwester nach Inguschetien gefahren.Sie sei bei einem Kontrollposten - als sie gerade zu ihrem Bruder unterwegs gewesen sei - von russischen Soldaten in die Kontrollabteilung von römisch 40 mitgenommen worden. Man habe ihr dort mit einer vollen Plastikflasche auf den Kopf geschlagen und sie aufgefordert den Aufenthaltsort ihres Ehegatten bekannt zu geben. Erst als zwei Männer auf sie eingeschlagen hätten, habe sie kooperiert und erzählt, dass ihr Ehemann in Österreich sei. Daraufhin sei sie freigelassen worden und gemeinsam mit ihrer Schwester nach Inguschetien gefahren.

Die Frage, ob ihre Freilassung in XXXX erfolgt wäre, bejahte die Beschwerdeführerin. Befragt, ob die russischen Soldaten denn nicht auch nach XXXX, Inguschetien, gekommen seien, erwiderte diese mit einem: "Ja", man habe ihr (dort) auch die Ladungen überbracht ("gegeben").Die Frage, ob ihre Freilassung in römisch 40 erfolgt wäre, bejahte die Beschwerdeführerin. Befragt, ob die russischen Soldaten denn nicht auch nach römisch 40 , Inguschetien, gekommen seien, erwiderte diese mit einem: "Ja", man habe ihr (dort) auch die Ladungen überbracht ("gegeben").

Auf Vorhalt, sie habe zuvor angegeben, dass sie die Ladungen von ihrer Nachbarin erhalten habe, gab die Beschwerdeführerin schließlich wieder an, die Soldaten seien nicht nach Inguschetien gekommen, da diese ja nicht gewusst hätten, dass sie dort lebe.

Die Frage, ob sie außer der vorgenannten Verhaftung selbst noch Kontakt mit Soldaten oder Militärs gehabt habe, verneinte die Beschwerdeführerin.

Befragt, wo sie ab dem Jahr 2000 gelebt habe, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe sich in Inguschetien aufgehalten und sowohl mit ihrem Mann in XXXX als auch bei ihrer Schwester in XXXX gelebt. In Tschetschenien habe sie seit dem Jahre 2000 nicht mehr gewohnt. Sie besitze allerdings gemeinsam mit ihrem Ehegatten noch ein Haus in XXXX.Befragt, wo sie ab dem Jahr 2000 gelebt habe, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe sich in Inguschetien aufgehalten und sowohl mit ihrem Mann in römisch 40 als auch bei ihrer Schwester in römisch 40 gelebt. In Tschetschenien habe sie seit dem Jahre 2000 nicht mehr gewohnt. Sie besitze allerdings gemeinsam mit ihrem Ehegatten noch ein Haus in römisch 40 .

Befragt, ob sie aufgrund ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, antwortete die Beschwerdeführerin, sie sei nur wegen der Probleme ihres Mannes verfolgt worden. Im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat habe sie vor allem Angst um ihren Ehemann und ihren Sohn. Der unmittelbare, ihre Flucht auslösende Beweggrund sei der Wunsch gewesen, zu ihrem Ehemann zu gelangen.

Gelegentlich der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde auch der Sohn der Beschwerdeführerin, der die deutsche Sprache gut beherrschte, zu seiner Schule und Freizeitaktivitäten befragt und gab dieser an, er trainiere Judo in einem Verein und spiele in seiner Freizeit mit Freunden.

Gelegentlich ihrer Einvernahme durch den erkennenden Senat brachten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann u.a. zur Vorlage:

1. Heiratsurkunde des Standesamtes des XXXX.1. Heiratsurkunde des Standesamtes des römisch 40 .

2. Geburtsurkunde des Standesamtes des XXXX.2. Geburtsurkunde des Standesamtes des römisch 40 .

Psychiatrischer Befundbericht Dris. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, der Omega Gesundheitsstelle des Vereines für Opfer von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen in XXXX vom 5. März 2009 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers und der Diagnose:Psychiatrischer Befundbericht Dris. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, der Omega Gesundheitsstelle des Vereines für Opfer von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen in römisch 40 vom 5. März 2009 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers und der Diagnose:

posttraumatische Belastungsstörung, Zustand nach Entfernung der Gebärmutter und beider Eierstöcke, Narbenbruch im Unterbauch, narbige Verklebungen des Bauchfells.

Terminkarte des XXXX betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers, aus welcher hervorgeht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers von 2006 bis 2009 in psychotherapeutischer Behandlung stand.Terminkarte des römisch 40 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers, aus welcher hervorgeht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers von 2006 bis 2009 in psychotherapeutischer Behandlung stand.

OP Bericht, Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, in XXXX, vom 9. Mai 2006 betreffend die Beschwerdeführerin.OP Bericht, Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, in römisch 40 , vom 9. Mai 2006 betreffend die Beschwerdeführerin.

Mit Schreiben vom 13. März 2009 (Datum des Posteingangs) brachte die Beschwerdeführerin zur Vorlage:

1. Arztbestätigung XXXX, aus welcher hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin wegen st. P. Uretherstenose op, Depressio und wiederkehrenden Schmerzen laufend in Behandlung befindet.1. Arztbestätigung römisch 40 , aus welcher hervorgeht, dass sich die Beschwerdeführerin wegen st. P. Uretherstenose op, Depressio und wiederkehrenden Schmerzen laufend in Behandlung befindet.

Mit Schriftsatz vom 31. März 2009 wurde der Beschwerdeführerin die beabsichtigte Sachverständigenbestellung von Prof. Dr. XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie, zum Zwecke der Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich des psychiatrischen Status der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und dieser die Gelegenheit gegeben, Einwände gemäß § 53 Abs. 1 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG binnen einer Frist von zwei Wochen bekannt zu geben.Mit Schriftsatz vom 31. März 2009 wurde der Beschwerdeführerin die beabsichtigte Sachverständigenbestellung von Prof. Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie, zum Zwecke der Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich des psychiatrischen Status der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und dieser die Gelegenheit gegeben, Einwände gemäß Paragraph 53, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG binnen einer Frist von zwei Wochen bekannt zu geben.

Mit Schriftsatz vom 1. April 2009 wurde der Beschwerdeführerin die beabsichtigte Sachverständigenbestellung von Dr. XXXX, Facharzt für Urologie und Andrologie, zum Zwecke der Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich des fachbezogenen Gesundheitsstatus der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und dieser die Gelegenheit gegeben, Einwände gemäß § 53 Abs. 1 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG binnen einer Frist von zwei Wochen bekannt zu geben.Mit Schriftsatz vom 1. April 2009 wurde der Beschwerdeführerin die beabsichtigte Sachverständigenbestellung von Dr. römisch 40 , Facharzt für Urologie und Andrologie, zum Zwecke der Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich des fachbezogenen Gesundheitsstatus der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und dieser die Gelegenheit gegeben, Einwände gemäß Paragraph 53, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG binnen einer Frist von zwei Wochen bekannt zu geben.

Mit Schreiben vom 7. April 2009 brachte die Beschwerdeführerin einerseits vor, ihr psychischer Zustand ermögliche es ihr derzeit leider nicht nach Wien zu reisen, andererseits habe sie Einwände zur Fachkunde des Sachverständigen Prof. Dr. XXXX vorzubringen, da ihr "viele negative Dinge zu Ohren gekommen" seien.Mit Schreiben vom 7. April 2009 brachte die Beschwerdeführerin einerseits vor, ihr psychischer Zustand ermögliche es ihr derzeit leider nicht nach Wien zu reisen, andererseits habe sie Einwände zur Fachkunde des Sachverständigen Prof. Dr. römisch 40 vorzubringen, da ihr "viele negative Dinge zu Ohren gekommen" seien.

Mit Beschluss vom 16. April 2009 wurde Dr. XXXX, gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für Urologie, mit der Erstellung eines Gutachtens aus dem genannten Fachgebiet beauftragt.Mit Beschluss vom 16. April 2009 wurde Dr. römisch 40 , gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für Urologie, mit der Erstellung eines Gutachtens aus dem genannten Fachgebiet beauftragt.

Am 24. April 2009 brachte die Beschwerdeführerin per Fax folgendes Schriftstück zur Vorlage:

Bestätigung der Universitätsklinik für Urologie, in XXXX, vom 23. April 2009 betreffend die Beschwerdeführerin, mit der Beurteilung:Bestätigung der Universitätsklinik für Urologie, in römisch 40 , vom 23. April 2009 betreffend die Beschwerdeführerin, mit der Beurteilung:

urologischerseits kein pathologischer Befund, Procedere: Ad Gyn-Ambulanz.

Mit Beschluss vom 30. April 2009 wurde Prof. Dr. XXXX, gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für Psychiatrie und Neurologie, mit der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens zum psychiatrischen Status der Beschwerdeführerin beauftragt, nachdem seitens der Beschwerdeführerin gegen dessen Bestellung keine konkreten und berücksichtigungswürdigen Einwände vorgetragen worden sind.Mit Beschluss vom 30. April 2009 wurde Prof. Dr. römisch 40 , gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für Psychiatrie und Neurologie, mit der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens zum psychiatrischen Status der Beschwerdeführerin beauftragt, nachdem seitens der Beschwerdeführerin gegen dessen Bestellung keine konkreten und berücksichtigungswürdigen Einwände vorgetragen worden sind.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 erstattete der Sachverständige Dr. XXXX das in Auftrag gegebene Gutachten auf Grundlage der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2009 und gelangt zum Ergebnis, dass aus urologischer Sicht bei der Beschwerdeführerin weder akute noch chronische urologische Erkrankungen bestünden.Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 erstattete der Sachverständige Dr. römisch 40 das in Auftrag gegebene Gutachten auf Grundlage der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2009 und gelangt zum Ergebnis, dass aus urologischer Sicht bei der Beschwerdeführerin weder akute noch chronische urologische Erkrankungen bestünden.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2009 erstattete der Sachverständige Prof. Dr. XXXX das in Auftrag gegebene Gutachten auf Grundlage der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17. September 2009. Das Gutachten führt im Ergebnis an, dass - obwohl die Beschwerdeführerin an einer "somatisierenden Depression" leide - der psychische Status der Beschwerdeführerin einer Rückführung in die Russische Föderation nicht entgegen stehe. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei nicht zu diagnostizieren. Im Zuge der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens gab die Beschwerdeführerin an, die Psychopharmaka und Antidepressiva: Trittico und Sertralin regelmäßig einzunehmen und legte eine Bestätigung des Vereins "XXXX vom 29. Juni 2009 vor, in welcher ihr diese Medikamente verschrieben worden seien.Mit Schreiben vom 20. Juli 2009 erstattete der Sachverständige Prof. Dr. römisch 40 das in Auftrag gegebene Gutachten auf Grundlage der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17. September 2009. Das Gutachten führt im Ergebnis an, dass - obwohl die Beschwerdeführerin an einer "somatisierenden Depression" leide - der psychische Status der Beschwerdeführerin einer Rückführung in die Russische Föderation nicht entgegen stehe. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei nicht zu diagnostizieren. Im Zuge der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens gab die Beschwerdeführerin an, die Psychopharmaka und Antidepressiva: Trittico und Sertralin regelmäßig einzunehmen und legte eine Bestätigung des Vereins "XXXX vom 29. Juni 2009 vor, in welcher ihr diese Medikamente verschrieben worden seien.

Der Beschwerdeführerin wurde das vorzitierte Ergebnis der Beweisaufnahmen mit Schreiben vom 24. August 2009 zur Kenntnis gebracht und ihr eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, welche diese ungenützt verstreichen ließ.

Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:

II.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahrenrömisch zwei.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in die die Person der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und Sohnes betreffenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes sowie in die in den vorangeführten Akten einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS und AIS-Abfragen, Aktenvermerke sowie durch Einholung eines urologischen und eines neuropsychiatrischen Gutachtens und sonstige vorgelegte Dokumente und Schriftsätze, die Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in der seitens des Gerichtshofes am 10. März 2009 abgehaltenen, öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung. Des Weiteren durch Einholung einer Auskunft des Zentralen Melderegisters sowie Einholung der dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Länderinformationen auf Grundlage der bei diesen näher angeführten Quellen.

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

II.2 Zur Person der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2 Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Die Identität der Beschwerdeführerin ist als XXXX erwiesen. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation sowie Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.Die Identität der Beschwerdeführerin ist als römisch 40 erwiesen. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation sowie Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.

Die Beschwerdeführerin ist seit dem XXXX verheiratet mit dem am XXXX geborenen XXXX (AIS-Zl. 03 29.563-BAG). Dieser Verbindung entstammt der gemeinsame Sohn XXXX (AIS-Zl. 03 29.564-BAG).Die Beschwerdeführerin ist seit dem römisch 40 verheiratet mit dem am römisch 40 geborenen römisch 40 (AIS-Zl. 03 29.563-BAG). Dieser Verbindung entstammt der gemeinsame Sohn römisch 40 (AIS-Zl. 03 29.564-BAG).

Die Beschwerdeführerin stellte am 23. März 2004 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl und befindet sich seither auf österreichischem Bundesgebiet.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18. November 2003 wurden die Anträge des Ehegatten und des Sohnes der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl zu Zl. 03 29.563-BAG und Zl. 03 29.564-BAG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 18. November 2003 wurden die Anträge des Ehegatten und des Sohnes der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl zu Zl. 03 29.563-BAG und Zl. 03 29.564-BAG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage wurde der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin zu Zl. D10 244397-0/2008/20E und des Sohnes der Beschwerdeführerin zu Zl. D10 401695-1/2008/7E - mangels Vorliegens von in der Vergangenheit liegender Verfolgungshandlungen und mangels für den Fall der Rückkehr in die Russische Föderation drohender Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK - im Ergebnis als unbegründet abgewiesen und sei bezüglich der in diesen Verfahren geltend gemachten Flucht- und Ausreisegründe an dieser Stelle auf die in den vorzitierten Erledigungen getroffenen Feststellungen verwiesen und werden diese zum Inhalt und Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage wurde der Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin zu Zl. D10 244397-0/2008/20E und des Sohnes der Beschwerdeführerin zu Zl. D10 401695-1/2008/7E - mangels Vorliegens von in der Vergangenheit liegender Verfolgungshandlungen und mangels für den Fall der Rückkehr in die Russische Föderation drohender Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK - im Ergebnis als unbegründet abgewiesen und sei bezüglich der in diesen Verfahren geltend gemachten Flucht- und Ausreisegründe an dieser Stelle auf die in den vorzitierten Erledigungen getroffenen Feststellungen verwiesen und werden diese zum Inhalt und Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation in der Vergangenheit Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955, ausgesetzt gewesen ist. Asylrelevante Ausreisegründe liegen daher nicht vor.Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation in der Vergangenheit Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, ausgesetzt gewesen ist. Asylrelevante Ausreisegründe liegen daher nicht vor.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin für den Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955, (glaubhaft) droht.Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin für den Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, (glaubhaft) droht.

Der Beschwerdeführerin droht in der Russischen Föderation im Falle ihrer Rückkehr weder unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige (individuelle) Gefahr.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.

Die Beschwerdeführerin ist im erwerbsfähigen Alter und Miteigentümerin eines Hauses in XXXX. Sie verfügt über familiären Zusammenhalt in ihrem Herkunftsland und leidet auf Grundlage der im Sachverhalt näher angeführten Sachverständigengutachten auch an keiner lebensbedrohlichen bzw. schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankung.Die Beschwerdeführerin ist im erwerbsfähigen Alter und Miteigentümerin eines Hauses in römisch 40 . Sie verfügt über familiären Zusammenhalt in ihrem Herkunftsland und leidet auf Grundlage der im Sachverhalt näher angeführten Sachverständigengutachten auch an keiner lebensbedrohlichen bzw. schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankung.

II.3. Zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenien in Russlandrömisch zwei.3. Zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenien in Russland

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland

(Stand September 2008)

Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische und monoreligiöse Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen, fast alle sunnitische Moslems).

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Präsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten.

Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel, Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahabismus. Er hat Kleidervorschriften eingeführt, die den Tschetscheninnen Kopftuch und mindestens knielange Röcke beim Betreten von staatlichen Institutionen verordnen. Medienkampagnen warnen vor Alkohol, Drogen und Tabak. Ein Kulturrat beurteilt neue Werke im Bereich Musik, Literatur, Theater u. ä. vor ihrer Publikation. Medien, die den Erziehungsauftrag nicht nach Kadyrows Vorstellungen erfüllen, werden kurzerhand geschlossen. Sufi Bruderschaften und tariqas verfügen über großen Einfluss in Tschetschenien.

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

Bescheid des UBAS vom 17.4.2008, 377-1/5E-VIII/22/07

US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008

1. Allgemeine Sicherheitssituation

Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 13.1.2008 in Tschetschenien weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien).

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt es kommt nicht mehr primär zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrieren sich auf entlegene Bergregionen Die Ramzan Kadyrow unterstellten Bataillone "Ost" (Jamadajew) und "West" (Kakiew), umbenannt in "Süd" und "Nord", sind zwar formell den Bundesstrukturen untergeordnet, sie terrorisieren die Bevölkerung jedoch nicht weniger als die auswärtigen Einheiten. Den pro russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere Grosny) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch zT missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.

Der verkündete Frieden müsste eigentlich eine deutliche Verbesserung der Sicherheitslage mit sich bringen. Ob das tatsächlich der Fall ist, lässt sich aber nicht eindeutig bestätigen.

Asylländerbericht Russland, 04.09.2007

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 13.01.2008

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008

Bescheid des UBAS vom 17.4.2008, 377-1/5E-VIII/22/07

US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008

2. Verfolgungsgefahr

2.1 Zivilbevölkerung

Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Der russische Geheimdienst verfügt selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.

Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Razzien, "Säuberungsaktionen", Plünderungen und Übergriffe durch russische Soldaten und Angehörige der tschetschenischen Sicherheitskräfte, aber auch Guerilla-Aktivitäten und Geiselnahmen der Rebellen haben nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und internationalen Organisationen deutlich abgenommen. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.

Noch immer kommt es im Zuge der bewaffneten Auseinandersetzungen auch zu Angriffen auf die Zivilbevölkerung. Am 24.03.2007 kam es nach Berichten des US Departement of State dazu, dass drei Frauen durch einen lokalen Militärkommandanten im Bezirk Shatoy beschossen wurden. Erst Ende Jänner 2008 geriet ein Dorf unter Beschuss, als die russische Artillerie auf der Jagd nach Rebellen deren Zufluchtsort angriffen. Berichten zufolge sollen die Soldaten betrunken gewesen sein und Präsident Kadyrow hat diesen Vorfall als kriminellen Verstoß gegen die Militärdisziplin verurteilt, aber dennoch kann derartiges offensichtlich immer noch vorkommen.

Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Weiters werden die Bataillone "Wostok" und "Sapad" für Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht, sowie die Untersuchungshaftanstalt des ORB-2, eine Abteilung des russischen Innenministeriums für Operationen bzw. Ermittlungen in den südlichen Regionen der Föderation.

Seit Anfang 2007 hat sich laut Angaben der Menschenrechtsorganisation Memorial die Menschenrechtslage in Tschetschenien gebessert, insbesondere haben die Fälle des "Verschwindenlassens" erheblich abgenommen. Wurden 2006 noch 187 Entführungen von Memorial registriert, ist die Zahl seit Anfang 2007 bis Mitte September 2007 auf 25 Fälle zurückgegangen. Diese Tatsache wird auch in offiziellen Statistiken bestätigt, was nicht weiter verwundert. Memorial erklärt diese Tatsache damit, dass Präsident Kadyrow seinen Sicherheitskräften, den "Kadyrowzy", die Anweisung gegeben habe, mit den Entführungen aufzuhören. Dies bestätigt die Annahme von Human Rights Watch, nach der seit 2004/2005 diese Gruppe die Hauptverantwortung für Verschleppungen trägt. Die Regierung sieht dies als einen Erfolg ihrer 2004 gestarteten Initiativen zur Verbesserung der Sicherheitslage und Maßnahmen, die das Vorgehen der Truppen nachvollziehbarer machen sollten. Das US State Department berichtet jedoch, dass Menschenrechtsorganisation davon ausgehen, dass die Angehörigen von verschwundenen Personen aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Anzeige erstatten. So gebe es zahlreiche Vorfälle, bei denen maskierte, bewaffnete Männer in Wohnungen eingebrochen seien und Zivilisten verschleppt hätten.Seit Anfang 2007 hat sich laut Angaben der Menschenrechtsorganisation Memorial die Menschenrechtslage in Tschetschenien gebessert, insbesondere haben die Fälle des "Verschwindenlassens" erheblich abgenommen. Wurden 2006 noch 187 Entführungen von Memorial registriert, ist die Zahl seit Anfang 2007 bis Mitte September 2007 auf 25 Fälle zurückgegangen. Diese Tatsache wird auch in offiziellen Statistiken bestätigt, was nicht weiter verwundert. Memorial erklärt diese Tatsache damit, dass Präsident Kadyrow seinen Sicherheitskräften, den "Kadyrowzy", die Anweisung gegeben habe, mit den Entführungen aufzuhören. Dies bestätigt die Annahme von Human Rights Watch, nach der seit 2004 aus 2005, diese Gruppe die Hauptverantwortung für Verschleppungen trägt. Die Regierung sieht dies als einen Erfolg ihrer 2004 gestarteten Initiativen zur Verbesserung der Sicherheitslage und Maßnahmen, die das Vorgehen der Truppen nachvollziehbarer machen sollten. Das US State Department berichtet jedoch, dass Menschenrechtsorganisation davon ausgehen, dass die Angehörigen von verschwundenen Personen aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Anzeige erstatten. So gebe es zahlreiche Vorfälle, bei denen maskierte, bewaffnete Männer in Wohnungen eingebrochen seien und Zivilisten verschleppt hätten.

Der tschetschenische Parlamentspräsident Abdurchachmanow bestätigte am 01.07.2007, dass die Zahl der verschwundenen Personen ursprünglich bei etwa 5.500 gelegen habe, doch habe nach erfolgten Überprüfungen das Schicksal von über 1.000 Personen geklärt werden können. Nach Angaben des tschetschenischen Ombudsmanns Nuchaschijew galten am 11.07.2007 noch 2.700 Personen als offiziell vermisst. Man gehe davon aus, dass viele der vermissten Personen tot und in anonymen Gräbern bestattet worden seien. Um die Identität der Toten klären zu können, soll nach Angaben des tschetschenischen Ombudsmanns Nuchaschijew Präsident Kadyrow im Juli 2007 den Kauf eines Speziallabors angeordnet haben.

Zu Folge von Berichten von Memorial kam es 2007 wiederum zu Sicherheitskontrollen, bekannt als "zachistik". Im April und Mai 2007 führten sowohl föderale als auch lokale Truppen derartige Kontrollen in XXXX und in den benachbarten Republiken durch.Zu Folge von Berichten von Memorial kam es 2007 wiederum zu Sicherheitskontrollen, bekannt als "zachistik". Im April und Mai 2007 führten sowohl föderale als auch lokale Truppen derartige Kontrollen in römisch 40 und in den benachbarten Republiken durch.

Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar. Der Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg kritisierte nach einem Besuch in Tschetschenien Ende Februar/Anfang März 2007 Folter im ORB-2 (Operatives Fahndungsbüro 2, Teil des Föderalen Innenministeriums). Auch Präsident Kadyrow gab Mitte März 2007 öffentlich Folter im ORB-2 zu. Memorial werden weiterhin aktuelle Fälle von Folter sowohl im ORB-2 als auch durch eine spezielle Einheit des tschetschenischen Innenministeriums gemeldet. Wenn auch die Zahl der Verschleppungen und extralegalen Tötungen im letzten Jahr deutlich abgenommen hat, hat sich an deren Stelle eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.

Asylländerbericht Russland, 04.09.2007

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 13.01.2008

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008

Bescheid des UBAS vom 17.4.2008, 377-1/5E-VIII/22/07

US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008

2.2 Rebellen und deren Familienangehörige

Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, kämpft die Mehrheit für die Errichtung des im Herbst 2007 durch Dokka Umarow ausgerufenen Emirats und eines islamischen Staates.

Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.

Trotz der Tötung der Separatistenführer Aslan Maschadow im März 2005 und Abdelchalim Saidullajew im Juni 2006 sowie des "Top-Terroristen" Schamil Bassajew im Juli 2006 gibt es laut Schätzungen der lokalen tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin einige hunderte Rebellen in den Bergregionen Tschetscheniens, die vor allem Anschläge auf Sicherheitskräfte verüben. Der russische Armeegeneral Krivonos nannte am 11.05.2007 eine Zahl von noch 300 aktiven Kämpfern. Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2007 fortgesetzt. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).

Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften, sowie zu Anschlägen auf letztere.

Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72% reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.

Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung. Ein prominentes Beispiel ist der Fall des Feldkommandeurs und ehemaligen tschetschenischen Verteidigungsministers Magomed Chambijew, welcher sich am 03. März 2004 in die Hände der Sicherheitskräfte Ramzan Kadyrows begab, nachdem etwa 20 seiner Angehörigen zuvor festgesetzt worden waren. Im Dezember 2004 wurden acht Verwandte des früheren Präsidenten Aslan Maschadow, darunter eine Schwester und zwei Brüder, entführt, vermutlich von Angehörigen der Sicherheitstruppe von Ramzan Kadyrow. Sieben von ihnen wurden am 31. Mai 2005 wieder freigelassen; ein Neffe befindet sich noch wegen angeblicher Zugehörigkeit zu einer illegalen bewaffneten Gruppe in Haft. Ramzan Kadyrow, damals erster stellvertretender Ministerpräsident Tschetscheniens, hat sich öffentlich für gesetzliche Regelungen ausgesprochen, die die Strafverfolgung von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen ermöglichten.

Nach Informationen von Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA (NGO), werden Familienangehörige von früheren Kämpfern (des ersten Tschetschenienkrieges) nicht mehr verfolgt. Es gibt jedoch private Fälle von Blutrache, von der alle männlichen Verwandten betroffen sein können. Frauen, Kinder und ältere Menschen seien davon jedoch ausgenommen. Mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder besonders brutalen Mordes ist auch der Freikauf von der Blutrache möglich.

Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.

"Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben", nicht jedoch Personen, die effektiv an den Kämpfen teilgenommen haben. Zudem drohe selbst Amnestierten eine spätere strafrechtliche Verfolgung, wenn neue Elemente auftauchen. Unabhängige Medien befürchten auch im Hinblick auf Chambijew und andere ehemalige Funktionsträger, dass erneut nur "große Fische" begnadigt und in die staatlichen Strukturen integriert würden, Kleine aber leer ausgingen. Ramzan Kadyrow nutzte die Amnestie, um sich als Garant persönlicher Sicherheit und Zentrum einer tschetschenischen Sammlungsbewegung zu profilieren. Folgerichtig wurde er nach Abschluss der Kampagne auch zum Präsidenten der Teilrepublik ernannt. Er trägt somit persönlich Verantwortung nicht nur für den Wiederaufbau der Infrastruktur und die Schaffung von Arbeitsplätzen, sondern auch für die weitaus schwierigere gesellschaftliche Erneuerung.

Asylländerbericht Russland, 04.09.2007

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 13.01.2008

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008

Bescheid des UBAS vom 17.4.2008, 377-1/5E-VIII/22/07

US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008

3. Versorgungslage

Die humanitäre Situation in Tschetschenien hat sich in den letzen Jahren verbessert, in den Nachbarrepubliken jedoch eher verschlechtert. Die EU Kommission unterstützt den Wideraufbau im April 2008 mit 11 Millionen Euro.

Dennoch gibt es insbesondere in der Strom- und Wasserversorgung große Defizite - die Stromversorgung fällt oft aus, Wasser ist zumeist nur an einem Zentralhahn für das gesamte Gebäude verfügbar. Zumindest ebenso problematisch, wenn nicht sogar ein größeres Problem stellt die Müll- und Abwasserentsorgung (und allgemein die Umweltverschmutzung z.B. durch die primitive Gewinnung von Erdölprodukten) dar. Die Situation außerhalb des Großraumes von Grosny gestaltet sich noch schwieriger.

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 13.01.2008

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

3.1 Wohnsituation

Mit der Machtübernahme durch Präsident Kardyrow begann eine Wiederaufbauwelle in Tschetschenien. In rasantem Tempo werden vor allem Grosny und andere größere Städte wie Argun und Gudermes erneuert. Häuser und Straßen, insbesondere entlang der Hauptstraßen in Grosny, Strom- und Gasleitungen, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen werden gebaut, auch der Flughafen ist wieder in Betrieb. Hinsichtlich der Frage, ob dabei bloß die Fassaden erneuert wurden oder die Gebäude tatsächlich baulichen Standards entsprechen, gibt es widersprüchliche Berichte. Im Zentrum von Grosny kann die Qualität der Wohnungen jedoch gesichert als gut bezeichnet werden. In den Vororten schreitet der Wiederaufbau langsamer voran, die Menschen leben vor allem in den nicht zerstörten Häusern. Der Bezirk Zavodskoy in Grosny ist jedoch praktisch unbewohnbar, da sich dort eine nunmehr komplett zerstörte Ölfabrik befand. Umso weiter man sich von Grosny entfernt, desto schlechter wird jedoch die Qualität.

Das hauptsächliche Ziel der Behörden ist es, den Bewohnern Tschetscheniens dauerhafte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und die temporären "Wohnmöglichkeiten" zu schließen. Die Vergabekriterien hinsichtlich der wiederaufgebauten Wohnungen sind nicht ganz klar. Grobe Kriterien stellen der Grad der Zerstörung der bestehenden Wohnmöglichkeit, der Verletzbarkeit des Betroffenen und der regionalen Provinz dar. Die zugeteilten Wohnungen sind jedoch oft zu klein und nicht behindertengerecht adaptiert, was auch für ältere Menschen häufig ein Problem darstellt.

Ein großes Problem stellen Wohnungsmöglichkeiten für junge Familien, die bis dato bei ihren Eltern gelebt haben, dar. Denn diese Personen hatten bisher kein Eigentum und bedürfen deshalb dringend Unterkunft. Darüber hinaus werden soziale Spannungen durch Streitigkeiten um den Wohnungsbesitz zwischen alten Eigentümern, die auf die Wohnung noch einen Anspruch erheben und den neuen Eigentümern, denen die Wohnung zugeteilt wurde, verstärkt.

Durch das Dekret Nr 404 wurden im Juli 2003 wurden Kompensationszahlungen eingeführt. Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört wurde und die sich dazu entschließen weiterhin in Tschetschenien zu leben, erhalten 350.000 Rubel. Nach Angaben der föderalen Regierung erhielten bis Ende 2004 39.000 Personen Zahlungen. Auf Grund der steigenden Rohstoffpreise ist diese Zahlung jedoch nicht ausreichend, um ein Haus zu errichten oder eine Wohnung anzukaufen. 2005 wurden jedoch die Zahlungen vorübergehend gestoppt. Es gibt auch zahlreiche Berichte über Korruption in Zusammenhang mit dem Kompensationsprogramm, sodass Familien kaum die vollen Zahlungen erhielten. 30-50% mussten an Mittelsmänner bezahlt werden. In Folge wurden Abubakir Baibatyrov, der für die Kompensationszahlungen Verantwortliche, und ein hoher Beamter, Sultan Isakov, verhaftet und angeklagt. Nunmehr kontrolliert Präsident Kadyrow die Zahlungen, die Staatsanwaltschaft geht nach Berichten von Memorial auch gegen die Korruption vor, wobei die Staatsanwaltschaft selbst jedoch eingesteht, dass es nach wie vor Probleme gebe. Es ist geplant, die Zahlungen 2008 abzuschließen, wobei jedoch noch 18.000 Personen auf Auszahlungen warten.

Neben den Regierungsprogrammen gibt es auch eine große Zahl von Wohnortaufbauprogrammen durch NGOs. Seit 2000 wurden in Tschetschenien cirka 20.000 Häuser durch Unterstützung internationaler Organisationen wiederaufgebaut.

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

3.2 Nahrungsversorgung

Die Berichte zur Versorgung mit Nahrungsmitteln sind widersprüchlich. Während das Bundesasylamt davon spricht, dass der Bazar in Grosny eröffnet sei und praktisch alles erwerbbar sei und Probleme hinsichtlich des Zugangs zu Nahrungsmitteln nicht bestehen würden, hat das IKRK seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Eröffnung von kleinen Geschäften - zB Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung geschaffen. Im November 2007 erhielten jedoch noch 15.000 Menschen Lieferungen von Zucker, Öl, Tee, Hygieneartikeln, Bettwäsche und Handtüchern.

Auf Grund zahlreicher Landminen ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben.

Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

3.3 Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien ist trotz des anhaltenden Wiederaufbaues hoch (70-80%). Die Bautätigkeiten werden nämlich oft ohne schriftliche Verträge mit den Arbeitern durchgeführt. Dies führt dazu, dass Löhne nicht ausbezahlt und Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden, und dass bei Unfällen keine medizinische Versorgung vorhanden ist. Wiederholt kam es deswegen zu Protesten der Arbeiter, z. B. im Juni 2007.

Weitere Jobs finden sich im Bereich des Handels (vor allem des Kleinsthandels am Markt) und der öffentlichen Verwaltung, wobei diese Positionen oft nur gegen Schmiergeldzahlungen erreicht werden können. Eine der stabilsten Arten, sein Einkommen zu verdienen, wenn gleich auch sehr unsicher, ist es, einen Job in den pro-russischen, bewaffneten Formationen anzunehmen.

Löhne und Pensionszahlungen sind auch kaum ausreichend, um davon zu leben. Entgegen offiziellen Berichten unterhalten die Arbeitslosen auch kaum Unterstützung vom Staat.

Präsident Putin kündigte am 23.06.2008 an, bis 2011 im Rahmen eines föderalen Wiederaufbauprogramms zehntausend neue Arbeitsplätze zu schaffen, wofür 3,28 Milliarden Euro zur Verfügung stehen würden. Die Jamestown Foundation berichtete im April 2008, dass Präsident Kadyrow plane, das Hauptaugenmerk des Wiederaufbaues auf die Entwicklung der Wirtschaft (vor allem Industrie und Landwirtschaft) zu legen.

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008

3.4 Medizinische Versorgungssituation

Der Kollaps der medizinischen Versorgung begann sich zu Anfang der 1990er abzuzeichnen. Die beiden Tschetschenienkriege führten schließlich 1996-1999 zu einem völligen Kollaps des Systems.

Der generelle Gesundheitszustand in Tschetschenien ist sehr schlecht. Der hohe Bedarf an ärztlicher Behandlung entsteht zum einen durch tausende Menschen, die nach ihrer Flucht wieder zurückgekehrt sind und unter Kriegsverletzungen leiden. Zum anderen kommt es durch Schießereien, bei Unfällen mit Militärfahrzeugen oder Explosionen von Minen immer noch zu neuen Verletzungen. Auch chronische Lungen-, Nieren- und Herz-Kreislaufleiden sind weit verbreitet, sowie Tuberkulose, um deren Behandlung sich ebenfalls Ärzte ohne Grenzen bemüht. Radioaktive Verstrahlung und deren Folgen sind ein ernstzunehmendes Problem in Tschetschenien (Im Norden und in der Nähe von Vedeno werden illegale Ablagerungsstätten für radioaktives Material vermutet). Gleichzeitig fehlt es an medizinischer Grundversorgung, vor allem im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe, was zu einer hohen Komplikationsrate und Geburt von behinderten Kindern führt.

Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in Grosny. Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. Es gibt jedoch nur wenig Spezialisten in der Stadt. Pro 10.000 Einwohner gibt es laut Angaben der Regierung Kadyrow nur 24,2 Ärzte für Primärmedizin. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Basisversorgung sicherzustellen. Die Krankenhäuser kämpfen vor allem mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamenten, aber auch von Versorgungsleistungen, wie Stromversorgung oder Abwasserbeseitigung. Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab. An einer Grundversorgung von finanziell schwachen Rückkehrenden mangelt es daher ebenso.

Ein 2006 ins Leben gerufenes Programm mit dem Titel "Sdorowje" (Gesundheit) trägt mit Renovierungen von Krankenhäusern, Neueröffnungen von medizinischen Einrichtungen, Beschaffung von Ausstattung und Material und Ausbildung von Personal zur Verbesserung der allgemeinen medizinischen Versorgung bei. Laut Angaben der Regierung von Kadyrow wurden 2007 im Rahmen dieses Projekts 163,221 Millionen Rubel investiert.

Die internationale Gemeinschaft unterstützt Programme, die die Wiederherstellung der Gesundheitsversorgung vorantreiben sollen (dazu näher Inter-Agency Transitional Workplan for the North Caucasus). Die EU, WHO Europa und UNICEF haben 2007 12,7 Millionen Euro in Projekte auf dem Gesundheits- und Ausbildungssektor investiert. Das IKRK stellte seine finanzielle Unterstützung 2008 ein, da diese weitestgehend von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wurde. Schulungsmaßnahmen und Hilfsleistungen an das Orthopädiezentrum in Grosny werden jedoch nach wie vor fortgesetzt. Zahlreiche andere NGOs sind in Tschetschenien aktiv. Auch wenn sich die Lage bessert, bleibt der Gesundheitsstandard in Tschetschenien noch immer hinter dem der Russischen Föderation zurück.

Aufgrund der mangelnden Ausstattung ist es üblich, im Falle der Notwendigkeit einer Operation auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation (Sochi, Rostov oder Moskau) auszuweichen - in Tschetschenien selbst fehlt es noch an Infrastruktur, Ausrüstung und Spezialisten. So wurden in den ersten Monaten von 2006 1.263 Tschetschenen in Rostov wegen Krebs behandelt.

Es besteht eine hohe Nachfrage, die Medikamente, welche nicht selten abgelaufen sind, teuer macht.

Im Herbst 2007 wurde in Grosny angesichts der steigenden AIDS-Rate ein Zentrum für Prävention und Kontrolle von AIDS eröffnet. Die Verbreitung von HIV erfolgt vor allem über den Gebrauch von infizierten Spritzen, denn mehr als die Hälfte der HIV-Infizierten sind drogensüchtig. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, läuft auch ein Programm zur Bekämpfung von Alkohol- und Drogensucht, in dessen Rahmen Ende 2007 mit Unterstützung der WHO eine Entzugsklinik in Grosny eröffnet wurde, an der 2000 Menschen als drogenabhängig registriert sind. Angesichts der gesellschaftlichen Tabuisierung des Gebrauchs von Drogen könnte allerdings die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher sein.

Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung, die in Tschetschenien derzeit, mit Ausnahme der Opfer der Vorfälle in Beslan, nicht vorhanden sei. 2007 errichtete jedoch das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny. Nach Informationen von Fiona Corrigan, Schweizer Bundesamt für Migration, sollte es an jeder Schule einen psychologischen Dienst für Kinder geben. Dieser wird jedoch nach ihrem Wissensstand nur an einer Schule in Grosny angeboten.

Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Asylländerbericht Russland, 04.09.2007

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 13.01.2008

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008

3.5 Rückkehrer

Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten. Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.

Tatsächlich ist eine Rückkehr nach Tschetschenien aber mit ernsthaften Problemen verbunden. Neben Personen, die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen nach Informationen von UNHCR vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden. Es gibt keine gesicherten Berichte, ob Rückkehrer verfolgt werden. Frau Dzeitova, Direktorin von VESTA, spricht jedoch davon, dass (freiwillig) Zurückkehrende nicht verfolgt werden und froh seien, dass sie zurückgekommen seien.

Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d. h. die Übertragung der Macht auf Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.

Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien

Asylländerbericht Russland, 04.09.2007

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

4. Frauen und Kinder

Die Situation von alleinstehenden Frauen, die Kinder zu versorgen haben, ist schwierig. Berichten von UNHCR zu Folge vertrauen alleinstehende Frauen vor allem auf den Schutz ihrer Familie. Nach einer Scheidung bzw dem Tod des Gatten kehren Frauen wieder zu ihrer Familie zurück, wodurch jedoch ein normales Leben nicht gewährleistet wird. Die Moskauer Helsinki Gruppe berichtet davon, dass physisch und psychisch traumatisierte Frauen, die ihre Männer verloren haben, nicht selten entgegen den muslimischen und wajnachischen Traditionen ihrem Schicksal überlassen werden.

Teilweise werden Frauen von Verwandten neuerlich verheiratet, wobei sie jedoch als Bräute zweiter Klasse gelten. Berichten des Online-Service Prague Watchdog zu Folge ist es auch zu einem Anstieg der Polygamie auf Grund des Mangels an Männern in der tschetschenischen Bevölkerung gekommen.

Mangels Arbeitsplätzen sind Frauen enorm von humanitärer Hilfe, Beihilfen und Pensionen abhängig. Teilweise erhalten Tschetscheninnen jedoch keine staatliche Unterstützung, da sie an bürokratischen Hürden scheitern. Selbst wenn die zustehende Pension und das Kindergeld ausbezahlt werden, ist ein Leben davon nicht möglich. Frauen benötigen daher Arbeit, wobei die insgesamt wirtschaftlich angespannte Lage beachtet werden muss. Accord berichtet von der Eröffnung eines Zentrums für Familien- und Kinderbeihilfe in Gudermes am 31.05.2005 sowie von der Errichtung von sieben Sozialhilfezentren für Familien und Kinder im Februar 2007. Laut Magomed Wachajew, Minister für Arbeit und Soziales in Tschetschenien, sei die Republik 2007 erstmals in das föderale Unterstützungsprogramm für einkommensschwache Familien eingebunden worden. Die Höhe der Unterstützung werde nach Bedarf festgelegt, betrage durchschnittlich cirka 14 Rubel. Kinderbeihilfe wird nach dem russischen Gesetz für Kinder unter 16, bei Studenten bis 18, ausbezahlt, die im Haushalt ihrer Eltern leben.

Streitigkeiten in der Folge einer Scheidung und um die Kinder werden traditioneller Weise durch den ältesten Rat gelöst. Die Anrufung des Gerichts ist eher selten. Während die Kinder traditionell beim Vater verbleiben, ist es die Praxis der Gerichte, die Kinder der Mutter zu überlassen.

Das russische Strafrecht kennt den Tatbestand der Vergewaltigung und unterscheidet dabei nicht zwischen Vergewaltigung während aufrechter Ehe und anderen Fällen. Es gibt keine rechtliche Definition für häusliche Gewalt, sexuelle Belästigung ist nicht strafbar. Obwohl häusliche Gewalt ein großes Problem darstellt, spielte sie in der öffentlichen Wahrnehmung jedoch kaum eine Rolle. Nach einem auf einer Fact-Finding-Mission beruhenden Bericht der UN-Menschenrechtskommission sind patriarchale Normen und die Bewahrung der Ehre der Familie im tschetschenischen Denken traditionell fest verankert. In Tschetschenien ist die "Lösung" des Problems die Ehe zwischen Täter und Opfer. Über häusliche und sexuelle Gewalt zu sprechen, sei tabu.

Frauen berichteten gegenüber Vertreterinnen internationaler Hilfsorganisationen von Vergewaltigungen seitens russischer Soldaten bei der Eroberung von Ortschaften. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten für 2007 weiterhin von extralegalen Tötungen der Zivilbevölkerung während Operationen der Sicherheitskräfte. So sollen nach Angaben von Memorial am 24.03.2007 Militärangehörige auf drei Frauen in Urduchaja, Gebiet Schatoi geschossen haben, von denen eine ums Leben gekommen sein soll, während die beiden anderen schwer verletzt worden seien.

Nach offiziellen Angaben gibt es in Tschetschenien 458 Schulen, wovon sich 356 in ländlichen Gebieten befinden. Es gibt 19 weiterbildende Schulen und in Grosny 3 öffentliche Universitäten -staatliche Universität, pädagogisches Institut, und das nach Professor Millonshchikov benannte Grosny Ölinstitut - sowie zwei private Universitäten - das Open Humanitarian Institute und das tschetschenische Institut für Wirtschaft und Management.

Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich, findet jedoch unter schwierigen Bedingungen statt. Laut Angaben der UNO unterrichten in Sekundarschulen inzwischen 13.000 Lehrer, was ungefähr dem Vorkriegsniveau entspricht, doch findet der Unterricht in 152 Schulen weiterhin in provisorischen Unterkünften statt. Schüler in manchen Bezirken besitzen nur ca. 10% der benötigten Schulbücher. Zum 31.07.2007 besuchten laut Angaben von UNICEF 214.175 Kinder den Unterricht.

Accord Auskunft vom 05.09.2007 zur Situation von geschiedenen und vom Ehemann getrennten Frauen; mögliche Reaktionen seitens des Mannes, der Familie, der Gesellschaft; Gewalt gegen Frauen und Schutzmöglichkeiten

Accord Auskunft vom 30.08.2007 zu Frage, ob es staatliche Unterstützungen für Halbwaisen und Witwen und Notstandshilfe oder vergleichbare Sozialleistungen in der RF gibt und ob die Ausbezahlung auch in Tschetschenien erfolgt

Asylländerbericht Russland, 04.09.2007

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008

5. Innerstaatliche Fluchtalternative

Außerhalb der tschetschenischen Republik ist die Registrierung von Tschetschenen (noch) immer ein großes Problem.

Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften in der russischen Teilrepublik Inguschetien sind unter allen Aspekten schwierig. Inguschetien und das russische Katastrophenschutzministerium können nur ein Mindestmaß an humanitärer Hilfe leisten und sind mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert. Hinzu kommt die sich in Inguschetien im Vergleich zu den letzten Jahren rapide verschlechternde Sicherheitslage. Zwar richten sich die meisten Angriffe auf Sicherheitskräfte, doch berichtet UNHCR von Übergriffen auf Arbeitsmigranten in Inguschetien. Die Situation in Dagestan ist ebenso schlimm, sodass in diesen beiden Nachbarrepubliken nach Einschätzung des UNHCR nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden kann.

Die Lage der Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation hat sich nicht verbessert. Die Russische Regierung benützt nach wie vor ihre eigene Definition der "Zwangsmigranten", anstelle des UNO-Begriffs IDP. Ersterer muss von einer Region der Föderation in eine andere migriert sein, womit alle innerhalb von Tschetschenien Vertriebenen ausgeschlossen sind. Außerdem gehören Opfer von Menschenrechtsverletzungen, von Übergriffen durch Sicherheitskräfte, etc. nicht zu den "Zwangsmigranten". Russland hat bisher 13.000 ethnische Russen, Armenier und Juden aus Tschetschenien als "Zwangsmigranten" anerkannt. Ethnischen Tschetschenen wird dieser Status jedoch systematisch verweigert. Nur "Zwangsmigranten" können jedoch legal arbeiten oder Grundstücke erwerben und nur sie haben Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen, sowie zu Altersrenten.

Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Art 55 der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert, indem ihnen oft die Niederlassung verweigert wird. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Artikel 55, der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert, indem ihnen oft die Niederlassung verweigert wird. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.

In den Regionen Moskau, Krasnador und Kabardino-Balkaria bestehen überdies (verfassungswidrige) Gesetze, die die Freiheit der Wohnsitzwahl beschränken. Nach einem Bericht des russischen Generalbevollmächtigten für Menschenrechte, Oleg Mironov, vom 15.9.2000, war die Ankunft aus einer anderen Region bzw einem anderen Staat ohne vorangehende Bindung an die Region, in der sich der Betroffene nunmehr niederlassen will, einer der häufigsten Gründe, die Registrierung zu versagen.

Svetlana Gannuskina, die Leiterin der Organisation "Migration und Recht" und Mitglied von "Memorial", kommt deshalb in ihrem jüngsten Bericht wiederholt zum Schluss: "In der Tschetschenischen Republik gibt es keinen minimalen Schutz für die Bewohner. Für aus Tschetschenien stammende Menschen gibt es in Russland keine inländische Fluchtalternative. [...] Ich bin davon überzeugt, dass jeder aus Russland kommende Tschetschene die Voraussetzung zur Gewährung des Flüchtlingsstatus nach Artikel 1 der Konvention der UNO von 1951 hat, da er in Russland nicht vor Diskriminierung und Willkür geschützt wird".

Die Ausstellung von Registrierungsdokumenten ist oftmals (auch für Nicht-Tschetschenen) nur gegen Bestechung möglich. Allgemein wurde die Informationslage über diese Frage (Lebensbedingungen von Tschetschenen in anderen Teilen der Russische Föderation) als nicht ausreichend angesehen.

Der Umstand, dass zahlreiche Tschetschenen bei der Flucht aus der Heimat vor 1997 ihre Rentenberechtigungsscheine nicht mitgenommen haben, berauben praktisch alle Rentner und Invaliden aus Tschetschenien der Möglichkeit, ihre Rente ausbezahlt zu bekommen.

Informationen über Suche nach Arbeitskräften und erleichterte Aufnahme von Neuankömmlingen stehen solche über Ablehnung "kaukasischer" Personen (die auch politisch instrumentalisiert wird) entgegen.

Die Bevölkerung begegnet Tschetschenen größtenteils mit Misstrauen. Hier wirken sich latenter Rassismus und Fremdenfeindlichkeit in Teilen der russischen Bevölkerung und insbesondere die negative Wahrnehmung der Tschetschenen aus. Berichte über Kontakte der tschetschenischen Rebellen zu den Taliban und Osama Bin Laden, die Geiselnahme 2002 in Moskau und die Anschläge 2004 haben dies noch verstärkt.

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können. Für arbeitsfähige Menschen hat sich die Möglichkeit der Teilnahme am Arbeitsmarkt in anderen Teilen Russlands jedoch erhöht.

Das deutsche Bundesverfassungsgericht führt zur inländischen Fluchtalternative bei staatlicher Verfolgung aus, dass der Staat in nicht wenigen Ländern zwei- oder mehrgesichtig auftrete und beispielsweise eine separatistische Bewegung in einem Landesteil unter Einsatz von Mitteln verfolgt, die als politische Verfolgung zu qualifizieren sind, während er in anderen Landesteilen auf diese Mittel nicht zurückgreift. Dem Umstand, dass Tschetschenen auch in den als sicher bezeichneten Landesteilen mit Erschwernissen und Benachteiligungen (etwa bei der Registrierung in großen Städten oder bei polizeilichen Kontroll- und Durchsuchungsmaßnahmen) wurde keine asylrechtliche Relevanz beigemessen (Beschluss vom 10.7.1989, BVerfGE)

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritten Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt nicht gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).

Accord Auskunft vom 13.09.2005 zur Situation von Tschetschenen außerhalb des Nordkaukasus

Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007

Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 13.01.2008

Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part II, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch zwei, Februar 2008

Bescheid des UBAS vom 17.4.2008, 377-1/5E-VIII/22/07

US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin beruhen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden und im Sachverhalt konkret angeführten unbedenklichen Identitätsdokumenten.

Die Feststellungen zur Identität des Ehegatten beruhen auf der, der korrespondierenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes einliegenden, unbedenklichen Geburtsurkunde bzw. der Heiratsurkunde.

Die Feststellungen zur Identität des Sohnes beruhen auf dem diesbezüglich widerspruchsfreien und glaubhaftem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes.

Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin wurden aufgrund der entsprechenden Sprach- und Ortskenntnisse sowie der im Sachverhalt konkret angeführten unbedenklichen Heiratsurkunde getroffen.

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Einreise sowie der Stellung des Asylantrages ergeben sich aus der Verwaltungsakte des Bundesasylamtes.

Die Feststellungen zum behaupteten Ausreisegrund der Beschwerdeführerin aus der Russischen Föderation beruhen auf deren im Rahmen des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt sowie dem Asylgerichtshof schriftlich wie mündlich erstatteten Vorbringen:

Die Beschwerdeführerin stützt ihr asylbezogenes Vorbringen gänzlich auf die (behauptete) und bereits mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tage zu Zl. D10 244397-0/2008/20E als nicht glaubhaft qualifizierte Verfolgung ihres Ehemannes. Bereits vor dem Bundesasylamt führte die Beschwerdeführerin aus, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und wegen der Fluchtgründe ihres Ehemannes ausgereist zu sein (Verwaltungsakt, Seite 23). Auch in der Beschwerde verwies die Beschwerdeführerin auf die Verfolgung ihres Ehemannes (Verhandlungsakt, Seite 98). Schließlich gab sie in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung an, sie habe zu ihrem Ehemann gelangen wollen, dies seien ihre fluchtauslösenden Beweggründe gewesen (Verhandlungsschrift, Seite 30).

Soweit die Beschwerdeführerin im Zuge ihres Asylverfahrens angab, einerseits ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben, da ständig maskierte Männer bei ihr zuhause vorstellig geworden seien (Erstbefragung vom 23. März 2004, Verwaltungsakt, Seite 5) andererseits in Steigerung ihres Fluchtvorbringens vorbrachte, von russischen Soldaten auch mitgenommen, zu ihrem Ehemann einvernommen und misshandelt worden zu sein (niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt am 8. Juni 2004, Verwaltungsakt, Seite 23), ist diesen Behauptungen allerdings die Glaubhaftigkeit zu versagen, zumal einer auf der Verfolgung des Ehemannes schon auf Grund der mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. D10 244397-0/2008/20E, bereits festgestellten, fehlenden Verfolgung des Ehemannes die Plausibilität fehlt. Auf die Ausführungen im vorzitierten Erkenntnis vom heutigen Tage wird diesbezüglich verwiesen und dieses zum Gegenstand und Inhalt des vorliegenden Erkenntnisses erhoben.

Darüber hinaus widersprach sich die Beschwerdeführerin in ihren Aussagen zu den Suchen nach ihrem Ehemann mehrfach:

Während die Beschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung vom 23. März 2004 vorbrachte, es seien ständig maskierte Männer bei ihr zuhause vorstellig geworden (Verwaltungsakt, Seite 5), gab sie in ihrem Schreiben vom 13. Februar 2009 an, es sei zwei Mal maskierte Polizei bei ihr zuhause vorstellig geworden (Verwaltungsakt, Seite 115).

In der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof verneinte die Beschwerdeführerin die Frage, ob sich Soldaten bei ihr selbst nach ihrem Mann erkundigt hätten und brachte vor, sie habe doch in Inguschetien gelebt und seien die Soldaten nach XXXX, Tschetschenien gekommen (Verhandlungsschrift, Seite 27). Die Soldaten seien nicht nach Inguschetien gekommen, sie hätten ja nicht gewusst, dass sie dort lebe (Verhandlungsschrift, Seite 28).In der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof verneinte die Beschwerdeführerin die Frage, ob sich Soldaten bei ihr selbst nach ihrem Mann erkundigt hätten und brachte vor, sie habe doch in Inguschetien gelebt und seien die Soldaten nach römisch 40 , Tschetschenien gekommen (Verhandlungsschrift, Seite 27). Die Soldaten seien nicht nach Inguschetien gekommen, sie hätten ja nicht gewusst, dass sie dort lebe (Verhandlungsschrift, Seite 28).

In der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung erwiderte die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie außer ihrer geschilderten Verhaftung selbst noch Kontakt mit Soldaten oder Militärs gehabt habe, außer einem Verhör und den Misshandlungen im Zuge dessen keinen weiteren Kontakt mehr zu Militärs gehabt zu haben (Verhandlungsschrift, Seite 29).

Auch das Vorbringen hinsichtlich der Misshandlungen im Zuge der Vernehmung der Beschwerdeführerin ist nicht glaubhaft, da es einerseits gesteigert, andererseits widersprüchlich war:

Während die Beschwerdeführerin gelegentlich ihrer Erstbefragung am 23. März 2004 (noch) nichts von einer Misshandlung ihrerseits erwähnte, gab sie anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 8. Juni 2004 an, während eines Besuches in Tschetschenien von russischen Soldaten mitgenommen, zum Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt und mit einer Wasserflasche misshandelt worden zu sein (Verwaltungsakt, Seite 23).

In ihrem Schreiben vom 13. Februar 2009 steigerte die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen und gab an, nach diesem Verhör von den Soldaten bewusstlos in die Nähe ihres Hofes zurückgebracht und "hinausgeworfen" worden zu sein, sodass ihre Verwandten und Nachbarn den Eindruck gewonnen hätten, sie sei gestorben (Verwaltungsakt, Seite 115).

Gelegentlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat wiederum widersprach die Beschwerdeführerin ihrer vormaligen Angabe - nach diesem Verhör von den Soldaten bewusstlos in die Nähe ihres Hofes zurückgebracht und "hinausgeworfen" worden zu sein - und gab an, sie sei - nachdem sie bei der Vernehmung angegeben habe, dass ihr Mann nach Österreich gereist sei - freigelassen worden. Die Frage, ob ihre Freilassung in XXXX erfolgt sei, bejahte die Beschwerdeführerin. Auch seien die Verwandten dorthin gereist, um sie abzuholen (Verhandlungsschrift, Seite 27).Gelegentlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat wiederum widersprach die Beschwerdeführerin ihrer vormaligen Angabe - nach diesem Verhör von den Soldaten bewusstlos in die Nähe ihres Hofes zurückgebracht und "hinausgeworfen" worden zu sein - und gab an, sie sei - nachdem sie bei der Vernehmung angegeben habe, dass ihr Mann nach Österreich gereist sei - freigelassen worden. Die Frage, ob ihre Freilassung in römisch 40 erfolgt sei, bejahte die Beschwerdeführerin. Auch seien die Verwandten dorthin gereist, um sie abzuholen (Verhandlungsschrift, Seite 27).

Was die von der Beschwerdeführerin gelegentlich ihrer Einvernahme am 8. Juni 2004 vorgelegten, im Sachverhalt näher angeführten zwei "Vorladungen" anbelangt, so bleibt festzuhalten, dass diesen allgemeinen Ladungen keinerlei Ladungsgegenstand zu entnehmen ist und somit hieraus auch für eine allfällige Verfolgung des Ehegatten der Beschwerdeführerin nichts gewonnen werden kann. Im Gegenteil, scheint es doch eher unwahrscheinlich, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Rahmen der behaupteten Verfolgung als Kämpfer zwei Mal formell vorgeladen worden wäre.

Festzuhalten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung durch das Bundesasylamt am 8. Juni 2004 angegeben hat, seit 1996 in Inguschetien gewohnt zu haben und gelegentlich nach Tschetschenien gereist zu sein, um ihren Bruder zu besuchen (Verwaltungsakt 23). Nach Ansicht des erkennenden Senates spricht auch dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung doch anzunehmen, dass sich ein Asylwerber nicht freiwillig der Gefahr der (weiteren) Verfolgung aussetzen würde, bloß um Verwandte zu besuchen.

Darüber hinaus kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin auch vorgebracht hat, seit 1996 in Inguschetien unbehelligt gelebt zu haben: Schon gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 8. Juni 2004 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe nicht mehr in Inguschetien bleiben wollen, da ihr Ehemann ausgereist sei. Auch habe es wegen der Nichtbefolgung der Ladungen in Inguschetien keine Konsequenzen gegeben (Verwaltungsakt, Seite 25) und seien die Soldaten nicht nach Inguschetien gekommen, da sie ja nicht gewusst hätten, dass sie dort lebe (hg. Verhandlungsschrift, Seite 28).

Selbst wenn man das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Verfolgung als wahr annehmen wollte, wäre im vorliegenden Fall sohin vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen gewesen.

Die Feststellungen zur familiären und wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin gründen auf dem diesbezüglich widerspruchsfreien und daher glaubhaften Vorbringen derselben.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruhen auf den im Verwaltungsakt einliegenden und im Sachverhalt konkret angeführten Sachverständigengutachen.

Die Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur innerstaatlichen Fluchtalternative von Tschetschenen in Russland vermag der Asylgerichtshof auf die bei diesen Feststellungen angeführten Quellen zu stützen:

Die Beschwerdeführerin hat gegen die Heranziehung der zur Kenntnis gebrachten Quellen keine Einwände erhoben und keine Beanstandungen vorgebracht. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln.

IV. Rechtlich folgt darausrömisch vier. Rechtlich folgt daraus

Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß § 75 Abs. 7 Z. 2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 122/2009, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt.

Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach demDie Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem

31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum

30. April 2004 gestellt wurden, sind gemäß § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen.30. April 2004 gestellt wurden, sind gemäß Paragraph 44, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen.

Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a Asylgesetz 1997 idF BGBl. IDie Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 101/2003 sind gemäß § 44 Abs. 3 Asylgesetz 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 auch auf Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zumNr. 101 aus 2003, sind gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 auch auf Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum

30. April 2004 gestellt wurden, anzuwenden.

Daraus folgt, dass der am 23. März 2004 gestellte, gegenständliche Antrag auf Gewährung von Asyl nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG 1997) zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 23. März 2004 gestellte, gegenständliche Antrag auf Gewährung von Asyl nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG 1997) zu führen ist.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die Beschwerdeführerin legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955, droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK iVm Art. 1 Abs. 2 des Verhandlungsprotokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK in Verbindung mit Artikel eins, Absatz 2, des Verhandlungsprotokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. hiezu etwa E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, sowie E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche hiezu etwa E VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, sowie E VwGH 14.10.1998, 98/01/0262). Die aus objektiver Sicht begründete Furcht muss einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lassen.

Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit der Behauptungen, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl 2003/20/0389).

Wie UNHCR als "Hüter" der Konvention festgehalten hat, geht die Verfolgung normalerweise von den Behörden eines Landes aus. Die Verfolgungsgefahr muss in diesem Sinne den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein. Verfolgung kann jedoch auch von Teilen der Bevölkerung ausgehen, welche die in den Gesetzen ihres Landes verankerten Grundsätze nicht achten (vgl. hiezu UNHCR, Handbook on procedures and criteria for determining refugee status, Genf 1992, Abs. 65).Wie UNHCR als "Hüter" der Konvention festgehalten hat, geht die Verfolgung normalerweise von den Behörden eines Landes aus. Die Verfolgungsgefahr muss in diesem Sinne den staatlichen Stellen bzw. der herrschenden Macht des Herkunftsstaates zurechenbar sein. Verfolgung kann jedoch auch von Teilen der Bevölkerung ausgehen, welche die in den Gesetzen ihres Landes verankerten Grundsätze nicht achten vergleiche hiezu UNHCR, Handbook on procedures and criteria for determining refugee status, Genf 1992, Absatz 65,).

Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung liegt somit nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der GFK gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommt (vgl. etwa E VwGH 21.9.2000, 98/20/0434).Eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung liegt somit nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der GFK gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommt vergleiche etwa E VwGH 21.9.2000, 98/20/0434).

Hinsichtlich des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Konventionsgrund ("wegen ihrer....") ist festzustellen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen muss. Dass heißt, sie muss "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" bestehen. Der Konventionsgrund muss dabei ein maßgeblicher Faktor sein, muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund nachgewiesen werden. Wenn die Gefahr der Verfolgung, die mit einem der Konventionsgründe in Beziehung steht, von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht, ist der kausale Zusammenhang gegeben, gleichgültig, ob das Fehlen von staatlichem Schutz mit dem Abkommen in Verbindung gebracht werden kann oder nicht. Umgekehrt ist der kausale Zusammenhang auch dann hergestellt, wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, aber die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft des Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund beruht (vgl. hiezu UNHCR, "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", HCR/GIP/02/01, 7. Mai 2002, Abschn. 20-21).Hinsichtlich des kausalen Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Konventionsgrund ("wegen ihrer....") ist festzustellen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen muss. Dass heißt, sie muss "wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung" bestehen. Der Konventionsgrund muss dabei ein maßgeblicher Faktor sein, muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund nachgewiesen werden. Wenn die Gefahr der Verfolgung, die mit einem der Konventionsgründe in Beziehung steht, von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht, ist der kausale Zusammenhang gegeben, gleichgültig, ob das Fehlen von staatlichem Schutz mit dem Abkommen in Verbindung gebracht werden kann oder nicht. Umgekehrt ist der kausale Zusammenhang auch dann hergestellt, wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, aber die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft des Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund beruht vergleiche hiezu UNHCR, "Richtlinien zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", HCR/GIP/02/01, 7. Mai 2002, Abschn. 20-21).

Auch wenn in einem Staat Bürgerkrieg bzw. bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich allein noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (vgl. hiezu E VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwH).Auch wenn in einem Staat Bürgerkrieg bzw. bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich allein noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht vergleiche hiezu E VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwH).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (E VwGH 26.6.1996, 96/20/0414), was bedeutet, dass sie zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss (E VwGH 5.6.1996, 95/20/0194). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zu der der Asylentscheidung immanenten Prognose E VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (E VwGH 26.6.1996, 96/20/0414), was bedeutet, dass sie zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss (E VwGH 5.6.1996, 95/20/0194). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zu der der Asylentscheidung immanenten Prognose E VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).

Wie bereits zur Beweiswürdigung dargelegt wurde, stützte die Beschwerdeführerin ihr asylbezogenes Vorbringen gänzlich auf die (behauptete) und bereits mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tage zu Zl. D10 244397-0/2008/20E als nicht glaubhaft qualifizierte Verfolgung ihres Ehemannes. Wie ferner bereits im Rahmen der Beweiswürdigung im Detail dargelegt wurde, war auch das gesamte (selbständige) Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer individuellen Verfolgung nicht glaubhaft und konnten sohin keinerlei asylrelevante Übergriffe gegen die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit festgestellt werden. Für den erkennenden Senat liegen auch im Falle der Beschwerdeführerin keinerlei Anhaltspunkte vor, die auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen. Die Beschwerdeführerin konnte sohin keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft machen:

Auch die Voraussetzungen des § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 lagen nicht vor. Zum einen wurde keinem Angehörigen der Beschwerdeführerin Asyl gewährt, zum anderen hatte die Beschwerdeführerin auch keinen Asylerstreckungsantrag gestellt.Auch die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, lagen nicht vor. Zum einen wurde keinem Angehörigen der Beschwerdeführerin Asyl gewährt, zum anderen hatte die Beschwerdeführerin auch keinen Asylerstreckungsantrag gestellt.

Sohin war die Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkt I. richtete, abzuweisen.Sohin war die Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. richtete, abzuweisen.

Ist ein Asylantrag abzuweisen, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 Fremdengesetz 1997). Diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, Fremdengesetz 1997). Diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Gemäß § 124 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF AsylG-Novelle 2003 auf § 57 FrG nunmehr auf die entsprechend Bestimmung des FPG, dies ist § 50 FPG (Refoulementverbot), zu beziehen.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die entsprechend Bestimmung des FPG, dies ist Paragraph 50, FPG (Refoulementverbot), zu beziehen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Verhandlungsprotokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde, oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Verhandlungsprotokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde, oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Überdies ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der GFK idF des Verhandlungsprotokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).Überdies ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in der Fassung des Verhandlungsprotokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Art. 3 EMRK zufolge darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Artikel 3, EMRK zufolge darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. etwa E VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; E VwGH 20.6.2002, 2002/18/0028).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche etwa E VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; E VwGH 20.6.2002, 2002/18/0028).

Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).Der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich von Artikel 3, EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie E VfGH 6.3.2008, B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie E VfGH 6.3.2008, B 2400/07, mwH).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG (nunmehr: § 50 FPG) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. etwa E VwGH 2.08.2000, 98/21/0461; E VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG (nunmehr: Paragraph 50, FPG) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche etwa E VwGH 2.08.2000, 98/21/0461; E VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. etwa E VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche etwa E VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG (nunmehr: § 50 FPG) ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (vgl. etwa hiezu E VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; E VwGH 21.10.1999, 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, FPG) ist durch Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt vergleiche etwa hiezu E VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; E VwGH 21.10.1999, 98/20/0512).

Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).Der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich von Artikel 3, EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Reihe von Erkenntnissen den gemäß Art. 3 EMRK bei medizinischen Rückkehrhindernissen relevanten Maßstab dargelegt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Schwelle, die überschritten sein muss, damit im Falle von Erkrankungen von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, in der Tat hoch: Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 02.05.1997, Reports 1997-III, § 46. In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen: bejaht z. B. für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2001, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina - HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant (vgl. auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Reihe von Erkenntnissen den gemäß Artikel 3, EMRK bei medizinischen Rückkehrhindernissen relevanten Maßstab dargelegt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Schwelle, die überschritten sein muss, damit im Falle von Erkrankungen von einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgegangen werden kann, in der Tat hoch: Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 02.05.1997, Reports 1997-III, Paragraph 46, In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert. Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen: bejaht z. B. für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2001, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina - HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant vergleiche auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04).

Nach dem EGMR (vgl. auch E VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Zusammenfassend ergibt sich aus den diversen Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinische behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."Nach dem EGMR vergleiche auch E VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Zusammenfassend ergibt sich aus den diversen Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinische behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Im Fall N. gg. Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 führte der EGMR aus, dass es gemäß ständiger Rechtsprechung - abgesehen von außerordentlichen Umständen - keinen Eingriff in die durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte darstellt, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind. Weiters legte der EGMR dar, dass obwohl viele der in der Konvention enthaltene Rechte zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, diese jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt und es keine Verpflichtung der Mitgliedstatten gibt, die schlechtere Gesundheitsvorsorge in den Zielstaaten der Abschiebung für Ausländer auszugleichen, die keinen gesicherten Aufenthaltsstatus haben.

Der EGMR stellte in dem Fall N. gg. Vereinigtes Königreich darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisfähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin des vorzitierten Verfahrens bereits neun Jahre behandelt worden war, gab es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, die Behandlung weiterzuführen. Dem stand auch nicht entgegen, dass die im durch den EGMR entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden konnte und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruhte. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung vorliegt.Der EGMR stellte in dem Fall N. gg. Vereinigtes Königreich darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisfähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin des vorzitierten Verfahrens bereits neun Jahre behandelt worden war, gab es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, die Behandlung weiterzuführen. Dem stand auch nicht entgegen, dass die im durch den EGMR entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden konnte und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruhte. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung vorliegt.

Hinsichtlich psychischer Störungen erachtet der EGMR die Notwendigkeit einer zwangsweisen Einweisung des Betroffenen in eine geschlossene Anstalt als Kriterium für das Erreichen der vorzitierten "hohen Schwelle" des Art. 3 EMRK. Die freiwillige Inanspruchnahme von psychotherapeutischen Leistungen auch in offenen Kliniken ist hingegen nicht ausreichend (vgl. EGMR 3.5.2007, Goncharova und Alekseytsev, Nr. 31246/06; 4.7.2006, Fall Karim, Nr. 24171/05; 10.11.2005, Ramadan und Ahjredini, Nr. 35989/03). Auch eine Selbstmorddrohung, der schon entsprechende Versuche vorangegangen sind, führt nicht in jedem Fall zur Unzulässigkeit der Abschiebung, soweit der durchführende Staat für die Abschiebung entsprechende Vorkehrungen getroffen hat (vgl. EGMR 31.5.2005, Fall Ovdienko, Nr. 1383/04; 3.5.2007, Goncharova und Alekseytsev, Nr. 31246/06; 2.9.2008, Fall AA, Nr. 8594/04).Hinsichtlich psychischer Störungen erachtet der EGMR die Notwendigkeit einer zwangsweisen Einweisung des Betroffenen in eine geschlossene Anstalt als Kriterium für das Erreichen der vorzitierten "hohen Schwelle" des Artikel 3, EMRK. Die freiwillige Inanspruchnahme von psychotherapeutischen Leistungen auch in offenen Kliniken ist hingegen nicht ausreichend vergleiche EGMR 3.5.2007, Goncharova und Alekseytsev, Nr. 31246/06; 4.7.2006, Fall Karim, Nr. 24171/05; 10.11.2005, Ramadan und Ahjredini, Nr. 35989/03). Auch eine Selbstmorddrohung, der schon entsprechende Versuche vorangegangen sind, führt nicht in jedem Fall zur Unzulässigkeit der Abschiebung, soweit der durchführende Staat für die Abschiebung entsprechende Vorkehrungen getroffen hat vergleiche EGMR 31.5.2005, Fall Ovdienko, Nr. 1383/04; 3.5.2007, Goncharova und Alekseytsev, Nr. 31246/06; 2.9.2008, Fall AA, Nr. 8594/04).

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, sohin jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu abermals EGMR U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie E VfGH 6.3.2008, B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, sohin jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu abermals EGMR U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie E VfGH 6.3.2008, B 2400/07, mwH).

Wie bereits bei der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der beschwerdeführenden Partei aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG 2005 vorliegt.Wie bereits bei der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der beschwerdeführenden Partei aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 vorliegt.

Zu prüfen bleibt daher noch, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde.Zu prüfen bleibt daher noch, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ausgesetzt sein würde.

Auf Grund der angeführten Länderberichte sowie den damit im Wesentlichen übereinstimmenden, notorisch bekannten Entwicklungen in der Russischen Föderation ist davon auszugehen, dass in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien keine solche Situation, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2, 3 EMRK ausgesetzt wäre, vorherrscht. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu den zitierten Bestimmungen erscheinen ließe. Ihre Abschiebung würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa drohender Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.Auf Grund der angeführten Länderberichte sowie den damit im Wesentlichen übereinstimmenden, notorisch bekannten Entwicklungen in der Russischen Föderation ist davon auszugehen, dass in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien keine solche Situation, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, 3, EMRK ausgesetzt wäre, vorherrscht. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu den zitierten Bestimmungen erscheinen ließe. Ihre Abschiebung würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa drohender Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin war im Herkunftsstaat in der Vergangenheit als XXXX berufstätig. Mangels entgegenstehender Erkrankungen sind keinerlei Gründe ersichtlich, die gegen seine und gegen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sprechen. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien schlechter als jene in Österreich zu betrachten ist, ist es der Beschwerdeführerin und ihrem Mann bei ihrer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die verheiratete Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine (wirtschaftlich) aussichtslose Lage geraten würde. Auch besitzt der Ehegatte der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zu Folge im Herkunftsstaat im Dorf XXXX ein Haus, in welchem diese Unterkunft finden könnte.Der Ehegatte der Beschwerdeführerin war im Herkunftsstaat in der Vergangenheit als römisch 40 berufstätig. Mangels entgegenstehender Erkrankungen sind keinerlei Gründe ersichtlich, die gegen seine und gegen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sprechen. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien schlechter als jene in Österreich zu betrachten ist, ist es der Beschwerdeführerin und ihrem Mann bei ihrer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die verheiratete Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine (wirtschaftlich) aussichtslose Lage geraten würde. Auch besitzt der Ehegatte der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zu Folge im Herkunftsstaat im Dorf römisch 40 ein Haus, in welchem diese Unterkunft finden könnte.

Es besteht auch keinerlei Hinweis auf das Vorliegen sonstiger "außergewöhnlicher Umstände", wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Die bei der Beschwerdeführerin gutachterlich diagnostizierte somatisierende Depression ist jedenfalls nicht geeignet die vom EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände zu begründen. Auch ist im Einklang mit den Länderfeststellungen von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit derartiger Erkrankungen in den psychosozialen Zentren von XXXX oder in anderen Teilen der Russischen Föderation auszugehen.Es besteht auch keinerlei Hinweis auf das Vorliegen sonstiger "außergewöhnlicher Umstände", wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Die bei der Beschwerdeführerin gutachterlich diagnostizierte somatisierende Depression ist jedenfalls nicht geeignet die vom EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände zu begründen. Auch ist im Einklang mit den Länderfeststellungen von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit derartiger Erkrankungen in den psychosozialen Zentren von römisch 40 oder in anderen Teilen der Russischen Föderation auszugehen.

Es besteht somit kein "reales Risiko", dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückführung in ihren Herkunftsstaat einer den Art. 2, 3 EMRK oder deren Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13. widerstreitenden Bestrafung oder Behandlung unterworfen würde, weshalb die Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen war.Es besteht somit kein "reales Risiko", dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückführung in ihren Herkunftsstaat einer den Artikel 2, 3, EMRK oder deren Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13. widerstreitenden Bestrafung oder Behandlung unterworfen würde, weshalb die Beschwerde, sofern sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet, abzuweisen war.

Ist der Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Abs. 1 ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist, hat die Behörde gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. Nr. I 2003/101 diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.Ist der Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gemäß Absatz eins, ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden zulässig ist, hat die Behörde gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung BGBl. Nr. römisch eins 2003/101 diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff in dieses Recht ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft ua. für die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff in dieses Recht ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft ua. für die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gebietet das Prinzip der verfassungskonformen Auslegung, "den Sinnzusammenhang zweier Vorschriften in der Weise zu berücksichtigen, dass durch eine bestimmte Auslegung der einen Vorschrift die sonst eintretende Verfassungswidrigkeit der anderen ausgeschlossen wird" (Vgl. E VfGH 8.3.2001, G117/00). In der genannten Entscheidung wurde §5 Abs1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 4/1999, der die Verbindung der Ausweisung mit der Zurückweisung eines Asylantrages betraf und in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung des Art. 8 EMRK nicht erwähnte, ein Sinn beigemessen, der eine solche Berücksichtigung ermöglichte.Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gebietet das Prinzip der verfassungskonformen Auslegung, "den Sinnzusammenhang zweier Vorschriften in der Weise zu berücksichtigen, dass durch eine bestimmte Auslegung der einen Vorschrift die sonst eintretende Verfassungswidrigkeit der anderen ausgeschlossen wird" (Vgl. E VfGH 8.3.2001, G117/00). In der genannten Entscheidung wurde §5 Abs1 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999,, der die Verbindung der Ausweisung mit der Zurückweisung eines Asylantrages betraf und in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK nicht erwähnte, ein Sinn beigemessen, der eine solche Berücksichtigung ermöglichte.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G237/03, festgehalten hat, ist auch §8 Abs 2 AsylG 1997 idF BGBl. 2003/101 in diesem Sinne (verfassungskonform) auszulegen.Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G237/03, festgehalten hat, ist auch §8 Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung BGBl. 2003/101 in diesem Sinne (verfassungskonform) auszulegen.

Auch wenn er sprachlich keinen Hinweis auf Art. 8 EMRK enthält, so ist bei der Prüfung, ob eine Ausweisung erfolgen darf, somit auch Art. 8 EMRK mit zu berücksichtigen. Dies entspricht im Übrigen auch dem Selbstverständnis des Gesetzgebers. In den ErläutRV 120 BlgNRAuch wenn er sprachlich keinen Hinweis auf Artikel 8, EMRK enthält, so ist bei der Prüfung, ob eine Ausweisung erfolgen darf, somit auch Artikel 8, EMRK mit zu berücksichtigen. Dies entspricht im Übrigen auch dem Selbstverständnis des Gesetzgebers. In den ErläutRV 120 BlgNR

22. GP, 14 wird - an sich zu § 5a Abs 4 AsylG 1997 idF BGBl. Nr. I 2003/101, aber doch verallgemeinernd - ausgeführt: "Hier ist selbstredend - wie bei jeder Ausweisungsentscheidung im österreichischen Fremdenwesen - Art 8 EMRK in die Entscheidungsfindung einzubeziehen".22. GP, 14 wird - an sich zu Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG 1997 in der Fassung BGBl. Nr. römisch eins 2003/101, aber doch verallgemeinernd - ausgeführt: "Hier ist selbstredend - wie bei jeder Ausweisungsentscheidung im österreichischen Fremdenwesen - Artikel 8, EMRK in die Entscheidungsfindung einzubeziehen".

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2007/190154, festgestellt hat, lässt sich aus dem allgemeinen Teil der ErläutRV 120 BlgNR 22. GP 10,11 ablesen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zur früheren Rechtslage (nach der etwa nur Asyl, nicht aber Refoulementschutz "erstreckt" werden konnte) in der Weise stärken wollte, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" iSd § 1 Z 6 AsylG 1997 idf BGBl. Nr. I 2003/101 (das sind Elternteile eines minderjährigen Kindes, Ehegatten, oder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unverheiratete minderjährige Kinder eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder entgegen dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienlebens zur Trennung von Familien kommen kann.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2007/190154, festgestellt hat, lässt sich aus dem allgemeinen Teil der ErläutRV 120 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 10,11 ablesen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zur früheren Rechtslage (nach der etwa nur Asyl, nicht aber Refoulementschutz "erstreckt" werden konnte) in der Weise stärken wollte, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" iSd Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 idf BGBl. Nr. römisch eins 2003/101 (das sind Elternteile eines minderjährigen Kindes, Ehegatten, oder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unverheiratete minderjährige Kinder eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder entgegen dem in Artikel 8, Absatz eins, EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienlebens zur Trennung von Familien kommen kann.

Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wird durch § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF BGBl. Nr. I 2003/101 sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30. April 2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der Novelle 2003 gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden kann. Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem Unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen (vgl. zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdbehörden zu entscheiden.Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wird durch Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung BGBl. Nr. römisch eins 2003/101 sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30. April 2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der Novelle 2003 gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden kann. Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem Unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen vergleiche zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdbehörden zu entscheiden.

Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung.Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung.

Nach der für das für das Verfahren des Ehegatten sowie des leiblichen Sohnes der Beschwerdeführerin geltenden Gesetzeslage des § 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 kam dem Asylgerichtshof hinsichtlich der Frage der Ausweisung im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2007, 2007/19/0154, keine Kognitionsbefugnis zu.Nach der für das für das Verfahren des Ehegatten sowie des leiblichen Sohnes der Beschwerdeführerin geltenden Gesetzeslage des Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, kam dem Asylgerichtshof hinsichtlich der Frage der Ausweisung im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2007, 2007/19/0154, keine Kognitionsbefugnis zu.

Es wäre daher grundsätzlich möglich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der durch § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. Nr. I 2003/101 gebotenen asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne ihren Ehemann und ihren Sohn zu verlassen hat. Ein solches Ergebnis, das zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, widerspräche aber den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.Es wäre daher grundsätzlich möglich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der durch Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung BGBl. Nr. römisch eins 2003/101 gebotenen asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne ihren Ehemann und ihren Sohn zu verlassen hat. Ein solches Ergebnis, das zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, widerspräche aber den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens und wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.

Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine Ausweisung durch die Asylbehörden daher in einem Fall wie dem vorliegenden zu unterbleiben.

Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ist die Beschwerdeführerin keine "Asylwerberin" im Sinne des § 1 Z 3 AsylG 1997 idF BGBl. Nr. I 2003/101 mehr, sondern fällt als "Fremde" (im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt sind, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ist die Beschwerdeführerin keine "Asylwerberin" im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Fassung BGBl. Nr. römisch eins 2003/101 mehr, sondern fällt als "Fremde" (im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt sind, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.

Der angefochtene Bescheid war somit aus den dargestellten Gründen hinsichtlich seines Spruchpunktes III ersatzlos zu beheben.Der angefochtene Bescheid war somit aus den dargestellten Gründen hinsichtlich seines Spruchpunktes römisch drei ersatzlos zu beheben.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, anonymisierte Version, EMRK, Familieneinheit (ab 08.04.2008), gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, Unterkunft

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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