Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D6 305284-3/2010/6E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde betreffend den Asylantrag des Herrn XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Georgien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.6.2010, 10 04.821-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde betreffend den Asylantrag des Herrn römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.6.2010, 10 04.821-EAST West, beschlossen:
Gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a Asylgesetz 2005 BGBl. I 100, idF BGBl. I 122/2009 wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 BGBl. römisch eins 100, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 27.10.2004 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet - gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern - unter Angabe eines unrichtigen Namens einen (ersten) Antrag auf Asylgewährung.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 27.10.2004 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet - gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern - unter Angabe eines unrichtigen Namens einen (ersten) Antrag auf Asylgewährung.
1. Anlässlich seiner Befragung vor dem Gendarmeriegrenzüberwachungsposten Marchegg brachte der Beschwerdeführer vor, als Angehöriger der armenischen Volksgruppe in Georgien diskriminiert und unter Druck gesetzt worden zu sein.
Ein Eurodac-Treffer ergab, dass der Beschwerdeführer am 20.9.2004 bereits in der Slowakei einen Asylantrag gestellt hatte.
Mit Aktenvermerk vom 2.11.2004 stellte das Bundesasylamt das Verfahren gemäß § 30 Asylgesetz 1997 mangels Anwesenheit des Beschwerdeführers ein.Mit Aktenvermerk vom 2.11.2004 stellte das Bundesasylamt das Verfahren gemäß Paragraph 30, Asylgesetz 1997 mangels Anwesenheit des Beschwerdeführers ein.
Zwischenzeitlich reiste der Beschwerdeführer nach Deutschland, wo er sich eineinhalb Monate lang im Gefängnis befand. Schließlich wurde er von den deutschen Behörden per Flugzeug in die Slowakei zurückgeschoben. Am 17.12.2004 stellte der Beschwerdeführer in der Slowakei einen weiteren Asylantrag, um wiederum am 25.12.2004 nach Österreich weiterzureisen.
2. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.1.2005 berichtigte der Beschwerdeführer seine Identitätsangaben und brachte als Fluchtgrund - zusammengefasst - vor, von der georgischen Polizei entführt und einen Monat lang festgehalten worden zu sein. Als Grund für seine Festnahme am XXXX nannte der Beschwerdeführer den Umstand, dass sein Tischlerei-Betrieb auf die Partei XXXX "angemeldet" gewesen sei, wodurch er steuerliche Vorteile erlangt habe. Man habe ihn zwingen wollen, sich zur Partei XXXX zu bekennen. Mit Hilfe seiner Ehefrau sei er letztlich enthaftet worden.2. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.1.2005 berichtigte der Beschwerdeführer seine Identitätsangaben und brachte als Fluchtgrund - zusammengefasst - vor, von der georgischen Polizei entführt und einen Monat lang festgehalten worden zu sein. Als Grund für seine Festnahme am römisch 40 nannte der Beschwerdeführer den Umstand, dass sein Tischlerei-Betrieb auf die Partei römisch 40 "angemeldet" gewesen sei, wodurch er steuerliche Vorteile erlangt habe. Man habe ihn zwingen wollen, sich zur Partei römisch 40 zu bekennen. Mit Hilfe seiner Ehefrau sei er letztlich enthaftet worden.
3. Im Rahmen seiner Einvernahme am 29.8.2006 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, weder politisch tätig noch Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein; er habe weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses noch wegen seiner (armenischen) Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt. Ferner habe er keine Schwierigkeiten mit Privatpersonen gehabt. Es bestünden auch keine staatlichen Fahndungsmaßnahmen gegen ihn; er sei weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen.
Auf Nachfrage nach seinen Fluchtgründen gab er an, seinen Betrieb ab März 2001 über die Partei XXXX "angemeldet" zu haben, um auf diese Weise Steuern zu sparen. Seine Abgaben habe er monatlich direkt an ein Parteibüro gezahlt. Im März 2001 sei er der Partei beigetreten. Im Juni 2001 sei sein Betrieb von der Steuerbehörde kontrolliert worden, man habe seine betrieblichen Unterlagen eingezogen und ihn eineinhalb Monate lang inhaftiert. Im Unterschied dazu brachte er im Folgenden vor, vom XXXX sich in Haft befunden zu haben. Nach Zahlung von $ 400,-- durch seine Ehefrau sei er "ohne Konsequenzen" freigelassen worden. Auf Vorhalt korrigierte er seine frühere Aussage dahingehend, dass er im JXXXX kontrolliert worden sei; seit Juni 2001 sei er über die Partei XXXX "angemeldet" gewesen. Über diese Partei wisse er - abgesehen vom Namen des Parteivorsitzenden XXXX - nichts.Auf Nachfrage nach seinen Fluchtgründen gab er an, seinen Betrieb ab März 2001 über die Partei römisch 40 "angemeldet" zu haben, um auf diese Weise Steuern zu sparen. Seine Abgaben habe er monatlich direkt an ein Parteibüro gezahlt. Im März 2001 sei er der Partei beigetreten. Im Juni 2001 sei sein Betrieb von der Steuerbehörde kontrolliert worden, man habe seine betrieblichen Unterlagen eingezogen und ihn eineinhalb Monate lang inhaftiert. Im Unterschied dazu brachte er im Folgenden vor, vom römisch 40 sich in Haft befunden zu haben. Nach Zahlung von $ 400,-- durch seine Ehefrau sei er "ohne Konsequenzen" freigelassen worden. Auf Vorhalt korrigierte er seine frühere Aussage dahingehend, dass er im JXXXX kontrolliert worden sei; seit Juni 2001 sei er über die Partei römisch 40 "angemeldet" gewesen. Über diese Partei wisse er - abgesehen vom Namen des Parteivorsitzenden römisch 40 - nichts.
In der Haft sei er aufgefordert worden zu unterschreiben, Mitglied der Partei XXXX gewesen zu sein. Die Parteimitgliedschaft sei ihm auch vorgeworfen worden, obwohl er niemals Parteimitglied gewesen sei. Während seiner Haft sei seine Ehefrau von unbekannten Kriminellen, die mit der Polizei zusammen gearbeitet hätten, zur Zahlung von $ 15.000,-- aufgefordert worden, damit "die Parteimitgliedschaft gelöscht" werde. Seine Ehefrau habe $ 400,-- an einen Wachebeamten im Gefängnis gezahlt, sodass er freigekommen sei. Anschließend habe er sich in einer angemieteten Wohnung versteckt.In der Haft sei er aufgefordert worden zu unterschreiben, Mitglied der Partei römisch 40 gewesen zu sein. Die Parteimitgliedschaft sei ihm auch vorgeworfen worden, obwohl er niemals Parteimitglied gewesen sei. Während seiner Haft sei seine Ehefrau von unbekannten Kriminellen, die mit der Polizei zusammen gearbeitet hätten, zur Zahlung von $ 15.000,-- aufgefordert worden, damit "die Parteimitgliedschaft gelöscht" werde. Seine Ehefrau habe $ 400,-- an einen Wachebeamten im Gefängnis gezahlt, sodass er freigekommen sei. Anschließend habe er sich in einer angemieteten Wohnung versteckt.
Auf Vorhalt seiner Verfolgungsgründe, die er in seiner ersten Befragung angegeben hatte, betonte der Beschwerdeführer, dass Angehörige der armenischen Volksgruppe in Georgien keine Probleme hätten.
4. Mit Bescheid vom 1.9.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76, ab und stellte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), fest; gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien und stellte die Identität, Nationalität und den Familienstand des Beschwerdeführers fest. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt als "einerseits in sich und andererseits zum Amtswissen im Widerspruch". Es sei von Grund auf unwahrscheinlich und nicht nachvollziehbar. Angehörige der Partei XXXX seien nicht schon alleine wegen ihrer Parteizugehörigkeit einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt. Auch eine Verfolgung von Angehörigen der armenischen Ethnie könne in Georgien nicht festgestellt werden. Die behauptete polizeiliche Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit bzw. Mitarbeit bei der Partei XXXX sei unglaubwürdig. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Bundesasylamt u.a. auch die Ansicht, dass selbst bei "Übernahme" der Darstellung des Beschwerdeführers über den Ablauf der (behaupteten) Geschehnisse würden keine Anhaltspunkte für eine drohende unmenschliche Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Georgien vorliegen.4. Mit Bescheid vom 1.9.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76, ab und stellte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), fest; gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien und stellte die Identität, Nationalität und den Familienstand des Beschwerdeführers fest. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt als "einerseits in sich und andererseits zum Amtswissen im Widerspruch". Es sei von Grund auf unwahrscheinlich und nicht nachvollziehbar. Angehörige der Partei römisch 40 seien nicht schon alleine wegen ihrer Parteizugehörigkeit einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt. Auch eine Verfolgung von Angehörigen der armenischen Ethnie könne in Georgien nicht festgestellt werden. Die behauptete polizeiliche Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit bzw. Mitarbeit bei der Partei römisch 40 sei unglaubwürdig. Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Bundesasylamt u.a. auch die Ansicht, dass selbst bei "Übernahme" der Darstellung des Beschwerdeführers über den Ablauf der (behaupteten) Geschehnisse würden keine Anhaltspunkte für eine drohende unmenschliche Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Georgien vorliegen.
5. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 26.9.2006 Folge und behob den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG, um das Verfahren zur neuerlichen Durchführung und Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen. Als mangelhaft erachtete der Unabhängige Bundesasylsenat den Umstand, dass zur Feststellung der mangelnden Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen einer (allfälligen) Verbindung zur Partei XXXX eine nachvollziehbare Darstellung der Erkenntnisquellen fehle.5. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 26.9.2006 Folge und behob den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, um das Verfahren zur neuerlichen Durchführung und Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen. Als mangelhaft erachtete der Unabhängige Bundesasylsenat den Umstand, dass zur Feststellung der mangelnden Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen einer (allfälligen) Verbindung zur Partei römisch 40 eine nachvollziehbare Darstellung der Erkenntnisquellen fehle.
6. Im fortgesetzten Verfahren führte das Bundesasylamt weitere Ermittlungen zur Frage einer möglichen Verfolgung von Mitgliedern der Partei XXXXdzineba (durch Behörden oder durch Privatpersonen) nach Auflösung der Partei im Gefolge der Parlamentswahlen vom Mai 2004 durch. In der Folge konfrontierte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer mit dem Ermittlungsergebnis, wonach die Partei XXXX keine politische Größe mehr darstelle und seit 2004 keine Informationen mehr über eine Verfolgung ehemaliger Mitglieder der Partei hervorgekommen seien. Der Beschwerdeführer beschränkte sich auf die Aussage, keinen Zusammenhang zwischen seiner eigenen Person und XXXX erkennen zu können.6. Im fortgesetzten Verfahren führte das Bundesasylamt weitere Ermittlungen zur Frage einer möglichen Verfolgung von Mitgliedern der Partei XXXXdzineba (durch Behörden oder durch Privatpersonen) nach Auflösung der Partei im Gefolge der Parlamentswahlen vom Mai 2004 durch. In der Folge konfrontierte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer mit dem Ermittlungsergebnis, wonach die Partei römisch 40 keine politische Größe mehr darstelle und seit 2004 keine Informationen mehr über eine Verfolgung ehemaliger Mitglieder der Partei hervorgekommen seien. Der Beschwerdeführer beschränkte sich auf die Aussage, keinen Zusammenhang zwischen seiner eigenen Person und römisch 40 erkennen zu können.
7. Mit Bescheid vom 19.10.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag neuerlich gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. fest; neuerlich wurde der Beschwerdeführer nach § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Unter Einschluss der zwischenzeitig durchgeführten Ermittlungen und der daraus resultierenden Feststellungen begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung im Wesentlichen mit den gleichen Ausführungen, mit denen es bereits den Bescheid vom 1.9.2006 begründet hatte.7. Mit Bescheid vom 19.10.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag neuerlich gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. fest; neuerlich wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Unter Einschluss der zwischenzeitig durchgeführten Ermittlungen und der daraus resultierenden Feststellungen begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung im Wesentlichen mit den gleichen Ausführungen, mit denen es bereits den Bescheid vom 1.9.2006 begründet hatte.
8. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 22.12.2006 - mit Bescheid vom 28.2.2007 in sämtlichen Spruchpunkten ab. Das Fluchtvorbringen vermochte der Unabhängige Bundesasylsenat nicht festzustellen: Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - vor seiner Ausreise wegen seiner angeblichen Verbindung zur ehemaligen Partei XXXX verfolgt wurde, indem staatliche Behörden den Beschwerdeführer (wegen seiner Praktizierung eines steuermindernden Geschäftsmodells in Form einer Abwicklung steuerlicher Verpflichtungen aus seinem Geschäftsbetrieb über die Parteistrukturen der XXXX) festgenommen, seinen Betrieb geschlossen und ihn monatelang festgehalten hätten. Eine begründete Furcht vor Verfolgung sei im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht anzunehmen.8. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 22.12.2006 - mit Bescheid vom 28.2.2007 in sämtlichen Spruchpunkten ab. Das Fluchtvorbringen vermochte der Unabhängige Bundesasylsenat nicht festzustellen: Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - vor seiner Ausreise wegen seiner angeblichen Verbindung zur ehemaligen Partei römisch 40 verfolgt wurde, indem staatliche Behörden den Beschwerdeführer (wegen seiner Praktizierung eines steuermindernden Geschäftsmodells in Form einer Abwicklung steuerlicher Verpflichtungen aus seinem Geschäftsbetrieb über die Parteistrukturen der römisch 40 ) festgenommen, seinen Betrieb geschlossen und ihn monatelang festgehalten hätten. Eine begründete Furcht vor Verfolgung sei im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht anzunehmen.
In seiner Beweiswürdigung verwies der Unabhängige Bundesasylsenat auf seine Spruchpraxis, wonach ehemalige Parteigänger oder Sympathisanten der Partei XXXX in Georgien keiner aktuellen Verfolgung ausgesetzt seien. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erachtete der Unabhängige Bundesasylsenat als unplausibel, da nur eine Verfolgung besonders exponierter ehemaliger Parteigänger XXXX dokumentiert sei. Eine Verfolgung "gewöhnlicher Bürger, die keinerlei politischen Aktivitäten entwickelt und nur eine lose Verbindung zur Partei gehabt hätten, wie dies der Beschwerdeführer behauptet habe, sei jedoch für den relevanten Zeitraum weder dokumentiert noch plausibel. Außerdem wäre bei einer fälschlichen Unterstellung, dass der Beschwerdeführer intensiver in die Aktivitäten der Partei involviert gewesen sein könnte, den staatlichen Behörden relativ rasch klar geworden, dass durch den Beschwerdeführer keine wesentlichen Informationen über die Partei gewonnen werden könnten, woraus sich bei aller Logik eine allenfalls nur kurzfristige und jedenfalls nicht derart lange und von zahlreichen Verhören begleitete Investigation ergeben hätte.In seiner Beweiswürdigung verwies der Unabhängige Bundesasylsenat auf seine Spruchpraxis, wonach ehemalige Parteigänger oder Sympathisanten der Partei römisch 40 in Georgien keiner aktuellen Verfolgung ausgesetzt seien. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erachtete der Unabhängige Bundesasylsenat als unplausibel, da nur eine Verfolgung besonders exponierter ehemaliger Parteigänger römisch 40 dokumentiert sei. Eine Verfolgung "gewöhnlicher Bürger, die keinerlei politischen Aktivitäten entwickelt und nur eine lose Verbindung zur Partei gehabt hätten, wie dies der Beschwerdeführer behauptet habe, sei jedoch für den relevanten Zeitraum weder dokumentiert noch plausibel. Außerdem wäre bei einer fälschlichen Unterstellung, dass der Beschwerdeführer intensiver in die Aktivitäten der Partei involviert gewesen sein könnte, den staatlichen Behörden relativ rasch klar geworden, dass durch den Beschwerdeführer keine wesentlichen Informationen über die Partei gewonnen werden könnten, woraus sich bei aller Logik eine allenfalls nur kurzfristige und jedenfalls nicht derart lange und von zahlreichen Verhören begleitete Investigation ergeben hätte.
Darüber hinaus verwies die Berufungsbehörde auf die Angabe des unrichtigen Familiennamens durch den Beschwerdeführer sowie seine Fluchtgründe, die er in seiner ersten Befragung vorgebracht hatte. Da völlig unverständlich bleibe, weshalb der Beschwerdeführer anfänglich unrichtige Fluchtgründe angegeben haben soll, dränge sich nach Ansicht des Unabhängigen Bundesasylsenates der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer ein wenig erfolgversprechend erscheinendes Vorbringen gegen ein Vorbringen, das ihm für das angestrebte Verfahrensergebnis erfolgversprechender erschienen sei, ausgewechselt habe.
Überdies führte der Unabhängige Bundesasylsenat zahlreiche Widersprüchliche und Unplausibilitäten in den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hinsichtlich des Verlaufes der vorgebrachten Geschehnisse ins Treffen: So habe der Beschwerdeführer etwa die Dauer seiner Anhaltung durch die Polizei einmal mit einem Monat, ein anderes Mal mit eineinhalb Monaten und wiederum ein anderes Mal mit zwei Monaten angegeben. Vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer behauptet, (bereits) im XXXX den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben, obwohl er eigenen Behauptungen zufolge angeblich erst am XXXX bzw. (laut späteren Aussagen) am XXXX festgenommen worden sei; im Laufe der Berufungsverhandlung habe er einmal angegeben, dass ihm der Tischlerei-Betrieb im XXXX "weggenommen" worden sei, wogegen er ein anderes Mal betont habe, dass seine Probleme im XXXX begonnen hätten. Bei seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er im Übrigen ausgeführt, sich am XXXX bzw. am XXXX zur Ausreise entschlossen zu haben, wobei er hinzugefügt habe, am XXXX tatsächlich ausgereist zu sein, wogegen die Geburtsurkunden zweier Kinder des Beschwerdeführers erst am XXXX ausgestellt worden seien. Einmal habe der Beschwerdeführer behauptet, seine Tischlerei durchgehend bis zur Ausreise am XXXX geführt zu haben, wogegen er ein anderes Mal geschildert habe, dass der Betrieb im Zuge einer Inspektion der Steuerbehörden im XXXX "augenblicklich" geschlossen und versiegelt worden sei. Was das Wohnhaus des Beschwerdeführers anbelangt, habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, dass "unbekannte Personen" das Haus bewohnen würden, um in der Berufungsverhandlung wiederum zu beteuern, das Haus vor seiner Ausreise zugesperrt zu haben und nicht zu wissen, was damit nach seiner Ausreise passiert sei.Überdies führte der Unabhängige Bundesasylsenat zahlreiche Widersprüchliche und Unplausibilitäten in den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hinsichtlich des Verlaufes der vorgebrachten Geschehnisse ins Treffen: So habe der Beschwerdeführer etwa die Dauer seiner Anhaltung durch die Polizei einmal mit einem Monat, ein anderes Mal mit eineinhalb Monaten und wiederum ein anderes Mal mit zwei Monaten angegeben. Vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer behauptet, (bereits) im römisch 40 den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben, obwohl er eigenen Behauptungen zufolge angeblich erst am römisch 40 bzw. (laut späteren Aussagen) am römisch 40 festgenommen worden sei; im Laufe der Berufungsverhandlung habe er einmal angegeben, dass ihm der Tischlerei-Betrieb im römisch 40 "weggenommen" worden sei, wogegen er ein anderes Mal betont habe, dass seine Probleme im römisch 40 begonnen hätten. Bei seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er im Übrigen ausgeführt, sich am römisch 40 bzw. am römisch 40 zur Ausreise entschlossen zu haben, wobei er hinzugefügt habe, am römisch 40 tatsächlich ausgereist zu sein, wogegen die Geburtsurkunden zweier Kinder des Beschwerdeführers erst am römisch 40 ausgestellt worden seien. Einmal habe der Beschwerdeführer behauptet, seine Tischlerei durchgehend bis zur Ausreise am römisch 40 geführt zu haben, wogegen er ein anderes Mal geschildert habe, dass der Betrieb im Zuge einer Inspektion der Steuerbehörden im römisch 40 "augenblicklich" geschlossen und versiegelt worden sei. Was das Wohnhaus des Beschwerdeführers anbelangt, habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, dass "unbekannte Personen" das Haus bewohnen würden, um in der Berufungsverhandlung wiederum zu beteuern, das Haus vor seiner Ausreise zugesperrt zu haben und nicht zu wissen, was damit nach seiner Ausreise passiert sei.
Auch die genauen Umstände der Inhaftierung habe der Beschwerdeführer nicht in glaubwürdiger Weise schildern können, sondern sich lediglich auf vage und ausweichende Angaben beschränkt, weshalb der Unabhängige Bundesasylsenat nicht den Eindruck habe gewinnen können, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachten Vorfälle aus eigenem Erleben heraus geschildert habe. Die Darstellung, dass der Beschwerdeführer über zwei Monate hindurch zehn Mal verhört worden sein und die Verhöre von einer halben Stunde bis zu eineinhalb Stunden verschieden lang gedauert haben sollen, erscheine unplausibel. Die Frage des Bundesasylsenats in der Berufungsverhandlung, was genau er im Verlauf der halbstündigen bzw. eineinhalbstündigen Vernehmungen gefragt worden sei, habe der Beschwerdeführer mit inhaltsleeren bzw. ausweichenden Aussagen beantwortet.
Während der Beschwerdeführer seine Freilassung anfangs mit der Zahlung von $ 400,-- durch seine Ehefrau (woraufhin er ohne Konsequenzen wieder aus dem Gefängnis entlassen worden sei) begründet habe, habe er in der Folge geschildert, von einem Mitarbeiter der Polizei "inoffiziell" entlassen bzw. versteckt "herausgebracht" worden zu sein, wobei - abgesehen von der Divergenz in den Aussagen - auch die letztere Version unplausibel erscheine, weil kaum "vorstellbar" sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund haltloser Anschuldigungen über zwei Monate hinweg andauernd verhört worden sein soll, um dann von einem einzigen Mitarbeiter "heimlich" freigelassen zu werden. In der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer überdies die Bestechungssumme - abweichend von seiner früheren Aussage - mit $ 500,-- beziffert. Auch die Schilderungen der Ehefrau des Beschwerdeführers (über ihre Bemühungen um die Freilassung ihres Ehemannes) hätten nicht den erforderlichen Eindruck einer authentischen Wiedergabe von tatsächlich Erlebtem vermittelt.
Obiter hielt der Unabhängige Bundesasylsenat fest, dass selbst für den Fall, dass der behauptete Sachverhalt den Feststellungen zugrunde gelegt würde, für den Beschwerdeführer hinsichtlich des Verfahrensergebnisses nichts gewonnen wäre, da die vorgebrachte Beziehung des Beschwerdeführers zur XXXX rein geschäftlicher Natur gewesen sei und sich lediglich auf die Lukrierung steuerlicher Vorteile im Jahr XXXX beschränkt habe, sodass keine asylrelevante Verfolgung mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zur gegenwärtigen Situation angenommen werden könne.Obiter hielt der Unabhängige Bundesasylsenat fest, dass selbst für den Fall, dass der behauptete Sachverhalt den Feststellungen zugrunde gelegt würde, für den Beschwerdeführer hinsichtlich des Verfahrensergebnisses nichts gewonnen wäre, da die vorgebrachte Beziehung des Beschwerdeführers zur römisch 40 rein geschäftlicher Natur gewesen sei und sich lediglich auf die Lukrierung steuerlicher Vorteile im Jahr römisch 40 beschränkt habe, sodass keine asylrelevante Verfolgung mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zur gegenwärtigen Situation angenommen werden könne.
Rechtlich folgerte der Unabhängige Bundesasylsenat daraus, dass mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung das Bundesasylamt den Antrag zu Recht gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen habe. Da auch keine exzeptionellen Umstände, die eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Georgien als Verletzung von Art. 3 EMRK erscheinen ließen, ersichtlich seien, qualifizierte die Berufungsbehörde die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien als zulässig. Auch gegen die verfügte Ausweisung hatte der Unabhängige Bundesasylsenat keine rechtlichen Bedenken.Rechtlich folgerte der Unabhängige Bundesasylsenat daraus, dass mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung das Bundesasylamt den Antrag zu Recht gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen habe. Da auch keine exzeptionellen Umstände, die eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Georgien als Verletzung von Artikel 3, EMRK erscheinen ließen, ersichtlich seien, qualifizierte die Berufungsbehörde die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien als zulässig. Auch gegen die verfügte Ausweisung hatte der Unabhängige Bundesasylsenat keine rechtlichen Bedenken.
9. Dieser Bescheid erwuchs nach rechtmäßiger Zustellung am 2.3.2007 in Rechtskraft.
10. Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Beschluss vom 10.12.2008 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG ab.Mit Beschluss vom 10.12.2008 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG ab.
11. Am 10.7.2009 ging beim Bundesasylamt ein Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion XXXX wegen des Verdachtes der Körperverletzung durch den Beschwerdeführer im Zuge eines Vorfalles am 3.6.2009 ein. Eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist jedoch weder dem Verwaltungsakt noch einem aktuellen Strafregisterauszug zu entnehmen.11. Am 10.7.2009 ging beim Bundesasylamt ein Abschluss-Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 wegen des Verdachtes der Körperverletzung durch den Beschwerdeführer im Zuge eines Vorfalles am 3.6.2009 ein. Eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ist jedoch weder dem Verwaltungsakt noch einem aktuellen Strafregisterauszug zu entnehmen.
12. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof auch die Behandlung der Beschwerde des jüngsten (minderjährigen) Sohnes des Beschwerdeführers (gegen den ebenfalls gänzlich negativen Berufungsbescheid vom 22.4.2008) mit Beschluss vom 28.4.2010 abgelehnt hatte, stellte der Beschwerdeführer am 4.6.2010 den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, seit rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrages Österreich nicht verlassen zu haben. Weiters brachte er vor, "von der Polizei in Georgien" im XXXX vergewaltigt worden zu sein; er verfüge über ärztliche Bestätigungen darüber. Den Umstand seiner Vergewaltigung habe er im ersten Asylverfahren nicht erwähnt, da er vermeiden habe wollen, dass seine Familie davon erfahre. Er habe "diesen Fluchtgrund" nie angegeben. Seine Vergewaltigung bezeichnete der Beschwerdeführer als neuen Grund für sein Antragsbegehren. Seine Fluchtgründe des ersten Antrages halte er aufrecht.In seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, seit rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrages Österreich nicht verlassen zu haben. Weiters brachte er vor, "von der Polizei in Georgien" im römisch 40 vergewaltigt worden zu sein; er verfüge über ärztliche Bestätigungen darüber. Den Umstand seiner Vergewaltigung habe er im ersten Asylverfahren nicht erwähnt, da er vermeiden habe wollen, dass seine Familie davon erfahre. Er habe "diesen Fluchtgrund" nie angegeben. Seine Vergewaltigung bezeichnete der Beschwerdeführer als neuen Grund für sein Antragsbegehren. Seine Fluchtgründe des ersten Antrages halte er aufrecht.
Auf die Frage, was er im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat befürchte, erwiderte der Beschwerdeführer, im Gefängnis umgebracht zu werden.
13. Am 11.6.2010 erhielt der Beschwerdeführer die schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen zweiten Antrag zurückzuweisen.13. Am 11.6.2010 erhielt der Beschwerdeführer die schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen zweiten Antrag zurückzuweisen.
14. Im Rahmen seiner Einvernahme am 15.6.2010 legte der Beschwerdeführer die Kopie einer ärztlichen Bestätigung in georgischer Sprache vom XXXX mit einem Befund, amtliche Dokumente (wie ein Wehrdienstbuch) sowie verschiedene Unterstützungsschreiben von Bekannten und Freunden des Beschwerdeführers zum Nachweis seiner Integration in Österreich vor. Zu seiner gesundheitlichen Verfassung gab er an, gesund zu sein. Seine Ausführungen während des ersten Asylverfahrens würden der Wahrheit entsprechen; nur den in seiner Erstbefragung erwähnten Vorfall habe er damals nicht erzählt. Er sei "entweder am XXXX oder XXXX" in der Polizeiinspektion XXXX vergewaltigt worden. An den georgischen Ombudsmann oder an Menschenrechtsorganisationen habe er sich nicht gewandt; Anzeige habe er ebenfalls nicht erstattet. Wegen des Vorfalles sei er nicht im Krankenhaus gewesen, sondern habe einen Arzt zu sich nach Hause geholt. Abschließend wiederholte der Beschwerdeführer seine Befürchtung, von der Polizei in Georgien umgebracht zu werden.14. Im Rahmen seiner Einvernahme am 15.6.2010 legte der Beschwerdeführer die Kopie einer ärztlichen Bestätigung in georgischer Sprache vom römisch 40 mit einem Befund, amtliche Dokumente (wie ein Wehrdienstbuch) sowie verschiedene Unterstützungsschreiben von Bekannten und Freunden des Beschwerdeführers zum Nachweis seiner Integration in Österreich vor. Zu seiner gesundheitlichen Verfassung gab er an, gesund zu sein. Seine Ausführungen während des ersten Asylverfahrens würden der Wahrheit entsprechen; nur den in seiner Erstbefragung erwähnten Vorfall habe er damals nicht erzählt. Er sei "entweder am römisch 40 oder XXXX" in der Polizeiinspektion römisch 40 vergewaltigt worden. An den georgischen Ombudsmann oder an Menschenrechtsorganisationen habe er sich nicht gewandt; Anzeige habe er ebenfalls nicht erstattet. Wegen des Vorfalles sei er nicht im Krankenhaus gewesen, sondern habe einen Arzt zu sich nach Hause geholt. Abschließend wiederholte der Beschwerdeführer seine Befürchtung, von der Polizei in Georgien umgebracht zu werden.
15. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den gegenständlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009), und § 62 Abs. 1 AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet wurde, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 aufgehoben werde. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und als Beweismittel die Befragung des Beschwerdeführers sowie (von ihm selbst vorgelegte) Schriftstücke, wie amtliche Dokumente und die Kopie der ärztlichen Bestätigung vom XXXX, angeführt. Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers sowie - nach Darlegung der Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens - u.a. ferner fest, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren weitere asylrelevante Gründe "nicht glaubwürdig" vorgebracht habe; ein neuer objektiver Sachverhalt habe sich nicht ergeben. Daher werde der neue Antrag werde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es liege beim Beschwerdeführer weder eine schwere Krankheit noch eine psychische Störung vor, die bei einer Überstellung nach Georgien eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass auch in den Verfahren der Ehefrau und der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers der faktische Abschiebeschutz mit mündlich verkündetem Bescheid aufgehoben worden sei und die Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein würden. In Österreich lebe eine Schwägerin des Beschwerdeführers. Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe sich seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert.15. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den gegenständlichen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009), und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet wurde, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 aufgehoben werde. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und als Beweismittel die Befragung des Beschwerdeführers sowie (von ihm selbst vorgelegte) Schriftstücke, wie amtliche Dokumente und die Kopie der ärztlichen Bestätigung vom römisch 40 , angeführt. Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers sowie - nach Darlegung der Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens - u.a. ferner fest, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren weitere asylrelevante Gründe "nicht glaubwürdig" vorgebracht habe; ein neuer objektiver Sachverhalt habe sich nicht ergeben. Daher werde der neue Antrag werde wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es liege beim Beschwerdeführer weder eine schwere Krankheit noch eine psychische Störung vor, die bei einer Überstellung nach Georgien eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass auch in den Verfahren der Ehefrau und der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers der faktische Abschiebeschutz mit mündlich verkündetem Bescheid aufgehoben worden sei und die Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein würden. In Österreich lebe eine Schwägerin des Beschwerdeführers. Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers habe sich seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert.
In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass hinsichtlich der "Gründe für die voraussichtliche Entscheidung" das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem ersten Verfahren sowie jenes im vorliegenden Verfahren "der Feststellung zu Grunde gelegt" werde. Im Zuge des vorliegenden Antrages habe der Beschwerdeführer seine Vergewaltigung am XXXX oder XXXX durch georgische Polizisten behauptet und eine am XXXX ausgestellte ärztliche Bestätigung vorgelegt. Diesen Sachverhalt habe der Beschwerdeführer in seinem ersten Verfahren nicht vorgebracht, obwohl er etwa in seiner Einvernahme am 10.1.2005 von einem männlichen Organwalter des Bundesasylamtes unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers befragt worden sei. Auch auf schriftlichem Wege habe der Beschwerdeführer seine Vergewaltigung nicht vorgebracht. In diesem Zusammenhang verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer gemäß seinen eigenen Angaben im ersten Asylverfahren angegeben habe, bereits am XXXX aus der Haft entlassen worden zu sein. Da der nunmehr vorgebrachte Vorfall - so das Bundesasylamt weiter - vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Georgien geschehen sei, könne kein neuer Sachverhalt festgestellt werden.In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass hinsichtlich der "Gründe für die voraussichtliche Entscheidung" das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem ersten Verfahren sowie jenes im vorliegenden Verfahren "der Feststellung zu Grunde gelegt" werde. Im Zuge des vorliegenden Antrages habe der Beschwerdeführer seine Vergewaltigung am römisch 40 oder römisch 40 durch georgische Polizisten behauptet und eine am römisch 40 ausgestellte ärztliche Bestätigung vorgelegt. Diesen Sachverhalt habe der Beschwerdeführer in seinem ersten Verfahren nicht vorgebracht, obwohl er etwa in seiner Einvernahme am 10.1.2005 von einem männlichen Organwalter des Bundesasylamtes unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers befragt worden sei. Auch auf schriftlichem Wege habe der Beschwerdeführer seine Vergewaltigung nicht vorgebracht. In diesem Zusammenhang verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer gemäß seinen eigenen Angaben im ersten Asylverfahren angegeben habe, bereits am römisch 40 aus der Haft entlassen worden zu sein. Da der nunmehr vorgebrachte Vorfall - so das Bundesasylamt weiter - vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Georgien geschehen sei, könne kein neuer Sachverhalt festgestellt werden.
Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben könne, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen; so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Voraussetzungen lägen vor: Die gegen den Asylwerber ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht. Sein nunmehriger Antrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Eine Verletzung, wie sie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (idF BGBl. I 122/2009) beschrieben werde, drohe nicht.Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben könne, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen; so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Voraussetzungen lägen vor: Die gegen den Asylwerber ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht. Sein nunmehriger Antrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe. Eine Verletzung, wie sie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,) beschrieben werde, drohe nicht.
Hinsichtlich der Ausweisung des Beschwerdeführers räumte das Bundesasylamt ein, dass der Schulbesuch der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ins Gewicht falle, doch einen Verbleib der Familie des Beschwerdeführers nicht rechtfertige, da sich die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden würden und ihre Reintegration in Georgien durch ihre Rückkehr mit ihren Eltern erleichtert werde. Angesichts der vorgelegten Petitionsschreiben verwies das Bundeasylamt auf die verwaltungsgerichtliche Judikatur, derzufolge die Integration aufgrund eines langjährigen Aufenthaltes dann gemindert sei, wenn der Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen sei.Hinsichtlich der Ausweisung des Beschwerdeführers räumte das Bundesasylamt ein, dass der Schulbesuch der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ins Gewicht falle, doch einen Verbleib der Familie des Beschwerdeführers nicht rechtfertige, da sich die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden würden und ihre Reintegration in Georgien durch ihre Rückkehr mit ihren Eltern erleichtert werde. Angesichts der vorgelegten Petitionsschreiben verwies das Bundeasylamt auf die verwaltungsgerichtliche Judikatur, derzufolge die Integration aufgrund eines langjährigen Aufenthaltes dann gemindert sei, wenn der Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen sei.
16. Am 18.6.2010 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am selben Tag langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein.
17. Am 23.6.2010 langte ferner ein Schriftsatz ein, der nicht von der im Verfahren bereits ausgewiesenen anwaltlichen Rechtsvertreterin, sondern von einem weiteren anwaltlichen Rechtsvertreter verfasst wurde. In den Ausführungen werden die bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe im Wesentlichen wiederholt; erstmals brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, dass seine Ehefrau eine vom "XXXX" stammende Ladung der georgischen Polizei von ihren Nachbarn am XXXX per Post übermittelt erhalten habe, wobei seine Ehefrau diese Ladung, die eine weiterhin anhaltende staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers verdeutliche, noch am selben Tag wieder verloren habe (dazu legte er - wie bereits seine Ehefrau, die im Gegensatz zum Beschwerdeführer diesen Aspekt in ihrem zweiten Verfahren gegenüber dem Bundesasylamt erwähnt hatte - eine Verlustanzeige des Gemeindeamtes XXXX als Beweis vor).17. Am 23.6.2010 langte ferner ein Schriftsatz ein, der nicht von der im Verfahren bereits ausgewiesenen anwaltlichen Rechtsvertreterin, sondern von einem weiteren anwaltlichen Rechtsvertreter verfasst wurde. In den Ausführungen werden die bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe im Wesentlichen wiederholt; erstmals brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, dass seine Ehefrau eine vom "XXXX" stammende Ladung der georgischen Polizei von ihren Nachbarn am römisch 40 per Post übermittelt erhalten habe, wobei seine Ehefrau diese Ladung, die eine weiterhin anhaltende staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers verdeutliche, noch am selben Tag wieder verloren habe (dazu legte er - wie bereits seine Ehefrau, die im Gegensatz zum Beschwerdeführer diesen Aspekt in ihrem zweiten Verfahren gegenüber dem Bundesasylamt erwähnt hatte - eine Verlustanzeige des Gemeindeamtes römisch 40 als Beweis vor).
In rechtlichen Ausführungen vertrat der Beschwerdevertreter u.a. die Ansicht, dass eine "richtungsweisende" Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob - wie im Fall des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner im ersten Verfahren verschwiegenen Vergewaltigung - aus verständlichen Gründen verschwiegene Tatsachen von der Rechtskraft einer Vorentscheidung erfasst werde. Außerdem habe im ersten Verfahren ein "Aussageverweigerungsgrund" gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 iVm § 51 AVG vorgelegen, da bei Fragen, deren Beantwortung der Verfahrenspartei zur Unehre gereichen würde, die Aussage verweigert werden dürfe. U.a. unter Hinweis auf die Bedeutung des Art. 3 EMRK kam der Beschwerdevertreter zum Schluss, dass die vorgebrachte Vergewaltigung von der Rechtskraftwirkung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.2.2007 nicht erfasst sei. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau - so der Beschwerdevertreter weiter - seien den "nervlichen Anspannungen des ersten Asylverfahrens" nicht gewachsen gewesen und hätten aufgrund des nervlichen Drucks und des Stresses "Datums- und Detailfehler" gemacht.In rechtlichen Ausführungen vertrat der Beschwerdevertreter u.a. die Ansicht, dass eine "richtungsweisende" Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob - wie im Fall des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner im ersten Verfahren verschwiegenen Vergewaltigung - aus verständlichen Gründen verschwiegene Tatsachen von der Rechtskraft einer Vorentscheidung erfasst werde. Außerdem habe im ersten Verfahren ein "Aussageverweigerungsgrund" gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 51, AVG vorgelegen, da bei Fragen, deren Beantwortung der Verfahrenspartei zur Unehre gereichen würde, die Aussage verweigert werden dürfe. U.a. unter Hinweis auf die Bedeutung des Artikel 3, EMRK kam der Beschwerdevertreter zum Schluss, dass die vorgebrachte Vergewaltigung von der Rechtskraftwirkung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.2.2007 nicht erfasst sei. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau - so der Beschwerdevertreter weiter - seien den "nervlichen Anspannungen des ersten Asylverfahrens" nicht gewachsen gewesen und hätten aufgrund des nervlichen Drucks und des Stresses "Datums- und Detailfehler" gemacht.
Zur Frage der Verletzung von Art. 8 EMRK wird in den Ausführungen im Schriftsatz vom 22.6.2010 insbesondere auf die Integration und den Schulbesuch sowie die mangelnden Bindungen der Kinder des Beschwerdeführers zu Georgien, die aktuelle schlechte wirtschaftliche und menschenrechtliche Situation im Herkunftsstaat sowie ferner auf die Benachteiligung armenischer Volksgruppenangehöriger in Georgien (auch wenn - so die Ausführungen im Schriftsatz - dies nicht in den offiziellen Länderberichten dokumentiert sei) hingewiesen, um daraus den Schluss zu ziehen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers und seiner Familie "eine außergewöhnliche humanitäre Härte" darstellen würde. Im Hinblick auf die Integration der Kinder des Beschwerdeführers wird ferner auf die "internationale UN-Kinderrechtskonvention" verwiesen.Zur Frage der Verletzung von Artikel 8, EMRK wird in den Ausführungen im Schriftsatz vom 22.6.2010 insbesondere auf die Integration und den Schulbesuch sowie die mangelnden Bindungen der Kinder des Beschwerdeführers zu Georgien, die aktuelle schlechte wirtschaftliche und menschenrechtliche Situation im Herkunftsstaat sowie ferner auf die Benachteiligung armenischer Volksgruppenangehöriger in Georgien (auch wenn - so die Ausführungen im Schriftsatz - dies nicht in den offiziellen Länderberichten dokumentiert sei) hingewiesen, um daraus den Schluss zu ziehen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers und seiner Familie "eine außergewöhnliche humanitäre Härte" darstellen würde. Im Hinblick auf die Integration der Kinder des Beschwerdeführers wird ferner auf die "internationale UN-Kinderrechtskonvention" verwiesen.
Schließlich wird vorgebracht, dass die belangte Behörde eine sorgfältige Ermittlung des für die rechtliche Beurteilung relevanten Sachverhaltes unterlassen habe. Dem Schriftsatz sind ferner Unterlagen beigelegt, nämlich abgesehen von den bereits im asylbehördlichen Verfahren vorgelegten Schriftstücken u.a. auch "Feuerwehrpässe" der Kinder des Beschwerdeführers samt zwei "Feuerwehr-Urkunden", ein Konvolut von Schulzeugnissen und Schulbesuchsbestätigungen, eine Bestätigung der Teilnahme an einem Deutsch-Kurs, weitere Unterstützungserklärungen zum Nachweis der Integration der Familie des Beschwerdeführers sowie eine Accord-Anfragebeantwortung vom 19.10.2006.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist u.a. § 12a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist u.a. Paragraph 12 a, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es auch am 1.1.2010 noch nicht anhängig war, ist § 12a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 anzuwenden.Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es auch am 1.1.2010 noch nicht anhängig war, ist Paragraph 12 a, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 anzuwenden.
2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009.
3. Gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, - außer in den Fällen des § 12a idF FrÄG 2009 - bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden ("faktischer Abschiebeschutz").3. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, - außer in den Fällen des Paragraph 12 a, in der Fassung FrÄG 2009 - bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden ("faktischer Abschiebeschutz").
§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht) lautet:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht) lautet:
"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 lautet:
"Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden."
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß § 41a Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden (§ 41a Abs. 1 vierter Satz AsylG 2005).Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden (Paragraph 41 a, Absatz eins, vierter Satz AsylG 2005).
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird, sind daher u.a., dass gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung besteht und dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
3.1 Was das Erfordernis einer "aufrechten Ausweisung" anbelangt, liegt mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.2.2007, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2006 abgewiesen wurde, eine (seit Zustellung des Berufungsbescheides am 2.3.2007) rechtskräftige Ausweisung vor. Da sich der Beschwerdeführer seit Eintritt der Rechtskraft des Berufungsbescheides durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat und die Ausweisung somit nicht "konsumiert" wurde, ist von einer "aufrechten" Ausweisung iSd § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auszugehen.3.1 Was das Erfordernis einer "aufrechten Ausweisung" anbelangt, liegt mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.2.2007, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2006 abgewiesen wurde, eine (seit Zustellung des Berufungsbescheides am 2.3.2007) rechtskräftige Ausweisung vor. Da sich der Beschwerdeführer seit Eintritt der Rechtskraft des Berufungsbescheides durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat und die Ausweisung somit nicht "konsumiert" wurde, ist von einer "aufrechten" Ausweisung iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auszugehen.
3.2 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 weiters, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.3.2 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 weiters, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
3.2.1 Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).3.2.1 Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; 25.4.2007, 2005/20/0300).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
3.2.2 Die Annahme, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, erfordert eine Prognose (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.3.2.2 Die Annahme, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, erfordert eine Prognose vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.
3.2.3 Im vorliegenden Verfahren teilt der Asylgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, dass der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird:
3.2.3.1 Soweit der Beschwerdeführer seinen nunmehrigen Antrag auf seine im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe stützt (AS 23), so sind diese gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur von Vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen.
Die rechtskräftige Entscheidung des Erstverfahrens steht gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch einer inhaltlichen Erledigung jener Fluchtgründe des Beschwerdeführers entgegen, die bereits im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Verfahrens bestanden haben, aber vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurden (VwGH 24.8.2004, 2003/01/0431; vgl. ferner oben sowie auch VwGH 16.1.1990, 89/08/0163 mwN; siehe auch AsylGH 2.6.2010, A3 252767-2/2010). Angesichts dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag der Asylgerichtshof auch die rechtlichen Ausführungen im Schriftsatz vom 22.6.2010 nicht nachzuvollziehen, wonach eine verwaltungsgerichtliche Judikatur zur Frage, ob ein aus verständlichen und nicht mutwilligen Gründen verschwiegener Sachverhalt von der Rechtskraft der Vorentscheidung erfasst sei oder nicht, fehle. Die im Schriftsatz angesprochene "Verschuldensfrage" für das Verschweigen von bereits bestehenden Tatsachen im Verfahren findet in der Rechtsordnung durchaus ihre Berücksichtigung, nämlich in den Vorschriften des AVG zur Wiederaufnahme des Verfahrens wegen neu hervorgekommener Tatsachen (vgl. § 69 AVG).Die rechtskräftige Entscheidung des Erstverfahrens steht gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch einer inhaltlichen Erledigung jener Fluchtgründe des Beschwerdeführers entgegen, die bereits im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Verfahrens bestanden haben, aber vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurden (VwGH 24.8.2004, 2003/01/0431; vergleiche ferner oben sowie auch VwGH 16.1.1990, 89/08/0163 mwN; siehe auch AsylGH 2.6.2010, A3 252767-2/2010). Angesichts dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag der Asylgerichtshof auch die rechtlichen Ausführungen im Schriftsatz vom 22.6.2010 nicht nachzuvollziehen, wonach eine verwaltungsgerichtliche Judikatur zur Frage, ob ein aus verständlichen und nicht mutwilligen Gründen verschwiegener Sachverhalt von der Rechtskraft der Vorentscheidung erfasst sei oder nicht, fehle. Die im Schriftsatz angesprochene "Verschuldensfrage" für das Verschweigen von bereits bestehenden Tatsachen im Verfahren findet in der Rechtsordnung durchaus ihre Berücksichtigung, nämlich in den Vorschriften des AVG zur Wiederaufnahme des Verfahrens wegen neu hervorgekommener Tatsachen vergleiche Paragraph 69, AVG).
Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, hat der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vorgebrachte Vorfall, nämlich seine Vergewaltigung durch georgische Polizisten, (der Darstellung des Beschwerdeführers zufolge) vor seiner Ausreise aus Georgien und damit vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens stattgefunden. Der gegenständliche Antrag stützt sich daher mit der behaupteten Vergewaltigung im XXXX auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den zuletzt inhaltlich entschiedenen Asylantrag verwirklichten Sachverhalt. Überdies ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorfall lediglich jenes Verfolgungsszenario ergänzt, mit dem er bereits seinen ersten Asylantrag begründet hat und das sowohl vom Bundesasylamt als auch vom Unabhängigen Bundesasylsenat als unglaubwürdig eingestuft werden musste.Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, hat der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vorgebrachte Vorfall, nämlich seine Vergewaltigung durch georgische Polizisten, (der Darstellung des Beschwerdeführers zufolge) vor seiner Ausreise aus Georgien und damit vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens stattgefunden. Der gegenständliche Antrag stützt sich daher mit der behaupteten Vergewaltigung im römisch 40 auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den zuletzt inhaltlich entschiedenen Asylantrag verwirklichten Sachverhalt. Überdies ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorfall lediglich jenes Verfolgungsszenario ergänzt, mit dem er bereits seinen ersten Asylantrag begründet hat und das sowohl vom Bundesasylamt als auch vom Unabhängigen Bundesasylsenat als unglaubwürdig eingestuft werden musste.
3.2.3.2 Der Beschwerdeführer hat keine Sachverhaltsänderung behauptet, der einen "glaubhaften Kern" iSd oben dargestellten verwaltungsgerichtlichen Judikatur aufweisen könnte: Im ersten Asylverfahren hat das Bundesasylamt nach ausführlicher Einvernahme des Beschwerdeführers sowie nach Ergänzung seiner Ermittlungen (hinsichtlich der Verfolgungswahrscheinlichkeit von Angehörigen der XXXX) das Fluchtvorbringen - wie erwähnt - als unglaubwürdig erachtet; der Unabhängige Bundesasylsenat schloss sich dieser Ansicht - auch nach Durchführung einer Berufungsverhandlung, in der er einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gewinnen konnte - an und ging ebenfalls von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe aus. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde ab. Im vorliegenden Verfahren räumte der Beschwerdeführer selbst ein, mit seiner Vergewaltigung einen nicht unwesentlichen Aspekt seiner geltend gemachten Ausreisegründe im ersten Verfahren verschwiegen zu haben, womit seine persönliche Glaubwürdigkeit weiter erheblich gemindert ist, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer im Laufe des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens mehrfach darüber belehrt worden war, wahre und vollständige Angaben gegenüber den Asylinstanzen zu machen (AS 95, 497 des Aktes zum ersten Verfahren), und er die österreichischen Behörden schon bei Einbringung seines ersten Antrages durch falsche Angaben über seine Identität getäuscht und diesen Antrag zu Beginn obendrein mit Fluchtgründen begründet hatte, die er als unwahr widerrufen musste.3.2.3.2 Der Beschwerdeführer hat keine Sachverhaltsänderung behauptet, der einen "glaubhaften Kern" iSd oben dargestellten verwaltungsgerichtlichen Judikatur aufweisen könnte: Im ersten Asylverfahren hat das Bundesasylamt nach ausführlicher Einvernahme des Beschwerdeführers sowie nach Ergänzung seiner Ermittlungen (hinsichtlich der Verfolgungswahrscheinlichkeit von Angehörigen der römisch 40 ) das Fluchtvorbringen - wie erwähnt - als unglaubwürdig erachtet; der Unabhängige Bundesasylsenat schloss sich dieser Ansicht - auch nach Durchführung einer Berufungsverhandlung, in der er einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gewinnen konnte - an und ging ebenfalls von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe aus. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde ab. Im vorliegenden Verfahren räumte der Beschwerdeführer selbst ein, mit seiner Vergewaltigung einen nicht unwesentlichen Aspekt seiner geltend gemachten Ausreisegründe im ersten Verfahren verschwiegen zu haben, womit seine persönliche Glaubwürdigkeit weiter erheblich gemindert ist, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer im Laufe des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens mehrfach darüber belehrt worden war, wahre und vollständige Angaben gegenüber den Asylinstanzen zu machen (AS 95, 497 des Aktes zum ersten Verfahren), und er die österreichischen Behörden schon bei Einbringung seines ersten Antrages durch falsche Angaben über seine Identität getäuscht und diesen Antrag zu Beginn obendrein mit Fluchtgründen begründet hatte, die er als unwahr widerrufen musste.
Vor diesem Hintergrund hätte es eines umfassenden und die im ersten Verfahren bemängelten Widersprüche ausräumenden Vorbringens des Beschwerdeführers bedurft, um die Asylinstanzen davon zu überzeugen, dass allfälligen neuen Angaben überhaupt ein "glaubhafter Kern" inne wohnt, der eine glaubhafte Sachverhaltsänderung annehmen lassen könnte. Der Beschwerdeführer, der sich der erwähnten Glaubwürdigkeitsproblematik bei seinem nunmehr zweiten Antrag angesichts des ersten Verfahrens, das sämtliche Instanzen durchlaufen hatte, bewusst sein musste, beschränkte sich jedoch sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt - trotz anwaltlicher Vertretung - gänzlich darauf, den Vorfall seiner Vergewaltigung als "neuen Grund" anzuführen. Auch im Schriftsatz vom 22.6.2010 beschränkten sich die - im Übrigen erst nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides erstatteten - anwaltlichen Ausführungen weitgehend auf die Wiederholung der bereits im ersten Verfahren geltend gemachten Darstellung der behaupteten Ereignisse vor der Ausreise aus Georgien XXXX, ohne die massiven Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers, die der Unabhängige Bundesasylsenat ausführlich erörtert hat, konkret und substanziiert anzusprechen und sich etwa mit der Beweiswürdigung des Bundesasylsenates überzeugend und in aufklärender Weise auseinanderzusetzen. Soweit der Schriftsatz vom 22.6.2010 in diesem Zusammenhang von "nervlichem Druck und Stress" sowie lapidar von "Datums- und Detailfehlern" im ersten Verfahren spricht, vermag dies die ins Treffen geführten eklatanten Widersprüche nicht zu erklären; hinzu kommt, dass der Unabhängige Bundesasylsenat seine Annahme der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sowohl mit Plausibilitätserwägungen als auch mit dem persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung sowie mit offensichtlich ausweichenden und inhaltsleeren Antworten im Rahmen der Befragung begründet hatte (AS 543 ff. des Aktes zum ersten Verfahren). Abgesehen davon, dass die vom Unabhängigen Bundesasylsenat angeführten Widersprüche und Unstimmigkeiten in ihrer Häufung nicht mit bloßen Zufällen oder der Nervosität des Beschwerdeführers in den Einvernahmen abgetan werden können, hätte dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit einer schriftlichen Darstellung, wie anlässlich der Berufungserhebung, zur Verfügung gestanden. Wenn der anwaltliche Vertreter im Schriftsatz vom 22.6.2010 überdies davon spricht, dass asylbehördliche Einvernahmen "oftmals einem Verhör gleich[en]" (vgl. S. 14 des Schriftsatzes), ist dies schlechthin nicht nachvollziehbar (so lässt sich auch anhand der Niederschrift zur Berufungsverhandlung kein Anzeichen für derartige Umstände erkennen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der anwaltliche Verfasser des Schriftsatzes vom 22.6.2010 bislang in den bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers bislang aktenkundig nicht in Erscheinung getreten und auch offensichtlich nicht in der Berufungsverhandlung vor dem Bundesasylsenat anwesend war; vgl. AS 491 ff. des Aktes zum ersten Verfahren).Vor diesem Hintergrund hätte es eines umfassenden und die im ersten Verfahren bemängelten Widersprüche ausräumenden Vorbringens des Beschwerdeführers bedurft, um die Asylinstanzen davon zu überzeugen, dass allfälligen neuen Angaben überhaupt ein "glaubhafter Kern" inne wohnt, der eine glaubhafte Sachverhaltsänderung annehmen lassen könnte. Der Beschwerdeführer, der sich der erwähnten Glaubwürdigkeitsproblematik bei seinem nunmehr zweiten Antrag angesichts des ersten Verfahrens, das sämtliche Instanzen durchlaufen hatte, bewusst sein musste, beschränkte sich jedoch sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt - trotz anwaltlicher Vertretung - gänzlich darauf, den Vorfall seiner Vergewaltigung als "neuen Grund" anzuführen. Auch im Schriftsatz vom 22.6.2010 beschränkten sich die - im Übrigen erst nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides erstatteten - anwaltlichen Ausführungen weitgehend auf die Wiederholung der bereits im ersten Verfahren geltend gemachten Darstellung der behaupteten Ereignisse vor der Ausreise aus Georgien römisch 40 , ohne die massiven Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers, die der Unabhängige Bundesasylsenat ausführlich erörtert hat, konkret und substanziiert anzusprechen und sich etwa mit der Beweiswürdigung des Bundesasylsenates überzeugend und in aufklärender Weise auseinanderzusetzen. Soweit der Schriftsatz vom 22.6.2010 in diesem Zusammenhang von "nervlichem Druck und Stress" sowie lapidar von "Datums- und Detailfehlern" im ersten Verfahren spricht, vermag dies die ins Treffen geführten eklatanten Widersprüche nicht zu erklären; hinzu kommt, dass der Unabhängige Bundesasylsenat seine Annahme der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens sowohl mit Plausibilitätserwägungen als auch mit dem persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung sowie mit offensichtlich ausweichenden und inhaltsleeren Antworten im Rahmen der Befragung begründet hatte (AS 543 ff. des Aktes zum ersten Verfahren). Abgesehen davon, dass die vom Unabhängigen Bundesasylsenat angeführten Widersprüche und Unstimmigkeiten in ihrer Häufung nicht mit bloßen Zufällen oder der Nervosität des Beschwerdeführers in den Einvernahmen abgetan werden können, hätte dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit einer schriftlichen Darstellung, wie anlässlich der Berufungserhebung, zur Verfügung gestanden. Wenn der anwaltliche Vertreter im Schriftsatz vom 22.6.2010 überdies davon spricht, dass asylbehördliche Einvernahmen "oftmals einem Verhör gleich[en]" vergleiche S. 14 des Schriftsatzes), ist dies schlechthin nicht nachvollziehbar (so lässt sich auch anhand der Niederschrift zur Berufungsverhandlung kein Anzeichen für derartige Umstände erkennen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der anwaltliche Verfasser des Schriftsatzes vom 22.6.2010 bislang in den bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers bislang aktenkundig nicht in Erscheinung getreten und auch offensichtlich nicht in der Berufungsverhandlung vor dem Bundesasylsenat anwesend war; vergleiche AS 491 ff. des Aktes zum ersten Verfahren).
Davon abgesehen ist darauf hinzuweisen, dass - wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - auch im vorliegenden Verfahren Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers im Vergleich zu seinen Angaben im ersten Verfahren zutage getreten sind: So kann der vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.6.2010 behauptete Zeitpunkt seiner Vergewaltigung (nämlich XXXX) auch mit seinen Angaben zu seiner Inhaftierung, die er im ersten Verfahren gemacht hat, nicht in Einklang gebracht werden kann: In seiner Einvernahme vom 29.8.2006 gab der Beschwerdeführer - auf entsprechende Frage nach dem Zeitraum seiner Anhaltung durch die Polizei - an, am XXXX entlassen worden zu sein (vgl. AS 95 des Aktes zum ersten Verfahren). Wenn im anwaltlichen Schriftsatz vom 22.6.2010 nunmehr in Kenntnis dieses vom Bundesasylamt ins Treffen geführten eklatanten Widerspruches der XXXX als Ende der Anhaltung angegeben wird (S. 5 des Schriftsatzes), vermag dies nicht zu überzeugen.Davon abgesehen ist darauf hinzuweisen, dass - wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - auch im vorliegenden Verfahren Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers im Vergleich zu seinen Angaben im ersten Verfahren zutage getreten sind: So kann der vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.6.2010 behauptete Zeitpunkt seiner Vergewaltigung (nämlich römisch 40 ) auch mit seinen Angaben zu seiner Inhaftierung, die er im ersten Verfahren gemacht hat, nicht in Einklang gebracht werden kann: In seiner Einvernahme vom 29.8.2006 gab der Beschwerdeführer - auf entsprechende Frage nach dem Zeitraum seiner Anhaltung durch die Polizei - an, am römisch 40 entlassen worden zu sein vergleiche AS 95 des Aktes zum ersten Verfahren). Wenn im anwaltlichen Schriftsatz vom 22.6.2010 nunmehr in Kenntnis dieses vom Bundesasylamt ins Treffen geführten eklatanten Widerspruches der römisch 40 als Ende der Anhaltung angegeben wird (S. 5 des Schriftsatzes), vermag dies nicht zu überzeugen.
Hinsichtlich seiner Aussage, er habe die behauptete Vergewaltigung nicht vorgebracht, weil er vermeiden habe wollen, dass seine Familie davon erfahre, ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer - wie auch die belangte Behörde andeutete - verschiedenste Möglichkeiten offen gestanden hätten, dieses Vorbringen im Laufe seines mehrjährigen Asylverfahrens zu erstatten, ohne dass seine Familie davon Kenntnis erlangt hätte (wie er dies nun im vorliegenden Verfahren auch getan hat). Es kann jedoch die Glaubwürdigkeit dieser Erklärung des Beschwerdeführers auch insofern dahin gestellt bleiben, weil der im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Verfahrens bereits dem Beschwerdeführer bekannte Umstand der Vergewaltigung keine neue Sache begründen, sondern gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allenfalls einen Grund zur Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des AVG) darstellen könnte.
3.2.3.3 Soweit der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 22.6.2010 erstmals eine Ladung der georgischen Polizei im XXXX vorbringt, ist Folgendes zu bedenken:3.2.3.3 Soweit der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 22.6.2010 erstmals eine Ladung der georgischen Polizei im römisch 40 vorbringt, ist Folgendes zu bedenken:
Zum Einen haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau dieses Schriftstück den österreichischen Asylbehörden mit der Begründung nicht vorgelegt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Ladung noch am Tag des Erhaltes wieder verloren habe. Der vorgelegte Aktenvermerk des Gemeindeamtes XXXX enthält lediglich den Hinweis auf den Verlust "georgischer Dokumente", nicht aber einen Hinweis darauf, dass es sich bei den verlorenen Schriftstücken um eine Ladung der georgischen Polizei gehandelt habe. Überdies hat die Ehefrau des Beschwerdeführers die angebliche Ladung (eigenen Angaben in ihrer Einvernahme ihres zweiten Verfahrens zufolge) am XXXX erhalten und die Asylbehörden von der Existenz der Ladung erst im Rahmen ihres zweiten Antrages, somit fast drei Jahre später, in Kenntnis gesetzt, ohne dass ersichtlich wäre, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers dies nicht früher getan hat. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass eine tatsächlich verfolgte Person, deren Fluchtgründe als unglaubwürdig angesehen wurden, so rasch wie möglich (auch während eines laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof) und nicht erst nach drei Jahren die staatlichen Behörden von den neuen Umständen, nämlich einer anhaltenden polizeilichen Verfolgung im Herkunftsstaat, informiert.Zum Einen haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau dieses Schriftstück den österreichischen Asylbehörden mit der Begründung nicht vorgelegt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Ladung noch am Tag des Erhaltes wieder verloren habe. Der vorgelegte Aktenvermerk des Gemeindeamtes römisch 40 enthält lediglich den Hinweis auf den Verlust "georgischer Dokumente", nicht aber einen Hinweis darauf, dass es sich bei den verlorenen Schriftstücken um eine Ladung der georgischen Polizei gehandelt habe. Überdies hat die Ehefrau des Beschwerdeführers die angebliche Ladung (eigenen Angaben in ihrer Einvernahme ihres zweiten Verfahrens zufolge) am römisch 40 erhalten und die Asylbehörden von der Existenz der Ladung erst im Rahmen ihres zweiten Antrages, somit fast drei Jahre später, in Kenntnis gesetzt, ohne dass ersichtlich wäre, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers dies nicht früher getan hat. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass eine tatsächlich verfolgte Person, deren Fluchtgründe als unglaubwürdig angesehen wurden, so rasch wie möglich (auch während eines laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof) und nicht erst nach drei Jahren die staatlichen Behörden von den neuen Umständen, nämlich einer anhaltenden polizeilichen Verfolgung im Herkunftsstaat, informiert.
Zum Anderen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer, der sich gemäß dem Inhalt der polizeilichen Ladung (laut Aussage seiner Ehefrau in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt) bei der georgischen Polizei melden sollte, im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesasylamt sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme am 15.6.2010 die Existenz einer solchen Ladung mit keinem Wort erwähnt hat. Selbst auf ausdrückliche Nachfrage unter Hinweis auf das bestehende Neuerungsverbot im asylgerichtlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer den Erhalt einer Ladung der georgischen Polizei im Jahr XXXX gegenüber der belangten Behörde nicht behauptet (AS 103 ff. des Aktes zum zweiten Verfahren). Dass der unmittelbar von der Ladung betroffene Beschwerdeführer in seinem Verfahren in insgesamt zwei Befragungen zu seinem neuen Antrag diese Ladung gänzlich verschweigt, lässt die Behauptung von der Existenz dieses Schriftstückes, das die Ehefrau des Beschwerdeführers noch am Tag des Erhalts wieder verloren haben soll, nicht glaubwürdig erscheinen. Dies muss umso mehr vor dem Hintergrund der bereits vorangegangenen ersten und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gelten, in denen der Unabhängige Bundesasylsenat seine Annahme von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe mit zahlreichen Widersprüchen und Ungereimtheiten ausführlich begründet hatte. An dieser Widersprüchlichkeit und der daran anknüpfenden Wertung ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer nunmehr nach Verkündung des gegenständlichen Bescheides dieses Vorbringen im Rahmen des Schriftsatzes vom 22.6.2010 erstmals "nachreicht", was der Ehemann der Beschwerdeführer durch einen Rechtsvertreter sogar ausdrücklich einräumt (vgl. S. 20 des Schriftsatzes).Zum Anderen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer, der sich gemäß dem Inhalt der polizeilichen Ladung (laut Aussage seiner Ehefrau in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt) bei der georgischen Polizei melden sollte, im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesasylamt sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme am 15.6.2010 die Existenz einer solchen Ladung mit keinem Wort erwähnt hat. Selbst auf ausdrückliche Nachfrage unter Hinweis auf das bestehende Neuerungsverbot im asylgerichtlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer den Erhalt einer Ladung der georgischen Polizei im Jahr römisch 40 gegenüber der belangten Behörde nicht behauptet (AS 103 ff. des Aktes zum zweiten Verfahren). Dass der unmittelbar von der Ladung betroffene Beschwerdeführer in seinem Verfahren in insgesamt zwei Befragungen zu seinem neuen Antrag diese Ladung gänzlich verschweigt, lässt die Behauptung von der Existenz dieses Schriftstückes, das die Ehefrau des Beschwerdeführers noch am Tag des Erhalts wieder verloren haben soll, nicht glaubwürdig erscheinen. Dies muss umso mehr vor dem Hintergrund der bereits vorangegangenen ersten und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gelten, in denen der Unabhängige Bundesasylsenat seine Annahme von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe mit zahlreichen Widersprüchen und Ungereimtheiten ausführlich begründet hatte. An dieser Widersprüchlichkeit und der daran anknüpfenden Wertung ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer nunmehr nach Verkündung des gegenständlichen Bescheides dieses Vorbringen im Rahmen des Schriftsatzes vom 22.6.2010 erstmals "nachreicht", was der Ehemann der Beschwerdeführer durch einen Rechtsvertreter sogar ausdrücklich einräumt vergleiche S. 20 des Schriftsatzes).
3.2.3.4 Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt keinen neuen Sachverhalt behauptet und mit der behaupteten Vergewaltigung lediglich einen bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.2.2007 bestehenden (bzw. davor entstandenen) Sachverhalt, der folglich von der Rechtskraft der Berufungsentscheidung erfasst ist, vorgebracht. Somit bleibt nur noch die erst im Schriftsatz vom 22.6.2010 erstmals vorgebrachte Ladung der georgischen Polizei, die nach der Entscheidung des Unabhängigen Bundeasylsenates entstanden ist und deren Existenz jedoch aus den soeben genannten Gründen nicht glaubwürdig erscheint und als neues Vorbringen jedenfalls nicht geeignet ist, einen glaubhaften Kern iSd verwaltungsgerichtlichen Judikatur darzutun.
Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung seines Amtswissens derzeit nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Georgien im Zeitraum bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides (in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers) nicht wesentlich geändert hat. Dem im Schriftsatz vom 22.6.2010 erhobenen Vorwurf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch die belangte Behörde kann in Anbetracht des Antragsvorbringens (insb. auch im erwähnten Schriftsatz) nicht beigetreten werden (dies gilt gleichfalls im Hinblick auf Aspekte, die Art. 8 EMRK berühren; vgl. dazu unten 3.3.2.3). Die im Schriftsatz vom 22.6.2010 vorgelegte Accord-Anfragebeantwortung vom 19.10.2006 wurde vom Beschwerdeführer bereits im ersten Verfahren im Rahmen seiner damaligen Berufung (AS 455 des Aktes zum ersten Verfahren) sowie in der Berufungsverhandlung dem Unabhängigen Bundesasylsenat zur Kenntnis gebracht (AS 521 des Aktes zum ersten Verfahren); der Inhalt dieser Anfragebeantwortung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat auch in seiner Entscheidung vom 28.2.2007 berücksichtigt (vgl. AS 539 des Aktes zum ersten Verfahren), wobei das Verfahrensergebnis - wie erwähnt - auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet wurde.Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung seines Amtswissens derzeit nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Georgien im Zeitraum bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides (in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers) nicht wesentlich geändert hat. Dem im Schriftsatz vom 22.6.2010 erhobenen Vorwurf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch die belangte Behörde kann in Anbetracht des Antragsvorbringens (insb. auch im erwähnten Schriftsatz) nicht beigetreten werden (dies gilt gleichfalls im Hinblick auf Aspekte, die Artikel 8, EMRK berühren; vergleiche dazu unten 3.3.2.3). Die im Schriftsatz vom 22.6.2010 vorgelegte Accord-Anfragebeantwortung vom 19.10.2006 wurde vom Beschwerdeführer bereits im ersten Verfahren im Rahmen seiner damaligen Berufung (AS 455 des Aktes zum ersten Verfahren) sowie in der Berufungsverhandlung dem Unabhängigen Bundesasylsenat zur Kenntnis gebracht (AS 521 des Aktes zum ersten Verfahren); der Inhalt dieser Anfragebeantwortung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat auch in seiner Entscheidung vom 28.2.2007 berücksichtigt vergleiche AS 539 des Aktes zum ersten Verfahren), wobei das Verfahrensergebnis - wie erwähnt - auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet wurde.
3.2.4 Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist somit davon auszugehen, dass dem gegenständlichen Antrag in der vorliegenden Begründung die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen stehen wird. Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich zurückzuweisen sein.
3.3 Schließlich ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3 Schließlich ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.3.1 Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren selbst angegeben hat, gesund zu sein und an keinen Krankheiten zu leiden (AS 99), würde - in Ermangelung sonstiger außergewöhnlicher Umstände, die von Amts wegen aufzugreifen wären - mit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien auch das Refoulement-Verbot nicht verletzt werden. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK - bezogen auf die Person des Beschwerdeführers - nicht wesentlich geändert. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei). Da der Beschwerdeführer erwerbsfähig ist und eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise einen gut funktionierenden Handwerksbetrieb gehabt hat, ist eine Gefahr, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, bzw. das Bestehen einer Gefährdungslage nach § 50 FPG (mangels Lebensgrundlage) nicht erkennbar.3.3.1 Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren selbst angegeben hat, gesund zu sein und an keinen Krankheiten zu leiden (AS 99), würde - in Ermangelung sonstiger außergewöhnlicher Umstände, die von Amts wegen aufzugreifen wären - mit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien auch das Refoulement-Verbot nicht verletzt werden. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK - bezogen auf die Person des Beschwerdeführers - nicht wesentlich geändert. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei). Da der Beschwerdeführer erwerbsfähig ist und eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise einen gut funktionierenden Handwerksbetrieb gehabt hat, ist eine Gefahr, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, bzw. das Bestehen einer Gefährdungslage nach Paragraph 50, FPG (mangels Lebensgrundlage) nicht erkennbar.
3.3.2 Was eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK anbelangt, ist Folgendes zu bedenken:3.3.2 Was eine allfällige Verletzung von Artikel 8, EMRK anbelangt, ist Folgendes zu bedenken:
3.3.2.1 Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.3.3.2.1 Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. z.B. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 3.4.2009, 2008/22/0592 mwN).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche z.B. VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 3.4.2009, 2008/22/0592 mwN).
3.3.2.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon gegen Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko gegen Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic gegen Österreich;3.3.2.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon gegen Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko gegen Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic gegen Österreich;
31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande;
31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua gegen Norwegen).
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen (31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.Unter Berufung auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224 aus 2007, keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung einer georgischen (ehemaligen) Asylwerberin ungeachtet ihres fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes, ihrer Berufstätigkeit und ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache (VwGH 30.4.2009, 2008/21/0374). Im Falle eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, vermochte der Verwaltungsgerichtshof ebenso keine Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen, da die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654).Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung einer georgischen (ehemaligen) Asylwerberin ungeachtet ihres fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes, ihrer Berufstätigkeit und ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache (VwGH 30.4.2009, 2008/21/0374). Im Falle eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, vermochte der Verwaltungsgerichtshof ebenso keine Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen, da die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vergleiche auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654).
3.3.2.3 Im vorliegenden Fall wäre bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers nicht von einem Eingriff in sein verfassungsgesetzlich geschütztes Familienleben, sondern lediglich von einem Eingriff in sein (ebenfalls verfassungsrechtlich geschütztes) Privatleben auszugehen, da auch in den (ebenfalls zweiten) Verfahren seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Kinder die von der belangten Behörde ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vom Asylgerichtshof mit Beschlüssen vom heutigen Tag als rechtmäßig festgestellt wurde. Ein besonderes (Abhängigkeits-)Verhältnis zu seiner in Österreich als Asylwerberin lebenden Schwägerin war nicht ersichtlich (AS 103).
Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX im österreichischen Bundesgebiet, wobei dieser Aufenthalt von einer rund zweimonatigen Abwesenheit im Jahr XXXX, weshalb auch das Asylverfahren eingestellt werden musste, unterbrochen wurde. Die von ihm vorgelegten Unterstützungsschreiben zum Nachweis seiner Integration lassen einen aufgrund der rund fünfeinhalbjährigen Aufenthaltsdauer entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis sowie das Bemühen um Integration in Österreich erkennen. Einige der Kinder des Beschwerdeführers besuchen die Schule und sind überdies bei der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr tätig (was die im Schriftsatz vom 22.6.2010 erwähnte Konvention über die Rechte des Kindes, BGBl. 7/1993 anbelangt, vgl. z.B. VwGH 13.11.2007, 2004/18/0426). In einem Unterstützungsschreiben äußerte ein Tischlermeister, der mit der Familie des Beschwerdeführers besser bekannt ist, seinen Wunsch, den Beschwerdeführer bei sich zu beschäftigen, sollte der Beschwerdeführer eine Arbeitserlaubnis erhalten (AS 189; im Schriftsatz vom 22.6.2010 wird allerdings davon gesprochen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau derzeit um eine Einstellungszusicherung eines Unternehmens bemühen würden [vgl. S. 24 des Schriftsatzes]). Über eine Arbeitserlaubnis für eine legale Erwerbstätigkeit verfügt der Beschwerdeführer jedoch jedenfalls nicht (AS 103). Bis zuletzt hat er Leistungen nach dem Grundversorgungsgesetz in Anspruch genommen (siehe im Akt befindlicher AIS-Auszug).Der Beschwerdeführer befindet sich seit römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet, wobei dieser Aufenthalt von einer rund zweimonatigen Abwesenheit im Jahr römisch 40 , weshalb auch das Asylverfahren eingestellt werden musste, unterbrochen wurde. Die von ihm vorgelegten Unterstützungsschreiben zum Nachweis seiner Integration lassen einen aufgrund der rund fünfeinhalbjährigen Aufenthaltsdauer entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis sowie das Bemühen um Integration in Österreich erkennen. Einige der Kinder des Beschwerdeführers besuchen die Schule und sind überdies bei der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr tätig (was die im Schriftsatz vom 22.6.2010 erwähnte Konvention über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt 7 aus 1993, anbelangt, vergleiche z.B. VwGH 13.11.2007, 2004/18/0426). In einem Unterstützungsschreiben äußerte ein Tischlermeister, der mit der Familie des Beschwerdeführers besser bekannt ist, seinen Wunsch, den Beschwerdeführer bei sich zu beschäftigen, sollte der Beschwerdeführer eine Arbeitserlaubnis erhalten (AS 189; im Schriftsatz vom 22.6.2010 wird allerdings davon gesprochen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau derzeit um eine Einstellungszusicherung eines Unternehmens bemühen würden [vgl. S. 24 des Schriftsatzes]). Über eine Arbeitserlaubnis für eine legale Erwerbstätigkeit verfügt der Beschwerdeführer jedoch jedenfalls nicht (AS 103). Bis zuletzt hat er Leistungen nach dem Grundversorgungsgesetz in Anspruch genommen (siehe im Akt befindlicher AIS-Auszug).
Seine zwischenzeitlich erfolgte Integration sowie seine zweifellos vorhandenen privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet werden nach Ansicht des Asylgerichtshofes in ihrem Gewicht entscheidend dadurch gemindert, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und lediglich aufgrund eines (ersten) Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, vorläufig zum Aufenthalt berechtigt war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seines ersten Verfahrens (nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.12.2008) bis zur Einbringung des nunmehr gegenständlichen Antrages über keinen eigenen rechtlichen Aufenthaltstitel für seinen Weiterverbleib im Bundesgebiet verfügt hat. Der Beschwerdeführer musste sich bewusst sein, dass sein Aufenthalt lediglich an die Dauer des Asylverfahrens geknüpft und ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet vom Erfolg seines Asylantrages abhängig sein würde. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts wird das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich relativiert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen (vgl. z.B. VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533). Von einer "Handreichung des Staates" durch Erteilung eines niederlassungs- bzw. aufenthaltsrechtlichen Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer (abseits der mit Einbringung eines Asylantrages zwangsläufig verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz) kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden.Seine zwischenzeitlich erfolgte Integration sowie seine zweifellos vorhandenen privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet werden nach Ansicht des Asylgerichtshofes in ihrem Gewicht entscheidend dadurch gemindert, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und lediglich aufgrund eines (ersten) Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, vorläufig zum Aufenthalt berechtigt war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss seines ersten Verfahrens (nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.12.2008) bis zur Einbringung des nunmehr gegenständlichen Antrages über keinen eigenen rechtlichen Aufenthaltstitel für seinen Weiterverbleib im Bundesgebiet verfügt hat. Der Beschwerdeführer musste sich bewusst sein, dass sein Aufenthalt lediglich an die Dauer des Asylverfahrens geknüpft und ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet vom Erfolg seines Asylantrages abhängig sein würde. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts wird das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich relativiert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen vergleiche z.B. VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533). Von einer "Handreichung des Staates" durch Erteilung eines niederlassungs- bzw. aufenthaltsrechtlichen Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer (abseits der mit Einbringung eines Asylantrages zwangsläufig verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz) kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer ist zwar unbescholten, doch vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).Der Beschwerdeführer ist zwar unbescholten, doch vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).
Was seine familiären Bindungen in Österreich (abseits der Angehörigen der Kernfamilie) anbelangt, ist zu bedenken, dass als weitere Verwandte, die in Österreich leben, lediglich seine Schwägerin zu erwähnen ist, deren Antrag auf internationalen Schutz jedoch mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.3.2010 rechtskräftig abgewiesen wurde, wobei auch eine Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes bestätigt wurde. Hinsichtlich weiterer Verwandter des Beschwerdeführers ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner Einvernahme vom 15.6.2010 die Frage nach Verwandten in seinem Herkunftsstaat verneinte (AS 103), jedoch in seiner Einvernahme wenige Tage zuvor noch angegeben hat, dass seine Mutter in Tbilisi lebe (AS 27), wie er dies auch in seinem ersten Asylverfahren ausgesagt hatte (AS 499 des Aktes zum ersten Verfahren; im Schriftsatz vom 22.6.2010 wird in einem handschriftlichen Beisatz - ohne nähere Erläuterung - angemerkt, dass die Mutter des Beschwerdeführers ohne Kontakt zu ihm im Ausland lebe). Sollte seine Mutter - wie noch in seiner Einvernahme vom 4.6.2010 angegeben (AS 27) - in Georgien leben, würde der Beschwerdeführer weiterhin über persönliche Bindungen in seine Heimat verfügen. Doch auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer den größten Teil seines Lebens in Georgien verbracht hat. Weiters erhielt er dort seine gesamte schulische und berufliche Ausbildung. Es ist auch in Anbetracht der im Schriftsatz vom 22.6.2010 eingewendeten allgemeinen Situation in Georgien nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch nach seinem Aufenthalt in Österreich nicht wieder als Handwerker in seiner Heimat tätig sein könnte. Nach alledem kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer, der auch Georgisch spricht, seinem Heimatland derart entfremdet wäre, dass er sich dort im Falle seiner Rückkehr nicht mehr zurecht finden könnte.
Im vorliegenden Fall ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren bereits seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem sein erster Asylantrag bereits vor längerer Zeit abgewiesen worden war. Der Beschwerdeführer hat somit trotz Kenntnis von der rechtskräftigen Abweisung seines ersten Asylantrages neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden wird (im Schriftsatz vom 22.6.2010 wird sogar angedeutet, dass der vorliegende Antrag angesichts bevorstehender aufenthaltsbeendender Maßnahmen der Fremdenpolizei gestellt worden sei [vgl. S. 3 des Schriftsatzes:
"Der Bf und seine Familie sind nunmehr jedoch akut von Abschiebung nach Georgien bedroht. Dies zwang den Bf dazu, den gegenständlichen Asylfolgeantrag zu stellen."]). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.6.2010, U 614/10, darauf hingewiesen, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Nicht außer Acht gelassen werden darf ferner der Umstand, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Stellung des ersten Asylantrages Österreich wieder verlassen hatte und das Verfahren deshalb zwischenzeitlich eingestellt werden musste; wie erwähnt hatte der Beschwerdeführer überdies die österreichischen Behörden bei Einbringung seines ersten Antrages durch Angabe eines falschen Namens ohne ersichtlichen Grund über seine Identität getäuscht und diesen Antrag zu Beginn mit Fluchtgründen begründet, die er später als unwahr widerrief."Der Bf und seine Familie sind nunmehr jedoch akut von Abschiebung nach Georgien bedroht. Dies zwang den Bf dazu, den gegenständlichen Asylfolgeantrag zu stellen."]). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.6.2010, U 614/10, darauf hingewiesen, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Nicht außer Acht gelassen werden darf ferner der Umstand, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Stellung des ersten Asylantrages Österreich wieder verlassen hatte und das Verfahren deshalb zwischenzeitlich eingestellt werden musste; wie erwähnt hatte der Beschwerdeführer überdies die österreichischen Behörden bei Einbringung seines ersten Antrages durch Angabe eines falschen Namens ohne ersichtlichen Grund über seine Identität getäuscht und diesen Antrag zu Beginn mit Fluchtgründen begründet, die er später als unwahr widerrief.
In Anbetracht aller dieser Umstände überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. In seinem Erk. vom 7.7.2009, 2009/18/0215, betonte der Verwaltungsgerichtshof das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem "aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung" ein hoher Stellenwert zukomme und das durch einen unrechtmäßigen Aufenthalt erheblich beeinträchtigt werde.
Im gegenständlichen Fall mögen - wie oben ersichtlich ist und auch der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 22.6.2010 erkennen lässt - durchaus humanitäre Aspekte vorliegen, die zugunsten eines Verbleibes des Beschwerdeführers in Österreich ins Treffen geführt werden können. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes, der nach der Rechtslage ausschließlich zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zuständig ist, führen die erwähnten humanitären Aspekte jedoch nach Berücksichtigung aller Tatsachen des vorliegenden Falles nicht dazu, dass von außergewöhnlichen Umständen im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gesprochen und davon ausgegangen werden kann, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers menschenrechtswidrig wäre. Es überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Dem vom Bundesasylamt eingenommenen Standpunkt, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig ist, kann daher nicht entgegen getreten werden.Im gegenständlichen Fall mögen - wie oben ersichtlich ist und auch der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 22.6.2010 erkennen lässt - durchaus humanitäre Aspekte vorliegen, die zugunsten eines Verbleibes des Beschwerdeführers in Österreich ins Treffen geführt werden können. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes, der nach der Rechtslage ausschließlich zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zuständig ist, führen die erwähnten humanitären Aspekte jedoch nach Berücksichtigung aller Tatsachen des vorliegenden Falles nicht dazu, dass von außergewöhnlichen Umständen im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gesprochen und davon ausgegangen werden kann, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers menschenrechtswidrig wäre. Es überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Dem vom Bundesasylamt eingenommenen Standpunkt, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig ist, kann daher nicht entgegen getreten werden.
4. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.6.2010 rechtmäßig.4. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.6.2010 rechtmäßig.
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 entfallen.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 entfallen.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
06.07.2010