Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A2 413.490-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Algerien alias Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2010, Zl. 08 00.014-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Algerien alias Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2010, Zl. 08 00.014-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Die Beschwerdeführerin stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 01.01.2008, nachdem sie bei einem Polizeieinsatz in Wien wegen eines Streits versteckt in einem Zimmer angetroffen worden war und sich zunächst als Marokkanerin ausgegeben hatte. Laut den dem Akt beiliegenden polizeilichen Unterlagen, hätte die Beschwerdeführerin eine andere Person gefährlich bedroht. Bei der Erstbefragung am 02.01.2008 bei der Bundespolizeidirektion Wien (As. 13-21 BAA) führte die Beschwerdeführerin aus, algerische Staatsbürgerin moslemischer Religion und arabischer Volksgruppenzugehörigkeit zu sein. Ihre Eltern seien 2005 in Annaba getötet worden, wo sie auch zuletzt gelebt hätte. Ihre Eltern seien im Zusammenhang mit Problemen innerhalb der Familie wegen des Besitzes von Land umgebracht worden. Sie hätte auch Angst gehabt getötet zu werden und sei dann mit Hilfe von Nachbarn geflohen.
Am 13.01.2008 erfolgte eine Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (As. 67-73 BAA). Die Beschwerdeführerin führte dabei unter anderem aus, sie hätte in Österreich nicht sofort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da sie die Gesetze nicht kenne. Sie hätte Leute in Österreich kennen gelernt, die ihr Angst gemacht hätten, dass sie ins Gefängnis käme. Sie könnte versuchen, Schuldzeugnisse aus Algerien zu organisieren. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie näher aus, ihr Vater hätte nicht sehr nach dem Islam leben wollen und daher hätten ihre Verwandten ihm das Land wegnehmen wollen. Es wäre immer wieder zu Streitigkeiten gekommen. Die Verwandten hätten dann die Eltern ermordet. Die Mörder hätten auch die Absicht gehabt, sie zu töten, da sie auch nicht nach den Regeln des Islam gelebt hätte. Aus Angst hätte sie sich dann versteckt gehalten. Die Eltern wären am 27.06.2005 ermordet worden. Eine Anzeige bei den algerischen Behörden habe sie nicht gemacht, da die Leute, welche sie versteckt hätten, ihr davon abgeraten hätten. Die Angehörigen/Mörder wären sehr einflussreich und die Leute, welche die Beschwerdeführerin versteckt hätten, hätten auch gesagt, dass die Polizei ihr nicht helfen könne. Dies wären Nachbarn gewesen. Die Beschwerdeführerin nannte die Namen der Cousins des Vaters, die sie verfolgen würden. Weitere Fluchtgründe hätte sie nicht. Auf die Frage, was es mit der angeblichen gefährlichen Drohung auf sich hätte, welche die Beschwerdeführerin in Österreich gesetzt hätte, führte sie aus, dass sie in Österreich ein Mädchen kennen gelernt hätte, mit welcher sie sich in einer Diskothek wegen eines Mannes gestritten hätte. Die andere hätte sie dann angezeigt, weil sie gewusst hätte, dass sie keine Papiere hätte. Die Beschwerdeführerin hätte dieses Mädchen aber nicht bedroht. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt dieser Einvernahme noch minderjährig war, fand die Befragung in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters statt. Am 13.01.2008 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin zugelassen und wurde ihr eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 50 AsylG ausgefolgt (As. 75 BAA).Am 13.01.2008 erfolgte eine Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (As. 67-73 BAA). Die Beschwerdeführerin führte dabei unter anderem aus, sie hätte in Österreich nicht sofort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da sie die Gesetze nicht kenne. Sie hätte Leute in Österreich kennen gelernt, die ihr Angst gemacht hätten, dass sie ins Gefängnis käme. Sie könnte versuchen, Schuldzeugnisse aus Algerien zu organisieren. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie näher aus, ihr Vater hätte nicht sehr nach dem Islam leben wollen und daher hätten ihre Verwandten ihm das Land wegnehmen wollen. Es wäre immer wieder zu Streitigkeiten gekommen. Die Verwandten hätten dann die Eltern ermordet. Die Mörder hätten auch die Absicht gehabt, sie zu töten, da sie auch nicht nach den Regeln des Islam gelebt hätte. Aus Angst hätte sie sich dann versteckt gehalten. Die Eltern wären am 27.06.2005 ermordet worden. Eine Anzeige bei den algerischen Behörden habe sie nicht gemacht, da die Leute, welche sie versteckt hätten, ihr davon abgeraten hätten. Die Angehörigen/Mörder wären sehr einflussreich und die Leute, welche die Beschwerdeführerin versteckt hätten, hätten auch gesagt, dass die Polizei ihr nicht helfen könne. Dies wären Nachbarn gewesen. Die Beschwerdeführerin nannte die Namen der Cousins des Vaters, die sie verfolgen würden. Weitere Fluchtgründe hätte sie nicht. Auf die Frage, was es mit der angeblichen gefährlichen Drohung auf sich hätte, welche die Beschwerdeführerin in Österreich gesetzt hätte, führte sie aus, dass sie in Österreich ein Mädchen kennen gelernt hätte, mit welcher sie sich in einer Diskothek wegen eines Mannes gestritten hätte. Die andere hätte sie dann angezeigt, weil sie gewusst hätte, dass sie keine Papiere hätte. Die Beschwerdeführerin hätte dieses Mädchen aber nicht bedroht. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt dieser Einvernahme noch minderjährig war, fand die Befragung in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters statt. Am 13.01.2008 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin zugelassen und wurde ihr eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 50, AsylG ausgefolgt (As. 75 BAA).
Am 03.03.2008 wurde die Beschwerdeführerin in weiterer Folge vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien wiederum in Gegenwart ihres gesetzlichen Vertreters zu ihren Fluchtgründen einvernommen (As. 125-141 BAA). Die Beschwerdeführerin gab auf Befragen Personaldaten ihrer Familienangehörigen an, die Cousins wohnten in XXXX, eine genauere Wohnadresse würde sie nicht kennen. XXXX sei eine kleine Ortschaft im Bereich von Annaba. Es sei ein ländliches Gebiet. Die Beschwerdeführerin beantwortete Fragen, wie man nach XXXX kommt, welche Moschee es in der Nähe ihres Elternhauses gegeben habe und wie man zum Friedhof von XXXX gelange. Auf die Frage, wann genau ihre Eltern gestorben wären, antwortete die Beschwerdeführerin, dies sei entweder am 26. oder am 27.06.2005 gewesen. Die Beschwerdeführerin gab auch den Namen des Nachbarn an, bei dem sie in XXXX zuletzt gelebt hätte. Es sei eine bekannte Familie, man brauche nur nach dem Namen zu fragen. Sie gab auch Namen von anderen Mitgliedern von Nachbarsfamilien an. Das genaue Datum von wann bis wann sie sich bei den Nachbarsfamilien aufgehalten hätte, könnte sie nicht mehr sagen. Es sei von 2005 bis 2007 gewesen. Die Beschwerdeführerin nannte auf Nachfrage Namen von Lehrern, die sie in ihrem Heimatort unterrichtet hätte. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie hätte ihren Heimatort zirka 3 Wochen vor der Ankunft in Österreich verlassen. Zum Fluchtgrund erklärte die Beschwerdeführerin, die Cousins ihres Vaters wären wegen Erbschaft und Land im Streit mit dem Vater gewesen. Diese Cousins wären auch extrem religiös gewesen, sie seien Extremisten. Der Vater hätte auch Alkohol getrunken. Die Familie der Beschwerdeführerin hätte sich auch freizügig gekleidet und die Cousins wären der Meinung gewesen, dass ein Ungläubiger nicht am Land oder der Erbschaft teilhaben dürfe. Sie hätten dann die Eltern getötet und hätten auch die Beschwerdeführerin töten wollen. Der Nachbar habe sie aber gerettet und zu sich geholt. Er hätte die Beschwerdeführerin aber nicht ewig bei sich aufnehmen können und schließlich hätte es auch für seine Familie gefährliche Konsequenzen gehabt, wenn das herausgekommen wäre. Der Streit wäre erst richtig eskaliert, nachdem der Vater der Cousins 2003 verstorben wäre. Auf die Frage, was unter freizügiger Kleidung zu verstehen wäre, gab die Beschwerdeführerin an, etwa ärmellose Kleider und Minikleider getragen zu haben. Auf die Frage, was mit den Eltern geschehen sei, führte die Beschwerdeführerin aus, der Nachbar hätte sie von der Schule geholt. Sie hätte es so langsam erfahren, dass die Eltern nicht mehr am Leben seien. Die Nachbarn hätten Streit und Geschrei gehört, nachdem die Cousins zu den Eltern gekommen seien und dann Schüsse. Die Polizei sei zwar von alleine gekommen aber die Polizei wäre korrupt. Sie halte zu demjenigen, der Geld habe. Die Beschwerdeführerin hätte immer Angst gehabt, vor den Cousins, auch wenn sie zur Schule gegangen sei, weil sie ja von den Problemen zwischen ihrem Vater und den Cousins gewusst hätte und ihr wäre auch gedroht worden, man würde ihr etwas antun bei diesen Auseinandersetzungen mit dem Vater. Es hätte nichts genützt, wenn sie sich an die Sicherheitsbehörden gewandt hätte. Nach dem Tod der Eltern hätten die Cousins nach ihr gesucht, der Nachbar habe sie versteckt. Sie wäre nicht mehr in die Schule gegangen. Bei den Behörden und im Umfeld wäre bekannt gewesen, dass die Cousins religiös radikal gewesen wären. Sie wisse nicht, ob diese Cousins zu einer bestimmten extremistischen Gruppe gehört hätten. Manchmal hätte sie das Haus des Nachbarn in Begleitung seiner Frau verlassen, wenn diese etwas zu erledigen gehabt hätte oder auch in der Nacht. 9 Monate nach dem Tod der Eltern wäre es der Beschwerdeführerin sehr schlecht gegangen und sie hätte das Haus überhaupt nicht verlassen.Am 03.03.2008 wurde die Beschwerdeführerin in weiterer Folge vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien wiederum in Gegenwart ihres gesetzlichen Vertreters zu ihren Fluchtgründen einvernommen (As. 125-141 BAA). Die Beschwerdeführerin gab auf Befragen Personaldaten ihrer Familienangehörigen an, die Cousins wohnten in römisch 40 , eine genauere Wohnadresse würde sie nicht kennen. römisch 40 sei eine kleine Ortschaft im Bereich von Annaba. Es sei ein ländliches Gebiet. Die Beschwerdeführerin beantwortete Fragen, wie man nach römisch 40 kommt, welche Moschee es in der Nähe ihres Elternhauses gegeben habe und wie man zum Friedhof von römisch 40 gelange. Auf die Frage, wann genau ihre Eltern gestorben wären, antwortete die Beschwerdeführerin, dies sei entweder am 26. oder am 27.06.2005 gewesen. Die Beschwerdeführerin gab auch den Namen des Nachbarn an, bei dem sie in römisch 40 zuletzt gelebt hätte. Es sei eine bekannte Familie, man brauche nur nach dem Namen zu fragen. Sie gab auch Namen von anderen Mitgliedern von Nachbarsfamilien an. Das genaue Datum von wann bis wann sie sich bei den Nachbarsfamilien aufgehalten hätte, könnte sie nicht mehr sagen. Es sei von 2005 bis 2007 gewesen. Die Beschwerdeführerin nannte auf Nachfrage Namen von Lehrern, die sie in ihrem Heimatort unterrichtet hätte. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie hätte ihren Heimatort zirka 3 Wochen vor der Ankunft in Österreich verlassen. Zum Fluchtgrund erklärte die Beschwerdeführerin, die Cousins ihres Vaters wären wegen Erbschaft und Land im Streit mit dem Vater gewesen. Diese Cousins wären auch extrem religiös gewesen, sie seien Extremisten. Der Vater hätte auch Alkohol getrunken. Die Familie der Beschwerdeführerin hätte sich auch freizügig gekleidet und die Cousins wären der Meinung gewesen, dass ein Ungläubiger nicht am Land oder der Erbschaft teilhaben dürfe. Sie hätten dann die Eltern getötet und hätten auch die Beschwerdeführerin töten wollen. Der Nachbar habe sie aber gerettet und zu sich geholt. Er hätte die Beschwerdeführerin aber nicht ewig bei sich aufnehmen können und schließlich hätte es auch für seine Familie gefährliche Konsequenzen gehabt, wenn das herausgekommen wäre. Der Streit wäre erst richtig eskaliert, nachdem der Vater der Cousins 2003 verstorben wäre. Auf die Frage, was unter freizügiger Kleidung zu verstehen wäre, gab die Beschwerdeführerin an, etwa ärmellose Kleider und Minikleider getragen zu haben. Auf die Frage, was mit den Eltern geschehen sei, führte die Beschwerdeführerin aus, der Nachbar hätte sie von der Schule geholt. Sie hätte es so langsam erfahren, dass die Eltern nicht mehr am Leben seien. Die Nachbarn hätten Streit und Geschrei gehört, nachdem die Cousins zu den Eltern gekommen seien und dann Schüsse. Die Polizei sei zwar von alleine gekommen aber die Polizei wäre korrupt. Sie halte zu demjenigen, der Geld habe. Die Beschwerdeführerin hätte immer Angst gehabt, vor den Cousins, auch wenn sie zur Schule gegangen sei, weil sie ja von den Problemen zwischen ihrem Vater und den Cousins gewusst hätte und ihr wäre auch gedroht worden, man würde ihr etwas antun bei diesen Auseinandersetzungen mit dem Vater. Es hätte nichts genützt, wenn sie sich an die Sicherheitsbehörden gewandt hätte. Nach dem Tod der Eltern hätten die Cousins nach ihr gesucht, der Nachbar habe sie versteckt. Sie wäre nicht mehr in die Schule gegangen. Bei den Behörden und im Umfeld wäre bekannt gewesen, dass die Cousins religiös radikal gewesen wären. Sie wisse nicht, ob diese Cousins zu einer bestimmten extremistischen Gruppe gehört hätten. Manchmal hätte sie das Haus des Nachbarn in Begleitung seiner Frau verlassen, wenn diese etwas zu erledigen gehabt hätte oder auch in der Nacht. 9 Monate nach dem Tod der Eltern wäre es der Beschwerdeführerin sehr schlecht gegangen und sie hätte das Haus überhaupt nicht verlassen.
Der Beschwerdeführerin wurde in der Folge mitgeteilt, es sei beabsichtigt in ihrem Heimatland unter Wahrung der Anonymität Recherchen durchzuführen. Die Beschwerdeführerin erwiderte, sie hätte nichts dagegen. Auf die Frage, wovon sie in Österreich lebe, führte die Beschwerdeführerin aus, sie hätte um Sozialhilfe angesucht, es sei noch nicht entschieden, sie hätte aber eine nette Frau kennen gelernt, bei der sie gemeldet und aufhältig wäre und diese unterstütze sie. Sie spreche auch schon etwas Deutsch. Die Beschwerdeführerin gab zu, sie hätte gleich nach ihrer Festnahme in Österreich angegeben, Marokkanerin zu sein, weil sie Angst vor der Polizei gehabt hätte. Als sie die gute Behandlung bemerkt hätte, hätte sie dann die Wahrheit angegeben.
Der Aktenlage nach setzte das Bundesasylamt keine weiteren Verfahrensschritte bis zum 18.01.2010. An diesem Tag wurde ein Ladungsbescheid genehmigt, demzufolge die Beschwerdeführerin "zwecks Einvernahme" am 29.01.2010 um 09.00 Uhr beim Bundesasylamt zu erscheinen habe (As. 155 BAA). Der Ladungsbescheid wurde am 20.01.2010 beim zuständigen Postamt hinterlegt, kam jedoch als nicht behoben zum Absender retour. Einer Zentralmelderegisterauskunft vom 29.04.2010 nach war die Beschwerdeführerin an der Adresse weiter gemeldet. Am 30.04.2010 wurde dann der in der Folge dargestellte negative Bescheid genehmigt, welcher an dieselbe Adresse am 05.05.2010 ordnungsgemäß zugestellt und offenbar auch behoben worden ist.
2. Mit Bescheid vom 30.04.2010, Zl. 08 00.014-BAW, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab. Unter den Feststellungen zur Person wurde insbesondere angeführt, dass die Beschwerdeführerin am 01.01.2008 wegen gefährlicher Drohung und beharrlicher Verfolgung in Österreich erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Sie hätte auch der an sie gerichteten Ladung zu einer ergänzenden Einvernahme am 29.01.2010 nicht Folge geleistet und wäre der Einvernahme unentschuldigt fern geblieben. Das Vorbringen, wonach die Eltern der Beschwerdeführerin von Verwandten ermordet worden wären, würde für nicht wahr erachtet werden. Zur Lage in Algerien wurden Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Justiz, zu Sicherheitsbehörden, zur Grundversorgung und Wirtschaft, zur medizinischen Versorgung, sowie zur Behandlung von Rückkehrern und Abschiebungen getroffen. Aus den Feststellungen geht beispielsweise hervor, dass es in Algerien insbesondere im Norden und Nordosten des Landes immer wieder zu Terroranschlägen kommen. Seit Ende 2006 ist in Algerien ein Anstieg terroristischer Aktivitäten festzustellen. Anschlagsziele seien in erster Linie algerische Sicherheitskräfte und Regierungsgebäude, aber auch Menschenansammlungen. Es existierten Terrororganisationen, die mit der Al Quaida sympathisierten. Unter den Quellen ist der Bericht des amerikanischen Außenministeriums zur Menschenrechtssituation in Algerien über das Jahr 2008 vom 25.02.2009 angeführt. Zur Situation von Frauen oder zur konkreten Sicherheitssituation im Raum Annaba (an der nordöstlichen Küste Algeriens gelegen) finden sich keinerlei Feststellungen. Beweiswürdigend wurde einleitend ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin auf das vage Aufstellen bloßer Behauptungen beschränkt hätte. Sie hätte keine konkreten, beziehungsweise detaillierten Angaben über die Fluchtgründe, konkrete Vorfallszeiten oder Orte anführen können. Sie hätte keinerlei Details genannt. Zum Tod ihrer Eltern, hätte sie zunächst nur 2005 gesagt, dann den 26.06.2005 genannt, später hätte sie aber gesagt, die Eltern seien entweder am 26. oder 27.06.2005 ermordet worden. Zu den Cousins hätte sie trotz Nachfragen keinerlei substantiierte oder konkrete Angaben tätigen können. Sie hätte nur "lapidar" gesagt, dass die Cousins Angehörige einer "extremistischen Gruppierung gewesen wären". Im Falle einer tatsächlich erfolgten Bedrohung der eigenen Person und der Ermordung der Eltern hätte sich die Beschwerdeführerin "schon weitergehende Gedanken" zur Person der Täter und deren familiäres Umfeld gemacht. Tatsächlich Verfolgte würden ihre Fluchtgründe konkret und nachvollziehbar darlegen und sich nicht dem Asylverfahren durch Nichtbefolgung von Ladungen entziehen. Von Personen, deren Eltern tatsächlich, noch dazu von den eigenen Verwandten, ermordet worden seien, könne jederzeit erwartet wären, dass sie stets fundierte und vor allem auch widerspruchsfreie Auskünfte erteilen. Dazu wäre die Beschwerdeführerin aber nicht in der Lage gewesen und sei aus diesem Grund davon auszugehen, dass ihr Gesamtvorbringen eine "ausschließliche gedankliche Konstruktion" darstelle. Es hätten sich auch weitere Widersprüche ergeben. Die Beschwerdeführerin hätte im Zuge der Einvernahme behauptet bis Dezember 2005 die Schule besucht zu haben, andererseits aber gesagt in den ersten 9 Monaten nach dem Tod der Eltern das Haus nicht verlassen zu haben. Dazu käme, dass die behauptete Verfolgung, auch wenn sie zuträfe, niemals eine Asylrelevanz entfalten könnte. Es handle sich hier nur um eine nichtstaatliche Verfolgung seitens privater Dritter, bei welcher der algerische Staat einschreite. Schließlich hätte die Beschwerdeführerin selbst eingestanden, dass die Polizei sofort nach dem Vorfall im Elternhaus eingetroffen wäre und auch tätig würde. Letztlich sei gegen die Beschwerdeführerin auch anzuführen, dass sie vor inländischen Behörden mit unterschiedlichen Identitäten in Erscheinung getreten sei. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Algerien sehr wohl über familiäre und soziale Beziehungen verfolge. Im Zusammenhang mit der Nichtgewährung subsidiären Schutzes wurde hinzugefügt, dass die Beschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig sei, sowie über Schuldbildung verfüge. Es sei ihr also zuzumuten, sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in Algerien den Lebensunterhalt zu sichern. Von einer lebensbedrohlichen Notlage im Sinne des Art. 3 EMRK könne keine Rede sein. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehörten auch solche im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft"; kriminelle Aktivitäten seien hier ausdrücklich nicht gemeint. Zu Spruchpunkt III im Zusammenhang mit der Ausweisung wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere keine Kontakte zu Österreichern habe. Sie verfüge auch nur über geringe Sprachkenntnisse in Deutsch. Wiederum wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Begehung eines strafrechtlich relevanten Deliktes (gefährliche Drohung) von Organen der öffentlichen Sicherheit zur Anzeige gebracht worden wäre.2. Mit Bescheid vom 30.04.2010, Zl. 08 00.014-BAW, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 ab. Unter den Feststellungen zur Person wurde insbesondere angeführt, dass die Beschwerdeführerin am 01.01.2008 wegen gefährlicher Drohung und beharrlicher Verfolgung in Österreich erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Sie hätte auch der an sie gerichteten Ladung zu einer ergänzenden Einvernahme am 29.01.2010 nicht Folge geleistet und wäre der Einvernahme unentschuldigt fern geblieben. Das Vorbringen, wonach die Eltern der Beschwerdeführerin von Verwandten ermordet worden wären, würde für nicht wahr erachtet werden. Zur Lage in Algerien wurden Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Justiz, zu Sicherheitsbehörden, zur Grundversorgung und Wirtschaft, zur medizinischen Versorgung, sowie zur Behandlung von Rückkehrern und Abschiebungen getroffen. Aus den Feststellungen geht beispielsweise hervor, dass es in Algerien insbesondere im Norden und Nordosten des Landes immer wieder zu Terroranschlägen kommen. Seit Ende 2006 ist in Algerien ein Anstieg terroristischer Aktivitäten festzustellen. Anschlagsziele seien in erster Linie algerische Sicherheitskräfte und Regierungsgebäude, aber auch Menschenansammlungen. Es existierten Terrororganisationen, die mit der Al Quaida sympathisierten. Unter den Quellen ist der Bericht des amerikanischen Außenministeriums zur Menschenrechtssituation in Algerien über das Jahr 2008 vom 25.02.2009 angeführt. Zur Situation von Frauen oder zur konkreten Sicherheitssituation im Raum Annaba (an der nordöstlichen Küste Algeriens gelegen) finden sich keinerlei Feststellungen. Beweiswürdigend wurde einleitend ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin auf das vage Aufstellen bloßer Behauptungen beschränkt hätte. Sie hätte keine konkreten, beziehungsweise detaillierten Angaben über die Fluchtgründe, konkrete Vorfallszeiten oder Orte anführen können. Sie hätte keinerlei Details genannt. Zum Tod ihrer Eltern, hätte sie zunächst nur 2005 gesagt, dann den 26.06.2005 genannt, später hätte sie aber gesagt, die Eltern seien entweder am 26. oder 27.06.2005 ermordet worden. Zu den Cousins hätte sie trotz Nachfragen keinerlei substantiierte oder konkrete Angaben tätigen können. Sie hätte nur "lapidar" gesagt, dass die Cousins Angehörige einer "extremistischen Gruppierung gewesen wären". Im Falle einer tatsächlich erfolgten Bedrohung der eigenen Person und der Ermordung der Eltern hätte sich die Beschwerdeführerin "schon weitergehende Gedanken" zur Person der Täter und deren familiäres Umfeld gemacht. Tatsächlich Verfolgte würden ihre Fluchtgründe konkret und nachvollziehbar darlegen und sich nicht dem Asylverfahren durch Nichtbefolgung von Ladungen entziehen. Von Personen, deren Eltern tatsächlich, noch dazu von den eigenen Verwandten, ermordet worden seien, könne jederzeit erwartet wären, dass sie stets fundierte und vor allem auch widerspruchsfreie Auskünfte erteilen. Dazu wäre die Beschwerdeführerin aber nicht in der Lage gewesen und sei aus diesem Grund davon auszugehen, dass ihr Gesamtvorbringen eine "ausschließliche gedankliche Konstruktion" darstelle. Es hätten sich auch weitere Widersprüche ergeben. Die Beschwerdeführerin hätte im Zuge der Einvernahme behauptet bis Dezember 2005 die Schule besucht zu haben, andererseits aber gesagt in den ersten 9 Monaten nach dem Tod der Eltern das Haus nicht verlassen zu haben. Dazu käme, dass die behauptete Verfolgung, auch wenn sie zuträfe, niemals eine Asylrelevanz entfalten könnte. Es handle sich hier nur um eine nichtstaatliche Verfolgung seitens privater Dritter, bei welcher der algerische Staat einschreite. Schließlich hätte die Beschwerdeführerin selbst eingestanden, dass die Polizei sofort nach dem Vorfall im Elternhaus eingetroffen wäre und auch tätig würde. Letztlich sei gegen die Beschwerdeführerin auch anzuführen, dass sie vor inländischen Behörden mit unterschiedlichen Identitäten in Erscheinung getreten sei. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Algerien sehr wohl über familiäre und soziale Beziehungen verfolge. Im Zusammenhang mit der Nichtgewährung subsidiären Schutzes wurde hinzugefügt, dass die Beschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig sei, sowie über Schuldbildung verfüge. Es sei ihr also zuzumuten, sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in Algerien den Lebensunterhalt zu sichern. Von einer lebensbedrohlichen Notlage im Sinne des Artikel 3, EMRK könne keine Rede sein. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehörten auch solche im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft"; kriminelle Aktivitäten seien hier ausdrücklich nicht gemeint. Zu Spruchpunkt römisch drei im Zusammenhang mit der Ausweisung wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere keine Kontakte zu Österreichern habe. Sie verfüge auch nur über geringe Sprachkenntnisse in Deutsch. Wiederum wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Begehung eines strafrechtlich relevanten Deliktes (gefährliche Drohung) von Organen der öffentlichen Sicherheit zur Anzeige gebracht worden wäre.
3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, worin zunächst ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Einvernahme dargelegt hätte, dass sie wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen westlich orientierten Frauen geflohen sei. Zur Situation alleinstehender junger/minderjähriger Mädchen/Frauen sei im angefochtenen Bescheid überhaupt keine Feststellung getroffen worden. Von einer rechtlichen Gleichstellung von Männern und Frauen könne in Algerien nicht die Rede sein. Das extremistische islamistische Element in der algerischen Gesellschaft beeinträchtige die Sicherheit und Freiheit von Frauen. So hätte es sich auch im Fall der Beschwerdeführerin verhalten, diese wäre der Willkür der Männer ausgesetzt gewesen, von staatlicher Seite hätte sie keinerlei Schutz erhalten. Eine interne Relokation wäre ihr aufgrund mangelnder Kontakte und Mittel nicht möglich gewesen. Hätte das Bundesasylamt ihr zu diesen Punkten Parteiengehör gewährt, hätte der Beschwerdeführerin ihre Angaben ergänzen können und wäre das Bundesasylamt zu einem anderen Bescheid gelangt. Das Bundesasylamt hätte auch die Situation in Algerien nicht hinreichend berücksichtigt. Selbst Verfolgung seitens Dritter, vor welcher der Staat nicht schützen könne oder wolle, sei dem Staat zurechenbare Verfolgung. Dem Bundesasylamt sei daher auch unrichtige rechtliche Beurteilung vorzuwerfen. Letztendlich sei auch die Integration der Beschwerdeführerin in Österreich nicht gebührend gewürdigt worden.
II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 02.01.2008 gestellt und war am 01.01.2010 anhängig. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 02.01.2008 gestellt und war am 01.01.2010 anhängig. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.1. Wie schon aus der Verfahrenserzählung offenkundig erhellt, sind die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall keine taugliche Entscheidungsgrundlage.
Das Bundesasylamt hat sich zunächst auf veraltete Feststellungen gestützt, die mit seiner Funktion als Spezialbehörde in Asylsachen auch unter Beachtung der Möglichkeit der Zuhilfenahme der Staatendokumentation nicht vereinbar sind. Zum Entscheidungszeitpunkt ist jedenfalls bereits ein aktueller Bericht des amerikanischen Außenministeriums über die Menschenrechtsituation in Algerien, nämlich jener über das Berichtsjahr 2009, zur Verfügung gestanden. Der Beschwerde ist weiter dahingehend Recht zu geben, dass sich keine Feststellungen zur Situation von Frauen in Algerien unter besonderer Berücksichtigung des Persönlichkeitsprofils der Beschwerdeführerin finden. Diese wären auch dann zu treffen gewesen, hielte man den Fluchtvortrag der Beschwerdeführerin für unglaubwürdig, worauf nur vollständigkeitshalber hingewiesen wird. Das Vorbringen in der Beschwerde über die Existenz einer sozialen Gruppe westlich orientierter Frauen in Algerien ist nicht denkunmöglich und ist es Aufgabe des Bundesasylamtes zunächst dazu ein geeignetes Sachverhaltssubstrat dem Verfahren zu Grunde zu legen. Im vorliegenden Verfahren hat das Bundesasylamt dies jedoch völlig außer Acht gelassen, obwohl sich aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin offensichtlich ergibt, dass diese Aspekte zu prüfen gewesen wären.
3.2. Im gegenständlichen Fall ist die vom Bundesasylamt getroffene Beweiswürdigung aber weiters (und kommt dies entscheidend dazu) qualifiziert mangelhaft. Aufgrund dieser grob fehlerhaften Beweiswürdigung erweist sich jedoch auch der festgestellte Sachverhalt als so schwer mangelhaft, dass nur mit einer Behebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG vorgegangen werden konnte. Zunächst ist festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin jedenfalls zu einem Zeitpunkt gemacht wurden, als sie noch minderjährig war (das Alter der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt offenkundig nicht bezweifelt). Es hätte daher der Aspekt ihrer Minderjährigkeit in die Beweiswürdigung mit einfließen müssen, was jedenfalls nicht geschehen ist.3.2. Im gegenständlichen Fall ist die vom Bundesasylamt getroffene Beweiswürdigung aber weiters (und kommt dies entscheidend dazu) qualifiziert mangelhaft. Aufgrund dieser grob fehlerhaften Beweiswürdigung erweist sich jedoch auch der festgestellte Sachverhalt als so schwer mangelhaft, dass nur mit einer Behebung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgegangen werden konnte. Zunächst ist festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin jedenfalls zu einem Zeitpunkt gemacht wurden, als sie noch minderjährig war (das Alter der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesasylamt offenkundig nicht bezweifelt). Es hätte daher der Aspekt ihrer Minderjährigkeit in die Beweiswürdigung mit einfließen müssen, was jedenfalls nicht geschehen ist.
Sofern das Bundesasylamt es als negativ erachtet hat, dass die Beschwerdeführerin zu einer ergänzenden Einvernahme am 29.01.2010 nicht erschienen ist, kann dieses Argument zwar grundsätzlich zutreffend sein, im vorliegenden Fall ist es aber nicht schlagend. So erweist sich doch schon die Motivation des Bundesasylamtes im Bezug auf die Durchführung dieser ergänzenden Einvernahme als nicht nachvollziehbar. Hält man sich die Beweiswürdigung vor Augen, so ist nicht klar, warum das Bundesasylamt überhaupt eine fortgesetzte Einvernahme am 29.01.2010 anberaumt hat, wenn doch der Vortrag der Beschwerdeführerin schon bis zu diesem Zeitpunkt offenkundig unglaubwürdig gewesen wäre (wie sich aus der Bescheidbegründung ergibt). Es stellte sich vielmehr die Frage, warum das Bundesasylamt diesfalls seine Entscheidung nicht schon im zeitlichen Nahebezug zur Einvernahme am 03.03.2008 getroffen hat, sondern vielmehr nach dieser Einvernahme beinahe 2 Jahre ohne erkennbaren Grund keine weiteren Verfahrensschritte setzte. Wäre aber andererseits der Sachverhalt aus Sicht des Bundesasylamtes nicht entscheidungsreif gewesen und wäre eine weitere Befragung der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen, weswegen dann auch die Einvernahme am 29.01.2010 anberaumt worden ist, dann hätte das Bundesasylamt angesichts der aufrechten Meldung der Beschwerdeführerin sich nicht mit dem Nichterscheinen der Beschwerdeführerin quasi "zufrieden" geben können. Diesbezüglich wäre etwa ein zweiter Termin anzuberaumen gewesen, respektive es besteht auch die Möglichkeit einer zwangsweisen Vorführung, wenn die Angaben der Beschwerdeführerin tatsächlich ergänzungsbedürftig gewesen wären. Unter diesen Prämissen erscheint es daher rechtlich nicht zulässig, dem Nichterscheinen der Beschwerdeführerin zu ihrer Einvernahme am 29.01.2010 eine entscheidende Bedeutung zuzumessen.
Andererseits überzeugen aber die anderen Argumente des Bundesasylamtes ebenso wenig:
So waren die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht offensichtlich vage und unbestimmt. Dass sie etwa keine genauen Adressen der Verfolger angeben konnte, wenn diese doch alle in einem Dorf gelebt haben, erscheint nicht bemerkenswert. Wenn man das Vorbringen der Beschwerdeführerin für wahr erachten würde, erschiene es auch nicht gänzlich unplausibel, dass sie in einer solch dramatischen Situation als Minderjährige nicht selbstständig weitere Nachforschungen über die Mörder ihrer Eltern anstellt. Dass sie das Sterbedatum ihrer Eltern uneinheitlich angegeben hätte, lässt sich aus der Aktenlage auch nicht mit der notwendigen Sicherheit schließen. Die erste Angabe bei der Erstbefragung, der Todeszeitpunkt sei 2005 gewesen, mag auch auf die kursorische Natur einer solchen Befragung zurückzuführen sein. Dass sie dann einmal nur vom 27.06.2005 und dann vom 26. oder 27.06.2005 spricht, erscheint für den Asylgerichtshof ebenfalls nicht als entscheidender Widerspruch. Das Argument des Bundesasylamtes im Zusammenhang mit der Dauer des Schulbesuches ist grundsätzlich zulässig, es ist aber einschränkend anzumerken, dass der Beschwerdeführerin dieser Umstand nicht während der Einvernahme vorgehalten wurde und diesbezüglich somit auch ein Missverständnis/Irrtum hinsichtlich der Jahresangabe nicht ausgeschlossen werden kann. Alleine für sich genommen handelt es sich daher ebenfalls um kein überzeugendes Argument, hält man sich auch wiederum die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Befragungen vor Augen.
Die Beschwerde hat auch ausgeführt, dass insgesamt eine nähere Befragung der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen wäre. Einer derartigen Argumentation kann grundsätzlich oft entgegen gehalten werden, dass es ja wie im vorliegenden Fall eine umfassende Einvernahme gegeben hat. Hier ist aber dennoch einschränkend anzumerken, dass der Beschwerdeführerin am 03.03.2008, wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, ausdrücklich angekündigt wurde, dass es beabsichtigt sei, in ihrem Heimatland unter Wahrung der Anonymität Recherchen durchzuführen. Die Beschwerdeführerin konnte also annehmen, dass es zu weiteren Nachforschungen käme und dass sie dann die Möglichkeit einer weiteren Erörterung der Ergebnisse haben würde. Es ist wiederum nicht nachvollziehbar, warum das Bundesasylamt diese Recherchen nicht durchgeführt hat, wenn es doch selbst solche Recherchen angekündigt hat. Im angefochtenen Bescheid finden sich diesbezüglich überhaupt keine Ausführungen.
In der Beschwerde ist schließlich dargetan, dass auch eine Verfolgung durch Dritte gegen die der Staat keinen Schutz geben könne, asylrelevant sein kann. Das ist offenkundig zutreffend und sind die diesbezüglichen Rechtsausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, wie sie in der Verfahrenserzählung dargestellt wurden, zumindest verkürzt, wenn nicht schlicht falsch. Wenn das Bundesasylamt wirklich von einer gegenteiligen Rechtsauffassung ausgegangen ist, mag das erklären, dass die Einvernahme diesbezüglich nicht umfassender erfolgt ist, dies ändert aber nichts daran, dass eine Zugrundelegung einer derartigen falschen Rechtsansicht wiederum Auswirkungen auf Beweiswürdigung und Feststellungen hat und daher auch diesbezüglich ein Verfahrensfehler vorgelegen ist.
Nur vollständigkeitshalber ist auch darauf hinzuweisen, dass es nicht zulässig erscheint, im gegenständlichen Fall die Anzeige gegen die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der angeblichen gefährlichen Drohung am 01.01.2008 wiederholt zu erwähnen. Es trifft zwar zu, dass ein derartiges Verhalten, wenn es zu einer gerichtlichen Verurteilung geführt hätte, der Beschwerdeführerin negativ anzurechnen wäre, doch befinden sich im Akt überhaupt keine Hinweise darauf, was aus dem polizeilichen Verfahren nach dem 01.01.2008 geworden ist, ob es etwa zu einem Gerichtsverfahren gekommen ist, oder ob die Anschuldigungen gegen die Beschwerdeführerin sich als unbegründet erwiesen haben. In Ermangelung solcher Informationen ist es aber schlicht unzulässig diesem Sachverhalt in der Würdigung Gewicht zuzumessen, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Ausweisungsüberprüfung.
Es wäre auch eine Auseinandersetzung mit der Erklärung der Beschwerdeführerin, warum sie anfänglich eine falsche Identität verwendet hätte, erforderlich gewesen, diese ist auch nicht erfolgt. Es ist ja aufgrund der Aktenlage nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin ganz im Gegenteil zunächst richtig angegeben hat, marokkanische Staatsbürgerin zu sein und dann fälschlicherweise in der Hoffnung auf eine leichtere Asylerlangung behauptet hätte, die algerische Staatsbürgerschaft zu haben. Dieser möglicherweise relevanten Frage ist das Bundesasylamt aber nicht nachgegangen, da es ja offensichtlich ohne weiteres von der algerischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist.
Zusammengefasst erweist sich die Beweiswürdigung sohin aus all diesen Gründen als insgesamt qualifiziert mangelhaft. Im fortgesetzten Verfahren wird zunächst eine eingehendere Befragung der Beschwerdeführerin, zunächst im Hinblick auf ihre Staatsangehörigkeit/Identität stattzufinden haben. Die Beschwerdeführerin hat ja eingangs des Verfahrens angekündigt, zu versuchen, sich Zeugnisse nachschicken zu lassen. Dementsprechend wird eine Nachfrage und eine entsprechende Würdigung der Antwort der Beschwerdeführerin notwendig sein. Sollte von einer algerischen Staatsangehörigkeit ausgegangen werden und sich auch keine offenkundigen Zweifel zum Herkunftsort der Beschwerdeführerin ergeben, wird es angezeigt sein, eine individuelle Recherche vor Ort durchzuführen oder zumindest darzulegen, warum eine solche undurchführbar ist. Befürchtungen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren angeblichen westlichen Lebenswandel werden mit ihr näher zu erörtern sein, auch die Frage einer allfälligen Relokationsalternative wird mit ihr gegebenenfalls zu besprechen sein. Dies hat alles auf Basis ergänzter Feststellungen zu erfolgen, wie bereits unter Punkt 3.1. dargelegt, zum einen zur Sicherheitssituation in Algerien und zur Plausibilität einer Verfolgung von Frauen wie im Verfahren behauptet; allenfalls auch unter besonderer Würdigung der Sicherheitslage im Raum Annaba. Wenn man zum Schluss kommt, dass die Eltern der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht ermordet worden sind, werden jedenfalls noch ergänzte Feststellungen zur Situation von Frauen an sich zu treffen sein.
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit (siehe oben) - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
16.07.2010