Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B 15 409.707-1/2008/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ulrike Wintersberger als Vorsitzende und den Richter Mag. Harald Perl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2009, GZ. 09 10.647-EAST West, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ulrike Wintersberger als Vorsitzende und den Richter Mag. Harald Perl als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2009, GZ. 09 10.647-EAST West, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 4/2008 hinsichtlich Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste am 03.09.2009 illegal mit Hilfe von Schleppern ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.09.2009 zu Protokoll, der Volksgruppe der Albaner anzugehören, Moslem zu sein und zuletzt in L./Pristina gelebt zu haben. In Österreich würde sich ein Onkel aufhalten, der mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, im Kosovo allerdings würden nach wie vor die meisten seiner engsten Verwandten leben (Eltern, 3 Brüder, 3 Schwestern).
Der BF habe von Pristina aus den Kosovo am 30.08.2009 mit einem Kastenwagen illegal ohne Reisedokumente, nur im Besitz eines Personalausweises und eines Führerscheines verlassen. In diesem Fahrzeug hätten sich noch 7 weitere geschleppte Personen und 2 Schlepper befunden. Nach dem Wechsel des Kastenwagens in einem ihm unbekannten Land sei er schließlich in St. Georgen ausgesetzt worden. Die Ausreise sei von einem kosovarischen Schlepper organisiert worden und habe ca. 1.800 Euro gekostet.
Als Fluchtgrund führte der BF ins Treffen, dass er den Kosovo wegen seiner Schulden verlassen habe. Sein Bruder M. habe in Pristina ein Lokal mit dem Namen XXXX eröffnet, allerdings sehr viele Schulden gemacht. Der BF habe dort als Kellner gearbeitet. Vor ca. einem Monat (also etwa im August 2009) sei sein Bruder geflohen, weswegen nun der BF von den Gläubigern des Bruders ca. 9 mal geschlagen worden sei, zuletzt eine Woche vor der Ausreise. Aus Angst habe er sein Haus nicht mehr verlassen können. Die Gläubiger seien auf ihn losgegangen, hätten ihm ein Ultimatum bis 01.09.2009 gestellt und ihm mit Ermordung gedroht, um die Schulden seines Bruders bei ihm einzutreiben.Als Fluchtgrund führte der BF ins Treffen, dass er den Kosovo wegen seiner Schulden verlassen habe. Sein Bruder M. habe in Pristina ein Lokal mit dem Namen römisch 40 eröffnet, allerdings sehr viele Schulden gemacht. Der BF habe dort als Kellner gearbeitet. Vor ca. einem Monat (also etwa im August 2009) sei sein Bruder geflohen, weswegen nun der BF von den Gläubigern des Bruders ca. 9 mal geschlagen worden sei, zuletzt eine Woche vor der Ausreise. Aus Angst habe er sein Haus nicht mehr verlassen können. Die Gläubiger seien auf ihn losgegangen, hätten ihm ein Ultimatum bis 01.09.2009 gestellt und ihm mit Ermordung gedroht, um die Schulden seines Bruders bei ihm einzutreiben.
1.2. In einer weiteren Niederschrift vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West vom 29.09.2009 wiederholte der BF die bisher zu seinen im Kosovo aufhältigen Verwandten und seinem Wohnort getätigten Angaben.
Von 1994 bis 2002 habe er die Grund- und von 2002 bis 2004 die Berufsschule besucht.
Auf die Frage, ob er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen, antwortete der BF mit "Ja".
Auf die Frage, ob er irgendwelche Erkrankungen habe, meinte er "Keine".
Er sei Albaner, Moslem, nicht verheiratet und habe keine Kinder.
Es sei in Pristina geboren und in L. aufgewachsen, wo er auch bis zuletzt mit seiner Familie gewohnt habe.
Er habe einen mittlerweile abgelaufenen UNMIK-Reisepass besessen.
Nachdem er sich bei der Reise vom Kosovo nach Österreich auf der Ladefläche eines Fahrzeuges befunden habe, könne er zum Reiseweg nichts sagen.
Vor 10 Jahren, während des Krieges 1999, habe er sich mit seiner ganzen Familie einige Zeit in Österreich aufgehalten, sie seien aber nach dem militärischen Konflikt freiwillig wieder heimgekehrt.
Vor ca. 3 Jahren habe er als Kellner gearbeitet, danach aber nichts mehr gemacht, um sich seinen Lebensunterhalt im Kosovo zu verdienen.
Er habe wirtschaftliche Probleme im Kosovo gehabt.
Alle seine bisher im Asylverfahren getätigten Angaben würden der Wahrheit entsprechen.
Als Fluchtgrund führte der BF an, physische, psychische und finanzielle Probleme gehabt zu haben. Sein Bruder habe ein Lokal eröffnet und sei damit in Konkurs gegangen. Daraufhin sei er geflohen und die Gläubiger hätten sich infolgedessen an den BF gewandt und ihn verprügelt. Er habe sie nicht persönlich gekannt, nur vom Sehen. Da er selber kein Geld gehabt habe, um die Schulden zu begleichen, sei ihm die Flucht als einziger Ausweg erschienen.
Das im Stadtteil XXXX in der Nähe der XXXX gelegene Lokal sei mittlerweile schon geschlossen. Es habe XXXX geheißen und sei auf den Namen B. B. angemeldet gewesen, habe allerdings seinem Bruder gehört. Das Lokal sei 2005 eröffnet worden.Das im Stadtteil römisch 40 in der Nähe der römisch 40 gelegene Lokal sei mittlerweile schon geschlossen. Es habe römisch 40 geheißen und sei auf den Namen B. B. angemeldet gewesen, habe allerdings seinem Bruder gehört. Das Lokal sei 2005 eröffnet worden.
Der Bruder habe ca. im Mai oder Juni 2009 das Land verlassen. Die Drohungen hätten ungefähr zeitgleich - also vor ungefähr 4 Monaten - begonnen.
Den Job als Kellner habe er wegen der Drohungen und Schlägereien wieder aufgeben müssen. Infolge der Misshandlungen sei er verletzt und blutverschmiert gewesen. Der BF habe dies der Polizei gemeldet, indem er ein Polizeiauto auf der Straße angehalten habe. Die Gläubiger seien von den Polizisten mitgenommen worden. Was mit ihnen geschehen sei, könne er nicht sagen.
Der BF sei ca. 9mal geschlagen worden und habe jedes Mal die Polizei verständigt, aber er glaube, es sei nur einmal ein Anzeige aufgenommen worden. Vermutlich, weil er bei den anderen Malen nur leicht verletzt gewesen sei und nicht geblutet habe.
Mit seinem Bruder habe er derzeit keinen Kontakt.
Sonst habe es keine Vorfälle und Gründe für seine Ausreise gegeben.
Der BF glaube, von den Gläubigern im Falle der Rückkehr getötet zu werden. Zu den kosovarischen Behörden habe er kein Vertrauen mehr. Es gäbe auch genug Zeugen, die die Misshandlungen beobachtet hätten. Doch die korrupten Polizisten hätten die Täter stets freigelassen. Er habe die Täter zum Beispiel eine halbe Stunde nachdem sie von der Polizei mitgenommen worden seien, wieder auf freiem Fuß gesehen.
Es sei ihm unmöglich, in einem anderen Teil des Kosovo zu leben.
Dem BF wurden Länderinformationen zum Kosovo zur Kenntnis gebracht.
Der BF meinte dazu, dass die Richter im Kosovo keine echten Richter, sondern korrupt seien, genauso wie die Polizei. Im Kosovo seien beispielsweise Drogen (10kg) in einer Polizeistation im Wert von 3 Millionen Euro gestohlen worden. Von diesem Vorfall sei auch in den Medien berichtet worden.
1.3. In der Niederschrift vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West vom 01.10.2009 gab der BF an, keine körperlichen und psychischen Probleme zu haben, die gegen eine Einvernahme sprechen würden. Zudem halte er die bisher getätigten Aussagen aufrecht.
Er könne nicht zurück in den Kosovo, wolle aber auch nur vorübergehend in Österreich bleiben.
Er habe kein Vertrauen zur kosovarischen Polizei und die Gesetze würden nicht beachtet werden. Zudem würden im Kosovo noch oft die Regeln des Kanun gelten.
Abschließend bestätigte der BF, genügend Gelegenheiten gehabt zu haben, sein Fluchtvorbringen darzulegen.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2009, GZ. 09 10.647-EAST West wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.09.2009 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II) und der BF gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2009, GZ. 09 10.647-EAST West wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.09.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der BF glaubwürdig dargelegt habe, aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen zu sein. Auch sei die Schilderung der nicht nur finanziellen Probleme rund um das vom Bruder betriebene Lokal nachvollziehbar gewesen. Bei den vorgebrachten Verfolgungshandlungen handle es sich jedoch um kriminelle Delikte von privater Seite, gegen die es dem BF offen gestanden wäre, alle auch im Kosovo zur Verfügung stehenden Rechtsmittel, Rechtsschutzeinrichtungen und Instanzen auszuschöpfen. Die Polizei vor Ort sei sowohl schutzwillig als auch schutzfähig.
Zudem habe der BF nicht einmal versucht, in einem anderen Teil des Kosovo unterzukommen. Es könne somit keine Asylrelevanz festgestellt werden.
Aufgrund seines Alters, der sozialen Verhältnisse im Kosovo und seiner familiären Situation werde auch ausgeschlossen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine seine Lebensgrundlage bedrohende Situation gelangen sollte.
Hinsichtlich der ausgesprochenen Ausweisung und Art. 8 EMRK habe kein berücksichtigungswürdiges Privat- oder Familienleben in Österreich festgestellt werden können.Hinsichtlich der ausgesprochenen Ausweisung und Artikel 8, EMRK habe kein berücksichtigungswürdiges Privat- oder Familienleben in Österreich festgestellt werden können.
1.5. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16.10.2009 wurde angeordnet, den BF in Schubhaft zu nehmen. Begründet wurde diese Maßnahme damit, dass dies aufgrund akuter Fluchtgefahr seiner Person vor der Ergreifung von fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch ein Abtauchen in die Anonymität, möglicherweise verbunden mit einem weiteren illegalen Grenzübertritt, das einzige Sicherungsmittel sei.
1.6. Mit Schreiben vom 30.10.2009 erhob der BF Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung vom 15.10.2009. Darin brachte er vor, dass seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe nicht richtig gewürdigt worden seien, weswegen er sie nochmals ausführen möchte. In diesem Zusammenhang verwies er auf ein handschriftlich verfasstes Schreiben, dass der Beschwerde beigelegt wurde. Die Übersetzung desselben hatte zusammengefasst Folgendes zum Inhalt:
Er gab darin an, lieber Selbstmord begehen zu wollen, als sich wieder in den Kosovo abschieben zu lassen. Auch er habe ein Recht, sich frei und sicher zu bewegen und zu leben. Der Kosovo sei für ihn die Hölle. Er habe eine schreckliche Jugend gehabt. Er habe 22 Jahre in dem verdammten Kosovo gelebt, immer mit Angst, Prügel und ohne Rechte. Das Land Österreich wolle ihn wieder in den Tod, in die Hölle schicken, zurück in ein Land, wo Drogen "wie sonst wo" zirkulieren würden und wo ständig gestohlen würde.
Der Beschwerde beigelegt war ein Arztbrief einer österreichischen Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 30.10.2009 mit der auf den BF bezogenen Diagnose "akute Belastungsreaktion, Krisenreaktion, Kriegsneurose, Krisenzustand, psychischer Schock". Der BF sei dort rd. 2 Wochen in ärztlicher Behandlung gewesen.
Im Polizeianhaltezentrum habe er versucht, Selbstmord zu begehen bzw. habe er angekündigt, dies auch wieder versuchen zu wollen. Er wirke aus Sicht der behandelnden Ärzte verzweifelt und habe Angst, in den Kosovo zurückgeschoben zu werden.
Es bestehe bei dem BF die Gefahr von impulsiv auftretender Suizidalität bei erneuten Belastungen. Er sei nicht haftfähig. Er bedürfe dauerhafter psychiatrischer ambulanter Behandlung und dauerhaften Zugang zu psychotherapeutischer Betreuung.
1.7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 06.11.2009 wurde der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.8. Mit Schreiben vom 06.11.2009 bzw. 14.12.2009 wurde durch den Asylgerichtshof ein medizinisches Sachverständigengutachen, Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie, in Auftrag gegeben. Es sollte geklärt werden,
ob beim BF eine psychische Erkrankung vorliege;
wenn ja, welche Behandlung bzw. Medikamente zur Behandlung erforderlich wären;
ob sich der BF in Therapie befinde bzw. ob eine solche infolge seines psychischen Zustandes erforderlich wäre sowie
wie sich eine Verbringung in den Kosovo auf seinen psychischen Zustand auswirken würde (auch hinsichtlich einer allfälligen Selbstmordgefahr).
1.9. Mit Schreiben vom 14.06.2010 wurde seitens des Bundesasylamtes darüber informiert, dass der BF nach der Entlassung aus der Grundversorgung sein letztes Quartier verlassen habe und sein Aufenthaltsort derzeit unbekannt sei. Dies wurde auch durch eine Abfrage im Zentralen Melderegister vom 18.06.2010 bestätigt.
1.10. Schließlich wurde dem Asylgerichtshof das medizinische Sachverständigengutachten des beauftragten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 14.06.2010 zum Gesundheitszustand des BF übermittelt. Die am Ende des Berichtes zusammengefasste medizinische Beurteilung lautet wie folgt:
"Nach Aktenstudium, Exploration und Verhaltensbeobachtung können in Beantwortung der im Gutachtensauftrag gestellten Fragen folgende gutachterliche Feststellungen getroffen werden:
Bei dem Beschwerdeführer B.L., geb. XXXX bestehen Hinweise für traumatische Erlebnisse in seiner Kindheit während des Kosovokrieges, wobei der damals Minderjährige Zeuge von Verletzungen anderer Menschen wurde, ohne selbst bedroht worden zu sein mit intrusiven Bildern und Trauminhalten.Bei dem Beschwerdeführer B.L., geb. römisch 40 bestehen Hinweise für traumatische Erlebnisse in seiner Kindheit während des Kosovokrieges, wobei der damals Minderjährige Zeuge von Verletzungen anderer Menschen wurde, ohne selbst bedroht worden zu sein mit intrusiven Bildern und Trauminhalten.
1999 war er mit den Eltern bis zu deren freiwilliger Rückkehr in den Kosovo in Österreich. Das wiederholte szenische Erleben von belastenden Erinnerungen findet sich häufig, ohne dass man von einer psychiatrisch relevanten traumaassoziierten Störung sprechen könnte. Zu einer tiefgreifenden Zerrüttung des inneren Gefüges ist es dadurch beim Asylwerber nicht gekommen. Die Erinnerung an traumatische Erlebnisse in seiner Kindheit wurde im Wesentlichen nicht anders verarbeitet, als bei vergleichbaren Gesunden. Sie übersteigen somit nicht das Wesen einer psychophysiologischen Reaktion auf bedrohliche oder als unangenehm erinnerte Erlebnisse.
Eine krankheitswertige psychische Störung liegt allerdings nicht vor.
Es bestehen Beeinträchtigungen auf emotionaler Ebene infolge glaubhaft geschilderter Drohungen durch die Gläubiger seines Bruders und die ungewisse Zukunft. Eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung ist bisher nicht erfolgt und wurde eine solche auch nicht in Anspruch genommen.
Im Vordergrund steht ganz offensichtlich der Wunsch des Verbleibs in Österreich und Enttäuschung über die Missachtung von Gesetzen in seiner Heimat, somit der für ihn unsicheren Rechtslage und den Bedrohungsszenarien durch Gläubiger.
Durch eine Verbringung des Beschwerdeführers in den Kosovo kann eine vorübergehende Verschlechterung der Befindlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
Unter Hinweis auf den vorhandenen sozialen Empfangsraum (Elternhaus) ist die reale Gefahr einer psychisch ausweglosen Lage zu verneinen und besitzt der Beschwerdeführer auch die intellektuelle Fähigkeit sich mit Problemlösungen auseinander zu setzen.
Das Androhen von Selbstmord oder selbstschädigenden Handlungen aus taktischen Gründen ist natürlich nicht ausgeschlossen."
2. Ergebnisse zum Ermittlungsverfahren:
2.1. Zur Person des BF wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, Albaner und Moslem. Er hat nach schlepperunterstützter illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 03.09.2009 den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.
Eigenen Angaben zufolge hatte er (wie auch sein Bruder) finanzielle Probleme im Kosovo und sei aus wirtschaftlichen Gründen geflohen.
Der Bruder des BF hatte Schulden infolge eines nicht erfolgreich geführten Lokals, doch ist er vor den Gläubigern aus dem Kosovo geflohen. Aufgrund dessen haben sich diese mit Drohungen und Gewalt an den BF gewandt, um die Schulden bei ihm einzutreiben. Da der BF jedoch selber nicht über soviel Geld verfügte, hat auch er den Kosovo verlassen, um den Gläubigern zu entgehen.
Im Kosovo lebt nach wie vor der Großteil der Familie des BF (Eltern, 3 Brüder, 3 Schwestern), lediglich ein Onkel hält sich in Österreich auf.
Der BF leidet nicht an einer krankheitswertigen psychischen Störung. Die Erinnerung an traumatische Erlebnisse in seiner Kindheit wurde im Wesentlichen nicht anders verarbeitet, als bei vergleichbaren Gesunden.
Der exakte Zeitpunkt der Einreise des BF kann nicht verifiziert werden.
Dem Fluchtvorbringen des BF wird die Asylrelevanz abgesprochen.
2.2. Feststellungen zur Lage Kosovo:
Zur aktuellen Situation im Kosovo wird auf die dem BF im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis gebrachten Länderberichte verwiesen, die an dieser Stelle nur soweit zitiert werden, als sie das Vorbringen und die konkrete Situation des BF betreffen.
Allgemeine Sicherheitslage im Kosovo:
...
Die generelle Sicherheitslage im Kosovo kann als stabil, aber weiterhin angespannt bezeichnet werden. Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Pfeilern, der kosovarischen Polizei (KP), den internationalen Polizeikräften sowie
KFOR.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
...
Trotz gelegentlicher Zwischenfälle ist die Sicherheitslage ein Jahr nach der Unabhängigkeit ziemlich entspannt. Tatsächlich hat sich die Sicherheitssituation auch für die serbische Minderheit im vergangenen Jahr verbessert. Sie können sich im ganzen Land ohne Gefahr bewegen. Das heißt, dass sich auch die Enklaven öffnen. Die KFOR habe bereits einige Posten aufgelöst, auch Schutzzäune um Kirchen wurden entfernt. Geplant seien nun "Entwicklungszonen" in Gebieten mit verschiedenen ethnischen Gemeinschaften, wo die KFOR, NGOs und Institutionen des Kosovo Toleranz fördern sollen. Die KFOR steht auch im Kontakt zu den serbischen Streitkräften.
(derStandard.at: Kosovo: Die Enklaven öffnen sich, 15. Feb. 2009)
Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich meist nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Fälle von Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzung des persönlichen Ehrgefühls. Zuletzt kam es zu einigen Vorfällen in Nord-Mitrovica zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen, wobei nicht immer klar wird, ob der Anlass rein ethnisch motiviert war oder von interessierten Kräften der lokalen organisierten Kriminalität als solcher instrumentalisiert wurde. Ethnisch motivierte Gewalttaten machen dagegen nur einen sehr geringen Teil der Kriminalität aus, laut UNMIK-Polizeiangaben im unteren einstelligen Prozentbereich.
...
Die Oberhoheit im Kosovo wird von einem Internationalen Zivilen Repräsentanten (ICR) ausgeübt, der gleichzeitig die Funktion eines EU-Sonderbeauftragten (EUSR) bekleidet und von der Internationalen Lenkungsgruppe (ISG) ernannt wird. Der ICR hat die Vollmacht, den Ahtisaari-Plan durchzusetzen, und kann dafür auch von den Institutionen des Kosovos erlassene Gesetze aufheben, die Ernennung von Beamten ratifizieren oder sie absetzen. Zusätzlich wird der ICR bestimmte Staatsbeamte in jedem Fall direkt ernennen, so den Chef des Rechnungshofs, den Generaldirektor der Zollbehörde, den Direktor des Finanzamts, den Direktor des Finanzministeriums und den Verwaltungsdirektor der Zentralbank.
(Das "unabhängige" Kosovo: Anatomie eines westlichen Protektorats, http://www.wsws.org/de/2008/mar2008/koso-m05.shtml, Zugriff am 26.03.2009)
Seit Jänner 2009 hat der Kosovo eine eigene Armee. Die "Sicherheitskräfte", wie sie offiziell heißen, zählen 2500 aktive Soldaten und 800 Reservisten. Sie sind mit Handfeuerwaffen ausgerüstet, die sie nur bei direkter Lebensgefahr verwenden dürfen. Die kosovarischen Sicherheitskräfte werden von britischen Armeeoffizieren ausgebildet, die Uniformen kommen aus den USA und die Fahrzeuge aus Deutschland. Die Sicherheitskräfte sind dem im Vorjahr gegründeten Verteidigungsministerium untergeordnet und sollten mindestens zehn Prozent nicht-albanische Mitglieder aufnehmen. Erster Befehlshaber der "Kosovo-Armee" ist Sulejman Selimi, ehemaliger Kommandant der "Kosovo-Befreiungsarmee" (UÇK) und des formal aufgelösten Kosovo-Schutzkorps.
(derStandard.at: Kosovaren haben eine eigene Armee, 21.01.2009)
Justiz
Im Justizwesen sind derzeit 293 örtliche Richter und 91 Staatsanwälte aus allen ethnischen Gruppen tätig. Beobachter stellen noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten fest. EULEX hat seitdem 09.12.2008 justizielle Funktionen übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern ausgeübt wurden. Das Justizsystem ist an vielen Stellen noch verbesserungsbedürftig.
...
Die Verfassung und die Regierung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtssprechung sah sich jedoch äußeren Einflüssen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption auf diesem Gebiet, das Gerichtswesen arbeitete ineffizient. Die serbische Regierung unterhielt in serbischen Enklaven und Mehrheitsgemeinden weiterhin ein eigenes Justizsystem.
(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Kosovo, Feb. 2009)
Bezüglich des Zugangs zur Justiz ist das gesetzliche Regelwerk mittlerweile in Kraft gesetzt worden und beinhaltet die sog. Legal Aid Commission, das sog. Legal Aid Coordination Office und fünf sog. District Legal Aid Offices. Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet bedarf es weiterer Anstrengungen seitens aller Beteiligten für alle den Zugang zur Justiz weiter zu verbessern.
(Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2008 Progress Report, Nov. 2008)
Geltendes Recht in Kosovo ist durch ein großes Maß an Rechtsunsicherheit und Mangel an Transparenz gekennzeichnet. Selbst Richter, Rechtsanwälte, Staatsanwälte und andere Juristen sind oft unsicher über das jeweils anzuwendende Recht. Als Rechtsquellen kommen die UNMIK-Regulations, das ehemalige jugoslawische Recht, das vom kosovarischen Parlament erlassene Recht und Völkerrecht in Betracht. Diese Rechtsquellen sind teilweise nicht allgemein bekannt oder zugänglich, sodass die beruflich mit diesen Materialien befassten Personen sie gar nicht einsehen oder anwenden können. Unabhängig vom Inhalt der geltenden Gesetze ist ihre Implementierung nicht gesichert. Dass die EU ihre Bemühungen in Kosovo auf Polizei- und Justizthemen fokussiert, liegt daran, dass dort die größten Defizite liegen. Das Justizsystem gibt besonderen Anlass zur Sorge:
Es ist die schwächste unter Kosovos Institutionen.
Innerhalb des Justizteams sollen EU-Richter und -Staatsanwälte mit ihren kosovarischen Partnern in gemischten Teams zusammenarbeiten. In der Arbeit an gravierenden und sensitiven Straffällen und Zivilrechtsstreitigkeiten soll ein Monitoring und Mentoring, besonders im Zusammenhang mit Eigentumsprozessen erfolgen. Die Unabhängigkeit der lokalen Justiz soll gegenüber jeglichem Druck von außen gestärkt und die Korruption bekämpft werden.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Kosovo Update - Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008)
Sicherheitsbehörden
Die Kosovo Police (KP - ehemals Kosovo Police Service KPS) hat derzeit eine Stärke von 8.808 Personen (7.105 Polizisten, 572 Angehörige des so genannten "Sicherheitspersonals" und 1.131 Angehörige des Zivilpersonals). Zudem wurden im Bereich Grenze "Border and Boundary" (KP BBP) drei RHQ (Nord, Ost, West) mit nach geordneten Stationen errichtet. Zwei davon wurden vollständig an KP übergeben. In dem RHQ Nord sind die Grenzübergänge 1 und 31 in den kosovo-serbischen Gemeinden Leposavic und Zubin Potok weiterhin unter Exekutivgewalt der UNMIK-Grenzpolizei, da hier die KP als Ordnungsgewalt nicht akzeptiert wird. Weiterhin unterstehen der KP inzwischen 34 Polizeistationen (6 davon nicht überführt, die sich überwiegend in den Minderheitengebieten befinden).
...
Ein großer Teil der alltäglichen Polizeiarbeit wird bereits von den Kräften der KP absolviert, deren Aufbau je nach Gebiet multiethnisch ist und die bei der Bevölkerung mittlerweile ein gewisses Maß an Vertrauen in ihrer Arbeit erfahren hat. Jedenfalls ist es bestimmt so, dass sich jeder Einwohner des Kosovos vertrauensvoll, im Falle eines Falles, an diese Polizeitruppe wenden kann, da diese absolut verpflichtet ist, jeder Anzeige eines Bürgers nachzugehen.
Kosovo Police wird darüber hinaus von EULEX-Police und auch KFOR beraten und unterstützt. Spannungen bestehen vor allem im Nordkosovo, wo der politische Einfluss der serbischen Regierung und der Radikalisierungsgrad am höchsten ist. In den südlichen serbischen Enklaven besteht wesentlich geringerer Einfluss. Durch die serbische Parallelverwaltung kommt es auch im Sicherheitsbereich zu Problemen bei fehlender Zusammenarbeit der (serbischen) Bevölkerung mit Kosovo Police.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009)
Die Arbeit der Kosovo Police betreffend Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Bekämpfung der Kleinkriminalität ist in den albanischen Mehrheitsgebieten zufrieden stellend. Gesetze über die Polizei und ein Polizeiinspektorat wurden im Februar 2008 angenommen. Das Kosovo Centre for Public Security, Education and Development wurde zu einer Exekutivabteilung im Innenministerium umgewandelt. Die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft blieb weiterhin schwierig. Die Untersuchungs- und Kontrollkapazitäten innerhalb der Polizei bedürfen weiteren Ausbaus.
(Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2008 Progress Report, Nov. 2008)
Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.
(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo: 14.-19.5.2006, 06.2006)
...
Polizeigewalt
Das Polizeiinspektorat Kosovo (PIK) agiert al seine unabhängige Abteilung innerhalb des Innenministeriums. Dessen Aufgabe besteht in einer Verbesserung der Polizeiarbeit und fungiert als Aufsichtsorgan in Fällen von Polizeiübergriffen und Polizeifehlverhalten. Erhebungsergebnisse dieser Abteilung werden an ein Senior Police Appointment and Disciplinary Committee (SPADC) zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Das PIK untersuchte 2008 etwa 2000 Fälle, von denen 482 an die SPADC und 781 an die Professional Standards Unit (PSU), die für die Untersuchung und Sanktionierung kleinerer Polizeivergehen zuständig ist, übermittelt wurden.
(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Kosovo, Feb. 2009)
Korruption
Aufgrund mangelnden politischen Willens Korruption zu bekämpfen, und auch wegen unzureichender legislativer und gesetzter Maßnahmen, ist die Korruption nach wie vor ein weit verbreitetes Phänomen und stellt ein erhebliches Problem dar. Die Verfolgung einer Null-Toleranz-Politik in diesem Zusammenhang ist in der europäischen Partnerschaft für Kosovo ein Hauptpunkt. Im März 2008 präsentierte die Kosovo Anti-Corruption Agency (KAA) ihren ersten Jahresbericht der Parlamentsversammlung. Darin wurden 35 Fälle von Korruption zur Anzeige gebracht, in 7 Fällen kam es dabei zu einer Strafverfolgung.
(Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2008 Progress Report, Nov. 2008)
NGO's
Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren.
(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Kosovo, Feb. 2009)
Ombudsman
Ein Ombudsmann war für die Untersuchung von Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen seitens der Regierung zuständig. Allerdings wurden dessen Untersuchungsergebnisse und Empfehlungen von der Regierung, Gerichten und der Kosovo Polizei nicht immer befolgt. Die meisten untersuchten Fälle betrafen Besitzrechte, Behördenwillkür, Gerichtsverfahren, ungenaue Untersuchungen von Kriminalfällen und Straflosigkeit.
(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Kosovo, Feb. 2009)
Die Ombudsperson Institution ist kompetent nicht nur Untersuchungen aufgrund von Beschwerden einzuleiten, sondern auch sog. ex-officio Nachforschungen selbst durchzuführen. Das Mandat der Institution besteht darin Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf die Respektierung der Menschenrechte und von "good governance" hin zu überprüfen. In Fällen, in denen die Institution zum Schluss kommt, dass bestimmte Maßnahmen gegen internationale Menschenrechtsstandards verstoßen, die die gesamte Öffentlichkeit und nicht nur eine einzige Person betreffen, kann ein Spezialbericht mit entsprechenden Empfehlungen an das Kosovo Parlament erstellt werden.
(Republic of Kosovo - Ombudsperson Institution: Eighth Annual Report 2007-2008, July 2008)
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen. Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 KW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
(Pichler, Andreas - VB an der ÖB Pristhina: Kosovobericht, März 2009)
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden.
Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I: Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig): Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit; Personen mit 65 Jahren oder älter; Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen; Kinder bis zu 14 Jahren; Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen; Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren; Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).
Für anlassbezogene Notfälle (z.B. Brände, Unfälle, Katastrophen) kann einmal pro Jahr ein Betrag zwischen 100 und 300 Euro ausbezahlt werden. Diese Notstandshilfe wird nur dann gewährt, wenn das Familieneinkommen unter 250 Euro monatlich beträgt.
Alterspension mit einer Zahlung von 45 Euro pro Monat (Kriterien Alter ab 65 Jahre) - derzeit abgedeckt in der Sozialhilfe; Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt 113.000 Personen. Invaliditätspensionen für Personen mit dauernder oder permanenter Behinderung und dadurch bedingter Arbeitsunfähigkeit - derzeit abgedeckt durch die Sozialhilfe. Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt
19.730 Personen.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009)
Die Beschäftigungslage befindet sich auf unverändert niedrigem Niveau. Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 45 %. Bei Jugendlichen unter 30 Jahren erhöht sie sich auf nahezu 60 %. Bei diesen Zahlen ist die signifikante Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in der organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. Auch wenn man zusätzlich die Beschäftigung in der Landwirtschaft (Subsistenzwirtschaft und Schwarzarbeit) in Rechnung stellt, beträgt die Arbeitslosenquote trotzdem immerhin noch ungefähr ein Drittel. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 230 Euro. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der organisierten Kriminalität und in der Schwarzarbeit erzielten Einkommen statistisch nicht erfasst werden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch ein öffentliches, dreistufiges Gesundheitssystem gewährleistet, und zwar durch Erstversorgungszentren, Krankenhäuser auf regionaler Ebene und eine spezialisierte Gesundheitsversorgung durch die Universitätsklinik Pristina. Neben dem öffentlichen Gesundheitssystem gibt es mittlerweile eine große Anzahl von Privatpraxen und einige privat geführte medizinische Behandlungszentren, die eine Vielzahl von Behandlungsmöglichkeiten anbieten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
Das Versorgungsnetz im Kosovo ist flächendeckend, wobei zu den angeführten Einrichtungen auch zahlreiche Privatpraxen von Ärzten bestehen. Die Einrichtungen liegen in erreichbarer Entfernung und bieten eine Basisversorgung der Bevölkerung. Das Problem sind nicht die Behandlungskosten - hier fallen sehr geringe Beträge an und jener Personenkreis, welcher Sozialunterstützung erhält, ist auch von diesen Kosten befreit - sondern die Verfügbarkeit der Medikamente und technischen Einrichtungen, sowie Ausbildungsstand von Fachärzten.
Jene Medikamente, welche in der "Essential Drug List" angeführt sind, werden zwar kostenlos abgegeben, es treten häufig Engpässe auf (nur ca. 30 Prozent der Medikamentenarten sind verfügbar). Dann muss auf private Apotheken ausgewichen werden, wo die Medikamente selbst zu bezahlen sind. Generell ist die überwiegende Anzahl der notwendigen Medikamente im Kosovo vorhanden, das Versorgungsnetz wird durch private Apotheken entsprechend aufrechterhalten. Allerdings tauchen immer wieder Presseberichte über Handel mit abgelaufenen oder gefälschten Medikamenten auf.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009)
Die Versorgung bei Operationen in Kosovo bessert sich stetig, ist aber vor allem in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Kleinstkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. Die Möglichkeiten, komplizierte operative Eingriffe vorzunehmen, sind weiterhin begrenzt. Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen.
Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa, aber auch von Privatpersonen organisierte Initiativen führen insbesondere für schwer erkrankte Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung im Ausland anfallender Behandlungskosten.
Am 15.12.2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren Möglichkeiten zur Behandlung auf dem Gebiet der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Radiotherapie) im Universitätsklinikzentrum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.
Das jährliche Budget des Gesundheitsministeriums für Hämodialyse beträgt weiterhin 3 Mio. Euro. In sechs Dialysezentren in Pristina, Prizren, Peje, Gjilane, Gjakove und Mitrovica sind 100 in Deutschland hergestellte, regelmäßig technisch gewartete Dialysegeräte sowie das dafür benötigte Verbrauchsmaterial verfügbar.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen erfolgt im öffentlichen Gesundheitssystem in acht Zentren für geistige Gesundheit, den so genannten Mental Health Care Centres, MHCs, die sich u.a. in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd) und Prishtinë/Pri¿tina befinden. In den fünf Regionalkrankenhäusern Pristine/Pri¿tina, Mitrovicë/Mitrovica (Nord), Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica stehen Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive jeweils angeschlossener Ambulanz zur Verfügung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
Traumatisierung
Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Auf Anfragen erklärten die behandelnden Ärzte der Psychiatrien in den Regionalkrankenhäusern, PTBS-Patienten überwiegend medikamentös, aber auch teilweise auf psychotherapeutischer Grundlage zu behandeln, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliege und die Zeit für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen zur Verfügung stehe. Trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation seien die Ärzte in der Lage, psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen.
Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den primären Strukturen der FMCs statt. So legt z. B. das Zentrum für Mentale Gesundheit für den Kreis Prizren seinen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in der Einrichtung oder in Form von Hausbesuchen durch ein Team statt, wobei Familienmitglieder in die Behandlung integriert werden. Wie in unterschiedlichen öffentlichen Einrichtungen von Ärzten berichtet wird, ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere
in den letzten 3 Jahren deutlich zurückgegangen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
Die NRO Rehabilitation Center for Torture Victims bietet als Behandlungsmethoden supportive Psychotherapie, kognitive Therapie, Entspannungsmethoden, Rollenspiele, Kunst- und Wahrnehmungstherapie u. a. an. Betreuungseinrichtungen dieser NRO finden sich in Pristina, Gjilan, Decan, Peje, Skenderaj, Podujevo und Suhareke.
Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery, das Centre for Stress Mangement and Education in Gjakove, "One to One" Psychosocial Centres in Peje und Prizren. Zusätzlich sind einige NROen wie z.B. Medica Kosova tätig, die psychisch Kranke und durch belastende Kriegsereignisse traumatisierte Personen beraten und medizinisch/psychologisch behandeln.
(ÖB Pristina: Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)
Es liegen allerdings keine Hinweise darauf vor, dass behandlungsbedürftige Personen aufgrund fehlender Therapieplätze tatsächlich nicht behandelt werden konnten. Auch die Volkszugehörigkeit hat auf die Erreichbarkeit von Therapieplätzen nur einen geringen Einfluss. Nach Auskunft der befragten Ärzte fühlen sich alle Therapeuten an die Standesehre
und den medizinischen Eid gebunden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)
Kosovo hat derzeit noch kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen mit Österreich, und wahrscheinlich auch mit anderen Staaten, abgeschlossen. Jedoch erfolgt eine diesbezügliche Sichtung durch das kosovarische Außenministerium, wobei zwei Optionen bestehen:
einerseits die Übernahme von Abkommen, wie sie zwischen Österreich und Jugoslawien bestanden haben bzw. andererseits der Abschluss von neuen Abkommen.
(Bericht des Polizeiattachés an der OB Pristina, 11.08.2009)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Generell besteht Bewegungsfreiheit. Serbische und montenegrinische Kennzeichen gehören zum normalen Straßenbild. Es gibt zahlreiche Autobusse aus den Enklaven und verschiedenen Städten des Kosovo nach Serbien, weiters Transportkapazitäten von UNMIK (spezielle Autobusse) und die Möglichkeit der Benutzung der Eisenbahn.
Bewegungsfreiheit ist für alle ethnischen Gruppen im Kosovo gewährleistet. Einschränkungen bestehen nur aufgrund wirtschaftlicher Beeinträchtigungen (fehlende finanzielle Mittel für öffentlichen Transport bzw. Privatfahrzeug), sowie sind solche regional bedingt (z.B. Teile des Nordkosovo). Fahrzeugen mit "KS-Kennzeichen" wird die Einreise nach Serbien nicht gestattet. Als Alternative besteht die Möglichkeit, an der Grenze Probekennzeichen zu erhalten.
(Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009)
Trotz gelegentlicher Zwischenfälle ist die Sicherheitslage ein Jahr nach der Unabhängigkeit ziemlich entspannt. Tatsächlich hat sich die Sicherheitssituation auch für die serbische Minderheit im vergangenen Jahr verbessert. Sie können sich im ganzen Land ohne Gefahr bewegen. Das heißt, dass sich auch die Enklaven öffnen. Die Kfor habe bereits einige Posten aufgelöst, auch Schutzzäune um Kirchen wurden entfernt. Geplant seien nun "Entwicklungszonen" in Gebieten mit verschiedenen ethnischen Gemeinschaften, wo die Kfor, NGOs und Institutionen des Kosovo Toleranz fördern sollen. Die Kfor steht auch im Kontakt zu den serbischen Streitkräften.
(derStandard.at: Kosovo: Die Enklaven öffnen sich, 15. Feb. 2009)
Quelle: Bericht der BMI-BAA Grundsatz- und Dublinabteilung, vom August 2009
Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl II Nr. 177/2009Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,
Mit der ab 01.07.2009 in Kraft tretenden Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) gilt unter anderem der Staat Kosovo gem § 39 Abs 5 Z 2 AsylG als sicherer Herkunftsstaat iS des § 38 Abs 1 Z 1 AsylG.Mit der ab 01.07.2009 in Kraft tretenden Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) gilt unter anderem der Staat Kosovo gem Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG als sicherer Herkunftsstaat iS des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG.
3. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht
in die vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesasylamt am 04.09.2009, am 29.09.2009 und am 01.10.2009 angefertigten Einvernahmeprotokolle,
in den erstinstanzlichen Bescheid vom 15.10.2009 samt der dagegen erhobenen Beschwerde und des beigelegten Arztbriefes, beide vom 30.10.2009,
in die vorgelegten Dokumente (Kosovo-Führerschein und kosovarische Identitätskarte),
in die dem BF im erstinstanzlichen Verfahren zur Kenntnis gebrachten länderkundlichen Dokumente zur Lage im Kosovo,
in das medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 14.06.2010 sowie
in sonstige dem Akt beiliegende Unterlagen.
3.1. Die Herkunft und die Identität des BF sind durch die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF bzw. die Vorlage entsprechender Ausweise erwiesen.
Die vom BF ins Treffen geführten Fluchtgründe - seine schwierige wirtschaftliche Situation und die Verfolgung des BF durch Gläubiger seines Bruders, weil dieser den Kosovo wegen hoher Verschuldung noch vor dem BF verlassen hatte - werden im Großen und Ganzen als glaubwürdig erachtet, auch wenn er den Zeitpunkt der Flucht des Bruders nicht gänzlich übereinstimmend schilderte (so gab er am 04.09.2009 an, der Bruder sei 1 Monat zuvor - also im August - geflohen; am 29.09.2009 gab er wiederum an, der Bruder sei vor ca. 3 bis 4 Monaten - somit im Mai oder Juni - geflüchtet).
Diesen Beweggründen mangelt es jedoch im vorliegenden Fall der für die Gewährung von Asyl erforderlichen Asylrelevanz, da es sich bei der vom BF geschilderten Verfolgung um Verfolgung von privater Seite handelt, die dem Staat nur dann zurechenbar wäre (und somit Asylrelevanz begründen würde), wenn dieser infolge von Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit nicht dagegen vorgehen könnte oder wollte, wofür es jedoch - trotz diesbezüglicher Behauptungen seitens des BF - keinerlei Anhaltspunkte gibt (vgl. die Kapitel der Länderberichte zur Sicherheitslage im Kosovo).Diesen Beweggründen mangelt es jedoch im vorliegenden Fall der für die Gewährung von Asyl erforderlichen Asylrelevanz, da es sich bei der vom BF geschilderten Verfolgung um Verfolgung von privater Seite handelt, die dem Staat nur dann zurechenbar wäre (und somit Asylrelevanz begründen würde), wenn dieser infolge von Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit nicht dagegen vorgehen könnte oder wollte, wofür es jedoch - trotz diesbezüglicher Behauptungen seitens des BF - keinerlei Anhaltspunkte gibt vergleiche die Kapitel der Länderberichte zur Sicherheitslage im Kosovo).
3.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des BF beruhen auf den genannten Quellen.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1 Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1.1 Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wurde mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wurde mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; idgF) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; idgF) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1.4. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 03.09.2009 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 4/2008, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 03.09.2009 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, anzuwenden sind.
Der Asylgerichtshof hat demnach über die Beschwerde erwogen wie folgt:
2. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder
Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Die vom BF ins Treffen geführten Fluchtgründe haben sich zwar (trotz geringer Widersprüche) in Summe als glaubwürdig erwiesen, werden jedoch nicht von dem in der GFK geregelten Flüchtlingsbegriff erfasst. Es handelt sich hierbei um Verfolgung von privater Seite die dem Staat Kosovo im vorliegenden Fall nicht zurechenbar ist.
Der BF könnte nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden bzw. internationalen Schutztruppen wirksamen Schutz vor Bedrohung oder Anfeindungen von privater Seite finden. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet. Der BF hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm allfällig notwendiger Schutz aus in seiner Person gelegenen Gründen vorenthalten würde bzw. hat er selber mehrmals angegeben, dass er die betreffenden Vorfälle angezeigt hat, die schließlich auch weiter polizeilich verfolgt worden sind. Zwar hat er die Vermutung geäußert, dass die verdächtigen Personen nach deren Mitnahme durch die Polizei bald wieder entlassen worden seien, doch konnte er dies nicht mit Sicherheit belegen bzw. war er nicht über den genauen Ermittlungsstand der Behörden zu diesen Personen bzw. über die genaue Vorgehensweise der Polizei im Bilde. Auch äußerte er am 29.09.2009, dass er nach der Verhaftung der Gläubigen eigentlich nicht sagen könne, was mit ihnen genau passiert sei. Der Vorwurf der Korruption im Bereich der Polizei ist alleine aufgrund des vom BF subjektiv Wahrgenommenen somit als Pauschalfeststellung nicht haltbar.
Zur Abweisung des Asylantrages ist zu ergänzen, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht.
Vom BF wurde am 04.09.2009 erwähnt, dass er den Kosovo wegen seiner Schulden verlassen habe. Am 29.09.2009 meinte er, aus wirtschaftlichen Gründen geflohen zu sein.
Infolge der Länderfestgestellungen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass eine Bedrohung der Lebensgrundlage gegeben ist und ein derartiger Kausalzusammenhang wurde im vorliegenden Fall weder glaubhaft gemacht, noch ist er ersichtlich.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben.
Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens des BF - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.
3. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten
Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."
Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Verbot des Abweichens
Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Für eine derartige Bedrohung des BF findet sich im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Der BF hat im Verfahren glaubwürdig dargetan, aus wirtschaftlichen Gründen und infolge von Verfolgung durch Privatpersonen aus dem Kosovo ausgereist zu sein. Er konnte somit nicht glaubhaft machen bzw. festgestellt werden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde.
Auch stünde dem BF für den Fall privater Anfeindungen die Möglichkeit offen, in anderen Teilen des Kosovo seinen Lebensmittelpunkt zu begründen.
Der BF kann auch nicht ins Treffen führen, über keinerlei tragfähige familiäre Strukturen in seiner Heimat zu verfügen. Es halten sich eigenen Angaben des BF zufolge jedenfalls seine Eltern, 3 Brüder und 3 Schwestern im Kosovo auf. Nach einiger Zeit der Abwesenheit ist gerade der für diese Region bekannte familiäre Zusammenhalt für einen Rückkehrer wie den BF von besonderer Bedeutung. Es ist infolgedessen nicht davon auszugehen, dass er von Seiten seiner Familie keine Unterstützung erhalten wird.
Es ist kein Grund ersichtlich, warum er nach der Rückkehr in den Kosovo als junger und arbeitsfähiger Mann nicht einen Arbeitsplatz finden können sollte, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er schon vor seiner Ausreise im Gastgewerbe tätig gewesen ist.
Dass die wirtschaftliche Situation im Kosovo grundsätzlich schlechter ist, als in Österreich, ist dem erkennenden Gericht sehr wohl bewusst; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber dennoch eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK im Falle des BF nicht tangiert ist.Dass die wirtschaftliche Situation im Kosovo grundsätzlich schlechter ist, als in Österreich, ist dem erkennenden Gericht sehr wohl bewusst; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber dennoch eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK im Falle des BF nicht tangiert ist.
Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitären Hilfe, des festgestellten familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat und der Unterstützungsleistungen von dieser Seite, ist nicht davon auszugehen, dass der BF von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt, da der BF (unabhängig von der familiären Unterstützung) auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, und humanitärer Hilfe im Herkunftsstaat - zu decken.Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitären Hilfe, des festgestellten familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat und der Unterstützungsleistungen von dieser Seite, ist nicht davon auszugehen, dass der BF von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt, da der BF (unabhängig von der familiären Unterstützung) auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, und humanitärer Hilfe im Herkunftsstaat - zu decken.
Den Aussagen des BF ist nicht zu entnehmen, dass es ihm nach seiner Rückkehr nicht möglich oder unzumutbar sein sollte - die Form der üblichen familiären Hilfestellung in dieser Gesellschaft berücksichtigend - (vorübergehend) wieder im Elternhaus zu wohnen.
Somit stellt sich die Unterkunftssituation für den BF als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Selbst wenn familiäre Hilfestellung ausbleiben sollte, ist im Fall des BF auch angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte er dieser bedürfen, nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in ihre Heimat etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine die Existenz bedrohende und ausweglose Lage zu geraten, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu bezeichnen wäre.Somit stellt sich die Unterkunftssituation für den BF als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Selbst wenn familiäre Hilfestellung ausbleiben sollte, ist im Fall des BF auch angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte er dieser bedürfen, nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in ihre Heimat etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine die Existenz bedrohende und ausweglose Lage zu geraten, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK zu bezeichnen wäre.
Hinsichtlich der vom BF ins Treffen geführten psychischen Probleme wird zunächst auf seine Angaben vor der belangten Behörde verwiesen.
So gab er in diesem Zusammenhang am 29.09.2009 auf die konkrete Frage, ob er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen, die Antwort "Ja". Auf die Frage, ob er irgendwelche Erkrankungen habe, meinte er "Keine".
Am 01.10.2009 wurde er erneut nach seinem Wohlbefinden gefragt, er gab jedoch an, keine körperlichen oder psychischen Probleme zu haben, die gegen eine Einvernahme sprechen würden.
In einem Arztbrief vom 30.10.2009 wurde die Diagnose "akute Belastungsreaktion, Krisenreaktion, Kriegsneurose, Krisenzustand, psychischer Schock" gestellt und die Vermutung geäußert, dass der BF im Falle seiner Rückverbringung in den Kosovo als selbstmordgefährdet gelte.
Zur Abklärung des gesundheitlichen Zustandes wurde allerdings vom Asylgerichtshof ein zusätzliches Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie in Auftrag gegeben. In der abschließenden medizinischen Beurteilung vom 14.06.2010 wurde ausgeführt:
Nach Aktenstudium, Exploration und Verhaltensbeobachtung können in Beantwortung der im Gutachtensauftrag gestellten Fragen folgende gutachterliche Feststellungen getroffen werden:
Bei dem Beschwerdeführer B.L., geb. XXXX bestehen Hinweise für traumatische Erlebnisse in seiner Kindheit während des Kosovokrieges, wobei der damals Minderjährige Zeuge von Verletzungen anderer Menschen wurde, ohne selbst bedroht worden zu sein mit intrusiven Bildern und Trauminhalten.Bei dem Beschwerdeführer B.L., geb. römisch 40 bestehen Hinweise für traumatische Erlebnisse in seiner Kindheit während des Kosovokrieges, wobei der damals Minderjährige Zeuge von Verletzungen anderer Menschen wurde, ohne selbst bedroht worden zu sein mit intrusiven Bildern und Trauminhalten.
1999 war er mit den Eltern bis zu deren freiwilliger Rückkehr in den Kosovo in Österreich. Das wiederholte szenische Erleben von belastenden Erinnerungen finden sich häufig, ohne dass man von einer psychiatrisch relevanten traumaassoziierten Störung sprechen könnte. Zu einer tiefgreifenden Zerrüttung des inneren Gefüges ist es dadurch beim Asylwerber nicht gekommen. Die Erinnerung an traumatische Erlebnisse in seiner Kindheit wurde im Wesentlichen nicht anders verarbeitet, als bei vergleichbaren Gesunden. Sie übersteigen somit nicht das Wesen einer psychophysiologischen Reaktion auf bedrohliche oder als unangenehm erinnerte Erlebnisse.
Eine krankheitswertige psychische Störung liegt allerdings nicht vor.
Es bestehen Beeinträchtigungen auf emotionaler Ebene infolge glaubhaft geschilderter Drohungen durch die Gläubiger seines Bruders und die ungewisse Zukunft. Eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung ist bisher nicht erfolgt und wurde eine solche auch nicht in Anspruch genommen.
Im Vordergrund steht ganz offensichtlich der Wunsch des Verbleibs in Österreich und Enttäuschung über die Missachtung von Gesetzen in seiner Heimat, somit der für ihn unsicheren Rechtslage und den Bedrohungsszenarien durch Gläubiger.
Durch eine Verbringung des Beschwerdeführers in den Kosovo kann eine vorübergehende Verschlechterung der Befindlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
Unter Hinweis auf den vorhandenen sozialen Empfangsraum (Elternhaus) ist die reale Gefahr einer psychisch ausweglosen Lage zu verneinen und besitzt der Beschwerdeführer auch die intellektuelle Fähigkeit sich mit Problemlösungen auseinander zu setzen.
Das Androhen von Selbstmord oder selbstschädigenden Handlungen aus taktischen Gründen ist natürlich nicht ausgeschlossen.
Hinsichtlich der medizinischen Versorgung des BF im Kosovo bzw. hinsichtlich der von ihm in den Raum gestellten Selbstmordgefährdung ist vorerst auf die jüngste diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR zur Frage einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Zusammenhang mit Art. 3 EMRK zu verweisen:Hinsichtlich der medizinischen Versorgung des BF im Kosovo bzw. hinsichtlich der von ihm in den Raum gestellten Selbstmordgefährdung ist vorerst auf die jüngste diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR zur Frage einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Zusammenhang mit Artikel 3, EMRK zu verweisen:
AYEGH v Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
KARIM v Schweden, 04.07.2006, Rs 24171/05
PARAMASOTHY v NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht, anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS- Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Die soeben dargestellten Judikaturlinie des EGMR hat seitens des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07- 9 Bestätigung gefunden und hat dieser daraus abgeleitet, dass "im allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist."
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes kann es sohin nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK kommen, wogegen es unerheblich ist, dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich, oder kostenintensiver ist. (Mit Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9 hat dieser die Beschwerde hinsichtlich der Überstellung eines Russischen Staatsangehörigen nach Polen mit Traumavorbringen samt psychiatrischen Gutachten abgelehnt. Begründung: UBAS habe klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen, auf die Aufnahmerichtlinie verwiesen, welche auch Polen anzuwenden hat und welche für die Mitgliedstaaten die Pflicht der ausreichenden medizinischen Versorgung statuiert.)Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes kann es sohin nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK kommen, wogegen es unerheblich ist, dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich, oder kostenintensiver ist. (Mit Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9 hat dieser die Beschwerde hinsichtlich der Überstellung eines Russischen Staatsangehörigen nach Polen mit Traumavorbringen samt psychiatrischen Gutachten abgelehnt. Begründung: UBAS habe klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen, auf die Aufnahmerichtlinie verwiesen, welche auch Polen anzuwenden hat und welche für die Mitgliedstaaten die Pflicht der ausreichenden medizinischen Versorgung statuiert.)
Im Lichte dieser Rechtsprechung des EGMR (siehe auch jüngst in einer teilweise vergleichbaren Konstellation wie im vorliegenden Fall EGMR GONCHAROVA/ALEKSEYTSEV v Schweden vom 03.05.2007, Rs 31246/&06) ist zusammenfassend festzuhalten, dass es nicht erforderlich ist, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat denselben Standard haben müssen wie etwa in Deutschland bzw. Österreich.
Der Außerlandesschaffung des BF steht somit auch aus medizinischer Sicht nichts entgegen, da zusammenfassend festzuhalten ist, dass im Falle des BF keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG vorliegt.Der Außerlandesschaffung des BF steht somit auch aus medizinischer Sicht nichts entgegen, da zusammenfassend festzuhalten ist, dass im Falle des BF keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG vorliegt.
Hinsichtlich allfälliger gesundheitlicher Probleme, die die Schwelle der Art. 3 EMRK-Relevanz nicht überschreiten, ist die medizinische Versorgung im Kosovo gewährleistet (vgl. die dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte zum Kosovo).Hinsichtlich allfälliger gesundheitlicher Probleme, die die Schwelle der Artikel 3, EMRK-Relevanz nicht überschreiten, ist die medizinische Versorgung im Kosovo gewährleistet vergleiche die dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte zum Kosovo).
4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten:
Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den BF negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für den BF negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Neben dem BF befindet sich lediglich ein Onkel im Bundesgebiet, zu dem jedoch keinerlei nähere Beziehung, geschweige denn ein im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis behauptet oder festgestellt wurde. Mit seinem ein paar Monate vor ihm geflohenen Bruder hat er überhaupt keinen Kontakt mehr.Neben dem BF befindet sich lediglich ein Onkel im Bundesgebiet, zu dem jedoch keinerlei nähere Beziehung, geschweige denn ein im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis behauptet oder festgestellt wurde. Mit seinem ein paar Monate vor ihm geflohenen Bruder hat er überhaupt keinen Kontakt mehr.
Im Heimatland des BF leben hingegen nach wie vor die Eltern und 6 Geschwister, somit befindet sich nach wie vor der Großteil der (engsten) Verwandten des BF im Kosovo.
Grundsätzlich würde, wenn von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Kernfamilie betroffen wäre, die Ausweisungsentscheidung lediglich in das Privatleben des BF und nicht auch in sein Familienleben eingreifen, wobei der Eingriff in das Privatleben zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) als geboten und zulässig zu erachten wäre.Grundsätzlich würde, wenn von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Kernfamilie betroffen wäre, die Ausweisungsentscheidung lediglich in das Privatleben des BF und nicht auch in sein Familienleben eingreifen, wobei der Eingriff in das Privatleben zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) als geboten und zulässig zu erachten wäre.
Im Hinblick auf das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der nunmehr 11monatige Aufenthalt des BF lediglich auf seinen im September 2009 gestellten Asylantrag gestützt hat, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Es musste sich der BF seines vorläufigen, und damit unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN).Im Hinblick auf das gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der nunmehr 11monatige Aufenthalt des BF lediglich auf seinen im September 2009 gestellten Asylantrag gestützt hat, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Es musste sich der BF seines vorläufigen, und damit unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN).
Das Bestehen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens mit dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden und somit eine Verletzung des Art. 8 EMRK im Falle der Ausweisung der BF kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.Das Bestehen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens mit dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden und somit eine Verletzung des Artikel 8, EMRK im Falle der Ausweisung der BF kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.
Es ist im Falle des BF, der sich seit dem 03.09.2009 im Bundesgebiet aufhält, jedoch auch eine Gesamtbetrachtung einer allfälligen Integration vorzunehmen und dabei die Judikatur des VwGH (hier insbesondere das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479) und des VfGH (etwa B 328/07 vom 29.9.2007, B 1150/07 vom. 29.9.2007, B 16/08 vom 5.3.2008, B 61/08 vom 5.2.2008, B 1032/07 vom 13.3.2008, B 1859-1863/07 vom 5.3.2008 und B 1918/07 vom 5.3.2008) zu beachten.
Der BF lebt nun seit ca. 11 Monaten in Österreich. Er hat keine besondere Integration in die österreichische Gesellschaft behauptet oder nachzuweisen versucht bzw. ist dies nach einem nicht einmal einjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten. Es ergibt sich folglich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein besonderer, im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigungswürdiger Grad der Integration des BF.Der BF lebt nun seit ca. 11 Monaten in Österreich. Er hat keine besondere Integration in die österreichische Gesellschaft behauptet oder nachzuweisen versucht bzw. ist dies nach einem nicht einmal einjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten. Es ergibt sich folglich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein besonderer, im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtigungswürdiger Grad der Integration des BF.
Im Rahmen eines Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat sind zudem folgende Überlegungen anzustellen: Der BF verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens im Kosovo. Es deutet nichts darauf hin, dass es ihm im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Auch die Möglichkeit, (vorerst) wieder bei den Eltern unterzukommen, spricht für die Zumutbarkeit einer Reintegration des BF im Kosovo. Im Gegensatz hierzu ist er - in Bezug auf sein Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig.
Es wurde in der Beschwerde kein anderweitiger und relevanter Sachverhalt betreffend Privat- und Familienleben geltend gemacht. Dazu wäre er aber gegebenenfalls im Rahmen der Mitwirkungspflicht verhalten gewesen, sind doch dem persönlichen Bereich des Beschwerdeführers zugehörige Sachverhalte für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar (VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.4.2001, 98/21/0399).
Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).
Zu der ca. 11monatigen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Ausweisung selbst bei einer Aufenthaltsdauer von fünf Jahren auf Grund der durch den mehrjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt bewirkten großen Beeinträchtigung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen als zulässig erachtete (VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348; vgl weiters VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361). Selbst bei einem siebenjährigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" erachtete der Verwaltungsgerichtshof die Ausweisung in seinem Erkenntnis vom 17.11.2005, 2005/21/0370, für zulässig.Zu der ca. 11monatigen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Ausweisung selbst bei einer Aufenthaltsdauer von fünf Jahren auf Grund der durch den mehrjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt bewirkten großen Beeinträchtigung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen als zulässig erachtete (VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348; vergleiche weiters VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361). Selbst bei einem siebenjährigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" erachtete der Verwaltungsgerichtshof die Ausweisung in seinem Erkenntnis vom 17.11.2005, 2005/21/0370, für zulässig.
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des BF am Verbleib in Österreich überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien einerseits VfGH 29.9.2007, B 1150/07, sowie andererseits zuletzt auch EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, zur Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog; vgl. jüngst EGMR 31.7.2008, 265/07, Omoregie ua gegen Norwegen).Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen des BF am Verbleib in Österreich überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien einerseits VfGH 29.9.2007, B 1150/07, sowie andererseits zuletzt auch EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, zur Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog; vergleiche jüngst EGMR 31.7.2008, 265/07, Omoregie ua gegen Norwegen).
Die Ausweisung ist daher auch nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig und stellt daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9).Die Ausweisung ist daher auch nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig und stellt daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar vergleiche etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9).
Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des BF.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Unterkunft, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
09.07.2010