Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D14 315784-1/2008/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2007, FZ. 07 09.116-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2007, FZ. 07 09.116-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 3 AsylG 2005 hinsichtlichrömisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich
Spruchteil I. als unbegründet abgewiesen.Spruchteil römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde vom 13.11.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2007, FZ. 07 09.116-BAL, hinsichtlich Spruchteil II. wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchteil II. behoben und diese Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. Der Beschwerde vom 13.11.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2007, FZ. 07 09.116-BAL, hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchteil römisch zwei. behoben und diese Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die mj. Beschwerdeführerin ist am XXXX in Österreich geboren, sie ist die Tochter der XXXX und des XXXX, beides ehemals Asylwerber.1. Die mj. Beschwerdeführerin ist am römisch 40 in Österreich geboren, sie ist die Tochter der römisch 40 und des römisch 40 , beides ehemals Asylwerber.
Am 28.09.2007 wurde durch die Eltern der gegenständliche Antrag auf Internationalen Schutz gestellt, dabei wurde auf die Fluchtgründe der Eltern verwiesen.
Ohne weiteren Verfahrensschritt wurde durch den nunmehr angefochtenen Bescheid der Antrag gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und die Beschwerdeführerin nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III).Ohne weiteren Verfahrensschritt wurde durch den nunmehr angefochtenen Bescheid der Antrag gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und die Beschwerdeführerin nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Die belangte Behörde verwies darauf, dass die Anträge der Eltern negativ beschieden worden seien, weshalb im Sinne des Familienverfahrens (§ 34 AsylG) spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Die belangte Behörde verwies darauf, dass die Anträge der Eltern negativ beschieden worden seien, weshalb im Sinne des Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG) spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher auf die Ausreisegründe des Vaters, in weiterer Folge auf den Gesundheitszustand der mj. Beschwerdeführerin selbst verwiesen wurde.
II. Zu diesem Beschwerdeverfahren wurde wie folgt erwogen:römisch zwei. Zu diesem Beschwerdeverfahren wurde wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. IGemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Der gegenständliche Antrag wurde am 28.09.2007 eingebracht und ist das Verfahren daher nach dem AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 zu führen. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylG ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden (vgl. Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG).Der gegenständliche Antrag wurde am 28.09.2007 eingebracht und ist das Verfahren daher nach dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zu führen. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylG ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden vergleiche Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG).
2. Zu Spruchpunkt I.:2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Der Asylantrag des Vaters XXXX, auf den sich die mj. Antragstellerin bezieht, wurde durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 17.07.2004 abgewiesen, einer Berufung wurde durch den Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 10.05.2007, Zl. 251-796/0/7E-VII/43/04, keine Folge gegeben.Der Asylantrag des Vaters römisch 40 , auf den sich die mj. Antragstellerin bezieht, wurde durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 17.07.2004 abgewiesen, einer Berufung wurde durch den Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 10.05.2007, Zl. 251-796/0/7E-VII/43/04, keine Folge gegeben.
Da der Verwaltungsgerichts diesbezüglich im Erkenntnis betreffend der Vater vom 19.05.2010 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat (Zlen. 2008/23/1122 bis 1123, 2008/23/125-22); ist somit das Asylverfahren des Vaters rechtskräftig negativ beschieden.
Da gemäß § 34 Abs. 4 AsylG alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, die mj. Beschwerdeführerin keine eigenen Gründe geltend gemacht hat, war die Beschwerde zu Spruchpunkt I spruchgemäß abzuweisen.Da gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, die mj. Beschwerdeführerin keine eigenen Gründe geltend gemacht hat, war die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins spruchgemäß abzuweisen.
3. Zu Spruchpunkt II.:3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
3.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden. (...)"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden. (...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige BundesasylsenatDieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat
- anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."- anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Einem zurückweisenden Bescheid i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.04.2006, Zl. 2003/01/0285).""Einem zurückweisenden Bescheid i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.04.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Was für den Unabhängigen Bundesasylsenat bis zum 30.06.2008 zu gelten hatte, gilt nunmehr gleichermaßen für den Asylgerichtshof, zumal dieser nicht - wie der Unabhängige Bundesasylsenat - ein gerichtsähnlicher unabhängiger Verwaltungssenat, sondern ein Gerichtshof ist, dem noch weniger zuzusinnen ist, erstmals mit der ernsthaften Prüfung des Antrages zu beginnen und das gesamte Verfahren von Anbeginn an durchzuführen.
3.2. Wie bereits dargestellt, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, zur beabsichtigten Entscheidung Stellung zu nehmen. Bereits im Rahmen der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde bezüglich der mj. Beschwerdeführerin auf deren Frühgeburt und auf Probleme mit der Atmung hingewiesen, die im Beschwerdeverfahren umfangreich dargestellten Behandlungsnotwendigkeiten für die Beschwerdeführerin zeigen folgendes Bild: Bereits im Schlussbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom XXXX ist für die Beschwerdeführerin eine deutlich beeinträchtigte visuelle Entwicklung, eine Sprachentwicklungsverzögerung, insbesonders aber eine globale muskuläre Hypotonie sowie ein pathologisches Einschlaf-Schlaf-EEG festgehalten, auf einen dreimaligen cerebralen Krampfanfall bei Fieber wurde hingewiesen, wobei die Beschwerdeführerin ein Atemnotsyndrom entwickelt haben soll. Diese Diagnosen, insbesonders auch der Hinweis auf dreimaligen cerebralen Krampfanfall bei Fieber, das pathologische Einschlaf-EEG mit Hypersynchroner Aktivität wurde auch in einem vorliegenden Bericht des Landeskrankenhauses XXXX vom XXXXbestätigt. Auch in einem Bericht des Landeskrankenhauses XXXX vom XXXX, somit ca. ein halbes Jahr später, wird auf eine pathologisches EEG mit erhöhter Anfallsbereitschaft und Verdacht auf Myoklonien hingewiesen.3.2. Wie bereits dargestellt, hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen, ohne dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, zur beabsichtigten Entscheidung Stellung zu nehmen. Bereits im Rahmen der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde bezüglich der mj. Beschwerdeführerin auf deren Frühgeburt und auf Probleme mit der Atmung hingewiesen, die im Beschwerdeverfahren umfangreich dargestellten Behandlungsnotwendigkeiten für die Beschwerdeführerin zeigen folgendes Bild: Bereits im Schlussbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 vom römisch 40 ist für die Beschwerdeführerin eine deutlich beeinträchtigte visuelle Entwicklung, eine Sprachentwicklungsverzögerung, insbesonders aber eine globale muskuläre Hypotonie sowie ein pathologisches Einschlaf-Schlaf-EEG festgehalten, auf einen dreimaligen cerebralen Krampfanfall bei Fieber wurde hingewiesen, wobei die Beschwerdeführerin ein Atemnotsyndrom entwickelt haben soll. Diese Diagnosen, insbesonders auch der Hinweis auf dreimaligen cerebralen Krampfanfall bei Fieber, das pathologische Einschlaf-EEG mit Hypersynchroner Aktivität wurde auch in einem vorliegenden Bericht des Landeskrankenhauses römisch 40 vom XXXXbestätigt. Auch in einem Bericht des Landeskrankenhauses römisch 40 vom römisch 40 , somit ca. ein halbes Jahr später, wird auf eine pathologisches EEG mit erhöhter Anfallsbereitschaft und Verdacht auf Myoklonien hingewiesen.
Auch in einem von den Eltern der Beschwerdeführerin vorgelegten Bericht des Landeskrankenhauses XXXX von XXXX wird im Wesentlichen auf die Entwicklung der dargestellten Erkrankungen hingewiesen, zu diesem Zeitpunkt sollen keine Anfälle mehr bestanden haben, allerdings sollen weiterhin fieberhafte Infekte auftreten. Die Beschwerdeführerin entwickelt sich demzufolge psychomental-motorisch verzögert, macht jedoch Fortschritte in der motorischen Entwicklung. Eine genauere Behandlungsnotwendigkeit, insbesonders das Ergebnis der für den 09.12.2009 vorgesehenen Blutuntersuchungen wurde im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgelegt, sodass die an sich beachtlichen gesundheitlichen Probleme der mj. Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage nicht ohne weiteres beurteilbar sind.Auch in einem von den Eltern der Beschwerdeführerin vorgelegten Bericht des Landeskrankenhauses römisch 40 von römisch 40 wird im Wesentlichen auf die Entwicklung der dargestellten Erkrankungen hingewiesen, zu diesem Zeitpunkt sollen keine Anfälle mehr bestanden haben, allerdings sollen weiterhin fieberhafte Infekte auftreten. Die Beschwerdeführerin entwickelt sich demzufolge psychomental-motorisch verzögert, macht jedoch Fortschritte in der motorischen Entwicklung. Eine genauere Behandlungsnotwendigkeit, insbesonders das Ergebnis der für den 09.12.2009 vorgesehenen Blutuntersuchungen wurde im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgelegt, sodass die an sich beachtlichen gesundheitlichen Probleme der mj. Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage nicht ohne weiteres beurteilbar sind.
Mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3 EMRK hat sich der Verwatungsgerichtshof bereits ausführlich auseinander gesetzt, diesbezüglich ist beispielsweise auf das Erkenntnis vom 31.03.2010, Zl. 2008/01/0312-0313 zu verweisen. Nach der maßgeblichen Rechtssprechung des EGMR kann die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den in einem Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, ein Problem unter Artikel 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind.
Ob derartige außergewöhnliche Umstände vorliegen, lässt sich aufgrund der Aktenlage jedoch nicht ohne weiteres beurteilen, fest steht jedenfalls, dass fallbezogen davon auszugehen ist, dass bei der Beschwerdeführerin mehrere körperliche Krankheiten, verbunden mit einer offensichtlich gegebenen sprachlichen und mentalen Entwicklungsstörung vorliegen dürften, die - der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof folgend - in ihrem Zusammenhang zu beurteilen sind. Wenngleich in gegenständlicher Rechtssache die Vertreter der mj. Beschwerdeführerin durch die vorgelegten Berichte der Landeskrankenhäuser XXXX und XXXX nicht darlegen können, dass eine geradezu lebensbedrohliche Krankheit aktuell vorliegt, sind doch die in kurzer zeitlicher Abfolge ausgestellten ärztlichen Berichte dahingehend zu würdigen, dass die mj. Beschwerdeführerin massive gesundheitliche Schwierigkeiten nach einer Frühgeburt hatte, während der ersten 2,5 Lebensjahre eine Vielzahl von medizinischen Untersuchungen auf sich nehmen musste und darüber hinaus beispielsweise eine molekular genetische Untersuchung bezüglich eines "Rett-Syndroms" beabsichtigt war (Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom XXXX). Wie weit die Summe der verschiedenen Krankheitsbilder in ihrem Zusammenhang die Notwendigkeit intensiver Behandlungsnotwendigkeiten im Bundesgebiet aufzeigen, wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren, allenfalls durch Einholung diverser fachmedizinischer Gutachten, zu beurteilen haben. Erst ausgehend von derartigen Feststellungen wird unter Berücksichtigung der für diesen Gesundheitszustand im Herkunftsstaat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten beurteilt werden können, ob die von der Judikatur geforderten außergewöhnlichen Umstände vorliegen.Ob derartige außergewöhnliche Umstände vorliegen, lässt sich aufgrund der Aktenlage jedoch nicht ohne weiteres beurteilen, fest steht jedenfalls, dass fallbezogen davon auszugehen ist, dass bei der Beschwerdeführerin mehrere körperliche Krankheiten, verbunden mit einer offensichtlich gegebenen sprachlichen und mentalen Entwicklungsstörung vorliegen dürften, die - der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof folgend - in ihrem Zusammenhang zu beurteilen sind. Wenngleich in gegenständlicher Rechtssache die Vertreter der mj. Beschwerdeführerin durch die vorgelegten Berichte der Landeskrankenhäuser römisch 40 und römisch 40 nicht darlegen können, dass eine geradezu lebensbedrohliche Krankheit aktuell vorliegt, sind doch die in kurzer zeitlicher Abfolge ausgestellten ärztlichen Berichte dahingehend zu würdigen, dass die mj. Beschwerdeführerin massive gesundheitliche Schwierigkeiten nach einer Frühgeburt hatte, während der ersten 2,5 Lebensjahre eine Vielzahl von medizinischen Untersuchungen auf sich nehmen musste und darüber hinaus beispielsweise eine molekular genetische Untersuchung bezüglich eines "Rett-Syndroms" beabsichtigt war (Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 vom römisch 40 ). Wie weit die Summe der verschiedenen Krankheitsbilder in ihrem Zusammenhang die Notwendigkeit intensiver Behandlungsnotwendigkeiten im Bundesgebiet aufzeigen, wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren, allenfalls durch Einholung diverser fachmedizinischer Gutachten, zu beurteilen haben. Erst ausgehend von derartigen Feststellungen wird unter Berücksichtigung der für diesen Gesundheitszustand im Herkunftsstaat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten beurteilt werden können, ob die von der Judikatur geforderten außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
Da die belangte Behörde im bisherigen Verfahren keinerlei Verfahrensschritte gesetzt hat, erweist sich somit der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II als mangelhaft, sodass die Durchführung ergänzender Erhebungen und einer nochmaligen Einvernahme der gesetzlichen Vertreter unvermeidlich erscheint, sodass die Angelegenheit bezüglich Spruchpunkt II an die belangte Behörde zurückzuverweisen war.Da die belangte Behörde im bisherigen Verfahren keinerlei Verfahrensschritte gesetzt hat, erweist sich somit der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei als mangelhaft, sodass die Durchführung ergänzender Erhebungen und einer nochmaligen Einvernahme der gesetzlichen Vertreter unvermeidlich erscheint, sodass die Angelegenheit bezüglich Spruchpunkt römisch zwei an die belangte Behörde zurückzuverweisen war.
4. Zu Spruchpunkt III.4. Zu Spruchpunkt römisch drei.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt wurde, dieser Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 die in Art. 8 EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, ist dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt wurde, dieser Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, die in Artikel 8, EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erk. vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit Einführung des Familienverfahrens durch die AsylG-Novelle BGBl. I 101/2003 die Familieneinheit im Vergleich zur früheren Rechtslage (nach der etwa nur Asyl, nicht aber Refoulementschutz "erstreckt" werden konnte) in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" iSd § 1 Z 6 AsylG 1997 (das sind Elternteile eines minderjährigen Kindes, Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unverheiratete minderjährige Kinder eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wurde durch § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30.4.2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der AsylG-Novelle BGBl. I 101/2003 gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden konnte. Wenn das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt hat, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dem Unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätten über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erk. vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit Einführung des Familienverfahrens durch die AsylG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, die Familieneinheit im Vergleich zur früheren Rechtslage (nach der etwa nur Asyl, nicht aber Refoulementschutz "erstreckt" werden konnte) in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" iSd Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 (das sind Elternteile eines minderjährigen Kindes, Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unverheiratete minderjährige Kinder eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Artikel 8, Absatz eins, EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wurde durch Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30.4.2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der AsylG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden konnte. Wenn das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt hat, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes dem Unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätten über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden.
Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.
Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber sein Ehepartner bzw. seine Kinder (auf Grund der früheren Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung ersatzlos zu beheben (vgl. idS auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037).Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber sein Ehepartner bzw. seine Kinder (auf Grund der früheren Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung ersatzlos zu beheben vergleiche idS auch VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037).
Dementsprechend ist auch im vorliegenden Fall eine Ausweisung der Beschwerdeführerin unzulässig, da eine Ausweisung ihrer Mutter und der Schwester XXXX, deren Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002, abgewiesen wurde, nicht verfügt worden ist. Wie der referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, eine (unterbliebene) Ausweisung einzelner Familienangehöriger mit Blick auf die Ausweisung der anderen Familienangehörigen "nachzutragen". Da aber die Durchführung der Ausweisung der Beschwerdeführerin - mangels Ausweisung ihrer Mutter und der Schwester - zu einer mit Art. 8 EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der Familie führen könnte, war der Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides schon aus diesem Grund ersatzlos zu beheben, da die Asylinstanzen - unbeschadet der erfolgten Zurückverweisung unter Spruchpunkt II - für die allfällige Ausweisungsentscheidung nicht zuständig sind.Dementsprechend ist auch im vorliegenden Fall eine Ausweisung der Beschwerdeführerin unzulässig, da eine Ausweisung ihrer Mutter und der Schwester römisch 40 , deren Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, abgewiesen wurde, nicht verfügt worden ist. Wie der referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, eine (unterbliebene) Ausweisung einzelner Familienangehöriger mit Blick auf die Ausweisung der anderen Familienangehörigen "nachzutragen". Da aber die Durchführung der Ausweisung der Beschwerdeführerin - mangels Ausweisung ihrer Mutter und der Schwester - zu einer mit Artikel 8, EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der Familie führen könnte, war der Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides schon aus diesem Grund ersatzlos zu beheben, da die Asylinstanzen - unbeschadet der erfolgten Zurückverweisung unter Spruchpunkt römisch zwei - für die allfällige Ausweisungsentscheidung nicht zuständig sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familieneinheit (ab 08.04.2008), Familienverfahren, Kassation, non-refoulement Prüfung, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
22.07.2010