Norm
AsylG 2005 §3Spruch
B8 316.660-1/2008/2E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
B8 402.366-1/2008/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, vom 27.12.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2007, Zahl: 07 00.070-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, vom 27.12.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2007, Zahl: 07 00.070-BAL, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 34 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Mazedonien. Die Mutter der Beschwerdeführerin, ebenfalls eine Staatsangehörige der Republik Mazedonien und Angehörige der moslemisch albanischen Volksgruppe, reiste am 10.09.2004 (damals noch unter ihrem Mädchennamen XXXX) illegal nach Österreich ein und stellte am 17.09.2004 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Mazedonien. Die Mutter der Beschwerdeführerin, ebenfalls eine Staatsangehörige der Republik Mazedonien und Angehörige der moslemisch albanischen Volksgruppe, reiste am 10.09.2004 (damals noch unter ihrem Mädchennamen römisch 40 ) illegal nach Österreich ein und stellte am 17.09.2004 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich.
In dem damaligen ersten Asylverfahren brachte die Mutter der Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie habe ihr Heimatland verlassen, um zu ihrem Lebensgefährten nach Österreich zu kommen. Ihr Vater könne auch ihren Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren und auch die Wohnbedingungen seien schlecht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2004 wurde dieser erste Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter der Beschwerdeführerin nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erachtet und die Mutter der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2004 wurde dieser erste Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter der Beschwerdeführerin nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erachtet und die Mutter der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Die Mutter der Beschwerdeführerin kehrte in weiterer Folge am 21.12.2004 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Mazedonien zurück.
Am 24.01.2005 reiste die Mutter der Beschwerdeführerin erneut illegal nach Österreich ein und stellte am 18.02.2005 einen (zweiten) Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich. Im Rahmen dieses zweiten Asylverfahrens brachte die Mutter vor, sie habe Schwierigkeiten mit ihrem Bruder in Mazedonien. Zu ihren Eltern bestehe ein sehr gutes Verhältnis. Der Bruder habe zu ihrem Vater gesagt, dass entweder die Mutter der Beschwerdeführerin gehen solle oder der Vater. Danach sei die Mutter der Beschwerdeführerin freiwillig zu einer Freundin gezogen und wiederum nach Österreich gekommen. Die Lebensverhältnisse seien überdies sehr schwierig. Sie wolle bei ihrem Lebensgefährten in Österreich bleiben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2005 wurde der zweite Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs.1 AVG iVm § 32 Abs. 8 AsylG 1997 zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2005 wurde der zweite Asylantrag der Mutter der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 8, AsylG 1997 zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Mutter der Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.03.2005 fristgerecht Beschwerde.
Am 30.04.2005 ehelichte die Mutter der Beschwerdeführerin ihren bisherigen Lebensgefährten XXXX, in Österreich. Seit dieser Eheschließung lautet auch der Familienname der Mutter der Beschwerdeführerin "XXXX".Am 30.04.2005 ehelichte die Mutter der Beschwerdeführerin ihren bisherigen Lebensgefährten römisch 40 , in Österreich. Seit dieser Eheschließung lautet auch der Familienname der Mutter der Beschwerdeführerin "XXXX".
Der Vater der Beschwerdeführerin, XXXX, war zuvor bereits im Juni 2001 illegal nach Österreich eingereist und hatte am 21.08.2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich gestellt. Dieser Asylantrag des Vaters wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Vater mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.03.2002 fristgerecht Beschwerde.Der Vater der Beschwerdeführerin, römisch 40 , war zuvor bereits im Juni 2001 illegal nach Österreich eingereist und hatte am 21.08.2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich gestellt. Dieser Asylantrag des Vaters wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Vater mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.03.2002 fristgerecht Beschwerde.
Während ihres Aufenthaltes in Österreich brachte die Mutter der Beschwerdeführerin drei gemeinsame Kinder zur Welt: XXXX; die Beschwerdeführerin XXXX und XXXX.Während ihres Aufenthaltes in Österreich brachte die Mutter der Beschwerdeführerin drei gemeinsame Kinder zur Welt: römisch 40 ; die Beschwerdeführerin römisch 40 und römisch 40 .
Für alle drei Kinder wurde ein Antrag auf Gewährung von Asyl beziehungsweise wurden Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2005 wurde der Asylantrag der Schwester XXXX vom 16.12.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Schwester nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erachtet und die Schwester aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid der Schwester wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.12.2005 fristgerecht Beschwerde erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2005 wurde der Asylantrag der Schwester römisch 40 vom 16.12.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Schwester nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erachtet und die Schwester aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid der Schwester wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.12.2005 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2007 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt und ihr weiters gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt. Gegen diesen Bescheid der Beschwerdeführerin wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.12.2007 fristgerecht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2007 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt und ihr weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt. Gegen diesen Bescheid der Beschwerdeführerin wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.12.2007 fristgerecht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2008 wurde der Asylantrag des Bruders XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 und weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen. Auch gegen diesen Bescheid wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.10.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2008 wurde der Asylantrag des Bruders römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen. Auch gegen diesen Bescheid wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.10.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Festgestellt wird:römisch zwei.1. Festgestellt wird:
Die Beschwerdeführerin ist - ebenso wie die übrigen Mitglieder der Kernfamilie bestehend aus ihren Eltern und den beiden minderjährigen Geschwistern - Staatsangehörige von Mazedonien und Angehörige der moslemisch albanischen Volksgruppe.
Der Antrag auf Gewährung von Asyl der Mutter der Beschwerdeführerin vom 18.02.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2005 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs.1 AVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Gewährung von Asyl der Mutter der Beschwerdeführerin vom 18.02.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2005 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.
Hingegen wurden die Anträge auf Gewährung von Asyl beziehungsweise Anträge auf internationalen Schutz der übrigen Mitglieder der Kernfamilie der Beschwerdeführerin inhaltlich erledigt. So wurde der Asylantrag des Vaters mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt; der Asylantrag der Schwester XXXX vom 16.12.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Schwester nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erachtet und die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin XXXX und des Bruders XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt und ihnen weiters gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt.Hingegen wurden die Anträge auf Gewährung von Asyl beziehungsweise Anträge auf internationalen Schutz der übrigen Mitglieder der Kernfamilie der Beschwerdeführerin inhaltlich erledigt. So wurde der Asylantrag des Vaters mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt; der Asylantrag der Schwester römisch 40 vom 16.12.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Schwester nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erachtet und die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin römisch 40 und des Bruders römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt und ihnen weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt.
Gegen alle oben genannten Bescheide betreffend die Kernfamilie wurden fristgerecht Berufungen (nunmehr als Beschwerden bezeichnet) erhoben, sodass nunmehr alle fünf Beschwerdeverfahren der Kernfamilie der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof anhängig sind.
II.2. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie
gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) zu führen.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat .Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat .
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 in Bezug auf die Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter sowie des Vaters und im Wege der Eltern auch in Bezug auf die Verfahren der Geschwister vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 in Bezug auf die Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter sowie des Vaters und im Wege der Eltern auch in Bezug auf die Verfahren der Geschwister vor.
Zu unterschiedlichen Entscheidungsarten innerhalb eines Familienverfahrens, welches im Beschwerdefall auch vorliegt, äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in einigen Erkenntnissen, sowohl betreffend die Rechtslage des Asylgesetzes 1997 idF des BG BGBl. I 101/2003 als auch zum AsylG 2005 (vgl. dazu unter anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153).Zu unterschiedlichen Entscheidungsarten innerhalb eines Familienverfahrens, welches im Beschwerdefall auch vorliegt, äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in einigen Erkenntnissen, sowohl betreffend die Rechtslage des Asylgesetzes 1997 in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, als auch zum AsylG 2005 vergleiche dazu unter anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153).
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153, wurde in Bezug auf die im Beschwerdefall anzuwendende Rechtslage des Asylgesetzes 2005 nach einem Zitat der Gesetzesmaterialien zum AsylG 2005 wie folgt ausgeführt:
"Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland knüpfen damit im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN)."Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland knüpfen damit im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN).
Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit § 10 Abs. 5 Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sondern auch durch die (mit § 32 Abs. 7 Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist (vgl. zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im genannten hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281)."Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sondern auch durch die (mit Paragraph 32, Absatz 7, Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist vergleiche zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im genannten hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281)."
Da im gegenständlichen Familienverfahren jedoch der Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, die Anträge der drei minderjährigen Kinder hingegen gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 (betreffend die Schwester XXXX) bzw. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 (betreffend die Geschwister XXXX und XXXX) abgewiesen wurden, war der Bescheid der Mutter der Beschwerdeführerin - entsprechend der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - aufgrund der Bestimmungen zum Familienverfahren, im Verfahren der Mutter insbesondere § 10 Abs. 5 AsylG 1997, zu beheben. Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schlägt diese Entscheidung auf Grund der Bestimmungen zum Familienverfahren auch auf die übrigen im Familienverfahren befindlichen Mitglieder der Kernfamilie durch.Da im gegenständlichen Familienverfahren jedoch der Antrag der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde, die Anträge der drei minderjährigen Kinder hingegen gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 (betreffend die Schwester römisch 40 ) bzw. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 (betreffend die Geschwister römisch 40 und römisch 40 ) abgewiesen wurden, war der Bescheid der Mutter der Beschwerdeführerin - entsprechend der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - aufgrund der Bestimmungen zum Familienverfahren, im Verfahren der Mutter insbesondere Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997, zu beheben. Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schlägt diese Entscheidung auf Grund der Bestimmungen zum Familienverfahren auch auf die übrigen im Familienverfahren befindlichen Mitglieder der Kernfamilie durch.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
15.07.2010