Norm
AsylG 1997 §10Spruch
B8 259.170-0/2008/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Republik Mazedonien, vom 22.03.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2005, Zl. 05 02.282-EWEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61 und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, vom 22.03.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2005, Zl. 05 02.282-EWEST, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Mazedonien, Angehörige der moslemisch albanischen Volksgruppe, reiste am 10.09.2004 (damals noch unter ihrem Mädchennamen XXXX) illegal nach Österreich ein und stellte am 17.09.2004 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Mazedonien, Angehörige der moslemisch albanischen Volksgruppe, reiste am 10.09.2004 (damals noch unter ihrem Mädchennamen römisch 40 ) illegal nach Österreich ein und stellte am 17.09.2004 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich.
In dem damaligen ersten Asylverfahren brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie habe ihr Heimatland verlassen, um zu ihrem Lebensgefährten nach Österreich zu kommen. Ihr Vater könne auch ihren Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren und auch die Wohnbedingungen seien schlecht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2004 wurde dieser erste Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erachtet und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2004 wurde dieser erste Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erachtet und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Die Beschwerdeführerin kehrte in weiterer Folge am 21.12.2004 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Mazedonien zurück.
Am 24.01.2005 reiste die Beschwerdeführerin erneut illegal nach Österreich ein und stellte am 18.02.2005 einen (zweiten) Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich. Im Rahmen dieses zweiten Asylverfahrens brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe Schwierigkeiten mit ihrem Bruder in Mazedonien. Zu ihren Eltern bestehe ein sehr gutes Verhältnis. Der Bruder habe zu ihrem Vater gesagt, dass entweder die Beschwerdeführerin gehen solle oder der Vater. Danach sei die Beschwerdeführerin freiwillig zu einer Freundin gezogen und wiederum nach Österreich gekommen. Die Lebensverhältnisse seien überdies sehr schwierig. Sie wolle bei ihrem Lebensgefährten in Österreich bleiben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.03.2005 wurde der zweite Asylantrag der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs.1 AVG iVm § 32 Abs. 8 AsylG 1997 zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht habe und sich auch kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Auch die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.03.2005 wurde der zweite Asylantrag der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 8, AsylG 1997 zurückgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht habe und sich auch kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Auch die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.03.2005 fristgerecht Beschwerde.
Am 30.04.2005 ehelichte die Beschwerdeführerin ihren bisherigen Lebensgefährten XXXX, in Österreich. Seit dieser Eheschließung lautet der Familienname der Beschwerdeführerin "XXXX".Am 30.04.2005 ehelichte die Beschwerdeführerin ihren bisherigen Lebensgefährten römisch 40 , in Österreich. Seit dieser Eheschließung lautet der Familienname der Beschwerdeführerin "XXXX".
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX, war zuvor bereits im Juni 2001 illegal nach Österreich eingereist und hatte am 21.08.2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich gestellt. Dieser Asylantrag des Ehemannes wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehemannes nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Ehemann mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.03.2002 fristgerecht Beschwerde.Der Ehemann der Beschwerdeführerin, römisch 40 , war zuvor bereits im Juni 2001 illegal nach Österreich eingereist und hatte am 21.08.2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich gestellt. Dieser Asylantrag des Ehemannes wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehemannes nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Ehemann mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.03.2002 fristgerecht Beschwerde.
Während ihres Aufenthaltes in Österreich brachte die Beschwerdeführerin drei gemeinsame Kinder zur Welt: XXXX; XXXX und XXXX.Während ihres Aufenthaltes in Österreich brachte die Beschwerdeführerin drei gemeinsame Kinder zur Welt: römisch 40 ; römisch 40 und römisch 40 .
Für alle drei Kinder wurde ein Antrag auf Gewährung von Asyl beziehungsweise wurden Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2005 wurde der Asylantrag der Tochter XXXX vom 16.12.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Tochter nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erachtet und die Tochter aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid der Tochter wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.12.2005 fristgerecht Beschwerde erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2005 wurde der Asylantrag der Tochter römisch 40 vom 16.12.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Tochter nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erachtet und die Tochter aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid der Tochter wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.12.2005 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2007 wurde der Asylantrag der Tochter XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt und weiters gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt. Gegen diesen Bescheid der Tochter wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.12.2007 fristgerecht Beschwerde erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2007 wurde der Asylantrag der Tochter römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt und weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt. Gegen diesen Bescheid der Tochter wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.12.2007 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2008 wurde der Asylantrag des Sohnes XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 und weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen. Auch gegen diesen Bescheid wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.10.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2008 wurde der Asylantrag des Sohnes römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen. Auch gegen diesen Bescheid wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.10.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Festgestellt wird:römisch zwei.1. Festgestellt wird:
Die Beschwerdeführerin ist - ebenso wie die übrigen Mitglieder der Kernfamilie bestehend aus ihrem Ehemann und ihren drei minderjährigen Kindern - Staatsangehörige von Mazedonien und Angehörige der moslemisch albanischen Volksgruppe.
Der (zweite) Antrag auf Gewährung von Asyl der Beschwerdeführerin vom 18.02.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2005 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs.1 AVG zurückgewiesen.Der (zweite) Antrag auf Gewährung von Asyl der Beschwerdeführerin vom 18.02.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2005 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.
Hingegen wurden die Anträge auf Gewährung von Asyl beziehungsweise Anträge auf internationalen Schutz der übrigen Mitglieder der Kernfamilie der Beschwerdeführerin inhaltlich erledigt. So wurde der Asylantrag des Ehemannes mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehemannes nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt; der Asylantrag der Tochter XXXX vom 16.12.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Tochter nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erachtet und die Anträge auf internationalen Schutz der Tochter XXXX und des Sohnes XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt und weiters gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt.Hingegen wurden die Anträge auf Gewährung von Asyl beziehungsweise Anträge auf internationalen Schutz der übrigen Mitglieder der Kernfamilie der Beschwerdeführerin inhaltlich erledigt. So wurde der Asylantrag des Ehemannes mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehemannes nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt; der Asylantrag der Tochter römisch 40 vom 16.12.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Tochter nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erachtet und die Anträge auf internationalen Schutz der Tochter römisch 40 und des Sohnes römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt und weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt.
Gegen alle oben genannten Bescheide betreffend die Kernfamilie wurden fristgerecht Berufungen (nunmehr als Beschwerden bezeichnet) erhoben, sodass nunmehr alle fünf Beschwerdeverfahren der Kernfamilie der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof anhängig sind.
II.2. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 (AsylG 2005) gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, (AsylG 2005) gilt.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 trat mit 1. Jänner 2006 das Asylgesetz 2005 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 trat mit 1. Jänner 2006 das Asylgesetz 2005 in Kraft.
Im Beschwerdefall wurde der Asylantrag am 18.02.2005 gestellt. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des BG BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden AsylG) geführt. Der angefochtene Bescheid enthält keine Ausweisungsentscheidung.Im Beschwerdefall wurde der Asylantrag am 18.02.2005 gestellt. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden AsylG) geführt. Der angefochtene Bescheid enthält keine Ausweisungsentscheidung.
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Gewährung von Asyl zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Gemäß § 1 Z. 6 AsylG ist Familienangehöriger im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG ist Familienangehöriger im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 32 Abs. 7 AsylG gelten die Bescheide der anderen Familienmitglieder als mitangefochten, wenn gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid gemäß § 10 Abs. 4 (gemeint offenbar: Abs. 5) (Familienverfahren) auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben wird; keiner dieser Bescheide ist dann der Rechtskraft zugänglich.Gemäß Paragraph 32, Absatz 7, AsylG gelten die Bescheide der anderen Familienmitglieder als mitangefochten, wenn gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid gemäß Paragraph 10, Absatz 4, (gemeint offenbar: Absatz 5,) (Familienverfahren) auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben wird; keiner dieser Bescheide ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 10 Abs. 5 AsylG in Bezug auf die Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer drei minderjährigen Kinder und im Wege der Kinder auch in Bezug zum Verfahren des nunmehrigen Ehegatten und Vaters der drei Kinder vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG in Bezug auf die Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer drei minderjährigen Kinder und im Wege der Kinder auch in Bezug zum Verfahren des nunmehrigen Ehegatten und Vaters der drei Kinder vor.
Zu unterschiedlichen Entscheidungsarten innerhalb eines Familienverfahrens, welches im Beschwerdefall auch vorliegt, äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in einigen Erkenntnissen, sowohl betreffend die im Beschwerdefall anzuwendende Rechtslage des Asylgesetzes 1997 idF des BG BGBl. I 101/2003 als auch zum AsylG 2005 (vgl. dazu unter anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153).Zu unterschiedlichen Entscheidungsarten innerhalb eines Familienverfahrens, welches im Beschwerdefall auch vorliegt, äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in einigen Erkenntnissen, sowohl betreffend die im Beschwerdefall anzuwendende Rechtslage des Asylgesetzes 1997 in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, als auch zum AsylG 2005 vergleiche dazu unter anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153).
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2009, Zl. 20007/01/0532, wurde in Bezug auf die im Beschwerdefall anzuwendende Rechtslage des Asylgesetzes 1997 idF des BG BGBl. I 101/2003wie folgt ausgeführt:Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2009, Zl. 20007/01/0532, wurde in Bezug auf die im Beschwerdefall anzuwendende Rechtslage des Asylgesetzes 1997 in der Fassung des BG BGBl. römisch eins 101/2003wie folgt ausgeführt:
"Nach den Erläuterungen (zur Einführung des Familienverfahrens mit der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003) sollen Familienverfahren zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkannt und geführt werden. Daher hat die Behörde, sobald ein Familienangehöriger im Sinn des § 1 Z. 6 AsylG einen Asylantrag im Sinn des § 3 AsylG oder einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes im Sinn des § 10 AsylG stellt, jedenfalls die Bestimmungen über das Familienverfahren anzuwenden. § 10 Abs. 5 AsylG soll sicherstellen, dass der inhaltliche Zusammenhang zwischen den einzeln zu führenden Verfahren der Familienangehörigen nicht verloren geht und bei allen zum günstigsten Verfahrensergebnis führt (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2008/23/1251, mit Verweis auf RV 120 BlgNR XXII. GP, 10)."Nach den Erläuterungen (zur Einführung des Familienverfahrens mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) sollen Familienverfahren zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkannt und geführt werden. Daher hat die Behörde, sobald ein Familienangehöriger im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG einen Asylantrag im Sinn des Paragraph 3, AsylG oder einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes im Sinn des Paragraph 10, AsylG stellt, jedenfalls die Bestimmungen über das Familienverfahren anzuwenden. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG soll sicherstellen, dass der inhaltliche Zusammenhang zwischen den einzeln zu führenden Verfahren der Familienangehörigen nicht verloren geht und bei allen zum günstigsten Verfahrensergebnis führt vergleiche zu allem das hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2008/23/1251, mit Verweis auf Regierungsvorlage 120 BlgNR römisch 22 . GP, 10).
Die Bestimmung des § 10 Abs. 5 AsylG, wonach alle Familienangehörigen entweder "den gleichen Schutzumfang" erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, legt bereits nahe, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 idF der 3. Ergänzung, Juni 2004, 232, Anmerkung 6). Dass der Gesetzgeber des AsylG von dieser Gleichförmigkeit des Familienverfahrens ausgeht, zeigt aber auch die Sonderverfahrensnorm des § 32 Abs. 7 AsylG, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds auch die Bescheide der anderen Familienmitglieder als mitangefochten gelten und keiner dieser Bescheide der Rechtskraft zugänglich ist. Dies setzt aber, soll auch im Rechtsmittelverfahren ein gleichförmiger Verfahrensausgang sichergestellt werden, den gleichen Verfahrensgegenstand, über den in erster Instanz abgesprochen wird, voraus.Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG, wonach alle Familienangehörigen entweder "den gleichen Schutzumfang" erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, legt bereits nahe, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 in der Fassung der 3. Ergänzung, Juni 2004, 232, Anmerkung 6). Dass der Gesetzgeber des AsylG von dieser Gleichförmigkeit des Familienverfahrens ausgeht, zeigt aber auch die Sonderverfahrensnorm des Paragraph 32, Absatz 7, AsylG, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds auch die Bescheide der anderen Familienmitglieder als mitangefochten gelten und keiner dieser Bescheide der Rechtskraft zugänglich ist. Dies setzt aber, soll auch im Rechtsmittelverfahren ein gleichförmiger Verfahrensausgang sichergestellt werden, den gleichen Verfahrensgegenstand, über den in erster Instanz abgesprochen wird, voraus.
In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass es nicht der Rechtslage entspricht, den Asylantrag (nur) eines Familienangehörigen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 11. November 2008). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zlen. 2005/01/0556 bis 0560)."In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass es nicht der Rechtslage entspricht, den Asylantrag (nur) eines Familienangehörigen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche das zitierte hg. Erkenntnis vom 11. November 2008). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zlen. 2005/01/0556 bis 0560)."
Da im gegenständlichen Familienverfahren jedoch der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde und es dem Asylgerichtshof daher aber verwehrt war, über den Antrag der Beschwerdeführerin selbst meritorisch zu entscheiden, die Anträge der drei minderjährigen Kinder hingegen gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 (betreffend die Tochter XXXX) bzw. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 (betreffend die Kinder XXXX und XXXX) abgewiesen wurden, war der angefochtene Bescheid - entsprechend der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - aufgrund der Bestimmungen zum Familienverfahren, insbesondere § 10 Abs. 5 AsylG 1997, zu beheben.Da im gegenständlichen Familienverfahren jedoch der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde und es dem Asylgerichtshof daher aber verwehrt war, über den Antrag der Beschwerdeführerin selbst meritorisch zu entscheiden, die Anträge der drei minderjährigen Kinder hingegen gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 (betreffend die Tochter römisch 40 ) bzw. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 (betreffend die Kinder römisch 40 und römisch 40 ) abgewiesen wurden, war der angefochtene Bescheid - entsprechend der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - aufgrund der Bestimmungen zum Familienverfahren, insbesondere Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997, zu beheben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
15.07.2010