TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/6 B8 226932-0/2008

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Veröffentlicht am 06.07.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs4

Spruch

B8 226.932-0/2008/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, vom 07.03.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2002, Zahl: 01 19.093-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, vom 07.03.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2002, Zahl: 01 19.093-BAL, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 21.08.2001 einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich. Im Zuge seiner Antragstellung brachte er vor, Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, Angehöriger der moslemisch albanischen Volksgruppe und im Juni 2001 illegal nach Österreich eingereist zu sein sowie - zusammengefasst - aufgrund der im Jahr 2001 in Mazedonien herrschenden Unruhen sein Heimatland verlassen zu haben.

Dieser Antrag auf Gewährung von Asyl wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.03.2002 fristgerecht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde.Dieser Antrag auf Gewährung von Asyl wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.03.2002 fristgerecht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde.

Die damalige Lebensgefährtin (und nunmehrige Ehefrau) des Beschwerdeführers, ebenfalls eine Staatsangehörige der Republik Mazedonien und Angehörige der moslemisch albanischen Volksgruppe, reiste am 10.09.2004 (damals noch unter ihrem Mädchennamen XXXX) illegal nach Österreich ein und stellte am 17.09.2004 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich.Die damalige Lebensgefährtin (und nunmehrige Ehefrau) des Beschwerdeführers, ebenfalls eine Staatsangehörige der Republik Mazedonien und Angehörige der moslemisch albanischen Volksgruppe, reiste am 10.09.2004 (damals noch unter ihrem Mädchennamen römisch 40 ) illegal nach Österreich ein und stellte am 17.09.2004 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich.

In dem damaligen ersten Asylverfahren brachte die damalige Lebensgefährtin (und nunmehrige Ehefrau) des Beschwerdeführers zusammengefasst vor, sie habe ihr Heimatland verlassen, um zu ihrem Lebensgefährten nach Österreich zu kommen. Ihr Vater könne auch ihren Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren und auch die Wohnbedingungen seien schlecht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2004 wurde dieser erste Asylantrag der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erachtet und diese aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2004 wurde dieser erste Asylantrag der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erachtet und diese aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

Die damalige Lebensgefährtin (und nunmehrige Ehefrau) des Beschwerdeführers kehrte in weiterer Folge am 21.12.2004 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Mazedonien zurück.

Am 24.01.2005 reiste die damalige Lebensgefährtin (und nunmehrige Ehefrau) des Beschwerdeführers erneut illegal nach Österreich ein und stellte am 18.02.2005 einen (zweiten) Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich. Im Rahmen dieses zweiten Asylverfahrens brachte sie vor, sie habe Schwierigkeiten mit ihrem Bruder in Mazedonien. Zu ihren Eltern bestehe ein sehr gutes Verhältnis. Der Bruder habe zu ihrem Vater gesagt, dass entweder sie selbst gehen solle oder der Vater. Danach sei sie freiwillig zu einer Freundin gezogen und wiederum nach Österreich gekommen. Die Lebensverhältnisse seien überdies sehr schwierig. Sie wolle bei ihrem Lebensgefährten in Österreich bleiben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2005 wurde der zweite Asylantrag der damaligen Lebensgefährtin (und nunmehrigen Ehefrau) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs.1 AVG iVm § 32 Abs. 8 AsylG 1997 zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2005 wurde der zweite Asylantrag der damaligen Lebensgefährtin (und nunmehrigen Ehefrau) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 8, AsylG 1997 zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob sie mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.03.2005 fristgerecht Beschwerde.

Am 30.04.2005 ehelichte die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer und bisherigen Lebensgefährten XXXX in Österreich. Seit dieser Eheschließung lautet auch der Familienname der Ehefrau "XXXX".Am 30.04.2005 ehelichte die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer und bisherigen Lebensgefährten römisch 40 in Österreich. Seit dieser Eheschließung lautet auch der Familienname der Ehefrau "XXXX".

Während ihres Aufenthaltes in Österreich brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers drei gemeinsame Kinder zur Welt: Die Töchter XXXX und XXXX und den Sohn XXXX.Während ihres Aufenthaltes in Österreich brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers drei gemeinsame Kinder zur Welt: Die Töchter römisch 40 und römisch 40 und den Sohn römisch 40 .

Für alle drei Kinder wurde ein Antrag auf Gewährung von Asyl beziehungsweise wurden Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2005 wurde der Asylantrag der Tochter XXXX vom 16.12.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Tochter nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erachtet und die Tochter aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid der Tochter wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.12.2005 fristgerecht Beschwerde erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2005 wurde der Asylantrag der Tochter römisch 40 vom 16.12.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Tochter nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erachtet und die Tochter aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid der Tochter wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.12.2005 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2007 wurde der Asylantrag der zweiten Tochter XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt und weiters gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt. Gegen diesen Bescheid der Tochter wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.12.2007 fristgerecht Beschwerde erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2007 wurde der Asylantrag der zweiten Tochter römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt und weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt. Gegen diesen Bescheid der Tochter wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.12.2007 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2008 wurde der Asylantrag des Sohnes XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 und weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen. Auch gegen diesen Bescheid wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.10.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2008 wurde der Asylantrag des Sohnes römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen. Auch gegen diesen Bescheid wurde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.10.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Festgestellt wird:römisch zwei.1. Festgestellt wird:

Der Beschwerdeführer ist - ebenso wie die übrigen Mitglieder der Kernfamilie bestehend aus seiner Ehefrau und den drei minderjährigen Kindern - Staatsangehöriger von Mazedonien und Angehöriger der moslemisch albanischen Volksgruppe.

Der Antrag auf Gewährung von Asyl der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 18.02.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2005 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs.1 AVG zurückgewiesen.Der Antrag auf Gewährung von Asyl der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 18.02.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2005 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.

Hingegen wurden die Anträge auf Gewährung von Asyl beziehungsweise Anträge auf internationalen Schutz der übrigen Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers inhaltlich erledigt. So wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt; der Asylantrag der Tochter XXXX vom 16.12.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Tochter nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erachtet und die Anträge auf internationalen Schutz der Tochter XXXX und des Sohnes XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt und weiters gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt.Hingegen wurden die Anträge auf Gewährung von Asyl beziehungsweise Anträge auf internationalen Schutz der übrigen Mitglieder der Kernfamilie des Beschwerdeführers inhaltlich erledigt. So wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt; der Asylantrag der Tochter römisch 40 vom 16.12.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Tochter nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erachtet und die Anträge auf internationalen Schutz der Tochter römisch 40 und des Sohnes römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt und weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt.

Gegen alle oben genannten Bescheide betreffend die Kernfamilie wurden fristgerecht Berufungen (nunmehr als Beschwerden bezeichnet) erhoben, sodass nunmehr alle fünf Beschwerdeverfahren der Kernfamilie der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof anhängig sind.

II.2. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie

gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 (AsylG 2005) gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, (AsylG 2005) gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen.

Gemäß § 44 Abs 3 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz 1 anzuwenden.

Im Beschwerdefall wurde der Asylantrag am 21.08.2001 gestellt, die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 19.02.2002. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird daher bezüglich Spruchpunkt I. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt; auf Grund der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 3 ist unter anderem § 8 AsylG 1997 idF des BG BGBl. I Nr. 101/2003 anzuwenden. Der damaligen Rechtslage entsprechend enthält der angefochtene Bescheid keine Ausweisungsentscheidung.Im Beschwerdefall wurde der Asylantrag am 21.08.2001 gestellt, die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 19.02.2002. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird daher bezüglich Spruchpunkt römisch eins. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt; auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz 3, ist unter anderem Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, anzuwenden. Der damaligen Rechtslage entsprechend enthält der angefochtene Bescheid keine Ausweisungsentscheidung.

Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung seiner drei minderjährigen Kinder selbst noch Asylwerber war, besteht seitens der Asylverfahren der Kinder ein Familienverfahren in Bezug zum Verfahren des Beschwerdeführers und zum Verfahren seiner Ehefrau.

Gemäß § 1 Z. 6 AsylG ist Familienangehöriger im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG ist Familienangehöriger im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß § 32 Abs. 7 AsylG gelten die Bescheide der anderen Familienmitglieder als mitangefochten, wenn gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid gemäß § 10 Abs. 4 (gemeint offenbar: Abs. 5) (Familienverfahren) auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben wird; keiner dieser Bescheide ist dann der Rechtskraft zugänglich.Gemäß Paragraph 32, Absatz 7, AsylG gelten die Bescheide der anderen Familienmitglieder als mitangefochten, wenn gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid gemäß Paragraph 10, Absatz 4, (gemeint offenbar: Absatz 5,) (Familienverfahren) auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben wird; keiner dieser Bescheide ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Zu unterschiedlichen Entscheidungsarten innerhalb eines Familienverfahrens, welches im Beschwerdefall aufgrund der anhängigen Verfahren der drei minderjährigen Kinder auch vorliegt, äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in einigen Erkenntnissen, sowohl betreffend die Rechtslage des Asylgesetzes 1997 idF des BG BGBl. I 101/2003 als auch zum AsylG 2005 (vgl. dazu unter anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153).Zu unterschiedlichen Entscheidungsarten innerhalb eines Familienverfahrens, welches im Beschwerdefall aufgrund der anhängigen Verfahren der drei minderjährigen Kinder auch vorliegt, äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in einigen Erkenntnissen, sowohl betreffend die Rechtslage des Asylgesetzes 1997 in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, als auch zum AsylG 2005 vergleiche dazu unter anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153).

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2009, Zl. 20007/01/0532, wurde in Bezug auf die Rechtslage des Asylgesetzes 1997 idF des BG BGBl. I 101/2003 (diese Rechtslage war in den Beschwerdeverfahren der Ehefrau und der Tochter XXXX anzuwenden) wie folgt ausgeführt:Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2009, Zl. 20007/01/0532, wurde in Bezug auf die Rechtslage des Asylgesetzes 1997 in der Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (diese Rechtslage war in den Beschwerdeverfahren der Ehefrau und der Tochter römisch 40 anzuwenden) wie folgt ausgeführt:

"Nach den Erläuterungen (zur Einführung des Familienverfahrens mit der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003) sollen Familienverfahren zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkannt und geführt werden. Daher hat die Behörde, sobald ein Familienangehöriger im Sinn des § 1 Z. 6 AsylG einen Asylantrag im Sinn des § 3 AsylG oder einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes im Sinn des § 10 AsylG stellt, jedenfalls die Bestimmungen über das Familienverfahren anzuwenden. § 10 Abs. 5 AsylG soll sicherstellen, dass der inhaltliche Zusammenhang zwischen den einzeln zu führenden Verfahren der Familienangehörigen nicht verloren geht und bei allen zum günstigsten Verfahrensergebnis führt (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2008/23/1251, mit Verweis auf RV 120 BlgNR XXII. GP, 10)."Nach den Erläuterungen (zur Einführung des Familienverfahrens mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) sollen Familienverfahren zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkannt und geführt werden. Daher hat die Behörde, sobald ein Familienangehöriger im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG einen Asylantrag im Sinn des Paragraph 3, AsylG oder einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes im Sinn des Paragraph 10, AsylG stellt, jedenfalls die Bestimmungen über das Familienverfahren anzuwenden. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG soll sicherstellen, dass der inhaltliche Zusammenhang zwischen den einzeln zu führenden Verfahren der Familienangehörigen nicht verloren geht und bei allen zum günstigsten Verfahrensergebnis führt vergleiche zu allem das hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2008/23/1251, mit Verweis auf Regierungsvorlage 120 BlgNR römisch 22 . GP, 10).

Die Bestimmung des § 10 Abs. 5 AsylG, wonach alle Familienangehörigen entweder "den gleichen Schutzumfang" erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, legt bereits nahe, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 idF der 3. Ergänzung, Juni 2004, 232, Anmerkung 6). Dass der Gesetzgeber des AsylG von dieser Gleichförmigkeit des Familienverfahrens ausgeht, zeigt aber auch die Sonderverfahrensnorm des § 32 Abs. 7 AsylG, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds auch die Bescheide der anderen Familienmitglieder als mitangefochten gelten und keiner dieser Bescheide der Rechtskraft zugänglich ist. Dies setzt aber, soll auch im Rechtsmittelverfahren ein gleichförmiger Verfahrensausgang sichergestellt werden, den gleichen Verfahrensgegenstand, über den in erster Instanz abgesprochen wird, voraus.Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG, wonach alle Familienangehörigen entweder "den gleichen Schutzumfang" erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, legt bereits nahe, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 in der Fassung der 3. Ergänzung, Juni 2004, 232, Anmerkung 6). Dass der Gesetzgeber des AsylG von dieser Gleichförmigkeit des Familienverfahrens ausgeht, zeigt aber auch die Sonderverfahrensnorm des Paragraph 32, Absatz 7, AsylG, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds auch die Bescheide der anderen Familienmitglieder als mitangefochten gelten und keiner dieser Bescheide der Rechtskraft zugänglich ist. Dies setzt aber, soll auch im Rechtsmittelverfahren ein gleichförmiger Verfahrensausgang sichergestellt werden, den gleichen Verfahrensgegenstand, über den in erster Instanz abgesprochen wird, voraus.

In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass es nicht der Rechtslage entspricht, den Asylantrag (nur) eines Familienangehörigen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 11. November 2008). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zlen. 2005/01/0556 bis 0560)."In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass es nicht der Rechtslage entspricht, den Asylantrag (nur) eines Familienangehörigen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche das zitierte hg. Erkenntnis vom 11. November 2008). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zlen. 2005/01/0556 bis 0560)."

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153, wurde in Bezug auf die Rechtslage des Asylgesetzes 2005 nach einem Zitat der Gesetzesmaterialien zum AsylG 2005 (diese Rechtslage war in den Verfahren der Kinder XXXX und XXXX anzuwenden) wie folgt ausgeführt:Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153, wurde in Bezug auf die Rechtslage des Asylgesetzes 2005 nach einem Zitat der Gesetzesmaterialien zum AsylG 2005 (diese Rechtslage war in den Verfahren der Kinder römisch 40 und römisch 40 anzuwenden) wie folgt ausgeführt:

"Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland knüpfen damit im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN)."Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland knüpfen damit im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN).

Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit § 10 Abs. 5 Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sondern auch durch die (mit § 32 Abs. 7 Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist (vgl. zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im genannten hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281)."Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sondern auch durch die (mit Paragraph 32, Absatz 7, Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist vergleiche zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im genannten hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281)."

Da im gegenständlichen Familienverfahren jedoch der Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde, die Anträge der drei minderjährigen Kinder hingegen gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 (betreffend die Tochter XXXX) bzw. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 AsylG 2005 (betreffend die Geschwister XXXX und XXXX) abgewiesen wurden, war der Bescheid der Ehefrau des Beschwerdeführers - entsprechend der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - aufgrund der Bestimmungen zum Familienverfahren, im Verfahren der Mutter insbesondere § 10 Abs. 5 AsylG 1997, zu beheben. Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schlägt diese Entscheidung auf Grund der Bestimmungen zum Familienverfahren auch auf die übrigen im Familienverfahren befindlichen Mitglieder der Kernfamilie durch.Da im gegenständlichen Familienverfahren jedoch der Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde, die Anträge der drei minderjährigen Kinder hingegen gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 (betreffend die Tochter römisch 40 ) bzw. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 (betreffend die Geschwister römisch 40 und römisch 40 ) abgewiesen wurden, war der Bescheid der Ehefrau des Beschwerdeführers - entsprechend der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - aufgrund der Bestimmungen zum Familienverfahren, im Verfahren der Mutter insbesondere Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997, zu beheben. Nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schlägt diese Entscheidung auf Grund der Bestimmungen zum Familienverfahren auch auf die übrigen im Familienverfahren befindlichen Mitglieder der Kernfamilie durch.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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